2203
Aktenzeichen : H 5/12
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Martha Haane (Haene), Witwe des Johann
von
Vierschen, Floßdorf(Flostorf, Hzm. Jülich, Oberamt
Jülich, Kr. Jülich),
(Bekl.), später Jakob von der Linden im Namen seiner Frau Maria
Jansen,
Tochter der Martha Haene, als arme Partei
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Leibzucht an einem Haus mit Hof und
Scheuer samt 34 Morgen steuerfreiem Allodialland unter Berufung auf
Kapitel 74 und 82 derjül.–berg. Landordnung. Der Ehemann der
Appellantin hatte aus erster Ehe mit Johanna von Werth (Wirth) u. a.
einen Sohn Wilhelm Engelbert, der selbst aus erster Ehe mit Sibylla
Lambertz einen Sohn Johann Jakob hatte. Nach dem Tode des Wilhelm
Engelbert und des Johann Jakob wies Martha Haene die Ansprüche der
Lambertina Christina, Tochter des Wilhelm Engelbert aus zweiter Ehe mit
Johanna Catharina Graffen, ab, da aufgrund des jül.–berg.
Landrechts
Johann von Vierschen als Großvater von seinem Enkel Johann Jakob
unter
Ausschluß der Halbschwestern des Enkels geerbt habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et mandati
attentatorum sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1682 – 2. RKG 1693 – 1721(1662 – 1722)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1693 (in Q 22). Stammtafel (108
und 115 inQ 27). Armutszeugnis der Schöffen des Untergerichts
Kleingladbach (Hzm. Jülich, Amt Wassenberg; Kr. Erkelenz) für
Sophia
Jansen 1716 (Q 30). Ertragsrechnung des umstrittenen Guts 1721 (Q 43).
Heiratsberedung zwischen Wilhelm Engelbrecht von Vierschen und Johanna
Catharina Graffen 1662 (442 – 445).
Forderungen der Appellantin (449 –
452).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 481 Bl., lose; Q 1
– 43, Q 16 fehlt, statt dessen Q 18zweimal vergeben, 17 Beilagen.
2204
Aktenzeichen : H 7/27
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam Haenen (Haen),
Bürgermeister der Stadt Ratingen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die angebliche Vormundschaft des
Appellanten über die Frau des Appellaten. Das Ehepaar Heinrich
Weyen
und Maria Portmans hinterließ drei minderjährige
Töchter Christine,
Catharina und Anna. Heistermann forderte vor dem Stadtgericht Ratingen
Inventar und Rechnungslegung des Nachlasses der Eltern seiner Frau.
Haenen bestreitet, jemals Vormund der Geschwister gewesen zu sein,
vielmehr habe ihr Onkel Wilhelm Cörnen dieses Amt übernommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Ratingen 1650 – 2.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1656 – 3. RKG 1671 – 1677
(1650 – 1677)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil 1. und 2. Instanz 1656 und 1670 (Q 4,
5). Bd. II:Verzeichnis von Pensionen der Junker Eller zu Oefte 1631 –
1634 (15 – 25). Vormundschaftsrechnung des Adam Haenen (25 – 33).
Verzeichnis des Erbes der Anna Weyen (54). Gasthausrechnungen zum Jahre
1611 in Düsseldorf (250 – 256) und zahlreiche Rechnungen, die
Gegend
zwischen Ratingen und Düsseldorf betreffend (Lintorf, Derendorf,
Flingern). Inventar des Nachlasses des Heinrich Weyen und der Johanna
Portmans (317 – 332) und ein Verzeichnis über Dokumente (333 –
346).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 391 Bl.;
Bd. I: 39 Bl., lose; Q 1 – 20 außer 8; Bd.II: 352 Bl., gebunden;
Q 8 (Vorakten).
2205
Aktenzeichen : H 8/31
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hane, Sittard,
(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit. Mehr nicht
ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen der Stadt
Sittard – 2. Jül.–berg. Räte – 3.RKG 1555 – 1556 (1555 – 1557)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 – 4, Q 3
und 4 fehlen, 1 Beilage.
2206
Aktenzeichen : H 13/49
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Andreas von Haaren
(pauper), im Namen seiner Frau Irmgard Thienes, Dürscheid, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf mehr als 30 Morgen Land nebst Busch und
Wiese zu Dürscheid (Rheinisch–Bergischer Kr.), Kirchspiel
Lützenkirchen
im bergischen Amt Miselohe. Der Schwiegervater der Appellatin soll den
Appellanten bei ihrer Hochzeit 600 Rtlr. vorgestreckt haben. Der
Appellant bestreitet die Rechtmäßigkeit des 1635
gefällten
erstinstanzlichen Urteils, da die Sache bereits 1634 pfalz –
neuburgischen Kommissaren übergeben worden sei. Die Appellaten
berufen
sich auf einen angeblich 1629 geschlossenen Vergleich, der jedoch nicht
vorgelegt wird.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht Lützenkirchen (ca. 1632) – 2.
Pfalz–neuburgische Kommissare 1634 – 3. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1637 – 4. RKG 1671 – 1673 (1635 – 1672)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des Gerichts Lützenkirchen 1635 und
mehrere
Zwischenurteile der Vorinstanzen (Q 5). Zeugenverhör 1659 (22 – 40
in Q
8). Taxierung des umstrittenen Gutes (138 – 140 in Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 237 Bl., lose; Q 1
– 14.
2207
Aktenzeichen : H 15/52
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Degenhard Hase,
Amtmann zu Linn, und Konsorten, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Brunhof zu Ödingen
(Odinckhoven,
Oedekoven, Erzstift Köln, Oberamt Bonn; Kr. Ahrweiler) nach dem
Tod des
Klosterfräuleins Adelheid von Blitterswyck, Tochter des Jöris
(Georg)
von Blitterswyck und der Agnes von Mauenheim. Die Appellanten sehen die
Leibzucht mit Adelheits Tod als beendet an und betrachten sich als die
rechtmäßigen Erben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hobsgericht zu Oedingen (Oedekoven, Kr. Ahrweiler) –
2. Dr.Johann Anholt als Kommissar der Äbtissin Margaretha de
Estourmel
(Stromel, Stumeln) des weltlichen Stifts St. Gertrud zu Nivelles
(Nyvel) 1552 – 3. RKG 1555 – 1559 (1497 – 1559)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag der Adelheit mit der
Priorin und dem Konvent ihresKlosters 1497 (Q 12).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 203 Bl., lose; Q 1 – 15 außer 4*. Lit.:
Wilhelm
von Mirbach, Die Jülich’sche Unterherrschaft Binsfeld, in: ZAGV 2
(1880) S. 137ff.
2208
Aktenzeichen : H 18/64
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Palmatius Haas,
Kaufmann, Köln und Düren, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Werner Haas,
bestehend
aus einem Haus in Düren in der Kölner Straße und
zahlreichen
Grundstücken in und um Düren. Der Appellant ist ein Sohn des
Werner
Haas und der Catharina Trostorfs, die nach dem Tode ihres ersten
Mannes, während ihr Sohn noch minderjährig war, den
Appellaten
heiratete. Nach ihrem Tod kam es zum Streit um die Güter, da
Palmatius
Haas behauptete, er sei der Erbe seines Vaters, seine Mutter sei
lediglich Leibzüchterin gewesen; sein Stiefvater habe deshalb
keine
Ansprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Düren 1615 – 2.
Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf1615 – 3. RKG 1616 – 1629
(1615 – 1627)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 578 Bl.;
Bd. I.: 122 Bl., lose; Q 1 – 18 außer 7*;Bd. II: 456 Bl.,
gebunden; Q 7* (Vorakten).
2209
Aktenzeichen : H 21/68
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus
de Haase im Namen seiner Frau Maria Catharina von Althoven, Köln
(Bekl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: Secundae appellationis; später: Mandati de
non gravando
contraappellationem et propria decreta uti et de relaxando arresto sine
clausula Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines den
Nachlaß
des pfalz– neuburgischen Geheimen Rats und jül.–berg. Vizekanzlers
Dietrich von Althoven, des Vaters der Ehefrau des Appellanten bzw. des
Appellaten, betreffenden Vergleichs von 1669. Der Appellant
argumentiert, er müsse sich an der jül.– berg. Hofkanzlei
nicht
einlassen, da noch zwei Verfahren beim Magistrat und beim Hohen
Weltlichen Gericht in Köln anhängig seien. Das RKG erkannte
am 30. Okt.
1682 das Testament des Johann Peter von Althoven und damit dessen Witwe
Catharina Clara Sophia von Cronenberg, als Erbin an und entschied im
übrigen, daß der Streitfall nicht an das RKG erwachsen sei.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1669 – 2. RKG 1672 – 1683 (1661 –1683)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 30. Okt. 1682 (16/17).
Vergleiche von1661 und 1669 (Q 5 und 6). Urkunde Über
Besitzergreifung
des Hauses Obbendorf durch den Appellanten 1672 (Q 7). Zeugenaussagen
(Q 12, 20, 106 – 110). Beleg über den Verbleib der Q 33 – 35
(103).
Testament des Johann Peter von Althoven 1674 (Q 94). Urteil des
Bürgermeisters und Rats der Stadt Köln in Sachen Clara Sophia
Catharina
von Cronenberg, Witwe des Johann Peter von Althoven (Althoff) ./.
Ignatius Franciscus de Haase 1674 (Q 100). Urteil über die
Floisdorfer
Erbpacht 1675 (117). Bd. II: Zeugenaussagen vor der kaiserlichen
Kommission unter Vorsitz des Dr. Thomas Quentel, Kanonikers im Dom, von
St. Severin und St. Andreas und Offizial des erzbischöflichen
Hofgerichts in Köln (Q 132a).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 23 cm, 1293 Bl.; Q 1 – 179 (105a und b, 132a – c)
außer 33 – 35 (schon während des Prozesses entnommen), 128
(fehlt) und
134*; Bd. I: Bl. 1 – 282; Q 1 – 131 außer Q 71; Bd. II: Bl. 283 –
446;
Q 132 – 179, 2 Beilagen; Bd. III: 847 Bl.; Q 71 (Vorakten). Vgl. RKG
1344 (D 384/1057), RKG 2210 (H 22/69), RKG 2214 (H 26/74).
2210
Aktenzeichen : H 22/69
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus
de Haase im Namen seiner Frau Maria Catharina von Althoven, Köln,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die im Herzogtum Jülich gelegenen
Erbgüter des Johann Peter von Althoven. Da dieser gestorben sei,
ohne
ein Testament zu hinterlassen, sei seine Schwester, die Ehefrau des
Appellanten, und nicht seine Ehefrau erbberechtigt. Umstritten ist auch
die Höhe der donatio propter nuptias der Catharina Clara Sophia
von
Cronenberg sowie die Haftung für Schulden, die sie während
der Ehe mit
Johann Peter von Althoven gemacht hatte. Das RKG bestätigte am 2.
November das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1674 – 2. RKG 1676 – 1688 (1661 –1683)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Besitzergreifungspatent des Appellanten
über
die Erbgüterdes Johann Peter von Althoven im Herzogtum Jülich
1674 (Q
6). Obligationen des Johann Peter von Althoven und seiner Frau
über je
1500 Rtlr. vom pfalz– neuburgischen Kammerrat Friedrich Rhoden 1672 (Q
10) und den Gebrüdern Jakob und Heinrich de Groote 1669 und
über
weitere 500 Rtlr. 1675 (Q 11). Bd. II: Eheberedung des Johann Peter von
Althoven und der Clara Sophia Catharina von Cronenberg 1665 (56 – 65).
Vergleiche zwischen dem Appellanten und Johann Peter von Althoven 1661
und 1669 (130 – 140). 2 Obligationen für Friedrich Rhoden 1672/73
(363
– 389) und eine für die Gebrüder de Groote 1669/1670 (389 –
395).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 1002 Bl.; Bd. I: 70 Bl., lose; Q 1 –
26 außer 17und 22*; Bd. II: 932 Bl., gebunden; Q 17 (Vorakten).
Vgl.
RKG 1344 (D 384/1057), RKG 2209 (H 21/68), RKG 2214 (H 26/74).
2211
Aktenzeichen : H 23/71
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus
de Haase, Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Vollstreckung des 1682 von den Beklagten
in Sachen Christopher Schenck von Nideggen zu Hillenrath bzw.
Vormünder
seiner minderjährigen Kinder und Michael Neiß ./. Ignatius
Franciscus
de Haase gefällten Urteils über 280 Malter Roggen aus einer
Erbpacht
des Gutes Betgenhausen (Hzm., Amt und Kr. Jülich).
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo
sententiam cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1684 (1684)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 3 Aktenstücke.
2212
Aktenzeichen : H 24/72
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus
de Haase, Köln
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de exequendo propriam sententiam in rem
judicatamlapsam et mandata executiva sine clausulaStreitgegenstand: S.
o. RKG 2211 (H 23/71). Trotz des RKG–Mandats von 1684 war das Urteil
der Beklagten von 1682 noch nicht vollstreckt.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1694 (1684 – 1694)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Mandat vom 24. Feb. 1684
(9/10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 3 Aktenstücke.
2213
Aktenzeichen : H 25/73
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus
de Haase, Köln, (Bekl.); ab 1698 dessen Erben,die Geschwister
Hilgers, Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Schuldforderung des Appellaten bzw. Forderung der
Immission in das verpfändete Gut. 1671 forderte von Gymnich unter
Berufung auf zwei Obligationen von 1640 und 1641, die ihm von einer
Elisabeth Beecks zediert worden waren, 1821 Rtlr. vom Appellanten als
Besitzer des Hauses Obbendorf (im Gericht Hambach (Kr. Jülich). De
Haase gibt an, daß sein Schwiegervater, der pfalz–neuburgische
Vizekanzler Dietrich von Althoven, das Haus 1647 von Johann Adam von
den Hove für 6300 Rtlr. als unbelastetes Gut gekauft habe. De
Haase
fordert daher die Verweisung von Gymnichs an den ursprünglichen
Schuldner bzw. dessen Erben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts
Hambach (Hzm.
Jülich,Amt Nörvenich; Kr. Jülich) 1671 – 2. Hauptgericht
Jülich 1675 –
3. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1680 – 4. RKG 1695 – 1713
(1639 –
1700)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil des
jül.–berg. Hofgerichts 1695 (Q 3). Zession von 2Obligationen
über 1821
Rtlr. durch Elisabeth Beecks an den Appellaten 1669 (Q 5). 2
Obligationen des Johann Adam von den Hove von und zu Oberhausen und
Obbendorf 1640 und 1641 (Q 6 und 7). Urteile der 1. und 2. Instanz 1675
und 1680 (Q 8 und 9). Protokoll des Gerichts Hambach 1639 (Q 24).
Kaufvertrag über Gut Obbendorf 1647 (Q 25). Bestimmungen über
die
Entrichtung des Geldes für Gut Obbendorf 1647 (Q 26). Quittung
1647 (Q
27). Bd. II enthält ebenfalls alle wichtigen Beweismittel. Dazu:
Zinsberechnungen 1671 – 1694 (475 – 482). Lose am Ende: versiegelte
Rationes decidendi (632).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 733 Bl.;
Bd. I: 101 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 14*;Bd. II: 632 Bl.,
gebunden; Q 14* (Vorakten).
2214
Aktenzeichen : H 26/74
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus de Haase von und
zu
Obbendorf für sich undim Namen seiner Frau Maria Catharina von
Althoven, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf 9199 Rtlr., 36 Albus Schulden der Ehefrau des Appellaten,
Clara Sophia Catharina von Cronenberg, aus deren erster Ehe mit Johann
Peter von Althoven, die sich aus mehreren Teilbeträgen
zusammensetzen,
u. a. 4000 Rtlr. donatio propter nuptias für die Ehefrau des
Appellanten und die Hälfte des de Grooteschen Kredits.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1687 – 2. RKG 1695 – 1697 (1665 –1697)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der Vorinstanz 1693 (16/17).
Spezifikation derAnsprüche (37/38). Gegenrechnung über 27078
Rtlr.
(80/81). Bd. II: Eheberedung des Johann Peter von Althoven und der
Catharina Clara Sophia von Cronenberg 1665 (208 – 216). Inventar der
beweglichen Güter des Johann Peter von Althoven 1674 (261 – 267).
Detaillierte Forderungen des de Haase mit zahlreichen Beilagen
(273ff.). RKG–Urteil in Sachen Ignatius Franciscus de Haase ./. Johann
Peter von Althovens Witwe, jetzt Ehefrau des Johann Wimmar von
Diepenthal (RKG 2210 (H 22/69)), 1682 (310) sowie verschiedene Urteile
aus Düsseldorf und weitere Rechnungen, Auszüge aus
Obligationen,
Testamenten etc.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2
Bde., 10 cm, 452 Bl.; Bd. I: 92 Bl.; Protokoll ohne Eintrag,
34Aktenstücke; Bd. II: 360 Bl.; überwiegend Vorakten. Vgl.
RKG 1330 (D
324/1057), RKG 2209 (H 21/68), RKG 2210 (H 22/69).
2215
Aktenzeichen : H 27/75
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Haas, Kaiserswerth
(Düsseldorf)
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de non contraveniendo sententiae in priori
instantia lataeet ab imperiali camera undique confirmatae ac de non
amplius violando arrestum in securitatem debiti iam dudum decretum, nec
non restituendo fructus hucusque indebite perceptos reliquaque bona et
mobilia contra emanatum decretum praerepta sine
clausulaStreitgegenstand: Klage auf Unterlassung einer neuen
Untersuchung einer bereits von den Beklagten entschiedenen und vom RKG
bestätigten Sache und auf Vollstreckung des rechtskräftigen
Urteils.
Zugrunde lag eine Schuldforderung über 2649 Rtlr.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1735 – 1737 (1734 – 1737)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil in Sachen Ludwig Rurorth ./. Anna Haas
(Vgl.RKG (R 1140/4441)) 1734 (Q 3). Schuldenberechnung (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 20 Bl., lose; Q 1 –
8. 1140/4441).
2216
Aktenzeichen : H 28/80
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johanna Margaretha Klepping (Klipping,
Kleppinck) gen. Hausmann(Husmann) modo Hase, Soest und Dortmund,
später
ihr Mann, dann ihr Schwager als Vormund ihrer fünfKinder, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Belehnung mit der Hälfte des
körnischen
(cornischen) Zehnten (Zehnt zu Körne) in Dortmund nach dem Tode
des
Bruders der Appellantin, Johann Christoph von Klepping gen. Hausmann
von Namedy. Die andere Hälfte gehörte einst Segobald
Berswordt. Der
Zehnt könne als kurkölnisches Krummstabslehen an
männliche und
weibliche Mitglieder der Familie Klepping, die ihn seit Jahrhunderten
halte, ausgegeben werden. Die Lehenkammer in Bonn verweigerte die
Belehnung mit der Begründung, der Zehnt sei ein Mannlehen und
damit
nach dem Tode des Bruders der Appellantin heimgefallen. Das RKG
bestätigte am 30. April 1766 das Urteil der Vorinstanz, sprach
jedoch
am 4. März 1766 dem Appellanten die Halbscheid des Zehnten zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn 1740 –
2. RKG 1748 – 1805 (1253 –1784)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteile 1766 und 1776 (33/34 und 53/54).
Bd. II:Lehnsbrief für Georg und Andries Kleppinck 1590 (Q 7).
Kaufvertrag über 1/4 des umstrittenen Zehnten 1671 (Q 28). 8
Lehnsbriefe 1483 – 1615 (Q 29, 29b und in 31). Urkunde des Grafen
Wilhelm von Arnsberg über die Erblichkeit von Lehen 1322 (Littera
V in
Q 31 und Q 98). Landtagsabschied 1656 mit zahlreichen Unterschriften
(Littera Aa). Kölnisch–westfälischer Ratsbericht 1656
(Littera Cc in Q
31). Botenlohnschein (Q 36). Privilegien für den Erzbischof von
Köln
von König Albrecht 1. März 1299, Karl IV. 6. Juli 1372 sowie
von
Maximilian I. 1518 und Rudolf II. 1605 (Q 41). Angaben über
mehrere
kölnische Mannlehen (z. B. Morenhoven 1344, Odenkirchen 1498,
Bergerhausen, Zoppenbroich 1405, Bilstein, Bedburg, Drachenfels, Ulmen
u. a.), die nach Aussterben der männlichen Linie heimgefallen und
z. T.
neu ausgegeben wurden (Q 42). Bd. III: Lehnsbrief des Erzbischofs von
Köln für Alard Knipping zu Dinker über den Cloetinghof
(Q 72). Zwei
Urkunden des Dietrich und des Johann von Limburg und des Gerlach von
Westhausen von 1383 zum Beweis, daß der umstrittene Zehnt
kölnisches
Mannlehen ist (Q 84 und 85). Lehnsbrief 1590 und 1507 (Q 96 und 98).
Bd. IV: Urkunde des Grafen Gottfried von Arnsberg für seinen
Vasallen,
den Ritter Albert von Hörde, über Güter in und bei
Dortmund 1253 (Q
107) und Beglaubigung durch Bürgermeister und Rat der Stadt
Dortmund,
in deren Archiv sie 1766 lag (Q 108). Urkunde des Grafen Goedert von
Arnsberg 1358 (Q 109). Lehnsbrief für Johann Prynsen, Pastor zu
Meyninck (Meiningsen, Kr. Soest ?), 1415 (Q 111). Lehnsbrief über
den
Honynckhof 1422 (Q 112). Revers 1461 (Q 113). Lehnsbrief des Abtes von
Werden für Sophie von Schirp über das Erbdrostenamt und Haus
Scheppen
1747 (Q 114). Vier Lehnsbriefe der Äbtissinnen Margret von
Beichlingen,
Meyna von Oberstein und Sibylla zu Montfort 1517 – 1541 (Q 115 – 118).
Mehrere Schreiben, den Pastor von St. Reinoldi in Dortmund und die
Familie Sudermann in Köln betreffend 1562 – 1613 (Q 119 – 126).
Revers
des Dethmer Greve, Soest, 1546 und des Andreas Kleppinck, Dortmund,
1559 (Q 128 und 129). Urteil der klev.–märk. Regierung in Sachen
Heierhoff und Küpers ./. kurpfälzischen
Hofratspräsidenten von Bentinck
1765 (Q 131). Lehnsbrief für Junker Neveling von Hardenberg 1368
(Q
132). Revers der Cunegunde von Bernsau über ein Gut zu Lehmbach
[an der
Sülz] 1360 (Q 133). Revers des Diederich von Berchem gen. Trimpop
über
ein Gut zu Bovinckhusen 1410 (Q 134). Revers des Neveling von
Hardenberg (Q 135). Lehnsbrief des Philipp von Wittringen (Wittering)
1372 (Q 136). Lehnsbrief der Äbtissin zu Überwasser
(Münster) über das
Lehengut Sandmann im Kirchspiel Warendorf für die Äbtissin
von
Vinnenberg (Kr. Warendorf) 1683, 1691 (Q 137, 138). Lehnsbrief für
Hermann von Hatzfeldt, Herrn zu Wildenburg, 1604 (Q 139). Sentenz von
Bürgermeister und Rat der Stadt Soest 1590 (Q 140). Lehnsbrief des
Conrad von Lindenhorst, Greven von Dortmund, 1369 (Q 142).
Zeugenaussagen (Q 149). Urkunde König Albrechts 8. Juni 1302
für
Dortmund (Nr. 41 in Q 150). Urkunde Ludwigs des Bayern 13. Aug. 1316
für Hermann von Dortmund gen. Lindenhorst (Nr. 42 in Q 150).
Lehnsbrief
des Conrad, Greven zu Dortmund, 1342 (Nr. 44 in Q 150). Lehnsbriefe des
Johann und des Jobst von der Reck 1575, 1588, 1622 (A, B und C in Q
150). Urkunde des Grafen Engelbrecht von der Mark 1320 (Nr. 47 in Q
150). Urkunden des Ernst gen. Speke de Bodelschwingh, und des Johannes,
Pastor in Kirchörde 1330 (Nr. 48 und 49 in Q 150). Bd. V:
Belehnung des
Erzbischofs von Köln mit der Grafschaft Dortmund durch König
Friedrich
den Schönen 1 1. Aug. 1316 (Q 157, 168). Mehrere Stücke, das
Verhältnis
des Erzbischofs von Köln zu Dortmund betreffend 1511 – 1545 (Q 158
–
160). Lehnsbrief für Conrad Klepping 1647 (Q 162). Urkunde des
Herbord,
Grafen von Dortmund, 1265 (Q 169). Urkunde König Albrechts
für den
Grafen Eberhard von der Mark 19. Okt. 1299 (Q 170; RI 223) und für
die
Bischöfe von Osnabrück, Minden und Paderborn (Q 171; RI 224).
Bestätigung der Privilegien der Erzbischöfe von Köln
durch Leopold I.
mit inserierten Urkunden seiner Vorgänger (Q 172). Bd. VI: (alles
Originale) Revers des Johann Sudermann (Dortmund) über den halben
Zehnt
zu Körne 1507 (Q 55). Revers des Georg Klepping 1590 (Q 56), des
Conrad
Klepping 1647 und 1652 (Q 57, 58), des Christoph Johann von Klepping
1707 (Q 59). Lehnsbriefe für Hermann und Johann Sudermann 1483 und
1507
(Q 60, 61), Andreas Kleppinck als Erbe des Johann Sudermann 1555 (Q
63), Gereon Kleppinck 1651 (Q 66), Caspar Christoph Kleppinck 1690 (Q
67), Melchior Maximilian Klepping 1700 (Q 68), Andres Johann Christoph
von Klepping 1724 (Q 69). Originale von Q 84 und 85 (Q 74 und 75).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6 Bde., 25 cm, 1238 und 14 nicht paginierte Bl.; Bd.
I – IVgebunden, Bd. V und VI lose; Bd. I: 61 Bl.; Protokoll; Bd. II:
Bl. 1 – 229; Q 1 – 43 außer 37; Bd. III: Bl. 230 – 590
außer 481 – 486;
Q 44 – 104 außer 54 – 70, 74/75, 97*; Bd. IV: Bl. 591 – 909; Q
105 –
154; Bd. V: 268 Bl.; Q 155 – 175 und Q 37 (Vorakten) am Schluß;
Bd. VI:
14 nicht paginierte Originalurkunden; Q 55 – 61, 63, 66 – 69, 74 und
75; die Originale Q 54, 62, 64, 65, 70fehlen.
2217
Aktenzeichen : H 30/88
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Niclas Habai,
Wetzlar
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 1169 Rtlr. rückständigen Lohn
plus
Zinsen für die Tätigkeit des Klägers im Dienste der
Beklagten von 1713
bis 1717 und bar vorgeschossenes Geld. In einem Urteil vom 22.
März
1720 erkannte das RKG die Forderungen des Klägers an und wies den
Grafen Johann Philipp von Stadion als Testamentsvollstrecker der
Beklagten und den Bankier Neufille in Frankfurt als Kassierer der
berlepsch’schen Gelder an, dem Kläger den Betrag auszuzahlen.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi debitum et salarium
cum
omni damno, interesse et expensis et se condemnari ad solvendum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1718 – 1720 (1713 – 1720)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil 1720 (16). Bestallungsurkunde des Johann
NiclasHabai für jährlich 50 Rtlr. 1713 (Q 4). Auszug aus
einem
Protokoll eines Prozesses Dr. med. Mauritius Petrus Passera ./.
gefürstete Äbtissin Maria Gertrud, verwitwete Gräfin von
Berlepsch, und
ihren Agenten Habai wegen Besitzes in der Herrlichkeit Horst vor dem
Vogt von Horst 1713 – 1716 und einer Appellation vor dem Hohen
Weltlichen Gericht der Stadt Neuss (Q 17 und 18). Vier Quittungen des
Kammerboten (112 – 115 und 139) und mehrere Kostenberechnungen.
Mandatum de retinendo pecunias Francofurtenses comitissae de Berlepsch
ad quantitatem crediti cum interesse adjudicati et easdem extradendo in
instantibus nundinis Francofurtensibus erga cassationem
extraditionemque obligationis et quittantiam sine clausula 12. Aug.
1720 (148 – 151).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4
cm, 151 Bl., lose; Q 1 – 23 und 22 Beilagen. Lit.: JohannesArndt,
Möglichkeiten und Grenzen weiblicher Selbstbehauptung
gegenüber
männlicher Dominanz im Reichsgrafenstand des 17. und 18.
Jahrhundert,
in: VSWG 77, 1990, S. 167f.
2218
Aktenzeichen : H 32/105
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Habich gen. Röders und
Konsorten:
Gerit Raphans, ReinhardPauls und Johann Sauellender, Heinsberg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines Vertrages, den
Nachlaß
des Wilhelm Roeders, besonders dessen Stockgüter in Heinsberg
betreffend. Nach seinem kinderlosen Tod blieb zunächst seine Witwe
Leibzüchterin. Die Appellanten beanspruchten als Nachkommen einer
Schwester dieser Witwe und nächste Verwandte die Güter, aber
auch
Nachkommen von Wilhelms Vater Rutger aus einer ersten Ehe, die
Appellaten, stellten Ansprüche. Der Streit konnte zunächst
vor Vogt,
Statthalter und Schöffen des Gerichts Heinsberg unter den drei
Parteien
verglichen werden. Die Drittel wurden ausgelost. Später ließ
sich
Gerhard von Wierdt von Wilhelm Roeders Schwester Elisabeth, die als
Nonne längst verzichtet hatte, ihre Ansprüche zedieren. Die
Zession
wird wegen Formfehlers (sitzend anstatt stehend erfolgt) nicht
akzeptiert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Statthalter und Mannen von Lehen des Hauses Heinsberg
1532 –2. Jül.–berg. Räte – 3. RKG 1553 – 1645 (1553 – 1630)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Genealogisches Schema (78 und Q 25). Bd. II:
Verhandlungen und Zeugenaussagen vor dem Aachener Kanoniker und
kaiserlichen Kommissar Heinrich Lyneman 1563 (Q 30). Anwaltskosten Lic.
Silvius (Q 41). Urteile 1. und 2. Instanz (Q 44). Aufstellung der
umstrittenen Güter einschließlich des Ertrages der letzten
20 Jahre
1573 (Q 50). Bd. III: Angaben über die umstrittenen Güter (Q
51).
Abschrift des Protokolls Q 36 – 101 (39 – 48). Zeugenaussagen (Q 69).
Bd. V: überwiegend Zeugenaussagen. Gezeichneter Plan, vermutlich
Heinsberg (121/122).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5
Bde., alle gebunden, 16 cm, 748 Bl.; Q 1 – 102, 16 Beilagen;Bd. I: 162
Bl.; Q 1 – 29; Bd. II: 139 Bl.; Q 30 – 50; Bd. III: 164 Bl.; Q 51 – 69;
Bd. IV: 136 Bl.; Q 71 – 102, 12 Beilagen; Bd. V: 147 Bl. Lit.: H. H.
Deußen, Verwandtschaftliche Beziehungen innerhalb Heinsberger
Beamtenfamilien im 16./17. Jahrhundert, in: Heimatkalender des
Selfkantkreis Geilenkirchen– Heinsberg 7. Jg. (1957) S. 21.
2219
Aktenzeichen : H 36/137
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Catharina von Hocherbach (hier:
Hacherbach), verwitwete vonHanxler zu Müddersheim (Kr. Düren;
hier:
Modersheim), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf ein Viertel des Hauses Keyenberg (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr.
Erkelenz). Anna von Zours zu Keyenberg hatte 1655 ihre Base, die Witwe
von Kinzweiler, Frau zu Müddersheim, die Mutter der Appellantin,
testamentarisch zur Erbin eingesetzt. Eine gleichnah (im 7. Grad)
verwandte Nonne Catharine von Berlo zedierte ihrem Vater die
Ansprüche,
dieser wiederum trat sie dem Appellaten ab. Umstritten ist zum einen,
ob Anna von Zours über das Stammgut testieren, zum anderen, ob
Catharina ihre Ansprüche zedieren durfte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kommissare des Herzogs von Jülich 1655 – 2.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1689 – 3. RKG 1699 – 1711
(1538 – 1703)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Taxation des umstrittenen Gutes 1699 (Q 25).
Bd. II:Genealogisches Schema (33, 46, 355, 356). „Extractus actorum ...
den keyenbergischen Successionsfall betreffend“, darin Hinweise auf
Eheberedungen, Verträge, Testamente (319 – 338). Heiratsberedung
zwischen Albert von Krieckenbeck (Kerckenbeck) gen. Beeck (Beyck) und
Catharina von Heienhoven (Heyenhoven) 1538 (417 – 429 und 859 – 871).
„Continuatio inventarii actorum“ (670 – 673). Ansprüche des
Appellaten
1655 – 1683 (480 – 488).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 20 cm, 1086 Bl.;
Bd. I: 70 Bl., lose; Q 1 – 28 außer 15*;Bd. II: 1016 Bl.,
gebunden; Q 15 (Vorakten).
2220
Aktenzeichen : H 39/145
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Thewiß Hack (Hackh) und Konsorten:
Gottschalk
Stüdtgen, Aldenhoven, im Namen ihrer minderjährigen Kinder,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbstreitigkeit um den Nachlaß der Eltern bzw.
Schwiegereltern. 1567 hatte Catharina, die Mutter der Appellantin und
der Appellaten, ein Testament gemacht, in dem sie zwar in Bezug auf die
Immobilien beide Seiten gleich bedachte, bei den gereiden Gütern
jedoch
die Appellanten bevorzugte, worauf die Appellaten nach dem Tod der
Mutter in Jülich klagten. Umstritten ist, wieweit Kinder zugunsten
von
Enkeln vom Erbe ausgeschlossen werden können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1568 – 2.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1571 – 3. RKG 1577 – 1621
(1568 – 1621)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Inventar der beweglichen Güter (132 – 135 und
173 –
188 in Q12). Zeugenaussagen (215 – 227 und 243 – 149 und noch mehrfach
in Q 12). Mehrere Vollmachten für Vormünder.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 437 Bl., lose; Q 1
– 25, Q 4 und 7 doppelt vergeben. Vgl.RKG 2221 (H 40/146).
2221
Aktenzeichen : H 40/146
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Thewiß Hack (Hackh) und Konsorten:
Gottschalk
Stüdtgen, Aldenhoven, im Namen ihrer minderjährigen Kinder,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: S. o. RKG 2220 (H 39/145). Die Erblasserin Catharina
Hack hatte ihren Enkeln, den Kindern der Appellanten, in ihrem
Testament unter Ausschluß der Appellaten einige Renten vermacht.
Das
Hauptgericht Jülich bestätigte das Testament im Nov. 1570,
die zweite
Instanz hob das Urteil aber auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1568 – 2.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1571 – 3. RKG 1578 – 1621
(1568 – 1621)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugenaussagen (79 – 184 und öfter in Q 3/9).
Testament derCatharina Hack 1567 (190 – 201). Testament des Diederich
Hack, Kaplans zu Büllesheim, 1567 (298 – 302). Mehrere Vollmachten
für
Vormünder (Q 10, 11, 14, 20). Taxation umstrittener Güter
1601 (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 506 Bl., lose; Q 1
– 22 außer 19*, Q 22 fehlt, Q 3 = Q 9(Vorakten), 3 Beilagen.
2222
Aktenzeichen : H 45/157
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Sittig von Hack,
kurpfälzischer
Oberjägermeister, Düsseldorf, im Namen seiner Frau Sabina von
Nuland
(Neuland), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
8000 Rtlr. plus Zinsen seit dem Tod des Johann Friedrich von Goltstein
im Okt. 1687. Die Frau des Appellanten stammt aus der ersten Ehe der
Antonetta Margaretha von Hatzfeldt mit dem Obristen Adrian von Nuland,
Amtmann zu Monschau. 1654 verkauften sie und ihr Bruder Johann Dietrich
ihrem Stiefvater Johann Friedrich von Goltstein, dem zweiten Mann ihrer
Mutter, das Haus Winterburg für 3000 Rtlr., worauf dieser damit
belehnt
wurde. Neben einem gemeinsamen Testament mit ihrem Mann machte
Antonetta Margaretha von Hatzfeldt 1667 noch ein Testament über
die
8000 Rtlr., die sie in die zweite Ehe mit eingebracht hatte. Danach
sollte Johann Dietrich 5000 Rtlr. erhalten. Zunächst behielt
Goltstein
jedoch das Geld und gab seinem Stiefsohn Haus Winterburg. Als Johann
Dietrich, inzwischen Kommandant der Stadt Düren und Amtmann von
Aldenhoven, tödlich verunglückte (am 27. Feb. 1681 in der Rur
zwischen
Floßdorf und Kellenberg, Kr. Jülich, ertrunken), meldete
Hack eine
Anwartschaft auf Haus Winterburg an und wurde am 13. März 1688 de
novo
belehnt. Die Appellanten fordern von den Appellaten das Geld, über
das
Sabinas Mutter testiert hatte. Die Appellaten argumentieren, aufgrund
des ersten, wechselseitigen Testaments der Antonetta Margaretha von
Hatzfeldt und des Johann Friedrich von Goltstein und der Tatsache,
daß
Pfandschaften nach dem Tode eines Ehepartners dem Überlebenden zur
freien Verfügung zufielen, habe Sabina keine Ansprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf – 2. RKG 1693 – 1713 (1599 –1698)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Auszug aus dem Testament der Antonetta
Margaretha vonHatzfeldt 29. Sept. 1665 (in Rationes decidendi, 25).
Leihbrief des Adrian von Nuland und der Antonetta Margaretha von
Hatzfeldt über 1500 Rtlr. von Johann Hermann Rheinfelden
(Reinfelt)
1640/41 (Q 17). Genealogisches Schema mit den Beteiligten (70).
Geschichte von Haus und Herrlichkeit Winterburg seit dem Kauf durch
Adrian von Nuland für 4000 Rtlr. von Wilhelm von Ketzgen zu
Geretzhoven
und Wilhelm von und zu Pützfeld 1641 (70 – 81). Bd. II: Vertrag
zwischen Dietrich Kessel von Nürberg, Herrn zu Winterburg,
Augustin
Haust zu Ulmen und Eberhard Ketzgen zu Geretzhoven 1599 (1 – 10).
Lehnsbrief des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm für Adrian von Nuland
über
Winterburg 1641 (85 – 89 und 129 – 132). Erbteilung der acht
Geschwister Nuland 1653 (107 – 113 und 122 – 128). Auszug aus dem
jül.
Lehnprotokoll der Musterung 1675 (152 – 153). Gezeichnete Karte des
Lehngutes Rennenberg in der Herrschaft Winterburg (163 – 164).
Lehnsbrief für Johann Friedrich von Goltstein 1654 (164 – 168).
Auszug
aus dem Lehnsindex über Winterburg seit 1425 (201 – 202).
Privilegien
des Hauses Winterburg (202 – 215). Auszug aus dem Codicill der
Antonetta Margaretha von Hatzfeldt 1667 (216 – 219). Zubehör der
Allodialherrschaft Kraforst (Crayenforst) (224 – 225). Testament des
Johann Friedrich von Goltstein und der Antonetta Margaretha von
Hatzfeldt 1665 (750 – 757 und 866 – 887).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 19 cm, 1012 Bl.; Bd. I: 81 Bl., lose; Q 1 –
26 außer 10,2 Beilagen; Bd. II: 931 Bl., gebunden; Q 10
(Vorakten).
Lit.: Chr. von Stramberg, Rheinischer Antiquarius, 3. Abt., 12. Bd.,
Koblenz 1866, S. 595ff.
2223
Aktenzeichen : H 46/158
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Cornelia Paludanus, Witwe des
jül.–berg.
Hofrats Lic. Petrus BrixiusLeopold von Hack (Haack, Haeck),
Düsseldorf,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Eigentum
und Besitz einer ursprünglich auf Anna Maria Schrick lautenden
Erbrente
von jährlich 16 Goldgulden zu Lasten der Stadt Aachen, die der
verstorbene Ehemann der Appellantin und dessen Schwiegervater aus
erster Ehe, Lic. Arnold in der Sittard, besessen hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Rentkammer der Stadt Aachen 1670 – 2. Rentkammer der
StadtAachen (?) 1677 – 3. Bürgermeister, Schöffen und Rat des
königlichen Stuhls und Stadt Aachen (kleiner Rat) 1679 – 4.
Bürgermeister, Schöffen und Rat des königlichen Stuhls
und Stadt Aachen
(kleiner Rat) als Revisionsinstanz 1680 – 5. Bürgermeister,
Schöffen
und Rat des königlichen Stuhls und Stadt Aachen (kleiner Rat) als
Revisionsinstanz 1682 – 6. RKG 1702 – 1713 (1652 – 1712)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil 1701 (Q 3). Gerichtliches Attest über die
Rente 1672 (Q9). Urteile 1679 und 1680 (Q 10 und 11). Kaufbrief der
Rente 1676 (Q 14). Urteil 1682 (Q 15). Auszug aus der Erbteilung des
Lic. Johann Cornelius Silling und seiner Frau Elisabeth Peters (Q 18).
Vorakten (Q 22). Darin: Auszug aus dem Protokoll der Rentkammer der
Stadt Aachen 1652 (47, 53). Urteile 1. Instanz 1674 (132 – 133), 2.
Instanz 1679 (175 – 176), 3. Instanz 1680 (242 und 245). Aussagen des
Aachener Ratssekretärs Matthias Peill (293 – 295). Urteil 4.
Instanz
1682 mit Rationes decidendi der Juristenfakultät Teutoburg (382 –
394).
Auszug aus den Rentbüchern der Stadt Aachen 1654 (441 – 448).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 586 Bl., lose; Q 1
– 23, 18a und b, Deckblatt des Protokolls fehlt.
2224
Aktenzeichen : H 47/165
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Der Nachlaßverwalter (Kurator) der
hackischen
Mobiliarhäredität Lic.Bachoven (Backhoven), Düsseldorf,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Einbeziehung einer als Sicherheit
hinterlegten Summe von 5200 Rtlr. in die Mobiliarhäredität.
Je ein
Drittel des Hauses Linnep gehörte nach einer Erbteilung nach dem
Tode
des letzten von Isselstein dem Grafen von Wassenaar zu Obdam, dem
Obristen Johann Wilhelm von Hacke (Haake) und den Erbgenahmen des
Mauritz von Lohausen, die ihr Drittel und Güter in Wülfrath
(Kr.
Düsseldorf–Mettmann) an den Grafen von Wassenaar verkauften. Von
Hack
machte im Namen seiner Frau ein Näherrecht (Retraktrecht) geltend,
das
jedoch in Düsseldorf verworfen wurde, da er den Kaufpreis nicht
innerhalb von zwei Monaten aufbringen konnte. Er hatte beim Geheimen
Rat Redinghoven in Düsseldorf zwar 5200 Rtlr. hinterlegt, die aber
beim
Hospital in Düsseldorf und bei von Syberg unter Belastung seines
eigenen Drittels geliehen waren. In einem Rechtsstreit unterlag er 1717
auch am Reichshofrat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat – 2.
RKG 1728 – 1729 (1719 – 1731)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 3, 13). Drei
Obligationen 1719 (81 – 86).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 105 Bl., lose; Q 1 – 21, 8 Beilagen. Lit.: H.
Ferber, DieRittergüter im Amte Angermund, in: Beitr. zur Gesch.
des
Niederrheins. Jb. des Düsseldorfer Geschichtsvereins 7 (1893) S.
113.
Karl Heck, Burgen und Schlösser der Heimat, in: Kettwiger
Heimatblätter
Bd. 4 (1938) S. 88f.
2225
Aktenzeichen : H 49/169
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heinrich
Hackenbracht, Börnhausen (Herrschaft Homburg)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Schadenersatz wegen eines nicht
eingehaltenen Vertrags. Johanna Catharina von Sevenich, Witwe Retz, die
Großmutter des Klägers, hatte 1668 mit Einverständnis
ihres
Schwiegersohnes Johann Georg Hackenbracht ihr halbes Gut zu
Bellinghausen (Wiehl, Oberbergischer Kr.) an die gräfliche
Herrschaft
zu Wittgenstein–Homburg zediert unter der Bedingung, daß sie ihre
Schulden bezahle, u. a. 100 Rtlr. an die Kirche von Wiehl für ein
Erbbegräbnis. Da die Zahlung ausblieb, verklagte die Kirche von
Wiehl
die Erben der J. C. von Sevenich Erben und erhielt das Kapital plus
Zinsen zugesprochen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
condemnari ad indemnisandum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1732 (1668 – 1732)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Übertragung des Hofes Bellinghausen 1668 (12 –
13).
Urteil inSachen Erben Hackenbracht ./. Kirchmeister zu Wiehl 1728 (14).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 51 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 8
Aktenstücke. Lit.:Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen
Adels.
Die Quad zu Isengarten (1480–1685), in: ZBGV 81 (1964/1965) S. 65f. und
83.
2226
Aktenzeichen : H 52/174
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Allardt von
Hackforth, Düren
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Herrlichkeit Sinzenich (Kr.
Euskirchen). Als 1629 Johann von Gertzen gen. Sintzig (ein Onkel bzw.
Großonkel der Kontrahenten) ohne Kinder starb, kam es zum
Rechtsstreit
zwischen Johann Jacob Robiliard de Dumaine, Arnold von Elverfeldt, dem
Schwiegervater des Appellaten, und Johann Bertram von Gertzen gen.
Sintzig zu Sommersberg. 1653 wurde Arnold belehnt, und 1678 verzichtete
Dumaine auf seine Ansprüche. Nach dessen kinderlosem Tod 1679
beanspruchte Wilhelm Alardt von Hackforth als sein Halbbruder
(Catharina von Gertzen war die Mutter der beiden) die Belehnung mit
Sintzig, da nach Kap. 69 der jül.–berg. Landordnung über
Stock– und
Stammgüter weder testiert noch – wie geschehen – in
Heiratsverträgen
verfügt werden dürfe. Daher gebühre ihm als Nachkommen
des zweiten
Sohnes (Wilhelm von Gertzen) des einstigen Lehnsträgers (Wilhelm)
ungeachtet jeder Verfügung die Belehnung, zumal seine Mutter 1628
mit
ihrem ersten Mann nach dem Verzicht ihres Bruders Johann für sich
und
ihre Erben ex nova gratia belehnt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf (1679) – 2. RKG 1684 – 1713(1561 – 1700)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ausführliche Erläuterung des Streites um
Sinzenich
seit 1629(48 – 96) mit Stammtafel von Gertzen (86). Rationes decidendi
der Vorinstanz (97 – 106). Auszüge aus dem Düsseldorfer
Rechtsstreit
Johann von Gertzen bzw. sein Schwiegersohn Arnold von Elverfeld ./.
Johann Jacob Robiliard de Dumaine und Johann Bertram von Gertzen zu
Sommersberg (Q 19). Heiratsvertrag zwischen Hubert Luther von Gertzen
und Agnes von Balen gen. Fleck 1584 (Q 22b, Original und Abschrift).
Reversal des Wilhelm von Gertzen über die Belehnung mit Haus und
Herrlichkeit Sinzenich 11. Okt. 1561 (Q 27). Lehnsbrief für Johann
Robiliard (Robeliard) de Dumaine und Catharina von Gertzen 1628 (Q 38).
Verzichtserklärung des Johann von Gertzen über Sintzig
zugunsten seiner
Schwester Catharina 1628 (Q 39).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 6 cm, 295 Bl., gebunden; Q 1 – 39, 22a und b, Q 2, 18, 23
fehlen, 3 Beilagen; Vorakten (Q 15) nur auszugsweise.
2227
Aktenzeichen : H 56/195
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Eberhardt zum Haeff,
Schöffe, Wesel, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Injurienklage. Wegen einer „Schmähpredigt“
Rappardts
war es zum Streit gekommen, der vor dem Magistrat von Wesel verhandelt
werden sollte. Die Frau des Appellanten schlug Rappardt, wurde
eingesperrt und selbst aufKaution nicht freigelassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt
Wesel – 2. Fürstl. klev. Hofgericht – 3. RKG 1622 – 1623 (1622)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 7.
2228
Aktenzeichen : H 58/200
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Goddart Haen,
früherer Bürgermeister der Stadt Dortmund, und seinBruder
Johann, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Patronat der Vikarie der heiligen
Maria und der heiligen Katharina in der Pfarrkirche zu Unna.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. klev. Hofgericht 1590 –
2. RKG 1600 – 1615 (1383 –1601)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: ausführliche Geschichte
der
Vikarie und16 z. T. lateinische Beweismittel A – Q (81 – 129), u. a.:
Altardotation des Erzbischofs Friedrich von Köln 5. Mai 1383 (82 –
87).
Schreiben des Papstes Martin V. 15. Feb. 1423 an Martin Trappen,
Dortmund (103 – 105). Schreiben des Dortmunder Richters Johann Murmann
1441 (110 – 111). 10 Beilagen A – K, die Marienvikarie betreffend, z.
T. lateinisch, 1391 – 1533 (187 – 208).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 250 Bl., lose; Q 1
– 6.
2229
Aktenzeichen : H 69/214
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Barbara Haes zu Konradsheim
(Conratsheim),
Witwe des Johann Quadvon Landskron zu Rheindorf, und ihre Söhne
Hermann, Johann (Wilhelm) Friedrich und Hans Wilhelm, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Heydenhof zu Ludendorf im Dingmal
Odendorf in der Herrschaft Tomburg (Rhein–Sieg–Kr.). Wilhelm von Ahr
erhob Ansprüche, da der Hof seiner Frau bei einer Erbteilung 1592
zugefallen war. Ihr Vater Adam von Efferen und ihre Mutter Eva von der
Heyden hatten den Hof aber für ein Darlehen über 500
Goldgulden, die
sie von einem Michael Cuell und dessen Frau Agnes Maaß
aufgenommen
hatten, verpfändet. In Kriegswirren brannte das Stammhaus zu
Sechtem
ab, und der Heydenhof verfiel. Nach dem Tode der Eva von der Heyden
verkaufte ihr Mann den Hof an Johann Quad. Dieser Kauf ist nach
Auffassung der Appellaten unzulässig gewesen, da der Hof „ex linea
materna“ stamme, Adam also nicht Eigentümer, sondern nur
Leibzüchter
und seine Tochter Johanna Maria die rechtmäßige Erbin war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte 1613 – 2.
RKG 1614 – 1657 (1613 – 1620)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 132 Bl., lose; Q 1
– 12 außer 3* und 5*, 5 Beilagen.
2230
Aktenzeichen : H 71/216
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Christina von der
Knippenburg, Witwe des Wilhelm von Elverich gen. Haes, Kleve, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 7242 Rtlr. und seiner
Kinder auf 1125 Rtlr. und daraus resultierend wechselseitige
Forderungen wegen des Nachlasses des Hermann von Elverich gen. Haes,
Schwiegervaters der Anna Christina von Knippenburg und des Matthias
Romswinckel. In erster Instanz war auch noch der Jude Gumpertz beklagt,
der sich in Güter der Anna Christina von Knippenburg hatte
immittieren
lassen, obwohl seine Ansprüche an die Witwe jünger waren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburg. Justizräte zu
Kleve 1693 – 2. RKG 1700 – 1727(1680 – 1728)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 9. Okt. 1722 (5). Urteile der
Vorinstanz (Q 6und 7). Bd. II: Erbteilungsvereinbarung 1680 (4 – 10).
Rechnungen (35 – 41, 64 – 69 und öfter). Einnahmen aus
Domänen und
Rentmeistereien im Hzm. Kleve 1653 und öfter (193 – 194).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 481 Bl.; Bd. I: 50 Bl., lose; Q 1 – 17
außer 16aund b; Bd. II: 431 Bl., gebunden; Q 16a und b (Vorakten).
2231
Aktenzeichen : H 101/303
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adelheit Hagen (Hagin),
Witwe des Johann in dem (ingen) Hagen,Wesel, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einen Kotten und einen halben
„Philipsschilt“ (frz. Goldmünze ?) im Werte von 70 Gulden, die in
erster Instanz geteilt worden waren. Der Oberhof in Dortmund hatte die
Appellation nicht angenommen. Der Appellat gibt an, der Streit sei
wegen der zu geringen Summe nicht appellabel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Wesel (Niederwesel) 1533
– 2.
Rat derStadt Dortmund (1536) – 3. RKG 1536 – 1537 (1533 – 1539)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 41 Bl., lose; Q 1 –
12, 1 Beilage.
2232
Aktenzeichen : H 102/305
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Helena Heistermann, Witwe des Lic.
Hagens,
und Konsorten: JohannWinandt, Rutger und Johann Heinrich von Hagens,
Düsseldorf
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Immission in das Lehengut Dorsfeld (Kr. Bergheim) des von Bourscheidt
aufgrund nicht bezahlter Pensionen für zwei Kapitalien von 1300
Rtlr.
und 1480 Rtlr., wie sie bereits 1592 und 1593 vom Landgericht Blatzheim
(Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Bergheim) verfügt worden
war. Das
Gut war von Freibeutern und 1642 von Soldaten eingeäschert worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non contraveniendo
rei judicatae cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1656 – 1661 (1592 – 1660)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszüge aus dem Gerichtsprotokoll Blatzheim 1592
und
1598(Q 3, 4 und 12). Immissionsbefehl an den Amtmann von Lechenich 1598
(Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 41 Bl., gebunden;
Q 1 – 19.
2233
Aktenzeichen : H 107/323
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen des Johann Christoph von
Hagens:
sein Bruder Josephvon Hagens, Mannheim, und sein Schwager Hofrat von
Buininck, Düsseldorf, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch der Appellanten als revolutarische Erben auf den Nachlaß
des
Johann Christoph von Hagens, besonders den Beckerhof zu Volkenrath
(Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen), der zur Lehnkammer
Nothberg gehört, und die Dickermühle. Die Appellanten geben
an, ihr
Bruder habe sich „absque dimissorialibus a proprio parocho zu Laureto
in Italien“ mit der Appellatin „als einer vorgeblichen Gräfin“
vermählt, weshalb die Ehe nicht gültig sei, und sei ohne
Kinder
gestorben. Gegen die Jüdin Samuelin Simon Michels geht der
Vorwurf, sie
habe ohne Nachweis einer angeblich vom Verstorbenen durchgeführten
Belastung der revolutarischen Güter deren Subhastation erwirkt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf – 2.
Jül.–berg. Geheimer
Rat alsRevisonsinstanz – 3. RKG 1735 – 1738 (1735 – 1738)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 97 Bl., lose; Q 1 –
18, 13a – c, 12 Beilagen.
2234
Aktenzeichen : H 108/324
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Reckum und Hofrat Kopp als
gerichtlich
angeordnete Kuratorender minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe
des
Hofrats Hagens und des schwachsinnigen Reiner von Schlösseren,
Düsseldorf, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf Nichtigkeitserklärung eines Testaments des Geheimen Rats
Reiner
Pfeilsticker, Großvaters bzw. Urgroßvaters der Appellanten,
und
Rückverweisung an den jül.–berg. Hofrat. Nach dem Tode des
Reiner
Pfeilsticker hatte zunächst der Hofrat Hagens als Ehemann einer
Enkelin
des Erblassers den Nachlaß verwaltet. Die Vorinstanz wies die
Nichtigkeitsklage der Appellanten 1756 ab und bestätigte die
eigenen
Urteile von 1746 und 1748.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (1744)
– 2. RKG 1756 (1756)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (9). Urteil der
Vorinstanz 1756 (17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 56 Bl., lose; Q 1
– 9.
2235
Aktenzeichen : H 114/346
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans von Hagenau
(Hagnaw, Hagenaw), Bonn, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines Vertrags, den der
Appellant mit dem Ehemann der Appellatin über ein „zum Stock“
genanntes
Haus in Bonn in der Stockerstraße und Grundzins geschlossen
hatte. Als
Vischer die Annahme des Geldes verweigerte, hinterlegte Hagenau die
Summe beim Gericht in Bonn. Peter Vischer warf Hagenau dagegen vor, den
Vertrag gebrochen zu haben, weshalb er sich nicht mehr daran gebunden
fühle und das Haus behalte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hohes Gericht (Vogt und Schöffen) zu Bonn 1545 –
2.
Kurfürstl.Kammergericht zu Bonn 1545 – 3. Kommissare des
Erzbischofs
von Köln 1549 – 4. RKG 1551 – 1664 (1545 – 1664)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 126 Bl., lose; Q 1
– 12, Q 4 doppelt belegt, Q 8 fehlt, 1Beilage.
2236
Aktenzeichen : H 115/351
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hagenbecker Gewerkschaft
(Kohlegesellschaft), Mülheim an der Ruhr,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf mehrere Flöze, u. a. das
Beckstadter
Flöz (Kohleflöz bei Essen), Ersatz für die daraus
geförderte Kohle und
auf den Alleinbesitz zweier zur Wasserableitung aus ihren
Kohleflözen
hergestellter Aquädukte. Die Appellanten, die sich nicht als
Untertanen
des Stifts Essen, sondern als Kaufleute aus der der Landgräfin von
Darmstadt gehörenden Herrlichkeit Mülheim an der Ruhr
bezeichnen, geben
an, das umstrittene Flöz 1764 von der ebenfalls in
Mülheim/Ruhr
beheimateten Krabbengewerkschaft zediert bekommen zu haben. 1799 entzog
die Essener Lehnkammer den Appellanten ihre Flöze mit der
Begründung,
sie seien nie damit belehnt worden bzw. das Beckstadter Flöz sei
wegen
Unterlassung der Lehenserneuerung verwirkt. Darauf war die
Niermann–Overrathsche Gewerkschaft belehnt worden. Eine Einsicht in die
Lehnsakten sei verweigert worden.
Prozessart : (5) Prozeßart:
Appellationis una cum mandato attentatorum et spoliorum revocatorio,
cassatorio, restitutorio et inhibitorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstliche Rentkammer zu Essen
1799 – 2. RKG 1800 – 1804(1596 – 1803)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Botenlohnschein (Q 3). Belehnung des Johann
EberhardWölting im Namen der Hagenbecker Gewerkschaft mit dem
Beckstadter Flöz durch die Äbtissin von Essen 1772 (Q 10).
Dekrete der
fürstliche Lehnkammer zu Essen über Entzug der Belehnung der
Hagenbecker Gewerkschaft mit den Kohleflözen Fettlappen, Voss,
Dicke
Bank, Beckstadt und Nettelnbusch (vermutlich falsch statt
Nettelenkönig) 1799 (Q 12 und 14). Zeugenaussagen (Q 19, 20, 26 –
28,
49, in Q 84). Gegenbericht der Essener Lehnkammer mit Auszügen aus
der
Zollakzise und dem Kohlezehntbuch 1776 – 1785 (Q 35). RKG– Urteil 1801
(Q 87). Bd. III: Exceptiones mit 75 Beilagen den Kohleabbau bei Essen
betreffend 1596 – 1801 (Q 88 – 163). Zeugenaussagen (Q 164).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6 Bde., 35 cm, 1933 Bl.; Q 1 – 221; Bd. I: 21 Bl.;
Protokoll; Bd.II: Bl. 22 – 474; Q 1 – 87 außer 59; Bd. III: Bl.
475 –
876; Q 88 – 166; Bd. IV: Bl. 877 – 1366; Q 167 – 221; Bd. V: Bl. 1367 –
1469; 24 Beilagen; Bd. VI: Bl. 1470 – 1933; Q 59 (Vorakten).
2237
Aktenzeichen : H 116/352
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche Schöffen,
Geschworenen und gemeinen
Nachbarn der dreiHonschaften (Hundtschaften) Hagenbroich, Vorst und
Sittard (Hzm. Jülich, Amt Brüggen; Kr. Kempen–Krefeld),
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um Höhe der Steuern und Kontributionen
der
Honschaften im Kirchspiel Süchteln. In erster Instanz war
entschieden
worden, daß die Appellanten für einen Morgen ihres besten
Bodens einen
Gulden, die Appellaten dagegen nur 18 Albus, für mittleren 15 und
für
einen Morgen schlechten Landes nur 12 Albus zu zahlen hätten. Die
Appellanten geben an, die Appellaten hätten bis 1648
widerspruchslos
Hebzettel und „Landmaß“ von 1625 und 1630 akzeptiert und
entsprechend
gezahlt, und verlangen die weitere Einhaltung dieser Regelung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Amtmann von Brüggen 1648 – 2.
Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1648 – 3. RKG 1652 – 1660
(1625 – 1655)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil 1. Instanz 1649 (Q 3). Vier Schreiben
des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm an den Vogt zu Brüggen 1649 –
1651 (Q
5 – 8). Bd. II: Steuerhebzettel des Amtmanns von Brüggen 1625 (212
–
241). „Landmaß“ der Schöffen und Geschworenen der vier
Honschaften 1630
(339 – 465). Gutachten von acht „ackerverständigen Personen“ (466
–
468). Zeugenaussagen (628 – 670).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 847 Bl.; Bd. I: 38 Bl., lose; Q 1 – 14
außer 10*,1 Beilage; Bd. II: 809 Bl., gebunden; Q 10* (Vorakten).
2238
Aktenzeichen : H 120/358
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hermann
Hagendorn, kurköln. Holzhoflieferant, Bonn, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch aufEinhaltung eines Kaufvertrages über
eine
Lieferung von 700 Klafter Buchenholz im Wert von 4620 Rtlr. (ein
Klafter zu 6 Rtlr. 48 Albus kurtrier. Währung) aus Wasserbillig
(Luxemburg) bei Trier nach Bonn. Pescatore sollte ein „Freipatent“ vom
Stapel zu Trier und von den kurköln. Zollstätten erhalten,
was der
Käufer Hagendorn nicht einhielt, weswegen Pescatore klagte. Der
Appellat gibt an, selbst beim Erzbischofvon Köln Revision gegen
das
erstinstanzliche Urteil eingelegt zu haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn 1759 –
2. RKG 1760 – 1774 (1758 –1768)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaufvertrag 1758 (Q 10). Urteil 1. Instanz 1759 (Q
12). Aufstellung der durch Hagendorns Vertragsbruch entstandenen
Schäden und Kosten (Q 20). Botenlohnschein (Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 161 Bl., in zwei
Teilen gebunden; Q 1 – 33.
2239
Aktenzeichen : H 129/421
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Berta Haistein, Witwe des Goddart
Schommartz
(Schommertz), Vogteszu Millen, Waldfeucht (Hzm. Jülich, Amt
Millen;
Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückgabe von 14 Morgen Land
zwischen
Nettesheim und Butzheim, die die Ritter Johann und Eberhard von Hirtz
und Eberhards Frau Elisabeth 1462 dem Hermann Wilhelm Claaß und
seiner
Frau Cecilie auf zwölf Jahre für vier Malter Roggen
verpachteten und
die später ein anderer Eberhard von Hirtz und dessen Frau Agnes an
Gobbel Hambloch und seine Frau, die Urgroßeltern der Appellantin,
1492
verkauft hatten. Die Appellaten als erstinstanzlich Beklagte hatten die
Pacht bis 1575 immer entrichtet, dannjedoch die Zahlung eingestellt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt, Schultheiß und Schöffen des
Hofgerichts zu Gohr
(Goir,Hzm. Jülich, Amt und Kr. Grevenbroich) 1578 – 2.
Jül.–berg.
Hofgericht Düsseldorf 1582 – 3. RKG 1587 – 1596 (1462 – 1592)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kap. 37 des jül.–berg. Landrechts (Q 13).
Kaufvertrag
über die14 Morgen Land 1492 (18 – 21). Pachtvertrag 1462 (21 –
25).
Urteil 1. Instanz (89). Zeugenaussagen (97 – 117).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 262 Bl., lose; Q 1
– 16.
2240
Aktenzeichen : H 130/422
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Petrus Sebastianus de Halantzii, Obrist,
und
Konsorten: Niclas Spielmann gen. le Jeusne, brandenburgischer Leutnant,
im Namen seiner Frau und beide als Vormünder des
minderjährigen Kindes
des brandenburgischen Obristwachtmeisters Simon le Jeusne
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rechnungslegung für die Zeit der
Führung
der Vormundschaft über die Kinder des verstorbenen le Jeusne und
Aushändigung aller Güter. Nach dem Tode des
Obristwachtmeisters le
Jeusne und seiner Frau hatte der Appellat 1691 dessen Güter ohne
Aufstellung eines Inventars an sich genommen und verwaltet und die
Erziehung der Kinder übernommen. Elisabeth, die älteste
Tochter des le
Jeusne, suchte er ohne Erfolg an seinen Sohn zu verheiraten, worauf er
sich weigerte, die Vormundschaft über das andere Kind länger
zu führen.
Als darauf nach dem Frieden von Rijswijk (1697) Halantzii, dessen Frau
eine Schwester der Mutter der Kinder war, die Vormundschaft
übernehmen
wollte, verlangte er ein Inventar und eine Übersicht über das
vorhandene Vermögen (Status bonorum), was der Appellat jedoch
trotz
gegenteiligen Versprechens schuldig blieb. Nach dem erstinstanzlichen
Urteil gegen ihn appellierte de Haes an den Offizial „als
Committenten“, wurde aber an die erste Instanz zurückverwiesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissar des Offizials Köln
1698 – 2. Kurköln. Hofrat zuBonn 1699 – 3. RKG 1699 – 1713 (1698 –
1703)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Güterverzeichnis und
Rechnungen (61 – 115 und öfter).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 309 Bl., lose; Q 1
– 25, Q 15a – c (Vorakten), Q 5 – 11fehlen, Prozeß in schlechtem
Zustand.
2241
Aktenzeichen : –
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Reichsgraf Constantin
von Hallberg, Wien
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbstreitigkeit und Anspruch auf Aufhebung der gegen
das väterliche Testament aus Unwissen eingegangenen
Vereinbarungen. Der
kurpfälzische Hofkanzler Jakob Tilmann Freiherr von Hallberg hatte
zu
Gunsten seiner männlichen, nach deren Aussterben der weiblichen
Deszendenten sein Vermögen mit Fussgönheim, Heuchelheim,
Buchheim und
Eggersheim zu einem Fideikommiß mit Primogenitur
zusammengefaßt. Seine
letztüberlebenden Kinder Johann Bernhard Franz und Auguste
Elisabeth
von Colli einigten sich durch Verträge 1764 und 1771 darauf,
daß jeder
über die Hälfte der Fideikommißgüter frei
verfügen könne. Johann
Bernhard setzte 1783 in einem Testament seinen Vetter Theodor von
Hallberg zum Erben ein. Auch Auguste Elisabeth von Colli setzte ihren
Vetter in einem Vertrag vom 21. März 1785, der ihr ein monatliches
Einkommen sicherte, zu ihrem Erben ein. Heinrich Theodor von Hallberg,
der Vater der Kontrahenten, setzte 1792 in seinem Testament mit einigen
Einschränkungen seinen jüngsten Sohn Constantin zum „Stamm–,
Fideikommiß– und Majoritätsherrn“ ein, der seine Geschwister
auszuzahlen hatte. Nach dem Tod des Vaters Heinrich Theodor von
Hallberg (Ende 1792) erhob der älteste Sohn Alexander Ferdinand
Ansprüche auf den Familienfideikommiß, worauf in Wien 1793
ein erster
Vergleich geschlossen wurde. Dabei und auch später sei Constantin
aufgrund seiner Jugend und seiner durch lange Abwesenheit bedingten
Unkenntnis der Vermögensverhältnisse von den Beklagten
übervorteilt
worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum
transactiones divisionis contra dispositionem paternam et ex erroneo
supposito nulliter et perperam initas
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1793 – 1801 (1739 – 1801)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Testament des Johann Bernhard Franz
vonHallberg 9. Okt. 1783 (Q 4). Vertrag 21. März 1785 mit Nachtrag
vom
4. April 1787 (Q 5, 6 und 32, 33). Testament des Heinrich Theodor von
Hallberg 25. Aug. 1792 (Q 7). Vergleiche 8. März und 6. Mai 1793
(Q 8,
34 und 9). Angaben über die Erträge des Fideikommisses (Q 11
und 12).
Botenlohnschein (Q 16). Zeugenaussagen (Q 27, 28).
Erbvereinigungsvertrag (Familienfideikommiß) des Tilmann Jakob
von
Hallberg und seiner Frau Anna Maria Josephine von Francken 19. Sept.
1739 (Q 30). Übersicht über die hinterlassenen Güter (Q
35).
Medizinisches Gutachten über den Geisteszustand und die
Testierfähigkeit des Theodor von Hallberg 1792 (Q 48). Taxierung
des
Rittersitzes Bokkum (Q 53) und Kostenrechnung für Bockum (Q 56).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 10 cm, 720 Bl., gebunden; Q 1 – 81, Protokoll und Q 2
(Bl. 3 –7) fehlen. Der Prozeß wurde – offensichtlich
nachträglich – mit
der falschen Signatur H 199a/53 versehen.
2242
Aktenzeichen : H 200/644
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hall zu Strauweiler, seine
Frau
Ida zum Rempel, Alexander von Eyll und seine Gertrud zum Rempel
(Rempell) und alle Erben des Peter von Rempel, Bürgermeisters und
Schöffen zu Bonn, und seiner Frau Sophia, Landgräfin von
Hessen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ein Drittel dessen, was Peter Simonis
zum Rempel und seine Frau Elisabeth Meusgens einst besessen hatten. Das
Ehepaar hatte drei Kinder: Metzgen, Gertrud und Johannes. Als die
Mutter starb, seien – so der Appellat – die Kinder Erben, der Vater nur
Leibzüchter gewesen. Gertrud heiratete Heinrich Wolfskehl und
bekam
vier Kinder, von denen nur Peter überlebte, der beim Tode seiner
Mutter
erbte. Durch Peters Tod erbte sein Vater, der seine Ansprüche in
einem
Testament an seinen Bruder Gerhard Wolfskehl übertrug. Als nach
dem Tod
des Leibzüchters Peter Simonis zum Rempel der Erbfall eintrat,
erhob
Gerhard Wolfskehl unter Berufung auf das Kölner Landrecht seine
Forderungen. Die Appellanten bestreiten Heinrich Wolfskehl aufgrund
einer zuvor an seinen Schwiegervater durchgeführten Schenkung, die
aber
widerrufen worden sein soll, das Testierrecht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Gericht zu Bonn 1571 – 2.
Hofgericht Köln 1574 – 3.RKG 1593 – 1596 (1556 – 1586)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen (7 – 48).
Testament des Heinrich Wolfskehl1556 (457 – 461).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 561 Bl., lose; Q 1
– 8. Lit.: ZBVG 70 (1949) S. 341.
2243
Aktenzeichen : H 201/647
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ida von Rempel, Witwe des Heinrich von
Hall,
Bonn, in zweiter Eheverheiratet mit Johann von Kinzweiler zu
Müddersheim
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das im Fürstentum Berg im Amt Porz
gelegene Haus und Mannlehen Strauweiler und Klage wegen
Rechtsverweigerung in Düsseldorf. Nach dem Tod ihres Mannes (1585)
glaubte die Klägerin sich zur Leibzucht berechtigt. Als sie sich
auf
ihren Gütern in Bonn befand, besetzte ihr Schwager Degenhard von
Hall
am 1. April 1586 Haus Strauweiler, vertrieb Knechte und Mägde,
sperrte
Schwester und Töchter der Klägerin ein und trieb „allerlei
Hohn und
Spott“ mit ihnen. Auf Klage in Düsseldorf wurde der Klägerin
vom Herzog
eine ihrer Meinung nach zu hohe Kaution auferlegt. Degenhard von Hall
hält entgegen, daß er ordnungsgemäß belehnt
worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati sine clausula die
ubermeßige ufferlegte caution prestandicasum fortuitum belangenndt
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1587 – 1592 (1586 – 1588)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bericht der Nichten der
Klägerin 1586 (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 73 Bl., lose; Q 1
– 18.
2244
Aktenzeichen : H 204/656
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Degenhard von Hall zu
Ophoven, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Übernahme von 1207,5 Rtlr. plus
Zinsen,
die die Appellaten aufgrund einer 1645 anhängig gemachten Klage an
die
Erben Lebruins (le Brüns) zahlen mußten. Die
Urgroßeltern des
Appellanten, Dietrich von Hall und Margarethe von Wylich, hatten 1575
von Heinrich Unkelbach und seiner Frau Maria von Königsfeld eine
Obligation von 500 und 800 Rtlr. zu 16 Malter Roggen und 16 Rtlr.
jährlich aufgenommen. Unklar bleibt, wie die Obligation in den
Besitz
der Appellaten gelangte, die die über Jahre nicht gezahlten Zinsen
dem
Kapital zuschlugen. Am 30. März 1683 bestätigte das RKG das
Urteil der
Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1670 – 2.
RKG 1672 –
1686(1645 – 1685) – 3. Erzbischofvon Mainz als Revisionsinstanz 1683
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 30. März 1683 (4 und
47/48).
Urteil der1. Instanz 1672 (Q 3). Bd. II: Düsseldorfer Akten Erben
des
Caspar Lebruins ./. Heinrich Flandrian 1645 (1 – 249) und Vorakten.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 415 Bl.;
Bd. I: 73 Bl., lose; Q 1 – 30 außer 14, 3Beilagen; Bd. II: 342
Bl., gebunden.
2245
Aktenzeichen : H 205/657
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Caspar von Hall zu Landscheid, (1.
Instanz Bekl. zusammen mitJohann Adolph von Wylich (Wilich) zu
Großbernsau und Wolfgang Wilhelm von und zu Schöller als
Erben der
Maria von Wylich, verwitete Nesselrode)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 11250 Goldgulden. 1608
hatte der Großonkel des Appellaten, Bertram von Nesselrode,
seiner mit
Johann von und zu Binsfeld verheirateten Nichte Anna für den Fall,
daß
er kinderlos sterben sollte, als Heiratspfennig 5000 Goldgulden
ausgesetzt, die jedoch nicht bar ausbezahlt wurden. Statt dessen sollte
es eine jährliche Pension geben. Bertram heiratete 1615, und nach
seinem Tod (6. Dez. 1618) habe nun seine Witwe Maria von Wylich als
„usufructuaria universalis“ die Pension entrichten müssen, dies
jedoch
bis zu ihrem Tode (1664) unterlassen. Der Großvater des
Klägers und
Appellaten erwarb die Ansprüche, für die der Appellant und
die anderen
Neffen der Maria von Wylich als deren Erben haften sollen. Als von
Nesselrode versuchte, bei den Pächtern des Appellanten den Betrag
einzutreiben, erließ das RKG ein Mandatum attentatorum
revocatorium et
restitutorium, wies aber am 18. März 1701 die Sache als nicht an
das
RKG erwachsen an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1676 – 2. RKG 1697 – 1701(1615 – 1699)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 1701 (5). Mandatum attentatorum
revocatorium et restitutorium 1697 (Q 13). Zahlungen der Pächter
des
von Hall an den von Nesselrode 1696 (Q 17 – 21). Viehtaxierung 1696 (Q
22). Mandatum de cassando et pendente appellatione non amplius
attentando 1698 (Q 29). Urteil des Hohen Weltlichen Gerichts Köln
(Greve und Schöffen) zwischen den gleichen Parteien 1697 (Q 30).
Auszug
aus einem in niederländischer Sprache gedruckten Text über
die Heirat
des Bertram von Nesselrode und der Maria von Wylich 1615 (Q 34).
Angaben über den Tod der Sibylla von Wylich zu Großbernsau
gen. von
Volpi 1698 (Q 36). Gedruckte Vollmacht des Otto Caspar von Hall
für
Philipp Francken am jül.–berg. Hofgericht in Düsseldorf 1677
(Q 40).
Bd. II: Bestätigung des Todestages des Bertram von Nesselrode zu
Ehreshoven, Amtmanns zu Windeck (6. Dez. 1618), durch den Prior der
Augustiner in Bödingen (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Rhein – Sieg –
Kr.)
1676 (68). Vertrag zwischen Adolph von Nesselrode und Maria geb. von
Wylich, verwitwete von Nesselrode, wegen des Heiratsvertrages der Maria
1619 (81 – 91) und Vergleich zwischen beiden 1620 (91 – 99). Schreiben
des Johann von Wylich zu Bernsau und der Sebastiana von Wylich, geb.
von Brempt, über den Heiratsvertrag ihrer Tochter Maria 1619 (108
– 112
und 117 – 121).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2
Bde., 8 cm, 399 Bl.; Bd. I: 98 Bl., lose; Q 1 – 40 außer 25*und
37; Bd.
II: Q 37 (Vorakten). Lit.: Franz Becher, Die Freiherren von Wylich zu
Großbernsau, in: Bergischer Kalender 1955, S. 62ff.
2246
Aktenzeichen : H 207/663
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernard Joseph von
Hallberg, Aldenhoven (Hzm., Oberamt und Kr.Jülich), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Verbalinjurien. Der Bruder des Appellanten,
Schultheiß und Jurisdiktionsbeamter des Amtes Aldenhoven, geriet
mit
dem Appellaten in Streit, in dessen Verlauf von Hallberg sich über
von
Eys bei der vorgesetzten Behörde beschwerte. Darauf beleidigte der
Appellat die ganze Familie von Hallberg, indem er den Adelsbrief der
Vorfahren in Zweifel zog. Der Appellant klagte darauf in
Düsseldorf auf
öffentliche Abbitte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (1756)
– 2. Jül.–berg. fiskalischer Hofrat(1756) – 3. RKG 1757 (1756 –
1757)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 55 Bl., lose; Q 1 – 14 außer 12*, 1
Beilage.
Nach Fahne,Jül.–berg. Geschlechter I, S. 130, wurden die von
Hallberg
von dem Kurfürsten Karl Theodor, als dieser Reichsverweser war
(1745
?), in den Adelsstand erhoben. Laut Gotha am 27. 7. 1632 durch Kaiser
Ferdinand II.
2247
Aktenzeichen : H 217/715
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Die Adeligen des Kirchspiels Halver
(Grafschaft Mark; Kr. Lüdenscheid): Gerhard von und zu
Edelkirchen,
Hugo Henrich von Edelkirchen zur Heide, N. von Plettenberg, Johann
Peter von der Heese zu Heesfeld und Caspar Ernst von Edelkirchen,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Beschwerde wegen
ungebührlicher Schatzung und Besteuerung der Adeligen von Halver.
Während die Appellanten ihre freiadeligen Güter als
steuerfrei ansahen,
klagten die Appellaten und erreichten, daß die Güter als
steuerpflichtig eingestuft wurden. Die Appellanten argumentieren, die
Kontributionskommissare seien nicht zuständig, da die Sache vor
der
klevisch– märkischen Regierung anhängig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburgische
Kontributionskommissare, Kleve (1682) –2. RKG 1683 (1683)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 24 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 7 Aktenstücke. Vgl.StA Münster, RKG
Nr. 2413.
2248
Aktenzeichen : H 219/726
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hambach, Rentmeister zu
Kinzweiler
(Hzm. und OberamtJülich, Kr. Aachen), Düren, als Momber des
Floris Graf
von Culemborg (Culenburg, Culemburg), Freiherr zu Palant
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Nicht ersichtlich
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts
Aldenhoven auf
Unterweisung des Hauptgerichts Jülich – 2. RKG 1556 – 1564 (1556 –
1558)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Todesbestätigung des
Johann von Hambach durch Bürgermeisterund Schöffen von
Düren 14. März 1557 (Q 4)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., gebunden; Q 1 – 4,
Q 3 (Vollmacht für Seiblin) fehlt.
2249
Aktenzeichen : H 221/728
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: Der Prozeß wurde
nach Köln abgegeben.
2250
Aktenzeichen : H 222/731
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hambloch, Rommerskirchen, und
Konsorten: Reinhard Harff,Arnold von Lip und Hermann Gyr,
Schultheiß zu
Brauweiler, als Erben des Cunibert Hambloch, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Cunibert Hambloch,
Kanonikers und Chorbischofs von St. Aposteln. Nach dessen Tod hatten
die Appellanten, Bruder und Neffen des Verstorbenen, dessen aus
Familienbesitz stammende Ländereien in Hülchrath,
Rommerskirchen und
Nettesheim in Besitz genommen, bis auf Veranlassung der Appellaten
Dietrich Dietz, Vogt von Hülchrath (Kr. Grevenbroich), als
kurköln.
Beamter die Güter beschlagnahmte (sequesterierte). Am 27. April
1585
hob das RKG die Beschlagnahmung auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Rommerskirchen und
Nettesheim (Erzstift Köln; Kr.Grevenbroich) – 2. RKG 1582 – 1609
(1582 – 1584)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 27. April 1585
(6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 19 Bl., lose; Q 1 – 9.
2251
Aktenzeichen : H 223/732
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina, Witwe des
Gottschalk Hambloch, Neuss, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um eine Erbschaft, die die Appellantin von
ihren Eltern als Aussteuer (in dotem) erhalten haben will. Das
kurfürstliche Gericht hatte die Appellation nicht angenommen und
an die
erste Instanz remittiert. Am 10. Dez. 1621 hob das RKG die Ladung an
den Appellaten auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Nicht ersichtlich. – 2. Henrich Scholteiß als
deputierter kurköln.Rat und Kommissar – 3. RKG 1609 – 1622 (1599 –
1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1599 (Q
5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1 – 8; 1
Beilage.
2252
Aktenzeichen : H 224/733
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Hambloch,
Barrenstein (Hzm. Jülich, Amt und Kr. Grevenbroich), (Bekl.: mit
Johann Wiersingh)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Vorkaufsrecht für ein Haus
einschließlich Garten, Ställen, Scheune und Baumgarten
aufgrund naher
Verwandtschaft mit dem Verkäufer (Beschudd, Retraktrecht,
Erblosung).
Die umstrittenen Güter hatte Adriana Krebs, die Tante der Maria
Krebs,
bei ihrer Heirat mit Niclas Geilenkirchen, Schöffen des
Stadtgerichts
Grevenbroich, von ihren Eltern als Mitgift erhalten. Nach dem Tod des
Ehepaares hatten Sohn und Tochter das Haus an den nicht mit ihnen
verwandten Appellanten verkauft. Wilhelm Hochsteden beansprucht das
Vorkaufsrecht, da der Vater seiner Frau ein Bruder der Adriana war. Er
war bereit, Kaufpreis und entstandene Kosten vor Vogt und Schöffen
zu
Grevenbroich zu erstatten, jedoch lehnte Hambloch ab. Nachdem das
Gericht Grevenbroich als nicht zuständig erkannt war, war
Jülich die
erste Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1607 – 2.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1607 – 3. RKG 1616 (1607 –
1616)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lageplan des umstrittenen
Hauses in der Kölnischen Landstraßein Barrenstein (154 und
257).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 270 Bl., gebunden;
Q 1 – 4; 4 Beilagen.
2253
Aktenzeichen : H 225/734
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold und Johann Hambloch, Söhne
des Hermann
Hambloch, Oekoven (Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath;
Kr.
Grevenbroich) und Livorno (Italien), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Arnold Hambloch,
Großvaters der Appellanten und Schwiegervaters der Appellaten,
bestehend u. a. aus 48,5 Morgen fruchtbaren Ackerlands. Aus erster Ehe
mit Catharina Zölners hatte Arnold Hambloch einen Sohn Hermann,
aus
dessen 1637 mit Elsgen (Elisabeth) Meuls geschlossener Ehe Arnold und
Johann hervorgingen. Hermann erhielt von seinem Vater 1000 Rtlr. „in
donationem propter nuptias“. Aus einer zweiten Ehe mit Maria Mohr hatte
Arnold Hambloch drei Töchter Catharina, Sibilla und Anna Maria,
die die
Appellaten heirateten. Als Arnold 1646 starb, beanspruchten seine Enkel
Arnold und Johann anstelle ihres bereits verstorbenen Vaters Hermann
das Erbe für sich. Einen von ihrer Mutter 1656 geschlossenen
Vergleich
wollten sie nicht akzeptieren, da ihre Mutter dazu nicht berechtigt
gewesen sei. Laut Protokoll soll am 4. Nov. 1674 ein Urteil
gefällt
worden sein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1665 – 2.
Offizial Köln als Revisionsinstanz 1670 –3. RKG 1672 – 1674 (1627
– 1672)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vergleich zwischen Elsgen Meuls und Maria Mohr 1656
(31 –35). Vergleich zwischen den Kontrahenten 1667 (57 – 63). Rechnung
der Erben Mohr für die Appellanten über die seit 1656
genutzten
Ländereien (68 – 77). Vergleich 1668 (79 – 82). Rechnungen ab 1637
(85
– 87 und öfter). Heiratsberedung zwischen Hermann Hambloch und
Elsgen
Meuls 1637 (120 – 123). Loszettel (hier: Landzuteilung) für
Hermanns
Kinder 1646 (123 – 125). Urteil 1. Instanz 1670 (132 – 133).
Heiratsberedung zwischen Arnold Hambloch und Maria Mohr 1627 (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 278 Bl., lose; Q 1
– 15.
2254
Aktenzeichen : H 226/–
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhart von Hamborch
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Nothberg (Hzm. Jülich, Amt
Wilhelmstein
auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich – 2. RKG 1541 (1541)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag und 2
Aktenstücke. Im altenFindbuch wird der Prozeß unter der
Wetzlarer
Signatur H 226/738 geführt. In der Akte selbst findet sich die
Nummer
„738“ nirgends.
2255
Aktenzeichen : H 227/739
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Abt (Christoph von
Hausen) des Prämonstratenserklosters in Hamborn,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht der Schweinemast
(Sielgerechtigkeit) in der Speldorfer Mark für alle Schweine, die
auf
dem dem Kloster gehörenden Hof der „Kolck“ genannt (bei Duisburg)
gezogen werden, und auf Erstattung aller durch den Appellaten
erlittenen Schäden und Kosten. Gegen den Anspruch des Abtes hatte
der
Graf am 29. Sept. 1567 zwölf Schweine des Abtes weggenommen, als
sie
auf die Speldorfer Mark getrieben wurden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1568 – 2. RKG 1580 – 1585(1566 – 1588)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Privilegium de non appellando für
Jülich 1566
und Copiapublicationis 1568 (Q 13, Q 14 und 119 – 128)). Angaben
über
Güter des Klosters Hamborn (96). Forderungen des Klosters 1569 –
1585
(101 – 102). Bd. II: Vorakten mit ausführlichen Zeugenaussagen.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 17 cm, 923 Bl., gebunden; Bd. I: 139 Bl.; Q 1
– 23außer Q 5*, Q 6 und 7 fehlen, Q 12 doppelt vergeben, 9
Beilagen.
Bd. II: Q 5* (Vorakten). Vgl. RKG 11694 (F 59/151).
2256
Aktenzeichen : H 242/881
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina Tenbroock (zum
Bruch), Witwe des kurköln. Kriegskommissars Dr. Balthasar von
Hamm, Coesfeld
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung einer Summe von 1000 Pattacons
(entsprechen Rtlr.) und 200 Ducatons plus Zinsen oder des
entsprechenden Gegenwerts aus einer am 5. März 1686 von Andreas
Boltgens, Rat und Oberamtmann des Beklagten, für einen
Wechselbrief
nach Amsterdam zedierten Obligation. Maximilian Wilhelm hatte sie kurz
zuvor von seiner Cousine Maria Bernardina zediert bekommen, die sie
wiederum von ihrer Tante Josina Walburgis Gräfin zu dem Berghe
(gest.
29. Dez. 1683) geerbt hatte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de solvendo vel
indemnisando cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1701 – 1703 (1663 – 1702)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vollmacht des Beklagten für seinen Rat und
Oberamtmann Andreas Boltgens 1686 (Q 3). Zession der Obligation an Dr.
Hamm 1685 (Q 4). Zession der auf die Gemeinde Neudorf, Herrschaft
Walhorn im Hzm. Limburg, lautenden Obligation von Maria Bernardina
Gräfin zu Limburg, Bronckhorst und Styrum an den Beklagten 1685 (Q
5).
Obligation des Hermann Heinrich Graf zu dem Berghe, Freiherrn zu St.
Stevensweert, über 1000 Pattacons für die Eingesessenen von
Neudorf
1663 (Q 6). Anzeige des Verkaufs eines Kapitals von 900 Pattacons,
stehend auf Neudorf, durch Cornelia von Workum, Witwe des Obristen
Wilhelm de Louchart, vor Meier und Schöffen des Hochgerichts des
Herzogtums Limburg 1691 (Q 7). Fragment einer nicht zum Prozeß
gehörenden Q 4 (32 – 37)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 37 Bl., lose; Q 1
– 12 außer Q 8* (Vollmacht für Gülich), Q 4 doppelt
(niederländisch/deutsch).
2257
Aktenzeichen : H 255/930
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Christoph von Hammerstein zu
Honrath
und Konsorten: Johann Lüninck (Lüning, Luninck) zu
Niederpleis, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Gut Honrath (Hzm. Berg, Amt Blankenberg;
Rhein–Sieg–Kr.). Als beim Tode des Heinrich Lüninck, Onkels des
Mitappellanten, dessen einzige, mit Johann Christoph von Hammerstein
verheiratete Tochter das Gut Honrath erbte, erhob der Vater des
Appellaten eine Forderung über 2000 Goldgulden plus 1300
Goldgulden
Zinsen, die von einer Schuldverschreibung des Jost Lüninck,
Johanns
Großvater, herrühren sollte. Obwohl er das Original der
Schuldverschreibung nicht vorweisen konnte, deponierten die Appellanten
das Geld am 15. Juli 1614 beim zuständigen Landgericht
Neunkirchen,
klagten aber dann aufHerausgabe der Verschreibung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Landgericht Neunkirchen (Hzm. Berg, Amt Blankenberg;
Rhein–Sieg–Kr.) – 2. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf– 3. RKG
1627 –
1628 (1627 – 1631)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5
cm, 29 Bl., lose; Q 1 – 3, 11 Beilagen. Lit.: Emil Freiherrvon
Hammerstein–Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der
Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, S. 639, Nr.
1177.
2258
Aktenzeichen : H 256/933
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Margaretha von Hammerstein (Hzm.
Berg,
Amt Solingen), Witwe des Johann Quadt, und Konsorten: ihre Kinder und
Schwiegerkinder Wilhelm und Anna Clara Quadt von Hammerstein, Johann
Gerhard Alberg im Namen seiner Frau Anna Catharina Quadt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Haus Hammerstein. Bei einer Erbteilung
im Jahre 1598 zwischen den Geschwistern Caspar, Hermann, Maria, Anna
und Ursula von Hammerstein erhielt Caspar Haus Hammerstein und einen
Schatzhof, Hermann Gut Stackenberg, die Schwestern wurden mit Geld und
einem jährlichen Einkommen ausgestattet. Caspar hatte mehrere
Töchter,
deren älteste, die Appellantin, Johann Quadt heiratete. Hermann
hinterließ die beiden Söhne Adolph und Johann, die die
Überlassung von
Haus Hammerstein forderten und mit der Begründung, es sei ein
Mannlehen, auch die Belehnung erlangten. Aus Geldmangel zedierte Johann
seine Ansprüche an Dr. Clamor Eßgen, der seine beiden
Söhne belehnen
ließ. Das RKG bestätigte am 7. Juli 1679 das Urteil der
Vorinstanz,
wonach die Appellanten das Haus zu räumen hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1633 – 2. RKG 1677 – 1680(1453 – 1678)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 7. Juli 1679 (3 – 4). Rationes
decidendider Vorinstanz (Q 11). Lehnsbrief über Hammerstein 1524
(Q
22). Aufgebot des Adolph von und zu Hammerstein 1675 (Q 25). Stammtafel
von Hammerstein (62). Fünf Lehnsbriefe über Haus Hammerstein
1504 –
1676 (63 – 72). Bd. II: Mehrere Lehns– und Reversalbriefe über
Hammerstein, u. a. mit Fischereirecht in der Wupper, 1453 – 1676 (1 –
43, 214 – 223, 267 – 276). Beschreibung der zum Haus Hammerstein
gehörenden Güter (224 – 225). Erbteilungsvertrag 1598 (361 –
365).
Verzicht des Hermann von Hammerstein (365 – 366).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 681 Bl.; Bd. I: 79 Bl., lose; Q 1 –
25, 9 Beilagen;Bd. II: 602 Bl., lose; Q 15b (Vorakten). Lit.: Emil
Freiherr von Hammerstein– Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte
der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, S. 647f.,
Nr. 1193.
2259
Aktenzeichen : H 257/934
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Ludwig von
Hammerstein und Konsorten: sein Bruder JohannAdam Friedrich, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Jagdrecht (ius venandi) des Hauses
Öge im Amt Hückeswagen. Die Appellanten geben an, das
Jagdrecht sei
seit Generationen im Besitz ihrer Familie. Löper hatte ihnen als
Richter verboten, davon Gebrauch zu machen, da Öge kein adeliges
Haus
sei, sondern ein schatz– und steuerpflichtiges Gut, das lediglich seit
1602 „aus sonderbahren Gnaden ... vom Schatz“ befreit sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf– 2. RKG 1687 (1687 – 1688)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 25 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 12
Aktenstücke.
Lit.: EmilFreiherr von Hammerstein–Gesmold, Urkunden und Regesten zur
Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover
1891, S. 689., Nr. 1278.
2260
Aktenzeichen : H 258/940
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Jobst von Hammerstein zu
Honrath,
(Bekl.), besonders seinSchwiegersohn Henrich Winand von Gülich zu
Dorp
und sein Sohn Johann Ludwig von Hammerstein
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um 837 2/3 Goldgulden aus Leyschen und
Quadischen Obligationen, die gemäß Urteil der Vorinstanz die
Appellanten an den Appellaten zahlen sollten, nachdem sie ihm bereits
den Heiratspfennig und das Kindteil seiner Mutter Anna Margaretha von
Hammerstein, einer Schwester des Jobst, ausgezahlt hatten. Die
Vorinstanz hatte die Immission des Appellaten in die Höfe Oberhaus
und
Scheid angeordnet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1696 – 2. RKG 1699 (1599 –1700)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der jül.–berg. Hofkanzlei für
die
Appellanten 1697(18 – 19). Bd. II: Heiratsverschreibung zwischen
Henrich von der Reven und Anna Margaretha von Hammerstein 25. Feb. 1645
(4 – 15). Vergleich zwischen Jobst von Hammerstein einerseits und
seinen Geschwistern und Schwägern andererseits 1665 (79 – 85).
Drei
Verschreibungen des Heinrich von Lüninck zu Honrath 1599 – 1609
(405 –
434). Rechnungen (mehrfach).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 12 cm, 607 Bl.; Bd. I: 63 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 11 Aktenstücke; Bd. II: 554 Bl., gebunden; Vorakten.
Lit.: Emil Freiherr von Hammerstein–Gesmold, Urkunden und Regesten zur
Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover
1891, S. 655, Nr. 1207 und S. 678, Nr. 1248.
2261
Aktenzeichen : H 259/956
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Carl von Hammerstein, Kommandant
der
Leibgarde der verwitweten Fürstin von Nassau– Oranien, Leeuwarden
(Niederlande)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des
Moritz Hector auf Haus Öge und Erstattung der bisher daraus von
Arnold
Carl gezogenen Gewinne unter Berufung aufKapitel 93 der jül.–berg.
Landordnung, wonach der zweite Sohn das zweite Haus des Erbes
erhält.
Nach Angaben des Arnold Carl war beim Tode ihrer Eltern (Johann Ludwig
von Hammerstein) der elterliche Rittersitz Honrath (Hzm. Berg, Amt
Blankenberg; Rhein–Sieg–Kr.), der Arnold Carl zustand, so verschuldet,
daß er verkauft werden mußte, um die Schulden zu bezahlen,
und Arnold
Carl beanspruchte mehr aus dem Erbe. Daher forderte Moritz Hector nach
Jahren Rechnungslegung. Der Appellant klagt, der Prozeß habe am
Wohnsitz des Beklagten anhängig gemacht werden müssen (forum
domicilii). Da das elterliche Sterbhaus im holländischen
Gelderland
liege, verlangt er die Rückverweisung an das zuständige
Gericht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1726 – 2. RKG 1729 – 1734 (1726 –1730)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm, 177 Bl.; Bd. I: 73 Bl., lose; Q 1 –
14 außer 12, 6Beilagen; Bd. II: 103 Bl., gebunden. Lit.: Emil
Freiherr
von Hammerstein– Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der
Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, S. 702, Nr.
1310.
2262
Aktenzeichen : H 262/1248
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Reinhard Graf zu Hanau, Rieneck
und
Zweibrücken, Herr zuMünzenberg, Lichtenberg und Ochsenstein,
Erbmarschall und Obervogt zu Straßburg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Verfolgung eines hanauischen Untertanen
von einem nicht zuständigen Gericht. Wegen einer Forderung von
1357
Rtlr. an den Holzhändler Johann Henrich von de Wall, Vetter des
einen
Mitbeklagten, und seinen Vater Hermann hatten die Mitbeklagten 1691
sein mit über 100 Personen auf dem Rhein nach Holland fahrendes
Holzfloß durch die brandenburgische Regierung beschlagnahmen
lassen und
erst nach einem Sicherheitseid (cautio stipulata de judicio sisti)
wieder entlassen. Nachdem Johann Henrich von de Wall nach Hanau
zurückgekehrt war, klagten die Mitbeklagten in Kleve, und obwohl
der
Graf sich für seinen Untertanen verwendete und die Schulden
streitig
waren, weil Johann Henrich von de Wall angeblich nie mit seinem Vater
„in Compagnie“ gehandelt habe, wurde sein Floß erneut
beschlagnahmt.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati cassatorii et de non trahendo vel evocando
ad
forum extraneum incompetens nec amplius arrestando vel impediendo
liberam negotiationem, sed remittendo causam ad iudicem competentem
sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 – 1700 (1652 – 1697)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ulterius mandatum 1693 (Q 25). Protocollum iudiciale,
Kleve1692 (Q 27). Mandatum adhuc ulterius cassatorium 1693 (Q 28).
Urteil Kleve 1693 (Q 40, 59 und 73). Kaufvertrag über 450
Eichenbalken
1673 (Q 65). Holzrechnungen 1671 – 1673 (Q 66 – 70).
Arrestverzichtserklärung zwischen Friedrich Wilhelm von
Brandenburg für
Kleve und dem Erzbischof von Köln 1652 (Q 72). Rechnungen 1672 –
1673
(Q 75). Atteste der Bürgermeister von Wesel, Rees und Emmerich
über
Beschlagnahmungspraktiken (Q 77 – 79). Kaufvertrag (Holz) 1679 (Q 92).
Zwei Wechselbriefe 1668 und 1669 (Q 93).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 7 cm, 300 Bl., lose; Q 1 – 93 außer 31*
(Vollmacht
für Dr.Zeller), Q 30 und 92 doppelt, Q 93 dreifach, 3 Beilagen.
2263
Aktenzeichen : H 264/1261
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Gertrud Hanau, arme
Partei (pauper), Siegburg, später als ErbeAndreas Wolff
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ein adeliges Gut zu Limperich, das einst
dem Rörich (Röderich) Worm (Wurm), Bruder des
Großvaters der
Appellantin, gehört hatte. Bereits 1712 und 1713 hatte Gertrud
Hanau
sich vor Gericht 2/3 des Nachlasses ihres Großonkels erstritten.
Da
dieser ohne Kinder und Testament starb, erbte sein Bruder Hieronymus,
von diesem die Tochter Catharina, Gertruds Mutter. Das umstrittene Gut
hatten aber Daniel Flach und Konsorten, die sich nach Rörichs Tod
zunächst seines Nachlasses bemächtigt hatten, bereits 1699
für 525
Rtlr. an Ferdinand Kleinholtz verkauft. Durch Renovierung und
Grundstückszukauf soll der Wert 1732 schon ca. 2000 Rtlr. betragen
haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Geheimes Rats Dicasterium Düsseldorf – 2.
Geheimes
Rats Dicasterium Düsseldorf als Revisionsinstanz (1727) – 3. RKG
1732 –
1744 (1699 – 1744)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil
Düsseldorf 1727 (Q 5 und 18). Armutszeugnis für GertrudHanau
1730 (Q
9). Düsseldorfer Urteile in Sachen Gertrud Hanau ./. Daniel Flach
und
Konsorten 1713 (Q 15 und 16) und Erben Flach ./. Gertrud Hanau 1715 (Q
17). Attest der Schöffen des Gerichts Dollendorfüber die
Herkunft des
Wormsgutes (Q 23). Kaufvertrag über das Wormsgut zu Limperich 1699
(Q
24). Drei Düsseldorfer Urteile 1707 – 1709 (Q 39 – 41).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 217 Bl., lose; Q 1
– 69, 65a – c, 5 Beilagen.
2264
Aktenzeichen : H 269/1281
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hanckamer,
Kaufmann, Köln, und Konsorten: Mattheis vonder Weyden, Düren,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rechnungslegung über Vormundschaft
und
Herausgabe des Vermögens in Düren. Nach dem Tode des Michael
Wulfradt
und der Adelheit von Lohn gab es um die Vormundschaft über die
Kinder,
von denen Catharina, die Frau des Appellaten, als einziges
überlebte,
Uneinigkeit. In den folgenden Jahren nahmen sowohl Caspar Cönnen
als
auch der Onkel mütterlicherseits, Bernhard von Lohn, und der Notar
Joachim Grutter diese Aufgabe wahr. Ein Inventar des Nachlasses war nur
von Caspar Cönnen angefertigt worden. Während Caspar ohne
Rechnung
abzulegen in ausländischem Kriegsdienst starb, blieb Bernhard von
Lohn
bei einer Abrechnung 1632 dem Thomas Düssel 2600 Rtlr. schuldig,
wovon
Hanckamer 1000 Rtlr. bezahlte. Als auch Bernhard von Lohn 1639 starb,
klagte Thomas Düssel gegen die Erben der Vormünder.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1639 – 2. RKG 1648 – 1659(1622 – 1654)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. IV: Vormundschaftsbestellungen durch
Bürgermeister vonKöln und Schultheiß und Schöffen
von Düren 1622 und
1623 (4 – 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde.,
46,5 cm, 2330 Bl.; Bd. I: 26 Bl., lose; Q 1 – 9 außer 5a,b, c und
7*, 4
Beilagen; Bd. II: 5,5 cm, 177 Bl.; Bd. III: 23 cm, 1083 Bl.; Bd. IV: 17
cm, 1044 Bl.; Bde. II – IV gebunden; Q 5a – c (Vorakten),
Prozeßakte in
schlechtem Erhaltungszustand. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen
und
Genealogien Dürener Familien, S. 551f.
2265
Aktenzeichen : H 279/1304
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe Maria Elisabeth von Hannet,
geborene
von Hülhoven (Hulhoven), für sich selbst und ihre Kinder
(drei Söhne,
zwei Töchter), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf Herausgabe der Hälfte des Hauses Beeck bzw. Abfindung in
Höhe von
8375 Rtlr. Das Ehepaar Adrian von Hannet und Maria von Wesenbeck kaufte
1647 das im jül. Amt Randerath gelegene Haus Beeck (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg) für 16300 Rtlr. (anders: 14300) und
bestimmte,
daß der Sohn Adrian Peter von Hannet, der in zweiter Ehe mit der
Appellantin verheiratet war, das Haus allein behalten und die Tochter
Maria, die dann einen von Herbet heiratete, ausgezahlt werden sollte.
Sie sollte 8490 Rtlr. erhalten, zedierte aber ihrem Bruder und dessen
Kindern aus zweiter Ehe, da sie selbst kinderlos war, gegen eine
jährliche Rente ihre Ansprüche. Nach Adrian Peters Tod
(März 1702)
erwirkte der Appellat trotz vorheriger Besitzbestätigung für
Maria
Hülhoven im Namen seiner Frau Maria von Hannet, Adrian Peters
einziger
Tochter aus seiner ersten Ehe mit Aleda von Bronsfeld (Bronsfelt), die
Belehnung mit Haus Beeck. Die Appellantin forderte daraufhin die
Auszahlung ihres Anteils. Der Appellat gibt an, Maria von Hannet, die
Tante seiner gleichnamigen Frau, habe neben den genannten Zahlungen
auch noch Gut [Neuenheimsbach] in der Pfalz erhalten, das ihr Vater dem
Baron von der Leyen (Ley) für 9000 Rtlr. abgekauft habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
Düsseldorf 1702 – 2. RKG 1712 – 1724(1612 – 1793)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil 1. Instanz (in Q 4). Genealogie von
Hannet (Q 6).Besitzbestätigung des Geheimen Rats Düsseldorf
für Maria
Hülhoven über Haus Beeck 1702 (Q 7). Mitgift der Maria von
Hannet (Q
26). Gedruckte „kurze Information“ mit Genealogie, Mitgift
(französisch), Darstellung aus Sicht des Appellaten (Q 27). Urteil
des
großen Rats von Mechelen 1681 in Sachen Prinz von Chimay ./. die
Kreditoren des Sterbhauses Chimay, darunter Maria von Hannet (Q 41).
Lebenslängliche Gehaltsgewährung von 200 Gulden von Herzog
Karl von
Croy und Aarschot für Adrian von Wesenbeck 1612 (Q 42). Angaben
des
brabantischen Sekretärs über verschiedene Renten (Q 45).
Kaufbrief über
Haus Beeck 1647 (Q 50 und 62). Rechtsgutachten (Q 71). Bd. II:
Lehnsbrief über Haus Beeck 1647 (5 – 9). Genealogie von Hannet
(237,
263 und 294). Status bonorum der Maria de Herbet, geb. von Hannet (599
– 624, deutsch und französisch).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 36 cm, 2190 Bl.; Bd. I: 12 cm, 617 Bl., lose; Q 1
– 97außer Q 19 und 20, dazu: 84a, b, c und 5 Beilagen;
Prozeß
unvollständig: es fehlen Q 1, 25b und c, 30, 33, 39, 48, 59, 88,
92 –
94, 96 und 97; Bd. II: 10cm, 635 Bl., gebunden; Q 19 (Vorakten); Bd.
III: 14 cm, Bl. 636 – 1573, gebunden; Q 20 (Vorakten); einige Q und
große Teile der Vorakten französisch oder
niederländisch mit deutscher
Übersetzung.
2266
Aktenzeichen : H 280/1305
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Hannis (in gen
Hove, Ingenhoven), Hof Beeck bei Ruhrort(Duisburg), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation wegen Klage vor dem falschen Gericht im
Streit um den Essener Oberhof (Sadelhof) Beeck bei Ruhrort (Duisburg).
Der Appellant klagt, daß Beeck als kaiserlich freier Sadelhof
immer
einen Hofrichter und eigene Hofsgeschworene hatte. Von deren Urteilen
sei an den Essener Viehof zu appellieren, von da an das RKG. Obwohl der
Hof ringsum von klevischem Gebiet umgeben sei, hätten sich weder
der
Herzog von Kleve noch seine Amtleute je eingemischt. Nach dem Tode
seines Vaters Henderich 1587 hatten der Appellant und seine Mutter den
Hof weiter in Besitz behalten. Gegen die Privilegien des streitigen
Hofes und geltendes Recht habe die Appellatin ihn dann in erster
Instanz mit der Begründung, der Herzog von Kleve sei der Erbvogt
des
Stifts Essen, vor die Hofkanzlei in Kleve gezogen, die der Auffassung
der Äbtissin folgte, daß der Hof an Henderich Hannis und
seine Frau nur
auf Lebenszeit verpachtet gewesen sei und der Appellant den Hof zu
Unrecht okkupiere.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofkanzlei Kleve 1591 – 2. RKG 1593
– 1600 (1559 – 1598)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Mehrfach in den Vorakten Auszüge aus den Essener
Hofsrechten(Q 4). Publikation des Privilegium de non appellando
für
Jülich 1568 (Q 17). Pachtbrief der Catharina geb. Gräfin zu
Tecklenburg, Äbtissin des Stifts Essen, über den Hof zu Beeck
für
Henderich Hannis und seine Frau Paula 18. Feb. 1559 (17 – 20 und Q 25).
Privilegien für Essen: Goldbulle Karls IV. vom 3. Feb. 1357
für seine
Verwandte, die Äbtissin Catharina von der Mark, mit elf
inserierten
Urkunden früherer Könige und Kaiser (RI VIII, 2602):
Zwentibold 4. Juni
898 (MGH D Z 22); Otto I. 15. Jan. 947 (D O I 85), 1. März 966 (D
O I
325); Otto II. 23. Juli 973 (D O II 49); Otto III. (D O III 114);
Heinrich II. 23. Feb. 1003 (D H II 39a und b); Konrad II. 24 Mai 1028
(D K II 121; hier mit der Datierung: „XIIII Kal. Junii“); Albrecht 29.
Aug. 1298 (RI 31); 3 Privilegien Heinrichs VII. von 1310 (Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 270 Bl., lose; Q 1
– 30 außer 18*, Q 4 = Q 13, 2 Beilagen(nach Q 11).
2267
Aktenzeichen : H 282/1312b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian Hansen,
Berzbuir (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren),(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 1/7 von Haus und Hof mit Baumgarten und
Zubehör in Berzbuir, gen. „Kerstgens Ketzmans Gut“. Christman
(Kerstgen) hatte sieben Kinder. Petronella ist eine Tochter des
ältesten Sohnes Reinhard, Christian Hansen der Sohn der
ältesten
Tochter Catharina. Beim Tode der gemeinsamen Tante Cecilie soll der
Appellant deren Anteil allein in Besitz genommen haben. Der Appellant
klagt, daß ungeachtet der Appellation die Vorinstanzen weiter
handeln.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen von Lendersdorf
(Hzm. Jülich,
AmtNörvenich; Kr. Düren) 1533 – 2. Hauptgericht Jülich
1533 – 3. RKG
1539 – 1575 (1533 – 1575)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Mehrere Urteile der Vorinstanzen (in Q 15). Nähere Beschreibung
der
strittigen Güter (61). Zeugenaussagen (in Q 15).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 135 Bl., lose; Q 1
– 45, Q 12 doppelt, Q 16a und b, einezusätzliche Q 24, 5 Beilagen
(2 nach Q 15).
2268
Aktenzeichen : H 286/1323
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Stefan von Hanxler
(Hanseler), Lucherberg (Hzm. und Amt Jülich; Kr.Düren),
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit wegen eines halben Hofes zu Lucherberg, der
dem Godhart bei der Erbteilung zwischen den Brüdern zugefallen
war.
Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg hatte den Hof den Eltern
der
Brüder verpfändet und verlangte von Godhart die
„Wiederlosung“, worauf
Godhart den „Lospfennig“ annahm. Anschließend bot er seinem
Bruder
Stefan das Ablösungsgeld im Austausch gegen ein anderes Erbgut an.
Als
Stefan sich weigerte, klagte Godhart in Jülich. Der Appellant
moniert,
sein Bruder habe in der ersten Instanz nicht korrekt geklagt, sondern
sein Anliegen nur mündlich vorgetragen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2. RKG
1553 – 1567 (1533 – 1562)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Fürstlich jül.
Rezeß in Sachen Carsilius von Vercken ./. Gebrüder Hanseler
1533 (Q 9).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 31 Bl., lose; Q 1 – 18 außer Q 3*; Prozeß
unvollständig: Q 10 –16 und Q 18 fehlen. Lit.: J. Strange,
Beiträge zur
Genealogie der adligen Geschlechter, H. 5, Köln 1867, S.62ff.
2269
Aktenzeichen : H 287/1324
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hanxler (Hanseler) zu Gangelt,
(Kl.), dann seine WitweAgnes Maschereil (Marscheriell, Masserweil) gen.
Bongart, Argenteuil (Argenseel)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens von 300
Goldgulden. 1550 hatte Hanseler den Jakob Brockhoven wegen der
Forderung vom Gericht Gangelt festnehmen und, da dieser keine
Bürgen
fand, einen Sicherheitseid schwören lassen. Nachdem der Appellant
bereits in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, verurteilte ihn
am 28. April 1563 auch noch das RKG zur Zahlung sämtlicher Kosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Gangelt (1550) – 2.
Fürstl. jül. Räte (1556) – 3. RKG1558 – 1567 (1558 –
1564)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bericht der Schöffen des
Gerichts Gangelt 1563 (Q 10). RKG –Urteil 28. April 1563 (4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 25 Bl., lose; Q 1 – 10.
2270
Aktenzeichen : H 288/1325
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhardt von Hanxler
(Hantzler), Oberembt (Hzm. Jülich, Amt Kaster;Kr. Bergheim),
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2.
Fürstl. jül. Räte – 3. RKG 1580 – 1581(1580 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Armutszeugnis von Peter
Sembach, Vogt des Amts Bergheim,für Clara Kirschhack 1580 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1 – 6 (Q
1 und 2 nicht quadranguliert). Prozeßakte in sehr schlechtem
Erhaltungszustand.
2271
Aktenzeichen : H 290/1329
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Henrich und Wilhelm
Hannet (Hansen, Hannis), Beeck (Hzm. Kleve;Duisburg), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einen Zehnten im Amt Dinslaken, Gericht
und Kirchspiel Beeck (Hzm. Kleve), der zur Hälfte der
Äbtissin und den
Kanonissen und zur anderen Hälfte dem Kanonikerkapitel des Stifts
Essen
gehörte und den die Eltern der Appellanten, Eberhard und Griet
Hansen,
1555 von Imagina von Öttingen (Ottingen), „Amptsfrau S. Marien
Magdalenen Ampts“, für 18 Jahre gepachtet hatten. 1540 soll
Catharina
von Tecklenburg, die damalige Amtsfrau, den umstrittenen Zehnt dem
Johann Bungart und seiner Frau Lisken für 15 Jahre verpachtet
haben.
Als Catharina 1551 Äbtissin wurde, übertrug sie das Amt an
die Gräfin
von Öttingen. Die Appellanten bestreiten die
Rechtmäßigkeit der
Verpachtung durch Catharina von Tecklenburg, da zu diesem Zeitpunkt
eine bereits von der damaligen Amtsinhaberin Catharina von Gleichen im
Jahre 1515 ausgegebene Pacht noch Rechtsgültigkeit gehabt und erst
1555
abgelaufen sein soll. Wegen ihres gültigen Pachtvertrags hatte
nach
Auffassung der Appellanten auch 1559 Maria von Spiegelberg als
Nachfolgerin der von Öttingen den Zehnt nicht weiter verpachten
können.
Die Sache gelangte von Beeck „per viam consultationis“ nach Wesel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Beeck 1566 – 2.
Bürgermeister
undSchöffen der Stadt Wesel 1567 – 3. RKG 1571 – 1614 (1534 – 1590)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Pachtbrief der Küsterin Imagina von
Öttingen 1555
(149 – 152).Pachtbrief des Essener Dechants und der Kanoniker (Wolfgang
von Duenen) 1555 (152 – 155). 7 Pachtbriefe 1534 – 1559 (184 – 205 und
226 – 232). Designatio expensarum (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 471 Bl., lose; Q 1
– 26, 13 Beilagen.
2272
Aktenzeichen : H 305/1362
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna von Hanxleden (Hanxler) und
Konsorten:
Caspar von Schorlemmer (Schorrenberg), Rutger von Hörde (Hoerdt),
Georg
und Rainer von Hanxleden
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf Bestätigung des Ehevertrages der Klägerin mit
Heinrich von
Hatzfeldt. Bei der Erbteilung der Söhne des Johann von Hatzfeldt
(des
Älteren) und der Johanna von Harff hatten Deam, Werner und Johann
(der
Jüngere) ihren Bruder Heinrich übergangen, ihn zum Domherrn
in Mainz
bestimmt und ihm lediglich eine jährliche Rente von 100 Rtlr.
ausgesetzt. Heinrich widersetzte sich jedoch und heiratete die
Klägerin. Später aber verweigerte er mit seinem Bruder Werner
und
anderen Verwandten nicht nur die Anerkennung des Ehevertrages sondern
auch die Herausgabe der „donatio propter nuptias“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum
confirmari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1576 – 1579 (1576 – 1577)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 33 Bl., lose; Q 1 – 8, 2 Beilagen. Lit.: J.
Kloft, Inventardes Urkundenarchivs der Fürsten von
Hatzfeldt–Wildenburg
zu Schönstein/Sieg, Bd. 4 , 1984, Nr. 1729, 1743, 1758.
2273
Aktenzeichen : H 314/1378
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Leonhart von Hanxler (Hantzler) zur Burg
und
Konsorten: seine vieraus der Ehe mit Margarethe von Hammerstein
stammenden Kinder, (Bekl.); nach Leonharts Tod (1606) seine Söhne
Stephan und Friedrich
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch der Appellaten auf 3000 Goldgulden oder Überlassung des
Büscherhofs (Boscherhof, Amt Mettmann, bei Hubbelrath, Kr.
Düsseldorf–Mettmann) nach dem Tode des Wilhelm von Hammerstein und
seiner Frau Catharina von Fürth (Wurdt). Die verstorbene Ehefrau
des
Appellanten war die Tochter des Wilhelm von Hammerstein aus seiner
ersten Ehe mit Gertrud Schluch von Niederhoven, die Appellaten stammen
aus der zweiten Ehe mit Catharina von Fürth. In der
Heiratsberedung des
Wilhelm von Hammerstein mit Gertrud Schluch erhielt Gertrud den
Büscherhof 1545 als „donatio propter nuptias“. Nach Auffassung des
Appellanten war Wilhelm daher nach Gertruds Tod nur Leibzüchter
und
seine Frau Margarethe die Erbin, weshalb er unter Berufung auf Kap. 74
der jül.–berg. Landordnung den Hof ebenfalls beanspruchte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte 1583 – 2.
RKG 1586 – 1626 (1545 – 1607)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: 6 Schöffenurkunden (Düsseldorf 1548,
Kreuzberg 1549
u. a.)über Erbrentverschreibungen des Wilhelm von Hammerstein (94
–
109). Heiratsvereinbarung des Wilhelm von Hammerstein 1552 (Q 26).
Heiratsvertrag des Wilhelm von Hammerstein und der Gertrud Schluch 1545
(Kopie Q 28, Original 315).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 8 cm, 324 Bl., lose; Q 1 – 45 außer 42*, dazu Q
37a, 39b,
Q 30fehlt, 5 Beilagen. Lit.: Emil Freiherr von Hammerstein– Gesmold,
Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von
Hammerstein, Hannover 1891, Nr. 1019, 1098, 1100, 1144, 1146.
2274
Aktenzeichen : H 316/1380
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg und Margaretha von
Hanxler, Amt Steinbach, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Gut Combach (Kauenbach, bei Overath)
nach dem Tode des Wilhelm von Wachendorf (19. Dez. 1565). Anna von
Langel hatte das umstrittene Gut mit in ihre Ehe mit Theis von
Wachendorf gebracht. Ihr Sohn Wilhelm hatte eine voreheliche Tochter
Catharina. Als seine Ehe kinderlos blieb, ließ er Catharina 1547
von
Karl V. „in optima forma“ legitimieren und übertrug ihr bei ihrer
Heirat mit Emundt von Hanxler 1552 das Gut Combach als Ehesteuer,
behielt sich aber die Nutzung auf Lebenszeit vor. Der Appellat hatte
geklagt, Wilhelm sei ohne Erben gestorben, deshalb fielen die
Güter an
die Familie zurück, aus der sie stammten, und als Verwandter der
Anna
von Langel habe er die besten Ansprüche. Das RKG hob in einem
Urteil
vom 22. Nov. 1609 das Urteil der Vorinstanz zum Teil auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Düsseldorf 1587 – 2.
RKG 1592 – 1609 (1486 – 1607)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 22. Nov. 1609 (4 – 5). Auszug aus der
jül.–berg. Rechtsordnung von 1555 (Q 11, 19, 22, 824 – 833, 858 –
867).
Quittung des Wilhelm von der Leyen, Amtmanns zu Steinbach, über
Vereinbarungen des Stephan von Hanxler und des Wilhelm von Wachendorf
im Zusammenhang mit der Heirat ihrer Kinder 1553, Testament des Wilhelm
von Wachendorf 16. Dez. 1565, Quittung der Anna, Witwe des Wilhelm von
Wachendorf, 1568 und des Otto von Wylich (Weylach) 1579 (Q 12, Littera
B – E und 868 – 893). Transsumpt des Offizials von Köln (Q 18b und
924
– 973). Vormundschaftsbestellung des Hohen Weltlichen Gerichts
Köln für
die Kinder des Georg Hanxler 1596 (Q 16). Leibzuchtsvereinbarung
zwischen Georg Hanxler und seiner Mutter Catharina von Wachendorf nach
ihrer zweiten Ehe mit Otto von Wylich 1577 (Q 21 und 984 – 1003).
„Informatio iuris“ (Gutachten zugunsten des Appellaten) (Q 31).
Erbteilung der Geschwister von Langel 1486 (1058 – 1067).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 25 cm, 1169 Bl., lose; Q 1 – 31 außer 4* – 7*,
Q 2a =
Q 8 = Q30, Q 3 dreifach, Q 19 doppelt vergeben, Q 18a und b, zahlreiche
Beilagen, alle mehrfach.
2275
Aktenzeichen : H 318/1382
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Leonhard und Gerhard von
Hanxler zum Kaldenberg (bei Wülfrath),(Bekl.) und Konsorten
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf ein
Sechzehntel des Nachlasses des Stefan von Hanxler und der Christina von
Aldendorp, der Eltern der Appellanten und Großeltern
väterlicherseits
der Appellatin. Wilhelm von Wachendorf, der Großvater
mütterlicherseits, hatte 1537 dem Wilhelm von Neuhoff (Neuenhove)
gen.
Ley und seiner Frau Elisabeth Lüninck (Lunings) einen Hof „zum
Buhel“
und einen Hof „zur Brandenburg“, beide im Hzm. Berg, Kirchspiel
Overath, für 1100 Goldgulden „sub pacto retroventionis“ verkauft.
1553
kauften Stefan von Hanxler und seine Frau Christina Aldendorp die
Güter
und gaben sie ihrem Sohn Emundt, dem Bruder der Appellanten und Vater
der Appellatin, neben 1500 Goldgulden, 1000 Rtlr. und der Zusage, alle
Wachendorfischen Güter zu befreien, mit in seine Ehe mit Catharina
von
Wachendorf, die ihrerseits Gut Combach und Güter in den bergischen
Ämtern Blankenberg und Steinbach in die Ehe einbrachte.
Während die
Appellanten die Auffassung vertraten, ihr Bruder sei damit ausbezahlt,
verlangte Margarethe beim Tode der Großeltern, die acht eheliche
Kinder
hatten, die Hälfte des Anteils ihres Vater (sie hatte noch einen
Bruder
namens Georg). Das RKG änderte das Urteil der Vorinstanz am 6.
Nov.
1609 ab.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf (1593) – 2. RKG 1600 – 1615(1594 – 1646)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 6. Nov. 1609 (6 – 7). Urteil des Hohen
Weltlichen Gerichts Köln in Sachen Ewald Rhedanus im Namen seiner
Frau
Margarethe ./. Georg von Hanxler 1594 (Q 11). Designatio expensarum
(111 – 115).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 121 Bl., lose; Q 1
– 37, Q 5 (Vorakten) fehlen, 7 Beilagen.
2276
Aktenzeichen : H 320/1384
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Nicolaus Hantzel und Konsorten: seine
Schwester Anna CatharinaHantzel, Witwe des Notars und Prokurators
Lanius, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit wegen
der Teilung des Nachlasses der Mutter der Parteien, bestehend aus
Häusern und Grundstücken in Essen, Geld und
Wertgegenständen. Anna
Catharina Hantzel, geb. Meyer, die mit ihrem ältesten Sohn
Nicolaus
Hantzel, „vicarius trium Regum et Rector capellae ossuariae
Essendiensis“, und ihrer ältesten Tochter Anna Catharina in Essen
in
einem Haus lebte, hatte in ihrem Testament vom 19. März 1754 diese
beiden und ihre anderen Kinder, den Goldarbeiter Johann und die mit dem
Kaufmann Wilhelm Heinrich Brockhoff verheiratete Anna Catharina zu
gleichen Teilen als Erben eingesetzt und starb am 23. Juli. Johann und
Anna Maria ließen die Wertsachen ihrer Mutter vom Magistrat der
Stadt
Essen inventarisieren. Dabei sollen auch Wertsachen der beiden im Haus
lebenden Kinder aufgenommen worden sein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt
Essen 1754 – 2. RKG 1755 –1761 (1721 – 1761)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Benennung der streitigen Güter (52 – 53 in Q 6).
49
EssenerNotariatsinstrumente (Kaufbriefe) mit Angaben über Besitz
in
Essen 1721 – 1754 (Q 7 – 27, 37b, 38 – 64 und 72), u. a. Rentbrief des
Ehepaares von den Hoven für den Vikar Hantzel 1747 (Q 22).
Botenlohnschein 1755 (Q 28). Vorakten (Q 34). Darin: Inventar des
Nachlasses (155 – 162). Testament der Anna Catharina Hantzel vom 19.
März 1754 (163 – 164 und 167 – 168). Aufstellung der Immobilien,
u. a.
das Sterbhaus zur französischen Krone, ein von der Witwe Kayser
rührendes Haus auf der Kettwiger Straße und Haus Paulenbusch
(168 – 169
und 200 – 201, Q 36 Littera C). Inventar (Q 36 Littera A).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14 cm, 698 Bl., lose; Q 1
– 97 und 37b, 3 Beilagen.
2277
Aktenzeichen : H 322/1390
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Pempelfort, Dortmund, und Ludwig
Raeß
als Kuratoren derCaspara, Tochter des Johann von der Hees (Heeß)
gen.
Happerschoß, (Bekl.); ab 1601 Casparas Mann Wilhelm Lauffs
(Loiffs),
Rentmeister, Düsseldorf
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Erbstreit um den Nachlaß des Hermann von der Hees gen.
Happerschoß.
Nach seinem Tod hatte zunächst seine Frau die Leibzucht. Nach
Auffassung der Appellaten, die Hermanns Nichten und Neffen sind und
sich als seine nächsten Verwandten bezeichnen, verwirkte sie diese
aber
dadurch, daß sie auf den Gütern unberechtigt Holz schlagen
ließ, worauf
die Appellaten am Hauptgericht Kreuzberg klagten. Johann
Happerschoß
war ein unehelicher Sohn des Hermann von der Hees und der Margarethe
von Karthausen (Carthusen) und wurde 1550 von Kaiser Karl V.
legitimiert. Hermann von der Hees und seine Frau schenkten ihm die
strittigen Güter. Die Appellaten behaupten, die Schenkung sei
nicht dem
Landrecht gemäß erfolgt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht Kreuzberg (Hzm. Berg, Amt Angermund;
Düsseldorf) 1574 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf
1576 – 3. RKG
1594 – 1617 (1550 – 1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Übersicht über die von Hermann von der Hees
nachgelassenenGüter: u. a.
einen Hof „zur Gaten“, einen Kotten im Amt Landsberg unter dem Gericht
Mintard, einen Teil am Schultenhof im Amt Angermund und einen Hof im
Amt Blankenberg (93). Zeugenaussage des Dortmunder Schulrektors
Friedrich Beurhaus (Q 15). Erbteilung und „Maghgescheidt“ von der Hees
gen. Happerschoß 1550 und 1560 (Q 21 und 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 528 Bl., lose; Q 1
– 35 außer 23* und 24*, Q 5 = Q 25,Q 8 und 10 doppelt, 1 Beilage.
2278
Aktenzeichen : H 324/1398
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Adolf zu der Hart: Eberhard
Smydt,
Ulrich Weber, JohannGroiß und Christian Schroder, Bensberg,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht Bensberg (Hzm. Berg, Amt Porz; Rheinisch –
BergischerKr.) – 2. Hauptgericht Porz – 3. Herzog Johann von
Jülich,
Kleve und Berg (also vor 1540!) – 4. RKG 1542 (1542)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 3 Aktenstücke.
2279
Aktenzeichen : H 325/1404
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Notar Matthias Hardt,
arme Partei, Düsseldorf, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte eines Hauses in
Düsseldorf.
Der Appellat hatte Philipp Bernhard Hardt, dem Sohn des Appellanten aus
erster Ehe, 493 Rtlr. geliehen. Als er sie zurückforderte und
nicht
erhielt, verlangte er die Hälfte eines Hauses, das etwa zwanzig
Jahre
zuvor abgebrannt und von Matthias Hardt wiederaufgebaut worden war. Die
Schätzung des Wertes differiert zwischen 2600 und 800 Rtlr. Der
Appellat bezweifelt die Armut seines Schwagers. Er müsse schon ein
„dilapidator“ (Verschwender) sein, wenn er den Nachlaß seiner
beiden
Frauen verbraucht habe, und er habe als immatrikulierter Notar ein
gutes Einkommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1687 – 2. RKG 1693 – 1694(1669 – 1694)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteile der Vorinstanz (Q 9 und 10). Inventar des
Nachlasses desPeter Branders 1. Aug. 1669 (Q 13). Forderungen des
Matthias Hardt (Q 18). Aufstellung dessen, was Anna Margaretha
Constantia Branders gen. Hardt, die Schwester des Appellanten, beim
Tode der Mutter Rosina Branders 1674 erhielt (Q 19). Erbteilung Johann
Hardt und Margarethe Libot 1669 (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 419 Bl., lose; Q 1
– 21, 12a und b, 1 Beilage nach Q 16.
2280
Aktenzeichen : H 326/1405
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Schöffen, Geschworene und gemeine
Nachbarn
zur Hardt (Hzm. Jülich, Amt Grevenbroich; Mönchengladbach),
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Hardter Busch im Hzm. Jülich, Amt
Gladbach, zwischen den Kirchspielen Gladbach, Dahlen und Waldniel. Die
Appellanten bezeichnen den Busch als ihr Eigentum, und wenn bisher
jemand anders dort Holz gesammelt oder die Weide benutzt habe, so sei
das ohne rechtlichen Anspruch und nur „aus nachbarlichen mittleiden“
geschehen. 1537 hatte es bereits eine Auseinandersetzung zwischen den
streitenden Parteien und ihren Nieler Nachbarn gegeben, in der man sich
verglichen hatte. 1557 klagten dann die Appellaten unter Berufung auf
diesen Vergleich gegen das „plackhauen“ (Abschälen der Grasnarbe)
im
Hardter Busch, das die Appellanten „zu nottwendiger mistung und
besserey irer harten wilden Acker“ durchführten. Die Appellanten
behaupten, dieses Recht sei durch den Vergleich nicht berührt. Die
Schöffen von Düren wiesen die Angelegenheit an den Herzog,
der Heinrich
von Hochsteden und Jakob Coppertz, die Amtleute von Grevenbroich und
Gladbach, als Kommissare einsetzte. Später verhandelte auch noch
eine
aus mehreren Mitgliedern, u. a. den Amtleuten von Angermund und
Düsseldorf bestehende Kommission.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich (1557) – 2.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1562 – 3. RKG 1575 – 1597
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vollmacht der Appellaten mit
zahlreichen Namen der Einwohner des Kirchspiels Gladbach (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 530 Bl., lose; Q 1
– 9, Q 4 = Q 8 (Vorakten, gebunden),Q 8 zweifach vergeben.
2281
Aktenzeichen : H 336/1432
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der Kinder des Philipp
Wilhelm von
Bernsau zu Hardenberg, (Bekl.): Wirich von Bernsau zu Bellinghoven,
kurbrandenburgischer Rat und Drost zu Bislich (Kr. Rees)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte der im Amt Blankenberg
gelegenen Renten des Hauses Hardenberg. Heinrich von Bernsau zu
Hardenberg hatte 1574 in seinem Testament seinen Bruder Wilhelm zum
Erben eingesetzt und den fünf Töchtern des Adolph von Efferen
gen. Hall
und der Margarethe von Bernsau ein Legat von je 1000 Goldgulden
ausgesetzt, das bei der Heirat ausgezahlt werden sollte. Als am 26.
Sept. 1597 Sibylla, eine der Töchter, Christopher von Rüspe
(Ruspe) zu
Brüninghausen heiratete, zahlte Wilhelm den Betragjedoch nicht aus.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1602 – 2. RKG 1638 – 1641(1602 – 1641)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 1. Instanz
1638 (Q 2). Bd. II: Zeugenaussagen(152 – 153).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7 cm, 326 Bl.;
Bd. I: 9 Bl., lose; Q 1 – 4; Bd. II: 317Bl., gebunden; Vorakten.
2282
Aktenzeichen : H 341/1443
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Alexius Harderwick,
Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Rechtsverweigerung in Sachen des
Klägers
./. den Düsseldorfer Schultheißen Johann Velink (Velinck;
auch falsch:
Relinck). Der Kläger behauptet, wegen falscher Anschuldigungen des
Velink siebzehn Wochen eingesperrt worden und nur durch
Bürgschaften
seiner Freunde wieder freigekommen zu sein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1527 – 1529 (1527 – 1530)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 25 Bl., lose; Q 1
– 7, 8 Beilagen.
2283
Aktenzeichen : H 343/1445
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Alexius Harderwick im Namen seiner
Frau
Agnes, Köln, und Konsorten: Dr. Johann Steylburg und Dietrich
Muntzmeister, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf den Rummelshof zu Ahe (Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr.
Bergheim). Am
7. Juli 1539 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen in der Lohe (Hzm.
Jülich, Amt
Bergheim; Kr. Bergheim) – 2. Hauptgericht Düren – 3.
Schöffenmeister
und Schöffen des königlichen Stuhls und Stadt Aachen 1533 –
4. RKG 1534
– 1544 (1456 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil
der Schöffen von Düren (28 und 42 – 43). 5 Erbkaufbriefedes
Johann Kayß
gen. von Blittersdorff (Plittersdorf) und seiner Frau Irmgard für
Wilhelm Schilling (Schillinck) zu Gustorp und des Wilhelm Schilling
für
Konrad Rummel 1456 – 1466 (46 – 66). Bestätigung Herzog Gerhards
1459
(66 – 67). 4 Schriftstücke der Schöffen von Köln und des
Vogts in der
Lohe 1483 – 1523 (68 – 78).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 100 Bl., lose; Q 1
– 20, 1 Beilage.
2284
Aktenzeichen : H 344/1449
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Hartung
(Hardung), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Appellatin auf Rückgabe zweier
Schuldbücher und verschiedener Geldbeträge, die Hartung mit
Hilfe der
Schuldbücher eingetrieben hatte, als er für Catharinas
Schwiegervater
Mattheis Greven tätig war. Greven hatte kaiserliche und hessische
Kontributionen im bergischen Amt Mettmann in Form von Tierfellen
eingezogen. Der Appellant verlangt die Einhaltung eines 1647
geschlossenen Vergleichs.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf – 2. RKG 1680 – 1681 (1647 –1681)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus einem Rechenbuch des verstorbenen Mannes
derAppellatin (23 – 26 und 38 – 42). Urteil der Vorinstanz 1678 (32).
Vergleich zwischen Mattheis Greven und Wilhelm Hartung 1647 (36 – 37).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 47 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 17 Aktenstücke.
2285
Aktenzeichen : H 349/1460
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Haren (Haaren) von Roerkempen,
Gerichtsschreiber in Randerath(Hzm. Jülich, Amt Randerath;
Selfkantkr.
Geilenkirchen– Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf öffentlichen Widerruf
ehrabschneidender
Beleidigungen und Rückerstattung all dessen, was der Appellat dem
Appellanten abgenommen hat. 1618 soll Alsteden den Appellanten schwer
beleidigt haben, worauf Haren in Düsseldorf klagte. Im Laufe der
Auseinandersetzung ergab sich daraus noch eine Klage gegen die
fälschliche Denunziation wegen Unterschlagung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1622 – 2. RKG 1625 – 1633(1622 – 1632)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Zeugenaussagen (94 – 139). Steuerlisten
Prummern,Süggerath, Müllendorf, Würm (Hzm. Jülich,
Amt Randerath;
Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) 1620 (187 – 222), 1622 (240 –
256). Bericht über die am 24. April in Baesweiler bewilligten
Defensionssteuern (346 – 351).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 761 Bl.; Bd. I: 83 Bl., lose; Q 1 – 20
außer 7*,15* und 19*, 2 Beilagen; Bd. II: 678 Bl., gebunden; Q 7*
(Vorakten).
2286
Aktenzeichen : H 351/1467
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Verwitwete Freifrau von Harff zu
Dreiborn,
geb. von Hoheneck, undKonsorten: Schöffen und Vorsteher der
Herrlichkeit Laurenzberg (Hzm., Amt und Kr. Jülich), (Bekl.: der
Freiherr von Wachtendonk als Herr von Laurenzberg)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Hand– und Spanndienste von den
Pächtern
der Schwarzenbergischen Halfwinner in der Herrlichkeit Laurenzberg. Die
Vorinstanz hatte den Appellanten die Beweislast auferlegt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1704 – 2. RKG 1738 – 1803(1704 – 1788)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Urteil 1. Instanz (Q 4). Ältere Urteile
in
Sachen Schwarzenbergische Beamte ./. Schöffen und Vorsteher von
Laurenzberg 1721 u. a. (Q 6, Q 9). Bd. IV: Zeugenaussagen (7 – 12, 260
– 289, 297 – 379, 387 – 408). Karte mit Burghaus Laurenzberg und den
Höfen 1722, von Johann Wilhelm Weber (492).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bde., alle gebunden, 18 cm, 985 Bl.; Bd. I: 33 Bl.,
Protokoll;Bd. II: 209 Bl.; Q 1 – 43, 20a und b, außer Q 21; Bd.
III: 68
Bl.; Rationes decidendi Schwarzenberg ./. Erben von Wachtendonk; Bd.
IV: 685 Bl., Q 21 (Vorakten).
2287
Aktenzeichen : H 353/1469a
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu
Alsdorf und Hürth (Hurdt) und seine Frau Elisabeth von der Horst,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die von Carsilius von Engelsdorf im
Lande Jülich hinterlassenen Güter, besonders den Lehnhof
Erberich
(Ehrberg, Amt Aldenhoven). Nach seinem kinderlosen Tode und dem Tode
seiner Witwe beanspruchten die Appellanten die Güter, da sie der
Elisabeth als Enkelin von Margarethe, einer Schwester des Carsilius,
nach dem Verzicht anderer Verwandter zuständen. Wilhelm von Harff
sei
von den Lehnsherren der Güter bereits investiert worden. Als die
Appellatinnen (Anna als Schwester des Carsilius) Ansprüche
erhoben,
wurde ihnen bei einem Schiedstermin (29. Sept. 1559) ein Teil der
Güter
zugesprochen, darunter auch Lehen, zu denen sie nach Auffassung der
Appellanten nicht fähig sind.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Räte des Herzogs Wilhelm von
Jülich, Kleve und Berg (1559) –2. RKG 1560 – 1562 (1560 – 1562)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vidimus einer Entscheidung des Johann von Neuß,
ausgestelltdurch die Schöffen des kurfürstlichen Hohen
Gerichts in Köln
1560 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 16 Bl.,
lose; Q 1 – 5, Q 3 doppelt vergeben, 1 Beilage. Vgl.2696 (H 1598/5363).
Lit.: [Ernst] O[idtman], Das Geschlecht von Engelsdorf gent.
Merödgen,
als Besitzer der Burg Merödgen bei Eschweiler, in: Beitr. zur
Gesch.
von Eschweiler und Umgegend [ Bd. II], o. O. u. J. S. 463. Otto
Merkkens, Burg Röthgen, in: Heimatblätter des Landkreises
Aachen 6.
Jg., 1936, S. 2f.
2288
Aktenzeichen : H 354/1469b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu
Alsdorf und Hürth und seine Frau Elisabeth vonder Horst, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2287 (H 353/1469a)
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Räte des Herzogs Wilhelm von
Jülich, Kleve und Berg (1559) –2. RKG 1560 – 1562 (1560 – 1562)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 13 Bl., lose; Q 1 – 4. Lit.: Otto Merckens, Burg
Röthgen, in:Heimatblätter des Landkreises Aachen 6. Jg.,
1936, S. 2f.
2289
Aktenzeichen : H 355/1470
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Harff
(Harve), Amtmann zu Born, für sich und seine FrauIrmgard von
Plettenberg, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf elf Morgen Artland, dessen
Zugehörigkeit
zu einem Bauernhof gen. Bolender Gut zu Müddersheim im Erzstift
Köln
strittig ist. Der Hof gehörte einst einem Cuno (Coen, Chon) von
Eynenberg, dessen Erbtochter Tochter Rabot von Plettenberg, den
Schwager des Appellanten, heiratete. Die Eltern der Appellaten
pachteten den Hof von den Vorfahren der Appellantin. 1519 verpachtete
Cuno von Eynenberg den Hof für 46 Malter Korn auf 81 Jahre an
Martin
von Merschem, den Bruder der Appellaten, dessen Witwe Catharina noch im
Besitz des Hofes ist und weiterhin die Pacht zahlt. Die Appellaten
behaupten, der Hof sei Eigentum ihrer Mutter gewesen und gehöre
daher
nach dem Tod der Mutter ihnen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts
Müddersheim auf
Konsultation und Belehrung des Schultheißen und der Schöffen
des Hohen
Gerichts zu Zülpich als Oberhaupt 1552 – 2. Greve und
Schöffen des
Hohen Gerichts Köln 1554 – 3. Kurfürstl. köln.
Kommissare 1556 – 4. RKG
1561 – 1565 (1552 – 1562)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Bd. II: Akten der 3. Instanz (1 – 137). Darin:
Rechtsgutachten(informatio iuris) zugunsten des Appellanten (4 – 11).
Urteil 3. Instanz (27 – 29). Akten der 2. Instanz (138 – 253). Darin:
Zeugenaussagen (211 – 215). Akten der 3. Instanz (254 – 274).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 6 cm, 302 Bl.; Bd. I: 28 Bl.;
Q 1 – 9außer Q 4*, 2 Beilagen; Bd. II: 274 Bl.; Vorakten. Lit.:
J.
Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 2,
Köln
1865, S. 23.
2290
Aktenzeichen : H 356/1472
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu
Alsdorf und Hürth, Erbhofmeister des Fürstentums Jülich,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof Unter–Frohnrath (Understfronrad,
Kr. Aachen) den der Appellat und seine Schwester 1515 von ihrem Vater
je zur Hälfte zur Leibzucht erhalten hatten und aus dem sie
Wilhelm von
Harff vertrieben hatte. Der Appellant macht geltend, daß er den
Hof
seit dem Tode des Carsilius von Engelsdorf von 1553 bis 1559
unwidersprochen besessen habe. Der Appellant begründet seine
Ansprüche
damit, daß der Hof einst nicht Engelbert Hurt, sondern dessen
Schwester
Elisabeth gehört habe, die ihn ihrem Sohn Carsilius von
Engelsdorfvererbt habe. Nach dem Tode seiner Witwe Anna Sourlet
(Surlett) falle Elisabeth von der Horst, der Frau des Appellanten, als
der nächsten Blutsverwandten der Elisabeth Hurt der Hof zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts von der Bank zur
Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) 1561 – 2.
Hauptgericht Jülich 1563 – 3. Fürstl. jül. Räte und
Kommissare 1565 –
4. RKG 1574 – 1578 (1515 – 1598)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Vorakten (Q 3, 3. Instanz 11 – 65, 2. Instanz 66 – 95, 1.
Instanz95 – 127). Urteil 3. Instanz (Q 8, Q 13). Bekanntmachung des
jül. Privilegium de non appellando 1568 (Q 12).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 163 Bl., lose; Q 1 – 17; enthielt bis April
1988 Q 5 (Vorakten) von RKG 2324 (H 393/1511). Lit.: Albert Kraemer,
Alsdorf. Chronik einer Stadt, Alsdorf 1957, S. 35. Otto Merckens, Burg
Röthgen, in: Heimatblätter des Landkreises Aachen 6. Jg.,
1936, S. 2f.
2291
Aktenzeichen : H 357/1473
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf und
Hürth,
Erbhofmeister des Fürstentums Jülich, (Kl.: die Ehefrauen
Meya und
Maria von Harffs Halfmännern Peter Bormanns, Berensberg
(Bernsberg,
Berrenberg, Gem. Richterich), und Thomas Kevers auf der Dornkaul
(Dornkuilen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Einhaltung von zwei 1567 und 1570 geschlossenen Verträgen
über Güter
und Gerechtigkeiten des Hauses und der Herrlichkeit Berensberg Entgegen
den Vergleichen hatte von dem Bongart 1569 von den Lassen (Liten,
Halbfreie) der Herrschaft Berensberg Steuern eingezogen und zwei Pferde
und gemästete Schweine gepfändet. Außerdem Streit um
die Frage, ob
Warenlieferungen (Lebensmittel, Kohlen) aus dem Hzm. Jülich nach
Aachen
gestattet seien. Das RKG wies am 29. April 1608 die Appellation ab und
bestätigte das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts von der Bank zur
Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) 1572 – 2.
Schultheiß
und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1572 – 3. RKG 1574 –
1625 (1567 –
1598)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 29.
April 1608 (8). Vergleiche zwischen Wilhelm von Harff und Wilhelm von
dem Bongart über die Erhebung der Türken– und anderen
Reichssteuern,
über Mühlenzwang und Gerechtigkeiten an Berensberg 1567 und
1570 (Q 6).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 215 Bl., lose; Q 1 – 31, Q 4 = Q 31 (Vorakten).
Lit.:Albert Kraemer, Geschichte der Gemeide Alsdorf, Alsdorf 1928, S.
22. Albert Kraemer, Alsdorf. Chronik einer Stadt, Alsdorf 1957, S. 37.
2292
Aktenzeichen : H 358/1474
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Antonius von Harff zu
Alsdorf, Hürth und Berensberg (Berrenberg),(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erneute Appellation wegen Rechtsverweigerung. Der
Appellat habe sich das „ius collectandi“ in der Herrlichkeit Berensberg
angemaßt und fortgesetzt die Untertanen des Appellanten
gepfändet. Zur
Vorgeschichte s. o. RKG 2291 (H 357/1473).
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts von der Bank zur
Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) – 2.
Schultheiß und
Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1600 – 3. RKG 1602 – 1625
(1582 –
1631)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus einem
kurfürstl. köln. Abschied über die Türkensteuer
1582 (Q 10). Urteil
secundae appellationis Jülich 1593 (Q 11).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde, 17 cm, 812 Bl.; Bd. I: 157 Bl., lose; Q 1 –
19, 2 Beilagen; Bd. II: 655 Bl., gebunden; Vorakten Wilhelm von Harff
./. Wilhelm von dem Bongart aus einem anderen Prozeß, vermutlich
quartae appellationis, prod. Speyer 18. Nov. 1631. Vgl. RKG 2904
(Nachtrag 70).
2293
Aktenzeichen : H 359/1475
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Antonius von Harff zu Alsdorf,
Hürth und
Berensberg, Erbhofmeisterdes Fürstentums Jülich, (Bekl.), und
Konsorten: die Witwe seines Kolone Adam Everts
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückerstattung beschlagnahmter
Güter.
Hardenrath hatte am 22. Okt. 1591 beim Offizial von Köln wegen
einer
Schuldforderung von 600 Joachimstalern und 725 Talern aufgelaufener
Pensionen einen Arrest auf Güter und Früchte des von Harff in
„Hulkeradt“ (Hülchrath?) bei dessen Kolonen Adam Everts erwirkt.
Von
Harff bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz mit dem Verweis
auf
das von Karl IV. verliehene Privileg brabantischer Untertanen, nicht
vor ein fremdes Gericht gezogen werden zu können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1591 – 2. RKG
1602 – 1603 (1591 – 1603)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 191 Bl., lose; Q 1
– 16.
2294
Aktenzeichen : H 360/1476
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gothart von Harff zu Harff und
Konsorten:
Gotharts Tante, Catharinavon Zweifel, Witwe des Jakob von Harff zu
Empel, für sich und als Vormund ihrer unmündigen Kinder
Gothart und
Odilia, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der
Appellatin auf 1000 Goldgulden plus Zinsen seit 1565 aufgrund ihrer
Heiratsberedung mit Albrecht von Honseler, da ihr Bruder Wilhelm ohne
eheliche Kinder gestorben sei. Wilhelms Witwe Anna von Vlatten behielt
gemäß ihrer Heiratsberedung zunächst die Leibzucht
über die Immobilien
und erhielt die Renten zu Eigentum. Die Appellanten stehen auf dem
Standpunkt, deshalb ihrer Tante bzw. Schwägerin die 1000
Goldgulden
noch nicht zahlen zu müssen. In erster Instanz hatten die
Appellanten
Recht erhalten. Die Parteien einigten sich 1580 außergerichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts
Jülich 1574
– 2.Fürstl. jül. Räte und Kommissare zu Düsseldorf
1576 – 3. RKG 1577 –
1580 (1574 – 1579)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus der Heiratsberedung
der Anna von Harff mit Albrecht von Honseler (17 – 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 133 Bl., lose; Q 1
– 10, Q 10 fehlt.
2295
Aktenzeichen : H 361/1477
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorf und
Hürth und
Konsorten: Johann vonEfferen zu Stolberg, Adolph von Hetzingen zu
Eschweiler und die Gemeinde Eschweiler, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Stillegung einer Kupfermühle an der
Inde. Am 1. Mai 1580 hatte Reinhard Recklinghausen den Herzog Wilhelm
von Jülich um das Privileg gebeten, an der Inde eine
Wassermühle zum
Betrieb einer Schmiede errichten zu dürfen. Die gleiche Bitte
stellten
der Gerichtsschreiber von Eschweiler, Ludwig Craum, und Wilhelm
Gortzgens. 1582 wurde Thomas Borck, der Vogt von Eschweiler, mit der
Prüfung der Anträge beauftragt. Er meldete, daß niemand
durch den Bau
geschädigt werde, worauf die Genehmigung erteilt wurde.
Später brachte
Borck sich selbst in den Besitz der Mühle. Die Appellanten sahen
sich
durch den Betrieb geschädigt, da nicht nur Kohle, sondern auch
Holzkohle verfeuert und in der Umgebung Holz geschlagen wurde. Als
trotz mehrerer Eingaben an die fürstlichen Räte die
Betriebserlaubnis
nicht entzogen wurde, machten die Appellanten die Mühle
unbrauchbar.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül. Kommissare
1580 – 2. RKG 1597 – 1598 (1580 –1602)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm, 191 Bl.; Bd. I: 41 Bl., lose; Q 1 – 8,
Q 6 fehlt; 10Beilagen; Bd. II: 150 Bl., gebunden; Vorakten.
2296
Aktenzeichen : H 363/1479
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu
Alsdorf und Hürth und Konsorten: seine FrauLuitgardis geb. von
Nesselrode
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den dritten Teil am gemeinsamen Erbe.
Bertram von Nesselrode und seine Frau Anna Stecke (Steek) hatten neun
Kinder. Sopia, die älteste, wurde zu Lebzeiten der Eltern
ausgezahlt.
Luitgard, die jüngste, beansprucht mehr als 83000 Goldgulden, da
ihre
Geschwister Anna, Sophia, Elisabeth, Adolph und Heinrich kinderlos
starben. Ihre Brüder hatten ihr jedoch insgesamt nur 8000
Goldgulden
ausgezahlt. Ihre Brüder behaupten, Luitgard habe verzichtet.
Luitgard
ließ sich jedoch vom Offizial in Köln vom Verzicht
absolvieren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1604 – 1614 (1603 – 1617)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Detaillierte Aufstellung der Güter des
älteren
Bertram von Nesselrode (14 – 16). Absolution Luitgards vom Verzichtseid
1603 (Q 14). Aufstellung von 100 Höfen und Gütern im Vest
Recklinghausen und im Erzstift Köln, die Heinrich von Nesselrode
als
Anteil erhielt (102 – 103).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 127 Bl., lose; Q 1
– 17 außer 7*, 12 Beilagen.
2297
Aktenzeichen : H 364/1480
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu
Alsdorfund Hürth, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Haus Bachem in der Langgasse in
Köln,
gen. der Hurter Hof, das einst dem Großvater
mütterlicherseits des
Appellanten, Gerhard von der Horst, gehörte, wozu er als Beweis
die
Schreinsbücher (Eintragung zum 11. Aug. 1571) heranziehen will.
Von
Gerhard sei das Haus über seine Tochter Elisabeth, die es „in
dotem“
erhielt, in Antons Besitz gelangt. Daher habe sein Vater Wilhelm als
Leibzüchter den Hof weder belasten noch verkaufen können.
Außerdem sei
der Kaufpreis mit 300 Goldgulden zu gering gewesen. Die Appellaten
geben an, den Hurther Hof rechtmäßig gekauft zu haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht Köln
1597 – 2. Kurfürstl. köln. Kommissare 1599 – 3. RKG 1605 –
1619 (1561 – 1617)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 7). Darin:
Auszüge aus dem Schreinsbuch 1561,1580 (24 – 25).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 210 Bl., lose; Q 1 – 10, 1 Beilage; Q 1 – 4
wurden 1982vom Stadtarchiv Lübeck an das HStA Düsseldorf
abgegeben.
2298
Aktenzeichen : H 365/1481
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu
Alsdorf und Hürth, Erbhofmeister des FürstentumsJülich,
(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um das Jagdrecht des Hauses Kellersberg.
Johann Nievelstein soll mit Netzen (Garn) Kaninchen gefangen haben, die
vom Haus Alsdorf entlaufen waren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1603 – 2. RKG 1609 – 1615(1603 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7 cm, 297 Bl.;
Bd. I: 27 Bl., lose; Q 1 – 15; Bd. II: 270Bl., gebunden; Vorakten.
2299
Aktenzeichen : H 366/1482
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth
und
Berensberg für sich undseine Schwiegermutter Martina von Rossum,
verwitwete Schellard von Obbendorf zu Gürzenich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf Wiedereinlösung der
Herrschaft Schönforst (Hzm. Jülich, Amt Schönforst).
Huyn hatte dem
Daem Schellard von Obbendorf zu Gürzenich einst den „Beduyschen“
Pfandschilling erlegt, den Schellard seinen Kindern aus erster Ehe
vermachte und den Martina von Rossum, seine zweite Ehefrau, als
Leibzüchterin besaß. Huyn hatte in Brüssel geklagt und
1609 vom Herzog
von Jülich ein Mandatum de exequendo erwirkt. Die Appellanten
klagen,
als jül. Untertanen nicht vor ein brabantisches Gericht gezogen
werden
zu können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kanzler und Räte des Hofs Brabant – 2.
Jül.–berg.
HofgerichtDüsseldorf 1609 – 3. RKG 1613 – 1617 (1608 – 1617)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen (Q 34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 302 Bl., lose; Q 1
– 61 außer 35*, 36*, 45*, 46*, 60*, 3Beilagen.
2300
Aktenzeichen : H 367/1484
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu
Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeister desFürstentums
Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Kassation eines Urteils wegen
Nichtzuständigkeit des Richters. Wegen einer Schuldforderung (400
Rtlr.
für Rechnungsablage) hatte Richard beim Offizial in Köln
einen Arrest
auf Güter und Erträge des Appellanten erwirkt, der jedoch
bald
aufgehoben wurde. Richard appellierte darauf nicht an das RKG, sondern
an den päpstlichen Nuntius. Nacheinander wurde die Sache dann auf
dessen Veranlassung vor verschiedenen Kommissaren, zuletzt vor dem
Dechant von St. Georg in Köln verhandelt. Das RKG hob am 20. Aug.
1616
alle zuvor gefällten Urteile auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii sine
clausula
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1609 – 2. Kommissare des
päpstlichen
Nuntius1609 – 3. Kommissare des päpstlichen Nuntius 1611 – 4.
Kommissar
des päpstlichen Nuntius (Vischer) 1614 – 5. RKG 1614 – 1621 (1608
–
1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 20.
Aug. 1616 (3 – 4). Vorakten, lateinisch (Q9a; Offizial 35 – 121,
Kommissionen 122 – 323). Darin: Rechnungen (51 – 56, 84 – 89).
Aufstellung der adeligen Güter und Höfe des Appellanten (111
– 112).
Executoriales fisci gegen den Beklagten wegen Nichtbefolgung des
RKG–Urteils 1618 (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 360 Bl., lose; Q 1
– 16 außer 13*; Q 9a und b; 8 Beilagen.
2301
Aktenzeichen : H 368/1485
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu
Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeister desFürstentums
Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf eine Jahresrente von 16 Mudt Roggen aus
einem Hof zu Frohnrath seit 1597. Frühere Pächter des Hofes
hatten
mehrmals 16 Mudt Roggenjährlich an die Vorgänger der
Appellaten gezahlt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Statthalter und Mannen von Lehen der Mannkammer
Heerlen(Herlo) 1605 – 2. Kurfürstl. köln. Kommissare 1609 –
3. RKG 1614
(1555 – 1623)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Documentum
attentatorum des Vogts und der Schöffen des Gerichts von der Bank
zur
Heyden über Wegnahme von Früchten vom HofFrohnrath am 26.
Jan. 1615 (11
– 12). Zeugenaussagen (140 – 157). 10 Dokumente, den Hof in Frohnrath
betreffend ab 1555 (201 – 215). Rechnungen (239 – 241).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 316 Bl., lose; Q 1
– 3.
2302
Aktenzeichen : H 369/1486
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lucia Schlaun, Witwe des Gottschalk von
Harff, und ihr Sohn Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth,
Berensberg und
Schönforst, Erbhofmeister des Fürstentum Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einen Anteil am Erbe des Dietrich
Schlaun. Dr. Peter Schlaun, der Bruder der Appellantin, hatte neben
seinem ehelichen Sohn Dietrich auch die Appellaten als uneheliche
Kinder. Dietrich setzte in seinem Testament seinen Halbgeschwistern
Legate aus, die sie von Lucia einforderten. Nach dem Willen des
Bürgermeisters von Köln sollte sie ein Haus „uf dem
Krummenbuchel
genant Cronenburgh“ als Pfand geben. Die Appellantin behauptet, nicht
der Jurisdiktion des Bürgermeisters und des Greven und der
Schöffen von
Köln unterworfen zu sein, da sie in Köln keinen Besitz habe.
Auch das
umstrittene Haus gehöre nicht ihr, sondern Johann Schlaun.
Außerdem sei
sie zur ersten Instanz nicht geladen worden. Das RKG bestätigte am
4.
Juni 1627 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Greve und Schöffen des Hohen Weltlichen Gerichts
in
Köln 1607– 2. Kommissare des kurfürstl. köln.
Hofgerichts 1614 – 3. RKG
1614 – 1627 (1597 – 1626)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vormundschaftsbestellung
Schlaun 1600 (Q 10). Testament desDietrich Schlaun 1597 (149 – 154 in Q
23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 369 Bl., lose; Q 1
– 25, 12 Beilagen. Prozeßakte inschlechtem Erhaltungszustand.
2303
Aktenzeichen : H 371/1489
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorf, Hürth
und
Berensberg, Erbhofmeister desFürstentums Jülich, Rat, Amtmann
zu
Bergheim, (Bekl.), später sein Sohn Wilhelm
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf ihrer Mutter zustehendes
Geld: 5000 Goldgulden Heiratspfennig, 1000 Rtlr., die ihre Tante
Johanna von Harff, die den Amtmann von Brüggen, Franz von
Holtmühlen,
geheiratet hatte, aber kinderlos gestorben war, als Ehesteuer erhalten
hatte, ihren Anteil am Heiratspfennig der unverheiratet verstorbenen
Elisabeth von Harff sowie Zinsen seit 1584. Das Ehepaar Wilhelm von
Harff und Hellenberg von Plettenberg hatte fünf Kinder. Die
älteste
Tochter Anna heiratete zu Lebzeiten der Eltern Wilhelm von
Schwarzenberg und wurde abgefunden. Nach dem Tode der Eltern stattete
der einzige Sohn Wilhelm, der Großvater des Appellanten, seine
Schwestern Hellenberg (heiratet Georg von Romberg) und Johanna bei
ihrer Hochzeit aus. Die Appellaten behaupten, er habe nicht alles
ausbezahlt bzw. vom zurückgefallenen Erbe ihrer kinderlosen Tanten
stände ihnen als Erben ihrer Mutter ein Anteil zu. Das RKG
bestätigte
am 12 Nov. 1658 das Urteil der Vorinstanz. Danach folgte eine lange
Auseinandersetzung um die Urteilsvollstreckung mit hochgestellten
Exekutoren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1609 – 2. RKG 1619 – 1688 (1552 –1681)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 1658 (8 – 9). Urteil der Vorinstanz
1618 (Q4, 35 und 47). Auszüge aus der jül. Landordnung Kap.
93 – 95 (20
und 22). Belehnung des Johann Wilhelm von Harff mit Alsdorf 1628 (Q
21). Heiratsverschreibung des Johann Wilhelm von Harff und der Isabella
Clara von Blanckart (Q 27). Quittungen des Jürgen von Romberg 1561
und
1587 (Q 30 und 31). Quittung der Johanna von Harff gen. Holtmühlen
über
1000 Taler kölnisch 1581 (Q 37). Schreiben der
Juristenfakultät Köln
1660 (Q 44). Mandatum de exequendo 1662 (Q 46). Quittungsaufstellung
1638 (Q 85). Aufstellung der Forderungen (Q 93). Bd. II: Quittung des
Georg von Romberg über 6000 Goldgulden (155 – 158).
Heiratsverschreibung des Franz von Holtmühlen und der Johanna von
Harff
(158 – 176). Testament des Wilhelm von Harff und seiner Frau Hellenberg
von Plettenberg 1552 (177 – 190). Bestätigung des Testaments durch
Sohn, Schwiegersohn und Tochter 1553 (190 – 200). Quittung über
1000
Goldgulden des Georg von Romberg 1584 (204 – 206). Zeugenaussagen (236
– 288).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 17 cm,
797 Bl.; Q 1 – 142; Prozeß unvollständig; Bd. I:304 Bl.,
lose; Q 1 – 98
außer 5; Q 10 fehlt; Q 109; Bd. II: 292 Bl., gebunden; Q 5
(Vorakten).
Bd. III: 183 Bl., gebunden; am Anfang „Continuatio prothocolli“ mit Q
90 – 156 (1 – 21), nicht identisch mit dem Protokoll in Bd. I.
2304
Aktenzeichen : H 372/1490
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu
Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeisterdes Fürstentums
Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation gegen Belegung mit einer Geldstrafe von
2000 Goldgulden wegen Exhumierung eines Calvinisten auf dem Friedhof
der katholischen Kirche zu Nothberg (Hzm. Jülich, Amt
Wilhelmstein; Kr.
Aachen). Der Appellant bestreitet, den Befehl gegeben zu haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. klev. Räte – 2.
RKG 1621 – 1625 (1621 – 1623)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 21 Bl., gebunden; Q 1 –
13 außer Q 5* (Vorakten).
2305
Aktenzeichen : H 373/1491
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof zum Vogelsang bei Neusser Bruch
(Neuss), der zur Hälfte Kölner Lehen war und den einst Johann
Albert
der Ältere besessen hatte. 1518 soll sein Sohn Philipp damit
belehnt
worden sein, wodurch nachgeborene Kinder des Johann Albert des
Älteren
keine Ansprüche mehr auf den Hof hatten. Philipp heiratete
Druitgen von
Werden und brachte den Hof als „donatio propter nuptias“ in die Ehe
ein. Nach Philipps Tod erhob sein Bruder, Johann Albert der
Jüngere,
Ansprüche, die zuerst in Köln vor dem Offizial, in der
Appellation in
Bonn verhandelt wurden. Johann Albert der Jüngere wurde dann 1526
„ex
nova gratia“ belehnt. Seine Tochter Giertgen heiratete den
kurfürstl.
köln. Kammerdiener Gottschalk von Harff, der 1555 und nach
Giertgens
kinderlosem Tod 1561 und 1572 mit dem Hof belehnt wurde. Nach dem Tode
Gottschalks 1588 beanspruchten die Erben des jüngeren Johann
Albert den
Hof, worauf Lucia und ihr Sohn Wilhelm beim Erzbischofvon Köln
klagten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln.
Kommissare 1602 – 2. RKG 1623 – 1654 (1529– 1636)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Bitte um Belehnung des Gottschalk von Harff
1584 (Q11). Urteil der Vorinstanz (Q 12). Bd. II: 23 Lehnsbriefe und
–reverse 1529 – 1618 (216 – 285), darunter u. a. des Gottschalk von
Harff 1555, 1561 (230 – 234).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 385 Bl.; Bd. I: 54 Bl., lose; Q 1 – 24
außer Q 1*,6*, 7*, 20*, 21*; Bd. II: 331 Bl., gebunden; Q 6*
(Vorakten).
2306
Aktenzeichen : H 374/1492
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gotthard von und zu Harff, Amtmann und
Statthalter zu Kaster, undseine Nichte Odilia geb. von Harff,
verwitwete von Efferen zu Friesheim (Freisheim), Frau zu Stolberg und
Empel (Impel), (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart:
AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf 1800 Rtlr. (Joachimstaler)
plus Zinsen, die Wilhelm von Blittersdorff, der Vater des Appellaten,
als Verwalter der Feste Jülich am 22. Nov. 1562 dem Wilhelm von
Harff
zu Nierhoven und dessen Frau Anna von Vlatten geliehen haben soll,
wofür eine bei Holzweiler gelegene Windmühle verpfändet
wurde. Nach dem
kinderlosen Tode Wilhelms behielt Anna noch etwa 60 Jahre die Leibzucht
an seinen Gütern und heiratete noch einen Johann Quadt zu
Buschfeld und
später einen Schall von Bell. Wilhelm von Blittersdorff klagte
gegen
die Erben des Wilhelm von Harff. Diese halten entgegen, es gebe weder
eine Obligation noch eine Schuldverschreibung. Überdies habe 1579
das
Hauptgericht Jülich entschieden, daß Johann Quadt die
Schulden seiner
Frau Anna von Vlatten bezahlen müsse, 1618 sei in einem Vergleich
zwischen Anna von Vlatten und ihnen von den 1800 Rtlr. nicht die Rede
gewesen und nach der jül.–berg. Landordnung müsse beim Tode
eines
Ehepartners der Leibzüchter alle Personalschulden bezahlen.
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vizestatthalter und Mannen von Lehen der Wassenberger
Mannkammer 1618 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1619 –
3. RKG
1625 – 1666 (1564 – 1665)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Bd. I: Urteil der Vorinstanz 1624 (Q 4). Bestellung der Sibyllavon der
Kaulen zum Vormund ihrer unmündigen Kinder durch das Hauptgericht
Wassenberg 1637 (Q 11). Bd. II: Urteil der Schöffen von Holzweiler
in
Sachen Wilhelm von Blittersdorff ./. Wilhelm von Harff zu Nierhoven
1564 (18, 75). Urteil des Hauptgerichts Jülich in Sachen
Söhne des
Gotthard von Harff ./. Johann Quadt zu Buschfeld 1579 (19, 75 – 76).
Belehnung des Diederich von Palandt zu Breitenbend mit dem Hof Ophoven
1581 (26 – 27, 76 – 77). Urteil der 1. Instanz 1619 (80).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5
cm, 210 Bl.; Bd. I: 38 Bl.; Q 1 – 16außer 5; Bd. II: 172 Bl.; Q 5
(Vorakten).
2307
Aktenzeichen : H 375/1493
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gotthard von und zu Harff, Amtmann und
Statthalter zu Kaster, undseine Nichte Odilia geb. von Harff,
verwitwete von Efferen zu Friesheim, Frau zu Stolberg und Empel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. RKG 2306 (H 374/1492)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vizestatthalter und Mannen von Lehen der Wassenberger
Mannkammer 1618 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1619 –
3. RKG
1625 – 1711 (1562 – 1715)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Bd. I: Vergleiche zwischen den Erben von Harff und Anna vonVlatten,
verwitwete von Schall zu Schwadorf, Frau zu Nierhoven (Nierhofen),
wegen der Nierhover Güter 1617 (Q 24, Q 25; 97 – 99). Gedruckte
Facti
species (95 – 96). Bd. II: Urteil des Hauptgerichts Jülich in
Sachen
Söhne des Gotthard von Harff ./. Johann Quadt zu Buschfeld 1579
(17 –
18). Belehnung des Dietrich von Palandt zu Breitenbend mit dem Hof
Ophoven 1593 (24 – 25). Vertrag zwischen Wilhelm von Harff und Wilhelm
von Blittersdorff 26. Nov. 1562 (109 – 1 10). Urteil der Schöffen
von
Holzweiler in Sachen Wilhelm von Blittersdorff ./. Wilhelm von Harff zu
Nierhoven 1564 (110 – 111).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 274 Bl.; Bd. I: 113 Bl.; Q
7 – 9und 14 – 39, Q 19a und b; 10 Beilagen; Bd. II: 161 Bl.; Q 4
(Vorakten).
2308
Aktenzeichen : H 376/1494
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu
Alsdorfund Hürth
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Immission des Appellaten in den
Schreierhof des von Harff im Ländchen zur Heyden wegen einer
Schuldforderung mit der Einrede wegen Zinswuchers.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Ländchens zur Heyden
– 2. Vogt
undSchöffen des Hauptgerichts Jülich – 3. RKG 1627 (1627 –
1628)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil Schultheiß und
Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1626 (Q3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm; Bd. I: 24
Bl., lose; Q 1 – 13 außer 7*; 2 Beilagen; Bd. II: Q 7* (Vorakten,
originalverpackt).
2309
Aktenzeichen : H 377/1494
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Daem von Harff zu
Dreiborn (hier: Drimborn), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Fischereirechte in Gewässern bei
Gemünd.
Der Appellat hatte auf Ansuchen des Burggrafen zu Heimbach dort
wiederholt gefischt und war dann vom Appellanten mit einer
Brüchtenstrafe von 16 Goldgulden belegt worden, worauf er klagte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1627 – 2. RKG 1627 – 1629(1627 – 1628)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1627 (Q
3). Tatortzeichnung (49).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 152 Bl.,
gebunden; Q 1 – 9 außer 6 (Vorakten, amSchluß).
2310
Aktenzeichen : H 378/1496
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gotthard von Harff zu Harff, Amtmann zu
Kaster, und Konsorten:Dietrich von Wylich zu Pröbsting und Johann
Hermann von Bawyr (Baur, Buir) zu Bockum, Herr zu Frankenberg, Erbvogt
zu Burtscheid, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf eine Erbrente von 47 Maltern, einem Sumber Weizen und 3
Maltern Roggen aus einem Hof in Harff (Hzm. Jülich, Amt Kaster;
Kr.
Bergheim) und Appellation wegen der Beschlagnahme der Kornrenten.
Johann von Harff und seine Frau Cecilie, Vorfahren der Appellanten,
hatten den Hernsberger (Hensberger) Hof zu Harff im 14. Jahrhundert zu
Erbpacht. Zum Hof gehörten verschiedene Rechte, u. a.
Mühlenpacht und
niedere Gerichtsbarkeit. 1362 kauften sie vom Grafen Gerhard (Gotthard)
von Looz (Loen), Herrn zu Heinsberg und Blankenberg, und seiner Frau
Philippa zunächst die Kornerbpacht, dann 1365 den ganzen Hof mit
allen
dazu gehörenden Rechten wie Kurmud und Lehnsgerechtigkeiten
für 500
Gulden auf Wiederlöse. Alles sei seitdem in Familienbesitz. Obwohl
die
beim Verkauf 1365 reservierte „Loeß“ (Retrakt, Auslosung,
Eigentumslosung, Rückkaufsrecht) nach Auffassung der Appellanten
„aufgehoben und erloschen“ sei, forderte sie Herzog Johann Wilhelm von
den Erben Harff. Vogt und Kellner zu Kaster befahlen darauf den
Pächtern des Hofes, das umstrittene Korn an die Kellnerei in
Kaster zu
liefern.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1598 – 2. RKG 1628 – 1644(1362 – 1646)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Lösbrief über 47 Malter, 1 Sumber
Weizen und
3 MalterRoggen des Johann von Harff und seiner Frau Cecilie von
Gotthard von Looz (Loen), Herrn zu Heinsberg, 1362 (3 – 5). Revers (51
– 55).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm,
272 Bl.; Bd. I: 26 Bl., lose; Q 1 – 13 außer 8* und10*, 3
Beilagen; Bd.
II: 246 Bl., gebunden; Q 10 (Vorakten).
2311
Aktenzeichen : H 379/1497
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth
und
Berensberg, Erbhofmeisterdes Fürstentums Jülich, Amtmann zu
Wilhelmstein und Eschweiler, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation gegen die Immission der Appellatin in
Güter des Appellanten zu Garzweiler (Hzm. Jülich, Amt Kaster;
Kr.
Grevenbroich) wegen ihres Anspruchs auf Bezahlung gelieferter Waren
(Stoffe) im Werte von fast 3000 Rtlr. und aufRückzahlung von 605
geliehenen Rtlr.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et citationis ad
videndum se restitui adversus lapsumfatalium
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und
Räte zu Düsseldorf 1636 – 2. RKG 1641 –1652 (1613 – 1651)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG – Urteil 1644 (6 – 7); Bd. II:
Schuldschein des Wilhelm von Harff über 605 Rtlr. 1613 (12).
Rechnungen
des Niclas Lehm und der Agnes von Inden 1613 – 1627 (21 – 53, 60 – 101).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm, 198 Bl.; Bd. I: 67 Bl., lose; Q 1 – 25
außer 5* und6, 10 Beilagen; Bd. II: 131 Bl., gebunden; Q 6
(Vorakten).
2312
Aktenzeichen : H 380/1498
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth
und
Berensberg, Erbhofmeisterdes Fürstentums Jülich, Pfandherr zu
Schönforst, Amtmann zu Wilhelmstein und Eschweiler, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Haus Nothberg (Hzm. Jülich, Amt
Wilhelmstein; Kr. Aachen) bzw. Rechnungsablage über seine
Erträge. Der
Appellant klagt, bei seiner Entsetzung aus dem Haus seien ihm alle
Nothberg betreffenden Dokumente abgenommen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Statthalter, Kanzler
und Räte zu Düsseldorf (1623) – 2.RKG 1641 (1623 – 1641)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Fürstl. jül. Rezess,
das Haus Nothberg betreffend, 1623 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 13 Bl., lose; Q 1 – 6.
2313
Aktenzeichen : H 381/1499
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Harff zu
Dreiborn (Drimborn), Kämmerer und fürstl. jül.Amtmann zu
Monschau, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen unkorrekter Prozeßführung in
den
Vorinstanzen. Am 21. Mai 1646 wurde in Dreiborn ein junger Mann namens
Johann Hachgens erschlagen. Der fiskalische Anwalt der Herrschaft zog
neben dem Appellaten noch drei junge Männer, Tonis Kaul, Peter
Wißgen
und Peter Simons, wegen der Tat bzw. wegen Mittäter– und
Mitwisserschaft vor Gericht. Zwar wurde Huprecht Kirch freigesprochen,
jedoch wurde sein Vater Johann wegen „seines nächtlichen
Ausgangs“,
also wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, zu einer
Brüchtenstrafe
verurteilt. Darauf wandte dieser sich an das Hauptgericht Jülich,
dessen Kompetenz vom Appellanten bestritten wird. Nach seiner
Auffassung seien Appellationen gegen Extrajudizialbescheide der
Unterherren nur an den Herzog von Jülich möglich. Er
bestreitet die
Zustellung des Urteils der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts der
Herrschaft
Dreiborn1647 – 2. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts
Jülich 1647
– 3. Jül.– berg. Hofgericht Düsseldorf 1648 – 4. RKG 1650 –
1652 (1647
– 1652)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil Düsseldorf
1648 (Q 3). Auszug aus dem Protokoll vonSchultheiß und
Schöffen des
Hauptgerichts Jülich 1647 – 1648 (Q 4). Urteil Jülich 1648 (Q
5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 209 Bl., lose; Q 1
– 16, ein Teil der Vorakten originalverpackt.
2314
Aktenzeichen : H 382/1500
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Werner von Harff zu Landskron und Eller
als
verordneter Waldgraf,(Bekl.), und Konsorten: Daniel Boell, Jakob
Steiffgen, Johann Hillebrand und Heinrich Brochausen als Förster
der
Bilker Mark
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das
Recht, in der Mark Bilk Förster ab– und einzusetzen. Der
Schultheiß und
die Förster von Bilk hatten „eine gute Anzahl hoher Hölzer“,
ohne daß
diese mit dem Markbeil gezeichnet waren, schlagen lassen und verkauft.
Nachdem sie im Holzgeding verhört worden waren, entließen
die
Appellaten die Förster und bestellten neue. Werner von Harff
lehnte
diese ab und hielt an den alten fest, da nach seiner Auffassung die
Appellaten lediglich ein Vorschlagsrecht hätten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1653 – 2. RKG 1655 – 1669(1512 – 1659)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vollmacht der Appellaten mit allen Unterschriften und
Restenvon Petschaftssiegeln, Original und Abschrift (Q 2b und 3). Neun
Schriftstücke zum Beweis, daß die Appellaten nur ein
Vorschlagsrecht
(ius praesentandi) für die Besetzung der Försterstellen
haben, 1512 –
1605 (Q 16 – 19 und 22 – 26). Lehnbrief über Haus Eller für
Hermann
Quadt 1547 (Q 21). Klage der Bilker Beerbten vor dem Waldgrafen gegen
den Schultheißen Pistorius (Q 29).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 358 Bl.; Bd. I: 168 Bl., lose; Q 1 – 51 und
2baußer Q 5; Bd. II: 190 Bl., gebunden; Q 5 (Vorakten).
2315
Aktenzeichen : H 383/1502a
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu
Alsdorf, Hürth und Berensberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines als „Laachischer
Vertrag“ bezeichneten Familienpaktes, wonach dem Kläger die von
seinem
Vater herrührenden Harffschen Stammgüter, insbesondere das
von der
Witwe seines Bruders usurpierte brabantische Lehen Haus Alsdorf
zustehen. Der Vater des Klägers, Wilhelm von Harff zu Alsdorf,
Hürth
und Berensberg, Erbhofmeister des Fürstentums Jülich und
Amtmann von
Wilhelmstein und Eschweiler, hatte aus seiner ersten Ehe mit Maria
Schellart von Obbendorf zwei Kinder: Johann Wilhelm, dessen Ehe mit
Isabella von Blanckart kinderlos blieb, und Maria, aus deren Ehe mit
Bertram Beissel von Gymnich die Söhne Friedrich Wilhelm und Franz
Dietrich hervorgingen. Der Kläger stammt aus der zweiten Ehe
seines
Vaters mit Alexandrina von Mirbach. Wegen der Abwesenheit der Eltern
des Wilhelm von Harff wurde der Ehevertrag nicht unterschrieben. Bei
seiner zweiten Ehe 1621 setzte Wilhelm von Harff für die Kinder
aus
seiner ersten Ehe Daem (Damian) von Harff zu Dreiborn und Gotthard von
Harff zu Harff als Vormünder seiner Kinder ein. Johann Wilhelm
sollte
Haus Merödgen (Merötgen, Kr. Düren) und verschiedene
Mobilien bekommen.
Es wurde festgelegt, daß im Falle des kinderlosen Todes Johann
Wilhelms
etwaige Söhne aus der zweiten Ehe die Stammgüter erben
sollten und die
Tochter aus erster Ehe mit 50000 Goldgulden abgefunden werden sollte.
Johann Wilhelm soll Haus Alsdorf widerrechtlich mit etwa 50000 Rtlr.
belastet und dann testamentarisch seiner Frau vermacht haben. Nach dem
Tode seines Vaters am 1. April 1660 nahm der Kläger als
ältester Sohn
aus der zweiten Ehe die Güter seines Vaters in der Stadt und im
Erzstift Köln, im Herzogtum Jülich und in der Stadt Aachen in
Besitz
und verglich sich mit der dritten Frau seines Vaters, Elisabeth Schley.
Das RKG wies die Sache 1671 an die jül.–berg. Hofkanzlei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de manutenendo,
amplius non turbando et restituendobona alienata cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1661 – 1675 (1621 – 1671)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: „ Laachischer Vertrag“ vom 14. Dezember 1621 und
Ehevertragzwischen Maria von Harff und Bertram Beissel von Gymnich vom
14. September 1626 (Q 3). „Laachischer Vertrag“ mit Bestätigung
durch
Herzog Wilhelm von Pfalz–Neuburg 22. April 1622 (Q 4) und durch Philipp
von Kastilien als Herzog von Brabant 27. März 1627 (Q 5). 5
Verträge
und Abmachungen, den „Laachischen Vertrag“ betreffend, 1627 – 1635 (Q 6
– 10). Vertrag des Klägers mit seiner Stiefmutter Elisabeth Schley
1660
(Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 172 Bl., lose; Q 1
– 46 außer 23*, Q 33 fehlt; 9 Beilagen.
2316
Aktenzeichen : H 384/1502b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu
Alsdorf, Hürth und Berensberg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation wegen mehrerer Geldstrafen von insgesamt
1000 Goldgulden. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2315 (H 383/1502a). Nach
dem Tode ihres Großvaters hatten die Appellaten bei der
jül.–berg.
Hofkanzlei „pro manutenentia der ergriffener possession“ angehalten und
diese am 13. April 1660 auch erlangt. Im Streit um das Erbe klagten sie
gegen den Appellanten, den Halbbruder ihrer Mutter, der daraufhin
verurteilt wurde. Das RKG wies die Appellation am 6. Nov. 1668
kostenpflichtig ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1660 – 2. RKG 1662 – 1671(1660 – 1662)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 6. Nov. 1668 (4). Bestellung des
Rutger Daniels zum Kurator der Brüder Beissel von Gymnich 1661 (Q
18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 4,5 cm, 190 Bl.;
Bd. I: 48 Bl., lose; Q 1 – 22 außer Q16; Bd. II: 142 Bl.,
gebunden; Q 16 (Vorakten).
2317
Aktenzeichen : H 385/1503
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Harff zu
Dreiborn (Drimborn)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einen Anteil am Nachlaß der
beidenjung
verstorbenen Kinder des Wirich von Binsfeld. Bei ihrer Hochzeit mit
Daem (Damian) von Harff zu Dreiborn 1599 war Elisabeth von Binsfeld,
die Mutter des Klägers, ausgesteuert worden und hatte auf das
elterliche Erbe und auf Ansprüche am Erbe ihrer Geschwister
verzichtet.
Als nach dem Tod ihres Bruders Wirich auch dessen Sohn und Tochter
starben, akzeptierte sie zunächst ihre Schwägerin als
Leibzüchterin
(fast dreißig Jahre), erhob nach deren Todjedoch Ansprüche
auf einen
Anteil, da sie nicht auf das Erbe ihrer Nichten und Neffen verzichtet
habe. Zum Nachlaß gehört auch der Teil, den Wirichs Kinder
von ihrem
Onkel Konrad von Binsfeld geerbt hatten. Der Streit geht unmittelbar an
das RKG, weil die umstrittenen Güter im Erzstift Köln, im
Herzogtum
Jülich und in der Stadt Aachen liegen. Der Prozeß ruhte
infolge der
Einnahme Speyers durch die Franzosen und den anschließenden Umzug
des
RKG nach Wetzlar für lange Zeit.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi
medietatem haereditatis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1661 – 1803 (1599 – 1780)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag zwischen Daem (Damian) von Harff und
Elisabethvon Binsfeld 10. Nov. 1599 (Q 3). Aufstellung der Güter
des
Konrad und des Wirich von Binsfeld (Q 10, Q 17). Viehpreise 1598 – 1603
(Q 11). Rechtsgutachten der Universität Salzburg (Q 16).
Stammtafel
Binsfeld–Harff– Wachtendonk (Q 21, Q 24). Attest des Schultheißen
und
der Schöffen des Stadtgerichts Nideggen über die Genealogie
(Q 22).
Vergleich der Kontrahenten über die Heiratssteuer der Mutter des
Klägers 1652 (Q 26). Attest des Schultheißen und der
Schöffen des
Gerichts der Herrlichkeit Laurenzberg (Hzm., Amt und Kr. Jülich),
daß
Johann von Harff zu Dreiborn Mitherr von Laurenzberg sei, 1670 (Q 37).
Vormundschaftsbestellung des Werner Friedrich von Harff zu Dreiborn,
Domherrn zu Trier und Speyer, über Johann Arnold Werner und Anna
Catharina Ludovica von Harff 1666 (Q 46 und 52). Stammtafel von Harff,
Nachkommen der Elisabeth von Binsfeld und des Daem von Harff (Q 72).
Eheverträge und Verzichtserklärungen aufHarffsche
Stammgüter des Johann
Bertram von Nesselrode und der Maria Margaretha von Harff 1657 (Q 74),
des Franz von Baexem zu Veynau (Veynaw) und der Maria Catharina
Charlotte von Harff 1663 (Q 75) und des Walraff Scheiffart von Merode
zu Allner und der Maria Anna von Harff 1668 (Q 76) sowie sechs weitere
1661 – 1732 (Q 77 – 82). Stammtafel: Nachkommen des Konrad von Binsfeld
und der Maria von Gertzen (Gartzen) (Q 84). Erbteilung der Brüder
Johann, Konrad und Wirich von Binsfeld 1611 (Q 90). Ehevertrag zwischen
Wirich von Binsfeld und Lucia von Vlodorp (Flodorff) 1609 (Q 103).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 10 cm, 488 Bl.; Bd. I: 66 Bl., gebunden;
Protokoll; Bd.II: 394 Bl., gebunden; Q 1 – 115; Bd. III: 28 Bl., lose;
10 Beilagen.
2318
Aktenzeichen : H 386/1504
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu Junkersdorf,
Alsdorf,
Hürth und Berensberg,Erbhofmeister des Fürstentums
Jülich, (Bekl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf 500
Rtlr.
samt Zinsen, die Wilhelm von Harff, der Vater des Appellanten, 1618
geliehen haben soll. Der Appellant gibt an, daß kein
Originalschuldschein vorliege. Außerdem verweist er auf einen
nicht
entschiedenen Prozeß seines Vaters wegen verschiedener
Forderungen
gegen die von Nesselrode zum Stein und nicht erfolgter Abrechnung. Der
Appellat bringt gegen die Appellation vor, daß der Streitwert
nicht die
gemäß dem Privilegium de non appellando erforderliche Summe
von 600
Rtlr. erreiche.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und
Räte Düsseldorf (1647) – 2. RKG 1664(1576 – 1665)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rentverschreibung der Luitgard von Nesselrode,
Großmutter desAppellanten, über 600 Goldgulden für
Heinrich von
Nesselrode, den Vater des Appellaten, 1576 (28 – 30). Kaufvertrag
über
den beweglichen Nachlaß des Wilhelm von Harff zu Alsdorf zwischen
seiner Witwe Elisabeth (3. Frau) und seinem Sohn (aus zweiter Ehe)
Balduin von Harff 1660 (31 – 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 32 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 17 Aktenstücke.
2319
Aktenzeichen : H 387/1505
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Harff zu
Dreiborn (Drimborn), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Widerklage des Appellaten wegen einer goldenen Kette
im Wert von 384 Rtlr., für die Daem (Damian) von Harff, der Vater
des
Appellanten, 1635 zugunsten der Margaretha [Print von Horchheim gen.]
von der Broel, geb. von Ovelacker (Overlacker) zu Landskron, bei einem
Juwelier (Goldarbeiter) namens Brack (Brachel) in Köln
gebürgt hatte.
Zunächst Margaretha selbst, dann der Appellat als ihr
Schwiegersohn und
Erbe verweigerten die Bezahlung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und
Räte zu Düsseldorf– 2. RKG 1664 – 1675(1661 – 1665)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Quittung des Herrn von Eltz
über 4500 Goldgulden 1604 (Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 31 Bl., lose; Q 1
– 15 außer Q 6*, 1 Beilage.
2320
Aktenzeichen : H 389/1507
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu Junkersdorf,
Alsdorf,
Hürth und Berensberg,Erbhofmeister des Fürstentums
Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf die vereinbarte Aussteuer
für seine Frau. Agnes Isabella von Harff, die Schwester des
Appellanten
und Ehefrau des Appellaten, erhielt bei ihrer Heirat 1648 wie ihre
Schwestern 10000 Rtlr. in Form einer auf das Domstift Mainz samt Zoll
und Amt Lahnstein lautenden Pfandverschreibung. 1649 verglichen sich
ihr Vater Wilhelm von Harff und ihr Mann in Aachen noch einmal
über
ihre Aussteuer derart, daß Spieß jährlich 300 Rtlr.
erhalten solle,
solange die Zahlungen aus Mainz ausblieben. Nach Wilhelms Tod sollte
Balduin für die Aussteuer aufkommen. Der Appellant argumentiert,
von
Spieß müsse seine Ansprüche in Mainz selbst geltend
machen. Außerdem
sei er nicht der Mobiliarerbe seines Vaters, da ihm diese Erbschaft am
RKG von den Brüdern von Schmidtheim streitig gemacht werde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1660 – 2. RKG 1662 – 1686(1648 – 1701)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Rationes decidendi derjül.–berg.
Hofkanzlei
Düsseldorf inSachen von Harff ./. von Spieß (nicht die
Vorinstanz,
sondern ein anderer Prozeß in gleicher Sache) 1688 (98 – 100).
Bd. II:
Heiratsverschreibung der Agnes Isabella von Harff und des Johann
Heinrich von Spieß 1648 (21 – 27 und 64 – 91).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 7 cm, 355 Bl.; Bd. I: 100 Bl., lose; Q 1 – 36
außer 22, Q12 fehlt, 8 Beilagen; Bd. II: 255 Bl., gebunden; Q 22.
Vgl.
RKG 2323 (H 392/1510).
2321
Aktenzeichen : H 390/1508
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Wilhelm von
Harff zu Dreiborn, Amtmann zu Monschau,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 3000 Rtlr. für den Verzicht auf das
Amt
des Erbmarschalls des Herzogtums Jülich mit den
dazugehörenden Lehen.
Maria Elisabeth Print von Horchheim gen. von Broel, die
Großmutter
mütterlicherseits des Appellanten, ging nach dem Tod ihres ersten
Mannes Emundt von Metternich zu Vettelhoven, Erbmarschalls des
Fürstentums Jülich, mit dem sie nur die Tochter Maria
Catharina hatte,
eine zweite Ehe mit Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig ein. Am 14.
Juli 1635 verglichen sich von Gertzen und Maria Catharinas Mann Johann
von Harffüber das Amt des Erbmarschalls und die
dazugehörenden Lehen
derart, daß von Harff nach dem Tode des Johann Bertram von
Gertzen gen.
Sintzig und der Maria Elisabeth von Broel an deren Erben 3000 Rtlr.
für
den Verzicht auf die Ansprüche zahlen sollte. Die Mutter des
Appellanten stimmte diesem Vergleich nicht zu. Mit dem Verweis auf die
fehlende Zustimmung der Mutter und einen Vergleich von 1636, in dem
Johann Bertram unentgeltlich verzichtete, verweigerte der Appellant die
Zahlung an Johann Bertrams Tochter Maria Catharina Ignatia von Gertzen
gen. Sintzig, verwitwete Palandt, nachdem deren drei Brüder
kinderlos
verstorben waren. Sie übertrug ihre Ansprüche an den
Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf (1674) – 2. RKG 1688 (1688)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rationes dedidendi der
Vorinstanz (20 – 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 29 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 10 Aktenstücke. Vgl. RKG2322 (H 391/1509).
2322
Aktenzeichen : H 391/1509
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Wilhelm von
Harff zu Dreiborn, Amtmann zu Monschau, fürsich und seine
Brüder, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Amt des Erbmarschalls des Herzogtums
Jülich mit den dazugehörenden Lehen. S. o. RKG 2321 (H
390/1508).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1674 – 2. RKG 1694 – 1807(1493 – 1790)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Vergleich vom 14. Juli 1635 (3 – 6, 11 – 13).
Belehnungdes Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig mit dem
Erbmarschallamt des Herzogtums Jülich 1634 (19 – 22) und
Reversalbrief
(22 – 24). Vertrag vom 14. Juli 1635 und Bestätigung durch Herzog
Wolfgang Wilhelm 15. Okt. 1636 (25 – 29). Ehevertrag des Johann von
Harff und der Maria Catharina von Metternich zu Vettelhoven 1630 (33 –
36). Ehevertrag zwischen Ferdinand von Palandt zu Borschemich und Maria
Catharina Ignatia von Sintzig zu Sommersberg 1650 (82 – 96). Bd. III:
Übertragung des Anspruchs von 3000 Goldgulden von Maria Catharina
Ignatia von Sintzig an den Appellaten 1687 (Q 25). Belehnungen des
Engelbrecht Hurt von Schöneck mit dem Amt des Erbmarschalls des
Herzogtums Jülich am 1. Nov. 1493 nach dem Tod seines
Schwiegervaters
und Vorgängers im Amt, Engelbrecht Nyt von Birgel, (Q 34) und 1512
(Q
35). Reversalbrief des Engelbrecht Hurt 1512 (Q 36). Belehnung des
Emmerich Hurt zu Schöneck 1564 (Q 37). Ehevertrag 1630 wie Bd. II,
33 –
36 (Q 38, 215 – 216 und 231 – 233 in Q 58c, Q 78). Vergleich 1635 (Q
43, 221 – 222 in Q 58c). 5 Besitzergreifungsurkunden des Bertram von
Sintzig über Besitz der Familie von Broel, der seiner Frau
zugefallen
war, 1640 (190 – 204 in Q 58c). Zusatzvertrag zum Ehevertrag von 1630,
1633 (216 – 220 in Q 58c, Q 80). Vergleich über das
Erbmarschallamt
1634 (220 – 221 in Q 58c). Ehevertrag des Emundt von Metternich zu
Vettelhoven und Kaldenborn und der Maria Elisabeth geb. Print von
Horchheim (Horrichem) gen. von der Broel 1609 (223 – 228 in Q 58c).
Reversalbrief des Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig 1634 (228 –
229 in Q 58c). Auszug aus dem Ehevertrag zwischen Christoph Alexander
von und zu Velen und Maria Adriana Catharina von Hochkirchen 1707 (Q
59b, Q 61 Abschriften und Q 63 Original mit neun Petschaftssiegeln).
Übertragung des Marschallamts an die Dechantin des freiadeligen
Stifts
zu Neuss, ein Fräulein von Hochkirchen, 1719 (Q 88). Testament der
Christine Sophia Barbara von Hochkirchen 1720 (Q 89).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 10 cm, 526 Bl.; Bd. I: 49 Bl.;
Protokoll;Bd. II: 115 Bl.; Q 7b; Bd. III: 362 Bl.; Q 1 – 98 außer
41*
und 82*; Q 58a – d, 59a – b, 1 Beilage.
2323
Aktenzeichen : H 392/1510
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu Junkersdorf,
Alsdorf,
Hürth und Berensberg,Erbhofmeister des Fürstentums
Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf die Aussteuer ihrer
Mutter Agnes Isabella von Harff in Höhe von 10000 Rtlr. oder
Immission
in das im bergischen Amt Steinbach gelegene Haus Heilighoven
(Hilgenheim) und einen Hof zu Pattern (Hzm., Amt und Kr. Jülich)
als
Harffsche Erbgüter. S. o. RKG 2320 (H 389/1507). Das RKG
bestätigte am
15. Juli 1701 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1686 – 2. RKG 1688 – 1736(1648 – 1698)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 15. Juli 1701 (8). Auszug aus
der Heiratsverschreibung des Johann Heinrich von Spieß zu
Bubenheim und
der Agnes Isabella von Harff 1648 (Q 8, 35 – 39, Q 17). Urteil der 1.
Instanz (Q 18). Bd. II: Auszug aus der Heiratsverschreibung (82 – 85).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 700 Bl.; Bd. I: 5,5 cm, 247 Bl., lose;
Q 1 – 25außer Q 7* und 19, 8 Beilagen; Bd. II: 453 Bl., gebunden;
Q 19
(Vorakten).
2324
Aktenzeichen : H 393/1511
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Antonius von Harff zu Alsdorf,
Hürth und
Berensberg, Erbhofmeisterdes Herzogtums Jülich, (Bekl.: sein Vater
Wilhelm von Harff)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
des Appellaten auf jährlich 27 Goldgulden und vier Mud Roggen seit
1559
bis zu seinem Tod. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2290 (H 356/1472).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts von der Bank zur
Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) 1561 – 2.
Hauptgericht Jülich 1563 – 3. Kommissare des jül.–berg.
Hofgerichts
Düsseldorf 1565 – 4. RKG 1598 – 1617 (1515 – 1613)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 1. Instanz 1598 (Q 3). Bd. II:
Verfügung desEngelbrecht Hurt (Hurdt, Huirth) von Schöneck,
Herrn zu
Beffort (Beffert) und Erbmarschalls von Jülich, zur Versorgung
seiner
mit Maria Feck gezeugten unehelichen Kinder Peter und Anna nach seinem
Tode, 1515 (3 – 9, 203 – 208). Zeugenaussagen (19 – 24). Vertrag
zwischen Catharina von Zevel, Nonne des
Prämonstratenserinnenklosters
in Wenau (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Düren) und der
Elisabeth
von Engelsdorf einerseits und dem Wilhelm von Harff andererseits
über
den Nachlaß von Elisabeths Bruder Carsilius von Engelsdorf zu
Merödgen
(Merotgen) 23. Nov. 1563 (417 – 423).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 490 Bl.; Bd. I: 33 Bl., lose; Q 1 – 13
außer Q 5, 1Beilage; Bd. II: 457 Bl., gebunden; Q 5 (Vorakten)
lag bis
April 1988 bei RKG 2290 (H 356/1472).
2325
Aktenzeichen : H 394/1512
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Diest als
Harff–Landskronischer Fundationsinspektor
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Rechtsverweigerung und Anspruch auf
Weiterführung des bereits seit über 20 Jahren am
jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf anhängigen Prozesses der Kläger gegen den
Freiherrn von
Wanghe wegen des Rittersitzes Eller. Diest hatte zuvor dreimal in
Düsseldorf wegen der Prozeßverschleppung protestiert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Promotorialium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1698 (1698)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 4 Aktenstücke.
2326
Aktenzeichen : H 395/1513
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Regenten des Laurentianer– und Montaner
–Gymnasiums (bei Prozeßbeginn Peter Joseph Sierstorpff
(Sierstorff) und
Johannes Gabriel Fabri) in Köln als Inspektoren der
Harff–Landskronischen Fundation, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf eine zum Haus Geilenkirchen
gehörende
Erbpacht vonjährlich 18 Maltern Roggen aus der Zweibrüggener
Mühle, die
Nikolaus von Harff 1538 von Herzog Johann von Jülich, Kleve und
Berg
erhalten hatte. Werner von Harff zu Landskron hatte in seinem Testament
vom Juni 1672 eine Stiftung für die Ausbildung von zwei
Söhnen oder
Töchtern der Familie Harff in der Form eines Familienfideikomisses
über
seine im Erzstift und in der Stadt Köln gelegenen Güter,
Renten und
Kapitalien errichtet. Exekutoren waren die beiden Regenten des
Laurentianer– und Montaner – Gymnasiums. Unter den hinterlassenen
Gütern befand sich auch die umstrittene Pfandverschreibung. Der
Appellat behauptet dagegen, Werner von Harff sei „ab intestato“
verstorben. Strittig ist später die Möglichkeit der
Ablösung der Rente
durch eine einmalige Zahlung. Während die Erben des Appellaten den
1538
gültigen Wert von 660 Goldgulden zu zahlen bereit waren und auch
beim
Gericht in Geilenkirchen hinterlegten, forderten die Nachfolger der
Appellanten 1125 Rtlr. als den aktuellen Gegenwert. Das RKG verurteilte
die Erben von Wanghe am 1. April 1757 zur Zahlung der Rente vom Tode
Werners von Harff 1672 bis zur Ablösung 1747 samt
reichsüblicher Zinsen
(5%).
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1693 – 2. RKG 1699 – 1792(1538 – 1782)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 1. April 1757 (11 – 12).
Mehrere weitereUrteile 1758 – 1792; Bd. II: Auszug aus dem Testament
des Werner von Harff (6 – 8). Erbkaufbrief Herzog Johanns über 18
Malter Roggen für Nikolaus von Harff, Amtmann zu Geilenkirchen und
Born, und seine Frau Margarethe von Merode 1538 (33 – 39). Bd. III:
Auszug aus den Rechnungen der Geilenkirchener Rentmeisterei 1597 (Q
25). Auszug aus dem Geilenkirchener Bürgerbuch von 1642 (Q 27).
Rechnung über die Gesamtforderung von mehr als 14000 Rtlr. im Jahr
1757
(Q 31). RKG–Urteil vom 1. April 1757 (Q 32). Verzeichnis der
Pfandverschreibungen des Herzogs Wolfgang Wilhelm für Werner und
Daem
(Damian) von Harff zu Geilenkirchen (Q 33). Kornpreise in Düren
1672 –
1756 jeweils um St. Martin (Q 34). Zinsberechnung für den
hinterlegten
Pfandschilling (Q 35). Vergleich über den Nachlaß des Werner
von Harff
1673 (Q 83 und 84). Aufstellung von Gütern des Werner von Harff in
Nörvenich und Geilenkirchen (Q 90 – 93, Q 100).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bde., 12 cm, 581 Bl.; Bd. I: 37 Bl., gebunden;
Protokoll; Bd.II: 150 Bl., gebunden; Q 11; Bd. III: 340 Bl., gebunden;
Q 1 – 102 und 22a und b außer 11, ; Q 38, 46, 49 – 53 und 80*
fehlten
schon während des Prozesses; Bd. IV: 54 Bl., lose; Beilagen.
Rationes
decidendi der Vorinstanz in RKG 2329 (H 398/1516). Lit.: Franz Joseph
von Bianco, Die ehemalige Universität und die Gymnasien zu
Köln, II.
Teil, Köln 1850, S. 273 – 276. Vgl. RKG 2328 (H 397/1515), RKG
2329 (H
398/1516).
2327
Aktenzeichen : H 396/1514
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Regenten des Laurentianer– und Montaner
–
Gymnasiums (bei Prozeßbeginn Peter Joseph Sierstorpff) in
Köln als
Inspektoren der Harff– Landskronischen Fundation, (Bekl.: Werner
Friedrich von Harff zu Dreiborn als Vormund seines Vetters Johann
Arnold Werner von Harff)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf die aus dem Nachlaß des kinderlos verstorbenen
Werner von
Harff stammenden Lehen Eller, Geilenkirchen und Nörvenich. Maria
Margaretha von Harff, die Mutter des Appellaten, hatte 1642 für
eine
Abfindung von 30000 Rtlr. zugunsten ihres Bruders Werner auf alle
Ansprüche an den elterlichen Gütern verzichtet. Der Verzicht
war 1668
vom Herzog von Jülich bestätigt worden. Werner von Harff zu
Landskron
hatte dann in seinem Testament vom Juni 1672 eine Stiftung für die
Ausbildung von zwei Söhnen oder Töchtern der Familie Harff in
der Form
eines Familienfideikomisses über seine im Erzstift und in der
Stadt
Köln gelegenen Güter, Renten und Kapitalien errichtet.
Exekutoren waren
die beiden Regenten des Laurentianer– und Montaner – Gymnasiums. Nach
dem Tod ihres Bruders focht Maria Margaretha seine testamentarische
Verfügung an. Das RKG bestätigte am 17. Juli 1730 das Urteil
der
Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1672 – 2. RKG 1700 – 1761(1642 – 1730)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 30. Juli 1730 (7). Testament
des Wernervon Harff zu Landskron „una cum codicillo“ 1672 (Q 22). Bd.
II: Auszug aus der Heiratsverschreibung des Anton de Gracht von Wanghe
und der Maria Margaretha von Harff 1642 (43 – 44). Verzicht der
Margaretha von Harff und ihres Mannes auf alle Erbansprüche 1642
(114 –
117). Quittung über empfangene Aussteuer der Maria Margaretha von
Harff
1643 (117 – 122). Lehnsbrief über Haus Eller von Herzog Philipp
Wilhelm
für Johann Arnold Werner von Harff zu Dreiborn 1668 (178 – 186).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 543 Bl.; Bd. I: 93 Bl., lose; Q 1 – 23
außer 6, Q13 – 15 fehlen, 1 Beilage; Bd. II: 450 Bl., gebunden; Q
6
(Vorakten). Vgl. RKG 2326 (H 395/1513), RKG 2328 (H 397/1515) und RKG
2329 (H 398/1516).
2328
Aktenzeichen : H 397/1515
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Die Regenten des Laurentianer– und
Montaner –
Gymnasiums (beiProzeßbeginn Peter Joseph Sierstorpff) in
Köln als
Inspektoren der Harff– Landskronischen Fundation, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf jährlich 14 Malter Roggen aus einer
Pfandverschreibung Herzog Wolfgang Wilhelms seit 1639. Zur
Vorgeschichte s. o. RKG 2326 (H 395/1513). Der Appellat behauptet, die
Pfandverschreibung sei „pro bono immobilari“ zu halten und daher
könne
gemäß der jül.–berg. Landordnung über sie wie
über Stock– und
Stammgüter nicht testiert werden, sondern sie fiele auf dem
Erbwege an
ihn als Neffen und nächsten Verwandten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1687 – 2. RKG 1700 – 1792(1639 – 1784)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 1. April 1757 (9 – 10 und Bd.
II, Q 23).Bd. II: Pfandverschreibung Herzog Wolfgang Wilhelms für
die
Brüder Werner und Daem von Harff 1639 wegen 5440 in Kriegswirren
vorgestreckter Rtlr. (Q 6, Q 25, und Bd. III, 71 – 79). Berechnung der
Gesamtforderung 1757 in Höhe von fast 14000 Rtlr. (Q 22).
Vergleich
zwischen Werner von Harff zu Landskron, Amtmann zu Geilenkirchen, und
Gottfried Schommartz, Vogt und Rentmeister zu Geilenkirchen, über
57
Malter Roggen 1642 (Q 24). Verzeichnis dessen, was Herzog Wolfgang
Wilhelm dem Daem und dem Werner von Harffverschrieben hatte (Q 26).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 8 cm, 359 Bl.; Bd. I: 31 Bl.;
Protokoll;Bd. II: 183 Bl., Bl. 152 – 183 lose; Q 1 – 76 außer 7,
10*,
28* – 48*, 67* – 70*, 72* – 75*; Bd. III: 145 Bl.; Q 7 (Vorakten). Vgl.
RKG 2326 (H 395/1513), RKG 2329 (H 398/1516).
2329
Aktenzeichen : H 398/1516
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Regenten des Laurentianer– und Montaner
–
Gymnasiums in Köln alsKuratoren des verstorbenen Werner Friedrich
von
Harff und Kuratoren und Exekutoren des verstorbenen Johann Arnold
Werner von Harff bzw. Inspektoren des Harff–Landskronischen
Fideikommisses, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf die Allodial–, Stock– und Stammgüter des Werner von
Harff
zu Geilenkirchen, die die Nachkommen der Maria Theresa von Harff zu
Geilenkirchen okkupiert haben. Das Ehepaar Johann von Harff zu
Geilenkirchen und Catharina von Gymnich hatte sechs Kinder, von denen
die Söhne Johann Robert, Adolph und Daem früh starben. Die
älteste
Tochter Maria Agnes wurde bei ihrer Heirat mit Wilhelm von Hoensbroek
(Hoensbroich) zu Ostham mit 14000 Rtlr. ausgesteuert, die jüngere
Margaretha Theresa erhielt bei ihrer Heirat mit Anton von der Gracht zu
Wanghe (25. April 1642) 29500 Rtlr. als „Abstandspfennig“. Dafür
verzichtete das Paar vor dem jül.– berg. Hofgericht in
Düsseldorf, bei
der kurfürstl. köln. Regierung in Bonn, dem königlich
brabantischen Rat
in Brüssel, dem kurfürstl. köln. Offizialat in
Köln, dem Hauptgericht
Jülich, dem Gericht zu Erkelenz und dem Hohen Rat zu Mechelen
zugunsten
von Margarethas Bruder Werner auf alle Erbansprüche. Werner von
Harffvereinigte die Güter in seinem Testament vom 15. Juni 1672
zugunsten des Johann Arnold Werner von Harff zu Dreiborn, Enkels seiner
Schwester Maria Agnes, zu einem Familienfideikommiß. Anton von
der
Gracht zu Wanghe focht das Testament im Namen seiner Frau erst vor
Bürgermeister und Rat der Stadt Köln, dann vor der
jül.–berg.
Hofkanzlei in Düsseldorf an und erwirkte ein Mandat zur Sicherung
eines
Anteils in verschiedenen Ämtern. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2326
(H
395/1513). In gleicher Sache wurde auch vor dem Reichshofrat in Wien
verhandelt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Quartae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1672 – 2. RKG 1759 – 1806 (1642 –1798)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 15. März 1799 (27 – 28).
Botenlohnschein (Q9). Bd. II: Stammtafel von Harff zu Geilenkirchen
(liegt als Faltblatt bei). Verzichtsbriefe des Anton von der Gracht und
der Margaretha Theresa von Harff 1642/43 (138 – 150, 225 – 229, 296 –
309). Inventarium actorum (258 – 263). Ehevertrag zwischen Anton von
der Gracht zu Wanghe und Margaretha Theresa von Harff 1642 (290 – 296).
Ausführungen über das Testament des Werner von Harff 1672
(170ff.).
Stammtafel von Harff (342).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 15 Bde., 30 cm, 1362 Bl.; Bd. I: 276 Bl., lose; Q 1 – 37
und 2Beilagen außer Q 13, 14 und 24; Bd. II: 419 Bl., gebunden
und ein
loses Faltblatt; Q 14 (Vorakten); Bd. III: 20 Bl., gebunden; Rationes
decidendi; Bde. IV – XV alle gebunden; Vorakten und Akten aus anderen
Prozessen, u. a.: Bd. VI: Rationes decidendi der jül.–berg.
Hofkanzlei
im Prozeß wegen der 18 Malter Roggen aus der Zweibrüggener
Mühle im Amt
Geilenkirchen 1698, RKG 2326 (H 395/1513); Bd. VII: Vorakten von RKG
2326 (H 395/1513); Bd. VIII: Rationes decidendi der jül.–berg.
Hofkanzlei im Streit um die zum Haus Geilenkirchen gehörenden 57
Malter
Erbroggen 1699; Bd. IX: Akten dieses Prozesses ab 1687; Bd. X und XII:
Rationes decidendi derjül.–berg. Hofkanzlei die Allodial–, Stock–
und
Stammgüter des Werner von Harffbetreffend, darin: Stammtafel (Bd.
XII,
52 – 53); Bd. XI: entsprechende Akten; Bde. XIII und XIV: Über den
Streit um das Holz in der Bilker Gemarkung. Vgl. RKG 2326 (H 395/1513),
RKG 2327 (H 396/1514), RKG 2328 (H 397/1515).
2330
Aktenzeichen : H 399/1517
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Werner
Friedrich Anton, Johann Wilhelm Bertram und Ferdinand von Harff zu
Dreiborn, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Appellatinnen auf Auszahlung ihrer
Aussteuer in Höhe von je 5500 Rtlr.. Die gemeinsamen Eltern hatten
am
27. Mai 1696 diese Summe in einer Disposition festgelegt, die
Brüder
verweigerten jedoch die Auszahlung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1711 – 2. RKG 1713 – 1729(1696 – 1727)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Rechnungsbuch der Kölner
KaufhändlerinThyriardt über der Eleonora von Harff zu
Dreiborn, Frau zu
Türnich, gelieferte Ware 1700 (83 – 86), aus dem Rechnungsbuch des
Kölner Kaufmanns N. Staesberg (87). Andere Rechnung, besonders von
Kölner Kaufleuten (88 – 111). Aufstellung, was Eleonora vor ihrer
Heirat von ihren Brüdern erhielt (112 – 121). Verfügung des
Philipp
Wilhelm von Harff zu Dreiborn und seiner Frau Anna Maria Catharina von
der Horst über die Ausstattung ihrer Kinder 27. Mai 1696 (6 – 10
und
103 – 113 in Q 10). Inventarium actorum (114 – 115 in Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 269 Bl.,
gebunden; Q 10 (Vorakten) am Schluß. Vgl.RKG 2332 (H 401/1519).
2331
Aktenzeichen : H 400/1518
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bertram Walram und
Johann Wilhelm von Harff zu Dreiborn undKonsorten, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit über die Verwaltung der Harff –
Landskronischen Fundation. Nach dem Tode ihres Vaters wurden 1700 den
minderjährigen Appellanten Kuratoren bestelltet. Mit der
Begründung,
die Ausgaben hätten „wegen Rittermässiger education deren
Herren
Gegnern unumbgänglich erforderte Reisekosten und erlernung
allerhant
standesmässiger adlicher exercitien“ die Einnahmen
überstiegen,
forderten sie von den Appellanten weitere Zahlungen. Die Appellanten
klagen, bei Erreichen der Volljährigkeit weder ein Inventar der
Güter
noch einen „status bonorum“ erhalten zu haben. Das RKG bestätigte
am 9.
Februar 1725 das Urteil der Vorinstanz. Die Gebrüder von Harff
riefen
darauf den Erzbischofvon Mainz als Revisionsinstanz an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1713 – 2.
RKG 1715 –
1750(1678 – 1742) – 3. Erzbischofvon Mainz als Revisionsinstanz 1725
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG – Urteil vom 9. Feb. 1725 (12). Rechnung
des Dr.Codonaeus, Kurators der Minderjährigen von Harff zu
Dreiborn (Q
25). Briefwechsel zwischen den Kontrahenten 1700 – 1705 (Q 25 – 37).
Einkünfte der Gebrüder von Harff zu Dreiborn während
ihrer
Minderjährigkeit aus der Herrlichkeit Dreiborn und anderen
Gütern (Q
47). Aufstellung der Kontributionen des Dreiborner Hofs zu
Rißdorf
(Ristorff) 1678 – 1696 (Q 49). Libellus revisionis, originalversiegelt
(Q 66); Bd. III: Iustificatio der Ausgaben (138 – 159); Bd. VI:
Libellus gravaminum, originalversiegelt (Q 212); RKG–Urteil 10. April
1742 (500 – 504). Auszug aus dem Testament des Werner von Harff zu
Landskron (563 – 571); Bd. VII: Manuale, Eintragungen nur auf S. 3 – 8,
47 – 57, 175 und 177. Der Prozeß enthält außerdem eine
große Zahl von
Rechnungen über Einnahmen (z. B. der Hülsischen
Rentmeisterei) und
Ausgaben sowie Quittungen.
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 7 Bde., 49 cm, 2471 Bl.; Bd. I: 304 Bl., lose; Q 1 – 87
außer Q11; Bd. II: 90 Bl., gebunden; Q 11 (Vorakten); Bd. III:
543 Bl.,
gebunden; Q 88 mit 203 Beilagen; Bd. IV: 338 Bl., lose; Q 89 – 128a;
Bd. V: 528 Bl., gebunden; Q 128b – 128d; Bd. VI: 571 Bl., lose; Q 129 –
253 außer 193; Q 210 und 251 fehlen; zahlreiche Beilagen; Bd.
VII:
gebunden; Q 193.
2332
Aktenzeichen : H 401/1519
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Werner Friedrich von
Harff zu Dreiborn, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf die Aussteuer seiner Frau
Eleonora von Harff zu Dreiborn in Höhe von 6000 Rtlr. Philipp
Wilhelm
von Harff zu Dreiborn und seine Frau Anna Maria Catharina von der Horst
hatten in einer Disposition vom 27. Mai 1696 festgelegt, daß jede
ihrer
Töchter bei standesgemäßer Heirat 5500 Rtlr. „anstatt
einer filial
portion oder quota“ und 500 Rtlr. „zur ausrüstung“ erhalten
sollte.
Eleonora von Harff heiratete am 3. April 1714 den Appellaten. Ihr
Bruder als Erbe der elterlichen Güter verweigerte die Auszahlung
des
Betrages mit der Begründung, die Heirat sei nicht
standesgemäß.
Umstritten ist die Familie der Großmutter väterlicherseits
des
Appellaten, von Esch. Später ist der Appellant bereit, die 4000
Rtlr.
zu zahlen, die die Eltern für ihre Töchter im Falle einer
nicht
standesgemäßen Heirat vorgesehen hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato
attentatorum revocatorio et inhibitoriosine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1716 – 2. RKG 1718 – 1729 (1665 –1728)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der Vorinstanz (in Q 5). Verfügung
des
PhilippWilhelm von Harff zu Dreiborn und seiner Frau Anna Maria
Catharina von der Horst über die Ausstattung ihrer Kinder 27. Mai
1696
(Q 7). Ehevertrag zwischen Christoph Ernst Franz von Rolshausen zu
Türnich und Eleonora von Harff 1714 (Q 8). Vergleich über die
Aussteuer
der Catharina von Esch 1665 (57 – 59). Geschichte (Genealogia) des
adeligen Geschlechts von Esch aus Zweibrücken seit 1395 (60 – 63
und Q
70). „Matricula deß heyl. röm. reichs freyen ohnmittelbahren
zu schildt
und helm gebohrnen rittergliedern“ am Niederrhein, Hunsrück etc.,
zur
Familie von Esch (Q 11 und Q 71). Vorfahren des Christoph Adolph Franz
von Rolshausen zu Türnich (Q 51). Stammtafel von Esch–von
Rolshausen (Q
69). Bd. II: Wappen der Familie von Esch (Ouden Esch), farbig, mit
Beschwörung der Ritterbürtig– und Stiftsfähigkeit durch
die Kapitulare
von Trier (24). Aufstellung der Forderungen (Q 113). Bd. III:
Ehevertrag wie Bd. I, Q 8 (4 – 6). Disposition 1696 (7 – 9). Ahnentafel
wie in Q 51 (33, 62 – 63). Inventarium actorum (100 – 103). Stammtafel
wie Q 69 (122). Wappen des Johann Jakob von Dusemond (179). Wappen der
Familie von (Ouden) Esch (180).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 22 cm, 1110 Bl.; Bd. I: 267 Bl.; Q
1 –76; Bd. II: 178 Bl.; Q 77 – 118 außer 82, 20 Beilagen; Bd.
III: 679
Bl.; Q 82 (Vorakten). Vgl. RKG 2330 (H 399/1517).
2333
Aktenzeichen : H 402/1520
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen von Harff zu
Dreiborn
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Einlassung am Blankenheimischen Gericht
in einer bereits am RKG anhängigen Sache. Nach dem Tode des
Wilhelm
Adolph Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld erwirkte Theodor von Bodden
gegen die Appellanten wegen des Nachlasses mit Ausnahme der
jül.–berg.
Güter am RKG eine Citatio ad videndum se manuteneri in possessione
legitima apprehensa (RKG (B 1428a/4771b)). Die Appellanten
bemängeln,
daß trotz des noch laufenden Prozesses der kurpfälzische
Geheime Rat
und Generalmajor von Martial vom Kurfürsten zu Pfalz mit der zum
Erbe
gehörenden Herrlichkeit und dem Gericht zu Antonigartzem, das ein
Mannlehen sein soll, belehnt worden sei und wegen einer Mühle und
zehn
Morgen Land in der Grafschaft Blankenheim die gräflich
Blankenheimische
Regierung angerufen habe. Nach Auffassung der Appellanten müsse
von
Martial sein vermeintliches Recht vor dem RKG suchen.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de non amplius turbando cassatorii,
inhibitorii
et restitutorii ad pristinum statum sine clausula, nec non citationis
ad proponendum ius suum, si quod habere putet, sub poena perpetui
silentii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1734 – 1735 (1721 – 1734)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnsbrief für Johann Heinrich Arnold und
Wilhelm
AdolphBertram von Wachtendonk über das Mannlehen Gartzen von
Herzog
Carl Philipp 1721 (Q 7). Botenlohnschein (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 37 Bl., gebunden;
Q 1 – 11.
2334
Aktenzeichen : H 403/1521
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Bertram von Harff
zu Dreiborn
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de relaxando arresta in praejudicium
testamentariae dispositionis nulliter apposita, et ab omni ulteriori
cognitione desistendo, neque turbando receptorem Joannem Henricum
Greuter noviter denominatum in receptura eidem commissa, nec non eidem
juxta ordinationem memoratae dispositionis extradendo nummos jacentes
cum clausula, nec non citatio ex lege si contendat 28 ff de
fidejussoribus ad proponendum actiones etc. Streitgegenstand: Anspruch
auf Aufhebung des angelegten Arrestes und Herausgabe von Renten und
Gefälle zum Unterhalt der in Mainz und Trier studierenden drei
Brüder
des Klägers und auf Anerkennung des von ihm eingesetzten
Rentmeisters.
Werner von Harff zu Landskron hatte in seinem Testament 1672 den
ältesten Sohn des Hauses von Harff zu Dreiborn als seinen Erben in
Mobilien und Immobilien eingesetzt und seine jährlichen Renten und
Gefälle zu einem Familienfideikommiß zur Erziehung und
Ausbildung der
übrigen Kinder zusammengefaßt. Die Stiftung sollte damals
den Unterhalt
des ältesten Sohnes nicht schmälern. Der Kläger
argumentiert, daß der
„status bonorum“ nicht erhalten worden sei, weil Werners Schwestern
einen Teil der Güter (in Nörvenich und Geilenkirchen) in
Besitz nahmen
und auch Haus Eller nicht mehr im Besitz der Familie sei. Der Unterhalt
des ältesten Sohnes des Hauses von Harff zu Dreiborn sei auch
deshalb
nicht mehr gewährleistet, weil Inspektoren und die Rentmeister der
Stiftung zusammen 131 Rtlr. jährlich erhielten. Mit Erreichen der
Volljährigkeit (1735) setzte der Kläger den
Fideikommißrentmeister Adam
Hausmann, zunächst Kanoniker an St. Andreas in Köln, dann
Pfarrer an
St. Laurentius, ab und benannte Johann Heinrich Greuter neu. Darauf
wurden 1735 die im Erzstift Köln und im Herzogtum Jülich
gelegenen
Renten und Gefälle von den Beklagten arrestiert und die
Pächter durch
Mandate des Offizials in Köln zur Herausgabe gezwungen. Das Urteil
von
1744 fiel weitgehend im Sinne des Klägers aus.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1737 – 1759 (1672 – 1741)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG – Urteil vom 17. Juni 1744 (7 – 9). Testament des
Wernervon Harff zu Landskron und Geilenkirchen 1672 (Q 4, 16). Auszug
aus dem Protokoll des Kornelimünsterschen Gerichts oder
Lehngedings (Q
11). Botenlohnschein (Q 13).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 151 Bl., lose; Q
1 – 28, 1 Beilage.
2335
Aktenzeichen : H 404/1522
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Harff zu Dreiborn,
Domherr
zu Hildesheim undHalberstadt, (Kl.), später Wilhelm von Harff,
Domkapitular von Mainz, und Philipp Franz von Harff zu Dreiborn
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die im jül. Amt Neuenahr gelegenen
Höfe
Brück in Wormersdorf (Grafschaft Neuenahr; Rhein–Sieg–Kr.) und
Klein–
Altendorf. Der Appellant hatte sie in einer Caducitätsklage vor
dem
Gellersheimer Hof– und Lehngericht, das vormals Thoenser Hofgericht
hieß, beansprucht. Sitz dieses Hofgericht war Gelsdorf, der Sitz
dieses
Hofgericht, lag in dem früher neuenahrischen, jetzt jül. Amt
Neuenahr,
wurde aber nach dem Saffenberger Sukzessionskrieg der im Erzstift
Köln
gelegenen und dem Appellanten mitgehörenden Herrschaft Vettelhoven
inkorporiert. Pater Anselm Rascop und Pater Ludwig Hulff, beide
Profeßherren der Abtei Himmerod, die Lehnsträger der
Höfe, sollen gegen
Lehnspflichten verstoßen haben, indem sie nämlich drei Jahre
lang nicht
wie gefordert am Dienstag nach St. Michael (29. Sept.) ungeladen durch
persönliche Anwesenheit bewiesen, daß sie lebten, und den
Lehnszins
nicht entrichteten. Für das zweite und die darauffolgenden Jahre
sollten Stellvertreter zugelassen sein. Die Abtei Himmerod appellierte
gegen das erstinstanzliche Urteil zuerst an das Hohe Weltliche Gericht
in Bonn, dann an das jül.–berg. Hofgericht. Nach Darstellung der
Appellaten ist der Hof zu Wormersdorf kein Lehen, sondern Allod. Der
Hof war vermutlich Teil des alten Tomburger Burglehens, das die Grafen
von Kleve von den Erzbischöfen von Köln hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Geschworene des Gellersheimer Hof– und Lehnsgerichts
zu Vettelhoven 1728 – 2. Hohes Weltliches Gericht zu Bonn 1733 – 3.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1733 – 4. RKG 1739 – 1757
(1227 – 1757)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 4. Juni 1756 (19 – 20). Urteil
des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf 1739 (Q 6).
Ausführliche
Erklärung der Pflichten der Lehnsträger des Lehnsgerichts zu
Vettelhoven (in Q 7). Botenlohnschein (Q 10). Miles Bertram „dictus de
Aldenhoven“ verkauft dem Kloster Himmerod seinen Hof in Wormersdorf am
ersten Sonntag nach Ostern 1276 (Q 15, Q 74). Urkunde des Grafen
Dietrich von Kleve für Kloster Himmerod 7. Jan. 1276 (Q 16, 75).
Schreiben der Testamentsvollstrecker des Dekans Theodericus von
Zyfflich über einen Hof in Klein–Altendorf, den dieser dem Kloster
Himmerod vermachte, 5. Feb. 1349 (Q 17, 76). Bestätigung eines
Landverkaufs in Wormersdorf eines Henricus de Surse an das Kloster
Himmerod durch den Abt von Brauweiler Sept. 1256 (Q 26). Conradus de
Sleida über einen Landverkauf zu Wormersdorf 1292 (Q 27). Lehns–
oder
Pachtverzeichnis des Abtes Heinrich des Klosters Himmerod vom 1. Mai
1341 (Q 28). Bestätigung des Grafen Wilhelm von Jülich eines
Landkaufs
von Wilhelm, Burggrafvon Nideggen, 13. Juni 1255 (Q 29). Immission des
Appellanten in die Höfe durch die 1. Instanz 1733 (Q 33). Urteile
aus
Präzedenzfällen 1680 – 1732 (Q 37). Formula juramenti des
Gellersheimer
Hofgerichts zu Vettelhoven (Q 45). Lehnsbriefe des Abtes Leopold
für
Jacob Nelles über den Brückenhof zu Wormersdorf und für
Johann
Eschweiler und seine Frau Anna Odenthal über den Hof zu Klein–
Altendorf 1732 (Q 46 und 47). RKG–Urteil vom 4. Juni 1756 (Q 56).
Auszüge aus einem Buch, das die Namen aller Himmeroder Brüder
von 1133
bis 1756 enthält, über Pater Ludovicus Hülff ex Kerpen,
Profeß 1708,
gest. 27. Jan. 1732 (Q 60) und zu den Äbten Robert Bootz,
Ferdinand
Pesgen, Leopold Camp und Anselm Rascop (Q 51). Auszug aus den Akten der
1. Instanz eines Prozesses Werner Friedrich von Harff, Domkantor zu
Trier ./. von Kolff von Hausen 1678 (Q 63). Auszug aus den Akten des
Hohen Weltlichen Gerichts zu Bonn in Sachen Himmerod ./. von Harff 1733
(Q 64). Gutachten über die Eidesformel des Hofgedings Vettelhoven
(Q
66). Fünf Atteste (Schultheiß und Schöffen zu
Zeltingen, zu Wittlich,
zu Blankenheim und zu Ürzig an der Mosel sowie Dingvogt von
Aachen)
über die Verpflichtung zur Eidesleistung beim Empfang von Erbe (Q
67 –
71). Bestätigung eines Vertrages zwischen dem Kloster Himmerod und
Nicolaus „dictus Vele“ über Güter in Altendorf durch den
Grafen Wilhelm
von Neuenahr 7. Nov. 1316 (Q 77). Bestätigung eines Landverkaufs
des
Henricus miles an das Kloster Himmerod durch Heinrich, Erzbischof von
Köln (REK III, S. 97 Nr. 633) 1227 (Q 78). Rückkauf einer
Rente durch
das Kloster Himmerod von Dietrich von Rheinbach 1392 (Q 79). Rationes
decidendi der Vorinstanz (408 – 446, im Protokoll als Q 80 vorgesehen).
Mandatum de exequendo sine clausula 18. Jan. 1757 (Q 81).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 765 Bl.; Bd. I: 455 Bl., lose; Q 1 –
81 außer 49,Q 13 (Vollmacht für Lic. Spoenla) fehlt; Bd. II:
310 Bl.,
gebunden; Q 49 (Vorakten).
2336
Aktenzeichen : H 405/1523
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Damian Hyacinth von
Harff zu Dreiborn, Domherr zu Trier, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz.
Der
Appellant soll an Paulus Groß, Förster des Appellaten in
Bronsfeld (Kr.
Schleiden), am 4. Juli 1736 im Dorf Harperscheid (Kr. Schleiden)
Körperverletzung verübt haben und war deswegen vom Appellaten
vor das
jül.–berg. Geheimratsdicasterium gezogen worden. Von Harff beruft
sich
darauf, als Domherr zu Trier nicht der jül.–berg. Gerichtsbarkeit
unterworfen zu sein. Er bestreitet, daß der Graf in der
Herrschaft
Schleiden Territorialherr sei und daß er Förster einsetzen
dürfe.
Folglich könne er durch den Vorfall auch nicht beschwert sein. Der
Appellat argumentiert, da der Streit zwischen den beiden um ein der
jül.– berg. Hoheit unterworfenes Rittergut gegangen sei, sei von
Harff
nicht als Domherr von Trier, sondern als jül. „Cavallier“ in
Düsseldorf
angeklagt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimes
Ratsdicasterium 1736 – 2. RKG 1739 –1742 (1736 – 1741)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 16). Berichte über den
Gesundheitszustandund die Verletzungen des Försters (Q 21, 22).
Zeugenaussagen (Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 82 Bl., lose; Q 1
– 25, Vorakten (Q 17*) noch originalverpackt (54).
2337
Aktenzeichen : H 406/1524
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Franz von Harff
zu Dreiborn als Erbe des Johann von Harff zuDreiborn, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einen Teil des Erbes des Emundt von
Metternich zu Vettelhoven. Der ursprüngliche Kläger war der
Mann der
Tochter der Maria Elisabeth Print von Horchheim gen. von der Broel aus
ihrer ersten Ehe mit Emundt von Metternich zu Vettelhoven, der Beklagte
ihr Sohn aus der zweiten Ehe mit Johann Bertram von Gertzen gen.
Sintzig zu Sommersberg. Der Kläger verlangt Dokumente und
Güter im
Erzstift Köln, im Herzogtum Jülich und in der Grafschaft
Blankenberg,
um die seine Frau Maria Catharina bei der zweiten Heirat ihrer Mutter,
als sie noch minderjährig war, betrogen worden sei. Die Akten des
ursprünglichen Prozesses gingen bei der Einnahme Speyers durch die
Franzosen oder beim Umzug des RKG nach Wetzlar verloren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi
haereditatem ejusque statum inventarium et documenta et se condemnari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1753 – 1788 (1630 – 1787)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Heiratsvertrag zwischen Johann von Harff zu
Dreibornund Maria Catharina von Metternich zu Vettelhoven 27. April
1630 (2 – 3). Bd. II: Auszug aus dem Protokoll von 1671 (Q 4).
Abschrift der Akten von 1671 (Q 5 – 13). Botenlohnschein (Q 6).
Heiratsvertrag wie oben (Q 10). Stammtafel Print von Horchheim gen. von
der Broel–von Gertzen gen. Sintzig zum Sommersberg–von Metternich zu
Vettelhoven–von Harff zu Dreiborn (Q 16). Aufschwörungstafel des
Ludwig
von Harff zu Dreiborn (Q 18). RKG– Urteil vom 14. Dez. 1779 (Q 20).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 217 Bl.; Bd. I: 40 Bl.;
Protokollund 2 Beilagen von 1671 aus dem ursprünglichen
Prozeß von
Harff ./. Gertzen (Gärtzgen) gen. Sintzig zu Sommersberg; Bd. II:
177
Bl.; Q 1 – 40. Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der
adligen
Geschlechter, H. 1, Köln 1864, S. 22f., 40.
2338
Aktenzeichen : H 407/1525
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Franz von Harff
zu Dreiborn, (1. Inst Kl. sein Bruder Daem)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Ende Juli 1731
kinderlos
verstorbenen Wilhelm Adolph Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld. Unter
den Prätendenten war auch Johann Wilhelm von Gevertzhaen zu
Attenbach
im Namen seiner Frau Maria Adriana Scheiffart von Merode zu Allner.
Dieser habe sein „per acta dotalia erworbenes Successionsrecht“ am Erbe
am 18. Oktober 1733 an den inzwischen verstorbenen Bruder des
Appellanten, Damian Hyazinth von Harff zu Ringsheim, Domherrn zu Trier,
„per cessionem aut donationem inter vivos“ übertragen. In einem
Streit
zwischen von Bodden und von Harff und Konsorten wurde den Erben des
Philipp Wilhelm von Harff in einem RKG–Urteil vom 14. November 1738 der
Wachtendonk – Binsfeldische Nachlaß im Herzogtum Jülich
zugesprochen.
Der ältere Bruder des Appellanten, Franz Bertram von Harff zu
Dreiborn,
schloß mit der Gegenseite einen Vergleich. Das RKG
bestätigte am 13.
Juni 1777 das Urteil der Vorinstanz und remittierte die Sache zur
Vollstreckung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1756 – 2. RKG 1759 – 1778 (1731 –1778)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 13. Juni 1777 (11 – 12).
Botenlohnschein (Q12, Q 27, Q 37). Aufstellung über den Verbleib
des
Erbes (in Q 43). Bd. III: Auszug aus dem Ehevertrag der verwitweten
Maria Adriana von Blumencron, geb. Scheiffart von Merode, und dem Herrn
von Gevertzhaen zu Attenbach (4). Zession der Ansprüche an Damian
Hyazinth von Harff zu Dreiborn 1731 (4 – 5). Vergleich 1739 (13 – 16).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 12 cm, 560 Bl.; Bd. I: 134 Bl., lose; Q 1 –
43 außer 38;Bd. II: 129 Bl., gebunden; Rationes decidendi der
Vorinstanz; Bd. III: 297 Bl., gebunden; Q 38 (Vorakten).
2339
Aktenzeichen : H 409/1528
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Harger, Halbmann von St.
Pantaleon zu
Horrig (Hzm. Jülich,Amt Geilenkirchen; Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg), und Konsorten: Johann Schalck zu Gymnich,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf fünf Morgen
Artland und Teilung des Nachlasses der Maria Schalck.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln (Johann Kempis) – 2. Offizial
zu
Köln (HeinrichSteck) – 3. Jakob Middendorp, Dekan von St. Andreas
in
Köln, päpstlicher Richter und Kommissar – 4. Propst von St.
Maria ad
gradus in Köln – 5. RKG 1610 – 1612 (1596 – 1610)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vier Urteile des Offizials 1596 und 1604, des Dekans
von St.Andreas 1606 und des Propstes von St. Maria ad gradus 1608 (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1 – 8.
2340
Aktenzeichen : H 410/1531
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Clemens Hartkop iunior,
Solingen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf 3643 Rtlr., 40 Albus und
vier Heller. Der gleichnamige Vater des Appellanten hatte mit Gottfried
Hartkop Geschäfte gemacht. Als Gottfried Konkurs machte
(„fallitus“),
forderten seine Gläubiger die Auslösung eines Schuldscheines
in Höhe
von 2301 und die Bezahlung einer offenen Rechnung über 1342 Rtlr.
von
Clemens Hartkop senior, die er Gottfried noch schulde. Der Appellant
verweist darauf, nie mit seinem Vater „in Compagnie“ gestanden zu
haben, allerdings hatte er den Schuldschein unterschrieben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter des bergischen Amts Solingen
– 2. Jül.–berg. HofratDüsseldorf– 3. RKG 1753 (1736 – 1753)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rechnungen: Schulden des Clemens Hartkop senior an
GottfriedHartkop 1734 – 1740 (27 – 45, 118 – 121). Urteile
Düsseldorf
und Solingen 1741, 1744 und 1752 (46 – 48, 94, 97). Schuldschein 1736
(117).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 123 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 35 Aktenstücke.
2341
Aktenzeichen : H 415/1543
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von
Harman (Hermelen), Kaldenhausen (Grafschaftund Kr. Moers) bzw. Linn,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung eines 1696 auf 150 Malter
Früchte und eine Kiste mit Wertgegenständen (ca. 1600 Rtlr.)
durch die
Vorinstanz angelegten Arrestes, da der Appellant als Einwohner und
Untertan des kurköln. Amtes Linn und Uerdingen gemäß
einer Goldbulle
Karls IV. nicht vor ein fremdes Gericht gezogen werden könne. Der
Appellat hatte ältere Erträge Harmans auf Kölner Gebiet
beschlagnahmen
lassen, die Ernte von 1696 teils vernichtet, teils ebenfalls nach
Rumeln (Grafschaft und Kr. Moers) mitgenommen, später den
Appellanten
gefangengenommen, ihm Geld und Wertsachen abgenommen und ihn wochenlang
festgehalten. Von Bernsau bestreitet, daß von Harman
kurköln. Untertan
ist. Vielmehr wohne er seit Jahren in der moersischen Hälfte von
Kaldenhausen, auch sei er nicht von Adel oder ritterbürtig,
sondern ein
Bauer. Daher habe er auch wegen einer Forderung von 200 Rtlr. an ihn
auch vor die erste Instanz gezogen werden können. Die
beschlagnahmten
Güter seien als Kaution anzusehen. Entzündet hatte sich der
Streit um
das von Johann Wilhelm von Bernsau nachgelassene kurköln. Lehen
Dreven
im Amt Uerdingen. Der Appellat fühlt sich durch die Vorwürfe
in seiner
Ehre verletzt und verlangt öffentlichen Widerruf. Die
kurköln.
Hofkanzlei in Bonn verbot Harman, die Sache vor das RKG zu bringen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Räte der Grafschaften Moers und Neuenahr 1696 –
2.
Appellationskommissare der Grafschaften Moers und Neuenahr 1696 – 3.
Kurköln. Hofkanzlei Bonn 1697 – 4. RKG 1697 – 1698 (1681 – 1698)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Stammtafel: Nachkommen des Wilhelm Wirich von Bernsau
auszwei Ehen (16). Verbot der kurköln. Hofkanzlei in Bonn 1697 (38
–
43). Rationes des Richters der Vorinstanz Dr. Adam Conrad de Weiler
(167 – 168).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm,
217 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 19 Aktenstücke.Lit.: Leo
von de
Loo, Bernsau. Zur Geschichte des Ritter– und Bauerngeschlechtes
(1150–1940), Essen 1940, S. 150ff. Guido Rotthoff, Urkundenbuch der
Stadt und des Amtes Uerdingen, Krefeld 1968 (=Inventare
nichtstaatlicher Archive, hrsg. Landschaftsverband Rheinland, Bd. 10),
S. 358f., Nr. 1142, 1143 und 1145.
2342
Aktenzeichen : H 416/1544
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Dietrich von Harman (Harmen)
zu
Horn und Konsorten:Johann Dietrich von der Horst, Amtmann zu Mettmann,
(Kl.); Anna Sibylla von Syberg, verwitwete von der Reck; Friedrich
Wilhelm, Markgrafvon Brandenburg als Intervenient
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Durchsetzung eines Urteils der
Vorinstanz vom 10. Juni 1652, in dem das elterliche Erbe (Konrad von
der Reck und Gerberga von Wylich) geteilt worden war. Danach erhielt
Harman als Stiefsohn Haus Horn und andere Güter, die ihm jedoch z.
T.
vorenthalten worden sein sollen. Harman lag mit seinem Stiefvater
Konrad von der Reck über Güter seines Vaters im Streit, als
dieser ihn
im August 1649 tätlich angriff und verletzte. Streitpunkte waren
die
Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz und die Frage, ob die Akten von
Kleve an unparteiische Rechtsgelehrte verschickt werden müssen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburgisches Hofgericht zu
Kleve – 2. RKG 1663 –1686 (1649 – 1683)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Klevisch–märkische Landtagsabschiede, gedruckt,
9.
Oktober1649 (Q 20). Urteil Kleve 10. Juni 1652 (Q 26). Rationes
decidendi, originalversiegelt (Q 72).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 234 Bl., lose; Q 1
– 75.
2343
Aktenzeichen : H 417/1545
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Dietrich von Harman zu Horn
und
Konsorten: Johann Dietrich von der Horst, Amtmann zu Mettmann, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Appellanten auf Immission in mehrere
Häuser in Emmerich und in den Hof Schmieparzrath auf der anderen
Rheinseite (d. h. rechtsrheinisch). S. o. RKG 2342 (H 416/1544). Die
Appellanten beklagen, daß die Akten nicht an unparteiische
Rechtsgelehrte geschickt wurden, sondern an die Universität
Marburg, wo
die Appellaten studiert hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburgisches Hofgericht zu
Kleve – 2. RKG 1664 –1686 (1652 – 1664)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1652 (Q
9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 37 Bl., lose; Q 1
–10, 4 Beilagen.
2344
Aktenzeichen : H 419/1555
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Mette (Mechthild), Witwe des Harper
Esser
(Harpenesser), für sichund ihre Kinder (Sohn Lambert),
Arnoldsweiler
(Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung eines Hauses samt Hof und
vierzehn Morgen Artland zu Arnoldsweiler, aus dem elterlichen bzw.
brüderlichen Nachlaß. Die Appellaten bestreiten die
Zuständigkeit des
RKG, da der Streitwert nicht die im jül. Privileg vom 23. Juli
1548
festgesetzte Summe von 400 Goldgulden überschreite.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2. RKG
1553 – 1558 (1553 – 1555)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 7.
2345
Aktenzeichen : H 425/1566
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Haaren (Harren)
bzw. seine Witwe Beatrix von Randerath undseine Kinder, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf
Abtretung der Sohlstätte des Lehnshofes.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. Kommissare des
jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf – 3.RKG 1636 – 1639 (1636 –
1638)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Düsseldorfer
Kommissare 1634 (Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 5
außer 4*. Vgl. RKG 2878 (H 2046/6615).
2346
Aktenzeichen : H 434/1603
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arndt von Hertefeld
(Hartenfeldt), Weeze (Hzm. Kleve; Kr. Geldern),(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um eine Rechnung mit einem „error calculi“
für
eine dem Amtmann von Goch geleistete Fuhre. Hertefeld behauptet, nicht
so viel schuldig zu sein, wie die Rechnung ausweist und will eigene
Forderungen in Abzug bringen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Weeze – 2. Fürstl.
Hofgericht Kleve – 3. RKG 1606 –1607 (1606)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 2. Instanz 1606 (Q
2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Q 1 – 3.
2347
Aktenzeichen : H 438/1629
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Hartigs
(Hartich), Waldniel (Hzm. Jülich, Amt Brüggen;
Kr.Kempen–Krefeld)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung eines aus
Haus und Hof bestehenden Nachlasses.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Waldniel – 2. Hauptgericht
Jülich – 3. Fürstl. jül. Räte –4. RKG 1553 – 1554
(1553 – 1554)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bl., lose; Q 1 – 5.
2348
Aktenzeichen : H 448/1684
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hilger Hartzheim gen.
Eßer als Sohn der Margarethe Gatzweiler,Münstereifel
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung eines Kapitals von 1600
Rtlr. und Zahlung überfälliger Pensionen in Höhe von
über 800 Rtlr.
seit 1651 bzw. auf die als Sicherheit eingesetzten Zehnten zu
Holzmülheim (Grafschaft Blankenheim; Kr. Schleiden). und der Burg
Vey
(Veynau ?). Margarethe Gatzweiler, Witwe des ehemaligen
Bürgermeisters
und Schöffen von Münstereifel, Severin Eßer, hatte dem
Vater des
Appellaten, Johann Arnold Graf zu Manderscheid und Blankenheim, im Jahr
1628 eine jährliche Rente von 80 Rtlr. für 1600 Rtlr.
verkauft. Bis zum
Tode der Mutter hatten sowohl Johann Arnold als auch Salentin Ernst
pünktlich bezahlt, dannjedoch die Zahlung eingestellt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de solvendi sine
clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1662 – 1675 (1628 – 1675)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Verschreibungen über 600 und 1000 Rtlr. 1628 (Q
3 und
4).Quittungen 1663/1664 (Q 9, 11, 14, 21, 23 – 25, 27a; 79, 80).
Designatio expensarum (Q 16). Gerichtliche Kapitalsaufkündigung
1665 (Q
26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 83 Bl., lose; Q 1
– 36 und 27a, 4 Beilagen.
2349
Aktenzeichen : H 450/1689
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gotthard Haes
(Haß, Haiß, Hase) zu Hüls und Walbeck und seine
FrauCatharina von Hüls, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung eines von der ersten Instanz
den Appellaten zugesprochenen jährlichen Zinses und einer Erbpacht
von
sechs Goldgulden und fünf kölnischen Gulden an einem Hof „up
gen Camp“
im Kirchspiel Wardt (Hzm. Kleve, Weselischer Kreis; Kr. Moers). Im Jahr
1431 sollen die Brüder Lambert, Kanoniker von Xanten, Gerhard und
Eberhard von dem Sande (Sandt) den Hof von Johann Wickrath gekauft
haben. Der Erbe Werner von dem Sande und seine Frau Adelheit
hätten
dann für die Belastung von sechs Goldgulden und fünf
[coelsche
currenten Gulden] außerdem ein Haus in der Rheingasse in Xanten
zur
Sicherheit gestellt. Bis 1497 wurde der Zins bezahlt. Den Hof aber
schließlich an Johanna von Budberg (Bodberg) verkauft, die mit
dem Kauf
auch den Grundzins übernommen und auch immer entrichtet habe. Von
ihr
erbte den Hof Petra Schenk von Nideggen, die Mutter der Appellantin.
Die Appellanten verkauften den Hof an Adolph von Gymnich, der die
Zahlung des Zinses seit 1529 verweigerte. Das Haus in Xanten hatten die
Appellaten von Werner von dem Sande geerbt, die nun zur Zahlung
herangezogen werden sollten. Das RKG bestätigte am 18. Februar
1544 die
Entscheidung der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Xanten
1536 – 2. RKG 1540 – 1549(1431 – 1549)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 18. Feb. 1544 (6 – 7). Vorakten (Q 5).
Darin:Kaufverträge 1431 und 1497 (19 – 21). Designatio expensarum
(Q
17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 82 Bl.,
lose; Q 1 – 20, Q 4 und 17 je a und b. Lit.: J.Strange, Beiträge
zur
Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 36.
2350
Aktenzeichen : H 452/1698
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina
Häßin (Hasin, Witwe des Tilman Hase), vormals Deutz
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Vollstreckung eines von den Beklagten
ausgesprochenen Urteils. 1599 hatte die Klägerin Theis Becker,
Peter
Muntz, Mauritz Schneider, Paul Zinder, Anna Goldschmids Mann und
Wilhelm Weber, alle Eingesessene der Freiheit Deutz, wegen „hoher
Iniurien und schmehungen“ vor dem Hohen Weltlichen Gericht in Köln
verklagt. Diese hatten sie der Zauberei bezichtigt, wollten sich aber
vor den Beklagten nicht einlassen und wurden „in contumaciam“
verurteilt. Gleichzeitig wurde die Klägerin aber in Deutz
„criminaliter“ verklagt, verurteilt und nach geleisteter Urfehde, die
ihr das Gefängnis ersparte, des Erzstifts Köln verwiesen.
Greve und
Schöffen argumentieren nun, das von ihnen gefällte Urteil
gegen die
Deutzer könne nicht ohne Nachteil und Verletzung des Prozesses, in
dem
die Klägerin verurteilt worden war, vollstreckt werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis cum
clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1603 – 1615 (1599 – 1615)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des Gerichts Deutz gegen Catharina Hasin 28.
Mai 1599(Q 4) und Urfehde (Q 5). Mehrere Auszüge aus Gerichtsakten
des
Hohen Weltlichen Gerichts in Köln.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 217 Bl., lose; Q
1 – 47 außer 33*, Q 5 fehlt, 9 Beilagen.
2351
Aktenzeichen : H 454/1713
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Heinrich Hasenbach
(Haßenbach), jül.–berg. Hofrat, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf zwei rechtmäßig erworbene
Wohnungen.
Zwei Wohnungen des Scholl samt Gärten in Düsseldorf am Berger
Tor und
in der Vorstadt waren zur Befriedigung seiner Gläubiger 1729
öffentlich
versteigert worden und dem Appellanten „bey der kertzen“ für 5550
Rtlr.
durch Richterspruch („adjudicatio“) zugefallen. Da Scholl bei der
Bergischen Pfennigmeisterei noch erhebliche Schulden hatte, sollten
seine Häuser nach einer Verordnung des Stadtschultheißen von
Düsseldorf
ein zweites Mal versteigert werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Finanzrat zu
Düsseldorf – 2. RKG 1737 – 1744 (1729– 1739)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 131 Bl., gebunden;
Q 1 – 32.
2352
Aktenzeichen : H 455/1714
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Heinrich Hasenbach
(Haßenbach), Deutz, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ein an das Hasenbachische Gut
angrenzendes Stück Land. Hasenbach soll durch Pflügen die
Grenzen
verändert haben. Er fordert die Vermessung des umstrittenen Landes
durch geschworene unparteiische Feldmesser.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Untergericht Deutz 1742 – 2.
Kurköln. Hofgericht Köln 1742 – 3.RKG 1742 – 1743 (1742 –
1743)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 215 Bl., lose; Q 1
– 26, 2 Beilagen.
2353
Aktenzeichen : H 456/1715
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kuratoren der
minderjährigen Hasenbach, Ratingen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich, vermutlich
zusammenhängend mit RKG 2351 (H 454/1713)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Nicht ersichtlich (Jül.–berg.
Finanzrat zu Düsseldorf ?) – 2. RKG1754 – 1760 (1760)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., gebunden; nur
Protokoll und eine Vollmacht.
2354
Aktenzeichen : H 461/1726
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: [Johann Werner] von
Hasenkamp
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte von Gut Eyll, das
Hasenkamp
dem von Eerde gewaltsam entrissen haben soll, und die Hälfte der
Güter
Hamern (Hameren) und Broichhausen (Brockhausen). Beim Tode ihres
Bruders Bernhard von Palandt im Jahre 1669 hatten seine Geschwister
Johann Hermann, Crafft Werner, Johann Jakob, Anna Christina, und
Elisabetha Margaretha seine Güter Eyll, Hamern und Broichhausen zu
einem unteilbaren Fideikommiß für seine Nachkommen
verbunden. Erst wenn
keine Söhne mehr in der Familie seien, sollten die zwei
ältesten
Töchter nach Aussteuerung der übrigen die Güter teilen.
Bernhard hatte
einen Sohn Anton Werner, der Catharina von Gysenberg (Giesenberg)
heiratete und den Fideikommiß übernahm, und zwei
Töchter, Godofrieda,
die in ihre Ehe mit dem Freiherrn von Plettenberg „pro dote“ 25000
Rtlr. einbrachte, und Isabella Wilhelmina, die Caspar Leopold von
Hasenkamp heiratete und angeblich keine Aussteuer erhalten hatte. Anton
Werner von Palandt hatte einen Sohn Karl Adolph Antonius, der aber 1709
nach seinem Vater minderjährig starb, worauf seine Mutter die
Güter als
seine Erbin behielt. Anton Werners Schwestern, inzwischen beide Witwen,
forderten als letzte Töchter der Familie die Güter von ihrer
Schwägerin. Als Kompromiß zwischen der Witwe Palandt und der
Witwe
Plettenberg behielt die Witwe Palandt das Haus Eyll. Die Töchter
der
Witwe Plettenberg teilten die Güter dergestalt, daß die Frau
von Wendt
das Haus Broichhausen, die Frau von Schilder aber das Haus Hamern
erhielt. Die verwitwete Frau von Hasenkamp verzichtete gegen Geld auf
ihre Ansprüche an den Palandischen Gütern. Als sich
herausstellte, daß
entgegen den Aussagen der Catharina von Gysenberg sich der Familienpakt
doch in ihren Händen befand, wollte ein Teil der Beteiligten die
Kompromisse nicht mehr akzeptieren. Am RKG wurde dem Freiherrn von
Eerde das Haus Eyll abgesprochen, wodurch alle Güter des
Palandischen
Fideikommisses in die Hände der Nachkommen der Godofrieda von
Palandt
gelangten. Gemäß dem Familienpakt beansprucht der
Kläger als Nachkomme
der Isabella Wilhelmina von Palandt die Hälfte dieser Güter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
immitti ex L. fin. cod. de edicto diviHadriani tollendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1747 – 1756 (1669 – 1751)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Familienpakt 1669 (Q 6). RKG–Urteile in Sachen des
Osnabrückischen Oberschenken von Wendt ./. Catharina von Palandt,
geb.
von Gysenberg (Giesenberg) 9. Mai 1727 (Q 7), Catharina von Palandt,
geb. von Gysenberg ./. Heinrich von Wendt und Anna Isabella Franziska
geb. von Palandt, verwitwete Schilder, RKG (P 112/158), 20. April 1733
(Q 8) und 11. März 1746 (Q 9). Vergleich Hasenkamp – Plettenberg –
Wendt, 7. Juli 1716 (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 116 Bl., lose; Q
1 – 23.
2355
Aktenzeichen : H 462/1727
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hasenclever von
Müngsten, Amt Bornefeld (Hzm. Berg), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltung
eines Kaufvertrages. Hasenclever hatte Ende Juli 1679, aus England
kommend, in Amsterdam ein Geschäft über eine „Parthey linten“
mit einem
Londoner Kaufmann gemacht. Der Appellat sagte ihm die Lieferung
für
Oktober zu, er wollte die Ware vor dem Winter von Rotterdam oder Dorth
nach England verschiffen. Als der Preis für „linten“ (?) stieg,
lieferte von der Nüll „gegen kaufmans parole“ nicht zum
verabredeten
Preis. Als Hasenclever die Ware nicht zu den Lieferbedingungen des
Appellaten abnehmen wollte, klagte dieser wegen eines Wechsels von 200
Rtlr., den Hasenclever nicht einlöste. Hasenclever stellte darauf
eine
Gegenrechnung auf. Außer dem entgangenen Gewinn von ca. 800 Rtlr.
habe
er auch 900 Rtlr. eingebüßt, die der Londoner Kaufmann nun
als
Schadenersatz zurückgehalten habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Elberfeld 1679 –
2.
Jül.–berg.Hofgericht Düsseldorf 1680 – 3. RKG 1684 – 1686
(1679 – 1685)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil Elberfeld 7. Dez. 1679
(Q 6). Wechsel 4. Sept. 1679 (Q14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 241 Bl., lose; Q 1
– 31, Q 14 deutsch und niederländisch.
2356
Aktenzeichen : H 464/1731
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes und Franciscus
de Hasque (Haske), Aachen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf freien Zuzug und Wegzug für
Calvinisten
im Bistum Lüttich. Die Kläger hatten früher in
Lüttich gewohnt und
klagen gegen die Strafandrohungen durch den Bischofvon Lüttich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1598 – 1610 (1582 – 1611)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Offener Brief des Beklagten zum Schutz der
katholischen Religion 1582, niederländisch, gedruckt (Q 5). Auszug
(Artikel 16) aus einem Edikt des Bischofs von 1589 (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 106 Bl.,
gebunden; Q 1 – 23a und b, 18 Beilagen.
2357
Aktenzeichen : H 465/1733
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hasselt,
Rheydt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rechnungslegung über die
Vormundschaft
über von Galen (Gaelen), die von Hasselt ausgeübt hatte, und
2114
Goldgulden aus dieser Zeit. Beide Seiten hatten 1548 einen
Kompromiß
geschlossen, den von Hasselt später nicht einhalten wollte. Nach
dem
Tode des Heinrich von Hasselt stritten sein Sohn Dietrich und seine
Tochter Margaretha bzw. ihr Mann Johann von Efferen um das Erbe der
Ansprüche. Das RKG wies die Appellation am 12. Dez. 1558 ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Stommeln (Hzm. Jülich, Amt Bergheim;
Kr.
Köln)auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich 1545 – 2.
Hermann Graf
zu Neuenahr und Moers, Herr zu Bedburg als „superarbiter“ 1553 – 3. RKG
1553 – 1564 (1545 – 1564)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Bd. I: Bestätigung des Kompromisses durch den Grafen vonNeuenahr
1553
(Q 7). Bd. II: Urteile des Hauptgerichts Jülich (10, 13 – 14, 80 –
81).
Rechnungen (14 – 53). Designatio expensarum (Q 18). Rechtsgutachten,
lateinisch (83 – 96).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung:
2 Bde., 10 cm, 276 Bl.; Bd. I: 96 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 5,
4Beilagen; Bd. II: 5 cm, 180 Bl., gebunden; Q 5 (Vorakten).
2358
Aktenzeichen : H 466/1734
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von
Hasselt (Hassel) zu Hasselrath, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Magdalena auf Auszahlung der in ihrem
Heiratsvertrag mit den Eltern (Vinzenz von Hasselt zu Hasselrath und
Agnes von Merode zu Schloßberg) festgelegten Mitgift durch den
Appellanten, ihren Bruder. In ihrem Ehevertrag waren ihr 6000 Rtlr.
zugesprochen worden, wovon sie jedoch zunächst nur die Hälfte
erhielt
und für den Rest Pensionen. Die erste Instanz bestätigte in
einem
Urteil vom 27. Juni 1645 einen am 26. Mai 1632 geschlossenen Vergleich,
der von Hasselt zur Zahlung von 5000 Rtlr. verpflichtete. Das RKG
bestätigte am 6. Juli 1668 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1635 – 2. RKG 1664 – 1680(1632 – 1680)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 6. Juli 1668 (1 – 2). Vergleich
der Kontrahenten 26. Mai 1632 (Q 9, Q 16). „Votum referentis“ der
Vorinstanz (Q 14b). Testament des Werner von Ketzgen und der Magdalena
von Hasselt 30. Juni 1667 (Q 21). Vergleich Hasselt–Ketzgen 1670 (Q
22). Rechnungen (Q 48 – 49). Bd. II: Urteil vom 27. Juni 1645 (28 –
29). Heiratsvertrag der Magdalena von Hasselt und des Werner von
Ketzgen 1 1. Dez. 1625 (97 – 106).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 342 Bl.; Bd. I: 108 Bl., lose; Q 1 – 51,
14b, 19aund b, 1 Beilage; Bd. II: 234 Bl., gebunden; Q 14a (Vorakten).
2359
Aktenzeichen : H 467/1735
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Joist Wilhelm Friedrich
von Hasselt (Hassel), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Garzweilerhof (Hzm. Jülich, Amt
Kaster; Kr. Grevenbroich) wegen verschiedener Schulden. Der Hof war in
der Vergangenheit mehrfach belastet worden: am 30. Nov. 1591 von
Vinzenz von Hasselt mit einer jährlichen Rente von 24 Maltern
Roggen
für 800 Rtlr., 1660 von Johann Wilhelm von Hasselt zu Hasselrath,
dem
Vater des Appellanten, für 1000 Rtlr. mit weiteren 62,5 Rtlr.
jährlicher Rente, und schließlich nahm Johann Degenhardt
Heinrich von
Hasselt, der Halbbruder des Appellanten, bei Sierstorpff weitere 3000
Rtlr. auf den Hof auf. Magdalena von Hasselt, Johann Wilhelms
Schwester, hatte nach ihrer Heirat mit Werner von Ketzgen zur Klee
nicht alles bekommen, was ihr laut Heiratsvertrag zustand. Die
Restforderung von 2500 Rtlr. zedierten sie an ihre Tochter Amelie
Elisabeth, verwitwete von Mulstroe (Mulstrohe) und Bocholtz
(Bochholtz). Die Gläubiger sind sich uneins, wer die besseren
Ansprüche
hat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf – 2. RKG 1683 – 1685 (1632 –1687)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vergleiche über den Ehevertrag der Magdalena von
Hasselt unddes Werner von Ketzgen zur Klee 26. Mai 1632 und 7. April
1648 (Q 6, Q 7, 53 – 54, 93 – 94). Zession der Magdalena von Hasselt
und des Werner von Ketzgen an ihre Tochter Amelie Elisabeth 2. Jan.
1665 (Q 8, 92). Inventarium actorum in Sachen Joist Wilhelm Friedrich
von Hasselt ./. Johann Degenhard Heinrich von Hasselt 1669/70 (Q 10).
Auszug aus den Quittungen des Werner von Ketzgen (83 – 84).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 cm, 97 Bl., lose; Q 1 – 30 außer 23*, Q 4
fehlt, 25
Beilagen.Vgl. RKG 1283 (D 20/39). Lit.: Hans Welters, Stommeln
962–1962. Die Geschichte eines rheinischen Dorfes, o. O. [1962], S.
143ff.
2360
Aktenzeichen : H 471/1757
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Margaretha von Hasselt, Witwe des Johann
von
Efferen zu Zieverich,für ihre Söhne Werner und Balthasar von
Efferen,
(Bekl.), und Paulus von Embken
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation gegen die Verurteilung wegen
Straßenräuberei und landfriedbrüchiger Handlungen.
Werner und Balthasar
von Efferen hatten – noch miderjährig – am 25. September 1561 in
der
Nähe von Maastricht (Niederlande) einen Wagen von Kaufleuten
überfallen
und unter anderem Edelsteine, Perlen, Gold und Silber geraubt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1563 – 2.
RKG 1563 – 1570 (1563 – 1570)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 15).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 207 Bl., gebunden;
Q 1 – 16 außer 8*, 13 Beilagen.
2361
Aktenzeichen : H 472/1758
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vinzenz von Hasselt
(Hassell) zu Hasselrath (Hasselsraedt), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung von Pensionen in Rtlr. 1570
hatten Franz von Holtmühlen und Wilhelm Ketzgen als Kuratoren des
Appellanten bei Dr. Martin Schnell, dem Vater des Appellaten, 3000
Taler, jeden zu 52 Albus kölnisch, „aufjährlich losbare
Rente“
geliehen. In der Pfandverschreibung vor den Schöffen des Gerichts
zu
Esch (Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath; Kr.
Köln) und Vogt und
Schöffen des Gerichts zu Sunnerstorff (Sinnersdorf, Kr. Köln)
1577
zahlten sie 1000 Taler zurück, von Hasselt selbst später
weitere 1000.
Nachdem von 1570 bis 1607 die Pensionen „in currenti valore“ entrichtet
worden waren, verweigerte der Appellat 1607 die Annahme und klagte vor
dem Offizial in Köln, der entschied, daß
rückständige und zukünftige
Pensionen „in valore tempore contractus currente“ zu entrichten seien.
Das RKG bestätigte am 4. Juli 1623 das Urteil der Vorinstanz in
der
Hauptsache, reformierte es aber in Bezug auf die Prozeßkosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1607 – 2. RKG
1608 – 1624 (1570 – 1621)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 4. Juli 1623 (6). Vorakten (Q 5).
Darin: Obligation über 3000 Taler, vor den Schöffen des
Gerichts zu
Esch, 1570 (37 – 52). Sechs Quittungen des Dr. Martin Schnell und des
Lic. Johann Schnell 1571 – 1605 (Q 14 – 19). Vormundschaftsbestellung
für die Kinder des Johann Schnell durch Greve und Schöffen
des Hohen
Weltlichen Gerichts in Köln 1619 (Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 147 Bl., lose; Q 1
– 25, 1 Beilage.
2362
Aktenzeichen : H 473/1759
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Melchior von Hasselt
(Hassell), Ratsverwandter der Stadt Köln, undKonsorten:
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Kassation einer vor dem Apostolischen
Nuntius angestrengten, nicht rechtmäßigen Appellation und
auf
Durchsetzung eines vom Offizial in Köln gefällten
rechtmäßigen Urteils.
In einer Schuldforderungssache (244 Taler und 41 Albus kölnisch)
hatte
der Kläger die Erben und die Witwe des Seger Müntz vor dem
Offizial in
Köln verklagt. Dessen Kommissar verurteilte am 17. November 1623
(im
Mandat falsch 1633) die Beklagten, und der Offizial bestätigte das
Urteil im Januar 1635, worauf die Verurteilten, da die Sache wegen des
zu geringen Streitwertes nicht am RKG appellabel war, den
päpstlichen
Legaten, den Bischof Martin, anriefen. Mit der Kassation des
widerrechtlichen Appellationsprozesses und der Durchführung des
Urteils
wurden Schultheiß und Schöffen von Deutz betraut.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii sine et executorialis cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1636 – 1646 (1623 – 1648)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteile 1623, 1634 und 1635 (Q 2 und 3; 12 – 15).
Zitation desKlägers durch den Apostolischen Nuntius „Martinus
Alifer,
Episcopus insulanus“, 21. Feb. 1635 (Q 4). Auszug aus den Akten der
Verhandlungen vor dem Offizial in Köln 1633 – 1635 (43 – 46).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 50 Bl., gebunden; Q
1 – 19, 3 Beilagen.
2363
Aktenzeichen : H 475/1784
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hasten
(Haisten; auch: Heinrich von Frechen), „Handelsmann“, Köln, und
Konsorten, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof Wintgenstein (Kirchspiel
Hemmerden, Grafschaft Dyck; Kr. Grevenbroich), der dem Hof zu Anstel
(Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath; Kr. Grevenbroich)
kurmutig
ist. Der Hof gehörte einst Dietrich Hecker von Heckhausen und
seiner
Frau Bela Grauers. Nach deren Tod versuchte ihre älteste Tochter
Hilla
mit ihrem Schwiegersohn Peter Winkenstein den Hof unter
Ausschließung
ihrer sieben Geschwister an sich zu bringen. Dagegen vertritt der
Appellant, Ehemann von Dietrich Heckers Enkelin Gertrud, die
Auffassung, alle acht Kinder des Ehepaares Hecker/Grauers seien
erbberechtigt gewesen. In erster Instanz klagten alle Geschwister bzw.
ihre Nachkommen gegen Hilla.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Hobsgerichts
zu Anstel
(1557) – 2.Schultheiß und Schöffen zu Mülheim (1560) –
3. Kurköln.
Kommissare 1593 – 4. RKG 1607 – 1628 (1607 – 1623)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vormundbestellung für die unmündigen Kinder
des Peter
Hastendurch Bürgermeister und Rat der Stadt Köln 1623 (Q 25).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4,5 cm, 153 Bl., lose; Q 1 – 25 außer 8* und
13*, 3
Beilagen.Vgl. RKG 2425 (H 687/2316). Lit.: Jakob Bremer, Die
reichsunmittelbare Herrschaft Dyck der Grafen jetzigen Fürsten zu
Salm–Reifferscheidt, Grevenbroich 1959, S. 404f.
2364
Aktenzeichen : H 476/1785
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche unter den Gerichtszwang
Gangelt
gehörenden Gemeindenund Dörfer, nämlich Hastenrath,
Langbroich,
Kreuzrath, Stahe und Schümm (Schum) (alle Hzm. Jülich, Amt
Millen;
Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), (Bekl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um die von
den
Appellaten geforderten Kontributionen der Appellanten zu der
„Churwacht“. Die Appellanten behaupten, frühere Zahlungen seien
„tempore belli et necessitatis“ und „ad tempus limitatum“ geleistet
worden. Daraus sei nicht abzuleiten, daß sie immer zu zahlen
seien.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1624 – 2. RKG 1628 – 1636(1597 – 1636)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteile der Vorinstanz
1625 und 1628 (Q 3, 4). Bd. II:Steuerumlagen (mehrfach).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm, 165 Bl.; Bd. I: 55 Bl., lose; Q 1 – 15
außer 8*, 6Beilagen; Bd. II: 110 Bl., gebunden; Q 8* (Vorakten).
2365
Aktenzeichen : H 478/1811
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Elisabeth Esch, geb. Dülmans,
Witwe des
RKG–Fiskals Balthasar Hatteisen, und die Vormünder ihrer Kinder
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 2500 Rtlr. Der Lic. Hatteisen hatte am
29. Sept. 1652 dem Johann Reinhard von Hoheneck und seiner Frau Martha
Helena von Eltz 2000 Rtlr. für eine jährliche Rente von 100
Rtlr.
gegeben. Hoheneck hatte dafür Güter im Erzstift Köln
verpfändet. 1660
kaufte von der Reck hoheneckische Güter. Nach Auffassung der Witwe
soll
er dabei die Obligation übernommen haben. Die Beklagten geben
jedoch
an, daß Dietrich Adolph, Bischof von Paderborn und Vetter des von
Reck,
die Obligation samt 500 Rtlr. Renten bei dem Kauf der bergischen
Güter
durch Bürgschaft übernommen habe. Dieser starb jedoch 1660,
wie auch
Hatteisen selbst (13. Dezember 1660), worauf weder von Hoheneck noch
von der Reck die Rente an die Witwe zahlten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
assecurari et ad id condemnandum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1665 – 1672 (1591 – 1671)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rentkaufbrief 1652 (Q 3). Zwei Schreiben des Bischofs
vonPaderborn 1660 (Q 5 und 6). Designatio expensarum (Q 14). Zwei
Rentkaufbriefe über 60 bzw. 120 Gulden jährlich von Johann
Friedrich
und Philipp Franz von Flerzheim für den Abt der Abtei
Springiersbach
1626 und 1629 (Q 31 und 32). Rentbriefe des Joachim und des Adam
Bernhard zu Beuren über je 60 Rtlr. jährlich von 1593 und
1591 (Q 33
und 34). Quittungen 1667 und 1669 (Q 43 – 44). Status causae und facti
species aus Sicht der Kläger (107 – 108, 113 – 114).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 119 Bl., lose; Q
1 – 44, 8 Beilagen.
2366
Aktenzeichen : H 486/1885
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hatzfeldt zu
Wildenburg und seine Frau Druytgen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Hausfriedensbruchs. Die Beklagten sollen
1537 in das Haus der Kläger „Erckelenz uff dem Neuenmarkt“ in
Köln
eingedrungen sein, die Schlüssel an sich genommen und dort mehrere
Tage
mit dem Eigentum der Kläger nach Gutdünken verfahren haben.
Die
Beklagten argumentieren, vor der Kriminalklage müßten die
Kläger erst
die Entscheidung des zwischen den Parteien schwebenden Zivilverfahrens
abwarten, die erst vor Greve und Schöffen des Hohen Weltlichen
Gerichts
Köln und dann vor Kommissaren des Erzbischofs von Köln
verhandelt wurde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Causa fractae pacis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1539 – 1554 (1536 – 1551)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus den Statuten von Köln über die
Teilung
eines Nachlasses beim kinderlosen Tod eines Ehepartners ohne Testament,
1540 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 47 Bl., lose; Q 1 –
21; Q 14, 15 fehlen.
2367
Aktenzeichen : H 488/1887
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hatzfeldt,
Herr zu Wildenburg, Amtmann zu Löwenberg,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Gut und Haus Wildemann und das Haus „zum
Stoeren genannt“ in Düren. Hatzfeldt klagte 1547 die Güter
von Wilhelm
von Nörvenich mit der Begründung ein, es sei sein „eigen
proper
Erffguedt“ und alle Verkäufe, die ohne ihn getätigt wurden,
seien
ungültig. Nach dem Tode des gleichnamigen Vaters des Franz von
Hatzfeldt hatte seine Mutter Druitgen von Bergheim 1506 in zweiter Ehe
den Johann von Gartzweiler (Bl. 50: ihr zweiter Hauswirt) geheiratet.
Die Ansprüche des Appellaten, Neffe des Johann von Gartzweiler,
stützen
sich auf den Ehevertrag Johanns und Druitgens, wonach bei kinderlosem
Tod Johanns sein nächster Verwandter erben sollte. Hatzfeldt
bezweifelt, daß Paulus der nächste Verwandte ist.
Gartzweiler wurde
1541 durch die Schöffen von Düren in das strittige Gut
eingesetzt. Er
starb im Winter 1552/53.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen der Stadt
Düren 1547 – 2.
Schultheißund Schöffen der Stadt Düren auf Unterweisung
des Meiers und
der Schöffen des königlichen Stuhls und der Stadt Aachen 1547
– 3. RKG
1550 – 1557 (1506 – 1553)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Urteil der 1. Instanz 1549 (in Q 1). Vorakten (Q 5). Darin:
Verschiedene Obligationen (u. a. des Johann von Gartzweiler über
2000
Goldgulden) 1489 – 1506; Auszüge aus dem Testament des Franz von
Hatzfeldt des Älteren 1505; Ehevertrag der Druitgen von Bergheim
und
des Johann von Gartzweiler 1506; Aachener Urteil.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2,5 cm, 68 Bl., gebunden, Q 1 lose, wurde im Nov.
1985 vomLandesarchiv Schleswig–Holstein übersandt; Q 1 – 12. Lit.:
H.
F. Macco, Genealogie der Aachener Familie Gartzweiler, in: Aus Aachens
Vorzeit. Mitteilungen des Vereins für Kunde der Aachener Vorzeit
15. Jg
(1902) S. 14f. Kurt Niederau, Die jülich–bergische Kanzlerfamilie
Lüninck, in: Düsseldorfer Jb. 51 (1963) S. 278. W. Kaemmerer,
Urkundenbuch der Stadt Düren II, Düren 1978, Nr. 253, 287,
288, 315,
353.
2368
Aktenzeichen : H 489/1888
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hatzfeldt zu
Wildenburg, Amtmann zu Löwenburg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Wolfferhof in der Hundtsgasse in
Köln. Johann von Bergheim, Bürgermeister von Köln, war
vom Abt von St.
Pantaleon mit dem strittigen Gut belehnt worden (1493). Nach seinem Tod
wurde 1514 sein Schwiegersohn, der jül. Kanzler Wilhelm
Lüninck, mit
dem Gut belehnt, der ohne Kinder starb. Seine Schwiegermutter Druitgen
von Bergheim hatte Franz von Hatzfeldt geheiratet, der nach ihrem Tod
Ansprüche erhob, gegen die die Appellaten als nächste
Verwandte des
Wilhelm Lüninck klagten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
(secundae appellationis)
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Mannkammer (Abt) von St. Pantaleon zu Köln 1549
– 2.
Kommissare der Mannkammer von St. Pantaleon in Köln 1549 – 3. RKG
1550
– 1555 (1491 – 1554)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Designatio expensarum (Q 14). Vorakten (49 – 108). Darin:Vier
Lehenbriefe den Wolfferhofbetreffend 1491 – 1534 (57 – 60).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, Bl. 1 – 108
außer 48, lose; Q 1 – 14, 1 Beilage 1552.Vgl. RKG 2385 (H
570/1986).
2369
Aktenzeichen : H 490/1889
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ludwig von Hatzfeldt zu
Wildenburg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Hof in Graurheindorf (Erzstift
Köln, Oberamt Bonn; Stadt Bonn). Dechant und Kapitel von St.
Cassius
hatten 1505 Adolph Kannengießer und seine Frau Agnes aus
Köln für
jährlich 18 oberländische Gulden, zu je 4 Mark kölnisch
gerechnet, mit
dem umstrittenen Haus belehnt. Nach ihrem Tod wurde ihre einzige
Tochter Christina damit belehnt, die in zweiter Ehe Ludwig von
Hatzfeldt heiratete. Christina setzte in einem Testament Hermann von
Hirtz gen. Landskron zum Universalerben ein, der Hatzfeldt vertraglich
die Leibzucht zugestanden haben soll. Der Appellat behauptet dagegen,
Hatzfeldt habe den Hof „thätlich occupiert“, und weigerte sich ab
1551,
die jährliche Pension anzunehmen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Dechant zu St. Andreas Dr. Hieronymus Quickborn und
Dr.Jakob Ochs als Kommissare des Erzbischofs von Köln 1551 – 2.
RKG
1553 – 1577 (1505 – 1577)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Bd. I: Vergleich zwischen Ludwig von Hatzfeldt und Hermannvon Hirtz
gen. Landskron über den Nachlaß von Ludwigs Frau Christina
geb.
Kannengießer 1542 (Q 5). Bd. II: Zeugenaussagen (134 – 181). Bd.
III:
Zeugenaussagen (Q 32). Belehnung des Adolph Kannengießer 1505 (Q
34).
Vertrag 1542 (Q 35). Quittung für Ludwig von Hatzfeldt über
18
oberländische Gulden 1550 (Q 37). Notarielle Bestätigungen
der
Zahlungsbereitschaft des Ludwig von Hatzfeldt 1551 – 1575 (Q 38 – 55).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 14 cm, 549 Bl.; gebunden; Bd. I: 76 Bl.; Q 1
– 18 außer2* und 11; Bd. II: 182 Bl.; Q 11 (Vorakten); Bd. III:
291
Bl.; Q 19 – 63. Lit.: Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen
Adels. Die von dem Bottlenberg, S. 69ff.
2370
Aktenzeichen : H 509/1908
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hatzfeldt zu
Merten als Erbe des Hans Ludwig von Hatzfeldt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zahlreiche Schuldforderungen der
Appellaten an Hans Ludwig von Hatzfeldt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Bürgermeister) der Stadt Köln
1608 – 2.
Lic. Johannes Westhoven und Lic. Johannes Helman als Kommissare des
Erzbischofs von Köln 1609 – 3. RKG 1610 – 1611 (1608 – 1616)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten 2. Instanz (Q 6*, 9 – 77). Darin: Namen der
Kreditoren und detaillierte Forderungen (18 – 19) sowie verschiedene
Rechnungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 91 Bl., lose; Q 1 –
3 und 4* – 7*.
2371
Aktenzeichen : H 510/1909
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Die Vettern Wilhelm, Sebastian, Heinrich
Ludwig von Hatzfeldt zuWildenburg, Weisweiler und Schönstein
für sich
und ihre minderjährigen Vettern, die Kinder Adrians und Bernhards
von
Hatzfeldt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf Haus und Herrlichkeit Wildenburg mit dem Kirchspiel Friesenhagen
und dem halben Kirchspiel Wissen einschließlich aller Regale.
Nach dem
Tode ihres Mannes hatte die Appellatin allen Untertanen unter
Gewaltandrohung befohlen, Zinse und Pachten nur an sie zu zahlen, und
hatte einen entsprechenden Befehl des Erzbischofs von Köln
erwirkt, der
durch einen köln. Kommissar an die Kirchtür von Wissen
geheftet und vom
Pastor von der Kanzel in Wissen verkündet wurde. Die Appellanten
vertreten die Auffassung, daß diese Lehen „uff die Weibspersonen
nicht
gelangen können“, und beanspruchen die Nachfolge in den Lehen
für sich
bzw. für ihre Mündel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Erzbischofvon Köln – 2. RKG
1611 – 1612 (1611 – 1614); 1609(1609)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 cm, 62 Bl., lose; zwei Prozesse: der erste ist H
510/1909, Q 1– 7, der zweite ohne Signatur, da die obere Hälfte
des
Deckblattes fehlt, Q 1 – 9 außer 2*, 7* und 8*, 7 Beilagen. Vgl.
RKG
2387 (H 575/1991), RKG 2388 (H 576/1992) und RKG 2389 (H 577/1993).
Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von
Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 4, 1984, Nr. 1679,
1729
(Anna als Witwe eines Wilhelms von Hatzfeldt genannt).
2372
Aktenzeichen : H 511/1910
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Hatzfeldt
und Konsorten
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2371 (H 510/1909)
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Räte – 2. RKG
1613 – 1614 (1613)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 3 und 4.
2373
Aktenzeichen : H 515/1915
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hatzfeldtische verordnete Vormünder
des
„blödverständigen condemnierten“ Daniel von Hatzfeldt:
Walraff (Walram)
Scheiffart von Merode zu Allner und der kurköln. Kammerrat Johann
Pranghe, Bonn (Bekl.: Gebrüder Franz und Hans Ludwig von Hatzfeldt
zu
Merten)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 1000
Goldgulden samt Zinsen seit Beginn des Rechtsstreits. Franz von
Hatzfeldt der Ältere und seine Frau Gertrud von Bergheim hatten
1533
ein Testament gemacht, in dem sie sich gegenseitig als Erben
einsetzten. Franz von Hatzfeldt erhielt von seiner Frau alle
beweglichen Güter zu Eigentum und die unbeweglichen zur Leibzucht.
Gertrud setzte der Anna von Hatzfeldt ein Legat von 1000 Goldgulden aus
für den Fall, daß sie weltlichen Standes bliebe, und
verfaßte 1538
zusätzlich ein Kodizill, womit sie eine Stiftung für Arme
einrichtete.
Nach Gertruds Tod heiratete Anna von Hatzfeldt 1563 Degenhard von
Wevorden zu Drove. Franz von Hatzfeldt der Ältere hinterließ
die Söhne
Franz den Jüngeren und Hans Ludwig. Jedoch nicht sie, sondern ihre
Vettern, die Brüder Werner und Daem von Hatzfeldt, zahlten Anna
die
1000 Goldgulden aus, wofür sie ihnen ihre Ansprüche
gegenüber Franz und
Hans Ludwig von Hatzfeldt zedierte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Pfalz–neuburg. Hofgericht
Düsseldorf 1593 – 2. RKG 1680 –1684 (1533 – 1682)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Testament 1533 (Q 25). Schenkung der Gertrud
vonBergheim an ihren Mann Franz von Hatzfeldt über alle ihre
Güter in
und außerhalb von Köln, besonders Hof und Gut Borckhausen,
24. August
1534 (64 – 67). Schenkung über Güter zu Düren 1540 (68 –
69). Rationes
decidendi der 1. Instanz (77 – 82). Bd. II: Vertrag zwischen Franz von
Hatzfeldt und seinen Vettern Daem und Werner von Hatzfeldt 1552 (146 –
148).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 418 Bl.; Bd. I: 82
Bl., lose; Q 1 – 27 außer 4, 6 Beilagen;Bd. II: 336 Bl.,
gebunden; Q 4 (Vorakten).
2374
Aktenzeichen : H 532/1932
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche
Hatzfeldtischen Kreditoren, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Schuldforderungen. Hatzfeldt hatte zu den geerbten
Schulden (116590 Florene, 30 Kreuzer) selbst noch Schulden in Höhe
von
417433 Gulden, 18 Kreuzer gemacht, überwiegend außerhalb der
jül.–berg.
Lande. Er verlegte seinen Wohnsitz nach Mannheim.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat – 2. RKG 1765
– 1767 (1765 – 1767)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Namen der Kreditoren (in Q 2).
Botenlohnschein (Q 11). Detaillierte Aufstellung der Schulden (in Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 125 Bl., lose; Q 1
– 20.
2375
Aktenzeichen : H 551/1951
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ludwig, Georg, Wilhelm,
Hermann und
Heinrich von Hatzfeldt für sich und alle ihre auf Saynischem Boden
seßhaften Wildenburgischen Leibeigenen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf gleiche Abgaben,
Türkensteuer und Dienste der Hofleute und Leibeigenen in ihrer
Herrschaft. Die Appellanten besaßen einige Ackerhöfe mit
allen
Gerechtigkeiten in den Saynischen Landen, deren Leibeigene den
Appellaten seit Menschengedenken Schatz und Dienst gegeben hatten. Die
Appellaten hatten die Wildenburgischen Hofleute und Leibeigenen in
Homburg vor Gericht gezogen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen
von Homburg 1564 – 2. RKG 1565 –1585 (1564 – 1584)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 3 bzw. 25).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 229 Bl., gebunden; Q 1 – 34 außer 13* und
14*,
Q 25 =Q 3, eine zusätzliche Q 16 (Exceptiones) hinter Q 34.
2376
Aktenzeichen : H 553/1953
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich, Hermann,
Bernhard und Wilhelm von Hatzfeldt
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation wegen Klage vor dem falschen Gericht und
dadurch erfolgter Störung der Rechte der Appellanten. Claus
Wittershan
hatte gegen den Untertanen der Herrschaft Wildenburg Peter zum Mohren
vor den Sayn – Wittgensteinischen Beamten und Rentmeister zu Homburg
geklagt. Die Kläger geben an, in der Herrschaft Wildenburg die
hohe und
niedere Gerichtsbarkeit zu besitzen, daher sei der Prozeß in
Homburg
nichtig. Das Urteil gegen Mohren wegen Diffamierung und Beleidigung
(öffentlicher Widerruf und 200 Taler Schadenersatz) wurde 1594
gefällt,
aber erst 1596, nach dem Tode des Beklagten, bekanntgegeben. Die
Güter
Mohrens wurden durch den Sayn – Wittgensteinischen Schultheiß
gepfändet
und dem Claus Wittershan ausgehändigt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis die turbation
der Jurisdiction in der Herrschaft Wildenburg betreffend
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1597 (1592 – 1600)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Extrajudizialakten in Sachen
Claus Wittershan ./. Peter zumMohren, Homburg 1592 (11 – 37)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 37 Bl., lose; Q 1
– 6; 1 Beilage.
2377
Aktenzeichen : H 554/1955
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hermann von Hatzfeldt zu
Wildenburg, Drost zu Balve, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof „zum Wasser“ (Herrschaft
Homburg), von dem der Appellant behauptet, daß er seit
Menschengedenken
in Familienbesitz und weder den Appellaten noch sonst jemandem
zinspflichtig sei. Die Appellaten hatten bei dem Schultheißen und
den
Schöffen zu Waldbröl (Oberbergischer Kr.) durch ihren Anwalt
Wilhelm
Steffelbach anfragen lassen, ob das Gut an sie gefallen sei, „nachdem
das wasser erbe ungefherlich in 40 jahren, wie in freyen Zettel
vermelt, nit endricht, und bezalt sein sollt“. Als Freigut sei das
„Wasser“ zinspflichtig. Die Schöffen entschieden, daß das
Gut wegen
Nichterscheinens des Appellanten vor Gericht und Verweigerung des
Zinses an ihre Herren gefallen sei. Darauf erhob
NeuendorfAnsprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen
zu Waldbröl 1570 – 2. RKG 1571 –1600 (1524 – 1590)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: 7 Lehensbriefe über den Hof zum Wasser 1524 –
1556 (Q
33 –39). Pachtzettel der Einwohner der Kirchspiele Friesenhagen und
Wissen 1530 – 1570 (Originale; Q 40 – 54).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 498 Bl., gebunden;
Q 1 – 55 und 31b außer Q 4, 11Beilagen.
2378
Aktenzeichen : H 559/1961
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hatzfeldt
zu Wildenburg und seine Frau Anna von Hanxler
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen ungerechtfertigter Pfändung. Werner
von
Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler hatte seinen Sohn Adolph zum
Verwalter seines Anteils an Schloß Wildenburg eingesetzt. Der
Rentmeister soll auf Befehl des Herzogs mit 1500 Bauern und Einwohnern
des Amts Windeck am 24. Februar 1577 gewaltsam das Haus Wildenburg
eingenommen und Verwandten und Dienstleuten der Kläger einen Eid
abgepreßt haben, Wildenburg nicht zu verlassen. Knechte und ein
Notar
seien eingekerkert, Geld, Waffen und Wein mitgenommen worden. Nach
Auffassung des Beklagten Adolph von Hatzfeldt ist die Klage am RKG
nicht rechtmäßig, da er nicht reichsunmittelbar sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: 1. Mandati der pfanndungh
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1577 – 1581 (1576 – 1578)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 34 Bl., lose; Q 1 –
7, 1 Beilage. Vgl. RKG 2382 (H563/1965).
2379
Aktenzeichen : H 560/1962
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg von Hatzfeldt zu Wildenburg, seine
Frau
Ursula geb. von Neuhof (Neuenhof), seine Söhne Bernhard und
Sebastian
und Hans im Birckholz
Sachverhalt : Streitgegenstand: Störung
in Besitz und Jurisdiktion des Hofes Schönenbach, der ein
Hatzfeldtisch–Wildenburgisches Stamm– und Mannlehen der Grafschaft Sayn
sein soll. Auf Ersuchen des Wilhelm von Bottlenberg soll der Amtmann
von Windeck am 19. April 1589 mit Bewaffneten in Schloß
Wildenburg
eingedrungen sein und die Bewohner derart in Angst und Schrecken
versetzt haben, daß die Schwiegertochter des Klägers eine
Fehlgeburt
erlitt. Anschließend seien zwei vom Hof Schönenbach
stammende Eichen
weggeschafft und Ebert im Dahl (Dhal) inhaftiert und erst wieder gegen
Kaution freigelassen worden. Auf dem Hof Schönenbach wurden 31
Wagen
Kohle, die in der Schmelzhütte zu Wildsberg verbraucht wurden,
sowie 42
Wagen mit Ernteerträgen gepfändet. Der Streit geht auf
Besitzansprüche
zurück: Die Ehe zwischen Ludwig von Hatzfeldt zu Wildenburg und
Judith
von Schmülling (Schmuling) war kinderlos geblieben. In seinem
Testament
setzte Ludwig Judith wegen der beschwerlichen Pflege in seiner
langwierigen Krankheit als Erbin seiner Stamm– und Lehengüter ein.
Nach
seinem Tode erhobenjedoch sein Bruder Georg und Catharina, die Witwe
des Wilhelm von Hatzfeldt, im Namen ihres Sohnes Sebastian
Ansprüche.
Georg und Judith schlossen einen Vergleich, mit dem auch Catharina und
der Vormund ihres Sohnes einverstanden gewesen sein sollen. Judith
heiratete in zweiter Ehe Wilhelm von Bottlenberg gen. Schirp (Schirff),
der Georg von Hatzfeldt vorwirft, sich nicht an den Vertrag gehalten zu
haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati der pfandung et de non
offendendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1589 – 1597 (1575 – 1591)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehensbrief der Grafen Heinrich und Hermann zu Sayn
für Georg, Heinrich, Ludwig und Hermann von Hatzfeldt zu
Wildenburg
über Schloß und Tal Wildenburg 1575 (Q 8).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 51 Bl., lose; Q 1 – 10. Das Deckblatt des
Protokolls trägtden Vermerk „vertragen“. Lit.: J. Kloft, Inventar
des
Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu
Schönstein/Sieg, Bd. 4, 1984, Nr. 1698. Kurt Niederau, Zur
Geschichte
des Bergischen Adels. Die von dem Bottlenberg, S. 70.
2380
Aktenzeichen : H 561/1963
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz und Hans Ludwig von Hatzfeldt zu
Wildenburg, ab 1674 derFreiherr Scheiffart von Merode zu Allner
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf rückständige Zahlungen aus
einer
Rentverschreibung, in der die Herrschaften Bedburg und Rösberg
verpfändet worden waren. GrafWilhelm zu Neuenahr und Moers hatte
mit
Bewilligung seines Sohnes Hermann Graf zu Neuenahr am 9. Mai 1547
für
eine jährliche Rente von 250 Goldgulden bei Hubert Dinslach 5000
Goldgulden aufgenommen. Dieser nahm selbst 1549 bei Franz von Hatzfeldt
und Elisabeth von Wylich (Weylach), den Eltern der Kläger,
für eine
jährliche Rente von 200 Goldgulden 4000 Goldgulden auf und setzte
den
Rentbrief von 1547 als Pfand ein. Der Prozeß ruhte von 1587 bis
1674.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1581 – 1681 (1547 – 1677)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: 3 Rentbriefe über 150, 100 und 200 Goldgulden
1547
und 1549(Q 8 – 10). Transfix 1623 die Herrlichkeit Rösberg
betreffend
(Q 23). Lehensbrief des Koadjutors von Köln für den Grafen
Adam von
Schwarzenberg über Rösberg, 15. Dez. 1603 (Q 24). Belehnung
des
Oberjägermeisters Freiherr von Weichs (Weix) mit Rösberg 20.
April 1629
(Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 94 Bl., lose; Q 1 –
29 außer 13*, 2 Beilagen.
2381
Aktenzeichen : H 562/1964
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hatzfeldt
zu Wildenburg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Klägers auf rückständige
Zahlungen aus
einer Rentverschreibung und in der Gegenklage Anspruch der Beklagten
auf einen Anteil an Haus und Herrlichkeit Wildenburg bzw. auf die
Güter, die der Kläger nach dem Tode seines Bruders Johann von
Hatzfeldt
in Besitz genommen hatte. Regina Quad, Witwe des Daem von Hatzfeldt,
hatte Heinrich von Hatzfeldt 1565 eine jährliche Rente von 85
Rtlr. für
1700 Rtlr. verkauft. Die Beklagten als Schwiegersöhne und Erben
der
Regina zahlten nicht, weil Regina lediglich Leibzüchterin der
Güter
ihres verstorbenen Mannes gewesen und nicht berechtigt gewesen sei, die
Verschreibung einzugehen. Hatzfeldt klagt am RKG, da Adolph von
Binsfeld im Erzstift Köln, die beiden anderen Beklagten aber im
Fürstentum Jülich ansässig sind.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1588 – 1755 (1420 – 1722)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rentbrief 1565 (Q 4). Lehensbrief für Gotthart
von
Hatzfeldtüber das halbe Dorf, Kirchspiel und Gericht zu Wissen
durch
Dietrich, Erzbischofvon Köln, 1420 (Q 49). Auszug aus der
Heiratsverschreibung des Johann von Hatzfeldt und der Catharina von
Drachenfels 1441 (Q 50). Auszug aus der Heiratsverschreibung des
Gotthart von Hatzfeldt und der Elisabeth von Nesselrode 1507 (Q 51).
Attest der beim Landtag 1614 versammelten köln. Ritterschaft
über die
Verleihung christlicher oder Krummstabs–Lehen an „die nechste Spilmagen
und blutsverwanten aus Weiblicher Linien“ mit 29 Namen (Q 52).
Erbteilungsvertrag über den Nachlaß des kinderlos
verstorbenen Johann
von Hatzfeldt 11. Juni 1565 (Q 54). Vertrag zwischen Werner und
Heinrich von Hatzfeldt 18. März 1576 (Q 55). Lehensbrief des
Johann
Grafvon Sayn für Gotthart von Hatzfeldt über Wildenburg 1526
(Q 56).
Lehensbrief des Wilhelm Graf zu Sayn für Wilhelm von Hatzfeldt
1607 (Q
57). Vertragsänderung des Heinrich von Hatzfeldt und seiner Frau
Anna
von Hanxler über ihre Nachfolge in den Wildenburgischen
Gütern 1585 (Q
60). Auszug aus der Eheberedung des Johann von Harff zu Geilenkirchen,
Herrn zu Landskron, und der Catharina von Gymnich 1618 (Q 65).
Stammtafeln (Q 91, 97)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung:
8 cm, 351 Bl., lose; Q 1 – 102, 20a und b, 45 und 45a, 79a undb, 4
Beilagen, Deckblatt und Q 43 fehlen. Lit.: J. Kloft, Inventar des
Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu
Schönstein/Sieg, Bd. 2, 1979, Nr. 825, 945; Bd. 3, 1980, Nr. 1459;
Bd.
4, 1984, Nr. 1729, 2238.
2382
Aktenzeichen : H 563/1965
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard und Georg von Hatzfeldt zu
Wildenburg und Konsorten:Ursula von Neuhof (Neuhofen), Henn im
Birkholz, (Bekl.: Georg von Hatzfeldt)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Güter bei Schönenbach im Hzm.
Berg bei
Ekkenhagen im Kirchspiel Odenspiel (Amt Windeck; Oberbergischer Kr.),
die die Appellaten wegen einer Schuldforderung an den verstorbenen
Ludwig von Hatzfeldt hatten pfänden lassen. Die Appellanten sehen
die
1. Instanz aus verschiedenen Gründen als „ipso iure nichtig“ an.
Strittig ist, ob die Güter Allod oder Lehen sind, und als Folge
daraus,
ob das Gericht zu Windeck darüber zu befinden habe. Während
Judith von
Schmülling zwar Rechte auf gewisse Hatzfeldtische Erbgüter
geltend
machen könne, seien die umstrittenen Güter von Georg von
Hatzfeldt nach
dem Tode seines Bruders Ludwig als saynische Mannlehen angenommen
worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen des fürstl. jül.
Lehengerichts
zu Windeck(Rhein–Sieg–Kr.) – 2. RKG 1589 – 1596 (1588 – 1590)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil 1. Instanz 1588 (Q 4).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2,5 cm, 27 Bl., lose; Q 1 – 14 außer 1* und
12*, Q 7
(Vorakten)fehlt. Vgl. RKG 2378 (H 559/1961). Lit.: Kurt Niederau, Zur
Geschichte des Bergischen Adels. Die von dem Bottlenberg, S. 69ff.
2383
Aktenzeichen : H 565/1968
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg und
Weisweiler als Interessentund sein Subkolon Jakob Pesch, Friesheim
(Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Euskirchen), (Bekl.: Hatzfeldt)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einige dem Domkapitel von Köln
lehenrührige Weiden bei Friesheim. Jakob Imhoff (im Hof), Greve
und
Schöffe des Hohen Gerichts zu Köln, soll die umstrittenen
Weiden einst
an den Vater des Appellanten, Werner von Hatzfeldt zu Weisweiler,
verkauft haben; der Verkauf soll durch Georg von Braunschweig, Bischof
zu Minden und Dompropst zu Köln, als Lehensherrn bestätigt
worden sein.
Von diesem und seinem Nachfolger Georg von Sayn, Grafen zu
Wittgenstein, empfing Werner von Hatzfeldt die Benden als Lehen und
verpachtete sie an Jakob Pesche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1582 – 2. RKG
1593 – 1612 (1519 – 1613)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II enthält verschiedene Rentbriefe. Durch
Georg
von Braunschweig, Bischof zu Minden und Dompropst zu Köln,
bestätigter
Erbkaufbrief 1546 (259 – 273). Kaufbrief des Jakob Imhoff für
Werner
von Hatzfeldt 1555 mit Bestätigung 1557 (273 – 287).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 731 Bl.; Bd. I: 140 Bl., lose; Q 1 –
30, außer 6;Q 7, 8a und b, 10, 16, 25 und 27 fehlen, 5 Beilagen;
Bd.
II: 591 Bl., gebunden; Q 6 (Vorakten).
2384
Aktenzeichen : H 566/1969
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hatzfeldt
zu Wildenburg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ungehinderte Nutzung des zum Haus
Frohnenberg (Fronenberg) gehörenden Schönenbachs und Klage
gegen die
Erlaubnis zum Bau einer Mühle, erteilt durch die jül.–berg.
Räte.
Ursula Hundt, Witwe des Rentmeisters des Amtes Windeck, Reinhard
„Stoppenhoven“ (Stappenhöfer), hatte 1582 dem Appellanten Haus
Frohnenberg samt Zubehör verkauft. Durch den Bau einer neuen
Mühle in
der Nähe der Mühle von Hatzfeldts durch die Appellaten werden
angeblich
24 Morgen zum Haus Frohnenberg gehörenden Landes unbrauchbar, da
dem
Schönenbach, durch den sie bislang bewässert wurden, durch
die Mühle
das Wasser entzogen wird.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül.–berg.
Räte – 2. RKG 1594 – 1596 (1594 – 1595)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 11 Bl., lose; Q 1 –
6.
2385
Aktenzeichen : H 570/1986
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz, Franz Wilhelm und
Johann von Hatzfeldt zu Merten, Wildenburg und Schönstein (Vater
und Söhne)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Wolfferhof (Wolffershof) in
Köln in
der Hundtsgasse samt Weingärten, Ländereien und
Gerechtigkeiten. Die
Kläger geben an, der Hof sei seit mehr als 60 Jahren als Lehen der
Äbte
von St. Pantaleon im Besitz ihrer Familie. Hans Ludwig von Hatzfeldt,
der Bruder des Franz von Hatzfeldt, machte vor seinem kinderlosen Tod
(8. Juli 1606) ein Testament, in dem er seinen Neffen, den
Mitkläger
Johann von Hatzfeldt, zum Universalerben einsetzte. Die Beklagten
ließen jedoch, noch bevor Hans Ludwig von Hatzfeldt bestattet
war, den
Wolffershof „militari manu“ von einem Richter und Soldaten besetzen,
die von den Klägern angebrachten Schlösser aufschlagen und
Pferde
ausspannen. Sie stützen ihre Ansprüche auf ein Testament der
Druitgen
(Gertrud) von Bergheim (Bercheim), Ehefrau des Franz von Hatzfeldt zu
Wildenburg, aus dem Jahr 1538.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1607 – 1638 (1538 – 1622)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehensbrief des Abtes von St. Pantaleon in Köln
(Heinrich Spichernagel) für Franz Wilhelm von Hatzfeldt über
den
Wolfferhof 11. Sept. 1606 (Q 8). Testament der Druitgen (Gertrud) von
Bergheim 19. Okt. 1538 (Q 18c).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 114 Bl., lose; Q 1
– 23 außer 13* und 21*. Vgl. RKG2368 (H 489/1888).
2386
Aktenzeichen : H 574/1990
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Wilhelm, Sebastian
und Heinrich Ludwig, Vettern von Hatzfeldt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Unkorrekte Amtsführung der von Hatzfeldt als
Amtleute
von Schönstein, u. a. Erhebung zu hoher Abgaben, Errichtung neuer
Kotten auf Gemeindeland entgegen der Polizeiordnng des Erzstifts
Köln,
nach der alle in den letzten 30 Jahren errichteten Kotten wieder
abgeschafft werden mußten, etc. Das RKG eröffnete den
Prozeß nicht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Koadjutor von Köln (1607) – 2.
RKG 1608 (1607 – 1608)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ausführliche Darstellung
der Klagepunkte der SchönsteinerUntertanen (Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 19 Bl., lose; Q 1 –
5, 2 Beilagen.
2387
Aktenzeichen : H 575/1991
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Wilhelm, Sebastian und Heinrich
Ludwig
von Hatzfeldt, dieVormünder des minderjährigen Sohnes des
Adrian von
Hatzfeldt und „alle des Geschlechts von Hatzfeldt zu Wildenburg und
Schönstein“
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf
Freilassung Gefangener und auf Herausgabe bzw. Ersetzung
gepfändeter
Waren. Der Streit entzündete sich am Anspruch auf Haus und
Herrlichkeit
Wildenburg mit dem Kirchspiel Friesenhagen und dem halben Kirchspiel
Wissen einschließlich aller Regale. Der Beklagte hatte den
Untertanen
und Hofleuten zu Wissen befohlen, Anna von Hatzfeldt, Witwe des Wilhelm
von Hatzfeldt, als ihre Obrigkeit anzuerkennen und ihr alle Pachten zu
liefern. Als die Kläger das verboten, sollte der Richter zu
Schönstein
aufBefehl des Erzbischofs Untertanen im Kirchspiel Wissen
gefangennehmen. Als dieser sich weigerte, wurde der Richter zu Olpe
damit beauftragt, der gleichzeitig auch Nahrungsmittel und
Kleidungsstücke pfändete.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primi mandati der pfandung die
Obrigkeit im Kirchspiel Friesenhagen und im halben Kirchspiel Wissen
betreffend
Instanz : (6) Instanzen: 1608 – 1612 (1608 – 1611)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 67 Bl., lose; Q 1 – 15. Vgl. RKG 2371 (H
510/1909)(Anna als Witwe eines Heinrichs von Hatzfeldt genannt); RKG
2388 (H 576/1992) und RKG 2389 (H 577/1993).
2388
Aktenzeichen : H 576/1992
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Wilhelm, Sebastian und Heinrich
Ludwig
von Hatzfeldt sowieFranz und Sebastian von Hatzfeldt als Vormünder
des
minderjährigen Sohnes des Adrian von Hatzfeldt und „alle des
Geschlechts von Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein“
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2387 (H 575/1991).
Klage wegen Pfändung mehrer Pferde und von Fleisch.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundi mandati der pfandung
die Obrigkeit im Kirchspiel Friesenhagen und im halben Kirchspiel
Wissen betreffend
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1608 – 1612 (1607 – 1611)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 65 Bl., gebunden; Q 1 – 15 außer 5*. Vgl.
RKG
2371 (H510/1909), RKG 2387 (H 575/1991) und RKG 2389 (H 577/1993).
2389
Aktenzeichen : H 577/1993
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Sebastian und Heinrich Ludwig
von
Hatzfeldt für sich und alsVormünder des minderjährigen
Sohnes des
Adrian von Hatzfeldt
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o.
RKG 2371 (H 510/1909), RKG 2387 (H 575/1991) und RKG 2388 (H 576/1992).
Klage auf Freilassung zweier auf Veranlassung der Witwe (des Heinrich
von Hatzfeldt) Anna von Hatzfeldt festgenommener und nach Olpe
gebrachter Wildenburgischer Untertanen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertii mandati der pfandung
die Obrigkeit im Kirchspiel Friesenhagen und im halben Kirchspiel
Wissen betreffend
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1612 (1609 – 1612)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., gebunden.
2390
Aktenzeichen : H 578/1994
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Hatzfeldt zu
Wildenburg, Weisweiler und Schönstein
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen des durch die Beklagten angedrohten
Abrisses einer Kupfermühle. Hatzfeldt gibt an, er habe Anfang 1610
begonnen, in der Herrschaft Weisweiler auf eigenem Grund und Boden und
auf einem ihm gehörenden, nicht schiffbaren Gewässer eine
Kupfermühle
zu errichten. Manderscheid habe darauf erstmals am 9. März 1610
bei von
Culemborg gegen den Bau Einspruch erhoben. Nun drohe der Abriß.
Die
Gegenseite bringt vor, Hatzfeldt habe zum Schaden der Allgemeinheit
einen Graben ausheben lassen, der den Lauf der Inde auf seine
Güter
ablenke und die Straße beeinträchtige. Die Parteien
verglichen sich
1615 dahingehend, daß Hatzfeldt die umstrittene Mühle
stillegte und
beide zusammen eine neue zum gemeinsamen Nutzen errichten wollten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii et de non
offendendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1612 – 1623 (1602 – 1617)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: „ Instrumentum denunciationis novi operis“ des
Friedrich Manderscheid 9. März 1610 mit Darstellung der
Gegenposition
(Q 4). Attest des Johann Sutorius, Pastors zu Werth (Wehr), vor
Schultheiß und Schöffen zu Werth über die
Unschädlichkeit der neuen
Kupfermühle 1612 (Q 14). Auszug aus den Brüchtenzetteln des
Amtes
Wilhelmstein 1606 – 1608, Christian Inde betreffend (Q 30 und 122 –
122). Vergleich zwischen Hatzfeldt und Culemborg auf Vermittlung des
Johann Ernst, Grafen zu Nassau und Katzenelnbogen, des Obersten Niclas
Schmelzing und des Nassau–Katzenelnbogischen Rats Jakob Schickardt 1615
(Q 40).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 122
Bl., gebunden; Q 1 – 46 außer 41 – 45, 2 Beilagen.Vgl. RKG 1263
(C
975/2213): Gegenklage des Floris von Culemborg (Kulenburg, Culenberg).
2391
Aktenzeichen : H 580/1999
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heinrich von
Hatzfeldt zu Wildenburg, Weisweiler undSchönstein, kurköln.
Truchseß
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung der Verfügungen
über den
Familienbesitz. Wilhelm von Hatzfeldt und Johanna von Brempt hatten am
11. Nov. 1619 ihrem ältesten Sohn Johann Wilhelm von Hatzfeldt und
dessen Frau Adolpha von Cortenbach zu Helmond, den Eltern des
Klägers,
die Häuser und Herrlichkeiten Weisweiler und Müntz
übergeben. Adolpha
brachte 18000 brabantische Gulden in die Ehe ein und zusätzlich
eine
größere Summe, da die Hatzfeldtischen Güter stark
belastet waren. 1623
verzichteten die damals noch unverheirateten Schwestern Wilhelms,
Elisabeth Walburga, Antonetta Margarethe und Helwig vor dem Kölner
Offizial eidlich gegen eine Abfindung auf ihre Ansprüche am
elterlichen
Erbe. Dennoch hatten die Beklagten, Ehemänner der Elisabeth
Walburga
und der Antonetta Margarethe, trotz des festgelegten Deputats ihrer
Frauen von je 4500 Kölnischen Talern weitergehende Ansprüche
aufgestellt, „mobilia“ aus den Häusern Wildenburg und Weisweiler
fortgeschafft, Pfandschaften und Renten an sich gezogen, die auf den
Häusern lastenden Schulden aber ihrem Neffen, dem Kläger, und
seiner
Mutter aufgebürdet und die Häuser Müntz (Hzm.
Jülich, Amt Boslar; Kr.
Jülich) und Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande ?)
okkupiert. Catharina Knobben, eine ehemalige Dienstmagd der Eltern des
Klägers, soll von den anderen Beklagten zu der Behauptung
aufgestachelt
worden sein, sie sei die heimliche Ehefrau des von seinen Eltern wegen
„grober criminal excessen“ enterbten und inzwischen verstorbenen Werner
Philibert von Hatzfeldt gewesen, woraus sie das Recht zur Leibzucht an
seinen Gütern ableitet. Mit der Witwe Nuland verglich sich
Hatzfeldt
1650. Das RKG kassierte das Mandat am 4. Februar 1670 und setzte sowohl
die Disposition von 1623, als auch die anschließenden „donationes
inter
vivos“ der Johanna von Brempt wieder in Kraft.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de non contraveniendo dispositioni
paternae et
pactis sine,restitutorii et de non amplius turbando cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1646 – 1683 (1589 – 1666)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil 4. Feb. 1670 (11). „Dispositio inter
liberos“ desWilhelm von Hatzfeldt und der Johanna von Brempt 7. Okt.
1623 (Q 11). Testament und Kodizill der Johanna von Brempt 1636 (Q 12).
Zessionsschein der Adolpha von Cortenbach über Müntz für
ihren
Schwiegersohn Franz von Spiering 1633 (Q 13). Quittung des klevischen
Landdrosten Wilhelm von der Horst und seiner Frau Johanna Maria von
Hatzfeldt über 6000 Rtlr. für den Verkauf von Müntz an
von Spiering
1634 (Q 14). Rentbrief der Adolpha von Cortenbach über 1000 Rtlr.,
die
sie vomjül.–berg. Hofrat Lic. Franz Voetz für die Bestattung
ihrer
Schwiegermutter Johanna von Brempt aufnehmen mußte, 1630 (Q 15).
Vormundschaftsbestellung der Elisabeth Walburga von Spiering für
ihre
minderjährigen Kinder durch Herzog Wolfgang Wilhelm 1649 (Q 18).
Quittung des Franz von Spiering über den Empfang von 3000 Rtlr.
Heiratsgeld 1629 (Q 21). Übertragung des Palandtischen Zehnten
1628 (Q
22 und 52). Vergleich zwischen dem Kläger und der Witwe Nuland
1650 (Q
23). Heiratsverschreibung des Johann Wilhelm von Hatzfeldt und der
Adolpha von Cortenbach 1619 (Q 44). Aufstellung der aufWeisweiler und
Wildenburg vor 1619 lastenden Schulden (Q 45). Verzichtseid der
Schwestern Hatzfeldt 1643 (Q 47). Enterbung des Werner Philibert von
Hatzfeldt 1614 (Q 51). Familienpakt zwischen Hermann, Franz, Wilhelm,
Hans Wilhelm, Sebastian und Johann Gebhard von Hatzfeldt 1598 (Q 53).
Auszug aus dem Heiratsvertrag des Wilhelm von Hatzfeldt und der Johanna
von Brempt 1589 (Q 54). Vertrag zwischen Wilhelm von Hatzfeldt und Hans
Degenhardt von Wevorden zu Drove 1623 (Q 55).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 183 Bl., lose; Q 1 – 60 außer 1* und 25*
– 32*.
Bis Jan.1985 mit RKG 2392 vermischt. Vgl. RKG 2396 (H 586/2010) und RKG
(N 600/1822). Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der
Fürsten
von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 5, 1988, Nr.
2400,
2425, 2432,2466, 2501f.
2392
Aktenzeichen : –
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heinrich von Hatzfeldt zu
Wildenburg,
Weisweiler undSchönstein, kurköln. Truchseß, (Bekl.:
seine Vormünder,
der kurköln. Kanzler Werner Roist (Roest) und Alexander von
Cortenbach
zu Helmond (Hellmundt)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch des Appellaten auf Übernahme der Schulden der Johanna von
Brempt durch den Appellanten und Anspruch des Appellanten auf
Einhaltung der großelterlichen Verfügungen über den
Familienbesitz.
Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler und Anna von Brempt,
die Großeltern des Appellanten, regelten 1622 testamentarisch
ihren
Nachlaß unter ihren damals lebenden sieben Kindern Johann
Wilhelm,
Johanna Maria, Werner Philibert, Antonetta Margaretha, Werner Anton,
Helwig und Elisabeth Walburga. Die drei jüngeren Schwestern
verzichteten zugunsten ihres Bruders Johann Wilhelm, des Vaters des
Appellanten, auf ihr Erbe, der 1619 Adolpha von Cortenbach zu Helmond
geheiratet und von seinen Eltern Haus und Herrlichkeit Weisweiler „in
donationem propter nuptias“ erhalten hatte, während sich seine
Eltern
in Wildenburg aufhielten. Johann Wilhelm und Adolpha hatten fünf
Kinder. Nach dem Tod des Wilhelm von Hatzfeldt (Okt. 1623) hatte seine
Witwe die Leibzucht. Ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, habe sie das
Gut Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande ?) und eine
Rente zu
Werth (Reichsabtei Kornelimünster; Kr. Aachen) vonjährlich
300
Goldgulden, die Palandtische Pfandschaft und Gressenich (Reichsabtei
Kornelimünster; Kr. Aachen) versetzt, Sevenich (Hzm., Amt und Kr.
Jülich) verkauft und im Mannlehen Wildenburg entgegen dem
Familienpakt
Höfe verkauft, verpfändet und den Besitz zersplittert.
Johanna von
Brempt starb in Düsseldorf im Hause ihres Schwiegersohnes von
Spiering.
Für ihre über 20000 Rtlr. betragenden Schulden sollte der
Appellant als
Sohn des 1627 in kaiserlichem Dienst vor Wolfenbüttel erschossenen
Johann Wilhelm von Hatzfeldt aufkommen, während seine Tante den
Besitz
der Mutter einschließlich Briefen und Siegel an sich nahm. Der
Appellant war zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind („annos pubertatis noch
nit erreicht“) und hatte keinen Vormund. Zwar waren Adolph von
Cortenbach zu Helmond und der kaiserliche Rittmeister Werner Anton von
Hatzfeldt gerichtlich angeordnet, jedoch starb dieser in der Schlacht
von Leipzig, und „mit stillschweigender vorbeygehung“ des Adolph von
Cortenbach brachte von Spiering das Gut Müntz (Hzm. Jülich,
Amt Boslar;
Kr. Jülich) an sich. Danach war Wilhelm von der Horst Vormund.
Nach
dessen Tod wollte Spiering Adolph von Cortenbach zu Helmond nicht als
Vormund akzeptieren und schlug einen von Palandt zu Borschemich
(Borschenbach) und Wilhelm von Wylich (Weylich) vor. Als der
kurköln.
Kanzler Werner Roist die Vormundschaft ablehnte, ließ sich der
Appellant vom Kaiser am 27. Jan. 1642 vorzeitig für
volljährig erklären
(venia aetatis).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Kanzler und Räte
Düsseldorf 1638 – 2. RKG 1647 – ? (1623– 1674)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Der Prozeß enthält mehrere auch in RKG
2391 (H
580/1999)aufgeführte Beweismittel. Bd. I:
Verzichtserklärungen der
Schwestern Hatzfeldt 1623 (Q 20). Quittung des von Spiering über
3000
Rtlr. Heiratsgeld 1629 (Q 21). Zeugnis von Schultheiß und
Schöffen des
Landgerichts Wildenburg und Friesenhagen über nach dem Tod der
Johanna
von Brempt weggeschaffte Mobilien 1641 (Q 23). Auszug aus dem
Rechenbuch des Rentmeisters von Wildenburg 1631/32 (Q 26). Quittung des
von Spiering über 2202 Rtlr. 1644 (Q 27).
Volljährigkeitserklärung für
den Appellanten 1642 (Q 30). Auszug aus dem Vertrag zwischen Franz von
Spiering und Adolpha von Hatzfeldt, geb. Cortenbach, 1630 (Q 50). Bd.
II: Zahlreiche Rechnungen und Quittungen, u. a. Apothekerrechnungen
(501 – 522).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 21 cm, 2
Bde; Bd. I: 5 cm, 132 Bl., lose; Q 1 – 57, 46a und b,Prozeß
unvollständig: Protokoll, Q 2, 7, 11, 12, 17, 19, 34, 38, 45 und
56
fehlen; Bd. II: 16 cm, 1839 Seiten, gebunden; Q 4 (Vorakten). Bis Jan.
1985 mit RKG 2391 (H 580/1999) vermischt. Vgl. RKG 2396 (H 586/2010).
Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von
Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 5, 1988, Nr. 2509,
2513.
2393
Aktenzeichen : H 581/2003
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria von Velbrück,
Witwe des Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Wahrung des Privilegs des
Gerichtsstandes der Appellantin wegen der Forderung der Appellatinnen
auf Rückzahlung eines Kapitals von 1200 Goldgulden samt
rückständiger
Zinsen aus einer Rentverschreibung des Werner von Hatzfeldt und seiner
Frau Margaretha Torck (Turck) von 1567. Andreas Kochs Witwe Anna,
Margaretha und Helena Heumar hatten zunächst am Gericht Wissen
geklagt,
waren aber nach Köln verwiesen worden. Dort klagten sie am 3. Juli
1656
unter Übergehung des Gerichts Friesenhagen beim Erzbischof, wurden
an
das RKG verwiesen, wandten sich aber an die jül.–berg. Hofkanzlei,
die
die Klage annahm und verhandelte. Alle verpfändeten Güter
liegen nach
Angaben der Appellantin in der unmittelbaren Reichsherrschaft
Wildenburg, wo sie auch ihren ständigen Wohnsitz habe. Daher sei
das
„Privilegium exemptionis“ dieser Herrschaft verletzt. Außerdem
seien
die verpfändeten Güter mehr als das Zehnfache der Hauptsumme
wert. Zum
Zeichen ihrer grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft hatte Maria von
Velbrück beim Gericht Friesenhagen 1658 einen Teil des Betrages
hinterlegt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1660 – 2. RKG 1662 – 1719(1567 – 1718)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Schuldverschreibung 1567 (Q 7). Verweisung der Erben
Heumaran das RKG durch den Erzbischof von Köln 1658 (Q 8).
Verweisung
der Appellatinnen nach Köln durch das Gericht Wissen 1656 (Q 23).
Mandatum attentatorum revocatorium et inhibitorium sine clausula (Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 304 Bl., lose; Q 1
– 32, 29a und b, 1 Beilage.
2394
Aktenzeichen : H 582/2004
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hermann Graf zu Gleichen
und Hatzfeldt
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen falscher Anschuldigung vor Gericht. Am
17. September 1659 hatten die Beklagten an die Frau des Klägers,
Maria
Catharina geb. von Dalberg, 3000 Rtlr. für eine jährliche
Pension von
jährlich 150 Rtlr. gezahlt, wofür nicht nur der
Hatzfeldtische Hof,
sondern auch alle „auff St. Joannis gaßen“ liegenden Güter
verpfändet
wurden. Der Kläger gibt an, dies sei ohne sein Wissen und
Einverständnis geschehen, sein Siegel und seine Unterschrift seien
gefälscht worden, weshalb der Rentbrief ungültig sei und er
von den am
RKG Beklagten zu Unrecht vor das Gericht Niederich in Köln gezogen
und
„pro alienis debitis molestiert“ worden sei. Da Hatzfeldt nicht zahlte,
verfügte das Gericht Niederich die Immission der Gebrüder
Meinertzhagen
in die Pfandgüter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ex lege diffamari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1662 – 1664 (1659 – 1663)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentbrief 1659 (Q 5). Auszug
aus dem Protokoll des GerichtsNiederich 1661/62 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 47 Bl., lose; Q 1 –
16, 3 Beilagen.
2395
Aktenzeichen : H 585/2008
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Maria von Hatzfeldt
gen. von Hardt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Bellinghauser Hof zu Vanikum
(Erzstift Köln, Amt Erprath und Hülchrath; Kr. Grevenbroich)
oder auch
Vanikumer Hof, der über 7000 Rtlr. wert sein soll. Anna von
Bellinghausen hatte in ihrem Testament am 15. November 1659 die
Appellantin als Universalerbin eingesetzt. Aufgrund eines
Teilungsvertrages zwischen den Schwestern von Bellinghausen von 1633
(Maria heiratete Johann Reinhard von Schirp, den Vater der Appellaten,
Helena Georg von Hatzfeldt, den Vater der Appellantin, die dritte,
Anna, blieb unverheiratet), bei dem Anna durch das Los der umstrittene
Hof zufiel, stellten die Appellaten nach Annas Tod (März 1660)
ihre
Forderungen mit der Begründung, Anna habe über Stock– und
Stammgüter
nicht testieren dürfen. Das RKG bestätigte das Urteil der
Vorinstanz am
13. Dez. 1675.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1660 – 2.
Offizial zu Köln als Revisionsinstanz1668 – 3. RKG 1669 – 1685
(1633 – 1685)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil 13. Dez. 1675 (3). Erbteilung nach dem
Tode desWilhelm von Bellinghausen, fürstl. pfalz–neuburg.
Türwärters
und Amtmanns zu Beyenburg, seiner Frau, der Maria Leonora von Scheidt
gen. Weschpfennig, und ihres Sohns Johann Wilhelm von Bellinghausen,
ebenfalls pfalz–neuburg. Amtmann zu Beyenburg, zwischen den weltlichen
Kindern bzw. Schwestern, Köln, 18. Juni 1633 (39 – 46 in Q 5 und Q
13).
Auszug aus der jül.–berg. Landordnung, Kap. 69 (Q 16). Designatio
expensarum (Q 26). Aufstellung über Erträge des Vanikumer
Hofes (Q 28).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 8 cm, 386 Bl., lose; Q 1 – 39, Q 31 (Vollmacht Lic.
Henningh)fehlt. Prozeß lateinisch. Lit.: Kurt Niederau, Zur
Geschichte
des Bergischen Adels. Die von dem Bottlenberg, S. 85ff.
2396
Aktenzeichen : H 586/2010
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von
Hatzfeldt, (Bekl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um Schulden
der
Johanna von Brempt. Wilhelm von Hatzfeldt und Johanna von Brempt, die
Urgroßeltern des Appellanten, hatten 1622 ihren Nachlaß
testamentarisch
geregelt. Die vier Töchter erhielten je 3000 Rtlr. „pro dote“ und
verzichteten aufweitergehende Ansprüche zugunsten ihres
ältesten
Bruders Johann Wilhelm von Hatzfeldt, des Großvaters des
Appellanten.
Der zweite Sohn Werner Philibert war wegen einer Mesalliance enterbt
worden. Der jüngste Sohn Werner Anton war mit einer geistlichen
Präbende ausgestattet. Nach Wilhelms Tod blieb seine Witwe
Leibzüchterin über alle nicht ausdrücklich anders
vergebenen Güter: die
Pfandschaft zu Werth, Güter in der Grafschaft Nassau, in der
Herrschaft
Wildenburg, Ländereien in der Herrschaft Limburg, Zins und Kurmud
zu
Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande ?), einen Anteil am
Palander Hof, Pacht und Erbzins zu Gressenich (Reichsabtei
Kornelimünster; Kr. Aachen), Erbpacht zu Lamersdorf, zwanzig
Morgen zu
Sevenich (Hzm., Amt und Kr. Jülich), Weinstöcke bei Hemmerich
(Erzstift
Köln, Amt Bonn; Rhein–Sieg–Kr.), sowie Forderungen gegen die
Herren zu
Drove und von Harff zu Geilenkirchen. Erbe des gesamten Besitzes war
Johann Wilhelm von Hatzfeldt. Am 16. März 1630 stellte Johanna von
Brempt ein Kodizill und am darauffolgenden Tag eine letztwillige
Verfügung auf, durch die die Bestimmungen von 1622 stark zugunsten
ihrer Tochter Elisabeth Walburga und ihres Schwiegersohns von Spiering
abgeändert wurden. Aufgrund dieser Änderungen sieht sich der
Appellant
nicht mehr für Schulden seiner Urgroßmutter, die sie als
Witwe gemacht
hatte, verantwortlich. Immobilien habe sie auch nicht an ihre Tochter
weggeben können, da sie durch das Testament Wilhelms von Hatzfeldt
vergeben waren. Schulden seien von der Seite einzutreiben, die die
Mobilien bekommen habe, also von von Spiering. Ein Vergleich, den
Adolpha von Cortenbach, die Großmutter des Appellanten, 1630
geschlossen habe, sei nichtig, da sie nicht sein Vormund gewesen sei.
Peter von Thoir hatte in erster Instanz gegen von Spiering geklagt.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf – 2. RKG 1682 – 1686 (1598 –1683)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz (in Q 4). Dispositio inter
liberos des Wilhelm von Hatzfeldt und der Johanna von Brempt 1622 (Q
8). Kodizill der Johanna von Brempt 1630 (Q 9). Vormundbestellung
für
Adolph Alexander von Hatzfeldt 1636 (Q 10). Ausführungen über
die
Schulden der Johanna von Brempt (Q 19 – 24). Schuldforderungen
über 845
Rtlr. (Q 27). Inschrift des in der Pfarrkirche zu Weisweiler liegenden
Epitaphs des am 27. Aug. 1627 im Alter von 36 Jahren verstorbenen
Johann Wilhelm von Hatzfeldt (Q 33). Vertrag der Gebrüder und
Vettern
von Hatzfeldt 1598 (Q 34).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 5,5 cm, 100 Bl., lose; Q 1 – 36, Q 14 (Vorakten)
originalverpackt als Bl. 100. Vgl. RKG 2391 (H 580/1999) und RKG 2392
(ohne Wetzlarer Signatur). Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs
der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd.
5, 1988,
Nr. 2424, 2427, 2502,2509, 2513.
2397
Aktenzeichen : H 587/2011
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von
Hatzfeldt zu Weisweiler, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Dienste der Untertanen, die hohe
Gerichtsbarkeit in der Herrlichkeit Weisweiler und 10000 Rtlr.
Schadenersatz. Hatzfeldt gibt an, er habe wie seine Vorfahren in der
Herrlichkeit Weisweiler nicht nur das „mixtum, sondern auch merum
imperium, seu potestatem gladii“. Verschiedene in– und außerhalb
der
Herrschaft gelegene Güter seien ihm entweder kurmutig oder
lehenrührig.
Die Appellaten seien durch Kriegsgewinne reich und übermütig
geworden,
hätten schuldige Dienste verweigert und den Pastor, der die Mann–
und
Lehenkammer zu Weisweiler verwaltete, angeschossen und
lebensgefährlich
verletzt. Der Appellant wendet sich gegen den Versuch, die hohe
Gerichtsbarkeit nach Jülich zu ziehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf – 2. RKG 1685 – 1687 (1505 –1687)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Namen der über 30 Appellaten (in Q 3). Vorakten
(Q
10). Darin:Auszug aus dem Lehenbuch der Herrlichkeit Weisweiler 1684
(116 – 168). Auszug aus einer Teilung zwischen Bernhard und Dam von
Palant 1505 (Q 11). Zeugenaussagen (Q 12 – 14). Urteil der Vorinstanz
1685 (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 188
Bl., gebunden; Q 1 – 25, 2 Beilagen, Q 10 (Vorakten) am Ende. Lit.:
Leopold von Schütz, Die Grafen von Hatzfeld zu Weisweiler, in:
ZAGV 47
(1925) S. 257ff.
2398
Aktenzeichen : H 588/2012
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von
Hatzfeldt zu Weisweiler, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Bierakzise und den Transport von
Erbpachten der Untertanen. Für das Recht, Bier zu brauen und zu
zapfen,
hatten die Untertanen von Weisweiler von jedem „Gebräu“ einen
Gulden
kölnisch bezahlt. Als der Bierpreis um mehr als das Dreifache auf
24
Heller für „iede quarth oder maaß“ stieg, verlangte
Hatzfeldt auch eine
proportionale Steigerung der Akzise, zumal da er die Wirte in
Kriegswirren geschützt habe. Strittig war, ob die Erbpachten von
den
Untertanen geliefert oder von Hatzfeldt abgeholt werden mußten.
Die
Vorinstanz gestand Hatzfeldt nur einen halben Gulden kölnisch
Bierakzise zu und befreite die Untertanen von der Lieferung der
Erbpachten aufHaus Weisweiler.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf (1686) – 2. RKG 1686 – 1687(1401 – 1687)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Lehenbuch der Herrlichkeit Weisweiler
1401 –1522 (Q 17). Zeugenaussagen (Q 18/19). Heberegister Weisweiler
1687 mit zahlreichen Namen (58 – 63).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 69 Bl., gebunden; Q
1 – 23 außer 9* und 14*, 2 Beilagen.
2399
Aktenzeichen : H 589/2013
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von
Hatzfeldt zu Weisweiler, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Zivil– und Kriminalgerichtsbarkeit
in der Herrlichkeit Weisweiler. Florenz Müller, einer der
Appellaten,
hatte von einem Urteil Hatzfeldts nach Düsseldorf appelliert,
obwohl
der Streitwert nicht appellabel war. Einer der Untertanen von
Weisweiler hatte Bewaffnete des Appellanten mit Steinen beworfen, um
sich der Festnahme zu entziehen. Die von Hatzfeldt verhängten
Strafen
von einmal 500 und einmal 300 Goldgulden wurden von der Vorinstanz
aufgehoben. Als Adolph Bausch auf Hatzfeldts Anweisung die Haustür
des
Florenz Müller mit einem Schmiedehammer einschlagen wollte, wurde
er
von einem Stein getroffen und verletzt. Während die Untertanen die
Aktion als Notwehr bezeichnen, stellt Hatzfeldt sie als
Körperverletzung dar und verlangt von Müller 13 Rtlr.
Arztkosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf (1686) – 2. RKG 1687 (1687 –1688)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 21 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 5 Aktenstücke. Vgl. RKG2397 (H 587/2011) und RKG
2398 (H 588/2012).
2400
Aktenzeichen : H 592/2017
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Barbara geb. von Fürstenberg,
Witwe von
Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein, und Konsorten: ihre
Kinder, u.
a. Sebastian Graf von Hatzfeldt und Gleichen, (Bekl.: ihr Mann bzw.
Vater)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der
Appellanten auf Dienste für verpachtete Güter in der
Herrschaft
Schönstein. Nach dem Auslaufen der alten Verträge hatte der
Mann bzw.
Vater der Appellanten den Pächtern freigestellt, neue Dienste zu
akzeptieren oder die Güter zu verlassen. Ein Rezeß
kurköln. Kommissare
von 1607, auf den die Untertanen sich berufen, soll niemals angenommen
worden sein. Ein darüber laufender Rechtsstreit sei zunächst
abzuwarten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn – 2. RKG
1695 (1607 – 1695)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rezeß 1607 (31 – 38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 73 Bl., lose; Q 1 –
9 und 10*.
2401
Aktenzeichen : H 593/2018
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Barbara geb. von
Fürstenberg, Witwe von Hatzfeldt zu Wildenburg und
Schönstein, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Gut Weilerswist (Erzstift
Köln,
Amt Brühl; Kr. Euskirchen) bzw. auf 3291 Rtlr. Prozeßkosten.
Melchior
Gottfried von Hatzfeldt hatte gegen die Scheiffart von Merode zu Allner
bei der kurfürstl. Regierung zu Bonn, bei der jül.–berg.
Regierung zu
Düsseldorf, beim Magistrat in Köln und an anderen Gerichten
einen
Prozeß um den Nachlaß des schwachsinnigen Daniel von
Hatzfeldt geführt,
da es sich um einen Familienfideikommiß handelte. Die Scheiffart
von
Merode appellierten an den Reichshofrat in Wien, wo am 24. Dezember
1686 im Sinne des Melchior Gottfried von Hatzfeldt entschieden wurde.
Der mit der Exekution beauftragte Erzbischof von Köln verurteilte
die
unterlegene Partei am 24. Dezember 1695 zusätzlich zur Zahlung von
3291
Rtlr., schließlich erging am 24. Dezember 1696 beim kurköln.
Hofrat in
Bonn ein Dekret zur Immission der Appellantin in Güter der
Scheiffart
von Merode in Weilerswist. Während der Prozeß am
Reichshofrat
verhandelt wurde, hatten die Scheiffart einen Weingarten an den
Kölner
Offizial Thomas Quentel verkauft, der zu dem Hatzfeldtischen
Fideikommiß gehörte. Sein Erbe, der Appellat, erhob darauf
Anspruch auf
die übrigen Scheiffartischen Güter im Erzstift Köln und
hielt sich an
Weilerswist schadlos, worauf die Appellantin noch den Anspruch auf 3291
Rtlr. hatte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofkanzlei Bonn 1697 –
2. RKG 1702 (1672 – 1704)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (31 – 156). Darin: Kaufbrief des Walraff
Scheiffartvon Merode und seiner Frau Maria Anna Constantina geb.
Harffvon Dreiborn (Trimborn) über den Weingarten 1672 (53 – 62).
Auszug
aus dem kurköln. Landrecht Titulus 13 (169 – 170).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 176 Bl., lose; Q 1
– 8, 10 Beilagen.
2402
Aktenzeichen : H 594/2019
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe von Hatzfeldt zu Wildenburg, geb.
von
Velbrück, ihre Schwester Anna Isabella von Velbrück,
Pröpstin des
Stifts Rellinghausen, und Grafen von Velbrück, (Bekl.: Kuratoren
des
schwachsinnigen Heinrich Adolph von Velbrück)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der appellatischen
Forderung nach 2200 Rtlr. und Wiedereinsetzung in die der Appellatin in
erster Instanz zugesprochenen Güter zu Garath (Hzm. Berg, Amt
Monheim;
Stadt Düsseldorf) unter Berufung auf Kapitel 88 des
jül.–berg.
Landrechts. Die Gebrüder Dietrich Wilhelm und Wolfgang Wilhelm von
der
Horst schlossen am 3. Juli 1677 einen Erbteilungsvertrag, der auch von
Wolfgang Wilhelms Frau Catharina Charlotte Ernestina von Velbrück
zu
Garath unterzeichnet wurde. Dabei erhielt der ältere Dietrich
Wilhelm
das Haus Düssel (Hzm. Berg, Amt Solingen; Kr.
Düsseldorf–Mettmann)
ungeteilt, während Wolfgang Wilhelm ein darauf lastendes Kapital
von
2200 Rtlr. übernahm, wofür er Hab und Gut verschrieb. Der
Betrag war
von den Gebrüdern am 17. Juli 1674 von den Jesuiten in Köln
aufgenommen
worden. Nach Wolfgang Wilhelms Tod ging seine Frau mit Ferdinand von
Frenz zu Frentz eine zweite Ehe ein und starb ohne Kinder. Während
ihr
Mann ihre „mobiliar güther“ erbte, fielen ihre Stock– und
Stammgüter an
ihren schwachsinnigen Bruder Heinrich Adolph von Velbrück und von
diesem auf die Appellantinnen als nächste Erben. Die Appellatin
wandte
sich wegen der Schuld von 2200 Rtlr. unter Berufung auf den Vertrag
ihres Mannes und ihres Schwagers an die Schwestern Velbrück wegen
Schadloshaltung. Diese argumentierten, die Schuld stamme nicht von
Charlotte Ernestina von Velbrück, sondern von ihrem ersten Mann,
im
übrigen sei der Vertrag nie zur Ausführung gelangt, da
bestimmte, dem
Wolfgang Wilhelm zugeteilte Güter nicht übergeben worden
seien. Von der
ersten Instanz wurde die Witwe Dietrich Wilhelms zur Befriedigung ihrer
Forderungen in Güter der Appellantinnen zu Garath immittiert. Die
Jesuiten zedierten den Grafen von Velbrück 1745 ihre Forderungen.
1749
ergeht ein mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et
inhibitorium, da die Richter erster Instanz ungeachtet des am RKG
anhängigen Prozesses weiter verhandelt und ein Urteil gefällt
hatten.
Das RKG bestätigte am 9. Mai 1757 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae et secundae
appellationis; 1749 Mandati attentatorii,revocatorii, cassatorii et
inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1696 – 2. RKG 1703 – 1770 (1583 –1767)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 9. Mai 1757 (24) und weitere
Urteile 1758 –1767; Bd. II: Obligation 1674 mit Zession 1745 (Q 19).
Zinsenabrechnungen (Q 20, Q 76). Botenlohnschein (Q 32). Urteile
Düsseldorf 1748 (Q 35 und 36). Designatio expensarum (Q 49, Q 67,
68a
und b). Auszug aus der jül.–berg. Landordnung, Kap. 88 (Q 74).
Zeugnis
des Gerichtsschreibers des Amts Mettmann über in der Honschaft
Unterbach gelegene Güter: Schlempershof, Schmitzgut, Roer (Ruhr),
Sand,
Vehrling (Verlingen) (Q 77 – 79). Rentbriefe Horstische Schulden
betreffend 1583/84 (Q 80 – 81). Pfandverschreibung des Freiherrn von
der Reck über den im Erzstift Köln, Amt Linn, gelegenen
Hausmannshof (Q
83). Zessionsschein des Johann Dietrich von der Horst über ein
Kapital
von 700 Goldgulden für Hermann Friedrich Rhoden 1663 (Q 85).
Aufschwörungstafel des Ferdinand von der Horst zu Rosau und
Elbroich (Q
86). Facti species mit detaillierter Familiengeschichte der Appellaten
(Q 88). Auszug aus dem Lehensarchiv zu Kleve über die Herrschaft
Rosau
(Q 89). Bd. III: jül.–berg. Geheimratsbericht (632 – 649).
Rechnungen
(Q 131 – 132) und weitere, bereits in Bd. II enthaltene Beweismittel.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 7 Bde., alle gebunden, 50 cm, 2732 Bl.; Bd. I: 2 cm,
59 Bl.;Protokoll; Bd. II: 8 cm, 455 Bl.; Q 1 – 94 außer 7 und 62
– 64,
Q 8 (Vollmacht Hofmann) und 10 fehlen. Bd. III: 6 cm, Bl. 456 – 750; Q
95 – 151, Q 97 originalversiegelt. Bd. IV: 3,5 cm, 230 Bl.; Q 63,
Rationes decidendi der Vorinstanz; Bd. V: 1 cm, 43 Bl.; Doppel des
Protokolls, unvollständig; Bd. VI: 6,5 cm, 290 Bl.; Q 7
(Vorakten); Bd.
VII: 23 cm, 1360 Bl.; Q 62 (Acta conscripta von Velbrück ./. von
der
Horst).
2403
Aktenzeichen : H 595/2022
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Elisabeth, verwitwe
Gräfin von Gleichen und Hatzfeldt zu Wildenburg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Verletzung der Jurisdiktion der
Klägerin
und befürchteter Territorienverletzung. Der kurpfälzische
Untertan
Johann Daniel Tümmeler war im Amt Windeck erschlagen worden. Sein
Bruder Johann Heinrich Tümmeler wurde vom dortigen Kriminalgericht
inhaftiert. Dieser beschuldigte Heinrich Peter Linck, einen in Euelbach
wohnenden Untertanen der Klägerin. Als die Klägerin sich
weigerte, ihn
vor ein fremdes „forum“ zu schicken, sprach die kurpfälzische
Regierung
eine Ladung aus und kündigte die gewaltsame Ergreifung an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii de non
evocando subditum sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1724 (1724)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 25 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 6 Aktenstücke.
2404
Aktenzeichen : H 596/2023
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von
Hatzfeldt zu Weisweiler
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Beeinträchtigung des „ius mulctandi“
durch Appellation an die fürstl. jül.–berg. Hof– und
Justizräte. Die
Erbgenahmen Müller hatten von einem Urteil des Gerichts der
Herrlichkeit Weisweiler 1672 in ihrem Streit mit Johann Clarwasser nach
Düsseldorf appelliert. Sie klagten, Hatzfeldt habe ihnen Pferde,
Kühe,
landwirtschaftliche Erträge, Land und anderes mehr abgenommen, und
erwirkten ein Mandatum revocatorium gegen ihn. Hatzfeldt sollte alles
zurückgeben und außerdem noch Brüchten zahlen.
Währenddessen sollen die
Erben Müller dem Johann Clarwasser nicht nur den Rübsamen,
sondern auch
den dem Hatzfeldt zustehenden Zehnten weggenommen haben. Hatzfeldt gibt
an, von seinem Gericht sei nicht nach Düsseldorf, sondern an das
RKG zu
appellieren. Müller habe sich der Pfandnahme eines Pferdes durch
einen
Gerichtsboten widersetzt und dadurch „tumult und allgemeine Confusion
in der Herrlichkeit Weisweiler verursacht“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati revocatorii,
cassatorii, inhibitorii et de non ulterius turbando sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1674 – 1677 (1515 – 1674)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Hatzfeldtische Rezesse gegen Müller 1672 (Q 3).
Zeugnis vonSchultheiß und Schöffen der Herrlichkeit
Weisweiler über
Rechte des Landesherrn 1673 (Q 4). „Vrögh“ (Wrogen, Rügen ?)
der
Herrlichkeit Weisweiler (Q 5). RKG–Zitation aus einem Prozeß
Witwe des
Engelbert Schwack ./. Adam von Harff in einer Appellationssache vom
Gericht Weisweiler wegen Rechtsversagung 1515 (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 41 Bl., lose; Q 1 –
20.
2405
Aktenzeichen : H 597/2027
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philippina geb. von
Haefften, Ehefrau des Wolfgang von Hatzfeldt zuBourheim und Wildenburg,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um 2000 Rtlr. Heiratsgeld für Anna
Francisca
von Hatzfeldt. Am 20. Oktober 1669, nach dem Tod des Wilhelm Heinrich
von Hatzfeldt, schlossen seine Witwe Maria von Velbrück und ihr
Sohn,
der Schwiegervater der Appellantin, Adolph Alexander von Hatzfeldt, und
dessen drei Schwestern Charlotte Catharina Margaretha, Maria Magdalena
Sibilla und Anna Maria Franzisca, die Großmutter des Appellaten,
einen
Vergleich, wonach die Schwestern für je 6000 Rtlr. „pro dote“ auf
alle
Ansprüche am elterlichen Erbe verzichten sollten, Adolph Alexander
dagegen die aus dem rückständigen Heiratspfennig seiner
Mutter Maria
von Velbrück resultierenden Schulden übernehmen sollte. Der
Vater des
Appellaten akzeptierte den Vergleich nicht und klagte an der
jül.–berg.
Hofkanzlei erfolglos auf ein Viertel des Erbes des Wilhelm Heinrich von
Hatzfeldt. Die Klage wurde am 19. April 1717 abgewiesen. Adolph
Alexander von Hatzfeldt zu Wildenburg starb am 2. Oktober 1721 und
hinterließ drei Söhne: den kurpfälzischen General
Edmundt zu
Wildenburg, Weisweiler und Palant, den kaiserlichen
Generalfeldmarschall–Leutnant Anton zu Overbach und den
kurpfälzischen
Generalmajor Wolfgang von Hatzfeldt, den Ehemann der Appellantin.
Edmund, der älteste, wurde 1743 vom jül.–berg. Hofrat zur
Zahlung der
Dotalgelder für seine Tanten verurteilt. In der Revision beim
Geheimen
Rat erlangte er 1744 eine Abänderung, die von Velbrück die
Vorlage des
Vertrages von 1669 im Original auferlegte und seine Brüder mit je
einem
Drittel beteiligte. In einer dritten Entscheidung wurde Edmundt von
Hatzfeldt auferlegt, die Verzichtserklärung der Anna Maria
Franzisca im
Original vorzulegen. Die Hofkanzlei Düsseldorf beanstandet, der
Streitwert sei mit 2000 Rtlr. zu gering, erst ab 5000 Rtlr. könne
das
RKG angerufen werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1743) – 2.
Jül.–berg.
Geheimer RatDüsseldorf als Revisionsinstanz (1744) – 3. RKG 1746 –
1747
(1721 – 1747)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbteilung des
Adolph Alexander von Hatzfeldt zu Wildenburgund seiner Frau Amalia
Maria geb. von Palandt 1721 (Q 8). Botenlohnschein (Q 9). Urteil der
Vorinstanz (Q 15).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3
cm, 102 Bl., lose; Q 1 – 26 außer 12* (Vollmacht Lic. Weylach),
eine
Beilage nach Q 13. Vgl. RKG 2406 (H 598/2028).
2406
Aktenzeichen : H 598/2028
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Edmundt Graf zu Gleichen
und Hatzfeldt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: S. o. RKG 2405 (H 597/2027). Der Appellant hatte dem
Revisionsurteil gemäß ein Drittel des Dotalgeldes bezahlt
und verlangt,
von der Restsumme absolviert zu werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1743) – 2.
Jül.–berg.
Geheimer Ratzu Düsseldorf als Revisionsinstanz (1744) – 3. RKG
1746
(1719 – 1746)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile
Düsseldorf 1743 und 1744 (28 – 33). Erbteilung desAdolph Alexander
von
Hatzfeldt zu Wildenburg und seiner Frau Amalia Maria geb. von Palant
19. Juni 1719 (34 – 35).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 35 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 11 Aktenstücke.
2407
Aktenzeichen : H 601/2052
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes von Have, Goch,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Injurienklage. In getrennten Prozessen hatten die
Appellaten von Have verklagt, weil er sie am 28. Sept. 1581 bei einem
Biergelage als „ehr vergessene und Gotz vergessene“ bezeichnet hatte.
Die Vorinstanz verurteilte ihn in beiden Fällen zu
öffentlichem
Widerruf und Zahlung der Gerichtskosten. Durch Schuld der Boten wurden
Fristen überschritten und die Appellation als desert erkannt. Als
von
Have nicht widerrief, kerkerten die Appellaten ihn ein und ließen
ihn
trotz angebotener Kaution und fürstlicher Befehle nach über
einem Jahr
nicht frei. Seine Mutter erwirkte ein RKG–Mandat für seine
Freilassung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve 1581 – 2. RKG 1585
– 1591 (1581 – 1591)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Mandatum de relaxando captivo 1588 (Q 24).
Vormundbestellung für die Kinder des Johannes von Have durch
Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Goch 1591 (Q 36).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 16 cm, 543 Bl.; Bd. I: 146 Bl., lose; Q 1 –
37 außer 11 –13, 2 Beilagen; Bd. II: 179 Bl., gebunden; Q 11
(Zeugenaussagen); Bd. III: 218 Bl., gebunden; Q 12 und 13 (Vorakten).
2408
Aktenzeichen : H 602/2053
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von (then) Have,
Goch, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Frage, ob eine Pfandverschreibung
über
415 Taler in altem Geld oder in laufender Währung zu zahlen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen der Stadt
Goch (1587) – 2. Hofgericht Kleve 1587 – 3. RKG 1590 – 1610 (1587 –
1609)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 9). Darin: Urteil
1. Instanz (21 – 22). Pfandverschreibung 1587 (39).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 85 Bl., lose; Q 1
– 9, 3 Beilagen.
2409
Aktenzeichen : H 607/2070
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Haverische (Hauerische) Kreditoren:
Heinrich
von Schorlemer, ConradZweiffeler, Johann und Göbel Vettern von
Dael
(Dhall), Caspar Menge (Meng), Caspar Greffe, die Erben des
RKG–Beisitzers Dr. Thomas Michaelis, des Johann Michaelis und der
Ottilie Meiburg (Meyburg), und Hans von Pommern, Soest
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Güter zu Dinker (Kr. Soest), die
den
Klägern als Pfand gegeben worden waren. Caspar Haver starb ohne
Kinder.
Seine Erben waren Othmar Knipping, Sohn seiner Schwester Anna, und
seine Schwester Catharina Haver, die jeweils die Hälfte des
Sängerhofes
(Sengerhofes) erhielten. Die Mitbeklagten geben an, das fürstl.
klev.
Hofgericht habe 1584 ihrem Vater Othmar Knipping die Hälfte des
haverischen Hauses Sängerhof als märkisches Lehen zuerkannt.
Eine
Appellation am RKG in dieser Sache wurde am 6. Oktober 1587 als desert
zurückgewiesen und am 7. Juli 1601 bestätigt. Die
Mitbeklagten
erwirkten 1619 am Hofgericht in Kleve eine Zitation gegen die
Kläger,
um den gesamten haverischen Nachlaß als Lehen einzuziehen.
Dagegen
sehen die Kläger die übrigen Güter als Allod an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati restitutorii et
inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1620 – 1630 (1572 – 1628)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil für Othmar Knipping gegen Goddert Haver
1584
(Q 6).RKG–Urteile des Prozesses Elisabeth Schlinkwormbs (Schlingworm)
./. Othmar Knipping 1587 und 1601 und weitere Schreiben
(Exekutionsmandate) zu diesem Prozeß (Q 7 – 13). Privilegium de
non
appellando für Jülich 1556 (Q 14). Lehnsbrief Herzog Wilhelms
über den
Sängerhof für Othmar Knipping, Goddert Haver und Goswin
Schlingworm
(Schlinkwormbs) im Namen seiner Mutter Catharina Haver 31. Mai 1572 (Q
15). Verweisung der Parteien an die klev. Lehenkammer als 1. Instanz
1572 (Q 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 55
Bl., lose; Q 1 – 21 außer 18*, 1 Beilage. Vgl. RKG2075 (G
709/2371) und
HStA Münster RKG 5120 (S 1592/5971). Lit.: Vogeler, Ältere
Nachrichten
über die Besitzverhältnisse des Ritterguts Sängerhof,
in: Zeitschr. d.
Vereins für die Gesch. von Soest und Börde H. 27 (1909/1910)
S. 109ff.
2410
Aktenzeichen : H 610/2118
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Haumann,
Eingesessener des Stifts Essen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Catharina Schmittpott auf 600 Taler
Kindteil von ihrem Bruder Wilhelm Haumann bzw. ein Stück Land im
gleichen Wert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. Kanzlei Essen 1600 – 2.
RKG 1613 (1599 – 1614)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (7 – 73). Darin:
Auszug aus dem Testament der Elterndes Wilhelm und der Catharina 1599
(9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 78 Bl., lose; Q 1
– 4, 2 Beilagen.
2411
Aktenzeichen : H 611/2123
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Haupt (Heufft),
Düren
Prozessart : (5) Prozeßart:
AppellationsprozeßStreitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Düren auf
Unterweisung
ihres Oberhofs Meier und Schöffen des königlichen Stuhls und
der Stadt
Aachen – 2. RKG 1541 – 1544 (1541)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose, Q 1 und 2.
2412
Aktenzeichen : H 612/2114
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Haupt
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Nicht ersichtlich. Jakob im Winckel konnte wegen
seines hohen Alters von achtzig Jahren sein Priesteramt nicht mehr
versehen. Der Herzog von Jülich, Kleve und Berg hatte ihm
gestattet,
seine Erbgüter für seinen persönlichen Bedarf zu
versetzen und zu
verkaufen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Düren ? – 2. RKG 1541 –
1544 (1541)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Q 1 – 4, Q 4
fehlt.
2413
Aktenzeichen : H 618/2133
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hermann Hauptmann (Hopmann), Aachen, und
Konsorten: Peter deBiliß, Reymar in der Bretaw, Johann Vivien und
Daniel von Gheyl, alle Bürger der Stadt Aachen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung einer Beschlagnahme. Ellerborn
hatte aus der Zeit, in der er in Diensten der Generalstaaten war,
Forderungen an die holländische Regierung in Höhe von 130000
Goldgulden. Als er sie nicht erlangen konnte, ließ er
holländische und
brabantische Kaufleute, die aber gleichzeitig Aachener Bürger
waren,
durch den jül. Amtmann pfänden und festsetzen. Ein Meier soll
zu dieser
Zeit durch den Herzog von Jülich nicht bestellt gewesen sein. Als
der
Schöffenmeister auf Klage der Holländer keine Aufhebung des
Arrests
verfügte, wandten sie sich an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum cassari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1589 – 1601 (1589 – 1598)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugnis der Aachener
Schöffen über den Meier (Q 8).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 42 Bl., lose; Q 1 – 13, Q 10 fehlt, 1 Beilage.
Lit.: LuiseFreiin Coels, Die Schöffen, in: ZAGV 50 (1928) S. 318 –
323
(zu Ellerborn) und Hermann Keussen, Der Kölner Prozeß gegen
Gerhard
Ellerborn und seine Aachener Vorgeschichte, in: ZAGV 15 (1893) S. 26 –
62 (zum Prozeß).
2414
Aktenzeichen : H 620/2139
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolfvom Haus
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Landfriedensbruchs
durch Verbalinjurien und Körperverletzung aufkaiserlicher
Landstraße.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non offendendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1563 (1563)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Q 1 – 2.
2415
Aktenzeichen : H 625/2162
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Godfried und Stephan
Hanxler, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter der ohne Testament
verstorbenen Mettel von Langel, Nonne in St. Cäcilia in Köln,
einschließlich der Güter, die durch den Tod ihrer
Brüder Dietrich und
Heinrich an sie gefallen waren. Nach Auffassung der Appellanten
können
in Jülich Nonnen nur zur Leibzucht erben, nach ihrem Tode gingen
die
Güter nicht etwa an das Kloster, sondern an die nächsten
Blutsverwandten, als die sich die Appellanten als Enkel von Mettels
Schwester Elisabeth von Langel, die bei Mettels Tod noch lebte und mit
Goddert von Hanxler verheiratet war, ansehen. Aus dieser Ehe stammte
Diederich von Hanxler, der Vater der Appellanten. Der Appellat gibt an,
sein Vater Johann von Vercken sei schon 37 Jahre im Besitz der
umstrittenen Güter gewesen, die er von Theis von Wachendorf
erhielt, da
sie nie in Mettels Besitz gewesen seien. Vielmehr seien sie durch
Verkaufvon Theis von Wachendorfund seiner Frau Anna von Langel in den
Besitz seiner Familie gelangt. Das RKG hob am 17. Feb. 1529 das Urteil
der Vorinstanz auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1524 – 2.
RKG 1527 – 1533 (1490 – 1531)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil 17. Feb. 1529 (3). Erbkaufbrief des Theis
von Wachendorf und der Anna von Langel für Druitgen, Witwe des
Johann
von Hammerstein, über 15 Kaufmannsgulden und 15 Malter Roggen, mit
einem halben Hof zu Lucherberg (Hzm. Jülich, Dingstuhl Pier und
Merken;
Kr. Düren) als Pfand 1490 (35 – 39).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 82 Bl., lose; Q 1 –
9, 6 Beilagen. Vgl. RKG (V 178/412).
2416
Aktenzeichen : H 626/2163
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Godert von Hanxler, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Vindikation von 10,5 Morgen zum Haus Müllenark
(Hzm.
Jülich, Dingstuhl Pier und Merken; Kr. Düren) gehörenden
Landes, die
Nickel dem Appellanten vorenthält. Johann Nickel hatte einen Teil
der
umstrittenen Güter von Johann von Vercken, dem Vater des Carsilius
von
Vercken, gepachtet, als die Familien Hanxler und Vercken um den Besitz
stritten und auf Vermittlung der Räte des Herzogs von Jülich
einen
Vergleich schlossen, aufgrund dessen Stephan und Godert von Hanxler 900
Goldgulden entrichteten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Wilhelm von Jülich,
Kleve und Berg und das Hauptgericht Jülich – 2. RKG 1542 – 1544
(1542 – 1544)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 cm, 19 Bl., lose; Q 1 – 8 außer 7*. Lit.: J.
Strange, Beiträgezur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 5,
Köln
1867, S. 63.
2417
Aktenzeichen : H 632/2171
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Hausmann von
Namedy (Erzstift Köln, Amt Andernach)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation gegen die Alienation des elterlichen
Stammhauses und Mannlehens Haus Namedy zur Befriedigung der
Ansprüche
des Degenhard von Metternich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Kanzler und Räte
– 2. RKG 1612 (1611 – 1612)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1611 (Q
4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 6.
2418
Aktenzeichen : H 634a/2179b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard Hausmann
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen eines von den Alexianern mit Erlaubnis
des Bürgermeisters und Rats der Stadt Aachen gezogenen Kanals zu
ihrem
Weiher, der Wasser aus dem Kanal des Klägers abzieht, und wegen
einer
Brücke darüber.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad
videndum deduci principaliter nullitates, cum inhibitione, nec non
mandatum de nihil innovando, necque directe vel indirecte turbando
pendente lite sine, restitutorium vero in pristinam statum cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1719 (1702 – 1720)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ausschnitt eines Plans von Aachen:
Roßstraße,
Murgensgasse,Scharffstraße, Löhergraben (der gemeine
Loehrsgraben),
Loehäuser und der Bereich des Klägers und der Alexianer (13).
Auszug
aus Prozeßakten Bernhard Hausmann ./. Quirinus Kreins am
Schöffengericht Aachen 1702 (24 – 25). Auszug aus
Prozeßakten Bernhard
Hausmann ./. Zellenbrüder 1719 (26 – 29).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1,5 cm, 37 Bl., lose; 14 Aktenstücke. Sehr
unvollständig, keinProtokoll, Signatur von späterer Hand auf
einem
nicht zum Prozeß gehörenden Blatt nachgetragen, jedoch
bereits in ZAGV
18 (1896) S. 176 Nr. 1067.
2419
Aktenzeichen : H 636/2183
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Augustin Haust zu Ulmen
und Gimmingen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die hohe und niedere Gerichtsbarkeit im
Dorf Gimmingen (Kr. Ahrweiler) und das „ius collectandi“. Die Beamten
des Beklagten hatten am 15. April 1579 die Untertanen des Klägers
nach
Heppingen befohlen und ihnen dort 40 Gulden zu zahlen auferlegt. Als
der Kläger seinen Untertanen verbot, diesem Befehl Folge zu
leisten,
wurden 2 Kühe seines Schultheißen gepfändet und nach
Wadenheim (Hzm.
Jülich, Amt Neuenahr) gebracht.
Prozessart : (5) Prozeßart: 1. Mandati der pfandungh
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1579 – 1581 (1576 – 1581)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 61 Bl., gebunden;
Q 1 – 13, Q 6 falsch als Q 16 amEnde, 1 Beilage.
2420
Aktenzeichen : H 637/2184
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Augustin Haust zu Ulmen
und Gimmingen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die hohe und niedere Gerichtsbarkeit im
Dorf Gimmingen und das „ius collectandi“. Der Landbote der Grafschaft
Neuenahr war am 10. März 1580 auf Befehl des Herzogs von
Jülich mit 22
Bewaffneten in Gimmingen eingedrungen und hatte 20 Gulden laufenden
Geldes Türkensteuer gefordert. Als die Untertanen des Klägers
sich
weigerten, wurden 3 Kühe des Schultheißen gepfändet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundi mandati der pfandungh
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1581 – 1584 (1571 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Revers des
Grafen Diederich zu Manderscheidund Blankenheim über Gimmingen
1571 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 22 Bl., gebunden; Q
1 – 6.
2421
Aktenzeichen : H 638/2185
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans Bertram und
Constantin Haust zu Ulmen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Vindikation einer Mühle und verschiedener
Güter sowie
Korn– und Weinzehnten zu Lengsdorf (in der Klageschrift falsch:
Bergtorf; Erzstift Köln, Amt Bonn; Stadt Bonn) im Gericht Duisdorf
(Dudesdorf). Obwohl den Appellanten die umstrittenen Güter, die
sie von
ihren Eltern geerbt hatten, gerichtlich zugesprochen worden waren, zog
Schnorrenberg erst in Bonn und, während dort noch verhandelt
wurde,
nach Köln vor Gericht, weil die umstrittenen Güter seinen
(Schwieger)eltern Gerhard und Anna Pilgrum (Pilgrumb) als Pfand
für
eine Rentverschreibung von 10 Goldgulden jährlich gegeben worden
waren.
Nach Angaben der Appellanten habe es sich um eine ablösliche Rente
gehandelt. Wegen nicht gezahlter Renten ließ sich Schnorrenberg
in die
Güter immittieren. Die Brüder Haust verlangen die
Rückverweisung des
Appellaten an das zuständige Gericht in Bonn oder die Herausgabe
der
Güter gegen Erstattung der rückständigen Renten und der
Hauptsumme von
200 Goldgulden. Beide Seiten legen am RKG Vorakten vor, nach Zeugnis
des Kölner Notars Adolph Wesselinck sind die der Appellanten
unvollständig, die Schnorrenbergs dagegen korrekt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht Bonn – 2.
Offizial Köln 1585 – 3. RKG1591 – 1593 (1585 – 1592)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugnis des Adolph Wesseling
über die Vorakten (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 321 Bl., lose; Q 1
– 13, 2 Beilagen.
2422
Aktenzeichen : H 641/2188
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna von Ketzgen zu Geretzhoven, Witwe
des
Augustin Haust zuUlmen, und Konsorten: ihre Töchter Maria und
Maria
Martha, Dietrich von und zu Pützfeld im Namen seiner Frau
Magdalena
Haust zu Ulmen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Räumung des durch Truppen der Beklagten besetzten adeligen Hauses
und
Schlosses Ulmen. Die Klägerin gibt an, sie habe es nach dem Tode
ihres
Sohnes, Johann Eberhard Haust von Ulmen, „neben andern allodial und
aigenthumblich patrimonial güetern ... iure successionis“ erlangt.
Unter Berufung auf eine Urkunde König Albrechts vom 5. August
1299,
nach der auf Lehen, die der Lehnsherr nach dem Tode des Lehnsmannes
eingezogen hatte, nach Jahr und Tag keine Ansprüche mehr erhoben
werden
können, hatte der Beklagte Haus Ulmen nach dem kinderlosen Tode
Johann
Eberhards im Juni 1636 als erledigtes Mannlehen eingezogen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non ulterius
turbando nec offendendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1637 – 1676 (1299 – 1675)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde König Albrechts für den Ebf.
Wikbold von Köln
übereingezogene Lehen 5. Aug. 1299 (Q 10; hier falsch: feria
quarta
post festum Laurentii statt: ante; REK III, Nr. 3674; in Q 54 mit
korrekter Datierung). Urkunde Karls IV. für Ebf. Friedrich von
Köln
über die Seitenverwandten verstorbener Kölner Lehnsleute 6.
Juli 1372
(Q 13; REK VIII 640; Q 52). Bestätigung durch Rudolf II. 31.
Dezember
1605 (Q 14; Q 53). Konsens des Erzbischofs von Köln zum
Heiratsvertrag
des Augustin Haust Ulmen und Gimmingen und der Anna Ketzgen von
Geretzhoven 17. Nov. 1593 (Q 15). Auszug aus dem Heiratsvertrag 9. Jan.
1593 (Q 16, stark beschädigt). Lehnsreversale über Haus Ulmen
21. Juni
1415 (Q 18) und der letzte des Eberhard Haust zu Ulmen 12. März
1617 (Q
20). Zeugenaussagen (Q 29). Privileg König Ruprechts vom 7. Jan.
1401
mit Bestätigung der inserierten Privilegien König Albrechts
vom 20.
Feb. 1299 und 5. Aug. 1299 (s. o.) über Lehensfragen (Q 54). 7
Lehnsbriefe der Erzbischöfe von Köln für Ulmen 1481 –
1616 (Q 55).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4,5 cm, 160 Bl., gebunden; Q 1 – 55; Prozeß in
schlechtemZustand und unvollständig, es fehlen Q 2, 3, 5 – 9, 12,
21,
35 – 38. Lit.: Peter Kreutz, Walter Dreis und Theo Fuchs, Kleine
Chronik des Eifelortes Ulmen, Ulmen 1964, S. 18.
2423
Aktenzeichen : H 673/2265
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Degenhard und Adolph von Haes zu
Konradsheim
und Sollbrüggenund Konsorten: Johann Werner von Merode zu
Schloßberg,
Amtmann zu Kaster, und Degenhardt von Merode zu Schloßberg,
Amtmann zu
Heinsberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den
beweglichen Nachlaß des kurköln. Rats und Drosten zu Linn
Dr. Degenhard
von Haes zu Sollbrüggen. Dieser hatte vor seinem Tod bei Johann
von
Ossenbroich in Düsseldorf 6 Kisten mit „brieff, sigell und geraidt
gueter“ hinterlegt. Die Kläger sind seine Erben zu gleichen
Teilen.
Ossenbroich soll aus den Kisten Bargeld an sich genommen und den
Mitbeklagten Dokumente ausgehändigt haben. Margaretha von Haes und
Johann Quad zu Rheindorf hätten außerdem 1587 aus einem
Weingarten des
Klägers bei Godesberg Trauben und in dem Dorf Groß–Vernich
(Hzm.
Jülich, Amt Euskirchen; Kr. Euskirchen) eine Jahrrente von 13
Maltern
Roggen weggenommen. Die Klage erfolgt am RKG, da Ossenbroich im
Herzogtum Jülich, Margaretha von Haes in der Stadt Köln,
Johann Quad
aber im Erzstift Köln wohnt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1588 – 1699 (1575 – 1699)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 4. März 1698 (26 – 28).
Testament
des Degenhard von Haes 1. Sept. 1575 (Q 3). Inventar der nachgelassenen
gereiden Güter des Degenhard von Haes (Q 4, Q 11, Q 16). Bd. II:
Zeugenaussagen (Q 45b). Akten des Prozesses Margaretha von Bottlenberg
(Budlenberg) gen. Schirp, und Johann von und zu Ossenbroich, Witwe und
Sohn des Johann von Ossenbroich ./. Johann Quad zu Rheindorf (Rindorf),
Heinrich von der Horst und Agnes Schall von Bell, die Brüder von
Merode
und Haes zu Konradsheim über die Kisten am Stadtgericht
Düsseldorf 1598
(Q 47). Testament des Degenhard von Haes 1. Sept. 1575 (Q 62).
Heiratsvertrag zwischen Assuerus von Hönnepel gen. von der Empel,
Erbvogt von Geldern, und Anna Quad von Landskron, Tochter des Johann
Quad von Landskron und der Barbara von Haes von Konradsheim, 1608 (Q
67). Vergleich zwischen Johann Quad zu Rheindorf und Barbara und
Margarethe von Haes einerseits und Johann von Ossenbroich andererseits
1588 (Q 90, Q 106). Vertrag zwischen den Brüdern von Haes zu
Konradsheim und Johann von Quad zu Rheindorf 1593 (Q 96). Stammtafel
von Haes zu Konradsheim und von Merode zu Schloßberg (Q 102).
Testament
der Gertrud von Hersel (Herstel), geb. von Merode zu Schloßberg,
25.
April 1695 (571 – 572).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 14 cm, 572 Bl.; Bd. I: Bl. 1 – 205; Q 1 – 40,
Deckblattund mindestens ein weiteres Blatt des Protokolls fehlen; Bd.
II: Bl. 206 – 419; Q 41 – 77 außer 65*, Q 49 fehlt; Bd. III: Bl.
420 –
572; Q 78 – 130 außer 122*, 128*, Q 95 und 127 fehlen, 4
Beilagen.
Prozeß teilweise beschädigt und in schlechtem Zustand. Lit.:
Richard
Verhuven, Das Rittergut Solbrüggen und seine Besitzer, in: Die
Heimat.
Mitteilungen des Vereins für Heimatkunde in Crefeld 1. Jg. (1922)
S.
114f.
2424
Aktenzeichen : H 686/2315
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heckets,
Lobberich (Kr. Kempen–Krefeld), (Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationsprozeßStreitgegenstand: Anspruch
auf den
Nachlaß der Catharina Delis. Nach dem Tod ihres Mannes Lentz
(Lorenz),
mit dem sie fünf Kinder hatte, behielt Catharina die Güter,
besonders
den „spenigen hoff dilis gut genannt“, der über 2000 Rtlr. wert
sein
soll, noch 33 Jahre als Leibzüchterin, Erben waren jedoch die
fünf
Kinder. Catharina starb Pfingsten 1534 (1533 ?). Arnt Delis hatte eine
der Töchter Catharinas geheiratet und den umstrittenen Hofbewohnt,
während seine Schwiegermutter eine zweite Ehe einging, bei ihrem
Mann
wohnte und sich eine Rente für den Hof zahlen ließ. Nach dem
Tode
seiner Frau behielt Arnt Delis den Hof allein. Der Appellant, der eine
andere Tochter Catharinas geheiratet hatte, beansprucht seinen Anteil.
Arnt Delis behauptet dagegen, die Geschwister seiner Frau
vertragsgemäß
ausgezahlt zu haben.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und
Schöffen zu Waldniel (Niel, Hzm. Jülich, Amt Brüggen;
Kr.
Kempen–Krefeld) – 2. Hauptgericht Jülich – 3. RKG 1534 – 1544
(1534 –
1544)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Akten der Untersuchung durch
den kaiserlichen KommissarDietrich von Myllendonk und Drachenfels 1542
(Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 112 Bl., lose; Q
1 – 21, Q 4 (Vorakten) fehlt. Vgl. RKG1298 (D 186/533).
2425
Aktenzeichen : H 687/2316
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heckhausen und Konsorten: seine
Schwiegersöhne Heinrich zuHostein, Tilman Hansen, Gladbach; Rutger
zu
Troisdorf, Heinrich von Norbisrath, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Wingtensteiner (Winckenstein) Hof in
der Reichsherrschaft Dyck, den Dietrich von Heckhausen und seine Frau
Beel ohne Testament hinterlassen hatten. Appellanten wie Appellaten
sollen mit den Erblassern gleich nah verwandt sein. Die Appellanten
geben an, der Hof sei kein Lehen, sondern vielmehr ein „diverso
respectu emphiteusis und censual chürmodig guit welcherlei
güter etwan
improprie Lehen güter genent werden weilen dominus censualis
darüber
Judex ordinarius ist“. Vor ihm müßten die Güter
veräußert werden,
Dienste seien dafür nicht zu leisten. Die Richter erster Instanz
hatten
im Sinne der Kläger und Appellanten entschieden. Darauf hatten die
Appellaten zunächst an Schultheiß und Schöffen zu
Mülheim und erst dann
an den Domküster von Köln appelliert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schöffen zu Anstel – 2. Schultheiß und
Schöffen zu
Mülheim – 3.Kurköln. Kommissare 1561 – 4. RKG 1578 – 1598
(1561 – 1611)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (Q 4). Darin: Urteil von Schultheiß
und
Schöffen zuMülheim 1561 (96). Consilium iuris im Sinne der
Appellanten
(382 – 400). Zeugenaussagen (401 – 460). Zeugnisse des Domküsters
und
des Elekten von Köln, daß vom Domküster an den
Erzbischof zu
appellieren sei (Q 10).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 11 cm, 585 Bl., lose; Q 1 – 24 außer 20*, 1
Beilage.
Verwirrung entsteht dadurch, daß einige Appellaten verschieden
genannt
werden. Lit.: Jakob Bremer, Die reichsunmittelbare Herrschaft Dyck der
Grafen jetzigen Fürsten zu Salm–Reifferscheidt, Grevenbroich 1959,
S.
404f.
2426
Aktenzeichen : H 708/2364
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder von und zu der Hees
(Heeß): Wilhelm,
Deutschordensritter,„Ratsgebietiger“ der Ballei Franken und Komtur zu
Frankfurt, Eberhard und Johann Stephan
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Durchführung eines von der
jül.–berg.
Kanzlei Düsseldorf am 20. Juni 1622 gegen Johann Stephan und
Wilhelm
Neuhof (Neuenhoff) gen. Ley zu Eibach (Eybach), erwirkten Urteils wegen
des Heiratsgeldes der Mutter der Kläger. Ihr waren „pro dote“ 5000
Goldgulden, zahlbar auf St. Martin 1567, versprochen worden, jedoch
wurde nur ein Teil gezahlt. Der berg. Amtmann zu Steinbach hatte zwar
Befehl erhalten, die Kläger in den adeligen Hof zu Pentinghausen
(?)
der Gebrüder Neuhof zu immittieren, jedoch gelangten die
Kläger nicht
zur Befriedigung ihrer Forderungen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1625 – 1631 (1622 – 1627)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 45 Bl., lose; Q 1 – 18, Q 1 (Vollmacht Moses)
fehlt. Lit.:E. Jaeger, Versuch einer Stammfolge der Herrn von Neuhoff
genannt Ley, in: Jülich–Bergische Geschichtsblätter 18. Jg.
(1941) S. 6.
2427
Aktenzeichen : H 709/2365
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Eberhard
und Johann Stephan von und zu der Hees, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2426 (H 708/2364).
Stephan von Neuhof hatte wegen Beschlagnahme (Sequester) von
Gütern geklagt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül. Regierung und
Räte zu Düsseldorf – 2. RKG 1626 –1632 (1626)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 Bl., lose; Q 1 und 3, 4
Beilagen.
2428
Aktenzeichen : H 710/2368
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina Sebus, Witwe
des Görden von Hees, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung einer Wechselschuld und
Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern. Der verstorbene Ehemann der
Appellantin hatte am 25. Nov. 1689 dem Düsseldorfer Kaufmann
Johann
Niclas Weyerstraß 2700 Rtlr. holländischer Münze
vorgestreckt. Als
Sicherheit erhielt er von dessen Bruder Johann Peter Weyerstraß,
wohnhaft in Utrecht, einen Wechsel samt einer Obligation auf den in
Düsseldorf lagernden Wein des Wechselgebers. Als Johann Peter
Weyerstraß im März 1690 Konkurs machte und Johann Niclas
Wein nach
Utrecht schaffen wollte, ließ von Hees einen Teil beschlagnahmen.
Die
Appellaten geben an, die Sache sei nicht appellabel, da die Hypothek
nur 1991 Rtlr. und 68 Albus betragen habe. In erster Instanz war
Weyerstraß in acht verschiedenen Punkten verurteilt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf– 2. RKG 1694 (1694)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 52 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 18 Aktenstücke.
2429
Aktenzeichen : H 726/2421
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Heggen (Hege, Höge, Huygen),
Winand
Heggen, Hans und Johann Kremer, Reinhart Huygen, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das im Herzogtum Jülich, Gericht
Pulheim
gelegene, „soten lehen“ genannte Gut mit 23 3/4 Morgen Artland und drei
Morgen Busch, das die 1526 kinderlos verstorbene Gertrud Cappe als
Leibzüchterin hatte. Sie soll es 1507 den Erben „Hans Beredman und
Bernhard die Schlamen, Vater und Sohn“ vor Richter und Schöffen zu
Pulheim übergeben haben, die es wiederum dem Vater des Appellanten
übergaben, der es 21 Jahre in Besitz hatte. Nach seinem Tode
teilten es
seine Erben, die Appellanten. Anton Schlamm beanspruchte als Sohn des
Bernhard Schlamm die Güter für sich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schöffen und Gericht zu Pulheim (Hzm.
Jülich, Amt
Bergheim;Kr. Jülich) auf Unterweisung des Hauptgerichts
Jülich 1528 –
2. RKG 1528 – 1530 (1528 – 1530)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 6). Darin: Urteil
der Vorinstanz 1528 (24 – 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 50 Bl., lose; Q 1 –
11.
2430
Aktenzeichen : H 734/2429
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter von Hegenraedt (Hegenrodt)
für sich und
im Namen Derichs vonHaefften und Johanns von Hegenraedt, Büderich
(Hzm.
Kleve; Kr. Moers)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 421 Taler, z. T.
Heiratsgeld.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffengericht Goch ? – 2.
Fürstl. klev. Hofgericht – 3. RKG1585 (1585)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., lose; Q 1 und 2.
Das Protokoll trägt den Vermerk „vertragen“.
2431
Aktenzeichen : H 736/2433
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Carl Heger (Haeger,
Heyer) für sich und die Familie Löffels (pauper),Köln
Prozessart :
(5) Prozeßart: Citationis super denegata vel protracta justitia
una cum
compulsorialibusStreitgegenstand: Justizverweigerung in Sachen der
Kläger ./. den Magistrat von Bonn wegen einer vom ehemaligen
Bonner
Bürgermeister Christian Richard aus dem Jahr 1619
herrührenden Stiftung
für studierende Verwandte, und deshalb Abforderung der Akten an
das
RKG. Richard hatte fünf Frauen: Catharina N., Elisabeth Wolff,
Christiane Winckelmanns, Odilia Faust und Agnes Zans. Kinder gingen nur
aus der Ehe mit Elisabeth Wolff hervor, starben jedoch alle kinderlos.
Nach Richards Tod gingen 4000 Taler an die Stadt Bonn. Von den
Pensionen sollten studierende Söhne seiner beiden Schwestern in
Köln,
Elisabeth und Gertrud Richard, und deren Nachkommen, sowie Söhne
aus
der Familie der Elisabeth Wolffjährlich 50 Taler, Söhne aus
den
Familien der Christine Winkelmanns und der Odilie Faust dagegen nur 25
Talerjährlich „in subsidium studiorum“ erhalten. Töchter aus
den
genannten vier Familien sollten bei Eintritt in den geistlichen Stand
oder bei Heiratje 40 Taler erhalten. Die Familien Richard und
Winckelmanns starben aus, so daß nur noch Nachkommen der Familie
Wolff
berechtigt waren. Dagegen beanspruchten aber auch Nachkommen der
zweiten Frau von Christian Richards Schwiegervater, Joanette Pantels,
die in zweiter Ehe Jakob Hartmann geheiratet hatte, Zahlungen aus der
Stiftung, die sie auch von Bürgermeister und Rat der Stadt Bonn
erhielten. Neben der Ausschließung dieser Familie verlangen die
Kläger
die Rückzahlung aller bisherigen Leistungen.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1747 – 1748 (1747 – 1748)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnungen (ab 97 mehrfach).
Genealogie (120).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 130 Bl., gebunden;
Q 1 – 23 außer 15*, 5 Beilagen.
2432
Aktenzeichen : H 737/2435
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Reinhart in der Hegken, Angermund (Hzm.
Berg,
Amt Angermund;Kr. Düsseldorf–Mettmann), und Konsorten: seine
Brüder
Hermann, Kreuzberg (Hzm. Berg, Amt Angermund), und Lüttgen,
Gerresheim
(Hzm. Berg, Amt Monheim; Stadt Düsseldorf), und sein Schwager
Wilhelm
Tardt für seine Frau Elisabeth in der Hegken
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Kreuzberg – 2.
Fürstl. jül.–berg. Hofgericht – 3.RKG 1573 – 1575 (1573)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 – 3, 1
Beilage.
2433
Aktenzeichen : H 738/2437
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Reinhart Heyarts
(Heirat, Heiart), Steinstraß (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr.
Jülich), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Injurienklage. Nach Aussagen des Zeugen Johann von
Frantz soll der Appellant Wilhelm von dem Bongard am 1. Juni 1523 in
einem Wirtshaus in Rödingen (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr.
Jülich) bei
einem Gelage schwer beleidigt („Aas Ritter und Strayssen schynder“)
haben. Erst zwei Jahre später, am 29. Juni 1525, verklagte von dem
Bongard Heyart vor dem Herzog von Jülich in Hambach, der die Sache
an
das Hauptgericht Jülich remittierte. Der Appellant bestreitet die
Beleidigung und verweigert den Widerruf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1525 – 2.
RKG 1526 – 1528 (1525 – 1528)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: Urteil
der Vorinstanz (26 – 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 54 Bl., lose; Q 1 –
15, 4 Beilagen.
2434
Aktenzeichen : H 747/2467
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hilger von Heidelberg,
Haus zum Diek (Dick) im Kirchspiel Haan,Amt Solingen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Gut Vogelsang im Amt Mettmann, das
Hennes Veyt und seine Frau Catharina 1483 an Johann Heidelberg zum Diek
verpfändet hatten. Die Appellaten geben an, ein „ius Reemptionis
et seu
Redemptionis“ für einen Löspfennig von 30 „rader gulden
jederen ad 24
rader alb. cölnisch“ zu haben, der Appellant dagegen behauptet,
Vogelsang sei als Allod seit mehr als 80 Jahren in Familienbesitz. Er
lehnte den Rückkauf vor der ersten Instanz ab. Er klagt, als erste
Instanz seien in diesem Fall Dingbank und Schöffenstuhl zu Erkrath
(Hzm. Berg, Amt Mettmann; Kr. Düsseldorf– Mettmann) zuständig
gewesen,
von dort habe an das Hauptgericht Kreuzberg (Hzm. Berg, Amt Angermund),
und erst von diesem an das jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf
appelliert
werden müssen. Durch den falschen Gerichtsgang sei er „Patriae
suae“
beraubt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Amtmann und Richter des Amts Mettmann 1587 – 2.
Jül.–berg.Hofgericht Düsseldorf 1592 – 3. RKG 1596 – 1617
(1483 – 1616)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Zeugenaussagen 1615 (Q 34 – 35). Bd. II:
Lösbrief überVogelsang, 1483 (26 – 27). Vertrag zwischen
Heinrich und
Catharina zum Diek und Rittart in den Vogelsang und seiner Frau
Druitgen 1502 (27 – 28). Pachtbriefe über Gut Vogelsang 1549,
1588,
1578 (108 – 114). Zeugenaussagen (116 – 129, 378 – 464). Vertrag
zwischen Johann von Heidelberg und seinen Geschwistern 1558 (184 – 187).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm, 643 Bl.; Bd. I: 169 Bl., lose; Q 1 –
37 außer10, 5 Beilagen; Bd. II: 474 Bl., gebunden; Q 10
(Vorakten).
2435
Aktenzeichen : H 748/2468
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Heiden
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Landfriedensbruchs. Der Kläger soll
vor
den Toren der Stadt Essen überfallen, geschlagen und auf das
Schloß des
Rudger auf dem Berge geführt worden sein. Dort habe man ihm 500
Gulden
in Bargeld und Wertgegenständen abgenommen und einen Knecht
totgeschlagen. Rudger habe dann von der Heidens Güter verbrannt
und ihn
nach Borbeck geschafft, von wo er entkommen konnte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1497 (1497 – 1498)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Beilage aus einem Prozeß
Fiskal ./. Kleve und Gotteshaus Essen1498 (6 – 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 4 Aktenstücke.
2436
Aktenzeichen : H 755/2480
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lubert von Heiden und
Hermann von Velen (Veelen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Anmaßung weltlicher Jurisdiktion im
Bistum Münster in Sachen der Kläger gegen Goswin von Raesfeld
wegen des
Nachlasses des Johann von Raesfeld in Münster. Goswin von Raesfeld
hatte sich ungeachtet eines Mandats des Bischofs von Münster, der
eine
gerichtliche Klärung angeordnet hatte, in den Besitz der
streitigen
Güter bei Borken gesetzt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1561 (1561)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag und instrumentum insinuationis. Vgl. HStA Münster RKG
2576 (Anhang H 10).
2437
Aktenzeichen : H 757/2484
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lubert von der Heyden
(Haydn) zu Hagenbeck (Hagenbach) im BistumMünster, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 66 1/2 Goldgulden wegen
einer Schuldverschreibung der Frau des Appellanten. Die Schöffen
zu
Titz hatten die Sache nach Jülich verwiesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen
zu Jülich – 2. RKG 1541 – 1544 (1541 –1542)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 25 Bl., lose; Q 1 –
15.
2438
Aktenzeichen : H 758/2485
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lubbert von der Heiden (Hayden) zu
Hagenbeck,
Ritter im BistumMünster, im Namen seiner Frau und seiner vier
Kinder,
(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den
fünften Teil eines Pfandschillings von 1000 Gulden, zu dem der
Kläger
und Appellant als Ehemann seiner Frau berechtigt ist. Gerhard von
Palandt, Herr zu Gladbach, und seine Frau Hedwig (Hartwig) von Hanxler
hatten als Pfand („ius pignoris“) den Ritterhof in der Reichsherrschaft
Dyck von Gotthard von Hanxler in Besitz, den sie „sub pacto de
retrovendendo“ gekauft hatten. Hanxler oder seine Erben hatten das
Rückkaufrecht für 1000 oberländische Gulden. Das Ehepaar
Hanxler hatte
die Kinder Gerhard, Carsilius, Emundt, Anna, Catharina und N.. Anna
heiratete Johann Hurt (Huirt) und nach dessen Tod Lubbert von der
Heiden, Catharina Bartholomäus von der Leyen (in der Klageschrift
falsch: von der Heiden) zu Saffig und Olbrück, köln.
Hofmeister, N. den
berg. Marschall Wilhelm von Nesselrode zu Ehreshoven. Bei der
Erbteilung nach dem Tode der Eltern fiel der Ritterhof dem Carsilius
zu, der kinderlos starb. Nach seinem Tod löste der Appellat als
Sohn
und Erbe des Gotthard von Hanxler den Hof wieder ein, zahlte dem
Kläger
jedoch sein Fünftel nicht. Er gibt vor, alles an Carsilius Hurt,
einen
Sohn der Anna aus erster Ehe, gezahlt zu haben. Lubbert von der Heiden
klagt, daß Carsilius nur Anrecht auf sein Kindteil habe, den
Gesamtbetrag also mit seinen vier noch lebenden Halbgeschwistern (von
ursprünglich sechs) aus der zweiten Ehe seiner Mutter teilen
müsse. Der
Appellat hinterlegte den Pfandschilling 1564 bei den Mannen von Lehen
der Herrschaft Dyck. Das RKG bestätigte am 27. Feb. 1568 das
Urteil der
Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schöffengericht Dyck 1548 – 2. Vogt und
Schöffen des
königlichen Stuhls und Stadt Aachen – 3. RKG 1553 – 1568 (1502 –
1565)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Pfandbrief des Gerhard von Palant, Herrn zu Gladbach
1502 (15– 21). Zeugenaussagen vor dem kaiserlichen Kommissar Lic.
Stefan Vell (Q 15). Vertrag zwischen Bartholomäus von der Leyen,
Wilhelm von Nesselrode und Lubbert von der Heiden einerseits und
Gerhard von Palant und Wilhelm von Haes zu Konradsheim (Kommersheim)
andererseits über den Nachlaß ihrer Schwäger bzw.
Brüder Carsilius und
Emundt von Palant 1536 (28 – 30, 83 – 86). Zeugnis der Mannen von Lehen
der Herrschaft Dyck 1564 (Q 19).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 4 cm, 120 Bl., lose; Q 1 – 19, Deckblatt des Protokolls
und Q 1,2, 4 und 6 fehlen, Q 11 zweifach vergeben. Lit.: J. Strange,
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln
1866, S. 5.
2439
Aktenzeichen : H 765/2497
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich Georg von
Heyden zu Hovestadt (Kr. Soest), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rechnungslage über die von dem am
24.
Juni 1681 nach über zwanzigjähriger Dienstzeit verstorbenen
ehemaligen
Sekretär und Rentmeister Adam Werhan geführte Verwaltung der
Güter zu
Hovestadt und Oestinghausen (Kr. Soest) sowie auf Herausgabe von
Dokumenten und Urkunden. Werhan hatte auch das gesamte Bargeld der
Familie in Verwahrung. Über seinen Nachlaß gerieten
zunächst die Erben
und die Testamentsvollstrecker in Streit, der vor dem kurfürstl.
Offizial in Werl, dann vor dem Offizial in Köln und
schließlich vor dem
Hofrat ausgetragen wurde. Wertgegenstände, die Werhan nur zur
Verwahrung hatte, wurden in seinen Nachlaß mit einbezogen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Köln – 2. RKG 1693
(1691 – 1693)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Protokoll des kurfürstl. Gerichts
zu
Oestinghausen (13 – 14). Inventar des Nachlasses des Adam Werhan (37 –
38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 66 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 20 Aktenstücke.
2440
Aktenzeichen : H 769/2501
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Adam Moritz von Heydt (Heiden)
gen.
Hungerkausen (Hungrichhausen, Hungringkhausen, Hungerhausen) zu
Berghausen (Amt Windeck), (Bekl.), später Susanna Maria,
verwitwete von
Brabeck zum Lohaus
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf Befreiung von der Verpflichtung zur Rechnungslegung für die
antichresische Nutzung eines Gutes des Klägers und Appellaten „zum
Hof“
(Hove) im berg. Amt Windeck, Kirchspiel Much (Rhein – Sieg – Kr.).
Unter Berufung auf Kapitel 107 der jül.–berg. Landordnung, wonach
ein
Käufer einer lösbaren Jahresrente, der wegen
rückständiger Renten in
das Pfand immittiert worden ist, dieses bis zur völligen Abzahlung
frei
nutzen kann, hatte sich die Mutter von Heydts, Helena von Eichen gen.
Heumar (Heymar), 1652 in das Gut immittieren lassen und es seither
genutzt. Zugrunde liegt ein Rentbrief des Wilhelm von Nesselrode zu
Herten und seiner Frau Anna von 1613 über 1000 Rtlr. zu einer
Rente von
60 Rtlr. für Adolph von Eichen gen. Heumar und seine Frau Eva von
Neuhoff gen. Ley. Strittig ist neben der Frage, ob für 1000 Rtlr.
gemäß
der Landordnung von 1594 eine Jahresrente von 60 oder, wie die Richter
der Vorinstanz entschieden, nur von 50 Rtlr. gefordert werden kann,
besonders, ob die Einkünfte aus dem Pfandgut mit den
rückständigen
Renten aufgerechnet werden oder nicht. Nach dem RKG–Urteil von 1735,
das einen Kompromiß mit Vorteilen für die appellatische
Seite
darstellt, wurde lange um die Ausführung gestritten (Bd. III).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis; 1718 mandati
attentatorii, revocatorii, cassatorii,inhibitorii et restitutorii sine
clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter des Amtes Windeck (1692) –
2. Jül.–berg. HofkanzleiDüsseldorf 1693 – 3. RKG 1696 – 1763
(1613 – 1763)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 6. Mai 1735 (11 – 12).
Rentbrief desWilhelm von Nesselrode und seiner Frau Anna geb. von Loe
für Adolph von Eichen gen. Heumar und seine Frau Eva geb. von
Neuhoff
gen. Ley über jährlich 60 Rtlr. vom 10. Aug. 1613 (Q 5, 458 –
465).
Auszug aus den Vorakten (Q 8). Rechnungen (Q 21, Q 46). Getreideprobe
1697 (Q 23). Getreidepreise in Köln 1697 (Q 28). Urteil der
Hofkanzlei
Düsseldorf 1695 (Q 34). Protocollum commissionis und continuatio,
mit
Beschreibung des Prozeßverlaufs (Q 56b, Q 59, Q 64, Q 88).
Designatio
deserviti et expensarum (Q 65, Q 69, Q 70). Bd. III: RKG–Urteil vom 6.
Mai 1735 (in Q 3). Aufstellung der Forderungen des Appellanten (Q 5).
Liquidation des Hofes 1631 – 1754 (Q 20). Liquidation von Kapital und
Zinsen (28). Getreidepreise 1678 – 1703 (Q 31). Getreidepreise in
Köln
1652 – 1710 (Q 32). Zahlreiche Quittungen über den Empfang von
Getreide
(passim). Schema genealogicum (Q 65). Gebührenrechnung (Q 89).
RKG–Urteile vom 3. Dez. 1760 und 1. Feb. 1762 (in Q 90, Q 102).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 33 cm, 1186 Bl.; Bd. I: 10 cm, 469 Bl., lose;
Q 1 – 90,56a und b, außer 8, Deckblatt des Protokolls fehlt; Bd.
II: 9
cm, 416 + 49 Bl., gebunden; Q 8 (Vorakten); Bd. III: 14 cm, 652 Bl.,
lose; Q 1 – 105 (nicht mit Bd. I identisch), unvollständig, ohne
eigenes Protokoll, 2 Beilagen, eine noch versiegelt.
2441
Aktenzeichen : H 775/2509
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Clara geb. von Heumar, Witwe des
Moritz
Heinrich Georg vonHeydt (Heyden) gen. Hungerkausen (Hungrichhausen,
Hungringkhausen, Hungerhausen) zu Berghausen, für sich und ihre
drei
unmündigen Kinder, pauper, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rücknahme der Entsetzung der
Appellantin
aus 3/4 bzw. der Hälfte des freiadeligen Hauses Berghausen im
Kirchspiel Ekkenhagen (Hzm. Berg, Amt Windeck; Oberbergischer Kr.) bis
zur Beendigung des am jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf
anhängigen
Prozesses von Heydt gen. Hungerkausen ./. von Weschpfennig und von
Heumar modo Scherer. Die Appellaten geben an, Moritz Heinrich Georg von
Heydt sei nur Pächter des (vor 1711) verstorbenen Richters Scherer
des
Amtes Windeck, nicht aber Eigentümer des Gutes Berghausen gewesen,
das
„an der Kertzen verkauft“ worden war (Subhastation), um Scherers
Gläubiger zu befriedigen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
Düsseldorf – 2. RKG 1732 – 1767 (1663– 1767)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil 18. März 1737 (26). Armutszeugnisse
für
die Appellantin 1730/31 (Q 4, Q 11). Zeugnis über Holzfällung
bei
Berghausen (Q 27). Taxation der Güter (Q 30). Zeugnis des Richters
und
der Schöffen des Amts Windeck für Johann Adam Moritz von
Heydt gen.
Hungerkausen, daß sein freiadeliges Erbgut Berghausen unbelastet
ist,
30. April 1663 (Q 32, Q 48). Ebenso der Gerichtsschreiber von Windeck
für Moritz Heinrich Georg von Heydt 27. Sept. 1720 (Q 33, Q 49)
und
Nachbarn für seine Witwe 12. Sept. 1730 (Q 34, Q 50). Beschreibung
des
Umfanges des adeligen Rittersitzes Berghausen 1664 (Q 47). Zeugnis des
J. H. Steingens, Richter und Schultheiß des Gerichts im Eygen zu
Eckenhagen im Amt Windeck, über die Familie von Heydt und ihren
Besitz,
zurückreichend bis zu Karl dem Großen, und über die
Familie Lyskirchen,
zurückreichend bis Trajan (Q 60). Schema genealogicum, Vorfahren
des
Franz von Brabeck zu Lohaus (Q 67). Erbteilungsvertrag zwischen Franz
Peter von Brabeck und seiner Schwester Maria Rosa 30. August 1734 (Q 69
– 71).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 283 Bl.,
lose; Q 1 – 75. Lit.: Oswald Gerhard, Zur Geschichte der rheinischen
Adelsfamilien. Die adeligen Sitze im Amte Windeck, Düsseldorf
1925, S.
118f.
2442
Aktenzeichen : H 776/2510
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Charlotte Wilhelmine von
Heiden (Heyden), später von Vietor, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf quadische Erbgüter gemäß
einem
Ehevertrag von 1657. Hermann Adolph von Quad zu Landskron, Rheindorf
(Rindorf), Löringhof und Tomberg (Thumberg) heiratete am 16.
Dezember
1657 in zweiter Ehe Catharina Margaretha von Strünckede.
Bestandteil
des Heiratsvertrages war, daß im Falle einer weiteren Ehe Hermann
Adolphs die Kinder aus dieser Ehe zwei Drittel der Güter, die aus
der
weiteren jedoch nur ein Drittel bekommen sollten. Aus der Ehe mit
Catharina Margarethe ging nur eine Tochter Anna Louisa hervor, die 1685
den Kavalleriegeneral Wilhelm Sigmund von Heiden heiratete, deren
Enkelin die Appellantin ist. Hermann Adolph von Quad heiratete 1664
Judith Isabella geb. von Oer, verwitwete von der Reck. Der gemeinsame
Sohn Friedrich Wilhelm starb im Juli 1701 minderjährig. Judith
Isabellas Sohn Dietrich aus erster Ehe okkupierte nach dem Tod der
Mutter alle quadischen Güter in Köln. Die vermeintliche
Verjährung wird
von der Appellantin mit französischen Kriegswirren im Erzstift
Köln
entschuldigt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1723 – 2.
Offizial Köln als Revisionsinstanz 1726 –3. RKG 1737 – 1773 (1657
– 1769)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Botenlohnschein (8). Bd. II: Ehevertrag 1657
(Q 13/14).Vergleich zwischen Judith Isabella von Quad, geb. von Oer,
und ihrem Sohn Friedrich Wilhelm einerseits und Anna Louisa von Heiden,
geb. von Quad, und ihrem Mann Wilhelm Sigismund von Heiden andererseits
über den quadischen Nachlaß 1. Juli 1682 (Q 16, Q 38).
Schema
genealogicum (Q 28). Ansprüche des Wilhelm Sigmund von Heiden,
1701 (Q
29). Zeugenaussagen (Q 37). Ehevertrag des Hermann Adolph von Quad zu
Landskron und der Judith Isabella geb. von Oer, verwitwete von der
Reck. 7. Feb. 1664 (Q 41). Testament des Hermann Adolph von Quad zu
Landskron 24. April 1664 (Q 42). Testament des Friedrich Wilhelm von
Quad zu Landskron 1. Juli 1701 (Q 43). Gemeinsames Testament des
Wilhelm Sigmund von Heiden und der Anna Louisa von Heiden, geb. von
Quad, 6. Nov. 1686 (Q 51). Zeugnis des Magistrats von Hattingen,
daß
der königlich preußische Obrist Ferdinand Sigmund von Heiden
1731
kinderlos zu Utrecht gestorben sei (Q 56). Zeugnis des Landgerichts
Bochum auf Anfrage der Freifrau von der Reck zu Berge und
Löringhof,
daß der Rittersitz Kliff (Clyff) zum Landgericht Bochum und nicht
zur
Stadt Hattingen gehöre, dazu ausführliche Angaben über
die Familie von
Heiden 1685 – 1739 (Q 58).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 12 cm, 590 Bl.; Bd. I: 37 Bl.;
Protokoll;Bd. II: 390 Bl.; Q 1 – 59, 44a und b, außer 10; Bd.
III: 163
Bl.; Q 10 (Vorakten).
2443
Aktenzeichen : H 779/2514
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Aldegundis geb. Breitkopf, Witwe des
verstorbenen Wolfgang AdrianHeyden, jül. Vogts zu Randerath,
für sich
und ihr unmündiges Kind, Randerath (Hzm. Jülich, Amt
Randerath;
Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung des
Appellaten über 2479 Rtlr., 72 Albus, 8 Heller unter Berufung auf
Kap.
74 der jül. Reformationsordnung. Wolfgang Adrian Heyden hatte aus
erster Ehe mehrere Kinder. Nach dem Tode seiner Frau heiratete er die
Appellantin. Aus dieser Ehe ging ebenfalls ein Kind hervor. Heyden
ließ
sich vom Appellaten mehrfach Geld für abzuführende Steuern
vorstrecken.
Als er erkrankte, war noch ein Betrag offen. Auf dem Sterbebett
unterschrieb er am 31. Aug. 1716 eine Abrechnung, die dann auch seine
Frau unterzeichnete. Erst nach seinem Tode stellte sich heraus,
daß er
aus der Zeit der ersten Ehe bereits hoch verschuldet war. Aldegundis
verzichtete auf ihr Erbe, und der kurpfälzische Hofkammerrat Peter
Dahmen nahm den Nachlaß als Vormund der Kinder des Wolfgang
Adrian aus
erster Ehe in Besitz. Die Appellantin argumentiert, da sie nicht Erbin
ihres Mannes sei, könne sie auch nicht für seine Schulden
haftbar
gemacht werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat zu
Düsseldorf (1716) – 2. RKG 1721 –1722 (1716 – 1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldschein 1716 (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 105 Bl., lose; Q 1
– 42.
2444
Aktenzeichen : H 780/2515
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vogt, Schöffen und Eingesessene der
Unterherrschaft Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen),
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Befreiung von Forderungen der Appellaten. Über den Nachlaß
des Aachener
Bürgers und Kaufmanns Theodor Holtz waren seine Erben mit den
Appellanten in Streit geraten, der durch eine Entscheidung des
jül.–berg. Geheimen Rats 1708 beendet wurde. Wegen der
Prozeßkosten
wurde der Geheime Rat erneut angerufen, der die Appellanten zur Zahlung
der Forderungen verurteilte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat zu
Düsseldorf 1693 – 2. RKG 1718 –1720 (1679 – 1721)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: 3 Quittungen 1685 – 1687 (Q 14). Schuldschein
über 825Rtlr. von 1679 (Q 16) sowie weitere Quittungen und
Rechnungen.
Obligation von Schöffen und Einwohnern des Ländchens Heyden
1680 (Q
31). Bd. II: Rationes decidendi, originalversiegelt (liegen unpaginiert
bei).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm,
680 Bl.; Bd. I: 130 Bl., lose; Q 1 – 31 außer 27,2 Beilagen; Bd.
II:
550 Bl., gebunden; Q 27 (Vorakten).
2445
Aktenzeichen : H 793/2531
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Carls (Carl) von
der Heiden, Aachen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Entsetzung aus den eigenen Gütern.
Johann
Carls war 1618 (anders: 1612) von Johann Schwartz gen. Carls und Johann
Paulus (im Namen seiner Frau Maria), deren Onkel und Vormund er gewesen
war, wegen nicht korrekt geführter Vormundschaft vor dem Lehen–
und
Schöffengericht von Kornelimünster verklagt und 1621 zur
Rechnungslegung verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte der
Kläger
nach Auffassung des Abtes nicht rechtsgültig appelliert. Als der
Abt
dem Schultheißen und den Schöffen befahl, die Kläger in
die Güter
Carls’ zu immittieren, sei daher nur ein rechtmäßig
gefälltes Urteil
vollzogen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1623 – 1627 (1621 – 1625)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des Schultheißen und der Mannen von
Lehen und
Schöffen von Kornelimünster in Sachen Johann Paulus der Junge
und
Johann Carls ./. ihren Onkel Johann Carls 1621 (Q 6) und weitere
Dekrete (Q 7 – 12). Protokoll des Gerichts zu Kornelimünster 1623
(Q
14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 30 Bl., lose; Q 1
– 15.
2446
Aktenzeichen : H 795/2533
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard von Heiden zu Astrup,
Bürger zu
Nienburg im Stift Münsterund Landdrost der Grafschaft Bentheim,
(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von einer über insgesamt
7922
Rtlr. aus verschiedenen Forderungen lautenden Bürgschaft, die
Menzo von
Heiden, der Vater des Appellanten, für Schulden des Georg
(Jürgen) von
Asbeck zu Goor im Jahr 1575 eingegangen war, und Anspruch auf die von
von Asbeck als Pfand eingesetzten Güter Möllenhaus nebst
Mühle,
Maibusch (Meybusch) und Aldenhoff (Althove) (Grafschaft Mark,
Kirchspiel Gelsenkirchen, Amt Bochum, Bauerschaft Heßler;
Gelsenkirchen).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Justizrat Kleve 1639 – 2. RKG 1655 –
1717 (1650 – 1717)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1652 (Q 4). Mandatum
attentatorium,revocatorium et restitutorium sine clausula (Q 9).
Immissionsdokumente des Wennemar von Neuhof zu Baldeney und
Bärendorf
(Berendorff) 1650 und 1652 (Q 10, 11). Zeugnis des Pastors zu
Gelsenkirchen über die Pacht des Hauses Goor 1651 (Q 12, 13).
Vorakten
(Q 17). Darin: Recessus liquidatorius (206 – 216).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 14 cm, 615 Bl., lose; Q 1 – 41, 1 Beilage. Lit.:
Gustav Griese,Burgen und Schlösser in Gelsenkirchen, Gelsenkirchen
1960, S. 69.
2447
Aktenzeichen : H 798/2536
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gördt von der Heidt
am (auf’m) Hartig, Werden, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Bauernkotten Hartig im Gericht
Werden, Honschaft Hamm, der einst dem Arndt am (auf’m) Hartig
gehörte.
Von dessen vier Söhnen Friedrich, Hermann, Konrad und Ludger zogen
die
beiden jüngeren außer Landes, während Friedrich den
Anteil seines
Bruders Hermann kaufte und auf dem Kotten blieb. Friedrich brachte den
Kotten als „donatio propter nuptias“ in seine Ehe mit Anna Spille ein.
Als Friedrich kinderlos starb, heiratete seine Witwe Dietrich
Bottendahl, der 1698 vom Abt von Werden mit dem Kotten behandet wurde.
Anna starb am 10. Aug. 1699 ohne Kinder und ohne Testament. Bottendahl
kaufte von den Verwandten seiner Frau, Wirich Spill und Elisabeth von
der Heidt, das Erbrecht und heiratete Elsken Barnscheid, mit der er
zwei Kinder hatte. Elsken wurde 1700 mit dem Kotten behandet. Als
Bottendahl starb, heiratete seine Witwe den Appellanten, der seitdem
den Kotten bewohnte. 1707 beanspruchte Hermann Hartigs Tochter
Catharina im Paß unter Berufung auf ein angebliches Testament
ihres
Onkels Friedrich auf’m Hartig von 1698 den Kotten. Wichtig ist in
diesem Zusammenhang die Frage, ob Catharina zum katholischen Glauben
übergetreten ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Landgericht Werden 1707 – 2. Appellations– oder
Kommissariatsgericht Werden 1712 – 3. RKG 1723 – 1744 (1686 – 1744)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Verzicht Hermanns am Hartig auf seinen Anteil am
Kotten 17.März 1686. Heiratsvertrag des Friedrich am Hartig und
der
Anna (Endgen) Spille 3. Mai 1695. Behandung („Handwinnung“) des
Dietrich Bottendahl mit dem Kotten auf’m Hartig 17. Dez. 1698.
Erbrechtskauf 5. Okt. 1699. Behandung der Elsken Barnscheid 11.
März
1700 (Q 5). Urteile des Landgerichts und des Kommissariatsgerichts
Werden 1708 – 1712 (Q 6 – 8). Testament des Friedrich am Hartig 16.
Aug. 1698 (72 – 75).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 481 Bl., lose; Q 1
– 15, Vorakten und 3 Beilagen.
2448
Aktenzeichen : H 811/2560
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Heinrich und Jakob
Heydmann
(Heidmann) und Konsorten:groß– und minderjährige Kinder der
Gertrud
Heydmann, Heuscheshof (Henscheshof, Henchsgeshof) im Amt Mettmann,
Kirchspiel Gerresheim, Honschaft Morp (Düsseldorf), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Petrus Heydmann,
besonders den Heuscheshof. Der jül. Erbobristjägermeister
Carl Caspar
von Hompesch zu Bollheim verkaufte den Hof 1731 an Tilmann Dohm und
dessen Frau Maria Strat, die ihn 1734 an Wilhelm Görgens
weiterverkauften. Petrus Heydmann, der Bruder der Appellanten, und
seine Frau Anna Catharina Holdgen beanspruchten das „ius retractus“
(Rückkaufrecht) und verlangten von Wilhelm Görgens die
Herausgabe des
Hofes, woraufhin Görgens noch im gleichen Jahr zurücktrat.
Anna
Catharina Holdgen starb am 26. April 1739 und hinterließ zwei
Töchter.
Der Heuscheshof war zu diesem Zeitpunkt noch mit 4000 Rtlr. belastet,
wovon Petrus Heydmann bis zu seinem Tode im Juli 1756 3500 Rtlr.
abbezahlte. In seinem Testament setzte er seine Tochter Helena
Christina und seinen aus der Ehe seiner ältesten Tochter mit
Christophorus Kemperdick hervorgegangenen Enkel Johann Peter ein, die
sich wiederum gegenseitig im Falle der Kinderlosigkeit beerben sollten.
Sollten beide kinderlos sterben, sollte sein gesamter Nachlaß an
seine
Brüder Jakob und Heinrich und die Kinder seiner verstorbenen
Schwester
Gertrud fallen. Helena Christina Heydmann heiratete im August 1757
Gerhard Bohner, starb aber noch im gleichen Monat achtzehnjährig.
Als
kurz darauf auch Petrus’ Enkel starb, gerieten die Parteien in Streit.
Christophorus Kemperdick klagte in erster Instanz auf die Leibzucht.
Das RKG reformierte das Urteil der Vorinstanz zum Teil und sprach jeder
Partei die Halbscheid des umstrittenen Hofes zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis primae
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1758 – 2. RKG 1760 – 1791 (1734 –1791)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 17. Juli 1764 (9 – 10).
Kaufverträge über denHof 19. Okt. 1731 (Q 6), 8. Juli 1734 (Q
7) und 9.
Dez. 1734 (Q 8). Nachweis der von Petrus Heydmann abbezahlten Schulden
(Q 9, Q 66). Quittung des Rektors des Jesuitenkollegs zu
Düsseldorf für
Petrus Heydmann über 700 Rtlr. (Q 10). Inventar des Nachlasses des
Petrus Heydmann (Q 11, Q 32, Q 37). Testament des Petrus Heydmann 8.
Juni 1756 (Q 12, Q 31). Acht Quittungen 1735 – 1738 (Q 20 – 27). Status
liquidationis nach dem RKG–Urteil von 1764 (Q 30). Vier Obligationen
des Petrus Heydmann 1748 – 1756 (Q 33). Auszüge aus
Vormundschaftsbestimmungen des Richters und der Schöffen von
Mettmann
(Q 41 – 44). Botenlohnschein (Q 60). Beweismittel z. T. auch in Bd. II.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., gebunden, 11 cm, 566 Bl.; Bd. I: 23 Bl.;
Protokoll; Bd.II: 240 Bl.; Q 1 – 68, 14a und b, außer 17, 1
Beilage;
Bd. III: 303 Bl.; Q 17 (Vorakten). Vgl. RKG 2449 (H 812/2561).
2449
Aktenzeichen : H 812/2561
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Heinrich und Jakob
Heydmann
(Heidmann) und Konsorten:groß– und minderjährige Kinder der
Gertrud
Heydmann, Heuscheshof (Henscheshof, Henchsgeshof) im Amt Mettmann,
Kirchspiel Gerresheim, Honschaft Morp (Düsseldorf), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Aussteuer der Helena Christina
Heydmann. S. o. RKG 2448 (H 811/2560). Petrus’ Heydmanns ältere
Tochter
war bei ihrer Hochzeit mit Christophorus Kemperdick mit Wertsachen und
700 Rtlr. ausgestattet worden. Zum Ausgleich bedachte Petrus seine
jüngere Tochter Helena Christina in seinem Testament. Da sie zu
diesem
Zeitpunkt noch unverheiratet war, ist strittig, ob die Aussteuer
Gerhard Bohner als ihrem Mann versprochen war oder ob sie an die
Familie Heydmann zurückfallen soll.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1758 – 2. RKG 1762 – 1788 (1762 –1763)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnscheine (Q 7).
Jül.–berg. Hofratsberichte, originalversiegelt (Q 9, Q 15).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., gebunden, 9 cm,
246 Bl.; Bd. I: 48 Bl.; Q 1 – 15 Bd. II:198 Bl.; Vorakten und Rationes
decidendi.
2450
Aktenzeichen : H 813/2563
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Heydmann, Schöffe,
Heuscheshof
(Henscheshof, Henchsgeshof)im(2) Kläger: Jakob Heydmann,
Schöffe,
Heuscheshof im Amt Mettmann, KirchspielGerresheim, Honschaft Morp
(Düsseldorf), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf das Teckhauser Gut im bergischen Amt Mettmann und 3016 Rtlr., 2
Albus, die Franz Reinhard Hahn seinem Schwiegervater Jakob Heydmann
schuldig geblieben sein soll. Catharina, die Tochter des Appellanten,
war zuerst mit Jakob Böhner, in zweiter Ehe mit dem Appellaten
verheiratet. Heydmann hatte ihr das umstrittene Gut mit der Auflage zu
bestimmten Zahlungen vermacht, die Hahn nicht eingehalten haben soll.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Gerresheim 1719 – 2.
Jül.–berg. Geheimer Rat zu Düsseldorf 1721 – 3. RKG 1726 –
1727 (1719 – 1727)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnscheine (Q 3, Q 24).
Aufstellung der Forderungen desAppellanten (Q 35).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 122 Bl., lose; Q 1
– 39. 4 Beilagen.
2451
Aktenzeichen : H 821/2580
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Clara von Heill (Clara Heillin), Witwe
des
Johann Grüben, Schulte zuMühlhausen (Grafschaft Mark, Amt
Unna; Kr.
Unna)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Beibehaltung einer einmal festgesetzten Pacht für einen Hof und
die
Mühle zu Mühlhausen im Amt Unna, Kirchspiel Lünen.
Herzog Wilhelm hatte
dem Ehemann und der Klägerin am 26. Sept. 1583 den umstrittenen
Hof,
der schon seit über 100 Jahren im Besitz der Familie war, für
jährlich
400 Rtlr. verpachtet. 1601 ordnete der Herzog eine Visitation der
Grafschaft Mark durch Kommissare an, die die Pacht bestätigten.
Nach
erneuter Visitation 1603 wurde dann eine erhöhte Forderung
erhoben, da
der Hof mehr einbringen sollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1604 (1518 – 1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Drei Pachtbriefe 1518, 1527 und
1583 (Q 2 – 4). Pachtfestsetzung 1601 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 18 Bl., lose; Q 1 – 10.
2452
Aktenzeichen : H 826/2608
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard von Heiliger
(Heiliger) gen. Peltzer von Geilenkirchen, Siegburg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 10000 Goldgulden Schadenersatz wegen
unschuldig erlittener Gefangennahme und Tortur. Gerhard von Heiliger
war der Unterschlagung einer goldenen Kette bezichtigt, von den
Appellaten eingekerkert und gefoltert worden. Nach erwiesener Unschuld
wandte er sich an das RKG, da gegen die Halsgerichtsordnung
verstoßen
worden sein soll, wodurch er bleibende Schäden davontrug, und
wegen
Rechtsbeugung und Zeugenbeeinflussung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffengericht Siegburg 1577 –
2. RKG 1580 – 1588 (1577 –1589)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 141 Bl., lose; Q 1
– 12 außer 10*, Q 2, 3 und 9 fehlen, 4Beilagen, Vorakten (43 –
137).
2453
Aktenzeichen : H 827/2609
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Heylkin
(Hailkens), (Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationsprozeßStreitgegenstand: Anspruch
auf den
Nachlaß des Vaters des Appellaten und der Ehefrau des
Appellanten,
besonders den Hof zu Frankeshoven. Theis gibt an, den Hof 1518 nach
jül. Landrecht als Heiratsgabe mit den darauf lastenden Schulden
von
1400 Gulden übernommen zu haben. Seine Schwester Catharina habe
einen
Heiratspfennig erhalten und auf den Hofverzichtet.
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Breyell (Hzm.
Jülich, Amt
Brüggen;Kr. Kempen–Krefeld) auf Weisung des Hauptgerichts
Jülich 1524 –
2. RKG 1526 – 1532 (1526 – 1532)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 64 Bl., lose; Q 1 –
21 außer Q 4*.
2454
Aktenzeichen : H 835/2622
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Heimbach, Düren, Wilhelm
von Echts
(Eichts), Schultheißvon Birkesdorf (Hzm. Jülich, Amt
Nörvenich; Kr.
Düren), Düren, und Konsorten als Erben des Dürener
Schöffen Adolph von
Heimbach), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
den Nachlaß der kinderlos verstorbenen Maria Klockers, u. a. eine
Kiste
mit Dokumenten, Renten und anderen Wertpapieren, da sie als Witwe des
Dürener Schöffen Adolph von Heimbach nur die
Leibzüchterin seiner Güter
gewesen sei und alles an die Familie von Heimbach zurückfalle.
Teile
der Parteien schlossen am 31. Dezember 1536 einen Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffengericht Düren auf
Unterweisung durch die Schöffen zuAachen 1516 – 2. RKG 1517 – 1544
(1486 – 1543)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Verzeichnis von Rentbriefen 1488 – 1494 (107 –
108).Designatio expensarum (Q 35, Q 43). Urteilsbriefe des Gerichts zu
Pier und Merken (Hzm. Jülich, Oberamt Jülich; Kr. Düren)
in Sachen
Wilhelm von Echtz (Echts) ./. Erben Klockers (Q 86), des Gerichts zu
Derichsweiler (Dederychswyller, Dedaychswyller, Hzm. Jülich, Amt
Nörvenich; Kr. Düren) (Q 87), des Richters und der
Schöffen zu Düren (Q
88), des Richters und der Schöffen zu Arnoldsweiler (Hzm.
Jülich, Amt
Nörvenich; Kr. Düren), alle 1535 (Q 89). Bestätigung des
Vergleichs
zwischen den streitenden Parteien durch Richter und Schöffen zu
Düren
(Q 99). Bd. II: Die Kölner Eheleute Adolph und Freugin Wyn (Win)
verkaufen an Adolph und Maria Knoeff von Heimbach zu Düren 60
Gulden
Erbrente 20. Sept. 1488 (188 – 192). Dietrich von Burscheid verkauft
Adolph und Maria von Heimbach 56 Gulden Erbrente von seinem Gut
Angelsteinhof zu Lommersum (Reichsgrafschaft Kerpen und Lommersum; Kr.
Euskirchen) für 1120 Gulden Darlehen 9. Feb. 1491 (192 – 197).
Pachtbrief des Leonhard und der Jutta Klocker über fünf
Morgen Benden
von Adolph von Heimbach in der Herrlichkeit Gürzenich (Hzm.
Jülich, Amt
Nörvenich; Kr. Düren) 18. Juli 1497 (213 – 215). Ehevertrag
zwischen
Adolph von Heimbach und Maria Klöcker 1. Aug. 1486 (249 – 255).
Erbrentbrief der Adelheid von Hoen und ihres Sohnes Johann für
Adolph
von Heimbach 22. Jan. 1494 (259 – 266). Herzog Wilhelm verkauft Adolph
und Maria Heimbach 40 Goldgulden Erbrente aus einem Zoll zu Birkesdorf
(Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren) 1. Mai 1496 (266
– 269).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 591 Bl.; Bd. I: 318 Bl., lose; Q 1 –
102, außer23, 26 und 27*; Q 1 = Q 17, Q 22 fehlt, 14 Beilagen;
Bd. II:
273 Bl., gebunden; Q 22, 23 und 27* (Vorakten). Lit.: In Bd. II genante
Beweismittel gedruckt in Urkundenbuch der Stadt Düren I, 2,
bearbeitet
von Walter Kaemmerer, Düren 1974, Nr. 362, 384, 386, 392, 410,
413,
422, 432, 438, 443; II, Düren 1978, Nr. 256, 264, 282, 309, 331,
335.
H. F. Macco, Beiträge zur Genealogie rheinischer Adels– und
Patrizierfamilien, Bd. 4, Aachen 1905, S. 29ff., 41. Lothar Müller
–
Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 176, 266,
429,
583.
2455
Aktenzeichen : H 839/2626
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heimbach gen.
Hoen zu Lövenich, wohnhaft in Köln, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Appellanten auf den Bucherhof in Hilden
(Hzm. Berg, Amt Solingen; Kr. Düsseldorf–Mettmann) wegen
rückständiger
Pensionen aus zwei Rentverschreibungen. Die eine habe ihm seine erste
Frau Sibylle von Rottkirchen testamentarisch vermacht, die andere
besitze er aufgrund der Ehe mit Sibille von Lyskirchen (Leiskirchen)
„iure maritali“. Die Vorinstanz hatte die von den Richtern der ersten
Instanz angeordnete Immission in die Güter aufgehoben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Landgerichts
Hilden 1593
– 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1593 – 3. RKG 1596 –
1602 (1540 –
1602)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II:
Schuldverschreibungen der Appellaten 1. Sept. 1540 (7 –15) und 1. Jan.
1545 (16 – 35). Auszug aus dem Testament der Sibille von Rottkirchen
1572 (35).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 280 Bl., gebunden;
Q 1 – 9, eine Beilage, Q 5* (Vorakten) am Ende.
2456
Aktenzeichen : H 842/2629
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian von Heimbach, fürstlich
berg.
Kellner zu Bensberg (Hzm.Berg, Amt Porz; Rheinisch–Bergischer Kr.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen unbefugter Appellation des Melchior
Bockum und des Antonius Wiedenfelt an den Nuntius und Dr. Reckh als
angeordneten Kommissar von einem Urteil des Offizials in Köln in
einem
Streit um Pachtforderungen für fünf Morgen Land. Christian
Heimbach
hatte 1601 als Erbe des Dr. Jakob Sinsteden gegen dessen Pächter
Johann
Schunck vor dem dompropsteilichen Gericht in Köln geklagt. Seitens
der
Mitbeklagten wird die Erbberechtigung des Klägers bestritten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1617 – 1619 (1608 – 1618)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 34 Bl., gebunden; Q
1 – 9.
2457
Aktenzeichen : H 850b/2647b
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Dietrich Heymenberg,
Sekretär und
Gerichtsschreiber derStadt und des Hauptgerichts Düren, und
übrige
Erbgenahmen Hillenberg, (Bekl.: die Witwe Hillenberg)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Minderung eines vertraglich festgelegten
Zinssatzes auf den reichsüblichen und Anrechnung von bisher zuviel
gezahlten Pensionen auf die Rückzahlung des Kapitals. Dietrich
Hillenberg und seine Frau Maria geb. Weiß, die Großeltern
des
Appellanten, verkauften der Maria Pontz, Witwe Hamecher, Mutter des
Appellaten, am 1. Feb. 1601 für 1000 Rtlr. eine lösbare
jährliche Rente
von 62,5 Rtlr., für die 97 Morgen Land eines freiadeligen Hofes zu
Baesweiler (Boßweiler) im jül. Amt Aldenhoven (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg) zum Pfand gesetzt wurden. Nach Auffassung des
Appellanten sei damit gegen Reichsabschiede, besonders den von 1548,
verstoßen worden, wonach lediglich 5% Zinsen zulässig waren.
Bis 1636
wurde der Zinssatz von 6,25% gezahlt. Aufgrund ausbleibender Pensionen
erwirkte die Gläubigerin 1640 am Gericht Baesweiler die Immission
in
das Pfand, die 1652 vom Hauptgericht Jülich bestätigt wurde.
Seither
gebrauchte sie das Pfand „iure immissionis“. Heymenberg gibt an, unter
Anrechnung der zuviel gezahlten Pensionen seien nur noch 127 Rtlr., 67
Albus zu zahlen. Das RKG entschied am 15. Sept. 1717 in der Hauptsache
im Sinne des Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts
Aldenhoven 1639
– 2.Hauptgericht Jülich 1651 – 3. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1688
– 4. RKG 1694 – 1765 (1596 – 1719)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 15. Sept. 1717 (7). Berechnung
derPensionen zu 5% (Q 7). Taxierung des verpfändeten Landes (Q
11).
Rechnung (Q 12). Edikt des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich,
Kleve und
Berg über den Zinssatz bei Renten 18. April 1596 (Q 27).
Verzeichnis
des Hofes zu Baesweiler, vermessen 1602 durch den Landmesser Matthias
Sommerscheid aus Linnich (Q 33). Bd. II: Verschiedene Rechnungen.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 798 Bl.; Bd. I: 127 Bl., lose; Q 1 –
37 außer 21,4 Beilagen; Bd. II: 671 Bl., gebunden; Q 21
(Vorakten).
2458
Aktenzeichen : H 851/2653
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Theis von Heimersdorf
(Heymerstorff), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einige von der Äbtissin von St.
Ursula
(St. Refilien) in Köln lehenrührige Morgen Artland im
Heimersdorfer
(Heymerstorffer) Felde zu Longerich (Loverich). Johann von Merhem hatte
die umstrittenen Güter in Besitz und hinterließ bei seinem
Tode Frau
und drei Kinder, die Söhne Theis, den Appellanten, dazu Tilmann
Heymerstorff, den Vater einiger Appellaten, und die Tochter Barbara.
Theis wurde von der Äbtissin von St. Ursula mit den Gütern
belehnt und
hatte sie 30 Jahre in Besitz. Erst 28 Jahre nach dem Tode ihres Vaters
sollen die Appellaten ihre Ansprüche auf Teilung gestellt haben.
Der
Appellant argumentiert, es handele sich nicht um Erbgüter seiner
Eltern, sondern er habe sie als Lehn–, Kurmud– und Pachtgüter nach
dem
Heimfall von der Äbtissin neu erhalten und in allen Jahren die
schuldigen Abgaben und Dienste geleistet, weshalb die Forderungen
seiner Neffen unbegründet seien. Außerdem bemängelt er
Verfahrensfehler
der Richter erster Instanz, daß nämlich
Prozeßschriften nicht
verschlossen aufbewahrt wurden, zunächst statt des Endurteils ein
nicht
versiegeltes Beiurteil verkündet wurde und das Urteil
schließlich in
seiner Abwesenheit ausgesprochen wurde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und geschworene
Hofesleute zu Loverich 1530 – 2.RKG 1535 – 1544 (1535 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen vor dem
kaiserlichen Kommissar (Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 184 Bl., lose; Q 1
– 24.
2459
Aktenzeichen : H 858/2676
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Heine (Heyne),
Munstergeleen (Hzm. Jülich, Amt Born; Sittard,Niederlande), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß einer Hildegard
(Hilck),
Base (in den Vorakten falsch: Nichte) der Appellaten, besonders Haus
und Hof zu Munstergeleen sowie verschiedene Stücke Land. Der
Appellant
ist ein Halbbruder von Hilcks Mutter Threin (Katharina) und des Vaters
der Appellaten. Beide Seiten sehen sich als nächste Verwandte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts
Sittard 1564 – 2. Jül.–berg. Räte1565 – 3. RKG 1566 – 1576
(1512 – 1575)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Beschreibung und Taxierung der umstrittenen
Güter (Q
8, Q13)). Kaufbrief 1512 (26 – 27). Urteil der 2. Instanz (28 – 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 93 Bl., lose; Q 1 –
22, Q 6 = Q 9, 2 Beilagen.
2460
Aktenzeichen : H 859/2677
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heine zu Erberich (Hzm.
Jülich, Amt
Aldenhoven; Kr. Jülich),Schöffe zu Lohn, (Hzm. Jülich,
Amt Aldenhoven;
Kr. Jülich), (Kl. und Widerbekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Injurienklage. Anspruch auf Widerruf der von
Sartorius 1572 mehrmals ausgesprochenen unwahren Behauptung, daß
etliche Schöffen zu Lohn, besonders aber der Appellant, den
Fehdebrief
verfaßt hätten, der von dem aus dem Gefängnis von
Aldenhoven
ausgebrochenen Paulus Beenen von Heinsberg öffentlich
bekanntgemacht
worden war, und Anspruch auf 1000 Rtlr. Schadenersatz. Für eine
Bestätigung des Vorwurfs soll Sartorius dem Paulus Beenen 300
Goldgulden gezahlt haben, worauf Johann Heine vor dem Vogt von
Jülich
angeklagt wurde. Beenen gestand nach seiner Wiederergreifung in der
Tortur, von Sartorius zu dieser Falschaussage verführt worden zu
sein.
Bereits 1573 soll Sartorius auf fürstlichen Befehl wegen seiner
Injurien gegen die Schöffen zu Lohn zu einer Geldstrafe von 500
Goldgulden verurteilt und 1583 seines Amtes als Pfarrer von Lohn und
seiner Präbenden in Jülich enthoben worden sein. Nach
Darstellung des
Appellaten resignierte er freiwillig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1573 – 2. RKG 1585 – 1599(1573 – 1592)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 259 Bl., lose; Q 1
– 14 außer 6*, Q 5 = Q 11, 1 Beilage.
2461
Aktenzeichen : H 867/2706
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heinrichs (Hendrichs),
Kornelimünster,
ab 1681 als InteressentJohann Dietrich von Hoen, Abt von
Kornelimünster, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anfechtung des Testaments der Johanna Leick, die ihrem Mann Winold
Steven 1625 und 1629 für den Fall ihres kinderlosen Todes 2000
Rtlr.
und einige Güter zur Leibzucht vermacht hatte, und Anspruch auf
den
Nachlaß von Johannas Mutter Margarethe Leick. Nach Auffassung des
Appellanten ist das Testament hinfällig, da Johanna eine Tochter
hinterließ, die er heiratete. 1660 gerieten die Parteien
„simultane“
vor dem Abt und vor dem Schöffengericht von Kornelimünster in
Streit.
Heinrichs gibt an, Steven habe nicht fristgerecht an die dritte Instanz
appelliert. Nach dem RKG–Urteil 1681 im Sinne des Appellaten wurde dem
Abt von Kornelimünster die Exekution aufgetragen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, 1681 mandati de
exequendo
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schöffengericht zu Kornelimünster 1660 – 2.
Statthalter undMannen von Lehen zu Kornelimünster 1661 – 3. Adlige
Lehnleute zu Kornelimünster 1662 – 4. RKG 1664 – 1684 (1629 – 1683)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Testament der Johanna Leick 26. Juli 1625, 1. Aug.
1629 (Q 4,Q 48, Q 50). Urteil 11. Dez. 1662 (Q 5). Urteile der 1. und
2. Instanz (Q 27, Q 28). Designatio expensarum (Q 37). Auszug aus dem
Testament der Johanna Leick (Q 54). Pachtzettel für die Wohnung
der
Erbgenahmen Steven in Kornelimünster 1681 (Q 67).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 225 Bl., lose; Q 1
– 89 außer 82*.
2462
Aktenzeichen : H 868/2707
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Heinrich
Heinrichs, Rees, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 3000 Rtlr. aus dem Nachlaß des
Reeser
Schöffen Heinrich Heinrichs und seiner Frau Christina Schwick auf
Grund
eines Testaments des Heinrich Heinrichs vom 4. Juli 1648, in dem er
seiner Frau diesen Betrag neben der Leibzucht an seinen Gütern
vermachte. Den Rest erbten die Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Rees – 2.
Klev.–märk. Hofgericht zu Kleve – 3.RKG 1664 – 1665 (1664 – 1664)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 25 Bl., lose; Q 1 –
10, 1 Beilage.
2463
Aktenzeichen : H 869/2712
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton (Thonis) Heintz
(Heinsen), Dyck, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Hof des Thonis Heintz und
seiner Frau Beelgen, der Großeltern des Appellanten, mit drei
Morgen
Land bei Dyck. Albrecht, der Vater des Appellanten, war vor seinem
Vater verstorben. Nach dem Tod des älteren Thonis Heintz
beanspruchte
der Appellant als Enkel dessen Güter, jedoch klagten die
Appellaten mit
Erfolg aufHerausgabe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts zu Dyck auf
Unterweisung durchden Schöffenmeister und die Schöffen der
Stadt Aachen
– 2. RKG 1563 – 1566 (1563 – 1564)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 13 Bl., lose; Q 1 – 9, Q
9 fehlt.
2464
Aktenzeichen : H 870/2713
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton (Thonis) Heintz
(Heinsen), Dyck (Kr. Kempen – Krefeld),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2463 (H 869/2712)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?)– 2. RKG 1565 – 1566 (1565 – 1568)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1, 1
Beilage.
2465
Aktenzeichen : H 871/2717
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dechant und Kapitulare
der Kollegiatkirche St. Gangolf zu Heinsberg,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des am 23. Nov. 1655
ohne
Testament verstorbenen Heinsberger Kanonikers Paulus Düssel.
Umstritten
ist die Frage, wer in einem solchen Fall erbt, seine Verwandten oder
die Kirche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf – 2. RKG 1676 – 1677 (1290 –1677)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Privileg des Dietrich von Heinsberg und seiner Frau
Johanna fürdie Kirche von Heinsberg 2. Feb. 1290, lateinisch (Q
7).
Auszug aus den Statuten von St. Johannes in Lüttich, wonach beim
Tod
eines Kanonikers ohne Testament das Kapitel erbt (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 45 Bl., lose; Q 1 –
17 außer 5*, 3 Beilagen.
2466
Aktenzeichen : H 873/2719
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche heinsbergische Erben:
Petrus
Toppius, Gerichtsschreiber(Schreinschreiber) der Stadt Köln, sein
Schwager, der Salzschreiber Caspar Westenberg, beide im Namen ihrer
Frauen, der Schwestern Catharina und Maria Heinsberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Arnold Scholle
bzw.
seiner Frau Margarethe Heinsberg, besonders auf den von der
Äbtissin
von Essen lehnrührigen Bonenkamp. Margarethe setzte die Ehefrauen
der
Appellanten, ihre Nichten, in einem Testament zu Erbinnen ein,
ließ
ihrem Mann Arnold Scholle aber die Leibzucht. Nach Scholles Tod
verlangten die Appellanten vom Bürgermeister und Rat der Stadt
Essen
die Aushändigung der Güter, diese remittierten die Sache
jedoch an das
ordentliche Hallengericht. Entgegen dessen Entscheidung sprachen
Bürgermeister und Rat jedoch den Erben des Arnold Scholle die
umstrittenen Güter zu. Die Appellaten argumentieren, der Bonenkamp
sei
ein Mannlehen, das Scholle von der Äbtissin zu Lehen gehabt habe,
also
nicht zum Nachlaß der Margarethe Heinsberg gehöre.
Außerdem habe
Scholle das Lehen am 26. Juni 1601 vor dem Rat zurückgegeben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt
Essen 1606 – 2. RKG 1609 –1617 (1566 – 1613)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnsbrief der Äbtissin von Essen über den
Bonenkamp
für denVormund des Johann von Bodelschwingh 21. März 1601,
mit
Erwähnung der Belehnung des Arnold Scholle am 8. Feb. 1564 (40 –
41).
Verzichtsbescheinigung des Arnold Scholle 1601 (41 – 44).
Pfandverschreibung über den Bonenkamp 1603 (44 – 48). Konsens der
Äbtissin zur Pfandverschreibung 1603 (48 – 49). Quittung über
für den
Bonenkamp von den Vormündern des Johann Bodelschwingh erhaltene
Gelder
1606 (49 – 50). Testament der Margarethe Heinsberg 23. Mai 1588 (74 –
85). Obligation des Arnold Scholle über 500 Rtlr. von Wilhelm von
Hugenpoet zum Roßwinkel 20. Feb. 1598 (92 – 95). Testament des
Bernhard
Heinsberg und seiner Frau Maria 5. Juli 1566 (101 – 117). Lehnsbrief
der Äbtissin Elisabeth von Essen über den Bonenkamp für
Petrus Toppius
23. Nov. 1606 (124 – 125).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 205 Bl., lose; Q 1
– 11 , 9a und b, und 8* außer 7*, 5Beilagen. Vgl. RKG 2467 (H
874/2720).
2467
Aktenzeichen : H 874/2720
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gemeine heinsbergische Erbgenahmen:
Petrus
Toppius, Gerichtsschreiber (Schreinschreiber) der Stadt Köln, sein
Schwager, der Salzschreiber Caspar Westenberg, beide im Namen ihrer
Frauen, der Schwestern Catharina und Maria Heinsberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Nichtigkeitserklärung des Prozesses
der
Kläger gegen die Mitbeklagten vor den Beklagten um den
Nachlaß des
Arnold Scholle bzw. seiner Frau Margarethe Heinsberg, besonders den von
der Äbtissin von Essen lehnrührigen Bonenkamp. Die Beklagten
bestreiten
die Rechtmäßigkeit der Klage am RKG und fordern ihrerseits
die
Kassation des Mandats.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1609 – 1617 (1566 – 1612)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Akten des Prozesses zwischen Johann von dem Berge,
Rentmeister zu Kleve, einerseits, Petrus Toppius und Caspar Westenberg
andererseits und den Vormündern des jüngeren Johann von
Bodelschwingh
(Bolschwingh) sowie Gertrud Hoeverlands drittenteils vor dem Rat der
Stadt Essen 1606 (Q 23). Darin: Lehnsbrief der Äbtissin von Essen
über
den Bonenkamp für den Vormund des Johann von Bodelschwingh 21.
März
1601, mit Erwähnung der Belehnung des Arnold Scholle am 8. Feb.
1564
(112 – 114), sowie weitere, bereits bei RKG 2466 (H 873/2719) genannte
Beweismittel.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 245 Bl., lose; Q 1
– 28, 2 Beilagen.
2468
Aktenzeichen : H 875/2721
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hermann von
Heinsberg, Pfennigmeister der jül. Landstände,Bürger in
Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Christian Ludwig
von
Gaill, Kanonikers von St. Gangolf zu Heinsberg. Dieser soll nach dem
Tode seines Vetters Johann Marx von Beywegh am 2. Juli 1657 seine
„Erbquot“, nämlich den 18. Teil des Beyweghschen Nachlasses,
gereide
und ungereide Güter, dem Kläger übertragen haben. Nach
dem Tod des
Johann Marx von Beywegh war sein Nachlaß nach Schätzung in
achtzehn
Lose zu je 5500 Taler geteilt und an seine Erben gegeben worden.
Christian Ludwig von Gaill fiel das Los Nr. 2 mit der Halbscheid von
Weingarten, Zins und Häusern in Wichterich (Erzstift Köln,
Amt
Lechenich; Kr. Euskirchen) zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis de non
gravando contra iudicatum sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1658 – 1660 (1657 – 1659)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zessionen des Christian Ludwig von Gaill für
Johann
Hermannvon Heinsberg 2. Juli und 13. Aug. 1657 (Q 3, Q 4). Auszug aus
dem Testament des Christian Ludwig von Gaill 24. Nov. 1657 (Q 7).
RKG–Urteil in Sachen Caspar von Gail (Gayll) ./. sämtliche
Beyweghsche
Erben 2. April 1658 (Q 9). Mandatum poenale de non gravando contra
iudicatum et lite pendente ni(hi)l innovando nec mutando 19. Nov. 1658
(Q 25). Teilung des Nachlasses des Johann Marx Beywegh unter seine 18
Erben, detaillierte Aufstellung der einzelnen Anteile (Q 33). Kaufbrief
über das Haus zu Wichterich samt Zubehör: Johann Hermann von
Heinsberg
verkauft es an Michael Glaser 8. März 1659 (Q 34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 118 Bl., lose; Q 1
– 35. Vgl. RKG G 75/120 (Caspar vonGail ./. Beiwegsche Erben;
Stadtarchiv Köln).
2469
Aktenzeichen : H 878/2724
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bertram Sybert, Kanoniker an St. Andreas
in
Köln, als Kurator derminderjährigen Erben des verstorbenen
Pfennigmeisters Heinsberg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 29 Morgen zum adeligen
Sitz Haus Behr (Bahrengut) zu Müntz (Hzm. Jülich, Amt Boslar;
Kr.
Jülich) gehörenden Landes der Appellanten auf dem Wege
„consolidationis“ auf Grund eines Edikts des Herzogs von Jülich,
Kleve
und Berg. Der Appellat gibt an, bei den 29 Morgen handele es sich um
einen Abspliß seines Hauses Müntz (Haus Gritteren oder
Nesselrode).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat zu
Düsseldorf – 2. RKG 1713 – 1721(1713 – 1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 12).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 63 Bl., lose; Q 1 – 17, 7 Beilagen. Lit.: A.
Meyer: AlteBurgen des Dürener und Jülicher Landes, Düren
1934, S. 112.
2470
Aktenzeichen : H 879/2725
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen des Cornelius Hermann von
Heinsberg: Aldegonde vanHefferden gen. van Veyder, Johannes Matthias
von Heinsberg, M. L. J. Heinsberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 3676 Rtlr. aus einem Kaufvertrag und
Vorrang vor allen übrigen Gläubigern der Beklagten. Der Vater
der
Kläger hatte den Gebrüdern Karl Eugen und Philipp Heinrich,
Herzögen
von Croy, einige zur Reichsherrschaft gehörige Erbstücke,
nämlich den
Erbschatz, das Hausfeld mit 69,5 Morgen, das Land an der St. Antonius
Kapelle mit 17,5 Morgen, den Heyder Abspliß mit 23 Morgen samt
dem
Ohlingsbandt (Oligsbandt) mit 11 Morgen und aus dem Heyder Hof „zehn
Paar früchten, nemblich halb Korn und halb Haber“, mit allen
Pachten,
Rechten und Freiheiten für 11725 Rtlr. „cum pacto de retrovendendo
ad
triginta annos convento“ abgekauft und auch in Besitz genommen. Am 26.
Mai 1699 verkauften die Herzöge von Croy die Herrschaft Myllendonk
an
die Beklagte. Bestandteil des Kaufvertrages war, daß die
Käuferin
Schulden der Verkäufer beim Vater der Kläger in Höhe von
3676 Rtlr., 60
Albus übernehmen sollte. Entgegen allen Abmachungen habe die
Gräfin
aber 1711 mit ihrem Sohn die verkauften Renten an sich gezogen, den
Rentmeister vertrieben und die für 1711 und 1712 fälligen
2265 Rtlr.
widerrechtlich einbehalten. Die mitbeklagte Witwe Högerbach
erwirkte
wegen Schulden des Sohnes der Maria Gertrud von Berlepsch bei der
Kreisdeputation ein Mandat auf Gefälle und Renten der Herrschaft
Myllendonk, von denen auch Güter der Kläger betroffen waren.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de non amplius turbando in possessione vel
quasi
rei emptae et perceptionis annuorum reddituum inhibitorii et
resarciendo damnum et interesse nec non desolvendo vel dimittendo
hypothecam cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1713 – 1715 (1690 – 1715)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Erbkaufbrief über 11725 Rtlr. vom 20. Mai 1690
(Q 3
und in Q15). Schuldenübernahme der Gräfin von Berlepsch (Q 4
und Q 17).
Gerichtliche Wiedereinräumung der verkauften Güter an die
Beklagte 1701
(Q 6 und 7). Zeugenaussagen über den Verkauf (Q 9 und 10).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 102 Bl., lose; Q 1 – 22, 4 Beilagen, Bl. 91 und
92 gehören zwischen 18 und 19. Lit.: Jakob Bremer, Die
reichunmittelbare Herrschaft Millendonk, Mönchengladbach 1939, S.
71.
2471
Aktenzeichen : H 880/2726
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna Elisabeth
Heinsberg geb. von Draensdorf (Draensfeld),Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch des Klägers und Appellaten auf den
Kaufpreis
für das Gut Stachenburg zu Golzheim im jül. Amte
Nörvenich (Kr. Düren),
welches er dem verstorbenen Onkel der Appellantin, dem Kanoniker von
St. Cassius und Florentius in Bonn, Johann Wilhelm von Draensdorf, am
23. Juli 1724 verkauft hat, bzw. auf Immission in das Gut. Ein Teil des
Kaufpreises war gezahlt worden. Von Draensdorf verkaufte darauf die
Stachenburg den Gebrüdern Rommelsheim, die weitere Zahlungen
schuldig
blieben. Als Johann Wilhelm von Draensdorf starb, forderte von Hallberg
das ausstehende Geld von der mit Cornelius Joseph von Heinsberg
verheirateten Appellantin und ihrem Bruder Johann Bartholomäus
Joseph
als draenfeldischen Erben und klagte beim Vogt zu Nörvenich auf
Immission in die Stachenburg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato
attentatorum revocatorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt zu Nörvenich 1736 – 2.
Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1736 –3. RKG 1738 – 1740 (1724 –
1739)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Rechnung über den Kauf des Gutes
Stachenburg
(Q 4).Kaufvertrag über Gut Stachenburg 23. Juli 1724 (in Q 10).
Kaufvertrag über Gut Stachenburg, Johann Wilhelm von Draensdorf an
die
Brüder Dr. Franz Niclas und Daniel Melchior Rommelsheim, 5.
März 1731
(in Q 10). Taufbescheinigung (23. Dez. 1707) des Arnold Koch, Pastors
von St. Columba und Kanonikers von St. Ursula in Köln, für
Maria Anna
Elisabeth von Draensdorf (in Q 10 und 176). Auszug aus dem Teilzettel
der Erben des Hofrats von Draensdorf (in Q 10 und 177).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 666 Bl.;
Bd. I: 187 Bl., lose; Q 1 – 24, 16 Beilagen; Bd. II: 479 Bl.; Vorakten.
2472
Aktenzeichen : H 881/2727
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Cornelius Joseph von
Heinsberg im Namen seiner Frau Maria Elisabeth geb. von Draensdorf,
Köln, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Retraktrecht (Näherrecht) an
dem im
Erzstift Köln in der Herrschaft Bornheim zu Dersdorf (Rhein – Sieg
–
Kr.) gelegenen Lindenhof. Nachdem der Appellant erfahren hatte,
daß der
Bruder seiner Frau, Johannes Bartholomäus Joseph von Draensdorf,
den
von den Eltern ererbten Hof 1731 dem Appellaten verkauft hatte,
versuchte er den Kaufpreis festzustellen und bot einen Preis von 4000
Rtlr. an. Da seine Frau zum Zeitpunkt des Verkaufs noch
minderjährig
gewesen sei, könne sie noch 30 Jahre ihr Retraktrecht geltend
machen.
Erst nach Gerichtsbeschluß gab der Appellat den
tatsächlichen Preis von
5300 Rtlr. bekannt, verweigerte aber weiterhin die Herausgabe des
Hofes. Der Appellant hält den Preis für überhöht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1743 – 2. RKG
1746 – 1755 (1732 – 1751)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 12).
Rationes decidendi (290).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 290 Bl., lose; Q 1
– 41, 1 Beilage.
2473
Aktenzeichen : H 885/2740
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Thiel und
Heyn Heypper und Konsorten: Wilhelm Schalckund Peter Kroech
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof Fischenich zu Rath im jül.
Amt
Nörvenich, (Kr. Düren) mit über 40 Morgen im Wert von
weit über 400
Goldgulden. Fristüberschreitungen werden damit begründet,
daß der Bote
der Appellanten ausgeraubt wurde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2.
Jül.–berg. Räte – 3. RKG 1562 – 1569(1562 – 1568)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 36 Bl., lose; Q 1 –
16, Q 6 fehlt, eine Beilage.
2474
Aktenzeichen : H 888/2754
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Michael Heister,
pfalz–neuburg. Dinger und Rentmeister zu Löwenburg, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Steuerfreiheit des im Kirchspiel Beeck
gelegenen freien oder Burgmannsgutes, vormahls Bongarts– oder
Virmondsgut genannt, gemäß den Landtagsabschieden vom 9.
Okt. 1649 und
14. Aug. 1660, nämlich Befreiung von allen gemeinen Schatzungen
gleich
anderen Rittersitzen sowie Rückzahlung aller seit 1655 unter Zwang
geleisteten Zahlungen. Der Appellant gibt an, das Gut habe nie den
bürgerlichen oder Bauernschatzungen, sondern nur den Rittersteuern
unterlegen, da es früher von Adeligen, nämlich Elbert
(Elvert) die (de)
Vrede, Lappe zu Ruhr (ter Rhuire), Romberg von Iserlohn (Iserlohe),
Balthasar von Vorst, dann von Heisters Schwiegervater Arnold von
Virmond besessen wurde. 1654 hatte die klev. Regierung allen Inhabern
von adeligen Sitzen auferlegt, ihre Exemtion innerhalb von drei Monaten
nachzuweisen. Die vom Appellanten vorgelegten Beweismittel wurden in
erster Instanz nicht anerkannt. Nach Angaben der Appellaten handelt es
sich um ein „pacht– und leibgewinß guth“ des Klosters Hamborn.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev.–märk. Regierung 1654 – 2.
RKG 1668 – 1731 (1476 –1730)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz auf Gutachten der
Juristenfakultät zu Rinteln (Q 5). Ehevertrag zwischen Elbert die
Vrede
und Agnes von Hiesfeld (Histvelt), verwitwete von Hanxleden, 1543 (Q 9
und 158 – 168 in Q 21). Kaufbrief der Ursula Lapp, verwitwete von
Romberg, und ihres Sohnes Johann von Romberg zu Iserlohn für
Arnold von
Virmond und seine Frau Sophie über den umstrittenen Hof 15. Feb.
1613
(Q 10 und 258 – 264). Türkensteuer im Hzm. Kleve 1542 (Q 11 und 61
in Q
21). Auszug aus Steuermatrikeln und Steuerquittungen 1543 – 1649 (Q 12
– Q 18 und mehrfach in Q 21). Bericht des Drosten zu Dinslaken
über
eximierte Güter (64 – 69). Verschiedene Berichte über die
Schatzfreiheit des Virmondsguts (in Q 21). Auszüge aus
Steuerlisten
1543 – 1639 (87 – 94 in Q 21). Zeugenaussagen (109 – 122, 339 – 342 und
355 – 361). Verzeichnis der rechtsrheinischen Rittersitze des Hzm.
Kleve 1663 (272 – 275). Quittungen über Rittersteuer 1663 (275 –
285).
Pacht– oder Leibgewinnszettel des Abts (Henricus von der Heyden 1476,
Albert Haen 1545) und des Konvents des Klosters Hamborn über das
umstrittene Gut (Q 32). Auszug aus dem Kataster „sive Matricula
Collectarum“ und aus dem Register über „Adell und Lehenlujde in
Cleve
und Marck 1552“ für Elbert von Vrede (533 – 536).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 536 Bl., lose; Q 1
– 34, 9 Beilagen.
2475
Aktenzeichen : H 889/2755
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe Barbara Heisters
und Konsorten: ihr Sohn Johannes, Bonn,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Besitz einer Mauer zwischen den
Häusern
der Parteien, in die die Balken beider Häuser eingemauert sind,
sowie
um die Traufe und die Verbauung eines Kellerlochs. Die Witwe
Büllesheim
beansprucht den alleinigen Besitz, während die Appellanten die
Mauer
als gemeinsamen Besitz ansehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato
attentatorum revocatorio, cassatorio etrestitutorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht zu Bonn
(1724) – 2. Kurköln. Hofratzu Bonn (1725) – 3. RKG 1727 (1690 –
1727)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeichnung (21). Botenlohnschein (43). Taxa expensarum
(54 –57). Zeugnis des ehemaligen Zollschreibers der Stadt Bonn, Stephan
Kupper, über einen ca. 1672 abgeschlossenen Vergleich über
die Mauer
21. März 1690 (61 – 65).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 92 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 25 Aktenstücke.
2476
Aktenzeichen : H 892/2758
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Abt (Johann Kraich von
Heuff) des Klosters Heisterbach
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Landfriedensbruchs. Die Beklagten sollen
am 11. Nov. 1562 bei einem bewaffneten Überfall in Flerzheim
(Erzstift
Köln, Oberamt Bonn; Rhein – Sieg – Kr.) die Wohnung des Abtes
aufgebrochen, Bedienstete mißhandelt, Wertsachen gestohlen und
anschließend 112 Mastschweine weggetrieben haben. Der
Hauptbeklagte
beansprucht, als Untertan des Landes Geldern auf Grund eines 1548 auf
dem Reichstag von Augsburg zwischen Karl V. und Geldern geschlossenen
Vertrages nicht vor das RKG gezogen werden zu können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Zitationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1563 – 1571 (1563 – 1571)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 217 Bl., lose; Q 1
– 62, 8 Beilagen.
2477
Aktenzeichen : H 893/2763
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Geschwister Heistermans: Adam, Heinrich,
Anna
Maria, Judith undJohanna, sodann Gerhard von de Woll und Matthias
Rudolff im Namen ihrer Frauen Gertrud und Elisabeth geb. Heistermann,
Goch (Kr. Kleve), (Kl.: Seger Heistermans, Vater der Appellanten)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung des Nachlasses des Peter Jansen
de Bosch, Bürgers zu Goch, in Höhe von 50924 Gulden, 14 Albus
holländischer Währung bzw. Arrestanlage auf Güter der
Appellaten zu
Goch und Weeze (Kr. Geldern). De Bosch vermachte seinen vier Kindern
Johann, Seike, Heinrich und Irmecken, der Mutter der Appellanten,
Wechsel aus dem Handel zwischen Amsterdam und Frankfurt und Leipzig und
Frankfurt, die die beiden ältesten Kinder verwalteten. Am 30. Juni
1633
legten sie eine Abrechnung über die strittige Summe vor, zahlten
ihre
jüngere Schwesterjedoch nie aus.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve 1645 – 2. RKG 1652
– 1662 (1628 – 1658)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der Vorinstanz 17. Aug. 1650 (Q 3). Bd.
II: Schenkung des Peter Jansen de Bosch für seine Kinder 16. Feb.
1628
(2 – 3 und 42 – 43). Wechselabrechnung 30. Juni 1633 (3 – 4).
Rechnungen 1635 (66 – 71). Handelsrechnungen von Leipziger und
Frankfurter Messen 1624 – 1632 (85 – 112).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 376 Bl.; Bd. I: Q 1 – 10 außer Q
4, 13
Beilagen;Bd. II: Q 4 (Vorakten). Teile der Vorakten niederländisch.
2478
Aktenzeichen : H 901/2771
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heitfelt
(Heidtfeldt), Prediger „auf der Matena“ bei Wesel,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Nichtigkeitserklärung einer
angeblichen
Bürgschaft des Appellanten über 60 Taler für einen
Johann Langen aus
Meinerzhagen, die Reinhard Hünebart seit 1577 forderte. Die erste
Instanz hatte im Sinne des Beklagten und Appellanten entschieden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Nullitatis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Wesel (1577) – 2.
Hofgericht Kleve 1584 – 3. RKG1592 – 1596 (1584 – 1594)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 22 Bl., lose; Q 1 –
11, Q 10 (Vorakten) originalversiegelt.
2479
Aktenzeichen : H 902/2772
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lorenz Heitgen,
Merzenich (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren),(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung des Nachlasses der Eheleute
Nisen aus Merzenich (Güter bei Merzenich). Heitgens Frau ist eine
Enkelin der Erblasser, Rueb ist Heitgens Schwager. Der Prozeß ist
verwirrend, da sich offenbar beide Seiten als Appellanten ansahen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Merzenich auf
Unterweisung
desHauptgerichts Jülich 1538 – 2. RKG 1540 – 1550 (1535 – 1550)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 28, Q 3, 6 – 8 und 21
fehlen, Voraktenwegen Beschädigung kaum lesbar; Prozeß z. T.
sehr
schlecht erhalten.
2480
Aktenzeichen : H 914/2872
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Johann Helffman,
RKG–Advokat und Prokurator, Speyer
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Bezahlung von 21 Gulden rheinisch für
geleistete Dienste am RKG als Prokurator des Beklagten in seinem
Prozeß
gegen Johann und Ruprecht von Broich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1542 (1542)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Q 1 und 2.
2481
Aktenzeichen : H 919/2894
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Theodor Hellen im Namen
seiner Frau, Xanten, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anfechtung des Testaments des Wilhelm Lenders und
Streit der Kinder aus erster und zweiter Ehe um seinen Nachlaß.
Wilhelm
Lenders trieb einige Zeit in Liedberg (Erzstift Köln, Amt
Liedberg; Kr.
Grevenbroich) Handel, bevor er Maria Gertrud Vell (Fell) aus Neuss
heiratete. Dort kaufte er für 2432 Rtlr., 54 Stüber den
Hausmannschen
Laden, wovon er 2000 Rtlr. aus dem Erlös seiner Neusser Waren und
1000
Rtlr. aus dem Heiratsgeld seiner Frau bezahlte. Nach dem Tode der
Mutter seiner Frau beanspruchte Lenders die Hälfte ihres
Nachlasses.
Nach zehnjähriger Ehe starb Maria Gertrud und hinterließ
sechs Kinder,
von denen vier bei der zweiten Ehe ihres Vaters mit Antonetta Wilhelmp
1731 noch lebten. Bei dieser Ehe wurde weder ein Ehevertrag geschlossen
noch ein Inventar der Güter angelegt. Seinen vier Kindern aus
erster
Ehe setzte Lenders je 1000 Rtlr. Heiratsgeld aus. Ein Sohn aus erster
Ehe wurde Kanoniker in Xanten, ein anderer starb unverheiratet, eine
Tochter wurde Nonne. 1762 machte Wilhelm Lenders ein Testament unter
Widerruf aller vorher getroffenen Verordnungen und starb. Die Kinder
aus erster Ehe fochten das Testament an, da ihr Vater es „vernunftlos“
gemacht habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn – 2. RKG
1774 – 1776 (1774 – 1775)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 77 Bl., lose; Q 1 –
15, 3 Beilagen.
2482
Aktenzeichen : H 920/2896
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Mettel Peitz, Ehefrau
des Johann von Hellenthal
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Freilassung des Ehemannes der Klägerin
gegen Kaution, den der Beklagte am 1. April 1595 durch seinen
Burggrafen zu Reifferscheid hatte festnehmen und in Reifferscheid
einsperren lassen. Da von Hellenthal schleidscher Untertan, Schleiden
aber eine reichsunmittelbare Herrschaft sei, sei der Beklagte dazu
nicht befugt gewesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de relaxando captivo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1595 – 1597 (1596 – 1596)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 25 Bl., lose; Q 1 –
11, 2 Beilagen.
2483
Aktenzeichen : H 923/2899
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eingesessene
(Mahlgenossen) zu Hellenthal (Reichsherrschaft Reifferscheid; Kr.
Schleiden), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von Frondiensten zur Reparatur
der Flachsländer Mühle zu Hellenthal. Die Mahlgenossen
gehörten vor
1696 zur sogenannten Preiter Mühle, ohne jedoch zu Frondiensten
verpflichtet gewesen zu sein. Da die Mühle jedoch für sie
eine halbe
Stunde entfernt war, schlossen sie mit dem Müller 1696 einen
Vergleich,
wonach sie ihm 25 Rtlr. und zwei Tage Frondienste zum Bau einer neuen
Mühle zu Hellenthal versprachen. Diese Mühle brannte 1733 bis
auf die
Grundmauern ab und wurde vom Müller auf eigene Kosten
wiederaufgebaut.
Die wiederum zweitägige Mithilfe der Mahlgenossen sei nach deren
Auffassung „aus keiner Schuldigkeit, sondern auf vielfältiges
anhalten
deren Müller aus Mitleyden und gutem Willen, mithin precario
geschehen“. Durch den Bau eines Eisenwerks wurde 1739 die Mühle
unbrauchbar, da infolgedessen der Mühlgraben verschlammte. 1742
ersteigerte der Appellat die Mühle. Dabei war festgelegt,
daß das
Eisenwerk in Bezug auf das Wasser immer den Vorzug gegenüber der
Mühle
haben werde. Lentzen verlangte darauf unter Berufung auf das
Salm–Reifferscheidische Lagerbuch von 1697 von den Mahlgenossen
Frondienste, u. a. zur Aushebung des Grabens.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissar des Grafen zu Salm und
Reifferscheid – 2. RKG 1749(1696 – 1752)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vergleich der Hellenthaler Mahlgenosen mit dem
Müller
von1696 (29 und 35 – 36). Auszug aus dem Salm–Reifferscheidischen
Lagerbuch fol. 444 über die Mühle zu Hellenthal 4. Jan. 1697
(31).
Vollmachten der Appellanten mit zahlreichen Unterschriften (39 – 40 und
42 – 43). Botenlohnschein (44). Auszug aus einem Erbpachtbrief der
Hellenthaler Mühle 12. Sept. 1744 (121 – 122).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 123 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 31 Aktenstücke.
2484
Aktenzeichen : H 924/2912
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von Hillensberg
(van Hellersberg, Hellensberg), Zöllner zuJülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Haus
und Hof
der Eltern des Appellaten zu Jülich in Höhe von 3400
Goldgulden.
Marcken und seine Frau Margaretha van Driesch (Dreisch) hatten das Haus
im Nov. 1534 an ihren Schwager Hillensberg verkauft, der vom Kaufpreis
alte Forderungen an Marcken und dessen Bruder in Höhe von 1000
Goldgulden abzog.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1535 – 2.
RKG 1536 (1534 – 1536)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufbrief über das
umstrittene Haus (in Q 3). Urteil der 1. Instanz (in Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 21 Bl., lose; Q 1 – 3.
Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappenund Genealogien Dürener
Familien, S. 574.
2485
Aktenzeichen : H 925/2916
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Mercken, Witwe des Johann Helling, und
Konsorten: Johann Becker,Heinsberg (Hzm. Jülich, Amt Heinsberg;
Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Nachlaß des Wilhelm Helling
zwischen
seinen drei Enkeln aus erster Ehe einerseits und seiner Witwe und
seinen zwei Kindern aus zweiter Ehe andererseits. Das Ehepaar Johann
und Nies Helling hatte einen Sohn Wilhelm, dem sie vier Morgen Land in
„donationem propter nuptias“ gaben. Wilhelm hatte aus erster Ehe mit
einer Eva einen Sohn Johann und zwei Töchter Entgen und Metgen.
Nach
dem Tode seiner Frau heiratete er die Appellatin ohne Heiratsberedung.
Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Die Appellanten glauben sich
auf Grund eines jül. „alten geprauchs und gewohnheit und neuer
Publizierter Reformation und Confirmation“ als alleinige Erben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1577 – 2. RKG 1581 – 1584(1566 – 1587)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten mit Zeugenaussagen (Q 4). Privilegium de non
appellando für Jülich 29. Mai 1566 (185 – 192) und
Bekanntmachung vom
31. Jan. 1568 (193 – 194).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 204 Bl., lose; Q
1 – 9, 5 Beilagen.
2486
Aktenzeichen : H 927/2918
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph (Aleff) von
Hillesheim (Hellisheim), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einige
Erbgüter im Herzogtum Berg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Berg. Rittergericht zu Opladen – 2.
RKG 1548 (1548)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 5 Aktenstücke.
2487
Aktenzeichen : H 929a/2921
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Hellmann,
Landrentmeister der Herzogtümer Jülich undBerg,
Düsseldorf, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf öffentlichen Widerrufvon
Verbalinjurien
und Zahlung von 2000 Goldgulden Schadenersatz. Der Appellat soll den
Appellanten in dessen Abwesenheit am 24. Feb. 1688 in Köln als
„Schelm“
beschimpft haben. Der Arrest wurde in erster Instanz gegen Kaution
ausgesetzt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht Köln 1688 – 2.
Kurköln. Hof–
oderKommissariatgericht 1690 – 3. RKG 1693 (1690 – 1693)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 27 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 13 Aktenstücke,Vorakten (26, 27)
originalversiegelt.
2488
Aktenzeichen : H 930/2930
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Laurenz Helwig und seine
Frau Ida von Gohr (Goir)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Freilassung der Kläger und wegen
Störung im
Besitz des durch Ida von Gohr mit ihrem ersten Mann Jakob vom Sande zu
Dyck vom Beklagten gepachteten Weinhauses mit Weinschänke. Die
jährliche Pacht war zwölf Jahre lang bezahlt worden, dann
hatte der
Beklagte die Pacht angeblich grundlos und unrechtmäßig
gekündigt. Als
die Kläger mit Rechtsmitteln gegen die Kündigung
protestierten, ließ
Graf Johann sie gefangennehmen und nach Dyck bringen. Der Beklagte
bringt vor, da er nicht reichsunmittelbar, sondern Lehensmann des
Herzogs von Luxemburg und des Erzbischofs von Köln sei, könne
das RKG
nicht erste Instanz sein. Im übrigen habe die Klägerin das
Weinhaus
„lata culpa abbrennen lassen“, ihr Vieh trotz Verbots auf dem Boden des
Grafen weiden lassen, Gegenstände aus dem Weinhaus entwendet und
versucht, Ernteerträge vom Land des Beklagten zu schaffen. Dabei
seien
sie „flagrante crimine“ festgenommen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1556 – 1559 (1555 – 1556)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 4.
2489
Aktenzeichen : H 932/2941
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Helmich,
Erbzollpächter zu Porz und Urbach, (Rheinisch–Bergischer Kr.),
Bürger zu Köln, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Zollgerechtigkeit „ab der Pott– und
Pfeifen–Erndt“. 1711 hatte der Herzog von Jülich und Berg Johann
Helmich den Landzoll zu Urbach und Porz im Herzogtum Berg mit allen
Gerechtigkeiten verpachtet. Wenzel Müller hatte den
anschließenden
Landzoll zu Zündorf (Rheinisch–Bergischer Kr.) in Jahrpacht und
zog die
umstrittene Zollgerechtigkeit nach Zündorf. Trotz der Appellation
an
das RKG schritten die Richter der ersten Instanz zur Exekution ihres
Urteils.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkammer
Düsseldorf (1711) – 2. RKG 1717 – 1718(1711 – 1718)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Pachtbrief über den Landzoll zu Urbach und Porz
14.
Aug. 1711(Q 6). Auszug aus der Landzollordnung in Jülich und Berg
(Q
9). Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium, inhibitorium et
restitutorium sine clausula (Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 50 Bl., lose; Q 1 –
17, 1 Beilage.
2490
Aktenzeichen : H 933/2942
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gilbert Helmichs
(Helmit), Bonn, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die dem Appellaten nach Empörung
entzogenen und vom Appellanten käuflich erworbenen Güter in
Bonn. In
den Religionstreitigkeiten in Köln in der 1580er Jahren hatte der
Appellat auf der Seite der unterlegenen Protestanten gestanden. Nach
seiner Gefangennahme hatte der Erzbischof von Köln Holtz das Leben
geschenkt, seine Güter aber konfisziert und sie dem kurköln.
Rat Karl
Billaeus gegeben, der sie wiederum dem kurköln. Kommissar
Hieronymus
Michaelis überließ. Von dessen Witwe bekam der Appellant die
Güter mit
Einverständnis des Erzbischofs für 600 Taler erblich
überlassen.
Darüber hinaus zahlte er noch etwa 1200 Taler Belastung ab. Holtz’
Söhne verlangten später seine früheren Güter
zurück, da sie von der
Mutter herrührten und vom Vater nicht verwirkt werden konnten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Gericht zu Bonn 1597 – 2.
Koadjutor des Erzstifts Köln1598 – 3. RKG 1604 – 1616 (1586 – 1613)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (Q 9/13). Darin: Aufstellung der
umstrittenen Güter(56 – 57). Entziehung der Güter durch
Erzbischof
Ernst von Köln 4. Okt. 1586 (69 – 71). Kaufvertrag des Appellanten
vom
5. Juni 1597 (71 – 72). Designatio expensarum (Q 16). Mehrere
Quittungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 191 Bl., lose; Q
1 – 21, Q 9 = Q 13 (Vorakten).
2491
Aktenzeichen : H 934/2977
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Philipp
Jakob und Johann von Helmstat, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 1600 oberländische Gulden
Heiratsgeld
der Margarethe von Palandt, Ehefrau des Heinrich Hoen (Hoyne) von
Pesch. Das Ehepaar Daem von Palandt und Maria von Bourscheidt
(Burtscheid) hatte drei Kinder: Bernhard, Daem und Margaretha, die
Heinrich Hoen (Hoyne) von Pesch heiratete. Sie starb kinderlos. Die
Kläger sehen deren zwei Brüder als deren Erben an. Bernhard
starb und
ließ eine Tochter Gertrud als Erbin zurück. Die Kläger
und Appellanten
sehen sich als deren nächste Erben, denen die Hälfte des
Heiratsgeldes
nach dem Tod des Heinrich Hoen von Pesch zustehe. Catharina von
Palandt, die Tochter des Daem von Palandt, nahm aber alles, was
Margarethe einst besessen hatte, in Besitz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1529 – 2.
RKG 1530 – 1533 (1530 – 1534)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 99 Bl., lose; Q 1 – 7, 2 Beilagen. Joseph
Strange, Genealogie der Herren und Freiherren Bongart Köln/Neuss
1866,
S. 80f. Jost Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von
Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 2, Nr. 1031.
2492
Aktenzeichen : H 935/2978
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hanns Dreyer (Dreier) von Helmstatt,
Bürger
der Stadt Helmstedt(Helmstadt) in Sachsen im Namen seiner Frau Hermine
von der Lohe
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
eine Scheune in Goch aus dem Nachlaß des Hermann von der Lohe,
Vaters
der Appellantin. Das Ehepaar Hermann von Lohe und Maria von Mehr in
Goch hatte einen Sohn namens Brun und eine Tochter Hermanna. Ihnen
gehörte ein Haus in der Herzogstraße. Nach dem Recht in
Geldern und in
der Stadt Goch blieb Maria nach Hermanns Tod Leibzüchterin der
Güter
und verkaufte eine Scheune an Heinrich Scheffert (Schieffert), den
Bürgermeister von Kleve, wozu sie nach Auffassung der Appellanten
nicht
berechtigt war. Schieffert vermachte die umstrittene Scheune seiner
Tochter und seinem Schwiegersohn Riesen, die sie wiederum an den
Appellaten verkauften. Als Maria von Mehr 1573 starb, forderte der
Appellant als Schwiegersohn die Scheune im Namen seiner Frau
zurück und
erhielt in erster Instanz Recht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter zu Goch (1573) – 2.
Fürstl. Rat zu Kleve – 3. RKG 1579– 1582 (1579 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 24 Bl., lose, Q 1 –
7, 2 Beilagen.
2493
Aktenzeichen : H 948/3051
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Harmann und Johann
Sibert
von Wyenhorst(Weyenhorst) als Vormünder der Josina Ida von
Hemmerich
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Klage auf
Schadloshaltung (Eviction). Dietrich von Hemmerich war mit Constantin
[Neukirchen gen.] Nievenheim „ratione injuriarum“ in Streit geraten,
über den aber beide verstarben. Nievenheims Witwe soll ihren Erben
auf
dem Sterbebett am 23. Dezember 1666 befohlen haben, von dem
Rechtsstreit abzulassen. Da aber Dietrich von Hemmerichs ältester
Sohn
Wilhelm in anderen Dingen weiter gegen die von Nievenheim prozessierte,
erwirkten die von Nievenheim eine Zitation gegen ihn, ließen
jedoch
Dietrichs jüngeren Sohn Franz Heinrich unbehelligt. Als die
Appellatinnen als Wilhelms Erben zur Abtretung des Gutes zu Rautenberg
(Erzstift Köln; Oberamt Kempen–Oedt), das Wilhelm geerbt hatte,
verurteilt wurden, verlangten sie von der Appellantin, Tochter des
Franz Heinrich von Hemmerich, die Schadloshaltung in Höhe von 3701
Rtlr., 59 Albus, 4 Heller mit der Begründung, sie alle seien
gemeinsame
Erben des Dietrich von Hemmerich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofkanzlei zu Bonn –
2. RKG 1694 – 1695 (1660 –1695)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugnis des Heinrich Reck, Vikars von Kempen,
über
den letzten Willen der Margarethe von Mirbach, verwitwete von
Nievenheim, 15. Feb. 1684 (Q 5). Stammtafel: Nachkommen des Dietrich
von Hemmerich zu Rautenberg (Q 6). Aufstellung der Forderung der
Appellatinnen (Q 7). Erbteilung des Dietrich von Hemmerich für
seine
Kinder 6. Aug. 1660 (Q 8). Vormundschaftsbestellungen für die
Appellantin (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 45 Bl., lose; Q 1 –
19, 1 Beilage.
2494
Aktenzeichen : H 949/3052
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Anton von
Hemmerich zu Rautenburg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Bestätigung der Distraktion des
Gutes
Rautenberg. Vgl. RKG 2493 (H 948/3051). Bei der Distraktion des Hauses
Rautenberg am 11. Feb. 1690 durch den Richter zu Kempen wegen des
verlorenen Prozesses seines ältesten Bruders Wilhelm erwarb der
Appellant auf dem Wege des Kerzenkaufs das Gut für 1586 Rtlr. und
bezahlte bar. Die Appellatinnen aber erwirkten die
Nichtigkeitserklärung der Distraktion bei der kurköln.
Hofkanzlei, da
das Gut viel mehr wert sei und sie übervorteilt worden seien. Der
Appellant bestreitet die Legitimität der Appellatinnen. Sie seien
von
seinem Bruder Wilhelm „ex nullo legitimo thoro“ hinterlassen, ihre
Mutter Anna Putt „eine schlechte geringe dienst Magd“ gewesen. Da das
umstrittene Gut überdies ein hemmerichsches Stammhaus sei, seien
die
Schwestern dazu ohnehin nicht qualifiziert. Mit einer bloßen
Erstattung
des von ihm gezahlten Kaufpreises sei es nicht getan, da er in der
Zwischenzeit viel in das Haus investiert habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Kempen 1690 – 2.
Kurköln. Hofkanzlei zu Bonn 1693– 3. RKG 1701 – 1702 (1687 – 1702)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (42 – 223). Darin: Erbteilung des Nachlasses
der Agnes Ida Roist von Wers und ihres Mannes Franz Heinrich von
Hemmerich in zwei Lose: Haus Eyll „in der Vogtey gelderland bei der
alter kirch gelegen“ und den im Amt Kempen gelegenen Jakobshof, jeweils
mit allem Zubehör, 31. Mai 1687 (79 – 82). Taxierung des Gutes
Rautenberg 1692 (82 – 82). Distraktion und Subhastation des Hauses
Rautenberg 11. Feb. 1690 (179 – 181). Außerdem enthalten: zwei
nicht
zum Prozeß gehörende gebundene Bände eines Prozesses
der Witwe des
Arnold Johann Seeger von Hemmerich, nun Ehefrau des Johann Wendel,
wohnhaft zu Heinsberg ./. Oberhofkanzler und ersten
Konferentialminister Matthias Gerhard von Hoesch, der den Rittersitz
Rautenberg am 1. Feb. 1743 für 8000 Rtlr. von Arnold Johann Seeger
von
Hemmerich mit Einverständnis von dessen Schwester Catharina Agnes
von
Hemmerich gekauft hatte, 2. Hälfte 18. Jahrhundert (224 – 349).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 8 cm, 349 Bl., lose; Q 1 – 13, 5 Beilagen. Lit.:
Justus Hashagenund Fritz Brüggemann, Geschichte der Familie
Hoesch, Bd.
2, Köln 1916, S. 365f.
2495
Aktenzeichen : H 952/3056
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Schöffen Reinhard Gossen und
Gotthard
Schumacher für sich und alleEingesessenen der Herrschaft
Hemmersbach an
der Erft (Hzm. Jülich, Amt Bergheim) und Jakob Brewer, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Aufgabe der Bedrückung der
Kläger durch
übermäßige neue Abgaben und Dienste und durch
Mißbrauch der
Gerichtsbarkeit. Streitpunkte sind u. a. die Schweinemast, die Wache am
Haus Hemmersbach, unberechtigte Belegung mit Brüchtenstrafen und
Einkerkerung. Schickte der Appellat Boten z. B. nach Rees, Emmerich
oder Kleve, so mußten diese die Reisekosten tragen.
Schließlich seien
die Appellanten durch übermäßige Dienste mit Pferd und
Wagen daran
gehindert worden, den eigenen Acker zu verbestellen. Die Appellanten
erwirkten während des Prozesses ein Mandat zur Freilassung
Gefangener
und zur Rückgabe von weggenommenem Vieh.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1649 – 2. RKG 1650 – 1671(1649 – 1658)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Aufstellung von Brüchten in Hemmersbach 1648 und
1649
(Q9). Mandatum attentatorum revocatorium, restitutorium de relaxandis
captivis et non amplius offendendo seu turbando sine clausula (Q 11).
Detaillierte Austellung der dem von Vercken zur Last gelegten Vergehen
(Q 17). Zeugenaussagen (Q 25, 30, 31 und 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 597 Bl.;
Bd. I: Q 1 – 33, 24a und b, außer 7 und12*; Bd. II: Q 7.
2496
Aktenzeichen : H 955/3081
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Margaretha Sibilla Elisabetha von
Kobolt,
Witwe des ObristleutnantsBernhard Jakob Johann Henderson (Hendersohn)
zum Holte, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf den Schultenhof und das Lehengut zu Bövinghausen
(Bovinckhausen) in
der Grafschaft Mark im Kirchspiel Castrop. Jobst Edmund von Brabeck,
Domdechant von Münster, hatte dem ersten Mann der Appellantin,
Joachim
Adrian von Reede, das in der Grafschaft Mark, Amt Bochum, gelegene Haus
Holte mit allen Feudal– und Allodialappertinentien verkauft, zu dem der
umstrittene Hof gehört. Der Kurfürst zu Brandenburg als
Herzog von
Kleve hatte den Kauf genehmigt und von Reede belehnt. Nach seinem Tod
suchte seine Witwe um Belehnung für den gemeinsamen Sohn nach,
erhielt
auch einen Mutzettel, jedoch starb der Sohn vor der Belehnung. Auch
für
die Tochter wurde ein Mutzettel ausgestellt. Die Appellantin heiratete
darauf den Obristleutnant von Henderson, fand die Kinder aus erster Ehe
ab, behielt das Haus Holte und suchte um Belehnung für sich selbst
nach. Der Fiskal erklärte aber das Lehen „ob defectum
qualificationis“
als heimgefallen. Die Appellantin bringt vor, der Bruder ihres ersten
Mannes sei zum Landtag qualifiziert gewesen, ihr Mann selbst sei nur
durch den Tod gehindert worden, sich zu qualifizieren, ihr zweiter Mann
sei qualifiziert gewesen und ihre Söhne seien noch zu jung, sich
zu
qualifizieren. Das Privileg aus dem Jahre 1510 treffe für das Gut
im
übrigen nicht zu, da es „alleine de feudis nobilibus“ handle.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve 1674 – 2. RKG 1677
– 1694 (1652 – 1693)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz (Q 3). Mutzettel 1667, 1674 und
1675 (Q17 – 19). Quittung über 8000 Rtlr. für Gut Holte 1661
(Q 25).
Botenlohnschein (Q 33). Vorakten (Q 34). Darin: Belehnung des Joachim
Adrian von (de) Reede mit dem Hof zu Bövinghausen nach
Überlassung
durch Jobst Edmund von Brabeck 30. Mai 1665 (63 – 65). Auszug aus dem
Kaufvertrag über Haus Holten 12. Juni 1661 (73 – 74). Belehnung
des
Matthias Beeker als Lehenträger der Judith von Loe (Lohe) mit dem
Hof
zu Bövinghausen 20. Juni 1652 (75 – 76), weitere Belehnungen,
Bitten um
Belehnungen und Quittungen. Namen der Belehnten ab 1392 (91). Privileg
des Herzogs von Kleve über die Nachfolge von Töchtern in
Lehen, wonach
Töchter nur nachfolgen, wenn Söhne „in des Landtsherrn
Dienste ihr
Leben auffgeopffert“ haben, 1510 (48).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 235 Bl., lose; Q 1 – 49 außer 36* – 40*,
1
Beilage. Lit.:Johann Diederich von Steinen, Westphälische
Geschichte,
III. Teil, Lemgo 1757, S. 337.
2497
Aktenzeichen : H 974/3166
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Pfalz–neuburg.
Generalwachtmeister Adrian von Hannet (Hennet),(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Jagdrecht als zum Rittersitz Beeck
im Kirchspiel Würm, Amt Randerath, gehörende Gerechtigkeit
und auf
Rückgabe gepfändeter Pferde. Der Appellant hatte Haus Beeck
1647 mit
allem Zubehör gekauft und war damit samt Sohn und Tochter vom
Herzog
von Jülich belehnt worden. Wie die Vorbesitzer Ingenhoven
(Ingenkoven)
will er dann die Jagd ausgeübt haben, bis der Herzog als
Landesherr und
Richter ihm bei Androhung einer Strafe von 50 Goldgulden die Jagd
zunächst verbot und wegen Verstoßes gegen das Verbot sechs
Pferde
beschlagnahmen ließ. Hannet beklagt, nicht zitiert und „inauditus
...
seiner Gerechtigkeit et iure venandi entsetzt worden“ zu sein. Die
Appellaten berufen sich auf die jül.–berg. Polizeiordnung und
Landtagsabschiede, wonach nicht Rittermäßige und nicht zu
den Landtagen
Qualifizierte kein Jagdrecht haben, selbst wenn sie Rittersitze haben.
Dies sei am 25. Feb. 1663 vom Pastor von Würm von der Kanzel
verkündet
worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog von Jülich, Kleve und
Berg 1664 – 2. RKG 1664 – 1687(1544 – 1686)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Kaufvertrag des Gutes Beeck 20. August
1647(Q 10). Lehensbrief über Gut Beeck für den Appellanten
29. August
1647 (Q 11). Edikt des Herzogs von Jülich über das Jagdrecht
2. Nov.
1654 (Q 21). Landtagsabschied vom 3. Feb. 1596 (Q 22, Q 29). Auszug aus
der jül.–berg. Polizeiordnung (Q 26). Befehl des Herzogs von
Jülich an
seine Beamten über das Jagdrecht 21. Okt. 1544 (Q 30).
Zeugenaussagen
(86 – 87).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 91 Bl., lose; Q 1 –
36, 9 Beilagen.
2498
Aktenzeichen : H 978/3183
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe und Erben des
Ottmar Henning, (Bekl.: VizehofratspräsidentPhilipp Sigismund von
Wrede zum Lohe)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 1317 Rtlr., 30 Albus oder antichresische
Nutzung von Ländereien des Gutes Westönnen (Kr. Soest). Die
Appellanten
hatten der Familie von Wrede 1317 Rtlr., 30 Albus vorgestreckt,
wofür
einige Ländereien des Gutes Westönnen von ihnen
„antichretive“ genutzt
wurden. Varssem kaufte „in subhastationis termino“ für 10745 Rtlr.
das
auf 12996 Rtlr., 3 Albus geschätzte Gut. Er zahlte den Appellanten
aber
weder das Geld zurück, noch war er bereit, ihnen weiterhin das
Land zu
den gleichen Bedingungen zu überlassen. Nach Auffassung der
Appellanten
ist der Käufer in die Verpflichtungen des Vorbesitzers
eingetreten. Die
für sie negative Entscheidung der Vorinstanz führen sie
darauf zurück,
daß „die Erben von Geyer selbst in diesem Collegio sitzen“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn – 2.
RKG 1748 (1722 – 1748)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vergleich zwischen der Witwe Henning und dem
Rittmeistervom Varssem 28. Juli 1741 (34 – 35). Bestätigung eines
Güterverkaufs des von Wrede an Franz Henning 28. März 1722
(36 – 37).
Belehnung des Franz Henning mit zwei Morgen zu Westönnen
gehörenden
Landes durch Philipp Sigismund Friedrich von Wrede zu Lohe 3. November
1725 (38 – 39). Botenlohnrechnung (44).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 44 Bl., gebunden;
Protokoll ohne Eintrag, 12 Aktenstükke.
2499
Aktenzeichen : H 979/3184
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Cecilia von Heningen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Nicht ersichtlich
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1548 (1548)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bl., lose; Protokoll, 1
Aktenstück.
2500
Aktenzeichen : H 981/3189
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard und Matthias Hennis und Arnold
Duytschen, Gebrüder undSchwager, Eilendorf (Reichsabtei
Kornelimünster;
Kr. Aachen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein
Gut im Gericht Eilendorf. Da umstritten ist, ob es sich um ein Lehen
handelt, ist auch der Instanzenweg strittig. Die Appellatin
beanstandet, daß von der Vorinstanz an das RKG und nicht an die
Mannen
von Lehen des Abts von Kornelimünster appelliert worden sei, und
verlangt die Rückverweisung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Eilendorf auf
Unterweisung
ihresOberhaupts Schultheiß und Schöffen von
Kornelimünster 1532 – 2.
RKG 1533 – 1537 (1532 – 1534)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 19 Bl., lose; Q 1 – 8.
2501
Aktenzeichen : H 983/3191
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakoba Juliana Henoth
(Henotin) gen. Strohe (Ströe), Köln, (Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf das
früher
„Kleingedanken“, nun aber Spießer Hof genannte Gut aus dem
Nachlaß des
Hartger Henoth, Bruders der Appellantin.
Instanz : (6)
Instanzen: 1. Erbvogteilich gräflich–bentheimisches Gericht von
St.
Gereon inKöln (1638) – 2. Kurköln. Hofrichter und
Appellationskommissare (1640) – 3. RKG 1641 – 1645 (1641)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 1 – 2.
2502
Aktenzeichen : H 986/3199
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heinrich gen.
Richter, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Klage wegen
Landfriedensbruchs. Am 28. Feb. 1584 soll der Klever Bürger
Maeß
Schöffer, Vater bzw. Schwager der Appellaten, Wilhelm Heinrich in
der
Stadt Emmerich angegriffen und gefangengenommen haben. Schöffer
bezeichnete Heinrich als „Straßenschender“ und klagte, dieser
habe auf
dem Territorium des Fürstentums Kleve Raub und Gewalttaten
begangen,
indem er ihm Ochsen abgenommen und in das Feldlager des Königs von
Spanien getrieben habe. Heinrich streitet die Vorwürfe nach wie
vor ab.
Die Schöffen von Emmerich absolvierten den Beklagten am 8. Juli
1586
von der Klage, worauf Schöffer an das Hofgericht Kleve
appellierte. Die
Appellaten argumentieren, die Sache sei wegen des zu geringen
Streitwertes nicht an das RKG appellabel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Emmerich 1584 – 2.
Hofgericht Kleve 1587 – 3.RKG 1591 – 1595 (1584 – 1595)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 208 Bl., lose; Q 1
– 7.
2503
Aktenzeichen : H 989/3207
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Michael Henry,
Kupferhändler, St. Diey (Duy) im Herzogtum Lothringen, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Schadloshaltung wegen nicht
eingehaltener Bürgschaft. Der Appellant hatte jahrelang Kupfer in
Aachen und Stolberg aufgekauft und in Lothringen damit Handel
getrieben. Anfang August 1712 kaufte er in Stolberg von Jakob
Schardinel für 322 Rtlr. Kupfer, das innerhalb eines Jahres
bezahlt
werden sollte, wofür Kreitz bürgte. Noch vor Ablauf der
Jahresfrist,
nämlich im Mai 1713, ließ Kreitz Waren des Appellanten auf
offener
Straße beschlagnahmen. Henry will am 5. Aug. 1713 in Nancy bei
dem
Bankier Richard Claudi einen Wechsel für Schardinel ausgestellt
haben.
Für den durch die Beschlagnahmung entstandenen Schaden und
Kreditverlust in Höhe von 3000 Rtlr. will Henry Kreitz haftbar
machen.
Kreitz bezeichnet die Beschlagnahmung kurz vor der luxemburgischen
Grenze als Vorsichtsmaßnahme, da er befürchten mußte,
daß Henry mit
seinen Handelsgütern das Herzogtum Jülich verlassen werde.
Die
Vorinstanz verzögert die Herausgabe der Vorakten, da nach ihrer
Meinung
die Sache auf Grund des Privilegium de non appellando nicht appellabel
sei. Der Appellant verarmte während des Prozesses und erscheint ab
1726
als arme Partei. Das RKG bestätigte am 18. Feb. 1728 das Urteil
der
Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1713 – 2. RKG 1716 – 1736 (1711 –1732)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 18. Feb. 1728 (22). Zeugenaussagen (in
Q 29).Obligation zweier Kupferhändler für Michael Henry
über 1383
Livres [tourrainisch] 14. Nov. 1711 (Q 31, Q 56, 308 – 309).
Verschiedene Zeugnisse über den Ruf des Michael Henry als Kaufmann
(Q
41 – 44). Auszug aus dem Kopiebuch des Jakob Schardinel 24. Sept. 1712
(Q 47, französisch/deutsch). Mehrere Zeugnisse über den
Kupferhandel im
deutsch–französischen Grenzgebiet (Q 53 – Q 60 und bei den
Beilagen).
Auszug aus dem Rechenbuch des Aachener Kupferhändlers Peter
Weißenburg
(Q 67).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 371 Bl., lose; Q 1
– 71, 25 Beilagen.
2504
Aktenzeichen : H 990/3208
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Konrad Hens (Hensen,
Henseler) im Namen seiner Frau Belgin undihrer Geschwister, Köln,
(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 123 Goldgulden. Tilman Rick der Alte,
Großvater des Appellaten, hatte mehrere Kinder, unter ihnen
Johann, den
Vater des Appellaten, der die Güter seiner Eltern erbte,
während Tilman
Rick der Alte nach dem Tode seiner Frau Leibzüchter blieb.
Heinrich
Garzweiler, der Schwiegervater des Appellanten, trieb mit Johann Rick
einige Zeit Handel und streckte diesem Waren und Geld vor, wovon Rick
den umstrittenen Betrag schuldig geblieben sein soll.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Münstereifel auf
Weisung des Hauptgerichts Jülich1535 – 2. RKG 1535 – 1544 (1535 –
1544)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 138 Bl., lose; Q 1
– 25 außer 11*, 1 Beilage.
2505
Aktenzeichen : H 994/3213
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hens und
Konsorten, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Feststellung, daß die
Appellaten in
der Eisenverarbeitung kein Monopol hätten, sondern nur
privilegiert
seien, Sensen, Sicheln und Strohmesser zu schleifen, alle anderen
Eisenwaren dagegen auch von anderen verarbeitet werden könnten. In
den
genannten Ämtern wurde in verschiedenen Schleifkotten Eisen zu
Sensen,
Sicheln, Messern, Schüppen, Hacken, Beilen, Sägen,
Schlittschuhen,
Schlössern u. a. verarbeitet. Daneben bestand aber in diesen
Ämtern
auch eine Schleifer– und Schmiedezunft, die 1600 von Herzog Johann
Wilhelm bestätigt worden war. Danach sollte kein Schmied das
Schleiferhandwerk erlernen und umgekehrt. Die Appellanten weisen darauf
hin, daß bei Beibehaltung der Entscheidung die Schleifkotten zum
Untergang verurteilt seien, der Rentmeisterei dadurch Einnahmen
verlorengingen und zu befürchten sei, daß die Schleifer und
Schmiede
das Land verlassen würden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat zu
Düsseldorf – 2. RKG 1734 – 1737(1600 – 1736)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszüge aus der Zunftordnung der Schleifer und
Schmiede von1600 (Q 7 – 9, Q 42). Zehn Zeugnisse zum Beweis, daß
jeder
das Recht habe zu schleifen (Q 10 – 19). Dekret an die Schleifer, erst
Sensen und Sicheln zu schleifen, 1723 (Q 20). Zeugnis des Rentmeisters
des Amts Beyenburg über einen seit 1626 mit Erlaubnis des
Landesherrn
bestehenden Schleifkotten (Q 21). Abgaben von Schleifkotten (Q 22).
Zunftprivileg von 1600 (91 – 103 in Q 31).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 150 Bl., lose; Q 1
– 52.
2506
Aktenzeichen : H 1000/3222
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Henseler,
wohnhaft in Plittersdorfbei Bonn, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf fünf Morgen Land im Wert von 400
Goldgulden in Eitorf (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Rhein – Sieg – Kr.),
die der Appellant von seinen Eltern geerbt haben will. Nach dem Tode
von Wilhelms Mutter vor 45 Jahren war der Vater Leibzüchter
geblieben.
Wilhelm verzog in das Erzstift Köln. Als er beim Tode seines
Vaters die
Güter in Besitz nehmen wollte, meldeten die Appellaten ihre
Ansprüche
an. In erster Instanz erhielt Henseler Recht. Er beanstandet, daß
dann
nicht an den Erzbischof von Köln, sondern an den Herzog von
Jülich
appelliert worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Rentmeister, Schöffen und Dinger zu Eitorf nach
Konsultationdes Hohen Gerichts zu Bonn – 2. Herzog von Jülich,
Kleve
und Berg – 3. RKG 1553 (1553)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 – 3, 1
Beilage.
2507
Aktenzeichen : H 1001/3225
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch),
Wirt, Düren, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf korrekte Prozeßführung, auf
Aufhebung
der von den Appellaten durchgeführten Schließung des Lokals
des
Appellanten und auf Schadenersatz. Einer der Appellaten soll im Gericht
von Johann Hensch am 1. Juli 1521 in Johanns Prozeß gegen Altgen
von
Lohn (Loene) aus Düren vor den Appellaten geschmäht und
beleidigt
worden sein. Die Appellaten hätten sich dann an Meier und
Schöffen von
Aachen gewandt, die gegen Hensch ein Urteil fällten. Hensch
beanstandet, dies sei kein förmlicher und ordentlicher
Prozeß, sondern
„pure nichtigkeit“ gewesen. Es sei auch nicht rechtens, daß die
Appellaten als Betroffene das Urteil selbst vollstreckten. Nach
vorübergehender Festnahme hatte Hensch Düren verlassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Meier und Schöffen des
königlichen Stuhls zu Aachen 1523 – 2.RKG 1523 – 1530 (1521 – 1530)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (Q 7). Akten des Prozesses Altgen von Lohn
./. JohannHensch vor Schultheiß und Schöffen von Düren
(Q 8).
Designatio expensarum (91 – 93).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 4 cm, 93 Bl., lose; Q 1 – 29, Q 23* nicht quadranguliert
amEnde. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien
Dürener
Familien, S. 441 und 550.
2508
Aktenzeichen : H 1002/3226
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch),
Wirt, Düren
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Urteilsvollstreckung im Prozeß des
Appellanten gegen Wilhelm und Tiel von Lohn (Lohe). Die Beklagten geben
an, das damalige Urteil sei vollstreckt worden und die Sache sei
erledigt. In einem anderen Prozess zwischen den gleichen Parteien sei
nach Aachen appelliert, der Prozeß dannjedoch eingestellt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen
zu Düren – 2. RKG 1528 – 1533 (1532– 1534)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 16 Bl., lose; Q 1 – 9. Prozeß
unvollständig: außer
dem Protokollnur Q 4, Q 9 und 2 Beilagen vorhanden. Lit.: Lothar
Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S.
441 und
550.
2509
Aktenzeichen : H 1003/3227
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch),
Wirt, Düren, (Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf eine
Wiese
von einem Morgen am Mühlenteich zu Niederau (Hzm. Jülich, Amt
Nideggen;
Kr. Düren), die von Vlodorp fünf Jahre lang unberechtigt
besetzt
gehalten haben soll, und Schadenersatz für entgangene Nutzung.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1526 – 2.
RKG 1527 – 1533 (1526 – 1531)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 80 Bl., gebunden; Q 1 – 14. Lit.: Lothar
Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S.
330 und
441.
2510
Aktenzeichen : H 1004/3228
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hildebrand Hentsch,
Düren, und der kaiserliche Fiskal Dr. CasparMart
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Verletzung eines kaiserlichen
Geleitbriefes. Der Beklagte soll den Vater (Johann) und den Bruder
(Johannes) des Hildebrand Hentsch gefangengenommen und nach Düren
gebracht haben, obwohl diese im Besitz eines Geleitbriefes waren.
Hentsch und der kaiserliche Fiskal fordern nun je zur Hälfte die
als
Strafe angedrohten 50 Mark lötigen Goldes. Der Beklagte gibt an,
Hentsch habe mit seinen Leuten den Amtleuten des Herzogs von
Jülich in
Düren so gedroht, daß sie „aus vorcht des todts den gefangen
haben
ledig müssen geben“. Danach sei öffentlich nach ihnen
gefahndet worden.
In der Ladung sei ihnen Sicherheit und Geleit gegeben worden.
Während
andere Gesuchte sich gestellt hätten, seien die Hentsch jedoch zum
Gerichtstag nicht erschienen. Daher sei das Geleit verwirkt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Salvi conductus
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1531 – 1538 (1531 – 1551)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaiserlicher Geleitbrief für Johann Hensch und
seine
SöhneHildebrand und Johannes 19. Mai 1531, gedruckt (Q 6).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 39 Bl., lose; Q A, 1 – 10, 2 Beilagen. Vgl. RKG
2511 (H1005/3229), RKG 2515 (H 1009/3233). Lit.: Johann Esser, Ein
Dürener Strafrechtsfall von 1530 und sein Nachspiel, in: ZAGV 46
(1926)
S. 279ff. Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien
Dürener
Familien, S. 441.
2511
Aktenzeichen : H 1005/3229
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hildebrand Hensch
(Hentsch), Düren
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Mißachtung eines kaiserlichen
Geleitbriefes und Anspruch auf Freilassung des Gefangenen. Der
Schultheiß von Kreuzau (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr.
Düren) soll
Johann Hensch, den Vater des Klägers, in seinem Kelterhaus zu
Winden
(Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) ungeachtet eines
kaiserlichen
Geleitbriefes gefangengenommen haben. Vgl. RKG 2510 (H 1004/ 3228), RKG
2515 (H 1009/3233).
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1533 (1533)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 9 Bl., gebunden; Protokoll ohne Eintrag, 4
Aktenstücke. Lit.:Johann Esser, Ein Dürener Strafrechtsfall
von 1530
und sein Nachspiel, in: ZAGV 46 (1926) S. 279ff. Lothar
Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S.
441.
2512
Aktenzeichen : H 1006/3230
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann und Hildebrand
Hensch (Hentsch), Vater und Sohn, Düren,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung einer Beschlagnahme,
Rückgabe
der Güter und Schadenersatz in Höhe von 8000 Goldgulden. Im
Januar 1531
sollen Konrad [von Velrath gen] Meuter (Mouter), Schultheiß zu
Düren,
und die beiden Appellaten in das Haus der Appellanten zu Düren
eingedrungen sein, um sie gefangenzunehmen, und als sie diese nicht
vorfanden, Güter und Hausrat beschlagnahmt haben. Die Beklagten
blieben
wie die Schöffen zu Düren selbst auf dreimalige Zitation der
zweiten
Instanz fern, worauf die Schöffen von Aachen den Appellanten
mitteilten, man könne ihnen nicht zu ihrem Recht verhelfen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Düren 1531
– 2. Meier und
Schöffenzu Aachen 1532 – 3. RKG 1532 – 1541 (1531 – 1539)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten Düren (Q 8).
Vorakten Aachen (Q 9).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 54 Bl., lose; Q 1 – 9, 1 Beilage. Lit.: Lothar
Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S.
311 und
441.
2513
Aktenzeichen : H 1007/3231
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch)
der Ältere, Düren, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Güter zu Niederau (Hzm.
Jülich, Amt
Nideggen; Kr. Düren). Johann Hensch hatte die umstrittenen
Güter für
261 Gulden an den Appellaten verkauft. Dieser zahlte 111 Gulden sofort,
der Rest sollte mit jährlich 7,5% (!) verzinst werden, dem
Leinenweber
die Ablösung jedoch vorbehalten bleiben. Leinenweber verkaufte die
Güter an einen Peter Trit (Trydt), der die Zinszahlungen an
Hentsch
übernehmen sollte. Als Trit starb und seine Witwe die Zinsen an
dem
Hentsch schuldig blieb, erwirkte dieser mit Erfolg gegen Leinenweber
die Einsetzung in das Pfand. Der Appellat erreichte dann aber in erster
Instanz die Wiedereinsetzung in die Güter nach Zahlung der
aufgelaufenen Zinsen und der Restschuld.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Niederau auf
Unterweisung
durchSchultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich
1532 – 2. RKG
1533 – 1544 (1532 – 1542)
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 cm, 85 Bl., gebunden; Q 1 – 33. Lit.: Lothar
Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S.
441.
2514
Aktenzeichen : H 1008/3232
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch der
Ältere, Düren, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einige dem Herrn von Burgau ehemals mit
jährlich drei Sumber Hafer rentpflichtige Benden. Johann Kerken
will
die umstrittenen Benden von einem Hermann Schrueder gekauft haben, in
dessen Besitz sie durch mehrere Verkäufe gelangt waren. Johann
Hentsch
bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Verkäufe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen
des Hauptgerichts Jülich 1534 – 2. RKG1534 – 1537 (1534 – 1551)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Klage des Dr. Anastasius
Greineisen, er habe von Hentsch fürseine Tätigkeit nur sechs
Gulden erhalten (Q 27).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 cm, 38 Bl., gebunden; Q 1 – 13 und Q A nach Q 8,
dazu eineQ 27. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und
Genealogien
Dürener Familien, S. 441.
2515
Aktenzeichen : H 1009/3233
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch)
der Ältere, Düren
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Mißachtung eines kaiserlichen
Geleitbriefes. Die Beklagten sollen Johann Hensch in Winden (Hzm.
Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) gewaltsam festgenommen, ihn
zunächst
nach Düren und dann nach Lendersdorf (Hzm. Jülich, Amt
Nideggen; Kr.
Düren) gebracht haben, wo ihm zu „Schmach und Schanden die
Sturmglocken
über ime angeschlagen“ wurde. In Hambach wurde er
anschließend acht
Wochen in einem Turm gefangengehalten und darauf nach Jülich
gebracht,
wo er drei Wochen in einen Stock geschlossen wurde. Schließlich
wurde
er nach Hambach und dann nach Düren „zu gleychem Spott und
Schanden“
zurückgebracht, wo ihm eröffnet wurde, sein Leib und Gut sei
dem Herzog
von Jülich verfallen, der aber bereit sei, ihm den „Leyb ledig zu
geben“, wenn er Bürgen stelle. Die Beklagten bestreiten, in erster
Instanz vor das RKG gezogen werden zu können, da sie nicht
reichsunmittelbar, sondern dem Herzog von Jülich unterworfen
seien.
Hensch bestreitet dies mit dem Verweis darauf, daß sie im Namen
des
Herzogs gehandelt hätten, und daraus folge „nam qui per alium
facit,
pro se videtur facere“. Hensch war 1532 wegen „malefitz hendell“ in
Jülich vor Gericht gestellt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Salvi conductus
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1536 – 1539 (1523 – 1539)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Geleitbriefe Karls V. für Johann Hensch 3. Okt.
1523
(Q 18)bzw. für ihn und seine Söhne Johannes und Hildebrand
19. Mai 1531
(Q 19). Akten des Hauptgerichts Jülich in Sachen Herzog von
Jülich ./.
Johann Hensch und Söhne 1532 (Q 22).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2,5 cm, 67 Bl., gebunden; Q 1 – 22. Vgl. RKG 2510
(H1004/3228), RKG 2511 (H 1005/3229), RKG 2516 (H 1010/3234). Lit.:
Johann Esser, Ein Dürener Strafrechtsfall von 1530 und sein
Nachspiel,
in: ZAGV 46 (1926) S. 279ff. Lothar Müller–Westphal, Wappen und
Genealogien Dürener Familien, S. 441.
2516
Aktenzeichen : H 1010/3234
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch)
der Ältere für sich und im Namen seinerFrau Bela, Düren,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung auf
Schadloshaltung wegen einer Bürgschaft von 600 Goldgulden plus
Zinsen.
Die Appellaten hatten beim Herzog von Jülich für Hensch
gebürgt, als
dieser ihn zu einer Brüchtenstrafe von 600 Goldgulden verurteilt
hatte.
Bereits in erster Instanz brachte Bela Hensch vor, als Bürgerin
der
Stadt Düren habe sie das Privileg, in erster Instanz nicht
außerhalb
von Düren vor Gericht gezogen werden zu können. Durch die
Schadloshaltung an den Gütern (z. B. Wein) werde Bela mehr
geschädigt
als ihr Mann, was nicht zulässig sei. Das RKG verurteilte Hensch
am 23.
Mai 1541 zur Zahlung der Hauptsumme, der Zinsen (5%) und der
Gerichtskosten. Nach Henschs Tod stritten die Appellaten gegen seine
Witwe bzw. gegen seine Kinder um die Exekution des Urteils.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1537 – 2.
RKG 1537 – 1554 (1530 – 1554)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: Einforderung der Brüchten
von
denAppellaten durch den Herzog von Jülich 7. Nov. 1535 (29 – 30, Q
41).
Quittung des Schultheißen von Düren über den Empfang
von 600 Goldgulden
von den Appellaten 1530 (Q 14). Verzeichnis des Dr. Anastasius
Greineisen über dem Johann Hensch geleistete Dienste (Q 16).
RKG–Urteil
vom 23. Mai 1541 (in Q 22).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 4,5 cm, 167 Bl., gebunden; Q 1 – 52. Vgl. RKG 2510
(H1004/3228), RKG 2511 (H 1005/3229). Lit.: W. Kaemmerer, Urkundenbuch
der Stadt Düren, II, Düren 1978, Nr. 333. Lothar
Müller–Westphal,
Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441.
2517
Aktenzeichen : H 1012/3256
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Theis Hepper (Heepp),
arme Partei, Disternich (Hzm. Jülich, AmtNideggen; Kr.
Düren), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung des Nachlasses des Goert
Schultes unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichstages zu
Augsburg 1500 über die Erbansprüche von Kindern und Enkeln.
Fiene, die
Mutter des Appellanten, starb vor ihrem Vater Goert Schultes
(Scholteis). Als dieser 1518 starb, nahm sein Sohn Johann, der Mann der
Appellatin, dessen gesamten Besitz an sich. Theis Hepper beansprucht
das Kindteil seiner Mutter. Das RKG revidierte am 14. Mai 1540 das
Urteil der Vorinstanz und erkannte dem Appellanten seinen Anteil am
Erbe zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Disternich auf
Unterweisung durchdas Hauptgericht Jülich 1538 – 2. RKG 1539 –
1540
(1538 – 1540)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom
14. Mai 1540 (5). Armutszeugnis des Schultheißen und der
Schöffen von
Sievernich für den Appellanten 1535 (Q 9). Vergleich 1539 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 25 Bl., gebunden; Q 1 –
12.
2518
Aktenzeichen : H 1039/3384
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von
Hermannsborn (Hermansporn), Kornelimünster, (Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf zwei
Morgen
Artland. Dietrich von Hermannsborn hatte vor 26 oder 28 Jahren die zwei
Morgen wegen einer Schuldforderung von 150 Aachener Gulden oder 64
Goldgulden mit Arrest belegen lassen. Da Carsilius zu einer
anschließend darüber angesetzten Verhandlung unentschuldigt
nicht
erschien, sei das Land an den Appellanten verfallen.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Ritter und Mannen von Lehen zu
Kornelimünster 1533 – 2. RKG1534 – 1539 (1533 – 1539)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 27 Bl., lose; Q 1 – 10.
2519
Aktenzeichen : H 1040/3390
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Hermes, Witwe des Heinrich
Holländer des
Jüngeren, nun Ehefrau des Kaufmanns Hans Georg Kreger (Krieger),
Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Erstellung eines Inventars über die
von
Catharina Spee (Speyn), Witwe des Heinrich Holländer des
Älteren, jetzt
Ehefrau des Wimmar Frösch, als Leibzüchterin genutzten
Güter ihres
verstorbenen Sohnes und auf Kautionsstellung. Die Klägerin hatte
am 12.
Dez. 1651 Heinrich Holländer den Jüngeren geheiratet und in
der
Eheberedung 2000 Rtlr. Bargeld und 2000 Rtlr. in Rentbriefen „in
donationem propter nuptias“ zugesprochen bekommen, jedoch nur zum Teil
erhalten. Als die Ehe kinderlos blieb und Heinrich der Jüngere
erkrankte, machte das Ehepaar am 19. April 1657 ein wechselseitiges
Testament (testamentum reciprocum), in dem sie sich gegenseitig als
Erben einsetzten, beiden noch lebenden Müttern jedoch die
Leibzucht
vorbehielten. Anna Hermes erwirkte am 10. Sept. 1657 beim Offizial in
Köln für den im Erzstift, und am 19. Juni 1658 beim Magistrat
für den
in der Stadt Köln liegenden Besitz ihres verstorbenen Mannes je
ein
Mandatum manutenentiae, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt wurden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de manutenendo et
respective non turbando cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1661 – 1662 (1651 – 1662)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Eheberedung des Heinrich Holländer des
Jüngeren und
der AnnaHermes 12. Dez. 1651 (Q 3). Wechselseitiges Testament des
Heinrich Holländer des Jüngeren und der Anna Hermes (Q 4).
Mandat des
Offizials in Köln 10. Sept. 1657 (Q 5) und des Magistrats 19. Juni
1658
(Q 6). Quittung über gezahltes Heiratsgeld 25. Jan. 1563 (Q 12).
Zeugnisse über Veräußerung von Erbgütern (Q 13,
14). Zeugnis über das
bei der Mannkammer zu Wickrath präsentierte Originaltestament (Q
18).
Fünf Beilagen über den Besitz in Wickrath (Q 20 und 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 108 Bl., lose; Q 1
– 22, 11 Beilagen.
2520
Aktenzeichen : H 1043/3394
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Mauritz
Herminghausen als Witwer der Anna Elisabetha Cornelia Quadt von
Landskron, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die von Johann Wilhelm Quadt von
Wickrath zu Großbüllesheim (Hzm. Jülich, Amt
Euskirchen; Kr.
Euskirchen) herrührenden Güter, besonders
Großbüllesheim selbst, aber
auch Haus Miel (Erzstift Köln, Oberamt Bonn; Rhein–Sieg–Kr.), Haus
Anger (Hzm. Berg, Amt Angermund) und die Hälfte seiner Mobilien.
Anna
Elisabetha Cornelia geb. Quadt von Landskron zu Miel, die verstorbene
Ehefrau des Appellanten, war in erster Ehe mit Quadt von Wickrath zu
Großbüllesheim verheiratet. Am 14. April 1694 hatte sie mit
ihm einen
Vorehevertrag geschlossen, in dem bereits Nachfolge– und Erbrecht
eventueller Kinder geregelt wurden. 1721 klagten die Appellaten als
Schwiegersöhne der Anna Elisabetha Cornelia unter Berufung auf
diesen
Vertrag in Düsseldorf und Köln wegen der umstrittenen
Güter und
erwirkten beim jül.–berg. Geheimen Rat ein Mandat zur Vertreibung
ihrer
Schwiegermutter aus Großbüllesheim, gegen das diese beim RKG
appellierte. Nach Auffassung des Appellanten ist der Vorehevertrag
durch ein wechselseitiges Testament seiner Frau und ihres ersten Mannes
aus dem Jahr 1718, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten,
aufgehoben. Anna starb am 22. Sept. 1727, nachdem sie kurz vorher ihr
Testament zu Gunsten ihres zweiten Mannes geändert hatte. Nach der
Erkrankung des Appellanten, die die Bestellung eines Kurators für
ihn
erforderlich machte, ging seine Frau am 6. Sept. 1748 einen Vergleich
ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato
attentatorum revocatorio spoliisqueredintegratorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf und der Offizial in Köln 1721 – 2.RKG 1728 – 1761
(1396 – 1761)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Testament der Anna Elisabetha Cornelia geb. Quadt
vonLandskron zu Miel, verwitwete Quadt von Wickrath zu
Großbüllesheim,
zuletzt Ehefrau des Appellanten, 8. Sept. 1721, mit Ergänzung vom
8.
Okt. 1726 (Q 10a und b, niederländisch/deutsch). Wechselseitiges
(reziprokes) Testament des Johann Wilhelm Quadt von Wickrath und der
Anna Elisabetha Cornelia 30. April 1718 (Q 12). Aufstellung der dem
Appellanten im Testament seiner Frau vermachten Güter (Q 13) und
Additamentum (Q 14). Aufstellung der Güter, die dem Appellanten
nicht
zustehen (Q 16), und der geforderten Güter (Q 17). Lehnsbrief
über Haus
Miel 26. Nov. 1396 (Q 52; REK X 1128). Botenlohnschein (Q 73).
Vergleich zwischen Sophia Margaretha Elisabetha von Herminghaus(en)
geb. von Naurath zu Kranenburg und den Kuratoren (Wilhelm Dörr,
Philipp
Ernst Hofmann) für ihren schwachsinnigen Mann und ihre zwei
unmündigen
Töchter Albertina Franziska und Johannetta Margaretha einerseits
und
den Appellaten andererseits 6. Sept. 1748; Kuratorenbestellungen (Q
116).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14 cm, 691 Bl.,
lose; Q 1 – 155 außer 125*, 128* und 129*, Q152 fehlt, Q 1, 10
und 54
je a und b, 24 Beilagen. Vgl. RKG (Q 65/77). Lit.: P. Esser,
Orts–Chronik von Großbüllesheim, Euskirchen 1870, S. 23f.
2521
Aktenzeichen : H 1048/3407
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich, Schultheiß von Kreuzau
(Hzm.
Jülich, Amt Nideggen; Kr.Düren) und Kirstgen (Christian) von
Distelrath
(Dystelraide), Schultheiß zu Lendersdorf (Hzm. Jülich, Amt
Nideggen;
Kr. Düren), als Vormünder der Cecilia Herper (Harper) und
ihres Bruders
Johann sowie Franz Bach als Vertreter ihrer Mutter, Düren und
Kreuzau,
(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf gerechte
Teilung des Nachlasses des Andreas Harper zu Stepprath (Hzm.
Jülich,
Amt Nideggen). Andreas Harper hinterließ bei seinem Tode die
Kinder
Andreas, Johann, Gerhard, Franz, Wilhelm und Cecilia, die das Erbe
teilten. Die Appellanten sind Kinder des verstorbenen Johann. Sie
beanstanden, daß nach dem Tode ihres Vaters eine Erbteilung in
Abwesenheit ihres Vormundes und Großvaters mütterlicherseits
zu ihrem
Nachteil vorgenommen worden sein soll. Der Appellat soll mit dem
Brochhof, den er seit 1514 besitze, einen zu großen Anteil
bekommen und
seitdem über 700 Gulden mehr als die Appellanten bezogen haben.
Auch
die übrigen Erben erhieltenjährlich 60 und nicht wie die
Appellanten 50
Gulden Rente.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Niederau auf
Belehrung
durch dasHauptgericht Jülich 1527 – 2. RKG 1528 – 1539 (1527 –
1538)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Zeugenaussagen (Q 12).
Prozeßkosten (Q 20). Vorakten(131 – 144).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm, 175 Bl.,
gebunden; Bd. I: 31 Bl.; Q 1 – 10; Bd. II:144 Bl.; Q 11 – 20, 1 Beilage.
2522
Aktenzeichen : H 1050/3409
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eberhard (im Protokoll falsch: Gerhard)
Herpertz Tochter Elisabeth,Düsseldorf, (1. Inst. Bekl. Eberhard
Herpertz)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Gültigkeit des Testaments der Gertrud Nix. Diese hatte am 12.
März 1683
ihren Mann Eberhard Herpertz als Erben der Hälfte ihres
Vermögens
eingesetzt, der dieses bis 1723 in Besitz hielt. Das Testament wurde
von den Appellaten „ex defectu sollennium non facte subscriptionis a
testibus und dergleichen“ angefochten, außerdem wurde
beanstandet, es
sei der Erblasserin nicht vorgelesen worden, da sie vor der
endgültigen
Ausfertigung verstarb. Die Appellantin bringt vor, es reiche sowohl
nach der Rechtsordnung des Erzstifts Köln als auch nach dem
Reichsabschied von 1512 § 5 aus, wenn vom Notar das Protokoll
vorgelesen werde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadtgericht Neuss (1723) – 2. Hohes Weltliches
Gericht Köln(1725) – 3. Kurköln. Kommissariatsgericht (1732)
– 4.
Kurköln. Hofrat zu Bonn (1734) – 5. RKG 1737 – 1740 (1725 – 1740)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteile der 1. – 4. Instanz 1725 , 1732, 1734 und
1736 (Q 5 – 8).Armutszeugnis der Schöffen von Grimlinghausen
für
Elisabeth Herpertz 1736 (Q 11). Botenlohnschein (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 59 Bl., lose; Q 1
– 14, 9 Beilagen.
2523
Aktenzeichen : H 1054/3416a
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Adam Herrestorff,
Schultheiß zu Unkel
(Erzstift Köln, AmtLinz), für sich und das ganze Gericht zu
Unkel und
im Namen und pro interesse der Grafen von Isenburg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz.
Der
Erzbischofvon Köln hatte einst das Amt Linz mit allem Zubehör
dem
Grafen Salentin von Isenburg verpfändet. Im Oktober 1610 war
Sintzig
vor dem Gericht zu Unkel von einem Dr. Hittorf „wegen etlicher
begangener Excessen“ verklagt worden. Bis zur Klärung der
Vorwürfe
hatte Herrestorff zwei Fässer Wein beschlagnahmen lassen. Die
Appellanten fühlen sich durch ein nach der Verurteilung des
Sintzig
erlassenes Mandatum de restituendo vina arrestata des Offizials in
Köln
in der ihnen auf Grund der Verpfändung zustehenden Gerichtsbarkeit
gestört. Der Appellat beruft sich dagegen auf seine Rechte und
Freiheiten als Kölner Bürger.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Unkel 1610 – 2. Offizial
zu Köln 1611 – 3. RKG 1612(1610 – 1615)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des Offizials 1611 (Q 2). Vorakten Köln
(11 –
73). Aktendes Prozesses Dr. Melchior Hittorf ./. Petrus Kersmann gen.
Sintzig vor dem Gericht zu Unkel (154 – 189). Auszug aus den
Bürgerfreiheiten der Stadt Köln (196).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 220 Bl., lose; Q 1
– 4, 15 Beilagen.
2524
Aktenzeichen : H 1058/3420
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Melchior Herrestorff: Gertrud
Herrestorff, Witwe Graaf,Johann Matthias und Adam Arnold Herrestorff,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine
Rentverschreibung im Wert von 1000 Rtlr. In den Kriegsjahren 1644 –
1655 hatte Heinrich Hittorfbei seinem Vetter Melchior Herrestorff und
dessen Frau Margaretha Linnichs, den Eltern der Appellanten, gewohnt,
ohne dafür etwas zu bezahlen. Als das Ehepaar 1655 in ein
kleineres
Haus zog, gab Hittorf ihnen zum Ausgleich einen Rentbrief des
Kölner
Domkapitels über 1000 Goldgulden, zog zu seinem Bruder Melchior
und
starb wenige Monate später. Die Eltern der Appellanten bezogen
darauf
ohne jeden Widerspruch 50 Jahre lang die Rente, bis die Appellaten die
Rentverschreibung einforderten. Die Appellanten beanstanden dagegen,
daß die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in elf Jahren
1650 Rtlr.
betragen habe, der Rentbrief also nicht einmal ausreiche, die Schulden
des Heinrich Hittorf zu decken, zumal da keine Zinsen
berücksichtigt
seien und der Rentbrief von Goldgulden auf laufende Reichstaler
reduziert sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat – 2. RKG 1712 –
1713 (1655 – 1714)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Übertragung des
Rentbriefes durch Heinrich Hittorf an MelchiorHerrestorff 17. Sept.
1655 (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 66 Bl., lose; Q 1 –
12, 9 Beilagen.
2525
Aktenzeichen : H 1061/3435
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maternus (Matern, Tern) zu Herscheid,
wohnhaft im Kirchspiel Witzhelden (Hzm. Berg, Amt Miselohe;
Rhein–Wupper–Kr.), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf Befreiung von der durch die Vorinstanz bestätigten
Pön von
50 Goldgulden. Johann Bott, Bruder des Appellaten, hatte Herscheid 3,5
Morgen Land verkauft, dem Appellaten war aber vom Richter in Miselohe
das „ius retrahendi“ zugestanden und am 15. August 1579 von den
jül.–berg. Räten bestätigt worden. Daraufhin forderte
Bott eine
Entschädigung für die unberechtigte Nutzung des Landes. Am
18. Oktober
1579 reichte Herscheidt beim Gericht in Lützenkirchen eine
„schmehe
Clag“ gegen Bott ein. Im Streit um die korrekte Lage eines „Paelsteins“
wurde das umstrittene Land vermessen. Am 28. Januar 1586 verurteilte
das Gericht Lützenkirchen Herscheidt zur Zahlung der
Entschädigung in
Höhe von 24 Talern; die zweite Instanz erlegte ihm zusätzlich
eine Pön
von 50 Goldgulden auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht Lützenkirchen (Hzm. Berg, Amt Miselohe;
Rhein–Wupper–Kr.) (1579) – 2. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1586 –
3. RKG 1592 – 1600 (1592 – 1593)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Urteil der Vorinstanz (Q 5). Armutszeugnis für
Maternus
zuHerscheidt (Q 8). Gegengutachten zum Armutszeugnis durch den Dinger
zu Miselohe (Q 11). Erneutes Armutszeugnis (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 32 Bl., lose; Q 1 –
12.
2526
Aktenzeichen : H 1066/3442
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hersel (Herschel), wohnhaft
im
Gericht Hochkirchen(Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr.
Düren), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht zur Wiedereinlösung einer
jährlichen Kornrente von 17 Maltern. Reinhard Bock und seine Frau
Guttgin besaßen einen Hof samt Zubehör in Golzheim (Hzm.
Jülich, Amt
Nörvenich; Kr. Düren). 1472 verkauften sie dem
Schultheißen von
Birkesdorf (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren), Adam
von Pier
(Pyren, Pyrne), und seiner Frau Catharina eine Jahresrente von 17
Maltern Korn, für die der Hof als Pfand eingesetzt war. Im
Kaufbrief
wurde dem Ehepaar Bock für 240 oberländische Gulden (jeder
Gulden zu
vier kölnischen Mark) ausdrücklich ein
Wiedereinlösungsrecht nach sechs
Jahren eingeräumt. Dem Kaufvertrag zuwider verkaufte das Ehepaar
Pier
die Rente jedoch bereits 1473 an „prior und convent zum paradys genantt
bey der Statt Deuren gelegen Sant Wilhelms ordens“ weiter. Das Ehepaar
Bock konnte die Rente nicht wiederablösen, da ihnen der Rentbrief
abhanden gekommen war. Ihr Sohn Reinhard und ihre Tochter Anna sollen
von dem Rentbrief nichts gewußt haben, bis Anna den Appellanten
heiratete und dieser den Hof „in dotem“ erhielt. Hersel will den
Lösbrief von einem Gotthart von Metternich bekommen haben. Als
Hersel
vom Prior die Wiedereinlösung forderte, ließ dieser sich vom
Appellaten
vertreten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich, Urteil
verkündet durch das Gericht zu Hohenkirchen – 2. RKG 1535 – 1538
(1472 – 1538)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: Kaufbrief von 1472 (11 – 12).
Konsensdes Herzogs Gerhard von Jülich zu einem Kaufvertrag
zwischen
Adam von Pier und dem Prior und dem Konvent des Klosters zum Paradies
bei Düren 1473 (13). Designatio expensarum (29 – 32).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1,5 cm, 32 Bl., gebunden; Q 1 – 9, 1 Beilage; Q 1
(Vollmachtdes Appellaten) beschädigt. Vgl. RKG 2528 (H 1070/3446).
Lit.: W. Kaemmerer, Urkundenbuch der Stadt Düren, I, 2, Düren
1974, Nr.
381. Lothar Müller– Westphal, Wappen und Genealogien Dürener
Familien,
S. 444, 574, 679f.
2527
Aktenzeichen : H 1069/3445
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard von Hersel,
jül. Brüchtenmeister, Gevenich (Hzm. Jülich,
AmtWilhelmstein; Kr. Jülich), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 47 zu einem Hof in Gevenich
gehörende
Morgen Ackerland, welche Reinhard Bock (Buck) von Lichtenberg gen.
Golzheim, der Großvater mütterlicherseits des Appellanten,
am 13. März
1491 dem Paulus Reiffart, dem Alsdorfer Schultheißen Peter
Bulman,
Peter Becker, Arnold Simens, Ruger Sinichs, Jorden Tilmans und ihren
Erben zu Erbpacht gegeben hatte. 1558 wurde der Appellant vom Herzog
von Jülich mit dem Hofbelehnt. Er verlangte darauf das Land
zurück, da
die Pächter durch Verkauf und Aufsplitterung gegen den
Pachtvertrag
verstoßen hätten. Das RKG bestätigte das Urteil der
Vorinstanz am 9.
Oktober 1589 in der Hauptsache und verurteilte den Appellanten
zusätzlich zur Übernahme der Gerichtskosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Statthalter und Mannen von Lehen der Mannkammer
Wilhelmstein 1560 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1562
– 3. RKG
1567 – 1591 (1491 – 1567)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Bd. I: RKG–Urteil vom 9. Oktober 1589 (6). Urteil der 2. Instanz (Q 3).
Bd. II: Urteil der 2. Instanz (25). Belehnung des Gerhard von Hersel
mit dem Hof zu Gevenich durch den Herzog Wilhelm von Jülich 20.
Dez.
1558 (37). Erbpachtbrief des Reinhard Bock von Lichtenberg über
die 47
Morgen Land, hier wohl falsch: 14. März 1421 (38 – 40). Vertrag
des
Reinhard Bock von Lichtenberg mit Paulus Reiffart über die 47
Morgen
(40 – 42). Urteil der 1. Instanz (86). Zeugenaussagen (87 – 252).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 322 Bl.; Bd. I: 70 Bl., lose; Q 1 – 19;
Bd. II: 252Bl., gebunden; Vorakten. Lit.: Lothar Müller–Westphal,
Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 87f.
2528
Aktenzeichen : H 1070/3446
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard von Hersel, später seine
Witwe
Alberaith (Alverada ?) vonHaren für den gemeinsamen Sohn Johann,
(Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf
Herausgabe
(Vindikation) eines Hofes zu Golzheim (Hzm. Jülich, Amt
Nörvenich; Kr.
Düren), den der Appellant von seinem Großvater
mütterlicherseits,
Reinhard Bock (Buck) von Lichtenberg gen. Golzheim, geerbt hatte. 1472
hatte Carl von Metternich, der Großvater des Appellaten, mit
Hilfe des
Reinhard Bock bei Adam von Pier (Pyren, Pirn) und seiner Frau Catharina
240 oberländische rheinische Gulden und elf Mark aufgenommen,
für die
Bock eine Jahresrente von 17 Maltern Roggen aus seinem Hof zu Golzheim
verkaufte. Dabei war ein Rückkaufrecht nach sechs Jahren
eingeräumt
worden. Metternich zahlte seine Schulden an Bock nicht ab. Die Rente
wurde inzwischen weiterverkauft.
Instanz : (6) Instanzen: 1.
Untergericht Golzheim (1554) – 2. Hauptgericht Jülich (1561) –3.
Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1563) – 4. RKG 1566 – 1653
(1472 – 1653)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schadlosbrief des Karl von
Metternich zu Zievel für seinenSchwager Reinhard Bock 3. Mai 1472
(Q 10).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3,5 cm, 129 Bl., gebunden; Q 1 – 23, 3 Beilagen. Vgl.
RKG2526 (H 1066/3442). Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und
Genealogien Dürener Familien, S. 87f. Jost Kloft, Inventar des
Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu
Schönstein/Sieg, Bd. 2, Nr. 488.
2529
Aktenzeichen : H 1071/3447
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard von Merode gen. Houffalize
(Hofflis), Franz Voß (Fuchs)von Schwarzenburg, beide Kanoniker in
Aachen, Hermann von Hersel und Daniel Spieß zu Schweinheim, alle
als
Vormünder des minderjährigen Johann von Hersel, Sohnes des
Brüchtenmeisters Gerhard von Hersel, (Bekl. und Gegenkl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückgabe von 500 Talern und 150
Goldgulden, die der Abt Caspar von Hersel zu Corvey seinem Vetter
Gerhard von Hersel 1552 und 1554 geliehen hatte. Die Appellanten geben
an, Gerhard von Hersel sei 1553 bzw. 1554 von seinem Vetter seiner
Schulden losgesprochen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Golzheim 1562 – 2. Lic. Rudolf von der
Brel undJohann Helland, Gerichtsschreiber zu Düren, als Kommissare
des
Herzogs von Jülich 1564 – 3. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1567 – 4.
RKG 1575 – 1583 (1553 – 1583)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Urteil der 3. Instanz (Q 3). Vormundschaftsbestellung
für
Johann von Hersel durch den Herzog von Jülich 1574 (Q 7).
Schuldfreierklärungen des Gerhard von Hersel durch seinen Vetter
Caspar
1554 und 1553 (Q 8 und 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 274 Bl., lose; Q
1 – 15, Q 15 fehlt, 1 Beilage.
2530
Aktenzeichen : H 1072/3448
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hersel zu
Margraten (Niederlande), (Kl.: sein Vater Gerhard)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Einlösung des der Äbtissin des
Stifts
Essen kurmutigen Roprechtsguts „von Grieffenstein“, jetzt das
Schönrather oder Bongartsgut genannt, im Kirchspiel Paffendorf
(Hzm.
Jülich, Amt Kaster; Kr. Bergheim). Die Eheleute Adam von Haren und
Agnes von der Weyer gaben 1450 das umstrittene Gut dem Ritter Johann
von Schönrath (Schoenrade) für 1000 oberländische
rheinische Gulden als
Pfand. Die Appellaten sind die Erben des Johann von Schönrath. Sie
sollen Teile des Gutes verkauft haben. Maria, verwitwete Hemmersbach
und Erbin der Eheleute von Haren trat ihrer Schwester Alverta und ihrem
Schwager Gerhard von Hersel ihre Ansprüche ab. Dieser forderte von
den
Appellaten mehrmals erfolglos die Einlösung („die loß
verkundigt“). Der
Appellant verlangt die Remission an die erste Instanz zur
Urteilsvollstreckung, da die Appellation an die zweite Instanz desert
gewesen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts
Düren 1564
– 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf (1566) – 3. RKG 1583 –
1607 (1450
– 1601)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pfandbrief des
Johann von Schönrath für Adam von Haren undAgnes von der
Weyer 29. Juli
1450 (50 – 53). Verzichtserklärung der Maria von Haren, Witwe und
Frau
zu Hemmersbach, 2. Juni 1563 (53).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3,5 cm, 147 Bl., lose; Q 1 – 13, Q 6a–c, Q 11 fehlt.
Lit.: LuiseFreiin von Coels, Die Schöffen, S. 187f., 196f., 234f.
J.
Strange, Genealogie der Herren und Freiherren Bongart Köln/Neuss
1866,
S. 14, 102ff.
2531
Aktenzeichen : H 1076/3452
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Hersel zu Fliesteden,
später seine UniversalerbenRudolph von Raesfeld und Agnes von
Hersel,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Befreiung von der Forderung über insgesamt 18806 Gulden aus
mehreren
Posten, die von Hersel als Vormund des minderjährigen von
Dürffental
und auch für sich selbst schuldig geblieben sein soll, und
Anspruch auf
Rücknahme der deshalb erfolgten Immission in Güter des
Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf – 2. RKG 1642 – 1652 (1638 –1651)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Abrechnung zwischen Hersel und Ritz 1625 – 1640 (Q
10).Dekrete des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf 1638 – 1640
(Q 4 – 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 30 Bl., lose; Q 1 –
15, 1 Beilage.
2532
Aktenzeichen : H 1077/3453
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Catharina von
Hersel zu Bodenheim, geb. von Spieß zu Satzvey,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Klägerin auf Mitbesitz aller sowohl
von
ihren verstorbenen Eltern von Spieß zu Satzvey als auch von ihren
Onkeln Scheiffart von Merode hinterlassenen Gütern, auf Auszahlung
der
von ihrem Bruder bisher daraus gezogenen Gewinne und auf
Ungültigkeitserklärung zweier Kaufverträge. Unter
Berufung auf einen
angeblichen Vergleich fordert die Klägerin neben der Beteiligung
am
elterlichen Stammhaus Satzvey u. a. Beteiligung an einem Hof zu Gehn
(Herrschaft Kommern; Kr. Euskirchen), an adeligen Häusern zu
Allner
(Hennef, Rhein–Sieg–Kr.) und Merten (Hzm. Berg, Amt Blankenberg;
Rhein–Sieg–Kr.), und an Besitz in Duisdorf (Erzstift Köln, Oberamt
Bonn). Nach dem Tod der Mutter, einer geborenen Scheiffart von Merode,
im Jahr 1727 hatte sich ihr Bruder, während sie noch
minderjährig war,
in den Besitz gesetzt und auch nach dem Aussterben der Scheiffart von
Merode durch den Tod des Bruders der Mutter, des Dompropstes und
Kapitularen zu Trier und Speyer, Franz Anton Scheiffart von Merode,
dessen Güter an sich gezogen. Ohne Einwilligung der Klägerin
habe er
Satzvey für 34000 Rtlr. und 100 „Species–Ducaten“ an Caspar Joseph
zum
Pütz und dessen Gattin Maria Adelgunde Agathe von Hettermann aus
Köln
verkauft. Darauf habe der Freiherr von Gymnich zu Vischel das „ius
retractus“ geltend gemacht und Satzvey von Pütz für 37000
Rtlr.
erworben. Der Beklagte will seiner Schwester lediglich eine von seinen
Einkünften und der Zahl ihrer Kinder abhängige Aussteuer
zukommen
lassen. Das RKG wies die Klage am 11. Mai 1742 kostenpflichtig ab und
remittierte sie an die Vorinstanz.
Prozessart : (5)
Prozeßart: Citationis ad videndum se immitti ex interdicto quorum
bonorumpro quota filiali in compossessionem omnium bonorum
haereditariorum tam a parentibus suis quam avunculis relictorum seque
ad restitutionem ex actricis portione filiali indebite perceptorum cum
interesse et expensis condemnari
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1735 – 2. RKG
1739 – 1752 (1731 – 1752)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 11. Mai 1742 (13). Urteil des
Offizials in Köln(Q 8). Auszug aus der Erbteilung des Freiherrn
Scheiffart von Merode 5. April 1732 (Q 11). Klageschrift der
Klägerin
beim Offizial in Köln 26. Aug. 1735 (Q 12). Urteil des Offizials
15.
April 1737 (Q 15). Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und Pütz
über
Satzvey 5. April 1737 (Q 24). Inventar des Hauses Allner 1731 (Q 25).
Widerruf des Testaments der Maria Catharina Scheiffart von Merode,
Äbtissin von Schwarzrheindorf (Erzstift Köln, Amt Bonn), 14.
März 1734
(Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 168 Bl., lose; Q
1 – 29, 3 Beilagen. Vgl. RKG 2533 (H1078/3454), RKG (S 7038/2042).
2533
Aktenzeichen : H 1078/3454
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr von Hersel zu Bodenheim
für sich und
seine minderjährigenKinder, (Kl.: seine Frau Maria Catharina geb.
von
Spieß zu Satzvey)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf Abfindung aus dem Erbe der Frau des Appellanten gemäß
einem Urteil
der Vorinstanz vom 27. März 1744. Das Ehepaar Damian Salentin von
Spieß
zu Satzvey und Maria Wilhelmina Margarethe Scheiffart von Merode zu
Allner hatte neben zwei Kindern, die in den geistlichen Stand
eintraten, auch die beiden weltlichen Kinder Johann Franz Wilhelm und
die Frau des Appellanten, Maria Catharina. Nach Auffassung des
Appellanten stehen seiner Frau aus dem Verkauf von Satzvey 5000 Rtlr.
und eine Beteiligung an den Gütern zu, die der Bruder seiner Frau
von
den Brüdern der Mutter geerbt hatte. In erster Instanz wurden die
Güter
dem Kläger und Appellanten zugesprochen. Spieß appellierte
darauf an
das RKG (S 7038/2042), jedoch wurde die Appellation wegen des
Privilegium de non appellando 1749 abgewiesen. Das Düsseldorfer
Urteil
wurde aber nicht nur nicht vollstreckt, sondern der Appellant wurde vom
jül.–berg. Geheimen Rat auch noch aufgefordert, „Specificam
designationem bonorum cum rata portionis haereditariae justifizierlich“
vorzubringen, und der Prozeß wurde damit vor der gleichen Instanz
neu
in Gang gesetzt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1734) – 2.
Jül.–berg.
Hofrat Düsseldorf (1749) – 3. RKG 1751 – 1754 (1690 – 1753)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 27. März 1744 (Q 9).
RKG–Urteil
Casparvon Ritter zu Grünstein (Gronstein) im Namen seiner Frau ./.
seinen Schwager Daniel Salentin von Spieß um den elterlichen
Nachlaß
außer Satzvey 16. Juli 1700 (Littera D in Q 17). Kaufvertrag
zwischen
Johann Franz Wilhelm von Spieß und Caspar Joseph zum Pütz
über Satzvey
7. April 1737 (Littera E in Q 17 und Q 25). Vergleich zwischen Daniel
Salentin von Spieß und dem kurmainzischen Geheimen Rat,
Kämmerer und
Hofratspräsidenten Caspar Wilhelm von Ritter zu Gronstein und
seiner
Frau Odilia Anna Maria geb. Spieß von Büllesheim zu Satzvey
über die
Teilung der elterlichen Güter 4. Juni 1701 (Littera F in Q 17 ).
Reversal des Johann Engelbert Wessel im Namen des Daniel Salentin von
Spieß zu Büllesheim über das Gericht und die Vogtei zu
Satzvey 8. März
1690 (Q 23) und des Albert Hensgen, des Bevollmächtigten des
Johann
Franz Wilhelm von Spieß zu Satzvey, 20. Dezember 1724 (Q 24).
Nachweis
über die Bezahlung für Satzvey (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 162 Bl., lose; Q 1
– 26. Vgl. RKG 2532 (H 1077/3453).
2534
Aktenzeichen : H 1079/3455
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Nicolaus de Herstal der
Jüngere, Kaufmann, Lüttich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Annullierung eines Prozesses vor dem
Offizial von Lüttich wegen Unzuständigkeit des Richters.
Herstal hatte
am 4. Dez. 1610 von Elias de Colonia verschiedene Waren „sub credito“
erhalten. Am 5. November 1615 soll er 5820 Gulden geschuldet haben,
worüber Herstal ein Chirograph ausstellte. Trotzdem machte er 1617
weitere Schulden. Als Herstal nicht zahlte, klagte Elias de Colonia
beim Offizial in Lüttich. 1631 wurde ein Vergleich geschlossen,
nach
dem Herstal 1266 1/2 Gulden zahlen sollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial in Lüttich 1620 – 2.
Offizial in Köln 1621 – 3. RKG1622 – 1628 (1615 – 1628)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteile der Vorinstanzen (Q 2). Chirograph des
Nicolaus deHerstal über 5820 holländische Gulden (Q 7).
Geschäftsrechnung 1615 (Q 8). Chirograph des Herstal von 1617 (Q
9).
Schreiben des Bürgermeisters von Amsterdam „De Belgico In Latinum
Sermonem Translatum“ (Q 29). Gerichtskosten der Vorinstanzen (Q 31).
Privileg Kaiser Maximilians für den Bischof von Lüttichs, 24.
Aug. 1518
(114 – 115). Vergleich zwischen Anthonius de Succa (Kaufmann aus
Lüttich) im Namen des Elias van Cuelen einerseits und Nicolaus de
Herstal andererseits 6. Okt. 1631 (120 – 121).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 122 Bl., lose; Q 1
– 34, 3a und b, 7 Beilagen. Prozeßlateinisch.
2535
Aktenzeichen : H 1082/3458b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam Herten, Kaufmann,
Düren, (Bekl.), später seine Erben, u. a.Peter
Faßbender, Düren,
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die 1650 gerichtlich zuerkannten
Güter.
Die Schwiegermutter des Appellanten, Maria Faßbender geb.
Schmitz,
hatte am 3. November 1634 wegen einer Schuldforderung von über
3000
Rtlr., die sie und ihr Mann Peter (der Ältere) für gelieferte
Waren an
die Eltern des Appellaten, Franz Dietrich Kolffvon Vettelhoven und Anna
Margaretha Seelbach gen. Lohe, hatten, beim Vogt und den Schöffen
des
Gerichts zu Neurath (Hzm. Jülich, Amt Grevenbroich; Kr.
Grevenbroich)
ein Immissionsmandat in deren Güter bis zur Abzahlung der Schuld
erwirkt. Die Forderungen stammten aus einer Obligation über 1672
Rtlr.
plus Zinsen seit dem 6. Juli 1629 und einer Obligation über 115
Rtlr.
vom 9. Aug. 1631. Am 24. November 1644 wurden die Güter vom
Gericht zu
Neurath auf 2790 Rtlr. und 5,5 Albus taxiert und dem Appellanten am 5.
Mai 1650 gerichtlich zugestanden. Am 20. Juli 1661 erwirkte der
Appellat als ältester Sohn des Franz Dietrich Kolffvon Vettelhoven
bei
der pfalz–neuburgischen Hofkanzlei die Einsetzung der Kommission, die
ihn wieder in die umstrittenen Güter immittierte. Strittig sind
auch
die Erträge, die der Appellant in der Zwischenzeit aus den
Gütern
gezogen hatte. Am 7. Juli 1682 bestätigte das RKG das Urteil der
Vorinstanz in Bezug auf die Nutzung der kolffischen Güter. Die
Erben
des Appellanten mußten Rechnung darüber ablegen, der
Appellat dagegen
mußte die im Urteil vom 7. Juni 1647 festgelegte Summe plus
Zinsen
zahlen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Johann Otto von Gymnich zu Vischel als subdelegierter
Kommissar und Johann Roland Weyerstraß, Vogt zu Neurath, 1661 –
2.
Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1663 – 3. RKG 1665 – 1687
(1629 – 1687)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 7. Juli 1682 (6, Q 58).
Entscheid desVogts und der Schöffen von Neurath 4. Nov. 1650 (Q
14, Q
18, Original: Q 31). Rechnungen (in Q 28). Citatio ad videndum des
Gerichts zu Neurath für Franz Dietrich Kolffvon Vettelhoven 29.
Sept.
1634 (Q 32). Obligation vom 6. Juli 1629 (Q 42). Vormundbestellung
für
minderjährige Erben 1675 (Q 54). Liquidationsrechnung auf das
RKG–Urteil vom 7. Juli 1682 (Q 62). Getreidepreise in Köln 1633 –
1681
(Q 63) und Düren (Q 70). Bd. III und IV: Rechnungen über
Erträge der
Güter.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4. Bde., 26 cm,
1150 Bl.; Bd. I: 362 Bl., lose; Q 1 – 86, Prozeßsehr
unvollständig, es
fehlen Q 1, 5, 7, 13, 22, 30, 39 – 41, 43 – 46, 48, 51, 52,64, 65, 68,
69, 72 – 74, 76 – 79, 81 – 86; Bd. II: 154 Bl., gebunden; Q 9
(Vorakten); Bd. III: 488 Bl., gebunden; Q 50 (Vorakten); Bd. IV: 146
Bl., gebunden; (Vorakten).
2536
Aktenzeichen : H 1087/3474
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Nicolaus Joseph Hertay (Hartay) als
Zessionar des Wormser Kanonikers und Kantors Jodocus von Harckingh
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Verhandlung der Sache des Klägers
gegen
den kurpfälzischen Obristen und Kommandanten zu Jülich Ludwig
du Jarris
de la Roche (Laroche) zwecks Herausgabe der Hälfte des Nachlasses
des
1750 zu Maastricht verstorbenen Heinrich Emonts, die der Kanoniker von
St. Andreas in Worms von Harckingh, dessen Onkel Emonts gewesen war,
1754 dem Kläger zediert hatte. Emonts hatte in seinem Testament
das
katholische Waisenhaus in Maastricht als Universalerben eingesetzt. Die
Erben von Harckingh und de la Roche, der Schwager von Harckinghs (im
Namen seiner Frau), fochten das Testament an. De la Roche ging mit dem
Verwalter des Waisenhauses ohne Einwilligung von Harckinghs einen
Vergleich ein und nahm das Erbe in Besitz, ohne seinem Schwager etwas
auszuhändigen. Von Harckingh sah als kompetenten Richter den
Militärjustizrat zu Mannheim an, an den er sich zuerst wandte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Promotorialium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1758 (1751 – 1758)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zession des von Harcking für Hertay 12. Mai 1754
(Q
4). Auszug aus dem Testament des Jodocus von Harckingh 20. Mai 1755 (Q
5). Mehrere Auszüge aus Schreiben des von Harckingh an den
Kläger 1752
– 1754 (Q 6). Auszug aus dem Vergleich zwischen de la Roche und dem
Waisenhaus 28. Mai 1751 (34 – 36).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 170 Bl., lose; Q 1
– 6, 18 Beilagen.
2537
Aktenzeichen : H 1096/3492
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Maria Sara geb. von
Schönebeck, Witwe des jül. LandschreibersMichael Hertmanni,
Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Johannes Michael
Carl
von Schönebeck (ca. 40000 Rtlr.) und Befreiung von einer Forderung
über
400 Rtlr. Peter Dietrich von Schönebeck, kurpfälz.
Hofkammerrat und
Oberkriegskommissar, hatte aus drei Ehen siebzehn Kinder: aus der
ersten die Appellantin, dazu Maria Sibylla, Gerhard Heinrich, Johannes
Michael Carl und Wilhelm Bertram, aus der zweiten elf, u. a. die
Appellatin und den kaiserlichen Rittmeister Gerhard von
Schönebeck, aus
der dritten ein Kind. Maria Sibylla trat in das Kloster St. Agnes ad
Martyres (Augustinerinnen) ein und verzichtete gegen eine Aussteuer auf
alle Ansprüche am elterlichen Erbe. Gerhard Heinrich,
kurpfälz. Hofrat,
hinterließ bei seinem Tod seine Frau Catharina Elisabetha
Hertmanni und
fünf Kinder. Der königlich–böhmische Appellationsrat zu
Prag Johannes
Michael Carl hatte aus seiner Ehe mit Maria Barbara Gräfin von
Begesowez keine Kinder und starb nach seiner Frau 1699 ohne Testament.
Wilhelm Bertram war nicht verheiratet und starb ebenfalls ohne
Testament. Nach dem Tode ihres Bruders sieht die Appellantin die Kinder
ihres Bruders Gerhard Heinrich und sich selbst als Erben, die
Appellatin als Halbschwester dagegen nicht als qualifiziert an. Diese
soll jedoch bis zu ihrer Hochzeit im Sterbhaus gelebt und den
rechtmäßigen Erben alles vorenthalten haben. Sie aber gibt
an, die
Tochter ihres Bruders Gerhard habe einen Teil an sich genommen. Die
Appellatin hatte auf Rückzahlung von 400 Rtlr. geklagt, für
die sie
Kaution stellen mußte, die sie jedoch durch eine Bürgschaft
ersetzen
wollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis; Mandati
attentatorum cassatorii, revocatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf – 2. RKG 1714 – 1715 (1711 –1715)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugnis des Erzbischofs von Prag über den
Nachlaß des
Johannes Michael Carl von Schönebeck (Q 6). Zeugnis über ein
Haus des
von Schönebeck in Prag im Wert von 3150 Rtlr. (Q 7). Urteil der 1.
Instanz (68). Zeugnis über den Verbleib des umstrittenen Erbes
(69).
Zeugnis des Bürgermeisters und des Rats von Prag über eine in
ihrem
Stadtbuch verzeichnete Zession des Johann Gerhard von Schönebeck
von
1707 (70).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 104
Bl., lose; Q 1 – 25, 8 Beilagen, Vorakten originalverpackt als Bl. 104
am Schluß. Lit.: Karl Pellmann, Die Familie Hertmanni, Kleve
1928, S.
164ff.
2538
Aktenzeichen : H 1097/3493
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Christian
Hertmanni, Syndicus der bergischen Ritterschaft,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Marienthaler Hof zu Niederdrees
(Rhein– Sieg–Kr.). Der Vater des Appellanten, Johann Caspar Hertmanni,
hatte an Gereon Mylius, den Dechanten der Kollegiatstiftskirche St.
Maria ad Gradus in Köln, eine Forderung über 3000 Rtlr., von
der die
Zinsen jahrelang nicht bezahlt wurden. Deshalb ließ Hertmanni den
umstrittenen Hofes distrahieren (zwangsversteigern) und erwarb ihn
selbst als der Meistbietende. Der Hof gehörte ursprünglich
dem Kloster
Marienthal, wechselte aber im 17. Jahrhundert mehrfach den Besitzer.
1716 forderte das Kloster den Hof mit der Begründung zurück,
der 1594
und 1597 mit Philipp Roist geschlossene Kaufvertrag sei aufgrund von
Formfehlern ungültig gewesen. Der Offizial in Köln
verurteilte den
Appellanten zur Abtretung des Hofes und zur Auszahlung der Erträge
seit
1697.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1716 – 2.
Offizial zu Köln als Revisionsinstanz1719 – 3. RKG 1722 – 1727
(1594 – 1726)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Distraktionsprotokoll 14. Okt. 1697 (Q 6). Dokumente
zumBesitzerwechsel des Marienthaler Hofes 1617, 1626, 1659, 1675 (Q 7 –
9). Urteil der Vorinstanz 1721 (Q 11). Kaufvertrag 12. Okt. 1594 (Q
13). Vertrag vom 5. Dez. 1597 (Q 14). Vergleich zwischen Maximilian
Franz Roist von Wers und dem DorfNiederdrees 31. März 1683 (Q 15).
Urteil des Kölner Offizials in Sachen Johann Caspar Hertmanni ./.
Schöffen und Vorsteher zu Niederdrees 22. März 1709 (Q 16).
Akten des
Kölner Offizials in Sachen Franz Gereon Mylius ./. Äbtissin
und
Konventualen des Klosters Marienthal 1679 (Q 21a). Auszug aus den
Statuten des Erzbischofs Friedrich von Köln über die
Veräußerung von
Kirchengut, Kap. 58 (Q 39). Rationes decidendi der Vorinstanz,
originalversiegelt (277).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 7 cm, 277 Bl., lose; Q 1 – 40 außer 24*; Q 21a und
b; Q
35fehlt, 7 Beilagen. Lit.: Karl Pellmann, Die Familie Hertmanni, Kleve
1928, S. 96ff.
2539
Aktenzeichen : H 1099/3495
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Christian
Hertmanni, Hofrat und bergischer Syndicus, Köln,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den auf der Weyerstraße in
Köln
gelegenen, vom Abt von St. Pantaleon lehenrührigen Hirtzhof, den
früher
die Geschwister Clara Elisabeth und Christina Barbara, Töchter des
Johann von der Düssel, besessen hatten. Die beiden traten in das
Ursulinenkloster in Köln ein, das die jährliche Pacht bis zum
ihrem
Tode einnahm. Danach baten die Ursulinen bei St. Pantaleon um
Belehnung, da die Schwestern dem Kloster ihr ganzes Erbe, also auch den
Hirtzhof, vermacht hätten und dieses Gut wie alle anderen Lehen
von St.
Pantaleon „feudum mere haereditarium“ sei. Als der Abt mit der
Begründung, das Lehen habe „ad manum mortuam nit verbracht werden
können“, die Belehnung verweigerte, klagten die Ursulinen beim
Offizial
in Köln, u. a. mit der Begründung, sie hätten eine auf
dem Hof liegende
Schuld von 500 Rtlr. abgelöst und für mehrere hundert Rtlr.
neue
Gebäude errichtet. Nach einem für ihn negativen Urteil
appellierte der
Abt 1722 an das RKG. Unterdessen ließ sich Franz von Schlaun als
nächster Verwandter der verstorbenen Schwestern von der
Düssel vom Abt
belehnen und verkaufte den Hof an den nach Meinung des Appellanten
nicht zum Lehen qualifizierten kurköln. Hofrat Ferdinand Fabri.
Darauf
machte der Appellant im Namen seiner Frau Christina Helena Embaven
(Enbauen), die von einem ehemaligen Vasallen und Besitzer des
Hirtzhofes abstammte, das „ius protimiseos“ geltend und verlangte vor
der kurköln. Hofkanzlei von Fabri die Abtretung des Hofes gegen
Erstattung des Kaufpreises. Fabri starb vor Klärung des
Sachverhalts.
Seine Witwe Maria Josepha geb. Hilgers war nicht seine Erbin. Da Franz
von Schlaun nach Meinung des Appellanten weder Besitzer noch Vasall des
umstrittenen Hofes gewesen sei, lehnte Hertmanni einen von der Witwe
vorgeschlagenen Vergleich ab, verglich sich mit den Ursulinen und dem
Waisenhaus in Köln und nahm das umstrittene Lehen im Namen seiner
Frau
in Besitz. Die Witwe Fabri aber verkaufte den Hof an den Kölner
Bürgermeister Johann Peter Herwegh, der am 19. Aug. 1727 beim
Gericht
in der Weyerstraße ein „Decretum manutenentiae“ erwirkte. Darauf
appellierte Hertmanni an die Hofkanzlei in Bonn. In der Zwischenzeit
kam es zum Streit um die Erträge des Hofes. Gegen die Entscheidung
des
Appellationskommissars des Gerichts in der Weyerstraße, der die
Erträge
Herwegh zugesprochen und mit Arrest belegt hatte, appellierte Hertmanni
an den Rat der Stadt Köln, der die Appellation jedoch abschlug.
Das RKG
revidierte am 22. Mai 1733 das Urteil der Vorinstanz und sprach
Hertmanni sowohl den Hof als auch die Erträge seit 1727 zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht in der Weyerstraße in Köln 1727 –
2. Kurköln.
Hofkanzlei zu Bonn 1727 und der Appellationskommissar des Gerichts in
der Weyerstraße in Köln 1727 – 3. Bürgermeister und Rat
der Stadt Köln
1727 – 3. bzw. 4. RKG 1728 – 1757 (1392 – 1758)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 22. Mai 1733 (12). Aufstellung von
Forderungen (Q 6). Vergleich zwischen Hertmanni und den Ursulinen 23.
Aug. 1726 (Q 7, Q 64: 23. Juli). Vergleich zwischen Hertmanni und dem
Waisenhaus 5. Aug. 1726 (Q 8). Besitzergreifungsdokument 27. Aug. 1726
(Q 9). Beleg über Pachtlieferungen des Hirtzhofpächters 21.
und 27.
Sept. 1726 (Q 10). Kaufvertrag über den Hirtzhof zwischen Maria
Josepha
Fabri und dem Kölner Bürgermeister Johann Peter von Herwegh
22. Nov.
1726 (Q 11). Vorakten (Q 23a und b). Belehnungen mit dem Hirtzhof 1392
– 1584 (Q 30). Übertragung des Hofes an Dr. med. Johann Bachoven
gen.
Echt (Acht) und seine Frau Barbara Hellmann 21. Juni 1607 (Q 31).
Urteil der Mannkammer von St. Pantaleon über den Hirtzhof
zugunsten der
Bachovischen Erben von Schlaun und von der Düssel 17. Mai 1661 (Q
32).
Lehnsbrief 1669 (Q 33). Auszug aus dem Buch der Lehnskammer von St.
Pantaleon 1679 und 1688 (Q 34). Lehnsbrief des Abtes von St. Pantaleon
für Johann Peter Herwegh 18. Mai 1713 (Q 49). Auszug aus dem
Ehevertrag
des Ehepaares Fabri 7. Juni 1721 (Q 51). Pachtlieferungen aus dem
Hirtzhof 1728 (Q 57, Q 61). Auszug aus dem Testament des Dr. Bachoven
1651; Auszug aus einer Erbteilung Düssel/Schlaun 1653; Auszug aus
dem
Lehnbuch der Mannkammer von St. Pantaleon (Q 58). Designatio expensarum
(Q 100) mit 16 Beilagen (Q 101). Erträge des Hirtzhofes 1727 –
1732 (Q
102). Kornpreise in Köln 1727 – 1732 (Q 104). Schadensaufstellung
des
Hirtzhofpächters Peter Gymnich (Q 105). Schadensaufstellung des
Fuhrmanns Martin Fürdt (Q 106). Aufstellung der durch von Herwegh
unberechtigt empfangenen Erträge (Q 112). Designatio expensarum (Q
124,
Q 130, Q 148, Q 149, 152). RKG–Urteil in Sachen Bürgermeister und
Rat
der Stadt Köln ./. Erzbischof Ernst, „tertii mandati der pfandung
auff
dem Chomar“, 5. Dez. 1588 (Q 143). Stammtafel Bachoven – von Schlaun –
von der Düssel, fragmentarisch (928).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 17 cm, 958 Bl., lose; Q 1 – 152 außer 151*; Q
23a und
b, 5Beilagen. Vgl. RKG 1099 (C 650/1476). Lit.: Karl Pellmann, Die
Familie Hertmanni, Kleve 1928, S. 96ff.
2540
Aktenzeichen : H 1100/3496
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Joseph von
Hertmanni zu Kollenburg (Collenberg), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückverweisung des Streitfalls an
den
Offizial in Köln und dort Befreiung von der Forderung des
Appellaten
über 2000 Rtlr. Der Appellant war mit dem Bruder seiner ersten
Frau
Anna Catharina von Vorst, Johann Arnold von Vorst, über die
Einsetzung
eines neuen Halbwinners auf dem Lehengut Norprath (Norbisrath) in
Streit geraten, weil von Vorst den früheren, der nach Hertmannis
Meinung das Gut verfallen ließ, bestätigt hatte. Nachdem von
Vorst beim
Offizial in Köln und beim kurköln. Hofrat geklagt hatte,
verglich man
sich am 13. Juni 1715 dahingehend, daß von Vorst sich bei dem
Grafen
von Salm und Bedburg als Lehnsherrn dafür verwenden werde,
daß der
Appellant, wie seine Frau, mit dem Lehen Norprath belehnt würde.
Dafür
sollte Hertmanni in zwei Raten 3000 Rtlr. an den Appellaten, Johann
Arnolds ältesten Bruder, zahlen. Nach Zahlung der ersten Rate
über 1000
Rtlr. starb Johann Arnold von Vorst, ohne daß die Investitur
Hertmannis
erfolgt war. Von Vorsts Witwe klagte beim Offizial in Köln die
zweite
Rate ein, erwirkte sogar einen Arrest auf Hertmannis Güter im
Erzstift
Köln, der aber wieder aufgehoben wurde. Nach dem Tod der ersten
Frau
des Appellanten verglich sich die Klägerin, die inzwischen Johann
Gottfried von Vorst geheiratet hatte, 1723 mit Hertmanni. Der
Vereinbarung zuwider betrieb von Vorst die Investitur für sich
selbst,
jedoch erwirkte Hertmanni die Investitur für seinen Sohn. Darauf
klagte
der Appellat beim Gericht zu Hülchrath (Erzstift Köln; Kr.
Grevenbroich) auf Zahlung der zweiten Rate von 2000 Rtlr. und
Beschlagnahmung der Erträge von Norprath. Hertmanni erwirkte
daraufbeim
Offizial ein „mandatum attentatorum revocatorium“ und reichte eine
Gegenklage gegen die Appellatin über 3000 – 4000 Rtlr. ein, die
sie
noch schuldig sei. Während der Prozeß noch beim Offizial
anhängig war,
wandte sich von Vorst bereits an den kurköln. Hofrat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et mandati
arresti cassatorii sine clausula
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Hülchrath (1728) – 2. Offizial zu
Köln
(1728) – 3.Kurköln. Hofrat zu Bonn – 4. RKG 1731 – 1732 (1715 –
1732)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Wechsel der Appellanten über 3000 Rtlr. (Q 7).
Zeugnis dessalmischen Lehnsstatthalters Pranghe über Norprath 10.
März
1717 (Q 8). Vergleich zwischen Hertmanni und Johann Gottfried von Vorst
26. Januar 1723 (Q 10, 60 – 61). Botenlohnschein (Q 16).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 76 Bl., lose; Q 1 – 17, 6a und b, 10 Beilagen.
Lit.: KarlPellmann, Die Familie Hertmanni, Kleve 1928, S. 77, 338ff.
Hans Kaiser, Willichs Kollenburg lüftet ihr Geheimnis, in:
Heimatbuch
des Kreises Viersen 1977, S. 157ff.
2541
Aktenzeichen : H 1101/3497
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm Joseph
von Hertmanni, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung auf 2287
Rtlr. wegen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz und auf
Bestätigung eines
früheren Vergleichs. 1740 klagten die Appellaten beim Offizial in
Köln
gegen den Vater des Appellanten wegen eines Viertels eines auf dem Haus
Kollenburg lastenden Kapitals von 4500 Rtlr., das Friedrich von
Rottkirchen ihnen „pro Legato“ vermacht hatte. 1748 war sein Vater zur
Zahlung einschließlich Zinsen seit 1713 verurteilt worden, worauf
er an
den kurköln. Hofrat appellierte, aber kurz darauf starb. Der
Appellant
ging 1750 einen Vergleich über 1100 Rtlr. ein, die er innerhalb
von
zwei Jahren zur Hälfte bar bezahlen und zur anderen Hälfte
bis zur
Bezahlung mit 3,5% verzinsen sollte. Von der Klausel, daß bei
Zahlungsverzug der Vergleich hinfällig sein und Hertmanni 2287
Rtlr.
zahlen sollte, will er nichts gewußt haben. Für den Versuch
einer
erneuten Belastung des Hauses Kollenburg erhielt er nicht die
lehnsherrliche Genehmigung des Erzbischofs von Mainz und geriet mit der
Zahlung in Verzug. Darauf klagten die Appellaten 1754 beim Offizial in
Köln 2287 Rtlr. ein. Hertmanni wurden Pferde gepfändet und
zum Haus
Kollenburg gehörende Immobilien für die Versteigerung
taxiert, die der
Lehnskammeradvokat des Lehnsherrnjedoch verhinderte. 1759 kam es erneut
zum Vergleich. Dennoch wandten sich die Appellaten an den
päpstlichen
Nuntius, der dem Offizial eine Entscheidung im Sinne der Appellaten
befahl.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln (1754) – 2.
Päpstlicher Nuntius (1760) – 3. RKG1761 – 1764 (1748 – 1761)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des Offizials Köln 19. Juni 1748.
Vergleich 4.
Dezember1750. Vergleich 1. Dez. 1759. Urteil des päpstlichen
Nuntius
11. Juli 1760 (alles in Q 6).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 1,5 cm, 45 Bl., lose; Q 1 – 9. Lit.: Karl Pellmann, Die
FamilieHertmanni, Kleve 1928, S. 77, 338ff. Hans Kaiser, Willichs
Kollenburg lüftet ihr Geheimnis, in: Heimatbuch des Kreises
Viersen
1977, S. 157ff.
2542
Aktenzeichen : H 1102/3498
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm Joseph von Hertmanni,
Rittersitz Broich im NiederenErzstift Köln (zwischen Anrath und
Willich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf das von der unmittelbaren Reichsherrlichkeit Myllendonk
lehenrührige Rittergut Kollenburg bzw. Erstattung des
tatsächlichen
Wertes. 1713 wurde das umstrittene Gut vom Vater der Appellaten,
Bernhard Balduin de Wied (Weede), und seinen großjährigen
Geschwistern
dem Vater des Appellanten verkauft und der Vertrag 1715 von Bernhard
Balduin bestätigt. 1740 betrieb Bernhard Balduin vor dem Offizial
in
Köln die Ungültigkeitserklärung des Vertrages mit der
Begründung, er
sei zum Zeitpunkt des Abschlusses unmündig gewesen. Der Offizial
verfügte die Rückgabe des Gutes gegen Erstattung des
Kaufpreises.
Unterdessen war der Vater des Appellanten von den Erben Rottkirchen
wegen einer auf Kollenburg lastenden Schuld von 4500 Rtlr. verklagt
worden. Nach Auffassung Hertmannis ist die Frage, ob Bernhard Balduin
1713 schon volljährig war, unerheblich, da der Tatbestand 1740 bei
der
Klageerhebung bereits verjährt war. Auch sei der Wert des Gutes
zum
Zeitpunkt der Rückerstattung nicht der gleiche wie beim Verkauf
gewesen
und nur von Bauern ohne Landvermessung geschätzt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln – 2.
Hofgericht Bonn – 3. RKG 1774 – 1782(1653 – 1776)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaufvertrag über Kollenburg 20. Aug. 1715 (Q 6).
Urteil desOffizials zu Köln 1. Juni 1767 (Q 7). Botenlohnschein (Q
12).
„Kurzgefaßte An= und Ausführung der
Erzstifft=Cöllnischen Gerechtsamen
Puncto Privilegii de non Appellando; und wie dagegen das Erzstifft und
Churfürstenthum Cölln vom Kayserl. und Reichs Cammer=gericht
successive
beschwert worden seye“, gedruckt 1768 mit zwölfBeilagen, 1653 –
1761 (Q
20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 130 Bl.,
lose; Q 1 – 23. Lit.: Karl Pellmann, Die FamilieHertmanni, Kleve 1928,
S. 77, 338ff. Hans Kaiser, Willichs Kollenburg lüftet ihr
Geheimnis,
in: Heimatbuch des Kreises Viersen 1977, S. 157ff.
2543
Aktenzeichen : H 1104/3506
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Carl Caspar von
Hertwich, kaiserlicher Kammergerichtsbeisitzer,Wetzlar
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung der seit 1775 bzw. 1776
rückständigen Entlohnung: von dem Grafen von
Metternich–Winneburg und
Beilstein als Condirector des Westfälischen Grafenkollegiums wegen
Gimborn 1920 Gulden, vom Grafen von Aspermont – Linden wegen Reckheim
720 Gulden, vom Grafen von Styrum wegen Gemen 240 Gulden und vom Grafen
von Nesselrode wegen Reichenstein 390 Gulden, 27 Kreuzer samt Zinsen.
Von Hertwich war 1774 bei Zusage völliger Schadloshaltung als
Subdelegierter des katholischen Teils des westfälischen
Grafenkollegiums ernannt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart:
Mandati de indilate solvendo restans salarium et exposita jam abanno
millesimo septingentesimo septuagesimo quinto debita et per Comitem de
Metternich–Winneburg et Beilstein qua condirectorem collegii Sacri
Romani Imperii comitum Westphaliae, in circulari de decima octava
Novembris anni millesimi septingentesimi septuagesimi sexti
sufficienter liquidata, una cum interesse morae ac expensis cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1801 – 1806 (1774 – 1805)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Subdelegationsvollmacht des Franz Georg Karl Joseph
von Metternich–Winneburg für den Kläger 25. Okt. 1774 (Q 4).
Rechnung
über die Subdelegationskosten (Q 5). Zahlungen für die
Subdelegation
1774 (Q 6). Auszüge aus dem RKG–Prozess in Sachen Juden Löw
Aaron Dietz
und Herz Baruch Pohl ./. Graf von Neuenahr als Direktor des
westfälischen Grafenkollegiums: Q 64, 89, 114, 115, 131 (Q 11).
Auszug
aus dem genealogischen Reichs–und Staatshandbuch, 1. Teil, S. 344
über
Nesselrode–Reichenstein (Q 33).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3,5 cm, 143 Bl., lose; Q 1 – 45. Lit.: Martin D.
Sagebiel, Archivdes Niederrheinisch–Westfälischen
Grafenkollegiums,
Detmold 1975 (=Veröffentl. der staatlichen Archive des Landes
Nordrhein
– Westfalen, Reihe A: Das Staatsarchiv und seine Bestände, Bd. 1)
Nr.
937f., 943.
2544
Aktenzeichen : H 1142/3557
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Haus– und Hobsleute des Hofes Herveling
(Hervordungh, Heverdung)im Stift Essen im Kirchspiel Steele (Steill),
(Hof in der Bauerschaft Leithe; Schulte Herveling)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von Fronen und
Dienstpflichten, die die Beklagten für Erbgüter der
Kläger in der
Grafschaft Mark fordern, auf Herausgabe der eingenommenen Höfe
Herveling und Breckinghaus (Breckninghaus, Wattenscheid) im Amt Bochum
und Ersetzung erlittenen Schadens. Die Kläger geben an, die
Güter seien
seit mehr als hundert Jahren erbliches Eigentum ihrer Familien. Bei der
Einnahme seien mehrere Personen mißhandelt worden. Der unwahren
Behauptung der Gebrüder Nesselrode, die Kläger seien ihre
Leibeigenen,
habe der Abt von Deutz unwidersprochen zugehört, diese „also
tacite
approbiert“ und sie auf ihre Bitten nicht verteidigt. Einige der
Kläger
seien festgenommen worden, und Schweine seien ihnen gepfändet und
Geld
abgenommen worden. Die Kläger seien von den Gütern
verstoßen und
nesselrodische Leibeigene dort eingesetzt worden. Die Kläger geben
an,
sie seien lediglich zu einem geringen jährlichen Zins an den Abt
verpflichtet, damit dieser sie verteidige. Die Gebrüder von
Nesselrode
hätten den Brekkinghäuser Hof vor achtzehn Jahren okkupiert,
als der
rechtmäßige Erbe minderjährig war. Als er von der
Obrigkeit wieder
eingesetzt wurde, wurde er geschlagen und beraubt. Der Abt verlangt die
Verweisung der Sache an die Mannkammer zu Deutz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1603 – 1676 (1355 – 1659)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Namen der Kläger (in Q 1). Reversale
über Hof
Herveling: Hermann von Lievendal (Leivendall) 6. Oktober 1439, Cracht
Steck 29. Dez. 1440, Luikart von Limburg (Lymburch) am 11. April 1467,
Heinrich von Nesselrode 15. Juli 1557 (Q 20 – 23). „Descriptio und
Verzeichnis etlicher namentlicher Hoffsgüther gehorig in einen
Hoff
genandt Herverdungh des Weisthumb Recht und Gerechtigkeit in einem
Alten Legerbuch des Gottshaus Deutz daraus diß gezogen fol. 124“
von
1355 (Q 24 – 26). Lehnsbrief des Abtes Heinrich über den Hof
Herveling
für Adolf von Neuhof (Neuenhof) als Vormund der Anna Steck 3.
März 1525
(Q 33). Erbteilungen über zum Hof Herveling gehörende
Güter 1520 – 1556
(Q 34 – 38). Freibriefe für Bewohner des Hofes Herveling 1440 –
1570 (Q
41 – 50). Abgaben der Hobsleute des Hofes Herveling 1516, 1591 (Q 51 –
52). Vertrag zwischen der Witwe des Johann Holten und Anna Steck, Witwe
Nesselrode, über die Erbteilung des Holtengutes (Wattenscheid) 19.
Juni
1566 (Q 53). Pachtforderungen für Herveling 13. Feb. 1523 (Q 54).
Erlaubnis der Anna Steck, aufHerveling Geld aufzunehmen, 30. Juni 1569
(Q 55). Lösbrief des Cracht Steck einer auf Herveling lastenden
Erbrente von 36 rheinischen Guldenjährlich 4. Dez. 1449 (Q 56).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm, 203 Bl.; Bd. I: 12 Bl.; Protokoll;
Bd. II: 191 Bl.,Q 1 – 68, 4 Beilagen. Vgl. RKG (N 269a). Lit.: Dr.
Höfken: Aus der Geschichte des Deutzer Oberhofes Schulte–Herveling
in
Leithe, in: Beitr. Essen 55 (1937) S. 108f.
2545
Aktenzeichen : H 1143/3566
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Peter von Herwegh (Herweg),
Bürgermeister zu Köln, undKonsorten: Lic. N. Schram,
kurköln. Hofrat,
Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Rückverweisung an das zuständige Gericht in Köln.
Nicolaus Antonius von
Herweg lebte nach dem Tode der Eltern im Hause seines Bruders Johann
Peter. Weitere Geschwister gab es nicht. Nicolaus Antonius arbeitete
nicht und gab sich übermäßigem Alkoholgenuß hin,
der zu zeitweiliger
geistiger Verwirrung geführt haben soll. Von einer ziellosen Reise
in
Begleitung eines Geistlichen, auf der er Waffen, Silber und andere
Wertgegenstände mitnahm, ließ ihn sein Bruder aus Koblenz
zurückholen
und zur Erholung in das Augustinerstift Rösrath (Roederath) „im
bergischen unweit Cöllen“ bringen. Nach einigen Wochen nahm ihn
der
Schultheiß Scherer mit nach Bensberg, wogegen Schram als
bestellter
Kurator in Düsseldorf protestierte. Nicolaus klagte bei der
Regierung
in Düsseldorf auf Rückerstattung der ihm abgenommenen
Wertsachen.
Schram und Herweg beanstanden, sie könnten nicht in
Düsseldorf vor
Gericht gezogen werden, da sie in Köln und Bonn wohnten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
Düsseldorf (1727) – 2. RKG 1728 (1726– 1728)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vormundbestellung für
Nicolaus Antonius von Herweg, 6. Dez.1726 (27 – 30).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 39 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 14 Aktenstücke.
2546
Aktenzeichen : H 1144/3567
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Peter von Herweg
(Herwegh), Bürgermeister der Stadt Köln,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ein zu Berzdorf (Erzstift Köln, Amt
Brühl; Kr. Köln) gelegenes Haus mit Hof, Baumgarten, 16
Morgen Artland
und einem Viertel Weingarten. Die umstrittenen Güter waren wegen
Forderungen der Gläubiger Gottschalk Faßbender, der Erben
des Franz
Ballion und Heinrich Speymann am 7. Aug. 1726 vom Gericht in Berzdorf
zwangsversteigert worden, wobei Michael Kling für 1180 Taler den
Zuschlag erhielt, der seine Rechte aber an Eberhard Curten
übertrug.
Der Gläubiger Speymann übertrug Herweg seine Ansprüche.
1728 klagte die
Appellatin erfolgreich auf Rücknahme der Distraktion.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Berzdorf (1728) – 2. Offizial Köln
(1730)
– 3. Kurköln. Hofratsdicasterium zu Bonn (1732) – 4. RKG 1737
(1726 –
1737)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (10).
Versteigerungsprotokoll 7. Aug. 1726 (30– 31). Zession der Forderungen
von Speymann an Herweg 1726 (32). Urteile zweiter und dritter Instanz
1731 und 1733 (37 – 38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 58 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 26 Aktenstücke.
2547
Aktenzeichen : H 1146/3569
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Peter von Herweg
(Herwegh), Bürgermeister der Stadt Köln,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Belehnung mit dem Gut Vogelsang nach dem
Tode des Philipp Jakob Horn gen. Goldschmidt. Der Appellant
begründet
seine Ansprüche damit, daß am 20. Feb. 1615 Wilhelm Horn
für sich und
seine Erben mit dem Gut belehnt worden sei. Seine Mutter Clara Gertrud
Horn sei bei den letzten Belehnungen ebenfalls mitbelehnt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn 1740 – 2.
RKG 1749 (1529 – 1752)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnsbriefe über Gut Vogelsang 28. Nov. 1701 und
2.
Okt. 1724(2 – 5). Geburtsbescheinigung des Pastors von St. Laurentius
in Köln für Johann Peter Herweg, geb. 10. Aug. 1686 (5, 21).
Lehnsbriefe 12. März 1629, 30. Mai 1643, 20. Aug. 1651, 22. Sept.
1689,
28. Nov. 1701, 12. Juli 1707, 19. Mai 1711, 2. Okt. 1724 (10 – 19, 65 –
71). Ehevertrag der Clara Gertrud Horn gen. Goldschmidt und des Johann
Heinrich Herweg 24. Sept. 1682 (21). „Deductio facti et juris“:
Geschichte des Guts Vogelsang seit 1529 (25 – 31). Auszug aus dem
„Thummermuth“ über Belehnungen mit dem Gut Vogelsang 1529, 1544,
2.
Juni 1546, 13. Mai 1597, 20. Feb. 1615 (57 – 64). Teilung des Gutes 16.
Juni 1665 (65).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 131 Bl., gebunden;
Q 33, nur Vorakten; im alten Findbuch noch 4 Bände angegeben.
2548
Aktenzeichen : H 1147/3570
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Peter von Herweg
(Herwegh), Bürgermeister der Stadt Köln,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2547 (H 1146/3569).
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn 1740 – 2.
RKG 1757 – 1791 (1757)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 39 Bl., gebunden;
nur Protokoll (Q 1 – 32 außer 15*und 28*).
2549
Aktenzeichen : H 1149/3573
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Conrad Heresbach
(Hertzbach), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Herausgabe von Hof und Gut Heresbach
oder Hertzbach im Fürstentum Berg, Amt Mettmann, Honschaft
Mettmann,
den die Vorfahren des Appellanten seit über 200 Jahren
besaßen, den von
Schöller aber durch Immission entzogen hatte, als von Heresbach
nicht
den geforderten Zins zahlte. Heresbach bestreitet die Behauptung von
Schöllers, der Hof sei von ihm lehenrührig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofesgeschworene zu Schöller
1566 – 2. Fürstl. jül. Räte 1568 –3. RKG 1573 – 1586
(1573 – 1582)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil 2. Instanz (Q 4).
Zeugenaussagen (218 – 227).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 227 Bl.,
gebunden; Q 1 – 14, Q 6 (Vorakten) am Ende.
2550
Aktenzeichen : H 1158/3583
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Maria, Witwe des Petrus Herzig, und
Konsorten: ihr Schwiegersohn Hermann Kayser, Haus Rath (Raedt, im
Erzstift Köln, bei Vorst), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ungestörten Besitz des Rittersitzes
Rath
aufgrund eines Pachtvertrages. Die Appellantin und ihr verstorbener
Mann hatten 1708 von Maximilian Anton von Nievenheim den Rittersitz
Rath im köln. Amt Kempen mit den beiden Höfen Kerner und
Weyer
gepachtet. 1712 verkaufte von Nievenheim den Rittersitz an Maria Anna
Bourel, verwitwete von Büllingen, die mit Herzig und seiner Frau
einen
Pachtvertrag aufLebenszeit fürjährlich 400 Rtlr., 100 Pfund
Butter und
zwei Lämmer schloß, der später von den Kuratoren des
damals noch
unmündigen jetzigen Appellaten bestätigt wurde. Bei Erreichen
der
Volljährigkeit 1727 soll von Büllingen die Appellanten jedoch
unter
Mißachtung des Pachtvertrages so bedrängt haben, daß
die Witwe durch
ihren Schwiegersohn beim Offizial „super vexatione, insultatione,
violentia et turbatione“ gegen von Büllingen Klage erheben
ließ. Obwohl
die Vorinstanz sich auf das Kölner Privilegium de non appellando
berief, nahm das RKG die Appellation an. Die Appellanten gerieten durch
den Prozeß derart in finanzielle Not, daß sie 1731 „um die
Beneficia
der Armen“ nachsuchen mußten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln (1727) – 2.
Kurköln. Hofrat Bonn (1728) – 3. RKG1729 – 1732 (1712 – 1732)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 7). Vertrag zwischen Anna Maria
Bourel,verwitwete von Büllingen, und Peter Herzig und seiner Frau
8.
April 1712 (Q 11). Kautionsschein über rückständige
Pacht aus den
Jahren 1715/16 vom 7. Okt. 1717 (Q 12). Auszug aus der kurköln.
Hofkanzleiordnung (Q 19). Urteil der 1. Instanz (115 – 116). Auszug aus
der Rechtsordnung des Erzstifts Köln (117 – 118).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 152 Bl., lose; Q
1 – 31, 20 Beilagen.
2551
Aktenzeichen : H 1159/3585
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kuratoren der Erben des Damian von
Hetzingen:
Gebrüder Adolf undEmmerich von Hetzingen und Johann Grein zu
Eschweiler
im Namen seiner Frau Barbara von Hetzingen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückverweisung an die Mannkammer
Aldenhoven wegen einiger Äcker zu Nothberg (Hzm. Jülich, Amt
Wilhelmstein; Kr. Aachen) und Dürwiß (Hzm. Jülich, Amt
Wilhelmstein;
Kr. Jülich). Die Appellanten geben an, Schloß und Burg zu
Eschweiler
seien mitsamt dem dazugehörenden Hof ein Dompropstlehen des
Domstifts
Köln, und Johann Grein von Nierstein sei mit der Burg belehnt
worden.
Carsilius Hurt von Schöneck und seine Frau Eva von Hetzingen
verkauften
1543 dem Hermann von Hatzfeldt zu Wildenburg eine Rente von zwölf
Maltern Roggen Dürener Maßes und 1549 eine weitere Rente und
setzten
die umstrittenen Güter als Pfand ein. Dies sei nicht zulässig
gewesen,
da jeder Verkauf, jede Belastung oder Verpfändung der Zustimmung
des
Lehnsherrn bedurft hätte, die jedoch nicht eingeholt wurde. Daher
sei
die durch die Vorinstanzen verfügte Immission des Emmerich Hurt in
die
Pfandgüter nichtig. Außerdem sei als erste Instanz die
Mannkammer zu
Aldenhoven zuständig gewesen. Obwohl das Hauptgericht Jülich
nach
Aldenhoven remittiert hatte, appellierten die RKG–Appellaten
zunächst
an die fürstl. jül. Räte, die das Urteil der ersten
Instanz bestätigten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schöffen des Gerichts zu Eschweiler 1566 – 2.
HauptgerichtJülich 1567 – 3. Fürstl. jül. Räte 1571
– 4. RKG 1575 –
1602 (1543 – 1586)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten
(Q 5). Darin: Rentbriefe des Carsilius Hurt von Schöneck 1543 (13
– 17)
und 1549 (17 – 20). Zeugenaussagen (101 – 127). Vormundbestellung
für
die Appellaten durch den Herzog von Jülich 1575 (Q 6). Privilegium
de
non appellando für Jülich 29. Mai 1566 (Q 12).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 288 Bl., lose; Q 1 – 15, 1 Beilage. Lit.: J.
Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3,
Köln
1866, S. 6f. E. von Oidtman, Die Besitzer der Burg Eschweiler, in:
Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [Bd. II], o. O. u. J., S.
428f.
2552
Aktenzeichen : H 1161/3590
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich Hertzougs,
Wesel, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von einer Actio aestimatoria
wegen Injurien. Der Appellant beanstandet die Prozeßführung
in der
ersten Instanz, u. a. die Tatsache, daß das Gericht zu Wesel ihn
zur
Stellung von Bürgen verpflichtet hatte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffen des Gerichts zu Wesel
– 2. RKG 1553 – 1554 (1553 –1554)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 31 Bl., lose; Q 1
– 14, Q 6 fehlt, 1 Beilage.
2553
Aktenzeichen : H 1170/3616
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der Kinder des Dr.
Heinrich
Heshuisen (Hesehausen, Hesehusen, Hesehüsen): Dietrich
Schuelbergs,
Hans Bungardt, Peter Braun und Konsorten: Heinrichs Brüder Ott und
Lambert Hesehausen, Johann Boeninck (Buningh) im Namen seiner Frau Anna
Hesehausen, Wesel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf Befreiung von der Forderung des Appellaten auf Immission
in ein Haus zu Wesel wegen Schulden des Großvaters der
Appellanten.
Johann Bungart, Bürgermeister zu Wesel, und seine Frau Aeltgen
Cluten
gerieten durch den Handel mit Ochsen in finanzielle Nöte. Bei
seinem
Tod hinterließ Johann Bungart neben seiner Frau einen Sohn
Goswin, eine
Tochter Lambertina, die Dr. Heinrich Hesehausen heiratete, sowie eine
Enkelin Aeltgen von Hasselt, die Dr. Eberhard von Loßen
heiratete. Eine
neue Obligation der Witwe für die Gläubiger, unter ihnen der
Appellat,
unterschrieben Goswin Bungart, Dr. Heinrich von Hesehausen, der Vater
der Appellanten, und Dr. Eberhard von Loßen mit. Nach dem Tod der
Witwe
starben 1587 auch die Eltern der Appellanten, die das Erbe nicht
angetreten haben sollen. Umstritten war nicht nur die Höhe der
Schulden, sondern auch die Frage, ob sie mit laufendem Geld oder dem
zum Zeitpunkt der Obligation gültigen Geld zu zahlen seien, und
die
Höhe der Zinsen, die die zweite Instanz auf 5,5% festlegte.
Ungeachtet
der Appellation an das RKG betrieb Michaelis weiter die Immission in
das Haus. Als er nicht am RKG erschien, erhielt er eine Zitation auf
die Acht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Wesel (1587) – 2.
Hofgericht Kleve – 3. RKG 1602 –1604 (1602 – 1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 2. Instanz 7. Jan.
1602 (Q 4). Zitation auf die Acht1604 (Q 10). Designatio expensarum (Q
11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 32 Bl., lose; Q 1
– 11 außer 7* (Vorakten), 1 Beilage.
2554
Aktenzeichen : H 1186/3813
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: LandgrafLudwig X. von Hessen–Darmstadt,
Herzog Ludwig Engelbertzu Arenberg und Fürst Carl Ludwig zu
Wied–Runkel
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die im Herzogtum Berg und in der
Grafschaft Mark liegenden ehemaligen Besitzungen des Kölner
Domkapitels. Die rechtsrheinischen Gebiete des ehemaligen
Kurfürstentums Köln waren aufgrund der
Reichsentschädigungsakte vom 25.
Februar 1803 wie folgt aufgeteilt worden: für Hessen–Darmstadt das
Herzogtum Westfalen, für Arenberg die Grafschaft Recklinghausen,
für
Nassau – Usingen die Reste des eigentlichen Kurfürstentums
Köln mit
Ausnahme der Ämter Altenwied und Nürburg, für Wied–
Runkel die Ämter
Altenwied und Nürburg. Jeder der durch Kölner Land
entschädigten
Fürsten hatte darauf die in seinem Landesteil liegenden Güter
des
Kölner Domkapitels in Besitz genommen, was Proteste und
Beschlagnahmen
zur Folge hatte. Der Bevollmächtigte des Beklagten beanspruchte
die
umstrittenen Güter, da sie nach seiner Auffassung unter „die Reste
des
eigentlichen Kurfürstentums Köln“ fielen. Das erbetene Mandat
wurde
nicht erlassen. Statt dessen wurde eine kaiserliche Kommission
eingesetzt, die die im Herzogtum Berg gelegenen, ehemals dem
Kölner
Domkapitel gehörenden Güter in Verwaltung nehmen sollte, ohne
den
streitenden Parteien die Einkünfte daraus auszuzahlen. Diese
sollten in
einen zur Unterhaltung des Kölner Domkapitels bestimmten Fonds
eingezahlt werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Commissionis caesareae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1805 (1803 – 1805)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Verzeichnis der im Herzogtum Berg gelegenen
Güter des
KölnerDomkapitels mit Beschreibung und Angabe des Wertes (Q 16).
Verzeichnis der Mitglieder des Kölner Domkapitels, die von den
vier
Fürsten finanziell entschädigt wurden (Q 30). Aufstellung der
dem
Kölner Domkapitel vorenthaltenen Gelder (Q 31).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 157 Bl., lose; Q 1
– 45, Q 17 fehlt.
2555
Aktenzeichen : H 1191/3887
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. med. Matthias
Hessler, RKG–Arzt, Wetzlar
Prozessart :
(5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi debitum centum et
sedecim
florenorum pro accepto vino contractum cum interesse morae et expensis
Streitgegenstand: Anspruch auf 116 Gulden für Wein, den der
Kläger dem
Beklagten 1769 bei seinem Aufenthalt in Wetzlar „ad conservandam
valetudinem suam“ geliefert hatte. Von der Rechnung über insgesamt
171
Gulden hatte Hansen 55 Gulden im Jahr 1776 bezahlt.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1783 – 1785 (1782 – 1785)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 35 Bl., lose; Q 1 – 9, Q
9 doppelt vergeben, 1 Beilage.
2556
Aktenzeichen : H 1196/3896
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vorsteher der
Dörfer Hesborn (Hespern, Hesperen), Züschen und Liesen (alle
Kr. Brilon)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht der niederen Jagd, des
Fischfangs und des Holzschlagens. Im Mai 1708 suchten die Einwohner des
Amts Medebach beim kurköln. Hofrat um Bestätigung ihrer
Rechte,
besonders des Jagd– und des Fischereirechtes (ius venandi), nach. 1600
hatte der Erzbischof Ernst ein entsprechendes Privileg erteilt. Als sie
wegen „Pirschen des kleinen Wildts“ vom Richter von Medebach mit
Brüchten belegt wurden, appellierten sie an den Hofrat. Der aber
verbot
nicht nur Jagd und Fischerei, sondern auch das Holzschlagen, das
Brennen von Kohle und Pottasche und das Weiden von Ziegen und Vieh im
Wald. Nach Angaben des Drosten von Medebach hatten die Appellanten seit
„undenklichen Jahren“ das Recht zur kleinen Jagd, wozu auch die Rehe
gehörten. Bei der Wiederaufnahme des Prozesses 1746 wurde Bezug
genommen auf einen Prozeß des Bürgermeisters Knipschild zu
Medebach als
Kurator des minderjährigen Casimir von Winter ./. das Dorf
Züschen vor
dem Offizial in Werl (Kr. Soest).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter zu Medebach (1711) – 2.
Kurköln. Hofrat zu Bonn (1711)– 3. RKG 1715 – 1749 (1579 – 1748)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 27. März 1714 (Q 9).
Zeugnisse
des Richters zu Medebach über das Jagdrecht der Appellanten 4. Mai
1706
(Q 10) und des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Medebach 15.
Nov.
1711 (Q 11). Protokolle der erzbischöflichen Kommissionen in
Sachen der
Gemeinden Hesborn, Liesen und Züschen ./. Richter zu Medebach 1713
bzw.
1708 (Q 22a, b und c). „Gebrauch und Gerechtigkeit“ des Gogerichts
Medebach 1580 (Q 23). Zeugnis des kurköln. Oberforst– und
Jägermeisters
über das Jagdrecht 6. Mai 1682 (Q 24). Auszug aus einem
kurköln.
Zeugenverhör von 1579 (Q 33). Mandatum attentatorum revocatorium,
cassatorium et inhibitorium 1720 (Q 35). Vergleiche zwischen Erzbischof
Ernst von Köln und dem Domkapitel einerseits und dem Grafen Georg
von
Sayn–Wittgenstein über Rechte in der Freigrafschaft Züschen
14. Juni
und 7. Juli 1611 (Q 66 und 67). Angaben über Brüchten wegen
unberechtigten Fischens 1724 (Q 83). Mandatum de non dividendo
continentiam causae 1748 (Q 89). Botenlohnschein 1748 (Q 106).
Testament des Leopold Joseph Wilhelm von Reigersberg 17. Juni 1742 (624
– 629).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14 cm, 709 Bl., lose; Q 1
– 110, Q 22 und Q 85 jeweils a, b undc, Q 59a und b, 30 Beilagen.
2557
Aktenzeichen : H 1197/3901
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lorenz Heitgen (Hetgin),
Merzenich (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr.Düren), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf eine Jahrrente von 23 Maltern Roggen aus
dem Nachlaß des kinderlos und ohne Testament verstorbenen Arnold
Deusen
(Duysen), den dessen Mutter und Stiefvater, die Appellaten,
widerrechtlich verkauft haben sollen. Das Ehepaar Georg (Joerig) und
Lucia Duysen hatte einen Sohn Arnold. Lucia heiratete nach Georgs Tod
den Appellaten Wilhelm Foller. Arnold, der geistig behindert gewesen
sein soll, starb minderjährig. Vorher soll die Mutter, die
Leibzüchterin der Güter war, Arnold zur Zustimmung zum
Verkauf
überredet haben. Der Schultheiß von Düren jedoch soll
dem Statthalter
von Merzenich, wo die umstrittenen Güter lagen, geschrieben haben,
keinem Verkauf, schon gar nicht an Nickel von Pier (Pyrn), zuzustimmen.
Trotzdem fand der Kauf statt. Der Appellant sieht sich als
nächsten
Verwandten des Arnold und damit erbberechtigt. Dies wird von den
Appellaten bestritten, da Arnold zwei bei Prozeßbeginn noch
lebende
Schwestern gehabt habe, Heitgen aber weder Bruder noch Vetter des
Verstorbenen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen
zu Merzenich 1549 – 2. HauptgerichtJülich 1549 – 3. RKG 1550 –
1556 (1540 – 1556)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 6b). Darin: Kauf–
und Transfixbrief über die Kornrente 1540, 1547.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 66 Bl., lose; Q 1 –
15, 6a und b, 2 Beilagen.
2558
Aktenzeichen : H 1200/3918
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lorenz Hetting
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Nicht ersichtlich – 2. RKG 1540 ?
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugnis der Schöffen von Merzenich, wonach die
Eheleute Niesund Katharina aus Arnoldsweiler (Hzm. Jülich, Amt
Nörvenich; Kr. Düren) ihrer Enkelin Katharina, Tochter des
Johann Rübe
und seiner Frau Barbara, verschiedene Grundstücke als Heiratsgut
versprochen haben 1538.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 Bl.
2559
Aktenzeichen : H 1201/3933
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam von Hetzingen,
Hetzingen (Hzm. Jülich, Amt Monschau; Kr.Düren)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das elterliche Erbe, besonders
Güter im
Amt Monschau, z. B. Vossenack (Kr. Monschau). Der Appellant protestiert
dagegen, daß seine Schwester während des Prozesses
Pächter aufforderte,
die Abgaben an sie zu zahlen. Außerdem nutze sie widerrechtlich
einen
Teil der Ländereien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Lehenleute des Hauses Hetzingen – 2. Schultheiß
und
Schöffendes Gerichts Monschau – 3. Kanzlei des Herzogs von
Jülich,
Kleve und Berg – 4. RKG 1540 – 1541 (1540 – 1541)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 17b).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 32 Bl., lose; Q 1 –
18 außer 15*, Q 17a und b, 2 Beilagen.
2560
Aktenzeichen : H 1202/3934
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eva von Hetzingen, Witwe des Wilhelm von
Berg
gen. Blens, Blens(Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden),
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf neun Morgen Land im Dingstuhl Pier (Hzm.
und Amt Jülich; Kr. Düren). Adolf von Hetzingen, der Vater
der
Appellantin, soll der Appellatin das Land, das sie als Heiratsgut mit
in die Ehe brachte, weggenommen (spoliiert) haben. Ihr Mann Anno von
Salm hatte auch beim Herzog von Jülich geklagt und ein Mandat an
Johann
Nickel, den Schultheiß von Pier, erwirkt, war aber vor der
Vollstreckung gestorben. Nach dem Tode ihres Vaters nahm Eva von
Hetzingen die Güter als ihr Erbe in Besitz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Pier auf
Unterweisung
durch Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich
1540 – 2. RKG
1541 – 1550 (1540 – 1550)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, lose; Q 1 – 12.
Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappenund Genealogien Dürener
Familien, S. 762f.
2561
Aktenzeichen : H 1203/3935
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Adolf und Emmerich von
Hetzingen,
(Bekl.), ab 1595 Johann von Reuschenberg (Ruischenberg) zu
Lüppenau
(Lupenau, bei Blens) und Peter von der Ehren zu Birgel als
Vormünder
von Emmerich von Hetzingens und Margret von der Ehrens Tochter
Alexandrina
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Rückerstattung des halben Domhofes (Thumbhof) zu Eschweiler, ein
Lehen
des Kölner Domstifts, und Rückgabe von 100 Maltern Korn sowie
Klage
wegen tätlicher Übergriffe bei der Immission in das Gut. Die
Brüder
Engelbert und Richard Hurt von Schöneck hatten 1497 in einem
Vertrag
für ihre Hälfte des Domhofes wie Wilhelm von Nesselrode,
Landdrost von
Berg, eine jährliche Rentzahlung an das Domkapitel
übernommen. Als
Carsilius Hurt von Schöneck, deren Neffen und Rechtsnachfolger die
Appellanten sind, ab 1544 die fälligen Zahlungen über
zwölf Jahre
schuldig blieb, ließ Bertram von Nesselrode sich in den Hof
immittieren
und erntete ein Stück Land von über 24 Morgen ab. Umstritten
ist, ob es
sich bei der Pacht um eine „Emphyteusis“ (Art der Erbpacht) gehandelt
habe, was von den Appellanten bestritten wird, und die Frage, mit
wieviel Pacht Carsilius im Rückstand war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1573 – 2. RKG 1584 – 1620(1244 – 1619)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag von 1497 (39 – 42). Nachrichten über
Belehnungen mitdem Domhof seit 1400 (47). Lehensbrief des Kölner
Domkapitels über den Domhof zu Eschweiler für Wilhelm von
Nesselrode
zum Stein 1479 (105 – 109). Bericht des Dechanten und des Kapitels des
Domstifts Köln an die jül.– berg. Räte 1576, mit
Abschriften ab 1244
aus deren Archiv über alles, was das „officium villicationis“ in
Eschweiler betrifft, und Kellnerrechnungen ab 1360 (230 – 257). Bericht
des Kölner Dompropstes Georg von Sayn – Wittgenstein über den
Rechtsstreit (258 – 271). Zeugenaussagen (Q 9 – 13). Immissionsdokument
1584 (Q 23). Privilegium de non appellando für Jülich (Q 24).
Vormundbestellung für Alexandrina von Hetzingen 23. Nov. 1594 (Q
35).
Aufstellung der von Bertram von Nesselrode von 1584 bis 1604 aus dem
halben Domhof gezogenen Gewinne von über 28000 Rtlr. (Q 55) und
weitere
Forderungen der Appellanten (Q 56). Akten des Gerichts Eschweiler (Q
57). Zeugnis des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Düren
über den
Wert des Reichstalers 1583 – 1605 (Q 59). Getreidepreise in Düren
1580
– 1605 (Q 60).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm,
540 Bl., lose; Q 1 – 67 außer 42*, Q 6, 38 und 42 fehlen. Vgl.
RKG 1542
(E 292/1122), RKG 2564 (H 1206/3938) und RKG (N 259/805). Lit.: K.,
Über das Dompropsteier Lehn zu Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch.
von
Eschweiler und Umgegend [Bd. II, o. O. u. J.] S. 382–385, 416– 418.
2562
Aktenzeichen : H 1204/3936
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und
Margret
von der Ehren, Witwe des Emmerich von Hetzingen, als Vormund ihrer
Tochter Alexandrina
Prozessart : (5) Prozeßart:
CitationisStreitgegenstand: Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses des
Richard Hurt von Schöneck und seiner Frau Elisabeth von Kessel,
nämlich
adelige Sitze und Güter in den Erzstiften Trier und Köln, in
der Stadt
Köln und im Herzogtum Jülich, u. a. Haus und Herrlichkeit
Ringsheim
(Erzstift Köln, Amt Hardt; Kr. Euskirchen) mit 154 Morgen Artland
und
49 Morgen Wiesen, den adeligen Sitz zum Pesch im Erzstift Köln
„ungefähr eine halbe Meile von Kaiserswerth“ mit 200 Morgen,
verschiedene Weingärten in Roisdorf und Bornheim (Erzstift
Köln, Amt
Bonn; Rhein–Sieg–Kr.), den bei dem oben genannten Pesch gelegenen
Kesselshof mit über 130 Morgen, einen Hof bei Jüchen (Hzm.
Jülich, Amt
Kaster; Kr. Grevenbroich) sowie einen Hof zu Hasselsweiler (Hzm. und
Amt Jülich; Kr. Jülich) samt einer Mühle zu Hompesch
(Hzm. Jülich, Amt
Boslar; Kr. Jülich), einen Hof, Gerechtigkeiten und Gefälle
zu
Gereonsweiler (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Kr. Jülich), die
„Collation“ (Präsentationsrecht) der Kirche zu Immendorf (Hzm.
Jülich,
Amt Geilenkirchen; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), einen Hof mit
etlichen Rechten zu Kreuzau (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr.
Düren),
Haus und Hof zu Sinzig am Rhein, Güter im Erzstift Trier bei
Schönecken
und bei der Abtei Prüm, Güter im Hunsrück und ein Haus
in Köln in der
Klockergasse. Das Ehepaar hatte vier Söhne: Johann, Richard,
Wilhelm
und Emmerich, den Vater des gleichnamigen Beklagten. Johann, der ohne
Testament starb, hatte die Kinder Carsilius und Cecilia. Carsilius
starb kinderlos. Die Kläger sind ein Sohn und eine
Schwiegertochter
Cecilias. Nach dem kinderlosen Tode des jüngeren Richard und des
Wilhelm Hurt beanspruchten die Kläger als Enkel des verstorbenen
Johann
Hurt dessen Anteil am Erbe seiner Brüder mit der Begründung,
im
Heiratsvertrag des Johann Hurt und der Anna von Palandt sei
ausdrücklich vereinbart worden, daß ihre Nachkommen in die
Rechte
Johanns am Erbe Richards des Älteren einträten (ius
repraesentationis).
Richard der Jüngere, Wilhelm und Emmerich der Ältere und nach
des
letztgenannten Tode seine Söhne Emmerich der Jüngere und
Johann nahmen
aber die umstrittenen Güter in Besitz.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1603 – 1618 (1575 – 1614)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 64 Bl., lose; Q 1 –
15, Q 4 und 11 je a und b.
2563
Aktenzeichen : H 1205/3937
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und
Margret
von der Ehren, Witwe des Emmerich von Hetzingen, als Vormund ihrer
Tochter Alexandrina
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae
appellationisStreitgegenstand: S. unten RKG 2564 (H 1206/3938).
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Mannkammer zu Aldenhoven (1569) – 2. Jül.–berg.
HofgerichtDüsseldorf (1573) – 3. RKG 1605 – 1614 (1605 – 1610)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 15 Bl., lose; Q 1 – 8, Q
3a und b.
2564
Aktenzeichen : H 1206/3938
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und
Konsorten: Margret von derEhren, Witwe des Emmerich von Hetzingen, als
Vormund ihrer Tochter Alexandrina, (Bekl.: Kuratoren der Erben des Adam
von Hetzingen: Johann von Reuschenberg zu Setterich, jül.
Marschall und
Rat, Amtmann zu Wilhelmstein und Eschweiler, Wilhelm von Eys (Eis) gen.
Beusdael (Bußdal) zu Bornheim und Johann Grein zu Eschweiler im
Namen
seiner Frau Barbara von Hetzingen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rücknahme der Immission der
Appellaten
in Haus Eschweiler samt dem dazugehörenden Domhof wegen
verschiedener
nicht gezahlter Renten der Vorfahren der Appellanten seit 1564 bzw.
1565. Carsilius Hurt von Schöneck war 1538 mit Haus Eschweiler und
dem
Domhof belehnt worden und hatte den Hof verpfändet. Nach seinem
kinderlosen Tod wurde Dam von Hetzingen als Mann von Carsilius’
Schwester Cäcilia belehnt. Die Appellanten weisen die
Ansprüche der
Appellaten mit der Begründung zurück, die Güter
hätten als Lehen des
Domstifts Köln ohne Einwilligung des Lehnsherrn nicht
verpfändet werden
können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae apellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannkammer zu Aldenhoven 1569 – 2.
Jül.–berg. HofgerichtDüsseldorf 1573 – 3. RKG 1606 (1360 –
1613)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 2. Instanz (Q 5). Urteil der ersten
Instanz inSachen Emmerich Hurt von Schöneck ./. Johann Grein zu
Eschweiler 28. April 1573 (Q 6). Bd. II: Rentbriefe des Carsilius Hurt
von Schöneck und seiner Frau Eva von Hetzingen über 34
Goldgulden für
Emmerich Hurt von Schöneck 1552 (6 – 15) und 16 Goldgulden 1553
(15 –
23). Rentbrief des Werner von Echtz (Echtze) und seiner Frau Nesa
für
Adam von Hausen und seine Frau Bela über jährlich 50 Malter
Korn für
500 Mark kölnisch 1360 (114 – 119). Rentbrief des Wilhelm von
Rotlingen
und seiner Frau Catharina für Jakob Bauermeister von Aldenhoven
und
seine Frau Gertrud über 20 Malter Roggen jährlich 24. Dez.
1460 (119 –
128). Rentbrief des Gerhard von Meröthgen (Roetgen) für
Johanna, Witwe
des Johann von Garzweiler aus Düren, über 28 Gulden
jährlich 1477 (128
– 139). Urteil 1. Instanz (184 – 185).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 494 Bl.; Bd. I: 2 cm, 69 Bl., lose; Q 1
– 24 außer10* und 11*, Q 9a und b; Bd. II: 7 cm, 425 Bl.,
gebunden; Q
12 (Vorakten). Vgl. RKG 255 1 (H 1159/3585), RKG 2561 (H 1203/3935) RKG
2563 (H 1205/3937). Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der
adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 6f. E. von Oidtman, Die
Besitzer der Burg Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und
Umgegend [Bd. II], o. O. u. J., S. 428f.
2565
Aktenzeichen : H 1207/3939
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und
Konsorten: Margret von derEhren, Witwe des Emmerich von Hetzingen,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit wegen der
Erbauung einer Kupfermühle auf dem Eschweiler Busch im Hasselt.
Die
Appellaten hatten an der Inde oberhalb einer zur Hälfte dem
Appellanten
und zur anderen Hälfte dem Grafen von Schwarzenberg
gehörenden Zwang–
und Spannmühle eine Kupfermühle errichtet, in der Umgebung
Land
aufgekauft und dort Holz geschlagen. Von Hetzingen ließ darauf
Holz des
Beklagten wegnehmen, der sich deswegen bei den jül.–berg.
Kammerräten
beschwerte. Diese gaben dem Schultheißen zu Jülich den
Befehl, von
Hetzingen unter Androhung einer Strafe von 100 Goldgulden zu zwingen,
das Holz herauszugeben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül.–berg.
Rechenkammer 1614 – 2. RKG 1617 – 1622(1614 – 1621)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., gebunden; Bd. I: 2 cm, 50 Bl.; Q 1 – 16
außer
Q 11; Bd.II: 2,5 cm, 118 Bl.; Q 11 (Vorakten). Vgl. RKG 2567 (H
1209/3941). Lit.: E. Pauels, Abraham Kalckbrenner, in: Beitr. zur
Geschichte von Eschweiler und Umgegend, [Bd. I, o. O. u. J.] S. 17ff.
Herbert von Asten, Die religiöse Spaltung in der Reichsstadt
Aachen,
in: ZAGV 68 (1956) S. 118, 132.
2566
Aktenzeichen : H 1208/3940
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Werner von Hetzingen zu
Eschweiler,
Kollenburg (Collenburg)und Aprath, (Bekl.: mit seinem Bruder Adolf)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung der 5000
Goldgulden, die Cäcilie von Hetzingen als „dos“ bei ihrer Heirat
mit
Werner von Kinzweiler versprochen worden sein sollen, plus Zinsen seit
1626. Dagegen behauptet der Appellant, bei der Hochzeit seiner
Schwester sei kein Heiratsvertrag geschlossen worden. Beim Tode der
Eltern Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und Christina Quad von Aprath
habe der Nachlaß weniger als 10000 Goldgulden betragen, weshalb
Cäcilia
nur ein entsprechender Anteil zustehe, den aber ihr Mann Werner von
Kinzweiler nicht annehmen wollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1652 – 2. RKG 1664 – 1674(1617 – 1667)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Verfügung des Adolf von Hetzingen zu
Eschweiler undseiner Frau Christina Quad über die Ausstattung
ihrer
Tochter Cäcilia 20. Okt. 1621 (Q 7). Zeugnis des Vogts und der
Schöffen
von Eschweiler über Taxation und Versteigerung von Haus Eschweiler
und
Zubehör 6. Aug. 1664 (Q 15). Notarielle Abschrift von 1665 des
Grabsteins der Cäcilie von Kinzweiler, geb. von Hetzingen, in der
Kirche in Kerpen vor dem Marienaltar, verstorben 2. Aug. 1640;
Abschrift des Grabsteins des Adolf von Hetzingen und der Christina Quad
in der Kirche von Eschweiler, 1625, mit Nachzeichnung der Wappen (Q
18). Bd. II: Disposition wie Q 7 (5). Auszug aus dem Testament des
Werner von Kinzweiler 14. Sept. 1652 (6 – 7). Forderungen der
Cäcilia
von Quad, Witwe des Werner von Kinzweiler (7 – 20). Testament des
Werner von Kinzweiler zum Haen 3. Nov. 1649 (55 – 61, 100 – 106).
Heiratsverschreibung der Maria von Hetzingen und des RKG – Beisitzers
Dietrich von Lieck 5. April 1617 (65 – 72).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm, 179 Bl.; Bd. I: 53 Bl., lose; Q 1 – 22
außer 10*, 1Beilage; Bd. II: Q 10 (Vorakten) Lit.: Hans Kaiser,
Willichs Kollenburg lüftet ihr Geheimnis, in: Heimatbuch des
Kreises
Viersen 1977, S. 157ff. E. von Oidtman, Die Besitzer der Burg
Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [Bd. II],
o. O. u. J., S. 430.
2567
Aktenzeichen : H 1209/3941
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Werner und Adolf
von Hetzingen zu Eschweiler und Kollenburg (bei Willich), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Kassation von Landverkäufen und
Stilllegung einer Kupfermühle. Die Appellanten geben an,
Landverkäufe
seien in Eschweiler „bei der Kertzen“, d. h. öffentlich
vorzunehmen.
Dagegen hätten Schöffen und Vorsteher von Eschweiler
Grundstücke der
Gemeinde Eschweiler „ihres gefallens“ verkauft. Auf einem dieser
Grundstücke an der Inde habe Kalckbrenner eine Kupfermühle
errichtet,
wodurch der Betrieb der unterhalb gelegenen Zwangmühle der
Appellanten
Schaden genommen habe. Auch sei die Kupfermühle dem Fischbestand
in der
Inde abträglich. Als die Appellanten gegen die Mühle
vorgingen, wandten
sich die Appellaten an die jül.–berg. Rechenkammer.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül.–berg.
Rechenkammer 1627 – 2. RKG 1631 – 1636(1627 – 1637)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 4,5 cm, 150 Bl., gebunden; Bd. I: 33 Bl.; Q 1
– 14 außer11*, 2 Beilagen; Bd. II: 107 Bl.; Q 11 (Vorakten). Vgl.
RKG
2565 (H 1207/3939). Lit.: E. von Oidtman, Die Besitzer der Burg
Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [Bd. II],
o. O. u. J., S. 430.
2568
Aktenzeichen : H 1210/3942
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und
Adolf
von Elmpt zu Burgauim Namen seiner Ehefrau Alexandrina von Hetzingen
(Bekl.: Adam von Hetzingen, danach Johann von Reuschenberg zu
Setterich, jül. Marschall und Amtmann zu Wilhelmstein und
Eschweiler,
und Wilhelm von Eys gen. Beusdael (Buysdall) als Kuratoren der Kinder
von Adam und Cäcilia Hurt von Schöneck) Kinder)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Hurterhof zu Dürwiß (Hzm.
Jülich,
Amt Wilhelmstein; Kr. Jülich). Am 9. Januar 1508 hatten
Engelbrecht
Hurt von Schöneck und seine Frau Margaretha von Orley dem Johann
Birgel, Vogt zu Nörvenich, eine Jahrrente von elf Goldgulden
verkauft
und dafür den umstrittenen Hof verpfändet. Nachdem die Rente
jahrelang
nicht gezahlt worden war, verglichen sich Emmerich Hurt und Johann
Birgel am 26. Mai 1560 dahingehend, daß Emmerich Hurt Birgel
auszahlte
und den Brief übernahm. Am 3. April 1522 (laut Klageschrift der 1.
Instanz) verkauften Carsilius Hurt von Schöneck und seine Frau Eva
von
Hetzingen dem Werner von Palandt zu Berg, Amtmann zu Wilhelmstein, eine
Erbrente von 20 Maltern Roggen und setzten ebenfalls den umstrittenen
Hof zu Pfand. Von Werners Erbin Clara Haes, verwitwete von Palandt,
erwarb Emmerich Hurt 1563 auch diesen Rentbrief, indem er die
rückständigen Renten auszahlte. Als die fälligen
Rentzahlungen
ausblieben, ließ er sich in den Hof immittieren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Mannen von Lehen zu Wilhelmstein 1570 – 2.
Jül.–berg.
Hofgericht Düsseldorf 1572 – 3. RKG 1621 – 1622 (1508 – 1621)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Rentbrief des Carsilius Hurt von
Schöneck und
seinerFrau Eva von Hetzingen, hier: 3. April 1542 (24 – 29). Rentbrief
des Engelbrecht Hurt von Schöneck 1508 (32 – 40). Mehrere
Quittungen
über Rentzahlungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2
Bde., 9 cm, 392 Bl.; Bd. I: Q 1 – 8 außer 7*, Q 1, 3 und 4fehlen;
Bd.
II: Q 7* (Vorakten). Der Prozeß war offenbar schon
frühzeitig
unvollständig. Das Protokoll enthält einen Zettel:
„dieß Protocollum
ist ... absque corpore gefunden worden“. Lit.: J. Strange,
Beiträge zur
Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 4ff.
2569
Aktenzeichen : H 1211/3943
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Werner von
Hetzingen zu Eschweiler, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung der
Appellaten auf 3500 Rtlr. Der verstorbene Mann der Appellatin und sein
Bruder waren am 8. April 1655 mit dem Appellanten einen Vergleich
eingegangen, wonach der Appellant die umstrittene Summe aufgrund eines
am 8. März 1608 von seinem Vater Adolf mit Margaretha von der
Ehren,
Witwe von Adolfs Bruder Emmerich von Hetzingen und Großmutter der
Appellaten, geschlossenen Vertrages zu zahlen hatte. Der Appellant will
den Vergleich nicht mehr einhalten, da er bedroht und erpreßt
worden
sei, ihn einzugehen. Außerdem sei kein Notar hinzugezogen worden.
Der
Vertrag von 1608 bezog sich auf eine Erbteilung der Vorfahren der
Kontrahenten vom 14. Oktober 1575, die bei Abschluß des
Vergleichs 1655
nicht vorgelegen haben soll, wodurch Johann Werner übervorteilt
worden
sei. Das RKG remittierte die Sache am 6. Juli 1680 an die Richter
voriger Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1664 – 2. RKG 1665 – 1680(1655 – 1677)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich von 1655 (29 – 33 in
Q 11). Auszug aus den Aktender Hofkanzlei Düsseldorf (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 169 Bl.; Q 1 –
20, Q 16 fehlt, 10 Beilagen.
2570
Aktenzeichen : H 1212/3953
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Thomas Heuer, Kall (Hzm.
Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden), undKonsorten, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einen Teil des Schurtzgutes zu Kall.
Ludwig von der Schleiden der Jüngere heiratete Gretchen Schurtz,
die
Tochter des Johann von Call gen. Schurtz und der Hiltgen von Ossendorf
(Oissendorf). Hiltgen erhielt von ihren Eltern als Mitgift neben
anderen Gütern auch das umstrittene Gut, das z. T. von der
Herrschaft
Schleiden lehenrührig, z. T. aber Allod ist. Über das
Schurtzgut geriet
Ludwig von der Schleiden mit Thiel (anders: Theis) Gesell
(Schultheiß)
und dessen Frau Metzgen in Streit, der dahin entschieden wurde,
daß
Thiel und Metzgen die Hälfte bekamen und dazu ein Viertel zur
Nutzung
erhielten, während Ludwig nur ein Viertel verblieb. Ludwig und
seinen
Erben wurde aber ausdrücklich ein Einlösungsrecht zugestanden
(ius
antichresis). Thiel und Metzgen hatten die Kinder Ulrich und Leisgen.
Leisgen heiratete Hermann Wislingh. 1496 teilten die Kinder als Erben
den Hof, wobei ein Inventar des Besitzes angefertigt wurde. 1504 wurde
Ulrich vom Grafen Dietrich von Manderscheid mit dem Schurtzgut belehnt,
1534 sein Schwiegersohn Peter Kistgen. Der Appellat hatte aufgrund des
Vertrages von 1480 in erster Instanz erfolgreich auf das Recht zur
Wiedereinlösung des Gutes für 750 oberländische Gulden
oder 600 Rtlr.
geklagt, da seine Frau von Ludwig von der Schleiden abstammt. Heuer ist
Erbe und Rechtsnachfolger des Peter Kistgen. Das RKG bestätigte am
13.
Dezember 1642 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kanzlei des Grafen von der Mark zu
Schleiden 1633 – 2. RKG1639 – 1652 (1458 – 1642)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 13. Dez. 1642 (3 – 4). Spezifikation
bei Gericht deponierter Münzen (12 – 13). Vertrag zwischen Werner
von
dem Bongard und Konrad von Pützfeld (Butzfeld) als
Prozeßbevollmächtigten des jüngeren Ludwig von der
Schleiden einerseits
und Balduin von Berg (Berche) gen. Blens (Blense) als
Bevollmächtigten
des Thiel Gesell und seiner Frau Metzgen 1480 (15 – 17 und öfter).
Heiratsvertrag zwischen Ludwig von der Schleiden und Gretchen Schurtz
1478 (69 – 73). Vormundbestellung für Gretchen von Kall gen.
Schurtz
(74 – 75). Auszüge aus dem 1425 beginnenden Schleidener Lehenbuch
über
den Schurtzhof sowie Lehnsbriefe ab 1464 (75 – 84). Heiratsvertrag
zwischen Johann von Kall gen. Schurtz und Hiltgen von Ossendorf 1465
(166 – 171). Pachtzettel des Johann von Ossendorf 1458 (172). Vertrag
zwischen Heinrich von Vey einerseits und den Schwagern Emmerich Doeden
von Weinbach sowie Johann, Dietrich und Hilgart von der Schleiden
andererseits 1517 (173 – 174). Quittung 1518 (174 – 175). Testament des
Emmerich Weinbach 1532 (179 – 189). Vertrag des Ludwig von der
Schleiden mit seinen Kindern vor dem Gericht zu Keldenich 1505 (189 –
191). Lehnsbrief des Herzogs Wilhelm von Jülich über einen
Hof in
Keldenich für Dietrich von Pützfeld 1490 (191 – 193) und
für Johann von
Heimbach 1527 (193 – 195). Pachtzettel des Johann Voit von Weinbach
1533 (195 – 197). Pfandverschreibung des Johann Voit von Weinbach
über
100 Goldgulden für Peter Kist gen. Koch 1534 (197 – 200).
Lehnsbrief
des Herzogs Wilhelm von Jülich über einen Hof in Keldenich
für Johann
von Heimbach 1541 (203 – 205), für Philipp von Esch 1567 (205 –
208)
und des Grafen Dietrich zu Manderscheid für Philipp von Esch 1570
(208
– 210). Zahlreiche weitere Lehnsbriefe, Heiratsberedungen,
Verträge,
Pfandverschreibungen u. a. der genannten Personen und über die
genannten Güter. Genealogie (293). Spezifikation der Schurtz–,
Hencken–
und Gaßengüter zu Kall (295 – 297).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 319 Bl., gebunden;
Q 1 – 6, 1 Beilage.
2571
Aktenzeichen : H 1213/3955
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Catharina Buschmanns, Witwe des
kurköln. Rats und pfalz–neuburg. Landschreibers Peter von
Düssel,
verwitwete Heufft, Randerath (Hzm. Jülich, Amt Randerath;
Selfkantkr.
Geilenkirchen– Heinsberg)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf die Leibzucht an den Gütern des verstorbenen Peter
von
Düssel. Die Appellantin hatte aus ihrer Ehe mit Peter von
Düssel einen
Sohn Peter Arnold. Nach dem Tode des Mannes und des Sohnes machte
Johann Wilhelm von Düssel als Peters Bruder der Witwe die
Leibzucht an
den Gütern des Mannes und ihr Eigentumsrecht streitig. Als ein
zunächst
im August 1684 abgeschlossener Vertrag verschieden ausgelegt wurde,
klagten die Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf– 2. RKG 1701 (1684 – 1701)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag zwischen der Appellantin und Johann Wilhelm
vonDüssel 6. Aug. 1684 (16 – 18). Zeugnis der Schöffen des
Gerichts
Randerath über Renten der Appellantin 1700 (28).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 46 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 12 Aktenstücke.
2572
Aktenzeichen : H 1220/3968
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina (auf dem Deckblatt des
Protokolls
falsch: Catharina) Hupp(Heupt), Witwe des Johann von Waldenburg gen.
Schenkern (Schinker) zu Disternich, Poppelsdorf (Erzstift Köln,
Amt
Bonn; Stadt Bonn), (Bekl.: Johann von Waldenburg), am RKG vertreten
durch ihren Bruder Eberhard Hupp (Heupt) und Wilhelm von Gertzen gen.
Sintzig, Amtmann zu Münstereifel, Euskirchen, Tomburg und der
Grafschaft Neuenahr
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf Güter aus einer Schenkung, u. a. ein Haus in Köln in der
Sternengasse und Wertgegenstände. Der verstorbene Ehemann der
Appellantin hatte die umstrittenen Güter von seiner
Schwägerin
Catharina Steinkop noch zu deren Lebzeiten zediert erhalten und 1542
auch in Besitz genommen. Catharina Steinkops nahm ihre Schenkung jedoch
zurück, erwirkte in erster Instanz die Wiedereinsetzung und
verfügte
testamentarisch anders über die Güter. Nach der Klageschrift
der ersten
Instanz soll Waldenburg in Abwesenheit seiner Schwägerin Kisten
aufgebrochen und Wertgegenstände, Dokumente und Bargeld
widerrechtlich
an sich genommen haben. Vor seinem Tod setzte Waldenburg seine Frau
testamentarisch als Erbin ein, die jedoch inzwischen ebenfalls ohne
Kinder starb. Das RKG wies die Appellation am 28. Aug. 1549
kostenpflichtig ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Kommissare zu
Düsseldorf 1545 – 2. RKG 1548 – 1550(1545 – 1549)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 28. Aug. 1549
(4). Designatio expensarum (Q20).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6 cm, 149 Bl., lose; Q 1 – 21, 5 Beilagen. Lit.: W.
Baumeister,Verzeichnis der Kölner Testamente des 13.–18.
Jahrhunderts,
in: Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln H. 44 (1953) S. 260,
Nr.
1069.
2573
Aktenzeichen : H 1224/3987
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heuschreiber,
Jülich, als Momber seiner Mutter, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Güter aus dem Nachlaß des
alten Wilhelm
Heuschreiber. Johann von Hatzfeldt hatte die Güter eingeklagt, da
sie
seinem Vater zugefallen seien. Der alte Wilhelm Heuschreiber habe die
Güter nicht als Eigentum besessen, sondern zur Pacht gehabt.
Heuschreiber dagegen behauptet, seine Mutter habe das Land von Wilhelm
Grins vor 43 oder 44 Jahren als uneheliche Tochter zu ihrer Versorgung
erhalten. Das RKG entschied am 28. August 1536 im Sinne des Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Koslar (Hzm.,
Amt und Kr.
Jülich)(1528) – 2. Hauptgericht Jülich 1528 – 3. RKG 1529 –
1536 (1529
– 1535)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 28. Aug. 1536
(6). Urteil des HauptgerichtsJülich (18 – 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 42 Bl., lose; Q 1 –
15, Q 1 fehlt, 1 Beilage.
2574
Aktenzeichen : H 1225/3991
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gemeinde Hunsel (Hüntzel,
Niederlande) im
Land zu Kessenich bzw.ihre Steuereintreiber (Schatzheber) Simon Grewell
und Leonhard Ingenkirde, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Beteiligung des Appellaten an der
Kriegssteuer. Dieser hatte sich geweigert, einen Beitrag zu leisten, da
er eximiert sei. Daraufhin wurde sein Vieh gepfändet. Er sollte
mit der
Begründung herangezogen werden, daß „tempore necessitatis“
auch
„forenses“ (also auswärtige, aber begüterte) Lehensleute und
Geistliche
mit Steuern belegt werden könnten. Durch den andauernden
niederländischen Krieg sei eine solche Notwendigkeit entstanden,
da der
Gubernator von Roermond von der Herrlichkeit Kessenich den Unterhalt
einer Kompanie Reiter forderte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schöffen zu Kessenich 1587 – 2.
Schöffenmeister und
Schöffenzu Aachen, Urteil verkündet durch Schöffen zu
Kessenich 1588 –
3. RKG 1589 – 1591 (1587 – 1592)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 86 Bl., lose; Q 1 –
6 außer 5*, 5 Beilagen.
2575
Aktenzeichen : H 1230/4027
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Elisabeth Heusterin
(Heisters), Witwe des Hubrecht Ohm, (Bekl.: Hubrecht), Neuss
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Herausgabe aller Güter des
verstorbenen
Mannes der Appellantin, die im Juni 1601 vom verstorbenen Mann der
Appellatin in der Stadt Neuss beschlagnahmt worden waren. Graf Salentin
hatte am 21. Januar 1589 Hubrecht Ohm als Rentmeister des Hauses Krakau
(Crakau, Fstm. Moers, Herrlichkeit Krefeld) eingestellt. Salentin warf
Ohm Mißwirtschaft vor, verlangte eine korrekte Rechnungslegung
und
erwirkte als Schadenersatz die Einsetzung in Ohms Güter, die nach
seinen Angaben den Schaden jedoch nicht einmal decken.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen der Stadt
Neuss 1601 – 2. RKG 1610 – 1611(1610 – 1611)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 59 Bl., lose; Q 1 –
4, 1 Beilage (Vorakten).
2576
Aktenzeichen : H 1231/4028
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Heusy
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Einhaltung eines Pachtvertrags. Der
Kläger
hatte 1724 den Maaszoll zu Urmond (Hzm. Jülich, Amt Born und
Millen)
durch einen Admodiationskontrakt auf sechs Jahre gepachtet. Durch
starke Vereisung und Überschwemmungen im Winter 1725/26 sollen die
Maasuferbefestigungen in diesem Gebiet so stark gelitten haben,
daß die
Schiffahrt in Gefahr geriet. 1726 wurde ein neuer Pachtvertrag
über
zwölf Jahre geschlossen. Bei Nichteinhaltung der Pachtdauer
sollten
Heusy 2000 Rtlr. erstattet werden. Die Beklagten hoben 1730 den
Pachtvertrag einseitig auf und schlossen mit einem Nikolaus Elias einen
neuen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non via facti, sed
iuris procedendo cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1730 (1724 – 1730)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Pachtverträge über den Maaszoll bei Urmond
7. Juli
1724 (25 –29), 9. Okt. 1726 (30 – 33). Dekret zur Aufhebung des
Pachtvertrags 1730 (34 – 35). Botenlohnschein (38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 38 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 9 Aktenstücke
2577
Aktenzeichen : H 1232/4031
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hermann Hex für sich und im Namen
seiner
minderjährigen Geschwister Johann, Elisabeth und Agathe, als
Kinder und
Erben des Johann Hex, Maastricht
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich, vermutlich
Streit um den Nachlaß des Johann Hex.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Wyler (Hzm.
Kleve, Amt
Sonsbeck;Kr. Kleve) auf Unterweisung des Meiers und der Schöffen
des
königlichen Stuhls zu Aachen – 2. RKG 1555 – 1556 (1555 – 1556)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., lose; Q 1 – 3.
2578
Aktenzeichen : H 1243/4069
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hilden, Bürgermeister
der Stadt
Köln, für sich und seineFrau Gertrud, (Kl.: Degenhard von
Hall zu
Ophoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen
Rentbriefüber 3000 Rtlr. Die Appellanten hatten von ihren
Vorfahren
einen Rentbrief über 3000 Rtlr. geerbt, der auf Junker Hall zu
Ophoven
und seine Güter lautete. Verpfändet waren Einnahmen aus einer
Mühle,
einer Ölmühle und der Fischerei in der Wupper. Der Appellat
behauptet,
seine Schwester Gertrud mit 2500 Rtlr. und einer Holzgerechtigkeit zu
Rheindorf vertraglich ausgesteuert zu haben, sie aber beanspruchte den
Rentbrief für sich. Die Appellanten klagten zunächst in
Köln, erhielten
die Rente zugesprochen und ließen sie von Hans Degenhard von Hall
zu
Ophoven ablösen. Darauf klagte Johann Junker vor dem Gericht zu
Schlebusch das Pfand ein. Die Appellanten verlangen die
Rückverweisung
an die erste Instanz, da Junker sich an das Hofgericht in
Düsseldorf
gewandt habe, bevor in Schlebusch ein Urteil gefällt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Untergericht zu Schlebusch (Hzm. Berg, Amt Miselohe;
Leverkusen) (1615) – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1615
– 3. RKG
1616 – 1619 (1607 – 1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Akten des Hofgerichts Düsseldorf in Sachen Johann Junker ./.Hans
Degenhard von Hall zu Ophoven (17–48). Pfandzettel 1615 (25f.). Vertrag
zwischen Johann Junker und seiner Schwester Gertrud über ihr Erbe
25.
Mai 1607 (71–74). Verzicht des Heinrich von Hilden und seiner Frau
Gertrud auf Gertruds Erbe 11. Okt. 1608 (75).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2,5 cm, 92 Bl., gebunden; Q 1 – 15, 7 Beilagen. Lit.:
J. Strange,Nachrichten über Adelige Familien und Güter,
Koblenz 1879,
S. 14f.
2579
Aktenzeichen : H 1248/4084
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen Hilgers: Dr.
Heinrich Johann Hilgers (Heiliger), Köln,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des am 6. Januar 1730
in
Köln ledig und ohne Testament verstorbenen nassauischen Rats
Johann
Philipp Simonis gen. von Ritz, besonders auf Güter zu Pier (Hzm.
und
Amt Jülich; Kr. Düren). Nach seinem Tod hatte die inzwischen
verstorbene Mutter der Appellanten, Maria Anna Hamechers, verwitwete
Hilgers, als nächste Angehörige des von Ritz sowohl das
Sterbhaus in
Köln als auch das übrige Erbe in Köln und im Hzm.
Jülich in Besitz
genommen. Die Appellaten klagten beim Hohen Weltlichen Gericht in
Köln.
Da die Mutter der Appellanten ihre Verwandtschaft zu dem Verstorbenen
nachweisen konnte, wurde sie am 30. März 1730 gerichtlich im
Besitz der
Güter bestätigt. Sie verkaufte die Güter zu Pier 1732 an
einen Heinrich
Groß und seine Frau. 1737 beanspruchte der jül. Untertan
Stephan
Bardenhewer (Bardenhauer) die Güter als Verwandter des von Ritz
vor dem
jül.–berg. Hofrat in Düsseldorf für sich. Die
Appellanten halten die
Vorinstanz für nicht kompetent, da das Sterbhaus des von Ritz und
der
größere Teil des Nachlasses in Köln seien. Der Hofrat
in Düsseldorf
entschied dennoch zugunsten seines Mitglieds Fabricius, an den die
Güter über Maria Angela von Ritz, verwitwete von der Berg,
die Base des
Johann Philipp Simonis gen. Ritz, gefallen sein sollen. Das RKG
kassierte am 20. Jan. 1747 das Urteil der Vorinstanz, sprach den
Appellanten die umstrittenen Güter zu und verwies die Appellaten
mit
ihrer Erbschaftsklage an das Hohe Weltliche Gericht in Köln.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf (1737) – 2. RKG 1743 – 1748 (1730– 1746)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 20. Jan. 1747 (13).
Besitzergreifungsdokumentder Witwe Hilgers 8. Feb. 1730 (Q 6). Urteil
des Hohen Weltlichen Gerichts in Köln 31. März 1730 (Q 7).
Kaufvertrag
der Maria Anna Hamechers, verwitwete Hilgers, und des Heinrich
Groß und
seiner Frau Maria Claessen über Güter zu Pier 23. Juli 1732
(Q 10).
Botenlohnschein (Q 15a). Jül.–berg. Hofratsbericht (176–183).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 192 Bl., lose; Q 1
– 43, Q 21 fehlt, 19 Beilagen.
2580
Aktenzeichen : H 1249/4085
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen Hilgers: Maria Gabriel von
Hilgers, verwitwete vonHerrestorff, Anna Franziska von Hilgers,
verwitwete von Herwegh, Philipp Joseph Wilhelm Balthasar von Hilgers,
Propst zu Münstereifel, Eberhard Anton von Hilgers (Bekl.: deren
Pächter)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein
Thurnhof genanntes Gut zu Widdersdorf (Weidersdorf; Erzstift Köln,
Amt
Königsdorf; Kr. Köln). Nach Auffassung der Appellanten ist
das
umstrittene Gut ein freiadeliger Rittersitz und außerdem am Ende
des
17. Jahrhunderts vom kurköln. Hofrat in seinen Freiheiten
bestätigt
worden. Der Abt von Brauweiler hatte ein Vorkaufsrecht auf Erträge
des
Gutes geltend gemacht, das von den Appellanten bestritten wird.
Entstanden war der Streit Mitte Juni 1780, als zwei Metzger aus
Köln
namens Koch und Mertens vom Pächter der Appellanten ein Stück
Vieh
gekauft und bezahlt hatten. Als sie das Vieh auf der Landstraße
nach
Köln brachten, wurden sie vom Jäger der Abtei Brauweiler
angehalten und
gezwungen, das gekaufte Vieh abzugeben. Die Metzger klagten beim
Hofgericht in Köln, worauf der Abt die Pächter vorlud.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Geistliches Hofgericht in Köln
(1780) – 2. RKG 1784 – 1786(1690 – 1785)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Nachweise, daß das umstrittene Gut ein
freiadeliges
Gut ist,1690 und 1691 (in Q 12). Kautionsschein der Appellanten (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 92 Bl., lose; Q 1 –
22, 1 Beilage.
2581
Aktenzeichen : H 1251/4087
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hilcks (Holcks,
Hilck, Heilkens)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Erbgüter. Paul Hansen wird im
„Instrumentum protestationis“ als Bruder des Heinrich Hilcks bezeichnet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Adam von Horrich (Horich) als
Kommissar des Herzogs vonJülich – 2. RKG 1538 (1538)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 13 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 9 Aktenstücke in schlechtem Zustand.
2582
Aktenzeichen : H 1253/4089
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Johann Hillen: Irmgard,
Christoffel, Catharina und JohannHillen, Wassenberg, und Ludwig in der
Horst, Schultheiß zu Montfort, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf eine Erbpacht von fünfzehn Maltern
Roggen und vier Maltern Hafer und Renten bei Wassenberg. Als Heinrich
von der Kraecken, der die umstrittenen Renten als Tutor der
unmündigen
Kinder seines Halbbruders Johann Hillen verwaltete, starb,
veräußerte
seine Frau Elbricht die Renten an die Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Wassenberg (Hzm. Jülich, Amt
Wassenberg;
Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) 1557 – 2. Herzog Wilhelm zu
Jülich
1557 – 3. RKG 1561 – 1574 (1557 – 1573)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin:
Stammtafel (32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 190 Bl., lose; Q 1
– 13.
2583
Aktenzeichen : H 1254/4097
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Dietrich von Hillensberg
(Hillingsberg,
Hillensberger), Syndicusder Stadt Aachen, Adolph Herper, Konrad Palandt
und Konsorten, Aachen und Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur
Erstellung eines Inventars des Erbes der Appellanten. Schnell erhob
Ansprüche auf einen Teil des Erbes der Appellanten, der ihm
über seine
verstorbene Frau zugefallen sei. Das Ehepaar Dietrich Hillensberg,
Zöllner zu Jülich, und Guitgen Klockeners hatte die acht
Kinder
Wilhelm, der Catharina Unverdorben heiratete, Arnold, Dietrich, Johann,
Guitgen, Maria, Catharina und Margarethe, von denen jedes bei der
Heirat bestimmte Güter „in dotem“ erhielt. Wilhelm und Catharina
erhielten 800 Rtlr. Die Eltern hatten in Jülich eine Wirtschaft
„Zum
Kaiser“ und Landwirtschaft, aus der sie erheblichen Gewinn gezogen
haben sollen. Der alte Dietrich Hillensberg soll ein Rent– und
Schuldbuch gehabt haben, in dem er alle Einnahmen (jährlich u. a.
über
300 Malter Korn und über 300 Taler) eintrug. Catharina Unverdorben
sollte eine Abschrift des Buches erhalten. Der alte Dietrich
Hillensberg starb im Herbst 1564, seine Frau blieb noch bis Anfang
August 1577 Leibzüchterin der Güter. Nach dem Tode Wilhelm
Hillenbergs
heiratete seine Catharina Witwe Dr. Martin Schnell und brachte einen
Sohn Wilhelm aus der ersten Ehe mit. Schnell argumentiert, daß
beim Tod
des Kindes dessen Ansprüche als Enkel des alten Dietrich
Hillensberg an
die Mutter und nach deren Tod an ihn und die gemeinsamen Kinder Johann,
Martin und Margaretha Schnell übergegangen seien, und beansprucht
nach
dem Tode der Guitgen Klockeners und des Johann Hillensberg einen Anteil
am Erbe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1578 – 2. RKG 1584 – 1609(1577 – 1604)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Vormundbestellung für den unmündigen
Sohn des
Lic.Dietrich von Hillensberg (Q 27). Bd. II: Beschreibung von
Grundstücken in der Stadt Jülich (37f.). Schreinsbuchauszug
„auf drei
Häuser vor St. Stephan“ (118). Testament der Catharina Unverdorben
17.
Jan. 1578 (147 – 149). Inventar des Sterbhauses der Guitgen Klockeners,
darunter zahlreiche Dokumente wie Rentbriefe ab 1382, 9. Okt. 1582 (209
– 228). Verzeichnis nicht abgelöster Renten 9. Okt. 1582 (232 –
237).
Heiratsberedung des Dr. Wilhelm Hillensberg und der Catharina
Unverdorben 1. Feb. 1560 (256 – 259). Testament des Dr. Wilhelm
Hillensberg 12. Okt. 1564 (271 – 276).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 9 cm, 414 Bl.; Bd. I: Q 1 –
31 außer 11und 21*, Deckblatt des Protokolls fehlt; Bd. II: Q 11
(Vorakten).
2584
Aktenzeichen : H 1255/4098
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von Hillensberg
und seine Frau Anna Maria von Myllendonk
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Störung im Besitz der Herrlichkeit
und
Sonnenlehens Schönau. Amand von Myllendonk hatte im Sommer 1664
den
Schöffen der Herrlichkeit Schönau befohlen, ihm und nicht den
Klägern
zu gehorchen. Die zu Schönau gehörenden Ländereien
begann er zu
versetzen und zu verkaufen. Am 9. Dez. 1664 soll Maximilian von
Myllendonk mit Bewaffneten Einlaß in Haus Schönau begehrt
haben. Er
habe gedroht, Hillensberg so zu traktieren, daß „sein Rücken
dem Bauch
gleich ... und sein Gehirn an der Wand kleben bleiben“ werde. Nach dem
Tode des Balthasar von Myllendonk am 8. März 1629 hatte Amand von
Myllendonk, der Schwager und Bruder der Kläger, seinen Vater zu
Frohnenbruch (bei Kamp–Lintfort, Kr. Moers) bestattet.
Währenddessen
nahm Adolph von Myllendonk das Haus Schönau mit Waffengewalt in
Besitz,
verjagte die jetzigen Appellanten und Appellaten, die Erben Balthasars,
und behielt das Haus bis zu seinem Tode 1642. Seit 1642 hielten die
Kläger die Herrlichkeit. Das RKG wies am 7. Juli 1671 die Klage
zurück
und legte den Klägern die Herausgabe des Hauses Schönau an
Amand von
Myllendonk auf. In der Folge stritten die Erben der Beklagten um den
Besitz von Schönau.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non offendendo
sine, de non turbando cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1665 – 1769 (1545 – 1772)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Lehnsbrief über Schönau für
Amand von
Myllendonk 21.März 1629 (Q 12). Zeugnis des Statthalters von
Schönau
über Landverkäufe 1652 (Q 14). Pachtzettel des Adolph von
Hillensberg
mit Johannes Bischoffs und seiner Frau über einen Hof beim Haus
Schönau
1663 (Q 27) sowie verschiedene Pachtzettel über Land. Vertrag
zwischen
den Brüdern Amand und Maximilian von Myllendonk 6. April 1663 (Q
48).
Zeugnis der Schöffen der Herrlichkeit Horst über Haus
Schönau ab 1629
(Q 72). Bd. III: Auszug aus dem Vertrag von 1663 wie Q 48 (Q 86).
RKG–Urteil vom 7. Juli 1671 (Q 92). Testament des Balthasar von
Myllendonk 6. März 1629 (Q 94 und 97). Zeugenaussagen (Q 117 und
171).
Designatio expensarum (Q 184). Bd. IV: Inventar des Hauses Schönau
1696
(Q 202). Designatio expensarum (Q 204). Schadensaufstellung (Q 211).
Verschiedene Inventare des Hauses Schönau (Q 215 – 217). Bd. V:
Vertrag
zwischen Balthasar von Myllendonk und seinem Bruder Craft über den
elterlichen Nachlaß 6. Nov. 1589 (Q 238). Aufstellung der
Einkünfte des
Hauses Schönau (Q 241). Getreidepreise in Aachen 1712/13 (Q 259).
Stammtafel Myllendonk – Brauhoff – Blanche (Q 270). Bd. VI: Stammtafel:
Nachkommen des Gotthard von Myllendonk zu Ghoor (Goer, Niederlande) und
Frohnenbruch und der Maria zu Brederode (in Q 297). Zeugnis der
Aachener Schöffen Gerhard von Ellerborn und Wilhelm Rikalt von
Schwarzenberg über die Abstammung der Familie von Brauhoff
(Brawhoff)
und über das Wappen der Familie, mit Zeichnung des Wappens (Q
308). Bd.
VII: Status perceptorum (Einnahmen) des Herrn von Blanche aus der
Reichsherrschaft Hörstgen (Kamp–Lintfort, Kr. Moers) und vom
Rittersitz
Frohnenbruch im Winter 1758/59, mit Angaben über die Abgaben der
Juden
(zwölfFamilien) (Q 404 – 409). Inventar des Rittersitzes
Frohnenbruch
1759 (Q 410, Q 436). Schreiben Karls V., das einen Stephan von Blanche
als Ritter ausweist, 3. Juni 1545 (in Q 432). Bd. VIII: Abgaben der
Schutzjuden der Herrschaft Hörstgen mit hebräischen
Unterschriften 1758
(Q 449). Zeugnis der Schöffen von Hörstgen über
Getreidepreise 1759 (Q
457). Auszug aus dem Lagerbuch der Herrschaft Hörstgen über
Benden und
Wiesen des Schlosses Frohnenbruch (Q 463). Versteigerungsprotokoll (u.
a. Holz) 1762 (Q 505). Abstammung des Gottfried von Blanche zu
Schönau
in sieben Generationen bis zu Wilhelm Graf zu Neuenahr (Q 514).
Prozeßkosten (Q 518).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung:
8 Bde., Bd. I (Protokoll) fehlt; Bd. II – VIII gebunden, 37 cm,2095
Bl.; Bd. II: 196 Bl.; Q 1 – 79, Q 2 fehlt; Bd. III: Bl. 197 – 474; Q 80
– 184; Bd. IV: Bl. 475 – 778; Q 185 – 226a; Bd. V: Bl. 779 – 1049; Q
226b – 279; Bd. VI: Bl. 1050 – 1353; Q 280 – 359; Bd. VII: Bl. 1354 –
1711; Q 360 – 439; Bd. VIII: Bl. 1712 – 2095; Q 440 – 534, 5 Beilagen.
Lit.: Heimatblätter des Landkreises Aachen 24 (1968), Heft 1, S.
13 –
14. H. J. Gross, Schönau, in: Aus Aachens Vorzeit 9. Jg. (1896) S.
102ff.
2585
Aktenzeichen : H 1256/4099
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Andreas von Hillensberg
als Erbe des Heinrich von Büchel (Buchel),Aachen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ein Gut zu Vettweiß (Hzm.
Jülich, Amt
Nideggen; Kr. Düren) aus dem Nachlaß der Catharina von
Hackenbrock. Der
Appellant bestreitet die Angaben des Appellaten, die Erblasserin sei
kinderlos verstorben. Mit Johann von Büchel habe sie einen Sohn
Konrad
gehabt, der Eva von Beeck heiratete und einen Sohn Gotthard hatte.
Dieser Gotthard sei kinderlos verstorben, habe aber seiner Base
Magdalena von Büchel 2000 Goldgulden und 1000 Taler kölnisch
vermacht
und dafür das umstrittene Gut zu Vettweiß als Pfand
eingesetzt.
Magdalena von Büchel setzte ihren Mann Wilhelm von Streithagen
testamentarisch als Universalerben ein. Nach Magdalenas kinderlosem Tod
heiratete er Johanna von Eys gen. Beusdael. Die gemeinsame Tochter
Angela heiratete den Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1697 –3. RKG 1699 – 1700
(1584 – 1700)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Testament des Gotthard von Büchel 9. Feb.
1584
(Q 12).Bd. II: Stammtafel von Weiß (Weys) – von Söller – von
Goer – von
Eller (51 – 52).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm, 206 Bl.;
Bd. I: lose; Q 1 – 22 außer 10* und 18*,Q 6 fehlt; Bd. II: Q 18*
(Vorakten).
2586
Aktenzeichen : H 1259/4105
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina von
Hillesheim, verwitwete de Planti, Kaltenborn, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Lehen Kaltenborn, das der Appellat
wegen des Fehlens männlicher Erben als heimgefallen betrachtet. Am
25.
März 1641 hatten Heinrich Francken, der Regens des Laurentianum in
Köln, wegen rückständiger Zinsen aus einem Kapital von
200 Rtlr. und
100 Königstalern, und Heinrich Waldbott von Bassenheim zu
Königsfeld
wegen einer ihm von Anna Gertrud von Binsfeld, Witwe des
jül.–berg.
Hofratspräsidenten [Eremund] von Orsbeck, zugefallenen
Verschreibung
von 360 Rtlr. beim Hofrat zu Bonn um Immission in das der Appellantin
und ihrer Schwester Johanna Maria gehörende Gut gebeten. Am 18.
Juli
1646 wurde die Immission ausgesprochen, vom Amtmann zu Nürburg
vollzogen, später jedoch wieder aufgehoben. Die Appellantin gibt
an,
der Herzog von Jülich als Oberlehnsherr habe nie die notwendige
Zustimmung gegeben, daß das Gut zur Schuldentilgung herangezogen
werden
könne. Dagegen behauptet der Appellat, Kaltenborn sei als
Afterlehen
von Burgbrohl kurköln. Lehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn 1641 – 2.
RKG 1658 – 1685 (1463 – 1683)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Reversal des Hans Daniel von Hillesheim zu
Kaltenbornwegen 1000 Rtlr. 12. Mai 1607 (Q 14) und 28 Dez. 1612 (Q 15).
Sechs Reversale über Kaltenborn 1463 – 1603 (Q 20, Q 47, Q 52, Q
53).
Auszug aus dem Kölner Privilegium de non appellando von 1570 (Q
24).
Originalschreiben des Herzogs von Jülich, daß das Lehen
Kaldenborn ein
Afterlehen des Hauses Burgbrohl sei, mit Siegel, 7. Dez. 1566 (Q 29).
Bd. II: z. T. dieselben Beweismittel wie in Bd. I.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 9 cm, 410 Bl.; Bd. I: Q 1 –
68 außer 7und 11*, Protokoll doppelt; Bd. II: Q 7 (Vorakten).
2587
Aktenzeichen : H 1260/4107
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Konrad von Hillesheim und Konsorten:
Johann
von Lützerode (Lutzenradt) im Namen seiner Frau Margerethe von
Auel
(Auwell)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den
Nachlaß des Daniel von Hillesheim, bestehend aus adeligen Erb–
und
Stammgütern im Erzstift Köln im Amt Nürburg, 1000
Goldgulden in der
Reichsherrschaft Olbrück, Gütern im Erzstift Trier in den
Ämtern Daun
(Haus Nohn) und Hillesheim, in Eschweiler (Herzogtum Jülich, Amt
Münstereifel) und in der Herrschaft Kerpen. Margarethe von Auel
(Auwell) ist die Tochter von Maria von Hillesheim, einer Schwester
Konrads. Die Kläger beanspruchen das Erbe als Neffe und Nichte des
Verstorbenen, weil Daniels 1563 mit Judith von Katterbach geschlossene
Ehe kinderlos geblieben und für diesen Fall in der Heiratsberedung
der
Rückfall an die Familien festgelegt worden sei. Außerdem
habe Daniel
ihnen die Güter in einer „donatio inter vivos“ vermacht. Der
Beklagte
hält die Güter als unehelicher Sohn „weniger dan mit Recht,
allein de
facto“ in Besitz. Er bestreitet die Zuständigkeit des RKG und
verlangt
die Verweisung an das kurtrier. Hofgericht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1595 – 1616 (1594 – 1600)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verzeichnis über im
April/Mai 1594 verschwundene Gegenstände aus dem Erbe (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 46 Bl., gebunden; Q
1 – 7.
2588
Aktenzeichen : H 1261/4108
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Caspar Wilhelm von
Hillesheim zu Ahrenthal, pfälz. GeheimerRat und
Regierungspräsident
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Wiedereinlösung des Rittersitzes
Berkum
(Erzstift Köln, Oberamt Bonn, Amt Godesberg–Mehlem;
Rhein–Sieg–Kr.).
Die Kreuzbrüder zu Köln hatten an Wilhelm von Hillesheim zu
Niederbach
eine Forderung von 1300 Rtlr. auf den hillesheimischen Sitz. Wegen
nicht gezahlter Pensionen wurde der Rittersitz mit einem Wert von
angeblich 4000 Rtlr. am 9. Juni 1681 versteigert. Der Appellat erwarb
ihn für 2100 Rtlr., jedoch mit der Klausel, daß dem
Schuldner Jahr und
Tag zur Wiedereinlösung bleiben sollten. Der Vater des
Appellanten,
Franz Dietrich von Hillesheim, lag zu diesem Zeitpunkt auf dem
Totenbett. Er starb wenige Tage später und hinterließ zwei
unmündige
Söhne. Als der ältere Sohn erwirkte der Appellant 1704 beim
Hofrat in
Köln die Anordnung der Wiedereinlösung. Strittig ist die
Frage der
Anrechnung der über die Zinsen bezogenen Erträge aus dem Gut
auf das
Ablösungskapital hinaus. Das RKG bestätigte am 18. Sept. 1782
das
Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn 1698 –
2. RKG 1717 – 1793 (1657 –1793)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 18. Sept. 1782 (14). Bd. II:
Zinsberechnungen 1681 – 1716 (Q 16). Bd. III: Rentbrief der
Kreuzbrüder
in Köln über jährlich 65 Rtlr. für Wilhelm von
Hillesheim und seine
Frau Catharina geb. Syberg zum Busch 27. Aug. 1657 (S. 19 – 34).
Verschiedene Rechnungen über Zinsen, Erträge und Kosten (S.
180 – 191,
223 – 241, 327 – 334, 357 – 365 und öfter). Zeugenaussagen (S. 450
–
490).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 16 cm;
Bd. I: 15 Bl., Protokoll; Bd. II: 164 Bl.; Q 1 – 47außer 33, 8
Beilagen; Bd. III: 1135 Seiten; Q 33 (Vorakten).
2589
Aktenzeichen : H 1262/4109
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Caspar Wilhelm von Hillesheim zu
Ahrenthal, pfälz. GeheimerRat und Regierungspräsident,
Düsseldorfund
Heidelberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf ungeschmälerte Nachfolge im Lehen Sünsbruch. Johannes von
Hillesheim hatte mit seiner Ehefrau Catharina von Ulenbroich einen
Ehevertrag geschlossen, demzufolge er 1540 mit dem Mann– und
Sattellehen Sünsbruch „suo et uxorio nomine“ belehnt worden war.
Anschließend wurden sein Neffe Adolph, später Wilhelm und
dann Franz
Dietrich von Hillesheim, Großvater und Vater des Appellanten,
investiert. Dem Appellanten war ein Mutschein erteilt worden. Laut
Ehevertrag sollen die Schwestern Ulenbroich keine Ansprüche mehr
auf
das Lehen gehabt haben. Wilhelm von Hilllesheim hatte das Gut dem
unehelichen Sohn („Lehens unfähiger Bastard“) seiner
Schwägerin Anna
von Ulenbroich, Ernst von Bodelschwingh (Bolswein, Bollschwing),
für
einige Jahre verpachtet, woraus dieser einen Erbanspruch ableitete und
daraufhin am 7. Juli 1559 ebenfalls investiert wurde. Wilhelm von
Hillesheim klagte dagegen in Kleve. Während dieses Prozesses
klagte
Regierungsrat Friedrich von Heiden gegen Bodelschwingh bzw. dessen
Erben Hans Georg Seidler wegen einer Schuldforderung über 651
Rtlr.,
die schließlich aus dem Lehen Sünsbruch beglichen wurden.
Der Appellant
fordert die Belehnung mit dem noch von den Erben Seidler gehaltenen
Lehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve – 2. RKG 1720 –
1740 (1532 – 1740)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteile des Hofgerichts Kleve 16. Feb. 1720 (Q 4),
13. Juli 1717(Q 7). Auszug aus dem Ehevertrag des Johannes von
Hillesheim und der Catharina von Ulenbroich 1532 (Q 8). Stammtafel von
Meerscheid gen. Hillesheim, mit Daten der Belehnungen mit
Sünsbruch (Q
9). Botenlohnschein (92).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 92 Bl., lose; Q 1 –
27, 2 Beilagen.
2590
Aktenzeichen : H 1263/4111
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Caspar Wilhelm von Hillesheim zu
Ahrenthal, pfälz. GeheimerRat und Regierungspräsident,
Düsseldorfund
Heidelberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Schuldforderung von 7740 Rtlr. Kapital und 13649 Rtlr. Zinsen. Der
Appellant hatte das Geld dem Vater des Appellaten, Werner Melchior von
Cortenbach zu Altenhagen in der Grafschaft Mark, geborgt. Fraglich ist,
ob Werner Melchior und sein Sohn ein Erbrecht am Haus Altenhagen
hatten. In der Vorinstanz war Hillesheim unterlegen, weil er den Termin
zur Vorlage eines Beweises nicht einhalten konnte. Es ging um den
Beweis der Aufschwörung des Vaters des Appellaten von dem
Rittersitz
Altenhagen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve – 2. RKG 1733 –
1776 (1713 – 1740)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des Hofgerichts Kleve 18. Juli 1733 (Q 4).
Forderungendes Appellanten. Urteil des Hofgerichts Kleve 10. Feb. 1733
(Q 7). Auszug aus der kurbrandenburgische Ordnung die Verbesserung des
Justizwesens betreffend vom 21. Juni 1713 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 46 Bl., lose; Q 1 –
14, 1 Beilage.
2591
Aktenzeichen : H 1265/4115
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Ernst Gottfried
von Hillesheim
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Vollstreckung des vom RKG
bestätigten
Urteils der Beklagten den Lüxheimer Zehnt (Lüxheim: Hzm.
Jülich, Amt
Nörvenich; Kr. Düren) und den Bauweiler Hof (Hzm.
Jülich,
Unterherrschaft Gladbach) betreffend. In zwei getrennten Prozesses war
die Freifrau von Palandt vor dem jül.–berg. Geheimen Rat 1729 und
1741
und in anschließenden Appellationsprozessen am RKG unterlegen.
Der
Kläger hatte Forderungen des Bernhard Schleusgen und des
Laurentianer
Gymnasium in Köln an die Witwe Palandt befriedigt und erfolgreich
aufErsatz durch die umstrittenen Güter geklagt.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de exequendo propriam sententiam die prima
februarii1729 in causa Bernardi Schleusgen contra von Paland latam et
in camera imperiali confirmatam sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1779 – 1787 (1729 – 1782)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil vom 1. Feb. 1729 (Q 4). RKG–Urteil vom 14.
Sept. 1774in Sachen verwitwete von Palandt zu Maubach und Konsorten,
modo deren Alldialerben von Spieß ./. Bernhard Schleusgen und
Konsorten, die intervenierende kurpfälz. Mannlehenkammer
Düsseldorf und
den Grafen von Hillesheim (Q 6). Urteil des jül.–berg. Hofgerichts
Düsseldorf in Sachen Gebrüder von Hillesheim als Inhaber der
Unterherrschaft Gladbach Cessionario nomine des Laurentianer– Gymnasium
in Köln und Bernhard Schleusgen ./. Freiherrn von Spieß zu
Maubach 20.
Juni 1778 (Q 7). Botenlohnschein (Q 18).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 107 Bl., lose; Q 1 – 25, 3 Beilagen. Vgl. RKG
(P113/159) und RKG (P 114/160). Lit.: J. Strange, Beiträge zur
Genealogie der adligen Geschlechter, H. 10, Köln 1871, S. 116ff.
2592
Aktenzeichen : H 1271a/4146
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Reinhard Hymmen
(Hymen) und die Erben des Dr. Johann Stephan (Steffens), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Injurienklage. Anspruch auf öffentlichen
Widerruf und
je 2000 Goldgulden Schadenersatz. Am 21. Dezember 1601 sollen Johann
vom Heidt gen. Hüngerkausen und Johann Stephans (der Jüngere)
zu
Kaldenbach wegen ihres Rechtsstreits gegen Johann von Steinrath
(Steinraidt) den Appellaten in seiner Wohnung in Köln aufgesucht
haben.
Ohne Grund habe dieser sie dann schwer beleidigt. Er soll behauptet
haben, Johann Stephans gleichnamiger Vater und Onkel (Dr. Reinhard
Hymmen) hätten über ihn falsches Zeugnis abgelegt und ihn als
„ehrlos,
ehrvergessen und verlogen“ bezeichnet. Anschließend habe Wilhelm
von
Waldenburg gen. Schenkern sie auch noch mit einem Dolch bedroht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht Köln
1602 – 2. RKG 1608 – 1612(1602 – 1611)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 166 Bl., lose; Q 1
– 13.
2593
Aktenzeichen : H 1272/4147
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans Himmel im Namen
seiner Frau Margareta, Tochter des ClemensBon, Solingen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte der Güter des
Clemens Bon in
und bei Solingen und die Erträge seit seinem Tod. Am 11. Juli 1548
hatten Clemens Bon und die Kinder des Hans (Hennesken) Millen als Erben
der Ursula Millen, Clemens’ erster Frau, einen Vertrag geschlossen, in
dem Clemens ein Stück Land und eine jährliche Rente von
fünf Talern
zugesprochen erhielt. Clemens starb 1554 und hinterließ seine
zweite
Frau Catharina Schoeler und die gemeinsame Tochter Margareta. Die
Appellaten beanspruchten die Güter, da Clemens nach dem Tode
seiner
ersten Frau nur Leibzüchter gewesen sei. Die Appellanten vertreten
den
Standpunkt, nach Clemens’ Tod sei Catharina Schoeler Leibzüchterin
und
Margareta die Erbin.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Räte und Kommissare des Herzogs
Wilhelm von Jülich, Kleveund Berg 1565 – 2. RKG 1569 – 1575 (1548
– 1575)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag von 1548 (62 – 66).
Zeugenaussagen (107 – 144).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 165 Bl., lose; Q 1
– 16.
2594
Aktenzeichen : H 1273/4152
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Reinhard Hymmen und
seine Frau Catharina von Steinrath (Steinrodt)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch der Klägerin auf den fünften Teil
der
mütterlichen Erbgüter, den ihr Bruder ihr vorenthält,
und anderem das
vom Abt von Werden lehenrührige Gut Marten, und Anspruch auf
Unterhaltszahlungen und Aufwandsentschädigung. Die Eheleute
Wilhelm von
Steinrath und Agnes von der Leyen (gestorben 1577) hinterließen
ihren
fünf Kindern Roland, Agnes, Catharina, Anna und Johann
verschiedene
Güter. Johann nahm nach dem Tod der Mutter alles in Besitz. Die
Kläger
verkauften ihren fünften Teil 1586 an Jost Lixfeld, den
wittgensteinischen Amtmann zu Homburg. Die Klage wird am RKG erhoben,
weil die Güter teils im Herzogtum Berg, teils in der Grafschaft
Mark
liegen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1587 – 1616 (1587 – 1611)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Aufstellung der vom Ehepaar Wilhelm von Steinrath und
Agnesvon der Leyen hinterlassenen Güter (Q 4). Zeugenaussagen vor
der
kaiserlichen Kommission (Q 29). Vergleich zwischen den streitenden
Parteien 26. August 1596 (Q 34).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 5 cm, 175 Bl., Q 1 – 42, Q 3a und b, 4 Beilagen. Lit.:
KurtNiederau, Zur Geschichte des bergischen Adels. Die v. Bruchhausen =
v. Steinrath, in: ZBGV 85 (1970/1972) S. 103ff.
2595
Aktenzeichen : H 1286/4184
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Haus– und Hobsleute der Bauerschaften
Hinsel
und Holthausen(Reichsstift Essen) und Johann von Vittinghoff gen.
Schell (Schelen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf das „ius pascendi“ oder den „Weidtgang“ auf den Weiden bei
Breien oder Brehen (?) in der „oberruhrischen Mark“. Die Appellanten
behaupten, das umstrittene Land gehöre zum adeligen Haus
Schellenberg
(uffm Berge) und damit dessen Eigentümer Johann von Vittinghoff
gen.
Schell (Schele). Seit undenklichen Zeiten hätten die
Eigentümer den
sechs Erbhöfen das freie Weiderecht eingeräumt. Die
Kapitularinnen
besaßen in der Mark zwei Pachtgüter und zwei Kotten, denen
der freie
Weidgang nicht zugestanden haben soll. Der Vogt hatte dort keinerlei
Besitz. Die Appellaten hatten den Appellanten als ihren Hobs– und
Pachtleuten einen Tausch der Weiden „des Brehens uff dieser Seit der
Ruhren negst dem Heisinger Holtz gelegen“ verordnet, den die
Appellanten jedoch nicht akzeptierten. Die Kapitularinnen klagten
darauf aufHeimfall sämtlicher Güter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hermann Pinkernell gen. Schulten und Johann
Strattmann alsdelegierte Richter von Rellinghausen 1618 – 2. RKG 1619 –
1631 (1618 – 1625)
Beweismittel : (7) Beweismittel: In der
Klageschrift zahlreiche Namen von Höfen und Kotten mitAngabe der
Besitzer (Q 13). Designatio expensarum (117 – 119). Zeugenaussagen (316
– 343).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 396 Bl.,
lose; Q 1 – 19, 3 Beilagen. Lit.: Ludwig Pothoff,Schloß
Schellenberg,
in: Die Heimatstadt Essen Jahrbuch 1962/63, S. 127. Rolf von
Vietinghoff gen. Scheel, Der westfälische Stamm des uradeligen
Geschechtes von Vittinghoff, von Vietinghoff und von Schell, in: Das
Münster am Hellweg 14. Jg. (1961) S. 138.
2596
Aktenzeichen : H 1288/4189
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hintz, Kirchspiel
Kirsmich (?), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ein elterliches Gut im Wert von 500
Talern. Umstritten ist die Frage, ob die Mutter des Appellanten
Leibzüchterin oder Eigentümerin des Gutes und somit Johann
Schwalm
erbberechtigt war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Kirsmich auf Unterweisung durch
Schultheiß
undSchöffen zu Jülich 1552 – 2. RKG 1553 – 1554 (1552 – 1554)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 31 Bl., lose; Q 1 –
4.
2597
Aktenzeichen : H 1295/4277
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ludwig von und zum
Hirschhorn
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Bestätigung eines Vergleichs über das
Vermögen der
Mutter des Klägers und Schwiegermutter des Beklagten, Maria von
Hirschhorn, geb. von Hatzfeldt. Am 7. März 1612 vereinbarten die
Schwäger, daß Adrian Borck als Mitkläger gegen Maria
von Hirschhorn
wegen Abrechnung fünfundzwanzigjähriger Vormundschaft
akzeptiert wurde,
Ludwig von Hirschhorn dagegen das erhielt, worauf seine Schwester
Elisabeth verzichtet hatte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Confirmationis Vertrags und
obligationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1612 – 1613 (1612)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verträge der Kontrahenten
(bzw. wechselseitige Obligationen) 7.März 1612 (3 – 6 und 13 – 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 16 Bl., lose; Protokoll
und 6 Aktenstücke.
2598
Aktenzeichen : H 1298/4309
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob zum Hirtz und
Ingermann von der Whae
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Pier (Hzm. und
Amt Jülich;
Kr. Düren) aufUnterweisung durch Schultheiß und
Schöffen zu Jülich – 2.
RKG 1548 (1548)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 1 – 2.
2599
Aktenzeichen : H 1307/4343
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hochs (Hoichs),
Eschweiler
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf– 2. RKG 1566 (1566)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 1 – 2.
2600
Aktenzeichen : H 1313/4356
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Hochhausen für sich und als
Anwalt der
Trine (Katharina),Witwe des Thewes (Matthäus) Hochhausen, und
ihrer
Kinder Heinrich, Christine und Else, Essen, später Broich, und
Johann
Hochhausen im Namen seiner Frau Stiene, Essen, (Bekl.: Thewes
Hochhausen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Inventarisierung und Teilung der väterlichen Erbschaft. Heinrich
Hochhausen hatte beim Offizial in Köln gegen seinen Bruder Thewes
geklagt. Die Appellanten sind als Rechtsnachfolger des Thewes der
Meinung, die Sache habe nicht vor das geistliche, sondern vor das
weltliche Gericht gehört. Nach dem Tode ihres Mannes zog Trine
Hochhausen in die Herrlichkeit Broich. Von dort habe sie nicht nach
Köln geladen werden können. Außerdem habe sie alle
Rechte am Haus oder
Pachtgut Hochhausen ihrem Schwiegersohn Johann übergeben. Dennoch
verhandelte der Offizial weiter gegen sie und fällte ohne Zutun
des ihm
verordneten Assessors ein Urteil, wonach die Appellanten die geforderte
Erbschaft oder 1000 Rtlr. plus 271 Rtlr. anderer Schulden zahlen
sollten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1590 – 2. RKG
1597 – 1605 (1590 – 1600)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugenaussagen vor dem Offizial in Köln (Q 2b).
Bestellung desLic. Heinrich Reck, Dechanten von St. Georg in Köln,
zum
Assessor des Offizials durch ErzbischofErnst 19. Aug. 1596 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 173 Bl., lose; Q 1
– 8, Q 2a und b.
2601
Aktenzeichen : H 1314/4357
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hochhausen
(Hogehaus), Essen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der appellatischen
Forderung über 6089 Gulden, 6 Stüber (Stuiver) brabantisch
aus
gemeinsamem Handel und Zinsen seit 1594, 200 Gulden Frachtgeld sowie
Offenlegung sämtlicher Geschäftspapiere. Die Kontrahenten
hatten am 11.
Juni 1592 in Luxemburg eine „Societet“ errichtet. 1593 verkaufte
Hochhausen dem Herzog Franz von Sachsen Ausrüstung für ein
Regiment von
zwölf Fähnlein. Die Lieferung nach Osnabrück und Soest
wurde jedoch
nicht bezahlt. Für die Ausrüstung zweier weiterer Regimenter
blieb er
die Abrechnung schuldig. Hochhausen beantwortete Hertzfelders Klage
seinerseits mit einer Gegenklage über 800 Kronen wegen einer
anderen
Lieferung und forderte ebenfalls Rechnungsablage.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Magistrat Essen 1594 – 2. RKG 1602 –
1603 (1594 – 1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz (Q 8).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 6,5 cm, 303 Bl.; Bd. I: 56
Bl.; Q 1 –11, 8 Beilagen; Bd. II: 247 Bl.; Vorakten (als Q 12 und 13 im
Protokoll vorgesehen), darin: verschiedene Rechnungen.
2602
Aktenzeichen : H 1315/4358
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adriana von Hochkirchen zu Neuerburg,
Witwe
des Damian Schellartzu Obbendorf, Frau zu Gürzenich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Herrlichkeit Gürzenich (Hzm.
Jülich,
Amt Nörvenich; Kr. Düren). Die Witwe erhebt Ansprüche
aufgrund ihres
Ehevertrages und des Testaments ihres am 9. Juni 1612 verstorbenen
Mannes gegen ihre Schwäger.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf (1612) – 2. RKG 1613 (1612 –1613)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 6.
2603
Aktenzeichen : H 1317/4360
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Winand von Hochkirchen zu
Neuerburg,
Amtmann zu Randerath (Hzm. Jülich), und Konsorten: Gebrüder
Johann
Wilhelm und Hieronymus Dietrich von Mirbach, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß der Catharina von
Drimborn,
und zwar sowohl die Güter, die sie mit in die Ehe gebracht hatte,
nämlich das Haus Ruhrkempen, den „Meiswinkel“ im Land von
Wassenberg,
ein Haus in Heinsberg, Fahrzinse in Köln und andere Güter,
als auch die
im Ehe– und Witwenstand erworbenen Güter. Catharina von Drimborn,
Tochter des Johann von Drimborn und der Gertrud von der Ehren und
Erbtochter von Ruhrkempen, starb 1610. Sie überlebte ihren Mann
Johann
von Hanxleden, den gleichnamigen Sohn, den gleichnamigen Enkel, ihre
Schwiegertochter Margarethe von Troisdorf (Trosdorf) und den ersten
Mann ihrer Enkelin Anna, Johann von Mirbach zu Tegelen. Der Appellat
Arnold ist Annas Sohn aus zweiter, die Appellanten Kinder bzw. Enkel
aus Annas erster Ehe. Die Appellanten berufen sich auf Kap. 74 der
jül.–berg. Landordnung. Arnold von Randerath sei nach Annas Tod
lediglich Leibzüchter gewesen, sein Sohn Johann also nicht
erbberechtigt. Dieser dagegen beruft sich auf den Ehevertrag seiner
Eltern vom 24. Feb. 1609, wonach ein Sohn aus dieser Ehe das Haus
Ruhrkempen erben sollte. Das RKG wies die Appellation am 6. Nov. 1668
zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1659 – 2. RKG 1664 – 1668(1428 – 1665)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 6. Nov. 1668 (5). Zession der
Ansprücheauf die umstrittenen Güter von Hieronymus Dietrich
von Mirbach
an seinen Bruder Johann Wilhelm und dessen Frau Maria Barbara von und
zu Harff 5. Juli 1664 (Q 5). Bd. II: Ehevertrag zwischen Johann von
Randerath zu Horrig (Horrich) und Anna von Hanxleden 24. Feb. 1609 (144
– 157). Ehevertrag zwischen Hieronymus von Hochkirchen und Catharina
von Mirbach 6. Aug. 1624 (157 – 167). Stammtafel Drimborn – Hanxleden –
Mirbach mit Erläuterungen (791ff., 1040). Inventar von Renten und
Briefen, die zum Haus Ruhrkempen gehören (926 – 941). Zahlreiche
Angaben über Ernteerträge, Rechnungen, Rentbriefe zu den
umstrittenen
Gütern seit 1441. Bd. III: Zeugenaussagen (1126 – 1413).
Verzeichnis
von 112 Beweismitteln, z. B. Eheverträge, Rentverschreibungen,
Pachtverträge, Rechnungen, Vergleiche, Zeugnisse, Aufstellungen
von
Zubehör der umstrittenen Güter, Urteile und Testamente
(Johann von
Hanxleden) 1428 – 1664 (1415 – 1437), anschließend diese
Beweismittel
im Wortlaut (1437 – 2003). Bd. IV: z. T. die gleichen Beweismittel.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bde., 37 cm, 2353 Bl.; Bd. II – IV gebunden; Bd. I:
78 Bl.,lose; Q 1 – 20 außer 14, 1 Beilage; Bd. II: Bl. 1 – 1125;
Q 14a;
Bd. III: Bl. 1126 – 2003, bis Blatt 1215 beschädigt; Q 14b; Bd.
IV: 272
Bl.; Q 14c. Vgl. RKG (R 176/3516).
2604
Aktenzeichen : H 1320/4366
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hochstein und Konsorten: Peter
Braun,
Leonhard Thomas, Johann Peltzer und Mewiß von Weldorf als Erben
des
Gerhard Hungers aus Gevenich (Hzm. Jülich, Amt Boslar), (Kl.:
Hermann
Hochstein)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
„patrimonial Stockgüter“ im Gericht Boslar, die Gerhard Hungers
von
seinem Vater Thomas Hungers geerbt hatte, nämlich zwei
während des
Prozesses verfallene Häuser in Gevenich, die einst 300 Taler wert
waren, etwa 14 Morgen Land zu je 60 Talern sowie mehrere
Holzgerechtigkeiten im Gesamtwert von 1210 Talern, u. a. im Barkholzer
Busch. Das RKG wies die Klage am 18. Aug. 1591 als desert an die
Richter voriger Instanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Boslar 1578 – 2. Hauptgericht Jülich
1582
– 3. Kommissare des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf 1584 –
4. RKG
1590 – 1594 (1578 – 1595)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Urteil der 2. Instanz 1589 (Q 5). Beschreibung der
umstrittenenGüter
durch Vogt und Schöffen von Boslar (36f.). RKG–Urteil 18. August
1591
(44f.). Designatio expensarum (46f.). Vorakten, darin: Zeugenaussagen
(63ff., 240ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 512 Bl., gebunden;
Q 1 – 6, 18 Beilagen.
2605
Aktenzeichen : H 1322/4368
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Hermann Hochstein, Untersiegler des
geistlichen Gerichts in Kölnund Kanoniker von St. Kunibert in
Köln,
später Eberhard Hochstein, liberalium artium magister
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Vollziehung eines vom Kölner
Offizial
gegen Karl Weyen und den Grafen von Reifferscheid als Intervenienten
gefällten Urteils über die St. Katharinen–Vikarie in der
Pfarrkirche zu
Glehn (Erzstift Köln, Amt Erprath und Hülchrath; Kr.
Grevenbroich). Die
Beklagten vertreten die Auffassung, der Graf habe als Stifter das ius
patronatus. Der Vater des Grafen habe einst einen Anton Kloitt
präsentiert, der die Vikarie bis zu seinem Tode innehatte. Ihm
folgte
ein Reinhard von Caster. Der jetzige Graf habe beim Tode seines Vaters
als ältester Sohn weltlichen Standes das „ius praesentandi“ geerbt
und
zuerst Andreas Hoppenbreuer, dann Gerhard Metz und nach dessen Tod Karl
Weyen eingesetzt. Darauf habe der Kläger in Abwesenheit des Grafen
beim
Dechanten von Neuss seine Investitur in das Benefizium betrieben. Die
Einnahmen der Vikarie bestanden aus dem Ertrag von Land im Amt
Liedberg, den Weyen von den Pächtern einziehen ließ.
Hochstein klagte
beim Offizial und erhielt auf Anweisung des päpstlichen Legaten
Coriolanus die Vikarie zugesprochen. Am 23. März 1603 zedierte
Hermann
Hochstein seine Ansprüche an Eberhard Hochstein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Executorialium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1601 – 1606 (1594 – 1606)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des Kölner Offizials (16f.) Investitur
des
Hermann Hochstein mit der Vikarie durch den Dechanten von Neuss,
lateinisch, 1. Okt. 1597 (Q 9). Exekutionsmandat des päpstlichen
Legaten Coriolanus für Hochstein 22. Sept. 1600 (Q 11). Zeugnisse
der
Schöffen zu Liedberg über Klagen der Pächter wegen
Pfändungen 15. Nov.
1601 (Q 15, Q 17, 98f.). Zessionsdokument 23. März 1603 (95).
Angaben
über den Ertrag der umstrittenen Güter und deren Verbleib (99
– 102).
Getreidepreise in Köln 1598 – 1604 (111f.). Taxatio expensarum
(113f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 114 Bl., lose; Q 1
– 26, 13 Beilagen.
2606
Aktenzeichen : H 1323/4370
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna Clara geb. von Blankart zu
Alsdorf, Witwe des PhilippKarl von Hochsteden, verwitwete von dem
Bongart, (Bekl.: Philipp Karl)
Prozessart : (5) Prozeßart:
AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf die Leibzucht an den
unbeweglichen Lehen– und Erbgütern des Karl Lothar von dem Bongart
zur
Heiden sowohl im Erzstift Köln als auch im Hzm. Jülich. Unter
Berufung
auf seinen eigenen und den Ehevertrag zwischen Ferdinand von dem
Bongart zur Heiden und Maria von Nesselrode vom 3. März 1657 hatte
von
Leerodt aufZahlung der Zinsen für die Mitgift seiner Frau und auf
zwei
Drittel der Güter des Karl Lothar von dem Bongart geklagt. Ein
Drittel
habe seine Frau geerbt, ein weiteres Drittel habe ihre Schwester Anna
Wilhelma Louisa ihr zediert. Die Vorinstanz hatte die Appellantin zur
Zahlung von jährlich 300 Rtlr. vom Zeitpunkt der
Eheschließung des von
Leerodt mit Maria Catharina Margaretha von dem Bongart bis zum Tode
ihres ersten Mannes Karl Lothar von dem Bongart zur Heiden und zur
Herausgabe eines Drittels der Erbschaft von Heiden verurteilt.
Umstritten ist, ob ein Schriftstück als Ehevertrag zwischen dem
Appellaten und seiner Frau angesehen werden kann, oder ob es sich
lediglich um ein Versprechen („Reversal“) des Karl Lothar von dem
Bongart handelt. Das RKG sprach der Appellantin am 13. Feb. 1713 die
Leibzucht an den umstrittenen Gütern zu. Der Versuch einer
Revision
scheiterte offenbar.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1694 – 2. RKG 1700 – 1713(1303 – 1713)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 13. Feb. 1713 (7f.). Mandatum
attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium (Q 17). Urteil
Düsseldorf 1699 (Q 18). Quittung des Wolfgang Werner Joseph von
Leerodt
über empfangene Aussteuer seiner Frau (Q 24). Auszug aus der
kölnischen
Rechtsordnung über Erbrecht (Q 28f.). Auszüge aus dem
Ehevertrag
zwischen Ferdinand von dem Bongart zur Heiden und Maria von Nesselrode
zum Stein 3. März 1657 (Q 30f.). „Reversal“ des Karl Lothar von
dem
Bongart und seiner Frau Anna Clara 13. Juli 1686 (Q 32).
Bestätigung
der Leibzucht für die Appellantin durch Herzog Johann Wilhelm 14.
Jan.
1697 (Q 34). Nachweise, daß von Leerodt der Erbe des Karl Lothar
von
dem Bongart zur Heiden ist, 1694 – 1699 (Q 35 – 37). Rationes decidendi
der Vorinstanz (Q 38). Rationes decidendi, originalverpackt (307). Bd.
II: Ehevertrag des Karl Lothar Melchior Adolph von dem Bongart zur
Heiden und der Maria Anna Clara von Blankart 17. Dez. 1681 (14 – 29).
Wechselseitiges Testament der beiden (29 – 40) und Zusatz des Karl
Lothar von dem Bongart 15. Juli 1692 (40 – 46). Stammtafel von dem
Bongart (156f.). Lehnseid des „Arnoldus miles dictus de Pomerio, filius
Godefridi“, für den Grafen Gerhard von Jülich 1303 (437f.).
Drei
Lehnseide der Herren zur Heiden für die Grafen, Markgrafen bzw.
Herzöge
von Jülich 1342, 1370 und 1375 (438 – 449). Schadlosbrief des
Herzogs
Wilhelm von Jülich wegen des Hauses Heiden 1370 (449 – 451).
Urteil der
1. Instanz 15. Feb. 1697 (616 – 619).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 27 cm, 1430 Bl.; Bd. I: 308 Bl., lose; Q 1 –
48 außer 12und 13*, Q 43 fehlt; Bd. II: 1122 Bl., gebunden; Q 12
(Vorakten). Lit.: J. Strange, Genealogie der Herren und Freiherren von
Bongart, Köln/Neuss 1866, S. 52ff.
2607
Aktenzeichen : H 1324/4371
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna Clara geb. Blankart zu
Alsdorf,
Witwe des Philipp Karlvon Hochsteden, Heiden, später ihre Tochter
Anna
Louisa und deren Mann Christian Franz Dietrich von Fürstenberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anfechtung des Testaments des 1699 verstorbenen
Philipp Karl von Hochsteden und Anspruch auf den im Erzstift Köln
gelegenen adeligen Rittersitz Velde (Felde, Amt Kempen) und den
adeligen Sitz Bettgenhausen (Hzm. und Amt Jülich). Philipp Karl
hatte
den größten Teil seiner Güter den Söhnen seines
Bruders Johann Adolph
als Familienfideikommiß vermacht. Maria Franziska ließ
ihren Sohn
Johann Karl am 12. Juli 1701 mit dem Haus Velde belehnen. Philipp Karls
Frau bekam weder die Leibzucht über die Güter, noch wurde die
gemeinsame Tochter Anna Louisa als Erbin eingesetzt. Umstritten ist, ob
Haus Velde ein Mannlehen ist, wie die Beklagte behauptet, oder auch in
weiblicher Linie vererbt werden kann. Das RKG wies die Klage 1711 an
den kurköln. Lehenhof als erste Instanz .
Prozessart : (5)
Prozeßart: Citationis ad edendum statum ac inventarium et
videndum
adjudicari filiae proprietatem bonorum paternorum immobilium et sibi
respective bona mobilia cum usufructu dictorum immobilium et condemnari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1702 – 1766 (1669 – 1728)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugnis des Syndicus Johann Tils der Kölner
Ritterschaft, daßPhilipp Karl von Hochsteden auf den Rittersitz
Velde
aufgeschworen sei, 1696 (Q 3). Zeugnis des jül. Syndicus,
daß Philipp
Karl von Hochsteden auf die Häuser Niederzier und Bettgenhausen
aufgeschworen sei, 1701 (Q 4). Fideikommiß des Philipp Karl von
Hochsteden 10. Dez. 1696 (Q 13). Ehevertrag des Philipp Karl von
Hochsteden und der Maria Anna Clara von dem Bongart zur Heiden 23. Mai
1697 (Q 14). Testament des Philipp Karl von Hochsteden 1. Okt. 1699 (Q
15). Vergleich zwischen Johann Adolph von Hochsteden und Maria Anna
Clara von Hochsteden, bestätigt durch Herzog Johann Wilhelm, 2.
Jan.
1700 (Q 16). Vormundbestellung für Anna Louisa von Hochsteden 19.
Juni
1717 (Q 32). Auszug aus der jül.–berg. Landordnung, Kap. 69
über
Testamente (Q 35). Kaufvertrag zwischen Hermann von Hochsteden und
Wilhelm Quad zu Wickrath über das Haus Velde für 21500 Rtlr.
14. August
1669 (Q 37). Inventar des Nachlasses des Philipp Karl (Q 42 – 45, Q
48). Aufstellung des aufgrund des Vergleichs vom Freiherrn von
Hochsteden an die Klägerin abgegebenen Silbers (Q 47).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6 cm, 348 Bl., lose; Q 1 – 63 außer 11*;
Protokoll
beschädigt.Vgl. RKG 2606 (H 1323/4370), RKG 1824 (F 585/2496) und
RKG
2609 (H 1326/4374). Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der
adligen Geschlechter, H. 12, Köln 1877, S. 29f.
2608
Aktenzeichen : H 1325/4373
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina von Hatzfeldt, Witwe des
Werner von
Hochsteden zu Niederzier, Hofmeisters und Amtmanns zu Gladbach und
Grevenbroich, und ihre Söhne Johann Wilhelm und Werner von
Hochsteden,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine
jährliche Rente von 30 Maltern Roggen „Broicher maßen“ zu
Noithausen
(Nothhausen). Wilhelm von Hochsteden verheiratete seine Tochter Anna an
Reinhard von Mirbach und gab ihr die umstrittene Rente als Aussteuer.
Die 30 Malter wurden mit Werner von Hochsteden gegen eine lösbare
Rente
des Herzogs von Jülich von 22 Maltern und zwei Sumber Roggen zu
Geilenkirchen getauscht, die der Herzog 1568 bei Catharina von
Hatzfeldt ablöste, ohne daß sie von Mirbach die Rente zu
Noithhausen
einräumte. Darauf verlangten die Appellaten die Rente über 30
Malter
als Heiratsgut ihrer Mutter zurück. Die Appellaten sind
untereinander
uneins, wer als Erbe des Reinhard von Mirbach gilt. Adam von Horrich
bezeichnet sich als den einzigen Mitkonsorten des Johann von Mirbach
und des Johann von Linzenich. Das RKG absolvierte die Appellaten am 1.
Dezember 1645 von der Ladung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Untergerichts
Hambach
(Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Jülich) 1572 – 2.
Hauptgericht Jülich
1576 – 3. Jül.– berg. Hofgericht Düsseldorf 1579 – 4. RKG
1585 – 1671
(1489 – 1649)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom
1. Dez. 1645 (13). Vorakten (Q 5), darin: Zeugenaussagen (125 – 162).
Heiratsverschreibung der Anna von Hochsteden und des Reinhard von
Mirbach vom 25. Jan. 1499 (Q 15). Erbteilungsvertrag zwischen Wilhelm
und Hermann von Hochsteden 1489 (Q 16). Wiedereinlösungsdokument
über
eine 1442 für 300 oberländische rheinische Gulden ausgegebene
Rente von
jährlich 21 Maltern Roggen aus 44 Morgen Land zwischen
Geilenkirchen
und Hochkirchen und zehn Morgen Land, die „Langlweide“ genannt, bei der
Mühle zu Geilenkirchen, eingelöst am 1. Juli 1568 (Q 17).
Feststellung
der Rechtsnachfolger der Appellanten (Q 18f.). Vormundbestellung
für
die unmündigen Kinder der Anna von Hanxler und des Johann von
Mirbach
1607 (Q 31, 418).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9
cm, 430 Bl., lose; Q 1 – 47, 7 Beilagen. Lit.: Ernst Frhr. vonMirbach,
Geschichte des Geschlechtes Mirbach, III. Theil: Erste Abt., Band B,
Berlin 1914, S. 735ff.
2609
Aktenzeichen : H 1326/4374
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna Clara geb. von Blankart zu
Alsdorf, Witwe des PhilippKarl von Hochsteden, verwitwete von dem
Bongart, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen
angeblich erschlichener Belehnung der Söhne der Appellatin mit
Haus
Velde (Felde), Anspruch auf die Leibzucht an den Gütern des
Philipp
Karl von Hochsteden und Anspruch auf Aufhebung des von Philipp Karl von
Hochsteden testamentarisch verfügten Familienfideikommisses
zugunsten
der Tochter der Appellantin (s. o. RKG 2607 (H 1324/4371)). Das RKG
remittierte die Sache am 30. Oktober 1711 an die Richter der vorigen
Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Lehenkammer zu Bonn –
2. RKG 1702 – 1721 (1702 –1711)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 2. Oktober 1711 (5f.). Kautionsschein
(Q 7).Mandatum attentatorum revocatorium et de lite in imperiali camera
pendente non amplius attentando sed omnia in statu que reliquendo sine
clausula (Q 15). Vormundbestellung für die Kinder der Appellatin
1707
(Q 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 63 Bl., lose; Q 1 –
22. Vgl. RKG 2606 (H 1323/4370),RKG 1824 (F 585/2496).
2610
Aktenzeichen : H 1327/4389
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Goer und Heinrich
Eisenkrämer
als Vormünder des unmündigen Sohnes Johann des
neuenahrisch–moersischen
Rentmeisters Theobald Hochstetter und seiner Witwe Elisabeth Steunigs,
Moers und Hagenau (?), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter des Theobald Hochstetter
und
Annullierung eines Vergleichs. Nach dem Tode ihres ersten Mannes
Theobald heiratete Elisabeth Steunigs Wessel Hessing. Als die
Appellaten Ansprüche auf den Nachlaß des Theobald
Hochstetter erhoben,
schloß Wessel Hessing mit ihnen 1569 einen Vergleich. Die
Appellanten
behaupten nun, als Stiefvater des Johann Hochstetter sei er dazu nicht
berechtigt gewesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Drost, Bürgermeister und
Schultheiß und Schöffen zu Moers – 2.RKG 1572 – 1608 (1556 –
1579)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (Q 7 bzw. 9), darin: Kompromiß vom 1.
Feb.
1569über den Nachlaß des Theobald Hochstetter (20 – 24).
Quittungen
1556 – 58 (50 – 53). Designatio expensarum (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 183 Bl., lose; Q 1
– 22, Q 7 = Q 9.
2611
Aktenzeichen : H 1329/4405
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ratsleute des
Kirchspiels Hückeswagen (Hzm. Berg; Rhein – Wupper– Kr.), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Aufteilung von Abgaben. Die Appellanten
vertreten die Auffassung, im Amt Hückeswagen gebe es nur ein
einziges
Kirchspiel. Es gebe die Einwohner, die aufkleinen Gütern oder
Höfen
zerstreut wohnten, und solche, die ihre Häuser „negst beyeinander“
hätten. Die ersten würden Einwohner des Kirchspiels oder
Kirchspielsleute genannt, die anderen die Bürger. Dennoch seien
alle
„unius corporis id est eins Ambts und Pfarrkirchen membra sive
Untertanen und Kirchspielsleut“. Von allen Lasten gleich welcher Art
müßten die Bürger 1/5, die Kirchspielsleute 4/5 tragen.
Dagegen waren
die Bürger nur bereit, von den ordinaria onera 1/11 und von den
außerordentlichen 1/5 zu übernehmen. Umstritten ist, zu
welcher Gruppe
durch Einquartierungen, Verpflegung und Durchzug von Truppen
entstehende Kosten zu zählen sind.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf – 2. RKG 1674 – 1677 (1590 –1676)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: 5 Schriftstücke über die Verteilung der
Lasten im Amt
Hückeswagen 1623 – 1673 (Q 5). Abgaben der Freiheit
Hückeswagen unter
den Herzögen Wilhelm, Johann Wilhelm, Wolfgang Wilhelm und Philipp
Wilhelm 1590, 1598, 1631 und 1656 (Q 14 – 17). 3 herzogliche Mandate
über die Abgaben von Hückeswagen 1610 und 1620 (Q 18 – 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 58 Bl., lose; Q 1 –
24 außer 22*, 2 Beilagen.
2612
Aktenzeichen : H 1338/4437
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Garz, Hoengen
(Hzm. und Amt Jülich; Kr. Aachen), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Erbe der Eltern. Die Vorinstanz
hatte entschieden, daß zwischen Bruder und Schwester zu gleichen
Teilen
geteilt werden müsse. Danach hatten die Appellaten bei Arnold Garz
durch zwei Schöffen des Untergerichts Siersdorf pfänden
lassen. Das RKG
wies die Klage am 17. Aug. 1537 kostenpflichtig ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Siersdorf (Hzm.
und Amt
Jülich; Kr.Jülich) auf Unterweisung durch das Hauptgericht
Jülich 1528
– 2. RKG 1532 – 1537 (1528 – 1537)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Aufstellung und Taxierung der umstrittenen Güter (Q
8).
Vorakten (Q 10), darin: Urteil der Vorinstanz (32 – 34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 43 Bl., lose; Q 1 –
14.
2613
Aktenzeichen : H 1348/4462
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Abel Hoeman und seine
Frau Johanna, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückkauf des Gutes Averdick
(Auerdick).
Die Brüder Stephan und Johann von der Kemnade (Kemmenaden)
verkauften
1457 Sophie Segelantz und ihren Erben ein Gut gen. Averdick mit
Zubehör
mit einem Rückkaufsrecht binnen sechs Jahren für 200
rheinische
Goldgulden und mit einer anschließenden Option für weitere
zwei Jahre.
Die Appellanten geben an, die Käufer hätten versäumt,
den Ablauf der
sechs Jahre vertragsgemäß anzuzeigen, weshalb die Frist
für die
Einlösung trotz Ablaufs der Zeit noch nicht verstrichen sei. Nach
dem
Tode Stephans heiratete Johann Gertrud von der Schuiren. Aus der Ehe
ging als einziges Kind Gertrud von der Kemnade hervor, die nach dem
Tode ihrer Eltern Heinrich von Leuwen (Laven, Lauen) heiratete. Ihre
Tochter Johanna ist die Gattin des Appellanten. In ihrer
Heiratsverschreibung erhielt sie den Lösbrief über das
umstrittene Gut.
Die Appellanten boten dem damaligen Inhaber Gerhard Bruns die
Einlösung
des Gutes für 200 Goldgulden an, jedoch lehnte dieser ab. Die
erste,
zweite und vierte Instanz entschieden für Bruns bzw. seinen
Rechtsnachfolger Eickelbaum, die dritte für Hoeman und seine Frau.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schöffen zu Haldern im Amt Aspel 1538 – 2.
Schultheiß
undSchöffen zu Neuss 1544 – 3. Greve und Schöffen des Hohen
Gerichts zu
Köln 1548 – 4. Kommissare des Erzbischofs von Köln 1550 – 5.
RKG 1553 –
1562 (1457 – 1555)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten
aller vier Vorinstanzen (Q 5), darin: Inhaltsverzeichnis(11f.).
Kaufvertrag über Gut Averdick 1457 (123f.). Teilungsvertrag der
Erben
des Johann von der Kemnade 1466 (202 – 207). Ehevertrag zwischen Johann
von der Kemnade und Druitgen van der Schuiren 15. Feb. 1481 (208 –
213). Wechselseitiges Testament des Heinrich von Laven und der Gertrud
von der Kemnade 1529 (215 – 217). Ehevertrag zwischen Abel Hoeman und
Johanna von Laven 1537 (217 – 221). Zeugnis der Schöffen von
Haldern
über das Todesjahr (1463) des Johann von der Kemnade 1549 (221f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 323 Bl., lose; Q 1
– 9, Q 4 fehlt, 1 Beilage.
2614
Aktenzeichen : H 1349/4463
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hoen von
Sintzig und seine Frau Margarethe, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Evictio (Entwehrung; Besitzentziehung auf dem
Rechtswege zugunsten eines besser berechtigten Dritten) des Hauses „zum
Turm“ in der Witschgasse (Wytzgasse) in Köln. Die Appellanten
begründen
in Q 7 ausführlich die Verzögerung der Appellation, u. a. mit
der Pest
in Köln 1518/19. Dagegen sehen die Appellaten die Appellation
wegen
Fristüberschreitung als desert an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Niederich und Airsbach in Köln 1516 –
2.
Kommissardes Erzbischofs von Köln 1519 – 3. RKG 1522 – 1536 (1403
–
1536)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum
(Q 23). Bd. II: Privileg Friedrichs III. fürGreve und
Schöffen des
Gerichts Niederich und Airsbach in Köln, bei Vakanz des Erzstuhls
urteilen zu dürfen 15. Jan. 1474 (16 – 18 und öfter). Mehrere
Schriftstücke, das Haus zum Turm betreffend, u. a. des Diederich
von
Monheim, ab 1403 (76ff.).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 535 Bl.; Bd. I: 84 Bl., lose; Q 1 – 24
außer Q 6,
Q 23doppelt vergeben, 4 Beilagen; Bd. II: 451 Bl., gebunden; Q 6
(Vorakten, lateinisch).
2615
Aktenzeichen : H 1354/4473
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hoen, Friesheim (Erzstift
Köln, Amt
Lechenich; Kr. Euskirchen), und Konsorten: Hieronymus Strack, Bliesheim
(Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Euskirchen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Verhandlung eines Rechtsstreits vor dem
falschen Gericht, „weil geist– und weltliche iurisdiction nicht zu
vermischen sei“, und Anspruch auf Befreiung von der Zitation vor den
Offizial in Köln. Der Pfarrer von Friesheim, Reiner Axel, hatte
einst
Dietrich von Bourscheidt (Burtscheid) vor dem Offizial in Köln
wegen
eines jährlichen Kanons oder „redditus annui“ der Kirche zu
Friesheim
verklagt. Nach dem für ihn negativen Urteil appellierte von
Bourscheidt
an den Apostolischen Nuntius in Köln, der den Dekan von St.
Andreas als
Kommissar einsetzte. Dieser verurteilte nicht nur den Appellaten,
sondern auch die Erben des Heinrich Moßbart am 24. Januar 1607
zur
Schadloshaltung. Am 11. Januar 1647 wurden die Kläger erneut als
Erben
des Heinrich Moßbart vom Offizial zitiert. Sie geben an, „keinen
fußbreidt landts“ zu besitzen, das der Kirche abgabenpflichtig
sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis cassatorii et
inhibitorii annexa citatione sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1649 – 1684 (1534 – 1661)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil vom 24. Jan. 1607 (Q 2). Zitation vom 11. Jan.
1647 (Q3). Kaufvertrag über ein Haus und Hof zwischen Johann
Moßbart
und Wilhelm von Bourscheidt zu Kleinbüllesheim und seiner Frau
Sophia
von Velbrück (Veltbrücken) 5. Feb. 1534 (Q 8). Aufstellung
verkaufter
Güter (Q 9, Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 45 Bl., gebunden; Q
1 – 15, 1 Beilage.
2616
Aktenzeichen : H 1357/4476
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu
Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw.
zu
Dürboslar, Köln, später Düsseldorf, (Kl./Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 5200 Rtlr. Heiratspfennig und
rückständige Zinsen. Hans Dietrich von Metternich zu
Müllenark hatte in
seinem Testament 1631 festgelegt, daß sein Sohn, der Vater des
Appellaten, seine beiden Schwestern aussteuern solle. In einem Kodizill
legte er die Höhe der Aussteuer auf 5000 Rtlr. fest, wobei dem
Bruder
freistehen sollte, diese auf 6000 Rtlr. zu erhöhen. Bei
kinderlosem Tod
sollte das Heiratsgeld an die Familie zurückfallen, unverheiratete
Töchter sollten jährlich 200 Rtlr. bekommen. Während die
ältere
Schwester nach diesen Bestimmungen ausgesteuert wurde, konnte die
Appellantin, die jüngere Schwester, sich mit ihrem Bruder nicht
einigen, da sie mehr verlangte. Als nach seinem Tod auch ihr Neffe die
Zahlungen sowohl des Kapitals als auch der Zinsen schuldig blieb,
klagte sie beim Offizial in Köln, da die elterlichen Güter
auf Kölner
Gebiet lägen. Auf die Zitation des Offizials legte Karl Caspar von
Metternich ein „Reskriptum“ des jül.–berg. Hofrats vor, durch den
die
Appellantin dorthin zitiert wurde. Karl Caspar begründete dies
damit,
daß er seinen Wohnsitz im Hzm. Jülich habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis primae et
mandati attentatorum revocatorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial in Köln bzw.
jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1696 – 2.RKG 1693 – 1715
(1628 – 1713)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Reskriptum der Vorinstanz 1689 (Q 3). Urteil und
Dekret desOffizials in Köln 1689 (Q 4 und 5). Testament und
Kodizill
des Hans Dietrich von Metternich zu Müllenark 12. Aug. 1631 (28 –
34, Q
13, Q 14, Q 22 und Q 23). Vergleich zwischen den Vormündern des
Karl
Caspar von Metternich zu Müllenark und seiner Tante Maria Amalia
Christina 25. Jan. 1675 (35 – 44, Q 16 und Q 25). Auszug aus dem
Ehevertrag zwischen Philipp Friedrich von Reiffenberg und Johanna von
Metternich zu Müllenark 6. Juli 1651 (Q 15). Ehevertrag zwischen
Hans
Dietrich von Metternich zu Müllenark und Agnes Magdalena von
Schöller
(Schuler, Scholer) zu Schöller 14. Okt. 1624, Auszug (Q 21) und
Volltext (Q 26). Ehevertrag zwischen Philipp Friedrich von Reiffenberg
und Johanna von Metternich zu Müllenark 6. Juli 1651, Original (Q
24).
Originalkaufbrief über Haus Laufenburg (Louvenberg, Lawenberg,
Kirchspiel Pier) durch Hans Dietrich Metternich und seine Frau Agnes
Magdalena geb. Schöller 28. Sept. 1628 (Q 27). Mandatum
attentatorum
revocatorium, cassatorium et inhibitorium et de lite pendente nihil
amplius innovando sine clausula cum citatione ad videndum se incidisse
in poenam inhibitioni insertam 14. Mai 1698 (Q 29). Quittung des
Philipp Friedrich von Reiffenberg über empfangenes Heiratsgeld
seiner
Frau Johanna von Metternich 24. Sept. 1651 (202f.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6 cm, 209 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 34* und
35*, 4
Beilagen.Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen
Geschlechter, H. 5, Köln 1867, S.64f. Eberhard von Claer,
Rheinische
Geschlechter und ihre Sitze in den Kreisen Bonn und Rheinbach, in: AHVN
45 (1886) 65. Ernst von Oidtman, Das Geschlecht Gymnich, in: ZAGV 30
(1908) S. 194. A. Meyer, Alte Burgen des Dürener und Jülicher
Landes,
Düren 1934, S. 249.
2617
Aktenzeichen : H 1358/4477
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu
Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw.
zu
Dürboslar, Köln, später Düsseldorf, (Bekl.),
später Maria Christina,
verwitwete von Gymnich, geb. von Reiffenberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Reuschenberger (Reuschendorfer,
Ruschendorfer) Hof im Amt Jülich und Annullierung eines Vergleichs
von
1696. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2616 (H 1357/4476). Umstritten war im
weiteren Verlauf des Prozesses außerdem das „ius patronatus“
(Kollation) der Kirche in Dürboslar. Das RKG bestätigte am
12. Jan. die
Entscheidung der jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf im Sinne
des
Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis secundae
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
Düsseldorf 1696 – 2. RKG 1698 – 1716(1696 – 1716)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 12. Jan. 1715 (25f.). Vorakten der
jül.–berg.Hofkanzlei Düsseldorf (Q 10), darin: Zeugenaussagen
(131 –
135). Urteil der jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 11. Jan.
1698 (Q 12).
Zeugenaussagen (Q 13, in Q 44 – 46). Vergleich zwischen den streitenden
Parteien 8. Nov. 1696 (Q 14). Auszug aus dem Testament der Appellantin
8. Juni 1707 (Q 48). Auszüge aus Briefen des Philipp Friedrich von
Reiffenberg an seine Schwester Maria Christina, verwitwete von Gymnich,
geb. von Reiffenberg, 1707 – 1710 (Q 59). Zeugnis des Konrad Catzen
(Garzen), Pastors von Dürboslar, über die Kollation 7. Jan.
1706 (Q 65).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 468 Bl., lose; Q 1
– 78 außer 23, 4 Beilagen.
2618
Aktenzeichen : H 1359/4478
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu
Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw.
zu
Dürboslar, Köln, später Düsseldorf, (Bekl.),
später Maria Christina,
verwitwete von Gymnich, geb. von Reiffenberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: S. o. RKG 2617 (H 1358/4477). Der Appellat hatte in
erster Instanz das Testament der Äbtissin von Dietkirchen
angefochten.
Diese war eine Halbschwester des Urgroßvaters der Appellantin und
ihrer
Schwester Johanna und hatte den Schwestern den Reuschenberger Hof in
einem Legat vermacht. Der Appellat war der Meinung, nach den jül.
Statuten habe sie darüber nicht testieren dürfen.
Außerdem habe Johanna
bei ihrer Heirat mit Philipp Friedrich von Reifenberg auf alle
Erbansprüche verzichtet. Das RKG befand die Sache am 28. September
1713
als desert und bestätigte diese Entscheidung am 21. Februar 1716.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf – 2. RKG 1699 – 1716 (1699 –1714)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 20). Zeugnisse des Vogts und
derSchöffen von Gymnich über den Tod der Appellantin am 27.
Dez. 1708
auf Haus Gymnich (Q 25), den Tod des Johann Adolph Ferdinand von
Gymnich am 17. Juli 1711 und das Alter seiner vier Kinder bei seinem
Tod (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 134
Bl., lose; Q 1 – 40 außer 14*, 33* und 34*. Lit.: E.von Claer,
Rheinische Geschlechter und ihre Sitze in den Kreisen Bonn und
Rheinbach, in: AHVN 45 (1886) S. 62ff.
2619
Aktenzeichen : H 1360/4479
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu
Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw.
zu
Dürboslar, Köln, später Düsseldorf, (Bekl.),
später Maria Christina,
verwitwete von Gymnich, geb. von Reiffenberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung über
1000
Rtlr., die der verstorbene Mann der Appellantin dem Appellaten 1684
für
die Verwaltung „des trier. Amtes Bruchsal“ versprochen hatte bzw. von
dem noch ausstehenden Heiratsgeld seiner Frau abziehen wollte. Die
Appellantin macht unter Berufung auf Kap. 93 des jül.–berg.
Landrechts
geltend, ihr Mann habe ohne ihr Einverständnis nicht über ihr
Heiratsgeld verfügen können. Darüber hinaus habe sie die
Disposition
über dieses Geld sich allein reserviert. Außerdem habe der
Appellat den
Dienst als Gefallen für seinen Onkel angesehen und umsonst getan,
was
ein Brief beweise. Das RKG befand die Sache am 28. September 1713 als
desert und bestätigte diese Entscheidung am 21. Februar 1716.
Prozessart : (5) Prozeßart: Quartae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1698 – 2. RKG 1702 – 1716(1684 – 1714)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Auszug aus dem Rechnungsbuch (Manual) des
HerrnHoen über Zahlungen des Hauses Müllenark 1684 (Q 5).
Auszug aus
einem Brief des Karl Hugo von Metternich an seinen Onkel Hoen von
Cartils (Carteils), französisch/deutsch (Q 6). Designatio
expensarum (Q
23). RKG– Urteile von 1712 der 3. und 4. Appellation (Q 26). Zeugnisse
des Vogts und der Schöffen von Gymnich über den Tod der
Appellantin am
27. Dez. 1708 auf Haus Gymnich (Q 28), den Tod des Johann Adolph
Ferdinand von Gymnich am 17. Juli 1711 und das Alter seiner vier Kinder
bei seinem Tod (Q 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung:
2 Bde., 10 cm, 405 Bl.; Bd. I: 134 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 13,1
Beilage; Bd. II: 271 Bl., gebunden; Q 13 (Vorakten) und Rationes
decidendi der Vorinstanz. Vgl. RKG 2617 (H 1358/4477), RKG 2618 (H
1359/4478).
2620
Aktenzeichen : H 1361/4480
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu
Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw.
zu
Dürboslar, Köln, und Konsorten: Johanna Catharina von
Balderich gen.
Barich und N. von Gymnich zu Gymnich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung der
Appellaten auf 5500 Rtlr. Heiratsgeld der Regina Hoen von Cartils
(Carteils). Bei der Erbteilung des Nachlasses des Arnold Hoen von
Cartils zu Dürboslar und seiner Frau Catharina von Cluth am 9. Mai
1640
legten deren Kinder fest, daß Johann Wilhelm, der älteste
Bruder
weltlichen Standes, alle patrimonialen Stock– und erworbenen Güter
mit
sämtlichem Zubehör bekommen sollte. Dafür sollte er
seine drei
Schwestern weltlichen Standes, Regina, Catharina Barbara und Sibilla
Maria, mit je 5500 Rtlr. abfinden. Von diesem Betrag sollten sie weder
etwas verschenken noch Legate machen dürfen. Bei kinderlosem Tod
der
Schwestern vor ihrem Ehepartner sollte dieser von den 5500 Rtlr. nur
1500 für sich bekommen und an den übrigen 4000 Rtlr. nur die
Leibzucht
haben, da sie als Familienfideikommiß zurückfallen sollten.
Regina
erhielt nicht den vollen Betrag. Aus ihrer Ehe mit Johann Heinrich von
Bentinck (Benting) zu Obbicht ging die Tochter Johanna Alverta hervor,
die 1671 Eustach Carl de Salmier von Hosdan heiratete. Als sie
kinderlos starb, forderten die Appellaten, Kinder des Freiherrn von
Hosdan aus erster Ehe, die Restsumme. Dagegen trat nach Auffassung der
Appellantin der „casus pacti dotalis“ ein, auf den sie ihre Forderung
stützt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf– 2. RKG 1698 (1640 – 1698)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Erbteilungsvertrag der Kinder (neun) des Arnold Hoen
von Cartils (Carteils) und der Catharina von Cluth 9. Mai 1640 (Q 8).
Ehevertrag des Johann Heinrich von Bentinck zu Obbicht und der Regina
Hoen von Cartils (Q 9). Heiratsvertrag des Eustach Carl de Salmier von
Hosdan und der Johanna Alverta von Bentinck zu Obbicht 8. Jan. 1671 (Q
10). Inventar (64) und verschiedene Beweismittel A – T (64 – 101), u.
a. Vergleich zwischen Eustach Carl de Salmier von Hosdan und Franz
Arnold Hoen von Cartils zu Dürboslar 17. Sept. 1681 (65f.).
Zession der
Johanna Catharina von Balderich gen. Barich für Johann Adolph
Ferdinand
von und zu Gymnich und seine Frau Maria Catharina von Reiffenberg 8.
April 1690 (67 – 73). Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium
et inhibitorium sine clausula (134 – 140).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 140 Bl., lose; Q 1
– 20, 5 Beilage.
2621
Aktenzeichen : H 1362/4481
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen
und
Konsorten: seine MutterAnna Sophia geb. Schüler (Schul) und
Catharina
Sibylla von Hoen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf Befreiung von den Forderungen der Appellaten und
Schadenersatz für inzwischen erfolgte Immission der Appellaten in
Güter
der Appellanten. Die Forderungen der Erben Mitz an die Erben Hoen
bestanden aus verschiedenen Posten: 1500 Rtlr. aus einem Gültbrief
von
1629, für die der Ballerhof in Geislar (Geyslaer; Erzstift
Köln, Amt
Bonn; Bonn) verpfändet war, 400 Rtlr. aus einer Obligation von
1635,
für die ein Hof Thelenbitze (auff der Thallbitzen) in
Küdinghoven (Hzm.
Berg, Amt Löwenburg) verpfändet war, 1120 Rtlr. aus einer
Kaufschuld,
für die bereits 1640 die Immission in den bei Linn gelegenen
Sandershof
erreicht wurde, und insgesamt 535 Rtlr. aus mehreren Obligationen.
Wegen der auf Kölner Gebiet liegenden Güter wurde 1645 vor
dem Offizial
in Köln geklagt. Dieser verurteilte die von Hoen am 11. Feb. 1658
zur
Zahlung. Während die Erben Mitz in den Ballerhof immittiert
wurden,
erhielten in Bezug auf den Sandershof andere Gläubiger den Vorzug.
Da
die von Hoen noch im Bergischen Besitz hatten, erwirkten die Erben Mitz
1698 beim Offizial in Köln ein Rechtshilfeersuchen
(requisitoriales) an
den Hofrat in Düsseldorf. Gegen den Düsseldorfer
Vollstreckungsbefehl
appellierte das Stiftsfräulein Anna Catharina von der Lipp gen.
Hoen an
das RKG (L 598/2142). Im Verlauf des Prozesses ergingen in
Düsseldorf
noch zahlreiche Mandate und Dekrete, wodurch die von Hoen
schließlich
reimmittiert wurden. Den Gumprecht von Hoen, der eine Obligation
über
400 Rtlr. ausstellte, soll es nach Angaben der Appellanten nie gegeben
haben. Das RKG bestätigte am 17. März 1721 das Urteil der
Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis cum mandato
attentatorum, revocatorio, cassatorio inhibitorio ac restitutorio sine
clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1657 – 2.
Jül.–berg. Geheimer Rat Düsseldorf1698 – 3. RKG 1712 – 1726
(1623 – 1725)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 17. März 1721 (15 – 17).
Stammtafel
von derLipp gen. Hoen, beschädigt (Q 5). Urteil des Offizials in
Köln
11. Feb. 1658 (Q 6). Immissionsdokument 1640 (Q 7). Urteil des Hofrats
in Düsseldorf 14. April 1710 (Q 9). Urteile des Kölner
Offizials 1659 –
1668 (Q 12 – 14). Taxierung des Hofs zu Geislar 1658 (84 – 88).
Rechnungen (Q 49). Mandatum ulterius attentatorum revocatorium,
cassatorium et inhibitorium sine clausula cum citatione ad videndum se
incidisse et declarari tam in poenam priori mandato insertam quam in
poenam recessus imperii novissimi de anno 1654 §
ebenmäßig 166 (Q 60).
Aufstellung von Forderungen der Appellaten (Q 98). Mandatum de lite
pendente in camera nostra pendente arrestando et sequestrando annuos
fructus et redditus sine clausula (Q 99). Gedruckte „Species Facti“ mit
ausführlicher Darstellung des Prozeßverlaufs (Q 101).
Designatio
expensarum (Q 128). Botenlohnschein (Q 129). Bd. II: Obligation des
Friedrich Wilhelm von der Lipp gen. Hoen zum Broich und seiner Frau
Anna von Efferen über 1500 Rtlr. 1. Sept. 1629 (40 – 46).
Schuldenberechnung (68 – 70). Obligation über 400 Rtlr. des
Friedrich,
des Gumprecht und des Ernst von der Lipp gen. Hoen 7. Feb. 1635 (70 –
72). Obligation des Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen 21. Feb.
1636 (72f.). Rechnung für empfangene Waren 1629 – 1642 (73 – 89).
Obligation über 260 Rtlr. des Ernst von der Lipp gen. Hoen 10.
März
1654 (89 – 93) und über 25 Rtlr. 17. April 1654 (94f.).
Schätzung der
Güter der Familie Hoen durch die Schöffen zu Jülich 1658
(160 – 162).
Stammtafel von der Lipp gen. Hoen (408f.). Rechnung über Roggen
und
Hafer 1640 – 1668 (413 – 415). Heiratsverschreibung der Johanna
Elisabeth von Romberg und des Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen
Juni 1637 (415 – 422). Ehevertrag zwischen dem kaiserlichen Obristen
Andreas von Stael (Stahl) und Agnes Catharina von der Lipp gen. Hoen
15. Feb. 1649 (423 – 426). Rentbrief des Friedrich Wilhelm von der Lipp
gen. Hoen und seiner Frau überjährlich 60 Rtlr. für den
kurköln.
Geheimen Rat Dr. Arnold Prum (Prein) gen. Aldenhoven und seine Frau 1.
Okt. 1623 (427 – 431), ferner zahlreiche Rechnungen.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 26 cm, 1477 Bl.; Bd. I: 310 Bl., lose, Q 1 –
134 außer78 und 79, 2 Beilagen, Q 80 und 89 fehlen; die
Blätter 306 –
309 gehören zwischen 34 und 35; Bd. II: 1005 Bl., gebunden; Q 79
(Vorakten Köln); Bd. III: 162 Bl., gebunden; Q 78 (Vorakten
Düsseldorf). Lit.: Oswald Gerhard, Zur Geschichte der rheinischen
Adelsfamilien. Die adeligen Sitze im Amte Windeck, Düsseldorf
1925, S.
35ff. H. M. Schleicher, Die genealogische Sammlung des Kanonikus Joh.
Gabriel von der Ketten in Köln, Bd. 3, Köln 1985
(=Veröffentl. der
Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde, 27) S. 617.
2622
Aktenzeichen : H 1364/4491
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maximilian Heinrich von Hoen zu Cartils
(Niederlande), später derGraf von Horion bzw. seine Witwe, seine
einzige Tochter und sein Schwiegersohn
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Vollstreckung mehrerer Urteile des RKG
und des Schöffenstuhls in Aachen gegen den Beklagten durch den
Erzbischof von Köln als Bischof von Lüttich, Rückgabe
von zwei Pferden
und sieben Kühen, Erstattung sämtlicher entstandenen
Schäden und
Aufhebung des auf die Kornpacht des Klägers in der
Reichsherrschaft
Wijlre (Weyler) bei Aachen angelegten Arrestes. Der Streit hatte sich
entzündet an der Frage der Rechtsstellung und der Jurisdiktion der
Herrlichkeit Cartils. Während der Kläger behauptet, Cartils
sei ein
freier Rittersitz, dem Reich unmittelbar, „sonst aber ein Sonnenlehen“
beanspruchte der Herr von Wijlre seit 1587 dort Rechte. Bereits 1643
hatte der Herr von Wijlre versucht, den Vater des Klägers, Franz
Theodor Hoen von Cartils, Herrn zu Rummen, aus Cartils zu vertreiben,
und hatte einen von Berghe gen. Trips eingesetzt. In der Folge wurde
vor mehreren Gerichten, unter anderem am Schöffenstuhl in Aachen,
in
dieser Sache verhandelt, meist mit Erfolg der Herren von Cartils. Mit
den Offizianten, Schöffen und Untertanen von Wijlre soll der
Beklagte
1717 vom Gut Cartils Vieh weggetrieben haben. Durch den Rechtsstreit um
das Erbe des Beklagten ist zeitweise nicht klar, an wen die Kläger
ihre
Forderungen zu richten haben. Das RKG sprach 1780 den Nachlaß dem
Theodor von Bodden und seiner Frau Anna Elisabeth Catharina von
Wachtendonk bzw. deren Erben zu. Die Summe der geforderten
Entschädigung stieg bis 1785 auf 159806 Rtlr. an.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de exequendo et manutenendo sine clausula
nec
non citationis ad videndum se incidisse et declarari in poenam fractae
pacis publicae ut et mandati inhibitorii et de relaxando arresto sine
cassatorii vero et restitutorii cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1717 – 1790 (1449 – 1789)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Namen der am Überfall beteiligten Offizianten
des
Gerichts undUntertanen von Wijlre (41). Kaiserlicher Schutzbrief
(Salvaguardia imperialis) für Heinrich Hoen von und zu Cartils 1.
März
1632 (Q 14, Q 44, Q 93). Mandatum de cassando et de lite pendente non
amplius attentando sine, de restituendo vero cum clausula 1. Dez. 1656
(Q 15, Q 45). Verschiedene Urteile, Mandate und Dekrete verschiedener
Instanzen in Sachen Hoen von Cartils ./. Wachtendonk ab 1660 (Q 16 – 26
und öfter). Zeugenaussagen über den bewaffneten Überfall
(mehrfach) und
über gewaltsames Vorgehen 1616 (Q 72 – 76). Mandatum caesareum
sine
clausula cassatorium, inhibitorium et de non amplius turbando gegen
Florenz von Hoen 16. Sept. 1639 (Q 82). Aufstellung der
Schadensforderungen des Klägers zu verschiedenen Zeitpunkten (Q
99, Q
122). Roggenpreise 1600 – 1662 in brabantischem Geld (Q 110).
Aufstellung der jährlichen Renten des Hauses Cartils (Q 111).
Designatio expensarum 1668 (Q 114). Inventar über 58 Dokumente
Cartils
und Wijlre betreffend ab 1400 (Q 131). RKG–Urteil in Sachen von Bodden
./. von Harff 5. Juli 1780 (Q 143a). Erbrentbrief des Librecht Hoen von
Cartils als Lehenmann der Herrlichkeit Wijlre für seinen Bruder
Johann
Hoen von Cartils, auch Mann von Lehen von Wijlre, 20. Juli 1449 (Q
169). Kaufvertrag über die Herrlichkeit Wijlre zwischen Gerhard
Scheiffart von Merode als Verkäufer und Heinrich von Nesselrode
als
Käufer zum Nachweis, daß die Hoen von Cartils Lehensleute
von Wijlre
sind, 28. Jan. 1489 (Q 170f.).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 17 cm, 1067 Bl.; Bd. I: 72 Bl., gebunden;
Protokoll; Bd.II: 602 Bl., gebunden; Q 1 – 147; Bd. III: 393 Bl., lose;
Q 147b – 199. Vgl. RKG (R 1112/4368). Teile des Prozesses
französisch.
Lit.: P. L. Néve S. 291 – 293.
2623
Aktenzeichen : H 1367/4498
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hoene
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Rechtsverweigerung durch Nichtzulassung
der Exekution von Ladungen des RKG in einem Rechtsstreit des
Klägers
gegen Bela Pythame, der in erster Instanz vor dem Rat der Stadt Wesel
verhandelt worden war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1541 – 1544 (1541)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., lose; Q 1 – 3.
2624
Aktenzeichen : H 1370/4501
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hoen zu Frentz
und sein Neffe Wilhelm Hoen von Cartils,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter des Johann Hoen von
Cartils
des Älteren, nämlich das Morengut „binnen der Bank Wijlre
gelegen“ und
einen Baumgarten gegenüber. Aus der Ehe des Johann Hoen von
Cartils des
Älteren mit Bela von Segraedt (Sagraide) gingen die Söhne
Heinrich und
Johann hervor. Erst nach dem Tode seiner ersten Frau soll Johann Hoen
noch als Witwer die umstrittenen Güter erworben haben.
Anschließend
heiratete er Catharina Maessen. Der gemeinsame Sohn Johann wurde Abt
des Prämonstratenserklosters Marienweerd (Niederlande) Auch
Catharina
starb vor ihrem Mann. Im Jahr 153 1 schloß Johann Hoen der
Ältere mit
seinen Söhnen beider Ehen einen Vertrag über seinen
Nachlaß. Der Abt
Johann behielt die umstrittenen Güter bis zu seinem Tod. Seine
Halbbrüder fühlten sich vertragsgemäß als seine
Erben, aber Wilhelm
Peltzer und seine Frau klagten am 1. Oktober 1546 vor Schultheiß
und
Schöffen von Wijlre als Erben der Catharina Maessen die
Hälfte der
Güter ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Wijlre 1546 auf
Unterweisung ihresOberhaupts – 2. Meier und Schöffen des
königlichen
Stuhls und der Stadt Aachen 1548 – 3. RKG 1549 – 1614 (1531 – 1603)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag zwischen Johann Hoen dem Älteren und
seinen
Söhnen19. Juli 1531 (Q 18). Drei Urteile aus Wijlre und Aachen
1548/49
(Q 25 – 27). Vorakten (83 – 120).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 120 Bl., gebunden;
Q 1 – 31, Q 22 fehlt, 5 Beilagen.
2625
Aktenzeichen : H 1371/4504
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hoengen gen.
Wassenberg, jül. Landrentmeister, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung des Nachlasses des Adolph
Puntzel. Die Vorinstanz hatte die umstrittenen Güter dem
Appellaten als
Stockgüter zuerkannt, die ihm von Peter Puntzel zugefallen seien.
Nach
Auffassung der Appellanten hat aber Peter die Güter gar nicht
besessen,
sondern sein Sohn Adolph die Güter geerbt, als dessen Erben sie
sich
ebenso wie die Appellaten ansehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Nicht ersichtlich (Hauptgericht
Jülich?) – 2. Jül.–berg. HofratDüsseldorf– 3. RKG 1561 –
1565 (1561 – 1562)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1 – 8
außer 4*, 1 Beilage.
2626
Aktenzeichen : H 1377/4514
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold von Hochsteden
(Hoesteden), Schöffe in Aachen, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof Etgendorf bei Kaster im Amt
Grevenbroich (Broich) unter der Dingbank zu Lipp. Ida von Bercheim, die
Großmutter des Appellanten, war in zweiter Ehe mit einem Konrad
Laach
(Lach) verheiratet. Sie hatten den umstrittenen Hof für 90 Jahre
vom
Prämonstratenserkloster Reichenstein (Hzm. Jülich, Amt
Monschau; Kr.
Monschau) gepachtet und über 36 Jahre in Besitz gehalten, bevor
Konrad
vor seiner Frau starb, die den Hof noch mehr als ein Jahr hatte. Nach
Idas Tod setzte sich Anton von Hoss gewaltsam in den Besitz des Hofes.
Zu diesem Zeitpunkt soll der Vater des Appellanten ein alter Mann und
der Appellant selbst außer Landes gewesen sein. Nach Angaben des
Appellanten soll Konrad während seiner Ehe mit Ida die Frau des
Anton
von Hoss „mit einer leichtfertigen Person“ gezeugt haben. Als
außereheliches Kind habe sie jedoch keinerlei Ansprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1534 – 2.
RKG 1540 – 1581 (1533 – 1582)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vorakten (Q 3f.), darin: Pachtbrief über den Hof
Etgendorf fürArnold von Hochsteden und Catharina Buck 16. Dez.
1533
(102 – 113). Designatio expensarum (Q 13). Erträge des Hofes
Etgendorf
(Q 14). Urteil der Vorinstanz (291 – 293).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 343 Bl., lose; Q 1
– 48, 10 Beilagen. Lit.: Luise Freiinvon Coels, Die Schöffen, S.
250–252.
2627
Aktenzeichen : H 1378/4515
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold von Hochsteden
(Hoesteden, Hoensteden), Schöffe, Aachen,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einen Hof zu Loverich (Hzm. Jülich,
Amt
Aldenhoven; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) wegen
rückständiger
Erbpacht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Freialdenhoven
(Hzm.
Jülich, AmtAldenhoven; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) auf
Unterweisung ihres Oberhofes Schultheiß und Schöffen des
Hauptgerichts
Jülich – 2. RKG 1540 – 1544 (1464 – 1542)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Vorakten (Q 2), darin: Erbrentbriefe des Gerhard von
Holtrop(Holtorf) und seiner Frau Bela für Heinrich Emondts und
seine
Frau Adelheit und für Adolph von dem Buechell, Schöffe zu
Baesweiler
(Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg), und
seine Frau Maria über mehrere Stücke Land zwischen
Baesweiler, Loverich
und Puffendorf (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg) 1564 (16 – 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 44 Bl., lose; Q 1 –
14. Lit.: Luise Freiin von Coels, DieSchöffen, S. 250–252.
2628
Aktenzeichen : H 1379/4516
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold von Hochsteden
(Hoesteden, Hoensteden), Schöffe von Aachen,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf 2000 Rtlr. aus dem Nachlaß des
Anton von
Hoesen aufgrund einer Heiratsverschreibung und auf vier Malter Roggen
jährlich gemäß dem Testament der Margaretha von
Hochsteden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Grottenherten (Margarethenherten) im Land
Jülich,Amt Kaster 1535 – 2. Hauptgericht Jülich – 3. RKG 1540
– 1550
(1493 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q
3), darin: Heiratsverschreibung des Daem Duytschmit der Margaretha von
Hochsteden 1493 (41 – 49). Testament der Margaretha von Hochsteden (49
– 50).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 77 Bl.,
lose; Q 1 – 10 und AC vor Q 4. Vgl. RKG 2626(H 1377/4514). Lit.: Luise
Freiin von Coels, Die Schöffen, S. 251.
2629
Aktenzeichen : H 1380/4517
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold von Hochsteden
(Hoesteden, Hoensteden), Schöffe von Aachen,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf ein Steinhaus zu Kaster, das der
Appellat bewohnt, und auf 1000 Goldgulden aus dem Nachlaß des
kinderlos
verstorbenen Konrad Laach (Lach). Der Appellant hatte eine Teilung aus
dem Jahr 1511 angefochten, die sein Vater eingegangen war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen
zu Jülich 1534 – 2. RKG 1540 – 1542(1540 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen (48 – 53).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 83 Bl., lose; Q 1 – 11 außer 4*, darunter
eine
nicht zumProzeß gehörende Q 4. Lit.: Luise Freiin von Coels,
Die
Schöffen, S. 250–252.
2630
Aktenzeichen : H 1395/4542
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Ferdinand von
Hörde zu Eringerfeld und Störmede, kurköln.Drost zu
Brilon, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung des
Appellaten über 2400 „Species“ oder harte Rtlr. und Zinsen seit
1643.
Friedrich Ferdinand von Hörde gesteht aber nur 2000 Rtlr. in
laufendem
Geld zu, die er auch bereits bezahlt habe. Der Schwiegervater des
Appellaten, Gaudenz von Weichs (Weix) zu Körtlinghausen
(Cortlinghausen; Kr. Lippstadt), kurköln. Oberforst– und
Jägermeister
in Westfalen, soll seiner Tochter Theresia Maria Elisabeth den
umstrittenen Betrag als Brautschatz versprochen haben. Der Onkel des
Appellanten, Christoph von Hörde zu Störmede, soll 1643
seiner
Schwester Anna Maria von Hörde, die den Schwiegervater des
Appellaten
heiratete, 3200 Rtlr. in Obligationen „in dotem“ versprochen haben,
woraus der Brautschatz der Theresia Maria Elisabeth stammt. Der
Appellat beantragt, die Sache wegen des zu geringen Streitwertes nicht
am RKG zuzulassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1687 – 2.
Offizial zu Werl 1688 – 3. RKG 1693(1643 – 1694)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kautionsschein (16f.). Auszug aus dem Ehevertrag vom
8. Feb.1643 (52, 90 – 92). Quittung des Gaudenz von Weichs und seiner
Frau über von Christoph von Hörde erhaltene Obligationen 20.
Nov. 1643
(53f.). Mehrere Quittungen 54ff.). Zession des Gaudenz von und zu
Weichs über 2400 Rtlr. für seine Tochter 24. Jan. 1670
(130f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 201 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 15 Aktenstücke.
2631
Aktenzeichen : H 1406/4557
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard Hoerling (Hoerlkens,
Haerlicke),
Schöffe „zu den Werde“,Wesel, und Konsorten: Theis Walich und
Johann
Heckmann, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf Aufhebung eines Arrests und Befreiung von der Forderung der
Appellaten nach Zahlung von 969 Talern als Kaufpreis für das
Erbgut
Rodehorst (Rodenhorst, Roderhorst). Am 3. Juli 1570 hatte der Richter
zu Wesel auf Betreiben der Appellaten einen Arrest gegen Bernhard
Hoerling, Theis Walich und Johann Heckmann als Untertanen des Grafen
Floris zu Culemborg angeordnet. Aufgrund eines Kaufzettels wurde Klage
gegen sie erhoben. Die Appellanten bestreiten jedoch, jemals mit den
Appellaten Geschäfte gemacht zu haben. Der Vertrag sei vielmehr
zwischen den Appellaten und Stephan van der Kapellen (Cappelln) und
Agnes im Hof geschlossen worden. Dann sei Floris Graf zu Culemborg
durch einen „Nachkauf“ an die Stelle des van der Kappellen getreten.
Auch wenn der Graf aus diesem Vertrag etwas schuldig geblieben sei,
könnten die Appellanten nicht als seine Untertanen zu Werth
(Werde, bei
Ringenberg, Kr. Borken) und Wertherbruch (Werdenbroich, Kr. Rees)
für
ihn haftbar gemacht werden. Hoerling hatte zunächst an
Bürgermeister
und Rat der Stadt Dortmund als Oberhaupt von Wesel appelliert, wurde
aber von dort an das RKG verwiesen. Das RKG hob das Urteil der
Vorinstanz am 15. März 1575 auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Schöffen
der Stadt Wesel 1570 – 2. RKG1571 – 1575 (1570 – 1573)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 15. März 1575 (4f.). „Documentum
remissionis“ des Bürgermeisters und der Schöffen der Stadt
Wesel 1570
(Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 85 Bl., lose; Q 1 –
15.
2632
Aktenzeichen : H 1410/4569
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe und Erben des
Wilhelm Hoesch: Jeremias, Leonard und PhilippWilhelm Hoesch,
Düsseldorf, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung der
Appellaten über 1800 Rtlr. und Gegenforderung über 1400
Rtlr., 54
Albus, 3 Heller plus 4% Zinsen seit 1691 und Anspruch auf Schadenersatz
für unberechtigte Benutzung einer Schneidmühle auf dem
Junckershammer
und einer Eisenschmelzhütte. Beide Seiten berufen sich auf Rechen–
oder
Annotationsbücher, wobei Wilhelms Witwe einen „error calculi“ oder
einen zu hohen Eisenpreis unterstellt. Das RKG bestätigte am 20.
Januar
1736 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül. Geheimer Rat und Erbobristjägermeister
von
Hompesch zuBolheim 1711 – 2. Jül.–berg. Hofrat zu Düsseldorf
1722 – 3.
RKG 1723 – 1748 (1680 – 1736)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 20. Jan. 1736 (16f.) Auszüge
aus
Rechenbüchern und Rechnungen (49 – 73 in Q 12; Q 19, Q 20, Q 23, Q
35).
Mandatum attentatorum revocatorium et restitutorium sine clausula, cum
arctiori inhibitione 1725 (Q 33). Bd. II: Mehrere Auszüge aus
Rechenbüchern ab 1675 (6 – 26; 45f.; 95 – 97. Vergleich zwischen
den
Brüdern Jeremias, Wilhelm und Leonhardt Hoesch über ihr Erbe
1680 (27 –
29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 537 Bl.;
Bd. I: 309 Bl., lose; Q 1 – 67 außer 27,3 Beilagen; Bd. II: 228
Bl. (Q 27).
2633
Aktenzeichen : H 1411/4570
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hoesch und
Johann Wilhelm von Hecht (Hegh), Düsseldorf,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht, entgegen einem am 15.
November 1728 vom jül.–berg. Geheimen Rat erlassenen
Gravatorialdekret
einen Mühlenbau an der Agger (rechter Nebenfluß der Sieg) zu
vollenden.
Die Witwe de Groote sah sich durch den mit kurfürstlicher
Genehmigung
durchgeführten Eisenschneidmühlenbau der Appellanten in ihren
eine
viertel Meile entfernt liegenden Gütern gestört und klagte
dagegen, da
auch die Genehmigung nicht für den jetzt benutzten Platz im Amt
Porz,
sondern einen anderen Ort, nämlich in der Vogtei zu Lohmar (Hzm.
Berg.,
Amt Blankenberg) erteilt worden sei. Die Mitkläger bzw.
–appellaten
besaßen in dieser Gegend das „ius decimandi“ (Zehntrecht). Nach
Auffassung der Appellanten wird durch den Mühlenbau niemand
beeinträchtigt. Ein Baustopp könne ihnen nicht zugemutet
werden, da
dann die Mühle nicht vor dem kommenden Winter fertig sei und bei
dem
nächsten Hochwasser zerstört würde. Auch sei das
Bauvorhaben in der
Kirche angekündigt worden, ohne daß Einspruch erhoben worden
sei. Die
Klage sei vielmehr erst nach Baubeginn und Kauf des gesamten Materials
ergangen, als bereits mit Kaufleuten Verkaufsverhandlungen über
das
Eisen geführt worden seien.
Prozessart : (5) Prozeßart:
Appellationis cum mandato de non impediendo aedificare molendinum,
attamen erga oblatam sufficientem cautionem de demoliendo et in eventum
resarciendo damna sine de restituendo destructa vero cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
Düsseldorf 1728 – 2. RKG 1729 – 1748(1728 – 1731)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Kurfürstliche Genehmigung zur Errichtung
der
Mühle 17.Juli 1728 (Q 8). Gutachten von Mühlenmeistern aus
Lüttich und
Holland (Q 14). Erläuterung A–V zu einem Plan oder Grundriß
des
umstrittenen Gebietes (Q 21). Botenlohnschein (Q 25). Bd. II: Karte zu
Q 21 (2). Zeugenaussagen (Q 41).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 225 Bl.; Bd. I: 138 Bl.; Q
1 –37b, Q 4 und 22 fehlen; Bd. II: 87 Bl.; Q 37c – 50. Lit.: Justus
Hashagen, Geschichte der Familie Hoesch, Bd. II, Köln 1916, S.
257ff.,
270ff.
2634
Aktenzeichen : H 1412/4571
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Matthias Gerhard von
Hoesch, Geheimer Rat und Minister Karls VII.,Düsseldorf
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Rückerstattung von
Originalquittungen
über 1150000 Livres französischer Subsidiengelder, die dem
Kläger vor
achtzehn Jahren „auf eine mit der Gerechtigkeit nicht harmonisierende
Weise abgetrungen worden“ sein sollen. Der Kläger hatte daraufhin
gegen
den verstorbenen Kurfürsten ein Austrägalgericht
(Einungsgericht unter
Anerkennung von Schiedsrichtern) beantragt, dem dieser sich jedoch
nicht unterwerfen wollte. Außerdem Anspruch auf 63301 Rtlr., 46
Albus,
4 Heller, die der Verstorbene schuldete.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum repeti
justificatoria originalia nec non exigidebitum liquidum sicque
condemnari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1763 – 1800 (1740 – 1789)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Antrag des Klägers auf ein Austrägalgericht
1747 (Q
6). Aufstellung der Forderungen des Klägers (Q 7 und 8).
Botenlohnschein (Q 10). Brief des Prinzen von Grimberg an den
Erzbischof von Köln 6. Mai 1740 (112 in Q 17) sowie verschiedene
Briefe
und Rechnungen (Beilagen 6 – 16 in Q 17).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 200 Bl.; Bd. I: 33 Bl.;
Protokoll;Bd. II: 167 Bl.; Q 1 – 29. Lit.: Justus Hashagen, Geschichte
der Familie Hoesch, Bd. II, Köln 1916, S. 348ff., 365f.
2635
Aktenzeichen : H 1412a/4571b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Matthias Gerhard von
Hoesch, Geheimer Rat und Minister Karls VII.,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Bongarts–Güter zu Ueckesdorf
(Uckersdorf), Poppelsdorf, Endenich, Ippendorf und Duisdorf (Erzstift
Köln, Amt Bonn). Der kurköln. Hofrat Bewer bewog den
Appellanten, dem
Hofrat Gartzen einige Tausend Rtlr. zu leihen, worüber dieser auch
Schuldscheine ausstellte. Kurz darauf erfuhr von Hoesch, daß
sowohl
Gartzen als auch Gartzens Schwiegervater Bachoven (Backhoven), Vogt des
Amtes Sinzig, wegen „ihrer verschwenderischen Lebensart“ hoch
verschuldet waren. In Jülich sei Gartzen dann eine
Schwachsinnigkeit
angedichtet worden, aufgrund deren er Kaufverträge seines
Schwiegervaters nicht anerkennen will, während er für das
Erzstift Köln
geschäftsfähig blieb. Bewer erreichte weiteren
Geldvorschuß von Hoesch,
indem er den Tausch oder Verkauf der Bongarts–Güter in Aussicht
stellte. 1750 wurde ein Tauschvertrag mit von Hoesch, dessen Gut
Rautenberg (Erzstift Köln, Amt Kempen) betreffend, ausgehandelt,
bei
dem von Hoesch 5500 Rtlr. zuzahlen sollte. Erst später erfuhr von
Hoesch, daß über die Güter Gartzens ein Prozeß
anhängig war, den dieser
jedoch am RKG gewann. Andere Güter waren Gartzen schon zuvor
aberkannt
worden. Als Hoesch deshalb Teile des Kaufpreises für die
Bongarts–Güter
zurückhielt, wurde er von Gartzen in Bonn verklagt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn 1767 –
2. RKG 1776 – 1798 (1750 –1785)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaufvertrag zwischen Gartzen und von Hoesch 30. Juli
1751 (inQ 8). Botenlohnschein (Q 22). Rechtsliteratur zur Frage der
Kautionsleistung (Q 42). Aufstellung von fünfzehn RKG–Prozessen
seit
1717, in denen aufgrund des kölnischen Privilegs vom 19. Aug. 1570
bei
Appellationen aus dem Erzstift Köln eine Kaution geleistet wurde
(Q
43). Ausführungen über die Geschichte des Bongartsgutes seit
der
Belehnung Wilhelms von dem Bongart 1565 (Q 48). Auszug aus dem
Protokoll des Prozesses Jakob Pesch ./. Walter de Beche (P 367/1219,
Stadtarchiv Köln) 1703 (Q 52). Tauschvertrag zwischen von Hoesch
und
Gartzen 26. März 1750 (353 – 357) mit Zusätzen (357 – 362).
Specificatio des Bongartshofes exclusive Poppelsdorf (375). Taxierung
(Gerichtliche Schöffentax) über das Gut zu Ueckesdorf 11. –
15. Juli
1754 (376 – 379). Einkünfte des von Hoesch aus den Ländereien
zu Bonn,
Poppelsdorf und Ueckesdorf (485 – 486).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 10 cm, 554 Bl., gebunden; Q 1 – 54, Vorakten (Q 24)
am Ende.Vgl. RKG 2636 (H 1413/4572). Lit.: Justus Hashagen, Geschichte
der Familie Hoesch, Bd. II, Köln 1916, S. 348ff., 365f.
2636
Aktenzeichen : H 1413/4572
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Matthias Gerhard von
Hoesch, Geheimer Rat und Minister Karls VII.,(Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf
Befreiung
von dem sog. „Simplum“ für Grundstücke bei Poppelsdorf, Bonn
und
Endenich. Der Appellant hatte 1750 Land von dem kurpfälzischen
Hofrat
von Gartzen gekauft. Bis Ende 1756 zahlte von Hoesch das bis dahin
unter der Rubrik „Cronenberg per Poppelsdorf“ gültige Simplum in
Höhe
von 1 Rtlr., 20 Albus, 8 Heller (Cronenberg war ein Vorfahr des von
Gartzen (Garzen)). Am 12. Dezember 1756 forderten die Landstände
eine
zusätzliche Abgabe unter der Rubrik „Cronenberg alias Elmpt modo
Hoesch
pro Stadt Bonn“ in Höhe von 4 Rtlr., 5 Albus, 9 Heller. Als von
Hoesch
nicht zahlte, veranlaßten die Appellaten die Exekution. Der
kurkölnische Hofrat vertrat die Auffassung, daß die Abgaben
wegen
Kriegswirren zeitweise ausgesetzt worden seien. Der Fehler sei bei
einer Kataster–Revision bemerkt worden. Der Appellant gibt an, im
ganzen Amt Bonn nur 28 Morgen zu besitzen, das Land, für das die
neuen
Forderungen erhoben würden, gehöre ihm dagegen nicht.
Umstritten ist,
ob in diesem Fall an das RKG appelliert werden durfte.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Regierung zu Bonn 1760
– 2. RKG 1782 – 1797 (1570– 1788)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz (79). Forderung der
Landstände
von 1756– 1765 (Q 10 – 17). Botenlohnschein (Q 20). Gedrucktes
Privilegium de non appellando für Köln vom 19. August 1570 (Q
32). Zwei
gedruckte Verzeichnisse von je 50 Prozessen 1693 – 1784, in denen von
kölnischen Gerichten an das RKG appelliert und gemäß
einer Verfügung
vom 18. Mai 1668 ein Kautionsschein produziert wurde (Q 35 und Q 38).
„Praktische Beobachtung und Abhandlung über die streitige
Rechtsfrage:
Was für Feierlichkeiten bei Appellationen aus dem Erzstift
Köln an die
höchsten Reichsgerichte dermalen zu beobachten sind?“, gedruckt (Q
37).
Auszüge aus einem Prozeß Daniel Deybel ./. dessen gewesene
Kreditoren
1693 (Q 44f.). „Auszüge aus denen berühmtesten
Reichskammergerichtlichen Rechtslehren“ (Q 46). Auszug aus dem
Protokoll des RKG–Prozesses Jakob Pesch ./. Walter de Beche (Q 47).
Auszüge aus den Landesrechnungen 1683 – 1689 über das Simplum
(300 –
302).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 329 Bl.,
gebunden; Q 1 – 49, Q 3 Blankovollmacht desAppellanten, Q 22 (Vorakten)
am Ende. Vgl. RKG 2635 (H 1412a/4571b). Lit.: Justus Hashagen,
Geschichte der Familie Hoesch, Bd. II, Köln 1916, S. 348ff., 365f.
2637
Aktenzeichen : H 1415/4574
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann zum Hoessel,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses des
Bruders
des Appellanten, des Wilhelm zum Hoesel und dessen Frau Sophia
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf– 2. RKG 1620 – 1624 (1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 20 Bl., lose; Q 1 –
11.
2638
Aktenzeichen : H 1416/4578
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Gottlieb
Höstermann, Landsyndikus der Reichsherrschaft Gimborn–Neustadt
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung der gegen den Kläger
erlassenen Maßnahmen, nämlich Dienstentsetzung,
Personalarrest und
Geldstrafe, sowie Anspruch auf Genugtung und Schadenersatz. Der
Kläger
war in der Sache der Wahl des Pfarrers Johann Heinrich Reichenbach in
Ründeroth (Oberbergischer Kr.) für den 7. April 1797 vor die
Kommission
geladen worden. Diese schenkte ihm keinen Glauben, als er vorgab,
über
die Angelegenheit weiter nichts zu wissen und nahm ihn wegen
angeblichen Ungehorsams in seinem eigenen Haus in strengen Arrest (in
diesem Fall: Beugehaft), der bei der Klage noch andauerte. Er
mußte
nicht nur die ihn bewachenden Schützen beköstigen, sondern
durfte nicht
einmal den zum Haus gehörenden Garten aufsuchen. Der Kläger
gibt an,
die Maßnahmen seien lediglich ein Racheakt des Oberamtsdirektors
Brandes, weil er – Höstermann – im Rechtsstreit des königlich
–
preußischen Pulverfabrikanten Johann Caspar Cramer (Kramer) gegen
den
Pulverfabrikanten Johann Peter Kruse und das Oberamt Gimborn –
Neustadt, anstatt sich in dritter Instanz wieder vor Brandes
einzulassen, an das RKG appelliert und dort die zahlreichen
Justizvergehen Brandes’ angeprangert habe.
Prozessart : (5)
Prozeßart: Mandati de cassando arrestum et suspensionem ab
officio nec
nonmulctam nulliter decretam ideoque restituendo in officia sine, de
restituendo vero damna et expensas cum clausula, una cum excitatione
fiscalis caesarei
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1797 – 1799 (1791 – 1799)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Auszug aus einem Privileg der Herrschaft
Gimborn überArrest 1490 (Q 7). Botenlohnschein (Q 19). Zeugnis der
Universität Bonn für den Kläger 10. Oktober 1791 (Q 22).
Referenzen des
Klägers (Q 23f.). Gedruckte Resolution des gräflich
Wallmoden–Gimbornschen Kommissars in der Ründerother Sache vom 25.
Feb.
1797 (325f.). „Oeffentliche Erklärung wegen einer vorgeblich
militärischen Entscheidung der Ründerathischen Pfarrsache“,
gedruckt,
10. März 1797 (Q 52 und 327f.). Bd. II: Vortrag des gräflich
Wallmoden–Gimbornschen Kommissars Dr. Friedrich Wilhelm Hofmann vor der
Kommission über die Ründerother Pfarrwahl, gedruckt, 15. Nov.
1796 (22
– 24).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 15 cm,
591 Bl.; Bd. I: 340 Bl., lose; Q 1 – 64 außer 34und 50, 12
Beilagen;
Bd. II: 250 Bl., lose; Q 34; Bd. III: Q 50 (originalversiegelt). Vgl.
RKG 881 (C 210/723).
2639
Aktenzeichen : H 1429/4592
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben von den Hoevel (dem Hövel):
Johann Ivo
von den Hoevel, Heinrich Wilhelm von den Hoevel, Kanoniker von St.
Gereon in Köln, Johann Jakob Maes im Namen seiner Frau Anna Maria
von
den Hoevel, Franciscus Gereon von den Hoevel, Christian Heinrich von
den Hoevel, Kanoniker von St. Gereon, Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Vollstreckung des von den Beklagten am
10. April 1685 gefällten Urteils in Sachen Erben von den Hoevel
./.
Erben Müllartz. 1677 hatte Gisbert von den Hoevel, der Vater der
Kläger
und Bürgermeister von Köln, die Erben Müllartz wegen
einer
Schuldforderung über 1500 Rtlr. plus Zinsen und bar vorgestreckte
40
Rtlr., 60 Albus vor dem jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorfverklagt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo cum
clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 (1685 – 1693)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des jül.–berg. Hofgerichts
Düsseldorf vom 10.
April 1685(7f.). Protokoll des jül.–berg. Hofgerichts
Düsseldorf (10 –
18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 18 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 5 Aktenstücke.
2640
Aktenzeichen : H 1435/4599
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von der
Hoevelich, Amtmann zu Porz, (Bekl./Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines Erbvertrages
insonderheit Mitbezahlung der auf den Erbgütern lastenden
Schulden.
Wilhelm von Neuhof gen. Ley und seine Frau Johanna von Meverden hatten
drei Töchter. Luitgard heiratete Wilhelm von Lützerode zum
Clyff,
Johanna den Appellanten und Margarete den Adolf von Mevert. Beim Tode
des Wilhelm von Neuhof gen. Ley führten die Erben am 3. Oktober
1577 in
Orsoy eine Erbteilung durch, nachdem der Wert des Erbes von
Beauftragten aller drei Parteien festgestellt worden war. Dabei erhielt
Luitgard Güter bei Götterswick in den Kirchspielen Hünxe
(Hunx) und
Hiesfeld (Hzm. Kleve), Margaretha die Güter im Münsterschen
und den Hof
Metzkausen (Mettzenkhausen) im Fürstentum Berg und die Ehefrau des
Appellanten die übrigen bergischen Güter in der Umgebung von
Siegburg.
Des weiteren wurde festgelegt, daß der Appellant von den Schulden
seines Schwiegervaters 2588 Rtlr. übernehmen sollte. Der Appellat
(bzw.
seine Mutter) focht den Vertrag wegen Übervorteilung (laesio) an
und
forderte den Appellanten zur Übernahme weiterer Schulden auf. Das
RKG
bestätigte am 13. Dezember 1672 das Urteil der ersten Instanz,
worauf
die Erben des Appellaten ihre Ansprüche an ihren Miterben Wilhelm
Salentin von Ketzgen zedierten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1581 – 2. RKG 1601 – 1679(1577 – 1679)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 13. Dez. 1672 (9). Detaillierte
Aufstellung des geteilten Besitzes (Q 16). Rechnungen und
Besitzaufstellungen (Q 19 – 21). Aufstellung der Lasten, die sich auf
den Erbgütern befanden (Q 34). Genealogisches Schema: Töchter
(3) und
Enkel des Bertram von Lützerode und seiner Frau Ursula von Marnix
(Q
38). Heiratsverschreibung der Amalia Elisabeth von Lützerode und
Wilhelm von Ketzgen zu Geretzhoven 15. Jan. 1619, Abschrift und
Original (Q 39). Auszug aus der Heiratsverschreibung der Johanna von
Lützerode und des Konrad von Strünckede 11. Feb. 1625 (Q 41).
Aufstellung der Forderungen des Wilhelm Salentin von Ketzgen an
Ferdinand von der Hoevelich 13. Dez. 1672 (Q 54). Auszüge aus
verschiedenen Heiratsverträgen (Q 60). Designatio expensarum der
ersten
Instanz (Q 71). Bd. II: Erbteilung vom 3. Okt. 1577 (14 – 20).
Aufstellung der Forderungen an Hoevelich (21f.)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 492 Bl.; Bd. I: 267 Bl., lose; Q 1 – 76
außer 4*,11, 14, 23; Q 9, 10, 26 fehlen; 7 Beilagen; Bd. II: 225
Bl.,
gebunden; Q 11=14=23 (Vorakten).
2641
Aktenzeichen : H 1436/4600
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Hoevelich zu
Altenlauvenburg
und Vettelhoven, kurköln. Rat, Marschall und Amtmann zu
Hülchrath, im
Namen seiner Frau Elisabeth geb. Kolff, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Erbteilung zu gleichen Teilen unter
Berufung auf Kapitel 93 der jül.–berg. Landordnung. Das Ehepaar
Bertram
Kolff zu Blens und Maria Raitz von Frentz hatten die beiden
Töchter
Elisabeth und Maria. Maria heiratete Hans Otto von Gertzen, Elisabeth
den Appellanten. Das Ehepaar vererbte den Töchtern neben dem
Familiensitz Blens (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden) auch
noch
den adeligen Sitz Vettelhoven (Erzstift Köln, Vogtei Ahrweiler).
1624
schlossen die Schwestern zunächst einen Vergleich mit ihren
Halbschwestern Margarethe, Sibylle und Anna, Töchtern aus der
zweiten
Ehe der Mutter mit Gerhard vom Berg gen. Dürffenthal.
Anschließend
gerieten sie untereinander in Streit. Maria hatte als die Ältere
Haus
Blens als Erbteil gewählt und wegen der anderen Rechtslage im
Erzstift
Köln in erster Instanz auch noch die Hälfte von Vettelhoven
zugesprochen bekommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1626 – 2. RKG 1629 – 1633 (1570 –1633)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. II: Vergleich der Halbschwestern 8. Mai 1624 (45
– 52).Auszug aus der Heiratsverschreibung des Bertram Kolff zu Blens
und der Maria Raitz von Frentz 1. Mai 1570 (52 – 53).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 401 Bl.; Bd. I: 52 Bl., lose; Q 1 – 21
außer 8*,11* und 13*. Bd. II: 349 Bl., gebunden; Q 11* (Vorakten).
2642
Aktenzeichen : H 1437/4601
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Otto von und zu
der Hoeven, Hönnepel (Hzm. Kleve, Amt Sonsbeck; Kr. Kleve), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Verweisung der Sache an die
zuständigen
Richter in Kleve oder Befreiung von der Forderung der Appellatin auf
3000 Rtlr. Brautschatzgeld und auf Lösung des von der Vorinstanz
auf
den Besitz des Appellanten im Erzstift Köln verhängten
Arrestes. Die
Appellatin hatte von Hoeven auf Zahlung des Betrages verklagt, der ihr
nach ihrer Meinung von ihrer Mutter, einer geborenen Quad und
vermählten von Ossenbroich, zustand. Von der Hoeven dagegen
behauptet,
der entsprechende Ehevertrag habe niemals Gültigkeit bekommen,
weil die
Eltern des Bräutigams ihn nicht unterschrieben hätten. Wegen
einer
Forderung der Appellatin von 1000 Rtlr. sei die Frau von Dorth zu Issum
als Erbin des kinderlos verstorbenen Wilhelm Stephan Quad zu verklagen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1722 – 2. RKG
1725 (1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rationes decidendi der
Vorinstanz (88 – 91).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 91 Bl., gebunden;
Protokoll und 13 Aktenstücke.
2643
Aktenzeichen : H 1438/4602
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Otto von der Hoeven, vormals gen.
Bonekamp, im Namen bzw.als Erbe seiner Frau Johanna Albertina Quad zu
Kreuzberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch
auf den Nachlaß des Dietrich von Boetzelar (Botzelaer) und der
Isabella
Schellart von Obbendorf. Der Streitwert soll weit über 100000
Rtlr.
betragen. Am 12. April 1643 verfaßte das Ehepaar ein „testamentum
reciprocum“, das von appellatischer Seite bestritten wird. Aus der Ehe
gingen die Kinder Gisbert und Anna Catharina hervor. Nach dem Tode
ihres Mannes (1. März 1652) heiratete Isabella den Johann Quad zu
Kreuzberg, mit dem sie einen Sohn Stephan Vinzenz hatte. Ihre noch
minderjährigen Kinder aus erster Ehe erhielten Vormünder.
Auch mit
ihrem zweiten Mann machte Isabella ein „testamentum reciprocum“ (1667).
Ein erster Vertrag über das Erbe mit den Vormündern wurde
nach dem Tode
Isabellas (1667) mehrfach abgeändert. Anna Catharina heiratete
Johann
Albrecht von Wylich. Gisbert starb 1678 kinderlos, so daß nach
zutphenschem Lehnsrecht sein Halbbruder Stephan Vinzenz Quad
Ansprüche
erhob, aber Johann Albrecht von Wylich zu Kervendonck im Namen seiner
Frau die Güter in Besitz nahm. Von Wylich focht die drei
Verträge 1698
in Kleve an und verlangte die Vorlage des Testaments im Original.
Dieses soll der Stadtsekretär von Kalkar gehabt haben. Die
Appellanten
sind die Erbfolger des Stephan Vinzenz Quad, der Elbertina Johanna
Maria von der Hoeven heiratete, die dann den Kläger ehelichte. Das
Urteil in Berlin erging „in contumaciam“. Der Appellant bestreitet die
Zuständigkeit des Oberappellationsgerichts in Berlin, da dieses
nur
zuständig sei, wenn der Streitwert 2500 Goldgulden nicht
übersteige.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum
principaliter deduci nullitates insanabiles
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve (1698) – 2. Oberappellationsgericht
(Kommission des Königs von Preußen als Herzog von Kleve) in
Berlin – 3.
RKG 1729 – 1733 (1658 – 1733)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Botenlohnscheine (Q 3, Q 33 und 181).
„Transactions–contracte“ vom 25. Juli 1658, 7. Mai 1668 und 24. Okt.
1678 (in Q 8). Quittung des Gisbert von Boetzelaer über 6000 Rtlr.
für
seinen Stiefvater Johann Quad zu Kreuzberg 1675 (in Q 8). Auszug aus
dem klevischen Landtagsabschied vom 14. Aug. 1660 (Q 23).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 184 Bl., lose; Q 1 – 36, 8 Beilagen. Lit.: C.
W. L. vanBoetzelaer, Het geslecht van den Boetzelaer, Assen 1969, S.
384 – 400.
2644
Aktenzeichen : H 1445/4626
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Huprecht (Ruprecht) von
dem Hove von Maaseik (Belgien), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Hof Knapeckhuyssen, den der Appellant
von Steffen von Knapeckhuyssen, dem ältesten Sohn der Anna von
Knapeckhuyssen, gekauft hat. Die Appellaten haben für die Kinder
des
Johann (Mols) von Knapeckhuyssen, des Bruders Annas, den ihnen an den
Hof zustehenden Erbanteil vor der ersten Instanz erfolgreich eingeklagt
haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts
Kessenich
(Belgien) aufUnterweisung durch Schöffenmeister und Schöffen
des
königlichen Stuhls und der Stadt Aachen 1546 – 1547 – 2. RKG 1548
–
1549 (1534 – 1549)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Kaufvertrag von 1544 (in Q 3). Urkunde der Schöffen von Aachen von
1534
betr. Beilegung des Streits zwischen Jaecken Jutta und Johann Scheyman,
ihrem Schwager, wegen eines Heiratsguts (in Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 57 Bl., zu
Ordnungszwecken gelöst; Q 1 – 4 und 5*.
2645
Aktenzeichen : H 1447/4628
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar (Jaspar) Imhoff gen. Kessel (im
Hove,
Hoff), Bürger zu Köln,wohnhaft auf dem alten Graben, seit
1563 seine
Witwe Anna (von) Frentz zu Merödgen, seine Tochter Katharina und
sein
Sohn Eberhard Imhoff (im Hoef), seit 1570 Wilhelm von Frentz zu
Merödgen als Vormund und Onkel der minderjährigen Katharina
und Dr.
Eberhard Imhoff gen. Kessel, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um das sog. Boelgensgut zu Pulheim (Kr.
Köln)
unter der Geien (Geyen ?). Die Appellatin klagte vor der 1. Instanz
aufLöse oder Beschuddung und bot dem Appellanten 800 Goldgulden
als
Löse und 50 Goldgulden als Verzichtspfennig an, die sie beim
Gericht zu
Pulheim hinterlegte. Sie und ihre Kinder erheben als nächste
Verwandte
des verstorbenen Thies Boelgen (Matheis Boilgen, Theis Bolgen), des
Sohns des Henrich Boelgen, gemäß dem „ius retractus“
Anspruch auf das
streitige Gut. Der Appellant beansprucht das Gut, weil der Sohn und die
Tochter bzw. der Schwiegersohn des Thies Boelgen namens Wolter von Goyr
ihm das streitige Gut verkauft und übertragen haben, indem sie
sich
„mit Halm, Hand und Mund“ enterbt und somit des „iuris retractus“
entäußert haben. Bereits 1529 hätten Thies Boelgen und
seine Gattin
Mergen wegen der hohen Schuldenlasten auf ihre Erbrechte verzichtet und
den Hof von der Kölner Bürgerin Drutgen Imhoff, Witwe des
Johann
Kessel, ihrer Gläubigerin, zu Pacht genommen. Die 1. Instanz
erkannte
das Beschuddungsrecht der Appellatin an. Die 2. Instanz bestätigte
am
1. Juli 1550 gemäß dem Landrecht das Weistum der 1. Instanz.
Das RKG
bestätigte am 5. Juli 1563 das Urteil der 2. Instanz und
verurteilte
die Appellanten zur Abtretung des streitigen Erbguts und der
Nutzungsrechte oder, sofern sie nicht mehr darüber verfügten,
zur
Ableistung der appellatischen Forderungen in Geldwert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1563)
executionis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Pulheim 1550 – 2.
Hauptgericht(Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1550 –
3. RKG 1550 –
1578 (1516 – 1578)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Verschreibung von 1529 der Eheleute Theis Boilgen und Mergen, Pulheim,
für Drutgen Imhoff, Witwe des Johann Kessel, Bürgerin zu
Köln (Q 9).
Zeugenaussage des Eckart Gülicher (Gulcher, Gulicher) zu Langel
(Rheinisch–Bergischer Kr.) vor den Schöffen des kurfürstl.
Hohen
Gerichts zu Köln 1557 (Q 18). Zeugenaussage der Eheleute Quaden
Kerstgen und Merrigen Boelgen zu Frimmersdorf von 1557 (nach Q 21).
Zeugenverhör durch die RKG–Kommissare Dr. Johann Stephan (von)
Grevenbroch und Dr. Christian Born 1558 (Q 23*). Originaler Kaufvertrag
in Form eines Chirographs von 1536 zwischen den Eheleuten Jaspar
Mayenawe, Goldschmied, und Anna einerseits und Jeronimus Seller,
Rechenmeister, und Anna andererseits ein Haus auf der Sandkuhle
betreffend (125). Zeugenrotulus von 1558 (Q 24*). „Informatio iuris“.
Schöffenbrief von Pulheim von 1533 einen Erbkaufvertrag zwischen
den
Eheleuten Theis Boelgen und Mergen und der Drutgen Imhoff betreffend (Q
31). Originales RKG–Urteil vom 5. Juli 1563 (Q 38).
Rechtsauskünfte der
Schöffen des Hauptgerichts Jülich von 1563 über
einschränkende
Bestimmungen zum Beschuddungs– oder Retraktrecht gemäß der
jül.
Landordnung (Q 40) und über Hypotheken oder Erbunterpfänder
(Q 44).
Urkunde des Thies Boelgen zu Pulheim von 1528 (Q 41). Rechtsauskunft
der Schöffen des Hauptgerichts Düren über das „ius
retractus“ (Q 42).
Auflistung der beweglichen Güter des Thies Boelgen (Q 43). Vertrag
zwischen Mergen Boelgen und Drutgen Kessel von 1532 (Q 45). Akten des
1528 am RKG eingeführten Appellationsprozesses des Matthias
Boelgen
bzw. seiner Witwe Mergen ./. Bertha Blakamer von Bergheim von einem
Urteil von Vogt und Schöffen zu Pulheim auf Unterweisung des
Hauptgerichts Jülich (Q 47 – 50). Originale Urkunde der
Vormundschaftsbestellung des Wilhelm von Frentz zu Merödgen durch
Lic.
Johann Kempis, Domkanoniker und Priester, ordentlichen Richter
(Offizial) des kurfürstl. Gerichtshofs in Köln, von 1670 (Q
54). Akten
des Gerichts Pulheim von 1570 in Sachen Eberhard Imhoff gen. Kessel ./.
Magdalena von Titz (Q 57*). Auflistung über den Pfandschilling,
die
Gülte und die Erbrente vom streitigen Hof für das
Liquidationsverfahren
(Q 61). Originale Urkunde des Bergheimer Vogts Goddart Weierstraß
und
der Schöffen von Pulheim von 1573 mit erhaltenem anhängenden
Siegel des
Vogts (Q 69). Rentverschreibungen der Eheleute Thies Boelgen und Mergen
für Drutgen Imhoffvon 1527 und 1523 (Q 71) und 1516 (Q 72).
Originale
Zession bzw. Erbverzicht der Katharina Imhoff gen. Kessel zugunsten
ihres Bruders Eberhard von 1573 (Q 75). Originale Urkunde der
Schöffen
von Pulheim von 1576 mit anhängendem Schöffenamtssiegel (Q
85).
„Designatio fructuum“ vom streitigen Hof von 1550 – 1576 (Q 88).
Prozeßkostenrechnung (Q 89). Auszug aus dem Kornregister der
Stadt Köln
von 1550 – 1576 (Q 90).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 21 cm; Bd. I: 10 cm, 374 Bl., lose; Q 1 – 30; Bd.
II: 9cm, 233 Bl., lose; Q 31 – 69, 71 – 91, Q 70 fehlt; Bd. III: 3 cm,
55 Bl., lose; Beilagen von 1570 – 1575.
2646
Aktenzeichen : H 1448/4629
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Hoven (Hove, van Hoeffen)
zum
Oberhaus(„Awerhus“, Stadt Duisburg) und Konsorten: Adrian Berswordt
(Berschwordt) als Vormund für die unmündigen Kinder des
verstorbenen
Gerhard von Eickel (Eickell), (Kl.: Johann von Elverfeldt, Gerhard von
Eickell, Dietrich (Dederich) von Elverfeldt als Erbengemeinschaft des
verstorbenen Wilhelm von Elverfeldt)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Wiedereinlösung des Hofs Seldung
(Selden, Seldendunck, Söldung) unter dem Gericht von Hilden (Kr.
Düsseldorf – Mettmann), den Wilhelm von Elverfeldt 1469 seinem
Verwandten Konrad von der Horst als Pfand verschrieben und
eingeräumt
hat, allerdings unter Vorbehalt des Wiedereinlösungsrechts. Die 1.
Instanz urteilte daher am 16. Februar 1551, daß dem Anspruch der
Erben
des Wilhelm von Elverfeldt auf Einlösung des Hofs stattzugeben sei
und
die damaligen Beklagten gegen Erstattung des Pfandschillings den Hof
abtreten sollten. Die Verurteilten erhoben dagegen eine Attentatsklage
vor der 2. Instanz und appellierten gleichzeitig an den Grafen
Gumprecht von Neuenahr als Erbvogt des Stifts Köln und Oberhaupt
des
Erbvogtgerichts auf dem Eigelstein. Die 2. Instanz urteilte am 2. April
1555, daß sie das ordentliche Gericht sei. Die Appellanten am RKG
wenden ein, daß die Attentatsklage unzulässig und die Sache
„desert“
sei, weil die Appellation an die 2. Instanz erst nach Ablauf eines
Jahres erfolgt sei. Es sei also rechtmäßig, wenn das Urteil
der 1.
Instanz vollstreckt würde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß, Richter und Schöffen zu Hilden
und „via
consultationis“ Schultheiß und Schöffen des Erbvogtgerichts
zu Köln auf
dem Eigelstein 1549 – 1551 – 2. Räte und Kommissare des Herzogs
Wilhelm
von Jülich, Kleve und Berg zu Düsseldorf 1552 – 1555 – 3. RKG
1555 –
1569 (1453 – 1569)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Originales Vidimus von Greve und Schöffen des kurfürstl.
Hohen Gerichts
zu Köln von 1560 mit dem Transsumpt einer Urkunde der Geschwister
Heinrich von Barich (Barck) und Cornelia von Barich, verwitwete von der
Kapellen, von 1558 betr. Ablösung ihres Erbteils, nämlich der
Hälfte
des streitigen Hofs, durch ihre Miterben (Q 15). Ehevertrag von 1453
zwischen Johann von Brempt und Agnes von Elverfeldt, Tochter des
Wilhelm von Elverfeldt und der Johanna [von dem Hamme] (72–78).
Rentverschreibung des Wilhelm von Elverfeldt und der Johanna von dem
Hamme und ihres Sohnes Gerhard von Elverfeldt für Johann von
Nesselrode
von 1459 (78–81). Pfandverschreibung des Wilhelm von Elverfeldt
für
seinen Verwandten Konrad von der Horst von 1469 (83–86).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 217 Bl., gebunden; Q 1 – 8, 10 – 19, Q 9 fehlt,
1 Beilage.Lit.: Joseph Milz, Die Weistümer von Hilden und Haan
(mit
ergänzenden Quellen), Köln–Bonn 1974 (=Publ. der Gesellschaft
für
Rheinische Geschichtskunde XVIII, Rheinische Weistümer, 3. Abt.:
Die
Die Weistümer des Herzogtums Berg, Bd. 1), S. 58ff. Aander–Heyden,
Urkunden und Rgesten zur Geschichte des Geschlechtes der Freiherren von
Elverfeldt, Bd. II, Elberfeld 1886, Nr. 704.
2647
Aktenzeichen : H 1449/4630
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob im Hove (Hoeffe),
Greve des kurfürstl. Hohen Gerichts in Köln,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Begleichung einer alten Schuldforderung von
931 Goldgulden, die der Beklagte bzw. Appellat dem Vater des
Appellanten, Jaspar im Hove, aus der Zeit schuldig sein soll, als er
noch in dessen Diensten als Verwalter der Kaufmanns– und Gewerbesachen
stand. Der Appellat hat über ein Jahr in Köln im
„bürgerlichen
Gefängnis“ in der Hacht verbracht, bis er 1509 Hilger von Hoesen,
Bürger zu Kaster, und Jakob von Lommer, Bürger von Köln,
als Bürgen
stellen konnte. Er übertrug seinen Bürgen 1510 seine
Erbgüter zu
Kaster. Die 1. Instanz sprach mit Urteil vom 27. Juli 1554 den
Vorbeklagten von der Schuldforderung frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen
des Hauptgerichts Jülich 1554 – 2. RKG1554 – 1558 (1509 – 1557)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Gerichtliches Schuldbekenntnis des Reinhard Hilcken
von 1509(in Q 2). Gerichtliche „Enterbung“ des Reinhard Hilcken von
1510 (in Q 2). Rechnung (in Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 50 Bl., gebunden;
Q 1 – 8.
2648
Aktenzeichen : H 1457/4646
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Jakob, Henrich und Albert
von Hoff,
Erben des Adolf (von)Hoff, des Schultheißen von Hilden und Haan,
als
„mandatarii“ der Margarethe Goldenberg, Witwe des Weinhändlers
Wilhelm
Kurtzman, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die
Appellanten berufen sich gegen das Urteil der 3. Instanz vom 9. Sept.
1682, die das Urteil der 2. Instanz bestätigte und die
Räumung des
verpfändeten Hofs von der Elp oder Wolferts (Wülfartz,
Welfertz) Elp in
der Honschaft Ellscheid im Unteramt Mettmann (Kr. Düsseldorf–
Mettmann)
zugunsten der Appellaten anordnete. Hintergrund des Prozesses ist der
Konkurs des verstorbenen Wilhelm Kurtzman. Seine Witwe klagte vor der
1. Instanz auf Vorrangigkeit ihres Anspruchs vor den Forderungen der
Gläubiger. Sie forderte, ihre Mitgift von 1000 Rtlr. aus der
Konkursmasse auszusondern und sie in dem Besitz des verpfändeten
Hofs
zu belassen. Den Hof zu der Elp oder Wolferts Elp habe ihr verstorbener
Gatte in Form einer Obligation, die die damaligen Besitzer Peter und
Agnes Cronenberg 1636 ihrem Gläubiger Johann Kurtzman, dem Vater
des
Wilhelm Kurtzman, ausgestellt hatten, geerbt. 1642, 1649 und 1650 sei
der Hof ihrem Gatten tatsächlich abgetreten worden. Die 1. Instanz
erkannte das „ius praeferentia“ der Witwe Kurtzman an. Dagegen legte
der Hauptgläubiger Lambert Krull, der eine Obligation von ca. 2000
Rtlr. besaß, Berufung ein, weil gegen seine vertraglichen
Ansprüche
keine Präferenz geltend gemacht werden könne. Er stützte
seine
Forderung auf einen Vertrag von 1662, wodurch ihm der streitige Hof
verkauft worden war. Die 2. Instanz erkannte mit Urteil vom 10. Juli
1680 die Gleichrangigkeit der Rechtsansprüche des Gläubigers
an, was
die 3. Instanz bestätigte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen des Landgerichts Erkrath –
2.
Richter undSchöffen des Hauptgerichts Kreuzberg (1680) – 3.
Jül.–berg.
Hofgericht (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1680 – 1682) –
4. RKG 1683
– 1685 (1648 – 1684)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Kaufvertrag von 1662 zwischen Adolf Hoff, Schultheiß vonHilden,
und
Johann Raab, Bürgermeister von Duisburg, als Vormündern der
unmündigen
Kinder des verstorbenen Wilhelm Kurtzman und der Margarethe Goldenberg
einerseits und dem Kaufhändler Lambert Krull andererseits (Q 8).
Ehevertrag zwischen Wilhelm Kurtzman und Margarethe Goldenberg von 1648
(Q 10). Zeugenaussagen (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 91 Bl., gebunden;
Q 1 – 12, 14 – 26, Q 13* fehlt, 4Beilagen von 1683.
2649
Aktenzeichen : H 1458/4647
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Bertram Hoff, Schultheiß
„adjunctus“
zu Kempen (Kr. Kempen–Krefeld), (Kl.: Christian Hoff, Amtsverwalter und
Kellner zu Kempen, Vater des Johann Bertram Hoff)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um das Jagdrecht, auf das der Appellat als
Inhaber des Hauses Nersdonk einen ausschließlichen Anspruch
erhebt. Der
Appellant beansprucht das Jagdrecht als Inhaber des benachbarten
adeligen Hauses Steinfünder (gem. Oedt, (Kr. Kempen–Krefeld).
Berufung
gegen den Bescheid der 2. Instanz vom 12. Dez. 1701, wonach der
Appellant bei Androhung seiner Verhaftung eine Kaution „de non
offendendo“ in Höhe von 4000 Rtlr. hinterlegen soll. Der Appellat
habe
dieses Dekret unter der falschen Anschuldigung, er sei vom
jüngeren
Hoff mit dem Tod bedroht worden, während des an der 1. Instanz
anhängigen Prozesses erschlichen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Offizial zu Köln (1699) – 2.
Kurfürstl.
köln. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Bonn (1701) – 3. RKG
1702 – 1704
(1699 – 1711)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein (Q 9).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1,5 cm, 34 Bl., lose; Q 1 – 9, 4 Beilagen prod. 20.
Sept. 1702,11. Feb. und 20. Feb. 1704 und 4. Okt. 1711. Eine Beilage
prod. 30. Aug. 1702 in Appellationssachen Hövell ./.
Beverförde gehört
nicht zu diesem Prozeß.
2650
Aktenzeichen : H 1459/4653
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eheleute Peter von (der)
Hoven und Anna Boschgen (Bußkhin), Bürger von Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Einlassung des Beklagten am Gericht
des päpstlichen Nuntius in Köln. Hintergrund des Prozesses
ist die
Abtretung von etlichen verpfändeten Morgen Land zu Lechenich und
Pingsheim (Kr. Euskirchen) an die Kläger im Jahre 1591 aufgrund
einer
Rentverschreibung von 1589, durch welche diesen für 200 Rtlr. eine
Jahresrente von 7 Maltern und 1 Rtlr. verschrieben worden war. Die
Kläger erhoben vor dem Offizialat zu Köln Klage auf Wahrung
ihres
Besitzstandes und erhielten mit Urteil vom 18. Sept. 1595 Recht.
Daraufhin appellierten die Beklagten an das Gericht des
päpstlichen
Nuntius in Köln, der eine Kommission unter der Leitung des
mitbeklagten
Lic. Reck ernannte. Dies verletze die kaiserliche. Jurisdiktion, denn
in profanen Sachen sei das RKG das „immediate Obergericht“ für das
kölnische Offizialatgericht. Ferner könne der mitbeklagte
Lic. Reck
nicht als Assessor beim Offizialatgericht als erster Instanz und
anschließend als Rechtsfinder beim Gericht des Nuntius als
zweiter
Instanz tätig sein. Die Beklagten lassen vor dem RKG zum
Hintergrund
des Prozesses ein, daß die Kläger sich des „unchristlichen
und
jüdischen Wuchers“ schuldig gemacht hätten. Ihnen wäre
statt der
vorgeschriebenen 5 % in guten Jahren 7 – 8 % und 1594 noch 6 % Zinsen
abgenötigt worden. Ein Malter Korn sei 1589 in Köln 9
kölnische Gulden
wert gewesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis de cassando
et inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1598 – 1610 (1589 – 1611)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus den Akten des Offizialatgerichts von 1596
in lateinischer Sprache (Q 7). Edikt des Erzbischofs Ernst von
Köln von
1590 betreffend Gültverschreibung auf Korn, Wein und Getreide (Q
14).
Auszug aus dem Kornregister der Stadt Köln von 1589 – 1608 (67f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 78 Bl., lose; Q 1
– 14, 3 Beilagen prod. 15. Mai 1610und 28. Jan. 1611.
2651
Aktenzeichen : H 1460/4662
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eva, Tochter des Johann
Hoffgen, wohnhaft zu Monheim, Witwe desSteffan Hofschmidt, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Am 4. Nov. 1609 hat Johann Sturm (ca. 30 Jahre alt)
den Johann Hoffgen (ca. 75 Jahre alt) auf dem Weg zwischen den
Dörfern
Hitdorf und Monheim (Rhein–Wupper–Kr.) überfallen und mit einem
Beil
auf ihn eingeschlagen. Der letztere hat in Notwehr dem Angreifer mit
einem Brotmesser eine Bauchverletzung zugefügt. Am Tag darauf ist
Johann Sturm gestorben. Sein Tod ist möglicherweise durch einen
herbeigerufenen Barbier beschleunigt worden. Die 1. Instanz gab der
Purgationsklage des Johann Hoffgen statt und sprach ihn mit Rat
unparteiischer Rechtsgelehrter und nach einem Zeugenverhör von
jeder
Strafe frei. Die 2. Instanz revidierte dieses Urteil, indem sie der Eva
Hoffgen die Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Hinterbliebenen des
Getöteten und des Arztlohns von insgesamt 200 Tlr. kölnischer
Währung
auferlegte. Um diese unauslöschbare Ehrverletzung von ihren
Kindern,
Neffen und Freunden abzuwenden, appellierte Eva Hoffgen an das RKG. Die
jül. Hofräte erheben vor dem RKG die Einrede der
Nichtzuständigkeit, da
wegen der Unterschreitung der Appellationssumme gemäß dem
jül.
„privilegium de non appellando“ und weil es sich um eine Kriminalsache
handle, der Fall an sie zurückverwiesen werden müsse.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu
Düsseldorf(?) – 1611 – 2. Brandenburg.–pfalzneuburg.
jül.–berg.
Hofgericht (Hofrichter, Kommissare und Räte) zu Düsseldorf
(1611 ?) –
1620 – 3. RKG 1620 – 1624 (1611 – 1624)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 2. Instanz vom 10.
April 1620 (Q 2). Urteil der 1.Instanz vom 15. Dez. 1611 (Q 3).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm; Bd. I: 2,5 cm, 47 Bl., lose; Q 1 – 8,
10 – 20, 4Beilagen von 1622 und 1623; Bd. II: 6,5 cm, gebunden; Q 9*,
ungeöffnete Vorakten mit orginaler Verschnürung und
Versiegelung.
2652
Aktenzeichen : H 1461/4672
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Engelbert Hoffman, Bürger von
Kalkar (Kr.
Kleve), namens seinerGattin Barbara, seit 1554 seine Kinder Johann und
Ida Hoffman und Gerlach Steintgens, Bürger von Kleve, seit 1573
Anna
Bedber (Bedbur), Witwe des Gerlach Steintgens (Gerlach von Mystein),
und Johann und Lambert Hoffman, Söhne des Engelbert und der
Barbara
Hoffman, für sich selbst und als Momber für Engelbert zum
Haeff, Sohn
der Ida Hoffman und des Johann ten Haeff, und Konsorten, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Justizverweigerung durch die 2. Instanz,
da trotz mehrfacher Supplikationen zwei Jahre lang keine Rechtshandlung
erfolgt ist. Hintergrund des Prozesses ist ein Erbschaftsstreit der
gesetzlichen Erben der Ida Palix, Tochter des Henrich Palix und der
Grietgen, um ein Hofgut gen. Ottersgrave. Das streitige Gut hat Idas
Bruder Albert Palix, auch Albert von Goch genannt, Bürger zu
Kopenhagen
in Dänemark, an Henrich Bell, den Ehemann ihrer gemeinsamen
Schwester
Alitgen Palix, als Pfand ausgegeben. Der Beklagte und Appellat erhebt
Anspruch auf das Recht der Löse. Streitig ist ferner, ob das
ortsübliche gemeine Recht oder das Reichsrecht, d.h. die
kaiserlichen
Konstitutionen von Augsburg und Nürnberg, in diesem Fall der
Sukzession
„ab intestato“ Anwendung finden müssen. Die 1. Instanz hat nach
landesüblichem Recht zugunsten des Appellaten geurteilt. Das RKG
erklärt mit Urteil vom 22. Feb. 1575 die Sache für „desert“
und als
nicht angenommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Goch 1551 – 1552 – 2.
Herzog
Wilhelmvon Jülich, Kleve und Berg und seine klevischen Räte
1553 – 3.
RKG 1554 – 1575 (1371 – 1573)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Siegelbeweis der Schöffen zu Goch 1554 (Q 7).
Privileg
desHerzogs Reinald von Geldern für die Stadt Goch von 1371 (in Q
13).
Kaiserl. Konstitution von 1531 (in Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 50 Bl., lose; Q 1
– 13, 2 Beilagen.
2653
Aktenzeichen : H 1469/4712
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Joachim Hoffman
(Haefman), Bürger zu Wesel (Kr. Rees), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Ableitung des Regenwassers und der
Abwässer („Färbwasser und anderes unreines Wasser“) zwischen
den
Besitzern zweier benachbarter Häuser in Wesel auf der
Rheinstraße.
Hoffman wirft dem Appellaten vor, gegen das Tropfenfallrecht der Stadt
Wesel zu verstoßen, weil sein Pfannen– oder Ziegeldach nach der
Erneuerung zu weit vorstehe. Er beruft sich gegen das Urteil der 2.
Instanz vom 20. Dez. 1611, das ihm untersagt, sein unreines Wasser
durch den gemeinen Steg abzuleiten, und auferlegt, den hinter sein Haus
gesetzten neuen Anbau abzureißen. Die 2. Instanz revidierte damit
ein
Urteil der 1. Instanz zugunsten des erstinstanzlich beklagten Hoffman.
Hoffman bestreitet, sein Färbwasser durch den Steg auf die
öffentliche
Straße abgeleitet zu haben. Er habe es vielmehr durch einen
gesonderten
Kanal hinter dem Haus abfließen lassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt
Wesel (? –
1606) – 2.Klev. Hofgericht (Räte und Hofgerichtskommissare) 1606 –
1611
– 3. RKG 1612 – 1625 (1590 – 1620)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Zeugenverhör durch die klev. Hofgerichtskommissare
und
hzgl.Referenten Dr. Althet von Achterfelt und Dr. Arnold Hegging 1607
(II 59ff.). 2 kolorierte Zeichnungen der beiden Häuser von 1610
(II 108
und 130).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7
cm, 283 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 20 Bl., lose; Q 1– 5, 7 – 8,11 – 12, Q 9
und 10 fehlen; Bd. II: 5,5 cm, 273 Bl., gebunden; Q 6* (Priora).
2654
Aktenzeichen : H 1485/4762
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Elisabeth von Sintzig, Witwe des Henrich
(Henderich) Hofschleger(Hoefschleger), seit 1653 Elisabeth Hofschleger,
verwitwete Nentwich (auch: Elisabeth Nentwich gen. Hofschlegerin),
wohnhaft zur „Kleinen Münze“ in der Collerstraße in
Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderung
des Jakob von Sintzig, Vaters der Appellantin, Kölner Bürgers
und jül.
Münzmeisters zu Rodenkirchen (Kr. Köln), in Höhe von
1072 Gulden zu je
20 Stübern von 1568, die 1571 fällig wurde, an die Eheleute
Gilles
Schellardt, „Ambaschier zu Schlewick“, und Katharina Mariels (Mareels).
Jakob von Sintzig hatte 1575 vor dem Gericht zu Melick und Herkenbosch
(Niederlande) im jül. Amt Wassenberg Klage auf Rückzahlung
der Schulden
oder Einräumung von Unterpfandsgütern erhoben. 1579 waren ihm
Güter der
Schuldner in und bei Melick und 1588 ein Teil des Schönloher Hofs,
in
der Melicker Aue an der Rur gelegen, eingeräumt worden. Der
Schönloher
Hof war ein Erbgut der Katharina Mariels. Deren Erben klagten 1612 vor
dem Gericht von Melick und Herkenbosch auf Restitution der abgetretenen
Erbgüter. Im vorliegenden zweiten Prozeß erhoben sie vor der
1. Instanz
Klage, weil beim Liquidationsverfahren ein Rechnungsfehler unterlaufen
sei. Die 1. Instanz urteilte am 20. Feb. 1618, daß die verwitwete
Hofschleger 433 brabantische Gulden, 16 Stüber über die
Schuldforderung
hinaus erhalten habe. Die 2. Instanz verurteilte die Appellantin am 11.
Mai 1624 zur Zahlung von 760 brabantischen Gulden, 8 Stübern
(gemäß dem
Geldwert von 1588) zuzüglich 5 % Zinsen seit dem Zeitpunkt der
Güterabtretung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht Wassenberg (Vogt und
Schöffen) 1616 –1618 – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Räte
und Kommissare)
zu Düsseldorf 1618 – 1624 – 3. RKG 1624 – 1670 (1575 – 1654)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 14. Okt. 1653
(22).Akten des Schöffengerichts Melick und Herkenbosch im Amt
Wassenberg von 1575 – 1608 (II 15–55), 1575 – 1582 (II 66–89) und 1588
(II 89–97). Beschreibung von Katharina Mariels’ Erbanteil am
Schönloher
Hof an der Rur mit Grenzen und Renten 1588/89 (II 34–37); zweifarbige
Skizze davon (II 114f.). Rechnung (II 234–237).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 7, 5 cm, 295 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 25 Bl.,
lose; Q 1 – 7, 9 –11, 5 Beilagen von 1625 – 1654; Bd. II: 6 cm, 270
Bl., gebunden; Q 8 (Priora).
2655
Aktenzeichen : H 1486/4763
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Elisabeth von Sintzig,
Witwe des Henrich (Henderich) Hofschleger,Bürgerin von Köln,
(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen einen Befehl der Vorinstanz vom 15.
März 1625 an den Vogt von Wassenberg, Gottfried von Richterich,
die
Appellatin in die Güter der Appellantin zu Melick und Herkenbosch
(Niederlande) einzuweisen, da die Appellantin ihre verbleibende Schuld
von 899 Rtlr. nicht fristgerecht an die Gläubigerin
zurückgezahlt habe.
Streitig ist eine Gültverschreibung (Lehnbrief) von 1610, durch
die
Henrich Hofschleger bei Theodor Heisterman ein Darlehen von 3500 Rtlr.,
rückzahlbar mit 5,5 % Zinsen, aufgenommen hat. 1615 traten die
Schuldner ihren Gläubigern einen Lehnbrief von 1612 über 5000
Reichsgulden (Frankfurter Gulden) zu je 15 Batzen, auf Wolfgang Wilhelm
von Pfalz–Neuburg sprechend, ab. Damit sei jedoch deren Schuldforderung
überbezahlt worden, da die 5000 Reichsgulden 3571 Rtlr., 15Batzen
(1
Rtlr. = 21 Batzen mit der Kaufkraft von 1615) wert seien. Sie habe
dadurch eine Verzinsung von 6,5 % gehabt. Die Appellantin klagt
über
„Attentate“, Beschlagnahmen ihres Mobiliars und ihrer Pachten, seitens
der Appellatin während des laufenden Prozesses.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter und Räte
zu Düsseldorf (1620) 1622 – 1625 – 2.RKG 1625 – 1628
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schulden– und
Geldwertberechnungen (in Q 7*).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2,5 cm, 105 Bl., lose; Q 1 – 5*, 7* – 8*, 10*, Q 6*
und 9* fehlen, 2 Beilagen von 1625 und prod. 9. Feb. 1628.
2656
Aktenzeichen : H 1489/4767
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbengemeinschaft Hofschmidt: Hermann
Hofschmidt, Handelsmannzu Andernach, und seine Schwestern Maria und
Agnes Hofschmidt (Hoffschmitz) zu Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Restitution der Schlebuschrather
Güter, die
den Beklagten aufgrund der Pfandverschreibung von 6400 Tlr.
eingeräumt
worden waren. Die Streitsache ist zuvor vor Bürgermeistern und Rat
der
Stadt Köln in erster und zweiter Instanz verhandelt worden. Gegen
deren
Urteil vom 27. Juni 1689, wonach die Beklagten die Schlebuschrather
Güter nur gegen Erstattung der darauf verschriebenen 6400 Tlr. den
Klägern einräumen müssen und von der Erstellung weiterer
Abrechnungen
und Lieferungen aufgrund der Inventare des Goddert Schlebusch senior
vom 11. Dez. 1630, des Aegidius Bulderen vom 10. Sept. 1637 und des Dr.
Schlebusch und Hermann Hofschmidts vom 30. Aug. 1636 sowie von allen
weiteren Ansprüchen auf die „Ostländischen“ Effekten zu
Köln, die
Häuser zu Keyll, die Meyfeldischen und Mendischen Güter und
die
Mobilien des alten Schlebuschs freigesprochen worden sind, berufen sich
die Kläger an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
restitui in integrum adversus lapsumfatalium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 (1689 – 1693)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 17 Bl., gebunden;
Prot. ohne Eintragungen, 7 Aktenstükke prod. 10. und 17. Nov. 1693.
2657
Aktenzeichen : H 1491/4780
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Helene (Hiltgen) Kofferen, Witwe des
Niklas
(Klaus) Hogen, und ihreKinder Johann, Arnold, und Druitgen Hogen
(Hohen) und Meister Jakob Norff, Witwer ihrer Tochter Biltgen, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsanspruch auf die Güter des im Herbst
1587
kinderlos verstorbenen Johann Hamechers des Stummen zu Rödingen
(Kr.
Jülich). Nach jül. Landesbrauch und der hzgl. Gerichtsordnung
fielen
Stock– und Stammgüter an den nächsten Verwandten in
aufsteigender
Linie, unangesehen des männlichen oder weiblichen Stammes,
zurück. Die
nächste Verwandte des Verstorbenen soll Helena Kofferen sein,
deren
Vater Johann Kofferen der Bruder von Johann Hamechers des Stummen
Großmutter Naell Kofferen war. Die streitigen Güter hat
Naell Kofferen
während ihrer Ehe mit Leonhard Hamecher im Tausch gegen ihre
Heiratsgüter zu Steinstraß (Kr. Jülich) von Engel
Heyartz (Heiarts)
erworben. Die Appellaten leiten ihre Besitzansprüche von Johann
Hamecher, Leonhard Hamechers Sohn aus zweiter Ehe mit Hilgen von
Holzweiler, her. Die 1. Instanz verurteilte am 25. Mai 1590 die
Appellaten zur Abtretung der streitigen Erbgüter. Vor der 2.
Instanz
war vor allem das Zeugenverhör der 1. Instanz streitig. Sie sprach
die
Appellaten mit Urteil vom 29. Nov. 1594 von der Forderung der
Appellanten frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich (Schultheiß und
Schöffen) 1588 –
1590 – 2.Jül.–berg. Hofgericht (Räte und
Hofgerichtskommissare) zu
Düsseldorf 1590 – 1594 – 3. RKG 1595 – 1604 (1553 – 1600)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zertifikat der Schöffen des Gerichts und
Dingmals
Rödingen von1595 über den Geldwert eines Morgens Land in den
Jahren
1588/89 und 1595 (Q 4). Auflistung der streitigen Erbgüter (II
12–14).
Zeugenverhör durch die 1. Instanz (II 105–204). Zeugenverhör
durch die
2. Instanz (II 271–293). Auszug aus dem Rödinger Erbbuch über
den
Verkaufvon 3 Viertel Artland, die Johann Hamecher dem Stummen
gehören,
1553 durch Dreutgen Kreins und ihren Gatten Peter Wede mit der
Zustimmung Johann Hamechers als nächsten Verwandten (Vaterbruder)
Johanns des Stummen (II 300).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 7, 5 cm; 333 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 32 Bl., lose; Q
1 – 6, 9(a, b, c) – 10; Bd. II: 6 cm, 301 Bl., gebunden; original
verschlossener Brief und Priora (Q 7* und 8*).
2658
Aktenzeichen : H 1494/4783
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Johannes Hogius, kurköln.
Hofgerichtskommissar, namens seinerGattin Anna Katharina Contzen
(Kontzen), Tochter des verstorbenen Johann Contzen aus erster Ehe mit
Helena Pfeil, seit 1696 Anna Katharina als Witwe und ihre Kinder
Katharina Helena, Maria Sophie, Johann Bernhard, Henrich Everhard und
Ferdinand Jacobus Hogius
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Klage auf Einräumung der vollständigen
großväterlichen und
großmütterlichen Erbschaft, die auf 80000 kölnische
Tlr. geschätzt
wird, gemäß Gerhard Pfeils des Älteren Testament von
1639 zugunsten
seiner Enkelin Anna Katharina Contzen lautete und das Leibzuchtsrechte
seines Schwiegersohns Johann Contzen überging. Die Beklagten
berufen
sich gegen diesen Anspruch auf einen Vergleich zwischen Johann Contzen
und seiner Tochter Anna Katharina, wodurch die letztere gegen die
Auszahlung von 10000 oberländischen rheinischen Gulden auf
weitergehende Erbansprüche verzichtet hat. Das RKG ist als 1.
Instanz
zuständig, weil die streitigen Güter unter verschiedenen
Jurisdiktionen
(Herzogtum Jülich, Erzstift Köln, Stadt Köln u. a.)
liegen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum
declarari haeredem et extradendum bonaavita, paterna et materna
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 – 1699 (1636 – 1696)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Testament des Gerhard Pfeil,
Ratsmitglieds undWeinmeisters von Köln, von 1636 (Q 4). Vergleich
(Documentum transactionis, cessionis cum renuntiatione omnium...) von
1668 zwischen Johann Contzen einerseits und Anna Katharina Contzen und
Dr. Hogius andererseits auf Vermittlung des Kölner
Bürgermeisters
Johann von Rottkirchen, des Lic. Franziskus Fabri und des Dr. Arnold
Dunckers (Q 7, gedruckt Q 19). Bescheinigung der Ritterschaft des Amts
Brühl über Kontributionszahlung des Johann Contzen vom
adeligen Hof zu
Meschenich (Kr. Köln) von 1690 (Q 9). Bescheinigung des Vogts von
Bergheim von 1690, daß Contzen den adeligen Sitz Mutzenrath (Kr.
Köln)
als Eigentum innehatte (Q 10). Bescheinigung des Kölner
Schreinschreibers Henrich Marx von 1687 über Contzens Eigentum an
Häusern und Weingärten in Köln (Q 11). Rechnung
über die 1640 der Anna
Katharina Contzen als Prälegat übergebenen
großelterlichen beweglichen
Güter (Q 13). Gegenrechnung der Beklagten (Q 16). Auszug aus dem
1640
angefertigten Inventar von Gerhard Pfeils Sterbhaus bzgl. des
Erbanteils der Anna Katharina Contzen (Q 17). Quittungen des Dr. Johann
Hogius von 1669 und 1673 über empfangene Kornrenten (Q 18).
Vollständiges, gebundenes Inventar der in Gerhard Pfeils Sterbhaus
„Im
Kaiser“ auf dem Heumarkt in Köln vorgefundenen beweglichen
Güter, 1639
durch die Testamentsvollstrecker Johann Schlebusch und Eberhard
Freialdenhoven angefertigt (Q 22). Rechnungen (Q 23, 25, 26). Vergleich
von 1641 zwischen Gerhard Pfeil, ehemals Ratsmitglied und Weinmeister
der Stadt Köln, Sohn des 1639 verstorbenen Gerhard Pfeil, und
Johann
Contzen (Q 33). Auszug aus den Kölner Schreinsbüchern von
1644 (Q 37).
Pfandverschreibung des Grafen Friedrich von Wied von 1639 für
seine
Gläubiger Gerhard Pfeil (den Jüngeren) zu Köln, dessen
Schwester Anna,
Eberhard Freialdenhoven namens seiner Gattin Katharina Pfeil und Johann
Contzen für seine Tochter Anna Katharina betr. Haus Melsbach im
Kirchspiel Rengsdorf (246f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 248 Bl., lose; Q
1 – 41, 4 Beilagen von 1696 und eineweitere Beilage.
2659
Aktenzeichen : H 1498/4795
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Prior und Konvent des
Kreuzbruderklosters Hohenbusch (Kr. Erkelenz)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Restituierung des Röhrguts und auf
Zahlung
von Pachten von Gütern in und um Hetzerath. Berufung gegen ein
Urteil
vom 16. März 1570.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?) Jül.–berg. Räte zu
Düsseldorf (1570) – 2. (?) RKG 1570 –1571
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 10 Bl., teils
lose, teils gebunden; Q 1 – 5, 1 Beilageprod. 6. April 1571, Q 6*
(Priora) fehlt.
2660
Aktenzeichen : H 1500/4822
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Reinhard von
Hoheneck
Sachverhalt : Streitgegenstand: Herrschaft Friesheim (Kr.
Euskirchen)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Offizial 1664 – 1671 –
2. RKG ?
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: Der Prozeß ist zur
Zeit nicht auffindbar. Die Verzeichnung istdem Eintrag im alten
Findbuch entnommen.
2661
Aktenzeichen : H 1501/4827a
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freifrau Maria Barbara von Hoheneck,
seit
1723 Freiherr AnselmFriedrich Anton von Reiffenberg zu Sayn,
kurtrierischer Amtmann zu Montabaur
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Aushändigung des gesetzlichen
Erbanteils
(„ab intestato“) der Klägerin an der Hinterlassenschaft ihrer
Eltern,
des kurmainzischen Rats Philipp Franz Adolph von Hoheneck und der Maria
Margaretha von Dalberg, Kämmerin von Worms, und auf Erstattung des
Nießbrauchs dieses Erbanteils durch ihren verstorbenen Bruder
Johann
Felix von Hoheneck, kurmainzischen Kämmerer, und dessen
Töchter. Die
Beklagten berufen sich auf das Testament ihrer Großeltern von
1670,
durch das ihrem Vater Johann Felix von Hoheneck alle väterlichen
und
mütterlichen Güter und dessen drei Schwestern je 5000 Gulden
sowie
Schmuck und Kleidung vermacht worden ist. Die Klägerin habe dieses
Testament nie angefochten. Das RKG ist als 1. Instanz zuständig,
weil
die Beklagten in verschiedenen Territorien (Herzogtum Jülich,
Erzstift
Köln) wohnen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad
videndum deduci ius haereditarium seque condemnariad praestationem
quotae filialis cum fructibus, perceptis et percipiendis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1720 – 1741 (1670 – 1723)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ahnentafel bis zu Philipp Franz Adolph von Hoheneck,
kurmainzischem Rat (Q 5). Auszug aus dem Lehnsrevers des Philipp Franz
Adolph von Hoheneck mit inseriertem Lehnsbrief des Erzbischofs Anselm
Franz von Mainz von 1680 betr. das Mannlehen Wörth (Q 6).
Testament der
Eheleute Philipp Franz Adolph von Hoheneck und Maria Margaretha von
Dalberg von 1670 (Q 10). Testament der Maria Barbara von Hoheneck von
1719 (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 85 Bl., lose; Q 1 –
17, 2 Beilagen von 1720.
2662
Aktenzeichen : H 1502/4828
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eva Franziska von Hoheneck, Witwe des
Werner
Friedrich von Harffzu Dreiborn, und Konsorten: ihre Schwester Maria
Charlotta von Hoheneck, seit 1733 als Intervenient Ludwig von und zu
Leerodt namens seiner Gattin Maria Franziska von Dorth zu Issum,
Tochter der Maria Klara von Hoheneck und des Jakob Ludwig Zeino
Heinrich von Dorth zu Issum (Kr. Geldern), und ihrer gemeinsamen Kinder
Maria Katharina und Friedrich Adolph von und zu Leerodt, seit 1734 als
Intervenienten Johann Wilhelm Ludwig von Hagen zu Motten namens seiner
Gattin Maria Anna Charlotta von Eltz und Ferdinand Damian von
Breidbach, kurtrierischer Obermarschall und Vormund für die
unmündigen
Kinder des Freiherrn von Ahr (gestorben Okt. 1722) und der Anna Amalia
von Eltz (gestorben 1734), seit 1779 F. von Harff zu Dreiborn, Sohn der
Klägerin Eva Franziska von Hoheneck
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Allodial– und Lehngüter
der
Freiherren von und zu Frentz, nachdem die männliche Linie mit dem
am 5.
Aug. 1732 verstorbenen Franz Arnold von Frentz, Domkapitular zu Worms,
Speyer und Bruchsal, ausgestorben ist. Es handelt sich u. a. um die
Herrschaften, Rittersitze und Häuser Frens (Frenz) im Erzstift
Köln,
Stolberg im Herzogtum Jülich (Kr. Aachen), Kendenich im Erzstift
Köln
(Kr. Köln), Hof Roethgen (Roetgen) und Katzenbroich (Kr.
Schleiden),
brabantisches Lehen im Herzogtum Arenberg, Elsum (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg), Schneppenheim (Kr. Euskirchen), Empel
(Niederlande) und Meerwijk (Niederlande) in Brabant, Häuser in der
Reichsstadt Köln, Güter im Stift Hildesheim und Erzstift
Trier. Die
Klägerinnen Eva Franziska und Maria Charlotta von Hoheneck
beanspruchen
das vollständige Erbe aufgrund des Ehevertrags ihrer Mutter Maria
Odilia von Frentz zu Frens und Stolberg, der ältesten Schwester
des
verstorbenen Franz Arnold von Frentz, von 1676, wonach diese oder deren
Erben beim Aussterben der männlichen Linie sämtliche
elterlichen,
brüderlichen und schwesterlichen Erbgüter erhalten sollte.
Der
Intervenient Ludwig von und zu Leerodt glaubt als Schwiegersohn der
Maria Klara von Hoheneck, der verstorbenen älteren Schwester der
Klägerinnen, noch bessere Ansprüche auf das Erbe zu haben.
Die
Beklagten sind die drei Töchter und Schwiegersöhne des
verstorbenen
Franz von und zu Frens, eines Bruders der Klägerinnenmutter Maria
Odilia von Frentz, und Schwestern bzw. Schwager des 1732 verstorbenen
Franz Arnold von Frentz sowie die Witwe eines weiteren Bruders der
Klägerinnenmutter. Sie verweisen vor allem auf die Testamente des
Franz
Arnold von Frentz von 1732 zugunsten seiner drei Schwestern und ihrer
Erben, des Franz von und zu Frens von 1718, des Johann Sigismund von
Frentz von 1710 zugunsten seines Neffen Franz Karl von Frentz (1728
verstorben, Bruder der beklagten drei Schwestern), des Henrich Adolph
von Frentz von 1696 zugunsten seines Bruders Franz Karl als sein
Universalerbe und des Ferdinand von der Hövelich von 1680
zugunsten
desselben Franz Karl von Frentz als Universalerbe des Hauses
Lauvenburg. Da die Klägerinnen und deren Mutter in diesen
Testamenten
nicht begünstigt wurden, könnten sie allenfalls auf 1/7 des
Erbes
Anspruch erheben, den Anteil ihrer Mutter, die noch 6 Geschwister
hatte. Das RKG urteilt am 18. Sept. 1739, daß den
Klägerinnen 1/7 von
der Hinterlassenschaft ihrer Großeltern Ferdinand von Frentz und
Odilia
Maria von Efferen zu Stolberg und 1/6 der Erbgüter ihres
Mutterbruders
Ferdinand von und zu Frens zustehen. Das RKG verweist ferner auf den
Prozeß der in diesen Erbschaftsstreit involvierten von Cortenbach
(RKG
1221 (C 884/1994)).
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad
videndum sese manuteneri, in eventum vero immittiex interdicto quorum
bonorum et condemnari, nunc (1739) citationis decisae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1732 – 1802 (1496 – 1802)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag von 1676 zwischen Johann Felix (Foelix)
von Hoheneck, kurmainzischem Kämmerer, Sohn des Philipp Franz von
Hoheneck zu Wörth, kurmainzischen Rats, und der Maria Margaretha
von
Dalberg, Kämmerin von Worms, sowie Maria Odilia von Frentz zu
Frens und
Stolberg, der ältesten Tochter des Ferdinand von und zu Frens,
kurköln.
Erbkämmerers, Geheimen Rats und Amtmanns von Hülchrath, und
der Odilia
Maria von Efferen zu Stolberg (Q 5). Stammtafel der Nachkommen von
Adolph Sigismund von Frentz zu Frens und Kendenich und Maria Katharina
von Aldenbrück gen. Velbrück zu Neuenburg (Q 6,
vervollständigt in Q
15, 21 und 50). Insinuationsgebühren (Q 11). Testament des Franz
Arnold
von und zu Frens, Domherrn zu Worms, Speyer und Bruchsal, von 1732 (Q
14). Testament des Johann Sigismund von Frentz von 1710 (Q 16).
Ehevertrag von 1700 zwischen Maria Klara von Hoheneck und Jakob Ludwig
Zeino Heinrich von Dorth zu Issum, Obrist eines Regiments zu Pferd der
niederländischen Generalstaaten (Q 23). Lehnsbrief des Herzogs
Philipp
Franz von Arenberg, Aarschot und Croy von 1664 für Odilia Maria
von
Efferen zu Stolberg, verheiratete von Frentz, namens ihres Sohnes Franz
von und zu Frens betr. Hof „Rotgen“ und Katzenbroich (Kr. Schleiden) (Q
28). Belehnung der Söhne des verstorbenen Ferdinand von Frentz und
Stolberg mit dem Rittersittz Elsum und Gut Cromland 1693 (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg) (Q 29). Lehnsprotokoll der Lehns– und
Mannkammer von Lommersum von 1698 betreffend Investitur Johann
Sigismunds von Frentz, Domkantors und –kanonikers zu Trier, Worms und
Hildesheim, mit dem brabantischen Lehen Schneppenheim im Kirchspiel
Lommersum (Kr. Euskirchen) (Q 30). Pfandverschreibung von 1686 zwischen
dem Vormund der minderjährigen von Frentz zu Frens und Stolberg
und den
Eheleuten Johann Peter von Meinertzhagen und Sophie de Roy betr. einen
Hof im Amt Hülchrath (Kr. Grevenbroich) (Q 31). Quittung der
Katharina
von Schonheim, geborene Heufft, der Maria Christina Heufft und des
Adolph Daniel Heufft über die Schuldentilgung der Söhne des
verstorbenen Ferdinand von und zu Frens und Stolberg (Q 32). Urteil von
1692 in Schuldforderungssachen der Witwe Ziman, wiederverheiratet mit
Lic. Kempis ./. die Brüder von und zu Frens (Q 33). Weitere
Dokumente
über die Lasten der Lehns– und Erbgüter (Q 34ff.), darunter
eine
Pfandverschreibung des Adolph Sigismund von und zu Frens und Kendenich,
Erbkämmerers und Landhofmeisters des Erzstifts Köln, nach dem
Tod
seiner Gattin Maria Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück
für den
Kölner Ratsverwandten Hieronymus de Klerck von 1644 (Q 39).
Urkunde der
Brüder Ferdinand, Franz Karl und Johann Sigismund von Frentz von
1686
über rückständige Zahlungen für die Stiftung des
Johann Raitz von
Frentz zu Schlenderhan, Propstes des Domstifts zu Lüttich und zu
St.
Martin in Lüttich, pfalzneuburgischen Geheimen Rats und Kanzlers
(Q
40). Detaillierte Rechnungen über Bau– und Reparaturkosten am Haus
Frens von 1696 – 1728 (Q 42–44). Testament des Henrich Adolph von
Frentz zu Stolberg, Domkapitulars von Hildesheim, von 1696 (Q 45).
Erbteilungsvertrag von 1696 zwischen den Brüdern Franz Karl,
Johann
Sigismund und Franz von und zu Frens und Stolberg nach dem Tod ihrer
Brüder Ferdinand und Henrich Adolph (Q 46). Ehevertrag von 1681
zwischen Anna Margaretha Antonetta von Frentz und Kendenich, Tochter
des Ferdinand von Frentz und der Odilia Maria von Efferen zu Stolberg,
und dem Obristen Friedrich Ernst von Eltz, Sohn des kaiserl. und
lothringischen Obristen Philipp Adolph von Eltz und der Eva von Dern
(Dheren) (Q 66). Urkunde des Johann Wilhelm Ludwig von Hagen zu Motten
und Buschfeld, Gatten der Maria Anna Charlotta von Eltz, Tochter des
Friedrich Ernst von Eltz, über seine Kreditaufnahme bei Johann
Sigismund von und zu Frens von 1710 (Q 63). Lehnsbrief des Herzogs
Wolfgang Wilhelm von Jülich–Berg für Ferdinand von Frentz als
Gatte der
Odilia Maria von Efferen nach Johann Dietrich von Efferens Tod betr.
die Unterherrschaft Stolberg von 1649 (Q 70). Vergleich von 1652
zwischen Maria von Orsbeck, Witwe des Henrich Hattard von Metternich zu
Zievel, trierischen Amtmanns zu Cochem, Daun und Ulmen, und ihren
geistlichen Schwägerinnen Gertrud und Klara von Metternich (Q 71).
Auszug aus dem Handelsbuch des Kölner Kaufmanns und Ratsverwandten
Martin von Hassel von 1667 – 1688 (Q 72). Vertrag des Johann Sigismund
und Jobst Edmund von Reuschenberg sowie der Maria Klara von
Reuschenberg, geborene Freiin von Virmond, betreffend Verkauf des
Hauses Elsum an Franz von und zu Frens von 1702 (Q 74). Urkunde des
Jobst Edmund von Reuschenberg und der Maria Klara von Virmond von 1708
über die Verpfändung von Haus und Herrschaft Kendenich (Q
78).
„Erbgiftbrief“ Herzog Wilhelms von Jülich–Berg von 1496 für
Vincentius
von Efferen betr. Schloß und Herrschaft Stolberg (Q 86).
Lehnsbrief des
Herzogs Philipp Wilhelm von Jülich–Berg 1665 für Ferdinand
von der
Hövelich zu Lauvenburg und Frens namens seiner Mündel, der
minderjährigen Kinder des Ferdinand von Frentz und der Odilia
Maria von
Efferen betr. Stolberg (Q 91). Lehnsbrief des Herzogs Johann Wilhelm
von Jülich–Berg von 1694 betr. Stolberg (Q 92). Ehevertrag
zwischen
Anna Margaretha Antonetta von Frentz und Friedrich Ernst von Eltz von
1681 (Q 101). Originale Obligation des Johann Wilhelm Ludwig von Hagen
von 1710 (Q 107, befindet sich in Bd. V 273–275). Auszug aus dem
Testament des Franz von und zu Frens, Domkapitulars von Hildesheim und
Paderborn (gestorben 21. Feb. 1685) (Q 112). Erbteilungsverträge
von
1684 und 1685 zwischen den 5 Söhnen des Ferdinand von Frentz und
der
Odilia Maria von Efferen (Q 121). Stammtafel des Johann Otto Kolff zu
Vettelhoven und der Ursula von Berg gen. Blens (Q 125,
vervollständigt
in Q 178). Präzedenzurteil des jül. Hofgerichts in
Erbteilungssachen
Maria Barbara Alexandrina von Berthold (Bertold), geborene von Vlatten
./. Johann Wilhelm von Vlatten von 1680 (Q 128). Spezifizierung des
Cromlander Lehens (Q 130). Kaufvertrag zwischen Melchior Rutger von
Kerich, Bürgermeister von Köln, und Maria Sibylla von Kerich,
geborene
de Bruin, als Käufern und den Eheleuten Karl Friedrich Melchior
von
Kesselstadt und Isabella Theresia von Frentz zu Kendenich als
Verkäufern des Rittersitzes Elsum von 1748 (Q 131). Urteile in
Sachen
Maria Anna, verwitwete von Frentz, nachher verheiratete von Cortenbach,
nun Henrich Ferdinand von Cortenbach ./. die Erben der verstorbenen
Brüder von Frentz von 1744, 1745, 1753 u. a. (Q 144 – 155).
Vertrag der
Brüder Ferdinand, Johann Adolf, Johann Sigismund und Franz von
Frentz
von 1661 (Q 160). Testament des Ferdinand von der Hövelich,
Witwers der
Maria Klara Schenck, von 1680 (Q 161). Testament des Franz von und zu
Frens von 1718 (Q 166). Testament der Katharina Charlotta Odilia
Elisabetha, verwitwete von Frentz zu Frens, von 1722 (Q 171). Urkunde
des Bischofs Jodocus Edmund von Hildesheim von 1689 (Q 172).
Rechtsgutachten der Advokaten Trivelli und Müller, immatrikuliert
an
der kurköln. Hofkanzlei, von 1785 (Q 182) und Schram und
Friderichs,
immatrikuliert am jül. Hofgericht, von 1783 (Q 183). Urteil vom
29.
Nov. 1792 in Erbschaftssachen von Spies zu Rath ./. Rudolf Maria,
Burggrafen zu Waldbott – Bassenheim, Freiherrn von Waldbott – Bornheim
u. a. (Q 190). Originaler Ehevertrag von 1648 zwischen Ferdinand von
Frentz, Sohn des Adolph Sigismund von Frentz zu Kendenich und der Maria
Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück, sowie der Odilia
Maria von
Efferen zu Stolberg, Tochter des Johann Diethrich von Efferen und der
Wilhelmina Gertrud von Metternich zu Zievel (V 262–270 = Q 192*,
Abschrift Q 165).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5
Bde., 19, 5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 122 Bl., gebunden; Prot.; Bd. II(vorher
Bd. III): 4,5 cm, Bl. 1 – 301, gebunden; Q 1 – 80; Bd. III (vorher Bd.
IV): 5,5 cm, Bl. 302 – 597, gebunden; Q 81 – 138; Bd. IV (vorher Bd.
V): 2,5 cm, Bl. 598 – 775, gebunden; Q 139 – 179; Bd. V (vorher Bd.
II): 4,5 cm, 280 Bl., lose; Q 180 – 195. Vgl. auch RKG 1221 (C
884/1994), 1222 (C 885/1995), 1759 (F 342/1189) bis 1762 (F 345/1192).
Lit.: Johann Peter Dethier, Beiträge zur vaterländischen
Geschichte des
Landkreises Bergheim, Köln 1833, S. 97ff.
2663
Aktenzeichen : H 1510/4874
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Johann von Hochkirchen
(Honkirchen,
Hoekirchen, Hohenkirchen), Amtmann (Drosset) zu Randerath (Selfkantkr.
Geilenkirchen– Heinsberg), für seine Gattin Elisabeth von
Hochsteden
(Hoesteden) und deren Kinder aus erster Ehe mit Hans von Adelsheim,
(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die
Hinterlassenschaft des im Mai 1519 verstorbenen Junkers Wilhelm von
Hochsteden, Statthalters zu Randerath, zwischen Johann von Hochkirchen,
der mit einer Tochter Hochstedens aus der ersten Ehe mit Elisabeth von
Barle verheiratet ist, und Hochstedens zweiter Gattin Gertrud von
Ertzelbach. Der Appellant beansprucht insbesondere 1150 Gulden Mitgift,
die Elisabeth von Barle gemäß der Heiratsverschreibung von
1485 in die
Ehe eingebracht hat. Streitig sind daneben u. a. 1 Morgen Schlagholz, 1
Morgen Weiher mit 500 Karpfen und Land und Pachten, die alle zum Haus
Beeck (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) gehören, sowie die
Jahrpachten vom Wysserhof zu Beeck, der Erlös aus
Rentverkäufen, das
halbe Ritterlehnsgut Siersdorf (Kr. Jülich), je 5 Malter Roggen,
die
Wilhelm von Hochsteden von seinem Bruder Johann, Pastor zu Gladbach,
und seiner Schwester Katharina geerbt hat, und 20 Goldgulden
jährliche
Unterhaltskosten für die acht– bis neunjährige Pflege
Wilhelms von
Hochsteden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu Jülich vor 1522 –1524 – 2. RKG 1524 – 1544 (1354
– 1541)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Pachtzettel vom Wysserhof zu Beeck von 1512:
Verpachtung desHofs durch Wilhelm von Hochsteden an die Eheleute Johann
und Lysbeth Fuyrkens auf 9 Jahre (31). Auszug aus einem Lehnsbuch
betreffend die Belehnung Wilhelm von Hochstedens mit dem halben Hof zu
Siersdorf (38). Aussteuer für die beiden Töchter aus der
ersten Ehe des
Wilhelm von Hochsteden 1500 (Tochter Anna heiratete Reinhart von
Mirbach) (40–43). Vergleich von 1354 zwischen Sandyr von Siersdorf
(Sierstorp), seiner Schwester Kathrin und ihrem Gatten Reynard von
Leerodt (Leyraide) (43f.). Verschreibung der Eheleute Hermann von
Randerath (Randenroede), Ritter, und Margarethe von Wachtendonk
für die
Eheleute Gerlach von Leerodt (Leiroede) und Elsben von 1394 (44–46).
Vertrag zwischen Wilhelm von Setterich gen. Koyren und Hermann von
Randerath sowie Lambrecht von den Driesch von 1390 betr. Schloß
Randerath (46f.). Urkunde des Vogts von Randerath u. a. von 1397
über
den Verkauf eines Teils von Siersdorf durch die Eheleute Paul von Weyer
und Beyle (47–49). Verzichtserklärung der Maria von Randerath
aufErprath (Erprode) zugunsten den Grafen Ruprecht von Virneburg von
1407 (49f.). Ehevertrag von 1499 zwischen Hans von Adelsheim und
Elisabeth von Hochsteden (51– 60). Gültenverzeichnis des Hofs zu
Siersdorf, der Kusterei von Würm und des Hofs zu Buir von 1482
(62–67).
Originaler Ehevertrag zwischen Wilhelm von Hochsteden und Elisabeth von
Barle, Tochter Emunds von Barle, von 1485 mit 13 (von ursprünglich
15)
anhängenden, schlecht erhaltenen Siegeln (Q 12). Quittung des
Wilhelm
von Hochsteden und der Elisabeth von Barle über den Empfang von
zurückgezahlten Schulden von 1489 (Q 16).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 203 Bl., lose; Q 3 – 15, 18 – 19, 1 Beilage
prod. 9. Nov.1541. Q 1, 2, 16 und 17 lagen irrtümlich in RKG 1579
(E
539/1801) und sind in den vorliegenden Prozeß eingeordnet worden.
Die
Akte enthielt umgekehrt irrtümlich 13 Aktenstücke (Q 1, 2, 3,
5 A, 6 B,
9 E, 11, 12, 14, 16 F, 17, 18,19) aus dem Appellationsprozeß der
Gertraud von Ertzelbach ./. Johann von Hoenkirchen von 1524 (RKG 1579
(E 539/1801)), die nun dort eingeordnet wurden.
2664
Aktenzeichen : H 1511/4875
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Roland von Hochkirchen (Hoenkirchen) und
Konsorten: Anna von derHeggen, Kellnerin von Kinzweiler (Kr. Aachen),
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das
Wiedereinlösungsrecht des Deutschen Ordens bzgl. Ländereien
unter dem
Dingmal von Freialdenhoven (Kr. Jülich), die zum Hof Siersdorf
gehörten. In einem ersten Kaufvertrag zwischen dem Landkomtur
Johann
von dem Velde und dem Siersdorfer Komtur Hugo von Sevenburg einerseits
und den Eheleuten Hein und Aelheit Coengens (Coenkgens) von
Freialdenhoven von 1473 hatte sich der Deutsche Orden die Löse
vorbehalten. In einem zweiten Kaufvertrag mit den Eheleuten Reinhard
und Barbe Beyrmans, Kellner zu Kinzweiler, der 1479 ohne den Konsens
der Ballei Biesen abgeschlossen worden war, verzichtete Komtur Hugo von
Sevenburg auf die Löse. Da der Komtur dazu nicht berechtigt und
somit
der Kaufvertrag ungültig war, klagte der Appellat vor der 1.
Instanz
sein Recht auf Wiedereinlösung ein und erhielt mit Urteil vom 23.
Mai
1541 Recht. Die Appellation der unterlegenen Partei nimmt das RKG mit
Urteil vom 5. Dez. 1543 wegen „Desertion“ nicht an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Freialdenhoven
auf Unterweisung durch die Räte des Herzogs Wilhelm von
Jülich, Kleve
und Berg und das Hauptgericht Jülich 1541 – 2. RKG 1541 – 1544
(1473 –
1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufverträge von 1473 und
1479 (in Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 53 Bl., lose; Q 1 –
7, 9 – 10, Q 8 fehlt.
2665
Aktenzeichen : H 1517/5078
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Grafen Johann Veit, Johann Maximilian
Wilhelm
und Johann HenrichFranz Dominicus von Hohenwaldeck auf Maxlrain
(Maxelrein), Gräfin Maria Anna Katharina Franziska von
Hohenwaldeck,
Albrecht Wilhelm Lösch (Lesch) von und zu Hilgertshausen, Franz
von
Neuhaus namens seiner Gattin Johanna Franziska von Hohenwaldeck und
Wolf Joseph von Taufkirchen, seit 1767 Clemens Lothar von
Fürstenberg
zu Adolphsburg, (Bekl.: Katharina von Reifferscheid, Franz Berners
Witwe, später Albert Wilhelm Lösch und Konsorten)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um einen Hof zu Garzweiler (Kr.
Grevenbroich) und insbesondere um den Rittersitz Pesch unter dem
Gerichtszwang von Holzweiler (Kr. Erkelenz). Pesch gehörte zur
Hinterlassenschaft der Adelheit Hoen (gestorben 1536), Tochter des
Heinrich Hoen [von Pesch] und der Mechtilde von Melick (Melich) zu
Tüschenbroich und Gattin des Werner von Schönrath. Diese
hatte verfügt,
daß ihr geistlicher Sohn Johann von Schönrath, Domherr zu
Aachen, den
Rittersitz erhalten sollte, wenn er nach dem Tod seiner Eltern in den
weltlichen Stand zurückkehren würde. Johann von
Schönrath entsagte 1540
dem geistlichen Stand und heiratete Gräfin Maria von
Reifferscheid, der
er 1541 Haus und Herrschaft Pesch „inter vivos“ schenkte, weil er von
seinem Bruder Franz von Schönrath und seinem Vater viel Schmach
erlitten hatte. Da die Ehe kinderlos blieb, übertrug Maria von
Reifferscheid (gestorben 1546) das streitige Gut ihrer Schwester
Katharina von Reifferscheid, Gattin des Franz Berner. Von deren Tochter
Johanna Berner, der Gattin des Wolf Wilhelm von Maxelrein (Maxlrain) zu
Waldeck, leiten die Appellanten von Hohenwaldeck ihre Erbansprüche
her.
Die Appellaten von (dem) Bongart erheben als Nachkommen der Margaretha
von Schönrath, Werner von Schönraths Schwester, deren Tochter
Maria von
Maschereil (Marseriel) mit Wilhelm von dem Bongart verehelicht worden
war, Anspruch auf Pesch. Die Appellaten von Eyll sind Erben der Bela
von Melick zu Tüschenbroich, Gattin des Sibert von Eyll und
Schwester
der Mechtilde von Melick zu Tüschenbroich. Katharina von
Reifferscheid,
verheiratete Berner, hatte den Rittersitz Pesch 1549 durch das Gericht
von Holzweiler mit „Kummer und Arrest“ belegen lassen und war 1573 im
Zuge einer Urteilsvollstreckung in seinen Besitz tatsächlich
eingewiesen worden. Die 3. Instanz erkärte mit Urteil vom 3. Sept.
1669
die Familie von dem Bongart für die rechten Erben des Hauses
Pesch. Das
RKG urteilt am 13. Dez. 1697, daß die Appellanten Haus Pesch
abtreten
müssen, aber von der Erstattung des Nießbrauchs von 1549 –
1573
freizusprechen sind, da das Kummerrecht ein volles Nutzungsrecht
erlaube. Das RKG–Urteil erfolgt aufgrund des nach kaiserlichem
Bankrecht eingeführten alten Brauchs. Die Appellanten verweisen
demgegenüber auf das jül.–berg. Landrecht von 1574, wonach
das
Kummerrecht dort, wo es Geltung hatte, auch weiterhin gelten soll, aber
die Familie des Bekümmerten, sein Hofgesinde, seine Halfleute und
Pächter zu schützen sind, und gehen in Revision.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1698)
revisionis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Holzweiler 1577 –
1590
– 2.Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Düren 1591 –
1593 – 3. Jül.–berg. Hofgericht (Kanzler und Räte) zu
Düsseldorf 1593 –
1669 – 4. RKG 1670 – 1697 (1463 – 1785) – 5. Erzbischofvon Mainz 1698 –
1794
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1533
zwischen Franz von Schönrath (Schönrode), dem ältesten
Sohn Werners von
Schönrath zu Heyden und Adelheids Hoen zu Pesch, und Theodora, der
ältesten Tochter Johanns von Bronckhorst und Batenburg
(Niederlande) (Q
6). Testament und „donatio inter vivos“ des Johann von Schönrath
zugunsten seiner Gattin Maria von Reifferscheid von 1541 (Q 7).
Bestätigung des Testaments durch Karl V. von 1545 (Q 8).
Päpstliche
Bestätigung des Testaments (Q 9). RKG–Urteil von 1573 in Sachen
Franz
Berner und Gattin Katharina von Reifferscheid ./. Herzog Wilhelm von
Jülich und Intervenienten (Q 12). Auszug aus dem Ehevertrag
zwischen
Karl Lothar Melchior Adolph von dem Bongart und Maria Anna Klara von
Blanckart, der ältesten Tochter des Otto Ludwig von Blanckart und
der
Agnes Odilia von Bocholtz (Q 56). Auszug aus den jül.–berg.
Landrechten
von 1574 Kap. 16f betr. Kummerrecht (Q 82). Rechtsgutachten der
Juristenfakultäten von Ingolstadt von 1701 (Q 83 und Q 101)) und
Salzburg von 1701 (Q 86). Stammtafel des Johann von Schönrath und
der
Maria von Merode (I 583). Umfangreiches Rechtsgutachten mit zwei
Genealogien zu den Familien von Eyll und von dem Bongart (I 736–987).
Akten des kurköln. Offizialats von 1545 in Sachen Maria von
Reifferscheid, Johanns von Schönrath Witwe ./. alle übrigen
Erben (IV
2439–2500). Akten des Gerichts Holzweiler von 1598 in Sachen Franz
Berner namens seiner Gattin Katharina von Reifferscheid ./. Ritter
Wilhelm von dem Bongart, Anthonius von Lülsdorf und seine
Brüder,
Gotthard von Bocholtz u. a. (IV 2501 –2604). Akten des Gerichts
Holzweiler von 1544 in Sachen Franz von Schönrath ./. Maria von
Reifferscheid, Johanns von Schönrath Witwe (IV 2605–2664). In den
Vorakten befinden sich zahlreiche Dokumente zur Besitzgeschichte des
Hauses Pesch, die nicht alle aufgeführt werden können.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 9 Bde., 97,5 cm; Bd. Ia: 15,5 cm, 987 Bl., gebunden;
Q 1 – 21,30 –66, 68 – 112 und 115, Q 67, 113* und 114* fehlen,
zahlreiche Beilagen, teilweise schlecht erhalten; Bd. Ib : 12,5 cm, 733
Bl., gebunden; Q 22 (Priora der 1., 2. und 3. Instanz); Bd. II: 11 cm,
Bl. 734 – 1401a, gebunden; Q 23 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung,
mit Zeugenrotulus); Bd. III: 11,5 cm, Bl. 1402 – 2110a, gebunden; Q 24
(Priora der 3. Instanz, Fortsetzung); Bd. IV: 8,5 cm, Bl. 2111 – 2664,
gebunden; Q 25 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung); Bd. V: 11,5 cm,
Bl. 2665 – 3280a, gebunden; Q 26 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung);
Bd. VI: 11 cm, Bl. 3281 – 3985a, gebunden; Q 27 (Priora der 3. Instanz,
Fortsetzung); Bd. VII: 11,5 cm, Bl. 3986 – 4698, gebunden; Q 28 (Priora
der 3. Instanz, Fortsetzung); Bd. VIII: 4,5 cm, Bl. 4699 – 4976,
gebunden; Q 29 (Priora der 3. Instanz, Ende).
2666
Aktenzeichen : H 1518/5098
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Cleophe gefürstete
Gräfin zu
Hohenzollern, verehelichte Herzogin von Arenberg und Aarschot, und ihre
Schwester Maria Juliana von Hohenzollern, Myllendonk (Kr.
Grevenbroich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Berufung gegen den extrajudizialen Räumungsbefehl der Vorinstanz
vom
16. Okt. 1655 an Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Amtmann von
Wilhelmstein, und Franz Wilhelm Weisweiler, Vogt von Wilhelmstein.
Diese Beamten sollen dafür sorgen, daß alle in der
Herrschaft
Weisweiler (Kr. Düren) liegenden und zum Haus Palant (Kr.
Düren)
gehörenden Renten und Güter, deren Besitzerinnen die
Appellantinnen
sind, dem Appellaten eingeräumt werden, weil dieser eine
Schuldverschreibung auf Haus und BurghofPalant von 5000 Goldgulden
innehat. Das RKG erklärt mit Urteil vom 8. März 1659 die
Appellation
für „desert“ und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis nec non mandati
attentatorum revocatorii, cassatorii,inhibitorii et de non turbando
sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Statthalter, Kanzler
und Räte zu Düsseldorf (? – 1655)– 2. RKG 1656 – 1659 (1655 –
1658)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium,
cassatorium,inhibitorium et de non turbando sine clausula“ vom 19.
April 1656 (Q 10). Fragment der „Ordinari Wochentliche Dinstags
Postzeitungen“ Nr. 47 vom 23. Nov. 1655 (26). RKG–Urteil vom 8.
März
1659 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm,
26 Bl., lose; Q 1 – 5 , 7 – 15, Q 6 (Priora) fehlt, 2 Beilagen von 1655
und 1659; sehr schlecht erhalten.
2667
Aktenzeichen : H 1519/5142
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Karl von Hohenzollern und
Sigmaringen,
Reichserbkämmerer,seit 1607 die Gebrüder Johann, Eitel
Friedrich und
Ernst Georg von Hohenzollern und Sigmaringen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Schuldforderung
Friedrich Lüttringhausens und seiner verstorbenen Schwester Helena
Lüttringhausen, verwitwete Geller und Tuchfrau von Köln,
gegen Graf
Christoffel Ladislaus von Nellenberg, Afterdechant des Domstifts zu
Köln und Prälat zu Straßburg, der bei ihnen Woll– und
Seidentuche auf
Kredit eingekauft hatte. Nach dessen Tod ließen die
Gläubiger seine
Hinterlassenschaft im Domstiftshof zu Köln beschlagnahmen und
führten
zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche seit 1592 einen
Prozeß
vor dem Offizialat zu Köln und später vor dem
päpstlichen Kommissar als
Appellationsrichter, der die Sache aber wieder an das Offizialat
verwies. Dort ließ sich auch Graf Karl von Hohenzollern als
nächster
agnatischer Erbe des Verstorbenen ein. Nachdem das Offizialatgericht
(Saalgericht) ein Urteil zu Gunsten des Gläubigers
Lüttringhausen
fällte und diesen in die Güter der Gattin des Appellanten zu
Frechen
(Kr. Köln) einwies, klagte Graf Karl von Hohenzollern vor dem RKG
aufUnzuständigkeit des Offizialats. Da er einen
reichsunmittelbaren
Status habe und es sich um eine Personalforderung (actio personalis)
handle, sei das RKG (oder bei anderen Forderungen die Austräge)
als 1.
Instanz zuständig. Lüttringhausen erwidert dagegen, es
könne nur ein
geistliches Gericht zuständig sein, weil seine Forderung die
Immunität
des Domstiftshofs betreffe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1603 – 1611 (1580 – 1611)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Akten des kurköln. Offizialats und des
päpstl.
Richters undKommissars Dr. Petrus Gropper, Archidiakons, Priesters und
Kanonikers der Metropolitankirche, Dekans der Stifte St. Andreas und
St. Georg in Köln und Propstes des Stifts St. Cassius und
Florentius in
Bonn, von 1592 – 1595 in lateinischer Sprache (Q 4*); darin:
Wareneinkauf des Grafen von Nellenberg und Rechnung über seine
Schulden
seit 1582 (40–44); Schuldscheine des Grafen von Nellenberg von 1580 –
1585 (58–66); Erbteilungsvertrag zwischen den Geschwistern Mattheis,
Johann, Endtgen und Friedrich Lüttringhausen bzgl. der
Hinterlassenschaft ihrer Schwester Helena von 1590 (79–84).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 234 Bl., lose; Q 1
– 7, 1 Beilage von 1611.
2668
Aktenzeichen : H 1521/5186
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hoichstein zu
Elberfeld, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz, die das
Urteil der 1. Instanz bestätigte. Dadurch wurde den Appellaten das
Recht der Wiedereinlösung von Häusern und Gütern, die
dem Appellanten
verschrieben worden waren, gegen Erstattung der Hauptsumme und
Bezahlung von jährlich 5 % Zinsen zugebilligt. Der Appellant soll
außerdem eine Rechnung über die empfangenen Einnahmen aus
den
streitigen Gütern während der Zeit seiner Nutznießung
anfertigen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Elberfeld (? – 1611) – 2. Jül.–berg.
Hofgericht (Räte)zu Düsseldorf (1611 – 1616) – 3. RKG 1616 –
1620 (1611
– 1619)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1.
Instanz vom 11. Jan. 1611 mit Rat unparteiischerRechtsgelehrter (Q 4).
Urteil der 2. Instanz vom 24. März 1616 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 17 Bl., lose; Q 1
– 7, Q 8* (Priora) fehlt, 2 Beilagenvon 1617 und 1619.
2669
Aktenzeichen : H 1522/5187
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hoichstein der
Ältere zu Elberfeld, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2668 (H 1521/5186).
Hier Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 2. Nov. 1619, welche
die Sache für „desert“ erklärte und ein Exekutionsmandat an
die Richter
zu Elberfeld bestätigte, zumal dieses Urteil während des
anhängigen
ersten Appellationsverfahrens erfolgte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Elberfeld (? – 1611) – 2. Jül.–berg.
Hofgericht (Räteund Hofgerichtskommissare) zu Düsseldorf (? –
1619) –
3. RKG 1620
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 6 Bl., lose; Q 1
–3, 1 Beilage.
2670
Aktenzeichen : H 1531/5200
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bürgermeister, Rat und
sämtliche Eingesessene
des Weichbilds (Wichboldts) Harsewinkel (Hoiswinckel, Haerschwinkel;
Kr. Warendorf), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Streitig sind die Pachtverträge, durch welche die Appellanten als
Gläubiger der Kolonen und Eigenhörigen des Klosters
Marienfeld zu ihrer
Schadloshaltung das „ius antichresis“ an gewissen Pertinenzien der
Kolonen erworben haben. Die Appellanten sind auf Bitten der Appellaten
Gläubiger der Kolonen geworden, da diese wegen ihrer Verarmung
weder
die Landschatzung der Obrigkeit noch die Pachten und Dienste des
Klosters leisten konnten und die Gefahr der Landflucht bestand. Sie
erhielten die Nutzungsrechte an den Pertinenzien unter der Auflage, die
genannten Lasten zu tragen. Obgleich dies erfolgt sei, habe der Abt die
Gläubiger vor der 1. Instanz aufBesitzenthebung verklagt, weil die
Verträge ohne seinen lehnsherrlichen Konsens abgeschlossen worden
seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Offizialatgericht zu Münster (? – 1614/15) – 2.
Offizial des geistlichen Hofgerichts zu Köln (? – 1620) – 3. RKG
1621 –
1623 (1615 – 1621)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 Bl., lose; Q 1 – 6, 1
Beilage von 1621.
2671
Aktenzeichen : H 1533/5205
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Katharina Holdermann, Witwe des Johann
Schroder zu Beckrath inder Herrschaft Wickrath, und Konsorten: Mathys,
Bela und Gertraud Holdermann, die Kinder ihres verstorbenen Bruders
Johann Holdermann, alle wohnhaft in der Herrschaft Wickrath,
später
teils auch in Odenkirchen (Mönchengladbach–Rheydt), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Erbteilung der Güter ihrer Eltern
Peter und
Gertraud Holdermann, die teils in der Herrschaft Odenkirchen und teils
im Gerichtsbezirk von Borschemich (Kr. Erkelenz) liegen und durch ihren
verstorbenen Bruder Hein Holdermann widerrechtlich entfremdet und
veräußert worden seien. Die 1. Instanz wies die Klage ab.
Das RKG
bestätigt diese Entscheidung mit Urteil vom 21. Jan. 1553.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Borschemich auf
Unterweisungdes Hauptgerichts (Schultheiß und Schöffen) zu
Jülich 1549
– 1550 – 2. RKG 1550 – 1556 (1512 – 1555)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Urkunden der Schöffen von Odenkirchen von 1512 und
1537betreffend Besitz der streitigen Erbgüter (in Q 3). RKG–Urteil
vom
21. Jan. 1553 und Prozeßkostenbescheid vom 8. Okt. 1554 (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 37 Bl., lose; Q 1 –
9.
2672
Aktenzeichen : H 1534/5206
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Katharina Holdermann, Witwe des Johann
Schroder zu Beckrath (Kr.Grevenbroich) und Schwester des verstorbenen
Hein Holdermann, und Konsorten
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitgegenstand nicht
ersichtlich, vgl. aber oben RKG 2671 (H 1533/5205).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1550
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: Es ist nur das Deckblatt und eine
Prozeßvollmacht
prod. 10.Dez. 1550 erhalten. Diese Vollmacht wird in RKG 2671 (H
1533/5205) erwähnt, so daß es sich vermutlich um ein und den
selben
Appellationsprozeß handelt.
2673
Aktenzeichen : H 1540/5226
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg von der Hees und Eberhard von
Holding(s)hausen als Vormünder für die Kinder des
verstorbenen Henrich
von Holdinghausen zum Berge (Kirchspiel Kalle, Kr. Meschede)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Nötigung zum Erbvergleich durch
die
Beklagten während eines in derselben Streitsache anhängigen
RKG –
Prozesses „ex lege diffamari“ (vgl. RKG 2674 (H 1541/5227)).
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii cum
citatione
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1593 – 1604 (1576 – 1604)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus einem 1576 angefertigten Inventar der
Schulden undGläubiger des 1575 verstorbenen Dietrich von
Plettenberg
(18–21). Schulden– und Gläubigerverzeichnis von 1579 (35–40).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 45 Bl., lose; Q 1
– 3, 5 und 8, 6 Beilagen, Q 4, 6 und 7fehlen.
2674
Aktenzeichen : H 1541/5227
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: (Hans) Georg von und zu der Hees,
Amtmann von
Siegen, und Eberhard von Holdinghausen als Vormünder für die
Kinder des
verstorbenen Henrich von Holdinghausen zum Berge (Kirchspiel Kalle, Kr.
Meschede)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die
Übervorteilung durch die Beklagten bei der Teilung des
plettenbergischen Erbes in Westfalen. Es handelt sich um das Erbe der
kinderlos verstorbenen Gebrüder Johann und Diethrich von
Plettenberg
(der letztere 1575 gestorben), das nach der Auszahlung von Diethrichs
Witwe Elisabeth von Raesfeld zwischen den vier Schwestern Anna der
Älteren, Anna der Jüngeren, Katharina und Maria von
Plettenberg und
deren Erben geteilt worden ist. Die Kläger vertreten die
Ansprüche der
minderjährigen Kinder der Maria von Plettenberg, Gattin des
Henrich von
Holdinghausen. Die beklagte Margarethe von Orsbeck ist die Tochter
Annas der Älteren von Plettenberg und Daems von Orsbeck.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ex lege diffamari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1593 – 1594 (1587 – 1593)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vergleichsverhandlungen über das streitige Erbe
von
1587 zuKöln und Verzeichnis sämtlicher Gläubiger und
Schulden von 1579
(Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 46 Bl., lose; Q 1 –
4, 6 – 8, Q 5 fehlt. Vgl. RKG 2673 (H1540/5226).
2675
Aktenzeichen : H 1544/5233
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Gottfried von
Holdinghausen, kurtrierischer Amtmann zuFreusburg (Freisburg)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Beschlagnahme seiner Güter in
der
Stadt Köln und gegen die Ausübung eines „fremden“
Gerichtszwangs unter
Verstoß gegen die geistlichen und weltlichen Rechte und die
Reichssatzung. Der Stand des Klägers als freier Reichsritter (als
Mitglied der rheinischen oder wetterauischen Ritterschaft) werde durch
die Verhandlung der Kölner Bürgermeister und des Rats in der
Geldforderungssache des Martin Manger ./. von Holdinghausen
beeinträchtigt. Die Beklagten seien außerdem parteiisch, da
sie trotz
der angebotenen Kautionsleistung den Arrest nicht aufheben wollten.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de cassando et relaxando sine clausula cum
citatione solitaet ad videndum se incidisse in poenam privilegiorum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1644 – 1645 (1643 – 1646)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 und 1
Beilage prod. 28. April 1646.
2676
Aktenzeichen : H 1548/5237
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Wilhelm von Holdinghausen zu
Lützelau, kurtrierischerAmtmann, gräflich
manderscheidisch–saynischer
Amtmann zu Hachenburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage
auf Ausübung der Mitvormundschaft für den schwachsinnigen
Daniel von
Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein durch Walraff Scheiffart
von
Merode in der Nachfolge seines eben verstorbenen Vaters Bertram
Scheiffart von Merode, der zusammen mit dem Kläger 1650 von
Daniels
Mutter Margarethe von Böckenförde gen. Schüngel
(Bockenfürth gen.
Schnugell), verwitwete von Hatzfeldt, zum Vormund bestellt worden war.
Ferner Vorwurf, die vormundschaftliche Güterverwaltung über
Haus
Schönstein zum eigenen Nutzen mißbraucht und die
Schuldenlasten nicht
abgetragen zu haben, und Klage auf Anfertigung einer Abrechnung.
Anlaß
des Prozesses ist die Bitte des Gläubigers Adolf Beckerer,
kurköln.
Hofrats, an die Vormünder, sie möchten die offenstehenden
Pensionen von
2500 Rtlr. aus einer Schuldverschreibung von 1500 Goldgulden endlich
bezahlen. Insgesamt soll Haus Schönstein mit ca. 16244 Rtlr.
verschuldet sein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1670 – 1672 (1645 – 1672)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vormundschaftsbestätigung durch das RKG 1650 (Q
3).
Kaufvertrag von 1645 zwischen Daniel von Hatzfeldt mit Konsens seiner
Mutter Margarethe von Hatzfeldt, geborene von Böckenförde
gen.
Schüngel, einerseits und seinem Schwager Bertram Scheiffart von
Merode
und seiner Schwester Lucia Christina von Hatzfeldt andererseits
betreffend den Rittersitz Merten (Rhein–Sieg–Kr.) im Amt Blankenberg im
Herzogtum Berg (29–31). Abrechnung des Rentmeisters Laurenz Thewissen
über die Einkünfte, Renten und Gefälle aus dem Haus und
der Herschaft
Schönstein von 1664 – 1665 (35–58) und 1665 – 1666 (59–83).
Supplik der
Kirchmeister zu Wissen in der Herrschaft Schönstein an den
Erzbischof
von Köln von 1670/71, er möge für die Bezahlung von
Renten aus dem Haus
Schönstein aufgrund einer Rentverschreibung, die der Schulmeister
Gottfried Stuppert und seine Gattin Judith der Kirche zu Wissen
vermacht haben, sorgen (92f.). Weitere Supplik eines Gläubigers
(94f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 99 Bl., lose; Q 1 –
8, 10* – 15*, 5 Beilagen von 1672, Q9 fehlt.
2677
Aktenzeichen : H 1549/5239
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann im Holt, Gatte der Christina zum
Eigen, seit 1670 HenrichWeydenhorst und Wilhelm im Hof als
Vormünder
der unmündigen Kinder Johanns im Holt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um das Eigentumsrecht am Hof zum Eigen in der
Honschaft Hasselbeck (Hasselbach) im Amt Mettmann (Kr. Düsseldorf–
Mettmann). Die Appellaten klagten vor der 1. Instanz ihr „ius
retractus“ auf die Anteile am streitigen Hof, die ihr Großvater
Wilhelm
Pipers und ihr Vater Wimmar Pipers erworben hatten, ein. Die 1. Instanz
gab ihnen Recht, indem sie am 16. April 1668 urteilte, daß Johann
im
Holt gegen Auszahlung des Beschudpfennigs den Hof an die Erben Pipers
abtreten solle. Der Appellant macht jedoch seinerseits Eigentumsrechte
aufgrund eines Kaufvertrags von 1667 geltend. Die Behauptung der
Appellaten, es seien durch diesen Kaufvertrag nur Besitzrechte
gemäß
dem „ius crediti“ übertragen worden, sei unrichtig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1667 –1668 – 2. RKG 1668 – 1675 (1644
– 1672)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Originaler Zessionsbrief des Richters Dr. Joachim
Mattencloet(Mattencloit, Mattenkloit) und der Schöffen von
Mettmann von
1667 über die Abtretung eines Teils des Hofs zum Eigen an die
Eheleute
Johann im Holt und Christina zum Eigen durch Wilhelm de la Fontaine,
Henrich Pipers, Agnes Pipers und Rutger Daniels als Vormund für
Wilhelm
Gabriel, Sohn des Herrn Raban und der Katharina Pipers, mit zwei
anhängenden, schlecht erhaltenen Siegeln (Q 28, Abschrift Q 4).
Kaufvertrag von 1644 zwischen den Eheleuten Wilhelm Pipers,
pfalzneuburgischem Kammerrat und Bürgermeister der Haupt– und
Residenzstadt Düsseldorf, und Anna Diepenbeck als Käufern und
den
Eheleuten Wilhelm zum Eygen (Meygen) und Margarethe zum Eygen als
Verkäufern ihres Anteils am Hof zum Eigen (Q 14).
Rentverschreibung von
1663 zwischen Diederich Diepenbeck, dem Vormund für Wilhelm,
Henrich,
Elisabeth und Agnes Pipers, die unmündigen Kinder des Wilhelm
Pipers
und der Anna Diepenbeck, als Käufer und den Eheleuten Wimmar
Pipers,
Mitvormund, und Katharina Nendtwich als Verkäufern (Q 17). RKG–
„Mandatum attentatorum“ vom 20. Aug. 1668 (Q 19). Original
verschlossene „Rationes decidendi“ (Q 21). Rechnung über die
Schulden
der Erben Pipers bei den Erben Eygen (Q 31). Vormundschaftsbestellung
der Christina zum Eigen, verwitwete im Holt, für ihre
unmündigen Kinder
1670 (Q 32). Zeugenverhör (in Q 18).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 15, 17,
19 – 33,2 Beilagen von 1668 und 1672, Q 16 und 21 fehlen; Bd. II: 2,5
cm, 146 Bl., gebunden; Q 18 (Priora).
2678
Aktenzeichen : H 1550/5240
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich Holtmann (Holdtman),
seit
1644 seine Witwe AnnaAdelheit (von) Maschereil (Masareel), nun Gattin
des Junkers Andreas von Dael (Daell, Dollen, Dahlen) zu Soest, und
seine Schwestern Christina, Gattin des Dr. Johann Diethrich Müntz,
Schultheißen von Duisburg, und Sibilla, Gattin des Henrich
Schmidts
(Schmitz) und später des Mauritz Bertram (von) Goldbach, zu
Duisburg,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um ein Legat
des Wilhelm (von) Hattstein, der in seinem Testament von 1632 Johann
Diethrich Holtmann zum Haupterben bestimmte, aber u. a. auch seiner
Verwandten Margaretha von Redinghoven eine Pfandverschreibung des
Herzogs von Jülich, Kleve und Berg über 1000 Goldgulden auf
die Mühle
von Orsoy (Kr. Moers) vermachte. Die Appellaten klagten vor der 1.
Instanz auf Auszahlung des Legats von 1000 Goldgulden. Der Appellant
glaubte sich lediglich zur Herausgabe der Pfandverschreibung, nicht
jedoch der verschriebenen Bargelder verpflichtet. Die 1. Instanz
verurteilte ihn am 21. Aug. 1634, das Legat herauszugeben oder es bis
zu seiner tatsächlichen Abzahlung aus den übrigen Gütern
des Erblassers
zu verzinsen. Sowohl die 3. Instanz als auch das RKG bestätigten
dieses
Urteil am 23. Feb. 1635 bzw. am 10. Dez. 1640.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1642)
executorialium
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Duisburg
1633 – 1634– 2. Ordentliches Gericht (Schultheiß,
Bürgermeister und
Schöffen) zu Duisburg 1634 – 3. Schöffenmeister und
Schöffen des
königlichen Stuhls und der Stadt Aachen 1635 – 4. RKG 1636 – 1669
(1555
– 1667)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentverschreibung
des Herzogs Wilhelm von Kleve, Jülich undBerg über die
Einkünfte aus
der Mühle und dem Zoll von Orsoy für Albrecht von
Redinghoven,
Schultheiß zu Duisburg, und seine Gattin Margarethe von Till von
1567
(Q 30). Testament des Wilhelm von Hattstein (Hattenstein), wohnhaft zu
Duisburg auf der Kuhstraße, von 1632 (114–125). Testament des
Johann
Dietrich Holtmann von 1640 (Q 14). Rentverschreibung des Herzogs
Wilhelm von Kleve, Jülich und Berg auf den Zoll von Orsoy für
die
Eheleute Dr. Bernhard von Reidt und Anna Bars von 1555 (Q 38).
Transfixbrief des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von
Brandenburg–Preußen
von 1666 für Dr. Johann Dietrich Müntz und Mauritz Bertram
Goldbach (Q
39). Auszug aus den Orsoyschen Zollrechnungen von 1555 – 1644 (Q 40).
Edikt über die „Reduktion“ der alten Schilde, Goldgulden,
Reichstaler
und anderen Münzen von 1601 an alle Rentmeister des Herzogtums
Kleve (Q
65). Auszug aus der Resolution der Landschaften und Städte des
Herzogtums Kleve auf dem Landtag von 1601 betr. Geldpensionen (Q 66).
Auszug aus dem Landtagsrezeß der klev.–märk. Landstände
von 1661 (Q
69). RKG–Urteil vom 10. Dez. 1640 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7,5 cm, 334 Bl., lose; Q
1 – 10, 12 – 69, 71 – 74, 4 Beilagenvon 1642 und 1664, Q 11* und 70*
fehlen.
2679
Aktenzeichen : H 1553/5253
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sibylla Fronover (Fronouer, Fronower,
Fronfrowerin) gen. Hollender,Witwe des Konrad Hollender zu Straberg
(Kr. Grevenbroich), später Gattin des Evert Mevissen, für
sich und ihre
unmündige Tochter, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Klage gegen den Entzug von 48 1/2 Morgen Ländereien zu Straberg
durch
das Kloster St. Cäcilien in Köln und deren Neuverpachtung an
Joachim
Zaum, den Nachbarn der Appellantin. Die streitigen Ländereien
seien
durch einen Kauf– oder Erbpachtvertrag dem Kloster Weiher, das 1470 dem
Kloster St. Cäcilien inkorporiert worden ist, 1293 übertragen
und
gleichzeitig den Verkäufern zu Erbpachtrecht „auf ewigen Tagen“
wieder
überlassen worden. Die Erben der Verkäufer hätten das
streitige Land
seit 1293 unangefochten innegehabt. Die Appellaten erwidern, daß
die
Ländereien zu gewöhnlichem Pachtrecht für 12 Jahre
ausgegeben worden
seien und somit auch kündbar wären.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. kölnischer
Offizial (Lic. Hermann Eylingh) von Köln1634 – 1637 – 2. RKG 1639
– 1660 (1293 – 1652)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1293 zwischen Iwan Römer (Iwanus
dictusRomere) und seiner Gattin, Eingesessenen zu Straberg im
Kirchspiel Nievenheim (Kr. Grevenbroich), als Verkäufern und Abt
und
Konvent des Prämonstratenserklosters Knechtsteden (Kr.
Grevenbroich)
und dem Kloster Weiher (ad piscinam) vor den Mauern der Stadt Köln
als
Käufern betreffend Land zu Straberg (Q 3). Zeugenrotulus (Q 6*).
Taxierung der klägerischen Ländereien durch Schultheiß
und Schöffen des
gräflichen Gerichts zu Hackenbroich 1638 (Q 12). Taxierung der
streitigen Ländereien durch Vogt und Schöffen des Stadt– und
Landgerichts zu Hülchrath 1638 (Q 16). Pachtvertrag zwischen
Äbtissin
Elisabeth von Reven und dem Konvent von St. Cäcilien in Köln
und den
Eheleuten Hermann Hollender und Trine von 1494 (in Q 18). RKG– „Citatio
ad reassumendum“ vom 28. Aug. 1648 (Q 23b). Auszug aus dem
Rechnungsbuch des Emund Koul, Kellners des Klosters St. Cäcilien,
betreffend Pachtzahlungen der Familie Hollender von 1592 – 1632 (in Q
5*). Verzeichnis der Ländereien, die Jakob Hollender 1607 zu
Straberg
in Pacht hat (in Q 5*).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 141 Bl., lose; Q
1 – 4, Q 5* (Priora), 7 – 31; Q 6* fehlt.
2680
Aktenzeichen : H 1554/5255
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Daniel de Hollander,
Bürger und Handelsmann von Hanau, namensseiner Gattin Esther
Weispfenning
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen Maria Elisabeth Jorre auf Rechnungslegung
über die vormundschaftliche Tätigkeit ihres Vaters Johann
Jorre des
Älteren, Handelsmanns zu Frankfurt und später zu Haarlem in
Holland
(dort 1626 gestorben), für die Gattin des Klägers und
aufErstattung des
mutmaßlichen Defizits (Schuldforderung von 14.612 Gulden
zuzüglich 5 %
Zinsen seit 1627) aus dem Erbteil der Appellatin. Der Kläger
verweist
auf ein RKG–Urteil vom 6. Nov. 1639, durch das Johann Jorre der
Jüngere
zu Frankfurt, der Sohn des verstorbenen Vormunds und Halbbruder der
Maria Elisabeth Jorre, zur Erfüllung der genannten Klagepunkte
verurteilt worden war. Da Maria Elisabeth Jorre wegen ihrer hohen
Verschuldung ihre väterlichen Erbgüter zu Niederkassel und
Rheidt an
ihre Gläubiger abgetreten („verhypothekisiert“, „zessioniert“)
hat,
erhebt der Kläger gegen diese mitbeklagten Gläubiger den
Anspruch auf
die Präferenz seiner Forderung und auf Einweisung in die
Güter zu
Niederkassel und Rheidt. Das RKG gibt mit Urteil vom 27. Feb. 1649 den
klägerischen Ansprüchen statt. Die Gläubiger und deren
Erben legen
dagegen Revision ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
immitti et praeferri in possessione bonorum, nunc (1649) revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1642 – 1649 (1626 – 1655) – 2.
Erzbischof von Mainz(Erzkanzellariat) als Revisionsgericht 1649 – 1662
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Zitation, als Edikt in Wesel, Rees und Emmerich
veröffentlicht (Q 2). Kaufvertrag von 1626 zwischen den Eheleuten
Martin von Hanff gen. Spich und Susanna als Verkäufern und den
Eheleuten Johann Kreiter, Bürger und Kaufmann von Köln, und
Agnes
Schlebusch als Käufern betreffend den Broicherhof zu Niederkassel
im
Amt Löwenburg (Q 15). Kaufvertrag von 1629 zwischen Johann Stael
von
Holstein namens seiner Kinder als Verkäufer und den Eheleuten
Johann
Kreiter und Agnes Schlebusch betreffend das adelige
rittermäßige Gut zu
Rheidt, genannt die Burg (Q 16). Auflistung des 1649 durch „Attentate“
entstandenen Schadens zu Rheidt (Q 32). RKG– Urteil vom 27. Feb. 1649
(Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 136 Bl., lose; Q 1
– 28, 30 – 37, 7 Beilagen von 1647,1649 und 1654.
2681
Aktenzeichen : H 1555/5256
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Daniel de Hollander,
Bürger und Handelsmann von Hanau, namensseiner Gattin Esther
Weispfennig
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Vollstreckung des RKG–Urteils vom 27. Feb.
1649 (vgl. RKG 2680 (H 1554/5255)), durch das die beklagte Maria
Elisabeth Jorre, Witwe des Caesar Le Brun, zur Rechnungslegung
über die
Vormundschaft ihres Vaters Johann Jorre des Älteren für die
Gattin des
Klägers verpflichtet und der Kläger unter Präferenz
seiner Ansprüche
gegenüber denen der Gläubiger in die Erbgüter der Witwe
Le Brun zu
Niederkassel und Rheidt eingewiesen worden ist, vorbehaltlich der
Regreßansprüche gegen die Erben David und Salomon
Weispfennig. Der
Beklagte wird angewiesen, die Herausgabe aller Früchte, Renten,
Zinse,
Pachten, sonstigen Gefälle sowie Hausrat und Dokumente, die sich
im
Besitz der Gläubiger befinden, an den Kläger zu veranlassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de arrestando,
manutenendo et non impediendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1650 – 1655 (1649 – 1663)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Ulterius mandatum de non
impediendo“ vom 16. Sept.1662 (19–27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 30 Bl., lose; Q 1
– 3, 5 – 13, 4 Beilagen prod. 21. Nov.1662, 9. Jan. und 12. Jan. 1663,
Q 4* fehlt.
2682
Aktenzeichen : H 1558/5268
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: E[uphemia] M[aria] G[ertrud] von Holling
(Holting), Witwe des FranzMaximilian von Holling, Amtmanns von Styrum,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um eine
Rentverschreibung von 1675, durch die Franz Maximilian von Holling und
seine erste Gattin Anna Katharina Fabritius, Tochter des
pfalzneuburgischen Sekretärs Gottfried Fabritius aus dessen
zweiter Ehe
mit Katharina Flach, für aufgenommene 1000 Rtlr. Kredit den
Eheleuten
Dr. Johann Scheiffart und Anna Sophia Voetz eine Jahrrente von 50 Rtlr.
aus einem Hof zu Niederkassel im Amt Linn und Erzstift Köln
übertragen
haben. Nach dem kinderlosen Tod der Anna Katharina Fabritius und der
Wiederverheiratung von Hollings klagten ihr Halbbruder und ihre Neffen
bzw. Nichten auf Schadenersatz vor der 1. Instanz und auf
Einräumung
des Hofs zu Niederkassel (Stadt Düsseldorf) vor dem
Offizalatgericht zu
Köln. Gegen die Schadenersatzansprüche wendet die Appellantin
ein, daß
die Eheleute Holling– Fabritius als Eigentümer des streitigen Hofs
frei
über diesen verfügen konnten und sie gemäß der
Landordnung als
Leibzüchterin sowie Mobiliarerbin ihres verstorbenen Gatten den
Hofbesitzen dürfe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident, Kanzler und Räte) zu Düsseldorf1714 – 1715 –
2. RKG 1716 – 1719 (1634 – 1719)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Obligation des Dietrich Adolf von der Recke,
Domdechanten zuPaderborn, für die Eheleute Gottfried Fabritius und
Katharina Flach von 1634: Aufnahme von 1000 Rtlr. für die
Ausssteuer
seiner Schwester Anna Maria von der Recke, verheiratet mit Wilhelm von
Westphalen, Landdrost des Stifts Paderborn, auf seine mütterlichen
Erbgüter im Amt Angermund (Q 6). Rentverschreibung von 1675 (Q 7).
Kautionsschein von 1716 (Q 13). Ehevertrag (Heiratsverschreibung)
zwischen Gottfried Fabritius und Katharina Flach von 1629 (II 30 – 39).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm, 371 Bl.; Bd. I: 3 cm, 80 Bl., lose; Q
1 – 29, 3Beilagen prod. 12. Juni 1719; Bd. II: 3 Relationen von 1714 –
1716, 1,5 cm, 40 Bl., lose, sodann Priora, 4,5 cm, 251 Bl., gebunden.
2683
Aktenzeichen : H 1560/5270
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Holtman,
Bürger zu Wesel, (Bekl. ?)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Die Appellatinnen klagten auf Erfüllung eines
Kaufvertrags (Hauptsumme 444 Golgulden). Der Appellant hat das Haus der
Witwen beim Augustinerkloster zu Wesel, das diese 1566 als
öffentliches
Wirts– und Weinhaus zum Verkauf angeboten haben, beim „Kerzenkauf“
erworben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Wesel
(1566) – 2. RKG 1566
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 Bl., lose; Q 1 – 3.
2684
Aktenzeichen : H 1562/5283
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhardus de Holonia ad lapides
(Hollogne–aux–Pierres) zu Lüttich(Belgien), (Bekl.: Margarethe de
Falloize (Fallern, Falloetz), Witwe des Johann de Sart)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. Juni
1561, wonach der Margarethe de Falloize, die in erster Ehe mit Balduin
de Holonia verheiratet war und die Mutter des Appellanten ist, das
Lehnsgut und die Herrschaft Hollogne–aux–Pierres in Hesbaye (Haspengau)
in der Diözese Lüttich aberkannt worden sind. Wegen
Nichterfüllung des
ursprünglichen Lehnsvertrags auf der Basis des Erbpachtrechts von
1323,
d. h. wegen der Nichtbezahlung der schuldigen Pachten, sei das Lehen
heimgefallen. Der Appellant klagt als Sohn des letzten ordentlichen
Lehnsträgers Balduin de Holonia auf Fortführung des
Lehnsverhältnisses.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Mannrichter und Ritterlehnsmannen des Lehnshofs bzw.
„parescuriae feudalis“ von Kornelimünster 1560 – 1561 – 2. RKG
1561 –
1576 (1323 – 1566)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Belehnungsurkunde des Abts Arnold von Kornelimünster fürden
Vogt
Johann, Sohn des Ritters Roger von Hollogne – aux – Pierres, seine
Gattin Agnes und seine Erben von 1323 (20–25). Transfixbrief von 1513
für Johannes, Sohn des Balduin von Hollogne– aux– Pierres (25–30).
RKG
– Bescheid vom 16. Sept. 1566, daß der Prozeß in deutscher
Sprache
weitergeführt werden soll (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 56 Bl., lose; Q 1 –
12. Akten in lateinischer und deutscher Sprache.
2685
Aktenzeichen : H 1563/5284
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhardus de Holonia ad lapides
(Hollogne–aux–Pierres, Belgien),(Bekl.: Margarethe Falloetz, Witwe des
Johann de Sart)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum
Streitgegenstand vgl. RKG 2684 (H 1562/5283). Das RKG urteilt am 29.
Jan. 1567, die Appellation nicht anzunehmen, sondern an die Vorinstanz
zu verweisen, und folgt somit der Einrede der „Desertion“ (originaler
Urteilsbrief in RKG 2686 (H 1564/5285)). Es lehnt dadurch die
Einlassung des Appellanten, die Vorinstanz sei für ihn als
Eingesessenen des Bistums Lüttich nicht zuständig, ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Mannrichter und Ritterlehnsmannen des Lehnshofs bzw.
„parescuriae feudalis“ von Kornelimünster 1560 – 1561 – 2. RKG
1561 –
1567 (1323 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vgl. RKG 2683 (H 1562/5283).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 59 Bl., lose; Q 1
– 10, 1 Beilage prod. 28. Juni 1581.Akten in lateinischer und deutscher
Sprache.
2686
Aktenzeichen : H 1564/5285
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhardus de Holonia ad
lapides (Hollogne–aux–Pierres, Belgien),(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2684 (H 1562/5283) und
2685 (H 1563/5284). Das RKG urteilt am 9. März 1585 wegen
Fristenversäumnisses von Amts wegen, daß die Vorinstanz
richtig
prozessiert und geurteilt hat, die Appellation von diesem Urteil
überflüssig war und die Prozeßkosten daher zwischen den
Parteien zu
teilen sind. Falls die Parteien die Streitsache weiter gerichtlich
verfolgen wollen, sollen sie dies „an gebührendem Ort“ tun.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Mannrichter und Ritterlehnsmannen des Lehnshofs bzw.
„parescuriae feudalis“ von Kornelimünster 1574 – 2. RKG 1575 –
1590
(1323 – 1583)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehns– oder
Pachtbriefvon 1323 und Transfixbriefvon 1513 (inQ 5; Q 15 = Transsumpt
von Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Aachen von 1567
mit
anhängendem Siegel; vgl. RKG 2684 (H 1562/5283)). Originaler
Urteilsbrief des RKG mit anhängendem Wachssiegel Kaiser
Maximilians II.
vom 29. Jan. 1567 (Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 115 Bl., lose; Q 1
– 19, 3 Beilagen von 1581 – 1582.Akten in lateinischer und deutscher
Sprache.
2687
Aktenzeichen : H 1575/5312
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Isabella, Herzogin von Holstein und
Schleswig, geb. Gräfin von Merode, Markgräfin von Westerloo
(Westerlohe), und Graf Johann von Merode, seit 1693 Baron G. A. de
Horion (Horrion) als Intervenient, ferner Isabella Margaretha, geb.
Herzogin von Holstein und Schleswig, später deren Sohn Graf Johann
Philipp Eugenius von und zu Merode, Marquis von Westerloo
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Haus und Herrschaft
Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt) samt Pertinenzien. Die
Klägerin beansprucht das kurkölnische Lehen Odenkirchen als
Enkelin des
Grafen Maximilian von Bronckhorst (gestorben 1642), der als Sohn der
Alvaretta von Vlodorp (Flodorf) der nächste Erbe von Alvarettas
Neffen
(Schwestersohn) Florenz Hattard van den Boetzelaer (gestorben 1636,
kinderlos) war. Sie versucht, anhand eines Abrisses der Lehnsfolge in
Odenkirchen seit 1441 zu beweisen, daß Odenkirchen ein „feudum
promiscuum“ sei. Der Erzbischof von Köln hat jedoch Maximilian von
Bronckhorst offenbar nie förmlich belehnt. Nach dessen Tod 1642
zog er
vielmehr gemäß Heimfallrecht das Lehen ein und vergab es
1643 „ex nova
gratia“ an den General Johann von Werth und dessen Sohn Johann Anton
von Werth. Er betrachtet Odenkirchen als reines Mannlehen. Der
mitbeklagte Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan beansprucht
das streitige Lehen, mit dem er 1655 investiert worden ist, als Gatte
einer Tochter des Johann von Werth aus erster Ehe, nachdem dessen
zweite Gattin Susanna Maria von Kuefstein (Kuffstein, Kufstein) 1655
für sich und ihren Sohn Franz Ferdinand von Werth darauf
verzichtet
hat. Die Klägerin behauptet, Johann von Werth habe das Lehen
arglistig
(cum vitio) in Besitz genommen. Dem hält von Frentz entgegen,
daß
Johann von Werth als Kognat des letzten unangefochtenen Vasallen
Florenz Hattard van den Boetzelaer rechtmäßig mit
Odenkirchen belehnt
worden sei. Das RKG erkennt mit mehreren Urteilen von 1684 – 1686 den
klägerischen Anspruch an. Es folgt nicht der Einrede der
Beklagten, daß
die kurkölnische Lehnskammer die zuständige erste Instanz
sei, obgleich
diese auf den Prozeß der Herzogin von Croy und Aarschot ./. den
Erzbischof von Köln betr. das Lehen Drachenfels vor dem
Reichshofrat
(seit 1642), der vom Reichshofrat an die kurkölnische Lehnskammer
verwiesen worden ist, als Präzedenzfall hingewiesen haben. Es
erläßt am
26. Okt. 1694 an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch –
Westfälischen Kreises, an Bischof Christian Friedrich von
Münster,
Kurfürst Friedrich von Brandenburg und Herzog Johann Wilhelm von
Jülich–Berg, ein Exekutionsmandat, daß sie den Marquis von
Westerloo in
das Lehen Odenkirchen einsetzen. Daraufhin klagen die Brüder von
Frentz
zu Schlenderhan auf Schadloshaltung durch die Kläger oder den
Erzbischof von Köln, da ihr Vorfahre Johann von Werth große
Geldsummen
für die Einlösung der mit Hypotheken belasteten Herrschaft
Odenkirchen
aufgewandt hat, und auf Erstattung der Zinsen und Einkünfte seit
der
Vollstreckung des RKG–Urteils im Jahre 1697. Als das RKG mit Urteil vom
8. Juli 1715 der Klage statt gibt, geht Johann Philipp Eugenius von
Merode in Revision und macht Regreßansprüche geltend. Am 15.
März 1730
ergeht das Urteil, daß gemäß dem Vergleich von 1698
der Marquis von
Westerloo denen von Frentz 38000 Rtlr. nebst Zinsen und 22289 Rtlr.
vergüten muß, aber von der Erstattung der durch Johann von
Werth
ausgezahlten 1571 1 Rtlr. freizusprechen ist. Der Prozeß endet
nach
1767 durch Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de
restituendo possessionem vi occupatam, ut et ulteriusnon turbando cum,
de ordinaria iuris via vero procedendo sine clausula, nunc (1699)
liquidationis, nunc (1715) revisionis (bzw. regressus), nunc (1767)
revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1678 – 1715 (1299 – 1667) – 2.
Erzbischof von Mainz alsRevisionsgericht 1715 – 1775
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnbrief des Erzbischofs Hermann von Köln von
1498
fürArnold von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, Sohn des Johann
von
Hoemen (Q 4). Lehnbrief von 1502 für Heinrich (von) Nagel,
Burggrafen
von Odenkirchen und Arnolds von Hoemen Schwiegersohn (Q 5). Lehnbrief
von 1531 für Wilhelm von Vlodorp (Flodorf), Burggrafen von
Odenkirchen
und Arnolds von Hoemen Schwiegersohn (Q 6). Lehnbrief des Erzbischofs
Salentin von Köln von 1572 für Floris (Florenz) van den
Boetzelaer
(Botzlar), Burggrafen von Odenkirchen, Schwiegersohn des Wilhelm von
Vlodorp, Gatten der Odilia von Vlodorp (Q 7). Lehnbrief des Erzbischofs
Ernst von Köln von 1595 für Florenz Hattard van den
Boetzelaer, Sohn
des Floris van den Boetzelaer (Q 8). Erbvergleich von 1677 zwischen
Isabella von Holstein und Schleswig für sich und ihren Sohn Johann
Philipp Eugenius von Merode einerseits und Graf Wilhelm (Adrian) von
Horn, Freiherrn von Kessel und Artilleriegeneral der Vereinigten
Niederlande, andererseits (Q 18). RKG–Bescheide in Sachen Gertrud
Calenii, verwitwete Oeckoven, und deren Erben ./. Erzbischof Ferdinand
von Köln betr. Bodendorf (Q 33ff.). Lehnbrief des Erzbischofs
Dietrich
von Köln von 1441 für Arnold von Hoemen (Q 37). Lehnbrief des
Erzbischofs Ferdinand von Köln von 1643 für den Feldmarschall
Johann
von Werth und dessen Sohn Johann Anton von Werth, die Odenkirchen
wieder eingelöst haben (Q 44 und Q 99). Lehnbrief von 1655
für Susanna
Maria von Kuefstein, verwitwete von Werth, namens ihres
minderjährigen
Sohns Franz Ferdinand von Werth und für Winand Hieronymus von
Frentz
namens der männlichen Erben der Lambertina Irmgard von Werth (Q
45).
Kaiser Leopold I. bestätigt 1682 die Privilegien König
Albrechts von
1299, Kaiser Karls IV. von 1370, Kaiser Maximilians I. von 1518 und
Kaiser Rudolphs II. von 1605 für die Erzbischöfe von
Köln (214–223).
Vergleich von 1659 zwischen Erzbischof Ferdinand von Köln und der
Ritterschaft des Erzstifts Köln betreffend Lehensvererbung (Q 52).
Gedruckte Deduktion über des Erzstifts Köln Gerechtsame in
Lehnssachen
wider Werner Thummermuth, Advokaten der kurkölnischen
Lehnsträger und
Verfasser einer Relation mit dem Titel „Krumbstab schleußt
niemand aus“
von 1643, und seine Nachfolger (Q 57). Vergleich von 1637 zwischen den
Geschwistern Graf Maximilian von Bronckhorst und Batenburg und
Petronella von Bronckhorst, verwitwete von Bentinck (Benting), auf
Vermittlung des Johann Quadt von und zu Wickrath, Erbhofmeisters des
Herzogtums Geldern, und Meinhard Claitz (Clotz) zu Bontenbroich
(Buntenbruch) (Q 66). Inventar von 1637 der Burg Odenkirchen (Q 71).
Ehevertrag von 1644 zwischen Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck, Sohn
des Philipp Henrich von Bentinck, Amtmanns von Millen und Born,
pfalzneuburgischen Geheimen Rats, Kämmerers, Hofmeisters und
Oberjägermeisters, und der Gustina Maria von und zu Weichs (Weex,
Weix), und Maria Elisabeth von Breil (Breyll), Tochter des Nikolaus von
Breil und der Maria von Eynatten zu Limbricht (Niederlande) (Q 73).
Vergleich von 1677 über die Herrschaft Limbricht zwischen
Elisabeth
Cäcilia von Breil (Briel), Gerhard Assuerus von Horion namens
seiner
Gattin Justina Helena von Bentinck sowie den Brüdern Franz Niklas,
Otto
Ignatius und Maximilian von Bentinck (Q 74). RKG– „Mandatum de
exequendo“ vom 26. Okt. 1694 samt den Urteilen vom 7. Juli 1684, 3.
April 1685, 10. Dez. 1685, 20. Okt. 1686 und 2. Okt. 1694 (Q 87).
Bericht über die Inbesitznahme der Burg und Herrschaft Odenkirchen
durch Johann Philipp Eugenius von und zu Merode, Marquis von Westerloo,
1697 (Q 90). RKG– „Mandatum de manutenendo iudicatum et in vim eiusdem
obtentam executionem sine clausula“ vom 21. Mai 1697 (Q 93). RKG–
„Mandatum de praestando evictionem et restituendo pecunias appromissas
dum decisa sit causa petitorii cum interesse a tempore factae
executionis sine clausula“ 11. März 1699 (Q 98). Lehnbrief des
Erzbischofs Joseph Clemens von Köln von 1690 für Dietrich
Adolph von
Frentz zu Schlenderhan (Q 103). Verzicht der Susanna Maria von
Kuefstein, zweiter Gattin des Johann von Werth, auf Odenkirchen
zugunsten des Winand Hieronymus von Frentz, der mit Johann von Werths
Tochter aus erster Ehe verheiratet ist, von 1655 (Q 104). Inventar der
Mobilien und „Früchte“ auf dem Burghaus Odenkirchen von 1697 (Q
109).
Notarielle „Attestatio“ über den Brand des Orts und der Burg
Odenkirchen am 27. Mai 1701 (Q 134). RKG– Urteil vom 8. Juli 1715 (in Q
149). Auszug aus dem Taufregister der Pfarrkirche St. Jakob „ad montem“
in Brüssel von 1674 betr. Johann Philipp Eugenius von Merode, Sohn
des
Maximilian von Merode und der Isabella Margaretha von Merode (geb.
Herzogin von Holstein) (Q 168). RKG– „Mandatum de exequendo sine
clausula“ vom 15. März 1730 mit den Urteilen vom 29. Nov. 1724,
17.
Juli 1725 und 14. Juni 1728 (Q 183).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 14,5 cm, 843 Bl., lose; Q 2 – 20, 22 – 77, 79 – 114, 116
– 185,zahlreiche Beilagen, darunter auch Rechnungen, einige
Aktenstücke
unvollständig, Q 1, 21*, 78, 115* fehlen.
2688
Aktenzeichen : H 1584/5342
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Otto von Holstein–Schaumburg, seit
1643
Gräfin Elisabeth zurLippe, verwitwete Gräfin von
Holstein–Schaumburg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um das klevische Lehen Gemen (Kr. Borken) und
die Vogtei des Stifts Vreden, mit welchen der Kläger nach dem Tod
des
Grafen Jobst Hermann von Holstein – Schaumburg als dessen Vetter
vierten Grades belehnt worden ist. Auch die Beklagte, als Tante des
Verstorbenen (Schwester der Mutter Metta von Limburg–Bronckhorst) eine
Verwandte dritten Grades, bzw. der von ihr benannte Lehnsmann Lambert
von Oer ist mit der Herrschaft Gemen und der Vogtei von Vreden belehnt
worden. Die Beklagte habe widerrechtlich die beweglichen Güter
aufHaus
Gemen mit Arrest belegen lassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ex lege diffamari
cum mandato de restituendo cum et denon offendendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1638 – 1650 (1636 – 1606)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnbrief des Markgrafen Georg von Brandenburg als
Herzogvon Kleve für den Grafen Otto von Holstein–Schaumburg 1636
(Q
21). Lehnbrief des Markgrafen Georg Wilhelm von Brandenburg als Herzog
von Kleve für den Grafen Jo(b)st Hermann von Holstein–Schaumburg
1633
(Q 22). Lehnbrief des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und
Berg
für Metta von Holstein–Schaumburg, geb. von Limburg–Bronckhorst,
Heinrich von Holstein – Schaumburgs Witwe, namens ihres
minderjährigen
Sohns Jobst Hermann von 1606 (Q 23).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2,5 cm, 80 Bl., lose; Q 1 – 7, 10 – 25; Q 8, 9 und 10
fehlen.Vgl. RKG 2689 (H 1585/5343) und 2690 (H 1586/5344).
2689
Aktenzeichen : H 1585/5343
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Otto von
Holstein–Schaumburg, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Lehnsnachfolge in der Herrschaft Gemen
(Kr. Borken) und in der Vogtei des Stifts Vreden wie RKG 2688 (H
1584/5342).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Lehnkammer (Statthalter,
Kanzler und Räte) zu Kleve1637 – 2. RKG 1640 – 1644 (1557 – 1640)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnbrief von 1633 für Jobst Hermann von
Holstein –
Schaumburg; Auszug aus dem 1557 geschlossenen und am kaiserl. Hof
bestätigten Erbvertrag zwischen den Grafen von Holstein –
Schaumburg
betreffend männliche und weibliche Erbfolge; Vertrag von 1564
zwischen
Graf Jobst und Graf Erich von Holstein – Schaumburg; Vertrag von 1571
zwischen Graf Jobst und Graf Otto von Holstein – Schaumburg; Genealogie
der Grafen von Holstein – Schaumburg und Herren zu Gemen; Inventar des
„Bettenwerks“ (Bettlaken, Kissen, Decken, Tuche, Kleidung etc.) sowie
anderer Mobilien des Hauses Gemen von 1635; Vertrag von 1611 zwischen
den Grafen von Holstein – Schaumburg und der Gräfin Metta von
Limburg –
Bronckhorst, Mutter des Jobst Hermann von Holstein – Schaumburg;
Lehnbrief von 1636 für die Äbtissin Agnes von Elten und
Vreden bzw. für
Lambert von Oer als den von ihr benannten Lehnsmann (alle Dokumente in
Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 118 Bl., lose; Q 1
– 5. Vgl. auch RKG 2690 (H1586/5344).
2690
Aktenzeichen : H 1586/5344
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Otto von Holstein–Schaumburg, seit
1643
Gräfin Elisabeth zurLippe, verwitwete Gräfin von
Holstein–Schaumburg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streitgegenstand wie in RKG 2688 (H 1584/5342). Hier
insbesondere Klage auf Herausgabe der widerrechtlich in Besitz
genommenen Mobilien (Briefe, Siegel, Silber, Gold und Kleinodien) des
Hauses Gemen (Kr. Borken).
Prozessart : (5) Prozeßart:
Citationis ad videndum se incidisse in poenam mandati de nonoffendendo
annexo mandato de restituendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1640 – 1645 (1637 – 1643)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 54 Bl., lose; Q 1 –
14. Vgl. auch RKG 2689 (H1585/5343).
2691
Aktenzeichen : H 1587/5347
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg Holtbeck, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Extrajudizialbescheid der 1.
Instanz vom 6. Aug. 1609, wonach der Appellant den in seinem Besitz
befindlichen Bruchtkotten bei Gelsenkirchen, ein Behandungsgut des
Stifts Essen, an die Appellaten abtreten soll. Die Appellaten
dürfen
den Bruchtkotten mit 700 Talern Bochumer Währung von der alten
Pfandschaft ablösen. Der Appellant erhebt Widerspruch gegen die
Ablösung oder Reluition des Bruchtkottens unter Berufung auf zwei
Behandungsbriefe von 1592 und 1596. Der Prozeß endet durch einen
außergerichtlichen Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Äbtissin (Elisabeth von dem
Bergh) von Essen bzw. deren Kanzlei und Räte (1609) – 2. RKG 1610
– 1611
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 12 Bl., lose; Q 1 –
2, 5*, 6* und 8*; Q 3*, 4* und 7*fehlen.
2692
Aktenzeichen : H 1588/5348
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans von Holte, Wernike Rollefincke und
Jürgen Schmeling, alle Bürger von Hamburg, und Konsorten:
Albrecht
Busch (seit 1562 Barthold Busch) und Johann von Berlaudt (Gerland) als
Johann Langermans Erben zu Hamburg und Danzig
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Landfriedensbruchklage der „ostländischen“
Kaufleute,
die 1543 in der Zuidersee vor Enkhuizen (Niederlande) von den Dienern
des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg überfallen worden
sind. Ihre
Waren (Spezereien, Seide, Samt, Satin etc.) im Wert von 9000 Gulden,
die sie in Antwerpen („Antorf“) gekauft haben und nach Hamburg und
Danzig verschiffen wollten, sind nach Harderwijk im Land Geldern
(Niederlande) gebracht und dort als Beute verteilt worden. Da
zahlreiche Eingaben beim beklagten Herzog erfolglos blieben, klagen sie
vor dem RKG auf Herausgabe der Waren oder Erstattung ihres Wertes. Der
Beklagte erhebt Einrede gegen die Anschuldigung des Landfriedensbruchs,
da der Vorfall in offener Fehde, d.h. in Kriegszeiten, und zu dem
Zweck, den Handel mit dem Feindesland zu unterbinden, stattgefunden
habe. Er erhebt außerdem Einrede gegen die Zuständigkeit des
RKG. Da
der Überfall in den Grafschaften Seeland und Holland geschehen
sei, sei
nicht die Reichsjurisdiktion, sondern die Jurisdiktion der kaiserlichen
niederländischen Erblande zuständig. Als das RKG trotz dieser
Einrede
am 15. Dez. 1550 den Herzog zur Litiskontestation verurteilt,
entwickelt sich der Prozeß zu einem Fall der konkurrierenden
Jurisdiktion. Von 1551 – 1555 ergehen auf Intervention der Königin
Maria und des Königs Ferdinand von Ungarn und Böhmen als
Regenten der
niederländischen Erblande mehrere Schreiben Kaiser Karls V. und
später
auch seines Nachfolgers an das RKG, den Prozeß einzustellen. Da
das RKG
dennoch weiterverhandelt und sich der Beklagte 1555 an den Reichstag
wendet, einigt man sich auf die einstweilige Aussetzung des Verfahrens
bis zur nächsten Visitation des RKG. In den Jahren 1556 und 1557
ruht
der Prozeß. 1557 beschließt der Reichstag von Augsburg, das
RKG durch
Gesandte der Fürsten zu visitieren und grundsätzlich den
Verlauf des
Rechtsgangs nicht zu behindern. Das RKG ernennt 1557 Erzbischof Anton
von Köln und 1558 Erzbischof Johann Gebhard von Köln zu
kaiserlichen
Kommissaren, die den Streitfall, wenn möglich, zu einem
gütlichen
Vergleich bringen sollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de restituendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1549 – 1564 (1542 – 1564)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q 17). Originalschreiben
Kaiser
KarlsV. an den RKG–Richter von 1551 (Q 21), 1552 (Q 26) und 1553 (in Q
40). Originalschreiben Ferdinands als König von Ungarn und
Böhmen von
1555 (in Q 40) und als Römischer König von 1555 (Q 41) an den
RKG–Richter. Zeugenrotulus und Verzeichnis der gekauften Waren (Q 63).
Weitere Zeugenvernehmung (Q 69). Zeugenverhör mit
diesbezüglichen
Dokumenten (Q 77).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3
Bde., 16,5 cm, 696 Bl.; Bd. I: 8,5 cm, 280 Bl., lose; Q 1 – 12,16 – 62,
64 – 76, 78, 6 Beilagen von 1551 – 1560, es fehlen Q 13 – 15, Prot.
durch Fraß stark beschädigt; Bd. II: 2,5 cm, 141 Bl.,
gebunden; Q 63;
Bd. III: 5,5 cm, 275 Bl., gebunden; Q 77.
2693
Aktenzeichen : H 1590/5351
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Holterhof,
verwitwete Meisenhorn (gen. Meisenhorn), als armePartei, (Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Berufung gegen das
Urteil
der Vorinstanz vom 4. Feb. 1715, wodurch die Appellaten von der
Injurienklage der Appellantin quasi freigesprochen wurden, sie selbst
zu einer Brüchtenstrafe von 25 Goldgulden verurteilt wurde und
lediglich einen Regreßanspruch gegen die Denunziantin oder die
Hebamme
eingeräumt erhielt. Mit ihrer Injurienklage ging die
erstinstanzliche
Klägerin gegen die Beschuldigung vor, sie habe sich des
Kindesmordes
schuldig gemacht. Nach einer Untersuchung durch die Hebamme Maria
Krumbeeck in Gegenwart der Richter, durch die sich der Verdacht auf
eine gewesene Schwangerschaft erhärtet hatte, ist die
Klägerin „ins
harte Gefängnis“ geworfen worden. Weitere Untersuchungen durch
mehrere
Hebammen konnten jedoch nicht ausschließen, daß eine
Schwangerschaft
noch bestände. Die Klägerin erhob gegen die Hebamme Maria
Krumbeeck
Klage auf Körperverletzung.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1709 – 1715– 2. RKG
1717 – 1721 (1711 – 1721)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bescheinigung des Johannes von Langenberg,
Pförtners
in derLüttringhauser Pforte der Stadt Lennep, von 1711, daß
er Maria
Holterhof nicht im Gefängnis, sondern in bürgerlichem Arrest
gehalten
habe (Q 23). In den Vorakten finden sich gerichtliche Berichte
über die
Schwangerschaftsuntersuchungen.
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 7 cm, 333 Bl., gebunden; Q 1 – 18, 20 – 23, 4 Beilagen
von1721 und Relationen von 1711 – 1715, es fehlt Q 18*.
2694
Aktenzeichen : H 1592/5353
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Johann Holters,
kurkölnischer Rat und Hofgerichtskommissar,Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um Baumaßnahmen am Haus des Appellanten
auf
der Makkabäerstraße in Köln. Der Appellant hat dieses
Haus, das neben
dem Haus der Kapuzinerpatres liegt, 1694 von den Kapuzinerinnen in Bonn
gekauft. Er hat zwei neue Glasfenster in eine Mauer zwischen seinem
Haus und dem der Kapuziner brechen lassen, so daß er nun in das
Haus
und den Garten der Kapuziner blicken könne, und eine
„Schöpfung“, die
vor einem der Glasfenster stand, abgerissen, wodurch das geistliche
Mutterhaus der Kapuziner „unfrei“ geworden sei. Holters bemängelt
in
seiner Gegenklage, daß die Kapuziner einen Schornstein errichtet
haben,
der, um Brandgefahr zu vermeiden, entweder abgerissen oder erhöht
werden müsse. Die 2. Instanz urteilte am 11. April 1699, der
frühere
Zustand sei von Holters wiederherzustellen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstliches Weltliches Gericht Niederich
(Kollegium undSchöffen) zu Köln 1695 – 1697 – 2.
Kurkölnisches
Weltliches Hofgericht (Räte) zu Köln 1697 – 1699 – 3. RKG
1699 – 1725
(1683 – 1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag
von 1694 zwischen den Kapuzinerinnen zu Bonnund den Eheleuten Dr.
Johann Holters und Irmgard Witscheller (in Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 232 Bl., lose; Q 1
– 17, 1 Beilage (Rationes decidendi)prod. 18. Sept. 1699.
2695
Aktenzeichen : H 1595/5358
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freitag Holthausen,
Bürger in Plettenberg (Kr. Lüdenscheid), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen ein Vollstreckungsmandat der
Vorinstanz vom 24. Aug. 1626, wonach Holthausens Gut beschlagnahmt und
er selbst in Haft genommen werden soll, bis seine Schulden von 1300
Rtlr. (an anderer Stelle 3000 Rtlr.) bei Haas bezahlt worden sind.
Holthausen war 1623 durch den Erzbischof von Köln auf Schloß
Poppelsdorf in Bonn in Schuldhaft genommen worden, konnte aber fliehen.
Die klev.–märkischen Räte haben außerdem 1625 Heinrich
Esseler, Richter
zu Plettenberg, Holthausens Schwager und Bruder des ebenfalls
flüchtigen Christof Esseler, zur Verantwortung gezogen. Das RKG
spricht
am 12. Feb. 1628 den Appellaten von der als Edikt zu Köln,
Düsseldorf
und Kleve verkündeten Ladung frei und verurteilt den Appellanten
zur
Zahlung der Prozeßkosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Kanzlei (Statthalter, Kanzler
und Räte) zu Kleve 1626 – 2.RKG 1627 – 1647 (1623 – 1628)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 13 Bl., lose; Q 1
– 4, 6 – 8, 1 Beilage, es fehlt Q 5*.
2696
Aktenzeichen : H 1598/5363
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Engelbrecht von Holtmühlen
(Holtmüll) zu
Holtmühle (Ritterlehen imLand von Brüggen, Nettetal) und
Johann von
Harff zu Borschemich (Kr. Erkelenz), (Kl.: die Geschwister Franz,
Johann und Maria von Holtmühlen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Güter des am 12. Feb.
1553
verstorbenen Carsilius von Engelsdorf gen. Roethgen oder Merödgen
(Carsilius von Roethgen gen. Engelsdorf). Es handelt sich insbesondere
um den adeligen Sitz Haus Röthgen bei Eschweiler (Kr. Aachen),
ferner
um den Buschhof (Hof zum Busch, Buscherhof) (Kr. Aachen), zur
Mannkammer von Wilhelmstein gehörig, um Renten und Kurmuden zum
Schaufenberg (Kr. Aachen), um den Hurter Hof zu Volkenrath
(Valkenraedt), zur Mannkammer Wilhelmstein gehörig, um einen
Weinzehnten zu Embken bei Jülich im Amt Nideggen (Kr. Düren)
u. a.
Engelbrecht von und zu Holtmühlen beansprucht die Erbgüter
als Enkel
der Metzgen (Metzigina) von Engelsdorf, der Tochter Gerhards von
Roethgen gen. Engelsdorf aus erster Ehe mit Maria von Cortenbach.
Johann von Harff ist über seine Mutter Maria ein weiterer Enkel
der
Metzgen von Engelsdorf. Der Appellat Wilhelm von Harff zu Alsdorf
erhebt als Gatte der Elisabeth von der Horst, einer Enkelin der
Margaretha von Roethgen gen. Engelsdorf (gest. 1523), die eine Tochter
Gerhards von Roethgen gen. Engelsdorf aus zweiter Ehe mit Elisabeth
Hurt (Hurdt) von Schöneck war, Anspruch auf die streitige
Erbschaft.
Nach dem kinderlosen Tod des Carsilius von Engelsdorfs (Bruder der
Margaretha, Halbbruder der Metzgen) gingen die Güter zunächst
zu
Leibzuchtsrecht in den Besitz seiner geistlichen, noch lebenden
Schwestern Anna, Äbtissin der Klarissen zum Hl. Geist in Luxemburg
(Lützenburg), und Elisabeth, Nonne in Kloster Wenau (gest. 23.
Juni
1572), über. Die Appellanten verweisen jedoch auf das jül.
Landrecht,
wonach Stammgüter nicht an Kinder geistlichen Stands vererbt
werden
dürfen. Der Appellat stützt seinen Rechtsanspruch auf den
Verzicht der
Metzgen von Engelsdorf auf die väterlichen Erbgüter, denn sie
sei bei
ihrer Heirat im Jahre 1498 mit einer Mitgift abgefunden worden, und auf
die Zessionen der Nonne Elisabeth von 1559 und der Äbtissin Anna
von
1566 zu seinen Gunsten. Die 2. Instanz urteilte am 2. Mai 1590 nach
vorheriger Konsultation einer unparteiischen Juristenfakultät,
daß
Wilhelm von Harff zu Alsdorfvon den Anprüchen der Appellanten
freizusprechen ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen,
Richter und
Kommissare) zu Jülich 1571 – 1575 – 2. Jül.–berg. Hofgericht
(Räte und
Kommissare) zu Düsseldorf 1575 – 1590 – 3. RKG 1590 – 1688 (1480 –
1687)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Genealogien (II 116, 477, 537, 589f.).
Heiratsverschreibung von1480 zwischen Gerhard von Roethgen (Reutgen)
gen. Engelsdorf (Engerstorff) und Maria von Cortenbach (Kortenbach),
Tochter des Johann von Cortenbach und der Mechtel [von Ellenbach] (II
125–130). 3 Zeugenrotuli (II 176–240). Ehevertrag von 1498 zwischen
Johann von Holtmühlen, Sohn des Otto von Holtmühlen und der
Johanna von
Holtmühlen/Leick, und Metzgen (Metzigina) von Roethgen, Tochter
des
Gerhard von Roethgen und der Maria von Cortenbach (II 412–426).
Ehevertrag von 1511 zwischen Wilhelm von der Horst und Margaretha von
Roethgen gen. Engelsdorf, Tochter des Gerhard von Roethgen aus der
zweiten Ehe mit Elisabeth Hurt von Schöneck (II 426–439).
Zessionsurkunde der Äbtissin Maria von Streithagen und des
Konvents des
Klosters Wenau namens der Nonne Elisabeth von Roethgen (Merödgen)
für
Wilhelm von Harff zu Alsdorf und Hürth von 1559 (II 439–441).
Zessionsurkunde der Anna von Engelsdorf gen. Merödgen,
Äbtissin im
Klarissenkloster Hl. Geist in Luxemburg, für Wilhelm von Harff zu
Alsdorf und Hürth von 1566 (II 441– 444). Verzeichnis der
beweglichen
und unbeweglichen Güter, die Carsilius von Engelsdorf gen.
Merödgen im
Land von Jülich und unter jül. Landrechten hinterlassen hat
(II 486f.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 13,5 cm, 637 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 46 Bl.,
lose; Q 1 – 5, 7– 14; Bd. II: 12 cm, 591 Bl., gebunden; Q 6* (Priora).
Vgl. RKG 2287 (H 353/1469a) und 2288 (H 354/1469b).
2697
Aktenzeichen : H 1599/5364
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Engelbrecht von Holtmühlen zu
Holtmühle
namens seiner Gattin Margaretha Hundt (Hund), (Bekl.: Agnes Claitz
(Klaetz), Witwe des Adam Hundt, Mutter der Margaretha Hundt)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um zwei Lehnsgüter des Grafen
von
Bentheim in der Herrschaft Wevelinghoven (Kr. Grevenbroich), den
adeligen Sitz Haus Busch (Kr. Grevenbroich) und Bulcherode (Bulcherath,
Bullingrath). Der Prozeß endet durch einen Vergleich in Form
einer
neuen Erbteilung im Aug./Sept. 1612. Die Appellanten haben sich von
einem (Schieds)spruch der Vorinstanz vom 12. Sept. 1606 an das RKG
gewandt, weil sie den Richtern der Vorinstanz Parteilichkeit vorwarfen.
Um diesen Vorwurf zu entkräften, boten die beschuldigten Richter
einen
Reinigungseid an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kommissare des Grafen von Bentheim–Tecklenburg zu
Wevelinghoven 1605 – 1606 – 2. RKG 1606 – 1613 (1598 – 1613)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: In den Vorakten befinden sich die Rechnungen der
Brüder Werner und Gerhard Hundt (Hondt) über die Einnahmen
und Ausgaben
aus ihrem Erbteil von der Hinterlassenschaft des Wilhelm von Bocholtz
zum Busch von 1598 und 1599 (89–110); Ausgabenrechnungen der Agnes
Claitz, verwitwete Hundt (161–177); zahlreiche weitere Abrechnungen und
Briefschaften betr. Erbteilungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 257 Bl., lose; Q
1 – 35, 1 Beilage (Priora) prod. 24.März 1609.
2698
Aktenzeichen : H 1600/5365
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Engelbrecht von
Holtmühlen (Holtmühl) zu Holtmühle, seit 1628 seineWitwe
Margaretha Hundt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Besteuerung und
Steuererhebungssätze im
Kirchspiel Tegelen, insbesondere um die Umlage der Servissteuer
(Dienstgelder). Die Appellaten fordern eine Umlage gemäß dem
Schatzgulden für den Herzog von Jülich, wie es auch anderswo
üblich
sei. Das bedeutet jedoch, daß auch die Güter des Appellanten
zu dieser
Steuer veranlagt werden können. Die Appellaten stützen ihre
Forderung
außerdem auf eine alte Steuerrolle von 1521 und die gemeine
Landsteuer
von 1594. Die 1. Instanz gab mit ihrem Bescheid vom 30. Jan. 1623 den
Einwohnern von Tegelen Recht. Der Appellant wendet dagegen ein,
daß die
Forderung der Appellaten dem Landesbrauch und den Landtagsabschieden,
die die Morgenzahl allein der schatzbaren und anderer
Hausleutegüter
dem Erhebungssatz zugrundelegen, zuwiderlaufe. Im übrigem
müßten seine
freiadeligen Lehnsgüter und die zu Kaldenkirchen gehörigen
Güter aus
der Tegelener Besteuerung herausgenommen werden. Die Appellaten erheben
vor dem RKG die Zuständigkeitseinrede. Nach dem kaiserl. Privileg
für
den Herzog von Jülich von 1566 dürften Sachen „in iudiciis
possessoriis“ nicht an fremde Gerichte gezogen werden. Das RKG
schließt
sich dieser Auffassung mit Urteil vom 23. März 1634 offenbar an,
da es
die Sache an die Vorinstanz zurückverweist. Es hebt gleichzeitig
eine
„Inhibitio“ vom 23. März 1626 auf, gegen die eine
Prozeßpartei Revision
beim Erzbischof von Mainz bzw. dem Erzkanzellariat eingelegt hat, ohne
daß diese weiterverfolgt worden ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter,
Präsident, Hofrichter und Räte zu Düsseldorf1619 – 1623
– 2. RKG 1623 – 1634 (1544 – 1634)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Tegelener Schatzzettel von 1609–1611 (II 19–25).
Hebezettelvon 1521 über die Schatzpflicht des Appellanten (II 38f.
und
48f.). Steuerliste für Tegelen nach der durch Ritterschaft und
Stände
bewilligten gemeinen Landsteuer von 1584 und 1594 (II 84–94). Auszug
aus dem Schatzbuch betr. Tegelen von 1622 (II 118). Skizze mit
Erläuterungen zum Standort einer Mühle durch den Landmesser
Gotthard
Heutmecher von 1622 (II 143f.). Lehnbrief Kaiser Karls V. für
Franz von
Holtmühlen von 1544 (III 116f.).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 11,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 107 Bl., lose; Q 2 – 9,
12 – 26,28 – 37, 24 Beilagen von 1623 – 1624, es fehlen Q 1* und 27*;
Bd. II: 4 cm, 239 Bl., gebunden; Priora mit original verschlossenem
Beischreiben (Q 10* und 11*); Bd. III: 4 cm, 251 Bl., gebunden; 2.
Kopie der Priora.
2699
Aktenzeichen : H 1601/5366
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Gerhard von Holtrop (Holtorf,
Holtorpf) zu Hochkirchen (Kr.Aachen, zu Laurensberg im Reich von
Aachen), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit
um den adeligen Sitz und Lehnshof, genannt Forsthof oder Bockshof,
innerhalb und außerhalb von Düren an der Esch(en)pforte
gelegen. Der
Beklagte macht als nächster männlicher Verwandter des Kaspar
(Jaspar)
von Cortenbach, des Gatten der Veronika Bock von Lichtenberg, ein „ius
successionis“ bzw. das Recht einer Erbschaft „ab intestato“ geltend. Er
wird im Juli 1631 durch den Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm bei Rhein als
Herzog von Jülich–Berg mit dem Forsthofbelehnt und als
Erbförster im
jül. Wald anerkannt. Dagegen appelliert von Holtrop namens seiner
Gattin Veronika von Cortenbach, der Tochter der Veronika Bock von
Lichtenberg und des Kaspar von Cortenbach, an das RKG. Er beansprucht
den streitigen Hof aufgrund einer Schenkung des Frambach Bock von
Lichtenberg von 1603. Frambach Bock von Lichtenberg hätte als
testamentarischer Universalerbe seines 1587 verstorbenen Bruders
Reinhard frei über den Hof verfügen dürfen. Der Beklagte
verweist
demgegenüber auf päpstliche Privilegien für den
Deutschen Orden, welche
die Verfügungsgewalt der Ordensritter über Lehnsgüter
einschränken.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Kanzlei (Kanzler und
Räte) zu Düsseldorf 1627 – 1631 – 2.RKG 1632 – 1641 (1254 –
1648)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Erbteilungsvertrag von 1587 zwischen Frambach Bock
(Beck,Buck) von Lichtenberg, Koadjutor der Deutschordensballei Biesen
und Komtur zu Bernsheim (Belgien), und seinem Schwager Kaspar (Jaspar)
von Cortenbach, Gatte der Veronika Bock von Lichtenberg (Q 4).
Verzichtserklärung der Eheleute Jaspar von Cortenbach und Veronika
Bock
von Lichtenberg auf die Patrimonialgüter ihrer verstorbenen Tante
von
Hochkirchen, Priorin zu Burtscheid, von 1602 (Q 5). Schenkung „inter
vivos“ des Frambach Bock von Lichtenberg, Landkomturs der
Deutschordensballei zu Biesen, von 1603 für seine Nichte
(Schwestertochter) Veronika von Cortenbach anläßlich ihrer
Ehe mit
Gerhard von Holtrop (Q 6). Konsensbrief des Erzherzogs Maximilian von
Österreich, Administrators des Hochmeistertums in Preußen,
Meisters des
Deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, zur Schenkung von
1603 (Q 8). Bestätigungsurkunde des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm
bei
Rhein von 1628 (Q 10). Pachtvertrag von 1615 zwischen Johann Gerhard
von Holtrop und Krein (Quirin) Maßen betr. den Bockshof zu
Düren (I
60). Patentbrief des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm bei Rhein vom 13.
Dez. 1631 an den Wehrmeister Peter von Eschweiler und die anderen
Erbförster des jül. Waldes, daß Melchior von Cortenbach
als Inhaber des
Lehns– und Erbforsthofs zu Düren nach Huldigung und Eid als
Erbförster
im jül. Wald angenommen worden ist (I 71). Lehnsbrief des Herzogs
Wilhelm von Jülich von 1361 für Heinrich Reyter, Knappe von
den Wappen,
betr. den Forsthof im Reichswald vor Düren, zwischen dem Esche und
dem
Altwicke an der Eschbrücke gelegen (II 138–141). Bullen der
Päpste
Innozenz IV. von 1254 (II 148f.), Urbans IV. von 1261 (II 149f.) und
Alexanders IV. von 1258 (II 150f.) für den Deutschen Orden in
Deutschland betr. Eigentumsrechte an beweglichen und unbeweglichen
Gütern sowie Lehnsgütern (Potthast, Regesta pontificum
Romanorum 2 Nr.
15372, 17292, 18162. 2 Schreiben in italienischer Sprache aus Neapel
1621 und Rom 1615 (II 156f.) und 1 Schreiben der Jesuiten aus Rom in
lateinischer Sprache von 1615 (II 157) betr. Melchior von Cortenbach.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm; Bd. I: 3,5 cm, 118 Bl., gebunden; Q 1
– 30, 32 –37, 7 Beilagen von 1632 – 1648; Bd. II: 6,5 cm, 271 Bl.,
gebunden; Q 31* (Priora). Lit.: Josef Geuenich, Der Erbforsthof oder
Cortenbachhof in Düren (Oberstraße), in: Dürener
Geschichtsblätter 63
(1974) S. 41–99.
2700
Aktenzeichen : H 1602/5367
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Obristleutnant Johann Hackfurth zu
Sinzig
namens seiner Gattin Annavon Wevorden (Weferden), Witwe des Reinhard
von Holtrop (Holtorf) zu Hochkirchen (Kr. Aachen), und Johann Heinrich
von Vlatten zu Froitzheim, Erbschenk des Herzogtums Jülich, als
Vormund
für die unmündigen Kinder des Reinhard und Johann Gerhard von
Holtrop,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das
Urteil der Vorinstanz vom 17. Nov. 1637, wodurch die Appellanten zur
Herausgabe von 2500 Goldgulden Mitgift (Heiratsgelder) und 700
Goldgulden, die ihre Vorfahren nach dem Tod des Arnold von Wachtendonk
1557 erhalten haben, verurteilt worden sind. Die erstinstanzlichen
Kläger haben diese Geldsummen zuzüglich Zinsen seit dem Tod
der Anna
von Waldenburg (Woldenburg) gen. Schenkern, Witwe des Albert von
Holtrop, gemäß dem Ehevertrag des Gerhard von Holtrop und
der Anna von
Wachtendonk von 1549 eingeklagt. Da deren Sohn Albert von Holtrop
kinderlos verstorben ist, müßten die beiden Geldsummen
vertragsgemäß an
die Familie von Wachtendonk zurückfallen. Die Appellanten lehnen
diese
Forderung unter Verweis auf Albert von Wachtendonks Testament von 1621,
durch das die Brüder Reinhard und Johann Gerhard von Holtrop
begünstigt
worden sind, ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter, Kanzler und
Räte zu Düsseldorf 1636 – 1637 – 2.RKG 1640 – 1650 (1549 –
1650)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag von 1549 zwischen Gerhard von Holtrop, dem
ältesten Sohn des Johann von Holtrop und der Margaretha von
Reuschenberg, und Anna von Wachtendonk, Tochter des Arnd von
Wachtendonk und der Sophie von Vischenich (in Q 3). Quittung des
Gerhard von Holtrop für seine Schwäger Johann und Arnold von
Wachtendonk über den Empfang von 2500 Goldgulden von 1550 (in Q
3).
Quittung des Gerhard von Holtrop über den Empfang von 700
Goldgulden
durch seine Schwäger Johann und Reinhard von Wachtendonk nach dem
kinderlosen Tod Arnolds von Wachtendonk von 1557 (in Q 3). Testament
des Albert von Wachtendonk von 1621 (in Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 148 Bl., lose; Q 1
– 16, 2 Beilagen von 1642 und 1 original verschlossener Briefprod. 13.
Sept. 1650.
2701
Aktenzeichen : H 1605/5371
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von
Holtrop zu Sinzenich (Kr. Euskirchen), Domkapitular des Erzstifts
Trier, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist eine
Erbauseinandersetzung. Der Appellant ist ein Neffe (Brudersohn) der im
Dez. 1701 verstorbenen Anna Maria von Holtrop, verwitweten von und zu
Elmpt, die in zweiter Ehe mit Johann Friedrich von Obsinnig gen. Rohe,
dem Vater des Appellaten, verheiratet war. Der Appellat klagte vor der
1. Instanz aufHerausgabe einiger Güter seiner Stiefmutter
gemäß dem
Ehevertrag von 1689. Der Appellant behauptete jedoch, die Güter
seien
durch eine Schenkung „inter vivos“ an ihn gefallen. Es handelt sich um
den freiadeligen Widdendorfer Hof (Kr. Bergheim) im Amt Bergheim, Teile
der Holtroper und Bolendorfer Büsche und 3 Morgen Land zu Glesch
(Kr.
Bergheim). Die 1. Instanz verurteilte den Appellanten zur Abtretung des
Widdendorfer Hofes und des Holtroper Busches sowie zur Erstattung des
Nießbrauchs seit dem Tod der Anna Maria von Holtrop. Im
anschließenden
Liquidations– und Rekonventionsverfahren war insbesondere die Forderung
von 792 Rtlr. für den errechneten Nießbrauch in den Jahren
1702 – 1711
streitig (genauere Angaben zu derjährlichen Erbpacht und ihrem
Geldwert
in Q 3). Von einem Extrajudizialdekret vom 9. Aug. 1714 in diesen
Liquidationssachen appelliert von Holtrop an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte,
Kommissare) zu
Düsseldorf (vor 1710 – 1714) – 2. RKG 1715 – 1716 (1710 – 1716)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auflistung der appellatischen Forderungen (Q 8). RKG–
„Mandatum attentatorum revocatorium et cassatorium sine clausula“ vom
10. Mai 1715 (Q 14). Abrechnungen (in Q 16, Q 20, Q 22). Pachtvertrag
zwischen Johann Balduin von Holtrop und Tilmann Höck sowie Arnold
Ufer,
die je eine Hälfte des Widdendorfer Hofes pachten, von 1711 (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 103 Bl., lose; Q
1 – 23, 8 Beilagen prod. 24. und 26.April 1716 und 28. Aug. 1716.
2702
Aktenzeichen : H 1606/5372
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von
Holtrop zu Sinzenich (Kr. Euskirchen), Domkapitular des Erzstifts Trier
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Einräumung der verpfändeten
Herrschaft
Satzvey bis zur Abzahlung des Kredites von 7893 Rtlr. zu je 80 Albus
kölnisch nebst Zinsen gemäß dem Reichsabschied. Die
Beklagte hat diesen
Kredit 1712 für die Tilgung eines Kredites des Gereon Konstantin
von
Scharpfenstein gen. Pfeil über 7000 Rtlr. von 1710 aufgenommen.
Die
7000 Rtlr. hat Odilia Anna Maria von Ritter (Ridder) zu Mainz, geb.
Spies von Büllesheim, die Schwägerin der Beklagten, vor dem
Offizialatgericht erstritten. Die Beklagte wendet gegen die
Räumungsklage ein, daß auch ihre Schwägerin, der die
Hälfte der
Herrschaft Satzvey gehöre, belangt werden müsse. Der
Kläger läßt sich
vor dem RKG als 1. Instanz ein, weil die Jurisdiktion über die
Herrschaft Satzvey zwischen dem Erzstift Köln und dem Herzogtum
Jülich
streitig ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati immissorialis et de
manutenendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1717 – 1733 (1620 – 1718)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rentbrief (Obligation) des Daniel Salentin Spies von
Büllesheimund seiner Gattin für Gereon Konstantin von
Scharpfenstein
gen. Pfeil und dessen Gattin Maria Anna Margaretha von Hattingen zu
Neckarstein, Herrn und Frau zu Bell und Benesis (Q 4). Urkunde der
Maria von Schaloen (Schalove), Witwe von Hochkirchen, von 1620 betr.
ihren Halfmann auf dem Hof Schurzelt (Schirtzell, im Reich von Aachen,
Laurensberg, Kr. Aachen). (59).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 cm, 65 Bl., lose; Q 1 – 15, 6 Beilagen von 1718. Lit.:
LuiseFreiin von Coels von der Brügghen, Die Bäche und
Mühlen im Aachner
Reich und im Gebiet der Reichsabtei Burtscheid, in: ZAGV 70 (1958) S.
31ff.
2703
Aktenzeichen : H 1607/5373
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von
Holtrop zu Irnich und Sinzenich (beides Kr. Euskirchen), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Rittersitz Sinzenich und
dessen „solistadium“, ein Lehen und eine Herrschaft des Herzogtums
Jülich. Der Appellant beansprucht den vierten Teil des streitigen
Rittersitzes als rechtmäßiges Erbe seines in der Haft auf
der Festung
Jülich verstorbenen Vaters Ferdinand Philipp von Holtrop. Sein
Onkel
(Vaterbruder), der am 10. Nov. 1744 verstorbene Trierer Domherr Johann
Balduin von Holtrop, habe sich während seiner
Minderjährigkeit
widerrechtlich in den Besitz Sinzenichs gebracht. Der Teilungsvertrag
von 1708 zwischen seinem Onkel und seiner Mutter sei wegen der
fehlenden Unterschrift seines Vaters nicht gültig. Die Appellaten
beanspruchen das streitige Erbe als testamentarische Erben des
verstorbenen Domherrn. Der Appellant wirft den Appellaten vor, Teile
des Lehens als Allodialgüter auszugeben. Er verweist zur
Klärung der
Zugehörigkeits– und Abgrenzungsfrage auf ein „uraltes“ Weistum und
auf
ein Herrengeding von 1561. Die Vorinstanz erhebt die Einrede, daß
das
„privilegium de non appellando“ wegen Unterschreitung der
appellierfähigen Summe verletzt würde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1745) – 2.RKG 1746 –
1747 (1561 – 1747)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Weistum von Richter und Schöffen des Gerichts
Sinzenich,vormals Sintzig genannt (Q 6). Auszug aus dem Protokoll des
Herrengedings von Sinzenich von 1561 (Q 7). Auszug aus dem Lagerbuch
betr. Pachtabgaben für Haus Sinzenich von 1680 (Q 8) und von 1709
–
1721 (Q 9). Botenlohnschein (Q 15). RKG– „Mandatum attentatorum
revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 19. Sept.
1746 (64–68). Botenlohnschein (69).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2,5 cm, 80 Bl., lose; Q 1 – 20, 7 Beilagen prod. 12.
Sept., 7.Nov. und 13. Sept. 1747. Vgl. RKG 2704 (H 1608/5374).
2704
Aktenzeichen : H 1608/5374
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von
Holtrop zu Irnich und Sinzenich (beides: Kr. Euskirchen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2703 (H 1607/5373);
hier Erbschaftsstreit um Lehns– und Allodialgüter von Schloß
und
Herrschaft Sinzenich und um Schloß Drove; ferner Anfechtung des
Testaments des Johann Balduin von Holtrop, Domherrn zu Trier,
hinsichtlich der Vererbung seiner beweglichen Güter (100000 Rtlr.)
an
die Brüder von Merode zu Frens.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
restitui adversus omissam seu potius seronimis factam requisitionem
actorum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1746 (1717 – 1747)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 3). Urteil des jül.–berg.
Geheimen
Ratsdicasteriums zu Düsseldorf vom 20. Okt. 1744 in Sachen Holtrop
zu
Irnich ./. Holtrop zu Sinzenich, Domherrn zu Trier, und die Brüder
von
Merode zu Frens betr. Sinzenich (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 42 Bl., lose; Q 1 –
13, 1 Beilage von 1747, die möglicherweise zu RKG 2703 (H
1607/5373) gehört.
2705
Aktenzeichen : H 1609/5375
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Anton und Konrad von
Holtum
(Holthumb, Houthem, Hautem) zu Sittard, (Bekl.: Gebrüder Anton,
Wilhelm
(gest. 1676) und Konrad von Houthem)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um ein Legat von 400 Gulden Jahrrente aus dem
Herzogtum Jülich, das Paul von Hothum, der verstorbene Halbbruder
der
Appellanten, den Appellaten durch sein Testament von 1665 vermacht hat.
Nach dem Tod der Margaretha von Heex (Hex), Witwe des Paul von Holtum
und Bürgerin von Maastricht (Niederlande), klagten im Okt. 1671
die
Appellaten dieses Legat, das sich im Besitz der Appellanten befindet,
ein. Die 2. Instanz verurteilte die Appellanten am 26. Aug. 1681 zur
Herausgabe der Jahrrente. Die Appellanten fechten das Testament ihres
Halbbruders an und verweisen auf dessen Ehevertrag, wonach beim
kinderlosen Tod der Ehepartner deren Güter an die jeweiligen
Familien
zurückfallen sollen. Sie beanspruchen das streitige Legat als
nächste
Kognaten gemäß dem „ius revolutionis“. Die Appellaten wenden
ein, daß
der Erblasser das Legat erst während seiner Ehe selbst erworben
hat und
somit die Bestimmung des Ehevertrags keine Anwendung finden könne.
Sie
erheben vor dem RKG die Einreden der „Desertion“ und des
Verstoßes
gegen das jül. Privileg, von Urteilen in Eigentumssachen nicht
appellieren zu dürfen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Vogt und Schöffen) zu Sittard 1671
– 2.
Jül.–berg.Hofgericht (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf
1671 – 1681 – 3.
RKG 1682 – 1684 (1665 – 1682)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Gedrucktes Compendium in Erbschaftssachen Konrad von
Holtum ./. Lic. Dionysius Graven als Vertreter der verstorbenen
Margaretha von Heex (Hecx), am Reichshofrat eingereicht (Q 9, weiteres
Exemplar in II 221f.). Auflistung des Legats an Renten und
Ländereien
im Besitz der Appellanten im Gebiet von Lüttich und in den
spanischen
Niederlanden (Q 10). Auflistung der streitigen Renten im Herzogtum
Jülich im Besitz der Appellanten (Q 11). Genealogie (Q 12 und II
278)).
Testament des Paul von Holtum von 1665 in französischer Sprache
(II
80–92). Inventar des Sterbhauses des Paul von Holtum 1665 in
französisicher Sprache (II 226–235). Auflistung über die der
Kollegiatkirche unstreitig legierten Güter (II 337–344).
Erbteilung
zwischen der Kollegiatkirche und Lic. Denis Graven (Grauen), dem Ersten
Ratgeber der Stadt Maastricht in Rechtsangelegenheiten, von 1671 in
französischer Sprache (II 344–351).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 10,5 cm; Bd. I: 3 cm, 83 Bl., lose; Q 1 – 12, 14
– 17, 1Beilage (Rationes decidendi); Bd. II: 7,5 cm, 415 Bl., gebunden;
Q 13 (Priora).
2706
Aktenzeichen : H 1611/5378
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Holtz (Hein
Ingenholt) von Süchteln (Kr. Kempen–Krefeld)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um Artland zu
Süchteln, das Konrad Induckes namens seiner Schwester Jutta
beansprucht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen von Süchteln
auf Unterweisung
durchSchultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich
(1536) – 2. RKG
1537 – 1538
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 13 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 8 Aktenstückeprod. 6. Juni 1537, 7. Dez. 1537
und 13. März 1538.
2707
Aktenzeichen : H 1614/5381
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann vom (zum) Holtz, wohnhaft auf dem
Hof
zum Holtz, seit 1570seine Witwe Coene, seit 1572 deren Kinder Drutgen
vom Holtz, Gattin des Johann Rutzefeld (Rutzenveldt), Gertrud und
Margriet vom Holtz, seit 1581 Jakob Mondt namens seiner Gattin
Margarethe von dem Holtz, Kaspar Binsfeld namens seiner Gattin
Elisabeth von dem Holtz, Johann von (dem) Weiler namens seiner Gattin
Giertrud, Drutgen vom Holtz, Witwe des Johann Rutzefeld, und Bela,
Witwe des Arnold vom Holtz, alle Kinder und Schwiegerkinder des Johann
vom Holtz, wohnhaft zu Niederbardenberg (Kr. Aachen) bei Schloß
Wilhelmstein, später deren Erben, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist der Erbschaftsstreit um
die beweglichen Güter der verstorbenen Bela vom Holtz zwischen
ihren
Kindern Johann vom Holtz und seinen beiden Schwestern einerseits und
deren Stiefvater Johann Goedenraedt, Belas zweitem Gatten,
andererseits. Johann Goedenraedt soll bei seinem Umzug vom Hof Holtz
zum Hof Kuckum die beweglichen Gütern, z.B. Vieh, widerrechtlich
mitgenommen und später verkauft haben. Er macht dagegen geltend,
daß er
die streitigen Erbgüter nicht verpraßt, sondern im
burgundisch –
jülichschen Krieg für die Brandschatzung durch die
Burgundischen
aufgewandt habe. Als in diesem Erbstreit das Urteil erging, daß
Goedenraedt die streitigen Erbgüter abzüglich seiner
Kriegsaufwendungen
erstatten müsse, appellierte dieser an das RKG, ließ die
Sache aber
„verliegen und deseriren“. Auf das Vollstreckungsgesuch von Holtz hin,
zwangen die Richter zur Bank Goedenraedt zur Ausstellung eines
Rentbriefs über 10 Mudde Roggen Erbgülte vom Hof
Mühlenbach (Molebach,
im Land zur Heyden, Kr. Aachen) den Holtz als Sicherheit für
seinen
gerichtlich erstrittenen Erbanspruch erhalten hatte. Holtz hat diesen
Brief gegen den Erhalt von 1000 Aachener Gulden veräußert.
Als
Goedenraedt die Rückgabe bzw. Einlösung seines Erbrentbriefs
verlangte,
kam es nochmals zu einem gerichtlichen Verfahren. Die 1. Instanz
urteilte am 19. Juni 1553, daß Goedenraedt die streitigen
Erbgüter
abzüglich der Kriegsaufwendungen erstatten und Holtz den
Erbrentbrief
an Goedenraedt aushändigen müsse. Holtz’ Appellation an das
RKG wird
mit Urteil vom 30. Jan. 1605 als unberechtigt abgewiesen und das Urteil
der 1. Instanz bestätigt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1605)
executorialium
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Untergericht (Schöffen) zur Bank in der
Herrlichkeit
zur Heidenauf Unterweisung durch das Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu Jülich 1550 – 1553 – 2. RKG 1553 – 1651 (1550 –
1645)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugenverhöre (in Q 4). Zeugenrotulus der
RKG–Kommissarevon 1577 (Q 23). RKG–Urteil vom 30. Jan. 1605 (Prot.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 7 cm, 263 Bl., lose; Q 1 – 32, 34 – 53, 5 Beilagen,
es fehlt Q33*. Lit.: Louise Freiin von Coels, Die Schöffen, S.
339f.
2708
Aktenzeichen : H 1618/5386
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Hermann Jakob und Wilhelm
Heinrich
von Holz sowie Philipp Wilhelm von Palant und [Heinrich Ferdinand] von
Brackel namens ihrer Gattinnen als Erben der verstorbenen Eheleute
Konstantin von Holtz und Agnes von Elmpt (Elmbt), (Kl.: Konstantin von
Holtz zu Königshoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Erbschaftsstreit um die Hälfte des lehnbaren Hofs Hottorf (Kr.
Jülich)
und 1/5 des lehnbaren Hofs Ralshoven (Kr. Jülich). Die Appellatin
Henrica Waldbott beansprucht die Nachfolge ihres kinderlos verstorbenen
Onkels (Mutterbruder) Wilhelm von Elmpt zu Drove und ihrer Mutter
Gertrud von Elmpt. Die Appellanten bestreiten die
Rechtmäßigkeit der
appellatischen Erbfolge, da Henrica ein illegitimes Kind sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler, Vizekanzler, Geheime
Räte und
Hofräte zuDüsseldorf 1692 – 1697 – 2. RKG 1697 – 1700 (1644 –
1699)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz in Sachen Wilhelm von Elmpt und
Konsorten ./. Johann Daniel von Geloes zu Lobos (Lobusch, Lohebusch;
Belgien) vom 4. Juni 1678 betr. Rückzahlung eines Kredites oder
Einräumung der verpfändeten Höfe (Q 6). Auszüge aus
dem Lehnsbuch der
Mannkammer Born zu Boslar von 1644 – 1654 (Q 13 – Q 16).
Erbteilungsvertrag zwischen den Parteien von 1685 (Q 17). Testament des
Heinrich Waldbott zu Bassenheim und Königsfeld etc., Witwers der
Maria
Frentz von Kendenich, von 1667, unterschrieben u. a. von seinen 5
Söhnen Anton Adolf, pfalzneuburg. Rat und Amtmann zu Euskirchen,
Ernst
Emmerich, Domherrn zu Mainz und Propst von Kerpen, Johann Edmund,
Obrist, Anselm Kasimir, Domherrn zu Trier, und Johann Reiner Matthias
(Q 20). Belehnung des Hermann Jakob von Holz und seines Bruders Wilhelm
Heinrich von Holz mit 4/5 des Ralshover Hofes gemäß einem
Mandat des
Herzogs von Jülich von 1699 (Q 28). Vertrag zwischen Daniel von
und zu
Elmpt und Stephan von Geloes zu Lobos und dessen Verwandten von 1647 in
niederländischer Sprache (II 52–65). Bd. II enthält auch die
Gerichtsakten in Sachen Wilhelm von Elmpt zu Drove ./. Daniel von und
zu Elmpt und seine Nachfolger, nämlich Johann Daniel von Geloes zu
Lobos und die Inhaber der streitigen Höfe, von 1673 – 1688.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 12 cm; Bd. I: 2,5 cm, 101 Bl., lose; Q 1 – 2,
4 – 9, 11 –28, Q 3 ist wegen starker Wasserschäden zerfallen, 3
Beilagen; Bd. II 4: 9,5 cm, 602 Bl., gebunden; Q 10 (Priora).
2709
Aktenzeichen : H 1620/5394
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Holtzapfel,
Bürger von ‘s–Hertogenbosch (Niederlande)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderungsklage auf
Bezahlung von gelieferten Waren im Wert von 200 Gulden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Richter des Untergerichts zu Embken auf Unterweisung
desHauptgerichts Jülich (1536) – 2. RKG 1536 – 1538 (1536 – 1537)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 cm, 10 Bl., lose; Q 1 – 5. Der Prozeß
enthält
irrtümlich eine„Supplicatio pro compulsorialibus“ in Sachen
Gerhard
Holtzapfel ./. Jost Norff, Q 25 prod. 12. Nov. 1537.
2710
Aktenzeichen : H 1622/5397
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Katharina von Holtzapfel, seit 1715
Prinz
Viktor Amadeus Adolph vonAnhalt, Schaumburg und Sachsen und seine
Brüder Wilhelm Friedrich und Christian von Anhalt, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe eines Legats des 1691 auf einem
Feldzug gegen Irland verstorbenen, in königl.–englischen Diensten
stehenden Generalmajors Johann Wilhelm von Holtzapfel, des Bruder der
Appellantin. Es handelt sich um zwei Obligationen auf den Schneppenhof
zu Lülsdorf (Rhein– Sieg–Kr.), eine von 1686 über 1000 Rtlr.,
die der
Appellat Johann Wilhelm Quad zu Wickrath und Großbüllesheim
seinem
Onkel ausgestellt hat, und eine andere von 1683 über 2000 Rtlr.,
die
Johanna Maria Quad von Landskron, verwitwete Quad von Wickrath und
Büllesheim, die 1693 verstorbene Mutter des Appellaten, ihrem
Schwager
übereignet hat. Beide Obligationen sollen sich in der
Hinterlassenschaft des Generalmajors, die Claudius Lormier am
holländischen Hof im Haag (Den Haag, Niederlande) verwahrte,
befunden
haben. Da der Appellat das Testament des Generalmajors von 1691
akzeptiert und es durch das Hofgericht zu London für gültig
habe
erklären lassen und sich somit als Erbe deklariert habe,
müsse er das
Legat der 3000 Rtlr. herausgeben. Gegen das Interlokut der 1. Instanz
vom 12. Okt. 1696, wonach diese Prämissen besser bewiesen werden
müßten, appelliert die Klägerin an das RKG. Der
Appellat macht gegen
diese Geldforderungen geltend, daß die Appellatin eine illegitime
Schwester des Erblassers, folglich nicht in vollem Maße
erbberechtigt
sei und allenfalls einen Anspruch auf 1000 Rtlr. erheben könne.
Die
Obligation von 2000 Rtlr. habe der Erblasser bereits 1684 „inter vivos“
unwiderruflich verschenkt. Das RKG urteilt jedoch am 28. Sept. 1731,
daß der Appellat beide Obligationen aushändigen und die
Zinsen seit dem
Tod des Generalmajors von Holtzapfel bezahlen muß oder den
verpfändeten
Schneppenhof zu Lülsdorf abtreten soll. Die Vollstreckung des
Urteils
verzögert sich, weil sich nun auch andere Inhaber von
Rentverschreibungen auf den Schneppenhof vor dem RKG einlassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1731)
executorialium
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht bzw. Hofkanzlei (Kanzler
und
Räte) zuDüsseldorf 1693 – 1696 – 2. RKG 1697 – 1757 (1619 –
1755)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Testament des Generalmajors von Holtapfel von 1691 in
französischer Sprache (Q 11). Schenkung des Generalmajors von
Holtapfel
von 1684 (Q 23). Auszug aus dem Testament der Appellantin von 1711 (Q
24). Originales RKG–Urteil vom 28. Sept. 1731 (Q 27). RKG–Urteil vom
11. Juni 1732 (Q 28). RKG– „Mandatum de exequendo“ vom 31. Juli 1731 (Q
31). Gültverschreibung (Obligation) des Dietrich Quad von Wickrath
zu
Großbüllesheim auf den Schneppenhof zu Lülsdorf
für die Eheleute
Wilhelm Velbrück (Vellbrüggen), Vogt von Siegburg und
Schultheiß von
Lülsdorf, und Katharina von Heimbach von 1619 (Q 35). Obligation
des
Johann Wilhelm Quad von Wickrath zu Großbüllesheim für
seinen Oheim
Johann Wilhelm von Holtzapfel, von dem er einen Kredit von 1000 Rltr.
für eine Reise erhalten hat, von 1686 (Q 45). Rechnung über
die Höhe
der Schuldforderung (Q 48). Bescheinigung des Pastors von
Großbüllesheim über die Sterbedaten des Johann Wilhelm
Quad (gest. 11.
Aug. 1719) und der Johanna Maria Quad (gest. 6. Nov. 1693) (Q 49).
RKG–Urteil vom 2. Dez. 1754 (Q 54). Zahlreiche Briefe des Generalmajors
von Holtzapfel sowie Dokumente in niederländischer Sprache (in Q
20).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 9,5 cm; Bd. I: 5 cm, 217 Bl., lose; Q 1 – 19,
21 – 54;Bd. II: 4,5 cm, 243 Bl., gebunden; Q 20 (Priora).
2711
Aktenzeichen : H 1624/5403
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietherich Holtzeller von Neuss,
Bürger von
Köln, seit 1554 sein SohnJohann Holtzeller von Neuss, Vikar zu St.
Aposteln in Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Streit um Häuser in Köln, die der Appellat als
väterliches und
mütterliches Erbe beansprucht. Berufung gegen das Urteil der 2.
Instanz
vom 1. Dez. 1550, welche die Sache für „desert“ erklärte und
an die 1.
Instanz zurückverwies. Das RKG urteilt am 5. Dez. 1558, die Sache
von
Amts wegen zu beschließen, und bestätigt das Urteil der 2.
Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Weltliches Hohes Gericht (Greve und
Schöffen) zuKöln 1537 – 1539 – 2. Erzbischöfl.
kölnische Kommissare
(Dr. Hermann Diethard von Hamme und Dr. Jakob Ochs) zu Köln 1539 –
1550
– 3. RKG 1551 – 1560 (1537 – 1559)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q
15). Auszug aus einem Rechnungsbuch (II 189).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. I:
1,5 cm, 38 Bl., lose; Q 1 – 5, 7 – 15; Bd.II: 6 cm, 326 Bl., gebunden;
Q 6 (Priora).
2712
Aktenzeichen : H 1639/5454
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vorsteher, Schöffen
und gemeine Eingesessene von Holzweiler (Kr.Erkelenz) imjül. Amt
Kaster, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Verpfändung
von 22
Morgen freier Ländereien an Heinrich Sibenius (Syben), Vater der
Beklagten und Vogt der Herrschaft Elsen, zu Pachtrecht für einen
Kredit
von 225 Rtlr. im Jahre 1649. Der Gemeinde Holzweiler fehlte damals
dieses Geld für die Aufbringung der im Vertrag von Münster
festgelegten
schwedischen und hessischen Satisfaktionsgelder und für die
Abführung
der landesherrlichen und anderer Lasten. Sie hatte dem Gläubiger
nicht
die Pensionen, sondern das Unterpfand eingeräumt. Ein Morgen
freien
Landes erbringe mindestens 2 Rtlr. jährliche Pacht. Da damit der
Kredit
überbezahlt sei, klagte die Gemeinde Holzweiler, die für den
Bau eines
neuen Kirchturms Geld benötigte, auf Übervorteilung. Gegen
das
Interlokut mit Urteilskraft der 1. Instanz vom 17. Dez. 1729, daß
die
Kläger innerhalb von drei Wochen die Übervorteilung um mehr
als die
Hälfte bei Vertragsabschluß beweisen müssen, berufen
sich diese an das
RKG. Sie fordern dort, die Appellatin zur Herausgabe der 22 Morgen Land
und Erstattung der zuviel bezahlten 7709 Rtlr., 36 Albus zu verurteilen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1729) – 2.RKG 1730 –
1732 (1649 – 1732)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Versatzbrief von 1649 (Q 6). Herrengeding von 1724 (Q
7).Rechnung über die Einnahmen aus den streitigen Ländereien
von 1649 –
1729 (Q 10). Botenlohnschein (Q 11). RKG– „Ulteriores compulsoriales“
vom 2. März 1731 (Q 15). RKG– „Arctiores compulsoriales“ vom 4.
April
1732 (51– 56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 56 Bl., lose; Q 1 –
8, 10 – 15, 2 Beilagen prod. 23. Jan.und 14. Mai 1732, es fehlt Q 9.
2713
Aktenzeichen : H 1647/5475
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Hommels namens seiner Gattin
Anna
Gertrud Kreckel, armund des Schreibens unkundig, Einwohner der
Herrschaft und des Dorfs Schmidtheim (Kr. Schleiden), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitz– und Erbschaftsstreit um den kurmütigen
Hof
Schneppen in der Grafschaft Blankenheim, den die Gattin des Appellanten
nach dem Tod ihres unverheiratet gebliebenen Bruders Matheis als
einzige Tochter des Mattheis Kreckel (Kreekel) beansprucht. Der
Appellat, der Anna Katharina Bartholome, verwitwete Kreckel, die Mutter
der Appellantin, geheiratet und mit dieser 6 Kinder gezeugt hat,
behauptet, die Appellantin könne nur auf einen Teil des streitigen
Hofs
Erbansprüche erheben, da ihre Mutter im zweiten Ehevertrag die
Einkindschaft vereinbart habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hohes Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Schmidtheim – 2.(?)– 3. Graf Johann Wilhelm von Manderscheid,
Blankenheim und Gerolstein bzw. seine Kanzlei (Direktor und Räte)
zu
Blankenheim (1768) – 4. RKG 1770 – 1773
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Armutszeugnis für den Appellanten, ausgestellt durch
J.
H. E.Beissel von Gymnich zu Schmidtheim, 1769 (Q 7). RKG– „Ulteriores
compulsoriales“ vom 8. März 1773 (43–47).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 47 Bl., lose; Q 1
– 11, 1 Beilage prod. 14. Mai 1773.
2714
Aktenzeichen : H 1649/5480
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Heynschen von
Hompesch (Kr. Jülich), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um eine Erbschaft und eine Jahrpacht, auf die
der Appellat zur Hälfte Anspruch erhebt und die der Appellant
für
seinen Schwiegervater mitverwaltet habe. Die 1. Instanz verurteilte
nach jül. Landrecht den Appellanten zur Teilung dieser Erbschaft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen zu Boslar auf Unterweisung
durch
das Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Jülich 1535 – 2.
RKG 1535 –
1536
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 21 Bl., lose; Q 1
– 8.
2715
Aktenzeichen : H 1650/5481
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Johann und Werner von
Hompesch, seit
1565 Johann vonHompesch zu Bedburg und Franz von Hompesch zu Bollheim
(Kr. Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Der
Streitgegenstand ist nicht ersichtlich. Das RKG spricht mit Urteil vom
15. Mai 1551 den Appellaten von der Ladung frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. Hauptgericht
(Schultheiß und Schöffen) zu Jülich (1544) –3. RKG 1548
– 1601 (1544 – 1566)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q
11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 39 Bl., lose; Q 1
– 4, 6 –18, es fehlt Q 5.
2716
Aktenzeichen : H 1651/5482
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu
Bollheim (Kr. Euskirchen), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 8.
März 1565, wonach der Appellant seinem Oheim Johann von Hompesch
Renten
und „Früchte“ aus der Herrschaft Bollheim restituieren soll. Der
Appellant beansprucht die Streitsache aufgrund des Ehevertrags seiner
Eltern.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog von Jülich, seine
Räte und Kommissare zu Düsseldorf(1565) – 2. RKG 1565 – 1566
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 3 Bl., gebunden; Q
1.
2717
Aktenzeichen : H 1652/5483
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich von Hompesch zu Rurich,
Kämmerer, Geheimer Ratund Amtmann von Boslar (Kr. Jülich),
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Extrajudizialbescheid der
Vorinstanz vom 19. Mai 1696, wodurch ein Kaufvertrag von 1696 zwischen
dem Appellanten und seiner Gattin Anna Louisa Ketzgen einerseits und
ihrem zweiten Sohn Reiner Vinzenz von Hompesch, Brigadier zu Pferd in
den Diensten des Königs von England, andererseits annulliert
worden
ist. Der Appellant wollte den Rittersitz Rurich im Amt Boslar für
rund
30000 Rtlr. an seinen Sohn verkaufen, weil er wegen der
französischen
Plünderung und der Kriegslasten hoch verschuldet war, den
Stammsitz
seiner Familie aber nicht an Fremde veräußern wollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und
Räte zu Düsseldorf (1696) – 2. RKG 1697
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1696 (18–23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 28 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 9 Aktenstückeprod. 18. Jan. 1697.
2718
Aktenzeichen : H 1653/5484
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu
Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati poenalisStreitgegenstand: Klage auf
Entrichtung
der Türkensteuer durch die Beklagten. Es ist streitig, ob der
Kläger
als Herr von Bollheim zur Einnahme der Türkensteuer berechtigt ist.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1568 – 1574 (1568 – 1573)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Namensverzeichnis der Steuerschuldigen (Q 5).
Namensverzeichnis der nach Erlaß des RKG–Mandats weiterhin
Steuerschuldigen (Q 7).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2,5 cm, 47 Bl., gebunden; Q 1 – 15, 1 Beilage. Vgl. RKG
2114(G 836/2835), 2721 (H 1656/5487). Lit.: P. Simon, Geschichte der
Jülich’schen Unterherrschaft Bollheim, umfassend die Orte
Ober–Elvenich, Frauenberg, Nörvenich und Lüssem, Euskirchen
1907, S.
85ff.
2719
Aktenzeichen : H 1654/5485
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu
Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Bezahlung von 500 Goldgulden, die
Margaretha von dem Bongart der ersten Gattin des Klägers, Anna von
Palant, legiert hat. Nach Annas Tod habe der Kläger einen Anspruch
auf
das Legat. Dieser hat den Hof des Testamentsvollstreckers Wilhelm von
der Horst zu Wichterich (Kr. Euskirchen) im Erzstift Köln durch
den
dortigen Schultheißen und die Schöffen mit Arrest belegen
lassen.
Dagegen erhebt von der Horst Einspruch, da es sich um einen Lehnshof
des Abts von Prüm handle und somit dessen Manngericht dafür
zuständig
sei. Das RKG wird als 1. Instanz tätig, weil die Beklagten unter
verschiedenen Jurisdiktionen wohnen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Turbatae possessionis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1569 – 1573 (1568 – 1572)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 44 Bl., lose; Q 1
– 17.
2720
Aktenzeichen : H 1655/5486
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu
Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hälfte von Haus und
Herrschaft Schönrath (Rhein–Sieg–Kr.) im Herzogtum Berg, die der
Kläger
als mütterliches Erbe beansprucht. Die 1562 verstorbene Anna von
Plettenberg, Tochter des Wilhelm von Plettenberg zu Schönrath und
der
Barbara Scheiffart von Merode, hatte die halbe Herrschaft
Schönrath
1535 in ihre Ehe mit Hermann von Hompesch zu Bollheim, dem Vater des
Klägers, eingebracht. Nach Hermann von Hompeschs Tod habe die
Mutter
Anna von Plettenberg Schönrath zu Leibzuchtrecht besessen. Die
Eigentumsrechte seien jedoch auf ihren Sohn Franz von Hompesch
übergegangen. Dieser klagt nun gegen seinen Stiefvater, den
zweiten
Gatten der Anna von Plettenberg, auf Erstattung von 1600 Goldgulden
für
das unrechtmäßig ausgeübte Nutzungsrecht nach Anna von
Plettenbergs Tod
und aufBezahlung von weiteren 1500 Goldgulden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1571 – 1573
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2,5 cm, 27 Bl., lose; Q 1 – 6, 7*, 8, 3 Beilagen
prod. 1. April1573. Lit.: Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen
Adels. Die von Bernsau des 14. und 16. Jahrhunderts, in: ZBGV 82 (1966)
S. 148ff.
2721
Aktenzeichen : H 1656/5487
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu
Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Schutz seiner Herrschaftsrechte über
Frauenberg, die dem Kläger als Herrn von Bollheim zukommen. Klage
gegen
die Aufwiegelung der Untertanen von Frauenberg zum Ungehorsam gegen den
Kläger durch die jül. Amtleute. Diese hätten die
Untertanen 1567
gezwungen, durch ihren Huldigungseid den Herzog von Jülich als
alleinigen Herrn anzuerkennen. Ferner Klage gegen die Verletzung der
Gerichtshoheit, des „ius collectandi“ (Türkensteuer) und des
Jagdrechts. 1570 habe der Herzog von Jülich die Wahl eines neuen
Schultheißen und von sieben neuen Schöffen veranlaßt.
Der Kläger
beziffert die jährlichen Einbußen an Frondiensten auf 20
Goldgulden, an
Gerichtsgefällen und Bußgeldern auf 180 Goldgulden und an
sonstigen
Gefällen und Renten auf 25 Goldgulden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Turbatae possessionis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1568 – 1572
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 27 Bl., lose; Q 1
– 8, 1 Beilage prod. 18. Dez. 1572.Vgl. RKG 2718 (H 1653/5484).
2722
Aktenzeichen : H 1657/5488
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu
Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Schutz seiner Herrschaftsrechte über
das
Dorf und Kirchspiel Wichterich (Kr. Euskirchen) mit den
dazugehörigen
Dörfern Mülheim und Niederelvenich (beide Kr. Euskirchen).
Klage gegen
den Überfall der erzbischöflichen Amtsträger auf
Wichterich und gegen
die Nötigung der dortigen Untertanen, dem Erzbischof zu huldigen.
Der
beklagte Erzbischof behauptet demgegenüber, er habe 1568 nur die
Lösung
des 1447 durch Erzbischof Dietrich von Köln an den Ritter Johann
von
Geisbusch und dessen Erben für 800 oberländische rheinische
Gulden
verpfändeten Wichterich verkünden lassen. Er erhebt ferner
eine
Gerichtsstandseinrede gegen das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de restituendo et
amplius non offendendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1573 – 1610 (1572 – 1601)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Citatio ad reassumendum“
vom 3. Juni 1601 (Q 13).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 60 Bl., lose; Q 1 –
2, 4 – 13, 1 Beilage von 1601, es fehlen Q 3*, 14* – 15*.
2723
Aktenzeichen : H 1658/5489
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: [Adam Ludwig] von Hompesch zu
Hemmersbach und
Sindorf (Kr.Bergheim) namens seiner Gattin Charlotta von Vercken
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe von 7550 im Gymnasium Montanum
in Köln deponierten Reichstalern, die wegen der nicht erfolgten
Zinszahlungen aus einem Kredit von 6000 Rtlr., für den Johann
Philipp
Dederich von Leers 1697 eine Hypothek auf Haus Hemmersbach aufgenommen
hat, beschlagnahmt worden sind. Hintergrund des Prozesses ist ein
Appellationsprozeß des Hermann Otto von Westerholt, später
dessen Erben
./. Philipp Heinrich von Verkken namens seiner Gattin Etta Sybilla von
Westerholt, später von Hompesch namens seiner Gattin Charlotta von
Vercken um die Erbschaft des Niklas von Westerholt vor dem RKG. Das RKG
urteilte in dieser Sache am 17. Juli 1716, daß der Charlotta von
Vercken, verheirateten von Hompesch, die Hälfte der streitigen
Erbschaft oder deren Wert, der auf 56977 Rtlr., 42 Stüber
geschätzt
wurde, abgetreten werden muß. Das RKG erließ am 2. Juni
1719 in dieser
Sache ein Vollstreckungsmandat. Die beschlagnahmten Gelder sind wohl im
Zusammenhang mit diesem zugunsten der Kläger entschiedenen
Erbschaftsprozeß deponiert worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de relaxando arresto
... sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1720 – 1721 (1719 – 1721)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag von 1719 zwischen [Adam Ludwig] von
Hompesch,Charlotta von Vercken, verheiratete von Hompesch, und Arnold
Diederich Michael von Leers (Q 3).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 9, 5 Beilagen von 1720. Lit.:
JosephStrange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter,
H. 4,
Köln 1867, S. 6f., 9.
2724
Aktenzeichen : H 1659/5490
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Hompesch zu Rurich
und
seine Gattin HerminaAlexandrina von Kalkum (Calckum) gen. Lohausen,
Schwester der Beklagten
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Nullitätsklage gegen einen Vergleich in Erbschaftssachen von 1721
wegen
schweren Mangels bei Vertragsabschluß. Der Vergleich sei aufgrund
der
Eheverträge von 1685 und 1707 rechtlich nicht haltbar. Hermina
Alexandrina von Kalkum habe bei ihrer ersten Ehe mit dem Freiherrn
Mulert (Mulart) 1707 keine Abfindung erhalten. Sie sei daher – auch
bzgl. der Lehnsgüter – voll erbberechtigt mit ihren 5
Brüdern. Sie
beansprucht den 6. Teil des Nießbrauchs aller Erbgüter,
insbesondere
des Hauses Schlickum im Erzstift Köln. Es sei unmöglich
richtig, daß
sie nach dem Erbvergleich eine kleinere Jahrrente als noch zu Lebzeiten
der Eltern erhalte. Den Rittersitz Lauvenburg (zur alten Laufenburg) im
Kirchspiel Kaarst im Amt Liedberg (Kr. Grevenbroich) hat sie zur
Durchsetzung ihrer Erbansprüche in Besitz genommen. Sie bestreitet
auch
die Gültigkeit einer Schenkung „inter vivos“ ihres beinahe blinden
Vaters Reinhard Wilhelm von Kalkum gen. Lohausen zugunsten ihres
ältesten Bruders Reinhard Werner, der alle beweglichen Güter
des Hauses
Schlickum erhalten sollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum deduci
nullitatem compromissi et laudicausamque hic introduci et decidi
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1722 – 1724 (1685 – 1724)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag von 1685 zwischen Reinhard Wilhelm von
Kalkumgen. Lohausen, Rittmeister der Vereinigten Niederlande, dem
zweiten Sohn des verstorbenen Hermann Gumprecht von Kalkum gen.
Lohausen und der Agnes Adelheid von Knigge (Kneggen), und der Anna
Lefferda (Leverta) von Schlickum, Tochter des Heinrich Albert von und
zu Schlickum und der Gertrud von Blittersdorf zu Birgelen (26–28).
Ehevertrag von 1707 zwischen dem ältesten Sohn (Theodor oder
Johann
Ludolf) der Eheleute Theoderich Mulert (Mulerts, Mulaerdt) zu
Backenhagen und Venna Rueling, und der Hermina Alexandrina von Kalkum
gen. Lohausen (29f.). Vergleich von 1718 (32f.). Schenkung „inter
vivos“ des Reinhard Wilhelm von Kalkum gen. Lohausen zu Schlickum
für
seinen ältesten Sohn Reinhard Werner von 1721 (34–36). „Laudum“
(Vergleich, Kompromiß) des Offizials von Köln als
Schiedsrichter in der
Erbschaftssache der Geschwister von Kalkum gen. Lohausen von 1721 (39–
40).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 76 Bl., zu
Ordnungszwecken gelöst; Prot. ohne Eintragungen, 19
Aktenstücke prod.
23. Feb., 27. Feb. und 29. April 1722, 13. Jan. und 13. Okt. 1723 und
24. April 1724.
2725
Aktenzeichen : H 1660/5491
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Degenhard von Hompesch zu
Bollheim
(Kr. Euskirchen) undFrauenberg (Stadt Euskirchen), pfalzneuburgischer
Rat, Erbjägermeister und Erbmarschall des Herzogtums Jülich,
(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Freispruch des Appellaten von
Hompeschs Injurienklage durch die 1. Instanz am 8. Juli 1669 und dessen
Bestätigung durch die 2. Instanz am 20. Dez. 1669. Der Appellant
wirft
beiden Instanzen Parteilichkeit vor. Anlaß des Prozesses sind
Streitigkeiten zwischen Johann Bertram von Boulich und der Gemeinde
Wichterich (Kr. Euskirchen), die sich wechselseitig ein Rind und 4
Malter Gerste oder Malz wegpfändeten. Mit Erlaubnis des
Appellanten
überfielen die gemeinen Nachbarn von Wichterich den Appellaten, um
sich
die beschlagnahmten Malter Getreide zurückzuholen. Der Appellat
verklagte daraufhin den Appellanten wegen Landfriedensbruchs mit der
Folge, daß dessen kölnische Güter und Gefälle
beschlagnahmt wurden. Da
dieser die Anschuldigung eines solchen Kapitalverbrechens, das nach der
Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. mit Gut und Leben geahndet wird,
nicht auf seinem guten adeligen Namen und Stamm sitzen lassen
könne,
verklagte er den Appellaten vor der 1. Instanz auf öffentlichen
Widerruf oder Zahlung von 10000 Goldgulden Schadenersatz. Der Appellant
behauptet, er sei lediglich seiner Pflicht als „Propst“ oder Baumeister
der Abtei Prüm nachgekommen. Der Appellat sei als Inhaber des Hofs
Boulich (Kr. Euskirchen) ein Vasall des Erzbischofs von Trier. Boulich
sei eines von 14 Lehen der Abtei Prüm im Erzstift Köln. Diese
Lehen
besäßen neben anderen Privilegien gemäß einem
Weistum und gemäß der
geltenden Observanz die Exemtion von dem ordentlichen Richter und der
kurkölnischen Obrigkeit in Vollstreckungssachen. Die Exekution
dürfe
nur dann von dem ordentlichen Richter und der kölnischen Obrigkeit
vorgenommen werden, wenn der Erzbischofvon Trier oder der Lehnspropst,
d.h. zur Zeit der Appellant, den Konsens dazu erteilt und einen
Bevollmächtigten abgeordnet hätten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kommissar und Richter des kurkölnischen
Offizialatgerichts(1669) – 2. Kurkölnisches Offizialatgericht zu
Köln
(1669) – 3. RKG 1670 (1663 – 1670)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 35 Bl., gebunden;
Q 1 – 18.
2726
Aktenzeichen : H 1661/5492
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Karl Kaspar von Hompesch zu Bollheim
(Kr.
Euskirchen), jül. Erb–bzw. Oberjägermeister und Amtmann von
Nideggen,
seit 1741 sein Sohn J[ohann] W[ilhelm] von Hompesch zu Bollheim, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Aug.
1701, wodurch der Appellant zur Zahlung einer Schuld
(Buchschuldforderung aufgrund eines Schuldbuches aus Düren) von
800
Rtlr. nebst Zinsen von 5 % jährlich verurteilt worden ist. Die
Erben
des Gläubigers Lic. Thomas Düssel haben gegen die Erben des
Schuldners
Werner von Binsfeld vor der 1. Instanz diese Schuldforderungsklage
erhoben. Der Appellant behauptet unter Berufung auf die jül.–berg.
Landordnung Kap. 74, daß er als testamentarischer Mobiliarerbe
des
verstorbenen Freiherrn von Binsfeld nicht für diese Schuld
aufkommen
müsse. Die Immobiliarerben seien zur Abzahlung dieser Schuld,
zumindest
aber des größeren Teils der Schuld, verpflichtet. Die
Appellaten
erhoben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Unterschreitung
der Appellationssumme und wegen „Desertion“. Das RKG bestätigt mit
Urteil vom 16. März 1742 das Urteil der 1. Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzlei (Kanzler und
Räte) zu Düsseldorf 1693 – 1701– 2. RKG 1702 – 1743 (1653 –
1742)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Schuldschein des Werner von Binsfeld von 1653 (Q 5).
Testamentarische Verfügungen des Werner von Binsfeld von 1691 und
1693
(Q 6f.). RKG– „Ulteriores compulsoriales“ vom 13. Okt. 1727 (Q 22).
RKG– „Arctiores compulsoriales cum citatione ad videndum...“ vom 18.
April 1730 (Q 31). RKG–Urteil vom 16. März 1742 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 197 Bl., lose; Q 1
– 41. Prot. schlecht erhalten.
2727
Aktenzeichen : H 1662/5493
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Karl Kaspar von Hompesch zu Bollheim
(Kr.
Euskirchen), Frauenberg(Stadt Euskirchen) und Eschweiler,
kurpfälzischer Kämmerer und Geheimer Rat, jül.
Erbobristjäger– und
Wehrmeister und Amtmann von Nideggen (Kr. Düren), seit 1741 sein
Sohn
J(ohann) W(ilhelm) von Hompesch zu Bollheim, seit 1763 dessen Sohn,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um ein Kapital
von 8000 köln. Talern, das der Appellant als testamentarischer
Universal– und Mobiliarerbe des 1694 verstorbenen Wilhelm Werner von
Binsfeld beansprucht. Die Appellaten schuldeten die 8000 Tlr. dem
Wilhelm Werner von Binsfeld gemäß einem zwischen ihnen
geschlossenen
Erbvertrag von 1684. Sie erheben nun als Binsfelds Immobiliarerben
Anspruch auf diese Gelder. Die 8000 Tlr. gehörten zu den
Pfandschaften
und Lösrenten, welche die Eheleute Werner von Binsfeld, jül.
Landdrost
und Amtmann von Nideggen und Schönforst, und Anna von Elter am
Hauptgericht Jülich 1546 zum Nutzen ihres Sohnes Arnold von
Binsfeld in
den Status von Immobilien umgewandelt haben. Die Klausel, daß die
Pfandschaften und Lösrenten für Immobilien zu halten sind,
haben die
Eheleute Arnold von Binsfeld und Katharina von Hatzfeldt in ihren
Ehevertrag von 1576 übernommen. Die 1. Instanz verurteilte daher
am 12.
Jan. 1712 den Mobiliarerben von Hompesch zur Abtretung der 8000 Tlr.
Kapital. Der Appellant beruft sich jedoch auf den vorehelichen
Heiratsvertrag des Werner von Binsfeld, Arnold von Binsfelds Sohn, und
der Anna Elisabeth von Hompesch von 1637, durch den die
„Immobilifikation“ der Pfandschaften aufgehoben worden sei. Es
entspräche auch dem jül.–berg. Landrecht und dem kaiserl.
Recht, daß
die Pfandschaften und Lösrenten zu den beweglichen Gütern zu
zählen und
folglich auch testamentarisch vererbbar seien. Das RKG schloß
sich mit
Urteil vom 11. Sept. 1739 dieser Auffassung an und verurteilte die
Appellaten zur Zahlung der 8000 Tlr. nebst Zinsen seit 1584. Das
anschließende Vollstreckungsverfahren, in dem es um die
Einräumung der
mit der Hypothek der 8000 Tlr. belasteten binsfeldischen Güter
geht,
erweist sich wegen der zahlreichen Erbprozesse der weitverzweigten
binsfeldischen Erben als sehr kompliziert. Das RKG urteilt am 7. Juli
1771, daß die Dokumente, die zur Mobiliarerbschaft der Wilhelm
Werner
von Binsfeld gehören und im Marienstift von Aachen hinterlegt
worden
sind, an den Appellanten ausgehändigt werden sollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1739)
appellationis decisae et executorialium,nunc (1742) restitutionis in
integrum
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1694 –1712 – 2. RKG 1712 – 1771 (1546
– 1771)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Testament des Wilhelm Werner von Binsfeld von 1694 (Q
5).Vergleich zwischen den Brüdern Johann Henrich Arnold und
Wilhelm
Adolf Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld und Wilhelm Werner von
Binsfeld zu Nideggen von 1684 betr. Schulden aus einem Erbvertrag der
Brüder Johann, Kuno und Wirich von Binsfeld mit Arnold von
Binsfeld,
dem Halbbruder ihres Vaters, von 1604 (Q 8). Genealogie der Nachfahren
des Werner von Binsfeld aus seiner 1. Ehe mit Agnes von Nesselrode und
seiner 2. Ehe mit Anna von Elter (Q 14, Q 20, Q 62). Erbschaftsvertrag
von 1604 zwischen Kuno, Wirich und Johann von Binsfeld, den Söhnen
des
verstorbenen Kuno von Binsfeld, und ihrem Onkel Arnold von Binsfeld,
dem Halbbruder ihres Vaters, über die Hinterlassenschaft ihres
Großvaters bzw. Vaters Werner von Binsfeld, Amtmann von Nideggen
und
Schönforst (Q 26). Auszüge aus dem Vertrag der Eheleute
Werner von
Binsfeld und Anna von Elter vor dem Hauptgericht Jülich von 1546,
dem
Ehevertrag zwischen deren Sohn Arnold von Binsfeld und Katharina von
Hatzfeldt von 1576 und dem Ehevertrag zwischen Werner von Binsfeld und
Anna Elisabeth von Hompesch von 1637 (Q 66, Verträge
vollständig in IV
8–25). Vergleich von 1746 zwischen den Erben von Harff zu Dreiborn (Q
74). RKG – Urteile vom 11. Sept. 1739 (Prot.) und 7. Juni 1771 (I
40–43). Inventar der 206 Dokumente, die sich in der Hinterlassenschaft
des Kanonikers von Eynatten im königl. Marienstift von Aachen
fanden
und zu denen auch die von Wilhelm Werner von Binsfeld deponierten
Dokumente gehörten, von 1694 (IV 648–701).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bde., 22 cm; Bd. I: 1 cm, 43 Bl., gebunden; Prot.
und eineBeilage (RKG–Urteil) prod. 4. Sept. 1771; Bd. II: 3 cm, 174
Bl., gebunden; Q 1 – 14, 16 – 31; Bd. III: 4,5 cm, Bl. 175 – 427,
gebunden; Q 32 – 78; Bd. IV: 13,5 cm, 880 Bl., gebunden; Q 15 (Priora);
27 Bl., lose; „Rationes decidendi“.
2728
Aktenzeichen : H 1663/5494
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: [Adam Ludwig] Freiherr (1730 Graf) von
Hompesch zu Hemmersbach(Gem. Horrem, Kr. Bergheim) und Sindorf (Kr.
Bergheim) namens seiner Gattin Charlotta, Tochter des Philipp Heinrich
von Vercken, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Hintergrund des Streites ist ein Admodiationsvertrag
(Landverpachtungsvertrag) zwischen Heinrich von Vercken und Daniel
Resteau von 1661, wodurch diesem als Entschädigung dafür,
daß er
Verckens andere Gläubiger befriedigt hat, die Renten und
Gefälle der
Güter zu Hemmersbach und Sindorf in Höhe einer Jahreseinnahme
von 1650
Rtlr. zugesichert worden sind. Als Verckens Kindern eine jährliche
Unterhaltszahlung aus diesen Renten zugesprochen wurde, klagte Resteaus
Witwe gegen die Verletzung des Vertrags von 1661. Gegen das Urteil der
Vorinstanz vom 22. Juni 1720 macht der Appellant vor allem geltend,
daß
dadurch unrichtige und auch nicht ausreichend belegte Abrechnungen der
Erben Resteau anerkannt würden. Die Appellaten erheben die Einrede
der
„Desertion“ wegen Ablaufs der Appellationsfrist. Das RKG nimmt mit
Urteil vom 7. Juni 1726 die Appellation nicht an, sondern verweist sie
an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1668 – 1720– 2. RKG
1721 – 1732 (1641 – 1732)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag zwischen Heinrich von Vercken,
Großvater der
Appellantin, und seinen Gläubigern von 1661 (II 20–36). Vergleich
zwischen Heinrich von Vercken, seinen Söhnen Philipp Heinrich und
Ludwig Wilhelm von Vercken und seiner Tochter betr. Unterhaltszahlungen
aus den resteauischen Admodiationsrenten von 1668 (II 99 – 103).
Resteaus Einnahmenrechnung von den Sindorfer und Hemmersbacher
Gütern
auf der Grundlage der Heberegister, ferner Rechnung über Erbzinse
und
Gülten und Generalrechnung über Einnahmen und Ausgaben von
1660 – 1675
(II 184 – 254). Belege zu diesen Rechnungen (II 289 – 352). 2
Obligationen der Eheleute Heinrich von Weisweiler gen. Vercken,
Großvaters der Appellantin, und Judith Elisabeth von Bernsau
(Bernsaw)
zu Hardenberg von 1641 für die Eheleute Lic. Johann zum Pütz,
Ratsmitglied der Stadt Köln, und Maria Elisabeth von Wedigh (II
502–
518) und für die Eheleute Johann Hunthumb den Jüngeren und
Sibylla
Jabach (II 5 19 – 535). Rechnung über die jährliche
Nutznießung von
1650 Rtlr. aus den Hemmersbacher und Sindorfer Gütern, aus dem von
dem
Kloster der Makkabäer gekauften Habbelrather (?) (Hubbelrather)
Gut
sowie aus den Sindorfer und Hovener Mühlenkornpachten (II
696–720).
Weitere Rechnung über die Einnahmen aus dem Admodiationskontrakt
von
1661 (II 785–795). Zahlreiche Rechnungen (in Bd. III).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 29,5 cm; Bd. I: 4 cm, 237 Bl., lose; Q 1 – 19
und 22, 5Beilagen von 1721 – 1732, darunter die „Rationes decidendi“;
Bd. II: 13 cm, 861 Bl., gebunden; Q 20 (Priora); Bd. III: 12,5 cm, Bl.
862 – 1822, gebunden; Q 21 (Priora). Der Prozeß enthielt
irrtümlich ein
Aktenstück Q 38 prod. 6. Sept. 1737, das in RKG 2729 (H 1664/5495)
eingeordnet worden ist.
2729
Aktenzeichen : H 1664/5495
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gesetzliche Erben (8 namentlich in Q 27
erwähnt) des kinderlos verstorbenen [Adam Ludwig] Grafen von
Hompesch
zu Hemmersbach (Kr. Bergheim), Generalmajors der Generalstaaten,
verheiratet mit der Tochter Charlotta des Philipp Heinrich von Vercken,
(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand
vgl. RKG 2728 (H 1663/5494). Hier Berufung gegen das Urteil der
Vorinstanz vom 3. April 1732, wodurch die Restitutionsklage des Grafen
von Hompesch abgewiesen, der im Revisionsverfahren ergangene Bescheid
des Geheimen Rats vom 6. Mai 1730 bestätigt und der Einzug des
appellantischen Depositums angeordnet worden ist. Durch dieses Urteil
sei die Einrede des „beneficium inventarii“ völlig übergangen
worden.
Die Appellanten beantragen, über die Hinterlassenschaft des
Philipp
Heinrich von Vercken ein Inventar anfertigen zu lassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
(Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1726– 1732 – 2. RKG 1733 –
1737 (1621 – 1740)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag zwischen Heinrich von Vercken und seinen
Gläubigernvon 1661 (Q 7). Lehnbriefvon 1621 für Johann von
Vercken
betr. das „feudum promiscuum“ Hemmersbach und Sindorf (Q 13). RKG–
„Mandatum revocatorium, inhibitorium et de non impediendo prosequi
litem sine clausula“ vom 20. Juli 1635 in Sachen Heinrich von Vercken
./. Ernst Friedrich und Hermann Adolf von Salm – Reifferscheid,
Gebrüder, sowie Wilhelm von Clermont (Q 16). Genealogie des
Heinrich
von Welchenhausen (Welckenhausen) zu Clermont und der Katharina von
Welchenhausen, verheiratete Scheiffart von Merode (Q 34f.). Inventar
von Haus Hemmersbach von 1709 (II 95–150). Zahlreiche Rechnungen (in
Bd. II).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 16,5
cm; Bd. I: 4,5 cm, 207 Bl., lose; Q 3 – 36, 38, 9Beilagen prod. 30.
Jan. 1736 – 27. Juni 1740, darunter die „Rationes decidendi“, und ein
ungeöffneter Brief an den RKG – Richter, es fehlen Q 1 und 2; Bd.
II:
12 cm, 659 Bl., gebunden; Q 37 (Priora). Q 38 lag irrtümlich in
RKG
2727 (H 1663/5494).
2730
Aktenzeichen : H 1665/5496
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf (Adam) Ludwig von Hompesch zu
Hemmersbach (Kr. Bergheim)namens seiner Gattin Charlotta von Vercken,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Der Appellat klagte
vor der 1. Instanz auf Erstattung von 200 Rtlr. nebst Zinsen für
seinen
Vogtdienst auf Haus Hemmersbach. Die 1. Instanz gab dieser
Schuldforderungsklage mit Urteil vom 13. Okt. 1722 statt. Der Appellant
wendet dagegen ein, daß die Mobiliar– und Allodialerbschaft
seiner
Gattin schon längst erschöpft sei (vgl. RKG 2728 (H
1663/5494) und 2729
H 1664/5495).)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
(Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1722)– 2. RKG 1729 – 1730
(1709 – 1731)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Inventar von Haus Hemmersbach von 1709 (Q 10).
Verzeichnisüber Schuldenrückzahlungen der Appellantin an die
Gläubiger
ihres verstorbenen Vaters Philipp Heinrich von Vercken sowie
Verzeichnis der unbezahlten Gläubiger (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 113 Bl., gebunden;
Q 1 – 31 und Beilagen von 1731.
2731
Aktenzeichen : H 1666/5497
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Generalwachtmeister Freiherr,
später Graf
Adam Ludwig von Hompesch zu Hemmersbach (Kr. Bergheim), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um ausstehende Rentenzahlungen von
jährlich
300 Rtlr. von einem Kredit über 6000 Rtlr., den die Eheleute
Philipp
Heinrich von Vercken zu Hemmersbach und Etta Sibylla von Westerholt
1678 aus dem leersischen Fideikommiß von Dederich Leers, der
diesen
Fideikommiß für die Kinder seines verstorbenen Bruders
Michael Leers
eingerichtet hat, erhalten haben. Die Kreditnehmer sind die Eltern der
Charlotta von Vercken, der Gattin des Appellanten. In diesen
Prozeß
lassen sich Mauritz Bruet und Johann Konstantin Schleiden als
Gläubiger
des Appellaten Leers zu Leerbach ein. Der Einrede des Herzog von
Jülich–Berg gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Unterschreitung
der
appellierfähigen Summe wird nicht stattgegeben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1728)
appellationis et mandati
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Kanzler und
Räte) zu Düsseldorf 1723 – 1725– 2. RKG 1726 – 1740 (1697 –
1740)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag von 1697 zwischen Philipp Heinrich von
Vercken zuHemmersbach und seiner Gattin Etta Sibylla von Westerholt als
Schuldnern und Arnold Dietrich Michael von Leers zu Leerbach und Johann
Philipp Dederich von Leers zu Lyrbach als Gläubigern (Q 6).
Vertrag von
1719 zwischen Adam Ludwig von Hompesch und seiner Gattin Charlotta von
Vercken als Schuldnern und Arnold Dietherich Michael von Leers zu
Leerbach als Gläubiger (Q 37). Auszug aus einer Abrechnung
zwischen den
Fideikommißverwaltern Johann Philipp Theodor von Leers zu Lyrbach
(Lerbach ?) und Arnold Dietherich Michael von Leers zu Leerbach von
1696 (Q 38). Rechnung über Kanzleigebühren der 1. Instanz (Q
41). RKG–
„Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine
clausula“ vom 12. Jan. 1728 (Q 45). Botenrechnung (Q 46). RKG–
„Arctiores compulsoriales“ vom 19. Mai 1728 (Q 54). Originales
RKG–(Bei–) Urteil vom 15. Sept. 1728 (Q 56). RKG– „Mandatum arctius
attentatorum revocatorium ...“ vom 10. Nov. 1728 (Q 57).
Prozeßkostenrechnung (I 230–245).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 20,5 cm; Bd. I: 9 cm, 251 Bl., lose; Q 2, 4 – 19,
23, 25 –28, 31 – 34, 37 – 42, 44 – 56, 58 – 64, zahlreiche Beilagen von
1722 – 1740, darunter ein original verschlossener Brief und die
ebenfalls ungeöffneten „Rationes decidendi“, es fehlen Prot., Q 1,
3,
20 – 22, 24, 29, 30, 35, 36, 43 und57; Bd. II: 8,5 cm, 803 Bl.,
gebunden; Q 62 B (Priora); Bd. III: 3 cm, 128 Bl., gebunden; Q 62 B,
Akten der 1. Instanz in Sachen Johann Konstantin Schleiden, jül.
Hofrat
./. Arnold Dietherich Michael von Leers zu Leerbach von 1726 – 1728.
Einige Aktenstücke aus Bd. I sind schlecht erhalten.
2732
Aktenzeichen : H 1667/5498
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Generalwachtmeister Graf Adam Ludwig von
Hompesch zu Hemmersbach (Kr. Bergheim), Sindorf (Kr. Bergheim),
Puffendorf (Kr. Bergheim) und Limburg, Kommandant über ein
Regiment zu
Fuß in Diensten der Vereinigten Niederlande, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streitig ist, ob der Appellat als Inhaber und
Lehnsträger des Hofs Rohrshof zu Sehnrath in der Unterherrschaft
Sindorf einen Beitrag zum vom Herzog von Jülich–Berg
ausgeschriebenen
Lehnsritt an den Appellanten als seinen unmittelbaren Lehnsherrn
entrichten muß. Der Appellat bestreitet diese Verpflichtung unter
Hinweis darauf, daß er den Rittersitz Breitmaar zu Sindorf (Kr.
Bergheim) besitzt. Die 1. Instanz gab seiner Klage auf Befreiung von
den Lehnsrittgeldern der Unterherrschaften Sindorf und Hemmersbach mit
Urteil 6. Juli 1731 statt. Der Appellant beruft sich an das RKG, weil
die 1. Instanz unzuständig gewesen sei. Die Inhaber von jül.
Unterherrschaften besäßen neben dem „merum imperium“ das
Privileg, in
Zivil– und Feudalsachen die 1. Instanz zu sein. Die Mannkammer von
Hemmersbach wäre in dieser streitigen Lehnssache die
zuständige 1.
Instanz gewesen. Der Appellant fordert unter Anführung von
Präzedenzfällen die Zahlung eines Anteils am Lehnsritt und
die
Entrichtung von 30 Rtlr., die der Appellat seit dem letzten Lehnsritt
schuldig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
(Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1731)– 2. RKG 1732 – 1739
(1675 – 1731)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnsbrief des Appellanten für den Appellaten
von
1729 betr.den Rohrshof in Sehnrath in der Unterherrschaft Sindorf (Q
7). Urteile der 1. Instanz von 1715 in den Präzedenzfällen
Hompesch ./.
Witwe Mülheim und Hompesch ./. Dominikaner zu Köln betr.
Beitrag zum
Lehnsdienst vom Habbelrather (Hubbelrather) Lehen (Q 10f.).
Botenlohnschein (Q 25).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2,5 cm, 88 Bl., gebunden; Q 1 – 31. Lit.: Johann Schmitz,
InDörfern der Ville – Grefrath und Habbelrath, in: Bergheimer
Beitr.
zur Erforschung der mittleren Erftlandschaft, H. 4, Bergheim 1962, S.
45.
2733
Aktenzeichen : H 1668/5499
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche Erben von
Hompesch (8 Namen in Q 2f.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Rechtsverweigerung und verschleppung;
ferner Klage wegen Verletzung des gemeinen Rechts, der
Reichskonstitutionen und insbesondere des „ius retentionis“. Der
beklagte Grafvon Schaesberg habe alle Renten und Einnahmen der
Herrschaft Hemmersbach gewaltsam in Besitz genommen, obgleich die
Abrechnung über die Investitionen (Meliorationen) ihres
verstorbenen
Oheims Adam Ludwig von Hompesch und dessen Schwiegervaters Philipp
Henrich von Ver7ken in Haus und Herrschaft Hemmersbach noch nicht
abgeschlossen seien. Die Folge sei, daß Haus Hemmersbach immer
mehr
verfallen würde, da selbst die notwendigsten Reparaturen am Dach
nicht
vorgenommen werden könnten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis super protracta vel
denegata iustitia cum compulsorialibus
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1735 – 1758 (1726 – 1751)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG– „Arctiores compulsoriales“ vom 5. Okt. 1736 (Q
15).Zeugenrotulus von 1740 über das Verhör von 39 Zeugen aus
der
Herrschaft Hemmersbach in Sachen Freiherr von Bentinck zu Limbricht,
kurpfälzischer Geheimrat ./. Erben des Grafen von Hompesch zu
Hemmersbach (163–246).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 246 Bl.,
gebunden; Q 1 – 24, 4 Beilagen von 1744.
2734
Aktenzeichen : H 1669/5500
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche Erben des Grafen und
Generalwachtmeisters Adam Ludwigvon Hompesch zu Hemmersbach (Kr.
Bergheim): GrafFranz P. von Hompesch zu Rurich, Freifrau M[aria] A[nna]
von Zweifel, geb. von Hompesch, Graf Reinhard Vinzenz von Hohenfeld,
königl. schwedischer Oberstallmeister, Freifrau L. E. W. von
Brachel,
geb. von Hompesch, Freifrau von Heyden, geb. von Hompesch, Freiin
Amalia von Hompesch, V. W. von Hompesch, E. J. G. von Hompesch, seit
1747 Johann Wilhelm von Hompesch zu Bollheim, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Zwangsversteigerung und den Entzug
der beweglichen Erbgüter des am 6. Jan. 1733 verstorbenen Grafen
von
Hompesch zu Hemmersbach, der von seiner am 27. Juni 1732 verstorbenen
Gattin Charlotta von Vercken zum testamentarischen Universalerben
eingesetzt worden war, zur Befriedigung der Gläubiger. Berufung
gegen
die diesbezüglichen Dekrete der Vorinstanz zugunsten der
Gläubiger vom
19. Jan., 27. Jan. und 30. März 1733. Ferner Klage
aufRechnungsdarlegung über die Schuldforderungen durch die
einzelnen
Gläubiger.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis nec non
citationis ad domum ad liquidandum unacum mandato attentatorum
revocatorio, cassatorio et restitutorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
(Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1733– 2. RKG 1734 – 1759
(1663 – 1752)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Ladung von 1733, als Edikt zu Köln,
Hemmersbach
undAachen veröffenlicht (Q 3). Wechselbrief der Charlotta von
Hompesch,
geb. von Vercken zu Hemmersbach, von 1729 (Q 33). Rechnungen über
die
Reisekosten und den Verzehr der Charlotta von Hompesch, geb. von
Vercken, von 1728 – 1732, bezahlt durch Simon Höchster (Q 34–38).
Verzeichnis der zwangsversteigerten Mobilien zu Hemmersbach von 1734 (Q
40). Schuldschein der Charlotta von Hompesch, geb. von Vercken, von
1727 für GrafVinzenz von Hohenfeld (Q 47). Obligation der
Brüder
Philipp Heinrich und Johann Barthold von Vercken von 1663 für
ihren
Oheim Heinrich von Gülich (Q 52). Urkunde der Eheleute Philipp
Heinrich
von Vercken und Etta Sibylla von Westerholt von 1699 betr. Schulden der
Brüder Philipp Heinrich und Johann Barthold von Vercken (Q 53).
RKG –
„Mandatum arctius de revocandis attentatis...“ (Q 63). RKG – „Citatio
edictalis secunda ad liquidandum“ vom 23. Dez. 1734, zu Aachen,
Hemmersbach und Köln veröffentlicht (Q 68). Obligationen bzw.
Rentverschreibungen der Eheleute Philipp Heinrich von Vercken und Etta
(Eva) Sibylla von Westerholt von 1675 für die Jesuiten zu
Köln sowie
damit zusammenhängende Dokumente von 1688 und 1694 (Q 70).
Schuldschein
der Reichsgräfin Charlotta von Hompesch, geb. von Vercken,
für den
Advokaten Gondela von 1728 (Q 74). Rechnung über die Portoauslagen
des
Advokaten für die Eheleute von Hompesch (Q 75). RKG– „Ulteriores
compulsoriales“ vom 6. Juli 1735 (Q 88). RKG– „Mandatum de revocandis
attentatis“ vom 20. Juli 1739 (Q 100). Botenlohnschein von 1739 (Q
105). Testament des Grafen R. V. von Hohenfeld zu Bollheim von 1733,
durch das sein Vetter Johann Wilhelm von Hompesch zu Bollheim als
Universalerbe eingesetzt wird (Q 106). Zusätze zum Testament des
Grafen
Reinhard Vinzenz von Hohenfeld von 1737 (Q 107) und 1738 (Q 108f.).
Inventar von Haus Hemmersbach von 1709 (I 459–488). Rechnung über
die
Real– und Personalschulden der Charlotta von Hompesch, geb. von
Vercken, nach dem Tod ihres Vaters Philipp Heinrich von Vercken zu
Hemmersbach (I 489–524). Bd. II enthält u. a. einige Abrechnungen
und
auch Akten von Prozessen der Gläubiger untereinander.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 19,5 cm; Bd. I: 10,5 cm, 557 Bl., lose; Q 1 –
96, 98 –115, zahlreiche Beilagen von 1733 – 1740, es fehlt Q 116; Bd.
II: 9 cm, 578 Bl., gebunden; Q 97 (Priora). Prot., Beilagen und einige
andere Aktenstücke sind schlecht erhalten. Bd. I enthält
irrtümlich ein
Aktenstück von 1775 in Sachen Gräfin von der Horst und
Konsorten ./.
Abt von Gladbach (I 556f.).
2735
Aktenzeichen : H 1670/5502
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Homprecht (Humprecht) von
Schönburg
(Schönenberg, Schönberg, Schonberg; bei Oberwesel), den man
Ott von
Emmel nennt, jetzt Hofweiser bzw. Hofmeister zu Simmern, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um Zehntanteile zu „Lutzborn“ oder
„Lutzburen“ (Lötzbeuren ?, Kr. Zell/Mosel), „Wedenrodt“ (Wederath
?,
Kr. Bernkastel), „Eppichhausen“, „Ulspach“ (Isbach ?, Kr. Bernkastel)
und Kleinich (Kr. Bernkastel). Der Appellant erhebt kraft einer
Pfandschreibung des Hermann Mohr von Wald zugunsten seines Vorfahren
Homprecht von Schönburg Anspruch auf die Zehnten. Der Appellat
erwidert, daß aus dieser Verschreibung kein Besitz „zu ewigen
Tagen“
erwachse. Die verpfändeten Zehnten seien inzwischen abgelöst.
Die 1.
Instanz sprach die streitigen Zehntanteile dem Appellaten zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und
Schöffen) zu Schleiden 1531 – 2. RKG1532 – 1534 (1400 – 1534)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Originale Generalvollmacht des Dr. Simon Engelhardt
für seinesubstituierten Anwälte (10). Vertrag von 1509
zwischen den
Brüdern Diethrich, Henrich, Kaspar und Balthasar Mohr von Wald und
dem
Erzbischof Jakob von Trier betr. Löse und Verpachtung der
streitigen
Zehnten (17–20). Urkunde des Erzbischofs Johann von Trier von 1458
betr. Streit zwischen Wilhelm Homprecht von Schönburg und Wilhelm
Mohr
von Wald um die Zehnten (23f.). Quittung des Friedrich von Waldeck,
Kellners von Cochem, im Auftrag des Erzbischofs Jakob von Trier, des
Vormunds für Otto Homprecht von Schönburg, von 1509 (33f.).
Quittung
des Otto Homprecht von Schönburg für die Brüder
Diethrich, Henrich,
Kaspar und Balthasar Mohr von Wald von 1511 (34f.). 2 Urkunden des
Homprecht von Schönburg über die Verpfändung von Zehnten
durch Hermann
Mohr von Wald von 1400 (36–38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 61 Bl., lose;
Prot. ohne Eintragungen, 12 Aktenstückeprod. 19. Feb. 1532 – 2.
April 1534.
2736
Aktenzeichen : H 1671/5508
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian von Honff,
Pastor zu Mehlem (Stadt Bonn), Minorit undPriester, (Kl. ?)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um Güter des verstorbenen Heinrich
Kogelberch,
die der Appellant als sein ererbtes Patrimonium einklagt. Die
Appellaten haben diese Güter durch Kauf erworben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gericht zu
Mehlem – 2.
Vogt undSchöffen zu Bonn – 3. Kurköln. Kommissare (Dr.
Hermann Diethart
von Hamme und Lic. Joist Burkhart) – 4. RKG 1554 – 1555
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 Bl., lose; Q 1 – 7.
2737
Aktenzeichen : H 1674/5513
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Assuerus von Hönnepel (Honnepel)
gen. van der
Impel (Impel) zuBloemersheim (bei Moers), seit 1622 Bernhard von
Hönnepel gen. van der Impel zu Moers, staatischer Kapitän zu
Moers, und
Gerhard von Eyll zur Heydeck (Heydyck, bei Roermond, Niederlande),
wohnhaft im Hatzfelder Hof in Xanten, als Vormünder der
minderjährigen
Kinder des Appellanten, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Gefangennahme der
Odilia Weidenfeldt zu Hermülheim (Kr. Köln) 1586 durch Rutger
von
Honnepel gen. van der Impel, den inzwischen verstorbenen Bruder des
Appellanten, und andere staatische Soldaten. Odilia Weidenfeldt, die
Mutter des Appellaten, war in der Stadt Geldern gefangengehalten
worden. Ihr Sohn klagte vor der 1. Instanz auf Erstattung des
Lösegeldes (lytrum, rantsoen), der Unterhaltskosten und anderer
Schäden
nebst 5 %igen Zinsen seit 1586. Seine Forderung beläuft sich auf
29017
Tlr. Er ließ 1350 Rtlr. des Appellanten zu Köln
beschlagnahmen. Die 1.
Instanz gab seiner Forderung mit Urteil vom 20. Juni 1618 statt. Der
Appellant wendet dagegen ein, er könne nicht für einen in
Kriegszeiten
geschehenen Vorfall in Friedenszeiten zur Rechenschaft gezogen werden.
Ferner müßten auch seine noch lebenden Geschwister, mit
denen er zur
Zeit Erbschaftsprozesse führe, für die Schulden des
verstorbenen
Bruders Rutger aufkommen. Er selbst sei, entsprechend seinem Erbanteil,
nur zu einem Sechstel der Forderungen zu belangen. Das RKG verurteilt
den Appellanten am 2. Dez. 1624 zur Zahlung von 1500 Rtlr.
Lösegeld
nebst Schäden und Zinsen seit 1586.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1624)
executorialium
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurköln. Offizialatgericht (Offizial Dr.
Zachaeus von
Horrich) zuKöln 1611 – 1618 – 2. RKG 1618 – 1626 (1587 – 1625)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bürgschaft des Wilhelm Quadt von Landskron zu
Niederdrees(Rhein–Sieg–Kr.), Amtmanns zu Randerath, über 1350
Rtlr. mit
seinem freiadeligen Sitz zu Broich (Kr. Jülich) von 1619 für
den
Appellanten (Q 12a). Erbteilungsvertrag von 1592 zwischen den
Geschwistern Assuerus, Irmgard, Beatrix und Margarethe von Honnepel
gen. van der Impel (82–84). RKG– Urteil vom 2. Dez. 1624 (Prot.).
Berechnung der appellatischen Forderung (II 74). Urkunde des Gerhard
(Giert) von Weidenfeldt, Bruders des Appellaten, von 1587 (II 100f.). 4
Zeugenrotuli (II 242–319).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. I: 2 cm, 84 Bl., gebunden; Q 1 – 4,
10 –12b, 15 – 23, 8 Beilagen betr. Erbschaftsteilung der Geschwister
von Hönnepel gen. van der Impel, es fehlen Q 13* und Q 14; Bd. II:
5,5
cm, 319 Bl., gebunden; Q 5 – 9 (Priora).
2738
Aktenzeichen : H 1677/5527
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm Honsberg,
Händler, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Die 1. Instanz verurteilte den Appellanten am 17.
April 1690 zur Zahlung von 1030 Rtlr., 64 Albus Schulden, über die
sein
verstorbener Bruder dem Appellaten einen Wechselbrief ausgestellt
hatte. Am 29. April 1690 erging ein Vollstreckungsbefehl an die Richter
zu Bornefeld und Beyenburg (Stadt Wuppertal), den Gläubiger in die
Güter der Gattin des Appellanten einzuweisen. Der Appellant
behauptet,
daß dies während seiner Geschäftsreise nach Brabant
geschehen sei und
zu seinem Ruin führe. Der Herzog von Jülich– Berg erhebt eine
Gerichtsstandseinrede gegen das RKG, da wegen der Unterschreitung der
appellierfähigen Summe sein „privilegium de non appellando“
verletzt
werde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Regierung bzw.
Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zuDüsseldorf 1690 – 2. RKG 1693
(1684 – 1693)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 32 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 15 Aktenstücckeprod. 30. Mai und 2. Juni 1693.
2739
Aktenzeichen : H 1678/5529
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Kaspar Honsberg,
Handelsmann und Mühlenpächter
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um zwei berg. Kameralmühlen zu Barmen und
Elberfeld (Stadt Wuppertal). Der Beklagte hat den Pachtvertrag mit dem
Kläger, dessen Familie ihm seit beinahe 100 Jahren gute Dienste
leistete, 1772 um weitere 24 Jahre verlängert. Dabei war die
Jahrespacht von 2996 Rtlr. um 1000 Rtlr. wegen des steigenden Konsums
der durch die Fabriken anwachsenden Bevölkerung erhöht und
dem Pächter
auferlegt worden, die baufälligen Mühlen auf eigene Kosten zu
reparieren. Als der Barmer Gerichtsschöffe Johann Heegmann
(Hegemann,
Hagemann) 1000 oder 1500 Rtlr. mehr für die beiden Mühlen
bot, erhielt
er 1791 vom Beklagten die Mühlenkonzession. Noch vor dem Ablauf
des
24jährigen Pachtvertrags des Klägers erhob Johann Heegmann
vor dem
jül.–berg. Hofrat eine Einräumungs– und Sequestrationsklage.
Eine
vorzeitige Kündigung sei möglich, da sich der Pächter
Honsberg einer
Läsion der fürstlichen Hofkammer schuldig gemacht habe. Der
jül.–berg.
Hofrat machte in einem Reskript vom 20. Juli 1792 den Grundsatz
„Erbkauf bricht Pacht“ aus Analogie geltend, um die Aufhebung des
Zeitpachtvertrags durch den neuen Erbpachtvertrag für rechtens zu
erklären. Der Pächter Honsberg klagte daraufhin vor dem RKG
gegen die
Parteilichkeit des jül.–berg. Hofrats. Prozesse der Untertanen
gegen
ihren Landesfürsten seien vor einem ordentlichen
Austrägalgericht zu
führen. Der „starke Lauf der Justiz“ dürfe durch Reskripte
und
Resolutionen aus dem Kabinett, die in eigener Sache des
Landesfürsten
unzulässig seien, nicht behindert werden. Honsberg dürfe
nicht „via
facti“ im Besitz der beiden Mühlen beeinträchtigt werden,
solange die
Sache als Ganzes nicht entschieden sei. Sein Pachtherr müsse ihn
bei
einer vorzeitigen Kündigung voll entschädigen. Der
Kläger erreicht, daß
zwei Dekrete des jül.–berg. Hofrats von 1792 und 1793 kassiert
werden
und die Versendung der Akten an eine auswärtige
Juristenfakultät
angeordnet wird. Der Beklagte erhebt unter Berufung auf das
„privilegium de non appellando“ eine Gerichtsstandseinrede gegen das
RKG, da Reichsgerichte nicht in Privatsachen des Landesfürsten und
seiner Kammer verhandeln dürften. Das RKG verwirft mit Urteil vom
16.
Dez. 1793 die Gerichtsstandseinrede, denn formal liege keine
Appellation vor, und beruft sich auf seine Pflicht zur Justizpflege
gemäß Art. 16 der Wahlkapitulationen und beauftragt den
Erzbischofvon
Köln als Bischof von Münster und nächstgelegenen
Reichsstand, Honsbergs
Pachtrechte zu schützen. Es droht dem Beklagten außerdem mit
einer
„Citatio super protracta aut denegata iustitia austraegali“, da die
Erwartungen an dessen unparteiische Rechtsprechung nicht erfüllt,
d. h.
die Akten nicht an eine auswärtige Juristenfakultät versandt
worden
sind. Der Beklagte geht gegen dieses Urteil in Revision.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de non via facti, sed iuris coram regimine
seu
iudicio austraegali competente procedendo... et mandati protectorii et
manutenentiae sine clausula..., nunc (1794) revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1793 – 1794 (1772 – 1799) – 2.
Erzbischof von Mainz alsRevisionsgericht 1794 – 1799
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Verlängerung des Pachtvertrags von 1772 (Q 7).
RKG–Verordnung vom 2. Okt. 1792 (Q 40). Erbpachtbrief von 1792 für
Johann Heegmann (in Q 46). Gedruckte Supplikation des Johann Heegmann
an die berg. Ritterschaft und Hauptstädte mit Urkundenanhang und 2
gedruckten Prozeßgeschichten (Q 46–48). Insinuationsgebühren
(Q 55f.).
Bericht des vereidigten Kameralmühlenwaagemeisters Wilhelm
Wartenberg
über die Mühlenerträge (Q 60). RKG – „Mandatum ulterius
sine clausula
ut intus, cum ordinatione“ bzw. RKG – Urteil vom 16. Dez. 1793 (Q 78).
Insinuationsgebühren (Q 79). RKG – „Citatio ad videndum se
condemnari
in poenam decem marcam auri puri vel aliam arbitrariam fisco Caesareo
persolvendam“ in Sachen Fiscalis generalis ./. Johann Heegmann
(Hagemann) vom 7. Aug. 1793 (Q 87). Insinuationsgebühren (Q 92).
Gedruckte Bitte des Rheinoberzollbesehers Hegemann an den
Kurfürsten um
ein „Mandatum immissionis“ mit einem beigefügten Rechtsgutachten
von 4
Professoren (Q 96).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3
Bde., 12,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 56 Bl., gebunden; Prot. undeinige
Beilagen, darunter Rechnung über Kompleturgebühren; Bd. II:
7,5 cm, 421
Bl., gebunden; Q 1 – 77; Bd. III: 3,5 cm, 189 Bl., gebunden; Q 78 –
107, einige Beilagen.
2740
Aktenzeichen : H 1691/5578
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Andres von Horbach und
Johann Bervolg(t)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt, Richter und Schöffen zu
Horbach auf Unterweisung desHauptgerichts zu Jülich (1546) – 2.
RKG 1549
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 1 – 2.
2741
Aktenzeichen : H 1694/5592
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lysgen (Elisabeth) Hormann (Herman),
wohnhaft
zu Nothberg (Kr.Aachen), Witwe des Peter Lons (Lens) von Nothberg und
Tochter des Jakob von Frens, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz, die nach
einem Zeugenverhör die Appellantin der üblen Nachrede
für schuldig
befand und zu einer Brüchtenstrafe verurteilte. Sie soll die
Appellaten
beschuldigt haben, eine von ihr vorgelegte Urkunde verfälscht und
beiliegende Schriften verändert zu haben. Die Appellantin streitet
derartige Äußerungen ab. Das RKG hebt mit Urteil vom 17.
Aug. 1537 das
Urteil der Vorinstanz auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu Jülich 1535 – 2. RKG1535 – 1537 (1535 – 1540)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 41 Bl., lose; Q 1 –
10, 3 Beilagen prod. 17. Mai 1538 –27. Feb. 1740.
2742
Aktenzeichen : H 1697/5610
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna von Egmond,
Gräfin von Horn, Witwe des Johann von von Horn,(Kl.: ihr Momber
Huprecht Kuyper)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Die Appellantin beschuldigt den Appellaten, verbotene
Münzen ausgegeben zu haben. Sie appelliert von einem Urteil der 3.
Instanz vom 5. März 1569 an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schöffen des Gerichts von Weert (Wierdt, Werdt;
Niederlande) –2. Schöffen des Hauptgerichts der Wessen
(Niederlande) –
3. Schöffenmeister und Schöffen des königl. Stuhls und
der Stadt Aachen
(1569) – 4. RKG 1569 – 1572
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 12 Bl., lose; Q 1 –
3, 5* und 6, es fehlt Q 4*. Lit: P. L.Nève, Het
rijkskammergerecht S. 506f.
2743
Aktenzeichen : H 1700/5618
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jobst Horn, seit 1541 seine Witwe
Mechtelt,
Winand Wolffs und Harper von Loen, seit 1548 Hupert Horn, Herbert von
Kaldenbach namens seiner Gattin Katharina von Lievendal (Levendall),
Winant Wolffs gen. Wieren namens seiner Gattin Gertrud von Lievendal,
Chun (Konrad) von Lievendal, Buele Johann, Claes Horn, Krein Horn,
Guedt Horn und Gierdt Horn, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um 90 Morgen Artland im Patterner Feld im
Dingmal Kirchberg, die der Appellat unter Vorweisung eines Kaufvertrags
seiner Vorfahren von 1450 als sein Erbteil vor der 1. Instanz
eingeklagt hat. Der Appellant behauptet, sein Schwiegervater sei der
Eigentümer des streitigen Landes. Dieser habe in einem
Lösbrief für 400
Goldgulden den Vorfahren des Appellaten eine Jahrespacht von 26 Maltern
Korn zugesagt und die streitigen Ländereien als Pfand eingesetzt.
Denen
von Harff seien wegen der ausbleibenden Zahlungen 1501 die
Ländereien
eingeräumt worden. Aufgrund eines späteren Vergleichs sei der
Appellant
namens seiner Gattin in das Land wieder eingewiesen worden. Das RKG
bestätigt mit Urteil vom 5. Okt. 1543 das Urteil der 1. Instanz,
welche
den Erbanspruch des Appellaten anerkannte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu „Kirburg/Kirberg“
(Kirchberg,Kr. Jülich) aufBelehrung durch das Hauptgericht
(Schultheiß
und Schöffen) zu Jülich 1533 – 2. RKG 1534 – 1552 (1450 –
1551)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1450 zwischen den Eheleuten Johann
von Lievendal zu Pattern (bei Aldenhoven, Kr. Jülich) und Kathryn
einerseits und Johann von Harff und Alverad andererseits (in Q 7).
Zeugenrotulus der RKG– Kommission von 1538 (Q 19). „Attestationes“ und
Zeugenverhör durch die RKG–Kommissare Ambrosius Schenhart, Dechant
des
St. Adalbertstifts zu Aachen, und Dederich von Wilre von 1537 (Q 20).
Prozeßkostenrechnung (Q 28). RKG – Vollstreckungsmandat vom 4.
Okt.
1549 (Q 31). RKG – Urteil vom 5. Okt. 543 (Prot.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 13 cm, 561 Bl.; Bd. I: 2,5 cm, 73 Bl., lose;
Q 1 – 18, 1Beilage prod. 5. Juli 1553; Bd. II: 3 cm, Bl. 74 – 208,
gebunden; Q 19; Bd. III: 7,5 cm, Bl. 209 – 561, gebunden; Q 20 – 33.
2744
Aktenzeichen : H 1701/5619
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Theissen (Mattheis) Horn
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit. Appellatische
Einrede der „Desertion“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Untergericht Kirchberg – 2.
Hauptgericht Jülich – 3. RKG 1536 –1538
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Prot. ohne
Eintragungen, 3 Aktenstücke prod. 6.Nov. 1536 und 4. Nov. 1538.
2745
Aktenzeichen : H 1710/5642
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Johann von Horn
gen. Goltschmidt, (Bekl. ?)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um eine
Korn– und
Ölmühle zu Millich (Kr. Erkelenz) und eine Erbpacht zu
Doverack (Kr.
Erkelenz) im jül. Amt Wassenberg, welche Klara Christina von Horn
gen.
Goltschmidt, die Vaterschwester des Appellanten, während ihrer Ehe
mit
Johann Konrad Engels erworben und in ihrem Testament von 1700 dem
Appellanten und seiner Schwester Klara Sibylla vermacht hat. Das
jül.–berg. Hofgericht hat auf Antrag der Witwe Weibel, der
Schwester
des Johann Konrad Engel, das Testament 1714 für ungültig
erklärt. Es
urteilte am 2. Juli 1722, daß der Witwe die halbe Erbpacht zu
Doverack
seit dem Tod der Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt zustehe.
Gegen das Appellationsverfahren am RKG erhebt der Appellat die Einrede
der „Desertion“.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1722) –2. RKG 1723 –
1730 (1668 – 1730)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag von 1668 zwischen Johann Konrad Engels,
kurköln.Vogt zu Hülchrath, Sohn des Gabriel Engels,
Rentmeisters des
Freiherrn von Frentz zu Schlenderhan und Odenkirchen, und Klara
Christina von Horn gen. Goltschmidt, Tochter des Wilhelm von Horn gen.
Goltschmidt, kurköln. Vogts zu Neuss und Kellners zu Erprath
(18f.).
Auszug aus dem Testament der Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt,
verwitwete Engels, von 1700 (20f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 45 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 21 Aktenstückeprod. 15. und 20. Sept. 1723 und
5. Dez. 1730.
2746
Aktenzeichen : H 1718/5727
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bela von Essen, Witwe des Wilhelm von
Horrem
(Hornum) gen.Schram, für sich und ihre Kinder Pauwelsen, Wilhelm,
Hermann und Mechtelen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit
um den Schramenhof zu Büttgen (Kr. Grevenbroich) im Stift
Köln.
Appellation gegen ein Dekret der Vorinstanz wegen „Spoliation“ des
streitigen Hofs. In gleicher Sache war offenbar ein
Appellationsprozeß
der Edeling Krebs gegen Bela am RKG als Berufung gegen ein Urteil der
Schöffen der Herrschaft Dyck (Kr. Grevenbroich) anhängig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?) Jül. Räte zu
Düsseldorf (1573) – 2. (?) RKG 1574
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 Bl.; es ist nur eine nicht quadrangulierte,
notarielle Vollmachtder Appellantin für ihre Prokuratoren vom 9.
Okt.
1573, am RKG prod. 12. Jan. 1574, vorhanden. Das alte Findbuch vermerkt
dazu: „Laut Schreiben des Stadtarchivs Frankfurt vom 23. 4. 1949
(Dienstregistratur R I 1 Nr. 819/49) war von diesem Prozeß nur
ein
einziges Notariatsinstrument vom 9. 10. 1573vorhanden“.
2747
Aktenzeichen : H 1719/5728
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Wilhelm von
Hornum, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streitig sind 2 Obligationen von 1578, die Elisabeth
von Egeren, verwitwete von Eyll, und ihre Tochter Loeff von Eyll, die
spätere Gattin des Appellanten, unterschrieben haben. Sie
erkannten
darin an, dem Junker Johann von Langendonk 130 Gulden, 95 Steuver (1
Gulden = 20 Steuver, 1 Steuver = 21 Heller) und dem Junker Peter von
Eyll 100 brabantische Gulden zu schulden. Beide Vorinstanzen befanden
den Appellanten für schuldig, die Schulden zu bezahlen. Der
Appellant
ficht diese Schuldanerkenntnisse an, da die Appellaten in
böswilliger
und betrügerischer Absicht seine damals minderjährige Gattin
zur
Unterzeichnung dieser Obligationen überredet hätten. Die
Ladung des RKG
erweist sich als unzustellbar, da die Appellaten durch die geldrischen
Kriegswirren von ihren Wohnsitzen vertrieben worden sind. Einer der
Appellaten, der auf dem Hof Saxen in der Stadt Geldern wohnte, ist von
Kriegsleuten gefangengenommen, sein Hof geplündert und abgebrannt
worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Richter und Schöffen) zu Sonsbeck 1580
–
1581 – 2.Gericht (Richter und Schöffen) zu Kalkar mit Konsultation
der
klev. Hofräte 1581 – 1583 – 3. RKG 1583 – 1585 (1578 – 1586)
Beweismittel : (7) Beweismittel: 2 Schuldscheine (Obligationen)
von 1578 (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 72 Bl., lose; Q 1 –
3, 5 – 9, 1 Beilage prod. 22. Aug.1586, es fehlt Q 4.
2748
Aktenzeichen : H 1720/5737
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Horrell von Zons (Kr.
Grevenbroich)
und Konsorten: JohannStattloen, Johann Gries, Bürger von
Köln, und
Heinrich Korff, alle als Gläubiger des verstorbenen Jakob Peschen
des
Älteren
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Kassierung
einer Ladung der Kläger vor das geistliche Gericht der Beklagten
von
1612. Die Beklagten haben die Appellation der Cäcilia Peschen von
einem
Urteil des erzbischöfl. Offizials zu Köln von 1611
angenommen. Durch
das Urteil des Offizials in einer Schuldforderungsklage der
RKG–Kläger
ist diesen der Besitz des streitigen Lambergerhofs zuerkannt worden.
Die Annahme einer Schuldforderungssache durch ein geistliches Gericht
verstoße gegen die RKG–Ordnung part. 2 tit. 1, verletze die
Reichshoheit und beeinträchtige die weltliche Jurisdiktion.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii et
cassatorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1616 – 1619 (1711 – 1618)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des Offizials zu Köln vom 19. Dez. 1611
in
Sachen Wilhelm Horrell und die übrigen Gläubiger des
verstorbenen Jakob
Peschen ./. den verstorbenen Johann Peschen, Kaplan zu Siegburg und
Sohn des Jakob Peschen, nunmehr seine Erbin Cäcilia Peschen und
seine
Gläubiger als Intervenienten (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 33 Bl., lose; Q 1
– 12.
2749
Aktenzeichen : H 1721/5739
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Winand von (dem) Horrich (Horrig),
Rentmeister des Amts Millen, zuGangelt (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist eine
Schuldforderungsklage des Appellaten gegen seinen Schwager, den
Appellanten, auf Erstattung eines Kredites von 500 Tlr. zuzüglich
Zinsen von 8 % jährlich, den Dederich Bratz (Braetz), der
Schwiegervater des Appellanten, aufgenommen und für den sich der
Appellant verbürgt hat. Der Appellant erhebt dagegen eine
Widerklage
(Rekonvention) auf Erstattung von 1365 Tlr. zuzüglich Zinsen, die
der
verstorbene Balthasar Bratz, der „Vorseß“ des Appellaten, seinem
Schwiegervater Dederich Bratz schuldet. Der Appellant merkt an,
daß
sich sein Schwiegervater verschuldet hat, weil er die von seiner Mutter
Barbara begonnenen Prozesse auch im Namen seiner Schwester und seines
Bruder fortführte. Streitig sind im vorliegenden insbesondere die
noch
unbezahlten Zinsen von 807 Tlr., 38 Albus von dem Kredit über 500
Tlr.,
die der Appellat an der 1. Instanz einklagte. Das RKG spricht mit
Urteil vom 20. Mai 1591 den Appellaten von der Ladung frei und erlegt
dem Appellanten die Bezahlung der Prozeßkosten auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Vogt und Schöffen) zu Gangelt 1587
– 2.
Jül. Hofgericht (Kommissare) zu Düsseldorf 1587 – 1589 – 3.
RKG 1590 –
1595 (1577 – 1590)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
RKG–Urteil vom 20. Mai 1591 (I, Prot.). Verschiedene Schreiben mit
Schuldanerkenntnissen von 1577, Prozeßkostenrechnungen und
Quittungen
(in II).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 4,5
cm; Bd. I: 1 cm, 15 Bl., lose; Q 1 – 3, 5 – 7, 1 Beilage prod. 12. Mai
1590; Bd. II: 3,5 cm, 179 Bl., gebunden; Q 4 (Priora). Vgl. RKG 2750 (H
1722/5740).
2750
Aktenzeichen : H 1722/5740
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Winand von (dem) Horrich (Horrig),
Rentmeister des Amts Millen, zuGangelt (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2749 (H 1721/5739).
Hier Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 7. April 1592, wonach
der Appellant seinem Schwager noch 451 Tlr., 38 Albus (1 Tlr. = 52
Albus) Zinsen und die Gerichtskosten des kurfürstl. Hohen
Weltlichen
Gerichts zu Neuss schuldig sei. Es sei dem Appellanten vorbehalten,
seine in der Widerklage erhobenen Gegenforderungen vor dem jül.
Hofgericht weiterzuverfolgen. Eine Aufrechnung der Geldforderungen aus
Klage und Widerklage ist nicht vorgenommen worden. Einrede gegen den
Gerichtsstand des RKG wegen Unterschreitung der appellierfähigen
Summe
gemäß dem „privilegium de non appellando“ für die
Herzogtümer Jülich
und Berg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht (Vogt und Schöffen) zu
Gangelt (1587)– 2. Jül. Hofrichter und Räte bzw. Räte
und Kommissare zu
Düsseldorf (1587 – ) 1592 – 3. RKG 1592 – 1598 (1592 – 1595)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2,5 cm, 104 Bl., lose; Q 1 – 19. Die Vorakten sind
hier nur alsFortsetzung der Vorakten von RKG 2749 (H 1721/5739)
enthalten.
2751
Aktenzeichen : H 1723/5741
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Zachäus von Horrich zu
Köln namens
seines Vetters, des kaiserl. Obristen Wilhelm von Horrich zu Gangelt,
seit 1662 Wilhelm von Horrichs Erben, namentlich Obrist Johann Valentin
von Wolff namens seiner Gattin Anna Katharina von Horrich, Jobst
Wilhelm von Horrich, Niklaus von Horrich, wohnhaft „uff der Roure“ und
Petrus Leopold Brixio von Hach als Vormund für die
minderjährigen Anna
Katharina, Johann Wilhelm und Johann Wolfgang von Horrich, zu Haus
Gangelt (Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe der Erbgüter, welche die am
3.
Nov. 1630 kinderlos verstorbene Johanna von Horrich, Gattin des
Appellaten Tilman Behr von Lahr und Schwester des Appellanten Wilhelm
von Horrich, von ihren Eltern Winand von Horrich (gest. 17. Mai 1589)
und Christina Bratz und ihren weltlichen Brüdern Johann (gest.
1628,
kinderlos) und Zachäus (gest. 1629, kinderlos) geerbt hatte, sowie
auf
Herausgabe der beweglichen Güter des Hauses Gangelt, die der
Appellat
in Besitz genommen hat. Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom
31. Mai 1638, durch welches das Leibzuchtsrecht des Appellaten an den
elterlichen und geschwisterlichen Erbgütern seiner verstorbenen
Gattin
und sein Eigentumsrecht an einer bestimmten Quote der beweglichen
Güter
anerkannt worden ist. Die Appellanten fordern, daß der Appellat
sich
auf die im Ehevertrag von 1622 genannten Güter beschränken
soll.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Statthalter, Kanzler
und Räte zu Düsseldorf 1633 –1638 – 2. RKG 1640 – 1650 (1575
– 1663)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Ladung per Edikt zu Aachen, Jülich und
Düren
veröffentlicht (Q 2). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 3. Sept.
1662
(I 30). Der Vogt des Amts Millen und die Schöffen zu Gangelt
beurkunden
1575 eine Verfügung der Eheleute Winand von Horrich, Rentmeisters
des
Amts Millen, zu Gangelt, und Christina Bratz (II 653–656). Testament
des Winand von Horrich von 1589 (II 656–659).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 14,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 30 Bl., lose; Q 1 –
4, 6 – 10, 2Beilagen von 1642 und prod. 7. Jan. 1663; Bd. II: 13,5 cm,
734 Bl., gebunden; Q 5* (Priora).
2752
Aktenzeichen : H 1724/5742
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam von Horrich zu Lüssem
(Losheim, Stadt
Zülpich, Kr. Euskirchen), 1669 Appellant, seit 1674 sein Sohn
Philipp
Werner von Horrich, wohnhaft in der Herrschaft Bollheim (Kr.
Euskirchen) im jül. Amt Nideggen, und sein Schwiegersohn Wilhelm
Adolfvon Berg gen. Dürffenthal zu Dürffenthal (Kr.
Euskirchen), erster
Gatte der Johanna Elisabeth von Horrich, seit 1696 dessen Sohn
Marsilius von Berg gen. Dürffenthal für sich und seine
minderjährigen
Geschwister bzw., da Marsilius selbst noch minderjährig ist, sein
Stiefvater Johann Markus von Wymar (Weymar), zweiter Gatte der Johanna
Elisabeth von Horrich zu Glimbach, (Bekl.: Adam von Horrich zu
Lüssem
und Dorothea Maria von Rheden (Reheden), Witwe seines Bruders Reinhard
von Horrich)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen
das Urteil der Vorinstanz vom 12. Sept. 1668, wodurch dem Johann
Wilhelm von Baexem 1/3 von 1900 Goldgulden „Heiratspfennigen“
gemäß dem
zwischen seiner Mutter Elisabeth von Horrich, der Schwester des
appellierenden Adam von Horrich, und seinem Vater Gerhard von Baexem
geschlossenen Ehevertrag von 1616 samt den Zinsen vom 6. Sept. 1635 an,
dem Todestag seines Großvaters mütterlicherseits Adam von
Horrich,
zuerkannt worden ist. Der Appellat Johann Dietrich von Hompesch leitet
1695 das Verfahren der „redintegratio actorum“ ein, da die Akten des
Appellationsverfahrens bei der französischen Eroberung Speyers
verlorengegangen seien. Ein Teil der originalen Akten der Appellation
befindet sich jedoch in diesem Prozeß (siehe Bd. II).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis (1669), nunc
(1695) redintegrationis actorum
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
(Räte) zu Düsseldorf 1666 – 1668 – 2.RKG 1695 – 1699 (1616 –
1699)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag von 1616 zwischen Gerhard von Baexem, Sohn
derverstorbenen Eheleute Wilhelm von Baexem „uff der Hönen“ und
Alheit
von Koslar, und Elisabeth von Horrich, Tochter des Adam von Horrich und
der Elisabeth von Blittersdorf (II Q 23).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 2,5 cm, 116 Bl., lose; Q 1 – 12,
1 Beilageprod. 12. Sept. 1699; Bd. II: 5,5 cm, 224 Bl., lose; Q 1 – 9,
11 – 25, prod. 10. Mai 1669 – 7. Mai 1675; es fehlen mindestens das
Prot. und Q 10. Vgl. RKG 2754 (H 1726/5745).
2753
Aktenzeichen : H 1725/5744
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Werner von
Horrich zu Lüssem (Kr. Euskirchen), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um Haus Lüssem (bei Zülpich, Kr.
Euskirchen)
in der jül. Unterherrschaft Bollheim (Kr. Euskirchen), den Gertrud
von
der Mahr (Maar) gen. Losheim, die Mutter des Appellanten und
Schwiegermutter des Appellaten, in ihre Ehe mit Adam von Horrich (gest.
17. Aug. 1669) eingebracht hat. Berufung gegen das Urteil der 1.
Instanz vom 31. Aug. 1671, wonach der Appellant seine Schwester zu
gleichen Teilen zur Erbteilung der elterlichen Güter und
Hinterlassenschaften zulassen muß. Der Appellant macht geltend,
daß
Lüssem ein jül. Rittersitz sei und nicht zu den der Teilung
anheimfallenden Erbgütern gerechnet werden könne. Er
beansprucht das
„ius maioratus seu praecipui“ und beruft sich auf eine „donatio mortis“
seines Vaters. Ferner müßten auf den Erbteil seiner
Schwester deren
Dotalgelder in Höhe von ca. 2000 Rtlr. angerechnet werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler
und Räte) 1669 – 1671 – 2. RKG1672 – 1675 (1545 – 1672)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Testament des Adam von Horrich zu Lüssem, Vaters
des
Appellanten, von 1669 (Q 8). Schenkung der Eheleute Theis von
Lüssem
und Wilhelma Stach (Stechen) [von Golzheim] an ihren Sohn Dr. Franz von
Losheim und dessen Gattin Elisabeth von Steinen von 1545 (125–130).
Vertrag von 1591 zwischen Robert von der Mahr gen. Losheim, Margaretha
von Lysur (Leyser), Mutter, Arnold und Bartholomäus von Wymar
(Weymar),
Söhnen, einerseits und Franz Gotthard Werner und Margarethe von
der
Mahr gen. Losheim, Bruder und Schwester, andererseits über die
Verheiratung des ältesten Sohns Arnold (von) Wymar mit Margarethe
von
der Mahr gen. Losheim (131– 144). Quittung des Ruprecht Stach von
Golzheim für die Gebrüder Franz Gotthard und Werner von der
Mahr gen.
Losheim, über den Empfang von Geldern von 1600 (145f.). Rechnung
(166–169). Zeugenaussagen von 1672 (Q 14f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 212 Bl., lose; Q
1 – 16, Q 17* fehlt, 1 Beilage.
2754
Aktenzeichen : H 1726/5745
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Werner von Horrich zu
Lüssem (Kr.
Euskirchen), seit 1681Johanna Elisabeth von Horrich, verwitwete von
Dürffenthal, verheiratet mit [Johann Marx] von Wymar (Weymar) zu
Dürffenthal (Kr. Euskirchen), seit 1785 Freiherr von Wymar
(Weymar) zu
Kirchberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um
die Besteuerung von 33 Morgen Ländereien, die sich im Besitz des
Appellanten befinden und zu Lüssem gehören, mit
Kontributionen, Geldern
für die Einquartierung von Soldaten und anderen bäuerlichen
Lasten. Der
Appellant behauptet, es handle sich um freiadelige Ländereien, und
Lüssem sei ein jül. Rittersitz. Weder sein Vater Adam von
Horrich noch
sein Großvater mütterlicherseits, namens von der Mahr gen.
Losheim, von
dem dieses Gut herrührt, hätten solche Steuern entrichtet.
Der Appellat
macht geltend, daß Lüssem zu seiner jül.
Unterherrschaft Bollheim
gehöre und somit kein rittermäßiger Sitz sein
könne. Berufung gegen das
Urteil der 1. Instanz vom 6. März 1674, wonach es bei dem Vertrag
zwischen von Horrich und von Hompesch von 1632 bleiben, das Gut
Lüssem
wie andere freiadelige Güter behandelt werden und der Appellat
Hubert
Birckhoven die gepfändeten 24 Hammel restituieren soll. Der
Appellant
behauptet, sein Vater Adam von Horrich habe den Vertrag von 1632 nur
gezwungenermaßen unterschrieben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Pfalzneuburgische jül.–berg.
Hofkanzlei zu Düsseldorf 1672 –1674 – 2. RKG 1674 – 1785 (1571 –
1785)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Dokumente zur Steuerbarkeit der streitigen
Ländereien, darunter2 Urkunden des Adam von Horrich zu Lüssem
von 1629
(Q 4f.), ein Schreiben an Werner von der Mahr gen. Losheim von 1610 (Q
8). Vertrag von 1632 zwischen Johann Dietrich von Hompesch zu Bollheim
und Adam von Horrich zu Glimbach und Lüssem, dem Vater des
Appellanten,
ausgehandelt durch Heinrich von Walpott zu Bassenheim, jül.
Amtmann zu
Nideggen und Zülpich (Q 12). Attestat des Jakob Schnorrenberg,
Syndicus
der Unterherren im jül. Bezirk, über die fehlende
Zugehörigkeit des
Appellanten zur Ritterschaft von 1674 (Q 23). Ausschreibung der
jül.
Unterherren über die Bewilligung von Geldern zum Schutz ihrer
Untertanen von 1659 (Q 24). Repartitionen von 1671 (Q 25). Auszug aus
dem Rechenbuch der Familie von der Mahr gen. Losheim von 1598–1613 (Q
28). Schreiben des Franz von der Mahr gen. Losheim von 1571 (Q 29), des
Wilhelm Spies von Büllesheim an seinen Schwager Werner von der
Mahr
gen. Losheim von 1596 (Q 30) und des Robert Stach von Golzheim von 1600
(Q 31). Ordonnanz des Moritz von Nassau im Lager vor Jülich von
1610 in
niederländischer Sprache (Q 35). Auszug aus dem Edikt des
Kurfürsten
Philipp Wilhelm von 1673 (Q 36). Auszug aus den jül.
Landesprivilegien
„de non alienando Dorfschaften“, herausgegeben 1674 (Q 42). Auszug aus
dem Rotulus des Hauptgerichts Jülich von 1619 (Q 53). Auszug aus
der
Rechnung der Kellnerei zu Nideggen (Q 54). Verzeichnis der dem Herzog
von Jülich lehnsrührigen Unterherrschaften von 1576 (Q 55).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 20,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 135 Bl., zu
Ordnungszweckengelöst; Q 1, 3 – 19, 21 –57, 3 Beilagen prod. 31.
Aug.
1681, 12. Jan. 1683 und 22. Aug. 1683, es fehlt Q 2; Bd. II: 10,5 cm,
522 Bl., gebunden; Q 20 (Priora); Bd. III: 6,5 cm, 356 Bl., lose; Q 5
(Priora), 9 – 14, 21 – 23 und 1 Beilage prod. 11. Okt. 1693 – 12. April
1697. Bd. III gehört nicht zu diesem Prozeß, sondern zu RKG
2751 (H
1724/5742). Er enthält die Priora von 1666 – 1668, die RKG–Akten
von
1669 – 1689 (in Q 5) sowie weitere RKG–Akten in Appellationssachen des
Adam von Horrich zu Lüssem (und der Dorothea Maria von Rheden) ./.
Johann Wilhelm von Baexem zu Körrenzig.
2755
Aktenzeichen : H 1727/5760
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: G(erhard) A(hasver) von
Horion (Horrion) zu Roermond (Niederlande)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Haus und Herrschaft
Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt) samt Pertinenzien.
Hintergrund des Prozesses ist, daß die mitbeklagte Herzogin
Isabella
von Holstein bzw. deren Erben gegen den Erzbischof von Köln und
seinen
Konsorten von Frentz vor dem RKG den Besitz der Herrschaft Odenkirchen
erstritten haben und ihnen diese durch die ausschreibenden Fürsten
des
Niederrheinisch – Westfälischen Kreises 1694 eingeräumt
werden sollte
(vgl. RKG 2687 (H 1575/5312)). Der Kläger beansprucht als Erbe der
Petronella von Bronckhorst, Tochter der Alverta von Vlodrop (Flodorf)
und des Karl von Bronckhorst–Batenburg, Schwester des Maximilian von
Bronckhorst–Batenburg und Gattin des Martin von Bentinck (Benting), die
Hälfte der Herrschaft Odenkirchen. Das RKG urteilt am 20. Okt.
1699,
daß die Ladung gegen die Beklagten zu kassieren ist und der
Kläger sich
vor dem ordentlichen Gericht, d. h. dem „iudicium parium curiae“ bzw.
Manngericht des Erzstifts Köln, einlassen müsse.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Citationis ad videndum se tanquam inique eiectum
in
possessionemmedietatis dominii in Odenkirchen et pertinentium fructibus
perceptis restitui ...
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1695 – 1699 (1574 – 1699)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Notarielle Urkunde von 1636 über die
Inbesitznahme
von Hausund Herrschaft Odenkirchen durch Graf Maximilian von
Bronckhorst– Batenburg nach dem Tod des Florens Hattard (van den
Boetzelaer) zu Asperen (Niederlande), Langerak (Niederlande), Rheydt
und Odenkirchen (Q 6). Vergleich von 1610/12 zwischen den Eheleuten
Martin Bentinck zu der Leeuwenberg (Lewenburg, Niederlande), ehemals
königl.–spanischer Kriegsobrist, und Petronella von Bronckhorst
einerseits und Graf Maximilian von Bronckhorst– Batenburg, Petronellas
Bruder, andererseits über die Lehns– und Erbgüter ihrer
Eltern Alverta
von Vlodrop und Karl von Bronckhorst–Batenburg (Q 15). Notarielle
Urkunde von 1642 über die Inbesitznahme von Haus und Herrschaft
Odenkirchen durch Graf Johann von Horn, Gatten der Johanna von
Bronckhorst und Schwiegersohn des Grafen Maximilian von
Bronkhorst–Batenburg (Q 17). Urkunde des Grafen Maximilian von
Bronckhorst–Batenburg von 1636 über die Anerkennung seiner
Schwester
Petronella und ihres Sohns Philipp Heinrich von Bentinck zu Wolfrath
(Wolfsradt), pfalzneuburg. Geheimen Rats, Kämmerers und Amtmanns
von
Millen und Born, als seine Miterben in der Herrschaft Odenkirchen (Q
21, Vertrag Q 23). Urkunde des Erzbischofs Gebhard von Köln von
1578
über die Abführung eines Drittels aller Einkünfte der
Herrschaft
Odenkirchen an Karl von Bronckhorst–Batenburg als Gatten der Alverta
(Alvera) von Vlodrop, der „Mitleibtochter“ zu Odenkirchen (Q 42).
Inventar von 1636 (Q 58). Lateinische Urkunde des Ludovicus de
Requelens, „commendator superioris ordinis Castiliae, vice gubernator
ac praefectus harum provinciarum pro rege nostro“, von 1574 über
die
Erbteilung zwischen den Geschwistern Fredericus und Anna van den Bergh
[zu ‘s – Heerenberg] und Graf Gulielmus van den Bergh als Erbfolger
ihres verstorbenen Bruders Osewalt Vandenberge, Kinder der verstorbenen
Eheleute Osewalt Vandenberge und Elisabeth, von 1574 zu Brüssel (Q
62).
RKG– „Mandatum de praestando evictionem et restituendo pecunias
appromissas dum dicisa sit causa petitorii cum interesse a tempore
facta executionis sine clausula“ vom 11. März 1699 in Sachen der
Gebrüder von Frentz ./. Erzbischofvon Köln (Q 78). Lehnsbrief
des
Erzbischofs Ferdinand von Köln für Johann van Werth, kaiserl.
Feldmarschallleutnant, und seinen Sohn Johann Anton van Werth betr.
Odenkirchen von 1643 (Q 79). Lehnsbrief des Erzbischofs Maximilian
Heinrich von Köln für Winand Hieronymus von Frentz zu
Schlenderhan auf
„Resolution“ der Susanna Maria von Kuefstein, Witwe van Werth, als
Vormünderin ihres Sohnes Franz Ferdinand von Werth von 1655 betr.
Odenkirchen (Q 82). Lehnsbrief des Erzbischofs Joseph Clemens von
Köln
für Dietrich Adolph von Frentz zu Schlenderhan von 1690 (Q 83).
„Evictionsbrief“ des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln
über den
Verzicht der Susanna Maria von Kuefstein, der zweiten Gattin des Johann
van Werth, namens ihres Sohnes Franz Ferdinand van Werth auf
Odenkirchen zugunsten des Winand Hieronymus von Frentz, des Gatten
einer Tochter des Johann van Werth aus erster Ehe, von 1655 (Q 84).
Quittung des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln von 1657
über
einen Kredit über 2000 Rtlr. von Winand Hieronymus von Frentz (Q
85).
RKG–Urteil vom 20. Okt. 1699 (Prot.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6,5 cm, 354 Bl., lose; Q 1 – 89. Lit.: Franz Rixen,
GeschichteOdenkirchens. Laurentiusbote Folge 19, 1951, S. 137ff.
2756
Aktenzeichen : H 1728/5761
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Ahasver
(Assuerus) von Horrion (Horion), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um die Hälfte von Haus und
Herrschaft
Odenkirchen (Rheydt) wie in RKG 2755 (H 1727/5760). Der Appellant
erhebt diesen Besitzanspruch als Nachfahre der Petronella von
Bronckhorst, Gattin des Martin (von) Bentinck. Der Appellat ist ein
Nachfahre von Petronellas Bruder Maximilian von Bronckhorst, der die
Herrschaft Odenkirchen 1636 nach dem Tod des Floris Hattard van den
Boetzelaer in Besitz genommen hat. Er erhebt Anspruch auf die ganze
Herrschaft Odenkirchen, die ihm 1698 in einem Vergleich mit dem
Erzbischof von Köln zugesprochen und eingeräumt worden ist.
Streitig
ist auch, ob Odenkirchen ein ligisches Lehen ist. Der Appellant klagt
außerdem auf Erstattung aller Einkünfte aus Haus und
Herrschaft
Odenkirchen seit 1698. Er beruft sich gegen ein Dekret der Vorinstanz
vom 16. April 1707, durch das sich der kurkölnische Hofrat als
zuständiges Gericht erklärt hat, obgleich das RKG 1699 das
erzstiftische Manngericht als ordentliches Gericht für die
Forderung
des Appellanten bestimmte. Die Einrede des Erzbischofs von Köln
gegen
den Gerichtsstand des RKG unter Verweis auf ein in dieser Sache am
Reichshofrat anhängiges Verfahren lehnt das RKG ab. Es urteilt am
26.
Juni 1716, daß der appellantische Anspruch rechtens ist und dem
Freiherrn von Horrion die Nutznießung der halben Herrschaft
Odenkirchen
vom Zeitpunkt der Wiedereinsetzung des Appellaten in die streitige
Herrschaft, also von 1698 an, zu erstatten ist. Durch mehrere
Exekutionsmandate versucht das RKG, seinem Urteil Geltung zu
verschaffen. 1727 erzwingen König Friedrich Wilhelm von
Preußen und
Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein als Urteilsvollstrecker des RKG die
Einräumung der appellatischen Herrschaften Petersheim und Stein
zugunsten des Appellanten, so lange bis die
Nutznießungsansprüche des
Appellanten erfüllt sind. Die Prozeßgegner vergleichen sich
1735 über
die Höhe der zu erstattenden Nutznießung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum restitutione
in intregrum brevi manu, nunc(1716) revisionis, nunc (1718) executionis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hofrat (Räte) des Stifts Köln zu Bonn 1700
– 1707 –
2. RKG1711 – 1716 (1323 – 1740) – 3. Erzbischof von Mainz
(Erzkanzellariat) als Revisionsgericht 1716 – 1740
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kautionsschein (Q 11). RKG– „Ulteriores
compulsoriales adedendum acta et rationes decidendi“ vom 17. März
1712
(Q 14). Stammtafel des Wilhelm von Vlodrop zu Odenkirchen und der Anna
von Dunk (Donck) (Q 30 und in Q 67). Lehnbrief des Erzbischofs Gebhard
von Köln für Karl von Bronckhorst–Batenburg namens seiner
Gattin
Alverta von Vlodrop, einer „Mitleibstochter“ zu Odenkirchen, von 1578
(Q 31). Erbvergleich von 1610/12 zwischen Martin von Bentinck zu
Leeuwenburg und seiner Gattin Petronella von Bronckhorst – Batenburg
einerseits und deren Bruder Maximilian von Bronckhorst – Batenburg
andererseits in niederländischer Sprache (Q 32, zweisprachig Q
39).
Testament des Florens Hattard van den Boetzelaer zu Asperen, Langerak,
Rheydt und Odenkirchen von 1623 in französischer Sprache (Q 33,
zweisprachig Q 40). Ehevertrag von 1640 zwischen Dietrich von Westrem
zu Holtum (Holthumb) und Alfens, Sohn des verstorbenen Johann von
Westrem zu Holtum (Holthumb) und der Elisabeth von Hegem (Heygim) gen.
Alfens, und Magdalena von Bentinck (Bending), Tochter des Philipp
Heinrich von Bentinck und der Justina Maria von und zu Weichs (Weix) (Q
36). Erbschaftsvertrag von 1688 zwischen den Schwestern Anna Elisabeth
von Westrem, verwitwete von Brempt zu Holthumb, und Justina Maria von
Westrem, verwitwete von Horrich zu Glimbach und Alfens, Töchter
der
Magdalena von Bentinck zu Wolfrath (Wolfradt), einerseits und Franz
Niklas von Bentinck, Amtmann von Millen und Born, Otto Ignatius von
Bentinck und Maximilian von Bentinck, Erben des Johann Wolfgang Wilhelm
von Bentinck zu Wolfrath, des Bruders der Magdalena von Bentinck,
andererseits (Q 37). Ehevertrag von 1644 zwischen Johann Wolfgang
Wilhelm von Bentinck, dem ältesten Sohn des Philipp Heinrich von
Bentinck und der Justina Maria von und zu Weichs, und der Maria
Elisabeth von Breil (Breill), der ältesten Tochter des Niklas von
Breil
und der Maria von Eynatten (Q 61). RKG–Urteil vom 26. Juni 1716 (Q 62).
Original verschlossener Brief an das RKG (Q 64). Auszug aus dem
Admodiationsregister der Lehen des gräflichen Hauses von Horn von
1681
und 1715 in niederländischer Sprache mit deutscher
Übersetzung (Q
78f.). RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 15. Juli 1718 an
den ErzbischofLothar Franz von Mainz als ausschreibenden Fürsten
des
Kurrheinischen Kreises (Q 80). Kurmainzische Relation in
Exekutionskommissionssachen mit zahlreichen Rechnungen (Q 83 = Q 129).
RKG–Urteil bzw. „Mandatum de se non amplius Caesareae executioni et
mandato de exequendo opponendo neque eius effectum ullo modo
impediendo...“ vom 20. Dez. 1719 (Q 94, Original Q 115). Rechnungen
über Renten und Einkünfte aus der Herrschaft Odenkirchen von
1698 an (Q
95–97). Attestate der Gerichtsschöffen der Herrschaft Odenkirchen
von
1712 über den Wert eines Malters Erbsen und Buchweizen (Q 98),
über die
Differenz zwischen dem Odenkirchener und dem stadtkölnischen
Kornmaß (Q
99). Originales RKG–Urteil vom 20. Dez. 1729 (Q 103).
Prozeßkostenrechnungen (Q 104–114, 120). Stammtafel von Hermann
von
Bronckhorst und Petronella van Praet (Q 148). Lehnsurkunden der
Erzbischöfe Heinrich von Köln für den Ritter Gerhard,
Burggrafen von
Odenkirchen, und seinen erstgeborenen Sohn Rabod von 1323 (Q 132 B),
Diederich für Arnold von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, von
1441
(Q 132 C), Hermann für Ritter Johann von Hoemen, Burggrafen von
Odenkirchen, von 1481 (Q 132 D), Hermann für Heinrich Nagel,
Burggrafen
von Odenkirchen, von 1502 (Q 132 E), Hermann für Wilhelm von
Vlodrop
(Flodorff), Burggrafen von Odenkirchen, von 1531 (Q 132 F), Adolph
für
Wilhelm von Vlodrop von 1549 (Q 132 G), Salentin für Floris van
den
Boetzelaer von 1572 (Q 132 H), und Ernst für Florenz Gotthard van
den
Boetzelar den Jüngeren von 1595 (Q 132 I). RKG– „Mandatum de
exequendo
sine clausula“ vom 28. Juni 1727 an König Friedrich Wilhelm von
Preußen
und Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein (Q 155a). Rechnung über die
Vollstreckungs– und Einräumungskosten (Q 173). Rechnung über
die
Geldforderungen des Appellanten gegen den Appellaten (Q 180). RKG–
„Mandatum de non contraveniendo rei iudicatae sed in vim illius
admittendo denominatum praefectum ad officium neque illum in eo
turbando sine clausula“ vom 15. Dez. 1729 (Q 191). Ernennung des Konrad
Henrich Vogel zum Vogt von Odenkirchen durch den Appellanten als
Burggrafen von Odenkirchen 1729 (Q 193). Insinuationsgebühren (Q
201).
Originale RKG – Urteile vom 15. März 1730 (Q 224), 28. Juni 1730
(Q
235), 17. Juli 1730 (Q 236) und 20. Dez. 1730 (Q 240). Rechnungen (Q
248, 252). Auszug aus dem Vergleich zwischen Philipp Eugen von und zu
Merode und Gerhard Assuerus (Ahasver) von Horion über Odenkirchen
von
1735 (Q 256). Die Aktenstücke, die sich auch in RKG 2755 (H
1727/5760)
befinden, wurden nicht nochmals aufgeführt.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bde., 37,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 113 Bl., lose; Prot.
und 2 Beilagen; Bd. II: 10,5 cm, 114–618 Bl., lose; Q 1 – 67, einige
Aktenstücke sehr beschädigt; Bd. III: 14 cm, 619–1220 Bl.,
lose; Q 68 –
149; Bd. IV: 9,5 cm, Bl. 1221–1653, lose; Q 150 – 219, 221 – 252, 254
–271, es fehlen Q 220 und 253*. Vgl. dazu RKG 2687 (H 1575/5312) und
RKG 2755 (H 1727/5760). Lit.: Franz Rixen, Geschichte Odenkirchens.
Laurentiusbote Folge 12, 1950, S. 13ff.
2757
Aktenzeichen : H 1729/5762
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Ahasver
(Assuerus) von Horion, Witwer der Justina Helenavon Bentinck, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe der Hälfte von Haus und
Herrschaft Limbricht sowie der übrigen Erbgüter des kinderlos
verstorbenen Otto Ignatius von Bentinck zu Limbricht, eines Bruders der
verstorbenen Gattin des Appellanten mit Namen Justina Helena von
Bentinck, kraft deren Anspruchs als gesetzliche Erbin (ab intestato).
Das Testament des verstorbenen Otto Ignatius zugunsten seines nun
ebenfalls verstorbenen Bruders Franz Nikolaus von Bentinck von 1690
verstoße gegen die Erbschaftsregelung des „statutum Juliacense“
Kap.
69. Seine Schenkung unter Lebenden (donatio inter vivos) zugunsten
seines Bruders sei wegen der fehlenden Zustimmung des Lehnsherrn, die
nicht durch die Belehnung des Franz Nikolaus von Bentinck seitens der
Mannkammer von Valkenburg (Niederlande) ersetzt werden könne,
ungültig.
Da Limbricht eine jül. Unterherrschaft sei, hätte der Herzog
von Jülich
seinen Konsens erteilen müssen. Dies wird von der Appellatin
bestritten. Limbricht, im „Land über der Maas“ gelegen, unterliege
der
Souveränität des Königs von Spanien. Die Appellatin
verweist außerdem
auf ein Testament der Elisabetha Cäcilia von Breil von 1705
zugunsten
ihres Neffen Franz Nikolaus, des verstorbenen Gatten der Appellatin.
Der Appellant führt demgegenüber ein Testament der Justina
Helena von
Breil (Breyll), Äbtissin zu Susteren (Niederlande), von 1686
zugunsten
seiner verstorbenen Gattin an. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz
vom 21. Jan. 1720, wonach die Klage des Freiherrn von Horion und die
Widerklage der verwitweten Freifrau von Bentinck abzuweisen seien, da
der Erbvergleich zwischen den Geschwistern Otto Ignatius, Franz
Nikolaus und Justina Helena von Bentinck von 1687 rechtgültig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat bzw.
Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1720) – 2. RKG
1720 – 1726 (1644 – 1725)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde des Franz Nikolaus von Bentinck von 1708 (Q
16).Ahnentafel des Lothar Friedrich von Rollingen (Q 25). Auszug aus
dem Ehevertrag zwischen Maria Elisabeth von Breil und Johann Wolfgang
Wilhelm von Bentinck von 1644 (in Q 26). Auszug aus dem Testament der
Justina Helena von Breil, Äbtissin von Susteren, von 1686 (in Q
26).
Einkünfte aus Haus Limbricht von 1707 – 1723 (Q 30). Zahlreiche
gerichtliche Anordnungen des Franz Nikolaus von Bentinck zu Wolfrath
von 1681 – 1691 (Q 31). Erbvergleich von 1687 (Q 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 154 Bl., lose; Q 1
– 32, 1 Beilage prod. 18. Sept. 1720.
2758
Aktenzeichen : H 1730/5768
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Wilhelm von der
Horst, Emund von Roethgen und Konsorten,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Bergerhof und einen Hof zu
Eyll aus dem Erbe des verstorbenen jül. Erbmarschalls Engelbrecht
Hurt
von Schöneck zwischen dem Appellanten von der Horst als Gatten der
Margaretha Hurt von Schöneck, einer Nichte des verstorbenen
Marschalls,
und Emund von Roethgen als Bruder von Margarethas Vater Gerhard von
Roethgen einerseits sowie dem Appellaten als Neffen (Brudersohn) des
verstorbenen Erbmarschalls. Beide Parteien berufen sich auf ihre
Eheverträge. Von der Horst weist darauf hin, daß sein
Ehevertrag mit
Zustimmung und Beteiligung der Eheleute Engelbrecht Hurt von
Schöneck
und Margaretha von Orloy geschlossen worden ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Jülich mit
Hilfe derRäte des Herzogs von Jülich 1518 – 2. RKG 1520 –
1522 (1511 –
1522)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1511
zwischen Wilhelm von der Horst und Margaretha von Roethgen, Tochter der
Elisabeth Hurt von Schöneck und des verstorbenen Gerhard von
Roethgen
(28–34). Erbvergleich von 1511 zwischen Elisabeth von Hurt
Schöneck,
Witwe des Gerhard von Roethgen, und Carsilius, Sohn zu Roethgen
(36–38). Urkunde des Herzogs Bernhard von Sachsen, Engern und Westfalen
für Wilhelm von der Horst über eine Erbverfügung des
verstorbenen
Engelbrecht Hurt von Schöneck und seiner Gattin Margaretha von
Orley,
Frau zu Beffort, anläßlich der Verehelichung ihrer Nichte
Margaretha
von Roethgen von 1517 (40–42). Ehevertrag von 1517 zwischen Johann Hurt
von Schöneck, Sohn des Richard Hurt von Schöneck und der
Elisabeth von
Kessel, und Anna von Palant, Tochter des Gerhard von Palant und der
Hadwich von Hanxler (43–50).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 1,5 cm, 52 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 6
Aktenstückeprod. 1. Feb. 1520 und 10. April 1522. Lit.: Joseph
Strange,
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln
1866, S.
4f.
2759
Aktenzeichen : H 1731/5769
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Wilhelm von der
Horst, seit 1531 sein Sohn Gerhard von derHorst, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer
Jahrespacht von 6 Gulden von einem Haus zu Pattern (Kr. Jülich)
bzw.
einem Gut gen. Pattern bei Eschweiler, das der Appellant 1519 vom
Appellaten erworben hat. Der Appellat klagte auf Zahlung dieser 6
Gulden, da von der Horst das Haus oder Gut mit allen Schulden,
Jahrrenten, Zinsen und Lasten gekauft habe. Das Gut gen. Pattern hatte
zuvor Anna von Reeckhoven, Witwe des Johann von Frentz zu Merödgen
(Roetgen), an Johann von den Broich verkauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Nothberg auf
Unterweisung desHauptgerichts (Schultheiß und Schöffen) zu
Jülich 1526
– 2. RKG 1527 – 1532 (1519 – 1531)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Kaufvertrag von 1519 zwischen Wilhelm von den Broich,
gen.von Pattern, und den Eheleuten Wilhelm von der Horst und Margaretha
von Roethgen (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 35 Bl., lose; Q 1 –
12.
2760
Aktenzeichen : H 1733/5771
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Christoph von der Horst,
Erbgesessener
zu Hellenbroich (Hellenbruch) und Müdlinghoven im Amt Mettmann
(Kr.
Düsseldorf– Mettmann), kurfürstl.–brandenburgischer Drost zu
Vlotho
(Kr. Herford), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage
auf Einräumung des Hauses Müdlinghoven (bei Hubbelrath, Kr.
Düsseldorf–Metmann), das ein berg. Mannlehen sei. Berufung gegen
das
Dekret der Vorinstanz vom 25. Sept. 1662, wonach die Appellatin als
Witwe des Johann von der Horst, Bruders des Appellanten, bis zur
Entscheidung des Rechtsstreits im Besitz einer jährlichen
Unterhaltszahlung von 258 Tlr. bleiben soll und Wohnrechte im Haus
Müdlinghoven haben soll, bis ihr Schwager ihr ein anderes Domizil
zugewiesen habe. Die Appellatin beanprucht die Nutznießungsrechte
an
Haus Müdlinghoven als Erbin ihres verstorbenen Gatten. Der
Appellant
spricht jedoch seinem Bruder alle Rechte an Müdlinghoven ab, da
dieser
bei seinem Eintritt in den geistlichen Stand – Johann von der Horst war
vor seiner Heirat Kanoniker des Domstifts zu Minden – einen Erbverzicht
getan habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1662 – 2.RKG 1663 – 1673 (1598 – 1664)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnbrief des Herzog von Jülich–Berg Philipp
Wilhelm
fürArnold Christoph von der Horst von 1654 (in Q 11).
Belehnungsurkunde
des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1598 für
Heinrich
von der Horst, Sohn des 1523 verstorbenen Johann von der Horst (in Q
11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 134 Bl., lose; Q
1 – 19 und 21, es fehlt Q 20*. Vgl.RKG 2784 (H 1762/5805).
2761
Aktenzeichen : H 1734/5772
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Albert Dietrich
von der Horst zu Milsen in der Grafschaft Ravensberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Einhaltung eines Vergleichs zwischen den
beiden Brüdern von 1709, wodurch der Beklagte seinem älteren
Bruder
seine Erbansprüche auf die Hinterlassenschaft ihres Vaters
Christian
Arnold von der Horst, namentlich die adeligen Sitze Boisdorf,
Lövenich
und Golzheim im Herzogtum Jülich und den Erlös aus dem
Verkauf von
Gütern bei Ratingen an den kurpfälz. Kammerpäsidenten
von Zweifel,
übertragen hat. Der Kläger mußte dafür die
übrigen Geschwister
abfinden, die Schuldenlasten übernehmen und dem Beklagten 300
Rtlr. als
Jahresunterhalt zahlen. Klage auch auf Herausgabe von Wechselbriefen
der Witwe von Zweifel, die der Mitbeklagte dem Beklagten
ausgehändigt
hat. Das RKG zieht mit Urteil vom 4. Dez. 1713 sein „Mandatum de
adimplenda transactione ...“ ein, da die Streitsache bereits an der
jül.–berg. Hofkanzlei zu Düsseldorf verhandelt, abgeurteilt
und auch im
Revisionsverfahren entschieden worden ist. Der Hofrat zu
Düsseldorf
urteilte am 5. Aug. 1712, daß der Vergleich von 1709
rechtsungültig
sei, weil Clamor Karl Ferdinand von der Horst, der eine
unstandesgemäße
Frau während seiner Kriegsdienste in den spanischen Niederlanden
geheiratet hatte, diesen Erbvertrag damals aus Haß gegen seine
Frau,
mit der er aber inzwischen wieder versöhnt sei, abgeschlossen
habe. Das
RKG verurteilt den Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten und
erläßt auf
Antrag des kaiserl. Fiskals dementsprechende Vollstreckungsmandate an
den König von Preußen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de
adimplenda transactione cum, restituendo spolio vero etrespective
solvendis litteris cambialibus sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1713 – 1716 (1700 – 1716)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Erbvergleich zwischen den Brüdern Johann Albert
Dietrich undClamor Karl Ferdinand von der Horst in Anwesenheit ihrer
Verwandten und bei Eid und „Kavalliersparole“ von 1709 zu
Düsseldorf,
bestätigt durch den Herzog von Jülich–Berg Johann Wilhelm (Q
3).
Wechsel der Witwe von Zweifel von 1710 (Q 4). „Documentum
approbationis“ des Offizials, Richters des erzbischöfl. und
kurfürstl.
hohen geistlichen Hofgerichts in Köln, von 1700 über den
Güterverzicht
der in das Kloster St. Cäcilien in Köln eingetretenen Maria
Elisabeth
Anna von der Horst (Q 16). Testament der Johanna Amalia von der Horst,
Eingeschworenen des hochadeligen freiweltlichen Stifts zu Schildesche,
einer Schwester der Prozeßparteien, von 1706 (Q 17). Testament
des Karl
Hermann von der Horst, erkrankt am „Febris hectica“ (gest. am 13. Juni
1707), des Bruders der Prozeßparteien, von 1707 (Q 18). RKG–
„Mandatum
de exequendo sine clausula“ vom 22. Juni 1714 betr. Eintreibung der
Prozeß– und Vollstreckungskosten (Q 26). RKG– „Rescriptum mandati
des
exequendo sine clausula“ auf Klage des RKG–Fiskals Franz Erasmus von
Emmerich vom 8. Mai 1715 (Q 30).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3,5 cm, 161 Bl., lose; Q 1 – 8, 10 – 26, 28 – 32, 34 –
45, 4Beilagen von 1713 – 1715, es fehlen Q 9, 27* und 33*. Lit.: Ernst
von Oidtman, Die Eigenthümer der Rittersitze Birgel, Boisdorf,
Drove
und Mozenborn, in: ZAGV 24 (1902) S. 273–276.
2762
Aktenzeichen : H 1735/5773
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Johann Arnold Friedrich von der
Horst zu Hellenbruch (Hellenbroich, Hellenbrock), kurbrandenburg. Drost
zu Vlotho, seit 1738 seine Söhne Hermann Arnold und Karl Franz von
der
Horst zu Hellenbruch, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Berufung gegen das „Mandatum de non alienando nec aggravando“ des
Herzogs von Jülich–Berg Karl Philipp vom 6. Nov. 1716 und zwei
Dekrete
vom 6. und 26. Nov. 1716, wodurch dem Appellanten Johann Arnold
Friedrich von der Horst verboten worden ist, die in seinem Besitz
befindlichen elterlichen Güter Hellenbruch, Müdlinghoven (Kr.
Düsseldorf – Mettmann), Füchten im kurköln. Gebiet,
Deesberg(en) in der
Grafschaft Ravensberg und Zeltingen zu verkaufen oder durch
Obligationen zu belasten. Maximilian Ferdinand Anton von der Horst, der
jüngste Bruder des Appellanten, erhebt aufgrund des Testaments
ihrer
Eltern von 1679 Anspruch auf diese Güter. Die Eltern richteten
damals
einen Fideikommiß ein und verfügten, daß ihr dritter
Sohn Adrian
Christian Wolfgang von der Horst der Universalerbe sein sollte, falls
er nach Erlangung der Volljährigkeit eine Frau aus dem Ritterstand
ehelichen würden. Da dieser jedoch Geistlicher wurde und somit die
testamentarische Bedingung nicht erfüllte, seien die
Fideikommißgüter
in den Besitz des jüngsten Bruders, des Appellaten,
übergegangen. Der
Appellant sei, obgleich er der älteste Sohn ist, von der
elterlichen
Erbfolge ausgeschlossen worden, weil er für seine Reisen, sein
Universitätsstudium und für den Ankauf der Pfründen am
Domstift zu
Halberstadt und zu Hildesheim schon viele Gelder aus der Erbschaft
erhalten habe. Gleiches gelte für den zweitältesten Sohn
Ignatius, dem
das Studium am „Collegium Germanicum“ in Rom und die Pfründen zu
Osnabrück finanziert worden seien. Ein brüderlicher Vergleich
von 1694
sei wegen der Minderjährigkeit des Appellaten ungültig. Der
Appellant
hat seine Pfründen zu Halberstadt an von Neheim und zu Hildesheim
an
von Harff und von den streitigen Erbgütern das Haus Füchten
an von
Droste verkauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1715 – 1716– 2. RKG
1717 – 1806 (1654 – 1760)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus der jül.–berg. Rechts–, Lehens–,
Gerichtsschreiber–,Brüchten–, Polizei– und Reformationsordnung
betr.
Erbteilungen Kap. 93 § 10 (Q 12). Schreiben des M. F. A. von der
Horst
betr. Vergleich mit seinem ältesten Bruder von 1695 (Q 17).
Schreiben
des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln an Arnold Christian
(Christian Arnold) von der Horst, Drosten zu Vlotho,
anläßlich der
Geburt und Taufe seines Sohnes von 1669 (Q 22). Auszug aus den
„additiones et declarationes“ von 1654 zu denjül.–berg.
Landrechten
Kap. 93 § 96 (Q 27). Auflistung der Hinterlassenschaft der
Eheleute
Arnold Christopher von der Horst und Helena Leo. Theodora (Q 28).
Vergleich von 1694 zwischen den Brüdern (Johann) Arnold Friedrich,
Maximilian Ferdinand Anton und Adrian Christian Wolfgang von der Horst
nach dem Tod ihrer Eltern Arnold Christopher von der Horst und Helena
Leo. Theodora von Lüdinghausen gen. Wolff (Q 36). Testament der
Eheleute Arnold Christopher von der Horst und (Helena) Leo. Theodora
von Lüdinghausen gen. Wolff von 1679 (in Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 333 Bl., lose; Q 1
– 25, 27 – 39, 7 Beilagen (u.a. „Rationes decidendi“), es fehlt Q 26*.
2763
Aktenzeichen : H 1737/5775
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich von der Horst zu Rosau
(Kr.
Rees), pfalzneuburg.Kämmerer, Amtmann von Mettmann (Kr.
Düsseldorf –
Mettmann), Witwer der Arnolda Elisabetha von Harmen, (Bekl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Berufung gegen das
Urteil
der 1. Instanz vom 11. März 1655, wodurch dem Appellanten
auferlegt
worden ist, die Schulden in Höhe von 1670 1/2 Rtlr. Kapital zu
bezahlen, die seine verstorbene Gattin während der Zeit der
Haushaltsführung für ihren Stiefvater Konrad von der Reck,
der damals
Witwer war, gemacht hatte. Der Appellant lehnt dies ab, da seine
verstorbene Gattin die Kredite im Namen ihres Stiefvaters aufgenommen
hat. Sie habe zudem keine irgendwie geartete Entlohnung für ihre
damaligen Dienste erhalten. Der Appellant wirft den Gläubigern
Judenwucher vor. Das RKG lehnt mit Urteil vom 17. Feb. 1660 die Annahme
der Appellation wegen „Desertion“ ab und verweist die Sache an die
Vorinstanz zurück.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Justiz– und Hofgerichtsräte zu
Kleve 1649 – 1655 – 2. RKG 1656– 1682 (1638 – 1660)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldscheine, Einnahmen– und
Ausgabenrechnungen von 1638– 1645 (in Q 11).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6 cm, 341 Bl., lose; Q 1 – 21. Lit.: Kurt Niederau,
Die Herrenvom Haus, in: Beitr. zur Gesch. Ratingens Bd. 6,
Düsseldorf
1973, S. 164.
2764
Aktenzeichen : H 1738/5776
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rutger von der Horst,
kurkölnischer Marschall, namens seiner GattinAnna von Palant
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbanspruch auf den dritten Teil der Erbgüter
gemäß
dem Testament der Schwiegermutter bzw. Mutter Elisabeth. Berufung gegen
einen Rezeß (Dekret, Weisspruch) der Vorinstanz vom 1. Sept. 1563.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Räte des Herzogs Wilhelm
von Jülich, Kleve und Berg zuDinslaken (1563) – 2. RKG 1563 – 1564
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 – 4, teils durch Fraß
beschädigt.
Lit.: HerjoFrin, Von der Horst im Broich, ein Adelsgeschlecht der
Vestischen Ritterschaft – Genealogie, in: Vestische Zeitschr. Bd. 86/87
(1987/1988) S. 90f.
2765
Aktenzeichen : H 1739/5777
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von der Horst zu Heimerzheim,
kurköln. Türwärter, Amtmann von Lechenich, namens seiner
noch lebenden
7 Kinder mit Namen Wilhelm, Heinrich, Adolf, Gerhard (später
Kanoniker
zu St. Aposteln in Köln), Elisabeth, Maria und Katharina aus der
Ehe
mit der verstorbenen Katharina von dem Bongart, Schwester der Beklagten
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage kraft „ius successionis“ auf den vierten Teil
aller von den Eltern seiner Gattin hinterlassenen beweglichen und
unbeweglichen Erbgüter einschließlich der 4000 Goldgulden
Mitgift. Bei
den vom Vater Ritter Wilhelm von dem Bongart (gest. am 26. Juli 1554 in
Paffendorf) hinterlassenen Gütern handelt es sich um den adeligen
Sitz
Bergerhausen mit Zubehör, ein Lehen des Erzbischofs von Köln,
einen
allodialen Hof gen. „Unna“ (vielleicht Onnau) unter dem Gericht
„Blatzen“ (wohl Blatzheim, Kr. Bergheim) im Erzstift Köln, den zum
Hof
„Unna“ gehörenden großen Wald, der größtenteils
im Herzogtum Jülich
unter dem Gericht Nörvenich (Kr. Düren) liegt, um Erbpachten
an Korn
und Gerste, Jahreshühner und eine Rente zu Vettelhoven, alles zu
Hochkirchen (Hohenkirchen) unter dem Gericht des Grafen von
Reifferscheid gelegen, einen Zehnten zu Merzenich (Kr. Düren),
einen
Hof zu Ueckesdorf (Veckersdorf) und den Bongartshof samt einem
Weingarten, die der Jurisdiktion und Lehnsherrschaft des Propstes der
Kollegiatkirche zu Bonn unterliegen, etliche Ländereien zwischen
Bonn
und Poppelsdorf (Stadt Bonn), den Mühlenberg samt Pachten, Zinsen
und
anderen Abgaben, dingpflichtig am Schöffengericht zu Bonn, um das
Erbkämmereramt der Herzogtums Jülich, ein Kurmutsgericht zu
Geyen (Kr.
Köln) im Herzogtum Jülich, und um einen Hof unter der
Jurisdiktion St.
Gereons in Köln. Bei den Erbgütern der Mutter Maria von
Maschereil
(Marseriell, Maseroel) (gest. im Mai 1562 in Köln) handelt es sich
um
den Edelmannssitz Paffendorf (Kr. Bergheim) mit Zubehör,
dingpflichtig
an die Äbtissin zu Essen, den Edelmannssitz und die Herrschaft
Heiden
mit 6 oder 7 Dörfern und anderen Allodialgütern,
dingpflichtig an dem
Schöffengericht Heiden und teils an den Herzog von Jülich als
Lehnsherrn, um den adeligen Sitz und die Herrschaft Wijnandsrade mit
zwei Dörfern und vielen teils allodialen, teils lehnsrührigen
Gütern,
die reichsunmittelbare Herrschaft Blijt (Blitt) mit einem Dorf, einen
Hof zu Montfort (Niederlande), ein Erbgut zu Glehn, ein Weingarten zu
Rheidt im Herzogtum Berg, etliche Lehnsgüter des Erzbischofs von
Köln
bei Heerlen (Heell) und um bares Geld, Silber, Geschirr, Kleinodien
sowie andere bewegliche Erbgüter. Der Herzog von Jülich
erhebt Einrede
gegen die Zuständigkeit des RKG als 1. Instanz. Die Beklagten
legen
eine Bescheinigung des Herzogs von Jülich vor, daß die
Erbforderung des
Klägers überzogen sei und (die Einlassung am RKG) die
gemeinen Rechte
und die Landesprivilegien sowie die Privilegien des Adels der
Herzogtums Jülich verletze. Das RKG urteilt jedoch mit dem
Interlokut
vom 5. März 1578, daß die Beklagten zur Litiskontestation
verpflichtet
sind. 1582 kündigen die Söhne des Klägers dem RKG an,
daß sie sich
demnächst in Köln mit ihren Verwandten vergleichen wollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: ?
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1568 – 1582
Beweismittel : (7) Beweismittel: Gerichtskosten (Q 12).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2,5 cm, 72 Bl., lose; Q 1 – 17, 1 Beilage prod. 22.
Juni 1582.Lit.: Herjo Frin, Von der Horst im Broich, ein
Adelsgeschlecht der Vestischen Ritterschaft – Genealogie, in: Vestische
Zeitschr. Bd. 86/87 (1987/1988) S. 117.
2766
Aktenzeichen : H 1740/5779
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von der Horst zu Heimerzheim
(gest.
Sept./Okt. 1579), kurkölnischer Türwärter, Rat und
Amtmann von
Lechenich, Witwer der Cäcilia von Palant (gest. im Mai 1576), seit
1579
seine Kinder
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf
Wahrung des Besitzes von 205 Goldgulden an Gefällen aus dem
jül. Amt
Wilhelmstein, von 200 Goldgulden Renten und Gefällen aus dem Amt
Wassenberg und von 75 Goldgulden aus dem Zoll und der Kellnerei zu
Jülich, also von insgesamt 480 Goldgulden Jahreseinkünften.
Der Kläger
beansprucht diese Einnahmen als Inhaber des oder der entsprechenden
Rentbriefe. Die Beklagten gestehen dem Kläger, ihrem Stiefvater,
lediglich Leibzuchtsrechte zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1579 – 1581
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 40 Bl., lose; Q 1
– 12. Vgl. RKG 2767 (H 1741/5780).
2767
Aktenzeichen : H 1741/5780
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Gerhard, Wilhelm, Heinrich
und Adolf
von der Horst zuHeimerzheim, Söhne des Wilhelm von der Horst (aus
dessen Ehe mit Katharina von dem Bongart), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2766 (H 1740/5779).
Hier Berufung gegen die Ernennung einer Kommission durch den Herzog
Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg zur Verhandlung des Streitfalls
trotz der appellantischen Einrede gegen den Gerichtsstand des
jül.–berg. Hofgerichts und der Kommissare als 1. Instanz, weil der
appellantische Wohnsitz nicht im Territorium des Herzogs liege, und
trotz des am RKG anhängigen Verfahrens.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Kommissare)
des
Herzog Wilhelms von Jülich, Kleve und Berg zu Düsseldorf 1579
– 1581 –
2. RKG 1579 – 1581 (1579 – 1582)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Arctiores compulsoriales“
vom 3. März 1581 (Q 10).Zeugenverhör von 1580/81 (in Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 203 Bl., lose; Q 1
– 12, 2 Beilagen prod. 19. Okt. 1581und 20. Juni 1582.
2768
Aktenzeichen : H 1743/5782
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Horst zu Rosau (Kr. Rees)
und
Kalbeck (Kr. Geldern),fürstl.–münsterischer Stallmeister,
Sohn des
Dietrich von der Horst, namens seiner Gattin Gertraud von Wylich
(Vylick, Wilach), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Hintergrund des Prozesses ist eine Rentverschreibung von 1569, wodurch
Werner von Palant als Vormund der Gertraud und des Anton von Wylich,
der unmündigen Kinder des Wilhelm von Wylich zu Rosau, Herrn zu
Kalbeck, der Witwe Schnees eine Jahrrente von 78 Tlr. verschrieben und
dafür das Wylichsche Lehnsgut oder den Bauhof gen. Schlupbeck
(Schlebbeck) und andere Güter im Gerichtsbezirk von Kervenheim
(Kr.
Geldern) als Sicherheit gestellt hat. Der Appellant verweigert die
Rentenzahlungen, weil Werner von Palant den aufgenommenen Kredit nicht
zum Vorteil seiner Mündel verwendet habe. Die Witwe Schnees solle
ihre
Forderung gegen Werner von Palant geltend machen. Die Appellatin
ließ
nach dem Ausbleiben der Rentenzahlungen bewegliche Güter des als
Unterpfand eingesetzten Lehnsguts Schlupbeck durch die 1. Instanz
gerichtlich beschlagnahmen. Alle drei Vorinstanzen gaben ihrem Anspruch
statt. Berufung des Appellanten gegen das Urteil der 3. Instanz vom 21.
Juli 1584, wodurch er verurteilt worden ist, die Witwe Schnees nicht im
Besitz der streitigen Jahrrenten zu beeinträchtigen. Einrede des
Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg gegen den Gerichtsstand
des
RKG wegen Verletzung seines „privilegium de non appellando“ durch
Unterschreitung der appellierfähigen Summe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Richter und Schöffen) zu Kervenheim
1580 –
2. Gericht(Richter und Schöffen) der Stadt Kalkar 1581 – 3.
Hofgericht
zu Kleve 1581 – 1584 – 4. RKG 1584 – 1590 (1566 – 1588)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: „ Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians
II. fürHerzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1566 (Q
3,
gedruckt Q 17). Bekanntmachung dieses Privilegs durch Herzog Wilhelm
von Jülich, Kleve und Berg von 1568 (Q 4). Rentverschreibung von
1569
(64–67). Auszug aus der klev. Rechtsordnung (Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 279 Bl., lose; Q
1 – 26. Aktenstücke z.T. stark beschädigt.
2769
Aktenzeichen : H 1744/5784
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von der Horst zu Heimerzheim
für sich
und seine Gattin MariaScheiffart von Merode zu Hemmersbach (Kr.
Bergheim), Sindorf (Kr. Bergheim) und Limburg, seit 1615 Johann von
(Weisweiler gen.) Vercken zu Puffendorf (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg) zusammen mit der nun verwitweten Maria
Scheiffart von Merode, seit 1642 Heinrich von Vercken zu Hemmersbach,
(Bekl.: Johann Scheiffart von Merode)
Prozessart : (5)
Prozeßart: Appellationis et mandatiStreitgegenstand: Berufung von
einem
Interlokut der 1. Instanz vom 25. Aug. 1593, wonach die Streitsache an
ein Lehnsgericht zu verweisen sei. Streit um Erbanteile an den
Herrschaften Hemmersbach und Sindorf zwischen der Appellantin Maria
Scheiffart von Merode, Enkelin des Johann Scheiffart von Merode, eines
Sohnes des Wilhelm Scheiffart von Merode aus dessen 1. Ehe mit Hermanna
von Wachtendonk, einesteils, dem Appellaten Kaspar Scheiffart von
Clermont, Sohn des Werner Scheiffart von Merode zu Clermont, der ein
Sohn des Wilhelm Scheiffart von Merode aus dessen 2. Ehe mit Bela von
Feldmuden gen. Kessel war, anderenteils und dem Grafen von Salm zu
Reifferscheid drittenteils. Schon Johann Scheiffart von Merode hatte
die ebenbürtige Herkunft seines Halbbruders Werner, der von
unehelicher, „verdammter“ Geburt gewesen sein soll, bestritten. Der
Appellat Kaspar Scheiffart von Merode fordert unter Berufung auf die
1522 anerkannte rechtmäßige Geburt seines Vaters Werner die
Hälfte der
beiden streitigen Herrschaften. Die Appellanten behaupten, die
Herrschaften ständen nach dem kinderlosen Tod des Johann
Scheiffart von
Merode des Jüngeren seiner Schwester Maria, der Appellantin,
ungeteilt
zu. Heinrich und Robert (von Weisweiler gen.) Vercken, Söhne der
Anna
Scheiffart von Merode, der Tante (Vaterschwester) der Maria, und des
Heinrich (von Weisweiler gen.) Vercken zu Puffendorf, hätten gegen
eine
Auszahlung auf ihre Erbhälfte an den streitigen Herrschaften
verzichtet. Nach Marias kinderlosem Tod beanspruchen Johann von Vercken
zu Puffendorf, Sohn des Heinrich (von Weisweiler gen. Vercken) zu
Puffendorf die ungeteilten Herrschaften. Sein Vater sei zwar zu einer
Abtretung seines Erbanteils bereit gewesen, dies sei jedoch, da die
Gelder für die Zession nie entrichtet worden seien, nicht erfolgt.
1621
vergleichen sich die drei interessierten Parteien zugunsten des Johann
von Vercken zu Puffendorf und seiner Schwester Cäcilia.
Später fechten
Wilhelm, Arnold und Maria Scheiffart von Clermont, die Kinder des
Kaspar Scheiffart von Clermont, den Vergleich von 1621 an. Sie
verklagen die von Vercken vor dem Reichshofrat. Der Reichshofrat
verweist die Sache mit Urteil vom 18. Nov. 1631 an das RKG.
Während des
laufenden Verfahrens setzen sich die Scheiffart von Clermont 1638
gewaltsam in der Besitz der streitigen Herrschaften.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Hofgericht (Räte und
Kommissare) zu Düsseldorf 1578 –1593 – 2. RKG 1593 – 1660 (1417 –
1644)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG– „Mandatum inhibitorium sine clausula de non
turbandosive innovando lite pendente annexa citatione“ vom 17. Juni
1614 (Q 19). Vertrag von 1621 zwischen Graf Werner von Salm zu
Reifferscheid einesteils, Wilhelm Scheiffart von Merode zu Clermont
für
sich und seine minderjährigen Geschwister Arnold und Maria
anderenteils
und Johann von Vercken zu Puffendorf, Weinand und Nikolaus Breil
für
sich und ihre Mutter und Möhne Maria und Wilhelma von Streithagen
drittenteils über die Herrschaften Hemmersbach und Sindorf (Q 32).
Bescheinigung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln von
1632 für
Heinrich von Weisweiler gen. Vercken zu Puffendorf, Herrn von
Hemmersbach und Sindorf, und Wilhelm Ketzgen zu Geretzhoven als Vormund
für Franz von Weisweiler gen. Vercken über die 1625 vom
verstorbenen
Johann von Weisweiler gen. Vercken, Heinrichs und Franzens Vater,
vorgenommene Deponierung von 16000 Rtlr. (Q 34). RKG– „Citatio ad
reassumendum edictalis“ vom 14. April 1638, angeschlagen zu Aachen,
Sittard und Jülich (Q 67). Urteil des Reichshofrats vom 18. Nov.
1631
in Sachen Vormünder der minderjährigen Kinder des
verstorbenen Kaspar
Scheiffart von Merode ./. Johann von Vercken betr. die Herrschaften
Hemmersbach und Sindorf (Q 69, Littera A). Urkunde Herzog Wilhelms von
Jülich, Kleve und Berg von 1578 für Kaspar Scheiffart (von
Merode)
betr. Belehnung mit der Hälfte der Herrschaften Hemmersbach und
Sindorf
(Q 86). „Attestatio“ der Gräfin Irmgard von Limburg zu Bronckhorst
und
Styrum von 1574, daß die eheliche Geburt des Werner Scheiffart
von
Merode in einem „Laudum“ von 1522 anerkannt worden sei (II 195–197).
Testament des Werner Scheiffart von Merode von 1553 mit Transsumpt des
Testaments der Eheleute Johann Scheiffart von Merode, Herrn zu Clermont
und Amtmanns zu Liedberg, und Gräfin Irmgard von Wisch (Weis) von
1537
(II 199–204). Transsumpt (von 1571) des „Laudums“ von 1522 durch
Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich im
Streitfall der
Halbbrüder Johann und Werner Scheiffart von Merode (II 207– 211).
Heiratsvertrag von 1417 zwischen Ritter Johann Scheiffart von Merode,
dem „alten Herrn“ zu Hemmersbach, und Katharina von Welchenhausen
(Welckenhuysen), Tochter des Heinrich von Welchenhausen, Herrn von
Clermont (II 213–218). Obligation des Werner Scheiffart von Merode
für
Lubbert Torck (Turck) von 1545 vor Schultheiß und Schöffen
beider
Gerichte der Stadt Maastricht (II 220–226). Lehnbrief Kaiser Karls V.
von 1541 für Werner Scheiffart von Merode betr. 3 Häuser in
der Stadt
Köln, das Herzogenhaus, das Haus Weiher und das Haus zu Kaldenberg
(II
246–249). Zahlreiche weitere Dokumente aus dem 16. Jahrhundert und
Zeugenverhöre (in Bd. II).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 19 cm; Bd. I: 7 cm, 275 Bl., lose; Q 1 – 4, 6, 9
– 10, 12– 44, 46 – 70, 73 – 89, es fehlen Q 5, 8, 11, 45*, 71f; Bd. II:
12 cm, 679 Bl., gebunden; Q 7 (Priora). Vgl. RKG 2771 (H 1748/5790) und
2895 (H 2104/6751).
2770
Aktenzeichen : H 1745/5787
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Horst zu Rosau (Kr.
Rees),
klev. Marschall, Rat undAmtmann von Kranenburg (Kr. Kleve), seit 1619
sein Sohn Wilhelm von der Horst, Rittmeister, später Kapitän
der
fürstl. pfalzneuburg. Leibgarde, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Äbtissin von
Essen
und Elten vom 22. Okt. 1601, wodurch den Gläubigern des
Appellanten die
Besitz– und Nutzungsrechte am Hof Heeshuisen (Hetzhuis), „mit dem
weiland die große Emmerich genannt wurde“, eingeräumt werden
sollen.
Dem Appellanten ist gleichzeitig auferlegt worden, die zum Hof
Heeshuisen, einem Lehnsgut des Stifts Elten, gehörigen und nun an
die
Gläubiger abzutretenden Ländereien innerhalb von 12 Jahren
abzulösen
und wiederzuvereinigen. Hintergrund des Streits sind die wegen der
„allgemeinen Landverderbung“ nach dem niederländischen Krieg
entstandenen Wüstungen. Der Appellant konnte die Renten, die sein
Vater
Dietrich von der Horst, Amtmann von Düsseldorf, 1572 den
Gläubigern
verschrieben hatte, nicht mehr bezahlen. Das RKG urteilt am 20. Aug.
1619, daß die Gläubiger bis zur Abzahlung der schuldigen
Jahrrenten
samt Zinsen in den Hof Heßhuisen mit seinen Ländereien
einzuweisen
sind, und bestätigt somit das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht der Äbtissin von Essen
1601 – 2. RKG 1602 – 1624(1572 – 1660)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rentverschreibung des Dietrich von der Horst,
Amtmanns vonDüsseldorf, von 1572 (in Q 11). RKG– „Citatio ad
reassumendum“ vom 4. Mai 1618 (Q 17). RKG– „Executoriales“ vom 28.
April 1620 mit RKG–Urteil vom 20. Aug. 1619 (Q 20). 3 Rechnungen
über
die Forderungen der Gläubiger (Q 23–25).
Prozeßkostenrechnung (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 134 Bl., lose; Q 1
– 36, 3 Beilagen von 1620 – 1660.Prot. beschädigt.
2771
Aktenzeichen : H 1748/5790
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von der Horst und seine Gattin
Maria
Scheiffart von Merodezu Hemmersbach (Kr. Bergheim), (Bekl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: Primae appellationis(5) Prozeßart: Berufung
gegen das
Dekret der 1. Instanz vom 22. April 1603,wodurch die Appellanten zur
Litiskontestation verurteilt worden sind. Der Streitfall sei eine
Lehnssache und müsse daher vor einem besonderen Lehnsrichter
verhandelt
werden. Hintergrund des Prozesses ist der Anspruch des Appellaten als
legitimer Sohn des legitimen Werner Scheiffart von Merode auf die
Hälfte der Herrschaften Hemmersbach und Sindorf (Kr. Bergheim),
welche
reine Mannlehen seien. Die Appellanten bestreiten die Legitimität
des
appellatischen Anspruchs. Ferner besäßen die streitigen
Lehen die
„qualitas promiscua“, so daß die Appellantin kraft „ius
successionis“
nach dem Tod ihres Bruders Johann Scheiffart von Merode die beiden
Herrschaften erben könne.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1601– 1603 – 2. RKG 1603
– 1659 (1596 – 1605)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Edikt des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich,
Kleve
und Bergüber die Prozeßführung in Lehnssachen von 1596
(Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 182 Bl., lose; Q
1 – 3, 5, 9, 13, es fehlen Q 4, 6*, 10*,11* und 12*. Vgl. RKG 2769 (H
1744/5784).
2772
Aktenzeichen : H 1749/5791
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von der Horst und seine Gattin
Maria
Scheiffart von Merodezu Hemmersbach (Kr. Bergheim), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG
2771 (H 1748/5790).
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1601– 1603 – 2. RKG 1603
– 1605 (1596 – 1605)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1,5 cm, 42 Bl., lose; Q 1 – 5, 9 – 12, 1 Beilage
prod. 13. Sept.1603, es fehlen Q 6*, 7* und 8*. Vgl. RKG 2895 (H
2104/6751).
2773
Aktenzeichen : H 1750/5792
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von der Horst zu
Heimerzheim, Hemmersbach (Kr. Bergheim),Sindorf (Kr. Bergheim) und
Limburg
Prozessart :
(5) Prozeßart: IniuriarumStreitgegenstand: Zum Hintergrund des
Streites
vgl. RKG 2771 (H 1748/5790). Hier Injurienklage gegen die schriftlichen
Schmähungen in zwei in französischer Sprache abgefaßten
Schreiben des
Beklagten an den Kläger. Im ersten Schreiben sei der Kläger
beschuldigt
worden, den Beklagten einen Bastardssohn genannt zu haben; im zweiten
Schreiben habe der Beklagte den Kläger als falsch und
lügenhaft
beschimpft. Der Kläger will lieber 20000 Goldgulden verlieren, als
diese Diffamierungen erdulden.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1605 – 1660 (1605 – 1612)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2,5 cm, 106 Bl., lose; Q 1 – 2, 4 – 9, 11 – 24, es
fehlen Q 3, 10*und 25*. Aktenstücke teils in lateinischer Sprache.
2774
Aktenzeichen : H 1751/5793
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna von Malberg, Witwe
des Gerhard von der Horst
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Einmischung eines geistlichen
Gerichts in eine weltliche Rechtssache, wodurch die geistlichen und
weltlichen Rechte, die Reichskonstitutionen und insbesondere die
Reichsordnung part. 2 tit. 3 verletzt werden. Gerhard von der Horst
hatte Wilhelm von Blanckart vor dem Offizial zu Köln als Richter
in
weltlichen Sachen auf Bezahlung einer Schuldforderung von 500
Goldgulden verklagt und 1609 Recht erhalten. Daraufhin appellierte
Wilhelm von Blanckart an den päpstlichen Nuntius. Nach seiner
Auffassung habe der Offizial als geistlicher Richter in einer
geistlichen Sache geurteilt. Gerhard von der Horst sei vor seiner
Verehelichung Kanoniker der Kollegiatkirche St. Aposteln in Köln
gewesen. Als er in den weltlichen Stand zurückkehrte, habe er mit
dem
Beklagten vereinbart, an dessen Pflegesohn Thomas von Weiß sein
Kanonikerhaus und seine Pfründen zu verkaufen. Erst später
habe der
Beklagte erfahren, daß es sich bei dieser Abmachung um ein
„crimen
simoniae“ handle. Er habe folglich mit Recht die Bezahlung des noch
ausstehenden Kaufbetrags verweigert. Das RKG zieht mit Urteil vom 17.
Nov. 1617 sein „Mandatum cassatorium et inhibitorium“ ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1615 – 1617 (1609 – 1617)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 17 Bl., lose; Q 1 –
6.
2775
Aktenzeichen : H 1752/5794
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von der Horst,
Erbgesessener zum Haus und zu Bell, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der 1. Instanz vom 22.
Juni 1616, den Prozeß zu befestigen (Litiskontestation). Das
Stadtgericht Düsseldorf sei nicht zuständig, da der Appellant
nur im
Erzstift Köln wohnhaft sei. Gegen den Appellanten ist wegen des
Begehens von Verbalinjurien durch die Verbreitung eines anonymen
Pasquills aufgrund der Halsgerichtsgerichtsordnung Kaiser Karls V. vor
der 1. Instanz peinliche Klage erhoben worden. Der Prozeß endet
durch
Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu Düsseldorf (1616) – 2.RKG 1617
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 11 Bl., lose; Q 1 –
4, 1 Beilage prod. 5. Feb. 1617.
2776
Aktenzeichen : H 1753/5795
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von der Horst zum Haus,
Chorbischof
und Domkapitular zuTrier, seit 1646 die Gebrüder Erasmus von der
Horst,
Domdechant zu Speyer und Chorbischof zu Trier, und Johann von der
Horst, kurbayerischer Statthalter zu Heidelberg, Generalwachtmeister
und Obrist, seit 1650 Erasmus von der Horst als Vormund für Jobst
Dietrich, Christian und Maria von der Horst, die Kinder seines
verstorbenen Bruders Johann, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Klage der Stadt
Ratingen, daß die zum adeligen Sitz zum Haus gehörenden
Güter der
Familie von der Horst dem Mühlenzwang der Ratinger Mühle
unterliegen.
Der Appellant macht geltend, daß die zum Rittersitz zum Haus
gehörenden
Lehns– und Kurmutsgüter, namentlich das Gut auf dem Goldberg,
Schreiskotten, Korchburg, das Lennepergut, das Gut zu Holt(e), der
Schönbergerhof, das Bruckmansgut, das Schillingsgut, Drengenburg,
Tiefenbroich (Stadt Ratingen) und die Ländereien neben dem Stupen–
und
Buschergut – sowie der allodiale Hof zum Soettgen, alle im Herzogtum
Berg im Amt Angermund unter dem Hauptgericht Kreuzberg gelegen, ihr
Getreide in der Hauser Mühle mahlen dürften. Er verweist auf
ein
herzogliches Privileg für die bergische Ritterschaft, wonach diese
keiner Zwangmühle unterworfen sei, sondern ihr Getreide frei zu
Ritterschaftsmühlen bringen lassen dürfe. Berufung gegen das
Urteil der
Vorinstanz vom 17. März 1617, das nur die allodialen Güter
und Kotten
des Appellanten von der Mahlgerechtigkeit der Stadtmühle befreite.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte und
Hofgerichtskommissare zu Düsseldorf 1602 –1617 – 2. RKG 1617 –
1676 (1602 – 1675)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Citatio ad reassumendum“
vom 22. Aug. 1646 (Q 11).Zeugenrotulus von 1605 (II 117–183).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 2 cm, 27 Bl., lose; Q 1 – 2, 4 –
6, 10 – 14und 16, es fehlen Q 7*, 8*, 9* und 15; Bd. II: 6 cm, 184 Bl.,
gebunden; Q 3 (Priora) und die original verschnürten „Acta
extraiudicialia“ mit einem geöffneten Anschreiben an den RKG –
Richter.
Lit.: Jakob Germes, Die Ratinger Edelherren und ihre Burg – Geschichte
der Wasserburg „Zum Haus“, in: Beitr. zur Gesch. Ratingen, Bd. 6,
Düsseldorf 1973, S. 89–91.
2777
Aktenzeichen : H 1755/5797
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von der Horst zu Rosau (Kr.
Rees),
Herr zu Heeshuisen(Heeshausen), Rittmeister, pfalzneuburg. Kammerherr
und Hauptmann (Kapitän) der Leibgarde, seit 1642 Dietrich von der
Horst
zu Rosau, seit 1650 Johann Dietrich von der Horst zu Rosau, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Nov.
1625, wodurch der Appellant zur Zahlung von 1000 Goldgulden verurteilt
worden ist. Diese Schuld rühre von dem Ehevertrag zwischen
Adolfvon
Frentz und Henrica von Wylich, der Großmutter des Appellanten,
von 1560
her. Von der versprochenen Mitgift in Höhe von 6000 Goldgulden
seien
bislang nur 5000 Goldgulden entrichtet worden. Der Appellant behauptet,
es sei durch Quittungen erwiesen, daß die Mitgift gänzlich
bezahlt
worden sei. Einrede des Appellaten wegen „Desertion“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Hofgericht (Räte) 1621 –
1625 – 2. RKG 1626 – 1648(1560 – 1652)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG– „Arctior inhibitio“ vom 12. Okt. 1627 (Q 8).
RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 19. Jan. 1635 (Q 22). Ebenso vom 10.
Jan. 1642 (Q 24). Ebenso vom 28. Aug. 1650 (165f.). Dokument der Stadt
Antwerpen über den Wert des Goldguldens von 1567 – 1629 (Q 28).
Ehevertrag von 1560 (21–29). Quittungen des Adolfvon Frentz zu
Kendenich von 1562 – 1564 (40– 43).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 166 Bl., lose; Q 1
– 25, 27 – 28, 2 Beilagen prod. 28.Aug. 1650 und 6. Juli 1652, es fehlt
Q 26.
2778
Aktenzeichen : H 1756/5798
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Friedrich von der Horst zu Berg,
Ritter, Amtmann von Altenahr, als Zessionar des Reiner von der Brohl
(Broel), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung
gegen das Einräumungsurteil der Vorinstanz vom 13. März 1634.
Zur
Begleichung einer Schuldforderung von 1300 Goldgulden sollten dem
Appellaten die in einer Obligation als Sicherheit verschriebenen
Güter
eingeräumt werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Lic. Peter Aldenhoven als Kommissar des Offizialats
1628 –1629 – 2. Offizialat von Köln 1629 – 1634 – 3. RKG 1636 –
1639
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 73 Bl., lose; Q 1 –
5 und Q 6* (Priora, in lateinischerSprache).
2779
Aktenzeichen : H 1757/5799
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Friedrich von der
Horst zu Heimerzheim, Amtmann von Altenahr, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 13.
März
1640, wonach der Appellant dem Appellaten die in einem Verzeichnis
aufgelisteten „Früchte“ und Mobilien unentgeltlich erstatten soll.
Der
Appellant erhebt Forderungen gegen den Appellaten wegen des von diesem
verwalteten Kellnereiamtes und beschlagnahmte dessen Mobilien auf Haus
Heimerzheim. Er macht ein „ius retentionis“ geltend. Einrede des
Appellaten gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des
„privilegium de non appellando“ des Kaisers Matthias für den
Erzbischof
von Köln von 1613 (Unterschreitung der Appellationssumme).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Hohes Gericht (Vogt und
Schöffen) zu Bonn
1634 –1635 – 2. Kurköln. Hofgerichtskommissare 1635 – 1640 – 3.
RKG
1642 (1632 – 1645)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Verzeichnis der auf Haus Heimerzheim beschlagnahmten
Güter(91–103).
Rechnung des Appellaten gegenüber dem Appellanten von 1629
(159–174)
sowie weitere Rechnungen. Verzeichnis der beweglichen Güter auf
Haus
Heimerzheim (277–293). Verzeichnis über die noch offenstehende
Forderung des Appellaten an Mobilien von Haus Heimerzheim (303–306).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 329 Bl., lose; Q 1
– 4, 5* – 7* (Priora), 8 – 9, 5 Beilagenprod. 23. Sept. 1642 und 27.
Sept. 1645.
2780
Aktenzeichen : H 1758/5801
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Jobst
Dietrich und Christian von der Horst zum Haus beiRatingen (Kr.
Düsseldorf–Mettmann)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe von Briefschaften, Dokumenten
und Mobilien, die Arnold Schultheiß verwahrt. Johann Heinrich von
Winkelhausen verweigert die Aushändigung kraft seines Auftrags als
Testamentvollstrecker des Erasmus von der Horst, da die Kläger
nicht
alle Regelungen des Testaments, insbesondere die Bezahlung der Schulden
des Erblassers, erfüllt haben. Die Kläger erheben ihren
Anspruch als
gesetzliche Erben (ab intestato) ihres verstorbenen Vaters Johann von
der Horst und als testamentarische Universalerben ihres Onkels
(Vaterbruders) Erasmus von der Horst. Das RKG verurteilt am 7. Feb.
1662 die Beklagten zur Herausgabe der geforderten Dokumente und
Mobilien und die Kläger zur Bezahlung der Schulden ihres
Erblassers.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum proponi
actionem
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1660 – 1662 (1641 – 1662)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Testament des Erasmus von der Horst, Chorbischofs von
Trier,Domdechanten von Speyer und Domkapitulars, von 1650 (Q 3).
Testament des Dietrich von der Horst, pfalzneuburg. Kanzlers, Bruders
des Johann und Erasmus von der Horst, von 1641 (Q 22). RKG–Urteil vom
7. Feb. 1662 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung:
1 cm, 52 Bl., lose; Q 1 – 10, 12 –14, 16 – 25, 2 Beilagen prod.8. Jan.
und 9. April 1662, es fehlen Q 11 und 15.
2781
Aktenzeichen : H 1759/5802
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jobst Dietrich von der
Horst zum Haus bei Ratingen (Kr. Düsseldorf –Mettmann)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Befehl der 1. Instanz vom 16. Feb.
1660, durch den dem Appellanten bei Androhung der Vollstreckung die
Bezahlung von rückständigen Pachten vom Angerhof und anderen
zum
adeligen Sitz zum Haus gehörenden Gütern auferlegt und
außerdem die
Pacht des Rottzehnten bei Ratingen aufgekündigt worden ist. Das
RKG
urteilt am 29. März 1661, daß die „angemaßte“
Appellation der Sache
nach nicht an das RKG gehöre.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und
Räte zu Düsseldorf 1660 – 2. RKG 1660 –1665 (1645 – 1660)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnbrief des Herzogs von Jülich–Berg Wolfgang
Wilhelm von1645 für Dietrich von der Horst, Geheimen Rat,
jül.–berg.
Kanzler, Amtmann von Blankenberg und Onkel (Vaterbruder) des
Appellanten (Q 7). Bestätigung dieser „Konzession“ durch den
Herzog von
Jülich–Berg Philipp Wilhelm von 1647 für Erasmus von der
Horst, Onkel
(Vaterbruder) des Appellanten (Q 8). RKG–Urteil vom 29. März 1661
(Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 65 Bl., lose; Q 1
– 20, 4 Beilagen prod. 19. Nov. und23. Nov. 1660.
2782
Aktenzeichen : H 1760/5803
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jobst Dietrich von der Horst zum Haus
bei
Ratingen (Kr. Düsseldorf–Mettmann), seit 1665 seine Witwe
Katharina für
ihre unmündigen Kinder Christian, Elisabeth Felicitas und Anna
Maria
Katharina von der Horst, (Bekl. ?)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streitig ist der Anspruch der Maria von Schaesberg,
geb. von Heimbach gen. Hoen, Witwe des Dietrich von der Horst, eines
1645 kinderlos verstorbenen Onkels (Vaterbruders) des Appellanten, auf
eine Pfandschaft von 5000 Goldgulden auf Haus Mielenforst im Herzogtum
Berg. Dietrich von der Horst habe ihr diese Pfandschaft in Form einer
Schenkung „inter vivos“ übertragen. Der Appellant will diese
Schenkung
nach der erneuten Verheiratung der Maria geb. von Heimbach gen. Hoen
widerrufen. Dies sei möglich, weil die „donatio inter vivos cum
plenaria renuntiatione“ vollzogen worden sei. Fraglich sei ferner, ob
es sich nicht um eine Schenkung „causa mortis“ handle. In Zweifel
gezogen werden auch die Unterschriften unter dem Testament des Erasmus
von der Horst und unter dem Ehevertrag des Dietrich von der Horst und
der Maria geb. von Heimbach gen. Hoen. Von dem Urteil der Vorinstanz
vom 10. Dez. 1660, wonach Jobst Dietrich von der Horst die
Unterschriften auf den originalen Dokumenten begutachten soll, beruft
sich dieser an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und
Räte zu Düsseldorf (1660) – 2. RKG 1661– 1666 (1629 – 1666)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Berechnung der Leibzuchtrenten von einem Haus in
Düsseldorf,welche die Appellatin dem Appellanten
möglicherweise
schuldig wäre (Q 15). Schreiben des Erasmus von der Horst,
Domdechanten
von Trier, von 1645 (Q 16). Auszug aus dem Ehevertrag von 1629 zwischen
Dietrich von der Horst und Maria von Heimbach gen. Hoen, verwitwete von
Wrede (Q 22). Auszüge aus dem Testament des Dietrich von der Horst
von
1641, pfalzneuburg. Geheimen Rats, jül.–berg. Kanzlers, Amtmanns
von
Blankenberg (Q 24, Q 27). Erbteilungsvertrag von 1632 zwischen den
Brüdern Dietrich, Johann und Erasmus von der Horst (Q 25).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 118 Bl., gebunden; Q 1 – 8, Q 10* (Beischreiben
zu denPriora und „Rationes decidendi“, lose), 11 – 27, 29 – 35, 4
Beilagen, es fehlen Q 9, Q 28 und die Priora.
2783
Aktenzeichen : H 1761/5804
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Friedrich von der
Horst zu Vlotho, (Kr. Herford), (Kl.)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um die
Jurisdiktion über die Hintersassen des Appellanten auf dem
Königshof im
Amt Mettmann, welche dieser als Inhaber des Rittersitzes Laubach (Kr.
Düsseldorf–Mettmann) im Herzogtum Berg beansprucht. Der Appellat
erhebt
als Inhaber des Hauses Schöller, mit dem er als Nachfolger seines
söhnelos verstorbenen Schwiegervaters Wolfgang Wilhelm von und zu
Schöller belehnt worden ist, Anspruch auf die streitige
Jurisdiktion.
Die 1. Instanz urteilte am 10. Juli 1699, daß der Freiherr von
der
Horst seine Hintersassen nicht vom Herrengeding zu Schöller im Amt
Solingen fernhalten darf. Einrede der „Desertion“ des Appellaten vor
der 2. Instanz.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg.
Regierung und Geheimer Rat (Präsident, Kanzler undRäte) zu
Düsseldorf
(1699) – 2. RKG 1702 – 1703 (1673 – 1703)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Urkunde des Herzogs von Jülich–Berg Philipp Wilhelm
von1673 für Wolf Ernst von Eller zu Laubach betr. den
Königshof (16f.).
Lehnsurkunde des Herzogs von Jülich–Berg Johann Wilhelm von 1689
für
Mechtildis Maria Margaretha von Schöller und ihren Gatten
Freiherrn von
Schaesberg und ihre Schwester Gertrud Johanna Agnes von Schöller,
Töchter des verstorbenen Wolfgang Wilhelm von und zu Schöller
(28–30).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1,5 cm, 60 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst; Prot.
ohne
Eintragungen, 19 Aktenstücke prod. 6. März, 12. Mai und 9.
Okt. 1702
und 28. März 1703.
2784
Aktenzeichen : H 1762/5805
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Christoph von der
Horst, kurbrandenburg. Drost zu Vlotho (Kr.Herford), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung von dem Urteil der Vorinstanz vom 13.
März
1664, wonach der Witwe des Johann von der Horst, der Gattin des
Freiherrn von Virmond, ungeachtet des 1653 zwischen den Geschwistern
von der Horst geschlossenen Erbvergleichs der Nießbrauch an dem
Erbanteil ihres verstorbenen ersten Gatten und die Erbschaft der
Mobilien zustehe. Der Appellant klagt auf Gültigkeit des
Erbvergleichs
von 1653, durch den seine damals geistlichen Brüder Johann und
Heinrich
von der Horst auf ihren Erbanteil an den elterlichen Gütern gegen
eine
Abfindung in Form eines jährlichen Deputats zu seinen Gunsten
verzichteten. Die Appellaten, die Schwägerin und die Schwäger
des
Appellanten, klagten vor der 1. Instanz auf Annullierung des
Erbvergleichs, der den damals minderjährigen Schwestern des
Appellanten
aufgenötigt und von den Brüdern Dietrich und Heinrich von der
Horst
später widerrufen worden sei. Die 1. Instanz erkannte den Anspruch
der
Maria von der Horst an und erließ zu ihren Gunsten ein
Einräumungsdekret für die Güter Hellenbruch und
Müdlinghoven im Amt
Mettmann. Das RKG urteilt am 7. Juli 1668, daß die
„angemaßte“
Appellation nicht vor sein Gericht gehöre, und verweist die Sache
an
die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato
attentatorum revocatorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1657 –1664 – 2. RKG 1665 – 1669 (1651
– 1669)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Erbvergleich von 1653 zwischen den Brüdern von
der
Horst mitNamen Johann, Domherr von Minden, Heinrich, Domherr von
Speyer, Dietrich und Arnold Christoph, Drost zu Vlotho (Q 8). „Donatio
propter nuptias“ der Eheleute Johann von der Horst, Sohns des Arnold
von der Horst und der Anna Margaretha von Ruspe, und Maria von der
Horst zum Haus, Tochter des Johann von der Horst und der Felicitas von
Warendorf, von 1660 (Q 50). „Annales Horstiaci – Eigentliche
Beschreibung, was nun in den letzt verwichenen hundert Jahren in der
wohledlen Familia deren von der Horst zu Müdlinghoven
denckwürdiges
geschehen und vorgelaufen, mit Fleiß aus den vornehmsten Briefen
und
sonsten täglicher Erfahrung zusammengezogen per Anthonium
Grunefeldt,
quaestorem in Hellenbroch et Müdlinghoven“, beginnend mit dem Tod
Johanns von der Horst 1536, mit einem umfangreichen Anhang über
den
Besitz von Gütern und Einkünften, Ausgabe– und
Einnahmerechnungen (I
150–527). Vertrag von 1651 zwischen Arnold Christoph von der Horst und
seinen Schwägern von Wrede betr. Brautschatz seiner Schwestern (II
370–
374). Vertrag von 1651 zwischen den Geschwistern von der Horst
über
ihre Erbschaft (II 374–377).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 22 cm; Bd. I: 10,5 cm, 527 Bl., lose; Q 1 – 5, 7
– 56, 4Beilagen prod. 5. Nov. 1669 sowie „Annales Horstiaci“ prod. 31.
Mai 1665 als Anhang zu den Vorakten; Bd. II: 11,5 cm, 689 Bl.,
gebunden; Q 6 (Priora). Einige Aktenstücke in Bd. I sind schlecht
erhalten. Vgl. RKG 2760 (H 1733/5771).
2785
Aktenzeichen : H 1763/5806
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian von der Horst zum Haus bei
Ratingen
(Kr. Düsseldorf –Mettmann), Domherr von Trier und Speyer, als
Vormund
für die minderjährigen Kinder seines verstorbenen Bruders
Jobst
Dietrich von der Horst mit Namen Christian Arnold, Elisabeth Felicitas
und Anna Maria
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Erbschaftsstreit zwischen der Appellatin Maria von der Horst und den
unmündigen Kindern ihres verstorbenen Bruders Jobst Dietrich von
der
Horst um die elterliche und großelterliche Hinterlassenschaft.
Maria
beansprucht 1/3 der Erbgüter, die ihr Vater Johann von der Horst
hinterlassen hat, und 1/3 der Erbschaft ihrer Onkel (Vaterbrüder)
Dietrich und Erasmus von der Horst. Der Appellant bestreitet den
Anspruch seiner Schwester unter Verweis auf die Testamente und den
Erbverzicht der kinderlosen Brüder Dietrich und Erasmus von der
Horst
zugunsten des Johann von der Horst und auf seine eigene „donatio inter
vivos“ zugunsten seines verstorbenen Bruders Jobst Dietrich von der
Horst. Hier Berufung von dem Urteil der Vorinstanz vom 28. Sept. 1666,
wonach eine Kommission für ein Zeugenverhör ernannt werden
soll, der
Appellant ein Verzeichnis über die großelterlichen Mobilien
anfertigen,
den Streitpunkt bzgl. des „Ryckhorst“, eines Kotten in Tiefenbroich
(Kr. Düsseldorf – Mettmann), besser darlegen und eine Rechnung
über den
Nießbrauch aller Güter seit dem Tod des Großvaters
Heinrich von der
Horst im Jahre 1626 herstellen soll. Es geht insbesondere um das
adelige Haus Bell im kurkölnischen Land, das vor etlichen Jahren
für
205000 Rtlr. verkauft worden sei, und um die rosauischen Gelder, ein
Kapital von 16000 Rtlr.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis die
Bellesgüther betreffend
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Räte) zu Düsseldorf (1666) – 2. RKG 1667– 1669 (1632 – 1668)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Erbverzicht des Dietrich und Erasmus von der Horst
zugunstenihres Bruders Johann von der Horst von 1632 (Q 6). Erbteilung
der Brüder Dietrich, Erasmus und Johann von der Horst von 1632 (Q
14).
Auszug aus dem Provisionalvergleich von 1621 zwischen Erzbischof
Ferdinand von Köln und Herzog Wolfgang Wilhelm von
Jülich–Berg betr.
geistliche Jurisdiktion im Herzogtum Jülich (Q 18). Verzeichnis
der
teils bezahlten, teils unbezahlten großväterlichen Schulden,
die
Dietrich von der Horst von seinen Vettern von der Horst zu Rosau
fordern kann, von 1645 (Q 19). Zession des Johann von der Horst,
Generalwachtmeisters zu Heidelberg, von 1642 (Q 20). Vergleich
über die
großväterlichen Schulden zwischen Dietrich von der Horst,
jül. – berg.
Kanzler, Geheimen Rat und Amtmann von Blankenberg, auch namens seiner
abwesenden Brüder Johann und Erasmus von der Horst, einerseits und
Johanna Maria von Hatzfeldt, Witwe von der Horst, und ihrem
ältesten
Sohn Johann Dietrich von der Horst, auch namens seiner unmündigen
Geschwister, andererseits von 1643 (Q 29f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 124 Bl., lose; Q 1
– 31, 6 Beilagen von 1668.
2786
Aktenzeichen : H 1764/5807
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Christoph von der
Horst zu Hellenbruch, Drost zu Vlotho (Kr.Herford), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Nießbrauch (die Leibzucht) des
Holterhofs, den Maria von der Horst, verheiratete von Virmond, die
ehemalige Witwe des appellantischen Bruders Johann von der Horst vor
der 1. Instanz eingeklagt hat. Berufung gegen das (Immissions–)Urteil
der Vorinstanz vom 21. Juni 1669. Appellatische Einreden der
„Desertion“ und der Verletzung des „privilegium de non appellando in
possessorio“ gegen den Gerichtsstand des RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis den
Holterhofbetreffend
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Räte) zu Düsseldorf 1669 – 2. RKG 1670 –1673 (1628 – 1671)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Originales Testament des Arnold von der Horst,
Dompropsts vonPaderborn, von 1628 (Q 14). Erbvergleich zwischen den
Brüdern Johann, damals Domherr von Minden, Heinrich, Domherr von
Speyer
und Kanoniker von Bruchsal, Arnold Christoph, kurbrandenburg. Drost zu
Vlotho, und Diederich von der Horst von 1653 (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 95 Bl., lose; Q 1 –
20, 2 Beilagen prod. 24. Jan. und 2.Mai 1670.
2787
Aktenzeichen : H 1767/5810
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Wilhelm Dietrich und
Wolfgang
Wilhelm von der Horst zuRosau (Kr. Rees) und Düssel (Kr.
Düsseldorf–Mettmann) für sich selbst und als Vormünder
für ihre
minderjährigen Schwestern aus der letzten Ehe ihres Vaters
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Die Appellanten lehnen es ab, für die
persönlichen
Schulden (Personalschulden) ihres am 26. Mai 1667 verstorbenen Vaters
Johann Dietrich von der Horst zu Düssel aufkommen zu sollen. Als
Mobiliarerben seien sie dazu gemäß der jül.–berg.
Landordnung nicht
verpflichtet. Streitig ist u. a., inwiefern die klevischen Stock– und
Stammgüter und die Güter der Mutter aus deren erster Ehe,
namentlich
der Schlupershof und ein Haus in der Stadt Düsseldorf, als
Sicherheiten
für die Gläubiger herangezogen werden dürfen. Berufung
gegen das Urteil
der Vorinstanz vom 31. Aug. 1672.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und
Räte zu Düsseldorf (1672) – 2. RKG 1673– 1680 (1667 – 1674)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Inventar über die hinterlassenen Mobilien des
appellantischenVaters von 1667 (Q 18). Begräbniskosten für
Johann
Dietrich von der Horst, Amtmann von Mettmann (Q 19).
„Permutationsvertrag“ zwischen Gerhard Johann von Eickel zum Hamm und
Johann Dietrich von der Horst von 1652 (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 33 Bl., lose; Q
2b, 15 – 25, es fehlen Q 1, 2a, 3 – 14.
2788
Aktenzeichen : H 1769/5812
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Friedrich, Ignaz Heinrich, Adrian
Christian Wolfgang undMaximilian Heinrich von der Horst als Kinder des
verstorbenen Arnold Christoph von der Horst zu Vlotho (Kr. Herford),
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um
die Allodial– und Lehnsgüter sowie Mobilien der 1598 kinderlos
verstorbenen Agnes Gaugrebe (Gogreve), Witwe des Ludolfvon
Fürstenberg.
Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Herausgabe eines Drittels
der Erbschaft, das er als Urenkel des Kuno von Binsfeld, eines Bruders
von Agnes Gogreves Mutter Agnes von Binsfeld, beansprucht. Die
Appellanten, Urenkel der Katharina von Binsfeld, der anderen Schwester
Kunos von Binsfeld, lehnen dies unter Verweisung aufErbvergleiche in
der Generation ihrer Groß– und Urgroßeltern in den Jahren
1602 und 1604
ab. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. Okt. 1685, die dem
Anspruch des Appellaten stattgab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Kommissare) zu Düsseldorf (1685) – 2.RKG 1686 – 1688 (1602 – 1688)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Erbvergleich von 1602 zwischen den Erben der Agnes
Gaugrebe, verwitwete von Fürstenberg (21–23). Genealogie der
Nachkommen
des Werner von und zu Binsfeld aus seinen Ehen mit Agnes von Nesselrode
und Anna von Elter (34f.). RKG–Urteil vom 20. Okt. 1675 in Sachen Kuno
von Binsfeld ./. Maria, verwitwete von Wachtendonk, und ihre Schwester
Agnes Gaugrebe modo deren Erben (38f.). Vergleich von 1604 zwischen
Arnold von Binsfeld und seiner Gattin Katharina von Hatzfeldt, Johann
von Binsfeld und Kuno (Koen) von Binsfeld über die
Hinterlassenschaft
der Agnes Gaugrebe (40–45).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 75 Bl., lose;
Prot. ohne Eintragungen, 20 Aktenstückeprod. 12. April 1686 – 28.
März 1688.
2789
Aktenzeichen : H 1770/5813
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Philipp Wilhelm von Harff zu
Dreiborn und Dr. Johann Rutger Schloeßer(en), Schultheiß zu
Düren, als
Vormünder der unmündigen Kinder des verstorbenen Christian
Arnold von
der Horst zu Milsen, seit 1717 der nunmehr volljährige Clamor Karl
Ferdinand von der Horst zu Boisdorf (Kr. Düren), seit 1756 V. W.
von
der Horst, Freiherr von Hövel und M. A. von Hövel, geb. von
der Horst,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitig ist eine
Schuldforderung des verstorbenen Johann Weitz in Höhe von 3313 1/2
kölnischen Tlr. (=2209 Rtlr.), verzinst zu 6 1/4 %, gegen die
verstorbenen Brüder Wilhelm und Johann Friedrich von Widdendorf
(Wiedendorf) zu Boisdorf. Die Appellaten klagten diese Geldforderung
vor der 1. Instanz von den Mobiliarerben der Anna Maria Katharina von
Widdendorf zu Boisdorf, verwitwete Bronsart, der letzten Gattin des
Christian Arnold von der Horst und Stiefmutter der Appellanten, ein.
Die Appellanten lehnen es ab, die Schulden zu bezahlen, da 1631 ein von
denen von Widdendorf eingerichtetes Depositum in Höhe von 3269
Tlr.
Johann Bernhard Weitz, dem Sohn des Gläubigers Johann Weitz,
ausgehändigt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1693 –1696 – 2. RKG 1696 – 1789 (1596
– 1789)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rechnung über die Schulden von 1607 – 1625 und
„Transactio“bzw. Vergleich darüber von 1625 zwischen den
Brüdern Johann
Friedrich und Wilhelm von Widdendorf zu Boisdorf und ihrem
Gläubiger
Johann Weitz (Q 16). Vergleich von 1704 zwischen der Witwe von Hanxler
zu Müddersheim (Kr. Düren), geb. von Hocherbach, als Miterbin
der
Widdendorfschen Güter zu Boisdorf und Johann Albert Diederich von
der
Horst zu Milsen (Q 56). Vergleich von 1702 über die Nachfolge in
den
Widdendorfschen Gütern zwischen der Witwe von Hanxler zu
Müddersheim
und F. W. von Gülicher zu Nechtersheim einerseits und denen von
der
Horst andererseits (Q 57). Vergleich von 1714 zwischen den Brüdern
Clamor Karl Ferdinand und Johann Albert Diederich von der Horst
über
den Erbanteil des letzteren an der elterlichen Hinterlassenschaft (Q
58). Erbkaufvertrag von 1604 betr. Güter zu Golzheim zwischen den
Eheleuten Johann von Hersel und Elisabeth von Metternich als
Verkäufern
und Werner von Widdendorf zu Boisdorf und seinen Kindern aus der Ehe
mit Cäcilie von dem Bongart, Witwe [des Heinrich] von Elmpt zu
Burgau
(Q 64). Verzeichnis der Münzsorten und ihres Werts aus dem
Depositum,
das die Schuldner von Widdendorf bei Johann Mewis, Bürger zu
Düren,
eingerichtet haben, von 1631 (Q 66). Edikt des Herzogs Johann Wilhelm
von Jülich, Kleve und Berg von 1596 über Geldpensionen (Q
70). Rechnung
über die verbleibenden Forderungen der Appellaten (Q 92).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 13,5 cm; Bd. I: 1 cm, 55 Bl., gebunden
(Prot.); Bd. II: 9cm, 513 Bl., gebunden; Q 1 – 11, 13 – 20, 22 – 96, es
fehlt Q 21; Bd. III: 3,5 cm, 207 Bl., gebunden; Q 12 (Priora).
2790
Aktenzeichen : H 1771/5814
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Reformierte Eingesessene in der
Herrschaft
Horst (Stadt Mönchengladbach – Rheydt) (Namen in Q 7), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Verweigerung der Beerdigung von
Angehörigen der reformierten Religion auf den öffentlichen
katholischen
Friedhöfen zu Korschenbroich und Giesenkirchen. Der Freiherr von
Dorth
habe „hochschimpflich“ seine reformierte Schwester im Wall des Hauses
Horst bestatten lassen müssen, weil der Pastor von Korschenbroich
deren
Aufnahme in das horstische Erbbegräbnis in der Kirche von
Korschenbroich verweigert habe. Die einfachen Eingesessenen
müßten ihre
Angehörigen auf dem Feld und in ihren Baumgärten begraben.
Unter
Berufung auf ein „instrumentum pacis de sepultura“ in katholischen
Friedhöfen verklagen die Eingesessenen die Pastoren als
Friedensbrecher. Appellation von dem Urteil der 2. Instanz vom 14. Dez.
1711, welche aufgrund der „iura stolae“ die Begräbnisverweigerung
für
rechtens erachtete. Auch die 1. Instanz urteilte am 3. April 1708,
daß
die Pastoren „in possessione perceptionis iurium stolae“ zu belassen
seien, sprach die Reformierten aber von den Strafen frei, die ein Send,
eine Laiensynode, über sie verhängt hatte. Die
Prozeßschriften
enthalten zahlreiche Zitate aus Rechtssätzen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kommissare des Offizials von Köln 1704 – 1708 –
2.
Offizial vonKöln 1708 – 1711 – 3. RKG 1712 – 1715 (1614 – 1714)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde des Erzbischofs Ferdinand von Köln von
1639
über dieBeilegung des Streits zwischen ihm und den Pfandinhabern
seines
Amts Liedberg einerseits und dem Herrn von Horst andererseits betr.
Landesobrigkeit mit der Zivil– und Kriminaljurisdiktion zu Pesch und
Weinmark, Jagdrecht im Amt Liedberg, Dienste u.a. (in Q 15).
Religionsordnung des Erzbischofs Ferdinand von Köln von 1614 (in Q
15).
Kautionsschein (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 142 Bl., gebunden;
Q 1 – 18, 1 Beilage (Rationes decidendi) prod. 19. Juni 1713.
2791
Aktenzeichen : H 1772/5815
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina Elisabetha von
Dücker (Duicker), verwitwete von der Horstin Wilbring (bei Waltrop)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Hintergrund des
Prozesses
ist die angedrohte Zwangsversteigerung des Hauses Vogelsang im Vest
Recklinghausen wegen der hohen Verschuldung des Franz Dietrich von
Brabeck. Die Appellantin hat Vogelsang 1707 für 6000 Rtlr. vom
Freiherrn von Brabeck gekauft und auch dessen Schulden in Höhe von
3716
Rltr. aus drei Obligationen bei dem Regens des Gymnasium Montanum in
Köln bezahlt. Durch diese beiden Verträge seien ihr vom
Freiherrn von
Brabeck die Eigentumsrechte am Haus Vogelsang und durch den Regens des
Gymnasium Montanum die Pfand– und Immissionsrechte übertragen
worden.
Als der Regens des Gymnasium Montanum noch eine weitere Schuld von 2500
Rtlr. einfordern wollte und die Appellantin diese bezahlten sollte,
weil die minderjährigen Kinder von Brabeck das Erbe ihres Vaters
nicht
angetreten hatten, verweigerte die Appellantin die Zahlung. Sie
beantragt vor dem RKG die Erstattung ihrer Gelder und die
Auflösung
einer Vereinbarung, die sie mit den Vormündern der
Minderjährigen von
Brabeck abgeschlossen hat. Die Appellaten werfen ihr offenbar
Vertragsbruch vor, sei es, weil sie sich gewaltsam des Hauses Vogelsang
bemächtigt habe, sei es, weil sie für die neue
Schuldforderung nicht
aufkommen wolle.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat bzw. Regierung
(Hofräte) zu Bonn (1712) – 2.RKG 1713 (1687 – 1713)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Einräumungsdekret des kurköln. Hohen
Weltlichen
Gerichts zuRecklinghausen von 1687 für den „Regens Montanorum“ zu
Köln
betr. Haus Vogelsang (Q 5). Zession des „ius hypothecae et prioritatis“
durch Johann Gabriel Fabri, den Montanerregenten zu Köln, an die
Appellantin von 1707 (Q 7). Kaufvertrag von 1707 zwischen Franz
Dietrich von Brabeck als Verkäufer und der Appellantin als
Käuferin (Q
8). Auszug aus einem Vergleich zwischen der Appellantin und den
Vormündern der Brabeckschen Erben (Q 10). Kautionsschein (Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 64 Bl., gebunden; Q
1 – 24.
2792
Aktenzeichen : H 1775/5818
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Peter Konstantin
Horst zu Niering im Vest Recklinghausen,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Beleidigung des
Appellanten durch die Prozeßschriften des Recklinghausener
Prokurators
Meybaum, gegen den der Appellant eine Schuldforderungsklage vor dem
Richter Münch von Recklinghausen erhoben hat. Die Appellatin erhob
vor
der 1. Instanz eine Injurienklage auf 25000 Rtlr. gegen den Appellanten
wegen übler Nachrede über ihren Sohn. Dagegen erwidert der
Appellant,
er habe den Richter Münch nicht mit Verbalinjurien verletzt,
ferner
empfange die selbst mittellose Appellatin Unterhaltszahlungen durch
ihren Sohn, so daß sie eine so hohe Injurienklage nicht erheben
könne.
Der Erzbischof von Köln erhebt Einrede gegen das Verfahren am RKG,
da
in Revisionssachen gemäß dem „privilegium de non appellando“
keine
Appellation möglich sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Offizialat zu Köln 1713 – 1714 – 2. Offizialat
oder
Hof– bzw.Kommissariatgericht (?) 1714 – 3. Kurköln. Hofrat
(Präsident
und Räte) zu Bonn als Revisionsgericht 1714 – 1716 – 4. RKG 1717 –
1727
(1704 – 1725)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein (Q 13).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 187 Bl., lose; Q 1 – 29, 31 – 33, 1 Beilage
prod. 10. Sept.1717 (ein original verschlossener Brief an den
RKG–Richter), es fehlt Q 30*.
2793
Aktenzeichen : H 1783/5829
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe M. C. von der
Horst, nunmehr vermählte Gräfin von Velbrück,zu
Elbroich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um die Höfe „Baumich“ und
Breidenassel
im Amt Steinbach. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 31. Jan.
1736, das der Appellantin auferlegte, ihre Besitzansprüche durch
die
Vorlage der originalen Obligationen oder sonstiger Rechtstitel zu
beweisen. Die Appellantin macht geltend, daß ihre
Großmutter Katharina
Margaretha geb. und verwitwete von Velbrück Obligationen der
Brüder
Eremund und Salentin von Wylich auf die streitigen Höfe von deren
Gläubiger, dem Kölner Bürger und Weinhändler Peter
Brewer, erworben hat
und daß ihr kraft Immissionsrecht die Nutznießung der
Höfe zustehe.
1613 habe Johann Friedrich von Wylich den „Baumicher Hof“ von den
Eheleuten Ludwig von Driesch und Katharina von Hanxler gekauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1734 –1736) – 2. RKG
1737 – 1738 (1664 – 1738)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Botenlohnschein (33). Pachtvertrag der Eheleute
Eremund vonWylich zu Combach (bei Overath), pfalzneuburg.
Kämmerers und
Amtmanns von Steinbach, und Christina Maria Stael von Holstein für
Katharina, Witwe des Halfmanns Dietrich, betr. den adeligen Hof
„Breidenassel“ von 1664 (52– 54). „Attestatio“ der Schöffen des
Landgerichts Hohkeppel (Rheinisch– Bergischer Kr.) im Amt Steinbach von
1734, daß die Höfe „Baumich“ und „Breidenassel“ zum
Rittersitz Combach
gehören (54).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm,
70 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 21 Aktenstückeprod. 3.
Juni, 28.
Juni und 20. Sept. 1737 und 17. März 1738. Lit.: Otto Reinhard
Redlich,
Haus Elbroich und seine Besitzer, in: Düsseldorfer Jb. 39 (1937)
S. 269.
2794
Aktenzeichen : H 1784/5830
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr von der Horst zu Hellenbruch,
Amtmann von Mettmann (Kr.Düsseldorf–Mettmann), ehemaliger
Kapitän in
kaiserl. Diensten, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 1744, das die
Appellaten von der Klage des Appellanten auf Heimfall des
kurmütigen
Lehnguts Hertzbach freisprach. Das streitige Lehngut, das zum
Rittersitz Hellenbruch gehöre und in der Herrschaft Schöller
(Kr.
Düsseldorf– Mettmann), Honschaft Mettmann, liege, sei ohne
Zustimmung
des „dominus directus“ 1736 von Johann Silberberg, Schöffen der
Herrschaft Schöller, für 5400 Rtlr. an Peter Esser verkauft
worden. Die
Witwe Pipers erwidert, sie und ihr verstorbener Gatte hätten das
streitige Gut 1735 für 3500 Rtlr. von den Fräulein von
Schmitz gekauft,
die es als Allodialgut besessen hätten. Die Appellaten erheben die
Einrede der „Desertion“ gegen das RKG–Verfahren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1742 – 1744– 2. RKG
1746 – 1747 (1735 – 1747)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: „ Instrumentum feudale“ bzw. Formel für Lehnseid
(30f.). Steuermatrikel der Honschaft Mettmann betr. Gut Hertzbach
(201). Bescheinigung des Pastors Johann Peter Schellenberg von
Wülfrath
über die Daten des Todes und der Beerdigung des Johann Silberberg
(204). Kaufvertrag von 1735 zwischen Isabella Louisa und Maria
Florentina von Schmitz als Verkäufern und den Eheleuten Johann
Silberberg und Anna Margaretha Pipers als Käufern betr. Hertzbach
(205f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 206
Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 21 Aktenstückeprod. 18. April
1746,
22. Juni 1746, 29. Mai 1747 und 1. Sept. 1747; ferner 5
Aktenstücke
(Priora) prod. 9. Mai 1746, die irrtümlich in RKG 2795 (H
1785/5831)
lagen.
2795
Aktenzeichen : H 1785/5831
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. med. Eick als
Vormund für Maximilian Friedrich Horst
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Attentatsklage gemäß dem Reichsabschied
von 1654 § 59
und dem Visitationsrezeß von 1713 § 49 gegen das Dekret des
Offizialats
vom 16. Feb. 1748, das während eines am RKG anhängigen
Appellationsprozesses ergangen sei. Unter Bezugnahme auf das
kurköln.
„privilegium de non appellando“ drohte das Offizialatgericht Dr. med.
Eick 1000 Goldgulden Strafe an und verurteilte ihn zur Zahlung der am
Offizialat entstanden Prozeßkosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati attentatorum
revocatorii, cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1748
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (7).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 cm, 14 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst; Prot.
ohne
Eintragungen, 5 Aktenstücke prod. 30. Okt. 1748. Die Akte enthielt
irrtümlich 5 Aktenstücke prod. 9. Mai 1746, die zum
Prozeß RKG 2794 (H
1784/5830) gehören und dort eingeordnet worden sind.
2796
Aktenzeichen : H 1788/5834
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gräfin Maria Ludolphina von
Nesselrode zu
Reichenstein, Witwe desFerdinand Adam von der Horst zu Elbroich
(Edelbroich), ferner Peter Ferdinand (von) Collenbach und Wilhelm
Theodor Baumeister, beide Hofräte zu Düsseldorf, als
Vormünder für die
minderjährige Gräfin Maria Anna von der Horst, Tochter des
verstorbenen
kursächsischen Generals Johann Hermann von der Horst und der
Gräfin
Johanna Amalia von Berlepsch, seit 1779 Johanna Amalia von Berlepsch zu
Dresden, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um
das Lehnsgut Norf (Kr. Grevenbroich) im kurköln. Amt
Hülchrath, ein
Mannlehen der Abtei St. Vitus zu Gladbach. Der Hof Norf war
unangefochten zuletzt im Besitz des Adrian Wilhelm Hermann Anton von
der Horst zu Hellenbruch (gest. 21. Sept. 1715), der das Lehen einen
Tag vor seinem Tod mit Zustimmung des Lehnsherrn an das Oberkloster zu
Neuss für 7000 Rtlr. vorbehaltlich des Rechts der
Wiedereinlösung
verpfändete. Seine Witwe Maria Konstantia von Rottkirchen ging mit
ihren drei unmündigen Kinder nach Asien. Der älteste Sohn
Ferdinand
Adam von der Horst (geb. 1710, gest. 6. Aug. 1756) kehrte 1732 nach
Hellenbruch zurück, wurde jül. Geheimer Rat und wollte 1753
den
streitigen Hof einlösen. Inzwischen (1725) hatte der Abt von
Gladbach
das Pfandrecht am HofNorfvom Kloster zu Neuss erworben. Der Abt klagte
1755 vor der 1. Instanz auf Heimfall (Kaduzität) des Lehens. In
den
Appellationsverfahren vor dem Offizialat zu Köln und dem Hofrat zu
Bonn
erstritt jedoch Maria Ludolphina von Nesselrode die 1761 vollstreckte
Abtretung des Lehenshofes. Die Vormünder der Maria Anna von der
Horst
räumen ihr allerdings nur Leibzuchtsrechte ein, da wegen der
Kinderlosigkeit ihrer Ehe die Besitzrechte an Johann Hermann von der
Horst, den jüngeren Bruder des Ferdinand Adam von der Horst, bzw.
an
dessen minderjährige Tochter übergingen. Berufung gegen das
Urteil der
2. Instanz in „Avokationssachen“ der Abtes von Gladbach ./. von der
Horst vom 24. Juli 1767, wonach die Sache der Maria Ludolphina von
Nesselrode für „desert“ erklärt und an die davor liegende
Instanz
zurückverwiesen und die Sache der minderjährigen Maria Anna
von der
Horst an den Lehnshof der Abtei Gladbach verwiesen wurde. Vor der 2.
Instanz ist streitig, ob die Appellationssache vor den Hofrat zu Bonn
oder das Kommissariatgericht zu Köln gehört.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Lehnsgericht des Klosters St. Vitus zu Gladbach (1755
– ?) – 2.Kurköln. Hofrat (Kanzler und Räte) zu Bonn 1760 –
1767 – 3.
RKG 1768 – 1798 (1513 – 1798)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Kanzleigebühren (Q 39). Botenlohnscheine (Q 7, Q
25a).
Listeder Inhaber des Lehnshofes Norf (Noir–Hof) im Amt Hülchrath
von
1408 – 1695 (Q 23). Genealogie, beginnend bei den Eheleuten Stephan
Quad zu Stadecken (bei Mainz) und Agnes von Winkelhausen zu
Türnich (Q
29). Lehnbrief des Aegidius von Bocholtz, Abts des Klosters Gladbach,
von 1513 für Johann Quad von Velbrüggen betr. Hof Norf (Q
30). Auszug
aus dem Testament des Generals Johann Hermann von der Horst von 1765
betr. Vormundschaftsbestellung (Q 31).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bde., 10 cm; Bd. I: 1 cm, 33 Bl., gebunden; Prot.,
Q 39, 2Beilagen prod. 4. Feb. 1780 und 8. Mai 1780; Bd. II: 4,5 cm, 260
Bl., gebunden; Q 1 – 24; Bd. III: 2 cm, 107 Bl., gebunden; Q 25a – 38;
Bd. IV: 2,5 cm, 162 Bl., gebunden; Q 25b (Priora). Lit.: Otto Reinhard
Redlich, Haus Elbroich und seine Besitzer, in: Düsseldorfer Jb. 39
(1937) S. 267.
2797
Aktenzeichen : H 1791/5838
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sohn und Schwiegersohn des verstorbenen
Balduin von Horpusch mitNamen Kaspar Balduin von Horpusch zu Kuckum
(Kr. Grevenbroich) und Johann Reinard von Wied (Weedt, Wrede) zu
Kollenburg (Willich) namens seiner Gattin Maria Elisabeth Veronika von
Horpusch, (Bekl.: Peter von Horpusch)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um den Serbster Hof. Berufung gegen das
Urteil der Vorinstanz vom 1 1. Juni 1686, wonach die Appellanten dem
Appellaten die Hälfte des Hofes Serbst abtreten müssen und
der Vogt von
Jülich mit der Taxation, Distraktion und Immission beginnen solle.
Der
Serbster Hof war ein Erbgut der Klara Margaretha von Palant, das nach
ihrem und ihres Gatten Johann von Velrath kinderlosen Tod an ihre
Schwester Katharina von Palant, Gattin des (Marsilius) von Geldern
(Geller) zu Arcen (Niederlande), überging. Der gleichnamige Vater
des
Appellaten beanpruchte bereits 1655 die Einräumung des streitigen
Hofes
aufgrund einer „Palantischen“ Obligation, die er gegen Johanna Maria
von Lützerode, Witwe des Marsilius von Geldern zu Arcen, geltend
machte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1666 –1686 – 2. RKG 1687 – 1688 (1614
– 1688)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag der Eheleute Klara Margaretha von Palant
und Johann von Velrath gen. Meuter von 1614 (schriftl. Fassung nach der
Heirat) (Q 16). Testament der genannten Eheleute von 1618 (Q 17).
Ehevertrag von 1636 zwischen Johann von Velrath gen. Meuter und seiner
2. Frau Petronella von Lahr (Q 18). Testament der letztgenannten
Eheleute von 1645 (Q 19). Vertrag von 1680 zwischen Maria Anna
Katharina Konstantia von Geldern zu Arcen einerseits und den Eheleuten
Kaspar Balduin von Horpusch und Maria Barbara von Mülstroe sowie
Johann
Reinard von Wied und Maria Elisabeth Veronika von Horpusch andererseits
betr. den Hof Serbst (Q 21). Zession der Obligation auf Hof Serbst
durch die Eheleute Johann von Lith und Elisabeth Munch auf den Prior
Gerard Feinckell alias Poeyn und die Konventualen der Kartause
Vogelsang von 1657 (73f.) .
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 3 cm, 74 Bl., lose; Q 1 – 12, 15 –
22, 4Beilagen von 1688; Bd. II: 3,5 cm, 282 Bl., gebunden; Q 13 (Priora
mit Relationen = Q 14). Lit.: Hans Kaiser, Willichs Kollenburg
lüftet
ihr Geheimnis, in: Heimatbuch des Kreises Viersen 1977, S. 157ff.
2798
Aktenzeichen : H 1792/5839
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar Balduin von
Horpusch, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Klage der Erben
Lippmann und Fabritius auf Auszahlung eines Legats (Testament von 1618)
der Eheleute Johann von Velrath gen. Meuter (gest. 1649) und Klara
Margaretha von Palant (gest. 16. Nov. 1634) von 300 Goldgulden und
eines rückständigen Salärs oder auf Einräumung
einiger Güter aus der
Hinterlassenschaft der beiden kinderlos verstorbenen Eheleute, z. B. zu
Vettweiß (Kr. Düren), Merzenhausen (Kr. Jülich) und
Kirchherten (Kr.
Bergheim). Berufung gegen das im Revisionsverfahren erlassene Urteil
der Vorinstanz vom 4. Feb. 1710, wonach der Freiherr von Geldern von
der „Ansprache“ auf den Hof zu Kirchherten freizusprechen ist und die
Erben Lippmann ihre Forderung an die Erben Meuter–Palant richten
sollen. Der Appellant behauptet, er sei kein Erbe, sondern nur ein
„legatarius“ der Eheleute Meuter–Palant. Er beantragt, den Freiherrn
von Geldern als Inhaber der Meuter – Palantischen Güter zur
Einhaltung
eines Vergleichs von 1675 zu verurteilen und die Großeltern der
Erben
Lippmann als „legatarii et creditores personales“ anzuerkennen. Einrede
der „Desertion“ seitens der Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. (?) Hauptgericht Jülich (?)– 1. (?)
Jül.–berg.
Hofgericht 1667 –(?)– 2. (?) Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und
Räte)
zu Düsseldorf als Revisionsgericht 1685 – 1710 – 3. oder 4.
Instanz RKG
1713 – 1727 (1614 – 1720)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Originalverschlossene „Rationes decidendi“ (Q 18). Vertrag von1680
zwischen Maria Anna Katharina Konstantia von Geldern zu Arcen
einerseits und den Eheleuten Kaspar Balduin von Horpusch und Maria
Barbara von Mülstroe sowie Johann Reinard von Wied (Weedt) und
Maria
Elisabeth Veronika von Horpusch andererseits (Q 25). Testament der
Eheleute Johann von Velrath gen. Meuter und Klara Margaretha von Palant
von 1618 (II 23–30). Ehevertrag der genannten Eheleute von 1614 (II
131–140). Auflistung der streitigen Güter mit Morgenzahl und
Geldwertberechnung (II 171–180). Vergleich von 1675/76 zwischen
Marsilius von Geldern, seinem Bruder Reiner von Geldern zu Frens,
Ritter des Deutschen Ordens, Komtur zu Luxemburg, und Johann Gottfried
von Geldern als Erben der Katharina von Palant, Tochter des Marsilius
von Palant und der Anna von Winkelhausen, verheiratete von Geldern zu
Arcen, einerseits und Johann Peter von Horpusch, Dr. Johann Fabritius,
Schultheiß zu Alten–Falkenberg, andererseits, in
niederländischer
Sprache (II 659 – 682).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 18,5 cm; Bd. I: 6,5 cm, 91 Bl., lose; Q 1 – 16,
18 – 33, 1Beilage von 1720; Bd. II: 12 cm, 797 Bl., gebunden; Q 17
(Priora). Die Priora sind unvollständig; es fehlen mindestens die
ersten 3 Bände der 1. Instanz. Der Instanzenzug ist nicht sicher
zu
ermitteln.
2799
Aktenzeichen : H 1792a/5846
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna, Witwe des Johann
von Haesen (Hoisen), (Bekl. ?)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um eine Schuldforderung aus dem Verkauf eines
Lehngutes. Einrede der Appellaten wegen Unterschreitung der
appellierfähigen Summe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellation
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Mannen von Lehen derjül. Mannkammer zu Kaster –
2.
Jül. Rätedes Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg
– 3. RKG 1571
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 13 Bl., gebunden; Q
1 – 4.
2800
Aktenzeichen : H 1793/5847
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Antonius (Anthoni, Thonis)
(von)
Hose(n) (Heesen, Hoesen)und seiner Gattin Gertrud: Sibilla von Hosen,
Witwe des Paul von der Kaulen (Kulen), Kellners zu Kaster (Kr.
Bergheim), Godert Frinck von Omagen (Kr. Bergheim) namens seiner Gattin
Anna von Hosen, Kaspar Hosen, die Brüder Welter und Mewis Broich,
Erben
des Peter Broich zum Mertzhof und der Else von Hosen; ferner Johann
Symons von Geilenkirchen, Lenhard Weitz, Bürger von Kaster, Daem
Halfen
zu Troisdorf (Kr. Bergheim) als „angeguldener“ Erbe des Johann von
Hosen; schließlich die Erben des Johann von Laach, Vogts von
Grevenbroich: Johann Huicking, Amtmann von Dyck, Thonis Schalle(n),
Halfe zu „Kurzde“, Kierstgen Schepe, Halfe zu Brockendorf (Kr.
Bergheim), namens seiner Gattin Alheit Schalle(n), Johann von Esch (Kr.
Bergheim) zu Fronhof (Kr. Aachen ?), Sohn des verstorbenen Daem
Bertrams und der verstorbenen Sibilla Schalle(n), auch als Vormund
für
die Schwestern Agnes und Mettelen Schalle(n), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Interlokut der Vorinstanz vom 26.
Jan. 1572, das den Appellanten die Litiskontestation auferlegte. Die
erneute Klage der Appellaten vor der 1. Instanz sei rechtswidrig, da
die Streitsache schon am 21. Okt. 1550 durch das Hauptgericht
Jülich
und im Appellationsverfahren am 16. Sept. 1560 durch das RKG zugunsten
der Appellanten entschieden worden sei. Das RKG urteilt am 18.
März
1578, daß die Appellanten hinsichtlich der Sache des Christian
und
Johann Roß von der Ladung der 1. Instanz freizusprechen seien,
hinsichtlich der Sache der übrigen Kläger der 1. Instanz,
daß die
Streitsache an die 1. Instanz zurückzuverweisen sei. Hintergrund
des
Prozesses ist der Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft des 1508
verstorbenen Konrad (Kontz) Roß von Laach (Haus Laach, Gem.
Heppendorf,
Kr. Bergheim). Die Appellanten sind die Nachkommen von Konrads
Roß von
Laach illegitimer Tochter Gertrud, Gattin des Antonius Hose(n), und von
Johann, dem illegitimen Sohn von Konrads Bruder Johann Roß von
Laach,
Vogt von Grevenbroich. Die Appellaten sind die Enkel der Helena
Roß von
Laach, Gattin des Wilhelm Roß von Welldorf (Kr. Jülich)
sowie Konrads
und Johanns Roß von Laach Schwester, und Kinder von Helenas
legitimen
Sohn Johann Roß aus seiner Ehe mit Maria Pfalzgrevesche. Sie
behaupten,
daß die Appellanten wegen ihrer illegitimen Abkunft zur Erbfolge
nicht
zugelassen werden dürften. Sie berufen sich ferner auf ein
Testament
Konrads Roß von Laach von 1508 zugunsten seiner Schwester Helena
und
ihres Sohnes Johann. Die Appellanten fechten die Echtheit dieses
Testaments an, da der vermeintliche Erblasser zur Abfassungszeit des
Testaments bereits tot gewesen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül. Kommissare (Johann von Merode zu
Schloßberg und
ArnoldBaumann, Amtmann und Kellner zu Kaster) des Herzogs Wilhelm von
Jülich, Kleve und Berg 1571 – 1572 – 2. RKG 1572 – 1616 (1457 –
1585)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 16. Sept. 1560 in Sachen Christian
Roß
./.Antonius Hosens Erben (Q 5). Urteil des Hauptgerichts Jülich
vom 21.
Okt. 1550 in Sachen Roß ./. Hosen (Q 5). Armutszeungnis
(„Documentum
pauperitatis“) für die Brüder Roß, 1573 ausgestellt von
Johann von
Merode zu Schloßberg, Amtmann zu Kaster, und dem dortigen Kellner
Arnd
Baumann (Q 12). RKG–Urteil vom 18. März 1578 (Prot.).
Prozeßakten des
Hauptgerichts Jülich von 1549 – 1550 samt Akten des Gerichts von
„Margrathenherten“ (Grottenherten, Gem. Kirchherten, Kr. Bergheim) von
1534 – 1549 (II 52 – 282; ebenso Bd. III). Ehevertrag von 1457 zwischen
Helena Roß von Laach, Tochter des Junkers Wickard Roß von
Laach, und
Wilhelm Roß von Welldorf (Kr. Jülich) (II 55f.).
Erbvergleich zwischen
den Brüdern Johann und Konrad von Laach von 1463 (II 63–66).
Verzeichnis von Dokumenten betr. die Erbgüter (III 132– 139).
Prozeßakten des Gerichts Garzweiler von 1541 (III 1–11).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde., 13 cm; Bd. I: 3,5 cm, 44 Bl., lose; Q 1, 3 –
14, 16 – 18,3 Beilagen; Bd. II: 5 cm, 282 Bl., gebunden; Q 2 = Q 15
(Priora); Bd. III: insgesamt 4,5 cm, bestehend aus 3 gebundenen
Teilbänden von 193 Bl., 38 Bl. und 11 Bl.; Q 14 (dreimal) = Q 50,
51,
52 (Priora). Vgl. RKG (R 1000/3434)
2801
Aktenzeichen : H 1798/5877
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes Jakob Dupierry als
„mandatarius“ für
die Kinder des verstorbenen Johannes Franziskus Houby, Bürgers und
Tuchhändlers zu Malmedy (Belgien), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Nov.
1780, wodurch den Gläubigern gestattet worden ist, ihre
Forderungen aus
den Immobilien der Kinder des verstorbenen Johannes Franziskus Houby
aus der Ehe mit Anna Henrozet (gest. 21. Jan. 1774) zu befriedigen,
falls der Erlös aus der Versteigerung der Mobilien dazu nicht
ausreichen sollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Praeses et consiliarii consilii
provincialis Stabulensis (1780) – 2.RKG 1783 – 1786 (1778 – 1785)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus Kap. 11 der Statuten des Fürstentums
Stablo (Stavelot) (Q 15). Vertrag über die Erbteilung zwischen den
Kindern des verstorbenen Johannes Franziskus Houby von 1784 (Q 26).
Auszug aus einer Güterzession des Johannes Franziskus Houby von
1778
(in Q 28). Auflistung der Schulden des Johannes Franziskus Houby bis
zum Tod seiner Frau von 1767 – 1773 (in Q 28).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 117 Bl., gebunden;
Q 1 – 29. Lateinische Sprache.
2802
Aktenzeichen : H 1800/5880
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Andres von Holtzem
(Houltzem)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Der Streitgegenstand ist nicht ersichtlich. Berufung
gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. Nov. 1535. Klage auf Entlassung
aus dem Gefängnis von Münstereifel bis zur gerichtlichen
Entscheidung
des Streites, da der Appellant sonst keine Akten und Vorakten
beibringen könne.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu
Münstereifel auf Unterweisungdes Hauptgerichts Jülich (1535)
– 2. RKG 1536
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 7 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 5 Aktenstücke prod.31. März und 5. April
1536.
2803
Aktenzeichen : H 1801/5881
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans Peter Houp, Wilhelm Nelles und
Konsorten: Hans Jakob Geys,„auf den Eichen“/Hahnenberg (Gem.
Hellenthal, Kr. Schleiden), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Wiedereinlösung eines Teils des
Nelles(sen)hofs, den die Eltern der Appellaten 1708 für 52 Rtlr.
current (1 Rtlr. = 3 Gulden, 6 Albus) verpfändeten. Die 2. Instanz
bestätigte am 5. April 1769 das Urteil der 1. Instanz vom 23. Okt.
1766
im wesentlichen. Danach kann der streitige Hof gegen Empfang des
Pfandgeldes durch die Appellaten eingelöst werden. Die Appellanten
seien verpflichtet, den Appellaten die Renten von der Deponierung des
Pfandgelds 1765 an bis zur tatsächlichen Abtretung des Hofs zu
erstatten. Die Appellanten behaupten, es handle sich um verschiedene
Güter: Sie besäßen gar nicht den Nelles(sen)hof.
Umgekehrt hätten die
Appellaten niemals den Kirchhof zu Heschelt (Kr. Schleiden) besessen.
Sie erheben im Appellationsverfahren vor dem RKG eine
Nullitätsklage
gegen das Urteil der 2. Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Reifferscheid (1766) – 2.
Appellationsgericht (Richterund Kommissar Dr. J. H. Bollich,
Schöffe
des kurfürstl. Hohen Gerichts in Köln) des Grafen von
Salm–Reifferscheid (1769) – 3. RKG 1770 – 1771 (1708 – 1771)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Obligation der Eheleute Wilhelm Hentz und Gertrud von
Heschelt von 1708 für die Eheleute Johann Steffens und Maria Agnes
Klinckhammer (Q 9). Insinuationsgebühren (Q 20). Vertrag der
Eheleute
Peter Vaessen und Eva von den Eichen von 1709 mit ihrem Neffen Johann
und dessen Frau Agnes betr. Lebensunterhalt und Altersbetreuung der
kinderlosen Eheleute Vaessen (77–79).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 79 Bl., lose; Q 1
– 7, 9 – 25, 2 Beilagen prod. 9. Jan.und 30. Aug. 1771, es fehlt Q 8.
2804
Aktenzeichen : H 1803/5897
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von der Hoven zum Stein namens
seiner Gattin Margarethavon Oefte (Oefft), Witwe des Eberhard Quad, vor
1614 erneut Witwe, (Kl.: Margaretha von Oefte)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 3. Juli
1584, wonach Margaretha von Oefte ein Klostergelübde geleistet
habe und
somit nicht zur Ehe (wohl mit Eberhard Quadt) berechtigt gewesen sei.
Sie soll Profeß im Kloster „Inger Orden“ zu Duisburg, das nach
der
dritten Regel des Franziskanerordens lebt, geworden sein. Anlaß
des
Prozesses ist Margarethas Anspruch auf eine ansehnliche Korn– und
Geldrente, die der verstorbene Eberhard Quadt ihr durch Dotation
zugeschrieben habe, deren Bezahlung die Appellaten wegen der
möglichen
Ungültigkeit der Ehe verweigern. Die Appellanten erheben den
Vorwurf
der Parteilichkeit gegen die 1. Instanz. Streitig ist ferner die
Zuständigkeit von weltlicher und geistlicher Jurisdiktion.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, seit 1589
primae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte und Kommissare (Dietrich
von der
Horst, Amtmann von Düsseldorf, Angermund und Landsberg, Petrus
Mosanus,
Dechant der Kollegiatkirche zu Düsseldorf, Gerhard von
Gülich, hzgl.
Sekretär) zu Düsseldorf 1571 – 1584 – 2. RKG 1584 – 1615 (? –
1615)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Originale Vormundschaftsbestellung für die
minderjährigen vonWaldenburg gen. Schenkern durch den Herzog von
Jülich, Kleve und Berg von 1593 (Q 28). Bullen der Päpste
Nikolaus
(III. von 1279 ?), Martin (V. von 1428 ?), Sixtus IV. von 1473, Julius
II. von 1508, Clemens (VII. von 1524 ?), Eugen IV. von 1446 und
Innozenz VIII. von 1487 für und betr. den Franziskanerorden (II
35–46,
65–70). Zeugenverhöre (II 250–679).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 15,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 116 Bl., lose; Q 1 – 18,
20, 23 –30, 32, 2 Beilagen prod. 5. Juni 1615, 1 Beilage von 1591, die
möglicherweise zu RKG 2806 (H 1805/5900) gehört, es fehlen
schon gemäß
Prot. Q 21, 22 und 31*, Prot. stark beschädigt; Bd. II: 12 cm, 679
Bl.,
gebunden; Q 19 (Priora).
2805
Aktenzeichen : H 1804/5899
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Dietrich von (der) Hoven zum
Stein,
auch zu „Auerhuisen“(Oberhaus), Gatte der Margaretha von Oefte, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um den Elßkamp, einen halben, „an
der
Snellen“ in den Ruhrauen im Gericht von Duisburg gelegenen Kamp. Die
Appellaten klagten vor der 1. Instanz auf Wiedereinlösung. Johanna
Keiler hatte 1546 als Witwe zusammen mit ihrer Tochter Anna von
Elß den
halben Kamp für 100 Goldgulden, 48 Tlr., 1 Orth an Dederich
(Derick)
Berck unter Vorbehalt der Wiederlöse verkauft bzw.
verpfändet. Gegen
Erstattung des Pfandgeldes erwarben 1547 Junker Wilhelm von
Büderich zu
Gripswald (Gribswald), ein Verwandter des Dederich Bercks, und seine
Gattin Hilwich die Rechte am Elßkamp. Ihnen gehörte die
andere Hälfte
des Kamps „an der Snellen“. Die 1. Instanz urteilte am 15. Nov. 1580,
daß die Erben von Elß die streitige Hälfte des Kamps
einlösen dürfen,
es sei denn, die damals Beklagten könnten beweisen, daß
Berck oder von
Büderich durch einen Erbkaufvertrag mit Johanna Keiler
Eigentumsrechte
daran erworben hätten. Die 2. Instanz bestätigte dieses
Urteil am 16.
Aug. 1585. Die Appellaten erheben vor dem RKG die Einrede der
Nichtzuständigkeit wegen Unterschreitung der appellierfähigen
Summe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Duisburg
1577 – 1580– 2. Vogt, Schöffenmeister und Schöffen des
königl. Stuhls
und Stadt Aachen 1580 – 1585 – 3. RKG 1585 – 1595 (1546 – 1794)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaufvertrag oder Obligation von 1546 (in Q 3 = Q 7).
Losungsbrief oder Kaufvertrag von 1547 (in Q 3). Währschaft von
Schultheiß und Schöffen zu Duisburg von 1549 (in Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 114 Bl., lose; Q
1 – 20. Vgl. RKG 2811 (H 1810/5909).
2806
Aktenzeichen : H 1805/5900
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von der Hoven zum Stein namens
seiner Gattin Margarethavon Oefte, Witwe des Eberhard Quad, vor 1614
erneut Witwe, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Berufung gegen das Immissionsdekret der 1. Instanz vom 29. Juli 1589.
Die Appellanten sollen 1/3 des Hofs „in den Hoven“ samt Mühlen und
Liegenschaften im Amt Angermund und Gericht Homberg an die Appellaten
abtreten. Diese beantragten vor der 1. Instanz den Abtretungsbefehl
gemäß einem Urteil derselben Instanz in Sachen Margaretha
von Oefte ./.
von Waldenburg vom 3. Juli 1584, wodurch festgestellt wurde, daß
Margaretha von Oefte ein Klostergelübde abgelegt und somit nicht
zur
Ehe berechtigt gewesen sei. Die Appellaten meinen, daß Margarethe
von
Oefte daher keine Leibzuchtsrechte am streitigen Hof habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae et secundae
appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Wilhelm von Jülich,
Kleve und Berg bzw. seine jül.–berg.Räte zu Düsseldorf
1589 – 2. RKG 1589 – 1614
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 5. Mai 1591 (Q
22).Vormundschaftsbestellung für die minderjährigen Kinder
von
Waldenburg gen. Schenkern durch den Herzog von Jülich, Kleve und
Berg
von 1593 (Q 32). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 28. Juni 1614 (Q
38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 199 Bl., lose; Q 1
– 36, 38, es fehlt Q 37*, 1 Beilage von1614. Vgl. RKG 2804 (H
1803/5897).
2807
Aktenzeichen : H 1806/5901
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ruprecht (Robert) und
Diederich von
der Hoven zumAverhaus (Oberhaus, Duisburg–Beeck) und Stein, (Kl.: ihr
Vater Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Besitzstreit um ein Haus in Kettwig vor der Brücke, das Dietrich
Busgen
bewohnt, einen Kamp mit Land und Kohlgarten mit Namen
„Hunnenberg/Hunenburg“ vor dem Dorf Kettwig, das Gildehaus
(Güldhaus),
das Dietrich im Gildehaus bewohnt, einen Hof auf dem Berge und einen
Hof auf dem Steinweg, alle zu Kettwig im Amt Blankenstein gelegen. Die
Güter seien von den Vorfahren der Appellanten mit Wiederkaufsrecht
verkauft und vom Vater der Appellanten wiedereingelöst worden.
Johann
von der Hoven klagte daher vor der 1. Instanz auf Einräumung der
streitigen Güter und beantragte Arrest und Kummer. Die 1. und 2.
Instanz sprachen mit ihren Urteilen vom 24. Sept. 1572 und 27. Nov.
1589 die Beklagten bzw. Appellaten von der gegen sie gerichteten
Forderung frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadt– und Landgericht zu Werden 1569 – 1572 – 2.
Klev. Hofgericht (Hofrichter und Räte) zu Kleve 1572 – 1589 – 3.
RKG
1590 – 1610 (1355 – 1596)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Pfandverschreibung des Rosier Ducker (Duicker) und seinerGattin Sophie
(Fie) für Gottschalk Kurneman und seine Gattin Hilleken von 1470;
ebenso von 1571; Lösbrief von 1482; Urkunde des Abts Hermann von
Werden
von 1554 betr. Belehnung des Johann von der Hoven zu Dienstmannsrecht
mit Haus und Land Heck (Hegge, in Essen–Werden) sowie den streitigen
Gütern; Lehnbriefe von 1402 für Heinrich von der Heck
(Heggen) (gest.
1417) und von 1418 für seinen gleichnamigen Sohn; Erbkaufvertrag
von
1431 zwischen Dietrich Ducker und Hinrich von Blankenstein gen. von der
Heck (Heggen); Erbkaufvertrag von 1442 zwischen Hinrich von (Korneman);
Erbkaufvertrag bzw. „Aussteuerung“ von 1456 zwischen Karda Ducker,
Schwester des verstorbenen Hinrich von der Heck, und ihrem Sohn Rosier
einerseits und Dietrich von der Hoven und seiner Gattin Margarethe
(Grete), Tochter der Karda Ducker, andererseits; Erbvergleich bzw.
Schiedsbriefvon 1456 zwischen Rosier Ducker, Sohn des Evert Ducker,
seinem Schwager Dietrich von der Hoven und seiner Schwester Grete;
Urkunde der Schöffen von Werden von 1457 betr. Übertragung
des Erbes
des Heinrich von der Heck durch seine Schwester Karda an ihren Sohn
Rosier Ducker; Erbkaufvertrag von 1355 in lateinischer Sprache zwischen
den Eheleuten Johannes „dictus de Coethuisen“ und Ailheidis einerseits
und Henrich „dictus de Blanckenstein“, Richter zu Werden, andererseits
(Q 7). „Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. für
Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1566 (Q 10).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 cm, 143 Bl., lose; Q 1 – 14, es fehlt Q 15. Vgl.
RKG 2809 (H1808/5903) und 2810 (H 1809/5904) Lit.: Wilhelm Joseph
Sonnen, Rittersitz und Schloß Oberhausen, in: AHVN 166 (1964) S.
287ff.
2808
Aktenzeichen : H 1807/5902
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ruprecht (Robert) und
Dietrich von
der Hoven zum Steinund Averhaus (Oberhaus, Duisburg, Beeck), (Kl.: ihr
Vater Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Besitzstreit um das Haus Scheppen, einen Hof zu Harenscheid
(Herenscheid), einen Hof gen. „der Rhuren“ und ein Werth (Weerdt) an
der Ruhr, wovon die letzten drei Güter im Stift und Gericht Werden
(Stadt Essen) liegen und von dort lehnsrührig sind. Rosier Ducker
habe
1455 anläßlich seiner Vermählung mit Sophie von Merwick
die beiden Höfe
und den Sitz Heck (Hegge) seiner Frau als Wittum verpfändet. Diese
verpfändete die beiden Höfe und einen Werth zwischen
Harnscheid und
„Rhuren“ 1461 an Johann von der Vittinghoff (Vitinghove) gen. Schell
(Schell) zu Scheppen. Da die Ehe kinderlos blieb, sei Rosier Duckers
Schwester Margarethe, Gattin des Dietrich von der Hoven, des
Urgroßvaters der Appellanten, die Erbin der streitigen Güter
geworden.
Johann von der Hoven, der Vater der Appellanten und der Sohn des
Heinrich von der Hoven, habe die streitigen Güter 1542
eingelöst.
Berufung gegen das Bestätigungsurteil der 3. Instanz vom 8. Mai
1590.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Landgericht Werden – 2. Klev.
Räte (1590) – 3. RKG 1590 –1597 (1584 – 1593)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 32 Bl., lose; Q 1 –
7, 9 – 12, es fehlt Q 8* (Priora).
2809
Aktenzeichen : H 1808/5903
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ruprecht (Robert) und
Dietrich von
der Hoven zum Steinund Averhaus (Oberhaus, Duisburg–Beeck), (Kl.: ihr
Vater Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Besitzstreit um ein Haus auf dem Berg zu Kettwig und insbesondere um
ein Haus oder einen Hof zu Kettwig vor der Brücke, das Heinrich
Busgen
bewohnt. Die Appellanten beanspruchen das Recht der
Wiedereinlösung.
Die 1. und 2. Instanz wiesen mit ihren Urteilen vom 24. Sept. 1572 und
27. Nov. 1589 den Anpruch der Appellanten ab. Einrede gegen das RKG
wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadt– und Landgericht zu Werden 1569 – 1572 – 2.
Klev. Hofgericht (Hofrichter und Räte) zu Kleve 1572 – 1589 – 3.
RKG
1590 – 1606 (1342 – 1592)
Beweismittel : (7) Beweismittel: „
Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. fürHerzog
Wilhelm
von Jülich, Kleve und Berg von 1566 (Q 10*). Pfandverschreibung
des
Rosier Ducker und seiner Gattin Sophie (Fie) für Gottschalk
Kurneman
und seine Gattin Hilleken von 1470; ebenso von 1471; Lösbriefvon
1482;
Urkunde des Abts Hermann von Werden von 1554 betr. Belehnung des Johann
von der Hoven zu Dienstmannsrecht mit Haus und Land Heck (Hegge,
Werden) sowie den streitigen Gütern; Erbkaufvertrag von 1355 in
lateinischer Sprache zwischen den Eheleuten Johannes „dictus de
Coethuisen“ und Ailheidis einerseits und Henrich „dictus de
Blanckenstein“, Richter zu Werden, andererseits; Urkunde des Ritters
Engelbert von der Mark von 1342 in lateinischer Sprache betr.
Übertragung eines Grundstücks zum Hausbau in Kettwig vor der
Brücke an
seinen „famulus“ Johannes „dictus Fyenson“ (Q 7*).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 143 Bl., lose; Q 1
– 6, 7* (Priora), 8 – 9, Q 10*, 11* und12*. Vgl. RKG 2807 (H 1806/5901).
2810
Aktenzeichen : H 1809/5904
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ruprecht (Robert) und
Dietrich von
der Hoven zum Steinund Averhaus (Oberhaus, Duisburg–Beeck), (Kl.: ihr
Vater Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2807 (H 1806/5901) und 2809 (H
1808/5903). Hier Besitzstreit um das Gildehaus zu Kettwig, das der
Vater der Appellanten wiedereingelöst habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadt– und Landgericht (Richter und Schöffen) zu
Werden 1569– 1572 – 2. Klev. Hofgericht (Hofrichter und Räte) zu
Kleve
1572 – 1589 – 3. RKG 1590 – 1606 (1355 – 1592)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zu den Beweismitteln der Vorakten vgl. die oben
genanntenProzesse, ferner Erbkaufvertrag (Verpfändung) von 1495
zwischen den Geschwistern Johann Henrich, Grietken und Lysken, Kindern
der verstorbenen Eheleute Hermann von der Fick und Lysken, der Ideken
auf dem Recke, Johann an der Lynden und seiner Gattin Styne einerseits
und Evert auf dem Schmachtenberge und seiner Gattin Paetz(en)
andererseits betr. das Gildehaus; Kaufvertrag von 1496 zwischen den
Eheleuten Hermann Hoxtem Molendicke und Lyse, Reintken the Scheuren und
Alicke, Tielken up der Rombeck (Ronbiecke) und Gierdt, Johann them
Hoven und Hille, Wennar in dem Aldenhove und Griete, Wilhelm tho
Moelenbecke und Kathrin, Eggert up ter Heide und Stense einerseits und
Evert up tem Schmachtenberge und Paetzen andererseits (in Q 6).
„Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. für den
Herzog
Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1566 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 106 Bl., lose; Q
1 – 11.
2811
Aktenzeichen : H 1810/5905
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von der Hoven
zum Stein namens seiner Gattin Margarethavon Oefte, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um ein Drittel des Elßkamps,
eines
Weidekamps „an der Snellen“ im Gericht Duisburg. Das streitige Gut habe
Leintgen von Elß, die dem 3. Orden der Franziskaner zu Duisburg
angehörte, hinterlassen. Ihre Geschwister Hermann von Elß,
Gatte der
Anna Keiler, Elsgen von Elß, Gattin des Wilhelm von Hammerstein,
und
Anna von Elß, Gattin des Adolf von Hammerstein, hätten den
Kamp
dritteln müssen. Statt dessen hätten Hermann und Elsgen von
Elß den
Kamp unter sich aufgeteilt. Vor der 1. Instanz klagte daher Leonhard
von Hanxler als Gatte oder Witwer der Margaretha von Hammerstein,
Tochter des Wilhelm von Hammerstein und Enkelin der Anna von Elß,
auf
Einräumung des seinen Kindern zustehenden dritten Teils des
Elßkamps.
Die 1. Instanz gab mit Urteil vom 14. Nov. 1584 dieser Klage statt, da
nicht erwiesen sei, daß Anna von Elß auf ihren Erbteil am
Elßkamp
verzichtet habe. Die 2. Instanz bestätigte dieses Urteil am 3.
März
1587.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Duisburg
1578 – 1584– 2. Schöffenmeister und Schöffen des königl.
Stuhls und
Stadt Aachen 1585 – 1587 – 3. RKG 1587 – 1595 (1546 – 1595)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde der Eheleute Wilhelm von Hammerstein und
GertrudSchluch von 1546 betr. Erbteilung mit Wilhelm von Büderich
zum
Gripswald (Gribswald) und seiner Gattin Hillwich von Hammerstein, der
Tochter der Elsgen von Elß und des Wilhelm von Hammerstein (in Q
6).
Zeugenverhöre (in Q 6).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2,5 cm, 138 Bl., lose; Q 1 – 14. Teils
Wasserschäden. 12
losebeiliegende Schöffensiegel wurden in willkürlicher
Reihenfolge auf
Japanpapier geklebt und an Q 6 geheftet (nun Bl. 14). Vgl. RKG 2805 (H
1804/5899).
2812
Aktenzeichen : H 1812/5907
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Robert von der Hoven zum Averhuis
(Oberhaus,
Duisburg, Beeck) undKonsorten: Kaspar Lipperheide (Lipperheidt), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Appellation des beklagten Gerhard von
Aldenbrüggen gen. Velbrüggen an das Gericht des päpstl.
Nuntius. Vom
Offizial zu Köln, der in weltlichen Sachen urteile, dürfe man
nicht an
ein geistliches Gericht und auch nicht an ein Gericht außerhalb
des
Römischen Reiches Deutscher Nation nach Rom oder an den
päpstl.
Nuntius, sondern nur an das RKG appellieren. Hintergrund des Prozesses
ist die Klage des Gerhard von Aldenbrüggen gen. Velbrüggen
als des
nächsten Verwandten der verstorbenen Elisabeth von Etzbach gegen
Robert
von der Hoven, der in erster Ehe mit Elisabeth von Etzbach verheiratet
war, auf Aberkennung der Leibzuchtsrechte Roberts an Elisabeths
Mitgift, einem Weingarten mit Zubehör zu Widdig (Rhein– Sieg –
Kr.).
Nach dem Tod der Elisabeth und ihrer Kinder habe sich Robert von der
Hoven ein weiteres Mal verheiratet, ohne seiner Pflicht, ein Inventar
und eine Nießbrauchsrechnung zu erstellen, nachzukommen. Das
Offizialat
zu Köln urteilte als 1. und im Appellationsverfahren als 2.
Instanz am
27. Okt. 1614 und 18. Nov. 1616, daß Robert von der Hoven im
Besitz des
streitigen Weingartens verbleiben dürfe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1617 – 1618 (1614 – 1621)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 21 Bl., lose; Q 1 –
7, 2 Beilagen prod. 12. Mai 1618 und4. Sept. 1621.
2813
Aktenzeichen : H 1813/5908
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes Albert Philipp von der Hoven
(von
den Hoven), Konsistorialrat und Bürger der Stadt Essen, zu Essen,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die
Errichtung einer „Stoll– und Stauung“ im Kanal oder Graben eines
offenen Wasserlaufs, der zunächst die Wiese des Appellanten nahe
bei
Essen vor dem Kettwiger Tor und danach die benachbarte Wiese des
Appellaten von der Wonne durchläuft. Da die Stauung des Wassers
auf dem
Grund und Boden des Appellanten vorgenommen und durch diese Neuerung
ein Drittel der Wiese des Appellanten unter Wasser gesetzt worden sei,
ließ von der Hoven die Stauung zerstören. Auf die Klage von
der Wonnes
hin, dekretierte die 1. Instanz am 21. Juni 1742, daß von der
Wonne zur
Errichtung der Stauung berechtigt und jegliche „Turbierung“ bei Strafe
von 5 Goldgulden untersagt sei. Im Revisionsverfahren wird dieses
Dekret mit Urteil vom 9. Feb. 1745 bestätigt, ferner werden der
von der
Hoven zu Schadenersatzleistungen und der Notar von der Wonne zur
Zahlung einer Strafe von 10 Rtlr. wegen Injurien gegen von der Hoven
verurteilt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Essen 1742 – 2.
Bürgermeisterund Rat der Stadt Essen als Revisionsgericht (mit Rat
der
Juristenfakultät der Universität Halle) 1742 – 1745 – 3. RKG
1746 (1742
– 1747)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Insinuationsgebühren (Q
10).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 123 Bl., lose; Q 1 –
24, 2 Beilagen von 1745 und 1747; Bd. II: 4 cm, 215 Bl., gebunden;
Priora, prod. 9. Jan. 1747.
2814
Aktenzeichen : H 1817/5915
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von der Hoevelich zu Lohmar
(Rhein –
Sieg – Kr.), Amtmann von Porz (Rheinisch–Bergischer Kr.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen ein Dekret des jül.–berg.
Hofgerichts zu
Düsseldorfvom 30. Sept. 1603, daß die Streitsache des
Heinrich von der
Hoevelich wegen des zu geringen Streitwertes nicht revisionsfähig
sei.
Der Kläger beruft sich mit seiner Bitte um Revision durch eine
Universität oder 2 – 3 unparteiische Rechtsgelehrte auf einen
Reichsdeputationstagsabschied von 1600. Hintergrund des Prozesses ist
eine Schuldforderung von 200 Tlr. zu je 52 Albus, die der Kölner
Bürger
Peter Scheifler (Schieffler) gegen Heinrich von der Hoevelich einklagte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1604 – 1605 (1596 – 1605)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldschein des Heinrich von
der Hoevelich von 1596 für Melchior Mohr(en) (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 34 Bl., lose; Q 1
– 12.
2815
Aktenzeichen : H 1818/5916
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Henrich von der Hoevelich (Hovelich) zu
Lohmar (Rhein – Sieg – Kr.),berg. Amtmann von Porz
(Rheinisch–Bergischer Kr.), namens seiner Gattin Johanna von Neuhof
gen. Ley, (Bekl.: Adolfvon Meverden)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 12. Feb.
1608, das dem Appellanten auferlegte, innerhalb von 6 Wochen und 3
Tagen alle rückständigen Pensionen zu bezahlen, andernfalls
solle der
Appellatin der Hof Metzkausen (Metzhausen, Metzinghausen) im Herzogtum
Berg (Metzkausen, Kr. Düsseldorf–Mettmann) eingeräumt werden.
Der Hof
Metzkausen ist der Appellatin in einem Erbvergleich von 1575/76 als
Unterpfand verschrieben worden. Die Schwestern ihres kinderlos
verstorbenen Gatten Wilhelm von Neuhof gen. Ley hatten ihr damals
aufgrund ihres Ehevertrags 3000 Goldgulden als Abfindung für
jegliche
Ansprüche zugesagt. 1000 Goldgulden wurden ihr bar
ausgehändigt. Bis
zur Abzahlung der fehlenden 2000 Goldgulden sollte sie eine
Jahrespension von 100 Goldgulden aus dem klev. Zoll Orsoy (Kr. Moers)
erhalten. Als die Pensionszahlungen ausblieben, klagte sie vor der 1.
Instanz aufEinräumung des Unterpfands.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Landgericht (Richter und Schöffen) zu Mettmann
1591 –
1596 –2. Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Kreuzberg 1596 –
1601 –
3. Jül.– berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu
Düsseldorf 1603 –
1608 – 4. RKG 1608 (1575 – 1611)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Erbvergleich von 1575 zwischen den Kindern und
Schweigerkindern des Wilhelm von Neuhoff gen. Ley des Älteren,
klev.
Rats und Hofmeisters: Werner von Gymnich, jül. Rat und Landdrost,
für
seine Tochter Maria, die Witwe Wilhelms von Neuhoff gen. Ley des
Jüngeren, Heinrich von der Hoevelich für seine Gattin Johanna
von
Neuhoff gen. Ley, Adolfvon Meverden für seine Gattin Margaretha
von
Neuhoff gen. Ley und Lukretia von Neuhoff gen. Ley, Witwe des Junkers
von Lützerode, für sich und ihre Kinder (Q 10). Urkunde der
Maria von
Gymnich, Witwe von der Ley, von 1576 betr. den obigen Vertrag (Q 11).
Edikt des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von
1596
betr. Dekrete des Hofgerichts in Immissionssachen (I 52f.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 8,5 cm; Bd. I: 2 cm, 60 Bl., lose; Q 2 – 6, 8
– 11, 8Beilagen prod. 27. Sept. 1608 – 14. Jan. 1611, es fehlt Q 1*;
Bd. II: 6,5 cm, 384 Bl., gebunden; Q 7* (Priora).
2816
Aktenzeichen : H 1819/5917
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von der Hoevelich (Hovelich) zu
Lohmar (Rhein – Sieg –Kr.), berg. Amtmann von Porz
(Rheinisch–Bergischer Kr.), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Einräumungsbescheid der
Vorinstanz
vom 2. März 1608, wodurch 60 Morgen Land und 8 Morgen Benden, die
bisher zum adeligen Lehnsgut Lauvenburg („Alten Lauwenburg“, bei
Kaarst), im Erzstift Köln und Amt Liedberg gelegen, gehörten,
an das
Haus Busch gelangen sollen. Die Appellaten erhalten dieses Land
aufgrund ihrer Ansprüche als Gläubiger der früheren
Inhaber von
Lauvenburg. Der Appellant macht dagegen geltend, daß er
Lauvenburg samt
dem „Schrodershof“ von Arnold von Boyneburgh (Bonenberg) gen. Honstein
zu Ubbergen und dessen Gattin Cornelia von dem Poll gekauft hat. Seine
Ansprüche auf das Lehnsgut seien vorrangig vor denen der
übrigen
Gläubiger.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Koadjutor des Erzstifts Köln bzw. die
kurfürstl.
Kanzlei undkurköln. Kommissare (1607) – 2. RKG 1608 – 1612 (1601 –
1611)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 36 Bl., lose; Q 1 –
14, 15, 1 Beilage von 1609, es fehlt Q14*.
2817
Aktenzeichen : H 1820/5918
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Hovelman von
Breyell (Kr. Kempen–Krefeld) und Konsorten,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um 5 Morgen Artland, der „Hieacker“
genannt, die der verstorbene Heinrich Beel von Tylman Hovelman,
Schöffen von Breyell und Vater des Appellanten, gekauft und an den
Appellanten verpachtet haben soll. Der Appellant behauptet, sein Vater
habe für einen Kredit von 36 leichten Gulden das Land lediglich
als
Unterpfand eingesetzt und keineswegs verkauft. Heinrich Beel sollte bis
zur Abzahlung der Summe jährlich 2 leichte Gulden erhalten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Breyell
(identisch mit
dem Gericht zu Bracht ?) auf Unterweisung des Hauptgerichts zu
Jülich
vor 1519 – 1533 – 2. RKG 1533
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 31 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 7 Aktenstückeprod. 7. Nov. 1533.
2818
Aktenzeichen : H 1821/5919
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar Fygen oder Hovelman (Hoevels) und
Konsorten: WilhelmDrehmühlen (Ter Müllen) und Goß
Kolschütt (Kotz
Collschutt), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um
das Weiderecht „zu Laub und Gras“ am Rhein. Die 1. Instanz urteilte am
8. April 1658, daß die Appellaten nicht befugt seien, ihr
Weiderecht
auf dem Grund und Boden der Appellanten, den diese vom Landesherrn
„gewinnen und werben“ – es handelt sich um Holzgewächse und
Leibgewinngüter – und den sie unangefochten besitzen,
auszuüben oder zu
erweitern. Die Appellanten beantragen vor dem RKG, dieses Urteil zu
bestätigen und das der 2. Instanz vom 28. Juli 1661 zu verwerfen.
Die
Appellaten meinen, daß die Appellanten beim Ziehen eines Grabens
um
ihre Leibgewinngüter einen Teil des Gemeindegrundes abgetrennt
haben,
der ihnen nicht zustehe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Latengericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Moers 1657
– 1658 –2. Kommissare (Dr. Arnold von Goor und Dr. Johann Weydhern) der
Grafschaft Moers 1658 – 1661 – 3. RKG 1662 – 1668 (1658 – 1667)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeichnung von den streitigen Ländereien am Rhein
von
1663 (Q24). Zeugenverhör durch Dr. med. Adolf Friedrich Goddaeus,
Bürgermeister und Schöffen des Stadt– und Hauptgerichts zu
Moers, von
1664 über tätliche Auseinandersetzungen zwischen den
Prozeßparteien (Q
25). Zeichnung einiger Parzellen am Rhein von 1658 (II 104f.). Ebenso
von 1660 durch den Landmesser Adolf Gackens (II 164f.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 134 Bl., lose; Q 1 –
10a, 11 – 28,1 Beilage prod. 19. Nov. 1663; Bd. II: 4 cm, 222 Bl.,
gebunden; Q 10b (Priora).
2819
Aktenzeichen : H 1823/5928
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Irmengard (Ermengardis)
von der Goy (Hoy), Gattin des Everhard vonEls (Elsen)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um ein
Lehngut
gen. „Horst“ in der Grafschaft Bergh (‘s Heerenberg, Gelderland,
Niederlande) im Kirchspiel Zeddam (Niederlande).
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Lehnsrichter (Henrich von Gent, Hofmeister des
Herzogs vonGeldern) und Mannen von Lehen des Herzogs Karl von Geldern
(1513) – 2. RKG 1514
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung:
10 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 6 Aktenstücke prod.
13.Sept.
1514. Einige Aktenstücke in lateinischer Sprache. Vgl. J. H. van
Heek,
Huis Bergh. Kasteel en collectie, Nijmegen 1987.
2820
Aktenzeichen : H 1842/5999
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes Hubertus,
Kanoniker zu Gerresheim (Stadt Düsseldorf)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Der Streitgegenstand ist nicht
ersichtlich. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. Nov. 1574.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Räte zu
Düsseldorf (1574) – 2. RKG 1575
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bl., lose; Q 1 – 5.
2821
Aktenzeichen : H 1844/6002
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Petrus Huberti,
päpstl. Notar und Gerichtsschreiber zu Essen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die peinliche Klage des
fiskalischen Anwalts des Stifts Essen gegen Petrus Huberti, der sich
durch Fäschungen des Amtsvergehens schuldig gemacht haben soll.
Dieser
leugnet ein derartiges Vergehen. Er klagt vor dem RKG aufAblösung
der
mit der Untersuchung des Kriminalverfahrens beauftragten Kommissare Dr.
Limberg und Dr. Hinsen durch unparteiische Kommissare, auf
Restituierung seiner während des laufenden Verfahrens
beschlagnahmten
Renten und Pensionen und später auf Wiedereinsetzung in sein Amt
als
Gerichtsschreiber. Das RKG gibt diesen Klagepunkten mit Urteilen vom
16. Juli und 23. Dez. 1700 statt und droht am 14. Jan. 1715 der
Äbtissin von Essen ein „Mandatum de exequendo“ an.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de constituendis impartialibus
commissariis et
instructoprocessu transmittendis actis ad impartialem universitatem
sine clausula cum salvo conductu in forma communi...
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 – 1716 (1678 – 1715)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus der Urkunde (Gerichtsschreiberpatent) der
ÄbtissinAnna Salome von Essen von 1678 betr. Bestallung ihres
bisherigen Rentmeisters Petrus Huberti zum Gerichtsschreiber auf
Lebenszeit (Q 18). RKG– „Mandatum restitutorium ad officium et
cassatorium arresti sine clausula“ vom 16. Juli 1700 (Q 30). Urkunde
der Äbtissin Bernhardina Sophia von Essen von 1692 betr. die
Bestallung
des Notars Franciscus Carolus Biesten zum „adjungierten“
Gerichtsschreiber neben dem Kläger (Q 32). Verzeichnis über
die aus der
Gerichtsschreiberei des Klägers entwendeten Prozeßschriften
(Q 36).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 131 Bl., lose; Q
1 – 49, 6 Beilagen.
2822
Aktenzeichen : H 1851/6025
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hofrichter und
Zwölfer des reichsfreien Hofs Huckarde (Stadt Dortmund)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den am 13. Dez. 1587 von der Kanzel
verkündeten Befehl der Appellatin, daß die Besiegelung in
Angelegenheiten des Hofs Huckarde zukünftig nur noch durch die
Äbtissin
von Essen erfolgen soll. Dies verletze die Immunität des Hofes,
die
Verträge über das Hofgericht und das Recht aufFührung
eines Hofsiegels.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1588 – 1621 (1578 – 1588)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 12 Bl., lose; Q 1 –
5.
2823
Aktenzeichen : H 1852/6026
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eingesessene zu Huckarde
und Dorstfeld (beides Stadt Dortmund),(Namen in Q 8 und Q 16), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Die Appellanten werfen dem Appellaten vor, daß
er für
die seit 1731 von ihm erhobenen Kontributionen keine ordentliche
Rechnung abgelegt und die Appellanten über das gewöhnliche
Kontributionsquantum hinaus belastet habe, so daß er nun Gelder
an sie
zurückerstatten müsse. Berufung gegen das Urteil der
Vorinstanz vom 28.
April 1738, wonach es bei dem über die Kontributionsrechnungen der
Jahre 1734 – 1737 zu Protokoll genommenen Rechnungsrezeß bleiben
soll
und den Appellanten nur 39 Stüber, 6 Pfennige vergütet werden
sollen.
Dieses Urteil lasse die Erhebungsjahre 1731 – 1733, in denen es zu den
größeren Unregelmäßigkeiten gekommen sein soll,
außer acht. Ferner
Klage auf Kassierung von Pönalbefehlen der Unterrichter gegen die
Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato
attentatorum revocatorio, cassatorio,inhibitorio ac restitutorio sine
clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofkanzlei und Kommission der
Äbtissin von Essen 1738 – 2.RKG 1738 – 1740 (1733 – 1744)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnung über die
Kontributionszahlungen (in Q 8). ZahlreicheKontributionsrechnungen
(139ff.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6,5 cm, 385 Bl., lose; Q 2 – 22, 6 Beilagen prod. 10.
Feb. 1740– 31. Aug. 1744, darunter die Priora und Rationes decidendi,
es fehlt Q 1.
2824
Aktenzeichen : H 1853/6027
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kötter zu Huckarde (Stadt
Dortmund): Johann
Theodor Schilling,Kaspar Feldmann und Anton Dickheufer (Dieckheuer)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen den Bescheid der Kanzlei des Stifts Essen
vom 18. Juni 1774, durch welchen den Klägern bei Strafe von 10
Goldgulden befohlen worden ist, die Abgrenzungen, die sie in der
Meyloher (Mayloer) Waldung bzw. Mark errichtet haben, an vier Stellen
so zu öffnen, daß das gemeinschaftliche Vieh jederzeit ein–
und
ausgehen könne. 1772 wurde der Gemeindegrund (Weidegrund) der
Meyloher
Mark, der in der dem Stift Essen unterstehenden Herrschaft Huckarde lag
und bis ins königl.–preuß. Territorium sich erstreckte,
durch
Kommissare des Stifts Essen geteilt. Jeder Berechtigte sollte 1/4 des
erhaltenen Anteils sofort privat nutzen und einpferchen dürfen,
während
er 3/4 noch 20 Jahre lang nach der vollzogenen Teilung der
gemeinschaftlichen Nutzung offen halten müßte. Der obige
Bescheid nehme
den Klägern das Recht, 1/4 ihres Anteils in eine Schonung zu
verwandeln. Die Kläger verweisen darauf, daß den beiden
Adeligen
Freiherrn von Bodelschwingh zu Bodelschwingh und von Sydow zu
Westhausen (Westhusen) der willkürliche Gebrauch ihrer Anteile
nicht
untersagt worden sei. Die Beklagten erwidern, die Kläger
hätten in
unzulässiger Weise zuviel Holz– oder Waldgrund abgegrenzt. Sie
hätten
nur 1 Scheffel Land, d. h. 1/4 Morgen, vom Heisterkamp, wo die jungen
Eichen ständen, als Schonung abgrenzen dürfen. Die
Kläger behaupten,
unter ihrem Anteil von insgesamt 55 rheinländischen Morgen, 2040
Ruten
befänden sich kaum 7 Morgen Waldgrund.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
restitui contra lapsum fatalium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1775 – 1796 (1764 – 1780)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Insinuationsgebühren (Q 11). Verzeichnis
über die
Größe derAnteile der Kläger am Gemeindegrund (in Q 14).
Vermessung der
Anteile durch den preuß. Landvermesser Brabander 1775 (Q 18).
Urteile
in der Markteilungssache der Bauerschaften Hiltrop und Bergen und des
Eingesessenen Johann Weusthoff zu Herne ./. Bauerschaft Herne von 1764
und 1778 (Q 26). Urkunde König Friedrichs II. von Preußen
von 1773
betr. Teilung der Meyloher Mark (Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 153 Bl., lose; Q 1
– 27.
2825
Aktenzeichen : H 1854/6028
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Huckel,
Bürger von Köln und Gerichtsschreiber des
Bürgermeistergerichts am Kornmarkt in Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um einen Hof im Amt Kempen, genannt die
Huckelsmeien oder Huckelsmey. Der Kläger beansprucht den Hof als
Enkel
des Johannes Huckel (gest. 1508) und dessen zweiter Gattin Bela. Seine
Anprüche werden von den Kindern seines Großvaters aus dessen
erster Ehe
mit Alheidis bestritten. Das RKG urteilt am 17. Aug. 1565, daß
das
streitige Gut dem Kläger zurückgegeben und der seit seiner
Entsetzung
entzogene Nießbrauch erstattet werden muß. Der Kläger
errechnet
daraufhin eine Forderung von 696 Maltern Korn, da er von 1535 – 1565
jährlich 24 Malter Kornpacht von den streitigen Ländereien
hätte
erhalten müssen. Der Geldwert der Kornpacht betrage 4 1/2 Tlr. in
den
Jahren 1557 und 1565.
Prozessart : (5) Prozeßart: Compromissi
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1560 – 1568 (1552 – 1566)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 17. Aug. 1565 (Q 12). Berechnung des
Nutzungsertrags von 1535 – 1565 und der Prozeßkosten (Q 13).
Genealogische Skizze zur Familie Huckel (II 1). Urkunde der
Schöffen
von Kempen von 1552 über die Zession aller Ansprüche am
streitigen Hof
durch die Eheleute Frank und Neest Smeidts, Wirick und Greidt Huckel
und Lies und Trin Strumps an Heinrich Huckel (IV).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bde., 19,5 cm, 1277 Bl.; Bd. I: 1 cm, 45 Bl., lose;
Q 5, 6, 12 –14, 1 Beilage (Instructio iuris) von 1562, es fehlen Q 1,
2, 4, 8 – 11; Bd. II: 6 cm, 404 Bl., gebunden; Bd. III: 5 cm, 432 Bl.,
gebunden; Q 7* (Zeugenrotulus von 1553); Bd. IV: 7,5 cm, 396 Bl.,
gebunden; Q 3a und 3b (Priora des Offizialats zu Köln in „causa
inhibitionis“ der Eheleute Matthias Ferlingks und Drutgina, später
des
Erzbischofs von Köln für diese Eheleute ./. Heinrich Huckel
von 1552 –
1560 in lateinischer Sprache).
2826
Aktenzeichen : H 1855/6031
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ratsleute des
Kirchspiels Hückeswagen (Rhein – Wupper – Kr.),(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist der Streit um die
Zahlung von Dienstgeldern (1 Reichsort wöchentlich pro Soldat)
durch
die Kirchspielsleute anläßlich der Einquartierung von
Soldaten in die
Freiheit Hückeswagen im Jahre 1615. Die Appellaten erhoben vor der
1.
Instanz eine Injurienklage gegen die Appellanten. Gegen die Androhung
eines Säumnisurteils durch die 1. Instanz am 4. Dez. 1618 berufen
sich
die Ratsleute von Hückeswagen an das RKG. Sie entschuldigen ihre
Prozeßsaumseligkeit mit der Erkrankung und der
Reisetätigkeit ihres
Prokurators. Sie erheben ferner Einrede gegen die Zuständigkeit
der
Vorinstanz als 1. Instanz. Das Gericht Hückeswagen wäre die
rechte 1.
Instanz gewesen. Der Prozeß vor dem RKG wird wegen einer
gütlichen
Beilegung 1626 eingestellt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Hofgericht (Hofrichter und
Räte) zu Düsseldorf 1618 – 2.RKG 1619 – 1635 (1611 – 1623)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 164 Bl., lose; Q 1
– 19, es fehlt Q 20*.
2827
Aktenzeichen : H 1856/6032
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rat und Kirchspielsleute
des Amts und Kirchspiels Hückeswagen(Rhein–Wupper–Kr.), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Verteilung des Steueranteils an
Kontributionen und anderen außerordentlichen Abgaben. Die
Appellaten
hätten angesichts der Wahl, den 11. Teil aller ordentlichen und
außerordentlichen Steuern oder den 5. Teil der
außerordentlichen
Steuern zu zahlen, sich für die letztere Möglichkeit
entschieden. Die
1. Instanz ermäßigte mit ihrem Urteil vom 31. Aug. 1624 die
Steuerlasten der Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
(Kommissare) zu Düsseldorf 1618 – 1624 –2. RKG 1625 – 1629 (1618 –
1626)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Namenliste der Wollgewandmacher in Hückeswagen
(II
453f.).Urteil der 1. Instanz vom 31. Aug. 1624 (II 535–538).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 32 Bl., lose; Q 1 –
7; Bd. II:11,5 cm, 579 Bl., gebunden (Priora). Vgl. RKG 2828 (H
1857/6033).
2828
Aktenzeichen : H 1857/6033
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rat und Kirchspielsleute
von Hückeswagen (Rhein – Wupper– Kr.),(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2826 (H 1856/6032).
Hier Berufung gegen zwei Dekrete vom 13. Feb. und 28. März 1625,
die
Geldstrafen androhten, der Stellung von Sicherheiten für die zu
zahlenden Kontributionen dienten und von den Appellanten als
„Attentate“ aufgefaßt wurden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
(Kommissare) zu Düsseldorf (1618 – 1624)– 2. RKG 1625 – 1629 (1625
– 1628)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 41 Bl., lose; Q 1,
3 – 7, 2 Beilagen prod. 25. Mai 1627und 28. Jan. 1628, es fehlen Q 2*,
8* und 9*.
2829
Aktenzeichen : H 1876/6117
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Elisabetha von Winkelhausen, Witwe
des
Johann Wilhelm vonHugenpoet (Hugenpott, Hugenpoth) zu Hugenpoet (bei
Kettwig, Kr. Düsseldorf–Mettmann), jül.–berg. Kämmerers
und Schwester
der Beklagten, seit 1682 ihr Sohn Konstantin Erasmus von Hugenpoet
für
sich und seine Geschwister Anna Maria, Leonora Magdelena Theresia Maria
und Wilhelm von Hugenpoet
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Klage auf Herausgabe eines Viertels vom gesamten elterlichen Erbe, wozu
namentlich die adeligen Sitze Winkelhausen (Kr. Düsseldorf–
Mettmann),
Kalkum (Kr. Düsseldorf–Mettmann) und Morp (Kr. Düsseldorf–
Mettmann) im
Herzogtum Berg, den „Lothemer“ Hof im Herzogtum Jülich, das
freiadelige
Gut „Boelhof“ im Stift und Fürstentum Essen, die Herrschaft Meerlo
(Merlohe, Mirloo; Niederlande), ein Zehnt im Herzogtum Geldern,
Erbstücke in der Veluwe (auf der Vedaw) und anderswo sowie
Obligationen
und andere Dokumenten gehören.
Prozessart : (5) Prozeßart:
Citationis ad extradendum legitimum inventarium, quotam filialemet
liquidandum cum mandato de lite pendente non alienandi cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1668 – 1683 (1596 – 1682)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag von 1633 zwischen Johann Wilhelm von
Hugenpoet,Sohn des Reinhard von Hugenpoet und der Anna von Frentz, und
Anna Elisabeth von Winkelhausen, Tochter des Wilhelm von Winkelhausen
und der Johanna von der Hoevelich (Q 10, Original = Q 88).
Erbteilungsvertrag von 1596 zwischen den Brüdern Hermann, Ludger
und
seiner zukünftigen Gattin Margaretha von Hüls, Christoff,
Wilhelm und
Johann von Winkelhausen nach dem Tod ihres Vaters Johann von
Winkelhausen (Q 12). Originale Testamente der Eheleute Wilhelm von
Winkelhausen und Johanna von der Hoevelich von 1634 (Q 105 und Bl.
454–461). RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium, inhibitorium et de
non ulterius turbando sine clausula...“ vom 19. Feb. 1670 (Q 37).
Aussagen von 17 Halfleuten und Pächtern von 1670 (Q 40). Quittung
von
Bürgermeister und Rat der Stadt Wünnenberg (Kr. Büren)
von 1609 über
einen Kredit von 100 Rtlr., den Johann von Winkelhausen, Domherr zu
Paderborn, ihnen gewährte (Q 56). 4 weitere Obligationen des
Johann von
Winkelhausen von 1611, 1622, 1628 und 1630 (Q 57–60). Urteil der
Hofkanzlei zu Düsseldorf vom 28. März 1629 in Sachen Johann,
Wilhelm,
Christoff, Elisabeth und Guda von Winkelhausen ./. ihren Bruder Ludger
von Winkelhausen (Q 81). Vertrag von 1632 zwischen den Brüdern
Johann
und Wilhelm von Winkelhausen einerseits und Maria von Loe (Lohe), der
Witwe ihres Bruders Christoff von Winkelhausen, betr. Nießbrauch
des
Sitzes Kalkum (Q 83). Auszug aus einem Inventar von 1625 (Q 89).
Schenkung und Zession des Johann von Winkelhausen zugunsten seines
Bruders Wilhelm von Winkelhausen von 1632 (Q 91). Zession des Wilhelm
von Winkelhausen, Domdechanten und –küster zu Osnabrück und
Paderborn,
zugunsten seines Bruders Ludger von Winkelhausen von 1667 (Q 94,
Original = Q 104). Originale Urkunde des Wilhelm von Winkelhausen zu
Osnabrück von 1656 (Q 106). Inventar von 1665, auf Anforderung des
Kanzlers Johann Henrich von Winkelhausen zu Winkelhausen angefertigt (Q
114). Auszug aus einem Vertrag von 1609, unterschrieben von Anna
Ketteler, verwitwete von Winkelhausen, Wilhelm von Winkelhausen und
Dietrich von der Reck (Q 128). Originaler Ehevertrag von 1634 zwischen
Johann (Hans) Henrich von Winkelhausen, Sohn des Wilhelm von
Winkelhausen und der Johanna von der Hoevelich, und Maria Agnes
Waldbott von Bassenheim, Tochter des Otto Henrich Waldpott von
Bassenheim zu Gudenau und der verstorbenen Katharina von Hochsteden
(416–427). Erbteilungsvertrag von 1635 zwischen den Geschwistern Guda
von Winkelhausen, Äbtissin zu Gerresheim und St. Maria im Kapitol
zu
Köln, Elisabeth von Winkelhausen, Kanonisse des freiweltlichen
Stifts
zu Flaesheim, und Wilhelm von Winkelhausen, nach dem kinderlosen Tod
ihrer Brüder Johann (gest. 11. Jan. 1633), Ludger und Christoff
von
Winkelhausen (Q 139). Originaler Ehevertrag von 1608 zwischen Wilhelm
von Winkelhausen, Sohn des verstorbenen Johann von Winkelhausen und der
Anna Ketteler, und Johanna von der Hoevelich, Tochter des Heinrich von
der Hoevelich und der Johanna von Nienhove (Neuhof) gen. Ley (438 –
448).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8,5 cm, 491 Bl.,
lose; Q 1 – 156 und Q 159, 3 Beilagen prod.18. Jan. und 19. Nov. 1675,
es fehlen Q 157 und 158. Es sind zwei Protokolle mit unterschiedlichen
Daten zu den Audienzen und zur Prozeßdauer vorhanden. Die meisten
der
in dieser Akte liegenden Originale sind schlecht erhalten.
2830
Aktenzeichen : H 1877/6118
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Elisabetha von Winkelhausen, Witwe
des
Johann Wilhelm vonHugenpoet (Hugenpott, Hugenpoth) zu Hugenpoet (bei
Kettwig, Kr. Düsseldorf–Mettmann), jül.–berg. Kämmerers,
als
Vormünderin ihrer noch minderjährigen Kinder, ferner die
Geschwister
Wolfgang Wilhelm, Philipp Wilhelm, Johanna Elisabeth Barbara und Anna
Maria von Hugenpoet, (Kl.: Johann Wilhelm von Hugenpoet)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die hochverschuldete Laupenmühle im
Kirchspiel Kettwig in der Honschaft Langenbögel, ein
Behandigungsgut
der Abtei Werden, das zum SattelhofHetterscheid (Kr. Düsseldorf–
Mettmann) dingpflichtig ist. 1639 haben Wilhelm in der Laupenmühle
und
seine Frau Adelheit das Gut an die Eheleute Gerhard zu Geilinghausen
(Geilinckhausen, bei Essen– Werden) (später Gerhard in der
Laupenmühle)
und Feiken (Greitken) verkauft, die es ihrerseits 1656 an Johann
Wilhelm von Hugenpoet für 3400 leichte Tlr. verkauften. Dagegen
erhob
der Obrist von Landsberg als einer der Gläubiger Einspruch. Er
ließ das
Kaufgeld beschlagnahmen. Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom
26. Feb. 1669, wodurch die Zwangsversteigerung des als Sicherheit
eingesetzten Unterpfands zugunsten der Gläubiger in Aussicht
genommen
wird.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Landgericht (Richter und Schöffen) zu Homberg
1656 –
2.Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Kreuzberg 1656 – 1659 –
3.
Jül.–berg. Regierung (Räte) bzw. Hofgericht zu
Düsseldorf 1660 – 1669 –
4. RKG 1669 – 1673 (1639 – 1670)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Behandigungsbrief des Abts Hugo von Werden und
Helmstedtvon 1639 für die Eheleute Gerhard zu Geilinghausen und
Feiken
(Greitken) (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5
Bde., 15 cm, 861 Bl.; Bd. I: 1 cm, 31 Bl., zu Ordnungszwekken
gelöst; Q
1 – 14, 18, 1 Beilage von 1669; Bd. II: 25 Bl., gebunden; Q 15a; Bd.
III: 3,5 cm, 210 Bl., gebunden; Q 15b; Bd. IV: 4 cm, 254 Bl., gebunden;
Q 16; Bd. V: 6 cm, 341 Bl., gebunden; Q 17. Die Vorakten Bde.II und III
beziehen sich auf ein 1., die Bde. IV und V auf ein 2.
Appellationsverfahren. Vgl. RKG 2833 (H 1881/6122).
2831
Aktenzeichen : H 1878/6119
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gisbert Alexander von
Hugenpoet zu Stockum im Amt Hamm (Kr.Unna), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Sukzessionsstreit um die adeligen Rittersitze bzw.
Mann– und Dienstmannsgüter Bögge und Nordhof der Abtei Werden
im Amt
Hamm in der Grafschaft Mark. Der Appellant beansprucht diese Güter
kraft einer Zession durch die Söhne seiner Schwester Anna Galand
Alstein von Hugenpoet aus der Ehe mit Johann Franz von Dombrock und
kraft der vollzogenen Belehnung durch den Abt von Werden. Der Appellat
erhebt als nächster männlicher Verwandter, denn er ist ein
Bruder des
Johann Franz von Dombrock, Erbanspruch auf eines der beiden Güter
und
macht auf das andere sein „ius retractus“ (Näherungsrecht)
geltend. Der
Appellant behauptet, der Appellat sei von seinen Eltern
rechtmäßig von
den beiden Lehnsgütern ausgeschlossen worden. Dieser erwidert,
daß
diese Ausschlußverfügung in einem angefochtenen Testament
seiner Mutter
Anna Sophia Gräfin von Limburg, Bronckhorst und Styrum stehe und
nicht
rechtskräftig sei. Der Appellant beruft sich gegen das Urteil der
Vorinstanz vom 24. März 1695, das seine Einrede gegen die
Zuständigkeit
des Lehngerichts abwies und ihm die Beweislast für den behaupteten
rechtsgültigen Ausschluß des Appellaten auferlegte, an das
RKG. Das
Urteil des RKG, das 1699 ergangen sein muß, ist nicht in den
Prozeßakten erhalten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Lehnkammer (Abt Ferdinand von Werden und Helmstedt
und die„pares curiae“) von Werden 1692 – 1695 – 2. RKG 1695 – 1699
(1646 – 1700)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein
(Q 11). Belehnungsurkunde des Abts Hugo vonWerden und Helmstedt von
1646 für die Eheleute Johann Melchior von Dombrock und Gräfin
Anna
Sophia von Limburg, Bronckhorst und Styrum und ihre männlichen
Erben
betr. Bögge und Nordhof (Q 17). Reversalbrief des Johann Franz von
Dombrock betr. seine Belehnung mit den streitigen Gütern nach dem
Tod
seines Vaters Johann Melchior von Dombrock durch Abt Heinrich von
Werden und Helmstedt von 1660 (Q 24). Vergleich von 1647 zwischen dem
Abt Heinrich von Werden und Helmstedt und Konrad von Burgsdorf,
kurbrandenburg. Oberkammerherrn, Geheimen Rat, Oberkommandanten aller
Festungen der Mark Brandenburg, Ritter des Johanniterordens etc., betr.
die Verschuldung der an Wennemar Georg von Höete zu Bögge
ausgegebenen
und seit 1640 heimgefallenen Lehnsgüter (118f.). Vermächtnis
der Gräfin
Anna Sophia von Limburg, Bronckhorst und Styrum, Witwe des Johann
Melchior von Dombrock, von 1663 für ihre Kinder Johann Franz,
Gorgonius
Otto, Johann Christian, Ludwig Adrian, Franz Wilhelm, Berthold
Fortunat, Agnes Juliana, die unstandesgemäß mit Dr. Spital,
dem Rat und
Drosten der Äbtissin von Vreden, verheiratet ist, und Isabella
Ester
von Dombrock (123–126). Ehevertrag von 1663 zwischen Johann Franz von
Dombrock und Anna Galand Alstein von Hugenpoet, Tochter des Dietrich
von Hugenpoet und der Alstein von Bönen zu Stockum (129f.).
Testament
des Johann Franz von Dombrock von 1670 für seine Kinder Anna
Sophia,
Ferdinand Gisbert Salentin, Christian Franz, Gaudenz Ludolf und Arnd
Jan von Dombrock (130f.). Lehnbrief des Abts Ferdinand von Werden und
Helmstedt von 1692 für Gisbert Alexander von Hugenpoet 137f.).
Prozeßkostenrechnung (149f.).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 3 cm, 160 Bl., lose; Q 1 – 11, 13
– 17, 19– 26, 10 Beilagen von 1697 – 1700 und 1 Beilage (Rationes
decidendi), es fehlt Q 18; Bd. II: 3,5 cm, 245 Bl., gebunden; Q 12
(Priora). Wasserschäden.
2832
Aktenzeichen : H 1880/6121
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian Arnold von Nesselrode gen. von
Hugenpoet zu Belgrad,Oberstleutnant bzw. kaiserl. Oberstwachtmeister,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das
Urteil der Vorinstanz vom 15. Feb. 1735, das den Anspruch des
Appellanten auf 1/3 des Ilper Hofs im Amt Angermund (Kr.
Düsseldorf–Mettmann) verwarf. Der Appellant macht geltend,
daß seine
Tante (Vaterschwester) Anna Maria (von Nesselrode gen.) von Hugenpoet
ihm und seinem jüngeren Bruder Erasmus (Edmund) Franziskus Xaver
von
Hugenpoet 1714 in Form einer „donatio inter vivos“ ihren Erbanteil
unter Bewahrung ihres Nutznießungsrechts geschenkt hat. Der
Erbanteil
der Tante sei in einer Erbteilung von 1713 mit dem Vater des
Appellanten, dem Kanzler Konstantin Erasmus Bertram (von Nesselrode
gen.) von Hugenpoet auf 4680 Rtlr. Kapital und 1146 Rltr.
rückständige
Pensionen festgelegt worden. Dafür sei ihrje 1/3 des Rittersitzes
Hugenpoet – mit Zustimmung des Abts von Werden als Lehnsherrn –, des
Netteshofs und des Hofs „an der oberen Ilp“ eingeräumt worden. Der
Appellant klagt auf Vorrang seines Anspruchs auf 1/3 des Ilper Hofs vor
den Ansprüchen der Gläubiger. Es handle sich um
Gläubiger seines
Vaters, für die seine Tante nicht bürgen müsse. Er
erhebt Einspruch
gegen die Versteigerung des streitigen Hofs.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
(Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1735)– 2. RKG 1736 – 1741
(1683 – 1741)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Abrechnung zwischen Konstantin Erasmus Bertram von
Hugenpoet, jül.–berg. Kanzler, und seiner Schwester Anna Maria von
Hugenpoet und Erbteilungsvertrag von 1713 (Q 8). Schenkung „inter
vivos“ der Anna Maria von Nesselrode gen. Hugenpoet von 1714 zugunsten
von Christian Arnold und Erasmus (Edmund) Franziskus Xaver von
Nesselrode gen. Hugenpoet, den beiden jüngeren Söhnen ihres
Bruders
Konstantin Erasmus Bertram von Nesselrode gen. Hugenpoet (Q 9).
Quittungen von 1683 – 1714 (Q 10). Forderungen der Gläubiger (Q
16).
Botenlohnschein (Q 23). Obligation der Anna Maria von Hugenpoet von
1701 für die Eheleute Wilhelm Hülshoff, Bürger zu
Düsseldorf, und Anna
Maria Forsthoff (Q 30). Obligation des Konstantin Erasmus Bertram von
Hugenpoet von 1698 für seine Pächter Jaspar und Tringen in
der Ilp (Q
31). Ebenso von 1707 für Herrn von Berg (Q 32). Ebenso von 1708
für
Huyssen (Q 33). Ebenso von 1708, unterzeichnet auch von Gräfin
Maria
Ambrosina Alvera von Virmondt, Gattin des Konstantin Erasmus Bertram
von Hugenpoet (Q 34). Protokoll von 1731 über die angesetzte
Versteigerung des streitigen Hofs (Q 39). Auszug aus einer
Revisionsordnung (Q 42).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 266 Bl., lose; Q
1 – 45, 4 Beilagen von 1736 und eineBeilage prod. 28. Aug. 1741.
2833
Aktenzeichen : H 1881/6122
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gräfin Maria Ambrosina Alvera von
Virmondt zu
Hugenpoet (Kr.Düsseldorf–Mettmann), Witwe des Kanzlers Konstantin
Erasmus Bertram von Hugenpoet, und Konsorten: Lic. Wolfgang Kaspar
Hansmann zu Düsseldorf als Vormund für deren
minderjährige Kinder,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand
betr. Laupenmühle vgl. RKG 2830 (H 1877/6118). Streitig sind
ferner
verschiedene Obligationen, die offenbar den Appellaten übertragen
worden sind. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dez. 1721
in der 1694 abgeurteilten, nun als „restitutio in integrum“
weiterverhandelten Rechtssache der Erben von Landsberg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1721) –2. RKG 1722
(1669 – 1722)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil in Sachen Arnold Friedrich von Landsberg und
übrigeGläubiger ./. Witwe des Gerhard von der
Laupenmühle, nunmehr Anna
Elisabetha von Winkelhausen, Witwe des Johann Wilhelm von Hugenpoet,
vom 26. Feb. 1669 sowie RKG–Urteil in Appellationssachen der Witwe von
Hugenpoet ./. Obrist von Landsberg vom 7. Juli 1673 (27). Urteil vom
14. Dez. 1694 in Sachen Landsbergs Laupenmühle (29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 38 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 10 Aktenstückeprod. 15. Juli 1722.
2834
Aktenzeichen : H 1882/6123
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Linden und Dr. Huetmacher als
Vormünder
für den dreijährigenSohn des Christian Arnold von Nesselrode
gen. von
Hugenpoet, und für die sieben minderjährigen Kinder des
Damian Adrian
von Nesselrode gen. von Hugenpoet, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Feb.
1753, das den Appellanten auferlegte, eine Jahrrente von 21 Goldgulden
und eine rückständige Erbrente nebst Zinsen (aus 30 Jahren
vor
Prozeßbeginn) zu bezahlen, andernfalls sollen die Appellaten in
2/3 des
Rittersitzes zum Hove (Kr. Düsseldorf – Mettmann) eingewiesen
werden.
Die Appellanten machen dagegen geltend, daß ihre
Urgroßeltern Johann
Wilhelm von Hugenpoet und Anna Elisabetha von Winkelhausen 2/3 des
Rittersitzes zum Hove (bei Homberg, in der Honschaft Hasselbeck) und
das Gut Bucksmühle in der Honschaft Flandersbach (Flandersbeeck)
im
Gericht Homberg im Amt Angermund (Kr. Düsseldorf–Mettmann) im
Jahre
1648 für 1666 1/2 Rtlr., 16 Albus, 2 Heller von Wilhelm von
Wylich,
pfalzneuburg. Rat, Kämmerer und Amtmann von Sinzig, Remagen und
der
Grafschaft Neuenahr, der als Vormund für Eremund Salentin und
Judith
Maria Franziska, die minderjährigen Kinder des Johann Friedrich
von
Wylich zu Combach (Kambach, Rhein–Sieg–Kr.) und der Agnes Mechthild von
Waldenburg gen. Schenkern, handelte, gekauft haben. Der Rittersitz sei
laut Kaufvertrag lediglich mit dem fürstl. Futterhafer und den
Abgaben
für den Abt von Werden belastet gewesen. Die Appellaten verweisen
darauf, daß bereits 1649 Margaretha Sibylla von Büren,
verwitwete von
der Reck, auf die Belastung des Rittersitzes zum Hove mit der
streitigen Jahrrente von 21 Goldgulden hingewiesen habe. Der Anspruch
der Appellaten rührt von einem Erbkaufvertrag von 1537 her, durch
den
Adolfvon Quadt zum Hove und seine Gattin Trudgen (Gertrud) von
Hammerstein die streitige ewige Erbrente den Eheleuten Georg von Quadt
und „Loif“ von Kollenburg verschrieben haben. Als Sicherheit sei der
Rittersitz zum Hove eingesetzt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1733 – 1753– 2. RKG
1753 – 1785 (1537 – 1778)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1648 (Q 6). Botenlohnschein (Q 11).
Rechnungüber die Zinsen (Q 15). Vertrag von 1537 (II 4–13).
Urkunde der
Margaretha Sibylla von Büren, Witwe des Wennemar (Winnemar) von
der
Reck, von 1649 betr. Rentverkaufvon 1537 an die Großeltern ihres
verstorbenen Gatten (II 13– 18). Ahnentafel des Jodocus Diederich
Wilhelm von Quadt zum Hove, Bruchhausen, Obermaubach und Blankenstein
(II 224f.). Stammbaum des Georg von Quadt und der Loifvon Kollenburg
(II 390).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 15,5
cm; Bd. I: 2,5 cm, 105 Bl., lose; Q 1 – 11, 13 – 23;Bd. II: 11,5 cm,
657 Bl., gebunden; Q 12* (Priora); Bd. III: 1,5 cm, 92 Bl., gebunden;
„Rationes decidendi“ mit einem original verschlossenen Brief des
jül.–
berg. Hofrats.
2835
Aktenzeichen : H 1883/6131
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Johann von Huicking zu
Korschenbroich, seit 1711 FerdinandFriedrich von Huicking, Sibylla
Christina von Huicking, Helena Katharina von Huicking, Johanna Maria
von Huicking und Witwe von Katterbach (Catterbach), geb. von Huicking,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die
Steuerfreiheit des Meutershofs in Korschenbroich in der
Reichsherrschaft Myllendonk bzgl. aller ordentlichen und
außerordentlichen Lasten, Kapitationssteuern,
Schützensteuer,
Kontributionen etc. Anlaß des Prozesses ist die Einquartierung
von
lüneburgisch–cellischen Truppen im Winter 1701. Der Appellant
beansprucht die Exemtion des Meutershofs, weil dieser ein freiadeliges
Rittergut sei, und verweist auf dementsprechende Privilegien der
Herzogs Karl Eugen von Croy und Kaiser Leopolds I. Er beruft sich gegen
das Urteil der 1. Instanz vom 20. Nov. 1702, das ihn für
steuerpflichtig erklärte, an das RKG. Die Gräfin von
Berlepsch sieht
ihr „ius collectandi“ gefährdet. Sie ließ während des
Prozesses, des
Appellanten Vieh pfänden und seine Bäume fällen, wogegen
dieser eine
Attentatsklage erhebt.
Prozessart : (5) Prozeßart:
Appellationis et mandati attentatorum revocatorii, cassatorii
etinhibitorii sine clausula cum citatione ad videndum si incidisse in
poenam inhibitioni insertam
Instanz : (6) Instanzen: 1.
Gräfin Maria Gertrud von Berlepsch (Berleps, zu Köln) als
Frauvon
Korschenbroich 1701 – 1702 – 2. RKG 1703 – 1707 (1631 – 1711)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1690
betr. Steuerfreiheit seines adeligen Vasallen Johann von Huicking vom
adeligen freien Rittergut Meutershof (Q 5). Privileg Kaiser Leopolds I.
von 1696 für Johann von Huicking betr. seinen
rittermäßigen Stand und
den adeligen Status des Meutershof (Q 6). Liste über die
Kontributionslasten der Reichsherrschaft Myllendonk von 1699 – 1702 (Q
13). Verordnung der Gräfin Maria Gertrud von Berlepsch von 1700
betr.
die Annullierung aller vom Herzog von Croy gewährten
Steuerprivilegien
(Q 19). Auszüge aus einem Verzeichnis von Kapitationsgeldern bzw.
Türkengeldern als Kopfsteuer der Gemeinde Korschenbroich von 1664
(erwähnt Johann Huicking und Dietrich Krafft Huicking) und von
1668
(erwähnt Hauptmann Huicking, Christina Huicking und Anna Maria
Huikking) (Q 23). Auszug aus dem Heberegister der Reichsherrschaft
Myllendonk betr. Landvermessung von 1675, wonach Huicking 89 3/4
Morgen, 29 Ruten Land u. a. an der Engbrück und in Raderbroich
besitzt
(24). Auszug aus dem Heberegister betr. Kriegssteuer zur Abwendung der
französischen Exekution von 1676 betr. Hauptmann Huicking und 2
alte
Jungfrauen Huicking (Q 25). 5 verschiedene Dokumente von 1631 – 1703
betr. Steuerfreiheit des Meutershofs, u. a ein Brief der verwitweten
Gräfin Maria Cleopha von Bronckhorst zu Anholt, Frau zu
Myllendonk,
geb. Gräfin von Hohenzollern–Sigmaringen von 1659 an Frau de
Broun,
geb. Huicking (183–187).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 198 Bl., lose; Q
1 – 32, 12 Beilagen prod. 6. Feb. – 28.Aug. 1711.
2836
Aktenzeichen : H 1884/6132
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Geschwister Sibylla Christina, Helena
Katharina W. und Maria Johanna E. A. von Huicking auf dem Meutershof zu
Korschenbroich (Kr. Grevenbroich)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Beschlagnahme von Hafer, Erbsen und
anderen Feldfrüchten sowie gegen das Fällen von
Eichenbäumen in der
huickingschen Waldung (Huickingsbroich) im Jahre 1716 und auf
Erstattung der dadurch verursachten Schäden. Die Klägerinnen
seien
durch diese Maßnahmen in Armut gestürzt worden, zumal ihnen
auch für
das laufende Jahr die Beschlagnahme ihrer Feldfrüchte angedroht
worden
sei. Die Beklagte beansprucht das „ius decimandi“ in der
reichsunmittelbaren Herrschaft Myllendonk und auch über den darin
gelegenen Meutershof. Sie wirft den Klägerinnen vor, den ihr
zustehenden Zehnten eingenommen zu haben. Sie verweist auf ein am
Reichshofrat anhängiges Verfahren im Zehntstreit. Die
Klägerinnen
erwidern, ihr Vater Johann von Huicking habe vom Herzog von Croy, dem
vormaligen Besitzer von Myllendonk, den Zehnten für 1000 Rtlr.
gekauft.
Die Beklagte verweist demgegenüber auf die Annullierung der
Zehntexemtion durch denselben Herzog von Croy. Das RKG verurteilt die
Beklagte am 21. Feb. 1721 zur Zahlung der im Mandat angedrohten
Pön, da
sie die Feldfrüchte nicht restituiert habe, und der
gemäßigten
Gerichtskosten. Es beschließt am 5. Dez. 1721 ein
Vollstreckungsmandat
an die ausschreibenden Fürsten des
Niederrheinisch–Westfälischen
Kreises, das am 2. März 1722 tatsächlich ergeht. 1722
schreibt Kaiser
Karl VI. an die Beklagte, daß nun auch der kaiserl.
Reichshoffiskal
seinem Amte entsprechend gegen sie vorgehen würde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non via facti sed
iuris procedendo sine, de restituendovero vi ablata cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1718 – 1722 (1681 – 1724)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1681
betr. Verkauf des Zehnten vom Meutershof an Johann von Huicking (Q 23).
Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1697 für Johann von
Huicking und seine Kinder betr. Umwandlung des myllendonkischen
Lehnguts Meutershof zu Korschenbroich in ein Allodialgut sowie dessen
Befreiung von allen bürgerlichen Kontributionen, ordentlichen und
außerordentlichen Lasten (Q 33). Armutsbescheinigungen des
Pastors zu
St. Andreas in Korschenbroich und des Reichsgrafen Franz Ernst von Salm
und Reifferscheid von 1719 für die aus adeligem Geschlecht
stammenden
Klägerinnen (Q 37f.). Auszug aus der Registratur der
Reichshofkanzlei
zu Wien betr. von Huicking ./. von Berlepsch von 1709 – 1711 (Q 45).
Bescheinigung des Amtmanns Henrich Köll von 1706 über
Größe und Wert
des Meutershofs (184). Ebenso von 1719 durch den Amtsverwalter und die
Schöffen von Korschenbroich (185). Urkunde des Herzogs Karl Eugen
von
Croy von 1701 betr. Annullierung aller insbesondere Johann von Huicking
und dem ehemaligen Vogt Henrich Köll eingeräumten Privilegien
(187).
RKG– „Mandatum de exequendo“ an die ausschreibenden Fürsten des
Niederrheinisch– Westfälischen Kreises vom 2. März 1722
(239–245).
Enthalten sind auch zahlreiche Zeugenverhöre.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 333 Bl., lose; Q 1
– 50, 38 Beilagen prod. 8. April 1720 –30. Aug. 1724.
2837
Aktenzeichen : H 1885/6133
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Geschwister von Huicking
zu Korschenbroich (Kr. Grevenbroich),arme Partei, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Dekret (Zitation) der Vorinstanz
vom 17. Nov. 1718, da das Lehnsgericht von Myllendonk in eigener Sache
verhandeln wolle. Die Appellantinnen erheben gegen die myllendonkische
Mannkammer den Vorwurf der Parteilichkeit und der Inkompetenz, denn sie
setze sich aus drei oder vier Bauern zusammen, „welche ihren Pflug zu
halten einziglich, aber ein Decret zu formiren gar nicht verstehen“.
Die Appellatin wirft den Appellantinnen die Verweigerung der
Lehnspflichten und des gewöhnlichen Reversale vor. Ihr
lehnsfiskalischer Anwalt verklagte die Appellantinnen auf Heimfall des
Meutershof zu Korschenbroich wegen Felonie. Die Appellantinnen
erwidern, daß „felonia nicht lateinisch, sondern ein
longobardisch wort
ist und so viel als ein Schelmenstück oder gar grobes Verbrechen
bedeutet“, das zu begehen sie gar nicht der Lage seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Lehnsgericht (Direktor und Schöffen) der
Gräfin von
Berlepschzu Myllendonk (1718) – 2. RKG 1719 – 1721 (1697 – 1721)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1697
für
Johannvon Huicking und seine Kinder betr. Umwandlung des
myllendonkischen Lehnguts Meutershof zu Korschenbroich in ein
Allodialgut (28f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 38 Bl., lose;
Prot. ohne Eintragungen, 11 Aktenstückeprod. 16. Okt 1719 und 24.
Jan. 1721.
2838
Aktenzeichen : H 1888/6138
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm Huisch,
Ratsmitglied der Stadt Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist der Konkurs von Hoete
(Hoetens), aus dem sich ein Rechtsstreit unter den Gläubigern
entwickelte, der schon einmal in der Mitte des 17. Jahrhunderts als
Appellationsprozeß an das RKG gelangte. Unter denen vom Konkurs
in
Mitleidenschaft gezogenen hoeteschen Gütern werden u. a. das Haus
Hove
(an der Ruhr), der Hof zu Schlebusch (Bochum) und der Eilfer Hof im
Gericht Volmarstein (Ennepe–Ruhr– Kr.) in der Wenniger Bauerschaft
genannt. Der Appellant sieht seine Ansprüche als Gläubiger
gefährdet.
Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juli 1745, wodurch ihm
u. a. die Zahlung von „canones“ von dem ihm eingeräumten
Konkursgut
auferlegt worden ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburg. Justizrat
(Präsident und Räte) zu Kleve (1745)– 2. RKG 1746 – 1747
(1651 – 1746)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil des klev. Hofgerichts vom 8. März 1701,
durch
das eineRangfolge unter den hoeteschen Gläubigern gemäß
der Priorität
ihrer Ansprüche festgelegt worden ist (Q 14). RKG–Urteil vom 9.
Nov.
1725 in Sachen Peter Mertens, nunmehr seine Erben ./. Lic. Hasenclever
und Konsorten (Q 15). Kautionsschein (Q 21).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 67 Bl., gebunden; Q 1 – 24. Vgl. Münster
RKG
3561 (M871/2356) und 3562 (M 872/2357). Lit.: Karl Hoecken, Haus
Westhusen bei Nette, hrsg. v. der Dortmunder
Bergbau–Aktien–Gesellschaft, Dortmund 1961, S. 36ff.
2839
Aktenzeichen : H 1889/6140
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Godhart Huisgens von
Venlo (Niederlande), (Bekl.: Gerhard Huisgen,Godharts Vater)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitz– und Erbschaftsstreit um einen Hof zu
Kaldenkirchen (Kr. Kempen–Krefeld) zwischen den Erben der Eheleute
Peter und Alheit Huisgen. Nach Darstellung der Appellaten teilten die
Kinder der verstorbenen Eheleute die Hinterlassenschaft in drei Teile,
wovon der älteste Bruder Gerhard Huisgen, der Vater des
Appellanten,
einen Teil für sich auswählte. Die geistliche Schwester
Gertrud sei mit
Geld abgefunden worden. Danach hätten die übrigen Geschwister
die
verbleibenden beiden Erbteile durch einen förmlichen
Teilungsvertrag
unter sich aufgeteilt. Die beiden Priester Peter und Johann Huisgen
erhielten das Erbgut zu Venlo, Joachim und Anna Huisgen den streitigen
Hof zu Kaldenkirchen und 28 Morgen Artland. Joachim und Anna Huisgen
sollten an Peter und Johann Huisgen eine Geldrente zahlen, da deren
Erbteil zu gering ausgefallen sei. Später hätten Joachim und
Anna
Huisgen vereinbart, daß Joachim die 28 Morgen Artland und Anna
den Hof
zu Kaldenkirchen jeweils ganz in ihrem Besitz haben sollten. Der
Appellat Marx klagte daher als Schwiegersohn der Anna Huisgen auf
Einräumung des ungeteilten Hofes zu Kaldenkirchen. Der Appellant
bestreitet die Rechtsgültigkeit des Teilungsvertrags, da sein
Vater
Gerhard Huisgen damals nicht anwesend gewesen sei. Er beansprucht in
der Nachfolge seines verstorbenen geistlichen Onkels Peter Huisgen
einen Anteil am streitigen Hof. Er appelliert gegen das Urteil der 3.
Instanz, wonach es beim Teilungsvertrag von 1550 bleiben soll, an das
RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Untergericht (Richter und Schöffen) zu Bracht
(und
Kaldenkirchen) 1556 – 1558 – 2. Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen)
zu Jülich 1558 – 1560 – 3. Räte des Herzogs Wilhelm von
Jülich, Kleve
und Berg zu Kaster 1561 – 4. RKG 1561 – 1566 (1539 – 1566)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunden der Schöffen von Venlo von 1550
über die
Erbteilungder Geschwister Huisgen; Kaufvertrag von 1541 betr. den Hof
zu Kaldenkirchen; Erbvergleich von 1543 zwischen den Geschwistern
Huisgen; Kaufvertrag von 1541 zwischen den Eheleuten Joachim Huisgen
und Encken (Anna) und den Eheleuten Henrich Kays (Kaes) und
Thonnischen, alle Bürger und Bürgerinnen von Venlo;
Erbteilungsvertrag
von 1539 zwischen den Geschwistern Huisgen sowie weitere Verträge
(in Q
4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 141 Bl., lose; Q
1 – 11, 1 Beilage.
2840
Aktenzeichen : H 1890/6141
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Paul Huisgen (Hüsges):
Michael
Schmitz zu Willich (Kr.Kempen–Krefeld) namens seiner Gattin Katharina
Huisgen, Gerhard Kallen, Halfmann auf dem „Kanonichenhof“ bei Neuss,
für sich, seine Gattin Maria Huisgen und als Vormund für die
Kinder des
Gerhard Huisgen und der Margaretha Huisgen und Engel(bert) Kreutzer von
Büttgen (Kr. Grevenbroich) als zweiter Vormund
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Hinterlassenschaft des Johann Huisgen.
Die Appellatin behauptet, ihr verstorbener Gatte hätte ein
Testament zu
ihren alleinigen Gunsten hinterlassen. Die Appellanten zweifeln die
Rechtsgültigkeit des Testamentes aus formalen Gründen an.
Johann
Huisgen sei außerdem wegen seines Branntweingenusses zuletzt
weder
seiner Sinne noch seines Verstandes, noch seines Leibes mächtig
gewesen. Die Appellanten bestreiten ferner, daß Johann Huisgen
die
Erbgüter seiner Frau durch Schenkung, „donatio causa mortis“ oder
Kodizill übereignet hat. Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz
vom
20. Juli 1736.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?)– 2. Kurköln. Offizialat zu
Köln (1736) – 3. RKG 1737 – 1754(1731 – 1752)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Testament des Johann Huisgen von 1731 (Q 11 und 14).
Zeugenverhör von 1734 (Q 12). Insinuationsgebühren (Q 17).
RKG–
„Citatio ad reassumendum“ vom 3. Juni 1751 (Q 27).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 5 cm, 135 Bl., lose; Q 1 – 28. Die Vorakten sind zwar
vorhanden (Q 19), da original verschlossen und versiegelt, nicht
geöffnet worden.
2841
Aktenzeichen : H 1893/6145
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vogt und Schöffen des Gerichts
Hülchrath (Kr.
Grevenbroich) bzw.der Gerichte Gilverath und Glehn im Amt
Hülchrath und
deren Erben, namentlich Gu. Katharina Vettens, Witwe des Maximilian
Henrich La Croix, Vogts und Kellnereiverwalters der Ämter
Hülchrath und
Erprath (Kr. Grevenbroich), und deren Kinder, Schöffe Engelbert
Kreutzer bzw. Johannes Kreutzer namens seiner Mutter, die Erben des
Schöffen Gerard Püllen (Bullen), Halbwinners zu Bickhausen,
Schöffe
Jakob Baumeister zu Lüttenglehn, Schöffe Libert Kamis zu
Kapellen,
Schöffe Andreas Kremer (Cremerius), Schöffe Johann Theodor
Velder und
Gerichtsschreiber Becker, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Feb.
1771, welche die Appellanten dazu verurteilte, den Appellaten für
zwei
Obligationen von 1743 über 1000 Rtlr. species und von 1744
über 1000
Rtlr. current zuzüglich der rückständigen Zinsen zu
entschädigen. Die
Obligationen sind von der hoch verschuldeten und nunmehr in Armut
ausgestorbenen Familie von Pompiacini auf den Gruitener Hof, sonst auch
Schontzer oder Nievenheimer Hof genannt, ausgestellt worden. Das Haus
Gruiten ist ein adeliges, vom Herzog von Jülich
lehnsrühriges, im
Kirchspiel Gilverath im kurköln. Amt Hülchrath gelegenes Gut,
das 1765
zwangsversteigert worden ist. Der Appellat verklagte vor der 1. Instanz
die Appellanten auf Schadenersatz, da sie für die beiden Kredite
gebürgt hätten. Er warf ihnen ferner vor, die
Lehnsrührigkeit und die
sonstigen Belastungen des Guts mutwillig verschwiegen zu haben. Gegen
das Verfahren am RKG erhebt er Einrede wegen eines Formfehlers; die
Einholung eines Kautionsscheins sei versäumt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat (Kanzler und
Räte) zu Bonn 1768 – 1771 – 2.RKG 1771 – 1807 (1570 – 1787)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde der Appellanten von 1743 betr. Obligation des
Sebastian Peter von Pompiacini (Bonpiacini), kurpfälz. Rats und
Herrn
des Guts Gruiten im Kirchspiel Gilverath, für die Eheleute Kassius
Kunibert Worms und Maria Gertrud Radins (Q 10). Ebenso von 1744
für die
Vormünder der beiden minderjährigen Söhne des Paul
Becker (Q 11).
Genehmigung des Herzogs von Jülich–Berg Karl Philipp, das Lehnsgut
Gruiten auf 12 Jahre mit 6000 Rltr. zwecks Schuldentilgung zu belasten,
von 1732 (Q 13). Taxation des Lehnsgutes Gruiten, das der
Generalwachtmeister von Nievenheim innehat, von 1732 (Q 14).
Bescheinigung von 11 Eingesessenen zu Gilverath und Kapellen von 1768
über die Obligationen mit originalen Unterschriften oder
Handzeichen (Q
17). Insinuationsgebühren (Q 20). Auszug aus der erzstift.
köln.
Rechtsordnung tit. XIII „Von Pfandschaften“ (Q 26). RKG – „Ulteriores
compulsoriales“ vom 28. Juni 1773 (Q 28). Schuldscheine von S. M., J.
P., A. und Antonius von Pompiacini von 1728 sowie Obligation von Sophia
Margaretha L., S. P. M., A. L., Antonius und Loc. von Pompiacini von
1728 für Johann Georg von Brück, Vogt des Amts Gladbach, und
seine
Gattin Anna Maria Elisabeth Prosii (in Q 29). Verzeichnis von
RKG–Appellationsprozessen von 1693 – 1784 gegen Urteile des
kurköln.
Hofrats, in denen ein Kautionsschein vorgelegt worden ist (Q 34, 38 und
40). „Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. für
Erzbischof Salentin von Köln von 1570 (Q 37). RKG–Urteil vom 13.
Dez.
1658 in Appellationssachen der Eingesessenen des Dorfs Weilerswist ./.
Johann Monimet (Monumeth) gen. Bolandt betr. eidliche Kaution (Q 41).
Auszüge aus den Schriften der Rechtslehrer Wehner, Roding, Blum,
von
Ludolf, Bocken, von Cramer und von Baleman betr. die
Appellationskaution im RKG– Prozeß (Q 44).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. I: 1 cm, 24 Bl., gebunden; Prot.;
Bd. II: 5 cm,243 Bl., teils gebunden, teils lose; Q 1 – 47.
2842
Aktenzeichen : H 1896/6151
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gisbert Hulcken und
Konsortin: Metzgen Hultz (Houls), Witwe desSeger Weyerstraß,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 9. April
1611, wodurch die Streitsache an die 1. Instanz zurückverwiesen
wird,
die am 21. April 1607 ein für die Appellanten ungünstiges
Urteil
gefällt hatte. Der Appellat klagte vor der 1. Instanz 834 Tlr., 43
Albus, 4 Heller ein, die die Vormünder seiner Gattin Gisbert
Hulcken
und Seger Weierstraß 1587 aus den Matrimonialgütern seiner
Gattin ihrem
Vater Arnold von Megen und ihrer Stiefmutter Anna Rempels vorgestreckt
haben. Der RKG–Prozeß endet 1616 durch einen gütlichen
Vergleich
zwischen Wilhelm Stiven einerseits und Metzgen Weierstraß und den
Erben
des Gisbert Hulcken mit Namen Gerhard von Zutphen und Johann Alberhaus
andererseits.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu
Düsseldorf1603 – 1607 – 2. Hofgericht (Hofrichter und Assessoren)
zu
Düsseldorf 1608 – 1611 – 3. RKG 1611 – 1615 (1585 – 1617)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Obligation der Eheleute Arnold von Megen und Anna
Rempelsvon 1587 für die Vormünder von Arnolds Tochter aus 1.
Ehe (II
49–51). Inventar über die Hinterlassenschaft der Megen Brack zu
Köln
von 1586 (II 51– 55). Urkunde des Arnold von Megen von 1585 über
die
Erbschaft seiner Tochter Giertraud (II 55–57). Zeugenverhör (II
68–101). Einnahmen– und Ausgabenrechnung des Johann von Mergen und
Christian am Steinberg, der Vormünder für Arnolds von Megen
Kinder aus
der zweiten Ehe mit Anna Rempels (II 162–164).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 29 Bl., lose; Q 1 – 9, 4
Beilagenprod. 11. Sept. 1615 – 18. Juni 1617; Bd. II: 3,5 cm, 178 Bl.,
gebunden; Q 10 (Priora).
2843
Aktenzeichen : H 1897/6152
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Katharina von Hüls zu Hüls
(Kr.
Kempen–Krefeld) und Walbeck (Kr.Geldern) und Konsorten: Dietrich von
der Lipp gen. Hoen zu Grubbenvorst (Grybbenforst, Niederlande),
Afferden (Niederlande) und Blijenbeeck (Niederlande) namens seiner
Gattin Adelheit Schenk von Nideggen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Vollstreckung eines päpstl. Urteils
zugunsten der Katharina von Hüls und ihres Bruders Hermann gegen
die
Beklagten, deren Geburt als unehelich erklärt worden ist.
Hintergrund
des Prozesses ist der Erbschaftsstreit um die Güter und Lehen des
verstorbenen Dietrich Schenck von Nideggen. Katharina von Hüls und
ihr
Bruder klagten vor dem Offizial von Köln und im
Appellationsverfahren
vor der päpstl. Kurie in Rom auf Herausgabe des Erbes, zu dem sie
allein berechtigt seien. Die Kläger beantragen ein RKG –
Exekutionsmandat mit Androhung der Acht, da die Beklagten wegen der
Nichterfüllung des päpstl. Urteils in die angedrohte Pön
des
geistlichen Banns verfallen seien. Dietrich von der Lipp gen. Hoen
beansprucht kraft einer Zession der Katharina von der Lipp die halbe
Erbschaft des Dietrich Schenck von Nideggen für seine Gattin. Die
Beklagten erwidern, daß sich Dietrich von der Lipp gen. Hoen
ohnehin
schon gewaltsam in den Besitz des Schlosses Blijenbeeck in der
Herrschaft Afferden gesetzt und sie und ihre Mutter daraus vertrieben
habe. Er habe ferner neben anderen, auch geschilderten Gewalttaten
ihren Bruder Winand in solcher Gefangenschaft auf dem Schloß
gehalten,
daß er an deren Folgen gestorben sei. Katharina von Hüls
wendet gegen
den RKG– Prozeß ein, daß in der Hauptsache wegen dreier
vorhergegangener Urteile nicht mehr verhandelt werden dürfe. Das
RKG
kassiert mit Urteil vom 28. Nov. 1550 sein Vollstreckungsmandat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1550
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 29 Bl., lose; Q 1 –
3, 5 – 10, es fehlt Q 4.
2844
Aktenzeichen : H 1901/6157
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hüls(en),
ehemaliger Vogt zu Gladbach (Mönchengladbach)im Herzogtum
Jülich
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 27. Juli
1656, wonach der Appellant dem Herzog von Jülich–Berg noch 12058
Rtlr.,
25Albus, 11 3/4 Heller aus seiner Amtszeit als Vogt des Amts Gladbach
schuldig sei und diese Summe innerhalb eines Monats bezahlen soll. Als
der Herzog von Jülich–Berg am 5. Sept. 1656 die Vollstreckung
dekretierte und die beweglichen und unbeweglichen Güter des
Appellanten
und seiner Familie tatsächlich beschlagnahmt und zum Verkauf
ausgerufen
wurden, erhob der Appellant Attentatsklagen vor dem RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofkanzlei (Kanzler und Räte)
zu Düsseldorf 1656 – 2. RKG1657 – 1659 (1625 – 1658)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rechnungen von 1631 – 1635 mit Quittungen (Q 13).
Quittungen von 1625 und 1627 (Q 14). Rechnungen von 1631 mit Quittungen
von 1634 (Q 15). Bescheinigung von 1655 über die Steuermatrikel
und den
Erhebungsmodus des Amts Gladbach (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 78 Bl., lose; Q 1 –
22 und 24, es fehlt Q 23.
2845
Aktenzeichen : H 1902/6158
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hüls(en), ehemaliger Vogt zu
Gladbach
(Mönchengladbach)im Herzogtum Jülich, nun zu Köln,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 11. Okt.
1656, daß der Appellant dem Appellaten 1460 Gulden, 4 Albus, 3
Heller
für geliefertes, aber noch unbezahltes Leinentuch zuzüglich
Zinsen und
dem Herzog von Jülich–Berg eine Strafe von 100 Goldgulden bezahlen
soll. Johann Hüls soll dieses Leinentuch 1640 bei Evert Nackoten
und
Philipp ter Grecht, dem Vater des Appellaten und dem 1. Gatten seiner
Frau, gekauft haben. Dazu kommt eine Forderung von 360 Rtlr. für
sonstige Ausgaben und Zinsen, z. B. für die Kosten, die Johanns
Inhaftierung in Köln verursacht haben. Der Appellant behauptet,
mit
Quittungen nachgewiesen zu haben, daß er das Leinentuch bezahlt
habe,
und bzgl. der 360 Rtlr., daß sie in den Schulden seiner
Vogtamtsabrechnungen (vgl. RKG 2844 (H 1901/6157)) enthalten seien. Der
Appellat hält die Quittungen für Fälschungen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte und Kommissare (Freiherr
Adrian von
Virmundtzu Neersen und Lic. Petrus Codoneus) 1656 – 2. RKG 1658 – 1660
(1640 – 1660)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnung des
Johann Hüls als Vogt von Gladbach über Steuernvon 1640 (Q
17).
Schreiben des Herzogs von Jülich–Berg Philipp Wilhelm von 1656 an
Johann Grevenbroich, Vogt zu Mülheim, betr. Gesuch des Johann
Hüls um
Geleitschutz (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2
Bde., 7 cm; Bd. I: 3,5 cm, 100 Bl., lose; Q 1 – 10, 12 – 37, 1Beilage
prod. 19. Feb. 1658; Bd. II: 3,5 cm, 242 Bl., gebunden; Q 11 (Priora).
2846
Aktenzeichen : H 1907/6166
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hüls(en), jül. Vogt zu
Gladbach
(Mönchengladbach) und Vogteiverwalter zu Dahlen (Rheindahlen,
Stadt
Mönchengladbach), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dez. 1625, wonach
Beelgen Kreins und Pastor Johannes Engelbert von dem Vorwurf des
unzüchtigen Lebenswandels freigesprochen und Johann Hüls
wegen
ungerechtfertigter Denunziation zur Zahlung der Prozeßkosten
verurteilt
worden ist. Der Appellant meint, er sei aufgrund seines Amtes und
seines Amtseides dazu verpflichtet, über derartige Vorkommnisse
seinem
Landesherrn Bericht zu erstatten. Die lange, unbeaufsichtige
Konversation der Denunzierten und ihr nächtliches Beisammensein
sei ein
stadtbekannter Skandal gewesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter, Kanzler,
Räte und Kommissare zu Düsseldorf1625 – 2. RKG 1626
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 5 Bl., lose; Q 1 –
3.
2847
Aktenzeichen : H 1908/6168
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich, Christina, Anna
Katharina
und Wilhelm Hülshausen,Kinder und Erben des Johann
Hülshausen, an der
Krautmühle (?) bei der Residenzstadt Düsseldorf, (Kl.: Johann
Hülshausen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit
um die Hinterlassenschaft der Margret Schwick (Zwick) zwischen deren
Nachkommen aus erster und aus zweiter Ehe, insbesondere um ein Haus auf
dem Hundsrücken zu Düsseldorf, das Peter Gans und seine Erben
bewohnen.
Die Appellanten sind die Enkel von Katharina (von) Goch, Gattin des
Wilhelm Hülshausen und Tochter der Margret Schwick aus deren
erster Ehe
mit Martin (von) Goch. Die Appellaten sind die Nachfahren der Gertrud
Heinsberg, einer Tochter der Margret Schwick aus der 1557 mit Wetzel
von Heinsberg geschlossenen Ehe. Die Appellanten klagen, daß
bereits
ihre Großmutter Katharina (von) Goch, die 1557 noch
minderjährig
gewesen sei, übervorteilt worden sei und danach Theodor
Heisterman, der
Vormund der noch minderjährigen Kinder der Katharina (von) Goch,
unter
Mißbrauch seiner Vormundschaft Erbgüter seiner Mündel
veräußert habe.
Ihr Vater Johann Hülshausen sei in den fraglichen Jahren 1607 –
1609
bei Verwandten in Polen und Dänemark gewesen und erst 1620 wieder
nach
Düsseldorf zurückgekehrt. Er habe, sobald er die Entfremdung
seiner
Erbgüter bemerkt habe, den Prozeß gegen seine Verwandten
angestrengt.
Streitig sind auch der „Grotten Hof“ zu Rath vorm Aap, den nun die
Franziskanerinnen bewohnen, und ein Haus in der Altstadt
Düsseldorfs,
das in eine Kirche des Cölestinerinnenordens umgewandelt worden
ist. An
weiteren Erbgütern werden u. a. eine Pacht zu Oberbilk, der
Hülshausener Hof, das Hülshausener Landstück vor dem
Ratinger Tor und
ein Haus auf der Flingerstraße erwähnt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Düsseldorf
1640 –1642 – 2. Jül.–berg. Kanzlei (Kanzler und Räte) und
Hofgericht
(Direktor und Kommissare) zu Düsseldorf 1642 – 1645 und 1653 –
1674 –
3. RKG 1674 – 1678 (1557 – 1704)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Schreiben des Theodor Heisterman zu Düsseldorf von
1608
anden Kölner Bürger Hoberger betr. Aussteuer seines
Mündels Sophia
Hülshausen (Q 7). Originale Bescheinigung von Bürgermeister,
Rat und
Schöffen der Stadt „Nesuisii“ von 1607 in lateinischer Sprache,
daß
Johann Hülshausen sich beim „praetor“ Nikolaus Rabi aufhält
(Q 6).
Verzeichnis von 1589 über die nachgelassenen Schulden Wilhelm
Hülshausens (Q 10). Schuldschein des Wilhelm Hülshausen von
1573 für
Wilhelm von Lohausen und seine Gattin Beelgen (Q 14). Ehevertrag von
1557 zwischen Margret Schwick, Witwe des Martin von Goch und Tochter
des Jägermeisters Sebastian Schwick, und Wetzel von Heinsberg,
Sohn des
Jägermeisters Leonhard von Heinsberg (II 223–233). Die Vorakten
enthalten auch die Prozeßakten des Hofgerichts zu Düsseldorf
als 1.
Instanz in Sachen Helena Quix, Witwe Johann Hülshausen ./. Helena
Heisterman, Witwe des Lic. Rutger von Hagens, pfalzneuburg. Hofrats,
Johann Goswin von Nickel, Vogt und Meier zu Aachen, und Katharina (?)
Lauvenberg, Witwe des Lic. Johann Wilhelm Heisterman, als Erben des
Theodor Heisterman von 1666 – 1674.
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 10 cm; Bd. I: 3,5 cm, 124 Bl., lose; Q 1 – 28, 30
– 37,14 Beilagen prod. 22. April 1675 (Rationes decidendi), 22. Okt.
und 21. Nov. 1703 und 18. Jan. 1704; Bd. II: 6,5 cm, 391 Bl., gebunden;
Q 29 (Priora). schlecht erhalten, Fraß– und Wasserschäden.
2848
Aktenzeichen : H 1909/6169
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hülshausen, Johann von
Linn
(Lynn), Peter von Linn, JanSpeel namens seiner Gattin Maria von Linn,
Dierich Plum, Witwe des Jakob von Ritt (Vitt), als Erben der
Geschwister Gerhard und Maria Plum (Plaum, Pfluyen), zweier Kinder von
Peter und Lucia Plum, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Erbschaftsstreit um die Güter der Eheleute Peter und Lucia Plum
auf dem
Birgden (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) zwischen den Appellanten
als Erben von Gerhard und Maria Plum, Kindern der Erblasser, und den
Appellaten als Nachkommen von Johann Plum, Gerhards und Marias Bruder.
Die Appellanten behaupten, Johann Plum habe ein in seiner Verwahrung
befindliches Kistchen mit Rechnungsbüchern und Dokumenten
unterschlagen. Ferner habe er zuviel von der elterlichen Erbschaft
erlangt, da man eine „donatio propter nuptias“ von 1000 Joachimstalern
und auch andere, zur Bezahlung von Schulden vorgestreckte Gelder auf
das Erbe anrechnen müsse. Es sei nach dem Tod der Lucia Plum
(gest.
1597) bereits im Jahre 1599 vor dem Hauptgericht Gangelt in dieser
Angelegenheit prozessiert worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Räte und
Hofgerichtskommissare) zu Düsseldorf 1617 – 1628 – 2. RKG 1629 –
1634
(1617 – 1636)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Ladung,
als Edikt zu Aachen, Düsseldorf und Kornelimünster
veröffentlicht (Q
3). „Remis und rotull ad memoriam“ original zugenäht und gesiegelt
(Q
15 und Q 16*). Zeugenrotulus (in Q 9).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 2 cm, 33 Bl., lose; Q 1 – 8,
10 – 14, 17, 1Beilage prod. 16. Mai 1636, es fehlt Q 15 oder Q 16*; Bd.
II: 4,5 cm, 216 Bl., gebunden; Q 9 (Priora).
2849
Aktenzeichen : H 1914/6175
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Georg
Hülsmann, Pächter des Hülsmannshofs zu
Rüttenscheid(Stadt Essen), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um das Holzungsrecht auf den Werdener
Dienstmanns–Lehnsgütern Scharrenhüls und Kaldensiepen,
„vulgo“
Hülsmannsgut genannt, zu Rüttenscheid. Der Appellant
betrachtet sich
als Vasall und „wirklich belehnter nutzbarer Eigentümer und
Besitzer
der lehnbaren Holzungen“. Er müsse auch allein zum Erhalt des Guts
Holz
fällen. Die Appellaten Waldhausen und Lohrmann meinen, daß
ihnen das
Hülsmannsgut als Pfandschaft mit vollem Nutzungsrecht und mit
Zustimmung des Abts von Werden für einen Kredit von 5000 Rtlr.,
den sie
dem Mitappellaten und Lehnsinhaber Dr. Cocii gewährt haben, damit
dieser seine Schulden bei dem Essener Kanzleidirektor Cocii und dem
Bonner Schutzjuden Herz (Hirtz) Salomon Oppenheimer bezahlen konnte,
übertragen worden ist. Der Appellant ist ihrer Ansicht nach nur
ein
aufsitzender Zeitpächter (colonus). Berufung gegen das Urteil der
1.
Instanz, die zwar das einstweilige Holzungsverbot gegen Hülsmann
aufhob, ihn aber zur Zahlung einer Strafe und zum Ersatz des vor und
nach dem Verbot gefällten Holzes verurteilte sowie eine
Räumung des
Hofes für rechtens hielt. Das RKG ermahnt den Appellanten mit
Beiurteil
vom 3. Sept. 1790, sein provisorisch gestattetes Holzungsrecht nicht zu
mißbrauchen und kein Holz ohne vorherige Anzeige an den
Landesherrn zu
fällen oder zu verkaufen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum citatione ad
assistendum liti et ordinatione
Instanz : (6) Instanzen: 1. Regierungskanzlei (Direktor und
Räte) zu Essen 1786 – 1787 – 2.RKG 1788 – 1791 (1751 – 1791)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urkunde Abt Bernhards von Werden und Helmstedt von
1786betr. Verkauf des streitigen Guts durch Dr. Franz Joseph Cocii (Q
9). Botenlohnschein (Q 14). Urkunde des Abts Bernhard von Werden und
Helmstedt von 1785 betr. Zustimmung zum gerichtlichen Verkauf des
streitigen Dienstmannguts durch den Gläubiger Hirtz Salomon
Oppenheimer
(Q 19). Urkunde des H. Gerhard Hülsmann von 1751 betr. Pachtung
des
Hülsmannguts nach dem Tod des Henrich Hülsmann und nach der
Wiederverheiratung seiner Witwe mit Gerhard Kirchman aus dem Stift
Werden (in Q 19). Lehnsurkunde des Abts Bernhard von Werden und
Helmstedt von 1786 für Dr. Franz Joseph Cocii nach dem Tod seines
Vetters Friedrich von Cocii, Geheimen Rats und Kanzleidirektors zu
Essen (Q 20). Gebühren der Belehnung, entrichtet durch den Essener
Kaufhändler Godfried Wilhelm Waldhaus(en), den „Mandatarius“ des
Dr.
Cocii (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde.,
8 cm; Bd. I: 4,5 cm, 177 Bl., lose; Q 1 – 15, 17 – 36, 2Beilagen prod.
15. April 1791; Bd. II: 3,5 cm, 257 Bl., gebunden; Q 16 (Priora).
2850
Aktenzeichen : H 1920/6194
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Henrich Wolter Hummel zu
Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 18. Juli
1664, wodurch die Sache an die 1. Instanz zurückverwiesen werden
sollte. Die 1. Instanz hatte am 29. Jan. 1663 Hummel dazu verurteilt,
der Appellatin ihren mütterlichen Erbteil über 22000
kölnische Gulden
gemäß dem gültigen Inventar auszuhändigen. Streit
um die
Hinterlassenschaft der Brigitta Müller, die nacheinander mit
Everhard
Hummel, Jakob Numerich und Johann Munch verheiratet war, zwischen ihrer
Tochter Brigitta Munch aus dritter Ehe und ihrem Enkel Henrich Wolter
Hummel. Die Appellatin beansprucht 1/3 des Erbes, da beim Tod der
Mutter nur noch drei von insgesamt acht Kindern gelebt hätten und
außerdem Einkindschaft vereinbart worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Hohes Weltliches Gericht (Greve und
Schöffen) zuKöln 1661 – 1663 – 2. Kurköln.
Hofgerichtskommissare zu
Köln 1663 – 1664 – 3. RKG 1665 – 1668 (1661 – 1665)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 137 Bl., lose; Q
1 – 12.
2851
Aktenzeichen : H 1923/6203
Person :
Fkt :Beklagter, (3) Beklagter: Werner Hundt von dem Busch und zu
Stessen (Kr. Grevenbroich),(Bekl.)(3) Beklagter: Elisabeth Hundt, Witwe
des Dietrich von Lipperheide zu Bermen,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 14. Mai
1635, das dem Appellanten die Zahlung von 593 Tlr., 4 Albus
zuzüglich
Zinsen auferlegte und bei Nichtzahlung die Einräumung des Guts zu
Stessen zugunsten der Appellatin androhte. Die Appellatin erhebt die
genannte Geldforderung aufgrund einer Obligation zugunsten ihres Vaters
Werner Hundt zu Neuenhoven, des Onkels und ehemaligen Vormunds des
Appellanten. Der Appellant macht eine Gegenforderung von 672 Goldgulden
aus dem Verkauf des Myllendonker Hofs zu Glehn (Kr. Grevenbroich)
geltend.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht des Grafen Ernst Friedrich von Salm und
Reifferscheidzu Dyck (1635) – 2. RKG 1636 – 1638 (1635 – 1637)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 13 Bl., zu
Ordnungszwecken gelöst; Q 1 – 6.
2852
Aktenzeichen : H 1924/6204
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Werner, Gerhard und Adam
Hundt
(Hund) auf Haus Neuenhoven (Kr. Grevenbroich), Söhne der
Margaretha von
Hoemen und des Werner Hundt von dem Busch zu Neuenhoven, seit 1754 R.
von Glasenapp zu „Holtmühlen“ und A. E. L. von Glasenapp geb. Hundt
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe eines Viertels der von den
Eheleuten Gerhard von Hoemen und Odenkirchen und Anna von Viersen, den
Großeltern der Kläger, ihren vier Kindern Margaretha, Jakob,
Andries
und Carda hinterlassenen Erbgüter, die im Herzogtum Jülich,
im Erzstift
Köln, in der Stadt Köln, in der Herrschaft Dyck (Kr.
Grevenbroich) und
anderswo liegen. Insbesondere Klage auf Herausgabe eines Viertels des
Krawinkeler (Kraewinckeler) Hofs bei Wallrath (Kr. Grevenbroich) in der
Herrschaft Dyck und auf 1000 Goldgulden Hauptverschreibung auf Kaster
(Kr. Bergheim), die Werner von Bocholtz zum Busch, der Stiefvater der
Kläger, in Besitz genommen hat. Der letzt genannte Klagepunkt wird
während des Prozesses durch einen außergerichtlichen
Vergleich
entschieden. Die Kläger erkennen die Leibzuchtsrechte ihres
Stiefvaters
an und sollen dafür den ganzen Krawinkeler Hof. erhalten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querela, nunc
citationis ad reassumendum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1570 – 1755 (1537 – 1754)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q 10). Quittungen des
Werner
Hundtvon dem Busch zu Neuenhoven für seinen Schwiegervater Gerhard
von
Hoemen und Odenkirchen von 1537 und 1539 (Q 52). Urkunde der Margret
von Hoemen, Witwe des Werner Hundt von dem Busch zu Neuenhoven (Q 53).
Zeugenverhöre durch den RKG – Kommissar Lic. Gotthard
Sa(l)tzfaß zu
Köln, Bonn, Neuss und Dyck von 1575 (Bd. II).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 4,5 cm, 145 Bl., gebunden; Q 1 –
41, 44 –54 und 56, 1 Beilage prod. 29. Nov. 1658, es fehlen Q 42*, 43*
und 55*; Bd. II: 3,5 cm, 219 Bl., gebunden; Rotulus prod. 19. Nov.
1576. Vgl. RKG 2854 (H 1927/6241). Lit.: Jakob Bremer, Die
reichsunmittelbare Herrschaft Dyck der Grafenjetzigen Fürsten zu
Salm–Reifferscheidt, Grevenbroich 1959, S. 354ff.
2853
Aktenzeichen : H 1926/6238
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Obristleutnants Philipp Hundt:
Agnes Katharina von Hoete(Hoede) zu „Korstein“, Gattin des Johann Karl
von Koppenstein zu Mandel (Mandellen; bei Bad Kreuznach), Gerdrut
Kiellman, verwitwete Hundt, zu Hattingen (Hattnegge; Ennepe–Ruhr–Kr.),
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das
Urteil der Vorinstanz vom 30. März 1651, wonach sich die Stadt
Kleve
für die im Jahr 1641 durch Plünderungen von Kriegstruppen,
die unter
der Leitung des verstorbenen Philipp Hundt standen, verursachten
Schäden an dessen Erben schadlos halten dürfe und der Arrest
auf 4500
Rtlr. rechtens sei. Die Appellanten wenden dagegen ein, daß sie
selbst
eine Schuldforderung gegen die verstorbenen Eheleute Philipp Hundt und
Guda von Romberg geltend machen müßten, die Vorrang vor den
Ansprüchen
der Stadt Kleve habe. Das RKG kassiert mit Urteil vom 8. Juni 1660 die
Beschlagnahme der Gelder und spricht die Appellanten von der
Schadenersatzklage der Appellaten frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev.–märk.
Hofgerichtsräte zu Kleve 1644 – 1651 – 2. RKG1652 – 1660
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugenverhör (in Q 7). Vergleich von 1655
zwischen
HeinrichHundt zum Scheidt und Agnes Katharina von Hoete (Q 12).
RKG–Urteil vom 8. Juni 1660 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 204 Bl., lose; Q
1 – 13, 1 Beilage.
2854
Aktenzeichen : H 1927/6241
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Die Brüder Werner,
Gerhard und Adam Hundt, nunmehr Wirich Wilhelm Hundt von dem Busch
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Streigegenstand vgl. RKG ???? (H 1924/6204). Es
scheint hier insbesondere die weibliche Lehnserbfolge streitig zu sein.
Es wird auf einen Vergleich von 1578 zwischen Hundt und von Bocholtz
und auf ein Konkursverfahren, das 1668 am Reichshofrat eröffnet
worden
ist, hingewiesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querela nunc
citationis ad reassumendum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1702 – 1714
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 13 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 6 Aktenstückeprod. 15. Nov. 1702, 29. Aug. und
14. Dez. 1714.
2855
Aktenzeichen : H 1957/6363
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Honseler
(Huntzler, Hontzler)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen zu „Jüchenheim“
(Ingenheim), wohl
auf Unterweisung der Schöffen des Hauptgerichts Jülich (1521)
– 2. RKG
1522
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bl., lose; Prot. ohne
Eintragungen prod. 18. April 1522
2856
Aktenzeichen : H 1958/6365
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Barthold Hupert(i),
Richter zu Neuenrade (Kr. Lüdenscheid)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen einen von der Vorinstanz mit dem Rat
unparteiischer Rechtsgelehrter erlassenen Bescheid, daß Huperti
an den
Fiskus eine Strafe von 100 Goldgulden zahlen müsse. Während
des
anhängigen Prozesses werden Vieh und Feldfrüchte des
Appellanten
gepfändet, taxiert und verkauft, wogegen der Appellant eine
Attentatsklage erhebt. Er klagt ferner gegen den heimtückischen
Überfall des Appellaten, durch den er bis auf den Tod verwundet
worden
sei. Der klev. Kommisar Dr. Haas erhebt die Einrede der
„frevelmütigen“
Appellation an das RKG, da zuvor Bürgermeister und Rat zu
Neuenrade als
1. Instanz, Lüdenscheid als 2. Instanz und das klev. Hofgericht
als 3.
Instanz zuständig seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Hofrichter, Räte und
Kommissar Dr. Eberhard Haas (Haes,Hasen) (1617) – 2. RKG 1618 (1617 –
1619)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Mandatum sine clausula de
revocandis attentatis et restituendo“ vom 27. Juli 1618 (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 46 Bl., lose; Q 1
– 14, 1 Beilage prod. 30. Okt. 1619.
2857
Aktenzeichen : H 1959/6366
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Steffan auf dem Hupertshof im Dingmal
Gladbach und Konsorten, seit1561 seine Witwe Bieltgen (Sibylle) und
seit 1581 auch seine Kinder Veit, Johann und Adam Huperts, ferner
Hennis Welter (Wolther) (gest. vor 1581) für sich und seine Kinder
aus
der Ehe mit Katharina Huperts mit Namen Sibylla, Christina, Veit und
Adolph, Drutgen, Witwe des Peter Huperts, Helena Huperts bzw. Helena in
der Lenten (auf dem Lentenhof) in der Herrschaft Myllendonk (Kr.
Grevenbroich) und ihre Söhne Daem und Veit aus der Ehe mit Veit
Huperts
und Grietgen Huperts mit ihrem Sohn Welter, seit 1581 auch Veit Huperts
und Henrich Scherffers als Vormünder von Walter Huperts’ Kindern,
die
Kinder von Maria Wolther mit Namen Katharina, Drutgen, Barbara und
Sibylla, Agnes, Tochter des verstorbenen Johann Huperts auf dem
Vennenhof zu Korschenbroich (Kr. Grevenbroich), und deren Erben, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Hupertshof zu Gladbach
(Mönchengladbach). Die Appellanten, Kinder der Mettel aus ihrer
zweiten
Ehe mit Walter Winnis, beanspruchen den Hof als Erben ihrer
Halbschwester Sophia. Sophia war Mettels Tochter aus der ersten Ehe mit
Daem auf dem Hupertshof. Daem besaß den ganzen Hupertshof, da er
den
Erbteil seines Bruders Hupert, des Vaters des Appellaten Peter
Dietrich, gekauft hatte. Der Appellat verweist demgegenüber auf
das
jül. Landrecht, wonach der streitige Hof als ein Stockgut nicht
entfremdet werden dürfe. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz
vom
14. März 1554, die der Mettel nur den Nießbrauch des
streitigen Hofs
auf Lebenszeit zusprach. Nach ihrem Tod soll er an die nächsten
Verwandten ihres verstorbenen ersten Gatten Daem, d. h. an Peter
Dietrich oder dessen Erben fallen. Das RKG bestätigt dieses Urteil
am
16. April 1567. Am 28. Sept. 1573 urteilt das RKG, die appellatische
Partei solle schwören, daß die Prozeßkosten der Summe
von 145 Gulden,
49 Kreuzer entspreche. Danach Liquidationsstreit.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu Jülich 1554 – 2. RKG1554 – 1590 (1554 – 1589)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Originales Zeugnis der Schöffen des
Hauptgerichts
Jülich von1554 über das jül. Landrecht mit
anhängendem Siegel (Q 8).
Originales Zeugnis der Schöffen der Stadt und des ganzen Gerichts
Gladbach von 1554 über das jül. Land– bzw. Gewohnheitsrecht
(Q 9).
Auszug aus der jül. Ordnung und Reformation (Q 24). Zeugenrotulus
der
RKG–Kommissare (Q 27). Prozeßkostenrechnung (Q 30). RKG – Urteil
vom
16. April 1567 (Q 31).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung:
2 Bde., 12,5 cm; Bd. I: 6,5 cm, 190 Bl., lose; Q 1 – 26, 28 – 52,5
Beilagen von 1554 – 1581; Bd. II: 6 cm, 297 Bl., gebunden; Q 27.
2858
Aktenzeichen : H 1966/6377
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina Hupp die Ältere (gest.
ca. 1566),
Witwe des Johann vonWaldenburg (Waldenberg) gen. Schenkern, und Anna
von der Leyen, Witwe von Johanns Bruder Roland von Waldenburg gen.
Schenkern, und ihre Kinder Johannette, Gattin des Adolph Sasse (Sachs),
und Roland, seit 1666 Mattheis Wolfskehl (Wolffskeel) namens seiner
Gattin Christina Hupp der Jüngeren, seit 1641 seine Tochter Maria
von
Wolfskehl, Gattin des Anton Krummel (Krümmel) zu Nechtersheim im
Amt
Münstereifel (Nettersheim, Kr. Schleiden), ferner (1646) Gerhard
Salentin von Wolfskehl, seit 1673 Lic. Adolph von Müllenbach,
Johannes
Wildenrath, Rektor des Jesuitenkollegs in Düren, und die Witwe des
Dr.
Portman, seit 1676 deren Erben, die Erben von Kreps (Krebs) zu
Köln,
Dechant und Kapitulare der Kollegiatkirche St. Maria zu Jülich und
andere, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Erbschaftsstreit um die Güter des verstorbenen Roland von
Waldenburg
gen. Schenkern des Älteren (Gatte der Katharina von Langel),
insbesondere um Schloß Disternich (Kr. Düren) im Amt
Nörvenich mit
allen Gülten, Zinsen, Pachten, beweglichen und unbeweglichen
Gütern, u.
a. auch Mühlen. Die Appellaten klagten vor der 1. Instanz auf
Herausgabe der durch die Appellanten „okkupierten“ Erbgüter. Sie
behaupten, als Söhne des Gerhard von Waldenburg gen. Schenkern
(Gatte
der Margaretha von Rott (Reder, Reith), eines Sohnes Rolands des
Älteren von Waldenburg gen. Schenkern, dessen einzige legitime
Erben zu
sein. Die Brüder ihres Vaters mit Namen Roland der Jüngere,
Heinrich
und Johann von Waldenburg gen. Schenkern seien kinderlos gestorben.
Dies bestreiten die Appellantinnen, da sie mit Johann und Roland, den
legitimen Söhnen des Johann von Waldenburg gen. Schenkern und der
Sophia Quix verheiratet gewesen seien. Das RKG erkennt mit Urteil vom
6. Juli 1642 die inzwischen längst verstorbenen appellatischen
Brüder
Roland, Wilhelm und Gerhard von Waldenburg gen. Schenkern als
rechtmäßige, nächste Erben Rolands des Älteren an
und verurteilt die
Appellanten zur Herausgabe der streitigen Erbgüter und zur
Erstattung
des Nießbrauchs seit dem Tod Christina Hupps der Älteren. Da
die
streitigen Besitzungen inzwischen teils verkauft, teils
verpfändet,
teils verwüstet oder sonstwie entfremdet worden sind,
schließen sich
verwickelte Exekutionsverfahren an, in denen das RKG auch wieder
Urteile fällt. Es wurde auch vor der römischen Kurie
verhandelt, deren
Urteile beiliegen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1642)
executorialium
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül. Kommissare (Dr. Franz von der Mahr gen.
Loisheim, Dr.Konrad Behr, Verwalter und Vogt des Amts Boslar, und
Paulus Herll, Gerichtsschreiber zu Jülich) 1562 – 1563 – 2. RKG
1563 –
1681 (1471 – 1681)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Zeugenverhör durch RKG–Kommissare 1665 (Q 31). Inventarüber
die Güter
und Schulden des verstorbenen Heinrich (von) Wolfskehl von 1628 (Q
129). Erbteilungsvertrag zwischen den Brüdern Johann und Roland
von
Waldenburg gen. Schenkern von 1524 (Q 160). Kaufvertrag von 1471
zwischen Lisbeth, Witwe des Ritters Godart von Hanxler, und ihren
Söhnen Dederich, Ailff und Johann einerseits und ihren Neffen
Gerhard,
Heinrich, Johann und Roland von Waldenburg gen. Schenkern andererseits
betr. Haus Disternich und andere Güter (Q 161). Ertragsrechnung
von
1637 betr. Disternich (Q 165). Pfandverschreibung des Johann von
Waldenburg gen. Schenkern von 1533 für die Eheleute Daem von
Birgel und
Margarethe von Esch (Q 177). Testament der Christina Hupp, Witwe des
Heinrich Suderman, ihres ersten Gatten, und des Johann von Waldenburg
gen. Schenkern, von 1562 (Q 180). Testamente des Johann von Waldenburg
gen. Schenkern von 1546 und seiner Witwe Christina Hupp von 1562 (Q
181). Testament des Eduard Suderman, Propstes zu St. Mariengraden in
Köln, von 1622 (Q 182). Zessionsvertrag von 1637 zwischen Hermann
Suderman, Novizen bei den Augustinern in Köln und einzigem Sohn
des
Hermann Suderman zum Broich und der Margarethe Mulartz, und Ludolfvon
Renesse samt Gattin Anna von Ritz (Q 183). Auflistung der Kosten
für
Reparaturen an Haus Disternich von 1631 – 1634 gemäß dem
Manuale des
Freiherrn von Renesse (Q 184). Weitere Reparaturrechnungen von 1633 an
(Q 185 – 190). Auflistung der Schulden auf Haus Disternich (Q 191).
Kaufvertrag von 1622 zwischen den Eheleuten Junker Hermann Suderman und
Margarethe von Mulertz einerseits und Dr. theol. Johannes Gelenius,
Priester und Kanoniker der Domstifts und der Kollegiatkirche St.
Andreas in Köln und Regenten des Gymnasium Montanum (Q 194).
Erbkaufvertrag von 1588 zwischen den Eheleuten Dietrich von Hanxler und
Margret von Linzenich als Verkäufern mit Zustimmung ihrer
Brüder bzw.
Schwäger Gerhard und Leonhard von Hanxler und Dietrich Belvens und
den
Eheleuten Dr. Philipp Mockel und Alheit Kemp (Q 227). Auszug aus dem
Erbteilungsvertrag von 1524 zwischen Johann und Roland von Waldenburg
gen. Schenkern, Söhnen des Johann von Waldenburg gen. Schenkern
und der
Sophia Quix (Q 234). Erbteilungsvertrag von 1474 zwischen den
Brüdern
Gerhard, Heinrich, Johann und Roland von Waldenburg gen. Schenkern, den
Söhnen des Roland von Waldenburg gen. Schenkern und der Katharina
von
Langel (II 412ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5
Bde., 44,5 cm; Bd. I: 6,5 cm, 247 Bl., lose; Q 1, 3 – 19, esfehlt Q 2;
Bd. II: 9,5 cm, 368 Bl., lose; Q 20 – 24, 26 – 44, 46 – 53, 56 – 65, 70
– 75, 77, 79 – 82, 104, 105, 119, 121, 124, 126, 128 und 129, es fehlen
Q 25,45, 54, 55, 66 – 69, 76, 78, 106 – 118, 120, 122, 123, 125 und
127; Bd. III: 16cm, 637 Bl., lose; Q 135 – 137, 139 – 141, 143 – 172,
176 – 248, 250 – 252, zahlreiche Beilagen bis 1681, es fehlen Q 138,
142, 173 – 175 und 249; Bd. IV: 6,5 cm, 367 Bl., gebunden; Q 35 = Q 64
(Priora) sowie Akten in Sachen Wolfskehl ./. Waldenburg und
Zeugenrotulus; Bd. V: 6 cm, 322 Bl., gebunden; Q 103 in Sachen
Wolfskehl ./. Waldenburg mit Zeugenrotulus. Die meisten
Aktenstücke
aller 5 Bände sind schlecht erhalten, viele nur fragmentarisch.
2859
Aktenzeichen : H 1967/6378
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Konstantin Hupp,
Ratsmitglied der freien Reichsstadt Köln, und seineGattin Anna von
Ehem
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen das Urteil von Schultheiß und
Schöffen
des Hofgerichts Mersburden vom 23. Dez. 1597, wonach der Kläger
eine
Behausung und Güter in Zülpich den Erben des Johann
Krautschar abtreten
sowie den entstandenen Schaden samt Zinsen erstatten, ferner die
Gerichtskosten nach ihrer Ermäßigung bezahlen soll. Der
Kläger
behauptet, dieses Urteil widerspräche der RKG–Ordnung part. 3 tit.
48,
49 und 50 über die Vollstreckung von Urteilen. Hintergrund des
Prozesses ist die Einräumung der streitigen Güter zugunsten
Hupps
aufgrund dreier Gültverschreibungen durch ein Urteil des Offizials
zu
Köln. Die beklagten Erben Krautschar lassen ein, daß der
Kläger die
streitigen Güter schon 50 Jahre zu Unrecht besessen habe. Bereits
1553
sei ein Urteil des kurfürstl. Hohen Gerichts zu Köln
ergangen, daß Hupp
die Güter zu Zülpich restituieren müsse. In mehreren
Appellationsverfahren sei bis 1561 am kurfürstl. köln.
Hofgericht und
bis 1566 am RKG und seit 1567 wieder in Exekutionssachen am Hohen
Gericht verhandelt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et
inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1598 – 1599 (1597 – 1599)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 38 Bl., lose; Q 1
– 10. Vgl. RKG 2861 (H 1969/6380).
2860
Aktenzeichen : H 1968/6379
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben der Margaretha und der Anna Hupp:
Kaspar Kannengießer,Bürgermeister von Köln, Peter und
Konrad von
Heimbach, Lic. Adolf Averdunck, Melchior (von) Brauweiler, Johann von
Wolfskehl
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um
ein Haus zu Duisburg an der Marienpforte, „vulgo“ des Kanzlers Haus
genannt, weil es ursprünglich im Besitz des klev. Kanzlers Dr.
Heinrich
Bars gen. Oligschleger (gest. 1575) und seiner Gattin Anna Suderman
war, mit Ländereien und Holzgerechtigkeiten vor der Stadt Duisburg
und
Pertinenzien zu Ruhrort (Stadt Duisburg) und Beeck (Stadt Duisburg).
Der Kanzler Oligschleger habe das Haus dem Lic. Hermann Rinck, klev.
Rat und Propst zu Kleve, und dessen Schwester Agnes Rinck vermacht. Von
ihnen leiten die Beklagten ihre Ansprüche ab. Die Kläger sind
die Erben
von Margarethe Bars gen. Oligschleger, des Kanzlers Schwester. Der
Prozeß endet durch einen außergerichtlichen Vergleich 1596.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1590 – 1598 (1589 – 1596)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 72 Bl., lose; Q 1
– 23 und 25, es fehlt Q 24*.
2861
Aktenzeichen : H 1969/6380
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Konstantin Hupp, Ratsmitglied von
Köln, und
seine Gattin Anna vonEhem, die Tochter und Erbin von Carissima Lilien,
wohnhaft zu Köln auf dem Neumarkt
Prozessart : (5) Prozeßart:
Mandati cum clausulaStreitgegenstand: Klage auf Annullierung eines
Kaufvertrags über das Gut des verstorbenen Johann Krautschar zu
Zülpich
(Kr. Euskirchen), das dem Kläger vor ca. 40 Jahren aufgrund dreier
Rentverschreibungen von 1512, 1517 und 1519 durch Urteil des Offizials
von Köln eingeräumt worden ist. Klage auch auf Erstattung der
durch 12
Soldaten des Beklagten gewaltsam weggenommenen Feldfrüchte.
Hinweis auf
einen von Johann Krautschar am RKG eingeführten
Appellationsprozeß.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1595 – 1597 (1592 – 1596)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Abrechnung über die
Einkünfte des streitigen Guts von 1592 (Q14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 112 Bl., lose; Q
1 – 14 und Q 15*, 3 Beilagen von1596. Vgl. RKG 2859 (H 1967/6378).
2862
Aktenzeichen : H (1970 ?)/6385
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Servatius Huprecht von
Titz (Kr. Jülich)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Erbgüter des kinderlos
verstorbenen
Johann von der Buyssen des Jüngeren, Sohnes des Johann von der
Buyssen
des Älteren und der Bela. Nächste Erbin des Verstorbenen sei
Bela, die
Schwester seines Vaters, die in erster Ehe mit Godhard Breuer
verheiratet war und nun die Gattin des Appellanten ist. Der Appellat
beansprucht die streitigen Ländereien als Sohn Belas, der Witwe
Johanns
von der Buyssen des Älteren, aus ihrer zweiten Ehe mit Peter Knorr
dem
Älteren. Er betrachtet sie als seine Eigengüter, da sein
Vater sie von
Rutger Schumacher gekauft habe. Der Appellant behauptet, es handle sich
bei dem „Kauf“ um die Wiedereinlösung der von Peter Knorr dem
Älteren
selbst an Rutger Schumacher verpfändeten Güter. Die beiden
ersten
Instanzen sprachen Peter Knorr dem Jüngeren die Eigentumsrechte an
den
streitigen Gütern zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Mündt
(Münde; Kr.
Jülich) – 2.Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Jülich – 3. RKG
1532 – 1539
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 40
Bl., lose; Q 1, 8 – 13, es fehlen Q 2 – 7. Die Aktenstücke dieses
Prozesses lagen irrtümlich in RKG 2865 (H 1975/6397).
2863
Aktenzeichen : H 1971/6386
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Paul und Peter Huprechts,
Erben des
Johann Huprechts(Hubrecht), Bürgers und Kaufhändlers bzw.
Faktors von
Köln, Johann Le Maer und Carola Ruina, ferner Peter Stapers
(Stappart),
Kaufmann zu Amsterdam (Niederlande), und sein Bruder Johann Stapers,
Kaufmann zu Rijssel (Reissel; Frankreich), sowie deren Konsorten,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderung von
500 Florenen, die Johann Lenneper, Bürger von Elberfeld, 1611 in
Form
eines Wechsels bei Johann Huprecht aufgenommen und für die Johann
Braus
gebürgt hat. Johann Braus bestritt seine Bürgschaft. Berufung
gegen das
Urteil der 3. Instanz vom 8. Juni 1628, wodurch die Appellatin von der
Schuldforderungsklage freigesprochen worden ist, während die 1.
und 2.
Instanz mit ihren Urteilen vom 1. Dez. 1620 und 4. Juni 1624 den
Appellanten Recht gaben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Verwalter und Schöffen des Gerichts zu Elberfeld
1616
– 1620 –2. Hauptgericht Kreuzberg (Richter und Schöffen) 1621 –
1624 –
3. Jül.–berg. Hofgerichtskommissare und Räte zu
Düsseldorf 1625 – 1628
– 4. RKG 1629 (1611 – 1630)
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 30 Bl., lose; Q 1 – 3, 1
Beilagevon 1629, 7 Beilagen prod. 21. Juni 1630; Bd. II: 5 cm, 229 Bl.,
gebunden (Priora).
2864
Aktenzeichen : H 1972/6394
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Emmerich (Embrich) Hurt (Hürt,
Hurdt) von
Schöneck zu Ringsheim(Kr. Euskirchen), Sohn des Richard Hurt von
Schöneck und der Elisabeth (von) Kessel und Erbmarschall von
Jülich,
seit 1574 seine Witwe Anna Blankkart für sich und als
Vormünderin für
ihre unmündigen Kinder Emmerich, Anna und Engel und ihr
volljähriger
Sohn Johann Hurt von Schöneck, Erbmarschall des Herzogtums
Jülich, seit
1605 Emmerich Hurt von Schöneck zum Pesch der Jüngere und
Maria von der
Leyen, verwitwete Hurt von Schöneck zu Ringsheim, als
Vormünderin für
ihren Sohn Johann Georg Hurt von Schöneck, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um eine Hufe Land (60 Morgen Artland), das
Lindenberger Land genannt, im Elsdorfer Feld (Kr. Bergheim) im Amt
Bergheim. Der Appellant betrachtet sich als Eigentümer und
Lehnsherr
des Landes, das er von seiner „Mome und Base“ Alverait von Kessel
geerbt habe, klagte vor der 1. Instanz auf Heimfall, da die
Pachtzahlungen nicht entrichtet worden seien, und ließ die
Feldfrüchte
beschlagnahmen. Die Appellaten hätten das Land von Heinrich von
Orsbeck, dem Schwestersohn der Alverait von Kessel, in Pacht erhalten.
Die Appellaten behaupten dementgegen, sie seien zur Zahlung von Pachten
nicht verpflichtet, denn die streitigen Ländereien seien ihr
ererbtes
Eigentum. Auch ihre Vorfahren hätten von dieser Erbschaft keine
Pachten
bezahlt. Die 1. Instanz verurteilte am 12. Jan. 1537 die Appellaten
(damals Beklagten) nach Landesrecht zur Zahlung der Pachten. Die 2.
Instanz sprach sie nach Reichsrecht am 16. April 1538 von der Klage
frei. Die 3. Instanz bestätigte dies – ebenfalls unter
Zugrundelegung
des Reichsrechts – mit ihren Urteilen vom 9. Nov. 1538 und 10. Mai
1549. Das RKG bestätigt am 26. Feb. 1561 das Urteil der 3. Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1562)
executorialium
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) in der Lohe (1536 ?
–)
1537 – 2.Schultheiß und Schöffen der Stadt Düren 1538 –
3. Major und
Schöffen des königl. Stuhls und der Stadt Aachen 1538 – 1549
– 4. RKG
1549 – 1611 (1490 – 1608)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Mehrere Dokumente zur Besitzgeschichte der streitigen Ländereien
von
1490, 1496 und 1525 (24ff.) sowie Zeugenverhöre (in Q 3*).
Ehevertrag
von 1492 zwischen Richard Hurt von Schöneck, Sohn des Johann Hurt
von
Schöneck und der Johanna von Birgel, und Elisabeth von Kessel,
Tochter
des Johann von Kessel und der Beatrix (Patze) von Honseler (Huntzeler)
(Q 11). Lösbrief des Johann von „Beonen“, Zöllners zu
Bergheim, und
seiner Gattin von 1490 betr. das Lindenberger Land des Junkers Sibrecht
von Kessel und seiner Gattin Margarethe (Q 12). Prozeßkosten (Q
15).
RKG– „Executorialium“ vom 4. Sept. 1562 mit Urteil vom 26. Feb. 1562
und Festlegung der Prozeßkosten (Q 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 167 Bl., lose; Q 1
– 2, 3*, 4 – 42, 1 Beilage prod. 7. Juli1570.
2865
Aktenzeichen : H 1975/6397
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hurt von Schöneck zu
Ringsheim,
Erbmarschall des Herzogtums Jülich, und sein Bruder Emmerich Hurt
von
Schöneck der Jüngere, Söhne des Emmerich Hurt von
Schöneck des Älteren
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe der von dem kinderlos
verstorbenen Carsilius von Engelsdorf gen. Merödgen stammenden
Erbgüter. Es handelt sich um folgende Güter im Herzogtum
Jülich: den
adeligen Sitz Merödgen unter dem Gericht von Eschweiler
(Röthgen, Stadt
Eschweiler, Kr. Aachen), den von der Mannkammer Wilhelmstein
lehnsrührigen „Buscherhof“, ein Gut gen. Hurter Hof zu Volkenrath
(Valkenraedt, Stadt Eschweiler ?), Lehen der Mannkammer Wilhelmstein,
einen Weinzehnten zu Embken (Kr. Düren) im Amt Nideggen, 100
Goldgulden
Jahrrente aus dem Amt Monschau, ein jül. Lehen, 22 „Alverschild“
aus
dem Amtshaus Nideggen (Kr. Düren), einjül. Lehen, und Renten
zu
Schaufenberg (Schauenburg) im Herzogtum Jülich; ferner um einen
Ackerhof zu Erberich (Kr. Jülich), gen. Aerberg oder Artberg, bei
Aldenhoven (Kr. Jülich), ein Lehen der Dompropstei zu Köln,
einen
stattlichen Hof zu Garzweiler (Kr. Grevenbroich), gen. Herr Nyt Hof
oder von dem Birgelen Gut oder Marschallenhof, Lehen der Mannkammer in
der Herrschaft Dyck (Kr. Grevenbroich), den Hof Gruissem (Gruten,
Gruiten), gen. Mirkensgut, in der Herrschaft Dyck, den Hurter Hof gen.
Streithagen im Land Valkenburg (Niederlande), den Hurter Hof oder
Albertshof zu Vaals (Vails, Vaels; Niederlande) im Land Valkenburg in
Brabant, den Hurter Hof zu Hemmerich (Rhein– Sieg – Kr.) im Erzstift
Köln, den Hurter Hof gen. Niederfrohnrath im Ländchen Heyden,
Lehen der
köln. Mannkammer zu Heerlen und den Weingarten und Weinrenten zu
Friesdorfbei Bonn (Stadt Bonn) im Erzstift Köln. Nach dem Tod des
Carsilius von Engelsdorf gen. Merödgen, seiner Schwester
Elisabeth,
Profeß im Kloster Wenau, und seiner Nichte (Brudertochter) Agnes,
Nonne
im Kloster Hl. Geist in Luxemburg, sei die überlebende Schwester
Anna
von Engelsdorf gen. Merödgen, Äbtissin des Klosters Hl. Geist
in
Luxemburg, die Universalerbin der Güter geworden. Die Kläger
beanspruchen die genannten Güter aufgrund der unwiderrufbaren
„donatio
inter vivos“ der Anna von Engelsdorf gen. Merödgen und als
nächste
Verwandte des Carsilius von Engelsdorf gen. Merödgen. Carsilius’
Mutter
war Elisabeth Hurt von Schöneck, eine Schwester des Richard Hurt
von
Schöneck, des Großvaters väterlicherseits der
Kläger. Das RKG kassiert
mit Urteil vom 22. März 1588 den Prozeß, möglicherweise
aufgrund der
Gerichtsstandeinrede des Beklagten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1576 – 1588 (1561 – 1581)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Verzeichnis der im Herzogtum Jülich
beanspruchten
Güter (Q 5)und der in anderen Territorien beanspruchten Güter
(Q 6).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1,5 cm, 49 Bl., lose; Q 1 – 14. Der Prozeß
enthielt
irrtümlicheinige Aktenstücke des als vermißt geltenden
Prozesses RKG
2862 (H 1970 ?/6385). Lit.: J. Bremer, Die reichsunmittelbare
Herrschaft Dyck der Grafen jetzigen Fürsten zu
Salm–Reifferscheidt,
Grevenbroich 1959, S. 444f.
2866
Aktenzeichen : H 1976/6398
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Blanckart, Witwe
des Emmerich Hurt von Schöneck
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Aufhebung der 1580 und 1581 verordneten
Beschlagnahme von Renten und Gefällen im kurkölnischen Amt
Linn und in
Glehn (Kr. Grevenbroich), deren Nutzung der Klägerin kraft ihrer
Heirats– und Wittumsverschreibung zustehe. Die Klägerin beruft
sich auf
die Reichskonstitutionen und –ordnungen, insbesondere auf den
Reichstagsabschied von 1570 zu Speyer.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de relaxando arresto
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1582 – 1583
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 16 Bl., lose; Q 1 –
6.
2867
Aktenzeichen : H 1977/6399
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Emmerich Hurt von Schöneck der
Jüngere zum
Pesch und Maria vonder Leyen, Witwe des Johann Hurt von Schöneck,
für
ihren unmündigen Sohn Johann Georg Hurt von Schöneck
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Vollstreckung eines Urteils der Mannkammer
des Dompropstes von Köln zu Aldenhoven (Kr. Jülich) vom 28.
April 1573,
wonach die Kläger wegen ausbleibender Rentenzahlungen in die
verpfändeten Güter der Beklagten einzuweisen seien. Die
Beklagten
verweisen darauf, daß die Sache seit 1573 beimjül.–berg.
Hofgericht zu
Düsseldorf anhängig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1594 – 1604 (1517 – 1600)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Schöffen von Jülich von 1518
betr.
Heiratsverschreibung der Witwe Elisabeth Hurt von Schöneck und
Erbschaft des verstorbenen Engelbrecht Hurt von Schöneck (Q 12).
Transsumpt von 1594 durch Schultheiß und Schöffen des
Stadtgerichts und
Hohen Gerichts zu Düren von dem Ehevertrag zwischen Johann Hurt
von
Schöneck, Sohn des Richard Hurt von Schöneck und der
Elisabeth von
Kessel, und der Anna von Palant, Tochter des Derich von Palant zu
Maubach und Gladbach und der Hadwig von Hanxler, von 1517 (Q 13).
Urteil von kurköln. Kommissaren von 1583 in Sachen der
verstorbenen
Eheleute Dam von Hetzingen und Cäcilia Hurt von Schöneck und
des Johann
Grein ./. Witwe des Emmerich Hurt von Schöneck betr. Erbschaft des
Richard Hurt von Schöneck (Q 16). RKG– „Citatio ad reassumendum“
vom 4.
Juni 1602 (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 127 Bl., lose; Q 1
– 27, 1 Beilage von 1600, es fehlt Q 28.
2868
Aktenzeichen : H 1979/6407
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Taw (Tau) zu Kornelimünster
(Kr.
Aachen) als Vormund fürden minderjährigen Johann Wilhelm
Hürtz, Sohn
der Maria Katharina Brammerts und des Johann Wilhelm Hürtz, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 12.
Sept. 1746, wodurch die Appellaten von der Klage des Appellanten
freigesprochen wurden, die vollzogene Erbschaftsteilung für
rechtens
erklärt und Arnold Taw zur Bezahlung der Prozeßkosten aus
eigenen
Mitteln verurteilt wurde. Klage gegen Teilung der Güter des Ende
Aug.
1744 verstorbenen Wilhelm Brammerts, Großvaters des Johann
Wilhelm
Hürtz, die ohne Anwesenheit des für Johann Wilhelm Hürtz
verordneten
Vormunds erfolgt sei. Wilhelm Hürtz’ Mutter könne keine
Vormundschaftsrechte für ihren Sohn aus erster Ehe wahrnehmen, da
sie
eine zweite Ehe (mit Wilhelm Ostlender) eingegangen sei. Die Appellaten
erheben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG, weil die zunächst
zuständige Appellationsinstanz die „camera domini“, d. h. das sog.
Hofgericht bzw. die Ritterlehnskammer, sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Land– und Hauptgericht (Schultheiß, Mannen von
Lehen
undSchöffen) zu Kornelimünster (1746) – 2. RKG 1747 – 1748
(1745 – 1748)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 59 Bl., lose; Q 1
– 17, 2 Beilagen prod. 1. April und 20.Dez. 1748.
2869
Aktenzeichen : H 1982/6413
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. (der kaiserl. Rechte) Anton Husman
(Hausmann) von Namedy(Namedey), Ritter, und Johann Schall von Bell zu
Lüfftelberg, Vettern, als Erben der Margarethe von Gymnich
(Ginnich),
seit 1560 Eberhard Husman von Namedy zu Andernach und Emmerich von Eltz
als Vormünder für die Kinder der verstorbenen Eheleute Anthon
Husman
von Namedy und Margarethe von Eltz, (Kl.: Anthon Husman von Namedy und
Margarethe von Gymnich, verwitwete von Dattenberg (Dadenberg), sowie
ihre beiden Söhne aus der Ehe mit Johann Schall von Bell mit Namen
Johann und Heinrich Schall von Bell)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe des Meinweger Hofs zu Miel im
Erzstift Köln und auf Erstattung des Nießbrauchs seit dem
Tod Irmgards
von Kessel, der zweiten Gattin Dietrichs von Gymnich. Der streitige
Hof, benannt nach dem Ritter Dietrich von dem Meinwegen, wurde von
Johann von Meinwegen zu Erbkaufsrecht mit Wiederlöse bzw. zu
Pfandrecht
an die Eheleute Johann von Weyer (Weiler, Wiher) und Gertrud (Gertgen,
Grietgen) verkauft und ist von Gertrud, die sich nach dem kinderlosen
Tod Johanns von Weyer mit Dietrich von Gymnich vermählte, in den
Besitz
der Familie von Gymnich gelangt. Erwähnt wird, daß der Hof
früher nach
seinem vorherigen Besitzer, dem Herrn von Alfter und
erzstiftisch–kölnischen Erbmarschall, Marschallshof von Alfter
genannt
worden ist. Die Appellanten beanspruchen den Hof als Erben des Dietrich
von Gymnich. Anton Husman ist über seinen Vater Johann Husman von
Namedy ein Enkel der Jutta von Gymnich, einer Schwester Dietrichs von
Gymnich. Johann Schall von Bell ist über seine Mutter Margarethe
von
Gymnich ein Enkel des Rabot oder Robin von Gymnich, des Bruders
Dietrich von Gymnich. Die Appellatin Margarethe Krummer erhebt aufgrund
ihres Ehevertrags 1503 Anspruch auf den Besitz des Hofes, den sie von
ihrer Tante Irmgard von Kessel als Mitgift erhalten habe. Diese soll
jedoch nur Leibzuchtsrechte am streitigen Gut besessen haben. Die
Appellaten berufen sich auch auf einen Vergleich und Teilungsvertrag
von 1489, durch den 1/4 des Meinweger Hofs an Ritter Johann Laner von
Breitbach, 1/4 an Dietrich von Gymnich, 1/4 an Gerhard von der Horst
und Johann Krummel von Eynatten und das letzte Viertel an Wolter von
Ilem gelangt sei. Die Appellanten behaupten, Dietrich von Gymnich habe
den an Johann von dem Meinwegen verpfändeten Hof rechtzeitig
wiedereingelöst. Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 10.
Mai
1557, die den Freispruch der Beklagten bzw. Appellaten von der Klage
der Appellanten durch die 1. Instanz im Jahre 1543 bestätigte. Das
RKG
bestätigt am 31. Aug. 1562 diesen Freispruch und erklärt die
Sache von
Amts wegen für beschlossen. Beide Parteien umgingen mit der
Einlassung
am Hohen Gericht zu Bonn das Gericht (Schultheiß, Schöffen
und
Geschworene) zu Buschhoven (Rhein–Sieg–Kr.), das die eigentliche 1.
Instanz gewesen wäre.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht bzw. Hohes Gericht (Vogt und
Schöffen)
zu Bonn1536 – 1543 – 2. Kurköln. Kammergericht zu Bonn 1543 – 1545
und
später die kurköln. Kommissare (Dr. Hermann Diethard von
Hamme und Dr.
Jakob Ochs) 1550 – 1557 – 3. RKG 1557 – 1564 (1465 – 1564)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q 12). Kaufvertrag von
1491
zwischenden Eheleuten Johann Kolff (Kolbe, Kolve) von Vettelhoven und
Guetgen von Gymnich als Verkäufern und Johann Husman von Namedy
und
Hildegard Wolf (Wulfin) von Rheindorf als Käufern betr. den Anteil
der
Guetgen von Gymnich am Erbe ihres verstorbenen Bruders Dietrich von
Gymnich (II 18– 22). Vertrag von 1483 zwischen den Eheleuten Dietrich
von Gymnich, Ritter, und Gertrud einerseits und Maria von dem
Meinwegen, Profeß im Prämonstratenserinnenkloster zu
Füssenich
(Voessenich bei Zülpich, Kr. Euskirchen) im Stift Köln,
Tochter des
Johann von dem Meinwegen und der Maria von Stammheim andererseits betr.
deren Erbschaft ihres kinderlos verstorbenen Bruders Baldewin von dem
Meinwegen und ihres Neffen Johann von Bachem (II 78–83). Lösbrief
der
Äbtissin Anna von Enschringen zu Füssenich bei Zülpich
von 1511 für die
Eheleute Johann Schall von Bell und Margarethe von Gymnich, Tochter des
Rabot oder Robin von Gymnich und Nichte des Dietrich von Gymnich (II
83f.). 2 Urkunden des Dietrich von Gymnich, inzwischen mit Irmgard von
Kessel verheiratet, von 1489 und 1490 betr. Erbvergleich mit seinem
Bruder Rabot von Gymnich (II 101–104). Testament des Dietrich von
Gymnich von 1490 (II 107–113). Erbkaufvertrag von 1465 zwischen den
Eheleuten Johann von Weyer und Grietgen (Gertrud), der späteren
Gattin
Dietrichs von Gymnich, als Käufern und Johann von dem Meinwegen,
Ritter, und Beatrix (von Stammheim) als Verkäufern betr. den Hof
zu
Miel (II 154–157). Urkunde des Ritters Baldewin von dem Meinwegen und
seiner Gattin Katharina Kolb (Kolve) von Vettelhoven von 1477 (II
160–164). Vergleich von 1489 zwischen Johann Laner von Breitbach
(namens seiner Gattin Jutta von Lupenau), Dietrich von Gymnich, Gerhard
von der Horst zu Hürth (Hurdt), Johann Krümmel von Eynatten
und Wolter
von Ilem als Erben des Baldewin von dem Meinwegen und seines Neffen
Johann von Bachem (II 164–168). Vergleich von 1499 zwischen den
Brüdern
Johann und Paul (Laner) von Breitbach zu Olbrück, Irmgard von
Kessel,
Witwe des Dietrich von Gymnich, Johann Krümmel von Eynatten, den
Brüdern Ulrich und Gerhard von der Horst und Wolter von Ilem betr.
das
Erbe des Baldewin von dem Meinwegen und des Johann von Bachem (II
168–173). Ehevertrag von 1503 zwischen Margarethe Krummer, Tochter des
Thonis Krummer von Gellinghausen (Gelinckhuisen, bei Hagen in
Westfalen), und Johann von Eynatten gen. Krümmel (II 256– 260).
Zeugenverhör (III 277–305).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 14 cm; Bd. I: 1,5 cm, 37 Bl., gebunden; Q 1 – 4,
8 – 12;Bd. II: 6 cm, 278 Bl., gebunden; Q 5 = Q 9 und Q 6 = Q 10; Bd.
III: 6,5 cm, 307 Bl., gebunden; Q 7 = Q 11. Lit.: Ernst von Oidtman,
Das Geschlecht Gymnich, in: ZAGV 30 (1908) S. 202f. Karl Thiery,
Chronik der Herrschaft und Pfarre Miel, Euskirchen 1925, S. 21f.
2870
Aktenzeichen : H 1984/6430
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Hutmacher,
Bürger und Kaufmann von Neuss, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 17. Juni
1549, womit diese Hutmachers Appellation abwies und die Sache an die 1.
Instanz zwecks Urteilsvollstreckung zurückverwies. Die 2. Instanz
gab
damit der Einrede des Appellaten statt, daß das kurfürstl.
Hohe Gericht
(Greve und Schöffen) zu Köln das ordentliche
Appellationsgericht für
die Stadt Neuss sei. Der Appellant wendet dagegen vor dem RKG ein,
daß
man zwischen dem Hohen Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Neuss und
dem Gericht von Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Neuss
unterscheiden
müsse. Von dem ersteren müsse man an das Hohe Gericht (Greve
und
Schöffen) zu Köln und von dem letzteren an den Erzbischofvon
Köln, der
dann eine Kommission benenne, appellieren. Das RKG urteilt am 15. Mai
1553, daß die 2. Instanz bzgl. der Appellation richtig geurteilt
habe,
die Sache aber an Schultheiß und Schöffen des Hohen Gerichts
zu Neuss
zurückzuverweisen sei. Hintergrund des Prozesses ist eine
Schuldforderung von 800 Kaisergulden, die der Appellat wegen verkaufter
und gelieferter Farbe, nämlich 27 „hoit weiß“ oder
„weiß huyde“, gegen
den Appellanten einklagte. Die 1. Instanz verurteilte am 6. Juni 1547
Gerhard Hutmacher zur Zahlung der Rechnung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Bürgermeister, Schöffen und Rat)
zu Neuss
1546 – 1547– 2. Erzbischöfl. kölnische Kommissare (Dr.
Hermann Diethard
von Hamme, Amtmann der Stadt Köln, und Dr. Jakob Ochs bzw. zum
Ochsen)
1547 – 1549 – 3. RKG 1549 – 1553 (1546 – 1551)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör (in Q 4).
Prozeßkostenrechnung (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 309 Bl., lose; Q
1 – 13.
2871
Aktenzeichen : H 1985/6446
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Christian Johais (Johann),
Rutger
und Johann von Hutten(auf der Hütten), (Kl.: Laurenz von der
Hutten als
Momber seiner Schwester und seines Bruders)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbfolgestreit um einige Lehngüter zu Gressenich
nach
dem Tod des Hein Kremer und seiner Gattin Johanna. Die Appellanten
beanspruchen die Hälfte der Erbgüter, weil die zuletzt
gestorbene
Johanna ihre Möhne gewesen sei. Der Appellat, verwandt mit Hein
Kremers
Mutter, macht Rechte auf die ganze Erbschaft geltend, da es sich um
Stockgüter handle. Beide Vorinstanzen urteilten zugunsten des
Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Gressenich 1536
– 1537 –2. Ritter und Mannen von Lehen des Abts von Kornelimünster
1538
– 3. RKG 1539 (1473 – 1539)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Auszug aus dem Schatzheberegister von Gressenich von 1473und 1477 (in Q
5). Memorienstiftung der Eheleute Heinrich Kremer, Schultheiß zu
Gressenich, und Johanna von 1510 (in Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 23 Bl., lose; Q 1
– 6.
2872
Aktenzeichen : H 1988/6492
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hutten der Jüngere, Kaufmann
von
Aachen, und sein Schwager Gottfried von Wachtendonk, Schwiegersohn der
Katharina Coirman (Courmann), Gattin des Johann Hutten des
Älteren,
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das
Dekret der Vorinstanz vom 29. Mai 1664, wodurch dem Appellaten gegen
Hinterlegung einer entsprechenden Kaution der Kupfer– und Schmelzofen,
auf dem Drimborns–Hof (bei Aachen) im Gericht Schönforst gelegen,
eingeräumt werden soll, welchen die Appellanten als Katharina
Coirmans
Erben beanspruchen. Der Appellat hatte die sofortige Einräumung
des
Kupferofens unter Hinweis auf die Schädigung des Kupferhandels
durch
den Stillstand des Ofens erwirkt. Er macht Besitzansprüche
aufgrund
zweier Obligationen Johann Huttens des Älteren von 1649 und 1651
über
6170 holländische Gulden und 3000 Rtlr. current geltend. Die
Appellanten wenden dagegen schließlich ein, daß Johann
Hutten der
Ältere den streitigen Ofen mit dem dazugehörigen Gut gar
nicht
besessen, sondern ihn für Konrad Heusch, Kaufmann in Amsterdam,
erworben habe. Konrad Heusch habe in seinem Testament Mattheis Peltzer
als Universalerben eingesetzt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Regierung (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1664 – 2.RKG 1664 – 1672 (1646 – 1672)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Obligationen von 1649 und 1651 (Q 12f.). Erwerb des
Drimborns–Hofs durch Konrad Heusch 1646 (52). Testament des Konrad
Heusch von 1662 (53–56).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 1,5 cm, 65 Bl., gebunden; Q 1 – 6, 10 – 22, 8 Beilagen
prod.17. April 1672, es fehlen Q 7 – 9. Lit.: H. F. Macco,
Beiträge zur
Genealogie rheinischer Adels– und Patrizierfamilien, Bd. III, Aachen
1901, S. 67f. und 333ff.
2873
Aktenzeichen : H 1989/6493
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hutten der Jüngere, Kaufmann
von
Aachen, und sein Schwager Gottfried von Wachtendonk, Schwiegersohn des
Johann Hutten des Älteren (gest. 8. Nov. 1669) und der Katharina
Coirman (Courmann), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 31. Okt. 1673, wodurch
die Appellanten für schuldig befunden wurden, die streitigen
Posten der
Einnahmen der Vormundschaftsrechnung Johann Huttens des Älteren,
deren
Summen im einzelnen genannt werden, zu bezahlen. Die Appellanten lehnen
dies ab, da sie 1669 auf das von Johann Hutten dem Älteren
hinterlassene Erbe verzichtet haben. Die Appellaten müßten
sich an Adam
Baldewin von Weisweiler, den jül. Vogtmajor von Aachen, als
Verwalter
der zurückgewiesenen Erbschaft wenden. Der Prozeß endet 1675
durch
einen außergerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Direktor, Räte, Kommissare) zu Düsseldorf1673 – 2. RKG 1674
– 1676 (1669 – 1676)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Verzicht der Appellanten auf das Erbe Johann Huttens
des Älteren 1669 (Q 7). Vergleich von 1675 in
niederländischer und
deutscher Sprache zwischen Dr. Arnold Coirman für sich und seine
unmündige Tochter, Johannes Smetius, Präsidenten des
Schöffentums von
Nijmegen (Niederlande), als Gatten der Katharina Bannet und Johann
Bannet, auch für ihren ältesten Bruder und Schwager Henrich
Bannet,
alle Kinder der Eheleute Niklas Bannet und Mechtild Coirman, auch
für
die Kinder der Eheleute Reiner Coirman, Kaufmanns zu Aachen, und
Petronella Bannet und der Eheleute Henrich Peltzer und Johanna Coirman
einerseits und Johann Hutten dem Jüngeren und seinem Vetter Johann
Gerhard von Thienen andererseits (Q 44).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 12, 14 – 44, es fehlt Q 13.
Lit.: H. F.Macco, Beiträge zur Genealogie rheinischer Adels– und
Patrizierfamilien, Bd. III, Aachen 1901, S. 67f., 333ff. und 336ff.
2874
Aktenzeichen : H 1991/6511
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg Huttenrodt (Hütterodt,
Hitterodt),
Bürger und Händler zu Nürnberg, seit 1601 sein Sohn
Konrad Hüttenrodt,
Bürger zu Speyer
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf
Bezahlung einer Schuld von 2748 Gulden, 57 Kreuzern zzgl. Zinsen von 5
% seit 1581. Der Kläger hat für diese Summe seidene Kleider
den
Domkanonikern von Lüttich geliefert, da der Bischof von
Lüttich nach
seiner Wahl und beim Einzug in Lüttich jedem dortigen
Domkapitularen
einen seidenen Rock geben mußte. Dies sei bei kurfürstl.
Ehre und auf
wahre Worte des Beklagten geschehen. Erst 1584 und später habe
sich der
Beklagte in schriftlichen Obligationen verpflichtet, die eine
Hälfte
seiner Schulden zur Frankfurter Fastenmesse 1584 und die andere zur
Herbstmesse 1585 zu bezahlen. Der Beklagte weigert sich, die Schuld zu
begleichen, da die Ware alt, verdorben und für die fürstl.
Hofhaltung
nicht zu gebrauchen gewesen sei. Der Kläger war zwischenzeitlich
in
Haft geraten, weil er seine eigenen Gläubiger nicht befriedigen
konnte.
Das RKG verurteilt den Beklagten am 21. Mai 1600 zur Erstattung der
Schuldforderung nebst 5_% Zinsen seit 1586.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1596 – 1606 (1582 – 1605)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Obligationen des Erzbischofs von 1584 (Q 2), 1585 (Q
3) und1682 (Q 22). RKG–Urteil bzw. RKG– „Executorialium“ vom 21. Mai
1600 (Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 124 Bl., lose; Q
1 – 32 und Q 33*, 6 Beilagen.
2875
Aktenzeichen : H 2035/6571
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Paul Bitter als „curator ad litem“
für
Christian, Agnes und Christine Hagedorn, (Kl.: Thomas Hagedorn,
später
(1598) seine Witwe Anna Weierstraß)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 21. Jan.
1607 (alten Kalenders). Klage auf Erstattung der
rückständigen
Pensionen aufgrund zweier Obligationen von 1537 über 100
Joachimstaler
und 5 Tlr. jährliche Pacht, d. h. wohl 5 % Zinsen, und von 1550
über 70
Joachimstaler und 4 1/2 Tlr. jährliche Pacht oder auf
Einräumung der
Unterpfänder, eines Kamps an der Wupper und eines Kamps auf dem
Wolfsberge (Wulfferberg) bei der Stadt Wipperfürth (Rheinisch –
Bergischer Kr.).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Bürgermeister, Schöffen und
Rat)
Wipperfürth 1591– 1599 – 2. Jül. Kanzler und Räte zu
Düsseldorf 1599 –
1607 – 3. RKG 1607 – ? (1537 – 1607)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Obligation der Eheleute Kerstgen Hesberg und Margriet
von1537 für die Eheleute Johann Hilger und Niesgen (2f.).
Obligation
des Claes Hesperg und seiner Gattin Anna von 1550 für die Eheleute
Johann Hilger und Niesgen (4f.). Zeugenverhör von 1601 (241–324).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 325 Bl., gebunden.
Es sind nur die Vorakten erhalten.
2876
Aktenzeichen : H 2040/6587
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried (Gotthard) Hambloch und Arnold
Ripgen, beide Schöffen deskurfürstl. Hohen Gericht zu Neuss,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft der am 10.
April 1604 verstorbenen Katharina Fabers, Witwe des Neusser
Bürgers
Wilhelm Schoman. Es handelt sich dabei um das Haus „Zur goldenen
Glocke“, gelegen in dem Glockhammer zu Neuss, sowie um Güter und
Ländereien innerhalb und außerhalb der Stadt Neuss und in
den Ämtern
Kaarst, Liedberg und Hülchrath, auf die Katharina Sp(e)ich als
testamentarische Erbin der Katharina Fabers Eigentumsansprüche und
Rembold Kreidtfisch Nießbrauchsansprüche erhebt. Sie klagten
vor der 1.
Instanz „ex lege diffamari“. Der Appellant Gottfried (Gotthard)
Hambloch, in erster Ehe mit Lehendtgen (Lindtgen) Schoman, Katharina
Faber’s Tochter, und in zweiter Ehe mit Katharina Remboltz zu
Rubbelrath (Kr. Grevenbroich) verheiratet, betrachtet sich nach dem Tod
seiner beiden Söhne aus erster Ehe mit Namen Johannes und Cosmas
(beide
gest. 1584) und aufgrund des gemeinsamen Testamentes mit seiner ersten
Gattin als Erben der streitigen Güter. Seine Schwiegermutter
Katharina
Fabers sei nur Leibzüchterin der streitigen Güter gewesen. Er
verweist
ferner auf entsprechende Erbvergleiche mit der Schwester seiner
Schwiegermutter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizialat von Köln 1604 – 1606
– 2. RKG 1606 – ? (1588 –1606)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vergleich von 1588 zwischen Goddert Hambloch,
Bürger
zuNeuss, Witwer der Lehendtgen Schoman, der Tochter von Wilhelm Schoman
und Katharina Fabers, und den Eheleuten Peter von Linz, Bürger zu
Köln,
und Caspara Fabers, Katharina Faber’s Schwester (21–24). Weiteres
Dokument über diesen Vergleich von 1589 (24–30). Verzeichnis der
Erbgüter und Renten der Katharina Fabers, Witwe des Wilhelm
Schoman
(50f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 71
Bl., mit aufgelöster Bindung. Es sind nur die Vorakten (in
lateinischer
Sprache) prod. 27. Juni 1606 erhalten.
2877
Aktenzeichen : H 2041/6588 und Nachtrag 68
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hambloch,
Bürger von Zülpich (Kr. Euskirchen), seit 1640seine Witwe
Katharina Salm, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um einen Hof zu Lechenich mit verschiedenen
Ländereien um Lechenich, der mit einer Jahrpacht von 18 Maltern
Weizen
an die Appellaten verpfändet und aufgetragen worden sein soll. Die
Appellaten klagten vor der 1. Instanz auf Bezahlung der seit 12 Jahren
rückständigen Erbpacht oder auf Abtretung des verschriebenen
Hofs. Die
beiden ersten Instanzen gaben den Appellaten Recht. Das RKG
bestätigt
am 9. Dez. 1640 mit geringen Einschränkungen das Urteil der 2.
Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu
Lechenich1599 – 2. Offizialat zu Köln 1600 – 1616 – 3. RKG 1616 –
1641
(1442 – 1641)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligation des
Christian Tzeppe (Zepp) von Lechenich undseiner Kinder Johann und
Styngen, auch namens der minderjährigen Kinder Oelrich, Christian
und
Guedtgen, von 1442 für Johann von dem Bungarde und seine Tochter
Mauritiana aus der Ehe mit der verstorbenen Alheid (Q 36).
Erbkaufvertrag der Eheleute Johann Pieck und Engen von 1461 mit Dechant
und Kapitel von St. Aposteln (Q 37). Bestätigung der Obligation
von
1442 durch Christian (Koerstgen), Oelrich und Guedtgen, Kinder des
Christian Tzeppe, von 1449 (Q 38). Erbkaufvertrag des Johann Zepp, Sohn
des Christian Tzeppe, mit Johann Pieck von Sleberg (Niederlande) von
1459 (Q 39). Auszug aus dem Heberegister von St. Aposteln, 1457
beginnend (Q 40). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 7. Feb. 1628 (Q
41). Verzeichnis der Hypothekengüter von St. Aposteln; Verzeichnis
von
Hamblochs Erbgütern (in Q 46). RKG– Urteil vom 9. Dez. 1640 (147).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. I: 3,5 cm, 153 Bl., lose; Q 1 – 3,
5, 7 – 8, 10– 16, 19 – 20, 22, 24 – 30, 32 – 33, 35 – 43, 45 – 50, 3
Beilagen; Bd. II: 2,5 cm, 162 Bl., gebunden (Priora). Die Akte ist
unvollständig, da das Protokoll und mehrere Quadrangeln fehlen.
Bd. I =
Nachtrag 68, der zu Bd. II = H 2041/6588 gelegt worden ist.
2878
Aktenzeichen : H 2046/6615
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Haaren,
Gerichtsschreiber des Amts Randerath (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um den Randerather Hof mit 60 Morgen
Artland, Baumgarten und Benden im Dorf und Kirchspiel Dremmen,
lehnsrührig vom Haus Heinsberg, auf den der Appellant als Gatte
der
Beatrix von Randerath, der Tochter des verstorbenen Heinrich von
Randerath zu Horrich, einen Besitz– und Lehnsanspruch erhebt. Die
Erbpacht der Appellaten sei unwirksam, da kein schriftlicher Vertrag
vorliege. Die Appellaten bitten, man möge sie nicht wegen der
leichtsinnigen Fehler ihres Vaters bzw. Schwiegervaters der Heimstatt
berauben und in Armut stürzen. Der Tatbestand der
tatsächlichen
Erbpachtung sei durch die Zahlung der jährlichen Hausheuer und der
Reparatur der Solstatt erfüllt. Die 1. Instanz urteilte am 5. Aug.
1611, daß die Beklagten bzw. Appellaten wegen ihrer offenkundigen
Armut
im Besitz der Solstatt bleiben sollen. Die 2. Instanz bestätigte
dieses
Urteil am 4. April 1634.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Amtmann von Heinsberg (zunächst Wilhelm von dem
Bongartzur Heiden, dann Hans Dietrich von Ahr) und die Mannen von Lehen
der Mannkammer Heinsberg 1608 – 1611 – 2. Jül.–berg. Hofgericht
(Räte)
zu Düsseldorf 1611 – 1634 – 3. RKG 1634 – 1636 (1595 – 1636)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Laudum von 1595 (17f.). Auszug aus den
Lehnsbüchern
und –registern betr. den streitigen Hof von 1460 – 1593 (267–279).
Quittung des Heinrich von Randerath von 1589 (292f.). Quittung der
Eheleute Otto Haaren und Beatrix von Randerath von 1593 (293).
Obligationen der genannten Eheleute von 1600 (294f.) und 1601
(295–297). Weitere Dokumente zur Besitzgeschichte des Hofs (311ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 316 Bl.,
gebunden. Es sind nur die Vorakten prod. 10.Mai 1636 erhalten. Vgl. RKG
2345 (H 425/1566).
2879
Aktenzeichen : H 2047/6616
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder des Sohns von Goddart von
Harff zu
Nierhoven (Kr. Erkelenz) und Konsorten: Martina von Rossum, Goddart von
Harffs Witwe, (Kl.: Jakob von Harff zu Empel, Albrecht von Honseler und
Jakob und Franz von Reuschenberg, Vater und Sohn, als Vormünder
für
Jakobs unmündigen Neffen Goddart von Harff)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Bezahlung einer Schuld von 1800 Tlr.,
welche die Eheleute Wilhelm von Harff und Anna von Vlatten bei Wilhelm
von Blittersdorf aufgenommen haben. Nachdem ein Schiedsgericht (1565 ?)
die Erben Harff, d. h. Wilhelms Bruder Jakob von Harff und seinen
Neffen Goddart von Harff für die Bezahlung der Schulden
verantwortlich
machte, zogen diese den Rechtsstreit vor die 1. Instanz als
ordentliches Gericht. Die Beklagten bzw. Appellaten betrachteten das
Gericht der Schiedsfreunde zu Kaster und Linnich als ordentliche
Vorinstanz. Die 1. Instanz verurteilte am 27. Nov. 1579 Johann Quad von
Buschfeld namens seiner Gattin Anna von Vlatten, die in erster Ehe mit
Wilhelm von Harff verheiratet gewesen und seine Leibzüchterin war,
die
Schuld zu bezahlen oder eine schriftliche Verschreibung darüber
anzufertigen. Das Pfand sollte eine Windmühle bei Holzweiler (Kr.
Erkelenz) sein. Die 2. Instanz bestätigte dieses Urteil am 30.
Sept.
1586
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich (Schultheiß und
Schöffen) 1566 –
1579 – 2.Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu
Düsseldorf 1580
– 1586 – 3. RKG 1587 (1563 – 1587)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Kompromiß bzw. Vergleich zwischen den Parteien
durch
dieSchiedsfreunde Johann von Reuschenberg zu Setterich, jül. Rat
und
Marschall, Dietrich von Palant zu Breitenbend, jül. Rat und
Amtmann von
Wassenberg, Wilhelm von dem Bongardt zur Heiden und Wilhelm Ketzgen,
Erbburgherrn des Erzstifts Köln von 1565 (?) (7–10). Inventar zu
Haus
Nierhoven und Erbteilung von 1565 (57–63). Inventar über alle
Dokumente
betr. Haus Nierhoven (63–69 und 69–76). Zeugenverhör (265–314).
Akten
des Gerichts Holzweiler in Sachen Wilhelm von Blittersdorf ./. Wilhelm
von Harff von 1563 – 1564 (315–332). Zeugenrotulus (333–380).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 424 Bl., gebunden.
Es sind nur die Vorakten erhalten.Vgl. RKG 2306 (H 374/1492) und 2307
(H 375/1493).
2880
Aktenzeichen : H 2048/6618 und Nachtrag 72
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Agnes Meller (Müller), Witwe des
Adam Horrig,
Schultheißen zuBliesheim (Kr. Euskirchen), und Erben, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um die Erbgüter der Appellaten zu
Bliesheim, welche die Appellantin aufgrund einer Verschreibung der
Eheleute Heinrich Frangenheim und Sara Disteler beansprucht. Heinrich
Frangenheim, der Bruder Peter Frangenheims, und seine Frau Sara
Disteler haben die für 1000 Rtlr. erworbenen Erbgüter mit
Wissen und
Willen des ältesten Bruders Reiner und der Mutter 1580 für
400 Tlr. an
Mechtild Vorwercker (Vorwerck, Vormärker) und ihren Sohn Hermann
Straelen, Kanoniker zu St. Aposteln in Köln, mit dem Recht auf
Wiederlöse verpfändet. Die Appellantin und ihr verstorbener
Gatte haben
die Verschreibung 1590 von Mechtild Vorwercker und Hermann Straelen
für
550 Tlr. erworben und sind 1611, nachdem die Pension von 28 1/2 Tlr.
nicht entrichtet worden war, gerichtlich in die verschriebenen
Güter
eingewiesen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Offizialat zu Köln 1618 – 1620 –
2.
Kurfürstl. Offizialat (Dr. Zachaeus von Horrig) zu Köln 1620
– 1623 –
3. RKG 1623 – 1625 (1590 – 1625)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Urteil des Hofgerichts Düsseldorf vom 18. März
1600 in
Konventions– und Rekonventionssachen Peter Frangenheim und Konsorten
./. Sara Disteler, Witwe Heinrich Frangenheims und Vormünderin
für
ihren unmündigen Sohn Heinrich, betr. Löse der Bliesheimer
Güter und
Heiratsverschreibung der Sara Disteler (132f.). Vergleich bzw.
Transaktion zwischen den Erben Johann Frangenheims und ihrer
Schwägerin
Sara Disteler von 1612 (134–138). Urkunde von Schultheiß und
Schöffen
zu Bliesheim von 1590 betr. Abtretung der verpfändeten Güter
an Hermann
(von) Straelen (138–144).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 252 Bl., lose; Q 1
– 5, 7 und 8. Der Prozeß ist unvollständig, es fehlt auch
das Protokoll.
2881
Aktenzeichen : H 2053/6626
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Haselman,
Bürger und Handelsmann von Essen, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um einen Erweiterungsbau. Der Appellant hat
eines seiner drei Häuser am Flachsmarkt an der Ecke der
Kreuzstraße in
Essen um einen Vorbau, den er als Schweinestall nutzt, erweitert. Da
der Schweinemist auf dem öffentlichen Platz liege und das Wohnhaus
des
Appellaten verunziere, erließ die Stadt Essen ein Dekret,
daß der
Appellant von dem neuen Anbau abstehen und den Mist vom Platz
beseitigen solle. Als sie das Dekret durch Urteil bestätigte,
appellierte Haselman an das RKG. Die Aktenstücke enthalten
Einzelheiten
zur Lage der Häuser und zu ihren Besitzern und Bewohnern.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt
Essen 1619 – 1620 – 2. RKG1620 – 1621 (1515 – 1621)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Zeugenverhör von 1515 durch Adolf von Limburg,
Richter vonEssen, betr. Häuser des verstorbenen Engel Pelser
(9ff.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 cm, 44 Bl., lose. Es sind nur 3 Aktenstücke,
eines
davonschlecht erhalten, prod. 5. Juli und 16. Nov. 1620 und 17. Jan.
1621.
2882
Aktenzeichen : H 2054/6628
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Henrich Hasenbach
von Deutz (Stadt Köln), zu Haus Nesselrath,(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Verweigerung des
Rottmeisterdienstes durch den Appellanten. Als Inhaber des freien
adeligen Rittersitzes Nesselrath sei er von der Ableistung dieses
körperlichen Dienstes befreit. Er erhob vor der 1. Instanz eine
Injurienklage gegen den Bürgermeister, weil dieser ihn am 5. Mai
1725
wie einen Missetäter durch einen Wachtmeister und 11 Mannschaften
aus
seinem Nesselrather Gut abholen und als Gefangenen ins Bürgerhaus
führen ließ. Die 1. Instanz erklärte mit Urteil vom 8.
April 1737 die
Sache von Amts wegen für beschlossen und sprach den
Bürgermeister von
der Klage frei. Die 2. Instanz bestätigte dies am 24. Mai 1738.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Hohes Weltliches Gericht (Greve und
Schöffen) zuKöln 1733 – 1737 – 2. Kurköln.
Hofkommissariat in Köln 1737
– 1738 – RKG 1738 (1725 – 1738)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 117 Bl., gebunden.
Es sind nur die Vorakten erhalten.
2883
Aktenzeichen : H 2057/–
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Henrichs,
Leyendecker zu Kitzenhaus (Gem. Walheim, Kr. Aachen), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. Juni
1790, das dem Appellanten die Kosten für das gegen ihn gerichtete
Untersuchungsverfahren und für den Verzehr während seiner
Haft
auferlegte. Dieser besteht demgegenüber auf der
Rechtsgültigkeit eines
durch die Göttinger Juristenfakultät gefundenen Urteils vom
23. April
1788, das ihn von den Inquisitionskosten freisprach. Der Appellat
erhebt Einrede gegen die Zuständigkeit des RKG, da es sich um
einen
Kriminalfall handle. Henrichs wurde des Raubüberfalls auf der
offenen
Heerstraße, des Kirchenraubs, der zweimaligen Flucht aus dem
Gefängnis
und anderer Vergehen (vgl. Bl. 32ff.) beschuldigt und ist in einigen
Punkten der Inquisition unterzogen worden. Sowohl die Heidelberger
Juristenfakultät als auch das Haupt– und
Kriminalschöffengericht zu
Jülich (das letztgenannte am 10. Mai 1790) hätten das
streitige Urteil
vom 23. April 1788 aufgehoben, Henrichs von einem Anklagepunkt
freigesprochen, ihn aber wegen der übrigen, nicht hinlänglich
ausgeräumten Verdachtsgründe zur Inquisition durch Folter und
Bezahlung
der damit verbundenen Kosten verurteilt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Land– und Schöffengericht zu
Kornelimünster 1787 – 1790 – 2.RKG 1790 – 1792 (1788 – 1792)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung des
Fiskals (106–109).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 128 Bl., lose.
Schlecht erhalten.
2884
Aktenzeichen : H 2061/6646
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bürgermeister, Rat
und Bürger der Stadt Heinsberg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anläßlich mehrerer Einquartierungen
kaiserlicher
Truppen in der Stadt Heinsberg Streit um die Höhe des
Steuersatzes. Die
Appellanten hatten einen Rezeß des Herzog von Jülich–Berg
Wolfgang
Wilhelm erwirkt, daß sie nur 1/8 der gemeinen Landsteuern,
Kontributionen und anderen Umlagen künftig entrichten müssen.
Dagegen
klagten die Appellaten vor der 1. Instanz auf Beibehaltung der alten
Steuermatrikel, die die Stadt Heinsberg zur Aufbringung eines Sechstels
der Steuern verpflichtete. Der Prozeß der 1. Instanz endete mit
einem
Kompromiß, der jedoch die Streitigkeiten nicht völlig
beseitigte.
Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Mai 1647.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler,
Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1639 – 1647 – 2. RKG 1647
(1584 – 1648)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Verzeichnis aller Steuern von 1584 – 1596 (I
188–193). Verzeichnis von 1630 über die Kosten, Steuern und
Dienstgelder, welche die Haagbank zu Heinsberg wöchentlich
für den
Obersten Strozzi und seine Kompanie aufgebracht hat (I 342–351).
Verzeichnis der Schöffengüter mit Morgenzahl und
Steueraufkommen von
1631 (I 354–381). Rechnung von Karken, Kempen und Broich als
(Gerichts–)Bank über ihre Ausgaben von insgesamt 25230 1/2 Rltr.
für
das kaiserl. Kriegsvolk unter Oberst Strozzi und anderen Offizieren von
1629 – 1630 (I 381–395). Heberegister über die im Nov. 1631
ausgeschriebene Landsteuer (I 395–406). Rechnung über den
außerordentlichen Schaden durch das kaiserl. und königl.
Kriegsvolk von
1630 und 1631 (I 406–414). Verzeichnis der Ländereien der
Einwohner des
Kirchspiels Birgelen im Amt Millen im Kirchspiel Waldenrath
(Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg) unter Angabe der Morgenzahl (I
430–433). Verzeichnis der Ländereien in Morgenzahl, die
„Auswendige“ im
Kirchspiel Waldenrath besitzen (I 433–435). Rechnung der Stadt
Heinsberg über das Winterlager der Kaiserlichen vom Jan. bis April
1641
(II 959–963). Die Bde. I und II enthalten zahlreiche weitere Steuer–,
Besitz– und Inhaberverzeichnisse dieser Art sowie Rechnungen seitens
des Amts und seitens der Stadt Heinsberg, die nicht alle
aufgeführt
werden können.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde.,
28 cm; Bd. I: 13 cm, 861 Bl., gebunden (Priora I); Bd.II: 15 cm, Bl.
861a – 1950, gebunden (Priora II). Darüber hinaus sind keine
Aktenstücke erhalten.
2885
Aktenzeichen : H 2064/6653
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Dietrich von
Hemberg (Hembrich), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Anerkennung seiner Oberlehnsherrschaft
über
das Asseltsgut zu Nieukerk und das Unterlehnsgut Schluiters
(Schleuters). 1487 habe der Vorfahre des Appellanten als Inhaber des
gräflich moersischen Lehnsguts zu Eyll (Kr. Geldern) mit
Zubehör in
Aldekerk (Kr. Geldern) die streitigen Güter als Unterlehen an die
Karmeliterinnen in der Klause zu Nieukerk ausgegeben. Der Appellant
habe wegen seines langen Aufenthalts außer Landes in fremden
Diensten
erst neulich bei der Sichtung von Dokumenten die Entfremdung der
streitigen Güter entdeckt. Der Appellat bezeichnet sich als
rechtmäßigen Inhaber des Asselts– und Schluitersguts. Er
habe einen
Kohlgarten, der einen Teil oder auch das ganze Asseltsgut ausmacht, von
25 Ruten (jede Rute für 3 Tlr. zu je 52 Albus) von den
Karmeliterinnen
gekauft. Die streitigen Güter seien 1487 durch Erbkauf in den
Besitz
der Karmeliterinnen übergegangen. Die beiden Vorinstanzen sprachen
mit
ihren Urteilen vom 9. Feb. 1619 und 5. Jan. 1622 den Appellaten von der
Klage frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gräfliche Mannkammer bzw. Lehen– und Manngericht
(Lehnsstatthalter Drost Edsart Tjaerda von Starkenborch und
Lehnsmänner) zu Moers 1619 – 2. Kommissare und Appellationsrichter
des
Fürsten Mauritius von Oranien, Grafen von Moers, 1620 – 1622 – 3.
RKG
1622 – 1624 (1487 – 1624)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Erbkaufvertrag von 1487 zwischen den Eheleuten Johann vonEyll
„Schwersoen“ und Katherein von Bellinghoven (Bellickhoven) als
Lehnsinhabern und Verkäufern und den Karmeliterinnen zu Nieukerk
als
Käuferinnen (56–60). Lehnsbrief des Hendrich von Hemberg als
Lehnsherrn
für Derich von Eyll zu Aldekerk von 1537 (60–62). Lehnsbrief des
Diederich von Hemberg für Peter Pennser zu Nieukerk von 1568
(62f.).
Lehnsbrief der Agnes von Berg, „Matersche in der Klausen“, als
Lehnsherrin und des ganzen Konvents für Johann von Steinhorst zu
Nieukerk von 1553 (63–65). Lehnsbrief ihrer Nachfolgerin Katrina Bolt
für Johann von Steinhorst von 1559 (65f.). Kaufvertrag von 1613
zwischen den Karmeliterinnen zu Elsen und Nieukerk als
Verkäuferinnen
und den Eheleuten Jan Daem und Alheid als Käufern (68–71).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4,5 cm, 183 Bl., lose. Es sind nur die Vorakten prod.
5. April1622 und 3 Aktenstücke prod. 13. Nov. 1622 und 31. Jan.
1624
erhalten.
2886
Aktenzeichen : H 2065/6657
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Hennis gen.
Kötter, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Besitz des Teils (ca. 18 1/2 Morgen)
des Lehnshofes Broichhoven (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) bei
Gangelt im jül. Amt Millen, den der Appellant durch seine Gattin
innehat. Nach dem jül. Edikt vom 12. Aug. 1621 zur Konsolidierung
der
Lehnsgüter sollte jeder Lehnsmann innerhalb eines Jahres die durch
Erbteilungen zersplitterten Lehnsstücke bei der Solstätte
einlösen. Der
Appellat erwirkte daraufhin am 10. Juni 1622 ein Mandat der 1. Instanz,
daß der Appellant gegen einen gerechten Preis und nach einer
gerichtlichen Schätzung seine Ländereien an den Appellaten
abtreten
soll. Der Appellat ist durch seine Gattin im Besitz des
größeren
Anteils von Broichhoven, da sie bzw. ihr Verwalter die Anteile von 5
Erben des kinderlos verstorbenen Rentmeisters von Millen, der im Besitz
des größten Teils Broichhovens war, gekauft hat. Der
Appellant konnte
dagegen nur die Anteile von 2 Erben erwerben. Er macht jedoch
Allodialrechte und die Erstattung von Meliorationen geltend. Berufung
gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 27. Okt. 1628.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1622 –1628 – 2. RKG 1629 – 1630
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör (78ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 507 Bl., ein Band
Vorakten, gebunden, prod. 3. Sept.1629 und ein Aktenstück prod. 9.
April 1630.
2887
Aktenzeichen : H 2070/6663
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Goddart Harger (Herger),
Halfmann zu Herrig (Kr. Euskirchen),(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 8. Mai
1629, welche die Appellation abwies. Zuvor ist der Appellant von der 1.
Instanz am 13. Jan. 1627 für schuldig befunden worden, dem Juden
Selichman die Schuldforderung von 157 Tlr. (zu 8 Mark, 4 Albus) nebst
Zinsen zu erstatten. Der Appellant lehnt dies ab, da er gerade wegen
der hohen Verschuldung die Annahme der Erbschaft seines Vaters Johann
verweigert habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Freies Weltliches Gericht (Statthalter und
Schöffen)
der Herrschaft Frauenberg 1626 – 1627 – 2. Jül.–berg. Hofgericht
(Räte)
zu Düsseldorf 1627 – 1629 – 3. RKG 1629 – 1630
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 132 Bl., gebunden.
Es sind nur die Vorakten prod. 1.März 1630 erhalten.
2888
Aktenzeichen : H 2084/6696
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eingesessene der
Honschaft Himmelgeist (Stadt Düsseldorf)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen die Anerkennung des Guts Mickeln
(Stadt Düsseldorf) in der Honschaft Himmelgeist im Amt Monheim als
freies adeliges Rittergut und seine Eintragung in den berg.
Ritterzettel auf Antrag seines Besitzers, des Freiherrn von Wylich,
womit dieser die Qualifikation zu den jül.– berg. Landtagen
erhielt.
Klage gegen die damit verbundene Steuerfreiheit des Guts. Der Hof
Mickeln habe bisher 1/5 der Steuerlasten der Honschaft Himmelgeist
getragen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei zu
Düsseldorf 1653 – 2. RKG 1653 – 1654
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., gebunden. Es sind
nur die Vorakten des Extrajudizialverfahrens vorhanden.
2889
Aktenzeichen : H 2085/6702
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hieronymus von Hochkirchen zu Neuerburg
(Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) und Fürth (Kr.
Grevenbroich),
Jägermeister des Herzogtums Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Der Appellant beansprucht nach dem Tod der Maria von
Hülsberg gen. Schlaun (Schaluyn, Schaloven, Schluin) (gest. Ende
Feb.
1632), Witwe seines Onkels (Vaterbruders) Adam von Hochkirchen (gest.
10. April 1611), das ganze Haus Schurzelt (Schirzell, bei Laurensberg,
Kr. Aachen). Er beruft sich dabei auf eine Schenkung „inter vivos“
seiner Eltern von 1612 und auf den Erbverzicht seiner weltlichen
Schwestern anläßlich ihrer Verheiratung. Seine Schwestern
klagten
dagegen vor der 1. Instanz zusammen mit Hans Werner von und zu Leerodt,
Domherrn von Osnabrück, Irmgard von Hochkirchens Sohn. Die 1.
Instanz
urteilte am 23. Mai 1633, daß beide Parteien bei ihren
Besitzrechten
auf das streitige adelige Haus zu belassen sind. Sie verfügte von
Amts
wegen, daß sich die Parteien wegen ihrer nahen
Blutsverwandtschaft
gütlich vergleichen sollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen des
königl. Stuhls und der Stadt Aachen1632 – 1633 – 2. RKG 1633/34
(1603 – 1634)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Ehevertrag von 1603 zwischen Johann
von undzu Leerodt und Irmgard von Hochkirchen (41f.). Schenkung „inter
vivos“ der Eheleute Johann von Hochkirchen zu Neuerburg und Christina
von Schilling von 1612 (43–47).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2,5 cm, 99 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten prod.
13.Jan. 1634 erhalten. Lit.: Luise Freiin von Coels von der
Brügghen,
Die Bäche und Mühlen im Aachener Reich und im Gebiet der
Reichsabtei
Burtscheid, in: ZAGV 70 (1958) S. 33ff.
2890
Aktenzeichen : H 2086/6704
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hochstein namens seiner Gattin
Katharina, Tochter der AnnaTeschenmecher und Enkelin des Peter
Teschenmecher in der Mirke, Schöffen zu Elberfeld, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um das Recht der Einlösung von
verpfändeten
Gütern, das alle drei Vorinstanzen dem Appellaten zuerkannten. Der
Schwiegervater des RKG–Appellaten klagte vor der 1. Instanz auf
Herausgabe seiner Erbgüter, die sich aufgrund einer Verschreibung
bzw.
eines Erbkaufvertrags von 1581 mit Peter Teschenmecher im Besitz des
Appellanten befinden, gegen Rückzahlung der 1581 aufgenommenen 450
Rtlr. oder auf Bezahlung des tatsächlichen Wertes der streitigen
Güter
von ca. 600 – 700 Rtlr. Es handelt sich um 2 Häuser in der
Freiheit
Elberfeld über der Klotzbahn, gen. im Thomashof, und einen Garten
oder
Kamp vor der Freiheit Elberfeld (Stadt Wuppertal).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis bzw. secundae
appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Verwalter und Schöffen) zu Elberfeld
1602 –
1611 – 2.Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Kreuzberg 1611 –
1613 –
3. Jül.–berg. Hofgericht (Räte) zu Düsseldorf 1613 –
1616 – 4. RKG 1616
– 1620 (1581 – 1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Zeugenverhör (I 42ff.). Erbkaufvertrag von 1581 zwischen
PeterTeschenmecher und seiner Frau Mergen Eicholtz einerseits und
Konrad Kronenberg und seiner Frau Leis andererseits (I 75–81).
Güterzession und Transfixbriefvon 1589 (I 81– 84).
Zeugenverhör von
1610 (I 172ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2
Bde., 7,5 cm; Bd. I: 6 cm, 301 Bl., gebunden; Vorakten prod.4. April
1617; Bd. II: 1,5 cm, 51 Bl., gebunden; Vorakten prod. 3. Juli 1620.
Die Vorakten des Bd. II tragen die Aufschrift „secundae appellationis“
und setzen die Akten der 3. Instanz von 1616 – 1620 fort. Es handelt
sich vermutlich um die Akten zweier Appellationsverfahren am RKG, wenn
auch in der gleichen Sache, da zwei Ladungen ausgegangen sind und
einmal gegen das Urteil der 3. Instanz vom 20. März 1616 und das
andere
Mal gegen ein Dekret vom 10. Dez. 1619 appelliert worden ist.
2891
Aktenzeichen : H 2090a/6711
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hoevelich zu Bensberg
(Rheinisch–Bergischer Kr.),Amtmann von Porz, als Inhaber der alten
Lauvenburg (Gem. Kaarst, Kr. Grevenbroich) im Amt Liedberg, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Immissionsdekret der Vorinstanz
vom 2. März 1608 zugunsten des Appellaten. Das
Einräumungsdekret bzgl.
Lauvenburg erging durch den Pfandherrn des Amts Liedberg, den Grafen
Erich von Limburg und Bronckhorst zu Styrum, Dechanten des Kölner
Domstifts und Scholaster der Kollegiatkirche St. Gereon in Köln.
Heinrich von Goltstein zu Lauvenburg und seine Gattin Giertraud von der
Brüggen hatten 1562 für 1615 Tlr. (Silber) eine Jahrespension
von 80
Tlr. (Silber), 3 Orth dem Christoffvon Honseler zu Schackum
(Schänke)
und seiner Gattin Elisabeth von Lövenich gen. Nierhoven,
verschrieben
und dafür 60 Morgen Artland um Lauvenburg zwischen
Müllersholz und
Vellbrück mit einem Vorhaupt auf dem Kaarster Bruch
verpfändet. Da von
der Hauptsumme erst 115 Tlr. zurückgezahlt worden seien, klagte
der
Appellat aufAbtretung des Hauses und Lehnguts Lauvenburg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Koadjutor Ferdinand von Köln
1605 – 1608 – 2. RKG 1608 –1610 (1562 – 1610)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vergleich von 1568 zwischen den Eheleuten Christoff
von Honseler und Elisabeth von Nierhoven einerseits und Hieronymus von
Honseler und Cornelia von dem Poll andererseits (31).
Schuldanerkenntnis der Cornelia von dem Poll und ihres zweiten Gatten
Arnd von Boyneburgh (Boenenberg, Boynnenberg) gen. von Honstein
(Hoinstein) von 1576 (31f.). Pfandverschreibung von 1562 (53–56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 153 Bl.,
gebunden. Es sind nur die Vorakten prod. 10.Okt. 1610 erhalten.
2892
Aktenzeichen : H 2100/6748
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina Gratz, Witwe des Winand von
Horrich, Rentmeisters desAmtes Millen, (Bekl.: Winand von Horrich)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 27.
April 1596, wonach die Appellantin, da ihr verstorbener Gatte das
falsche Getreidemaß benutzt und und durch freien Getreideverkauf
die
Akzise verringert habe, dem Herzog von Jülich, Kleve und Berg
Schadenersatz leisten müsse. Der Appellat hatte dem verstorbenen
Rentmeister auf Befehl des verstorbenen Herzogs Wilhelm von
Jülich,
Kleve und Berg 150 Malter Roggen verkauft. Da dieser glaubte, um 7 1/2
Malter betrogen worden zu sein, soll er den Appellaten „Schelm, Dieb
und Bösewicht“ gescholten haben. Dagegen erhob der Verkäufer
vor dem
Gericht Gangelt (Vogt und Schöffen) eine Injurienklage. Auf von
Horrichs Einrede der Parteilichkeit wurde das Gericht Gangelt als 1.
Instanz aufAnordnung des Herzogs von Jülich übergangen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu Jülich 1575 – 1596 –2. RKG 1596
Beweismittel : (7) Beweismittel: Die Vorakten enthalten
zahlreiche und umfangreiche Zeugenverhöre zum Getreidemaß
und anderen Streitpunkten.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 15,5 cm, 786 Bl.,
gebunden. Es sind nur die Vorakten erhalten.
2893
Aktenzeichen : H 2102/6752
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Diederich Hosen (Hois)
namens seiner Gattin, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft der Mettel
Pyll, Tochter des Johann und der Kunne Pyll, zwischen der Gattin des
Appellanten als Mettels Tochter aus erster Ehe und deren Halbbruder
Konrad und Halbgeschwistern aus Mettels zweiter Ehe mit einem Wynand.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt oder Schultheiß und
Schöffen) zu
Lövenich aufUnterweisung des Hauptgerichts Jülich 1534 – 2.
RKG 1535 –
1536
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., gebunden. Es sind
nur die Vorakten und ein Aktenstückprod. 21. Juni 1536 erhalten.
2894
Aktenzeichen : H 2102a/6753
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Johann von der Hoven zum
Oberhaus
(Duisburg – Beeck):sein Sohn Ruprecht von der Hoven, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Hof Borkhorst (Bruckhorst) bei
Krehwinckel im Dingmal von Homberg (Kr. Düsseldorf–Mettmann) im
Herzogtum Berg, ein zu Dienstmannsrecht von der Abtei Werden
ausgegebenes Lehnsgut. Die 2. und 3. Instanz erkannten dem Appellaten
kraft der vorgelegten Lehnbriefe den Besitz des streitigen Hofes zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Landgericht (Richter und Schöffen) zu Homberg
1569 –
1572 –2. Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Kreuzberg 1572 –
1579 –
3. Jül.– berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu
Düsseldorf 1579 –
1594 – 4. RKG 1594 – 1595 (1344 – 1595)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Erbvergleich von 1456 zwischen Rosier Ducker (Duicker)
undseiner Schwester Grete sowie deren Gatten Dietrich von der Hoven
nach dem Tod ihres Vaters Evert Ducker betr. Oberhaus (22–24).
Schenkung einer Rente im Gericht Mülheim (an der Ruhr) durch Korda
von
der Heck (Heggen), Witwe des Evert Ducker, die sie von ihrem Bruder
Heinrich von der Heck geerbt hat, an ihre Tochter Grete und deren
Gatten Dietrich von der Hoven von 1456 (24–27). Lehnbrief des Abts
Johannes von Werden von 1529 für Johann von der Hoven, Sohn des
verstorbenen Heinrich von der Hoven, betr. 2 Güter im Kirchspiel
Kettwig unter dem Gericht Mülheim (28–30). Lehnbrief des Abts
Johannes
von Werden von 1523 für Heinrich von der Hoven, Sohn des
verstorbenen
Dietrich von der Hoven, betr. Oberhaus im Kirchspiel Beeck (30f.).
Lehnbrief Herzogs Johann von Kleve, Jülich und Berg von 1529
für Johann
von der Hoven betr. Oberhaus im Kirchspiel Beeck (31f.). 2 Schreiben
der Brüder Aleff und Wilhelm vom Haus von 1480 an Rosier Ducker
betr.
Löse des streitigen Hofs (32–35). Lehnbrief des Abts Hermann von
Werden
von 1557 für Heinrich von der Horst, Sohn des verstorbenen Johann
von
der Horst, betr. das streitige Gut (49f.). Erbkaufvertrag bzw.
Verschreibung der Eheleute Rosier Ducker und Sophia von 1461 für
Wilhelm von dem Haus, Sohn des Ritters Aleff von dem Haus, betr. den
streitigen Hof (120–126). Zeugenrotulus (140ff.). Auszug aus dem
Lehnbuch der Abtei Werden betr. Vergabe des streitigen Guts zu
Dienstmannsrecht: 1344 an Heinrich von Landsberg gen. Torrant, 1418 an
Heinrich von der Heck, Sohn Heinrichs von der Heck, 1492 an Aleff vom
Haus, 1525 an Johann von der Horst, Sohn Rutgers von der Horst (252f.).
Zeugenrotulus (371ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 427 Bl., gebunden.
Es sind nur die Vorakten erhalten.
2895
Aktenzeichen : H 2104/6751
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich (von Weisweiler gen.) von
Vercken zu
Hemmersbach (Gem.Horrem, Kr. Bergheim) und Sindorf (Kr. Bergheim),
(Bekl. ?: Maria Scheiffart von Merode, Witwe des Adolf von der Horst,
und Johann (von Weisweiler gen.) von Vercken zu Puffendorf)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Sukzessionsstreit um die beiden Lehnsherrschaften
Hemmersbach und Sindorf (vgl. insbesondere RKG 2769 (H 1744/5784)).
Wilhelm Scheiffart von Merode zu Clermont hat das Haus Hemmersbach 1617
mit Gewalt eingenommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter, Kanzler und
Räte zu Düsseldorf 1614 – 1637 – 2.RKG 1637 – 1640 (1578 –
1640)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Stammtafel, beginnend bei Wilhelm Scheiffart von
Merode zuHemmersbach, Sindorf und Limburg, Gatten der Hermanna von
Wachtendonk und später der Bela von Felmuden (Velmeuden) (II
1024f.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 27 cm; Bd. I: 13,5 cm, 706 Bl., gebunden; Bd.
II: 13,5cm, Bl. 707 – 1492, gebunden. Es sind nur die Vorakten des
Extrajudizialverfahrens in zwei Teilen prod. 9. März 1640
erhalten. In
derselben Streitsache ist 1603 schon einmal ein zweiter
Appellationsprozeß vor dem RKG eröffnet worden (vgl. RKG
2772 (H
1749/5791)).
2896
Aktenzeichen : H 2108/6766
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Karl Hermann Huisken,
kurpfälz. Regierungsrat, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 20.
Juni 1713, wodurch das Gesuch des Appellanten um Belehnung mit dem
halben Broicherhof zu Löveling (Kr. Grevenbroich) im Kirchspiel
Holzheim und Amt Liedberg, den sein Urgroßvater Gerhard Clouth
1602 von
dem Kölner Hofgerichtskommissar Lic. Peter (von) Broich gekauft
hat,
abgelehnt worden ist. Eine Hälfte des Broicherhofs ist 1690 wegen
Erlöschens der männlichen Linie eingezogen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat 1704 (?) – 1713
– 2. RKG 1714 (1590 – 1714)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Lehnbrief des Erzbischofs Ernst von Köln von
1590 für
Lic.Peter Broich, Kommissar des kurköln. weltl. Hofgerichts zu
Köln und
Sohn des Dr. Johann Broich (6–8). Rechnung des Johannes Knopf,
Baumeisters zu Neuss, des Johannes Knopf, Stadtmaurers, und des Gabriel
Marcks, Zimmermanns zu Holzheim, für die Reparatur des
Broicherhofs
(9f.). Urkunde des Liedberger Vogts Walter Mylius und der Holzheimer
Schöffen von 1625 betr. Reparaturmaßnahmen am Broicherhof
(10–14).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 cm, 42 Bl., lose. Es sind nur die Vorakten des
Extrajudizialverfahrens prod. 17. Jan. 1714 und die „Rationes
decidendi“ erhalten.
2897
Aktenzeichen : H 2109/6767
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich zum Hüls (Hendrich Huls),
seit 1688
sein Enkel Dr. theol.Heinrich Hüls, Professor an der Akademie
Duisburg,
und dessen Miterben, (Kl.: Bernhard Isacks für Johann und Isaak,
die
unmündigen Kinder seines verstorbenen Bruders Isaak Isacks, und
Heinrich zum Hüls als Intervenient)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die von Anton Hüls
(kinderlos
gest. am 12. Juni 1659) hinterlassenen mütterlichen Erbgüter.
Der
Erblasser war der Sohn der Magdalena Tabbertz aus ihrer ersten Ehe mit
Adolph Hüls. Der erstinstanzliche Kläger Bernhard Isacks
erhebt für
seine Mündel, die Kinder der Magdalena Tabbertz aus ihrer dritten
Ehe
mit Isaak Isacks, Anspruch auf ein Drittel der Hinterlassenschaft. Der
Beklagte und Appellat, Sohn der Magdalena Tabbertz aus ihrer zweiten
Ehe mit Hans Dietrich Kaldenberg, beanprucht jedoch die ganze Erbschaft
für sich. Es handelt sich insbesondere um den Broechhauser
(Bruchhauser) Hof zu Hilden (Kr. Düsseldorf – Mettmann) im
Kirchspiel
Haan im Amt Solingen, der ein kurköln. Lehnsgut war, ein
Grasgewächs zu
Zons (Kr. Grevenbroich) und das Kreitzgut zu Reisholz (Stadt
Düsseldorf) sowie andere Güter. Die streitigen Erbgüter
sind mit
Obligationen und Pfandschaften belastet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
(Hofräte) 1660 – 1670 – 2. RKG 1671 –1688 (1633 – 1688)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Erbvergleich von 1659 zwischen Henrich zum Hüls,
GuetgenHüls, Heinrich Hüls, Anthon Hüls, Prediger zu
Breda, und
Margaretha Hüls, Tochter des Wilhelm Hüls, Predigers zu
Wesel, als
Onkel, Tanten und Nichte des verstorbenen Anthon Hüls einerseits
und
Johann Dietrich von Kaldenberg andererseits (17–20, vgl. auch 20–24).
Zeugenverhör (120ff.). Ehevertrag von 1635 zwischen Magdalena
Tabbertz
und Isaak Isacks (300–303). Testament der Magdalena Tabbertz von 1635
(304–309). Ehevertrag von 1633 zwischen Johann Dietrich Kaldenberg,
Sohn des Hendrich Kaldenberg, Bürgers von Düsseldorf, und der
Margaretha Büchsenschmidt, und der Magdalena Tabbertz (316–323).
Ehevertrag von 1623 zwischen Adolph Hüls, Sohn des Anthon
Hüls,
Gerichtsschreibers zu Hilden und Haan, und der Magdalena Tabbertz,
Tochter des Johann Tabbertz, Bürgers zu Düsseldorf, und der
Agnes (323–
328). Testament des Anthon Hüls von 1654 (340–345).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 8 cm, 436 Bl., teils lose, teils gebunden. Es sind
nur die Vorakten des Extrajudizialverfahrens Q 8 prod. 2. Okt. 1671 und
2 Beilagen prod. 25. Mai 1688 erhalten. Lit.: Heinrich Strangmeier, Zur
Genealogie der Hildener Familien Hüls und Offermann/Hoff, in:
Niederbergische Beiträge, Bd. 28 (1974) S. 21ff. Heinrich
Strangmeier,
Hülsüberlieferungen, in: Niederbergische Beiträge, ebda.
124ff., 130ff,
142–151, 155–162, 166–194.
2898
Aktenzeichen : H 2110/6772
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ruprecht (Robert) von der Hoven zum
Oberhaus
(Duisburg–Beeck)und Konsorten, (Kl.: Johann von der Hoven)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um ein Stück Land, genannt der
Werdt,
zwischen Harenscheid (Herenscheid) und der Ruhr, das die Eheleute
Rosier Dukker und Sophia von Merwick 1461 an Johann von Vittinghoff
gen. Schell zu Scheppen, den Großvater der Appellaten,
verpfändet haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Richter und Schöffen) der Stadt Werden
1570
– 1576 –2. Klev. Hofgericht zu Kleve 1576 – 1590 – 3. RKG 1590 – 1591
(1456 – 1591)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich von
1456 zwischen Rosier Ducker einerseits und seinem Schwager Dietrich von
der Hoven und seiner Schwester Grete (Griet), Dietrichs Gattin,
andererseits (26–28). Schenkung der Karda, Evert Duckers Witwe und
Rosier Duckers Mutter, für Schwiegersohn Dietrich von der Hoven
und
Tochter Grete von 1456 (28–30). Lehnbrief Abt Dietrichs von Werden
für
Henrich von der Hoven, Dietrichs von der Hoven Sohn, von 1483 (30f.).
Lehnbrief des Abts Johannes von Werden für Johann von der Hoven,
Henrichs von der Hoven Sohn, von 1529 (31f.). Obligation der Eheleute
Rosier Ducker und Sophia (Fien) von Merwick von 1461 (62–65).
Zeugenverhör (110ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 208 Bl.,
gebunden. Es sind nur die Vorakten, prod. 14.April 1591, erhalten.
2899
Aktenzeichen : Extrajudizialia H 23
Person : Fkt :Prokurator_Kl, (4) Prokuratoren (Kl.): Lic. Abel
1806 – Lic. Philipp von Bostell 1806
Prozessart :
(5) Streitgegenstand: Antrag auf Bestätigung der Vormundschaft der
FriderikaMaria Hubertina Cölestina von Hersel, Witwe des am 1.
Sept.
1799 verstorbenen „blödsinnigen“ Reichsgrafen Karl Eugen Innozenz
Ludwig Maria Franziskus von Hatzfeldt, und der Maria Anna Antonetta von
Cortenbach, verwitwete von Hatzfeldt, Schwiegermutter der Friderika
Maria Hubertina Cölestina von Hersel, für ihren
minderjährigen Sohn
bzw. Enkel Eduard von Hatzfeldt (geb. 1798), ferner Antrag auf
Ernennung des Franz Ludwig von Hatzfeldt– Schönstein zum
Mitvormund
durch den Kaiser als Obervormund aller Reichsunmittelbaren von Adel.
Instanz : (6) Instanzen: RKG (?) 1806
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Ehevertrag von 1779 zwischen Edmund
Gottfried Wilhelm Cornelius von Hatzfeldt, Wildenburg und Weisweiler,
Sohn des Karl Eugen von Hatzfeldt und der Isabella von Loe zu Wissen,
und Maria Anna Antonetta von Cortenbach, Tochter des Henrich Ferdinand
von Cortenbach und der Louise von Bourscheidt, nach der Geburt ihres
Sohnes Karl Eugen Innozenz Ludwig Maria Franziskus von Hatzfeldt (geb.
30. April 1774) (13–16). Auszug aus dem Ehevertrag von 1792 zwischen
Karl Eugen Innozenz Ludwig Maria Franziskus von Hatzfeldt und Friderika
Maria Hubertina Cölestina von Hersel zu Laurensberg, ältester
Tochter
des Clemens August von Hersel und der Maria Anna von Bourscheidt
(17–21). Auflistung der Schulden des verstorbenen Reichsgrafen von
Hatzfeldt von insgesamt 210269 Rtlr. (33–38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 43 Bl., lose.
2900
Aktenzeichen : Extrajudizialia H 33
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Karl Heppe zu
Derschlag (Oberbergischer Kr.) im Amt Neustadt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 5. Juli
1791, das von der Juristenfakultät der Universität Marburg
gefunden
worden ist und das die Urteile der 1. und 2. Instanz bestätigte.
Der
Appellant soll demnach die Schuldforderung von 2363 Rtlr.,
herrührend
aus einem Darlehen, das die evangelisch–lutherische Gemeinde von
Köln
1742 ihrem Mitvorsteher Wilhelm Henrich Heppe, dem Vater des
Appellanten, eingeräumt hat, innerhalb von 4 Wochen bezahlen oder
den
Appellaten die als Sicherheit verpfändeten sog. Torleyschen
Güter zu
Neustadt abtreten. Ob das RKG die Appellation angenommen hat, ist nicht
ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Vogtei Neustadt (1787 – 1789) – 2.
Reichsgräflich
Wallmoden–Gimbornisches Oberamt als Obergericht (1789 – 1790) – 3.
Dasselbe als Revisionsgericht (1790 – 1791) – 4. RKG 1793 (1742 – 1793)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Obligation des Wilhelm Henrich Heppe von 1742 (6f.).
Zessioneiner Obligation von 1000 Rtlr. der Witwe des Abraham Ising zu
Neustadt durch Wilhelm Heinrich Heppe an die Appellaten von 1742 (8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 49 Bl., lose.
2901
Aktenzeichen : Nachtrag 67
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe des Jakob
Hagedorn, arme Partei, (Bekl. ?)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Vertragserfüllung und Schadenersatz.
1771
hat Endeman unter den Voraussetzungen des Konsenses seines Pachtherrn
und der Nichtschädigung der Gemeinde Frintrop von der Regierung
Essen
die Erlaubnis erhalten, eine neue Solstätte in einem Busch oder
Wäldchen auf seinem Pachtgut zu errichten. Im selben Jahr
schloß
Endeman mit Jakob Hagedorn den Vertrag, daß dieser das Bebauen
gegen
Zahlung einer Pacht genehmigte. Daraufhin kam es zum Streit mit der
Gemeinde Frintrop, in dessen Verlauf das gerade erbaute Haus
niedergerissen wurde. 1777 klagte Endeman und später seine Witwe
auf
Zahlung rückständiger Hausmieten durch Hagedorn. Dieser
meinte jedoch,
in seinem Vertrag seien lediglich die Zahlung eines Erbzinses von 5
Rtlr. und in jedem dritten Jahr Mähdienste, aber keine Hausmiete
oder
sonstige Kontributionen abgemacht worden. Einrede der Appellaten gegen
die Annahme der Appellation wegen Anhängigkeit der Sache vor ihrem
Gericht und Rechtsgültigkeit eines Urteils von 1779.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Regierung (Direktor, Hof– und
Regierungsräte) zu Essen (1771 –?) – 2. RKG 1791 – 1792
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 32 Bl., lose. Nur 3
Beilagen erhalten.
2902
Aktenzeichen : Nachtrag 67a
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dederich von Muntenbroich gen. Hall zu
Geyen
(Kr. Köln) im AmtBergheim, (Bekl. ?: Johann Mewiß und
Stephan Horn,
nunmehr deren Erben)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit
um den Besitz von Hofländereien (11 Morgen Artland) zu Geyen, die
der
Appellant käuflich erworben haben will, welche er jedoch den
Appellatinnen infolge des Bestätigungsurteils des jül.–berg.
Hofgerichts vom 19. Aug. 1642 abtreten soll. Vermutlich Einrede wegen
Unterschreitung der Appellationssumme, da ein Dokument des Vogts und
der Schöffen von Geyen vorliegt, wonach die streitigen
Ländereien
insgesamt auf 393 Tlr., 26 Albus kölnisch taxiert werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. Jül.–berg. Hofgericht zu
Düsseldorf (1642) – 3. RKG 1643
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose. Es sind nur
2 Beilagen (Littera A und B) prod. 19.Aug. 1643 erhalten.
2903
Aktenzeichen : Nachtrag 69
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Geschwister Johann und Agnes von Harff
zu
Geilenkirchen (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) und Nörvenich
(Kr.
Düren)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf
Landfriedensbruch und auf Herausgabe des durch die Beklagten am 4. Okt.
1615 gewaltsam eingenommenen Schlosses Landskron (Kr. Ahrweiler). Die
Kläger erheben Anspruch auf 2/3 des einenbergischen Anteils der
Herrschaft Landskron samt den dazugehörigen Dörfern,
Ländereien, Renten
und Gefällen im Amt Königsfeld (Kr. Ahrweiler), den ihre
Eltern und
auch ihre verstorbenen Geschwister Robert und Margarethe von Harff
innehatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de
restituendo cum clausula et separatim in puncto annexae citationis ad
videndum se incidisse in poenam legis...
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1618
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl. Es ist nur eine
Beilage (Klageschrift) prod. 26. März 1618vorhanden.
2904
Aktenzeichen : Nachtrag 70
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu
Alsdorf (Kr. Aachen) als Herr von Berensberg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Bewahrung des Jagdrechts und der adeligen
Freiheit und Exemtion von Unterhaltsgeldern für die Einquartierung
von
Soldaten als Rechte, die dem Appellanten als Inhaber des Hauses und der
Herrschaft Berensberg zukommen. Der Appellant beansprucht die streitige
Herrschaft als Nachfahre des Ritters und Kriegsobristen Mattheis von
Bernesberg, des Ritters Johann von Harff, des Ritters, Landdrosten und
jül. Rats Gottschalk von Harff, der 1460 von Statthalter und
Lehnsleuten der kurköln. Mannkammer zu Heerlen belehnt worden sei,
des
Wilhelm von Harff und schließlich des jül. Erbhofmeisters
Anthon von
Harff, seines Vaters.
Prozessart : (5) Prozeßart: Quartae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. ? – 3. RKG 1636
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6 Bl. Es ist nur eine Beilage (Klageschrift) prod.
11. Feb. 1636vorhanden. Vgl. dazu die Vorakten in RKG 2292 (H 358/1474)
Bd. II prod. 18. Nov. 1631.
2905
Aktenzeichen : Nachtrag 71
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Johann von
Harff zu Dreiborn, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. Okt.
1670, wodurch den Erbansprüchen der Appellatin stattgegeben worden
ist.
Sie erhielt den Harffschen Anteil an der Unterherrschaft Hüls und
die
Hälfte der Einnahmen und Gefälle der Unterherrschaft
Vettelhoven
zugesprochen. Sie wurde bzgl. der im Herzogtum Jülich liegenden
Höfe an
den Hofrat zu Düsseldorf verwiesen. Die Appellatin hatte 1652 in
erster
Ehe Damian Salentin von Harff, den verstorbenen Sohn des Appellanten,
geheiratet. Der Appellant hatte damals statt einer „donatio propter
nuptias“ seinem Sohn den Nießbrauch eines Kapitals von 6000
Rtlr., auf
dem Amt Monschau (Monjoie) haftend, und andere ansehnliche Mittel
übertragen. Der zweite Gatte der Appellatin verklagte den
Appellanten
vor der 1. Instanz und ließ dessen Renten und Gefälle im
Erzstift Köln
beschlagnahmen. Der Appellant behauptet, das Immissionsurteil sei
erschlichen. Da er seinen Wohnsitz im Herzogtum Jülich habe,
müsse er
auch dort vor Gericht gezogen werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofkanzlei zu Bonn
(1666 – 1670) – 2. RKG 1671(1666 – 1671)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 14 Bl., lose, 6
Aktenstücke.
2906
Aktenzeichen : Nachtrag 74
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: F. C. Heymann
Prozessart :
(5) Streitgegenstand: Klage gegen die Einführung einer neuen
Frachtliste undneuer Gebühren, die zum Niedergang der
niederrheinischen
Schiffahrt führten.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1791
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 24 Bl.
2907
Aktenzeichen : Nachtrag 77
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gesamte Inhaber
(Schöffen und Untertanen) der Herrlichkeit Hüls
(Kr.Kempen–Krefeld) im Amt Kempen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen die Erhebung von Kontributionen. Die
Untertanen der Herrlichkeit Hüls berufen sich auf eine
„Attestatio“ des
erzstiftisch – köln. Generaleinnehmers Adam Römer von 1646,
wonach sie
noch niemals für eine Kontribution veranlagt worden seien oder
Kontributionen bezahlt hätten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1671 (1646 – 1671)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bestätigung der „Attestatio“ durch Gerhard Adam
Römer, Kanoniker des freiadeligen Stifts St. Gereon in Köln
und Sohn
des Adam Römer (1–4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl.
2908
Aktenzeichen : –
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Johann Ludwig von Hohensachsen
namens seiner verstorbenen Gattin Gräfin Elisabeth von Culemborg,
der
Tochter und Erbin der Gräfin Elisabeth von Manderscheid, seit 1626
seine Witwe Antonetta Elisabeth von Kriechingen, seit 1627 Graf Johann
Jakob von Bronckhorst namens seiner Gattin Gräfin Maria Cleopha
von
Hohenzollern und Gräfin Maria Juliana von Hohenzollern, ferner die
Brüder und Grafen Christian und Wolrad von Waldeck namens ihrer
Gattinnen Anna und Jakoba von Baden, der Töchter der Gräfin
Elisabeth
von Culemborg und des Markgrafen Jakob von Baden und Hachberg
(Hochberg), ihres ersten Gatten, seit 1628 Graf Karl Ludwig von Sulz
(Sültz) namens seiner Gattin Maria Elisabeth von Hohenzollern
(1650
Witwe) und seiner Schwägerinnen Maria Cleopha von Hohenzollern,
später
verheiratete Gräfin von Arenberg (Aremberg) und Herzogin von
Aarschot,
Maria Juliana und Maria Christiana von Hohenzollern, der Töchter
der
Elisabeth von Culemborg aus zweiter Ehe, seit 1646 Gräfin Maria
Magdalena von Waldeck, Pyrmont (Piermont) und Culemborg und Graf Georg
Friedrich von Waldeck etc. für sich und als Vormünder
für ihre Kinder,
Vetter und Base Henrich Wolrad und Amalia Elisabeth von Waldeck, seit
1651 Graf Wolrad und Graf Georg Friederich von Waldeck, seit 1650 Graf
Johann Ludwig von Sulz, seit 1679 Herzog Karl Eugen von Arenberg,
Aarschot und Croy, seit 1702 die verwitwete Herzogin Maria Henrica von
Arenberg, Aarschot und Croy für ihren minderjährigen Sohn
Leopold, seit
1761 Herzog Karl Leopold von Arenberg, Aarschot und Croy, seit 1803
Herzog Ludwig Engelbert von Arenberg, Ritter des Goldenen Vlieses und
Grande von Spanien der ersten Klasse, seit 1803 (bzw. 1788) Fürst
Konstantin von Löwenstein – Wertheim
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Abtretung der Herrschaften Kerpen (Kr.
Daun) und Kasselburg (Kr. Daun) mit ihren Pertinenzien und dem
Nießbrauch, die der Beklagte zwar de facto, aber widerrechtlich
in
seinem Besitz habe. Dem Kläger seien die Hälfte der genannten
Herrschaften und die Hälfte der Herrschaft Neuerburg (Kr. Bitburg)
durch einen 1618 in Trier geschlossenen Vergleich zwischen ihm, Graf
Karl von Manderscheid–Gerolstein, Otto Wild– und Rheingraf, Graf
Philipp Dietrich von Manderscheid–Kail und dem Beklagten zuerkannt
worden. Der Beklagte weigere sich trotz dieses Vergleichs die
Herrschaften Kerpen und Kasselburg herauszugeben. Da die streitigen
Herrschaften reichsunmittelbar seien, sei das RKG für die
Vollstreckung
zuständig. Das RKG spricht mit mehreren Urteilen dem Kläger
die
streitigen Herrschaften zu und erkennt auch den Töchtern der
Gräfin
Elisabeth von Culemborg aus erster und zweiter Ehe Erbanteile daran zu.
1679/80 gehen GrafFranz Anton von der Mark und Graf Maximilian von
Löwenstein–Wertheim einen Vergleich ein. 1804 legt Herzog Prosper
Ludwig von Arenberg gegen ein Interlokut des RKG Revision beim
Erzbischof von Mainz ein, wobei unklar bleibt, ob sie angenommen wird.
Das RKG verhandelt in Kommissionssachen weiter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati (immissorialis) cum
clausula, nunc (1674) mandati deexequendo, nunc (1804) revisionis ?
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1625 – 1806 (1426 – 1806) – 2.
Erzbischof von Mainz(Erzkanzellariat) als Revisionsgericht 1804 (?)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vergleich von 1618 in deutscher Übersetzung (Q
2, Q
17).Rechnung der Einnahmen und Ausgaben an Geld– und Kornrenten aus den
streitigen Herrschaften mit ihren Pertinenzien (nach Q 2). Ehevertrag
von 1584 zwischen Markgraf Jakob von Baden und Elisabeth von Culemborg,
Tochter des Floris von Culemborg zu Palant (Q 22). Testament der
Elisabeth von Culemborg von 1609 (Q 24). Genealogie der Erben der
Elisabeth von Culemborg, die in erster Ehe mit Markgraf Jakob von
Baden, in zweiter Ehe mit Graf Karl von Hohenzollern und und in dritter
Ehe mit Johann Ludwig von Hohensachsen verheiratet gewesen war (Q 25).
Schenkung der Elisabeth von Culemborg von 1606 für ihre
Töchter aus
zweiter Ehe (Q 31). Urkunde der Brüder Peter Ernst, Franz Ernst
und
Lothar von Kriechingen, Söhne der Anna von Boppard, von 1624
über die
Verehelichung ihrer Schwester Antonetta Elisabeth mit Johann Ludwig von
Hohensachsen (Q 52). Vertrag von 1630 zwischen Antonetta Elisabeth von
Kriechingen, Witwe von Hohensachsen, und den Geschwistern von
Hohenzollern betr. Verzicht der Witwe auf ihre Ansprüche aus der
Ehe
mit Johann Ludwig von Hohensachen (Q 54). Vertrag von 1622 zwischen
Johann Ludwig von Hohensachsen und seinen Stieftöchtern von
Hohenzollern (Q 56). Urkunde des Herzogs Friedrich von Württemberg
über
einen Vertrag von 1594 zu Kirchheim unter Teck zwischen seinen
Verwandten Markgrafen Ernst Friedrich und Georg Friedrich von Baden und
Hachberg einerseits und Grafen Karl von Hohenzollern und Sigmaringen
und seiner Gattin Elisabeth von Culemborg andererseits (Q 60). Auszug
aus den „Coustumes generales des Pays Duché de Luxembourg...“
Artikel
VI über das Erbrecht von 1623 in französischer Sprache mit
lateinischer
Übersetzung (Q 103). Rechnung (Liquidation) über die
Forderung des
Grafen zu der Mark und Konsorten an Hohensachsen und Konsorten (Q 112).
Auszug aus dem Testament des Grafen Dietrich von Manderscheid von 1551
(Q 116). Quittung des Junggrafen Franz von Manderscheid und Blankenheim
und seiner Gattin Anna von Isenburg über den Empfang von Geldern
aufgrund eines Vergleichs (Q 117). Urkunde des Markgrafen Ernst von
Baden als ortenburgischen Vormunds von 1546 über den obengenannten
Vergleich (Q 118). Rechnung über Pensionszahlungen an die Kirche
von
Kronenburg 1542 – 1558 (Q 128). Verpfändung von Kasselburg durch
die
Eheleute Wilhelm von Loen, Grafen von Blankenheim, und Elisabeth an
ihren Neffen Graf Eberhard von der Mark zu Arburg und Neuerburg von
1426 (Q 130). Zession der Herrschaft Kasselburg durch Graf Karl von
Manderscheid, Blankenheim und Gerolstein an Graf Ernst von der Mark von
1618 (Q 131). Rentverschreibung des Grafen Dietrich von Manderscheid,
Blankenheim und Schleiden für seine 5 natürlichen
Töchter von Hellen
von Köln von 1551 (Q 132). Verschreibung des Grafen Dietrich von
Manderscheid, Blankenheim und Schleiden für die Eheleute Sibert
Philipp
von der Schleiden und Katharina von Dalbenden von 1546 (Q 137).
Saffenbergische Rechnung von 1549 – 1571 (Q 143). Auszug aus der
Erbteilung zwischen den Grafen Dietrich und Franz von Manderscheid von
1541 (Q 171). Lehnbrief des Dr. Johann Werll, Dechant der Stiftskirche
St. Florin in Koblenz, für Graf Philipp von der Mark von 1593 (Q
180).
Erbkaufbrief und Zession des Philipp Evert von Daun von 1623 über
seine
kerpischen Lehnsgüter (Q 184). Stammtafel des Grafen Dietrich des
Älteren von Manderscheid, Schleiden, Kronenburg, Neuerburg und
Daun,
der 1506 Margarethe von Sombreffe, Tochter des Dietrich von Sombreffe
heiratete (Q 193, Q 216). RKG– „Mandatum de exequendo“ vom 5. Juni 1674
an Bischof Christof Bernhard von Münster als ausschreibenden
Fürsten
des „Unterrheinischen“ Kreises mit den RKG–Urteilen vom 12. Okt. 1657,
12. Dez. 1660, 2. Mai 1662 und 5. Juni 1674 (Q 197). Abrechnung
über
die Herrschaften Kerpen und Kasselburg seit 1551, dem Todesjahr des
Grafen Dietrich des Älteren von Manderscheid (Q 235). RKG – Mandat
von
1679 betr. Ernennung des Dr. Johann Gabriel Fabri, Dr. Hilger
Schnorrenberg, Dr. Sibertz und Dr. Vissio zu RKG–Kommissaren für
die
Durchführung der Urteilsvollstreckung (Q 240). Abrechnung von 1682
–
1711 in französischer Sprache (Q 313) mit deutscher
Übersetzung (Q
314). Originaler Vertrag von 1679/80 zwischen dem Herzog von Arenberg
und Graf Maximilian Karl von Löwenstein in französischer
Sprache betr.
Kerpen und Kasselburg (VII 92–95). Originale Zession des Herzogs Karl
Eugen von Arenberg für Fürst Wilhelm von Fürstenberg von
1681 in
französischer Sprache (VII 96f.). Originale Urkunde des Herzogs
von
Arenberg und des Fürsten Wilhelm Egon von Fürstenberg von
1681 in
französischer Sprache (VII 98). Es können nicht alle
Rechnungen,
Verschreibungen, Quittungen, Pachtbriefe, Vergleiche und sonstigen
Verträge, die sich in großer Menge in allen Bänden
befinden, aufgeführt
werden.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bde., 36 cm;
Bd. I: 2,5 cm, 107 Bl., gebunden; Prot.; Bd. II:5,5 cm, 296 Bl.,
gebunden; Q 1 – 75; Bd. III: 6,5 cm, 355 Bl., gebunden; Q 76 – 206; Bd.
IV: 6 cm, 297 Bl., gebunden; Q 207 – 263; Bd. V: 7,5 cm, 461 Bl.,
gebunden; Q 264 – 316; Bd. VI: 5,5 cm, 298 Bl., lose; Q 317 – 370; Bd.
VII: 2,5 cm, 102 Bl., lose; Beilagen, Fragmente und Originale, die 1805
eingereicht worden sind. Der Prozeß stammt aus dem
Niedersächsischen
Staatsarchiv Osnabrück (von dort 1987 dem HStAD zugesandt) und
trug
dort die Signatur Rep 900 III 34. Eine Wetzlarer Nummer fehlt, weil es
sich um einen mutmaßlichen Irrläufer handelt.