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The Game Ancestry - Second Edition - Part 1 - Chapter 3

Addendum of some longer German documents

Mährisch schlesische Kaiserl. Gef. Verwaltung

Der in den Militär Pensionsstand zurückgetretene vormalige Verzehrungssteuer-Gefälls-Agent Johann Zwierzina, ist mit der Bitte um den Bezug der vollen Agentengebühr für die drei Begünstigungsmonate und zugleich um die Beybelassung der während dieser Zeit bezogenen Militärpension, zurückzuweisen, und es ist demselben zu bedeuten, daß der, in dem gleichen Falle gewesene pensionierte Offizier und ehemaliger Gefälls-Agent Franz Hanak auf welchen sich der Bittsteller beruft, nach dieselben Grundsätze behandelt worden ist.

Die Beilagen des Berichtes vom 27. v.M. (vorigen Monates) Zahl 2685/285 folgen zurück. Wien, am 12 April 839. "../images/tech-treagle.gif"

K.K. allgemeine Hofkammer

1P. No.
16571 ddo. 27. März 1839
1185 pr. 7. April
Sitzung am 17. April 1839,
Referent: Hofrath Edler v. Kremer.
April 839
zur Registratur gelangt am 26/4 1839
Registraturs Nr. 437.
Fascikel Nr. 14.Z.
zum Expedit gelangt am 26/4 1839
mundirt Grohmann 17/4 "
collationirt Vinz mit Gr
bestellt 18/4 (signature)
Eig(?) 19956/627 /836 19911/1278 /838.

Bericht der mährisch-schlesischen Kameralhofverwaltung zur Zahl 7417/508 d. Js. über die Beschwerde des im Pensionsstande befindlichen Offiziers Johann Zwierzina, daß ihm von der 3 monatlichen Abfertigung, welche er als früherer Gefällen Agent bei seiner Deduktion, aus Anlaß der Errichtung der Gefällenwache, erhielt, der Betrag der, während eben dieser 3 Monate bereits wieder bezogenen Militär Pension abgerechnet, um ihm daher um den Belauf dieser letzteren, an der Abfertigung weniger ausbezahlt worden ist.

Der Bittsteller wurde in Berücksichtigung seiner früheren Militär Charge als Offizier, in die Gefällenwache nicht eingereiht, und daher, nachdem er bei dem Trank und Verzehrungssteuergefälle über zehn Jahre, und zwar zuletzt als Verzehrungssteuer Gefälls Agent und Kollektant der jüdischen Verzehrungssteur, gegen eine Belohnung von einem Gulden conv.Mze täglich gedient hatte, mit letzten Oktober 836 außer Thätigkeit gesetzt, und mit einer Gratifikation im Belaufe des 3 monatlichen Agentenbezuges, d.i. mit 90f c.m. betheilt, von diesem Betrage jedoch die Militärpension zu 50f, welche der Bittsteller während der Monate Nov. und Dez. 836, dann Jänner 837 zugleich mit der Abfertigung bezogen hatte, abgezogen, und der Rest mit 40f demselben ausbezahlt.

Zwierzina rekurirte gegen diesen Abzug bei der Bezvw. wurde aber aus dem Grunde abgewiesen, weil er nicht im gleichzeitigen Genuße zweier Bezüge gegen den Geist und Sinn des Hofdekretes Z.9956/627 /836 belassen werden konnte, und ihm der Bezug der Militärpension erst nach Ablauf der 3 Gratifikationsmonate vorschriftmäßig zustand.

Zu dem gegenwärtig vorliegenden Rekurse beruft sich der Bittsteller hauptsächlich auf den 3. Absatz des 4. Punktes in dem erwähnten Hofdekrete, wo es heißt, daß den Agenten, welche eine zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt haben, ihre Provision oder die sonstigen Genüße, und zugleich eine 3 monatliche Gratifikation gebühre; überdies sey auf dem, gleichfalls pensionierten Offizier Hanak, welcher ebenfalls Gefälls-Agent war, mit hierotiger Zahl 1278 /838 die ganze dreimonatliche Abfertigung bewilligt worden.

Die KGV dagegen beruft sich auf den schon früher angegebenen Grund, aus welchem sie den an dieselbe gerichteten Rekurs zurückgewiesen hat, und fügt noch bei, daß der, in dem, von dem Bittsteller angeführten Absatze des erwähnten Hofdekrets vorkommende Ausdruck: "zugleich", nur dahin verstanden werden könne, daß ein Agent, welcher 10 Dienstjahre zurückgelegt hat, nicht nur die Abfertigung, sondern auch die Pension oder Provision, jedoch diese letztere erst nach Ablauf jenes Zeitraumes zu erhalten habe, für welchen ihm der Genuß des Agentenlohnes bewilligt wurde.

Es wird daher auf die Abweisung des Rekurses mit der Bemerkung angetragen, daß auch Franz Hanak nach demselben Grundsatze behandelt worden ist. "../images/tech-treagle.gif"

Hochlöbliche k.k. allgemeine Hofkammer

Der hier rückschlüßige Rekurs des pensionierten Militär Offiziers und gewesenen Gefällsagenten Johann Zwierzina, gegen die hierortige Zurückweisung vom 17. November 838.Z.13442/1253 mit seinem Begehren um Belassung des Militär Pensionsgenußes durch den drymonatlichen Zeitraum dem bezogenen Agenten Lohns Gratification wurde der gehorsamsten k.k. Caãl. Gefallen Verwaltung mit hohem Indorsate vom 11ten Febr 1839 Z. 7417/508 zur Berichterstattung zugefertiget.

Wie es die anfolgenden Verhandlungsakten bewähren, war Johann Zwierzina zur Zeit der Einführung der inneren Gefällenwache, Verzehrungs-steuer-Gefälls Agent mit einer Belohnung von täglich 1 fl CMze (1 Gulden Conventionsmünze) in dem Teschner Cameral Bezirke, und wurde in das Corps der Gefällenwache in Rücksicht seiner im Militär bekleideten Offiziers-Charge nicht eingereiht, sohin nach Maßgabe des hohen Hofdekretes vom 1. März 1836 Z.9956/627 nachdem derselbe durch sechs Jahre als Verzehrungssteuer-Gefälls-Agent und jüdischer Verzehrungssteuer Collectant bis Ende Oktober 1836 übrigens aber über zehn Jahre dem Staate bei dem Trank- und Verzehrungssteur Gefälle gedient hatte, und gegen die Erfolgung der dreimonatlichen Agentenlohns Gratification sonst kein gesetzliches Hinderniß vorhanden war, von der Teschner Kaal. Bezirks-Verwaltung hiermit im Betrage von 90fl und eigentlich nach Abzug der von Zwierzina für die Monathe November und Dezember 1836, dann Jänner 1837 gleichzeitig mit dem bezogenen Agentenlohns-Gratification, ungebührlich genossenen Militärpension von(?) 50fl im übermeßlichen Betrage vom 40fl cMze betheilt, und solcher ihm im Wege der Brünner Bezirks-Verwaltung flüssig gemacht.

Als Zwierzina wegen dieses Abzuges an diese k.k. Caal.Gefällen-Verwaltung rekurirte, wurde derselbe laut des in 3/3 beiverwährten Beschlusses mit seinem Begehren, nebst der dreymonatlichen Agentenlöhnung, auch die Militairpension beziehen zu können, aus dem Grunde zurückgewiesen, weil er nicht im gleichzeitigen Genuße zweyer Bezüge, indem ihm der Bezug der Militairpension erst nach Ablauf der drey Gratifications Monathe vorschriftsmäßig zustand, gegen dem Geiste und Sinne des hohen Hofdekretes vom 1. März 1836 belassen werden konnte.

Wieder diese Zurückweisung ist der in ./. vorliegende Rekurs an Einhochlöbliche k.k. Hofkammer gerichtet.

In diesem sucht Zwierzina hauptsächlich den 3. Absatz des 4. Punktes des hohen Hofdekretes vom 1. März 1836 Z9956/627 für sich auszudeuten, weil es daselbst heißt, daß den Agenten, welche eine zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt haben, ihre Provision oder sonstige Genüße, und zugleich eine dreymonatliche Gratification flüssig zu machen sey, und daß hiebey von einem Abzuge keine Erwähnung geschehe, wonach ihm also bei seinen mislichen Vermögens- und Familien-Verhält-nissen ein umso schmerzliches Unrecht widerfahren sey, als dem ebenfalls pensionierten Militair-Offizier, Franz Hanak, welcher so wie Zwierzina Verzehrungssteuer Gefälls Agent war, in Folge hohen Hofdekretes vom 13. July 1838 Z.19911/1278 die ganze dreymonatliche Abfertigung bewilliget wurde.

Bei dem, von der gehorsamsten k.k. Caal. Gefällen-Verwaltung angenommenen Grundsätze, daß ein Angestellter oder ein Pensionist vom Staate in dem gleichen Zeitraum zweyerlei Genüße, im Vorliegenden Falle, Abfertigung und Pension nicht beziehen könne, dann bei dem Verhältniß, daß der erwähnte Grundsatz durch den 3. Absatz des 4. Punktes des hohen Hofdekretes vom 1. März 1836 Z.9956 keine Änderung zu erleiden scheine, indem der darin vorkommende Ausdruck "zugleich" nur dahin deute, daß der Agent, welcher zehn Dienstjahre zurückgelegt hat, nicht nur die Abfertigung sondern auch die Pension oder Provision (erst nach Ablauf jenes Zeitraumes, für welchen ihm der Genuß des Agentenlohnes bewilliget ist) zu erhalten habe, glaubt die gehorsamste Caal. Gefällen Verwaltung, daß Johann Zwierzina in der Ordnung behandelt worden, und seinem Begehren, nebst dem dreymonatlichen Agentenlöhnung, auch die Militairpension in ein und demselben Zeitpunkte beziehen zu können, keine Folge zu geben sei. Übrigens erlaubt man sich zugleich zu bemerken, daß der pensionierte Militair Offizier Franz Hanak in gleicher Weise nach dem vorerwähnten Grundsatze behandelt wurde.

Brünn am 27 März 1839

( 3 illegible signatures) "../images/tech-treagle.gif"

/: Hofkammer :/

k.k. m. schl. Cameral-Gefällen-Verwaltung erstattet zur Hofzahl 7417/508 den abgeforderten Bericht über den Hofrekurs des pensionierten Militair-Offiziers und gewesenen Verzehrungssteuer-Gefällsagenten Johann Zwierzina, gegen die Zurückweisung seines Begehrens, nebst der dreimonatlichen Agentenlöhnung, auch die Militairpension beziehen zu können.

Referent. Cãal Rath Barnert,
Verfasser Sktr Jungwirth
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Hofkammer - Vocabulary and Explanations

Source: From Cousin Dorritt Birman in a letter dated 11 November 1990, Dorli Birman to Felix Game reporting on her visit to the the Hofkammerarchiv, and speaking dort with a Dr. Sapper on my behalf (Dorli wrote in Geman, translations are my own).

The file found about Johann Zwierzina (born 1972) was located in the Finanzministerium, Abteilung II - Camerale.

Amtschreiber: Clerk in the civil service.
Bankale: Record of funds taken in by the Administration (Aufzeichnungen über Einnahmen der Verwaltung).
Camerale: Record of funds paid out by the Administration (Aufzeichnungen über Ausgaben der Verwaltung). Cameralgefällenverwaltung: Administration of Expenses occurring (Verwaltung der Ausgaben die so anfallen).
Fonds: A group of files (Gruppe von Akten)
Hofkammer was what today is called the "Finanzministerium" (Ministry of Finance). This new name exists since 1848.

Cousin Dorli suggests that if I want to find out more, I will have to address myself to the Czech archives at:

Archivní správa CSR
Obráncu míru 133
Praha 6 CS
16000

(Source of Hofkammer vocabulary and explanations: Dr. Sapper of the Hofkammerarchiv via my Cousin Hofrat Dr. Dorrit Birman in her letter dated 11 Nov 1990)

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Date last changed 26 Feb 2007