RKG_H

Findbuch (115.05.04 Reichskammergericht, Teil IV: H)




Aktenzeichen : H 5/12
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Martha Haane (Haene), Witwe des Johann von Vierschen, Floßdorf(Flostorf, Hzm. Jülich, Oberamt Jülich, Kr. Jülich), (Bekl.), später Jakob von der Linden im Namen seiner Frau Maria Jansen, Tochter der Martha Haene, als arme Partei
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Leibzucht an einem Haus mit Hof und Scheuer samt 34 Morgen steuerfreiem Allodialland unter Berufung auf Kapitel 74 und 82 derjül.–berg. Landordnung. Der Ehemann der Appellantin hatte aus erster Ehe mit Johanna von Werth (Wirth) u. a. einen Sohn Wilhelm Engelbert, der selbst aus erster Ehe mit Sibylla Lambertz einen Sohn Johann Jakob hatte. Nach dem Tode des Wilhelm Engelbert und des Johann Jakob wies Martha Haene die Ansprüche der Lambertina Christina, Tochter des Wilhelm Engelbert aus zweiter Ehe mit Johanna Catharina Graffen, ab, da aufgrund des jül.–berg. Landrechts Johann von Vierschen als Großvater von seinem Enkel Johann Jakob unter Ausschluß der Halbschwestern des Enkels geerbt habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et mandati attentatorum sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1682 – 2. RKG 1693 – 1721(1662 – 1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1693 (in Q 22). Stammtafel (108 und 115 inQ 27). Armutszeugnis der Schöffen des Untergerichts Kleingladbach (Hzm. Jülich, Amt Wassenberg; Kr. Erkelenz) für Sophia Jansen 1716 (Q 30). Ertragsrechnung des umstrittenen Guts 1721 (Q 43).
Heiratsberedung zwischen Wilhelm Engelbrecht von Vierschen und Johanna Catharina Graffen 1662 (442 – 445).
Forderungen der Appellantin (449 – 452).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 481 Bl., lose; Q 1 – 43, Q 16 fehlt, statt dessen Q 18zweimal vergeben, 17 Beilagen.





Aktenzeichen : H 7/27
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam Haenen (Haen), Bürgermeister der Stadt Ratingen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die angebliche Vormundschaft des Appellanten über die Frau des Appellaten. Das Ehepaar Heinrich Weyen und Maria Portmans hinterließ drei minderjährige Töchter Christine, Catharina und Anna. Heistermann forderte vor dem Stadtgericht Ratingen Inventar und Rechnungslegung des Nachlasses der Eltern seiner Frau. Haenen bestreitet, jemals Vormund der Geschwister gewesen zu sein, vielmehr habe ihr Onkel Wilhelm Cörnen dieses Amt übernommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Ratingen 1650 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1656 – 3. RKG 1671 – 1677 (1650 – 1677)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil 1. und 2. Instanz 1656 und 1670 (Q 4, 5). Bd. II:Verzeichnis von Pensionen der Junker Eller zu Oefte 1631 – 1634 (15 – 25). Vormundschaftsrechnung des Adam Haenen (25 – 33). Verzeichnis des Erbes der Anna Weyen (54). Gasthausrechnungen zum Jahre 1611 in Düsseldorf (250 – 256) und zahlreiche Rechnungen, die Gegend zwischen Ratingen und Düsseldorf betreffend (Lintorf, Derendorf, Flingern). Inventar des Nachlasses des Heinrich Weyen und der Johanna Portmans (317 – 332) und ein Verzeichnis über Dokumente (333 – 346).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 391 Bl.; Bd. I: 39 Bl., lose; Q 1 – 20 außer 8; Bd.II: 352 Bl., gebunden; Q 8 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 8/31
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hane, Sittard, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit. Mehr nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen der Stadt Sittard – 2. Jül.–berg. Räte – 3.RKG 1555 – 1556 (1555 – 1557)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 – 4, Q 3 und 4 fehlen, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 13/49
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Andreas von Haaren (pauper), im Namen seiner Frau Irmgard Thienes, Dürscheid, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf mehr als 30 Morgen Land nebst Busch und Wiese zu Dürscheid (Rheinisch–Bergischer Kr.), Kirchspiel Lützenkirchen im bergischen Amt Miselohe. Der Schwiegervater der Appellatin soll den Appellanten bei ihrer Hochzeit 600 Rtlr. vorgestreckt haben. Der Appellant bestreitet die Rechtmäßigkeit des 1635 gefällten erstinstanzlichen Urteils, da die Sache bereits 1634 pfalz – neuburgischen Kommissaren übergeben worden sei. Die Appellaten berufen sich auf einen angeblich 1629 geschlossenen Vergleich, der jedoch nicht vorgelegt wird.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Lützenkirchen (ca. 1632) – 2. Pfalz–neuburgische Kommissare 1634 – 3. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1637 – 4. RKG 1671 – 1673 (1635 – 1672)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Gerichts Lützenkirchen 1635 und mehrere Zwischenurteile der Vorinstanzen (Q 5). Zeugenverhör 1659 (22 – 40 in Q 8). Taxierung des umstrittenen Gutes (138 – 140 in Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 237 Bl., lose; Q 1 – 14.





Aktenzeichen : H 15/52
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Degenhard Hase, Amtmann zu Linn, und Konsorten, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Brunhof zu Ödingen (Odinckhoven, Oedekoven, Erzstift Köln, Oberamt Bonn; Kr. Ahrweiler) nach dem Tod des Klosterfräuleins Adelheid von Blitterswyck, Tochter des Jöris (Georg) von Blitterswyck und der Agnes von Mauenheim. Die Appellanten sehen die Leibzucht mit Adelheits Tod als beendet an und betrachten sich als die rechtmäßigen Erben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hobsgericht zu Oedingen (Oedekoven, Kr. Ahrweiler) – 2. Dr.Johann Anholt als Kommissar der Äbtissin Margaretha de Estourmel (Stromel, Stumeln) des weltlichen Stifts St. Gertrud zu Nivelles (Nyvel) 1552 – 3. RKG 1555 – 1559 (1497 – 1559)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag der Adelheit mit der Priorin und dem Konvent ihresKlosters 1497 (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 203 Bl., lose; Q 1 – 15 außer 4*. Lit.: Wilhelm von Mirbach, Die Jülich’sche Unterherrschaft Binsfeld, in: ZAGV 2 (1880) S. 137ff.





Aktenzeichen : H 18/64
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Palmatius Haas, Kaufmann, Köln und Düren, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Werner Haas, bestehend aus einem Haus in Düren in der Kölner Straße und zahlreichen Grundstücken in und um Düren. Der Appellant ist ein Sohn des Werner Haas und der Catharina Trostorfs, die nach dem Tode ihres ersten Mannes, während ihr Sohn noch minderjährig war, den Appellaten heiratete. Nach ihrem Tod kam es zum Streit um die Güter, da Palmatius Haas behauptete, er sei der Erbe seines Vaters, seine Mutter sei lediglich Leibzüchterin gewesen; sein Stiefvater habe deshalb keine Ansprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Düren 1615 – 2. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf1615 – 3. RKG 1616 – 1629 (1615 – 1627)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 578 Bl.; Bd. I.: 122 Bl., lose; Q 1 – 18 außer 7*;Bd. II: 456 Bl., gebunden; Q 7* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 21/68
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus de Haase im Namen seiner Frau Maria Catharina von Althoven, Köln (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis; später: Mandati de non gravando contraappellationem et propria decreta uti et de relaxando arresto sine clausula Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines den Nachlaß des pfalz– neuburgischen Geheimen Rats und jül.–berg. Vizekanzlers Dietrich von Althoven, des Vaters der Ehefrau des Appellanten bzw. des Appellaten, betreffenden Vergleichs von 1669. Der Appellant argumentiert, er müsse sich an der jül.– berg. Hofkanzlei nicht einlassen, da noch zwei Verfahren beim Magistrat und beim Hohen Weltlichen Gericht in Köln anhängig seien. Das RKG erkannte am 30. Okt. 1682 das Testament des Johann Peter von Althoven und damit dessen Witwe Catharina Clara Sophia von Cronenberg, als Erbin an und entschied im übrigen, daß der Streitfall nicht an das RKG erwachsen sei.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1669 – 2. RKG 1672 – 1683 (1661 –1683)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 30. Okt. 1682 (16/17). Vergleiche von1661 und 1669 (Q 5 und 6). Urkunde Über Besitzergreifung des Hauses Obbendorf durch den Appellanten 1672 (Q 7). Zeugenaussagen (Q 12, 20, 106 – 110). Beleg über den Verbleib der Q 33 – 35 (103). Testament des Johann Peter von Althoven 1674 (Q 94). Urteil des Bürgermeisters und Rats der Stadt Köln in Sachen Clara Sophia Catharina von Cronenberg, Witwe des Johann Peter von Althoven (Althoff) ./. Ignatius Franciscus de Haase 1674 (Q 100). Urteil über die Floisdorfer Erbpacht 1675 (117). Bd. II: Zeugenaussagen vor der kaiserlichen Kommission unter Vorsitz des Dr. Thomas Quentel, Kanonikers im Dom, von St. Severin und St. Andreas und Offizial des erzbischöflichen Hofgerichts in Köln (Q 132a).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 23 cm, 1293 Bl.; Q 1 – 179 (105a und b, 132a – c) außer 33 – 35 (schon während des Prozesses entnommen), 128 (fehlt) und 134*; Bd. I: Bl. 1 – 282; Q 1 – 131 außer Q 71; Bd. II: Bl. 283 – 446; Q 132 – 179, 2 Beilagen; Bd. III: 847 Bl.; Q 71 (Vorakten). Vgl. RKG 1344 (D 384/1057), RKG 2210 (H 22/69), RKG 2214 (H 26/74).





Aktenzeichen : H 22/69
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus de Haase im Namen seiner Frau Maria Catharina von Althoven, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die im Herzogtum Jülich gelegenen Erbgüter des Johann Peter von Althoven. Da dieser gestorben sei, ohne ein Testament zu hinterlassen, sei seine Schwester, die Ehefrau des Appellanten, und nicht seine Ehefrau erbberechtigt. Umstritten ist auch die Höhe der donatio propter nuptias der Catharina Clara Sophia von Cronenberg sowie die Haftung für Schulden, die sie während der Ehe mit Johann Peter von Althoven gemacht hatte. Das RKG bestätigte am 2. November das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1674 – 2. RKG 1676 – 1688 (1661 –1683)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Besitzergreifungspatent des Appellanten über die Erbgüterdes Johann Peter von Althoven im Herzogtum Jülich 1674 (Q 6). Obligationen des Johann Peter von Althoven und seiner Frau über je 1500 Rtlr. vom pfalz– neuburgischen Kammerrat Friedrich Rhoden 1672 (Q 10) und den Gebrüdern Jakob und Heinrich de Groote 1669 und über weitere 500 Rtlr. 1675 (Q 11). Bd. II: Eheberedung des Johann Peter von Althoven und der Clara Sophia Catharina von Cronenberg 1665 (56 – 65). Vergleiche zwischen dem Appellanten und Johann Peter von Althoven 1661 und 1669 (130 – 140). 2 Obligationen für Friedrich Rhoden 1672/73 (363 – 389) und eine für die Gebrüder de Groote 1669/1670 (389 – 395).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 1002 Bl.; Bd. I: 70 Bl., lose; Q 1 – 26 außer 17und 22*; Bd. II: 932 Bl., gebunden; Q 17 (Vorakten). Vgl. RKG 1344 (D 384/1057), RKG 2209 (H 21/68), RKG 2214 (H 26/74).





Aktenzeichen : H 23/71
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus de Haase, Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Vollstreckung des 1682 von den Beklagten in Sachen Christopher Schenck von Nideggen zu Hillenrath bzw. Vormünder seiner minderjährigen Kinder und Michael Neiß ./. Ignatius Franciscus de Haase gefällten Urteils über 280 Malter Roggen aus einer Erbpacht des Gutes Betgenhausen (Hzm., Amt und Kr. Jülich).
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo sententiam cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1684 (1684)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 3 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 24/72
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus de Haase, Köln
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo propriam sententiam in rem judicatamlapsam et mandata executiva sine clausulaStreitgegenstand: S. o. RKG 2211 (H 23/71). Trotz des RKG–Mandats von 1684 war das Urteil der Beklagten von 1682 noch nicht vollstreckt.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1694 (1684 – 1694)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Mandat vom 24. Feb. 1684 (9/10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 3 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 25/73
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus de Haase, Köln, (Bekl.); ab 1698 dessen Erben,die Geschwister Hilgers, Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderung des Appellaten bzw. Forderung der Immission in das verpfändete Gut. 1671 forderte von Gymnich unter Berufung auf zwei Obligationen von 1640 und 1641, die ihm von einer Elisabeth Beecks zediert worden waren, 1821 Rtlr. vom Appellanten als Besitzer des Hauses Obbendorf (im Gericht Hambach (Kr. Jülich). De Haase gibt an, daß sein Schwiegervater, der pfalz–neuburgische Vizekanzler Dietrich von Althoven, das Haus 1647 von Johann Adam von den Hove für 6300 Rtlr. als unbelastetes Gut gekauft habe. De Haase fordert daher die Verweisung von Gymnichs an den ursprünglichen Schuldner bzw. dessen Erben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts Hambach (Hzm. Jülich,Amt Nörvenich; Kr. Jülich) 1671 – 2. Hauptgericht Jülich 1675 – 3. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1680 – 4. RKG 1695 – 1713 (1639 – 1700)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil des jül.–berg. Hofgerichts 1695 (Q 3). Zession von 2Obligationen über 1821 Rtlr. durch Elisabeth Beecks an den Appellaten 1669 (Q 5). 2 Obligationen des Johann Adam von den Hove von und zu Oberhausen und Obbendorf 1640 und 1641 (Q 6 und 7). Urteile der 1. und 2. Instanz 1675 und 1680 (Q 8 und 9). Protokoll des Gerichts Hambach 1639 (Q 24). Kaufvertrag über Gut Obbendorf 1647 (Q 25). Bestimmungen über die Entrichtung des Geldes für Gut Obbendorf 1647 (Q 26). Quittung 1647 (Q 27). Bd. II enthält ebenfalls alle wichtigen Beweismittel. Dazu: Zinsberechnungen 1671 – 1694 (475 – 482). Lose am Ende: versiegelte Rationes decidendi (632).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 733 Bl.; Bd. I: 101 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 14*;Bd. II: 632 Bl., gebunden; Q 14* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 26/74
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Ignatius Franciscus de Haase von und zu Obbendorf für sich undim Namen seiner Frau Maria Catharina von Althoven, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 9199 Rtlr., 36 Albus Schulden der Ehefrau des Appellaten, Clara Sophia Catharina von Cronenberg, aus deren erster Ehe mit Johann Peter von Althoven, die sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzen, u. a. 4000 Rtlr. donatio propter nuptias für die Ehefrau des Appellanten und die Hälfte des de Grooteschen Kredits.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1687 – 2. RKG 1695 – 1697 (1665 –1697)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der Vorinstanz 1693 (16/17). Spezifikation derAnsprüche (37/38). Gegenrechnung über 27078 Rtlr. (80/81). Bd. II: Eheberedung des Johann Peter von Althoven und der Catharina Clara Sophia von Cronenberg 1665 (208 – 216). Inventar der beweglichen Güter des Johann Peter von Althoven 1674 (261 – 267). Detaillierte Forderungen des de Haase mit zahlreichen Beilagen (273ff.). RKG–Urteil in Sachen Ignatius Franciscus de Haase ./. Johann Peter von Althovens Witwe, jetzt Ehefrau des Johann Wimmar von Diepenthal (RKG 2210 (H 22/69)), 1682 (310) sowie verschiedene Urteile aus Düsseldorf und weitere Rechnungen, Auszüge aus Obligationen, Testamenten etc.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 452 Bl.; Bd. I: 92 Bl.; Protokoll ohne Eintrag, 34Aktenstücke; Bd. II: 360 Bl.; überwiegend Vorakten. Vgl. RKG 1330 (D 324/1057), RKG 2209 (H 21/68), RKG 2210 (H 22/69).





Aktenzeichen : H 27/75
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Haas, Kaiserswerth (Düsseldorf)
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non contraveniendo sententiae in priori instantia lataeet ab imperiali camera undique confirmatae ac de non amplius violando arrestum in securitatem debiti iam dudum decretum, nec non restituendo fructus hucusque indebite perceptos reliquaque bona et mobilia contra emanatum decretum praerepta sine clausulaStreitgegenstand: Klage auf Unterlassung einer neuen Untersuchung einer bereits von den Beklagten entschiedenen und vom RKG bestätigten Sache und auf Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils. Zugrunde lag eine Schuldforderung über 2649 Rtlr.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1735 – 1737 (1734 – 1737)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil in Sachen Ludwig Rurorth ./. Anna Haas (Vgl.RKG (R 1140/4441)) 1734 (Q 3). Schuldenberechnung (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 20 Bl., lose; Q 1 – 8. 1140/4441).





Aktenzeichen : H 28/80
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johanna Margaretha Klepping (Klipping, Kleppinck) gen. Hausmann(Husmann) modo Hase, Soest und Dortmund, später ihr Mann, dann ihr Schwager als Vormund ihrer fünfKinder, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Belehnung mit der Hälfte des körnischen (cornischen) Zehnten (Zehnt zu Körne) in Dortmund nach dem Tode des Bruders der Appellantin, Johann Christoph von Klepping gen. Hausmann von Namedy. Die andere Hälfte gehörte einst Segobald Berswordt. Der Zehnt könne als kurkölnisches Krummstabslehen an männliche und weibliche Mitglieder der Familie Klepping, die ihn seit Jahrhunderten halte, ausgegeben werden. Die Lehenkammer in Bonn verweigerte die Belehnung mit der Begründung, der Zehnt sei ein Mannlehen und damit nach dem Tode des Bruders der Appellantin heimgefallen. Das RKG bestätigte am 30. April 1766 das Urteil der Vorinstanz, sprach jedoch am 4. März 1766 dem Appellanten die Halbscheid des Zehnten zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn 1740 – 2. RKG 1748 – 1805 (1253 –1784)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteile 1766 und 1776 (33/34 und 53/54). Bd. II:Lehnsbrief für Georg und Andries Kleppinck 1590 (Q 7). Kaufvertrag über 1/4 des umstrittenen Zehnten 1671 (Q 28). 8 Lehnsbriefe 1483 – 1615 (Q 29, 29b und in 31). Urkunde des Grafen Wilhelm von Arnsberg über die Erblichkeit von Lehen 1322 (Littera V in Q 31 und Q 98). Landtagsabschied 1656 mit zahlreichen Unterschriften (Littera Aa). Kölnisch–westfälischer Ratsbericht 1656 (Littera Cc in Q 31). Botenlohnschein (Q 36). Privilegien für den Erzbischof von Köln von König Albrecht 1. März 1299, Karl IV. 6. Juli 1372 sowie von Maximilian I. 1518 und Rudolf II. 1605 (Q 41). Angaben über mehrere kölnische Mannlehen (z. B. Morenhoven 1344, Odenkirchen 1498, Bergerhausen, Zoppenbroich 1405, Bilstein, Bedburg, Drachenfels, Ulmen u. a.), die nach Aussterben der männlichen Linie heimgefallen und z. T. neu ausgegeben wurden (Q 42). Bd. III: Lehnsbrief des Erzbischofs von Köln für Alard Knipping zu Dinker über den Cloetinghof (Q 72). Zwei Urkunden des Dietrich und des Johann von Limburg und des Gerlach von Westhausen von 1383 zum Beweis, daß der umstrittene Zehnt kölnisches Mannlehen ist (Q 84 und 85). Lehnsbrief 1590 und 1507 (Q 96 und 98). Bd. IV: Urkunde des Grafen Gottfried von Arnsberg für seinen Vasallen, den Ritter Albert von Hörde, über Güter in und bei Dortmund 1253 (Q 107) und Beglaubigung durch Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund, in deren Archiv sie 1766 lag (Q 108). Urkunde des Grafen Goedert von Arnsberg 1358 (Q 109). Lehnsbrief für Johann Prynsen, Pastor zu Meyninck (Meiningsen, Kr. Soest ?), 1415 (Q 111). Lehnsbrief über den Honynckhof 1422 (Q 112). Revers 1461 (Q 113). Lehnsbrief des Abtes von Werden für Sophie von Schirp über das Erbdrostenamt und Haus Scheppen 1747 (Q 114). Vier Lehnsbriefe der Äbtissinnen Margret von Beichlingen, Meyna von Oberstein und Sibylla zu Montfort 1517 – 1541 (Q 115 – 118). Mehrere Schreiben, den Pastor von St. Reinoldi in Dortmund und die Familie Sudermann in Köln betreffend 1562 – 1613 (Q 119 – 126). Revers des Dethmer Greve, Soest, 1546 und des Andreas Kleppinck, Dortmund, 1559 (Q 128 und 129). Urteil der klev.–märk. Regierung in Sachen Heierhoff und Küpers ./. kurpfälzischen Hofratspräsidenten von Bentinck 1765 (Q 131). Lehnsbrief für Junker Neveling von Hardenberg 1368 (Q 132). Revers der Cunegunde von Bernsau über ein Gut zu Lehmbach [an der Sülz] 1360 (Q 133). Revers des Diederich von Berchem gen. Trimpop über ein Gut zu Bovinckhusen 1410 (Q 134). Revers des Neveling von Hardenberg (Q 135). Lehnsbrief des Philipp von Wittringen (Wittering) 1372 (Q 136). Lehnsbrief der Äbtissin zu Überwasser (Münster) über das Lehengut Sandmann im Kirchspiel Warendorf für die Äbtissin von Vinnenberg (Kr. Warendorf) 1683, 1691 (Q 137, 138). Lehnsbrief für Hermann von Hatzfeldt, Herrn zu Wildenburg, 1604 (Q 139). Sentenz von Bürgermeister und Rat der Stadt Soest 1590 (Q 140). Lehnsbrief des Conrad von Lindenhorst, Greven von Dortmund, 1369 (Q 142). Zeugenaussagen (Q 149). Urkunde König Albrechts 8. Juni 1302 für Dortmund (Nr. 41 in Q 150). Urkunde Ludwigs des Bayern 13. Aug. 1316 für Hermann von Dortmund gen. Lindenhorst (Nr. 42 in Q 150). Lehnsbrief des Conrad, Greven zu Dortmund, 1342 (Nr. 44 in Q 150). Lehnsbriefe des Johann und des Jobst von der Reck 1575, 1588, 1622 (A, B und C in Q 150). Urkunde des Grafen Engelbrecht von der Mark 1320 (Nr. 47 in Q 150). Urkunden des Ernst gen. Speke de Bodelschwingh, und des Johannes, Pastor in Kirchörde 1330 (Nr. 48 und 49 in Q 150). Bd. V: Belehnung des Erzbischofs von Köln mit der Grafschaft Dortmund durch König Friedrich den Schönen 1 1. Aug. 1316 (Q 157, 168). Mehrere Stücke, das Verhältnis des Erzbischofs von Köln zu Dortmund betreffend 1511 – 1545 (Q 158 – 160). Lehnsbrief für Conrad Klepping 1647 (Q 162). Urkunde des Herbord, Grafen von Dortmund, 1265 (Q 169). Urkunde König Albrechts für den Grafen Eberhard von der Mark 19. Okt. 1299 (Q 170; RI 223) und für die Bischöfe von Osnabrück, Minden und Paderborn (Q 171; RI 224). Bestätigung der Privilegien der Erzbischöfe von Köln durch Leopold I. mit inserierten Urkunden seiner Vorgänger (Q 172). Bd. VI: (alles Originale) Revers des Johann Sudermann (Dortmund) über den halben Zehnt zu Körne 1507 (Q 55). Revers des Georg Klepping 1590 (Q 56), des Conrad Klepping 1647 und 1652 (Q 57, 58), des Christoph Johann von Klepping 1707 (Q 59). Lehnsbriefe für Hermann und Johann Sudermann 1483 und 1507 (Q 60, 61), Andreas Kleppinck als Erbe des Johann Sudermann 1555 (Q 63), Gereon Kleppinck 1651 (Q 66), Caspar Christoph Kleppinck 1690 (Q 67), Melchior Maximilian Klepping 1700 (Q 68), Andres Johann Christoph von Klepping 1724 (Q 69). Originale von Q 84 und 85 (Q 74 und 75).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bde., 25 cm, 1238 und 14 nicht paginierte Bl.; Bd. I – IVgebunden, Bd. V und VI lose; Bd. I: 61 Bl.; Protokoll; Bd. II: Bl. 1 – 229; Q 1 – 43 außer 37; Bd. III: Bl. 230 – 590 außer 481 – 486; Q 44 – 104 außer 54 – 70, 74/75, 97*; Bd. IV: Bl. 591 – 909; Q 105 – 154; Bd. V: 268 Bl.; Q 155 – 175 und Q 37 (Vorakten) am Schluß; Bd. VI: 14 nicht paginierte Originalurkunden; Q 55 – 61, 63, 66 – 69, 74 und 75; die Originale Q 54, 62, 64, 65, 70fehlen.





Aktenzeichen : H 30/88
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Niclas Habai, Wetzlar
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 1169 Rtlr. rückständigen Lohn plus Zinsen für die Tätigkeit des Klägers im Dienste der Beklagten von 1713 bis 1717 und bar vorgeschossenes Geld. In einem Urteil vom 22. März 1720 erkannte das RKG die Forderungen des Klägers an und wies den Grafen Johann Philipp von Stadion als Testamentsvollstrecker der Beklagten und den Bankier Neufille in Frankfurt als Kassierer der berlepsch’schen Gelder an, dem Kläger den Betrag auszuzahlen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi debitum et salarium cum omni damno, interesse et expensis et se condemnari ad solvendum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1718 – 1720 (1713 – 1720)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil 1720 (16). Bestallungsurkunde des Johann NiclasHabai für jährlich 50 Rtlr. 1713 (Q 4). Auszug aus einem Protokoll eines Prozesses Dr. med. Mauritius Petrus Passera ./. gefürstete Äbtissin Maria Gertrud, verwitwete Gräfin von Berlepsch, und ihren Agenten Habai wegen Besitzes in der Herrlichkeit Horst vor dem Vogt von Horst 1713 – 1716 und einer Appellation vor dem Hohen Weltlichen Gericht der Stadt Neuss (Q 17 und 18). Vier Quittungen des Kammerboten (112 – 115 und 139) und mehrere Kostenberechnungen. Mandatum de retinendo pecunias Francofurtenses comitissae de Berlepsch ad quantitatem crediti cum interesse adjudicati et easdem extradendo in instantibus nundinis Francofurtensibus erga cassationem extraditionemque obligationis et quittantiam sine clausula 12. Aug. 1720 (148 – 151).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 151 Bl., lose; Q 1 – 23 und 22 Beilagen. Lit.: JohannesArndt, Möglichkeiten und Grenzen weiblicher Selbstbehauptung gegenüber männlicher Dominanz im Reichsgrafenstand des 17. und 18. Jahrhundert, in: VSWG 77, 1990, S. 167f.





Aktenzeichen : H 32/105
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Habich gen. Röders und Konsorten: Gerit Raphans, ReinhardPauls und Johann Sauellender, Heinsberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines Vertrages, den Nachlaß des Wilhelm Roeders, besonders dessen Stockgüter in Heinsberg betreffend. Nach seinem kinderlosen Tod blieb zunächst seine Witwe Leibzüchterin. Die Appellanten beanspruchten als Nachkommen einer Schwester dieser Witwe und nächste Verwandte die Güter, aber auch Nachkommen von Wilhelms Vater Rutger aus einer ersten Ehe, die Appellaten, stellten Ansprüche. Der Streit konnte zunächst vor Vogt, Statthalter und Schöffen des Gerichts Heinsberg unter den drei Parteien verglichen werden. Die Drittel wurden ausgelost. Später ließ sich Gerhard von Wierdt von Wilhelm Roeders Schwester Elisabeth, die als Nonne längst verzichtet hatte, ihre Ansprüche zedieren. Die Zession wird wegen Formfehlers (sitzend anstatt stehend erfolgt) nicht akzeptiert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Statthalter und Mannen von Lehen des Hauses Heinsberg 1532 –2. Jül.–berg. Räte – 3. RKG 1553 – 1645 (1553 – 1630)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Genealogisches Schema (78 und Q 25). Bd. II: Verhandlungen und Zeugenaussagen vor dem Aachener Kanoniker und kaiserlichen Kommissar Heinrich Lyneman 1563 (Q 30). Anwaltskosten Lic. Silvius (Q 41). Urteile 1. und 2. Instanz (Q 44). Aufstellung der umstrittenen Güter einschließlich des Ertrages der letzten 20 Jahre 1573 (Q 50). Bd. III: Angaben über die umstrittenen Güter (Q 51). Abschrift des Protokolls Q 36 – 101 (39 – 48). Zeugenaussagen (Q 69). Bd. V: überwiegend Zeugenaussagen. Gezeichneter Plan, vermutlich Heinsberg (121/122).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bde., alle gebunden, 16 cm, 748 Bl.; Q 1 – 102, 16 Beilagen;Bd. I: 162 Bl.; Q 1 – 29; Bd. II: 139 Bl.; Q 30 – 50; Bd. III: 164 Bl.; Q 51 – 69; Bd. IV: 136 Bl.; Q 71 – 102, 12 Beilagen; Bd. V: 147 Bl. Lit.: H. H. Deußen, Verwandtschaftliche Beziehungen innerhalb Heinsberger Beamtenfamilien im 16./17. Jahrhundert, in: Heimatkalender des Selfkantkreis Geilenkirchen– Heinsberg 7. Jg. (1957) S. 21.





Aktenzeichen : H 36/137
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Catharina von Hocherbach (hier: Hacherbach), verwitwete vonHanxler zu Müddersheim (Kr. Düren; hier: Modersheim), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein Viertel des Hauses Keyenberg (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Erkelenz). Anna von Zours zu Keyenberg hatte 1655 ihre Base, die Witwe von Kinzweiler, Frau zu Müddersheim, die Mutter der Appellantin, testamentarisch zur Erbin eingesetzt. Eine gleichnah (im 7. Grad) verwandte Nonne Catharine von Berlo zedierte ihrem Vater die Ansprüche, dieser wiederum trat sie dem Appellaten ab. Umstritten ist zum einen, ob Anna von Zours über das Stammgut testieren, zum anderen, ob Catharina ihre Ansprüche zedieren durfte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissare des Herzogs von Jülich 1655 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1689 – 3. RKG 1699 – 1711 (1538 – 1703)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Taxation des umstrittenen Gutes 1699 (Q 25). Bd. II:Genealogisches Schema (33, 46, 355, 356). „Extractus actorum ... den keyenbergischen Successionsfall betreffend“, darin Hinweise auf Eheberedungen, Verträge, Testamente (319 – 338). Heiratsberedung zwischen Albert von Krieckenbeck (Kerckenbeck) gen. Beeck (Beyck) und Catharina von Heienhoven (Heyenhoven) 1538 (417 – 429 und 859 – 871). „Continuatio inventarii actorum“ (670 – 673). Ansprüche des Appellaten 1655 – 1683 (480 – 488).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 20 cm, 1086 Bl.; Bd. I: 70 Bl., lose; Q 1 – 28 außer 15*;Bd. II: 1016 Bl., gebunden; Q 15 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 39/145
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Thewiß Hack (Hackh) und Konsorten: Gottschalk Stüdtgen, Aldenhoven, im Namen ihrer minderjährigen Kinder, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbstreitigkeit um den Nachlaß der Eltern bzw. Schwiegereltern. 1567 hatte Catharina, die Mutter der Appellantin und der Appellaten, ein Testament gemacht, in dem sie zwar in Bezug auf die Immobilien beide Seiten gleich bedachte, bei den gereiden Gütern jedoch die Appellanten bevorzugte, worauf die Appellaten nach dem Tod der Mutter in Jülich klagten. Umstritten ist, wieweit Kinder zugunsten von Enkeln vom Erbe ausgeschlossen werden können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1568 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1571 – 3. RKG 1577 – 1621 (1568 – 1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Inventar der beweglichen Güter (132 – 135 und 173 – 188 in Q12). Zeugenaussagen (215 – 227 und 243 – 149 und noch mehrfach in Q 12). Mehrere Vollmachten für Vormünder.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 437 Bl., lose; Q 1 – 25, Q 4 und 7 doppelt vergeben. Vgl.RKG 2221 (H 40/146).





Aktenzeichen : H 40/146
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Thewiß Hack (Hackh) und Konsorten: Gottschalk Stüdtgen, Aldenhoven, im Namen ihrer minderjährigen Kinder, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2220 (H 39/145). Die Erblasserin Catharina Hack hatte ihren Enkeln, den Kindern der Appellanten, in ihrem Testament unter Ausschluß der Appellaten einige Renten vermacht. Das Hauptgericht Jülich bestätigte das Testament im Nov. 1570, die zweite Instanz hob das Urteil aber auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1568 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1571 – 3. RKG 1578 – 1621 (1568 – 1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen (79 – 184 und öfter in Q 3/9). Testament derCatharina Hack 1567 (190 – 201). Testament des Diederich Hack, Kaplans zu Büllesheim, 1567 (298 – 302). Mehrere Vollmachten für Vormünder (Q 10, 11, 14, 20). Taxation umstrittener Güter 1601 (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 506 Bl., lose; Q 1 – 22 außer 19*, Q 22 fehlt, Q 3 = Q 9(Vorakten), 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 45/157
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Sittig von Hack, kurpfälzischer Oberjägermeister, Düsseldorf, im Namen seiner Frau Sabina von Nuland (Neuland), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 8000 Rtlr. plus Zinsen seit dem Tod des Johann Friedrich von Goltstein im Okt. 1687. Die Frau des Appellanten stammt aus der ersten Ehe der Antonetta Margaretha von Hatzfeldt mit dem Obristen Adrian von Nuland, Amtmann zu Monschau. 1654 verkauften sie und ihr Bruder Johann Dietrich ihrem Stiefvater Johann Friedrich von Goltstein, dem zweiten Mann ihrer Mutter, das Haus Winterburg für 3000 Rtlr., worauf dieser damit belehnt wurde. Neben einem gemeinsamen Testament mit ihrem Mann machte Antonetta Margaretha von Hatzfeldt 1667 noch ein Testament über die 8000 Rtlr., die sie in die zweite Ehe mit eingebracht hatte. Danach sollte Johann Dietrich 5000 Rtlr. erhalten. Zunächst behielt Goltstein jedoch das Geld und gab seinem Stiefsohn Haus Winterburg. Als Johann Dietrich, inzwischen Kommandant der Stadt Düren und Amtmann von Aldenhoven, tödlich verunglückte (am 27. Feb. 1681 in der Rur zwischen Floßdorf und Kellenberg, Kr. Jülich, ertrunken), meldete Hack eine Anwartschaft auf Haus Winterburg an und wurde am 13. März 1688 de novo belehnt. Die Appellanten fordern von den Appellaten das Geld, über das Sabinas Mutter testiert hatte. Die Appellaten argumentieren, aufgrund des ersten, wechselseitigen Testaments der Antonetta Margaretha von Hatzfeldt und des Johann Friedrich von Goltstein und der Tatsache, daß Pfandschaften nach dem Tode eines Ehepartners dem Überlebenden zur freien Verfügung zufielen, habe Sabina keine Ansprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf – 2. RKG 1693 – 1713 (1599 –1698)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Auszug aus dem Testament der Antonetta Margaretha vonHatzfeldt 29. Sept. 1665 (in Rationes decidendi, 25). Leihbrief des Adrian von Nuland und der Antonetta Margaretha von Hatzfeldt über 1500 Rtlr. von Johann Hermann Rheinfelden (Reinfelt) 1640/41 (Q 17). Genealogisches Schema mit den Beteiligten (70). Geschichte von Haus und Herrlichkeit Winterburg seit dem Kauf durch Adrian von Nuland für 4000 Rtlr. von Wilhelm von Ketzgen zu Geretzhoven und Wilhelm von und zu Pützfeld 1641 (70 – 81). Bd. II: Vertrag zwischen Dietrich Kessel von Nürberg, Herrn zu Winterburg, Augustin Haust zu Ulmen und Eberhard Ketzgen zu Geretzhoven 1599 (1 – 10). Lehnsbrief des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm für Adrian von Nuland über Winterburg 1641 (85 – 89 und 129 – 132). Erbteilung der acht Geschwister Nuland 1653 (107 – 113 und 122 – 128). Auszug aus dem jül. Lehnprotokoll der Musterung 1675 (152 – 153). Gezeichnete Karte des Lehngutes Rennenberg in der Herrschaft Winterburg (163 – 164). Lehnsbrief für Johann Friedrich von Goltstein 1654 (164 – 168). Auszug aus dem Lehnsindex über Winterburg seit 1425 (201 – 202). Privilegien des Hauses Winterburg (202 – 215). Auszug aus dem Codicill der Antonetta Margaretha von Hatzfeldt 1667 (216 – 219). Zubehör der Allodialherrschaft Kraforst (Crayenforst) (224 – 225). Testament des Johann Friedrich von Goltstein und der Antonetta Margaretha von Hatzfeldt 1665 (750 – 757 und 866 – 887).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 19 cm, 1012 Bl.; Bd. I: 81 Bl., lose; Q 1 – 26 außer 10,2 Beilagen; Bd. II: 931 Bl., gebunden; Q 10 (Vorakten). Lit.: Chr. von Stramberg, Rheinischer Antiquarius, 3. Abt., 12. Bd., Koblenz 1866, S. 595ff.





Aktenzeichen : H 46/158
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Cornelia Paludanus, Witwe des jül.–berg. Hofrats Lic. Petrus BrixiusLeopold von Hack (Haack, Haeck), Düsseldorf, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Eigentum und Besitz einer ursprünglich auf Anna Maria Schrick lautenden Erbrente von jährlich 16 Goldgulden zu Lasten der Stadt Aachen, die der verstorbene Ehemann der Appellantin und dessen Schwiegervater aus erster Ehe, Lic. Arnold in der Sittard, besessen hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Rentkammer der Stadt Aachen 1670 – 2. Rentkammer der StadtAachen (?) 1677 – 3. Bürgermeister, Schöffen und Rat des königlichen Stuhls und Stadt Aachen (kleiner Rat) 1679 – 4. Bürgermeister, Schöffen und Rat des königlichen Stuhls und Stadt Aachen (kleiner Rat) als Revisionsinstanz 1680 – 5. Bürgermeister, Schöffen und Rat des königlichen Stuhls und Stadt Aachen (kleiner Rat) als Revisionsinstanz 1682 – 6. RKG 1702 – 1713 (1652 – 1712)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil 1701 (Q 3). Gerichtliches Attest über die Rente 1672 (Q9). Urteile 1679 und 1680 (Q 10 und 11). Kaufbrief der Rente 1676 (Q 14). Urteil 1682 (Q 15). Auszug aus der Erbteilung des Lic. Johann Cornelius Silling und seiner Frau Elisabeth Peters (Q 18). Vorakten (Q 22). Darin: Auszug aus dem Protokoll der Rentkammer der Stadt Aachen 1652 (47, 53). Urteile 1. Instanz 1674 (132 – 133), 2. Instanz 1679 (175 – 176), 3. Instanz 1680 (242 und 245). Aussagen des Aachener Ratssekretärs Matthias Peill (293 – 295). Urteil 4. Instanz 1682 mit Rationes decidendi der Juristenfakultät Teutoburg (382 – 394). Auszug aus den Rentbüchern der Stadt Aachen 1654 (441 – 448).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 586 Bl., lose; Q 1 – 23, 18a und b, Deckblatt des Protokolls fehlt.





Aktenzeichen : H 47/165
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Der Nachlaßverwalter (Kurator) der hackischen Mobiliarhäredität Lic.Bachoven (Backhoven), Düsseldorf, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Einbeziehung einer als Sicherheit hinterlegten Summe von 5200 Rtlr. in die Mobiliarhäredität. Je ein Drittel des Hauses Linnep gehörte nach einer Erbteilung nach dem Tode des letzten von Isselstein dem Grafen von Wassenaar zu Obdam, dem Obristen Johann Wilhelm von Hacke (Haake) und den Erbgenahmen des Mauritz von Lohausen, die ihr Drittel und Güter in Wülfrath (Kr. Düsseldorf–Mettmann) an den Grafen von Wassenaar verkauften. Von Hack machte im Namen seiner Frau ein Näherrecht (Retraktrecht) geltend, das jedoch in Düsseldorf verworfen wurde, da er den Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Monaten aufbringen konnte. Er hatte beim Geheimen Rat Redinghoven in Düsseldorf zwar 5200 Rtlr. hinterlegt, die aber beim Hospital in Düsseldorf und bei von Syberg unter Belastung seines eigenen Drittels geliehen waren. In einem Rechtsstreit unterlag er 1717 auch am Reichshofrat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat – 2. RKG 1728 – 1729 (1719 – 1731)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 3, 13). Drei Obligationen 1719 (81 – 86).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 105 Bl., lose; Q 1 – 21, 8 Beilagen. Lit.: H. Ferber, DieRittergüter im Amte Angermund, in: Beitr. zur Gesch. des Niederrheins. Jb. des Düsseldorfer Geschichtsvereins 7 (1893) S. 113. Karl Heck, Burgen und Schlösser der Heimat, in: Kettwiger Heimatblätter Bd. 4 (1938) S. 88f.





Aktenzeichen : H 49/169
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heinrich Hackenbracht, Börnhausen (Herrschaft Homburg)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Schadenersatz wegen eines nicht eingehaltenen Vertrags. Johanna Catharina von Sevenich, Witwe Retz, die Großmutter des Klägers, hatte 1668 mit Einverständnis ihres Schwiegersohnes Johann Georg Hackenbracht ihr halbes Gut zu Bellinghausen (Wiehl, Oberbergischer Kr.) an die gräfliche Herrschaft zu Wittgenstein–Homburg zediert unter der Bedingung, daß sie ihre Schulden bezahle, u. a. 100 Rtlr. an die Kirche von Wiehl für ein Erbbegräbnis. Da die Zahlung ausblieb, verklagte die Kirche von Wiehl die Erben der J. C. von Sevenich Erben und erhielt das Kapital plus Zinsen zugesprochen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se condemnari ad indemnisandum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1732 (1668 – 1732)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Übertragung des Hofes Bellinghausen 1668 (12 – 13). Urteil inSachen Erben Hackenbracht ./. Kirchmeister zu Wiehl 1728 (14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 51 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 8 Aktenstücke. Lit.:Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen Adels. Die Quad zu Isengarten (1480–1685), in: ZBGV 81 (1964/1965) S. 65f. und 83.





Aktenzeichen : H 52/174
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Allardt von Hackforth, Düren
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Herrlichkeit Sinzenich (Kr. Euskirchen). Als 1629 Johann von Gertzen gen. Sintzig (ein Onkel bzw. Großonkel der Kontrahenten) ohne Kinder starb, kam es zum Rechtsstreit zwischen Johann Jacob Robiliard de Dumaine, Arnold von Elverfeldt, dem Schwiegervater des Appellaten, und Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig zu Sommersberg. 1653 wurde Arnold belehnt, und 1678 verzichtete Dumaine auf seine Ansprüche. Nach dessen kinderlosem Tod 1679 beanspruchte Wilhelm Alardt von Hackforth als sein Halbbruder (Catharina von Gertzen war die Mutter der beiden) die Belehnung mit Sintzig, da nach Kap. 69 der jül.–berg. Landordnung über Stock– und Stammgüter weder testiert noch – wie geschehen – in Heiratsverträgen verfügt werden dürfe. Daher gebühre ihm als Nachkommen des zweiten Sohnes (Wilhelm von Gertzen) des einstigen Lehnsträgers (Wilhelm) ungeachtet jeder Verfügung die Belehnung, zumal seine Mutter 1628 mit ihrem ersten Mann nach dem Verzicht ihres Bruders Johann für sich und ihre Erben ex nova gratia belehnt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf (1679) – 2. RKG 1684 – 1713(1561 – 1700)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ausführliche Erläuterung des Streites um Sinzenich seit 1629(48 – 96) mit Stammtafel von Gertzen (86). Rationes decidendi der Vorinstanz (97 – 106). Auszüge aus dem Düsseldorfer Rechtsstreit Johann von Gertzen bzw. sein Schwiegersohn Arnold von Elverfeld ./. Johann Jacob Robiliard de Dumaine und Johann Bertram von Gertzen zu Sommersberg (Q 19). Heiratsvertrag zwischen Hubert Luther von Gertzen und Agnes von Balen gen. Fleck 1584 (Q 22b, Original und Abschrift). Reversal des Wilhelm von Gertzen über die Belehnung mit Haus und Herrlichkeit Sinzenich 11. Okt. 1561 (Q 27). Lehnsbrief für Johann Robiliard (Robeliard) de Dumaine und Catharina von Gertzen 1628 (Q 38). Verzichtserklärung des Johann von Gertzen über Sintzig zugunsten seiner Schwester Catharina 1628 (Q 39).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 295 Bl., gebunden; Q 1 – 39, 22a und b, Q 2, 18, 23 fehlen, 3 Beilagen; Vorakten (Q 15) nur auszugsweise.





Aktenzeichen : H 56/195
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Eberhardt zum Haeff, Schöffe, Wesel, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Injurienklage. Wegen einer „Schmähpredigt“ Rappardts war es zum Streit gekommen, der vor dem Magistrat von Wesel verhandelt werden sollte. Die Frau des Appellanten schlug Rappardt, wurde eingesperrt und selbst aufKaution nicht freigelassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Wesel – 2. Fürstl. klev. Hofgericht – 3. RKG 1622 – 1623 (1622)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 7.





Aktenzeichen : H 58/200
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Goddart Haen, früherer Bürgermeister der Stadt Dortmund, und seinBruder Johann, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Patronat der Vikarie der heiligen Maria und der heiligen Katharina in der Pfarrkirche zu Unna.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. klev. Hofgericht 1590 – 2. RKG 1600 – 1615 (1383 –1601)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: ausführliche Geschichte der Vikarie und16 z. T. lateinische Beweismittel A – Q (81 – 129), u. a.: Altardotation des Erzbischofs Friedrich von Köln 5. Mai 1383 (82 – 87). Schreiben des Papstes Martin V. 15. Feb. 1423 an Martin Trappen, Dortmund (103 – 105). Schreiben des Dortmunder Richters Johann Murmann 1441 (110 – 111). 10 Beilagen A – K, die Marienvikarie betreffend, z. T. lateinisch, 1391 – 1533 (187 – 208).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 250 Bl., lose; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 69/214
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Barbara Haes zu Konradsheim (Conratsheim), Witwe des Johann Quadvon Landskron zu Rheindorf, und ihre Söhne Hermann, Johann (Wilhelm) Friedrich und Hans Wilhelm, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Heydenhof zu Ludendorf im Dingmal Odendorf in der Herrschaft Tomburg (Rhein–Sieg–Kr.). Wilhelm von Ahr erhob Ansprüche, da der Hof seiner Frau bei einer Erbteilung 1592 zugefallen war. Ihr Vater Adam von Efferen und ihre Mutter Eva von der Heyden hatten den Hof aber für ein Darlehen über 500 Goldgulden, die sie von einem Michael Cuell und dessen Frau Agnes Maaß aufgenommen hatten, verpfändet. In Kriegswirren brannte das Stammhaus zu Sechtem ab, und der Heydenhof verfiel. Nach dem Tode der Eva von der Heyden verkaufte ihr Mann den Hof an Johann Quad. Dieser Kauf ist nach Auffassung der Appellaten unzulässig gewesen, da der Hof „ex linea materna“ stamme, Adam also nicht Eigentümer, sondern nur Leibzüchter und seine Tochter Johanna Maria die rechtmäßige Erbin war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte 1613 – 2. RKG 1614 – 1657 (1613 – 1620)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 132 Bl., lose; Q 1 – 12 außer 3* und 5*, 5 Beilagen.





Aktenzeichen : H 71/216
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Christina von der Knippenburg, Witwe des Wilhelm von Elverich gen. Haes, Kleve, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 7242 Rtlr. und seiner Kinder auf 1125 Rtlr. und daraus resultierend wechselseitige Forderungen wegen des Nachlasses des Hermann von Elverich gen. Haes, Schwiegervaters der Anna Christina von Knippenburg und des Matthias Romswinckel. In erster Instanz war auch noch der Jude Gumpertz beklagt, der sich in Güter der Anna Christina von Knippenburg hatte immittieren lassen, obwohl seine Ansprüche an die Witwe jünger waren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburg. Justizräte zu Kleve 1693 – 2. RKG 1700 – 1727(1680 – 1728)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 9. Okt. 1722 (5). Urteile der Vorinstanz (Q 6und 7). Bd. II: Erbteilungsvereinbarung 1680 (4 – 10). Rechnungen (35 – 41, 64 – 69 und öfter). Einnahmen aus Domänen und Rentmeistereien im Hzm. Kleve 1653 und öfter (193 – 194).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 481 Bl.; Bd. I: 50 Bl., lose; Q 1 – 17 außer 16aund b; Bd. II: 431 Bl., gebunden; Q 16a und b (Vorakten).





Aktenzeichen : H 101/303
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adelheit Hagen (Hagin), Witwe des Johann in dem (ingen) Hagen,Wesel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Kotten und einen halben „Philipsschilt“ (frz. Goldmünze ?) im Werte von 70 Gulden, die in erster Instanz geteilt worden waren. Der Oberhof in Dortmund hatte die Appellation nicht angenommen. Der Appellat gibt an, der Streit sei wegen der zu geringen Summe nicht appellabel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Wesel (Niederwesel) 1533 – 2. Rat derStadt Dortmund (1536) – 3. RKG 1536 – 1537 (1533 – 1539)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 41 Bl., lose; Q 1 – 12, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 102/305
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Helena Heistermann, Witwe des Lic. Hagens, und Konsorten: JohannWinandt, Rutger und Johann Heinrich von Hagens, Düsseldorf
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Immission in das Lehengut Dorsfeld (Kr. Bergheim) des von Bourscheidt aufgrund nicht bezahlter Pensionen für zwei Kapitalien von 1300 Rtlr. und 1480 Rtlr., wie sie bereits 1592 und 1593 vom Landgericht Blatzheim (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Bergheim) verfügt worden war. Das Gut war von Freibeutern und 1642 von Soldaten eingeäschert worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non contraveniendo rei judicatae cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1656 – 1661 (1592 – 1660)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszüge aus dem Gerichtsprotokoll Blatzheim 1592 und 1598(Q 3, 4 und 12). Immissionsbefehl an den Amtmann von Lechenich 1598 (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 41 Bl., gebunden; Q 1 – 19.





Aktenzeichen : H 107/323
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen des Johann Christoph von Hagens: sein Bruder Josephvon Hagens, Mannheim, und sein Schwager Hofrat von Buininck, Düsseldorf, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellanten als revolutarische Erben auf den Nachlaß des Johann Christoph von Hagens, besonders den Beckerhof zu Volkenrath (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen), der zur Lehnkammer Nothberg gehört, und die Dickermühle. Die Appellanten geben an, ihr Bruder habe sich „absque dimissorialibus a proprio parocho zu Laureto in Italien“ mit der Appellatin „als einer vorgeblichen Gräfin“ vermählt, weshalb die Ehe nicht gültig sei, und sei ohne Kinder gestorben. Gegen die Jüdin Samuelin Simon Michels geht der Vorwurf, sie habe ohne Nachweis einer angeblich vom Verstorbenen durchgeführten Belastung der revolutarischen Güter deren Subhastation erwirkt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf – 2. Jül.–berg. Geheimer Rat alsRevisonsinstanz – 3. RKG 1735 – 1738 (1735 – 1738)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 97 Bl., lose; Q 1 – 18, 13a – c, 12 Beilagen.





Aktenzeichen : H 108/324
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Reckum und Hofrat Kopp als gerichtlich angeordnete Kuratorender minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe des Hofrats Hagens und des schwachsinnigen Reiner von Schlösseren, Düsseldorf, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Nichtigkeitserklärung eines Testaments des Geheimen Rats Reiner Pfeilsticker, Großvaters bzw. Urgroßvaters der Appellanten, und Rückverweisung an den jül.–berg. Hofrat. Nach dem Tode des Reiner Pfeilsticker hatte zunächst der Hofrat Hagens als Ehemann einer Enkelin des Erblassers den Nachlaß verwaltet. Die Vorinstanz wies die Nichtigkeitsklage der Appellanten 1756 ab und bestätigte die eigenen Urteile von 1746 und 1748.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (1744) – 2. RKG 1756 (1756)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (9). Urteil der Vorinstanz 1756 (17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 56 Bl., lose; Q 1 – 9.





Aktenzeichen : H 114/346
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans von Hagenau (Hagnaw, Hagenaw), Bonn, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines Vertrags, den der Appellant mit dem Ehemann der Appellatin über ein „zum Stock“ genanntes Haus in Bonn in der Stockerstraße und Grundzins geschlossen hatte. Als Vischer die Annahme des Geldes verweigerte, hinterlegte Hagenau die Summe beim Gericht in Bonn. Peter Vischer warf Hagenau dagegen vor, den Vertrag gebrochen zu haben, weshalb er sich nicht mehr daran gebunden fühle und das Haus behalte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Gericht (Vogt und Schöffen) zu Bonn 1545 – 2. Kurfürstl.Kammergericht zu Bonn 1545 – 3. Kommissare des Erzbischofs von Köln 1549 – 4. RKG 1551 – 1664 (1545 – 1664)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 126 Bl., lose; Q 1 – 12, Q 4 doppelt belegt, Q 8 fehlt, 1Beilage.





Aktenzeichen : H 115/351
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hagenbecker Gewerkschaft (Kohlegesellschaft), Mülheim an der Ruhr,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf mehrere Flöze, u. a. das Beckstadter Flöz (Kohleflöz bei Essen), Ersatz für die daraus geförderte Kohle und auf den Alleinbesitz zweier zur Wasserableitung aus ihren Kohleflözen hergestellter Aquädukte. Die Appellanten, die sich nicht als Untertanen des Stifts Essen, sondern als Kaufleute aus der der Landgräfin von Darmstadt gehörenden Herrlichkeit Mülheim an der Ruhr bezeichnen, geben an, das umstrittene Flöz 1764 von der ebenfalls in Mülheim/Ruhr beheimateten Krabbengewerkschaft zediert bekommen zu haben. 1799 entzog die Essener Lehnkammer den Appellanten ihre Flöze mit der Begründung, sie seien nie damit belehnt worden bzw. das Beckstadter Flöz sei wegen Unterlassung der Lehenserneuerung verwirkt. Darauf war die Niermann–Overrathsche Gewerkschaft belehnt worden. Eine Einsicht in die Lehnsakten sei verweigert worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis una cum mandato attentatorum et spoliorum revocatorio, cassatorio, restitutorio et inhibitorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstliche Rentkammer zu Essen 1799 – 2. RKG 1800 – 1804(1596 – 1803)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Botenlohnschein (Q 3). Belehnung des Johann EberhardWölting im Namen der Hagenbecker Gewerkschaft mit dem Beckstadter Flöz durch die Äbtissin von Essen 1772 (Q 10). Dekrete der fürstliche Lehnkammer zu Essen über Entzug der Belehnung der Hagenbecker Gewerkschaft mit den Kohleflözen Fettlappen, Voss, Dicke Bank, Beckstadt und Nettelnbusch (vermutlich falsch statt Nettelenkönig) 1799 (Q 12 und 14). Zeugenaussagen (Q 19, 20, 26 – 28, 49, in Q 84). Gegenbericht der Essener Lehnkammer mit Auszügen aus der Zollakzise und dem Kohlezehntbuch 1776 – 1785 (Q 35). RKG– Urteil 1801 (Q 87). Bd. III: Exceptiones mit 75 Beilagen den Kohleabbau bei Essen betreffend 1596 – 1801 (Q 88 – 163). Zeugenaussagen (Q 164).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bde., 35 cm, 1933 Bl.; Q 1 – 221; Bd. I: 21 Bl.; Protokoll; Bd.II: Bl. 22 – 474; Q 1 – 87 außer 59; Bd. III: Bl. 475 – 876; Q 88 – 166; Bd. IV: Bl. 877 – 1366; Q 167 – 221; Bd. V: Bl. 1367 – 1469; 24 Beilagen; Bd. VI: Bl. 1470 – 1933; Q 59 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 116/352
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche Schöffen, Geschworenen und gemeinen Nachbarn der dreiHonschaften (Hundtschaften) Hagenbroich, Vorst und Sittard (Hzm. Jülich, Amt Brüggen; Kr. Kempen–Krefeld), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um Höhe der Steuern und Kontributionen der Honschaften im Kirchspiel Süchteln. In erster Instanz war entschieden worden, daß die Appellanten für einen Morgen ihres besten Bodens einen Gulden, die Appellaten dagegen nur 18 Albus, für mittleren 15 und für einen Morgen schlechten Landes nur 12 Albus zu zahlen hätten. Die Appellanten geben an, die Appellaten hätten bis 1648 widerspruchslos Hebzettel und „Landmaß“ von 1625 und 1630 akzeptiert und entsprechend gezahlt, und verlangen die weitere Einhaltung dieser Regelung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Amtmann von Brüggen 1648 – 2. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1648 – 3. RKG 1652 – 1660 (1625 – 1655)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil 1. Instanz 1649 (Q 3). Vier Schreiben des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm an den Vogt zu Brüggen 1649 – 1651 (Q 5 – 8). Bd. II: Steuerhebzettel des Amtmanns von Brüggen 1625 (212 – 241). „Landmaß“ der Schöffen und Geschworenen der vier Honschaften 1630 (339 – 465). Gutachten von acht „ackerverständigen Personen“ (466 – 468). Zeugenaussagen (628 – 670).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 847 Bl.; Bd. I: 38 Bl., lose; Q 1 – 14 außer 10*,1 Beilage; Bd. II: 809 Bl., gebunden; Q 10* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 120/358
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hermann Hagendorn, kurköln. Holzhoflieferant, Bonn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch aufEinhaltung eines Kaufvertrages über eine Lieferung von 700 Klafter Buchenholz im Wert von 4620 Rtlr. (ein Klafter zu 6 Rtlr. 48 Albus kurtrier. Währung) aus Wasserbillig (Luxemburg) bei Trier nach Bonn. Pescatore sollte ein „Freipatent“ vom Stapel zu Trier und von den kurköln. Zollstätten erhalten, was der Käufer Hagendorn nicht einhielt, weswegen Pescatore klagte. Der Appellat gibt an, selbst beim Erzbischofvon Köln Revision gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt zu haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn 1759 – 2. RKG 1760 – 1774 (1758 –1768)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag 1758 (Q 10). Urteil 1. Instanz 1759 (Q 12). Aufstellung der durch Hagendorns Vertragsbruch entstandenen Schäden und Kosten (Q 20). Botenlohnschein (Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 161 Bl., in zwei Teilen gebunden; Q 1 – 33.





Aktenzeichen : H 129/421
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Berta Haistein, Witwe des Goddart Schommartz (Schommertz), Vogteszu Millen, Waldfeucht (Hzm. Jülich, Amt Millen; Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückgabe von 14 Morgen Land zwischen Nettesheim und Butzheim, die die Ritter Johann und Eberhard von Hirtz und Eberhards Frau Elisabeth 1462 dem Hermann Wilhelm Claaß und seiner Frau Cecilie auf zwölf Jahre für vier Malter Roggen verpachteten und die später ein anderer Eberhard von Hirtz und dessen Frau Agnes an Gobbel Hambloch und seine Frau, die Urgroßeltern der Appellantin, 1492 verkauft hatten. Die Appellaten als erstinstanzlich Beklagte hatten die Pacht bis 1575 immer entrichtet, dannjedoch die Zahlung eingestellt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt, Schultheiß und Schöffen des Hofgerichts zu Gohr (Goir,Hzm. Jülich, Amt und Kr. Grevenbroich) 1578 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1582 – 3. RKG 1587 – 1596 (1462 – 1592)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kap. 37 des jül.–berg. Landrechts (Q 13). Kaufvertrag über die14 Morgen Land 1492 (18 – 21). Pachtvertrag 1462 (21 – 25). Urteil 1. Instanz (89). Zeugenaussagen (97 – 117).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 262 Bl., lose; Q 1 – 16.





Aktenzeichen : H 130/422
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Petrus Sebastianus de Halantzii, Obrist, und Konsorten: Niclas Spielmann gen. le Jeusne, brandenburgischer Leutnant, im Namen seiner Frau und beide als Vormünder des minderjährigen Kindes des brandenburgischen Obristwachtmeisters Simon le Jeusne
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rechnungslegung für die Zeit der Führung der Vormundschaft über die Kinder des verstorbenen le Jeusne und Aushändigung aller Güter. Nach dem Tode des Obristwachtmeisters le Jeusne und seiner Frau hatte der Appellat 1691 dessen Güter ohne Aufstellung eines Inventars an sich genommen und verwaltet und die Erziehung der Kinder übernommen. Elisabeth, die älteste Tochter des le Jeusne, suchte er ohne Erfolg an seinen Sohn zu verheiraten, worauf er sich weigerte, die Vormundschaft über das andere Kind länger zu führen. Als darauf nach dem Frieden von Rijswijk (1697) Halantzii, dessen Frau eine Schwester der Mutter der Kinder war, die Vormundschaft übernehmen wollte, verlangte er ein Inventar und eine Übersicht über das vorhandene Vermögen (Status bonorum), was der Appellat jedoch trotz gegenteiligen Versprechens schuldig blieb. Nach dem erstinstanzlichen Urteil gegen ihn appellierte de Haes an den Offizial „als Committenten“, wurde aber an die erste Instanz zurückverwiesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissar des Offizials Köln 1698 – 2. Kurköln. Hofrat zuBonn 1699 – 3. RKG 1699 – 1713 (1698 – 1703)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Güterverzeichnis und Rechnungen (61 – 115 und öfter).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 309 Bl., lose; Q 1 – 25, Q 15a – c (Vorakten), Q 5 – 11fehlen, Prozeß in schlechtem Zustand.





Aktenzeichen :
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Reichsgraf Constantin von Hallberg, Wien
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbstreitigkeit und Anspruch auf Aufhebung der gegen das väterliche Testament aus Unwissen eingegangenen Vereinbarungen. Der kurpfälzische Hofkanzler Jakob Tilmann Freiherr von Hallberg hatte zu Gunsten seiner männlichen, nach deren Aussterben der weiblichen Deszendenten sein Vermögen mit Fussgönheim, Heuchelheim, Buchheim und Eggersheim zu einem Fideikommiß mit Primogenitur zusammengefaßt. Seine letztüberlebenden Kinder Johann Bernhard Franz und Auguste Elisabeth von Colli einigten sich durch Verträge 1764 und 1771 darauf, daß jeder über die Hälfte der Fideikommißgüter frei verfügen könne. Johann Bernhard setzte 1783 in einem Testament seinen Vetter Theodor von Hallberg zum Erben ein. Auch Auguste Elisabeth von Colli setzte ihren Vetter in einem Vertrag vom 21. März 1785, der ihr ein monatliches Einkommen sicherte, zu ihrem Erben ein. Heinrich Theodor von Hallberg, der Vater der Kontrahenten, setzte 1792 in seinem Testament mit einigen Einschränkungen seinen jüngsten Sohn Constantin zum „Stamm–, Fideikommiß– und Majoritätsherrn“ ein, der seine Geschwister auszuzahlen hatte. Nach dem Tod des Vaters Heinrich Theodor von Hallberg (Ende 1792) erhob der älteste Sohn Alexander Ferdinand Ansprüche auf den Familienfideikommiß, worauf in Wien 1793 ein erster Vergleich geschlossen wurde. Dabei und auch später sei Constantin aufgrund seiner Jugend und seiner durch lange Abwesenheit bedingten Unkenntnis der Vermögensverhältnisse von den Beklagten übervorteilt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum transactiones divisionis contra dispositionem paternam et ex erroneo supposito nulliter et perperam initas
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1793 – 1801 (1739 – 1801)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Testament des Johann Bernhard Franz vonHallberg 9. Okt. 1783 (Q 4). Vertrag 21. März 1785 mit Nachtrag vom 4. April 1787 (Q 5, 6 und 32, 33). Testament des Heinrich Theodor von Hallberg 25. Aug. 1792 (Q 7). Vergleiche 8. März und 6. Mai 1793 (Q 8, 34 und 9). Angaben über die Erträge des Fideikommisses (Q 11 und 12). Botenlohnschein (Q 16). Zeugenaussagen (Q 27, 28). Erbvereinigungsvertrag (Familienfideikommiß) des Tilmann Jakob von Hallberg und seiner Frau Anna Maria Josephine von Francken 19. Sept. 1739 (Q 30). Übersicht über die hinterlassenen Güter (Q 35). Medizinisches Gutachten über den Geisteszustand und die Testierfähigkeit des Theodor von Hallberg 1792 (Q 48). Taxierung des Rittersitzes Bokkum (Q 53) und Kostenrechnung für Bockum (Q 56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 720 Bl., gebunden; Q 1 – 81, Protokoll und Q 2 (Bl. 3 –7) fehlen. Der Prozeß wurde – offensichtlich nachträglich – mit der falschen Signatur H 199a/53 versehen.





Aktenzeichen : H 200/644
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hall zu Strauweiler, seine Frau Ida zum Rempel, Alexander von Eyll und seine Gertrud zum Rempel (Rempell) und alle Erben des Peter von Rempel, Bürgermeisters und Schöffen zu Bonn, und seiner Frau Sophia, Landgräfin von Hessen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein Drittel dessen, was Peter Simonis zum Rempel und seine Frau Elisabeth Meusgens einst besessen hatten. Das Ehepaar hatte drei Kinder: Metzgen, Gertrud und Johannes. Als die Mutter starb, seien – so der Appellat – die Kinder Erben, der Vater nur Leibzüchter gewesen. Gertrud heiratete Heinrich Wolfskehl und bekam vier Kinder, von denen nur Peter überlebte, der beim Tode seiner Mutter erbte. Durch Peters Tod erbte sein Vater, der seine Ansprüche in einem Testament an seinen Bruder Gerhard Wolfskehl übertrug. Als nach dem Tod des Leibzüchters Peter Simonis zum Rempel der Erbfall eintrat, erhob Gerhard Wolfskehl unter Berufung auf das Kölner Landrecht seine Forderungen. Die Appellanten bestreiten Heinrich Wolfskehl aufgrund einer zuvor an seinen Schwiegervater durchgeführten Schenkung, die aber widerrufen worden sein soll, das Testierrecht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Gericht zu Bonn 1571 – 2. Hofgericht Köln 1574 – 3.RKG 1593 – 1596 (1556 – 1586)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen (7 – 48). Testament des Heinrich Wolfskehl1556 (457 – 461).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 561 Bl., lose; Q 1 – 8. Lit.: ZBVG 70 (1949) S. 341.





Aktenzeichen : H 201/647
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ida von Rempel, Witwe des Heinrich von Hall, Bonn, in zweiter Eheverheiratet mit Johann von Kinzweiler zu Müddersheim
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das im Fürstentum Berg im Amt Porz gelegene Haus und Mannlehen Strauweiler und Klage wegen Rechtsverweigerung in Düsseldorf. Nach dem Tod ihres Mannes (1585) glaubte die Klägerin sich zur Leibzucht berechtigt. Als sie sich auf ihren Gütern in Bonn befand, besetzte ihr Schwager Degenhard von Hall am 1. April 1586 Haus Strauweiler, vertrieb Knechte und Mägde, sperrte Schwester und Töchter der Klägerin ein und trieb „allerlei Hohn und Spott“ mit ihnen. Auf Klage in Düsseldorf wurde der Klägerin vom Herzog eine ihrer Meinung nach zu hohe Kaution auferlegt. Degenhard von Hall hält entgegen, daß er ordnungsgemäß belehnt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati sine clausula die ubermeßige ufferlegte caution prestandicasum fortuitum belangenndt
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1587 – 1592 (1586 – 1588)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bericht der Nichten der Klägerin 1586 (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 73 Bl., lose; Q 1 – 18.





Aktenzeichen : H 204/656
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Degenhard von Hall zu Ophoven, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Übernahme von 1207,5 Rtlr. plus Zinsen, die die Appellaten aufgrund einer 1645 anhängig gemachten Klage an die Erben Lebruins (le Brüns) zahlen mußten. Die Urgroßeltern des Appellanten, Dietrich von Hall und Margarethe von Wylich, hatten 1575 von Heinrich Unkelbach und seiner Frau Maria von Königsfeld eine Obligation von 500 und 800 Rtlr. zu 16 Malter Roggen und 16 Rtlr. jährlich aufgenommen. Unklar bleibt, wie die Obligation in den Besitz der Appellaten gelangte, die die über Jahre nicht gezahlten Zinsen dem Kapital zuschlugen. Am 30. März 1683 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1670 – 2. RKG 1672 – 1686(1645 – 1685) – 3. Erzbischofvon Mainz als Revisionsinstanz 1683
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 30. März 1683 (4 und 47/48). Urteil der1. Instanz 1672 (Q 3). Bd. II: Düsseldorfer Akten Erben des Caspar Lebruins ./. Heinrich Flandrian 1645 (1 – 249) und Vorakten.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 415 Bl.; Bd. I: 73 Bl., lose; Q 1 – 30 außer 14, 3Beilagen; Bd. II: 342 Bl., gebunden.





Aktenzeichen : H 205/657
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Caspar von Hall zu Landscheid, (1. Instanz Bekl. zusammen mitJohann Adolph von Wylich (Wilich) zu Großbernsau und Wolfgang Wilhelm von und zu Schöller als Erben der Maria von Wylich, verwitete Nesselrode)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 11250 Goldgulden. 1608 hatte der Großonkel des Appellaten, Bertram von Nesselrode, seiner mit Johann von und zu Binsfeld verheirateten Nichte Anna für den Fall, daß er kinderlos sterben sollte, als Heiratspfennig 5000 Goldgulden ausgesetzt, die jedoch nicht bar ausbezahlt wurden. Statt dessen sollte es eine jährliche Pension geben. Bertram heiratete 1615, und nach seinem Tod (6. Dez. 1618) habe nun seine Witwe Maria von Wylich als „usufructuaria universalis“ die Pension entrichten müssen, dies jedoch bis zu ihrem Tode (1664) unterlassen. Der Großvater des Klägers und Appellaten erwarb die Ansprüche, für die der Appellant und die anderen Neffen der Maria von Wylich als deren Erben haften sollen. Als von Nesselrode versuchte, bei den Pächtern des Appellanten den Betrag einzutreiben, erließ das RKG ein Mandatum attentatorum revocatorium et restitutorium, wies aber am 18. März 1701 die Sache als nicht an das RKG erwachsen an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1676 – 2. RKG 1697 – 1701(1615 – 1699)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 1701 (5). Mandatum attentatorum revocatorium et restitutorium 1697 (Q 13). Zahlungen der Pächter des von Hall an den von Nesselrode 1696 (Q 17 – 21). Viehtaxierung 1696 (Q 22). Mandatum de cassando et pendente appellatione non amplius attentando 1698 (Q 29). Urteil des Hohen Weltlichen Gerichts Köln (Greve und Schöffen) zwischen den gleichen Parteien 1697 (Q 30). Auszug aus einem in niederländischer Sprache gedruckten Text über die Heirat des Bertram von Nesselrode und der Maria von Wylich 1615 (Q 34). Angaben über den Tod der Sibylla von Wylich zu Großbernsau gen. von Volpi 1698 (Q 36). Gedruckte Vollmacht des Otto Caspar von Hall für Philipp Francken am jül.–berg. Hofgericht in Düsseldorf 1677 (Q 40). Bd. II: Bestätigung des Todestages des Bertram von Nesselrode zu Ehreshoven, Amtmanns zu Windeck (6. Dez. 1618), durch den Prior der Augustiner in Bödingen (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Rhein – Sieg – Kr.) 1676 (68). Vertrag zwischen Adolph von Nesselrode und Maria geb. von Wylich, verwitwete von Nesselrode, wegen des Heiratsvertrages der Maria 1619 (81 – 91) und Vergleich zwischen beiden 1620 (91 – 99). Schreiben des Johann von Wylich zu Bernsau und der Sebastiana von Wylich, geb. von Brempt, über den Heiratsvertrag ihrer Tochter Maria 1619 (108 – 112 und 117 – 121).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 399 Bl.; Bd. I: 98 Bl., lose; Q 1 – 40 außer 25*und 37; Bd. II: Q 37 (Vorakten). Lit.: Franz Becher, Die Freiherren von Wylich zu Großbernsau, in: Bergischer Kalender 1955, S. 62ff.





Aktenzeichen : H 207/663
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernard Joseph von Hallberg, Aldenhoven (Hzm., Oberamt und Kr.Jülich), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Verbalinjurien. Der Bruder des Appellanten, Schultheiß und Jurisdiktionsbeamter des Amtes Aldenhoven, geriet mit dem Appellaten in Streit, in dessen Verlauf von Hallberg sich über von Eys bei der vorgesetzten Behörde beschwerte. Darauf beleidigte der Appellat die ganze Familie von Hallberg, indem er den Adelsbrief der Vorfahren in Zweifel zog. Der Appellant klagte darauf in Düsseldorf auf öffentliche Abbitte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (1756) – 2. Jül.–berg. fiskalischer Hofrat(1756) – 3. RKG 1757 (1756 – 1757)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 55 Bl., lose; Q 1 – 14 außer 12*, 1 Beilage. Nach Fahne,Jül.–berg. Geschlechter I, S. 130, wurden die von Hallberg von dem Kurfürsten Karl Theodor, als dieser Reichsverweser war (1745 ?), in den Adelsstand erhoben. Laut Gotha am 27. 7. 1632 durch Kaiser Ferdinand II.





Aktenzeichen : H 217/715
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Die Adeligen des Kirchspiels Halver (Grafschaft Mark; Kr. Lüdenscheid): Gerhard von und zu Edelkirchen, Hugo Henrich von Edelkirchen zur Heide, N. von Plettenberg, Johann Peter von der Heese zu Heesfeld und Caspar Ernst von Edelkirchen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Beschwerde wegen ungebührlicher Schatzung und Besteuerung der Adeligen von Halver. Während die Appellanten ihre freiadeligen Güter als steuerfrei ansahen, klagten die Appellaten und erreichten, daß die Güter als steuerpflichtig eingestuft wurden. Die Appellanten argumentieren, die Kontributionskommissare seien nicht zuständig, da die Sache vor der klevisch– märkischen Regierung anhängig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburgische Kontributionskommissare, Kleve (1682) –2. RKG 1683 (1683)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 24 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 7 Aktenstücke. Vgl.StA Münster, RKG Nr. 2413.





Aktenzeichen : H 219/726
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hambach, Rentmeister zu Kinzweiler (Hzm. und OberamtJülich, Kr. Aachen), Düren, als Momber des Floris Graf von Culemborg (Culenburg, Culemburg), Freiherr zu Palant
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Nicht ersichtlich
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts Aldenhoven auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich – 2. RKG 1556 – 1564 (1556 – 1558)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Todesbestätigung des Johann von Hambach durch Bürgermeisterund Schöffen von Düren 14. März 1557 (Q 4)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., gebunden; Q 1 – 4, Q 3 (Vollmacht für Seiblin) fehlt.





Aktenzeichen : H 221/728
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: Der Prozeß wurde nach Köln abgegeben.





Aktenzeichen : H 222/731
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hambloch, Rommerskirchen, und Konsorten: Reinhard Harff,Arnold von Lip und Hermann Gyr, Schultheiß zu Brauweiler, als Erben des Cunibert Hambloch, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Cunibert Hambloch, Kanonikers und Chorbischofs von St. Aposteln. Nach dessen Tod hatten die Appellanten, Bruder und Neffen des Verstorbenen, dessen aus Familienbesitz stammende Ländereien in Hülchrath, Rommerskirchen und Nettesheim in Besitz genommen, bis auf Veranlassung der Appellaten Dietrich Dietz, Vogt von Hülchrath (Kr. Grevenbroich), als kurköln. Beamter die Güter beschlagnahmte (sequesterierte). Am 27. April 1585 hob das RKG die Beschlagnahmung auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Rommerskirchen und Nettesheim (Erzstift Köln; Kr.Grevenbroich) – 2. RKG 1582 – 1609 (1582 – 1584)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 27. April 1585 (6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 19 Bl., lose; Q 1 – 9.





Aktenzeichen : H 223/732
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina, Witwe des Gottschalk Hambloch, Neuss, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um eine Erbschaft, die die Appellantin von ihren Eltern als Aussteuer (in dotem) erhalten haben will. Das kurfürstliche Gericht hatte die Appellation nicht angenommen und an die erste Instanz remittiert. Am 10. Dez. 1621 hob das RKG die Ladung an den Appellaten auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Nicht ersichtlich. – 2. Henrich Scholteiß als deputierter kurköln.Rat und Kommissar – 3. RKG 1609 – 1622 (1599 – 1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1599 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1 – 8; 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 224/733
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Hambloch, Barrenstein (Hzm. Jülich, Amt und Kr. Grevenbroich), (Bekl.: mit Johann Wiersingh)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Vorkaufsrecht für ein Haus einschließlich Garten, Ställen, Scheune und Baumgarten aufgrund naher Verwandtschaft mit dem Verkäufer (Beschudd, Retraktrecht, Erblosung). Die umstrittenen Güter hatte Adriana Krebs, die Tante der Maria Krebs, bei ihrer Heirat mit Niclas Geilenkirchen, Schöffen des Stadtgerichts Grevenbroich, von ihren Eltern als Mitgift erhalten. Nach dem Tod des Ehepaares hatten Sohn und Tochter das Haus an den nicht mit ihnen verwandten Appellanten verkauft. Wilhelm Hochsteden beansprucht das Vorkaufsrecht, da der Vater seiner Frau ein Bruder der Adriana war. Er war bereit, Kaufpreis und entstandene Kosten vor Vogt und Schöffen zu Grevenbroich zu erstatten, jedoch lehnte Hambloch ab. Nachdem das Gericht Grevenbroich als nicht zuständig erkannt war, war Jülich die erste Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1607 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1607 – 3. RKG 1616 (1607 – 1616)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lageplan des umstrittenen Hauses in der Kölnischen Landstraßein Barrenstein (154 und 257).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 270 Bl., gebunden; Q 1 – 4; 4 Beilagen.





Aktenzeichen : H 225/734
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold und Johann Hambloch, Söhne des Hermann Hambloch, Oekoven (Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath; Kr. Grevenbroich) und Livorno (Italien), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Arnold Hambloch, Großvaters der Appellanten und Schwiegervaters der Appellaten, bestehend u. a. aus 48,5 Morgen fruchtbaren Ackerlands. Aus erster Ehe mit Catharina Zölners hatte Arnold Hambloch einen Sohn Hermann, aus dessen 1637 mit Elsgen (Elisabeth) Meuls geschlossener Ehe Arnold und Johann hervorgingen. Hermann erhielt von seinem Vater 1000 Rtlr. „in donationem propter nuptias“. Aus einer zweiten Ehe mit Maria Mohr hatte Arnold Hambloch drei Töchter Catharina, Sibilla und Anna Maria, die die Appellaten heirateten. Als Arnold 1646 starb, beanspruchten seine Enkel Arnold und Johann anstelle ihres bereits verstorbenen Vaters Hermann das Erbe für sich. Einen von ihrer Mutter 1656 geschlossenen Vergleich wollten sie nicht akzeptieren, da ihre Mutter dazu nicht berechtigt gewesen sei. Laut Protokoll soll am 4. Nov. 1674 ein Urteil gefällt worden sein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1665 – 2. Offizial Köln als Revisionsinstanz 1670 –3. RKG 1672 – 1674 (1627 – 1672)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich zwischen Elsgen Meuls und Maria Mohr 1656 (31 –35). Vergleich zwischen den Kontrahenten 1667 (57 – 63). Rechnung der Erben Mohr für die Appellanten über die seit 1656 genutzten Ländereien (68 – 77). Vergleich 1668 (79 – 82). Rechnungen ab 1637 (85 – 87 und öfter). Heiratsberedung zwischen Hermann Hambloch und Elsgen Meuls 1637 (120 – 123). Loszettel (hier: Landzuteilung) für Hermanns Kinder 1646 (123 – 125). Urteil 1. Instanz 1670 (132 – 133). Heiratsberedung zwischen Arnold Hambloch und Maria Mohr 1627 (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 278 Bl., lose; Q 1 – 15.





Aktenzeichen : H 226/–
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhart von Hamborch
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Nothberg (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich – 2. RKG 1541 (1541)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag und 2 Aktenstücke. Im altenFindbuch wird der Prozeß unter der Wetzlarer Signatur H 226/738 geführt. In der Akte selbst findet sich die Nummer „738“ nirgends.





Aktenzeichen : H 227/739
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Abt (Christoph von Hausen) des Prämonstratenserklosters in Hamborn,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht der Schweinemast (Sielgerechtigkeit) in der Speldorfer Mark für alle Schweine, die auf dem dem Kloster gehörenden Hof der „Kolck“ genannt (bei Duisburg) gezogen werden, und auf Erstattung aller durch den Appellaten erlittenen Schäden und Kosten. Gegen den Anspruch des Abtes hatte der Graf am 29. Sept. 1567 zwölf Schweine des Abtes weggenommen, als sie auf die Speldorfer Mark getrieben wurden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1568 – 2. RKG 1580 – 1585(1566 – 1588)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Privilegium de non appellando für Jülich 1566 und Copiapublicationis 1568 (Q 13, Q 14 und 119 – 128)). Angaben über Güter des Klosters Hamborn (96). Forderungen des Klosters 1569 – 1585 (101 – 102). Bd. II: Vorakten mit ausführlichen Zeugenaussagen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 17 cm, 923 Bl., gebunden; Bd. I: 139 Bl.; Q 1 – 23außer Q 5*, Q 6 und 7 fehlen, Q 12 doppelt vergeben, 9 Beilagen. Bd. II: Q 5* (Vorakten). Vgl. RKG 11694 (F 59/151).





Aktenzeichen : H 242/881
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina Tenbroock (zum Bruch), Witwe des kurköln. Kriegskommissars Dr. Balthasar von Hamm, Coesfeld
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung einer Summe von 1000 Pattacons (entsprechen Rtlr.) und 200 Ducatons plus Zinsen oder des entsprechenden Gegenwerts aus einer am 5. März 1686 von Andreas Boltgens, Rat und Oberamtmann des Beklagten, für einen Wechselbrief nach Amsterdam zedierten Obligation. Maximilian Wilhelm hatte sie kurz zuvor von seiner Cousine Maria Bernardina zediert bekommen, die sie wiederum von ihrer Tante Josina Walburgis Gräfin zu dem Berghe (gest. 29. Dez. 1683) geerbt hatte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de solvendo vel indemnisando cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1701 – 1703 (1663 – 1702)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vollmacht des Beklagten für seinen Rat und Oberamtmann Andreas Boltgens 1686 (Q 3). Zession der Obligation an Dr. Hamm 1685 (Q 4). Zession der auf die Gemeinde Neudorf, Herrschaft Walhorn im Hzm. Limburg, lautenden Obligation von Maria Bernardina Gräfin zu Limburg, Bronckhorst und Styrum an den Beklagten 1685 (Q 5). Obligation des Hermann Heinrich Graf zu dem Berghe, Freiherrn zu St. Stevensweert, über 1000 Pattacons für die Eingesessenen von Neudorf 1663 (Q 6). Anzeige des Verkaufs eines Kapitals von 900 Pattacons, stehend auf Neudorf, durch Cornelia von Workum, Witwe des Obristen Wilhelm de Louchart, vor Meier und Schöffen des Hochgerichts des Herzogtums Limburg 1691 (Q 7). Fragment einer nicht zum Prozeß gehörenden Q 4 (32 – 37)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 37 Bl., lose; Q 1 – 12 außer Q 8* (Vollmacht für Gülich), Q 4 doppelt (niederländisch/deutsch).





Aktenzeichen : H 255/930
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Christoph von Hammerstein zu Honrath und Konsorten: Johann Lüninck (Lüning, Luninck) zu Niederpleis, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Gut Honrath (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Rhein–Sieg–Kr.). Als beim Tode des Heinrich Lüninck, Onkels des Mitappellanten, dessen einzige, mit Johann Christoph von Hammerstein verheiratete Tochter das Gut Honrath erbte, erhob der Vater des Appellaten eine Forderung über 2000 Goldgulden plus 1300 Goldgulden Zinsen, die von einer Schuldverschreibung des Jost Lüninck, Johanns Großvater, herrühren sollte. Obwohl er das Original der Schuldverschreibung nicht vorweisen konnte, deponierten die Appellanten das Geld am 15. Juli 1614 beim zuständigen Landgericht Neunkirchen, klagten aber dann aufHerausgabe der Verschreibung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Landgericht Neunkirchen (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Rhein–Sieg–Kr.) – 2. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf– 3. RKG 1627 – 1628 (1627 – 1631)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 29 Bl., lose; Q 1 – 3, 11 Beilagen. Lit.: Emil Freiherrvon Hammerstein–Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, S. 639, Nr. 1177.





Aktenzeichen : H 256/933
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Margaretha von Hammerstein (Hzm. Berg, Amt Solingen), Witwe des Johann Quadt, und Konsorten: ihre Kinder und Schwiegerkinder Wilhelm und Anna Clara Quadt von Hammerstein, Johann Gerhard Alberg im Namen seiner Frau Anna Catharina Quadt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus Hammerstein. Bei einer Erbteilung im Jahre 1598 zwischen den Geschwistern Caspar, Hermann, Maria, Anna und Ursula von Hammerstein erhielt Caspar Haus Hammerstein und einen Schatzhof, Hermann Gut Stackenberg, die Schwestern wurden mit Geld und einem jährlichen Einkommen ausgestattet. Caspar hatte mehrere Töchter, deren älteste, die Appellantin, Johann Quadt heiratete. Hermann hinterließ die beiden Söhne Adolph und Johann, die die Überlassung von Haus Hammerstein forderten und mit der Begründung, es sei ein Mannlehen, auch die Belehnung erlangten. Aus Geldmangel zedierte Johann seine Ansprüche an Dr. Clamor Eßgen, der seine beiden Söhne belehnen ließ. Das RKG bestätigte am 7. Juli 1679 das Urteil der Vorinstanz, wonach die Appellanten das Haus zu räumen hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1633 – 2. RKG 1677 – 1680(1453 – 1678)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 7. Juli 1679 (3 – 4). Rationes decidendider Vorinstanz (Q 11). Lehnsbrief über Hammerstein 1524 (Q 22). Aufgebot des Adolph von und zu Hammerstein 1675 (Q 25). Stammtafel von Hammerstein (62). Fünf Lehnsbriefe über Haus Hammerstein 1504 – 1676 (63 – 72). Bd. II: Mehrere Lehns– und Reversalbriefe über Hammerstein, u. a. mit Fischereirecht in der Wupper, 1453 – 1676 (1 – 43, 214 – 223, 267 – 276). Beschreibung der zum Haus Hammerstein gehörenden Güter (224 – 225). Erbteilungsvertrag 1598 (361 – 365). Verzicht des Hermann von Hammerstein (365 – 366).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 681 Bl.; Bd. I: 79 Bl., lose; Q 1 – 25, 9 Beilagen;Bd. II: 602 Bl., lose; Q 15b (Vorakten). Lit.: Emil Freiherr von Hammerstein– Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, S. 647f., Nr. 1193.





Aktenzeichen : H 257/934
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Ludwig von Hammerstein und Konsorten: sein Bruder JohannAdam Friedrich, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Jagdrecht (ius venandi) des Hauses Öge im Amt Hückeswagen. Die Appellanten geben an, das Jagdrecht sei seit Generationen im Besitz ihrer Familie. Löper hatte ihnen als Richter verboten, davon Gebrauch zu machen, da Öge kein adeliges Haus sei, sondern ein schatz– und steuerpflichtiges Gut, das lediglich seit 1602 „aus sonderbahren Gnaden ... vom Schatz“ befreit sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf– 2. RKG 1687 (1687 – 1688)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 25 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 12 Aktenstücke. Lit.: EmilFreiherr von Hammerstein–Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, S. 689., Nr. 1278.





Aktenzeichen : H 258/940
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Jobst von Hammerstein zu Honrath, (Bekl.), besonders seinSchwiegersohn Henrich Winand von Gülich zu Dorp und sein Sohn Johann Ludwig von Hammerstein
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um 837 2/3 Goldgulden aus Leyschen und Quadischen Obligationen, die gemäß Urteil der Vorinstanz die Appellanten an den Appellaten zahlen sollten, nachdem sie ihm bereits den Heiratspfennig und das Kindteil seiner Mutter Anna Margaretha von Hammerstein, einer Schwester des Jobst, ausgezahlt hatten. Die Vorinstanz hatte die Immission des Appellaten in die Höfe Oberhaus und Scheid angeordnet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1696 – 2. RKG 1699 (1599 –1700)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der jül.–berg. Hofkanzlei für die Appellanten 1697(18 – 19). Bd. II: Heiratsverschreibung zwischen Henrich von der Reven und Anna Margaretha von Hammerstein 25. Feb. 1645 (4 – 15). Vergleich zwischen Jobst von Hammerstein einerseits und seinen Geschwistern und Schwägern andererseits 1665 (79 – 85). Drei Verschreibungen des Heinrich von Lüninck zu Honrath 1599 – 1609 (405 – 434). Rechnungen (mehrfach).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 12 cm, 607 Bl.; Bd. I: 63 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 11 Aktenstücke; Bd. II: 554 Bl., gebunden; Vorakten. Lit.: Emil Freiherr von Hammerstein–Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, S. 655, Nr. 1207 und S. 678, Nr. 1248.





Aktenzeichen : H 259/956
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Carl von Hammerstein, Kommandant der Leibgarde der verwitweten Fürstin von Nassau– Oranien, Leeuwarden (Niederlande)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Moritz Hector auf Haus Öge und Erstattung der bisher daraus von Arnold Carl gezogenen Gewinne unter Berufung aufKapitel 93 der jül.–berg. Landordnung, wonach der zweite Sohn das zweite Haus des Erbes erhält. Nach Angaben des Arnold Carl war beim Tode ihrer Eltern (Johann Ludwig von Hammerstein) der elterliche Rittersitz Honrath (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Rhein–Sieg–Kr.), der Arnold Carl zustand, so verschuldet, daß er verkauft werden mußte, um die Schulden zu bezahlen, und Arnold Carl beanspruchte mehr aus dem Erbe. Daher forderte Moritz Hector nach Jahren Rechnungslegung. Der Appellant klagt, der Prozeß habe am Wohnsitz des Beklagten anhängig gemacht werden müssen (forum domicilii). Da das elterliche Sterbhaus im holländischen Gelderland liege, verlangt er die Rückverweisung an das zuständige Gericht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1726 – 2. RKG 1729 – 1734 (1726 –1730)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm, 177 Bl.; Bd. I: 73 Bl., lose; Q 1 – 14 außer 12, 6Beilagen; Bd. II: 103 Bl., gebunden. Lit.: Emil Freiherr von Hammerstein– Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, S. 702, Nr. 1310.





Aktenzeichen : H 262/1248
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Reinhard Graf zu Hanau, Rieneck und Zweibrücken, Herr zuMünzenberg, Lichtenberg und Ochsenstein, Erbmarschall und Obervogt zu Straßburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Verfolgung eines hanauischen Untertanen von einem nicht zuständigen Gericht. Wegen einer Forderung von 1357 Rtlr. an den Holzhändler Johann Henrich von de Wall, Vetter des einen Mitbeklagten, und seinen Vater Hermann hatten die Mitbeklagten 1691 sein mit über 100 Personen auf dem Rhein nach Holland fahrendes Holzfloß durch die brandenburgische Regierung beschlagnahmen lassen und erst nach einem Sicherheitseid (cautio stipulata de judicio sisti) wieder entlassen. Nachdem Johann Henrich von de Wall nach Hanau zurückgekehrt war, klagten die Mitbeklagten in Kleve, und obwohl der Graf sich für seinen Untertanen verwendete und die Schulden streitig waren, weil Johann Henrich von de Wall angeblich nie mit seinem Vater „in Compagnie“ gehandelt habe, wurde sein Floß erneut beschlagnahmt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et de non trahendo vel evocando ad forum extraneum incompetens nec amplius arrestando vel impediendo liberam negotiationem, sed remittendo causam ad iudicem competentem sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 – 1700 (1652 – 1697)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ulterius mandatum 1693 (Q 25). Protocollum iudiciale, Kleve1692 (Q 27). Mandatum adhuc ulterius cassatorium 1693 (Q 28). Urteil Kleve 1693 (Q 40, 59 und 73). Kaufvertrag über 450 Eichenbalken 1673 (Q 65). Holzrechnungen 1671 – 1673 (Q 66 – 70). Arrestverzichtserklärung zwischen Friedrich Wilhelm von Brandenburg für Kleve und dem Erzbischof von Köln 1652 (Q 72). Rechnungen 1672 – 1673 (Q 75). Atteste der Bürgermeister von Wesel, Rees und Emmerich über Beschlagnahmungspraktiken (Q 77 – 79). Kaufvertrag (Holz) 1679 (Q 92). Zwei Wechselbriefe 1668 und 1669 (Q 93).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 300 Bl., lose; Q 1 – 93 außer 31* (Vollmacht für Dr.Zeller), Q 30 und 92 doppelt, Q 93 dreifach, 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 264/1261
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Gertrud Hanau, arme Partei (pauper), Siegburg, später als ErbeAndreas Wolff
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein adeliges Gut zu Limperich, das einst dem Rörich (Röderich) Worm (Wurm), Bruder des Großvaters der Appellantin, gehört hatte. Bereits 1712 und 1713 hatte Gertrud Hanau sich vor Gericht 2/3 des Nachlasses ihres Großonkels erstritten. Da dieser ohne Kinder und Testament starb, erbte sein Bruder Hieronymus, von diesem die Tochter Catharina, Gertruds Mutter. Das umstrittene Gut hatten aber Daniel Flach und Konsorten, die sich nach Rörichs Tod zunächst seines Nachlasses bemächtigt hatten, bereits 1699 für 525 Rtlr. an Ferdinand Kleinholtz verkauft. Durch Renovierung und Grundstückszukauf soll der Wert 1732 schon ca. 2000 Rtlr. betragen haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Geheimes Rats Dicasterium Düsseldorf – 2. Geheimes Rats Dicasterium Düsseldorf als Revisionsinstanz (1727) – 3. RKG 1732 – 1744 (1699 – 1744)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil Düsseldorf 1727 (Q 5 und 18). Armutszeugnis für GertrudHanau 1730 (Q 9). Düsseldorfer Urteile in Sachen Gertrud Hanau ./. Daniel Flach und Konsorten 1713 (Q 15 und 16) und Erben Flach ./. Gertrud Hanau 1715 (Q 17). Attest der Schöffen des Gerichts Dollendorfüber die Herkunft des Wormsgutes (Q 23). Kaufvertrag über das Wormsgut zu Limperich 1699 (Q 24). Drei Düsseldorfer Urteile 1707 – 1709 (Q 39 – 41).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 217 Bl., lose; Q 1 – 69, 65a – c, 5 Beilagen.





Aktenzeichen : H 269/1281
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hanckamer, Kaufmann, Köln, und Konsorten: Mattheis vonder Weyden, Düren, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rechnungslegung über Vormundschaft und Herausgabe des Vermögens in Düren. Nach dem Tode des Michael Wulfradt und der Adelheit von Lohn gab es um die Vormundschaft über die Kinder, von denen Catharina, die Frau des Appellaten, als einziges überlebte, Uneinigkeit. In den folgenden Jahren nahmen sowohl Caspar Cönnen als auch der Onkel mütterlicherseits, Bernhard von Lohn, und der Notar Joachim Grutter diese Aufgabe wahr. Ein Inventar des Nachlasses war nur von Caspar Cönnen angefertigt worden. Während Caspar ohne Rechnung abzulegen in ausländischem Kriegsdienst starb, blieb Bernhard von Lohn bei einer Abrechnung 1632 dem Thomas Düssel 2600 Rtlr. schuldig, wovon Hanckamer 1000 Rtlr. bezahlte. Als auch Bernhard von Lohn 1639 starb, klagte Thomas Düssel gegen die Erben der Vormünder.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1639 – 2. RKG 1648 – 1659(1622 – 1654)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. IV: Vormundschaftsbestellungen durch Bürgermeister vonKöln und Schultheiß und Schöffen von Düren 1622 und 1623 (4 – 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 46,5 cm, 2330 Bl.; Bd. I: 26 Bl., lose; Q 1 – 9 außer 5a,b, c und 7*, 4 Beilagen; Bd. II: 5,5 cm, 177 Bl.; Bd. III: 23 cm, 1083 Bl.; Bd. IV: 17 cm, 1044 Bl.; Bde. II – IV gebunden; Q 5a – c (Vorakten), Prozeßakte in schlechtem Erhaltungszustand. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 551f.





Aktenzeichen : H 279/1304
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe Maria Elisabeth von Hannet, geborene von Hülhoven (Hulhoven), für sich selbst und ihre Kinder (drei Söhne, zwei Töchter), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Herausgabe der Hälfte des Hauses Beeck bzw. Abfindung in Höhe von 8375 Rtlr. Das Ehepaar Adrian von Hannet und Maria von Wesenbeck kaufte 1647 das im jül. Amt Randerath gelegene Haus Beeck (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) für 16300 Rtlr. (anders: 14300) und bestimmte, daß der Sohn Adrian Peter von Hannet, der in zweiter Ehe mit der Appellantin verheiratet war, das Haus allein behalten und die Tochter Maria, die dann einen von Herbet heiratete, ausgezahlt werden sollte. Sie sollte 8490 Rtlr. erhalten, zedierte aber ihrem Bruder und dessen Kindern aus zweiter Ehe, da sie selbst kinderlos war, gegen eine jährliche Rente ihre Ansprüche. Nach Adrian Peters Tod (März 1702) erwirkte der Appellat trotz vorheriger Besitzbestätigung für Maria Hülhoven im Namen seiner Frau Maria von Hannet, Adrian Peters einziger Tochter aus seiner ersten Ehe mit Aleda von Bronsfeld (Bronsfelt), die Belehnung mit Haus Beeck. Die Appellantin forderte daraufhin die Auszahlung ihres Anteils. Der Appellat gibt an, Maria von Hannet, die Tante seiner gleichnamigen Frau, habe neben den genannten Zahlungen auch noch Gut [Neuenheimsbach] in der Pfalz erhalten, das ihr Vater dem Baron von der Leyen (Ley) für 9000 Rtlr. abgekauft habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat Düsseldorf 1702 – 2. RKG 1712 – 1724(1612 – 1793)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil 1. Instanz (in Q 4). Genealogie von Hannet (Q 6).Besitzbestätigung des Geheimen Rats Düsseldorf für Maria Hülhoven über Haus Beeck 1702 (Q 7). Mitgift der Maria von Hannet (Q 26). Gedruckte „kurze Information“ mit Genealogie, Mitgift (französisch), Darstellung aus Sicht des Appellaten (Q 27). Urteil des großen Rats von Mechelen 1681 in Sachen Prinz von Chimay ./. die Kreditoren des Sterbhauses Chimay, darunter Maria von Hannet (Q 41). Lebenslängliche Gehaltsgewährung von 200 Gulden von Herzog Karl von Croy und Aarschot für Adrian von Wesenbeck 1612 (Q 42). Angaben des brabantischen Sekretärs über verschiedene Renten (Q 45). Kaufbrief über Haus Beeck 1647 (Q 50 und 62). Rechtsgutachten (Q 71). Bd. II: Lehnsbrief über Haus Beeck 1647 (5 – 9). Genealogie von Hannet (237, 263 und 294). Status bonorum der Maria de Herbet, geb. von Hannet (599 – 624, deutsch und französisch).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 36 cm, 2190 Bl.; Bd. I: 12 cm, 617 Bl., lose; Q 1 – 97außer Q 19 und 20, dazu: 84a, b, c und 5 Beilagen; Prozeß unvollständig: es fehlen Q 1, 25b und c, 30, 33, 39, 48, 59, 88, 92 – 94, 96 und 97; Bd. II: 10cm, 635 Bl., gebunden; Q 19 (Vorakten); Bd. III: 14 cm, Bl. 636 – 1573, gebunden; Q 20 (Vorakten); einige Q und große Teile der Vorakten französisch oder niederländisch mit deutscher Übersetzung.





Aktenzeichen : H 280/1305
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Hannis (in gen Hove, Ingenhoven), Hof Beeck bei Ruhrort(Duisburg), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation wegen Klage vor dem falschen Gericht im Streit um den Essener Oberhof (Sadelhof) Beeck bei Ruhrort (Duisburg). Der Appellant klagt, daß Beeck als kaiserlich freier Sadelhof immer einen Hofrichter und eigene Hofsgeschworene hatte. Von deren Urteilen sei an den Essener Viehof zu appellieren, von da an das RKG. Obwohl der Hof ringsum von klevischem Gebiet umgeben sei, hätten sich weder der Herzog von Kleve noch seine Amtleute je eingemischt. Nach dem Tode seines Vaters Henderich 1587 hatten der Appellant und seine Mutter den Hof weiter in Besitz behalten. Gegen die Privilegien des streitigen Hofes und geltendes Recht habe die Appellatin ihn dann in erster Instanz mit der Begründung, der Herzog von Kleve sei der Erbvogt des Stifts Essen, vor die Hofkanzlei in Kleve gezogen, die der Auffassung der Äbtissin folgte, daß der Hof an Henderich Hannis und seine Frau nur auf Lebenszeit verpachtet gewesen sei und der Appellant den Hof zu Unrecht okkupiere.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofkanzlei Kleve 1591 – 2. RKG 1593 – 1600 (1559 – 1598)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Mehrfach in den Vorakten Auszüge aus den Essener Hofsrechten(Q 4). Publikation des Privilegium de non appellando für Jülich 1568 (Q 17). Pachtbrief der Catharina geb. Gräfin zu Tecklenburg, Äbtissin des Stifts Essen, über den Hof zu Beeck für Henderich Hannis und seine Frau Paula 18. Feb. 1559 (17 – 20 und Q 25). Privilegien für Essen: Goldbulle Karls IV. vom 3. Feb. 1357 für seine Verwandte, die Äbtissin Catharina von der Mark, mit elf inserierten Urkunden früherer Könige und Kaiser (RI VIII, 2602): Zwentibold 4. Juni 898 (MGH D Z 22); Otto I. 15. Jan. 947 (D O I 85), 1. März 966 (D O I 325); Otto II. 23. Juli 973 (D O II 49); Otto III. (D O III 114); Heinrich II. 23. Feb. 1003 (D H II 39a und b); Konrad II. 24 Mai 1028 (D K II 121; hier mit der Datierung: „XIIII Kal. Junii“); Albrecht 29. Aug. 1298 (RI 31); 3 Privilegien Heinrichs VII. von 1310 (Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 270 Bl., lose; Q 1 – 30 außer 18*, Q 4 = Q 13, 2 Beilagen(nach Q 11).





Aktenzeichen : H 282/1312b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian Hansen, Berzbuir (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 1/7 von Haus und Hof mit Baumgarten und Zubehör in Berzbuir, gen. „Kerstgens Ketzmans Gut“. Christman (Kerstgen) hatte sieben Kinder. Petronella ist eine Tochter des ältesten Sohnes Reinhard, Christian Hansen der Sohn der ältesten Tochter Catharina. Beim Tode der gemeinsamen Tante Cecilie soll der Appellant deren Anteil allein in Besitz genommen haben. Der Appellant klagt, daß ungeachtet der Appellation die Vorinstanzen weiter handeln.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen von Lendersdorf (Hzm. Jülich, AmtNörvenich; Kr. Düren) 1533 – 2. Hauptgericht Jülich 1533 – 3. RKG 1539 – 1575 (1533 – 1575)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Mehrere Urteile der Vorinstanzen (in Q 15). Nähere Beschreibung der strittigen Güter (61). Zeugenaussagen (in Q 15).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 135 Bl., lose; Q 1 – 45, Q 12 doppelt, Q 16a und b, einezusätzliche Q 24, 5 Beilagen (2 nach Q 15).





Aktenzeichen : H 286/1323
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Stefan von Hanxler (Hanseler), Lucherberg (Hzm. und Amt Jülich; Kr.Düren), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit wegen eines halben Hofes zu Lucherberg, der dem Godhart bei der Erbteilung zwischen den Brüdern zugefallen war. Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg hatte den Hof den Eltern der Brüder verpfändet und verlangte von Godhart die „Wiederlosung“, worauf Godhart den „Lospfennig“ annahm. Anschließend bot er seinem Bruder Stefan das Ablösungsgeld im Austausch gegen ein anderes Erbgut an. Als Stefan sich weigerte, klagte Godhart in Jülich. Der Appellant moniert, sein Bruder habe in der ersten Instanz nicht korrekt geklagt, sondern sein Anliegen nur mündlich vorgetragen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2. RKG 1553 – 1567 (1533 – 1562)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Fürstlich jül. Rezeß in Sachen Carsilius von Vercken ./. Gebrüder Hanseler 1533 (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 31 Bl., lose; Q 1 – 18 außer Q 3*; Prozeß unvollständig: Q 10 –16 und Q 18 fehlen. Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 5, Köln 1867, S.62ff.





Aktenzeichen : H 287/1324
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hanxler (Hanseler) zu Gangelt, (Kl.), dann seine WitweAgnes Maschereil (Marscheriell, Masserweil) gen. Bongart, Argenteuil (Argenseel)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens von 300 Goldgulden. 1550 hatte Hanseler den Jakob Brockhoven wegen der Forderung vom Gericht Gangelt festnehmen und, da dieser keine Bürgen fand, einen Sicherheitseid schwören lassen. Nachdem der Appellant bereits in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, verurteilte ihn am 28. April 1563 auch noch das RKG zur Zahlung sämtlicher Kosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Gangelt (1550) – 2. Fürstl. jül. Räte (1556) – 3. RKG1558 – 1567 (1558 – 1564)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bericht der Schöffen des Gerichts Gangelt 1563 (Q 10). RKG –Urteil 28. April 1563 (4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 25 Bl., lose; Q 1 – 10.





Aktenzeichen : H 288/1325
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhardt von Hanxler (Hantzler), Oberembt (Hzm. Jülich, Amt Kaster;Kr. Bergheim), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2. Fürstl. jül. Räte – 3. RKG 1580 – 1581(1580 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Armutszeugnis von Peter Sembach, Vogt des Amts Bergheim,für Clara Kirschhack 1580 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1 – 6 (Q 1 und 2 nicht quadranguliert). Prozeßakte in sehr schlechtem Erhaltungszustand.





Aktenzeichen : H 290/1329
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Henrich und Wilhelm Hannet (Hansen, Hannis), Beeck (Hzm. Kleve;Duisburg), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Zehnten im Amt Dinslaken, Gericht und Kirchspiel Beeck (Hzm. Kleve), der zur Hälfte der Äbtissin und den Kanonissen und zur anderen Hälfte dem Kanonikerkapitel des Stifts Essen gehörte und den die Eltern der Appellanten, Eberhard und Griet Hansen, 1555 von Imagina von Öttingen (Ottingen), „Amptsfrau S. Marien Magdalenen Ampts“, für 18 Jahre gepachtet hatten. 1540 soll Catharina von Tecklenburg, die damalige Amtsfrau, den umstrittenen Zehnt dem Johann Bungart und seiner Frau Lisken für 15 Jahre verpachtet haben. Als Catharina 1551 Äbtissin wurde, übertrug sie das Amt an die Gräfin von Öttingen. Die Appellanten bestreiten die Rechtmäßigkeit der Verpachtung durch Catharina von Tecklenburg, da zu diesem Zeitpunkt eine bereits von der damaligen Amtsinhaberin Catharina von Gleichen im Jahre 1515 ausgegebene Pacht noch Rechtsgültigkeit gehabt und erst 1555 abgelaufen sein soll. Wegen ihres gültigen Pachtvertrags hatte nach Auffassung der Appellanten auch 1559 Maria von Spiegelberg als Nachfolgerin der von Öttingen den Zehnt nicht weiter verpachten können. Die Sache gelangte von Beeck „per viam consultationis“ nach Wesel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Beeck 1566 – 2. Bürgermeister undSchöffen der Stadt Wesel 1567 – 3. RKG 1571 – 1614 (1534 – 1590)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pachtbrief der Küsterin Imagina von Öttingen 1555 (149 – 152).Pachtbrief des Essener Dechants und der Kanoniker (Wolfgang von Duenen) 1555 (152 – 155). 7 Pachtbriefe 1534 – 1559 (184 – 205 und 226 – 232). Designatio expensarum (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 471 Bl., lose; Q 1 – 26, 13 Beilagen.





Aktenzeichen : H 305/1362
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna von Hanxleden (Hanxler) und Konsorten: Caspar von Schorlemmer (Schorrenberg), Rutger von Hörde (Hoerdt), Georg und Rainer von Hanxleden
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Bestätigung des Ehevertrages der Klägerin mit Heinrich von Hatzfeldt. Bei der Erbteilung der Söhne des Johann von Hatzfeldt (des Älteren) und der Johanna von Harff hatten Deam, Werner und Johann (der Jüngere) ihren Bruder Heinrich übergangen, ihn zum Domherrn in Mainz bestimmt und ihm lediglich eine jährliche Rente von 100 Rtlr. ausgesetzt. Heinrich widersetzte sich jedoch und heiratete die Klägerin. Später aber verweigerte er mit seinem Bruder Werner und anderen Verwandten nicht nur die Anerkennung des Ehevertrages sondern auch die Herausgabe der „donatio propter nuptias“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum confirmari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1576 – 1579 (1576 – 1577)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 33 Bl., lose; Q 1 – 8, 2 Beilagen. Lit.: J. Kloft, Inventardes Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 4 , 1984, Nr. 1729, 1743, 1758.





Aktenzeichen : H 314/1378
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Leonhart von Hanxler (Hantzler) zur Burg und Konsorten: seine vieraus der Ehe mit Margarethe von Hammerstein stammenden Kinder, (Bekl.); nach Leonharts Tod (1606) seine Söhne Stephan und Friedrich
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf 3000 Goldgulden oder Überlassung des Büscherhofs (Boscherhof, Amt Mettmann, bei Hubbelrath, Kr. Düsseldorf–Mettmann) nach dem Tode des Wilhelm von Hammerstein und seiner Frau Catharina von Fürth (Wurdt). Die verstorbene Ehefrau des Appellanten war die Tochter des Wilhelm von Hammerstein aus seiner ersten Ehe mit Gertrud Schluch von Niederhoven, die Appellaten stammen aus der zweiten Ehe mit Catharina von Fürth. In der Heiratsberedung des Wilhelm von Hammerstein mit Gertrud Schluch erhielt Gertrud den Büscherhof 1545 als „donatio propter nuptias“. Nach Auffassung des Appellanten war Wilhelm daher nach Gertruds Tod nur Leibzüchter und seine Frau Margarethe die Erbin, weshalb er unter Berufung auf Kap. 74 der jül.–berg. Landordnung den Hof ebenfalls beanspruchte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte 1583 – 2. RKG 1586 – 1626 (1545 – 1607)
Beweismittel : (7) Beweismittel: 6 Schöffenurkunden (Düsseldorf 1548, Kreuzberg 1549 u. a.)über Erbrentverschreibungen des Wilhelm von Hammerstein (94 – 109). Heiratsvereinbarung des Wilhelm von Hammerstein 1552 (Q 26). Heiratsvertrag des Wilhelm von Hammerstein und der Gertrud Schluch 1545 (Kopie Q 28, Original 315).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 324 Bl., lose; Q 1 – 45 außer 42*, dazu Q 37a, 39b, Q 30fehlt, 5 Beilagen. Lit.: Emil Freiherr von Hammerstein– Gesmold, Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein, Hannover 1891, Nr. 1019, 1098, 1100, 1144, 1146.





Aktenzeichen : H 316/1380
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg und Margaretha von Hanxler, Amt Steinbach, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Gut Combach (Kauenbach, bei Overath) nach dem Tode des Wilhelm von Wachendorf (19. Dez. 1565). Anna von Langel hatte das umstrittene Gut mit in ihre Ehe mit Theis von Wachendorf gebracht. Ihr Sohn Wilhelm hatte eine voreheliche Tochter Catharina. Als seine Ehe kinderlos blieb, ließ er Catharina 1547 von Karl V. „in optima forma“ legitimieren und übertrug ihr bei ihrer Heirat mit Emundt von Hanxler 1552 das Gut Combach als Ehesteuer, behielt sich aber die Nutzung auf Lebenszeit vor. Der Appellat hatte geklagt, Wilhelm sei ohne Erben gestorben, deshalb fielen die Güter an die Familie zurück, aus der sie stammten, und als Verwandter der Anna von Langel habe er die besten Ansprüche. Das RKG hob in einem Urteil vom 22. Nov. 1609 das Urteil der Vorinstanz zum Teil auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Düsseldorf 1587 – 2. RKG 1592 – 1609 (1486 – 1607)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 22. Nov. 1609 (4 – 5). Auszug aus der jül.–berg. Rechtsordnung von 1555 (Q 11, 19, 22, 824 – 833, 858 – 867). Quittung des Wilhelm von der Leyen, Amtmanns zu Steinbach, über Vereinbarungen des Stephan von Hanxler und des Wilhelm von Wachendorf im Zusammenhang mit der Heirat ihrer Kinder 1553, Testament des Wilhelm von Wachendorf 16. Dez. 1565, Quittung der Anna, Witwe des Wilhelm von Wachendorf, 1568 und des Otto von Wylich (Weylach) 1579 (Q 12, Littera B – E und 868 – 893). Transsumpt des Offizials von Köln (Q 18b und 924 – 973). Vormundschaftsbestellung des Hohen Weltlichen Gerichts Köln für die Kinder des Georg Hanxler 1596 (Q 16). Leibzuchtsvereinbarung zwischen Georg Hanxler und seiner Mutter Catharina von Wachendorf nach ihrer zweiten Ehe mit Otto von Wylich 1577 (Q 21 und 984 – 1003). „Informatio iuris“ (Gutachten zugunsten des Appellaten) (Q 31). Erbteilung der Geschwister von Langel 1486 (1058 – 1067).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 25 cm, 1169 Bl., lose; Q 1 – 31 außer 4* – 7*, Q 2a = Q 8 = Q30, Q 3 dreifach, Q 19 doppelt vergeben, Q 18a und b, zahlreiche Beilagen, alle mehrfach.





Aktenzeichen : H 318/1382
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Leonhard und Gerhard von Hanxler zum Kaldenberg (bei Wülfrath),(Bekl.) und Konsorten
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf ein Sechzehntel des Nachlasses des Stefan von Hanxler und der Christina von Aldendorp, der Eltern der Appellanten und Großeltern väterlicherseits der Appellatin. Wilhelm von Wachendorf, der Großvater mütterlicherseits, hatte 1537 dem Wilhelm von Neuhoff (Neuenhove) gen. Ley und seiner Frau Elisabeth Lüninck (Lunings) einen Hof „zum Buhel“ und einen Hof „zur Brandenburg“, beide im Hzm. Berg, Kirchspiel Overath, für 1100 Goldgulden „sub pacto retroventionis“ verkauft. 1553 kauften Stefan von Hanxler und seine Frau Christina Aldendorp die Güter und gaben sie ihrem Sohn Emundt, dem Bruder der Appellanten und Vater der Appellatin, neben 1500 Goldgulden, 1000 Rtlr. und der Zusage, alle Wachendorfischen Güter zu befreien, mit in seine Ehe mit Catharina von Wachendorf, die ihrerseits Gut Combach und Güter in den bergischen Ämtern Blankenberg und Steinbach in die Ehe einbrachte. Während die Appellanten die Auffassung vertraten, ihr Bruder sei damit ausbezahlt, verlangte Margarethe beim Tode der Großeltern, die acht eheliche Kinder hatten, die Hälfte des Anteils ihres Vater (sie hatte noch einen Bruder namens Georg). Das RKG änderte das Urteil der Vorinstanz am 6. Nov. 1609 ab.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf (1593) – 2. RKG 1600 – 1615(1594 – 1646)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 6. Nov. 1609 (6 – 7). Urteil des Hohen Weltlichen Gerichts Köln in Sachen Ewald Rhedanus im Namen seiner Frau Margarethe ./. Georg von Hanxler 1594 (Q 11). Designatio expensarum (111 – 115).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 121 Bl., lose; Q 1 – 37, Q 5 (Vorakten) fehlen, 7 Beilagen.





Aktenzeichen : H 320/1384
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Nicolaus Hantzel und Konsorten: seine Schwester Anna CatharinaHantzel, Witwe des Notars und Prokurators Lanius, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit wegen der Teilung des Nachlasses der Mutter der Parteien, bestehend aus Häusern und Grundstücken in Essen, Geld und Wertgegenständen. Anna Catharina Hantzel, geb. Meyer, die mit ihrem ältesten Sohn Nicolaus Hantzel, „vicarius trium Regum et Rector capellae ossuariae Essendiensis“, und ihrer ältesten Tochter Anna Catharina in Essen in einem Haus lebte, hatte in ihrem Testament vom 19. März 1754 diese beiden und ihre anderen Kinder, den Goldarbeiter Johann und die mit dem Kaufmann Wilhelm Heinrich Brockhoff verheiratete Anna Catharina zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und starb am 23. Juli. Johann und Anna Maria ließen die Wertsachen ihrer Mutter vom Magistrat der Stadt Essen inventarisieren. Dabei sollen auch Wertsachen der beiden im Haus lebenden Kinder aufgenommen worden sein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Essen 1754 – 2. RKG 1755 –1761 (1721 – 1761)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Benennung der streitigen Güter (52 – 53 in Q 6). 49 EssenerNotariatsinstrumente (Kaufbriefe) mit Angaben über Besitz in Essen 1721 – 1754 (Q 7 – 27, 37b, 38 – 64 und 72), u. a. Rentbrief des Ehepaares von den Hoven für den Vikar Hantzel 1747 (Q 22). Botenlohnschein 1755 (Q 28). Vorakten (Q 34). Darin: Inventar des Nachlasses (155 – 162). Testament der Anna Catharina Hantzel vom 19. März 1754 (163 – 164 und 167 – 168). Aufstellung der Immobilien, u. a. das Sterbhaus zur französischen Krone, ein von der Witwe Kayser rührendes Haus auf der Kettwiger Straße und Haus Paulenbusch (168 – 169 und 200 – 201, Q 36 Littera C). Inventar (Q 36 Littera A).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14 cm, 698 Bl., lose; Q 1 – 97 und 37b, 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 322/1390
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Pempelfort, Dortmund, und Ludwig Raeß als Kuratoren derCaspara, Tochter des Johann von der Hees (Heeß) gen. Happerschoß, (Bekl.); ab 1601 Casparas Mann Wilhelm Lauffs (Loiffs), Rentmeister, Düsseldorf
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbstreit um den Nachlaß des Hermann von der Hees gen. Happerschoß. Nach seinem Tod hatte zunächst seine Frau die Leibzucht. Nach Auffassung der Appellaten, die Hermanns Nichten und Neffen sind und sich als seine nächsten Verwandten bezeichnen, verwirkte sie diese aber dadurch, daß sie auf den Gütern unberechtigt Holz schlagen ließ, worauf die Appellaten am Hauptgericht Kreuzberg klagten. Johann Happerschoß war ein unehelicher Sohn des Hermann von der Hees und der Margarethe von Karthausen (Carthusen) und wurde 1550 von Kaiser Karl V. legitimiert. Hermann von der Hees und seine Frau schenkten ihm die strittigen Güter. Die Appellaten behaupten, die Schenkung sei nicht dem Landrecht gemäß erfolgt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Kreuzberg (Hzm. Berg, Amt Angermund; Düsseldorf) 1574 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1576 – 3. RKG 1594 – 1617 (1550 – 1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Übersicht über die von Hermann von der Hees nachgelassenenGüter: u. a. einen Hof „zur Gaten“, einen Kotten im Amt Landsberg unter dem Gericht Mintard, einen Teil am Schultenhof im Amt Angermund und einen Hof im Amt Blankenberg (93). Zeugenaussage des Dortmunder Schulrektors Friedrich Beurhaus (Q 15). Erbteilung und „Maghgescheidt“ von der Hees gen. Happerschoß 1550 und 1560 (Q 21 und 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 528 Bl., lose; Q 1 – 35 außer 23* und 24*, Q 5 = Q 25,Q 8 und 10 doppelt, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 324/1398
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Adolf zu der Hart: Eberhard Smydt, Ulrich Weber, JohannGroiß und Christian Schroder, Bensberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Bensberg (Hzm. Berg, Amt Porz; Rheinisch – BergischerKr.) – 2. Hauptgericht Porz – 3. Herzog Johann von Jülich, Kleve und Berg (also vor 1540!) – 4. RKG 1542 (1542)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 3 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 325/1404
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Notar Matthias Hardt, arme Partei, Düsseldorf, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte eines Hauses in Düsseldorf. Der Appellat hatte Philipp Bernhard Hardt, dem Sohn des Appellanten aus erster Ehe, 493 Rtlr. geliehen. Als er sie zurückforderte und nicht erhielt, verlangte er die Hälfte eines Hauses, das etwa zwanzig Jahre zuvor abgebrannt und von Matthias Hardt wiederaufgebaut worden war. Die Schätzung des Wertes differiert zwischen 2600 und 800 Rtlr. Der Appellat bezweifelt die Armut seines Schwagers. Er müsse schon ein „dilapidator“ (Verschwender) sein, wenn er den Nachlaß seiner beiden Frauen verbraucht habe, und er habe als immatrikulierter Notar ein gutes Einkommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1687 – 2. RKG 1693 – 1694(1669 – 1694)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile der Vorinstanz (Q 9 und 10). Inventar des Nachlasses desPeter Branders 1. Aug. 1669 (Q 13). Forderungen des Matthias Hardt (Q 18). Aufstellung dessen, was Anna Margaretha Constantia Branders gen. Hardt, die Schwester des Appellanten, beim Tode der Mutter Rosina Branders 1674 erhielt (Q 19). Erbteilung Johann Hardt und Margarethe Libot 1669 (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 419 Bl., lose; Q 1 – 21, 12a und b, 1 Beilage nach Q 16.





Aktenzeichen : H 326/1405
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Schöffen, Geschworene und gemeine Nachbarn zur Hardt (Hzm. Jülich, Amt Grevenbroich; Mönchengladbach), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Hardter Busch im Hzm. Jülich, Amt Gladbach, zwischen den Kirchspielen Gladbach, Dahlen und Waldniel. Die Appellanten bezeichnen den Busch als ihr Eigentum, und wenn bisher jemand anders dort Holz gesammelt oder die Weide benutzt habe, so sei das ohne rechtlichen Anspruch und nur „aus nachbarlichen mittleiden“ geschehen. 1537 hatte es bereits eine Auseinandersetzung zwischen den streitenden Parteien und ihren Nieler Nachbarn gegeben, in der man sich verglichen hatte. 1557 klagten dann die Appellaten unter Berufung auf diesen Vergleich gegen das „plackhauen“ (Abschälen der Grasnarbe) im Hardter Busch, das die Appellanten „zu nottwendiger mistung und besserey irer harten wilden Acker“ durchführten. Die Appellanten behaupten, dieses Recht sei durch den Vergleich nicht berührt. Die Schöffen von Düren wiesen die Angelegenheit an den Herzog, der Heinrich von Hochsteden und Jakob Coppertz, die Amtleute von Grevenbroich und Gladbach, als Kommissare einsetzte. Später verhandelte auch noch eine aus mehreren Mitgliedern, u. a. den Amtleuten von Angermund und Düsseldorf bestehende Kommission.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich (1557) – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf1562 – 3. RKG 1575 – 1597
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vollmacht der Appellaten mit zahlreichen Namen der Einwohner des Kirchspiels Gladbach (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 530 Bl., lose; Q 1 – 9, Q 4 = Q 8 (Vorakten, gebunden),Q 8 zweifach vergeben.





Aktenzeichen : H 336/1432
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der Kinder des Philipp Wilhelm von Bernsau zu Hardenberg, (Bekl.): Wirich von Bernsau zu Bellinghoven, kurbrandenburgischer Rat und Drost zu Bislich (Kr. Rees)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte der im Amt Blankenberg gelegenen Renten des Hauses Hardenberg. Heinrich von Bernsau zu Hardenberg hatte 1574 in seinem Testament seinen Bruder Wilhelm zum Erben eingesetzt und den fünf Töchtern des Adolph von Efferen gen. Hall und der Margarethe von Bernsau ein Legat von je 1000 Goldgulden ausgesetzt, das bei der Heirat ausgezahlt werden sollte. Als am 26. Sept. 1597 Sibylla, eine der Töchter, Christopher von Rüspe (Ruspe) zu Brüninghausen heiratete, zahlte Wilhelm den Betragjedoch nicht aus.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1602 – 2. RKG 1638 – 1641(1602 – 1641)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 1. Instanz 1638 (Q 2). Bd. II: Zeugenaussagen(152 – 153).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7 cm, 326 Bl.; Bd. I: 9 Bl., lose; Q 1 – 4; Bd. II: 317Bl., gebunden; Vorakten.





Aktenzeichen : H 341/1443
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Alexius Harderwick, Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Rechtsverweigerung in Sachen des Klägers ./. den Düsseldorfer Schultheißen Johann Velink (Velinck; auch falsch: Relinck). Der Kläger behauptet, wegen falscher Anschuldigungen des Velink siebzehn Wochen eingesperrt worden und nur durch Bürgschaften seiner Freunde wieder freigekommen zu sein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1527 – 1529 (1527 – 1530)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 25 Bl., lose; Q 1 – 7, 8 Beilagen.





Aktenzeichen : H 343/1445
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Alexius Harderwick im Namen seiner Frau Agnes, Köln, und Konsorten: Dr. Johann Steylburg und Dietrich Muntzmeister, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Rummelshof zu Ahe (Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr. Bergheim). Am 7. Juli 1539 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen in der Lohe (Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr. Bergheim) – 2. Hauptgericht Düren – 3. Schöffenmeister und Schöffen des königlichen Stuhls und Stadt Aachen 1533 – 4. RKG 1534 – 1544 (1456 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Schöffen von Düren (28 und 42 – 43). 5 Erbkaufbriefedes Johann Kayß gen. von Blittersdorff (Plittersdorf) und seiner Frau Irmgard für Wilhelm Schilling (Schillinck) zu Gustorp und des Wilhelm Schilling für Konrad Rummel 1456 – 1466 (46 – 66). Bestätigung Herzog Gerhards 1459 (66 – 67). 4 Schriftstücke der Schöffen von Köln und des Vogts in der Lohe 1483 – 1523 (68 – 78).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 100 Bl., lose; Q 1 – 20, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 344/1449
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Hartung (Hardung), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellatin auf Rückgabe zweier Schuldbücher und verschiedener Geldbeträge, die Hartung mit Hilfe der Schuldbücher eingetrieben hatte, als er für Catharinas Schwiegervater Mattheis Greven tätig war. Greven hatte kaiserliche und hessische Kontributionen im bergischen Amt Mettmann in Form von Tierfellen eingezogen. Der Appellant verlangt die Einhaltung eines 1647 geschlossenen Vergleichs.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf – 2. RKG 1680 – 1681 (1647 –1681)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus einem Rechenbuch des verstorbenen Mannes derAppellatin (23 – 26 und 38 – 42). Urteil der Vorinstanz 1678 (32). Vergleich zwischen Mattheis Greven und Wilhelm Hartung 1647 (36 – 37).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 47 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 17 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 349/1460
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Haren (Haaren) von Roerkempen, Gerichtsschreiber in Randerath(Hzm. Jülich, Amt Randerath; Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf öffentlichen Widerruf ehrabschneidender Beleidigungen und Rückerstattung all dessen, was der Appellat dem Appellanten abgenommen hat. 1618 soll Alsteden den Appellanten schwer beleidigt haben, worauf Haren in Düsseldorf klagte. Im Laufe der Auseinandersetzung ergab sich daraus noch eine Klage gegen die fälschliche Denunziation wegen Unterschlagung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1622 – 2. RKG 1625 – 1633(1622 – 1632)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Zeugenaussagen (94 – 139). Steuerlisten Prummern,Süggerath, Müllendorf, Würm (Hzm. Jülich, Amt Randerath; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) 1620 (187 – 222), 1622 (240 – 256). Bericht über die am 24. April in Baesweiler bewilligten Defensionssteuern (346 – 351).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 761 Bl.; Bd. I: 83 Bl., lose; Q 1 – 20 außer 7*,15* und 19*, 2 Beilagen; Bd. II: 678 Bl., gebunden; Q 7* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 351/1467
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Verwitwete Freifrau von Harff zu Dreiborn, geb. von Hoheneck, undKonsorten: Schöffen und Vorsteher der Herrlichkeit Laurenzberg (Hzm., Amt und Kr. Jülich), (Bekl.: der Freiherr von Wachtendonk als Herr von Laurenzberg)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Hand– und Spanndienste von den Pächtern der Schwarzenbergischen Halfwinner in der Herrlichkeit Laurenzberg. Die Vorinstanz hatte den Appellanten die Beweislast auferlegt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1704 – 2. RKG 1738 – 1803(1704 – 1788)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Urteil 1. Instanz (Q 4). Ältere Urteile in Sachen Schwarzenbergische Beamte ./. Schöffen und Vorsteher von Laurenzberg 1721 u. a. (Q 6, Q 9). Bd. IV: Zeugenaussagen (7 – 12, 260 – 289, 297 – 379, 387 – 408). Karte mit Burghaus Laurenzberg und den Höfen 1722, von Johann Wilhelm Weber (492).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., alle gebunden, 18 cm, 985 Bl.; Bd. I: 33 Bl., Protokoll;Bd. II: 209 Bl.; Q 1 – 43, 20a und b, außer Q 21; Bd. III: 68 Bl.; Rationes decidendi Schwarzenberg ./. Erben von Wachtendonk; Bd. IV: 685 Bl., Q 21 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 353/1469a
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf und Hürth (Hurdt) und seine Frau Elisabeth von der Horst, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die von Carsilius von Engelsdorf im Lande Jülich hinterlassenen Güter, besonders den Lehnhof Erberich (Ehrberg, Amt Aldenhoven). Nach seinem kinderlosen Tode und dem Tode seiner Witwe beanspruchten die Appellanten die Güter, da sie der Elisabeth als Enkelin von Margarethe, einer Schwester des Carsilius, nach dem Verzicht anderer Verwandter zuständen. Wilhelm von Harff sei von den Lehnsherren der Güter bereits investiert worden. Als die Appellatinnen (Anna als Schwester des Carsilius) Ansprüche erhoben, wurde ihnen bei einem Schiedstermin (29. Sept. 1559) ein Teil der Güter zugesprochen, darunter auch Lehen, zu denen sie nach Auffassung der Appellanten nicht fähig sind.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Räte des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg (1559) –2. RKG 1560 – 1562 (1560 – 1562)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vidimus einer Entscheidung des Johann von Neuß, ausgestelltdurch die Schöffen des kurfürstlichen Hohen Gerichts in Köln 1560 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 16 Bl., lose; Q 1 – 5, Q 3 doppelt vergeben, 1 Beilage. Vgl.2696 (H 1598/5363). Lit.: [Ernst] O[idtman], Das Geschlecht von Engelsdorf gent. Merödgen, als Besitzer der Burg Merödgen bei Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [ Bd. II], o. O. u. J. S. 463. Otto Merkkens, Burg Röthgen, in: Heimatblätter des Landkreises Aachen 6. Jg., 1936, S. 2f.





Aktenzeichen : H 354/1469b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf und Hürth und seine Frau Elisabeth vonder Horst, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2287 (H 353/1469a)
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Räte des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg (1559) –2. RKG 1560 – 1562 (1560 – 1562)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 13 Bl., lose; Q 1 – 4. Lit.: Otto Merckens, Burg Röthgen, in:Heimatblätter des Landkreises Aachen 6. Jg., 1936, S. 2f.





Aktenzeichen : H 355/1470
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Harff (Harve), Amtmann zu Born, für sich und seine FrauIrmgard von Plettenberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf elf Morgen Artland, dessen Zugehörigkeit zu einem Bauernhof gen. Bolender Gut zu Müddersheim im Erzstift Köln strittig ist. Der Hof gehörte einst einem Cuno (Coen, Chon) von Eynenberg, dessen Erbtochter Tochter Rabot von Plettenberg, den Schwager des Appellanten, heiratete. Die Eltern der Appellaten pachteten den Hof von den Vorfahren der Appellantin. 1519 verpachtete Cuno von Eynenberg den Hof für 46 Malter Korn auf 81 Jahre an Martin von Merschem, den Bruder der Appellaten, dessen Witwe Catharina noch im Besitz des Hofes ist und weiterhin die Pacht zahlt. Die Appellaten behaupten, der Hof sei Eigentum ihrer Mutter gewesen und gehöre daher nach dem Tod der Mutter ihnen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts Müddersheim auf Konsultation und Belehrung des Schultheißen und der Schöffen des Hohen Gerichts zu Zülpich als Oberhaupt 1552 – 2. Greve und Schöffen des Hohen Gerichts Köln 1554 – 3. Kurfürstl. köln. Kommissare 1556 – 4. RKG 1561 – 1565 (1552 – 1562)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Akten der 3. Instanz (1 – 137). Darin: Rechtsgutachten(informatio iuris) zugunsten des Appellanten (4 – 11). Urteil 3. Instanz (27 – 29). Akten der 2. Instanz (138 – 253). Darin: Zeugenaussagen (211 – 215). Akten der 3. Instanz (254 – 274).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 6 cm, 302 Bl.; Bd. I: 28 Bl.; Q 1 – 9außer Q 4*, 2 Beilagen; Bd. II: 274 Bl.; Vorakten. Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 2, Köln 1865, S. 23.





Aktenzeichen : H 356/1472
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf und Hürth, Erbhofmeister des Fürstentums Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof Unter–Frohnrath (Understfronrad, Kr. Aachen) den der Appellat und seine Schwester 1515 von ihrem Vater je zur Hälfte zur Leibzucht erhalten hatten und aus dem sie Wilhelm von Harff vertrieben hatte. Der Appellant macht geltend, daß er den Hof seit dem Tode des Carsilius von Engelsdorf von 1553 bis 1559 unwidersprochen besessen habe. Der Appellant begründet seine Ansprüche damit, daß der Hof einst nicht Engelbert Hurt, sondern dessen Schwester Elisabeth gehört habe, die ihn ihrem Sohn Carsilius von Engelsdorfvererbt habe. Nach dem Tode seiner Witwe Anna Sourlet (Surlett) falle Elisabeth von der Horst, der Frau des Appellanten, als der nächsten Blutsverwandten der Elisabeth Hurt der Hof zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts von der Bank zur Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) 1561 – 2. Hauptgericht Jülich 1563 – 3. Fürstl. jül. Räte und Kommissare 1565 – 4. RKG 1574 – 1578 (1515 – 1598)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 3, 3. Instanz 11 – 65, 2. Instanz 66 – 95, 1. Instanz95 – 127). Urteil 3. Instanz (Q 8, Q 13). Bekanntmachung des jül. Privilegium de non appellando 1568 (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 163 Bl., lose; Q 1 – 17; enthielt bis April 1988 Q 5 (Vorakten) von RKG 2324 (H 393/1511). Lit.: Albert Kraemer, Alsdorf. Chronik einer Stadt, Alsdorf 1957, S. 35. Otto Merckens, Burg Röthgen, in: Heimatblätter des Landkreises Aachen 6. Jg., 1936, S. 2f.





Aktenzeichen : H 357/1473
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf und Hürth, Erbhofmeister des Fürstentums Jülich, (Kl.: die Ehefrauen Meya und Maria von Harffs Halfmännern Peter Bormanns, Berensberg (Bernsberg, Berrenberg, Gem. Richterich), und Thomas Kevers auf der Dornkaul (Dornkuilen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung von zwei 1567 und 1570 geschlossenen Verträgen über Güter und Gerechtigkeiten des Hauses und der Herrlichkeit Berensberg Entgegen den Vergleichen hatte von dem Bongart 1569 von den Lassen (Liten, Halbfreie) der Herrschaft Berensberg Steuern eingezogen und zwei Pferde und gemästete Schweine gepfändet. Außerdem Streit um die Frage, ob Warenlieferungen (Lebensmittel, Kohlen) aus dem Hzm. Jülich nach Aachen gestattet seien. Das RKG wies am 29. April 1608 die Appellation ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts von der Bank zur Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) 1572 – 2. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1572 – 3. RKG 1574 – 1625 (1567 – 1598)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 29. April 1608 (8). Vergleiche zwischen Wilhelm von Harff und Wilhelm von dem Bongart über die Erhebung der Türken– und anderen Reichssteuern, über Mühlenzwang und Gerechtigkeiten an Berensberg 1567 und 1570 (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 215 Bl., lose; Q 1 – 31, Q 4 = Q 31 (Vorakten). Lit.:Albert Kraemer, Geschichte der Gemeide Alsdorf, Alsdorf 1928, S. 22. Albert Kraemer, Alsdorf. Chronik einer Stadt, Alsdorf 1957, S. 37.





Aktenzeichen : H 358/1474
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Antonius von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg (Berrenberg),(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erneute Appellation wegen Rechtsverweigerung. Der Appellat habe sich das „ius collectandi“ in der Herrlichkeit Berensberg angemaßt und fortgesetzt die Untertanen des Appellanten gepfändet. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2291 (H 357/1473).
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts von der Bank zur Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) – 2. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1600 – 3. RKG 1602 – 1625 (1582 – 1631)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus einem kurfürstl. köln. Abschied über die Türkensteuer 1582 (Q 10). Urteil secundae appellationis Jülich 1593 (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde, 17 cm, 812 Bl.; Bd. I: 157 Bl., lose; Q 1 – 19, 2 Beilagen; Bd. II: 655 Bl., gebunden; Vorakten Wilhelm von Harff ./. Wilhelm von dem Bongart aus einem anderen Prozeß, vermutlich quartae appellationis, prod. Speyer 18. Nov. 1631. Vgl. RKG 2904 (Nachtrag 70).





Aktenzeichen : H 359/1475
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Antonius von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeisterdes Fürstentums Jülich, (Bekl.), und Konsorten: die Witwe seines Kolone Adam Everts
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückerstattung beschlagnahmter Güter. Hardenrath hatte am 22. Okt. 1591 beim Offizial von Köln wegen einer Schuldforderung von 600 Joachimstalern und 725 Talern aufgelaufener Pensionen einen Arrest auf Güter und Früchte des von Harff in „Hulkeradt“ (Hülchrath?) bei dessen Kolonen Adam Everts erwirkt. Von Harff bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz mit dem Verweis auf das von Karl IV. verliehene Privileg brabantischer Untertanen, nicht vor ein fremdes Gericht gezogen werden zu können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1591 – 2. RKG 1602 – 1603 (1591 – 1603)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 191 Bl., lose; Q 1 – 16.





Aktenzeichen : H 360/1476
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gothart von Harff zu Harff und Konsorten: Gotharts Tante, Catharinavon Zweifel, Witwe des Jakob von Harff zu Empel, für sich und als Vormund ihrer unmündigen Kinder Gothart und Odilia, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellatin auf 1000 Goldgulden plus Zinsen seit 1565 aufgrund ihrer Heiratsberedung mit Albrecht von Honseler, da ihr Bruder Wilhelm ohne eheliche Kinder gestorben sei. Wilhelms Witwe Anna von Vlatten behielt gemäß ihrer Heiratsberedung zunächst die Leibzucht über die Immobilien und erhielt die Renten zu Eigentum. Die Appellanten stehen auf dem Standpunkt, deshalb ihrer Tante bzw. Schwägerin die 1000 Goldgulden noch nicht zahlen zu müssen. In erster Instanz hatten die Appellanten Recht erhalten. Die Parteien einigten sich 1580 außergerichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1574 – 2.Fürstl. jül. Räte und Kommissare zu Düsseldorf 1576 – 3. RKG 1577 – 1580 (1574 – 1579)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus der Heiratsberedung der Anna von Harff mit Albrecht von Honseler (17 – 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 133 Bl., lose; Q 1 – 10, Q 10 fehlt.





Aktenzeichen : H 361/1477
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorf und Hürth und Konsorten: Johann vonEfferen zu Stolberg, Adolph von Hetzingen zu Eschweiler und die Gemeinde Eschweiler, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Stillegung einer Kupfermühle an der Inde. Am 1. Mai 1580 hatte Reinhard Recklinghausen den Herzog Wilhelm von Jülich um das Privileg gebeten, an der Inde eine Wassermühle zum Betrieb einer Schmiede errichten zu dürfen. Die gleiche Bitte stellten der Gerichtsschreiber von Eschweiler, Ludwig Craum, und Wilhelm Gortzgens. 1582 wurde Thomas Borck, der Vogt von Eschweiler, mit der Prüfung der Anträge beauftragt. Er meldete, daß niemand durch den Bau geschädigt werde, worauf die Genehmigung erteilt wurde. Später brachte Borck sich selbst in den Besitz der Mühle. Die Appellanten sahen sich durch den Betrieb geschädigt, da nicht nur Kohle, sondern auch Holzkohle verfeuert und in der Umgebung Holz geschlagen wurde. Als trotz mehrerer Eingaben an die fürstlichen Räte die Betriebserlaubnis nicht entzogen wurde, machten die Appellanten die Mühle unbrauchbar.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül. Kommissare 1580 – 2. RKG 1597 – 1598 (1580 –1602)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm, 191 Bl.; Bd. I: 41 Bl., lose; Q 1 – 8, Q 6 fehlt; 10Beilagen; Bd. II: 150 Bl., gebunden; Vorakten.





Aktenzeichen : H 363/1479
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorf und Hürth und Konsorten: seine FrauLuitgardis geb. von Nesselrode
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den dritten Teil am gemeinsamen Erbe. Bertram von Nesselrode und seine Frau Anna Stecke (Steek) hatten neun Kinder. Sopia, die älteste, wurde zu Lebzeiten der Eltern ausgezahlt. Luitgard, die jüngste, beansprucht mehr als 83000 Goldgulden, da ihre Geschwister Anna, Sophia, Elisabeth, Adolph und Heinrich kinderlos starben. Ihre Brüder hatten ihr jedoch insgesamt nur 8000 Goldgulden ausgezahlt. Ihre Brüder behaupten, Luitgard habe verzichtet. Luitgard ließ sich jedoch vom Offizial in Köln vom Verzicht absolvieren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1604 – 1614 (1603 – 1617)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Detaillierte Aufstellung der Güter des älteren Bertram von Nesselrode (14 – 16). Absolution Luitgards vom Verzichtseid 1603 (Q 14). Aufstellung von 100 Höfen und Gütern im Vest Recklinghausen und im Erzstift Köln, die Heinrich von Nesselrode als Anteil erhielt (102 – 103).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 127 Bl., lose; Q 1 – 17 außer 7*, 12 Beilagen.





Aktenzeichen : H 364/1480
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorfund Hürth, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus Bachem in der Langgasse in Köln, gen. der Hurter Hof, das einst dem Großvater mütterlicherseits des Appellanten, Gerhard von der Horst, gehörte, wozu er als Beweis die Schreinsbücher (Eintragung zum 11. Aug. 1571) heranziehen will. Von Gerhard sei das Haus über seine Tochter Elisabeth, die es „in dotem“ erhielt, in Antons Besitz gelangt. Daher habe sein Vater Wilhelm als Leibzüchter den Hof weder belasten noch verkaufen können. Außerdem sei der Kaufpreis mit 300 Goldgulden zu gering gewesen. Die Appellaten geben an, den Hurther Hof rechtmäßig gekauft zu haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht Köln 1597 – 2. Kurfürstl. köln. Kommissare 1599 – 3. RKG 1605 – 1619 (1561 – 1617)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 7). Darin: Auszüge aus dem Schreinsbuch 1561,1580 (24 – 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 210 Bl., lose; Q 1 – 10, 1 Beilage; Q 1 – 4 wurden 1982vom Stadtarchiv Lübeck an das HStA Düsseldorf abgegeben.





Aktenzeichen : H 365/1481
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorf und Hürth, Erbhofmeister des FürstentumsJülich, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das Jagdrecht des Hauses Kellersberg. Johann Nievelstein soll mit Netzen (Garn) Kaninchen gefangen haben, die vom Haus Alsdorf entlaufen waren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1603 – 2. RKG 1609 – 1615(1603 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7 cm, 297 Bl.; Bd. I: 27 Bl., lose; Q 1 – 15; Bd. II: 270Bl., gebunden; Vorakten.





Aktenzeichen : H 366/1482
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg für sich undseine Schwiegermutter Martina von Rossum, verwitwete Schellard von Obbendorf zu Gürzenich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf Wiedereinlösung der Herrschaft Schönforst (Hzm. Jülich, Amt Schönforst). Huyn hatte dem Daem Schellard von Obbendorf zu Gürzenich einst den „Beduyschen“ Pfandschilling erlegt, den Schellard seinen Kindern aus erster Ehe vermachte und den Martina von Rossum, seine zweite Ehefrau, als Leibzüchterin besaß. Huyn hatte in Brüssel geklagt und 1609 vom Herzog von Jülich ein Mandatum de exequendo erwirkt. Die Appellanten klagen, als jül. Untertanen nicht vor ein brabantisches Gericht gezogen werden zu können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kanzler und Räte des Hofs Brabant – 2. Jül.–berg. HofgerichtDüsseldorf 1609 – 3. RKG 1613 – 1617 (1608 – 1617)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen (Q 34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 302 Bl., lose; Q 1 – 61 außer 35*, 36*, 45*, 46*, 60*, 3Beilagen.





Aktenzeichen : H 367/1484
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeister desFürstentums Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Kassation eines Urteils wegen Nichtzuständigkeit des Richters. Wegen einer Schuldforderung (400 Rtlr. für Rechnungsablage) hatte Richard beim Offizial in Köln einen Arrest auf Güter und Erträge des Appellanten erwirkt, der jedoch bald aufgehoben wurde. Richard appellierte darauf nicht an das RKG, sondern an den päpstlichen Nuntius. Nacheinander wurde die Sache dann auf dessen Veranlassung vor verschiedenen Kommissaren, zuletzt vor dem Dechant von St. Georg in Köln verhandelt. Das RKG hob am 20. Aug. 1616 alle zuvor gefällten Urteile auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1609 – 2. Kommissare des päpstlichen Nuntius1609 – 3. Kommissare des päpstlichen Nuntius 1611 – 4. Kommissar des päpstlichen Nuntius (Vischer) 1614 – 5. RKG 1614 – 1621 (1608 – 1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 20. Aug. 1616 (3 – 4). Vorakten, lateinisch (Q9a; Offizial 35 – 121, Kommissionen 122 – 323). Darin: Rechnungen (51 – 56, 84 – 89). Aufstellung der adeligen Güter und Höfe des Appellanten (111 – 112). Executoriales fisci gegen den Beklagten wegen Nichtbefolgung des RKG–Urteils 1618 (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 360 Bl., lose; Q 1 – 16 außer 13*; Q 9a und b; 8 Beilagen.





Aktenzeichen : H 368/1485
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeister desFürstentums Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine Jahresrente von 16 Mudt Roggen aus einem Hof zu Frohnrath seit 1597. Frühere Pächter des Hofes hatten mehrmals 16 Mudt Roggenjährlich an die Vorgänger der Appellaten gezahlt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Statthalter und Mannen von Lehen der Mannkammer Heerlen(Herlo) 1605 – 2. Kurfürstl. köln. Kommissare 1609 – 3. RKG 1614 (1555 – 1623)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Documentum attentatorum des Vogts und der Schöffen des Gerichts von der Bank zur Heyden über Wegnahme von Früchten vom HofFrohnrath am 26. Jan. 1615 (11 – 12). Zeugenaussagen (140 – 157). 10 Dokumente, den Hof in Frohnrath betreffend ab 1555 (201 – 215). Rechnungen (239 – 241).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 316 Bl., lose; Q 1 – 3.





Aktenzeichen : H 369/1486
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lucia Schlaun, Witwe des Gottschalk von Harff, und ihr Sohn Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth, Berensberg und Schönforst, Erbhofmeister des Fürstentum Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Anteil am Erbe des Dietrich Schlaun. Dr. Peter Schlaun, der Bruder der Appellantin, hatte neben seinem ehelichen Sohn Dietrich auch die Appellaten als uneheliche Kinder. Dietrich setzte in seinem Testament seinen Halbgeschwistern Legate aus, die sie von Lucia einforderten. Nach dem Willen des Bürgermeisters von Köln sollte sie ein Haus „uf dem Krummenbuchel genant Cronenburgh“ als Pfand geben. Die Appellantin behauptet, nicht der Jurisdiktion des Bürgermeisters und des Greven und der Schöffen von Köln unterworfen zu sein, da sie in Köln keinen Besitz habe. Auch das umstrittene Haus gehöre nicht ihr, sondern Johann Schlaun. Außerdem sei sie zur ersten Instanz nicht geladen worden. Das RKG bestätigte am 4. Juni 1627 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Greve und Schöffen des Hohen Weltlichen Gerichts in Köln 1607– 2. Kommissare des kurfürstl. köln. Hofgerichts 1614 – 3. RKG 1614 – 1627 (1597 – 1626)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vormundschaftsbestellung Schlaun 1600 (Q 10). Testament desDietrich Schlaun 1597 (149 – 154 in Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 369 Bl., lose; Q 1 – 25, 12 Beilagen. Prozeßakte inschlechtem Erhaltungszustand.





Aktenzeichen : H 371/1489
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeister desFürstentums Jülich, Rat, Amtmann zu Bergheim, (Bekl.), später sein Sohn Wilhelm
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf ihrer Mutter zustehendes Geld: 5000 Goldgulden Heiratspfennig, 1000 Rtlr., die ihre Tante Johanna von Harff, die den Amtmann von Brüggen, Franz von Holtmühlen, geheiratet hatte, aber kinderlos gestorben war, als Ehesteuer erhalten hatte, ihren Anteil am Heiratspfennig der unverheiratet verstorbenen Elisabeth von Harff sowie Zinsen seit 1584. Das Ehepaar Wilhelm von Harff und Hellenberg von Plettenberg hatte fünf Kinder. Die älteste Tochter Anna heiratete zu Lebzeiten der Eltern Wilhelm von Schwarzenberg und wurde abgefunden. Nach dem Tode der Eltern stattete der einzige Sohn Wilhelm, der Großvater des Appellanten, seine Schwestern Hellenberg (heiratet Georg von Romberg) und Johanna bei ihrer Hochzeit aus. Die Appellaten behaupten, er habe nicht alles ausbezahlt bzw. vom zurückgefallenen Erbe ihrer kinderlosen Tanten stände ihnen als Erben ihrer Mutter ein Anteil zu. Das RKG bestätigte am 12 Nov. 1658 das Urteil der Vorinstanz. Danach folgte eine lange Auseinandersetzung um die Urteilsvollstreckung mit hochgestellten Exekutoren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1609 – 2. RKG 1619 – 1688 (1552 –1681)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 1658 (8 – 9). Urteil der Vorinstanz 1618 (Q4, 35 und 47). Auszüge aus der jül. Landordnung Kap. 93 – 95 (20 und 22). Belehnung des Johann Wilhelm von Harff mit Alsdorf 1628 (Q 21). Heiratsverschreibung des Johann Wilhelm von Harff und der Isabella Clara von Blanckart (Q 27). Quittungen des Jürgen von Romberg 1561 und 1587 (Q 30 und 31). Quittung der Johanna von Harff gen. Holtmühlen über 1000 Taler kölnisch 1581 (Q 37). Schreiben der Juristenfakultät Köln 1660 (Q 44). Mandatum de exequendo 1662 (Q 46). Quittungsaufstellung 1638 (Q 85). Aufstellung der Forderungen (Q 93). Bd. II: Quittung des Georg von Romberg über 6000 Goldgulden (155 – 158). Heiratsverschreibung des Franz von Holtmühlen und der Johanna von Harff (158 – 176). Testament des Wilhelm von Harff und seiner Frau Hellenberg von Plettenberg 1552 (177 – 190). Bestätigung des Testaments durch Sohn, Schwiegersohn und Tochter 1553 (190 – 200). Quittung über 1000 Goldgulden des Georg von Romberg 1584 (204 – 206). Zeugenaussagen (236 – 288).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 17 cm, 797 Bl.; Q 1 – 142; Prozeß unvollständig; Bd. I:304 Bl., lose; Q 1 – 98 außer 5; Q 10 fehlt; Q 109; Bd. II: 292 Bl., gebunden; Q 5 (Vorakten). Bd. III: 183 Bl., gebunden; am Anfang „Continuatio prothocolli“ mit Q 90 – 156 (1 – 21), nicht identisch mit dem Protokoll in Bd. I.





Aktenzeichen : H 372/1490
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeisterdes Fürstentums Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation gegen Belegung mit einer Geldstrafe von 2000 Goldgulden wegen Exhumierung eines Calvinisten auf dem Friedhof der katholischen Kirche zu Nothberg (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen). Der Appellant bestreitet, den Befehl gegeben zu haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. klev. Räte – 2. RKG 1621 – 1625 (1621 – 1623)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 21 Bl., gebunden; Q 1 – 13 außer Q 5* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 373/1491
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof zum Vogelsang bei Neusser Bruch (Neuss), der zur Hälfte Kölner Lehen war und den einst Johann Albert der Ältere besessen hatte. 1518 soll sein Sohn Philipp damit belehnt worden sein, wodurch nachgeborene Kinder des Johann Albert des Älteren keine Ansprüche mehr auf den Hof hatten. Philipp heiratete Druitgen von Werden und brachte den Hof als „donatio propter nuptias“ in die Ehe ein. Nach Philipps Tod erhob sein Bruder, Johann Albert der Jüngere, Ansprüche, die zuerst in Köln vor dem Offizial, in der Appellation in Bonn verhandelt wurden. Johann Albert der Jüngere wurde dann 1526 „ex nova gratia“ belehnt. Seine Tochter Giertgen heiratete den kurfürstl. köln. Kammerdiener Gottschalk von Harff, der 1555 und nach Giertgens kinderlosem Tod 1561 und 1572 mit dem Hof belehnt wurde. Nach dem Tode Gottschalks 1588 beanspruchten die Erben des jüngeren Johann Albert den Hof, worauf Lucia und ihr Sohn Wilhelm beim Erzbischofvon Köln klagten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Kommissare 1602 – 2. RKG 1623 – 1654 (1529– 1636)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Bitte um Belehnung des Gottschalk von Harff 1584 (Q11). Urteil der Vorinstanz (Q 12). Bd. II: 23 Lehnsbriefe und –reverse 1529 – 1618 (216 – 285), darunter u. a. des Gottschalk von Harff 1555, 1561 (230 – 234).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 385 Bl.; Bd. I: 54 Bl., lose; Q 1 – 24 außer Q 1*,6*, 7*, 20*, 21*; Bd. II: 331 Bl., gebunden; Q 6* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 374/1492
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gotthard von und zu Harff, Amtmann und Statthalter zu Kaster, undseine Nichte Odilia geb. von Harff, verwitwete von Efferen zu Friesheim (Freisheim), Frau zu Stolberg und Empel (Impel), (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf 1800 Rtlr. (Joachimstaler) plus Zinsen, die Wilhelm von Blittersdorff, der Vater des Appellaten, als Verwalter der Feste Jülich am 22. Nov. 1562 dem Wilhelm von Harff zu Nierhoven und dessen Frau Anna von Vlatten geliehen haben soll, wofür eine bei Holzweiler gelegene Windmühle verpfändet wurde. Nach dem kinderlosen Tode Wilhelms behielt Anna noch etwa 60 Jahre die Leibzucht an seinen Gütern und heiratete noch einen Johann Quadt zu Buschfeld und später einen Schall von Bell. Wilhelm von Blittersdorff klagte gegen die Erben des Wilhelm von Harff. Diese halten entgegen, es gebe weder eine Obligation noch eine Schuldverschreibung. Überdies habe 1579 das Hauptgericht Jülich entschieden, daß Johann Quadt die Schulden seiner Frau Anna von Vlatten bezahlen müsse, 1618 sei in einem Vergleich zwischen Anna von Vlatten und ihnen von den 1800 Rtlr. nicht die Rede gewesen und nach der jül.–berg. Landordnung müsse beim Tode eines Ehepartners der Leibzüchter alle Personalschulden bezahlen.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vizestatthalter und Mannen von Lehen der Wassenberger Mannkammer 1618 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1619 – 3. RKG 1625 – 1666 (1564 – 1665)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der Vorinstanz 1624 (Q 4). Bestellung der Sibyllavon der Kaulen zum Vormund ihrer unmündigen Kinder durch das Hauptgericht Wassenberg 1637 (Q 11). Bd. II: Urteil der Schöffen von Holzweiler in Sachen Wilhelm von Blittersdorff ./. Wilhelm von Harff zu Nierhoven 1564 (18, 75). Urteil des Hauptgerichts Jülich in Sachen Söhne des Gotthard von Harff ./. Johann Quadt zu Buschfeld 1579 (19, 75 – 76). Belehnung des Diederich von Palandt zu Breitenbend mit dem Hof Ophoven 1581 (26 – 27, 76 – 77). Urteil der 1. Instanz 1619 (80).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 210 Bl.; Bd. I: 38 Bl.; Q 1 – 16außer 5; Bd. II: 172 Bl.; Q 5 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 375/1493
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gotthard von und zu Harff, Amtmann und Statthalter zu Kaster, undseine Nichte Odilia geb. von Harff, verwitwete von Efferen zu Friesheim, Frau zu Stolberg und Empel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. RKG 2306 (H 374/1492)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vizestatthalter und Mannen von Lehen der Wassenberger Mannkammer 1618 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1619 – 3. RKG 1625 – 1711 (1562 – 1715)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Vergleiche zwischen den Erben von Harff und Anna vonVlatten, verwitwete von Schall zu Schwadorf, Frau zu Nierhoven (Nierhofen), wegen der Nierhover Güter 1617 (Q 24, Q 25; 97 – 99). Gedruckte Facti species (95 – 96). Bd. II: Urteil des Hauptgerichts Jülich in Sachen Söhne des Gotthard von Harff ./. Johann Quadt zu Buschfeld 1579 (17 – 18). Belehnung des Dietrich von Palandt zu Breitenbend mit dem Hof Ophoven 1593 (24 – 25). Vertrag zwischen Wilhelm von Harff und Wilhelm von Blittersdorff 26. Nov. 1562 (109 – 1 10). Urteil der Schöffen von Holzweiler in Sachen Wilhelm von Blittersdorff ./. Wilhelm von Harff zu Nierhoven 1564 (110 – 111).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 274 Bl.; Bd. I: 113 Bl.; Q 7 – 9und 14 – 39, Q 19a und b; 10 Beilagen; Bd. II: 161 Bl.; Q 4 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 376/1494
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorfund Hürth
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Immission des Appellaten in den Schreierhof des von Harff im Ländchen zur Heyden wegen einer Schuldforderung mit der Einrede wegen Zinswuchers.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Ländchens zur Heyden – 2. Vogt undSchöffen des Hauptgerichts Jülich – 3. RKG 1627 (1627 – 1628)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1626 (Q3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm; Bd. I: 24 Bl., lose; Q 1 – 13 außer 7*; 2 Beilagen; Bd. II: Q 7* (Vorakten, originalverpackt).





Aktenzeichen : H 377/1494
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Daem von Harff zu Dreiborn (hier: Drimborn), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Fischereirechte in Gewässern bei Gemünd. Der Appellat hatte auf Ansuchen des Burggrafen zu Heimbach dort wiederholt gefischt und war dann vom Appellanten mit einer Brüchtenstrafe von 16 Goldgulden belegt worden, worauf er klagte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1627 – 2. RKG 1627 – 1629(1627 – 1628)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1627 (Q 3). Tatortzeichnung (49).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 152 Bl., gebunden; Q 1 – 9 außer 6 (Vorakten, amSchluß).





Aktenzeichen : H 378/1496
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gotthard von Harff zu Harff, Amtmann zu Kaster, und Konsorten:Dietrich von Wylich zu Pröbsting und Johann Hermann von Bawyr (Baur, Buir) zu Bockum, Herr zu Frankenberg, Erbvogt zu Burtscheid, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine Erbrente von 47 Maltern, einem Sumber Weizen und 3 Maltern Roggen aus einem Hof in Harff (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Bergheim) und Appellation wegen der Beschlagnahme der Kornrenten. Johann von Harff und seine Frau Cecilie, Vorfahren der Appellanten, hatten den Hernsberger (Hensberger) Hof zu Harff im 14. Jahrhundert zu Erbpacht. Zum Hof gehörten verschiedene Rechte, u. a. Mühlenpacht und niedere Gerichtsbarkeit. 1362 kauften sie vom Grafen Gerhard (Gotthard) von Looz (Loen), Herrn zu Heinsberg und Blankenberg, und seiner Frau Philippa zunächst die Kornerbpacht, dann 1365 den ganzen Hof mit allen dazu gehörenden Rechten wie Kurmud und Lehnsgerechtigkeiten für 500 Gulden auf Wiederlöse. Alles sei seitdem in Familienbesitz. Obwohl die beim Verkauf 1365 reservierte „Loeß“ (Retrakt, Auslosung, Eigentumslosung, Rückkaufsrecht) nach Auffassung der Appellanten „aufgehoben und erloschen“ sei, forderte sie Herzog Johann Wilhelm von den Erben Harff. Vogt und Kellner zu Kaster befahlen darauf den Pächtern des Hofes, das umstrittene Korn an die Kellnerei in Kaster zu liefern.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1598 – 2. RKG 1628 – 1644(1362 – 1646)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Lösbrief über 47 Malter, 1 Sumber Weizen und 3 MalterRoggen des Johann von Harff und seiner Frau Cecilie von Gotthard von Looz (Loen), Herrn zu Heinsberg, 1362 (3 – 5). Revers (51 – 55).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 272 Bl.; Bd. I: 26 Bl., lose; Q 1 – 13 außer 8* und10*, 3 Beilagen; Bd. II: 246 Bl., gebunden; Q 10 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 379/1497
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeisterdes Fürstentums Jülich, Amtmann zu Wilhelmstein und Eschweiler, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation gegen die Immission der Appellatin in Güter des Appellanten zu Garzweiler (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Grevenbroich) wegen ihres Anspruchs auf Bezahlung gelieferter Waren (Stoffe) im Werte von fast 3000 Rtlr. und aufRückzahlung von 605 geliehenen Rtlr.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et citationis ad videndum se restitui adversus lapsumfatalium
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und Räte zu Düsseldorf 1636 – 2. RKG 1641 –1652 (1613 – 1651)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG – Urteil 1644 (6 – 7); Bd. II: Schuldschein des Wilhelm von Harff über 605 Rtlr. 1613 (12). Rechnungen des Niclas Lehm und der Agnes von Inden 1613 – 1627 (21 – 53, 60 – 101).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm, 198 Bl.; Bd. I: 67 Bl., lose; Q 1 – 25 außer 5* und6, 10 Beilagen; Bd. II: 131 Bl., gebunden; Q 6 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 380/1498
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeisterdes Fürstentums Jülich, Pfandherr zu Schönforst, Amtmann zu Wilhelmstein und Eschweiler, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Haus Nothberg (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) bzw. Rechnungsablage über seine Erträge. Der Appellant klagt, bei seiner Entsetzung aus dem Haus seien ihm alle Nothberg betreffenden Dokumente abgenommen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Statthalter, Kanzler und Räte zu Düsseldorf (1623) – 2.RKG 1641 (1623 – 1641)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Fürstl. jül. Rezess, das Haus Nothberg betreffend, 1623 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 13 Bl., lose; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 381/1499
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Harff zu Dreiborn (Drimborn), Kämmerer und fürstl. jül.Amtmann zu Monschau, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen unkorrekter Prozeßführung in den Vorinstanzen. Am 21. Mai 1646 wurde in Dreiborn ein junger Mann namens Johann Hachgens erschlagen. Der fiskalische Anwalt der Herrschaft zog neben dem Appellaten noch drei junge Männer, Tonis Kaul, Peter Wißgen und Peter Simons, wegen der Tat bzw. wegen Mittäter– und Mitwisserschaft vor Gericht. Zwar wurde Huprecht Kirch freigesprochen, jedoch wurde sein Vater Johann wegen „seines nächtlichen Ausgangs“, also wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, zu einer Brüchtenstrafe verurteilt. Darauf wandte dieser sich an das Hauptgericht Jülich, dessen Kompetenz vom Appellanten bestritten wird. Nach seiner Auffassung seien Appellationen gegen Extrajudizialbescheide der Unterherren nur an den Herzog von Jülich möglich. Er bestreitet die Zustellung des Urteils der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts der Herrschaft Dreiborn1647 – 2. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1647 – 3. Jül.– berg. Hofgericht Düsseldorf 1648 – 4. RKG 1650 – 1652 (1647 – 1652)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil Düsseldorf 1648 (Q 3). Auszug aus dem Protokoll vonSchultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1647 – 1648 (Q 4). Urteil Jülich 1648 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 209 Bl., lose; Q 1 – 16, ein Teil der Vorakten originalverpackt.





Aktenzeichen : H 382/1500
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Werner von Harff zu Landskron und Eller als verordneter Waldgraf,(Bekl.), und Konsorten: Daniel Boell, Jakob Steiffgen, Johann Hillebrand und Heinrich Brochausen als Förster der Bilker Mark
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht, in der Mark Bilk Förster ab– und einzusetzen. Der Schultheiß und die Förster von Bilk hatten „eine gute Anzahl hoher Hölzer“, ohne daß diese mit dem Markbeil gezeichnet waren, schlagen lassen und verkauft. Nachdem sie im Holzgeding verhört worden waren, entließen die Appellaten die Förster und bestellten neue. Werner von Harff lehnte diese ab und hielt an den alten fest, da nach seiner Auffassung die Appellaten lediglich ein Vorschlagsrecht hätten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1653 – 2. RKG 1655 – 1669(1512 – 1659)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vollmacht der Appellaten mit allen Unterschriften und Restenvon Petschaftssiegeln, Original und Abschrift (Q 2b und 3). Neun Schriftstücke zum Beweis, daß die Appellaten nur ein Vorschlagsrecht (ius praesentandi) für die Besetzung der Försterstellen haben, 1512 – 1605 (Q 16 – 19 und 22 – 26). Lehnbrief über Haus Eller für Hermann Quadt 1547 (Q 21). Klage der Bilker Beerbten vor dem Waldgrafen gegen den Schultheißen Pistorius (Q 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 358 Bl.; Bd. I: 168 Bl., lose; Q 1 – 51 und 2baußer Q 5; Bd. II: 190 Bl., gebunden; Q 5 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 383/1502a
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines als „Laachischer Vertrag“ bezeichneten Familienpaktes, wonach dem Kläger die von seinem Vater herrührenden Harffschen Stammgüter, insbesondere das von der Witwe seines Bruders usurpierte brabantische Lehen Haus Alsdorf zustehen. Der Vater des Klägers, Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeister des Fürstentums Jülich und Amtmann von Wilhelmstein und Eschweiler, hatte aus seiner ersten Ehe mit Maria Schellart von Obbendorf zwei Kinder: Johann Wilhelm, dessen Ehe mit Isabella von Blanckart kinderlos blieb, und Maria, aus deren Ehe mit Bertram Beissel von Gymnich die Söhne Friedrich Wilhelm und Franz Dietrich hervorgingen. Der Kläger stammt aus der zweiten Ehe seines Vaters mit Alexandrina von Mirbach. Wegen der Abwesenheit der Eltern des Wilhelm von Harff wurde der Ehevertrag nicht unterschrieben. Bei seiner zweiten Ehe 1621 setzte Wilhelm von Harff für die Kinder aus seiner ersten Ehe Daem (Damian) von Harff zu Dreiborn und Gotthard von Harff zu Harff als Vormünder seiner Kinder ein. Johann Wilhelm sollte Haus Merödgen (Merötgen, Kr. Düren) und verschiedene Mobilien bekommen. Es wurde festgelegt, daß im Falle des kinderlosen Todes Johann Wilhelms etwaige Söhne aus der zweiten Ehe die Stammgüter erben sollten und die Tochter aus erster Ehe mit 50000 Goldgulden abgefunden werden sollte. Johann Wilhelm soll Haus Alsdorf widerrechtlich mit etwa 50000 Rtlr. belastet und dann testamentarisch seiner Frau vermacht haben. Nach dem Tode seines Vaters am 1. April 1660 nahm der Kläger als ältester Sohn aus der zweiten Ehe die Güter seines Vaters in der Stadt und im Erzstift Köln, im Herzogtum Jülich und in der Stadt Aachen in Besitz und verglich sich mit der dritten Frau seines Vaters, Elisabeth Schley. Das RKG wies die Sache 1671 an die jül.–berg. Hofkanzlei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de manutenendo, amplius non turbando et restituendobona alienata cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1661 – 1675 (1621 – 1671)
Beweismittel : (7) Beweismittel: „ Laachischer Vertrag“ vom 14. Dezember 1621 und Ehevertragzwischen Maria von Harff und Bertram Beissel von Gymnich vom 14. September 1626 (Q 3). „Laachischer Vertrag“ mit Bestätigung durch Herzog Wilhelm von Pfalz–Neuburg 22. April 1622 (Q 4) und durch Philipp von Kastilien als Herzog von Brabant 27. März 1627 (Q 5). 5 Verträge und Abmachungen, den „Laachischen Vertrag“ betreffend, 1627 – 1635 (Q 6 – 10). Vertrag des Klägers mit seiner Stiefmutter Elisabeth Schley 1660 (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 172 Bl., lose; Q 1 – 46 außer 23*, Q 33 fehlt; 9 Beilagen.





Aktenzeichen : H 384/1502b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation wegen mehrerer Geldstrafen von insgesamt 1000 Goldgulden. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2315 (H 383/1502a). Nach dem Tode ihres Großvaters hatten die Appellaten bei der jül.–berg. Hofkanzlei „pro manutenentia der ergriffener possession“ angehalten und diese am 13. April 1660 auch erlangt. Im Streit um das Erbe klagten sie gegen den Appellanten, den Halbbruder ihrer Mutter, der daraufhin verurteilt wurde. Das RKG wies die Appellation am 6. Nov. 1668 kostenpflichtig ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1660 – 2. RKG 1662 – 1671(1660 – 1662)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 6. Nov. 1668 (4). Bestellung des Rutger Daniels zum Kurator der Brüder Beissel von Gymnich 1661 (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 4,5 cm, 190 Bl.; Bd. I: 48 Bl., lose; Q 1 – 22 außer Q16; Bd. II: 142 Bl., gebunden; Q 16 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 385/1503
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Harff zu Dreiborn (Drimborn)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Anteil am Nachlaß der beidenjung verstorbenen Kinder des Wirich von Binsfeld. Bei ihrer Hochzeit mit Daem (Damian) von Harff zu Dreiborn 1599 war Elisabeth von Binsfeld, die Mutter des Klägers, ausgesteuert worden und hatte auf das elterliche Erbe und auf Ansprüche am Erbe ihrer Geschwister verzichtet. Als nach dem Tod ihres Bruders Wirich auch dessen Sohn und Tochter starben, akzeptierte sie zunächst ihre Schwägerin als Leibzüchterin (fast dreißig Jahre), erhob nach deren Todjedoch Ansprüche auf einen Anteil, da sie nicht auf das Erbe ihrer Nichten und Neffen verzichtet habe. Zum Nachlaß gehört auch der Teil, den Wirichs Kinder von ihrem Onkel Konrad von Binsfeld geerbt hatten. Der Streit geht unmittelbar an das RKG, weil die umstrittenen Güter im Erzstift Köln, im Herzogtum Jülich und in der Stadt Aachen liegen. Der Prozeß ruhte infolge der Einnahme Speyers durch die Franzosen und den anschließenden Umzug des RKG nach Wetzlar für lange Zeit.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi medietatem haereditatis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1661 – 1803 (1599 – 1780)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag zwischen Daem (Damian) von Harff und Elisabethvon Binsfeld 10. Nov. 1599 (Q 3). Aufstellung der Güter des Konrad und des Wirich von Binsfeld (Q 10, Q 17). Viehpreise 1598 – 1603 (Q 11). Rechtsgutachten der Universität Salzburg (Q 16). Stammtafel Binsfeld–Harff– Wachtendonk (Q 21, Q 24). Attest des Schultheißen und der Schöffen des Stadtgerichts Nideggen über die Genealogie (Q 22). Vergleich der Kontrahenten über die Heiratssteuer der Mutter des Klägers 1652 (Q 26). Attest des Schultheißen und der Schöffen des Gerichts der Herrlichkeit Laurenzberg (Hzm., Amt und Kr. Jülich), daß Johann von Harff zu Dreiborn Mitherr von Laurenzberg sei, 1670 (Q 37). Vormundschaftsbestellung des Werner Friedrich von Harff zu Dreiborn, Domherrn zu Trier und Speyer, über Johann Arnold Werner und Anna Catharina Ludovica von Harff 1666 (Q 46 und 52). Stammtafel von Harff, Nachkommen der Elisabeth von Binsfeld und des Daem von Harff (Q 72). Eheverträge und Verzichtserklärungen aufHarffsche Stammgüter des Johann Bertram von Nesselrode und der Maria Margaretha von Harff 1657 (Q 74), des Franz von Baexem zu Veynau (Veynaw) und der Maria Catharina Charlotte von Harff 1663 (Q 75) und des Walraff Scheiffart von Merode zu Allner und der Maria Anna von Harff 1668 (Q 76) sowie sechs weitere 1661 – 1732 (Q 77 – 82). Stammtafel: Nachkommen des Konrad von Binsfeld und der Maria von Gertzen (Gartzen) (Q 84). Erbteilung der Brüder Johann, Konrad und Wirich von Binsfeld 1611 (Q 90). Ehevertrag zwischen Wirich von Binsfeld und Lucia von Vlodorp (Flodorff) 1609 (Q 103).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 10 cm, 488 Bl.; Bd. I: 66 Bl., gebunden; Protokoll; Bd.II: 394 Bl., gebunden; Q 1 – 115; Bd. III: 28 Bl., lose; 10 Beilagen.





Aktenzeichen : H 386/1504
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu Junkersdorf, Alsdorf, Hürth und Berensberg,Erbhofmeister des Fürstentums Jülich, (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf 500 Rtlr. samt Zinsen, die Wilhelm von Harff, der Vater des Appellanten, 1618 geliehen haben soll. Der Appellant gibt an, daß kein Originalschuldschein vorliege. Außerdem verweist er auf einen nicht entschiedenen Prozeß seines Vaters wegen verschiedener Forderungen gegen die von Nesselrode zum Stein und nicht erfolgter Abrechnung. Der Appellat bringt gegen die Appellation vor, daß der Streitwert nicht die gemäß dem Privilegium de non appellando erforderliche Summe von 600 Rtlr. erreiche.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und Räte Düsseldorf (1647) – 2. RKG 1664(1576 – 1665)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentverschreibung der Luitgard von Nesselrode, Großmutter desAppellanten, über 600 Goldgulden für Heinrich von Nesselrode, den Vater des Appellaten, 1576 (28 – 30). Kaufvertrag über den beweglichen Nachlaß des Wilhelm von Harff zu Alsdorf zwischen seiner Witwe Elisabeth (3. Frau) und seinem Sohn (aus zweiter Ehe) Balduin von Harff 1660 (31 – 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 32 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 17 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 387/1505
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Harff zu Dreiborn (Drimborn), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Widerklage des Appellaten wegen einer goldenen Kette im Wert von 384 Rtlr., für die Daem (Damian) von Harff, der Vater des Appellanten, 1635 zugunsten der Margaretha [Print von Horchheim gen.] von der Broel, geb. von Ovelacker (Overlacker) zu Landskron, bei einem Juwelier (Goldarbeiter) namens Brack (Brachel) in Köln gebürgt hatte. Zunächst Margaretha selbst, dann der Appellat als ihr Schwiegersohn und Erbe verweigerten die Bezahlung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und Räte zu Düsseldorf– 2. RKG 1664 – 1675(1661 – 1665)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Quittung des Herrn von Eltz über 4500 Goldgulden 1604 (Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 31 Bl., lose; Q 1 – 15 außer Q 6*, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 389/1507
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu Junkersdorf, Alsdorf, Hürth und Berensberg,Erbhofmeister des Fürstentums Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf die vereinbarte Aussteuer für seine Frau. Agnes Isabella von Harff, die Schwester des Appellanten und Ehefrau des Appellaten, erhielt bei ihrer Heirat 1648 wie ihre Schwestern 10000 Rtlr. in Form einer auf das Domstift Mainz samt Zoll und Amt Lahnstein lautenden Pfandverschreibung. 1649 verglichen sich ihr Vater Wilhelm von Harff und ihr Mann in Aachen noch einmal über ihre Aussteuer derart, daß Spieß jährlich 300 Rtlr. erhalten solle, solange die Zahlungen aus Mainz ausblieben. Nach Wilhelms Tod sollte Balduin für die Aussteuer aufkommen. Der Appellant argumentiert, von Spieß müsse seine Ansprüche in Mainz selbst geltend machen. Außerdem sei er nicht der Mobiliarerbe seines Vaters, da ihm diese Erbschaft am RKG von den Brüdern von Schmidtheim streitig gemacht werde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1660 – 2. RKG 1662 – 1686(1648 – 1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Rationes decidendi derjül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf inSachen von Harff ./. von Spieß (nicht die Vorinstanz, sondern ein anderer Prozeß in gleicher Sache) 1688 (98 – 100). Bd. II: Heiratsverschreibung der Agnes Isabella von Harff und des Johann Heinrich von Spieß 1648 (21 – 27 und 64 – 91).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7 cm, 355 Bl.; Bd. I: 100 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 22, Q12 fehlt, 8 Beilagen; Bd. II: 255 Bl., gebunden; Q 22. Vgl. RKG 2323 (H 392/1510).





Aktenzeichen : H 390/1508
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Wilhelm von Harff zu Dreiborn, Amtmann zu Monschau,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 3000 Rtlr. für den Verzicht auf das Amt des Erbmarschalls des Herzogtums Jülich mit den dazugehörenden Lehen. Maria Elisabeth Print von Horchheim gen. von Broel, die Großmutter mütterlicherseits des Appellanten, ging nach dem Tod ihres ersten Mannes Emundt von Metternich zu Vettelhoven, Erbmarschalls des Fürstentums Jülich, mit dem sie nur die Tochter Maria Catharina hatte, eine zweite Ehe mit Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig ein. Am 14. Juli 1635 verglichen sich von Gertzen und Maria Catharinas Mann Johann von Harffüber das Amt des Erbmarschalls und die dazugehörenden Lehen derart, daß von Harff nach dem Tode des Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig und der Maria Elisabeth von Broel an deren Erben 3000 Rtlr. für den Verzicht auf die Ansprüche zahlen sollte. Die Mutter des Appellanten stimmte diesem Vergleich nicht zu. Mit dem Verweis auf die fehlende Zustimmung der Mutter und einen Vergleich von 1636, in dem Johann Bertram unentgeltlich verzichtete, verweigerte der Appellant die Zahlung an Johann Bertrams Tochter Maria Catharina Ignatia von Gertzen gen. Sintzig, verwitwete Palandt, nachdem deren drei Brüder kinderlos verstorben waren. Sie übertrug ihre Ansprüche an den Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf (1674) – 2. RKG 1688 (1688)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rationes dedidendi der Vorinstanz (20 – 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 29 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 10 Aktenstücke. Vgl. RKG2322 (H 391/1509).





Aktenzeichen : H 391/1509
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Wilhelm von Harff zu Dreiborn, Amtmann zu Monschau, fürsich und seine Brüder, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Amt des Erbmarschalls des Herzogtums Jülich mit den dazugehörenden Lehen. S. o. RKG 2321 (H 390/1508).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1674 – 2. RKG 1694 – 1807(1493 – 1790)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Vergleich vom 14. Juli 1635 (3 – 6, 11 – 13). Belehnungdes Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig mit dem Erbmarschallamt des Herzogtums Jülich 1634 (19 – 22) und Reversalbrief (22 – 24). Vertrag vom 14. Juli 1635 und Bestätigung durch Herzog Wolfgang Wilhelm 15. Okt. 1636 (25 – 29). Ehevertrag des Johann von Harff und der Maria Catharina von Metternich zu Vettelhoven 1630 (33 – 36). Ehevertrag zwischen Ferdinand von Palandt zu Borschemich und Maria Catharina Ignatia von Sintzig zu Sommersberg 1650 (82 – 96). Bd. III: Übertragung des Anspruchs von 3000 Goldgulden von Maria Catharina Ignatia von Sintzig an den Appellaten 1687 (Q 25). Belehnungen des Engelbrecht Hurt von Schöneck mit dem Amt des Erbmarschalls des Herzogtums Jülich am 1. Nov. 1493 nach dem Tod seines Schwiegervaters und Vorgängers im Amt, Engelbrecht Nyt von Birgel, (Q 34) und 1512 (Q 35). Reversalbrief des Engelbrecht Hurt 1512 (Q 36). Belehnung des Emmerich Hurt zu Schöneck 1564 (Q 37). Ehevertrag 1630 wie Bd. II, 33 – 36 (Q 38, 215 – 216 und 231 – 233 in Q 58c, Q 78). Vergleich 1635 (Q 43, 221 – 222 in Q 58c). 5 Besitzergreifungsurkunden des Bertram von Sintzig über Besitz der Familie von Broel, der seiner Frau zugefallen war, 1640 (190 – 204 in Q 58c). Zusatzvertrag zum Ehevertrag von 1630, 1633 (216 – 220 in Q 58c, Q 80). Vergleich über das Erbmarschallamt 1634 (220 – 221 in Q 58c). Ehevertrag des Emundt von Metternich zu Vettelhoven und Kaldenborn und der Maria Elisabeth geb. Print von Horchheim (Horrichem) gen. von der Broel 1609 (223 – 228 in Q 58c). Reversalbrief des Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig 1634 (228 – 229 in Q 58c). Auszug aus dem Ehevertrag zwischen Christoph Alexander von und zu Velen und Maria Adriana Catharina von Hochkirchen 1707 (Q 59b, Q 61 Abschriften und Q 63 Original mit neun Petschaftssiegeln). Übertragung des Marschallamts an die Dechantin des freiadeligen Stifts zu Neuss, ein Fräulein von Hochkirchen, 1719 (Q 88). Testament der Christine Sophia Barbara von Hochkirchen 1720 (Q 89).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 10 cm, 526 Bl.; Bd. I: 49 Bl.; Protokoll;Bd. II: 115 Bl.; Q 7b; Bd. III: 362 Bl.; Q 1 – 98 außer 41* und 82*; Q 58a – d, 59a – b, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 392/1510
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Balduin von Harff zu Junkersdorf, Alsdorf, Hürth und Berensberg,Erbhofmeister des Fürstentums Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf die Aussteuer ihrer Mutter Agnes Isabella von Harff in Höhe von 10000 Rtlr. oder Immission in das im bergischen Amt Steinbach gelegene Haus Heilighoven (Hilgenheim) und einen Hof zu Pattern (Hzm., Amt und Kr. Jülich) als Harffsche Erbgüter. S. o. RKG 2320 (H 389/1507). Das RKG bestätigte am 15. Juli 1701 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1686 – 2. RKG 1688 – 1736(1648 – 1698)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 15. Juli 1701 (8). Auszug aus der Heiratsverschreibung des Johann Heinrich von Spieß zu Bubenheim und der Agnes Isabella von Harff 1648 (Q 8, 35 – 39, Q 17). Urteil der 1. Instanz (Q 18). Bd. II: Auszug aus der Heiratsverschreibung (82 – 85).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 700 Bl.; Bd. I: 5,5 cm, 247 Bl., lose; Q 1 – 25außer Q 7* und 19, 8 Beilagen; Bd. II: 453 Bl., gebunden; Q 19 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 393/1511
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Antonius von Harff zu Alsdorf, Hürth und Berensberg, Erbhofmeisterdes Herzogtums Jülich, (Bekl.: sein Vater Wilhelm von Harff)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf jährlich 27 Goldgulden und vier Mud Roggen seit 1559 bis zu seinem Tod. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2290 (H 356/1472).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts von der Bank zur Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) 1561 – 2. Hauptgericht Jülich 1563 – 3. Kommissare des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf 1565 – 4. RKG 1598 – 1617 (1515 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 1. Instanz 1598 (Q 3). Bd. II: Verfügung desEngelbrecht Hurt (Hurdt, Huirth) von Schöneck, Herrn zu Beffort (Beffert) und Erbmarschalls von Jülich, zur Versorgung seiner mit Maria Feck gezeugten unehelichen Kinder Peter und Anna nach seinem Tode, 1515 (3 – 9, 203 – 208). Zeugenaussagen (19 – 24). Vertrag zwischen Catharina von Zevel, Nonne des Prämonstratenserinnenklosters in Wenau (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Düren) und der Elisabeth von Engelsdorf einerseits und dem Wilhelm von Harff andererseits über den Nachlaß von Elisabeths Bruder Carsilius von Engelsdorf zu Merödgen (Merotgen) 23. Nov. 1563 (417 – 423).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 490 Bl.; Bd. I: 33 Bl., lose; Q 1 – 13 außer Q 5, 1Beilage; Bd. II: 457 Bl., gebunden; Q 5 (Vorakten) lag bis April 1988 bei RKG 2290 (H 356/1472).





Aktenzeichen : H 394/1512
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Diest als Harff–Landskronischer Fundationsinspektor
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Rechtsverweigerung und Anspruch auf Weiterführung des bereits seit über 20 Jahren am jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf anhängigen Prozesses der Kläger gegen den Freiherrn von Wanghe wegen des Rittersitzes Eller. Diest hatte zuvor dreimal in Düsseldorf wegen der Prozeßverschleppung protestiert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Promotorialium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1698 (1698)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 4 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 395/1513
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Regenten des Laurentianer– und Montaner –Gymnasiums (bei Prozeßbeginn Peter Joseph Sierstorpff (Sierstorff) und Johannes Gabriel Fabri) in Köln als Inspektoren der Harff–Landskronischen Fundation, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine zum Haus Geilenkirchen gehörende Erbpacht vonjährlich 18 Maltern Roggen aus der Zweibrüggener Mühle, die Nikolaus von Harff 1538 von Herzog Johann von Jülich, Kleve und Berg erhalten hatte. Werner von Harff zu Landskron hatte in seinem Testament vom Juni 1672 eine Stiftung für die Ausbildung von zwei Söhnen oder Töchtern der Familie Harff in der Form eines Familienfideikomisses über seine im Erzstift und in der Stadt Köln gelegenen Güter, Renten und Kapitalien errichtet. Exekutoren waren die beiden Regenten des Laurentianer– und Montaner – Gymnasiums. Unter den hinterlassenen Gütern befand sich auch die umstrittene Pfandverschreibung. Der Appellat behauptet dagegen, Werner von Harff sei „ab intestato“ verstorben. Strittig ist später die Möglichkeit der Ablösung der Rente durch eine einmalige Zahlung. Während die Erben des Appellaten den 1538 gültigen Wert von 660 Goldgulden zu zahlen bereit waren und auch beim Gericht in Geilenkirchen hinterlegten, forderten die Nachfolger der Appellanten 1125 Rtlr. als den aktuellen Gegenwert. Das RKG verurteilte die Erben von Wanghe am 1. April 1757 zur Zahlung der Rente vom Tode Werners von Harff 1672 bis zur Ablösung 1747 samt reichsüblicher Zinsen (5%).
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1693 – 2. RKG 1699 – 1792(1538 – 1782)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 1. April 1757 (11 – 12). Mehrere weitereUrteile 1758 – 1792; Bd. II: Auszug aus dem Testament des Werner von Harff (6 – 8). Erbkaufbrief Herzog Johanns über 18 Malter Roggen für Nikolaus von Harff, Amtmann zu Geilenkirchen und Born, und seine Frau Margarethe von Merode 1538 (33 – 39). Bd. III: Auszug aus den Rechnungen der Geilenkirchener Rentmeisterei 1597 (Q 25). Auszug aus dem Geilenkirchener Bürgerbuch von 1642 (Q 27). Rechnung über die Gesamtforderung von mehr als 14000 Rtlr. im Jahr 1757 (Q 31). RKG–Urteil vom 1. April 1757 (Q 32). Verzeichnis der Pfandverschreibungen des Herzogs Wolfgang Wilhelm für Werner und Daem (Damian) von Harff zu Geilenkirchen (Q 33). Kornpreise in Düren 1672 – 1756 jeweils um St. Martin (Q 34). Zinsberechnung für den hinterlegten Pfandschilling (Q 35). Vergleich über den Nachlaß des Werner von Harff 1673 (Q 83 und 84). Aufstellung von Gütern des Werner von Harff in Nörvenich und Geilenkirchen (Q 90 – 93, Q 100).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 12 cm, 581 Bl.; Bd. I: 37 Bl., gebunden; Protokoll; Bd.II: 150 Bl., gebunden; Q 11; Bd. III: 340 Bl., gebunden; Q 1 – 102 und 22a und b außer 11, ; Q 38, 46, 49 – 53 und 80* fehlten schon während des Prozesses; Bd. IV: 54 Bl., lose; Beilagen. Rationes decidendi der Vorinstanz in RKG 2329 (H 398/1516). Lit.: Franz Joseph von Bianco, Die ehemalige Universität und die Gymnasien zu Köln, II. Teil, Köln 1850, S. 273 – 276. Vgl. RKG 2328 (H 397/1515), RKG 2329 (H 398/1516).





Aktenzeichen : H 396/1514
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Regenten des Laurentianer– und Montaner – Gymnasiums (bei Prozeßbeginn Peter Joseph Sierstorpff) in Köln als Inspektoren der Harff– Landskronischen Fundation, (Bekl.: Werner Friedrich von Harff zu Dreiborn als Vormund seines Vetters Johann Arnold Werner von Harff)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die aus dem Nachlaß des kinderlos verstorbenen Werner von Harff stammenden Lehen Eller, Geilenkirchen und Nörvenich. Maria Margaretha von Harff, die Mutter des Appellaten, hatte 1642 für eine Abfindung von 30000 Rtlr. zugunsten ihres Bruders Werner auf alle Ansprüche an den elterlichen Gütern verzichtet. Der Verzicht war 1668 vom Herzog von Jülich bestätigt worden. Werner von Harff zu Landskron hatte dann in seinem Testament vom Juni 1672 eine Stiftung für die Ausbildung von zwei Söhnen oder Töchtern der Familie Harff in der Form eines Familienfideikomisses über seine im Erzstift und in der Stadt Köln gelegenen Güter, Renten und Kapitalien errichtet. Exekutoren waren die beiden Regenten des Laurentianer– und Montaner – Gymnasiums. Nach dem Tod ihres Bruders focht Maria Margaretha seine testamentarische Verfügung an. Das RKG bestätigte am 17. Juli 1730 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1672 – 2. RKG 1700 – 1761(1642 – 1730)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 30. Juli 1730 (7). Testament des Wernervon Harff zu Landskron „una cum codicillo“ 1672 (Q 22). Bd. II: Auszug aus der Heiratsverschreibung des Anton de Gracht von Wanghe und der Maria Margaretha von Harff 1642 (43 – 44). Verzicht der Margaretha von Harff und ihres Mannes auf alle Erbansprüche 1642 (114 – 117). Quittung über empfangene Aussteuer der Maria Margaretha von Harff 1643 (117 – 122). Lehnsbrief über Haus Eller von Herzog Philipp Wilhelm für Johann Arnold Werner von Harff zu Dreiborn 1668 (178 – 186).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 543 Bl.; Bd. I: 93 Bl., lose; Q 1 – 23 außer 6, Q13 – 15 fehlen, 1 Beilage; Bd. II: 450 Bl., gebunden; Q 6 (Vorakten). Vgl. RKG 2326 (H 395/1513), RKG 2328 (H 397/1515) und RKG 2329 (H 398/1516).





Aktenzeichen : H 397/1515
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Die Regenten des Laurentianer– und Montaner – Gymnasiums (beiProzeßbeginn Peter Joseph Sierstorpff) in Köln als Inspektoren der Harff– Landskronischen Fundation, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf jährlich 14 Malter Roggen aus einer Pfandverschreibung Herzog Wolfgang Wilhelms seit 1639. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2326 (H 395/1513). Der Appellat behauptet, die Pfandverschreibung sei „pro bono immobilari“ zu halten und daher könne gemäß der jül.–berg. Landordnung über sie wie über Stock– und Stammgüter nicht testiert werden, sondern sie fiele auf dem Erbwege an ihn als Neffen und nächsten Verwandten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1687 – 2. RKG 1700 – 1792(1639 – 1784)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 1. April 1757 (9 – 10 und Bd. II, Q 23).Bd. II: Pfandverschreibung Herzog Wolfgang Wilhelms für die Brüder Werner und Daem von Harff 1639 wegen 5440 in Kriegswirren vorgestreckter Rtlr. (Q 6, Q 25, und Bd. III, 71 – 79). Berechnung der Gesamtforderung 1757 in Höhe von fast 14000 Rtlr. (Q 22). Vergleich zwischen Werner von Harff zu Landskron, Amtmann zu Geilenkirchen, und Gottfried Schommartz, Vogt und Rentmeister zu Geilenkirchen, über 57 Malter Roggen 1642 (Q 24). Verzeichnis dessen, was Herzog Wolfgang Wilhelm dem Daem und dem Werner von Harffverschrieben hatte (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 8 cm, 359 Bl.; Bd. I: 31 Bl.; Protokoll;Bd. II: 183 Bl., Bl. 152 – 183 lose; Q 1 – 76 außer 7, 10*, 28* – 48*, 67* – 70*, 72* – 75*; Bd. III: 145 Bl.; Q 7 (Vorakten). Vgl. RKG 2326 (H 395/1513), RKG 2329 (H 398/1516).





Aktenzeichen : H 398/1516
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Regenten des Laurentianer– und Montaner – Gymnasiums in Köln alsKuratoren des verstorbenen Werner Friedrich von Harff und Kuratoren und Exekutoren des verstorbenen Johann Arnold Werner von Harff bzw. Inspektoren des Harff–Landskronischen Fideikommisses, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Allodial–, Stock– und Stammgüter des Werner von Harff zu Geilenkirchen, die die Nachkommen der Maria Theresa von Harff zu Geilenkirchen okkupiert haben. Das Ehepaar Johann von Harff zu Geilenkirchen und Catharina von Gymnich hatte sechs Kinder, von denen die Söhne Johann Robert, Adolph und Daem früh starben. Die älteste Tochter Maria Agnes wurde bei ihrer Heirat mit Wilhelm von Hoensbroek (Hoensbroich) zu Ostham mit 14000 Rtlr. ausgesteuert, die jüngere Margaretha Theresa erhielt bei ihrer Heirat mit Anton von der Gracht zu Wanghe (25. April 1642) 29500 Rtlr. als „Abstandspfennig“. Dafür verzichtete das Paar vor dem jül.– berg. Hofgericht in Düsseldorf, bei der kurfürstl. köln. Regierung in Bonn, dem königlich brabantischen Rat in Brüssel, dem kurfürstl. köln. Offizialat in Köln, dem Hauptgericht Jülich, dem Gericht zu Erkelenz und dem Hohen Rat zu Mechelen zugunsten von Margarethas Bruder Werner auf alle Erbansprüche. Werner von Harffvereinigte die Güter in seinem Testament vom 15. Juni 1672 zugunsten des Johann Arnold Werner von Harff zu Dreiborn, Enkels seiner Schwester Maria Agnes, zu einem Familienfideikommiß. Anton von der Gracht zu Wanghe focht das Testament im Namen seiner Frau erst vor Bürgermeister und Rat der Stadt Köln, dann vor der jül.–berg. Hofkanzlei in Düsseldorf an und erwirkte ein Mandat zur Sicherung eines Anteils in verschiedenen Ämtern. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2326 (H 395/1513). In gleicher Sache wurde auch vor dem Reichshofrat in Wien verhandelt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Quartae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1672 – 2. RKG 1759 – 1806 (1642 –1798)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 15. März 1799 (27 – 28). Botenlohnschein (Q9). Bd. II: Stammtafel von Harff zu Geilenkirchen (liegt als Faltblatt bei). Verzichtsbriefe des Anton von der Gracht und der Margaretha Theresa von Harff 1642/43 (138 – 150, 225 – 229, 296 – 309). Inventarium actorum (258 – 263). Ehevertrag zwischen Anton von der Gracht zu Wanghe und Margaretha Theresa von Harff 1642 (290 – 296). Ausführungen über das Testament des Werner von Harff 1672 (170ff.). Stammtafel von Harff (342).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 15 Bde., 30 cm, 1362 Bl.; Bd. I: 276 Bl., lose; Q 1 – 37 und 2Beilagen außer Q 13, 14 und 24; Bd. II: 419 Bl., gebunden und ein loses Faltblatt; Q 14 (Vorakten); Bd. III: 20 Bl., gebunden; Rationes decidendi; Bde. IV – XV alle gebunden; Vorakten und Akten aus anderen Prozessen, u. a.: Bd. VI: Rationes decidendi der jül.–berg. Hofkanzlei im Prozeß wegen der 18 Malter Roggen aus der Zweibrüggener Mühle im Amt Geilenkirchen 1698, RKG 2326 (H 395/1513); Bd. VII: Vorakten von RKG 2326 (H 395/1513); Bd. VIII: Rationes decidendi der jül.–berg. Hofkanzlei im Streit um die zum Haus Geilenkirchen gehörenden 57 Malter Erbroggen 1699; Bd. IX: Akten dieses Prozesses ab 1687; Bd. X und XII: Rationes decidendi derjül.–berg. Hofkanzlei die Allodial–, Stock– und Stammgüter des Werner von Harffbetreffend, darin: Stammtafel (Bd. XII, 52 – 53); Bd. XI: entsprechende Akten; Bde. XIII und XIV: Über den Streit um das Holz in der Bilker Gemarkung. Vgl. RKG 2326 (H 395/1513), RKG 2327 (H 396/1514), RKG 2328 (H 397/1515).





Aktenzeichen : H 399/1517
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Werner Friedrich Anton, Johann Wilhelm Bertram und Ferdinand von Harff zu Dreiborn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellatinnen auf Auszahlung ihrer Aussteuer in Höhe von je 5500 Rtlr.. Die gemeinsamen Eltern hatten am 27. Mai 1696 diese Summe in einer Disposition festgelegt, die Brüder verweigerten jedoch die Auszahlung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1711 – 2. RKG 1713 – 1729(1696 – 1727)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Rechnungsbuch der Kölner KaufhändlerinThyriardt über der Eleonora von Harff zu Dreiborn, Frau zu Türnich, gelieferte Ware 1700 (83 – 86), aus dem Rechnungsbuch des Kölner Kaufmanns N. Staesberg (87). Andere Rechnung, besonders von Kölner Kaufleuten (88 – 111). Aufstellung, was Eleonora vor ihrer Heirat von ihren Brüdern erhielt (112 – 121). Verfügung des Philipp Wilhelm von Harff zu Dreiborn und seiner Frau Anna Maria Catharina von der Horst über die Ausstattung ihrer Kinder 27. Mai 1696 (6 – 10 und 103 – 113 in Q 10). Inventarium actorum (114 – 115 in Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 269 Bl., gebunden; Q 10 (Vorakten) am Schluß. Vgl.RKG 2332 (H 401/1519).





Aktenzeichen : H 400/1518
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bertram Walram und Johann Wilhelm von Harff zu Dreiborn undKonsorten, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit über die Verwaltung der Harff – Landskronischen Fundation. Nach dem Tode ihres Vaters wurden 1700 den minderjährigen Appellanten Kuratoren bestelltet. Mit der Begründung, die Ausgaben hätten „wegen Rittermässiger education deren Herren Gegnern unumbgänglich erforderte Reisekosten und erlernung allerhant standesmässiger adlicher exercitien“ die Einnahmen überstiegen, forderten sie von den Appellanten weitere Zahlungen. Die Appellanten klagen, bei Erreichen der Volljährigkeit weder ein Inventar der Güter noch einen „status bonorum“ erhalten zu haben. Das RKG bestätigte am 9. Februar 1725 das Urteil der Vorinstanz. Die Gebrüder von Harff riefen darauf den Erzbischofvon Mainz als Revisionsinstanz an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1713 – 2. RKG 1715 – 1750(1678 – 1742) – 3. Erzbischofvon Mainz als Revisionsinstanz 1725
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG – Urteil vom 9. Feb. 1725 (12). Rechnung des Dr.Codonaeus, Kurators der Minderjährigen von Harff zu Dreiborn (Q 25). Briefwechsel zwischen den Kontrahenten 1700 – 1705 (Q 25 – 37). Einkünfte der Gebrüder von Harff zu Dreiborn während ihrer Minderjährigkeit aus der Herrlichkeit Dreiborn und anderen Gütern (Q 47). Aufstellung der Kontributionen des Dreiborner Hofs zu Rißdorf (Ristorff) 1678 – 1696 (Q 49). Libellus revisionis, originalversiegelt (Q 66); Bd. III: Iustificatio der Ausgaben (138 – 159); Bd. VI: Libellus gravaminum, originalversiegelt (Q 212); RKG–Urteil 10. April 1742 (500 – 504). Auszug aus dem Testament des Werner von Harff zu Landskron (563 – 571); Bd. VII: Manuale, Eintragungen nur auf S. 3 – 8, 47 – 57, 175 und 177. Der Prozeß enthält außerdem eine große Zahl von Rechnungen über Einnahmen (z. B. der Hülsischen Rentmeisterei) und Ausgaben sowie Quittungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bde., 49 cm, 2471 Bl.; Bd. I: 304 Bl., lose; Q 1 – 87 außer Q11; Bd. II: 90 Bl., gebunden; Q 11 (Vorakten); Bd. III: 543 Bl., gebunden; Q 88 mit 203 Beilagen; Bd. IV: 338 Bl., lose; Q 89 – 128a; Bd. V: 528 Bl., gebunden; Q 128b – 128d; Bd. VI: 571 Bl., lose; Q 129 – 253 außer 193; Q 210 und 251 fehlen; zahlreiche Beilagen; Bd. VII: gebunden; Q 193.





Aktenzeichen : H 401/1519
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Werner Friedrich von Harff zu Dreiborn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf die Aussteuer seiner Frau Eleonora von Harff zu Dreiborn in Höhe von 6000 Rtlr. Philipp Wilhelm von Harff zu Dreiborn und seine Frau Anna Maria Catharina von der Horst hatten in einer Disposition vom 27. Mai 1696 festgelegt, daß jede ihrer Töchter bei standesgemäßer Heirat 5500 Rtlr. „anstatt einer filial portion oder quota“ und 500 Rtlr. „zur ausrüstung“ erhalten sollte. Eleonora von Harff heiratete am 3. April 1714 den Appellaten. Ihr Bruder als Erbe der elterlichen Güter verweigerte die Auszahlung des Betrages mit der Begründung, die Heirat sei nicht standesgemäß. Umstritten ist die Familie der Großmutter väterlicherseits des Appellaten, von Esch. Später ist der Appellant bereit, die 4000 Rtlr. zu zahlen, die die Eltern für ihre Töchter im Falle einer nicht standesgemäßen Heirat vorgesehen hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio et inhibitoriosine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1716 – 2. RKG 1718 – 1729 (1665 –1728)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der Vorinstanz (in Q 5). Verfügung des PhilippWilhelm von Harff zu Dreiborn und seiner Frau Anna Maria Catharina von der Horst über die Ausstattung ihrer Kinder 27. Mai 1696 (Q 7). Ehevertrag zwischen Christoph Ernst Franz von Rolshausen zu Türnich und Eleonora von Harff 1714 (Q 8). Vergleich über die Aussteuer der Catharina von Esch 1665 (57 – 59). Geschichte (Genealogia) des adeligen Geschlechts von Esch aus Zweibrücken seit 1395 (60 – 63 und Q 70). „Matricula deß heyl. röm. reichs freyen ohnmittelbahren zu schildt und helm gebohrnen rittergliedern“ am Niederrhein, Hunsrück etc., zur Familie von Esch (Q 11 und Q 71). Vorfahren des Christoph Adolph Franz von Rolshausen zu Türnich (Q 51). Stammtafel von Esch–von Rolshausen (Q 69). Bd. II: Wappen der Familie von Esch (Ouden Esch), farbig, mit Beschwörung der Ritterbürtig– und Stiftsfähigkeit durch die Kapitulare von Trier (24). Aufstellung der Forderungen (Q 113). Bd. III: Ehevertrag wie Bd. I, Q 8 (4 – 6). Disposition 1696 (7 – 9). Ahnentafel wie in Q 51 (33, 62 – 63). Inventarium actorum (100 – 103). Stammtafel wie Q 69 (122). Wappen des Johann Jakob von Dusemond (179). Wappen der Familie von (Ouden) Esch (180).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 22 cm, 1110 Bl.; Bd. I: 267 Bl.; Q 1 –76; Bd. II: 178 Bl.; Q 77 – 118 außer 82, 20 Beilagen; Bd. III: 679 Bl.; Q 82 (Vorakten). Vgl. RKG 2330 (H 399/1517).





Aktenzeichen : H 402/1520
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen von Harff zu Dreiborn
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Einlassung am Blankenheimischen Gericht in einer bereits am RKG anhängigen Sache. Nach dem Tode des Wilhelm Adolph Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld erwirkte Theodor von Bodden gegen die Appellanten wegen des Nachlasses mit Ausnahme der jül.–berg. Güter am RKG eine Citatio ad videndum se manuteneri in possessione legitima apprehensa (RKG (B 1428a/4771b)). Die Appellanten bemängeln, daß trotz des noch laufenden Prozesses der kurpfälzische Geheime Rat und Generalmajor von Martial vom Kurfürsten zu Pfalz mit der zum Erbe gehörenden Herrlichkeit und dem Gericht zu Antonigartzem, das ein Mannlehen sein soll, belehnt worden sei und wegen einer Mühle und zehn Morgen Land in der Grafschaft Blankenheim die gräflich Blankenheimische Regierung angerufen habe. Nach Auffassung der Appellanten müsse von Martial sein vermeintliches Recht vor dem RKG suchen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non amplius turbando cassatorii, inhibitorii et restitutorii ad pristinum statum sine clausula, nec non citationis ad proponendum ius suum, si quod habere putet, sub poena perpetui silentii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1734 – 1735 (1721 – 1734)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnsbrief für Johann Heinrich Arnold und Wilhelm AdolphBertram von Wachtendonk über das Mannlehen Gartzen von Herzog Carl Philipp 1721 (Q 7). Botenlohnschein (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 37 Bl., gebunden; Q 1 – 11.





Aktenzeichen : H 403/1521
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Bertram von Harff zu Dreiborn
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de relaxando arresta in praejudicium testamentariae dispositionis nulliter apposita, et ab omni ulteriori cognitione desistendo, neque turbando receptorem Joannem Henricum Greuter noviter denominatum in receptura eidem commissa, nec non eidem juxta ordinationem memoratae dispositionis extradendo nummos jacentes cum clausula, nec non citatio ex lege si contendat 28 ff de fidejussoribus ad proponendum actiones etc. Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung des angelegten Arrestes und Herausgabe von Renten und Gefälle zum Unterhalt der in Mainz und Trier studierenden drei Brüder des Klägers und auf Anerkennung des von ihm eingesetzten Rentmeisters. Werner von Harff zu Landskron hatte in seinem Testament 1672 den ältesten Sohn des Hauses von Harff zu Dreiborn als seinen Erben in Mobilien und Immobilien eingesetzt und seine jährlichen Renten und Gefälle zu einem Familienfideikommiß zur Erziehung und Ausbildung der übrigen Kinder zusammengefaßt. Die Stiftung sollte damals den Unterhalt des ältesten Sohnes nicht schmälern. Der Kläger argumentiert, daß der „status bonorum“ nicht erhalten worden sei, weil Werners Schwestern einen Teil der Güter (in Nörvenich und Geilenkirchen) in Besitz nahmen und auch Haus Eller nicht mehr im Besitz der Familie sei. Der Unterhalt des ältesten Sohnes des Hauses von Harff zu Dreiborn sei auch deshalb nicht mehr gewährleistet, weil Inspektoren und die Rentmeister der Stiftung zusammen 131 Rtlr. jährlich erhielten. Mit Erreichen der Volljährigkeit (1735) setzte der Kläger den Fideikommißrentmeister Adam Hausmann, zunächst Kanoniker an St. Andreas in Köln, dann Pfarrer an St. Laurentius, ab und benannte Johann Heinrich Greuter neu. Darauf wurden 1735 die im Erzstift Köln und im Herzogtum Jülich gelegenen Renten und Gefälle von den Beklagten arrestiert und die Pächter durch Mandate des Offizials in Köln zur Herausgabe gezwungen. Das Urteil von 1744 fiel weitgehend im Sinne des Klägers aus.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1737 – 1759 (1672 – 1741)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG – Urteil vom 17. Juni 1744 (7 – 9). Testament des Wernervon Harff zu Landskron und Geilenkirchen 1672 (Q 4, 16). Auszug aus dem Protokoll des Kornelimünsterschen Gerichts oder Lehngedings (Q 11). Botenlohnschein (Q 13).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 151 Bl., lose; Q 1 – 28, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 404/1522
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Harff zu Dreiborn, Domherr zu Hildesheim undHalberstadt, (Kl.), später Wilhelm von Harff, Domkapitular von Mainz, und Philipp Franz von Harff zu Dreiborn
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die im jül. Amt Neuenahr gelegenen Höfe Brück in Wormersdorf (Grafschaft Neuenahr; Rhein–Sieg–Kr.) und Klein– Altendorf. Der Appellant hatte sie in einer Caducitätsklage vor dem Gellersheimer Hof– und Lehngericht, das vormals Thoenser Hofgericht hieß, beansprucht. Sitz dieses Hofgericht war Gelsdorf, der Sitz dieses Hofgericht, lag in dem früher neuenahrischen, jetzt jül. Amt Neuenahr, wurde aber nach dem Saffenberger Sukzessionskrieg der im Erzstift Köln gelegenen und dem Appellanten mitgehörenden Herrschaft Vettelhoven inkorporiert. Pater Anselm Rascop und Pater Ludwig Hulff, beide Profeßherren der Abtei Himmerod, die Lehnsträger der Höfe, sollen gegen Lehnspflichten verstoßen haben, indem sie nämlich drei Jahre lang nicht wie gefordert am Dienstag nach St. Michael (29. Sept.) ungeladen durch persönliche Anwesenheit bewiesen, daß sie lebten, und den Lehnszins nicht entrichteten. Für das zweite und die darauffolgenden Jahre sollten Stellvertreter zugelassen sein. Die Abtei Himmerod appellierte gegen das erstinstanzliche Urteil zuerst an das Hohe Weltliche Gericht in Bonn, dann an das jül.–berg. Hofgericht. Nach Darstellung der Appellaten ist der Hof zu Wormersdorf kein Lehen, sondern Allod. Der Hof war vermutlich Teil des alten Tomburger Burglehens, das die Grafen von Kleve von den Erzbischöfen von Köln hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Geschworene des Gellersheimer Hof– und Lehnsgerichts zu Vettelhoven 1728 – 2. Hohes Weltliches Gericht zu Bonn 1733 – 3. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1733 – 4. RKG 1739 – 1757 (1227 – 1757)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 4. Juni 1756 (19 – 20). Urteil des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf 1739 (Q 6). Ausführliche Erklärung der Pflichten der Lehnsträger des Lehnsgerichts zu Vettelhoven (in Q 7). Botenlohnschein (Q 10). Miles Bertram „dictus de Aldenhoven“ verkauft dem Kloster Himmerod seinen Hof in Wormersdorf am ersten Sonntag nach Ostern 1276 (Q 15, Q 74). Urkunde des Grafen Dietrich von Kleve für Kloster Himmerod 7. Jan. 1276 (Q 16, 75). Schreiben der Testamentsvollstrecker des Dekans Theodericus von Zyfflich über einen Hof in Klein–Altendorf, den dieser dem Kloster Himmerod vermachte, 5. Feb. 1349 (Q 17, 76). Bestätigung eines Landverkaufs in Wormersdorf eines Henricus de Surse an das Kloster Himmerod durch den Abt von Brauweiler Sept. 1256 (Q 26). Conradus de Sleida über einen Landverkauf zu Wormersdorf 1292 (Q 27). Lehns– oder Pachtverzeichnis des Abtes Heinrich des Klosters Himmerod vom 1. Mai 1341 (Q 28). Bestätigung des Grafen Wilhelm von Jülich eines Landkaufs von Wilhelm, Burggrafvon Nideggen, 13. Juni 1255 (Q 29). Immission des Appellanten in die Höfe durch die 1. Instanz 1733 (Q 33). Urteile aus Präzedenzfällen 1680 – 1732 (Q 37). Formula juramenti des Gellersheimer Hofgerichts zu Vettelhoven (Q 45). Lehnsbriefe des Abtes Leopold für Jacob Nelles über den Brückenhof zu Wormersdorf und für Johann Eschweiler und seine Frau Anna Odenthal über den Hof zu Klein– Altendorf 1732 (Q 46 und 47). RKG–Urteil vom 4. Juni 1756 (Q 56). Auszüge aus einem Buch, das die Namen aller Himmeroder Brüder von 1133 bis 1756 enthält, über Pater Ludovicus Hülff ex Kerpen, Profeß 1708, gest. 27. Jan. 1732 (Q 60) und zu den Äbten Robert Bootz, Ferdinand Pesgen, Leopold Camp und Anselm Rascop (Q 51). Auszug aus den Akten der 1. Instanz eines Prozesses Werner Friedrich von Harff, Domkantor zu Trier ./. von Kolff von Hausen 1678 (Q 63). Auszug aus den Akten des Hohen Weltlichen Gerichts zu Bonn in Sachen Himmerod ./. von Harff 1733 (Q 64). Gutachten über die Eidesformel des Hofgedings Vettelhoven (Q 66). Fünf Atteste (Schultheiß und Schöffen zu Zeltingen, zu Wittlich, zu Blankenheim und zu Ürzig an der Mosel sowie Dingvogt von Aachen) über die Verpflichtung zur Eidesleistung beim Empfang von Erbe (Q 67 – 71). Bestätigung eines Vertrages zwischen dem Kloster Himmerod und Nicolaus „dictus Vele“ über Güter in Altendorf durch den Grafen Wilhelm von Neuenahr 7. Nov. 1316 (Q 77). Bestätigung eines Landverkaufs des Henricus miles an das Kloster Himmerod durch Heinrich, Erzbischof von Köln (REK III, S. 97 Nr. 633) 1227 (Q 78). Rückkauf einer Rente durch das Kloster Himmerod von Dietrich von Rheinbach 1392 (Q 79). Rationes decidendi der Vorinstanz (408 – 446, im Protokoll als Q 80 vorgesehen). Mandatum de exequendo sine clausula 18. Jan. 1757 (Q 81).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 765 Bl.; Bd. I: 455 Bl., lose; Q 1 – 81 außer 49,Q 13 (Vollmacht für Lic. Spoenla) fehlt; Bd. II: 310 Bl., gebunden; Q 49 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 405/1523
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Damian Hyacinth von Harff zu Dreiborn, Domherr zu Trier, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz. Der Appellant soll an Paulus Groß, Förster des Appellaten in Bronsfeld (Kr. Schleiden), am 4. Juli 1736 im Dorf Harperscheid (Kr. Schleiden) Körperverletzung verübt haben und war deswegen vom Appellaten vor das jül.–berg. Geheimratsdicasterium gezogen worden. Von Harff beruft sich darauf, als Domherr zu Trier nicht der jül.–berg. Gerichtsbarkeit unterworfen zu sein. Er bestreitet, daß der Graf in der Herrschaft Schleiden Territorialherr sei und daß er Förster einsetzen dürfe. Folglich könne er durch den Vorfall auch nicht beschwert sein. Der Appellat argumentiert, da der Streit zwischen den beiden um ein der jül.– berg. Hoheit unterworfenes Rittergut gegangen sei, sei von Harff nicht als Domherr von Trier, sondern als jül. „Cavallier“ in Düsseldorf angeklagt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimes Ratsdicasterium 1736 – 2. RKG 1739 –1742 (1736 – 1741)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 16). Berichte über den Gesundheitszustandund die Verletzungen des Försters (Q 21, 22). Zeugenaussagen (Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 82 Bl., lose; Q 1 – 25, Vorakten (Q 17*) noch originalverpackt (54).





Aktenzeichen : H 406/1524
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Franz von Harff zu Dreiborn als Erbe des Johann von Harff zuDreiborn, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Teil des Erbes des Emundt von Metternich zu Vettelhoven. Der ursprüngliche Kläger war der Mann der Tochter der Maria Elisabeth Print von Horchheim gen. von der Broel aus ihrer ersten Ehe mit Emundt von Metternich zu Vettelhoven, der Beklagte ihr Sohn aus der zweiten Ehe mit Johann Bertram von Gertzen gen. Sintzig zu Sommersberg. Der Kläger verlangt Dokumente und Güter im Erzstift Köln, im Herzogtum Jülich und in der Grafschaft Blankenberg, um die seine Frau Maria Catharina bei der zweiten Heirat ihrer Mutter, als sie noch minderjährig war, betrogen worden sei. Die Akten des ursprünglichen Prozesses gingen bei der Einnahme Speyers durch die Franzosen oder beim Umzug des RKG nach Wetzlar verloren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi haereditatem ejusque statum inventarium et documenta et se condemnari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1753 – 1788 (1630 – 1787)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Heiratsvertrag zwischen Johann von Harff zu Dreibornund Maria Catharina von Metternich zu Vettelhoven 27. April 1630 (2 – 3). Bd. II: Auszug aus dem Protokoll von 1671 (Q 4). Abschrift der Akten von 1671 (Q 5 – 13). Botenlohnschein (Q 6). Heiratsvertrag wie oben (Q 10). Stammtafel Print von Horchheim gen. von der Broel–von Gertzen gen. Sintzig zum Sommersberg–von Metternich zu Vettelhoven–von Harff zu Dreiborn (Q 16). Aufschwörungstafel des Ludwig von Harff zu Dreiborn (Q 18). RKG– Urteil vom 14. Dez. 1779 (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 217 Bl.; Bd. I: 40 Bl.; Protokollund 2 Beilagen von 1671 aus dem ursprünglichen Prozeß von Harff ./. Gertzen (Gärtzgen) gen. Sintzig zu Sommersberg; Bd. II: 177 Bl.; Q 1 – 40. Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 1, Köln 1864, S. 22f., 40.





Aktenzeichen : H 407/1525
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Franz von Harff zu Dreiborn, (1. Inst Kl. sein Bruder Daem)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Ende Juli 1731 kinderlos verstorbenen Wilhelm Adolph Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld. Unter den Prätendenten war auch Johann Wilhelm von Gevertzhaen zu Attenbach im Namen seiner Frau Maria Adriana Scheiffart von Merode zu Allner. Dieser habe sein „per acta dotalia erworbenes Successionsrecht“ am Erbe am 18. Oktober 1733 an den inzwischen verstorbenen Bruder des Appellanten, Damian Hyazinth von Harff zu Ringsheim, Domherrn zu Trier, „per cessionem aut donationem inter vivos“ übertragen. In einem Streit zwischen von Bodden und von Harff und Konsorten wurde den Erben des Philipp Wilhelm von Harff in einem RKG–Urteil vom 14. November 1738 der Wachtendonk – Binsfeldische Nachlaß im Herzogtum Jülich zugesprochen. Der ältere Bruder des Appellanten, Franz Bertram von Harff zu Dreiborn, schloß mit der Gegenseite einen Vergleich. Das RKG bestätigte am 13. Juni 1777 das Urteil der Vorinstanz und remittierte die Sache zur Vollstreckung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1756 – 2. RKG 1759 – 1778 (1731 –1778)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 13. Juni 1777 (11 – 12). Botenlohnschein (Q12, Q 27, Q 37). Aufstellung über den Verbleib des Erbes (in Q 43). Bd. III: Auszug aus dem Ehevertrag der verwitweten Maria Adriana von Blumencron, geb. Scheiffart von Merode, und dem Herrn von Gevertzhaen zu Attenbach (4). Zession der Ansprüche an Damian Hyazinth von Harff zu Dreiborn 1731 (4 – 5). Vergleich 1739 (13 – 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 12 cm, 560 Bl.; Bd. I: 134 Bl., lose; Q 1 – 43 außer 38;Bd. II: 129 Bl., gebunden; Rationes decidendi der Vorinstanz; Bd. III: 297 Bl., gebunden; Q 38 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 409/1528
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Harger, Halbmann von St. Pantaleon zu Horrig (Hzm. Jülich,Amt Geilenkirchen; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), und Konsorten: Johann Schalck zu Gymnich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf fünf Morgen Artland und Teilung des Nachlasses der Maria Schalck.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln (Johann Kempis) – 2. Offizial zu Köln (HeinrichSteck) – 3. Jakob Middendorp, Dekan von St. Andreas in Köln, päpstlicher Richter und Kommissar – 4. Propst von St. Maria ad gradus in Köln – 5. RKG 1610 – 1612 (1596 – 1610)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vier Urteile des Offizials 1596 und 1604, des Dekans von St.Andreas 1606 und des Propstes von St. Maria ad gradus 1608 (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1 – 8.





Aktenzeichen : H 410/1531
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Clemens Hartkop iunior, Solingen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf 3643 Rtlr., 40 Albus und vier Heller. Der gleichnamige Vater des Appellanten hatte mit Gottfried Hartkop Geschäfte gemacht. Als Gottfried Konkurs machte („fallitus“), forderten seine Gläubiger die Auslösung eines Schuldscheines in Höhe von 2301 und die Bezahlung einer offenen Rechnung über 1342 Rtlr. von Clemens Hartkop senior, die er Gottfried noch schulde. Der Appellant verweist darauf, nie mit seinem Vater „in Compagnie“ gestanden zu haben, allerdings hatte er den Schuldschein unterschrieben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter des bergischen Amts Solingen – 2. Jül.–berg. HofratDüsseldorf– 3. RKG 1753 (1736 – 1753)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnungen: Schulden des Clemens Hartkop senior an GottfriedHartkop 1734 – 1740 (27 – 45, 118 – 121). Urteile Düsseldorf und Solingen 1741, 1744 und 1752 (46 – 48, 94, 97). Schuldschein 1736 (117).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 123 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 35 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 415/1543
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Harman (Hermelen), Kaldenhausen (Grafschaftund Kr. Moers) bzw. Linn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung eines 1696 auf 150 Malter Früchte und eine Kiste mit Wertgegenständen (ca. 1600 Rtlr.) durch die Vorinstanz angelegten Arrestes, da der Appellant als Einwohner und Untertan des kurköln. Amtes Linn und Uerdingen gemäß einer Goldbulle Karls IV. nicht vor ein fremdes Gericht gezogen werden könne. Der Appellat hatte ältere Erträge Harmans auf Kölner Gebiet beschlagnahmen lassen, die Ernte von 1696 teils vernichtet, teils ebenfalls nach Rumeln (Grafschaft und Kr. Moers) mitgenommen, später den Appellanten gefangengenommen, ihm Geld und Wertsachen abgenommen und ihn wochenlang festgehalten. Von Bernsau bestreitet, daß von Harman kurköln. Untertan ist. Vielmehr wohne er seit Jahren in der moersischen Hälfte von Kaldenhausen, auch sei er nicht von Adel oder ritterbürtig, sondern ein Bauer. Daher habe er auch wegen einer Forderung von 200 Rtlr. an ihn auch vor die erste Instanz gezogen werden können. Die beschlagnahmten Güter seien als Kaution anzusehen. Entzündet hatte sich der Streit um das von Johann Wilhelm von Bernsau nachgelassene kurköln. Lehen Dreven im Amt Uerdingen. Der Appellat fühlt sich durch die Vorwürfe in seiner Ehre verletzt und verlangt öffentlichen Widerruf. Die kurköln. Hofkanzlei in Bonn verbot Harman, die Sache vor das RKG zu bringen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Räte der Grafschaften Moers und Neuenahr 1696 – 2. Appellationskommissare der Grafschaften Moers und Neuenahr 1696 – 3. Kurköln. Hofkanzlei Bonn 1697 – 4. RKG 1697 – 1698 (1681 – 1698)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Stammtafel: Nachkommen des Wilhelm Wirich von Bernsau auszwei Ehen (16). Verbot der kurköln. Hofkanzlei in Bonn 1697 (38 – 43). Rationes des Richters der Vorinstanz Dr. Adam Conrad de Weiler (167 – 168).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 217 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 19 Aktenstücke.Lit.: Leo von de Loo, Bernsau. Zur Geschichte des Ritter– und Bauerngeschlechtes (1150–1940), Essen 1940, S. 150ff. Guido Rotthoff, Urkundenbuch der Stadt und des Amtes Uerdingen, Krefeld 1968 (=Inventare nichtstaatlicher Archive, hrsg. Landschaftsverband Rheinland, Bd. 10), S. 358f., Nr. 1142, 1143 und 1145.





Aktenzeichen : H 416/1544
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Dietrich von Harman (Harmen) zu Horn und Konsorten:Johann Dietrich von der Horst, Amtmann zu Mettmann, (Kl.); Anna Sibylla von Syberg, verwitwete von der Reck; Friedrich Wilhelm, Markgrafvon Brandenburg als Intervenient
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Durchsetzung eines Urteils der Vorinstanz vom 10. Juni 1652, in dem das elterliche Erbe (Konrad von der Reck und Gerberga von Wylich) geteilt worden war. Danach erhielt Harman als Stiefsohn Haus Horn und andere Güter, die ihm jedoch z. T. vorenthalten worden sein sollen. Harman lag mit seinem Stiefvater Konrad von der Reck über Güter seines Vaters im Streit, als dieser ihn im August 1649 tätlich angriff und verletzte. Streitpunkte waren die Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz und die Frage, ob die Akten von Kleve an unparteiische Rechtsgelehrte verschickt werden müssen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburgisches Hofgericht zu Kleve – 2. RKG 1663 –1686 (1649 – 1683)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Klevisch–märkische Landtagsabschiede, gedruckt, 9. Oktober1649 (Q 20). Urteil Kleve 10. Juni 1652 (Q 26). Rationes decidendi, originalversiegelt (Q 72).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 234 Bl., lose; Q 1 – 75.





Aktenzeichen : H 417/1545
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Dietrich von Harman zu Horn und Konsorten: Johann Dietrich von der Horst, Amtmann zu Mettmann, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellanten auf Immission in mehrere Häuser in Emmerich und in den Hof Schmieparzrath auf der anderen Rheinseite (d. h. rechtsrheinisch). S. o. RKG 2342 (H 416/1544). Die Appellanten beklagen, daß die Akten nicht an unparteiische Rechtsgelehrte geschickt wurden, sondern an die Universität Marburg, wo die Appellaten studiert hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburgisches Hofgericht zu Kleve – 2. RKG 1664 –1686 (1652 – 1664)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1652 (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 37 Bl., lose; Q 1 –10, 4 Beilagen.





Aktenzeichen : H 419/1555
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Mette (Mechthild), Witwe des Harper Esser (Harpenesser), für sichund ihre Kinder (Sohn Lambert), Arnoldsweiler (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung eines Hauses samt Hof und vierzehn Morgen Artland zu Arnoldsweiler, aus dem elterlichen bzw. brüderlichen Nachlaß. Die Appellaten bestreiten die Zuständigkeit des RKG, da der Streitwert nicht die im jül. Privileg vom 23. Juli 1548 festgesetzte Summe von 400 Goldgulden überschreite.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2. RKG 1553 – 1558 (1553 – 1555)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 7.





Aktenzeichen : H 425/1566
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Haaren (Harren) bzw. seine Witwe Beatrix von Randerath undseine Kinder, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf Abtretung der Sohlstätte des Lehnshofes.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. Kommissare des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf – 3.RKG 1636 – 1639 (1636 – 1638)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Düsseldorfer Kommissare 1634 (Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 5 außer 4*. Vgl. RKG 2878 (H 2046/6615).





Aktenzeichen : H 434/1603
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arndt von Hertefeld (Hartenfeldt), Weeze (Hzm. Kleve; Kr. Geldern),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um eine Rechnung mit einem „error calculi“ für eine dem Amtmann von Goch geleistete Fuhre. Hertefeld behauptet, nicht so viel schuldig zu sein, wie die Rechnung ausweist und will eigene Forderungen in Abzug bringen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Weeze – 2. Fürstl. Hofgericht Kleve – 3. RKG 1606 –1607 (1606)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 2. Instanz 1606 (Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Q 1 – 3.





Aktenzeichen : H 438/1629
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Hartigs (Hartich), Waldniel (Hzm. Jülich, Amt Brüggen; Kr.Kempen–Krefeld)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung eines aus Haus und Hof bestehenden Nachlasses.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Waldniel – 2. Hauptgericht Jülich – 3. Fürstl. jül. Räte –4. RKG 1553 – 1554 (1553 – 1554)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bl., lose; Q 1 – 5.





Aktenzeichen : H 448/1684
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hilger Hartzheim gen. Eßer als Sohn der Margarethe Gatzweiler,Münstereifel
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung eines Kapitals von 1600 Rtlr. und Zahlung überfälliger Pensionen in Höhe von über 800 Rtlr. seit 1651 bzw. auf die als Sicherheit eingesetzten Zehnten zu Holzmülheim (Grafschaft Blankenheim; Kr. Schleiden). und der Burg Vey (Veynau ?). Margarethe Gatzweiler, Witwe des ehemaligen Bürgermeisters und Schöffen von Münstereifel, Severin Eßer, hatte dem Vater des Appellaten, Johann Arnold Graf zu Manderscheid und Blankenheim, im Jahr 1628 eine jährliche Rente von 80 Rtlr. für 1600 Rtlr. verkauft. Bis zum Tode der Mutter hatten sowohl Johann Arnold als auch Salentin Ernst pünktlich bezahlt, dannjedoch die Zahlung eingestellt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de solvendi sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1662 – 1675 (1628 – 1675)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verschreibungen über 600 und 1000 Rtlr. 1628 (Q 3 und 4).Quittungen 1663/1664 (Q 9, 11, 14, 21, 23 – 25, 27a; 79, 80). Designatio expensarum (Q 16). Gerichtliche Kapitalsaufkündigung 1665 (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 83 Bl., lose; Q 1 – 36 und 27a, 4 Beilagen.





Aktenzeichen : H 450/1689
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gotthard Haes (Haß, Haiß, Hase) zu Hüls und Walbeck und seine FrauCatharina von Hüls, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung eines von der ersten Instanz den Appellaten zugesprochenen jährlichen Zinses und einer Erbpacht von sechs Goldgulden und fünf kölnischen Gulden an einem Hof „up gen Camp“ im Kirchspiel Wardt (Hzm. Kleve, Weselischer Kreis; Kr. Moers). Im Jahr 1431 sollen die Brüder Lambert, Kanoniker von Xanten, Gerhard und Eberhard von dem Sande (Sandt) den Hof von Johann Wickrath gekauft haben. Der Erbe Werner von dem Sande und seine Frau Adelheit hätten dann für die Belastung von sechs Goldgulden und fünf [coelsche currenten Gulden] außerdem ein Haus in der Rheingasse in Xanten zur Sicherheit gestellt. Bis 1497 wurde der Zins bezahlt. Den Hof aber schließlich an Johanna von Budberg (Bodberg) verkauft, die mit dem Kauf auch den Grundzins übernommen und auch immer entrichtet habe. Von ihr erbte den Hof Petra Schenk von Nideggen, die Mutter der Appellantin. Die Appellanten verkauften den Hof an Adolph von Gymnich, der die Zahlung des Zinses seit 1529 verweigerte. Das Haus in Xanten hatten die Appellaten von Werner von dem Sande geerbt, die nun zur Zahlung herangezogen werden sollten. Das RKG bestätigte am 18. Februar 1544 die Entscheidung der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Xanten 1536 – 2. RKG 1540 – 1549(1431 – 1549)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 18. Feb. 1544 (6 – 7). Vorakten (Q 5). Darin:Kaufverträge 1431 und 1497 (19 – 21). Designatio expensarum (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 82 Bl., lose; Q 1 – 20, Q 4 und 17 je a und b. Lit.: J.Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 36.





Aktenzeichen : H 452/1698
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina Häßin (Hasin, Witwe des Tilman Hase), vormals Deutz
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Vollstreckung eines von den Beklagten ausgesprochenen Urteils. 1599 hatte die Klägerin Theis Becker, Peter Muntz, Mauritz Schneider, Paul Zinder, Anna Goldschmids Mann und Wilhelm Weber, alle Eingesessene der Freiheit Deutz, wegen „hoher Iniurien und schmehungen“ vor dem Hohen Weltlichen Gericht in Köln verklagt. Diese hatten sie der Zauberei bezichtigt, wollten sich aber vor den Beklagten nicht einlassen und wurden „in contumaciam“ verurteilt. Gleichzeitig wurde die Klägerin aber in Deutz „criminaliter“ verklagt, verurteilt und nach geleisteter Urfehde, die ihr das Gefängnis ersparte, des Erzstifts Köln verwiesen. Greve und Schöffen argumentieren nun, das von ihnen gefällte Urteil gegen die Deutzer könne nicht ohne Nachteil und Verletzung des Prozesses, in dem die Klägerin verurteilt worden war, vollstreckt werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1603 – 1615 (1599 – 1615)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Gerichts Deutz gegen Catharina Hasin 28. Mai 1599(Q 4) und Urfehde (Q 5). Mehrere Auszüge aus Gerichtsakten des Hohen Weltlichen Gerichts in Köln.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 217 Bl., lose; Q 1 – 47 außer 33*, Q 5 fehlt, 9 Beilagen.





Aktenzeichen : H 454/1713
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Heinrich Hasenbach (Haßenbach), jül.–berg. Hofrat, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf zwei rechtmäßig erworbene Wohnungen. Zwei Wohnungen des Scholl samt Gärten in Düsseldorf am Berger Tor und in der Vorstadt waren zur Befriedigung seiner Gläubiger 1729 öffentlich versteigert worden und dem Appellanten „bey der kertzen“ für 5550 Rtlr. durch Richterspruch („adjudicatio“) zugefallen. Da Scholl bei der Bergischen Pfennigmeisterei noch erhebliche Schulden hatte, sollten seine Häuser nach einer Verordnung des Stadtschultheißen von Düsseldorf ein zweites Mal versteigert werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Finanzrat zu Düsseldorf – 2. RKG 1737 – 1744 (1729– 1739)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 131 Bl., gebunden; Q 1 – 32.





Aktenzeichen : H 455/1714
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Heinrich Hasenbach (Haßenbach), Deutz, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein an das Hasenbachische Gut angrenzendes Stück Land. Hasenbach soll durch Pflügen die Grenzen verändert haben. Er fordert die Vermessung des umstrittenen Landes durch geschworene unparteiische Feldmesser.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Untergericht Deutz 1742 – 2. Kurköln. Hofgericht Köln 1742 – 3.RKG 1742 – 1743 (1742 – 1743)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 215 Bl., lose; Q 1 – 26, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 456/1715
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kuratoren der minderjährigen Hasenbach, Ratingen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich, vermutlich zusammenhängend mit RKG 2351 (H 454/1713)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Nicht ersichtlich (Jül.–berg. Finanzrat zu Düsseldorf ?) – 2. RKG1754 – 1760 (1760)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., gebunden; nur Protokoll und eine Vollmacht.





Aktenzeichen : H 461/1726
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: [Johann Werner] von Hasenkamp
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte von Gut Eyll, das Hasenkamp dem von Eerde gewaltsam entrissen haben soll, und die Hälfte der Güter Hamern (Hameren) und Broichhausen (Brockhausen). Beim Tode ihres Bruders Bernhard von Palandt im Jahre 1669 hatten seine Geschwister Johann Hermann, Crafft Werner, Johann Jakob, Anna Christina, und Elisabetha Margaretha seine Güter Eyll, Hamern und Broichhausen zu einem unteilbaren Fideikommiß für seine Nachkommen verbunden. Erst wenn keine Söhne mehr in der Familie seien, sollten die zwei ältesten Töchter nach Aussteuerung der übrigen die Güter teilen. Bernhard hatte einen Sohn Anton Werner, der Catharina von Gysenberg (Giesenberg) heiratete und den Fideikommiß übernahm, und zwei Töchter, Godofrieda, die in ihre Ehe mit dem Freiherrn von Plettenberg „pro dote“ 25000 Rtlr. einbrachte, und Isabella Wilhelmina, die Caspar Leopold von Hasenkamp heiratete und angeblich keine Aussteuer erhalten hatte. Anton Werner von Palandt hatte einen Sohn Karl Adolph Antonius, der aber 1709 nach seinem Vater minderjährig starb, worauf seine Mutter die Güter als seine Erbin behielt. Anton Werners Schwestern, inzwischen beide Witwen, forderten als letzte Töchter der Familie die Güter von ihrer Schwägerin. Als Kompromiß zwischen der Witwe Palandt und der Witwe Plettenberg behielt die Witwe Palandt das Haus Eyll. Die Töchter der Witwe Plettenberg teilten die Güter dergestalt, daß die Frau von Wendt das Haus Broichhausen, die Frau von Schilder aber das Haus Hamern erhielt. Die verwitwete Frau von Hasenkamp verzichtete gegen Geld auf ihre Ansprüche an den Palandischen Gütern. Als sich herausstellte, daß entgegen den Aussagen der Catharina von Gysenberg sich der Familienpakt doch in ihren Händen befand, wollte ein Teil der Beteiligten die Kompromisse nicht mehr akzeptieren. Am RKG wurde dem Freiherrn von Eerde das Haus Eyll abgesprochen, wodurch alle Güter des Palandischen Fideikommisses in die Hände der Nachkommen der Godofrieda von Palandt gelangten. Gemäß dem Familienpakt beansprucht der Kläger als Nachkomme der Isabella Wilhelmina von Palandt die Hälfte dieser Güter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se immitti ex L. fin. cod. de edicto diviHadriani tollendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1747 – 1756 (1669 – 1751)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Familienpakt 1669 (Q 6). RKG–Urteile in Sachen des Osnabrückischen Oberschenken von Wendt ./. Catharina von Palandt, geb. von Gysenberg (Giesenberg) 9. Mai 1727 (Q 7), Catharina von Palandt, geb. von Gysenberg ./. Heinrich von Wendt und Anna Isabella Franziska geb. von Palandt, verwitwete Schilder, RKG (P 112/158), 20. April 1733 (Q 8) und 11. März 1746 (Q 9). Vergleich Hasenkamp – Plettenberg – Wendt, 7. Juli 1716 (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 116 Bl., lose; Q 1 – 23.





Aktenzeichen : H 462/1727
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hasenclever von Müngsten, Amt Bornefeld (Hzm. Berg), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltung eines Kaufvertrages. Hasenclever hatte Ende Juli 1679, aus England kommend, in Amsterdam ein Geschäft über eine „Parthey linten“ mit einem Londoner Kaufmann gemacht. Der Appellat sagte ihm die Lieferung für Oktober zu, er wollte die Ware vor dem Winter von Rotterdam oder Dorth nach England verschiffen. Als der Preis für „linten“ (?) stieg, lieferte von der Nüll „gegen kaufmans parole“ nicht zum verabredeten Preis. Als Hasenclever die Ware nicht zu den Lieferbedingungen des Appellaten abnehmen wollte, klagte dieser wegen eines Wechsels von 200 Rtlr., den Hasenclever nicht einlöste. Hasenclever stellte darauf eine Gegenrechnung auf. Außer dem entgangenen Gewinn von ca. 800 Rtlr. habe er auch 900 Rtlr. eingebüßt, die der Londoner Kaufmann nun als Schadenersatz zurückgehalten habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Elberfeld 1679 – 2. Jül.–berg.Hofgericht Düsseldorf 1680 – 3. RKG 1684 – 1686 (1679 – 1685)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil Elberfeld 7. Dez. 1679 (Q 6). Wechsel 4. Sept. 1679 (Q14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 241 Bl., lose; Q 1 – 31, Q 14 deutsch und niederländisch.





Aktenzeichen : H 464/1731
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes und Franciscus de Hasque (Haske), Aachen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf freien Zuzug und Wegzug für Calvinisten im Bistum Lüttich. Die Kläger hatten früher in Lüttich gewohnt und klagen gegen die Strafandrohungen durch den Bischofvon Lüttich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1598 – 1610 (1582 – 1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Offener Brief des Beklagten zum Schutz der katholischen Religion 1582, niederländisch, gedruckt (Q 5). Auszug (Artikel 16) aus einem Edikt des Bischofs von 1589 (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 106 Bl., gebunden; Q 1 – 23a und b, 18 Beilagen.





Aktenzeichen : H 465/1733
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hasselt, Rheydt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rechnungslegung über die Vormundschaft über von Galen (Gaelen), die von Hasselt ausgeübt hatte, und 2114 Goldgulden aus dieser Zeit. Beide Seiten hatten 1548 einen Kompromiß geschlossen, den von Hasselt später nicht einhalten wollte. Nach dem Tode des Heinrich von Hasselt stritten sein Sohn Dietrich und seine Tochter Margaretha bzw. ihr Mann Johann von Efferen um das Erbe der Ansprüche. Das RKG wies die Appellation am 12. Dez. 1558 ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Stommeln (Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr. Köln)auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich 1545 – 2. Hermann Graf zu Neuenahr und Moers, Herr zu Bedburg als „superarbiter“ 1553 – 3. RKG 1553 – 1564 (1545 – 1564)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Bestätigung des Kompromisses durch den Grafen vonNeuenahr 1553 (Q 7). Bd. II: Urteile des Hauptgerichts Jülich (10, 13 – 14, 80 – 81). Rechnungen (14 – 53). Designatio expensarum (Q 18). Rechtsgutachten, lateinisch (83 – 96).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 276 Bl.; Bd. I: 96 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 5, 4Beilagen; Bd. II: 5 cm, 180 Bl., gebunden; Q 5 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 466/1734
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Hasselt (Hassel) zu Hasselrath, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Magdalena auf Auszahlung der in ihrem Heiratsvertrag mit den Eltern (Vinzenz von Hasselt zu Hasselrath und Agnes von Merode zu Schloßberg) festgelegten Mitgift durch den Appellanten, ihren Bruder. In ihrem Ehevertrag waren ihr 6000 Rtlr. zugesprochen worden, wovon sie jedoch zunächst nur die Hälfte erhielt und für den Rest Pensionen. Die erste Instanz bestätigte in einem Urteil vom 27. Juni 1645 einen am 26. Mai 1632 geschlossenen Vergleich, der von Hasselt zur Zahlung von 5000 Rtlr. verpflichtete. Das RKG bestätigte am 6. Juli 1668 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1635 – 2. RKG 1664 – 1680(1632 – 1680)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 6. Juli 1668 (1 – 2). Vergleich der Kontrahenten 26. Mai 1632 (Q 9, Q 16). „Votum referentis“ der Vorinstanz (Q 14b). Testament des Werner von Ketzgen und der Magdalena von Hasselt 30. Juni 1667 (Q 21). Vergleich Hasselt–Ketzgen 1670 (Q 22). Rechnungen (Q 48 – 49). Bd. II: Urteil vom 27. Juni 1645 (28 – 29). Heiratsvertrag der Magdalena von Hasselt und des Werner von Ketzgen 1 1. Dez. 1625 (97 – 106).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 342 Bl.; Bd. I: 108 Bl., lose; Q 1 – 51, 14b, 19aund b, 1 Beilage; Bd. II: 234 Bl., gebunden; Q 14a (Vorakten).





Aktenzeichen : H 467/1735
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Joist Wilhelm Friedrich von Hasselt (Hassel), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Garzweilerhof (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Grevenbroich) wegen verschiedener Schulden. Der Hof war in der Vergangenheit mehrfach belastet worden: am 30. Nov. 1591 von Vinzenz von Hasselt mit einer jährlichen Rente von 24 Maltern Roggen für 800 Rtlr., 1660 von Johann Wilhelm von Hasselt zu Hasselrath, dem Vater des Appellanten, für 1000 Rtlr. mit weiteren 62,5 Rtlr. jährlicher Rente, und schließlich nahm Johann Degenhardt Heinrich von Hasselt, der Halbbruder des Appellanten, bei Sierstorpff weitere 3000 Rtlr. auf den Hof auf. Magdalena von Hasselt, Johann Wilhelms Schwester, hatte nach ihrer Heirat mit Werner von Ketzgen zur Klee nicht alles bekommen, was ihr laut Heiratsvertrag zustand. Die Restforderung von 2500 Rtlr. zedierten sie an ihre Tochter Amelie Elisabeth, verwitwete von Mulstroe (Mulstrohe) und Bocholtz (Bochholtz). Die Gläubiger sind sich uneins, wer die besseren Ansprüche hat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf – 2. RKG 1683 – 1685 (1632 –1687)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleiche über den Ehevertrag der Magdalena von Hasselt unddes Werner von Ketzgen zur Klee 26. Mai 1632 und 7. April 1648 (Q 6, Q 7, 53 – 54, 93 – 94). Zession der Magdalena von Hasselt und des Werner von Ketzgen an ihre Tochter Amelie Elisabeth 2. Jan. 1665 (Q 8, 92). Inventarium actorum in Sachen Joist Wilhelm Friedrich von Hasselt ./. Johann Degenhard Heinrich von Hasselt 1669/70 (Q 10). Auszug aus den Quittungen des Werner von Ketzgen (83 – 84).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 97 Bl., lose; Q 1 – 30 außer 23*, Q 4 fehlt, 25 Beilagen.Vgl. RKG 1283 (D 20/39). Lit.: Hans Welters, Stommeln 962–1962. Die Geschichte eines rheinischen Dorfes, o. O. [1962], S. 143ff.





Aktenzeichen : H 471/1757
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Margaretha von Hasselt, Witwe des Johann von Efferen zu Zieverich,für ihre Söhne Werner und Balthasar von Efferen, (Bekl.), und Paulus von Embken
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation gegen die Verurteilung wegen Straßenräuberei und landfriedbrüchiger Handlungen. Werner und Balthasar von Efferen hatten – noch miderjährig – am 25. September 1561 in der Nähe von Maastricht (Niederlande) einen Wagen von Kaufleuten überfallen und unter anderem Edelsteine, Perlen, Gold und Silber geraubt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1563 – 2. RKG 1563 – 1570 (1563 – 1570)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 15).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 207 Bl., gebunden; Q 1 – 16 außer 8*, 13 Beilagen.





Aktenzeichen : H 472/1758
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vinzenz von Hasselt (Hassell) zu Hasselrath (Hasselsraedt), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung von Pensionen in Rtlr. 1570 hatten Franz von Holtmühlen und Wilhelm Ketzgen als Kuratoren des Appellanten bei Dr. Martin Schnell, dem Vater des Appellaten, 3000 Taler, jeden zu 52 Albus kölnisch, „aufjährlich losbare Rente“ geliehen. In der Pfandverschreibung vor den Schöffen des Gerichts zu Esch (Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath; Kr. Köln) und Vogt und Schöffen des Gerichts zu Sunnerstorff (Sinnersdorf, Kr. Köln) 1577 zahlten sie 1000 Taler zurück, von Hasselt selbst später weitere 1000. Nachdem von 1570 bis 1607 die Pensionen „in currenti valore“ entrichtet worden waren, verweigerte der Appellat 1607 die Annahme und klagte vor dem Offizial in Köln, der entschied, daß rückständige und zukünftige Pensionen „in valore tempore contractus currente“ zu entrichten seien. Das RKG bestätigte am 4. Juli 1623 das Urteil der Vorinstanz in der Hauptsache, reformierte es aber in Bezug auf die Prozeßkosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1607 – 2. RKG 1608 – 1624 (1570 – 1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 4. Juli 1623 (6). Vorakten (Q 5). Darin: Obligation über 3000 Taler, vor den Schöffen des Gerichts zu Esch, 1570 (37 – 52). Sechs Quittungen des Dr. Martin Schnell und des Lic. Johann Schnell 1571 – 1605 (Q 14 – 19). Vormundschaftsbestellung für die Kinder des Johann Schnell durch Greve und Schöffen des Hohen Weltlichen Gerichts in Köln 1619 (Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 147 Bl., lose; Q 1 – 25, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 473/1759
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Melchior von Hasselt (Hassell), Ratsverwandter der Stadt Köln, undKonsorten:
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Kassation einer vor dem Apostolischen Nuntius angestrengten, nicht rechtmäßigen Appellation und auf Durchsetzung eines vom Offizial in Köln gefällten rechtmäßigen Urteils. In einer Schuldforderungssache (244 Taler und 41 Albus kölnisch) hatte der Kläger die Erben und die Witwe des Seger Müntz vor dem Offizial in Köln verklagt. Dessen Kommissar verurteilte am 17. November 1623 (im Mandat falsch 1633) die Beklagten, und der Offizial bestätigte das Urteil im Januar 1635, worauf die Verurteilten, da die Sache wegen des zu geringen Streitwertes nicht am RKG appellabel war, den päpstlichen Legaten, den Bischof Martin, anriefen. Mit der Kassation des widerrechtlichen Appellationsprozesses und der Durchführung des Urteils wurden Schultheiß und Schöffen von Deutz betraut.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii sine et executorialis cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1636 – 1646 (1623 – 1648)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile 1623, 1634 und 1635 (Q 2 und 3; 12 – 15). Zitation desKlägers durch den Apostolischen Nuntius „Martinus Alifer, Episcopus insulanus“, 21. Feb. 1635 (Q 4). Auszug aus den Akten der Verhandlungen vor dem Offizial in Köln 1633 – 1635 (43 – 46).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 50 Bl., gebunden; Q 1 – 19, 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 475/1784
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hasten (Haisten; auch: Heinrich von Frechen), „Handelsmann“, Köln, und Konsorten, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof Wintgenstein (Kirchspiel Hemmerden, Grafschaft Dyck; Kr. Grevenbroich), der dem Hof zu Anstel (Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath; Kr. Grevenbroich) kurmutig ist. Der Hof gehörte einst Dietrich Hecker von Heckhausen und seiner Frau Bela Grauers. Nach deren Tod versuchte ihre älteste Tochter Hilla mit ihrem Schwiegersohn Peter Winkenstein den Hof unter Ausschließung ihrer sieben Geschwister an sich zu bringen. Dagegen vertritt der Appellant, Ehemann von Dietrich Heckers Enkelin Gertrud, die Auffassung, alle acht Kinder des Ehepaares Hecker/Grauers seien erbberechtigt gewesen. In erster Instanz klagten alle Geschwister bzw. ihre Nachkommen gegen Hilla.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Hobsgerichts zu Anstel (1557) – 2.Schultheiß und Schöffen zu Mülheim (1560) – 3. Kurköln. Kommissare 1593 – 4. RKG 1607 – 1628 (1607 – 1623)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vormundbestellung für die unmündigen Kinder des Peter Hastendurch Bürgermeister und Rat der Stadt Köln 1623 (Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 153 Bl., lose; Q 1 – 25 außer 8* und 13*, 3 Beilagen.Vgl. RKG 2425 (H 687/2316). Lit.: Jakob Bremer, Die reichsunmittelbare Herrschaft Dyck der Grafen jetzigen Fürsten zu Salm–Reifferscheidt, Grevenbroich 1959, S. 404f.





Aktenzeichen : H 476/1785
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche unter den Gerichtszwang Gangelt gehörenden Gemeindenund Dörfer, nämlich Hastenrath, Langbroich, Kreuzrath, Stahe und Schümm (Schum) (alle Hzm. Jülich, Amt Millen; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um die von den Appellaten geforderten Kontributionen der Appellanten zu der „Churwacht“. Die Appellanten behaupten, frühere Zahlungen seien „tempore belli et necessitatis“ und „ad tempus limitatum“ geleistet worden. Daraus sei nicht abzuleiten, daß sie immer zu zahlen seien.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1624 – 2. RKG 1628 – 1636(1597 – 1636)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteile der Vorinstanz 1625 und 1628 (Q 3, 4). Bd. II:Steuerumlagen (mehrfach).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm, 165 Bl.; Bd. I: 55 Bl., lose; Q 1 – 15 außer 8*, 6Beilagen; Bd. II: 110 Bl., gebunden; Q 8* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 478/1811
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Elisabeth Esch, geb. Dülmans, Witwe des RKG–Fiskals Balthasar Hatteisen, und die Vormünder ihrer Kinder
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 2500 Rtlr. Der Lic. Hatteisen hatte am 29. Sept. 1652 dem Johann Reinhard von Hoheneck und seiner Frau Martha Helena von Eltz 2000 Rtlr. für eine jährliche Rente von 100 Rtlr. gegeben. Hoheneck hatte dafür Güter im Erzstift Köln verpfändet. 1660 kaufte von der Reck hoheneckische Güter. Nach Auffassung der Witwe soll er dabei die Obligation übernommen haben. Die Beklagten geben jedoch an, daß Dietrich Adolph, Bischof von Paderborn und Vetter des von Reck, die Obligation samt 500 Rtlr. Renten bei dem Kauf der bergischen Güter durch Bürgschaft übernommen habe. Dieser starb jedoch 1660, wie auch Hatteisen selbst (13. Dezember 1660), worauf weder von Hoheneck noch von der Reck die Rente an die Witwe zahlten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se assecurari et ad id condemnandum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1665 – 1672 (1591 – 1671)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentkaufbrief 1652 (Q 3). Zwei Schreiben des Bischofs vonPaderborn 1660 (Q 5 und 6). Designatio expensarum (Q 14). Zwei Rentkaufbriefe über 60 bzw. 120 Gulden jährlich von Johann Friedrich und Philipp Franz von Flerzheim für den Abt der Abtei Springiersbach 1626 und 1629 (Q 31 und 32). Rentbriefe des Joachim und des Adam Bernhard zu Beuren über je 60 Rtlr. jährlich von 1593 und 1591 (Q 33 und 34). Quittungen 1667 und 1669 (Q 43 – 44). Status causae und facti species aus Sicht der Kläger (107 – 108, 113 – 114).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 119 Bl., lose; Q 1 – 44, 8 Beilagen.





Aktenzeichen : H 486/1885
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hatzfeldt zu Wildenburg und seine Frau Druytgen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Hausfriedensbruchs. Die Beklagten sollen 1537 in das Haus der Kläger „Erckelenz uff dem Neuenmarkt“ in Köln eingedrungen sein, die Schlüssel an sich genommen und dort mehrere Tage mit dem Eigentum der Kläger nach Gutdünken verfahren haben. Die Beklagten argumentieren, vor der Kriminalklage müßten die Kläger erst die Entscheidung des zwischen den Parteien schwebenden Zivilverfahrens abwarten, die erst vor Greve und Schöffen des Hohen Weltlichen Gerichts Köln und dann vor Kommissaren des Erzbischofs von Köln verhandelt wurde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Causa fractae pacis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1539 – 1554 (1536 – 1551)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus den Statuten von Köln über die Teilung eines Nachlasses beim kinderlosen Tod eines Ehepartners ohne Testament, 1540 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 47 Bl., lose; Q 1 – 21; Q 14, 15 fehlen.





Aktenzeichen : H 488/1887
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hatzfeldt, Herr zu Wildenburg, Amtmann zu Löwenberg,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Gut und Haus Wildemann und das Haus „zum Stoeren genannt“ in Düren. Hatzfeldt klagte 1547 die Güter von Wilhelm von Nörvenich mit der Begründung ein, es sei sein „eigen proper Erffguedt“ und alle Verkäufe, die ohne ihn getätigt wurden, seien ungültig. Nach dem Tode des gleichnamigen Vaters des Franz von Hatzfeldt hatte seine Mutter Druitgen von Bergheim 1506 in zweiter Ehe den Johann von Gartzweiler (Bl. 50: ihr zweiter Hauswirt) geheiratet. Die Ansprüche des Appellaten, Neffe des Johann von Gartzweiler, stützen sich auf den Ehevertrag Johanns und Druitgens, wonach bei kinderlosem Tod Johanns sein nächster Verwandter erben sollte. Hatzfeldt bezweifelt, daß Paulus der nächste Verwandte ist. Gartzweiler wurde 1541 durch die Schöffen von Düren in das strittige Gut eingesetzt. Er starb im Winter 1552/53.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen der Stadt Düren 1547 – 2. Schultheißund Schöffen der Stadt Düren auf Unterweisung des Meiers und der Schöffen des königlichen Stuhls und der Stadt Aachen 1547 – 3. RKG 1550 – 1557 (1506 – 1553)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1549 (in Q 1). Vorakten (Q 5). Darin: Verschiedene Obligationen (u. a. des Johann von Gartzweiler über 2000 Goldgulden) 1489 – 1506; Auszüge aus dem Testament des Franz von Hatzfeldt des Älteren 1505; Ehevertrag der Druitgen von Bergheim und des Johann von Gartzweiler 1506; Aachener Urteil.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 68 Bl., gebunden, Q 1 lose, wurde im Nov. 1985 vomLandesarchiv Schleswig–Holstein übersandt; Q 1 – 12. Lit.: H. F. Macco, Genealogie der Aachener Familie Gartzweiler, in: Aus Aachens Vorzeit. Mitteilungen des Vereins für Kunde der Aachener Vorzeit 15. Jg (1902) S. 14f. Kurt Niederau, Die jülich–bergische Kanzlerfamilie Lüninck, in: Düsseldorfer Jb. 51 (1963) S. 278. W. Kaemmerer, Urkundenbuch der Stadt Düren II, Düren 1978, Nr. 253, 287, 288, 315, 353.





Aktenzeichen : H 489/1888
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hatzfeldt zu Wildenburg, Amtmann zu Löwenburg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Wolfferhof in der Hundtsgasse in Köln. Johann von Bergheim, Bürgermeister von Köln, war vom Abt von St. Pantaleon mit dem strittigen Gut belehnt worden (1493). Nach seinem Tod wurde 1514 sein Schwiegersohn, der jül. Kanzler Wilhelm Lüninck, mit dem Gut belehnt, der ohne Kinder starb. Seine Schwiegermutter Druitgen von Bergheim hatte Franz von Hatzfeldt geheiratet, der nach ihrem Tod Ansprüche erhob, gegen die die Appellaten als nächste Verwandte des Wilhelm Lüninck klagten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß (secundae appellationis)
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannkammer (Abt) von St. Pantaleon zu Köln 1549 – 2. Kommissare der Mannkammer von St. Pantaleon in Köln 1549 – 3. RKG 1550 – 1555 (1491 – 1554)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 14). Vorakten (49 – 108). Darin:Vier Lehenbriefe den Wolfferhofbetreffend 1491 – 1534 (57 – 60).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, Bl. 1 – 108 außer 48, lose; Q 1 – 14, 1 Beilage 1552.Vgl. RKG 2385 (H 570/1986).





Aktenzeichen : H 490/1889
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ludwig von Hatzfeldt zu Wildenburg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Hof in Graurheindorf (Erzstift Köln, Oberamt Bonn; Stadt Bonn). Dechant und Kapitel von St. Cassius hatten 1505 Adolph Kannengießer und seine Frau Agnes aus Köln für jährlich 18 oberländische Gulden, zu je 4 Mark kölnisch gerechnet, mit dem umstrittenen Haus belehnt. Nach ihrem Tod wurde ihre einzige Tochter Christina damit belehnt, die in zweiter Ehe Ludwig von Hatzfeldt heiratete. Christina setzte in einem Testament Hermann von Hirtz gen. Landskron zum Universalerben ein, der Hatzfeldt vertraglich die Leibzucht zugestanden haben soll. Der Appellat behauptet dagegen, Hatzfeldt habe den Hof „thätlich occupiert“, und weigerte sich ab 1551, die jährliche Pension anzunehmen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Dechant zu St. Andreas Dr. Hieronymus Quickborn und Dr.Jakob Ochs als Kommissare des Erzbischofs von Köln 1551 – 2. RKG 1553 – 1577 (1505 – 1577)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Vergleich zwischen Ludwig von Hatzfeldt und Hermannvon Hirtz gen. Landskron über den Nachlaß von Ludwigs Frau Christina geb. Kannengießer 1542 (Q 5). Bd. II: Zeugenaussagen (134 – 181). Bd. III: Zeugenaussagen (Q 32). Belehnung des Adolph Kannengießer 1505 (Q 34). Vertrag 1542 (Q 35). Quittung für Ludwig von Hatzfeldt über 18 oberländische Gulden 1550 (Q 37). Notarielle Bestätigungen der Zahlungsbereitschaft des Ludwig von Hatzfeldt 1551 – 1575 (Q 38 – 55).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 14 cm, 549 Bl.; gebunden; Bd. I: 76 Bl.; Q 1 – 18 außer2* und 11; Bd. II: 182 Bl.; Q 11 (Vorakten); Bd. III: 291 Bl.; Q 19 – 63. Lit.: Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen Adels. Die von dem Bottlenberg, S. 69ff.





Aktenzeichen : H 509/1908
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hatzfeldt zu Merten als Erbe des Hans Ludwig von Hatzfeldt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zahlreiche Schuldforderungen der Appellaten an Hans Ludwig von Hatzfeldt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Bürgermeister) der Stadt Köln 1608 – 2. Lic. Johannes Westhoven und Lic. Johannes Helman als Kommissare des Erzbischofs von Köln 1609 – 3. RKG 1610 – 1611 (1608 – 1616)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten 2. Instanz (Q 6*, 9 – 77). Darin: Namen der Kreditoren und detaillierte Forderungen (18 – 19) sowie verschiedene Rechnungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 91 Bl., lose; Q 1 – 3 und 4* – 7*.





Aktenzeichen : H 510/1909
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Die Vettern Wilhelm, Sebastian, Heinrich Ludwig von Hatzfeldt zuWildenburg, Weisweiler und Schönstein für sich und ihre minderjährigen Vettern, die Kinder Adrians und Bernhards von Hatzfeldt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Herrlichkeit Wildenburg mit dem Kirchspiel Friesenhagen und dem halben Kirchspiel Wissen einschließlich aller Regale. Nach dem Tode ihres Mannes hatte die Appellatin allen Untertanen unter Gewaltandrohung befohlen, Zinse und Pachten nur an sie zu zahlen, und hatte einen entsprechenden Befehl des Erzbischofs von Köln erwirkt, der durch einen köln. Kommissar an die Kirchtür von Wissen geheftet und vom Pastor von der Kanzel in Wissen verkündet wurde. Die Appellanten vertreten die Auffassung, daß diese Lehen „uff die Weibspersonen nicht gelangen können“, und beanspruchen die Nachfolge in den Lehen für sich bzw. für ihre Mündel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Erzbischofvon Köln – 2. RKG 1611 – 1612 (1611 – 1614); 1609(1609)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 62 Bl., lose; zwei Prozesse: der erste ist H 510/1909, Q 1– 7, der zweite ohne Signatur, da die obere Hälfte des Deckblattes fehlt, Q 1 – 9 außer 2*, 7* und 8*, 7 Beilagen. Vgl. RKG 2387 (H 575/1991), RKG 2388 (H 576/1992) und RKG 2389 (H 577/1993). Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 4, 1984, Nr. 1679, 1729 (Anna als Witwe eines Wilhelms von Hatzfeldt genannt).





Aktenzeichen : H 511/1910
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Hatzfeldt und Konsorten
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2371 (H 510/1909)
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Räte – 2. RKG 1613 – 1614 (1613)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 3 und 4.





Aktenzeichen : H 515/1915
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hatzfeldtische verordnete Vormünder des „blödverständigen condemnierten“ Daniel von Hatzfeldt: Walraff (Walram) Scheiffart von Merode zu Allner und der kurköln. Kammerrat Johann Pranghe, Bonn (Bekl.: Gebrüder Franz und Hans Ludwig von Hatzfeldt zu Merten)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 1000 Goldgulden samt Zinsen seit Beginn des Rechtsstreits. Franz von Hatzfeldt der Ältere und seine Frau Gertrud von Bergheim hatten 1533 ein Testament gemacht, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Franz von Hatzfeldt erhielt von seiner Frau alle beweglichen Güter zu Eigentum und die unbeweglichen zur Leibzucht. Gertrud setzte der Anna von Hatzfeldt ein Legat von 1000 Goldgulden aus für den Fall, daß sie weltlichen Standes bliebe, und verfaßte 1538 zusätzlich ein Kodizill, womit sie eine Stiftung für Arme einrichtete. Nach Gertruds Tod heiratete Anna von Hatzfeldt 1563 Degenhard von Wevorden zu Drove. Franz von Hatzfeldt der Ältere hinterließ die Söhne Franz den Jüngeren und Hans Ludwig. Jedoch nicht sie, sondern ihre Vettern, die Brüder Werner und Daem von Hatzfeldt, zahlten Anna die 1000 Goldgulden aus, wofür sie ihnen ihre Ansprüche gegenüber Franz und Hans Ludwig von Hatzfeldt zedierte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Pfalz–neuburg. Hofgericht Düsseldorf 1593 – 2. RKG 1680 –1684 (1533 – 1682)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Testament 1533 (Q 25). Schenkung der Gertrud vonBergheim an ihren Mann Franz von Hatzfeldt über alle ihre Güter in und außerhalb von Köln, besonders Hof und Gut Borckhausen, 24. August 1534 (64 – 67). Schenkung über Güter zu Düren 1540 (68 – 69). Rationes decidendi der 1. Instanz (77 – 82). Bd. II: Vertrag zwischen Franz von Hatzfeldt und seinen Vettern Daem und Werner von Hatzfeldt 1552 (146 – 148).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 418 Bl.; Bd. I: 82 Bl., lose; Q 1 – 27 außer 4, 6 Beilagen;Bd. II: 336 Bl., gebunden; Q 4 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 532/1932
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche Hatzfeldtischen Kreditoren, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderungen. Hatzfeldt hatte zu den geerbten Schulden (116590 Florene, 30 Kreuzer) selbst noch Schulden in Höhe von 417433 Gulden, 18 Kreuzer gemacht, überwiegend außerhalb der jül.–berg. Lande. Er verlegte seinen Wohnsitz nach Mannheim.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat – 2. RKG 1765 – 1767 (1765 – 1767)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Namen der Kreditoren (in Q 2). Botenlohnschein (Q 11). Detaillierte Aufstellung der Schulden (in Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 125 Bl., lose; Q 1 – 20.





Aktenzeichen : H 551/1951
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ludwig, Georg, Wilhelm, Hermann und Heinrich von Hatzfeldt für sich und alle ihre auf Saynischem Boden seßhaften Wildenburgischen Leibeigenen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf gleiche Abgaben, Türkensteuer und Dienste der Hofleute und Leibeigenen in ihrer Herrschaft. Die Appellanten besaßen einige Ackerhöfe mit allen Gerechtigkeiten in den Saynischen Landen, deren Leibeigene den Appellaten seit Menschengedenken Schatz und Dienst gegeben hatten. Die Appellaten hatten die Wildenburgischen Hofleute und Leibeigenen in Homburg vor Gericht gezogen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen von Homburg 1564 – 2. RKG 1565 –1585 (1564 – 1584)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 3 bzw. 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 229 Bl., gebunden; Q 1 – 34 außer 13* und 14*, Q 25 =Q 3, eine zusätzliche Q 16 (Exceptiones) hinter Q 34.





Aktenzeichen : H 553/1953
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich, Hermann, Bernhard und Wilhelm von Hatzfeldt
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation wegen Klage vor dem falschen Gericht und dadurch erfolgter Störung der Rechte der Appellanten. Claus Wittershan hatte gegen den Untertanen der Herrschaft Wildenburg Peter zum Mohren vor den Sayn – Wittgensteinischen Beamten und Rentmeister zu Homburg geklagt. Die Kläger geben an, in der Herrschaft Wildenburg die hohe und niedere Gerichtsbarkeit zu besitzen, daher sei der Prozeß in Homburg nichtig. Das Urteil gegen Mohren wegen Diffamierung und Beleidigung (öffentlicher Widerruf und 200 Taler Schadenersatz) wurde 1594 gefällt, aber erst 1596, nach dem Tode des Beklagten, bekanntgegeben. Die Güter Mohrens wurden durch den Sayn – Wittgensteinischen Schultheiß gepfändet und dem Claus Wittershan ausgehändigt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis die turbation der Jurisdiction in der Herrschaft Wildenburg betreffend
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1597 (1592 – 1600)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Extrajudizialakten in Sachen Claus Wittershan ./. Peter zumMohren, Homburg 1592 (11 – 37)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 37 Bl., lose; Q 1 – 6; 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 554/1955
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hermann von Hatzfeldt zu Wildenburg, Drost zu Balve, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof „zum Wasser“ (Herrschaft Homburg), von dem der Appellant behauptet, daß er seit Menschengedenken in Familienbesitz und weder den Appellaten noch sonst jemandem zinspflichtig sei. Die Appellaten hatten bei dem Schultheißen und den Schöffen zu Waldbröl (Oberbergischer Kr.) durch ihren Anwalt Wilhelm Steffelbach anfragen lassen, ob das Gut an sie gefallen sei, „nachdem das wasser erbe ungefherlich in 40 jahren, wie in freyen Zettel vermelt, nit endricht, und bezalt sein sollt“. Als Freigut sei das „Wasser“ zinspflichtig. Die Schöffen entschieden, daß das Gut wegen Nichterscheinens des Appellanten vor Gericht und Verweigerung des Zinses an ihre Herren gefallen sei. Darauf erhob NeuendorfAnsprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Waldbröl 1570 – 2. RKG 1571 –1600 (1524 – 1590)
Beweismittel : (7) Beweismittel: 7 Lehensbriefe über den Hof zum Wasser 1524 – 1556 (Q 33 –39). Pachtzettel der Einwohner der Kirchspiele Friesenhagen und Wissen 1530 – 1570 (Originale; Q 40 – 54).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 498 Bl., gebunden; Q 1 – 55 und 31b außer Q 4, 11Beilagen.





Aktenzeichen : H 559/1961
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hatzfeldt zu Wildenburg und seine Frau Anna von Hanxler
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen ungerechtfertigter Pfändung. Werner von Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler hatte seinen Sohn Adolph zum Verwalter seines Anteils an Schloß Wildenburg eingesetzt. Der Rentmeister soll auf Befehl des Herzogs mit 1500 Bauern und Einwohnern des Amts Windeck am 24. Februar 1577 gewaltsam das Haus Wildenburg eingenommen und Verwandten und Dienstleuten der Kläger einen Eid abgepreßt haben, Wildenburg nicht zu verlassen. Knechte und ein Notar seien eingekerkert, Geld, Waffen und Wein mitgenommen worden. Nach Auffassung des Beklagten Adolph von Hatzfeldt ist die Klage am RKG nicht rechtmäßig, da er nicht reichsunmittelbar sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: 1. Mandati der pfanndungh
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1577 – 1581 (1576 – 1578)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 34 Bl., lose; Q 1 – 7, 1 Beilage. Vgl. RKG 2382 (H563/1965).





Aktenzeichen : H 560/1962
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg von Hatzfeldt zu Wildenburg, seine Frau Ursula geb. von Neuhof (Neuenhof), seine Söhne Bernhard und Sebastian und Hans im Birckholz
Sachverhalt : Streitgegenstand: Störung in Besitz und Jurisdiktion des Hofes Schönenbach, der ein Hatzfeldtisch–Wildenburgisches Stamm– und Mannlehen der Grafschaft Sayn sein soll. Auf Ersuchen des Wilhelm von Bottlenberg soll der Amtmann von Windeck am 19. April 1589 mit Bewaffneten in Schloß Wildenburg eingedrungen sein und die Bewohner derart in Angst und Schrecken versetzt haben, daß die Schwiegertochter des Klägers eine Fehlgeburt erlitt. Anschließend seien zwei vom Hof Schönenbach stammende Eichen weggeschafft und Ebert im Dahl (Dhal) inhaftiert und erst wieder gegen Kaution freigelassen worden. Auf dem Hof Schönenbach wurden 31 Wagen Kohle, die in der Schmelzhütte zu Wildsberg verbraucht wurden, sowie 42 Wagen mit Ernteerträgen gepfändet. Der Streit geht auf Besitzansprüche zurück: Die Ehe zwischen Ludwig von Hatzfeldt zu Wildenburg und Judith von Schmülling (Schmuling) war kinderlos geblieben. In seinem Testament setzte Ludwig Judith wegen der beschwerlichen Pflege in seiner langwierigen Krankheit als Erbin seiner Stamm– und Lehengüter ein. Nach seinem Tode erhobenjedoch sein Bruder Georg und Catharina, die Witwe des Wilhelm von Hatzfeldt, im Namen ihres Sohnes Sebastian Ansprüche. Georg und Judith schlossen einen Vergleich, mit dem auch Catharina und der Vormund ihres Sohnes einverstanden gewesen sein sollen. Judith heiratete in zweiter Ehe Wilhelm von Bottlenberg gen. Schirp (Schirff), der Georg von Hatzfeldt vorwirft, sich nicht an den Vertrag gehalten zu haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati der pfandung et de non offendendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1589 – 1597 (1575 – 1591)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehensbrief der Grafen Heinrich und Hermann zu Sayn für Georg, Heinrich, Ludwig und Hermann von Hatzfeldt zu Wildenburg über Schloß und Tal Wildenburg 1575 (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 51 Bl., lose; Q 1 – 10. Das Deckblatt des Protokolls trägtden Vermerk „vertragen“. Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 4, 1984, Nr. 1698. Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen Adels. Die von dem Bottlenberg, S. 70.





Aktenzeichen : H 561/1963
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz und Hans Ludwig von Hatzfeldt zu Wildenburg, ab 1674 derFreiherr Scheiffart von Merode zu Allner
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf rückständige Zahlungen aus einer Rentverschreibung, in der die Herrschaften Bedburg und Rösberg verpfändet worden waren. GrafWilhelm zu Neuenahr und Moers hatte mit Bewilligung seines Sohnes Hermann Graf zu Neuenahr am 9. Mai 1547 für eine jährliche Rente von 250 Goldgulden bei Hubert Dinslach 5000 Goldgulden aufgenommen. Dieser nahm selbst 1549 bei Franz von Hatzfeldt und Elisabeth von Wylich (Weylach), den Eltern der Kläger, für eine jährliche Rente von 200 Goldgulden 4000 Goldgulden auf und setzte den Rentbrief von 1547 als Pfand ein. Der Prozeß ruhte von 1587 bis 1674.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1581 – 1681 (1547 – 1677)
Beweismittel : (7) Beweismittel: 3 Rentbriefe über 150, 100 und 200 Goldgulden 1547 und 1549(Q 8 – 10). Transfix 1623 die Herrlichkeit Rösberg betreffend (Q 23). Lehensbrief des Koadjutors von Köln für den Grafen Adam von Schwarzenberg über Rösberg, 15. Dez. 1603 (Q 24). Belehnung des Oberjägermeisters Freiherr von Weichs (Weix) mit Rösberg 20. April 1629 (Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 94 Bl., lose; Q 1 – 29 außer 13*, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 562/1964
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hatzfeldt zu Wildenburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Klägers auf rückständige Zahlungen aus einer Rentverschreibung und in der Gegenklage Anspruch der Beklagten auf einen Anteil an Haus und Herrlichkeit Wildenburg bzw. auf die Güter, die der Kläger nach dem Tode seines Bruders Johann von Hatzfeldt in Besitz genommen hatte. Regina Quad, Witwe des Daem von Hatzfeldt, hatte Heinrich von Hatzfeldt 1565 eine jährliche Rente von 85 Rtlr. für 1700 Rtlr. verkauft. Die Beklagten als Schwiegersöhne und Erben der Regina zahlten nicht, weil Regina lediglich Leibzüchterin der Güter ihres verstorbenen Mannes gewesen und nicht berechtigt gewesen sei, die Verschreibung einzugehen. Hatzfeldt klagt am RKG, da Adolph von Binsfeld im Erzstift Köln, die beiden anderen Beklagten aber im Fürstentum Jülich ansässig sind.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1588 – 1755 (1420 – 1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentbrief 1565 (Q 4). Lehensbrief für Gotthart von Hatzfeldtüber das halbe Dorf, Kirchspiel und Gericht zu Wissen durch Dietrich, Erzbischofvon Köln, 1420 (Q 49). Auszug aus der Heiratsverschreibung des Johann von Hatzfeldt und der Catharina von Drachenfels 1441 (Q 50). Auszug aus der Heiratsverschreibung des Gotthart von Hatzfeldt und der Elisabeth von Nesselrode 1507 (Q 51). Attest der beim Landtag 1614 versammelten köln. Ritterschaft über die Verleihung christlicher oder Krummstabs–Lehen an „die nechste Spilmagen und blutsverwanten aus Weiblicher Linien“ mit 29 Namen (Q 52). Erbteilungsvertrag über den Nachlaß des kinderlos verstorbenen Johann von Hatzfeldt 11. Juni 1565 (Q 54). Vertrag zwischen Werner und Heinrich von Hatzfeldt 18. März 1576 (Q 55). Lehensbrief des Johann Grafvon Sayn für Gotthart von Hatzfeldt über Wildenburg 1526 (Q 56). Lehensbrief des Wilhelm Graf zu Sayn für Wilhelm von Hatzfeldt 1607 (Q 57). Vertragsänderung des Heinrich von Hatzfeldt und seiner Frau Anna von Hanxler über ihre Nachfolge in den Wildenburgischen Gütern 1585 (Q 60). Auszug aus der Eheberedung des Johann von Harff zu Geilenkirchen, Herrn zu Landskron, und der Catharina von Gymnich 1618 (Q 65). Stammtafeln (Q 91, 97)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 351 Bl., lose; Q 1 – 102, 20a und b, 45 und 45a, 79a undb, 4 Beilagen, Deckblatt und Q 43 fehlen. Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 2, 1979, Nr. 825, 945; Bd. 3, 1980, Nr. 1459; Bd. 4, 1984, Nr. 1729, 2238.





Aktenzeichen : H 563/1965
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard und Georg von Hatzfeldt zu Wildenburg und Konsorten:Ursula von Neuhof (Neuhofen), Henn im Birkholz, (Bekl.: Georg von Hatzfeldt)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Güter bei Schönenbach im Hzm. Berg bei Ekkenhagen im Kirchspiel Odenspiel (Amt Windeck; Oberbergischer Kr.), die die Appellaten wegen einer Schuldforderung an den verstorbenen Ludwig von Hatzfeldt hatten pfänden lassen. Die Appellanten sehen die 1. Instanz aus verschiedenen Gründen als „ipso iure nichtig“ an. Strittig ist, ob die Güter Allod oder Lehen sind, und als Folge daraus, ob das Gericht zu Windeck darüber zu befinden habe. Während Judith von Schmülling zwar Rechte auf gewisse Hatzfeldtische Erbgüter geltend machen könne, seien die umstrittenen Güter von Georg von Hatzfeldt nach dem Tode seines Bruders Ludwig als saynische Mannlehen angenommen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen des fürstl. jül. Lehengerichts zu Windeck(Rhein–Sieg–Kr.) – 2. RKG 1589 – 1596 (1588 – 1590)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil 1. Instanz 1588 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 27 Bl., lose; Q 1 – 14 außer 1* und 12*, Q 7 (Vorakten)fehlt. Vgl. RKG 2378 (H 559/1961). Lit.: Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen Adels. Die von dem Bottlenberg, S. 69ff.





Aktenzeichen : H 565/1968
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler als Interessentund sein Subkolon Jakob Pesch, Friesheim (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Euskirchen), (Bekl.: Hatzfeldt)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einige dem Domkapitel von Köln lehenrührige Weiden bei Friesheim. Jakob Imhoff (im Hof), Greve und Schöffe des Hohen Gerichts zu Köln, soll die umstrittenen Weiden einst an den Vater des Appellanten, Werner von Hatzfeldt zu Weisweiler, verkauft haben; der Verkauf soll durch Georg von Braunschweig, Bischof zu Minden und Dompropst zu Köln, als Lehensherrn bestätigt worden sein. Von diesem und seinem Nachfolger Georg von Sayn, Grafen zu Wittgenstein, empfing Werner von Hatzfeldt die Benden als Lehen und verpachtete sie an Jakob Pesche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1582 – 2. RKG 1593 – 1612 (1519 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II enthält verschiedene Rentbriefe. Durch Georg von Braunschweig, Bischof zu Minden und Dompropst zu Köln, bestätigter Erbkaufbrief 1546 (259 – 273). Kaufbrief des Jakob Imhoff für Werner von Hatzfeldt 1555 mit Bestätigung 1557 (273 – 287).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 731 Bl.; Bd. I: 140 Bl., lose; Q 1 – 30, außer 6;Q 7, 8a und b, 10, 16, 25 und 27 fehlen, 5 Beilagen; Bd. II: 591 Bl., gebunden; Q 6 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 566/1969
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hatzfeldt zu Wildenburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ungehinderte Nutzung des zum Haus Frohnenberg (Fronenberg) gehörenden Schönenbachs und Klage gegen die Erlaubnis zum Bau einer Mühle, erteilt durch die jül.–berg. Räte. Ursula Hundt, Witwe des Rentmeisters des Amtes Windeck, Reinhard „Stoppenhoven“ (Stappenhöfer), hatte 1582 dem Appellanten Haus Frohnenberg samt Zubehör verkauft. Durch den Bau einer neuen Mühle in der Nähe der Mühle von Hatzfeldts durch die Appellaten werden angeblich 24 Morgen zum Haus Frohnenberg gehörenden Landes unbrauchbar, da dem Schönenbach, durch den sie bislang bewässert wurden, durch die Mühle das Wasser entzogen wird.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül.–berg. Räte – 2. RKG 1594 – 1596 (1594 – 1595)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 11 Bl., lose; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 570/1986
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz, Franz Wilhelm und Johann von Hatzfeldt zu Merten, Wildenburg und Schönstein (Vater und Söhne)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Wolfferhof (Wolffershof) in Köln in der Hundtsgasse samt Weingärten, Ländereien und Gerechtigkeiten. Die Kläger geben an, der Hof sei seit mehr als 60 Jahren als Lehen der Äbte von St. Pantaleon im Besitz ihrer Familie. Hans Ludwig von Hatzfeldt, der Bruder des Franz von Hatzfeldt, machte vor seinem kinderlosen Tod (8. Juli 1606) ein Testament, in dem er seinen Neffen, den Mitkläger Johann von Hatzfeldt, zum Universalerben einsetzte. Die Beklagten ließen jedoch, noch bevor Hans Ludwig von Hatzfeldt bestattet war, den Wolffershof „militari manu“ von einem Richter und Soldaten besetzen, die von den Klägern angebrachten Schlösser aufschlagen und Pferde ausspannen. Sie stützen ihre Ansprüche auf ein Testament der Druitgen (Gertrud) von Bergheim (Bercheim), Ehefrau des Franz von Hatzfeldt zu Wildenburg, aus dem Jahr 1538.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1607 – 1638 (1538 – 1622)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehensbrief des Abtes von St. Pantaleon in Köln (Heinrich Spichernagel) für Franz Wilhelm von Hatzfeldt über den Wolfferhof 11. Sept. 1606 (Q 8). Testament der Druitgen (Gertrud) von Bergheim 19. Okt. 1538 (Q 18c).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 114 Bl., lose; Q 1 – 23 außer 13* und 21*. Vgl. RKG2368 (H 489/1888).





Aktenzeichen : H 574/1990
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Wilhelm, Sebastian und Heinrich Ludwig, Vettern von Hatzfeldt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Unkorrekte Amtsführung der von Hatzfeldt als Amtleute von Schönstein, u. a. Erhebung zu hoher Abgaben, Errichtung neuer Kotten auf Gemeindeland entgegen der Polizeiordnng des Erzstifts Köln, nach der alle in den letzten 30 Jahren errichteten Kotten wieder abgeschafft werden mußten, etc. Das RKG eröffnete den Prozeß nicht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Koadjutor von Köln (1607) – 2. RKG 1608 (1607 – 1608)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ausführliche Darstellung der Klagepunkte der SchönsteinerUntertanen (Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 19 Bl., lose; Q 1 – 5, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 575/1991
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Wilhelm, Sebastian und Heinrich Ludwig von Hatzfeldt, dieVormünder des minderjährigen Sohnes des Adrian von Hatzfeldt und „alle des Geschlechts von Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein“
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Freilassung Gefangener und auf Herausgabe bzw. Ersetzung gepfändeter Waren. Der Streit entzündete sich am Anspruch auf Haus und Herrlichkeit Wildenburg mit dem Kirchspiel Friesenhagen und dem halben Kirchspiel Wissen einschließlich aller Regale. Der Beklagte hatte den Untertanen und Hofleuten zu Wissen befohlen, Anna von Hatzfeldt, Witwe des Wilhelm von Hatzfeldt, als ihre Obrigkeit anzuerkennen und ihr alle Pachten zu liefern. Als die Kläger das verboten, sollte der Richter zu Schönstein aufBefehl des Erzbischofs Untertanen im Kirchspiel Wissen gefangennehmen. Als dieser sich weigerte, wurde der Richter zu Olpe damit beauftragt, der gleichzeitig auch Nahrungsmittel und Kleidungsstücke pfändete.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primi mandati der pfandung die Obrigkeit im Kirchspiel Friesenhagen und im halben Kirchspiel Wissen betreffend
Instanz : (6) Instanzen: 1608 – 1612 (1608 – 1611)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 67 Bl., lose; Q 1 – 15. Vgl. RKG 2371 (H 510/1909)(Anna als Witwe eines Heinrichs von Hatzfeldt genannt); RKG 2388 (H 576/1992) und RKG 2389 (H 577/1993).





Aktenzeichen : H 576/1992
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Wilhelm, Sebastian und Heinrich Ludwig von Hatzfeldt sowieFranz und Sebastian von Hatzfeldt als Vormünder des minderjährigen Sohnes des Adrian von Hatzfeldt und „alle des Geschlechts von Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein“
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2387 (H 575/1991). Klage wegen Pfändung mehrer Pferde und von Fleisch.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundi mandati der pfandung die Obrigkeit im Kirchspiel Friesenhagen und im halben Kirchspiel Wissen betreffend
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1608 – 1612 (1607 – 1611)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 65 Bl., gebunden; Q 1 – 15 außer 5*. Vgl. RKG 2371 (H510/1909), RKG 2387 (H 575/1991) und RKG 2389 (H 577/1993).





Aktenzeichen : H 577/1993
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Sebastian und Heinrich Ludwig von Hatzfeldt für sich und alsVormünder des minderjährigen Sohnes des Adrian von Hatzfeldt
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2371 (H 510/1909), RKG 2387 (H 575/1991) und RKG 2388 (H 576/1992). Klage auf Freilassung zweier auf Veranlassung der Witwe (des Heinrich von Hatzfeldt) Anna von Hatzfeldt festgenommener und nach Olpe gebrachter Wildenburgischer Untertanen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertii mandati der pfandung die Obrigkeit im Kirchspiel Friesenhagen und im halben Kirchspiel Wissen betreffend
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1612 (1609 – 1612)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., gebunden.





Aktenzeichen : H 578/1994
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg, Weisweiler und Schönstein
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen des durch die Beklagten angedrohten Abrisses einer Kupfermühle. Hatzfeldt gibt an, er habe Anfang 1610 begonnen, in der Herrschaft Weisweiler auf eigenem Grund und Boden und auf einem ihm gehörenden, nicht schiffbaren Gewässer eine Kupfermühle zu errichten. Manderscheid habe darauf erstmals am 9. März 1610 bei von Culemborg gegen den Bau Einspruch erhoben. Nun drohe der Abriß. Die Gegenseite bringt vor, Hatzfeldt habe zum Schaden der Allgemeinheit einen Graben ausheben lassen, der den Lauf der Inde auf seine Güter ablenke und die Straße beeinträchtige. Die Parteien verglichen sich 1615 dahingehend, daß Hatzfeldt die umstrittene Mühle stillegte und beide zusammen eine neue zum gemeinsamen Nutzen errichten wollten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii et de non offendendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1612 – 1623 (1602 – 1617)
Beweismittel : (7) Beweismittel: „ Instrumentum denunciationis novi operis“ des Friedrich Manderscheid 9. März 1610 mit Darstellung der Gegenposition (Q 4). Attest des Johann Sutorius, Pastors zu Werth (Wehr), vor Schultheiß und Schöffen zu Werth über die Unschädlichkeit der neuen Kupfermühle 1612 (Q 14). Auszug aus den Brüchtenzetteln des Amtes Wilhelmstein 1606 – 1608, Christian Inde betreffend (Q 30 und 122 – 122). Vergleich zwischen Hatzfeldt und Culemborg auf Vermittlung des Johann Ernst, Grafen zu Nassau und Katzenelnbogen, des Obersten Niclas Schmelzing und des Nassau–Katzenelnbogischen Rats Jakob Schickardt 1615 (Q 40).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 122 Bl., gebunden; Q 1 – 46 außer 41 – 45, 2 Beilagen.Vgl. RKG 1263 (C 975/2213): Gegenklage des Floris von Culemborg (Kulenburg, Culenberg).





Aktenzeichen : H 580/1999
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heinrich von Hatzfeldt zu Wildenburg, Weisweiler undSchönstein, kurköln. Truchseß
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung der Verfügungen über den Familienbesitz. Wilhelm von Hatzfeldt und Johanna von Brempt hatten am 11. Nov. 1619 ihrem ältesten Sohn Johann Wilhelm von Hatzfeldt und dessen Frau Adolpha von Cortenbach zu Helmond, den Eltern des Klägers, die Häuser und Herrlichkeiten Weisweiler und Müntz übergeben. Adolpha brachte 18000 brabantische Gulden in die Ehe ein und zusätzlich eine größere Summe, da die Hatzfeldtischen Güter stark belastet waren. 1623 verzichteten die damals noch unverheirateten Schwestern Wilhelms, Elisabeth Walburga, Antonetta Margarethe und Helwig vor dem Kölner Offizial eidlich gegen eine Abfindung auf ihre Ansprüche am elterlichen Erbe. Dennoch hatten die Beklagten, Ehemänner der Elisabeth Walburga und der Antonetta Margarethe, trotz des festgelegten Deputats ihrer Frauen von je 4500 Kölnischen Talern weitergehende Ansprüche aufgestellt, „mobilia“ aus den Häusern Wildenburg und Weisweiler fortgeschafft, Pfandschaften und Renten an sich gezogen, die auf den Häusern lastenden Schulden aber ihrem Neffen, dem Kläger, und seiner Mutter aufgebürdet und die Häuser Müntz (Hzm. Jülich, Amt Boslar; Kr. Jülich) und Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande ?) okkupiert. Catharina Knobben, eine ehemalige Dienstmagd der Eltern des Klägers, soll von den anderen Beklagten zu der Behauptung aufgestachelt worden sein, sie sei die heimliche Ehefrau des von seinen Eltern wegen „grober criminal excessen“ enterbten und inzwischen verstorbenen Werner Philibert von Hatzfeldt gewesen, woraus sie das Recht zur Leibzucht an seinen Gütern ableitet. Mit der Witwe Nuland verglich sich Hatzfeldt 1650. Das RKG kassierte das Mandat am 4. Februar 1670 und setzte sowohl die Disposition von 1623, als auch die anschließenden „donationes inter vivos“ der Johanna von Brempt wieder in Kraft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non contraveniendo dispositioni paternae et pactis sine,restitutorii et de non amplius turbando cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1646 – 1683 (1589 – 1666)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil 4. Feb. 1670 (11). „Dispositio inter liberos“ desWilhelm von Hatzfeldt und der Johanna von Brempt 7. Okt. 1623 (Q 11). Testament und Kodizill der Johanna von Brempt 1636 (Q 12). Zessionsschein der Adolpha von Cortenbach über Müntz für ihren Schwiegersohn Franz von Spiering 1633 (Q 13). Quittung des klevischen Landdrosten Wilhelm von der Horst und seiner Frau Johanna Maria von Hatzfeldt über 6000 Rtlr. für den Verkauf von Müntz an von Spiering 1634 (Q 14). Rentbrief der Adolpha von Cortenbach über 1000 Rtlr., die sie vomjül.–berg. Hofrat Lic. Franz Voetz für die Bestattung ihrer Schwiegermutter Johanna von Brempt aufnehmen mußte, 1630 (Q 15). Vormundschaftsbestellung der Elisabeth Walburga von Spiering für ihre minderjährigen Kinder durch Herzog Wolfgang Wilhelm 1649 (Q 18). Quittung des Franz von Spiering über den Empfang von 3000 Rtlr. Heiratsgeld 1629 (Q 21). Übertragung des Palandtischen Zehnten 1628 (Q 22 und 52). Vergleich zwischen dem Kläger und der Witwe Nuland 1650 (Q 23). Heiratsverschreibung des Johann Wilhelm von Hatzfeldt und der Adolpha von Cortenbach 1619 (Q 44). Aufstellung der aufWeisweiler und Wildenburg vor 1619 lastenden Schulden (Q 45). Verzichtseid der Schwestern Hatzfeldt 1643 (Q 47). Enterbung des Werner Philibert von Hatzfeldt 1614 (Q 51). Familienpakt zwischen Hermann, Franz, Wilhelm, Hans Wilhelm, Sebastian und Johann Gebhard von Hatzfeldt 1598 (Q 53). Auszug aus dem Heiratsvertrag des Wilhelm von Hatzfeldt und der Johanna von Brempt 1589 (Q 54). Vertrag zwischen Wilhelm von Hatzfeldt und Hans Degenhardt von Wevorden zu Drove 1623 (Q 55).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 183 Bl., lose; Q 1 – 60 außer 1* und 25* – 32*. Bis Jan.1985 mit RKG 2392 vermischt. Vgl. RKG 2396 (H 586/2010) und RKG (N 600/1822). Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 5, 1988, Nr. 2400, 2425, 2432,2466, 2501f.





Aktenzeichen :
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heinrich von Hatzfeldt zu Wildenburg, Weisweiler undSchönstein, kurköln. Truchseß, (Bekl.: seine Vormünder, der kurköln. Kanzler Werner Roist (Roest) und Alexander von Cortenbach zu Helmond (Hellmundt)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf Übernahme der Schulden der Johanna von Brempt durch den Appellanten und Anspruch des Appellanten auf Einhaltung der großelterlichen Verfügungen über den Familienbesitz. Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler und Anna von Brempt, die Großeltern des Appellanten, regelten 1622 testamentarisch ihren Nachlaß unter ihren damals lebenden sieben Kindern Johann Wilhelm, Johanna Maria, Werner Philibert, Antonetta Margaretha, Werner Anton, Helwig und Elisabeth Walburga. Die drei jüngeren Schwestern verzichteten zugunsten ihres Bruders Johann Wilhelm, des Vaters des Appellanten, auf ihr Erbe, der 1619 Adolpha von Cortenbach zu Helmond geheiratet und von seinen Eltern Haus und Herrlichkeit Weisweiler „in donationem propter nuptias“ erhalten hatte, während sich seine Eltern in Wildenburg aufhielten. Johann Wilhelm und Adolpha hatten fünf Kinder. Nach dem Tod des Wilhelm von Hatzfeldt (Okt. 1623) hatte seine Witwe die Leibzucht. Ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, habe sie das Gut Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande ?) und eine Rente zu Werth (Reichsabtei Kornelimünster; Kr. Aachen) vonjährlich 300 Goldgulden, die Palandtische Pfandschaft und Gressenich (Reichsabtei Kornelimünster; Kr. Aachen) versetzt, Sevenich (Hzm., Amt und Kr. Jülich) verkauft und im Mannlehen Wildenburg entgegen dem Familienpakt Höfe verkauft, verpfändet und den Besitz zersplittert. Johanna von Brempt starb in Düsseldorf im Hause ihres Schwiegersohnes von Spiering. Für ihre über 20000 Rtlr. betragenden Schulden sollte der Appellant als Sohn des 1627 in kaiserlichem Dienst vor Wolfenbüttel erschossenen Johann Wilhelm von Hatzfeldt aufkommen, während seine Tante den Besitz der Mutter einschließlich Briefen und Siegel an sich nahm. Der Appellant war zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind („annos pubertatis noch nit erreicht“) und hatte keinen Vormund. Zwar waren Adolph von Cortenbach zu Helmond und der kaiserliche Rittmeister Werner Anton von Hatzfeldt gerichtlich angeordnet, jedoch starb dieser in der Schlacht von Leipzig, und „mit stillschweigender vorbeygehung“ des Adolph von Cortenbach brachte von Spiering das Gut Müntz (Hzm. Jülich, Amt Boslar; Kr. Jülich) an sich. Danach war Wilhelm von der Horst Vormund. Nach dessen Tod wollte Spiering Adolph von Cortenbach zu Helmond nicht als Vormund akzeptieren und schlug einen von Palandt zu Borschemich (Borschenbach) und Wilhelm von Wylich (Weylich) vor. Als der kurköln. Kanzler Werner Roist die Vormundschaft ablehnte, ließ sich der Appellant vom Kaiser am 27. Jan. 1642 vorzeitig für volljährig erklären (venia aetatis).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Kanzler und Räte Düsseldorf 1638 – 2. RKG 1647 – ? (1623– 1674)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Der Prozeß enthält mehrere auch in RKG 2391 (H 580/1999)aufgeführte Beweismittel. Bd. I: Verzichtserklärungen der Schwestern Hatzfeldt 1623 (Q 20). Quittung des von Spiering über 3000 Rtlr. Heiratsgeld 1629 (Q 21). Zeugnis von Schultheiß und Schöffen des Landgerichts Wildenburg und Friesenhagen über nach dem Tod der Johanna von Brempt weggeschaffte Mobilien 1641 (Q 23). Auszug aus dem Rechenbuch des Rentmeisters von Wildenburg 1631/32 (Q 26). Quittung des von Spiering über 2202 Rtlr. 1644 (Q 27). Volljährigkeitserklärung für den Appellanten 1642 (Q 30). Auszug aus dem Vertrag zwischen Franz von Spiering und Adolpha von Hatzfeldt, geb. Cortenbach, 1630 (Q 50). Bd. II: Zahlreiche Rechnungen und Quittungen, u. a. Apothekerrechnungen (501 – 522).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 21 cm, 2 Bde; Bd. I: 5 cm, 132 Bl., lose; Q 1 – 57, 46a und b,Prozeß unvollständig: Protokoll, Q 2, 7, 11, 12, 17, 19, 34, 38, 45 und 56 fehlen; Bd. II: 16 cm, 1839 Seiten, gebunden; Q 4 (Vorakten). Bis Jan. 1985 mit RKG 2391 (H 580/1999) vermischt. Vgl. RKG 2396 (H 586/2010). Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 5, 1988, Nr. 2509, 2513.





Aktenzeichen : H 581/2003
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria von Velbrück, Witwe des Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Wahrung des Privilegs des Gerichtsstandes der Appellantin wegen der Forderung der Appellatinnen auf Rückzahlung eines Kapitals von 1200 Goldgulden samt rückständiger Zinsen aus einer Rentverschreibung des Werner von Hatzfeldt und seiner Frau Margaretha Torck (Turck) von 1567. Andreas Kochs Witwe Anna, Margaretha und Helena Heumar hatten zunächst am Gericht Wissen geklagt, waren aber nach Köln verwiesen worden. Dort klagten sie am 3. Juli 1656 unter Übergehung des Gerichts Friesenhagen beim Erzbischof, wurden an das RKG verwiesen, wandten sich aber an die jül.–berg. Hofkanzlei, die die Klage annahm und verhandelte. Alle verpfändeten Güter liegen nach Angaben der Appellantin in der unmittelbaren Reichsherrschaft Wildenburg, wo sie auch ihren ständigen Wohnsitz habe. Daher sei das „Privilegium exemptionis“ dieser Herrschaft verletzt. Außerdem seien die verpfändeten Güter mehr als das Zehnfache der Hauptsumme wert. Zum Zeichen ihrer grundsätzlichen Zahlungsbereitschaft hatte Maria von Velbrück beim Gericht Friesenhagen 1658 einen Teil des Betrages hinterlegt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1660 – 2. RKG 1662 – 1719(1567 – 1718)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldverschreibung 1567 (Q 7). Verweisung der Erben Heumaran das RKG durch den Erzbischof von Köln 1658 (Q 8). Verweisung der Appellatinnen nach Köln durch das Gericht Wissen 1656 (Q 23). Mandatum attentatorum revocatorium et inhibitorium sine clausula (Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 304 Bl., lose; Q 1 – 32, 29a und b, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 582/2004
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hermann Graf zu Gleichen und Hatzfeldt
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen falscher Anschuldigung vor Gericht. Am 17. September 1659 hatten die Beklagten an die Frau des Klägers, Maria Catharina geb. von Dalberg, 3000 Rtlr. für eine jährliche Pension von jährlich 150 Rtlr. gezahlt, wofür nicht nur der Hatzfeldtische Hof, sondern auch alle „auff St. Joannis gaßen“ liegenden Güter verpfändet wurden. Der Kläger gibt an, dies sei ohne sein Wissen und Einverständnis geschehen, sein Siegel und seine Unterschrift seien gefälscht worden, weshalb der Rentbrief ungültig sei und er von den am RKG Beklagten zu Unrecht vor das Gericht Niederich in Köln gezogen und „pro alienis debitis molestiert“ worden sei. Da Hatzfeldt nicht zahlte, verfügte das Gericht Niederich die Immission der Gebrüder Meinertzhagen in die Pfandgüter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ex lege diffamari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1662 – 1664 (1659 – 1663)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentbrief 1659 (Q 5). Auszug aus dem Protokoll des GerichtsNiederich 1661/62 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 47 Bl., lose; Q 1 – 16, 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 585/2008
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Maria von Hatzfeldt gen. von Hardt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Bellinghauser Hof zu Vanikum (Erzstift Köln, Amt Erprath und Hülchrath; Kr. Grevenbroich) oder auch Vanikumer Hof, der über 7000 Rtlr. wert sein soll. Anna von Bellinghausen hatte in ihrem Testament am 15. November 1659 die Appellantin als Universalerbin eingesetzt. Aufgrund eines Teilungsvertrages zwischen den Schwestern von Bellinghausen von 1633 (Maria heiratete Johann Reinhard von Schirp, den Vater der Appellaten, Helena Georg von Hatzfeldt, den Vater der Appellantin, die dritte, Anna, blieb unverheiratet), bei dem Anna durch das Los der umstrittene Hof zufiel, stellten die Appellaten nach Annas Tod (März 1660) ihre Forderungen mit der Begründung, Anna habe über Stock– und Stammgüter nicht testieren dürfen. Das RKG bestätigte das Urteil der Vorinstanz am 13. Dez. 1675.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1660 – 2. Offizial zu Köln als Revisionsinstanz1668 – 3. RKG 1669 – 1685 (1633 – 1685)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil 13. Dez. 1675 (3). Erbteilung nach dem Tode desWilhelm von Bellinghausen, fürstl. pfalz–neuburg. Türwärters und Amtmanns zu Beyenburg, seiner Frau, der Maria Leonora von Scheidt gen. Weschpfennig, und ihres Sohns Johann Wilhelm von Bellinghausen, ebenfalls pfalz–neuburg. Amtmann zu Beyenburg, zwischen den weltlichen Kindern bzw. Schwestern, Köln, 18. Juni 1633 (39 – 46 in Q 5 und Q 13). Auszug aus der jül.–berg. Landordnung, Kap. 69 (Q 16). Designatio expensarum (Q 26). Aufstellung über Erträge des Vanikumer Hofes (Q 28).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 386 Bl., lose; Q 1 – 39, Q 31 (Vollmacht Lic. Henningh)fehlt. Prozeß lateinisch. Lit.: Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen Adels. Die von dem Bottlenberg, S. 85ff.





Aktenzeichen : H 586/2010
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von Hatzfeldt, (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um Schulden der Johanna von Brempt. Wilhelm von Hatzfeldt und Johanna von Brempt, die Urgroßeltern des Appellanten, hatten 1622 ihren Nachlaß testamentarisch geregelt. Die vier Töchter erhielten je 3000 Rtlr. „pro dote“ und verzichteten aufweitergehende Ansprüche zugunsten ihres ältesten Bruders Johann Wilhelm von Hatzfeldt, des Großvaters des Appellanten. Der zweite Sohn Werner Philibert war wegen einer Mesalliance enterbt worden. Der jüngste Sohn Werner Anton war mit einer geistlichen Präbende ausgestattet. Nach Wilhelms Tod blieb seine Witwe Leibzüchterin über alle nicht ausdrücklich anders vergebenen Güter: die Pfandschaft zu Werth, Güter in der Grafschaft Nassau, in der Herrschaft Wildenburg, Ländereien in der Herrschaft Limburg, Zins und Kurmud zu Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande ?), einen Anteil am Palander Hof, Pacht und Erbzins zu Gressenich (Reichsabtei Kornelimünster; Kr. Aachen), Erbpacht zu Lamersdorf, zwanzig Morgen zu Sevenich (Hzm., Amt und Kr. Jülich), Weinstöcke bei Hemmerich (Erzstift Köln, Amt Bonn; Rhein–Sieg–Kr.), sowie Forderungen gegen die Herren zu Drove und von Harff zu Geilenkirchen. Erbe des gesamten Besitzes war Johann Wilhelm von Hatzfeldt. Am 16. März 1630 stellte Johanna von Brempt ein Kodizill und am darauffolgenden Tag eine letztwillige Verfügung auf, durch die die Bestimmungen von 1622 stark zugunsten ihrer Tochter Elisabeth Walburga und ihres Schwiegersohns von Spiering abgeändert wurden. Aufgrund dieser Änderungen sieht sich der Appellant nicht mehr für Schulden seiner Urgroßmutter, die sie als Witwe gemacht hatte, verantwortlich. Immobilien habe sie auch nicht an ihre Tochter weggeben können, da sie durch das Testament Wilhelms von Hatzfeldt vergeben waren. Schulden seien von der Seite einzutreiben, die die Mobilien bekommen habe, also von von Spiering. Ein Vergleich, den Adolpha von Cortenbach, die Großmutter des Appellanten, 1630 geschlossen habe, sei nichtig, da sie nicht sein Vormund gewesen sei. Peter von Thoir hatte in erster Instanz gegen von Spiering geklagt.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf – 2. RKG 1682 – 1686 (1598 –1683)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz (in Q 4). Dispositio inter liberos des Wilhelm von Hatzfeldt und der Johanna von Brempt 1622 (Q 8). Kodizill der Johanna von Brempt 1630 (Q 9). Vormundbestellung für Adolph Alexander von Hatzfeldt 1636 (Q 10). Ausführungen über die Schulden der Johanna von Brempt (Q 19 – 24). Schuldforderungen über 845 Rtlr. (Q 27). Inschrift des in der Pfarrkirche zu Weisweiler liegenden Epitaphs des am 27. Aug. 1627 im Alter von 36 Jahren verstorbenen Johann Wilhelm von Hatzfeldt (Q 33). Vertrag der Gebrüder und Vettern von Hatzfeldt 1598 (Q 34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 100 Bl., lose; Q 1 – 36, Q 14 (Vorakten) originalverpackt als Bl. 100. Vgl. RKG 2391 (H 580/1999) und RKG 2392 (ohne Wetzlarer Signatur). Lit.: J. Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 5, 1988, Nr. 2424, 2427, 2502,2509, 2513.





Aktenzeichen : H 587/2011
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von Hatzfeldt zu Weisweiler, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Dienste der Untertanen, die hohe Gerichtsbarkeit in der Herrlichkeit Weisweiler und 10000 Rtlr. Schadenersatz. Hatzfeldt gibt an, er habe wie seine Vorfahren in der Herrlichkeit Weisweiler nicht nur das „mixtum, sondern auch merum imperium, seu potestatem gladii“. Verschiedene in– und außerhalb der Herrschaft gelegene Güter seien ihm entweder kurmutig oder lehenrührig. Die Appellaten seien durch Kriegsgewinne reich und übermütig geworden, hätten schuldige Dienste verweigert und den Pastor, der die Mann– und Lehenkammer zu Weisweiler verwaltete, angeschossen und lebensgefährlich verletzt. Der Appellant wendet sich gegen den Versuch, die hohe Gerichtsbarkeit nach Jülich zu ziehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf – 2. RKG 1685 – 1687 (1505 –1687)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Namen der über 30 Appellaten (in Q 3). Vorakten (Q 10). Darin:Auszug aus dem Lehenbuch der Herrlichkeit Weisweiler 1684 (116 – 168). Auszug aus einer Teilung zwischen Bernhard und Dam von Palant 1505 (Q 11). Zeugenaussagen (Q 12 – 14). Urteil der Vorinstanz 1685 (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 188 Bl., gebunden; Q 1 – 25, 2 Beilagen, Q 10 (Vorakten) am Ende. Lit.: Leopold von Schütz, Die Grafen von Hatzfeld zu Weisweiler, in: ZAGV 47 (1925) S. 257ff.





Aktenzeichen : H 588/2012
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von Hatzfeldt zu Weisweiler, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Bierakzise und den Transport von Erbpachten der Untertanen. Für das Recht, Bier zu brauen und zu zapfen, hatten die Untertanen von Weisweiler von jedem „Gebräu“ einen Gulden kölnisch bezahlt. Als der Bierpreis um mehr als das Dreifache auf 24 Heller für „iede quarth oder maaß“ stieg, verlangte Hatzfeldt auch eine proportionale Steigerung der Akzise, zumal da er die Wirte in Kriegswirren geschützt habe. Strittig war, ob die Erbpachten von den Untertanen geliefert oder von Hatzfeldt abgeholt werden mußten. Die Vorinstanz gestand Hatzfeldt nur einen halben Gulden kölnisch Bierakzise zu und befreite die Untertanen von der Lieferung der Erbpachten aufHaus Weisweiler.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf (1686) – 2. RKG 1686 – 1687(1401 – 1687)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Lehenbuch der Herrlichkeit Weisweiler 1401 –1522 (Q 17). Zeugenaussagen (Q 18/19). Heberegister Weisweiler 1687 mit zahlreichen Namen (58 – 63).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 69 Bl., gebunden; Q 1 – 23 außer 9* und 14*, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 589/2013
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von Hatzfeldt zu Weisweiler, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Zivil– und Kriminalgerichtsbarkeit in der Herrlichkeit Weisweiler. Florenz Müller, einer der Appellaten, hatte von einem Urteil Hatzfeldts nach Düsseldorf appelliert, obwohl der Streitwert nicht appellabel war. Einer der Untertanen von Weisweiler hatte Bewaffnete des Appellanten mit Steinen beworfen, um sich der Festnahme zu entziehen. Die von Hatzfeldt verhängten Strafen von einmal 500 und einmal 300 Goldgulden wurden von der Vorinstanz aufgehoben. Als Adolph Bausch auf Hatzfeldts Anweisung die Haustür des Florenz Müller mit einem Schmiedehammer einschlagen wollte, wurde er von einem Stein getroffen und verletzt. Während die Untertanen die Aktion als Notwehr bezeichnen, stellt Hatzfeldt sie als Körperverletzung dar und verlangt von Müller 13 Rtlr. Arztkosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf (1686) – 2. RKG 1687 (1687 –1688)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 21 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 5 Aktenstücke. Vgl. RKG2397 (H 587/2011) und RKG 2398 (H 588/2012).





Aktenzeichen : H 592/2017
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Barbara geb. von Fürstenberg, Witwe von Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein, und Konsorten: ihre Kinder, u. a. Sebastian Graf von Hatzfeldt und Gleichen, (Bekl.: ihr Mann bzw. Vater)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellanten auf Dienste für verpachtete Güter in der Herrschaft Schönstein. Nach dem Auslaufen der alten Verträge hatte der Mann bzw. Vater der Appellanten den Pächtern freigestellt, neue Dienste zu akzeptieren oder die Güter zu verlassen. Ein Rezeß kurköln. Kommissare von 1607, auf den die Untertanen sich berufen, soll niemals angenommen worden sein. Ein darüber laufender Rechtsstreit sei zunächst abzuwarten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn – 2. RKG 1695 (1607 – 1695)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rezeß 1607 (31 – 38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 73 Bl., lose; Q 1 – 9 und 10*.





Aktenzeichen : H 593/2018
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Barbara geb. von Fürstenberg, Witwe von Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Gut Weilerswist (Erzstift Köln, Amt Brühl; Kr. Euskirchen) bzw. auf 3291 Rtlr. Prozeßkosten. Melchior Gottfried von Hatzfeldt hatte gegen die Scheiffart von Merode zu Allner bei der kurfürstl. Regierung zu Bonn, bei der jül.–berg. Regierung zu Düsseldorf, beim Magistrat in Köln und an anderen Gerichten einen Prozeß um den Nachlaß des schwachsinnigen Daniel von Hatzfeldt geführt, da es sich um einen Familienfideikommiß handelte. Die Scheiffart von Merode appellierten an den Reichshofrat in Wien, wo am 24. Dezember 1686 im Sinne des Melchior Gottfried von Hatzfeldt entschieden wurde. Der mit der Exekution beauftragte Erzbischof von Köln verurteilte die unterlegene Partei am 24. Dezember 1695 zusätzlich zur Zahlung von 3291 Rtlr., schließlich erging am 24. Dezember 1696 beim kurköln. Hofrat in Bonn ein Dekret zur Immission der Appellantin in Güter der Scheiffart von Merode in Weilerswist. Während der Prozeß am Reichshofrat verhandelt wurde, hatten die Scheiffart einen Weingarten an den Kölner Offizial Thomas Quentel verkauft, der zu dem Hatzfeldtischen Fideikommiß gehörte. Sein Erbe, der Appellat, erhob darauf Anspruch auf die übrigen Scheiffartischen Güter im Erzstift Köln und hielt sich an Weilerswist schadlos, worauf die Appellantin noch den Anspruch auf 3291 Rtlr. hatte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofkanzlei Bonn 1697 – 2. RKG 1702 (1672 – 1704)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (31 – 156). Darin: Kaufbrief des Walraff Scheiffartvon Merode und seiner Frau Maria Anna Constantina geb. Harffvon Dreiborn (Trimborn) über den Weingarten 1672 (53 – 62). Auszug aus dem kurköln. Landrecht Titulus 13 (169 – 170).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 176 Bl., lose; Q 1 – 8, 10 Beilagen.





Aktenzeichen : H 594/2019
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe von Hatzfeldt zu Wildenburg, geb. von Velbrück, ihre Schwester Anna Isabella von Velbrück, Pröpstin des Stifts Rellinghausen, und Grafen von Velbrück, (Bekl.: Kuratoren des schwachsinnigen Heinrich Adolph von Velbrück)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der appellatischen Forderung nach 2200 Rtlr. und Wiedereinsetzung in die der Appellatin in erster Instanz zugesprochenen Güter zu Garath (Hzm. Berg, Amt Monheim; Stadt Düsseldorf) unter Berufung auf Kapitel 88 des jül.–berg. Landrechts. Die Gebrüder Dietrich Wilhelm und Wolfgang Wilhelm von der Horst schlossen am 3. Juli 1677 einen Erbteilungsvertrag, der auch von Wolfgang Wilhelms Frau Catharina Charlotte Ernestina von Velbrück zu Garath unterzeichnet wurde. Dabei erhielt der ältere Dietrich Wilhelm das Haus Düssel (Hzm. Berg, Amt Solingen; Kr. Düsseldorf–Mettmann) ungeteilt, während Wolfgang Wilhelm ein darauf lastendes Kapital von 2200 Rtlr. übernahm, wofür er Hab und Gut verschrieb. Der Betrag war von den Gebrüdern am 17. Juli 1674 von den Jesuiten in Köln aufgenommen worden. Nach Wolfgang Wilhelms Tod ging seine Frau mit Ferdinand von Frenz zu Frentz eine zweite Ehe ein und starb ohne Kinder. Während ihr Mann ihre „mobiliar güther“ erbte, fielen ihre Stock– und Stammgüter an ihren schwachsinnigen Bruder Heinrich Adolph von Velbrück und von diesem auf die Appellantinnen als nächste Erben. Die Appellatin wandte sich wegen der Schuld von 2200 Rtlr. unter Berufung auf den Vertrag ihres Mannes und ihres Schwagers an die Schwestern Velbrück wegen Schadloshaltung. Diese argumentierten, die Schuld stamme nicht von Charlotte Ernestina von Velbrück, sondern von ihrem ersten Mann, im übrigen sei der Vertrag nie zur Ausführung gelangt, da bestimmte, dem Wolfgang Wilhelm zugeteilte Güter nicht übergeben worden seien. Von der ersten Instanz wurde die Witwe Dietrich Wilhelms zur Befriedigung ihrer Forderungen in Güter der Appellantinnen zu Garath immittiert. Die Jesuiten zedierten den Grafen von Velbrück 1745 ihre Forderungen. 1749 ergeht ein mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium, da die Richter erster Instanz ungeachtet des am RKG anhängigen Prozesses weiter verhandelt und ein Urteil gefällt hatten. Das RKG bestätigte am 9. Mai 1757 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae et secundae appellationis; 1749 Mandati attentatorii,revocatorii, cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1696 – 2. RKG 1703 – 1770 (1583 –1767)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 9. Mai 1757 (24) und weitere Urteile 1758 –1767; Bd. II: Obligation 1674 mit Zession 1745 (Q 19). Zinsenabrechnungen (Q 20, Q 76). Botenlohnschein (Q 32). Urteile Düsseldorf 1748 (Q 35 und 36). Designatio expensarum (Q 49, Q 67, 68a und b). Auszug aus der jül.–berg. Landordnung, Kap. 88 (Q 74). Zeugnis des Gerichtsschreibers des Amts Mettmann über in der Honschaft Unterbach gelegene Güter: Schlempershof, Schmitzgut, Roer (Ruhr), Sand, Vehrling (Verlingen) (Q 77 – 79). Rentbriefe Horstische Schulden betreffend 1583/84 (Q 80 – 81). Pfandverschreibung des Freiherrn von der Reck über den im Erzstift Köln, Amt Linn, gelegenen Hausmannshof (Q 83). Zessionsschein des Johann Dietrich von der Horst über ein Kapital von 700 Goldgulden für Hermann Friedrich Rhoden 1663 (Q 85). Aufschwörungstafel des Ferdinand von der Horst zu Rosau und Elbroich (Q 86). Facti species mit detaillierter Familiengeschichte der Appellaten (Q 88). Auszug aus dem Lehensarchiv zu Kleve über die Herrschaft Rosau (Q 89). Bd. III: jül.–berg. Geheimratsbericht (632 – 649). Rechnungen (Q 131 – 132) und weitere, bereits in Bd. II enthaltene Beweismittel.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bde., alle gebunden, 50 cm, 2732 Bl.; Bd. I: 2 cm, 59 Bl.;Protokoll; Bd. II: 8 cm, 455 Bl.; Q 1 – 94 außer 7 und 62 – 64, Q 8 (Vollmacht Hofmann) und 10 fehlen. Bd. III: 6 cm, Bl. 456 – 750; Q 95 – 151, Q 97 originalversiegelt. Bd. IV: 3,5 cm, 230 Bl.; Q 63, Rationes decidendi der Vorinstanz; Bd. V: 1 cm, 43 Bl.; Doppel des Protokolls, unvollständig; Bd. VI: 6,5 cm, 290 Bl.; Q 7 (Vorakten); Bd. VII: 23 cm, 1360 Bl.; Q 62 (Acta conscripta von Velbrück ./. von der Horst).





Aktenzeichen : H 595/2022
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Elisabeth, verwitwe Gräfin von Gleichen und Hatzfeldt zu Wildenburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Verletzung der Jurisdiktion der Klägerin und befürchteter Territorienverletzung. Der kurpfälzische Untertan Johann Daniel Tümmeler war im Amt Windeck erschlagen worden. Sein Bruder Johann Heinrich Tümmeler wurde vom dortigen Kriminalgericht inhaftiert. Dieser beschuldigte Heinrich Peter Linck, einen in Euelbach wohnenden Untertanen der Klägerin. Als die Klägerin sich weigerte, ihn vor ein fremdes „forum“ zu schicken, sprach die kurpfälzische Regierung eine Ladung aus und kündigte die gewaltsame Ergreifung an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii de non evocando subditum sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1724 (1724)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 25 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 6 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 596/2023
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Alexander von Hatzfeldt zu Weisweiler
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Beeinträchtigung des „ius mulctandi“ durch Appellation an die fürstl. jül.–berg. Hof– und Justizräte. Die Erbgenahmen Müller hatten von einem Urteil des Gerichts der Herrlichkeit Weisweiler 1672 in ihrem Streit mit Johann Clarwasser nach Düsseldorf appelliert. Sie klagten, Hatzfeldt habe ihnen Pferde, Kühe, landwirtschaftliche Erträge, Land und anderes mehr abgenommen, und erwirkten ein Mandatum revocatorium gegen ihn. Hatzfeldt sollte alles zurückgeben und außerdem noch Brüchten zahlen. Währenddessen sollen die Erben Müller dem Johann Clarwasser nicht nur den Rübsamen, sondern auch den dem Hatzfeldt zustehenden Zehnten weggenommen haben. Hatzfeldt gibt an, von seinem Gericht sei nicht nach Düsseldorf, sondern an das RKG zu appellieren. Müller habe sich der Pfandnahme eines Pferdes durch einen Gerichtsboten widersetzt und dadurch „tumult und allgemeine Confusion in der Herrlichkeit Weisweiler verursacht“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati revocatorii, cassatorii, inhibitorii et de non ulterius turbando sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1674 – 1677 (1515 – 1674)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Hatzfeldtische Rezesse gegen Müller 1672 (Q 3). Zeugnis vonSchultheiß und Schöffen der Herrlichkeit Weisweiler über Rechte des Landesherrn 1673 (Q 4). „Vrögh“ (Wrogen, Rügen ?) der Herrlichkeit Weisweiler (Q 5). RKG–Zitation aus einem Prozeß Witwe des Engelbert Schwack ./. Adam von Harff in einer Appellationssache vom Gericht Weisweiler wegen Rechtsversagung 1515 (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 41 Bl., lose; Q 1 – 20.





Aktenzeichen : H 597/2027
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philippina geb. von Haefften, Ehefrau des Wolfgang von Hatzfeldt zuBourheim und Wildenburg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um 2000 Rtlr. Heiratsgeld für Anna Francisca von Hatzfeldt. Am 20. Oktober 1669, nach dem Tod des Wilhelm Heinrich von Hatzfeldt, schlossen seine Witwe Maria von Velbrück und ihr Sohn, der Schwiegervater der Appellantin, Adolph Alexander von Hatzfeldt, und dessen drei Schwestern Charlotte Catharina Margaretha, Maria Magdalena Sibilla und Anna Maria Franzisca, die Großmutter des Appellaten, einen Vergleich, wonach die Schwestern für je 6000 Rtlr. „pro dote“ auf alle Ansprüche am elterlichen Erbe verzichten sollten, Adolph Alexander dagegen die aus dem rückständigen Heiratspfennig seiner Mutter Maria von Velbrück resultierenden Schulden übernehmen sollte. Der Vater des Appellaten akzeptierte den Vergleich nicht und klagte an der jül.–berg. Hofkanzlei erfolglos auf ein Viertel des Erbes des Wilhelm Heinrich von Hatzfeldt. Die Klage wurde am 19. April 1717 abgewiesen. Adolph Alexander von Hatzfeldt zu Wildenburg starb am 2. Oktober 1721 und hinterließ drei Söhne: den kurpfälzischen General Edmundt zu Wildenburg, Weisweiler und Palant, den kaiserlichen Generalfeldmarschall–Leutnant Anton zu Overbach und den kurpfälzischen Generalmajor Wolfgang von Hatzfeldt, den Ehemann der Appellantin. Edmund, der älteste, wurde 1743 vom jül.–berg. Hofrat zur Zahlung der Dotalgelder für seine Tanten verurteilt. In der Revision beim Geheimen Rat erlangte er 1744 eine Abänderung, die von Velbrück die Vorlage des Vertrages von 1669 im Original auferlegte und seine Brüder mit je einem Drittel beteiligte. In einer dritten Entscheidung wurde Edmundt von Hatzfeldt auferlegt, die Verzichtserklärung der Anna Maria Franzisca im Original vorzulegen. Die Hofkanzlei Düsseldorf beanstandet, der Streitwert sei mit 2000 Rtlr. zu gering, erst ab 5000 Rtlr. könne das RKG angerufen werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1743) – 2. Jül.–berg. Geheimer RatDüsseldorf als Revisionsinstanz (1744) – 3. RKG 1746 – 1747 (1721 – 1747)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbteilung des Adolph Alexander von Hatzfeldt zu Wildenburgund seiner Frau Amalia Maria geb. von Palandt 1721 (Q 8). Botenlohnschein (Q 9). Urteil der Vorinstanz (Q 15).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 102 Bl., lose; Q 1 – 26 außer 12* (Vollmacht Lic. Weylach), eine Beilage nach Q 13. Vgl. RKG 2406 (H 598/2028).





Aktenzeichen : H 598/2028
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Edmundt Graf zu Gleichen und Hatzfeldt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2405 (H 597/2027). Der Appellant hatte dem Revisionsurteil gemäß ein Drittel des Dotalgeldes bezahlt und verlangt, von der Restsumme absolviert zu werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1743) – 2. Jül.–berg. Geheimer Ratzu Düsseldorf als Revisionsinstanz (1744) – 3. RKG 1746 (1719 – 1746)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile Düsseldorf 1743 und 1744 (28 – 33). Erbteilung desAdolph Alexander von Hatzfeldt zu Wildenburg und seiner Frau Amalia Maria geb. von Palant 19. Juni 1719 (34 – 35).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 35 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 11 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 601/2052
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes von Have, Goch, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Injurienklage. In getrennten Prozessen hatten die Appellaten von Have verklagt, weil er sie am 28. Sept. 1581 bei einem Biergelage als „ehr vergessene und Gotz vergessene“ bezeichnet hatte. Die Vorinstanz verurteilte ihn in beiden Fällen zu öffentlichem Widerruf und Zahlung der Gerichtskosten. Durch Schuld der Boten wurden Fristen überschritten und die Appellation als desert erkannt. Als von Have nicht widerrief, kerkerten die Appellaten ihn ein und ließen ihn trotz angebotener Kaution und fürstlicher Befehle nach über einem Jahr nicht frei. Seine Mutter erwirkte ein RKG–Mandat für seine Freilassung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve 1581 – 2. RKG 1585 – 1591 (1581 – 1591)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Mandatum de relaxando captivo 1588 (Q 24). Vormundbestellung für die Kinder des Johannes von Have durch Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Goch 1591 (Q 36).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 16 cm, 543 Bl.; Bd. I: 146 Bl., lose; Q 1 – 37 außer 11 –13, 2 Beilagen; Bd. II: 179 Bl., gebunden; Q 11 (Zeugenaussagen); Bd. III: 218 Bl., gebunden; Q 12 und 13 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 602/2053
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von (then) Have, Goch, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Frage, ob eine Pfandverschreibung über 415 Taler in altem Geld oder in laufender Währung zu zahlen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen der Stadt Goch (1587) – 2. Hofgericht Kleve 1587 – 3. RKG 1590 – 1610 (1587 – 1609)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 9). Darin: Urteil 1. Instanz (21 – 22). Pfandverschreibung 1587 (39).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 85 Bl., lose; Q 1 – 9, 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 607/2070
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Haverische (Hauerische) Kreditoren: Heinrich von Schorlemer, ConradZweiffeler, Johann und Göbel Vettern von Dael (Dhall), Caspar Menge (Meng), Caspar Greffe, die Erben des RKG–Beisitzers Dr. Thomas Michaelis, des Johann Michaelis und der Ottilie Meiburg (Meyburg), und Hans von Pommern, Soest
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Güter zu Dinker (Kr. Soest), die den Klägern als Pfand gegeben worden waren. Caspar Haver starb ohne Kinder. Seine Erben waren Othmar Knipping, Sohn seiner Schwester Anna, und seine Schwester Catharina Haver, die jeweils die Hälfte des Sängerhofes (Sengerhofes) erhielten. Die Mitbeklagten geben an, das fürstl. klev. Hofgericht habe 1584 ihrem Vater Othmar Knipping die Hälfte des haverischen Hauses Sängerhof als märkisches Lehen zuerkannt. Eine Appellation am RKG in dieser Sache wurde am 6. Oktober 1587 als desert zurückgewiesen und am 7. Juli 1601 bestätigt. Die Mitbeklagten erwirkten 1619 am Hofgericht in Kleve eine Zitation gegen die Kläger, um den gesamten haverischen Nachlaß als Lehen einzuziehen. Dagegen sehen die Kläger die übrigen Güter als Allod an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati restitutorii et inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1620 – 1630 (1572 – 1628)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil für Othmar Knipping gegen Goddert Haver 1584 (Q 6).RKG–Urteile des Prozesses Elisabeth Schlinkwormbs (Schlingworm) ./. Othmar Knipping 1587 und 1601 und weitere Schreiben (Exekutionsmandate) zu diesem Prozeß (Q 7 – 13). Privilegium de non appellando für Jülich 1556 (Q 14). Lehnsbrief Herzog Wilhelms über den Sängerhof für Othmar Knipping, Goddert Haver und Goswin Schlingworm (Schlinkwormbs) im Namen seiner Mutter Catharina Haver 31. Mai 1572 (Q 15). Verweisung der Parteien an die klev. Lehenkammer als 1. Instanz 1572 (Q 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 55 Bl., lose; Q 1 – 21 außer 18*, 1 Beilage. Vgl. RKG2075 (G 709/2371) und HStA Münster RKG 5120 (S 1592/5971). Lit.: Vogeler, Ältere Nachrichten über die Besitzverhältnisse des Ritterguts Sängerhof, in: Zeitschr. d. Vereins für die Gesch. von Soest und Börde H. 27 (1909/1910) S. 109ff.





Aktenzeichen : H 610/2118
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Haumann, Eingesessener des Stifts Essen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Catharina Schmittpott auf 600 Taler Kindteil von ihrem Bruder Wilhelm Haumann bzw. ein Stück Land im gleichen Wert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. Kanzlei Essen 1600 – 2. RKG 1613 (1599 – 1614)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (7 – 73). Darin: Auszug aus dem Testament der Elterndes Wilhelm und der Catharina 1599 (9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 78 Bl., lose; Q 1 – 4, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 611/2123
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Haupt (Heufft), Düren
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationsprozeßStreitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Düren auf Unterweisung ihres Oberhofs Meier und Schöffen des königlichen Stuhls und der Stadt Aachen – 2. RKG 1541 – 1544 (1541)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose, Q 1 und 2.





Aktenzeichen : H 612/2114
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Haupt
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich. Jakob im Winckel konnte wegen seines hohen Alters von achtzig Jahren sein Priesteramt nicht mehr versehen. Der Herzog von Jülich, Kleve und Berg hatte ihm gestattet, seine Erbgüter für seinen persönlichen Bedarf zu versetzen und zu verkaufen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Düren ? – 2. RKG 1541 – 1544 (1541)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Q 1 – 4, Q 4 fehlt.





Aktenzeichen : H 618/2133
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hermann Hauptmann (Hopmann), Aachen, und Konsorten: Peter deBiliß, Reymar in der Bretaw, Johann Vivien und Daniel von Gheyl, alle Bürger der Stadt Aachen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung einer Beschlagnahme. Ellerborn hatte aus der Zeit, in der er in Diensten der Generalstaaten war, Forderungen an die holländische Regierung in Höhe von 130000 Goldgulden. Als er sie nicht erlangen konnte, ließ er holländische und brabantische Kaufleute, die aber gleichzeitig Aachener Bürger waren, durch den jül. Amtmann pfänden und festsetzen. Ein Meier soll zu dieser Zeit durch den Herzog von Jülich nicht bestellt gewesen sein. Als der Schöffenmeister auf Klage der Holländer keine Aufhebung des Arrests verfügte, wandten sie sich an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum cassari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1589 – 1601 (1589 – 1598)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugnis der Aachener Schöffen über den Meier (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 42 Bl., lose; Q 1 – 13, Q 10 fehlt, 1 Beilage. Lit.: LuiseFreiin Coels, Die Schöffen, in: ZAGV 50 (1928) S. 318 – 323 (zu Ellerborn) und Hermann Keussen, Der Kölner Prozeß gegen Gerhard Ellerborn und seine Aachener Vorgeschichte, in: ZAGV 15 (1893) S. 26 – 62 (zum Prozeß).





Aktenzeichen : H 620/2139
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolfvom Haus
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Landfriedensbruchs durch Verbalinjurien und Körperverletzung aufkaiserlicher Landstraße.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non offendendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1563 (1563)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Q 1 – 2.





Aktenzeichen : H 625/2162
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Godfried und Stephan Hanxler, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter der ohne Testament verstorbenen Mettel von Langel, Nonne in St. Cäcilia in Köln, einschließlich der Güter, die durch den Tod ihrer Brüder Dietrich und Heinrich an sie gefallen waren. Nach Auffassung der Appellanten können in Jülich Nonnen nur zur Leibzucht erben, nach ihrem Tode gingen die Güter nicht etwa an das Kloster, sondern an die nächsten Blutsverwandten, als die sich die Appellanten als Enkel von Mettels Schwester Elisabeth von Langel, die bei Mettels Tod noch lebte und mit Goddert von Hanxler verheiratet war, ansehen. Aus dieser Ehe stammte Diederich von Hanxler, der Vater der Appellanten. Der Appellat gibt an, sein Vater Johann von Vercken sei schon 37 Jahre im Besitz der umstrittenen Güter gewesen, die er von Theis von Wachendorf erhielt, da sie nie in Mettels Besitz gewesen seien. Vielmehr seien sie durch Verkaufvon Theis von Wachendorfund seiner Frau Anna von Langel in den Besitz seiner Familie gelangt. Das RKG hob am 17. Feb. 1529 das Urteil der Vorinstanz auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1524 – 2. RKG 1527 – 1533 (1490 – 1531)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil 17. Feb. 1529 (3). Erbkaufbrief des Theis von Wachendorf und der Anna von Langel für Druitgen, Witwe des Johann von Hammerstein, über 15 Kaufmannsgulden und 15 Malter Roggen, mit einem halben Hof zu Lucherberg (Hzm. Jülich, Dingstuhl Pier und Merken; Kr. Düren) als Pfand 1490 (35 – 39).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 82 Bl., lose; Q 1 – 9, 6 Beilagen. Vgl. RKG (V 178/412).





Aktenzeichen : H 626/2163
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Godert von Hanxler, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Vindikation von 10,5 Morgen zum Haus Müllenark (Hzm. Jülich, Dingstuhl Pier und Merken; Kr. Düren) gehörenden Landes, die Nickel dem Appellanten vorenthält. Johann Nickel hatte einen Teil der umstrittenen Güter von Johann von Vercken, dem Vater des Carsilius von Vercken, gepachtet, als die Familien Hanxler und Vercken um den Besitz stritten und auf Vermittlung der Räte des Herzogs von Jülich einen Vergleich schlossen, aufgrund dessen Stephan und Godert von Hanxler 900 Goldgulden entrichteten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg und das Hauptgericht Jülich – 2. RKG 1542 – 1544 (1542 – 1544)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 19 Bl., lose; Q 1 – 8 außer 7*. Lit.: J. Strange, Beiträgezur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 5, Köln 1867, S. 63.





Aktenzeichen : H 632/2171
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Hausmann von Namedy (Erzstift Köln, Amt Andernach)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation gegen die Alienation des elterlichen Stammhauses und Mannlehens Haus Namedy zur Befriedigung der Ansprüche des Degenhard von Metternich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Kanzler und Räte – 2. RKG 1612 (1611 – 1612)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1611 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 634a/2179b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard Hausmann
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen eines von den Alexianern mit Erlaubnis des Bürgermeisters und Rats der Stadt Aachen gezogenen Kanals zu ihrem Weiher, der Wasser aus dem Kanal des Klägers abzieht, und wegen einer Brücke darüber.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum deduci principaliter nullitates, cum inhibitione, nec non mandatum de nihil innovando, necque directe vel indirecte turbando pendente lite sine, restitutorium vero in pristinam statum cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1719 (1702 – 1720)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ausschnitt eines Plans von Aachen: Roßstraße, Murgensgasse,Scharffstraße, Löhergraben (der gemeine Loehrsgraben), Loehäuser und der Bereich des Klägers und der Alexianer (13). Auszug aus Prozeßakten Bernhard Hausmann ./. Quirinus Kreins am Schöffengericht Aachen 1702 (24 – 25). Auszug aus Prozeßakten Bernhard Hausmann ./. Zellenbrüder 1719 (26 – 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 37 Bl., lose; 14 Aktenstücke. Sehr unvollständig, keinProtokoll, Signatur von späterer Hand auf einem nicht zum Prozeß gehörenden Blatt nachgetragen, jedoch bereits in ZAGV 18 (1896) S. 176 Nr. 1067.





Aktenzeichen : H 636/2183
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Augustin Haust zu Ulmen und Gimmingen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die hohe und niedere Gerichtsbarkeit im Dorf Gimmingen (Kr. Ahrweiler) und das „ius collectandi“. Die Beamten des Beklagten hatten am 15. April 1579 die Untertanen des Klägers nach Heppingen befohlen und ihnen dort 40 Gulden zu zahlen auferlegt. Als der Kläger seinen Untertanen verbot, diesem Befehl Folge zu leisten, wurden 2 Kühe seines Schultheißen gepfändet und nach Wadenheim (Hzm. Jülich, Amt Neuenahr) gebracht.
Prozessart : (5) Prozeßart: 1. Mandati der pfandungh
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1579 – 1581 (1576 – 1581)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 61 Bl., gebunden; Q 1 – 13, Q 6 falsch als Q 16 amEnde, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 637/2184
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Augustin Haust zu Ulmen und Gimmingen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die hohe und niedere Gerichtsbarkeit im Dorf Gimmingen und das „ius collectandi“. Der Landbote der Grafschaft Neuenahr war am 10. März 1580 auf Befehl des Herzogs von Jülich mit 22 Bewaffneten in Gimmingen eingedrungen und hatte 20 Gulden laufenden Geldes Türkensteuer gefordert. Als die Untertanen des Klägers sich weigerten, wurden 3 Kühe des Schultheißen gepfändet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundi mandati der pfandungh
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1581 – 1584 (1571 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Revers des Grafen Diederich zu Manderscheidund Blankenheim über Gimmingen 1571 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 22 Bl., gebunden; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 638/2185
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans Bertram und Constantin Haust zu Ulmen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Vindikation einer Mühle und verschiedener Güter sowie Korn– und Weinzehnten zu Lengsdorf (in der Klageschrift falsch: Bergtorf; Erzstift Köln, Amt Bonn; Stadt Bonn) im Gericht Duisdorf (Dudesdorf). Obwohl den Appellanten die umstrittenen Güter, die sie von ihren Eltern geerbt hatten, gerichtlich zugesprochen worden waren, zog Schnorrenberg erst in Bonn und, während dort noch verhandelt wurde, nach Köln vor Gericht, weil die umstrittenen Güter seinen (Schwieger)eltern Gerhard und Anna Pilgrum (Pilgrumb) als Pfand für eine Rentverschreibung von 10 Goldgulden jährlich gegeben worden waren. Nach Angaben der Appellanten habe es sich um eine ablösliche Rente gehandelt. Wegen nicht gezahlter Renten ließ sich Schnorrenberg in die Güter immittieren. Die Brüder Haust verlangen die Rückverweisung des Appellaten an das zuständige Gericht in Bonn oder die Herausgabe der Güter gegen Erstattung der rückständigen Renten und der Hauptsumme von 200 Goldgulden. Beide Seiten legen am RKG Vorakten vor, nach Zeugnis des Kölner Notars Adolph Wesselinck sind die der Appellanten unvollständig, die Schnorrenbergs dagegen korrekt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht Bonn – 2. Offizial Köln 1585 – 3. RKG1591 – 1593 (1585 – 1592)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugnis des Adolph Wesseling über die Vorakten (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 321 Bl., lose; Q 1 – 13, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 641/2188
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna von Ketzgen zu Geretzhoven, Witwe des Augustin Haust zuUlmen, und Konsorten: ihre Töchter Maria und Maria Martha, Dietrich von und zu Pützfeld im Namen seiner Frau Magdalena Haust zu Ulmen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Räumung des durch Truppen der Beklagten besetzten adeligen Hauses und Schlosses Ulmen. Die Klägerin gibt an, sie habe es nach dem Tode ihres Sohnes, Johann Eberhard Haust von Ulmen, „neben andern allodial und aigenthumblich patrimonial güetern ... iure successionis“ erlangt. Unter Berufung auf eine Urkunde König Albrechts vom 5. August 1299, nach der auf Lehen, die der Lehnsherr nach dem Tode des Lehnsmannes eingezogen hatte, nach Jahr und Tag keine Ansprüche mehr erhoben werden können, hatte der Beklagte Haus Ulmen nach dem kinderlosen Tode Johann Eberhards im Juni 1636 als erledigtes Mannlehen eingezogen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non ulterius turbando nec offendendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1637 – 1676 (1299 – 1675)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde König Albrechts für den Ebf. Wikbold von Köln übereingezogene Lehen 5. Aug. 1299 (Q 10; hier falsch: feria quarta post festum Laurentii statt: ante; REK III, Nr. 3674; in Q 54 mit korrekter Datierung). Urkunde Karls IV. für Ebf. Friedrich von Köln über die Seitenverwandten verstorbener Kölner Lehnsleute 6. Juli 1372 (Q 13; REK VIII 640; Q 52). Bestätigung durch Rudolf II. 31. Dezember 1605 (Q 14; Q 53). Konsens des Erzbischofs von Köln zum Heiratsvertrag des Augustin Haust Ulmen und Gimmingen und der Anna Ketzgen von Geretzhoven 17. Nov. 1593 (Q 15). Auszug aus dem Heiratsvertrag 9. Jan. 1593 (Q 16, stark beschädigt). Lehnsreversale über Haus Ulmen 21. Juni 1415 (Q 18) und der letzte des Eberhard Haust zu Ulmen 12. März 1617 (Q 20). Zeugenaussagen (Q 29). Privileg König Ruprechts vom 7. Jan. 1401 mit Bestätigung der inserierten Privilegien König Albrechts vom 20. Feb. 1299 und 5. Aug. 1299 (s. o.) über Lehensfragen (Q 54). 7 Lehnsbriefe der Erzbischöfe von Köln für Ulmen 1481 – 1616 (Q 55).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 160 Bl., gebunden; Q 1 – 55; Prozeß in schlechtemZustand und unvollständig, es fehlen Q 2, 3, 5 – 9, 12, 21, 35 – 38. Lit.: Peter Kreutz, Walter Dreis und Theo Fuchs, Kleine Chronik des Eifelortes Ulmen, Ulmen 1964, S. 18.





Aktenzeichen : H 673/2265
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Degenhard und Adolph von Haes zu Konradsheim und Sollbrüggenund Konsorten: Johann Werner von Merode zu Schloßberg, Amtmann zu Kaster, und Degenhardt von Merode zu Schloßberg, Amtmann zu Heinsberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den beweglichen Nachlaß des kurköln. Rats und Drosten zu Linn Dr. Degenhard von Haes zu Sollbrüggen. Dieser hatte vor seinem Tod bei Johann von Ossenbroich in Düsseldorf 6 Kisten mit „brieff, sigell und geraidt gueter“ hinterlegt. Die Kläger sind seine Erben zu gleichen Teilen. Ossenbroich soll aus den Kisten Bargeld an sich genommen und den Mitbeklagten Dokumente ausgehändigt haben. Margaretha von Haes und Johann Quad zu Rheindorf hätten außerdem 1587 aus einem Weingarten des Klägers bei Godesberg Trauben und in dem Dorf Groß–Vernich (Hzm. Jülich, Amt Euskirchen; Kr. Euskirchen) eine Jahrrente von 13 Maltern Roggen weggenommen. Die Klage erfolgt am RKG, da Ossenbroich im Herzogtum Jülich, Margaretha von Haes in der Stadt Köln, Johann Quad aber im Erzstift Köln wohnt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1588 – 1699 (1575 – 1699)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 4. März 1698 (26 – 28). Testament des Degenhard von Haes 1. Sept. 1575 (Q 3). Inventar der nachgelassenen gereiden Güter des Degenhard von Haes (Q 4, Q 11, Q 16). Bd. II: Zeugenaussagen (Q 45b). Akten des Prozesses Margaretha von Bottlenberg (Budlenberg) gen. Schirp, und Johann von und zu Ossenbroich, Witwe und Sohn des Johann von Ossenbroich ./. Johann Quad zu Rheindorf (Rindorf), Heinrich von der Horst und Agnes Schall von Bell, die Brüder von Merode und Haes zu Konradsheim über die Kisten am Stadtgericht Düsseldorf 1598 (Q 47). Testament des Degenhard von Haes 1. Sept. 1575 (Q 62). Heiratsvertrag zwischen Assuerus von Hönnepel gen. von der Empel, Erbvogt von Geldern, und Anna Quad von Landskron, Tochter des Johann Quad von Landskron und der Barbara von Haes von Konradsheim, 1608 (Q 67). Vergleich zwischen Johann Quad zu Rheindorf und Barbara und Margarethe von Haes einerseits und Johann von Ossenbroich andererseits 1588 (Q 90, Q 106). Vertrag zwischen den Brüdern von Haes zu Konradsheim und Johann von Quad zu Rheindorf 1593 (Q 96). Stammtafel von Haes zu Konradsheim und von Merode zu Schloßberg (Q 102). Testament der Gertrud von Hersel (Herstel), geb. von Merode zu Schloßberg, 25. April 1695 (571 – 572).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 14 cm, 572 Bl.; Bd. I: Bl. 1 – 205; Q 1 – 40, Deckblattund mindestens ein weiteres Blatt des Protokolls fehlen; Bd. II: Bl. 206 – 419; Q 41 – 77 außer 65*, Q 49 fehlt; Bd. III: Bl. 420 – 572; Q 78 – 130 außer 122*, 128*, Q 95 und 127 fehlen, 4 Beilagen. Prozeß teilweise beschädigt und in schlechtem Zustand. Lit.: Richard Verhuven, Das Rittergut Solbrüggen und seine Besitzer, in: Die Heimat. Mitteilungen des Vereins für Heimatkunde in Crefeld 1. Jg. (1922) S. 114f.





Aktenzeichen : H 686/2315
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heckets, Lobberich (Kr. Kempen–Krefeld), (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationsprozeßStreitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß der Catharina Delis. Nach dem Tod ihres Mannes Lentz (Lorenz), mit dem sie fünf Kinder hatte, behielt Catharina die Güter, besonders den „spenigen hoff dilis gut genannt“, der über 2000 Rtlr. wert sein soll, noch 33 Jahre als Leibzüchterin, Erben waren jedoch die fünf Kinder. Catharina starb Pfingsten 1534 (1533 ?). Arnt Delis hatte eine der Töchter Catharinas geheiratet und den umstrittenen Hofbewohnt, während seine Schwiegermutter eine zweite Ehe einging, bei ihrem Mann wohnte und sich eine Rente für den Hof zahlen ließ. Nach dem Tode seiner Frau behielt Arnt Delis den Hof allein. Der Appellant, der eine andere Tochter Catharinas geheiratet hatte, beansprucht seinen Anteil. Arnt Delis behauptet dagegen, die Geschwister seiner Frau vertragsgemäß ausgezahlt zu haben.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen zu Waldniel (Niel, Hzm. Jülich, Amt Brüggen; Kr. Kempen–Krefeld) – 2. Hauptgericht Jülich – 3. RKG 1534 – 1544 (1534 – 1544)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Akten der Untersuchung durch den kaiserlichen KommissarDietrich von Myllendonk und Drachenfels 1542 (Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 112 Bl., lose; Q 1 – 21, Q 4 (Vorakten) fehlt. Vgl. RKG1298 (D 186/533).





Aktenzeichen : H 687/2316
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heckhausen und Konsorten: seine Schwiegersöhne Heinrich zuHostein, Tilman Hansen, Gladbach; Rutger zu Troisdorf, Heinrich von Norbisrath, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Wingtensteiner (Winckenstein) Hof in der Reichsherrschaft Dyck, den Dietrich von Heckhausen und seine Frau Beel ohne Testament hinterlassen hatten. Appellanten wie Appellaten sollen mit den Erblassern gleich nah verwandt sein. Die Appellanten geben an, der Hof sei kein Lehen, sondern vielmehr ein „diverso respectu emphiteusis und censual chürmodig guit welcherlei güter etwan improprie Lehen güter genent werden weilen dominus censualis darüber Judex ordinarius ist“. Vor ihm müßten die Güter veräußert werden, Dienste seien dafür nicht zu leisten. Die Richter erster Instanz hatten im Sinne der Kläger und Appellanten entschieden. Darauf hatten die Appellaten zunächst an Schultheiß und Schöffen zu Mülheim und erst dann an den Domküster von Köln appelliert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffen zu Anstel – 2. Schultheiß und Schöffen zu Mülheim – 3.Kurköln. Kommissare 1561 – 4. RKG 1578 – 1598 (1561 – 1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 4). Darin: Urteil von Schultheiß und Schöffen zuMülheim 1561 (96). Consilium iuris im Sinne der Appellanten (382 – 400). Zeugenaussagen (401 – 460). Zeugnisse des Domküsters und des Elekten von Köln, daß vom Domküster an den Erzbischof zu appellieren sei (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 cm, 585 Bl., lose; Q 1 – 24 außer 20*, 1 Beilage. Verwirrung entsteht dadurch, daß einige Appellaten verschieden genannt werden. Lit.: Jakob Bremer, Die reichsunmittelbare Herrschaft Dyck der Grafen jetzigen Fürsten zu Salm–Reifferscheidt, Grevenbroich 1959, S. 404f.





Aktenzeichen : H 708/2364
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder von und zu der Hees (Heeß): Wilhelm, Deutschordensritter,„Ratsgebietiger“ der Ballei Franken und Komtur zu Frankfurt, Eberhard und Johann Stephan
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Durchführung eines von der jül.–berg. Kanzlei Düsseldorf am 20. Juni 1622 gegen Johann Stephan und Wilhelm Neuhof (Neuenhoff) gen. Ley zu Eibach (Eybach), erwirkten Urteils wegen des Heiratsgeldes der Mutter der Kläger. Ihr waren „pro dote“ 5000 Goldgulden, zahlbar auf St. Martin 1567, versprochen worden, jedoch wurde nur ein Teil gezahlt. Der berg. Amtmann zu Steinbach hatte zwar Befehl erhalten, die Kläger in den adeligen Hof zu Pentinghausen (?) der Gebrüder Neuhof zu immittieren, jedoch gelangten die Kläger nicht zur Befriedigung ihrer Forderungen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1625 – 1631 (1622 – 1627)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 45 Bl., lose; Q 1 – 18, Q 1 (Vollmacht Moses) fehlt. Lit.:E. Jaeger, Versuch einer Stammfolge der Herrn von Neuhoff genannt Ley, in: Jülich–Bergische Geschichtsblätter 18. Jg. (1941) S. 6.





Aktenzeichen : H 709/2365
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Eberhard und Johann Stephan von und zu der Hees, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2426 (H 708/2364). Stephan von Neuhof hatte wegen Beschlagnahme (Sequester) von Gütern geklagt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül. Regierung und Räte zu Düsseldorf – 2. RKG 1626 –1632 (1626)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 Bl., lose; Q 1 und 3, 4 Beilagen.





Aktenzeichen : H 710/2368
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina Sebus, Witwe des Görden von Hees, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung einer Wechselschuld und Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern. Der verstorbene Ehemann der Appellantin hatte am 25. Nov. 1689 dem Düsseldorfer Kaufmann Johann Niclas Weyerstraß 2700 Rtlr. holländischer Münze vorgestreckt. Als Sicherheit erhielt er von dessen Bruder Johann Peter Weyerstraß, wohnhaft in Utrecht, einen Wechsel samt einer Obligation auf den in Düsseldorf lagernden Wein des Wechselgebers. Als Johann Peter Weyerstraß im März 1690 Konkurs machte und Johann Niclas Wein nach Utrecht schaffen wollte, ließ von Hees einen Teil beschlagnahmen. Die Appellaten geben an, die Sache sei nicht appellabel, da die Hypothek nur 1991 Rtlr. und 68 Albus betragen habe. In erster Instanz war Weyerstraß in acht verschiedenen Punkten verurteilt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf– 2. RKG 1694 (1694)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 52 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 18 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 726/2421
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Heggen (Hege, Höge, Huygen), Winand Heggen, Hans und Johann Kremer, Reinhart Huygen, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das im Herzogtum Jülich, Gericht Pulheim gelegene, „soten lehen“ genannte Gut mit 23 3/4 Morgen Artland und drei Morgen Busch, das die 1526 kinderlos verstorbene Gertrud Cappe als Leibzüchterin hatte. Sie soll es 1507 den Erben „Hans Beredman und Bernhard die Schlamen, Vater und Sohn“ vor Richter und Schöffen zu Pulheim übergeben haben, die es wiederum dem Vater des Appellanten übergaben, der es 21 Jahre in Besitz hatte. Nach seinem Tode teilten es seine Erben, die Appellanten. Anton Schlamm beanspruchte als Sohn des Bernhard Schlamm die Güter für sich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffen und Gericht zu Pulheim (Hzm. Jülich, Amt Bergheim;Kr. Jülich) auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich 1528 – 2. RKG 1528 – 1530 (1528 – 1530)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 6). Darin: Urteil der Vorinstanz 1528 (24 – 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 50 Bl., lose; Q 1 – 11.





Aktenzeichen : H 734/2429
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter von Hegenraedt (Hegenrodt) für sich und im Namen Derichs vonHaefften und Johanns von Hegenraedt, Büderich (Hzm. Kleve; Kr. Moers)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 421 Taler, z. T. Heiratsgeld.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffengericht Goch ? – 2. Fürstl. klev. Hofgericht – 3. RKG1585 (1585)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., lose; Q 1 und 2. Das Protokoll trägt den Vermerk „vertragen“.





Aktenzeichen : H 736/2433
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Carl Heger (Haeger, Heyer) für sich und die Familie Löffels (pauper),Köln
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis super denegata vel protracta justitia una cum compulsorialibusStreitgegenstand: Justizverweigerung in Sachen der Kläger ./. den Magistrat von Bonn wegen einer vom ehemaligen Bonner Bürgermeister Christian Richard aus dem Jahr 1619 herrührenden Stiftung für studierende Verwandte, und deshalb Abforderung der Akten an das RKG. Richard hatte fünf Frauen: Catharina N., Elisabeth Wolff, Christiane Winckelmanns, Odilia Faust und Agnes Zans. Kinder gingen nur aus der Ehe mit Elisabeth Wolff hervor, starben jedoch alle kinderlos. Nach Richards Tod gingen 4000 Taler an die Stadt Bonn. Von den Pensionen sollten studierende Söhne seiner beiden Schwestern in Köln, Elisabeth und Gertrud Richard, und deren Nachkommen, sowie Söhne aus der Familie der Elisabeth Wolffjährlich 50 Taler, Söhne aus den Familien der Christine Winkelmanns und der Odilie Faust dagegen nur 25 Talerjährlich „in subsidium studiorum“ erhalten. Töchter aus den genannten vier Familien sollten bei Eintritt in den geistlichen Stand oder bei Heiratje 40 Taler erhalten. Die Familien Richard und Winckelmanns starben aus, so daß nur noch Nachkommen der Familie Wolff berechtigt waren. Dagegen beanspruchten aber auch Nachkommen der zweiten Frau von Christian Richards Schwiegervater, Joanette Pantels, die in zweiter Ehe Jakob Hartmann geheiratet hatte, Zahlungen aus der Stiftung, die sie auch von Bürgermeister und Rat der Stadt Bonn erhielten. Neben der Ausschließung dieser Familie verlangen die Kläger die Rückzahlung aller bisherigen Leistungen.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1747 – 1748 (1747 – 1748)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnungen (ab 97 mehrfach). Genealogie (120).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 130 Bl., gebunden; Q 1 – 23 außer 15*, 5 Beilagen.





Aktenzeichen : H 737/2435
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Reinhart in der Hegken, Angermund (Hzm. Berg, Amt Angermund;Kr. Düsseldorf–Mettmann), und Konsorten: seine Brüder Hermann, Kreuzberg (Hzm. Berg, Amt Angermund), und Lüttgen, Gerresheim (Hzm. Berg, Amt Monheim; Stadt Düsseldorf), und sein Schwager Wilhelm Tardt für seine Frau Elisabeth in der Hegken
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Kreuzberg – 2. Fürstl. jül.–berg. Hofgericht – 3.RKG 1573 – 1575 (1573)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 – 3, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 738/2437
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Reinhart Heyarts (Heirat, Heiart), Steinstraß (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Jülich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Injurienklage. Nach Aussagen des Zeugen Johann von Frantz soll der Appellant Wilhelm von dem Bongard am 1. Juni 1523 in einem Wirtshaus in Rödingen (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Jülich) bei einem Gelage schwer beleidigt („Aas Ritter und Strayssen schynder“) haben. Erst zwei Jahre später, am 29. Juni 1525, verklagte von dem Bongard Heyart vor dem Herzog von Jülich in Hambach, der die Sache an das Hauptgericht Jülich remittierte. Der Appellant bestreitet die Beleidigung und verweigert den Widerruf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1525 – 2. RKG 1526 – 1528 (1525 – 1528)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: Urteil der Vorinstanz (26 – 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 54 Bl., lose; Q 1 – 15, 4 Beilagen.





Aktenzeichen : H 747/2467
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hilger von Heidelberg, Haus zum Diek (Dick) im Kirchspiel Haan,Amt Solingen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Gut Vogelsang im Amt Mettmann, das Hennes Veyt und seine Frau Catharina 1483 an Johann Heidelberg zum Diek verpfändet hatten. Die Appellaten geben an, ein „ius Reemptionis et seu Redemptionis“ für einen Löspfennig von 30 „rader gulden jederen ad 24 rader alb. cölnisch“ zu haben, der Appellant dagegen behauptet, Vogelsang sei als Allod seit mehr als 80 Jahren in Familienbesitz. Er lehnte den Rückkauf vor der ersten Instanz ab. Er klagt, als erste Instanz seien in diesem Fall Dingbank und Schöffenstuhl zu Erkrath (Hzm. Berg, Amt Mettmann; Kr. Düsseldorf– Mettmann) zuständig gewesen, von dort habe an das Hauptgericht Kreuzberg (Hzm. Berg, Amt Angermund), und erst von diesem an das jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf appelliert werden müssen. Durch den falschen Gerichtsgang sei er „Patriae suae“ beraubt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Amtmann und Richter des Amts Mettmann 1587 – 2. Jül.–berg.Hofgericht Düsseldorf 1592 – 3. RKG 1596 – 1617 (1483 – 1616)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Zeugenaussagen 1615 (Q 34 – 35). Bd. II: Lösbrief überVogelsang, 1483 (26 – 27). Vertrag zwischen Heinrich und Catharina zum Diek und Rittart in den Vogelsang und seiner Frau Druitgen 1502 (27 – 28). Pachtbriefe über Gut Vogelsang 1549, 1588, 1578 (108 – 114). Zeugenaussagen (116 – 129, 378 – 464). Vertrag zwischen Johann von Heidelberg und seinen Geschwistern 1558 (184 – 187).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm, 643 Bl.; Bd. I: 169 Bl., lose; Q 1 – 37 außer10, 5 Beilagen; Bd. II: 474 Bl., gebunden; Q 10 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 748/2468
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Heiden
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Landfriedensbruchs. Der Kläger soll vor den Toren der Stadt Essen überfallen, geschlagen und auf das Schloß des Rudger auf dem Berge geführt worden sein. Dort habe man ihm 500 Gulden in Bargeld und Wertgegenständen abgenommen und einen Knecht totgeschlagen. Rudger habe dann von der Heidens Güter verbrannt und ihn nach Borbeck geschafft, von wo er entkommen konnte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1497 (1497 – 1498)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Beilage aus einem Prozeß Fiskal ./. Kleve und Gotteshaus Essen1498 (6 – 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 4 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 755/2480
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lubert von Heiden und Hermann von Velen (Veelen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Anmaßung weltlicher Jurisdiktion im Bistum Münster in Sachen der Kläger gegen Goswin von Raesfeld wegen des Nachlasses des Johann von Raesfeld in Münster. Goswin von Raesfeld hatte sich ungeachtet eines Mandats des Bischofs von Münster, der eine gerichtliche Klärung angeordnet hatte, in den Besitz der streitigen Güter bei Borken gesetzt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1561 (1561)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag und instrumentum insinuationis. Vgl. HStA Münster RKG 2576 (Anhang H 10).





Aktenzeichen : H 757/2484
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lubert von der Heyden (Haydn) zu Hagenbeck (Hagenbach) im BistumMünster, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 66 1/2 Goldgulden wegen einer Schuldverschreibung der Frau des Appellanten. Die Schöffen zu Titz hatten die Sache nach Jülich verwiesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Jülich – 2. RKG 1541 – 1544 (1541 –1542)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 25 Bl., lose; Q 1 – 15.





Aktenzeichen : H 758/2485
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lubbert von der Heiden (Hayden) zu Hagenbeck, Ritter im BistumMünster, im Namen seiner Frau und seiner vier Kinder, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den fünften Teil eines Pfandschillings von 1000 Gulden, zu dem der Kläger und Appellant als Ehemann seiner Frau berechtigt ist. Gerhard von Palandt, Herr zu Gladbach, und seine Frau Hedwig (Hartwig) von Hanxler hatten als Pfand („ius pignoris“) den Ritterhof in der Reichsherrschaft Dyck von Gotthard von Hanxler in Besitz, den sie „sub pacto de retrovendendo“ gekauft hatten. Hanxler oder seine Erben hatten das Rückkaufrecht für 1000 oberländische Gulden. Das Ehepaar Hanxler hatte die Kinder Gerhard, Carsilius, Emundt, Anna, Catharina und N.. Anna heiratete Johann Hurt (Huirt) und nach dessen Tod Lubbert von der Heiden, Catharina Bartholomäus von der Leyen (in der Klageschrift falsch: von der Heiden) zu Saffig und Olbrück, köln. Hofmeister, N. den berg. Marschall Wilhelm von Nesselrode zu Ehreshoven. Bei der Erbteilung nach dem Tode der Eltern fiel der Ritterhof dem Carsilius zu, der kinderlos starb. Nach seinem Tod löste der Appellat als Sohn und Erbe des Gotthard von Hanxler den Hof wieder ein, zahlte dem Kläger jedoch sein Fünftel nicht. Er gibt vor, alles an Carsilius Hurt, einen Sohn der Anna aus erster Ehe, gezahlt zu haben. Lubbert von der Heiden klagt, daß Carsilius nur Anrecht auf sein Kindteil habe, den Gesamtbetrag also mit seinen vier noch lebenden Halbgeschwistern (von ursprünglich sechs) aus der zweiten Ehe seiner Mutter teilen müsse. Der Appellat hinterlegte den Pfandschilling 1564 bei den Mannen von Lehen der Herrschaft Dyck. Das RKG bestätigte am 27. Feb. 1568 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffengericht Dyck 1548 – 2. Vogt und Schöffen des königlichen Stuhls und Stadt Aachen – 3. RKG 1553 – 1568 (1502 – 1565)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pfandbrief des Gerhard von Palant, Herrn zu Gladbach 1502 (15– 21). Zeugenaussagen vor dem kaiserlichen Kommissar Lic. Stefan Vell (Q 15). Vertrag zwischen Bartholomäus von der Leyen, Wilhelm von Nesselrode und Lubbert von der Heiden einerseits und Gerhard von Palant und Wilhelm von Haes zu Konradsheim (Kommersheim) andererseits über den Nachlaß ihrer Schwäger bzw. Brüder Carsilius und Emundt von Palant 1536 (28 – 30, 83 – 86). Zeugnis der Mannen von Lehen der Herrschaft Dyck 1564 (Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 120 Bl., lose; Q 1 – 19, Deckblatt des Protokolls und Q 1,2, 4 und 6 fehlen, Q 11 zweifach vergeben. Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 5.





Aktenzeichen : H 765/2497
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich Georg von Heyden zu Hovestadt (Kr. Soest), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rechnungslage über die von dem am 24. Juni 1681 nach über zwanzigjähriger Dienstzeit verstorbenen ehemaligen Sekretär und Rentmeister Adam Werhan geführte Verwaltung der Güter zu Hovestadt und Oestinghausen (Kr. Soest) sowie auf Herausgabe von Dokumenten und Urkunden. Werhan hatte auch das gesamte Bargeld der Familie in Verwahrung. Über seinen Nachlaß gerieten zunächst die Erben und die Testamentsvollstrecker in Streit, der vor dem kurfürstl. Offizial in Werl, dann vor dem Offizial in Köln und schließlich vor dem Hofrat ausgetragen wurde. Wertgegenstände, die Werhan nur zur Verwahrung hatte, wurden in seinen Nachlaß mit einbezogen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Köln – 2. RKG 1693 (1691 – 1693)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Protokoll des kurfürstl. Gerichts zu Oestinghausen (13 – 14). Inventar des Nachlasses des Adam Werhan (37 – 38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 66 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 20 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 769/2501
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Adam Moritz von Heydt (Heiden) gen. Hungerkausen (Hungrichhausen, Hungringkhausen, Hungerhausen) zu Berghausen (Amt Windeck), (Bekl.), später Susanna Maria, verwitwete von Brabeck zum Lohaus
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Rechnungslegung für die antichresische Nutzung eines Gutes des Klägers und Appellaten „zum Hof“ (Hove) im berg. Amt Windeck, Kirchspiel Much (Rhein – Sieg – Kr.). Unter Berufung auf Kapitel 107 der jül.–berg. Landordnung, wonach ein Käufer einer lösbaren Jahresrente, der wegen rückständiger Renten in das Pfand immittiert worden ist, dieses bis zur völligen Abzahlung frei nutzen kann, hatte sich die Mutter von Heydts, Helena von Eichen gen. Heumar (Heymar), 1652 in das Gut immittieren lassen und es seither genutzt. Zugrunde liegt ein Rentbrief des Wilhelm von Nesselrode zu Herten und seiner Frau Anna von 1613 über 1000 Rtlr. zu einer Rente von 60 Rtlr. für Adolph von Eichen gen. Heumar und seine Frau Eva von Neuhoff gen. Ley. Strittig ist neben der Frage, ob für 1000 Rtlr. gemäß der Landordnung von 1594 eine Jahresrente von 60 oder, wie die Richter der Vorinstanz entschieden, nur von 50 Rtlr. gefordert werden kann, besonders, ob die Einkünfte aus dem Pfandgut mit den rückständigen Renten aufgerechnet werden oder nicht. Nach dem RKG–Urteil von 1735, das einen Kompromiß mit Vorteilen für die appellatische Seite darstellt, wurde lange um die Ausführung gestritten (Bd. III).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis; 1718 mandati attentatorii, revocatorii, cassatorii,inhibitorii et restitutorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter des Amtes Windeck (1692) – 2. Jül.–berg. HofkanzleiDüsseldorf 1693 – 3. RKG 1696 – 1763 (1613 – 1763)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 6. Mai 1735 (11 – 12). Rentbrief desWilhelm von Nesselrode und seiner Frau Anna geb. von Loe für Adolph von Eichen gen. Heumar und seine Frau Eva geb. von Neuhoff gen. Ley über jährlich 60 Rtlr. vom 10. Aug. 1613 (Q 5, 458 – 465). Auszug aus den Vorakten (Q 8). Rechnungen (Q 21, Q 46). Getreideprobe 1697 (Q 23). Getreidepreise in Köln 1697 (Q 28). Urteil der Hofkanzlei Düsseldorf 1695 (Q 34). Protocollum commissionis und continuatio, mit Beschreibung des Prozeßverlaufs (Q 56b, Q 59, Q 64, Q 88). Designatio deserviti et expensarum (Q 65, Q 69, Q 70). Bd. III: RKG–Urteil vom 6. Mai 1735 (in Q 3). Aufstellung der Forderungen des Appellanten (Q 5). Liquidation des Hofes 1631 – 1754 (Q 20). Liquidation von Kapital und Zinsen (28). Getreidepreise 1678 – 1703 (Q 31). Getreidepreise in Köln 1652 – 1710 (Q 32). Zahlreiche Quittungen über den Empfang von Getreide (passim). Schema genealogicum (Q 65). Gebührenrechnung (Q 89). RKG–Urteile vom 3. Dez. 1760 und 1. Feb. 1762 (in Q 90, Q 102).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 33 cm, 1186 Bl.; Bd. I: 10 cm, 469 Bl., lose; Q 1 – 90,56a und b, außer 8, Deckblatt des Protokolls fehlt; Bd. II: 9 cm, 416 + 49 Bl., gebunden; Q 8 (Vorakten); Bd. III: 14 cm, 652 Bl., lose; Q 1 – 105 (nicht mit Bd. I identisch), unvollständig, ohne eigenes Protokoll, 2 Beilagen, eine noch versiegelt.





Aktenzeichen : H 775/2509
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Clara geb. von Heumar, Witwe des Moritz Heinrich Georg vonHeydt (Heyden) gen. Hungerkausen (Hungrichhausen, Hungringkhausen, Hungerhausen) zu Berghausen, für sich und ihre drei unmündigen Kinder, pauper, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rücknahme der Entsetzung der Appellantin aus 3/4 bzw. der Hälfte des freiadeligen Hauses Berghausen im Kirchspiel Ekkenhagen (Hzm. Berg, Amt Windeck; Oberbergischer Kr.) bis zur Beendigung des am jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf anhängigen Prozesses von Heydt gen. Hungerkausen ./. von Weschpfennig und von Heumar modo Scherer. Die Appellaten geben an, Moritz Heinrich Georg von Heydt sei nur Pächter des (vor 1711) verstorbenen Richters Scherer des Amtes Windeck, nicht aber Eigentümer des Gutes Berghausen gewesen, das „an der Kertzen verkauft“ worden war (Subhastation), um Scherers Gläubiger zu befriedigen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat Düsseldorf – 2. RKG 1732 – 1767 (1663– 1767)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil 18. März 1737 (26). Armutszeugnisse für die Appellantin 1730/31 (Q 4, Q 11). Zeugnis über Holzfällung bei Berghausen (Q 27). Taxation der Güter (Q 30). Zeugnis des Richters und der Schöffen des Amts Windeck für Johann Adam Moritz von Heydt gen. Hungerkausen, daß sein freiadeliges Erbgut Berghausen unbelastet ist, 30. April 1663 (Q 32, Q 48). Ebenso der Gerichtsschreiber von Windeck für Moritz Heinrich Georg von Heydt 27. Sept. 1720 (Q 33, Q 49) und Nachbarn für seine Witwe 12. Sept. 1730 (Q 34, Q 50). Beschreibung des Umfanges des adeligen Rittersitzes Berghausen 1664 (Q 47). Zeugnis des J. H. Steingens, Richter und Schultheiß des Gerichts im Eygen zu Eckenhagen im Amt Windeck, über die Familie von Heydt und ihren Besitz, zurückreichend bis zu Karl dem Großen, und über die Familie Lyskirchen, zurückreichend bis Trajan (Q 60). Schema genealogicum, Vorfahren des Franz von Brabeck zu Lohaus (Q 67). Erbteilungsvertrag zwischen Franz Peter von Brabeck und seiner Schwester Maria Rosa 30. August 1734 (Q 69 – 71).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 283 Bl., lose; Q 1 – 75. Lit.: Oswald Gerhard, Zur Geschichte der rheinischen Adelsfamilien. Die adeligen Sitze im Amte Windeck, Düsseldorf 1925, S. 118f.





Aktenzeichen : H 776/2510
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Charlotte Wilhelmine von Heiden (Heyden), später von Vietor, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf quadische Erbgüter gemäß einem Ehevertrag von 1657. Hermann Adolph von Quad zu Landskron, Rheindorf (Rindorf), Löringhof und Tomberg (Thumberg) heiratete am 16. Dezember 1657 in zweiter Ehe Catharina Margaretha von Strünckede. Bestandteil des Heiratsvertrages war, daß im Falle einer weiteren Ehe Hermann Adolphs die Kinder aus dieser Ehe zwei Drittel der Güter, die aus der weiteren jedoch nur ein Drittel bekommen sollten. Aus der Ehe mit Catharina Margarethe ging nur eine Tochter Anna Louisa hervor, die 1685 den Kavalleriegeneral Wilhelm Sigmund von Heiden heiratete, deren Enkelin die Appellantin ist. Hermann Adolph von Quad heiratete 1664 Judith Isabella geb. von Oer, verwitwete von der Reck. Der gemeinsame Sohn Friedrich Wilhelm starb im Juli 1701 minderjährig. Judith Isabellas Sohn Dietrich aus erster Ehe okkupierte nach dem Tod der Mutter alle quadischen Güter in Köln. Die vermeintliche Verjährung wird von der Appellantin mit französischen Kriegswirren im Erzstift Köln entschuldigt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1723 – 2. Offizial Köln als Revisionsinstanz 1726 –3. RKG 1737 – 1773 (1657 – 1769)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Botenlohnschein (8). Bd. II: Ehevertrag 1657 (Q 13/14).Vergleich zwischen Judith Isabella von Quad, geb. von Oer, und ihrem Sohn Friedrich Wilhelm einerseits und Anna Louisa von Heiden, geb. von Quad, und ihrem Mann Wilhelm Sigismund von Heiden andererseits über den quadischen Nachlaß 1. Juli 1682 (Q 16, Q 38). Schema genealogicum (Q 28). Ansprüche des Wilhelm Sigmund von Heiden, 1701 (Q 29). Zeugenaussagen (Q 37). Ehevertrag des Hermann Adolph von Quad zu Landskron und der Judith Isabella geb. von Oer, verwitwete von der Reck. 7. Feb. 1664 (Q 41). Testament des Hermann Adolph von Quad zu Landskron 24. April 1664 (Q 42). Testament des Friedrich Wilhelm von Quad zu Landskron 1. Juli 1701 (Q 43). Gemeinsames Testament des Wilhelm Sigmund von Heiden und der Anna Louisa von Heiden, geb. von Quad, 6. Nov. 1686 (Q 51). Zeugnis des Magistrats von Hattingen, daß der königlich preußische Obrist Ferdinand Sigmund von Heiden 1731 kinderlos zu Utrecht gestorben sei (Q 56). Zeugnis des Landgerichts Bochum auf Anfrage der Freifrau von der Reck zu Berge und Löringhof, daß der Rittersitz Kliff (Clyff) zum Landgericht Bochum und nicht zur Stadt Hattingen gehöre, dazu ausführliche Angaben über die Familie von Heiden 1685 – 1739 (Q 58).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 12 cm, 590 Bl.; Bd. I: 37 Bl.; Protokoll;Bd. II: 390 Bl.; Q 1 – 59, 44a und b, außer 10; Bd. III: 163 Bl.; Q 10 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 779/2514
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Aldegundis geb. Breitkopf, Witwe des verstorbenen Wolfgang AdrianHeyden, jül. Vogts zu Randerath, für sich und ihr unmündiges Kind, Randerath (Hzm. Jülich, Amt Randerath; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung des Appellaten über 2479 Rtlr., 72 Albus, 8 Heller unter Berufung auf Kap. 74 der jül. Reformationsordnung. Wolfgang Adrian Heyden hatte aus erster Ehe mehrere Kinder. Nach dem Tode seiner Frau heiratete er die Appellantin. Aus dieser Ehe ging ebenfalls ein Kind hervor. Heyden ließ sich vom Appellaten mehrfach Geld für abzuführende Steuern vorstrecken. Als er erkrankte, war noch ein Betrag offen. Auf dem Sterbebett unterschrieb er am 31. Aug. 1716 eine Abrechnung, die dann auch seine Frau unterzeichnete. Erst nach seinem Tode stellte sich heraus, daß er aus der Zeit der ersten Ehe bereits hoch verschuldet war. Aldegundis verzichtete auf ihr Erbe, und der kurpfälzische Hofkammerrat Peter Dahmen nahm den Nachlaß als Vormund der Kinder des Wolfgang Adrian aus erster Ehe in Besitz. Die Appellantin argumentiert, da sie nicht Erbin ihres Mannes sei, könne sie auch nicht für seine Schulden haftbar gemacht werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat zu Düsseldorf (1716) – 2. RKG 1721 –1722 (1716 – 1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldschein 1716 (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 105 Bl., lose; Q 1 – 42.





Aktenzeichen : H 780/2515
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vogt, Schöffen und Eingesessene der Unterherrschaft Heyden (Hzm.Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von Forderungen der Appellaten. Über den Nachlaß des Aachener Bürgers und Kaufmanns Theodor Holtz waren seine Erben mit den Appellanten in Streit geraten, der durch eine Entscheidung des jül.–berg. Geheimen Rats 1708 beendet wurde. Wegen der Prozeßkosten wurde der Geheime Rat erneut angerufen, der die Appellanten zur Zahlung der Forderungen verurteilte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat zu Düsseldorf 1693 – 2. RKG 1718 –1720 (1679 – 1721)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: 3 Quittungen 1685 – 1687 (Q 14). Schuldschein über 825Rtlr. von 1679 (Q 16) sowie weitere Quittungen und Rechnungen. Obligation von Schöffen und Einwohnern des Ländchens Heyden 1680 (Q 31). Bd. II: Rationes decidendi, originalversiegelt (liegen unpaginiert bei).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 680 Bl.; Bd. I: 130 Bl., lose; Q 1 – 31 außer 27,2 Beilagen; Bd. II: 550 Bl., gebunden; Q 27 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 793/2531
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Carls (Carl) von der Heiden, Aachen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Entsetzung aus den eigenen Gütern. Johann Carls war 1618 (anders: 1612) von Johann Schwartz gen. Carls und Johann Paulus (im Namen seiner Frau Maria), deren Onkel und Vormund er gewesen war, wegen nicht korrekt geführter Vormundschaft vor dem Lehen– und Schöffengericht von Kornelimünster verklagt und 1621 zur Rechnungslegung verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte der Kläger nach Auffassung des Abtes nicht rechtsgültig appelliert. Als der Abt dem Schultheißen und den Schöffen befahl, die Kläger in die Güter Carls’ zu immittieren, sei daher nur ein rechtmäßig gefälltes Urteil vollzogen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1623 – 1627 (1621 – 1625)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Schultheißen und der Mannen von Lehen und Schöffen von Kornelimünster in Sachen Johann Paulus der Junge und Johann Carls ./. ihren Onkel Johann Carls 1621 (Q 6) und weitere Dekrete (Q 7 – 12). Protokoll des Gerichts zu Kornelimünster 1623 (Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 30 Bl., lose; Q 1 – 15.





Aktenzeichen : H 795/2533
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard von Heiden zu Astrup, Bürger zu Nienburg im Stift Münsterund Landdrost der Grafschaft Bentheim, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von einer über insgesamt 7922 Rtlr. aus verschiedenen Forderungen lautenden Bürgschaft, die Menzo von Heiden, der Vater des Appellanten, für Schulden des Georg (Jürgen) von Asbeck zu Goor im Jahr 1575 eingegangen war, und Anspruch auf die von von Asbeck als Pfand eingesetzten Güter Möllenhaus nebst Mühle, Maibusch (Meybusch) und Aldenhoff (Althove) (Grafschaft Mark, Kirchspiel Gelsenkirchen, Amt Bochum, Bauerschaft Heßler; Gelsenkirchen).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Justizrat Kleve 1639 – 2. RKG 1655 – 1717 (1650 – 1717)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 1652 (Q 4). Mandatum attentatorium,revocatorium et restitutorium sine clausula (Q 9). Immissionsdokumente des Wennemar von Neuhof zu Baldeney und Bärendorf (Berendorff) 1650 und 1652 (Q 10, 11). Zeugnis des Pastors zu Gelsenkirchen über die Pacht des Hauses Goor 1651 (Q 12, 13). Vorakten (Q 17). Darin: Recessus liquidatorius (206 – 216).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14 cm, 615 Bl., lose; Q 1 – 41, 1 Beilage. Lit.: Gustav Griese,Burgen und Schlösser in Gelsenkirchen, Gelsenkirchen 1960, S. 69.





Aktenzeichen : H 798/2536
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gördt von der Heidt am (auf’m) Hartig, Werden, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Bauernkotten Hartig im Gericht Werden, Honschaft Hamm, der einst dem Arndt am (auf’m) Hartig gehörte. Von dessen vier Söhnen Friedrich, Hermann, Konrad und Ludger zogen die beiden jüngeren außer Landes, während Friedrich den Anteil seines Bruders Hermann kaufte und auf dem Kotten blieb. Friedrich brachte den Kotten als „donatio propter nuptias“ in seine Ehe mit Anna Spille ein. Als Friedrich kinderlos starb, heiratete seine Witwe Dietrich Bottendahl, der 1698 vom Abt von Werden mit dem Kotten behandet wurde. Anna starb am 10. Aug. 1699 ohne Kinder und ohne Testament. Bottendahl kaufte von den Verwandten seiner Frau, Wirich Spill und Elisabeth von der Heidt, das Erbrecht und heiratete Elsken Barnscheid, mit der er zwei Kinder hatte. Elsken wurde 1700 mit dem Kotten behandet. Als Bottendahl starb, heiratete seine Witwe den Appellanten, der seitdem den Kotten bewohnte. 1707 beanspruchte Hermann Hartigs Tochter Catharina im Paß unter Berufung auf ein angebliches Testament ihres Onkels Friedrich auf’m Hartig von 1698 den Kotten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob Catharina zum katholischen Glauben übergetreten ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Landgericht Werden 1707 – 2. Appellations– oder Kommissariatsgericht Werden 1712 – 3. RKG 1723 – 1744 (1686 – 1744)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verzicht Hermanns am Hartig auf seinen Anteil am Kotten 17.März 1686. Heiratsvertrag des Friedrich am Hartig und der Anna (Endgen) Spille 3. Mai 1695. Behandung („Handwinnung“) des Dietrich Bottendahl mit dem Kotten auf’m Hartig 17. Dez. 1698. Erbrechtskauf 5. Okt. 1699. Behandung der Elsken Barnscheid 11. März 1700 (Q 5). Urteile des Landgerichts und des Kommissariatsgerichts Werden 1708 – 1712 (Q 6 – 8). Testament des Friedrich am Hartig 16. Aug. 1698 (72 – 75).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 481 Bl., lose; Q 1 – 15, Vorakten und 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 811/2560
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Heinrich und Jakob Heydmann (Heidmann) und Konsorten:groß– und minderjährige Kinder der Gertrud Heydmann, Heuscheshof (Henscheshof, Henchsgeshof) im Amt Mettmann, Kirchspiel Gerresheim, Honschaft Morp (Düsseldorf), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Petrus Heydmann, besonders den Heuscheshof. Der jül. Erbobristjägermeister Carl Caspar von Hompesch zu Bollheim verkaufte den Hof 1731 an Tilmann Dohm und dessen Frau Maria Strat, die ihn 1734 an Wilhelm Görgens weiterverkauften. Petrus Heydmann, der Bruder der Appellanten, und seine Frau Anna Catharina Holdgen beanspruchten das „ius retractus“ (Rückkaufrecht) und verlangten von Wilhelm Görgens die Herausgabe des Hofes, woraufhin Görgens noch im gleichen Jahr zurücktrat. Anna Catharina Holdgen starb am 26. April 1739 und hinterließ zwei Töchter. Der Heuscheshof war zu diesem Zeitpunkt noch mit 4000 Rtlr. belastet, wovon Petrus Heydmann bis zu seinem Tode im Juli 1756 3500 Rtlr. abbezahlte. In seinem Testament setzte er seine Tochter Helena Christina und seinen aus der Ehe seiner ältesten Tochter mit Christophorus Kemperdick hervorgegangenen Enkel Johann Peter ein, die sich wiederum gegenseitig im Falle der Kinderlosigkeit beerben sollten. Sollten beide kinderlos sterben, sollte sein gesamter Nachlaß an seine Brüder Jakob und Heinrich und die Kinder seiner verstorbenen Schwester Gertrud fallen. Helena Christina Heydmann heiratete im August 1757 Gerhard Bohner, starb aber noch im gleichen Monat achtzehnjährig. Als kurz darauf auch Petrus’ Enkel starb, gerieten die Parteien in Streit. Christophorus Kemperdick klagte in erster Instanz auf die Leibzucht. Das RKG reformierte das Urteil der Vorinstanz zum Teil und sprach jeder Partei die Halbscheid des umstrittenen Hofes zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis primae
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1758 – 2. RKG 1760 – 1791 (1734 –1791)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 17. Juli 1764 (9 – 10). Kaufverträge über denHof 19. Okt. 1731 (Q 6), 8. Juli 1734 (Q 7) und 9. Dez. 1734 (Q 8). Nachweis der von Petrus Heydmann abbezahlten Schulden (Q 9, Q 66). Quittung des Rektors des Jesuitenkollegs zu Düsseldorf für Petrus Heydmann über 700 Rtlr. (Q 10). Inventar des Nachlasses des Petrus Heydmann (Q 11, Q 32, Q 37). Testament des Petrus Heydmann 8. Juni 1756 (Q 12, Q 31). Acht Quittungen 1735 – 1738 (Q 20 – 27). Status liquidationis nach dem RKG–Urteil von 1764 (Q 30). Vier Obligationen des Petrus Heydmann 1748 – 1756 (Q 33). Auszüge aus Vormundschaftsbestimmungen des Richters und der Schöffen von Mettmann (Q 41 – 44). Botenlohnschein (Q 60). Beweismittel z. T. auch in Bd. II.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., gebunden, 11 cm, 566 Bl.; Bd. I: 23 Bl.; Protokoll; Bd.II: 240 Bl.; Q 1 – 68, 14a und b, außer 17, 1 Beilage; Bd. III: 303 Bl.; Q 17 (Vorakten). Vgl. RKG 2449 (H 812/2561).





Aktenzeichen : H 812/2561
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Heinrich und Jakob Heydmann (Heidmann) und Konsorten:groß– und minderjährige Kinder der Gertrud Heydmann, Heuscheshof (Henscheshof, Henchsgeshof) im Amt Mettmann, Kirchspiel Gerresheim, Honschaft Morp (Düsseldorf), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Aussteuer der Helena Christina Heydmann. S. o. RKG 2448 (H 811/2560). Petrus’ Heydmanns ältere Tochter war bei ihrer Hochzeit mit Christophorus Kemperdick mit Wertsachen und 700 Rtlr. ausgestattet worden. Zum Ausgleich bedachte Petrus seine jüngere Tochter Helena Christina in seinem Testament. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch unverheiratet war, ist strittig, ob die Aussteuer Gerhard Bohner als ihrem Mann versprochen war oder ob sie an die Familie Heydmann zurückfallen soll.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1758 – 2. RKG 1762 – 1788 (1762 –1763)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnscheine (Q 7). Jül.–berg. Hofratsberichte, originalversiegelt (Q 9, Q 15).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., gebunden, 9 cm, 246 Bl.; Bd. I: 48 Bl.; Q 1 – 15 Bd. II:198 Bl.; Vorakten und Rationes decidendi.





Aktenzeichen : H 813/2563
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Heydmann, Schöffe, Heuscheshof (Henscheshof, Henchsgeshof)im(2) Kläger: Jakob Heydmann, Schöffe, Heuscheshof im Amt Mettmann, KirchspielGerresheim, Honschaft Morp (Düsseldorf), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Teckhauser Gut im bergischen Amt Mettmann und 3016 Rtlr., 2 Albus, die Franz Reinhard Hahn seinem Schwiegervater Jakob Heydmann schuldig geblieben sein soll. Catharina, die Tochter des Appellanten, war zuerst mit Jakob Böhner, in zweiter Ehe mit dem Appellaten verheiratet. Heydmann hatte ihr das umstrittene Gut mit der Auflage zu bestimmten Zahlungen vermacht, die Hahn nicht eingehalten haben soll.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Gerresheim 1719 – 2. Jül.–berg. Geheimer Rat zu Düsseldorf 1721 – 3. RKG 1726 – 1727 (1719 – 1727)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnscheine (Q 3, Q 24). Aufstellung der Forderungen desAppellanten (Q 35).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 122 Bl., lose; Q 1 – 39. 4 Beilagen.





Aktenzeichen : H 821/2580
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Clara von Heill (Clara Heillin), Witwe des Johann Grüben, Schulte zuMühlhausen (Grafschaft Mark, Amt Unna; Kr. Unna)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Beibehaltung einer einmal festgesetzten Pacht für einen Hof und die Mühle zu Mühlhausen im Amt Unna, Kirchspiel Lünen. Herzog Wilhelm hatte dem Ehemann und der Klägerin am 26. Sept. 1583 den umstrittenen Hof, der schon seit über 100 Jahren im Besitz der Familie war, für jährlich 400 Rtlr. verpachtet. 1601 ordnete der Herzog eine Visitation der Grafschaft Mark durch Kommissare an, die die Pacht bestätigten. Nach erneuter Visitation 1603 wurde dann eine erhöhte Forderung erhoben, da der Hof mehr einbringen sollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1604 (1518 – 1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Drei Pachtbriefe 1518, 1527 und 1583 (Q 2 – 4). Pachtfestsetzung 1601 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 18 Bl., lose; Q 1 – 10.





Aktenzeichen : H 826/2608
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard von Heiliger (Heiliger) gen. Peltzer von Geilenkirchen, Siegburg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 10000 Goldgulden Schadenersatz wegen unschuldig erlittener Gefangennahme und Tortur. Gerhard von Heiliger war der Unterschlagung einer goldenen Kette bezichtigt, von den Appellaten eingekerkert und gefoltert worden. Nach erwiesener Unschuld wandte er sich an das RKG, da gegen die Halsgerichtsordnung verstoßen worden sein soll, wodurch er bleibende Schäden davontrug, und wegen Rechtsbeugung und Zeugenbeeinflussung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffengericht Siegburg 1577 – 2. RKG 1580 – 1588 (1577 –1589)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 141 Bl., lose; Q 1 – 12 außer 10*, Q 2, 3 und 9 fehlen, 4Beilagen, Vorakten (43 – 137).





Aktenzeichen : H 827/2609
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Heylkin (Hailkens), (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationsprozeßStreitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Vaters des Appellaten und der Ehefrau des Appellanten, besonders den Hof zu Frankeshoven. Theis gibt an, den Hof 1518 nach jül. Landrecht als Heiratsgabe mit den darauf lastenden Schulden von 1400 Gulden übernommen zu haben. Seine Schwester Catharina habe einen Heiratspfennig erhalten und auf den Hofverzichtet.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Breyell (Hzm. Jülich, Amt Brüggen;Kr. Kempen–Krefeld) auf Weisung des Hauptgerichts Jülich 1524 – 2. RKG 1526 – 1532 (1526 – 1532)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 64 Bl., lose; Q 1 – 21 außer Q 4*.





Aktenzeichen : H 835/2622
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Heimbach, Düren, Wilhelm von Echts (Eichts), Schultheißvon Birkesdorf (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren), Düren, und Konsorten als Erben des Dürener Schöffen Adolph von Heimbach), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß der kinderlos verstorbenen Maria Klockers, u. a. eine Kiste mit Dokumenten, Renten und anderen Wertpapieren, da sie als Witwe des Dürener Schöffen Adolph von Heimbach nur die Leibzüchterin seiner Güter gewesen sei und alles an die Familie von Heimbach zurückfalle. Teile der Parteien schlossen am 31. Dezember 1536 einen Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffengericht Düren auf Unterweisung durch die Schöffen zuAachen 1516 – 2. RKG 1517 – 1544 (1486 – 1543)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Verzeichnis von Rentbriefen 1488 – 1494 (107 – 108).Designatio expensarum (Q 35, Q 43). Urteilsbriefe des Gerichts zu Pier und Merken (Hzm. Jülich, Oberamt Jülich; Kr. Düren) in Sachen Wilhelm von Echtz (Echts) ./. Erben Klockers (Q 86), des Gerichts zu Derichsweiler (Dederychswyller, Dedaychswyller, Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren) (Q 87), des Richters und der Schöffen zu Düren (Q 88), des Richters und der Schöffen zu Arnoldsweiler (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren), alle 1535 (Q 89). Bestätigung des Vergleichs zwischen den streitenden Parteien durch Richter und Schöffen zu Düren (Q 99). Bd. II: Die Kölner Eheleute Adolph und Freugin Wyn (Win) verkaufen an Adolph und Maria Knoeff von Heimbach zu Düren 60 Gulden Erbrente 20. Sept. 1488 (188 – 192). Dietrich von Burscheid verkauft Adolph und Maria von Heimbach 56 Gulden Erbrente von seinem Gut Angelsteinhof zu Lommersum (Reichsgrafschaft Kerpen und Lommersum; Kr. Euskirchen) für 1120 Gulden Darlehen 9. Feb. 1491 (192 – 197). Pachtbrief des Leonhard und der Jutta Klocker über fünf Morgen Benden von Adolph von Heimbach in der Herrlichkeit Gürzenich (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren) 18. Juli 1497 (213 – 215). Ehevertrag zwischen Adolph von Heimbach und Maria Klöcker 1. Aug. 1486 (249 – 255). Erbrentbrief der Adelheid von Hoen und ihres Sohnes Johann für Adolph von Heimbach 22. Jan. 1494 (259 – 266). Herzog Wilhelm verkauft Adolph und Maria Heimbach 40 Goldgulden Erbrente aus einem Zoll zu Birkesdorf (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren) 1. Mai 1496 (266 – 269).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 15 cm, 591 Bl.; Bd. I: 318 Bl., lose; Q 1 – 102, außer23, 26 und 27*; Q 1 = Q 17, Q 22 fehlt, 14 Beilagen; Bd. II: 273 Bl., gebunden; Q 22, 23 und 27* (Vorakten). Lit.: In Bd. II genante Beweismittel gedruckt in Urkundenbuch der Stadt Düren I, 2, bearbeitet von Walter Kaemmerer, Düren 1974, Nr. 362, 384, 386, 392, 410, 413, 422, 432, 438, 443; II, Düren 1978, Nr. 256, 264, 282, 309, 331, 335. H. F. Macco, Beiträge zur Genealogie rheinischer Adels– und Patrizierfamilien, Bd. 4, Aachen 1905, S. 29ff., 41. Lothar Müller – Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 176, 266, 429, 583.





Aktenzeichen : H 839/2626
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heimbach gen. Hoen zu Lövenich, wohnhaft in Köln, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellanten auf den Bucherhof in Hilden (Hzm. Berg, Amt Solingen; Kr. Düsseldorf–Mettmann) wegen rückständiger Pensionen aus zwei Rentverschreibungen. Die eine habe ihm seine erste Frau Sibylle von Rottkirchen testamentarisch vermacht, die andere besitze er aufgrund der Ehe mit Sibille von Lyskirchen (Leiskirchen) „iure maritali“. Die Vorinstanz hatte die von den Richtern der ersten Instanz angeordnete Immission in die Güter aufgehoben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Landgerichts Hilden 1593 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1593 – 3. RKG 1596 – 1602 (1540 – 1602)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Schuldverschreibungen der Appellaten 1. Sept. 1540 (7 –15) und 1. Jan. 1545 (16 – 35). Auszug aus dem Testament der Sibille von Rottkirchen 1572 (35).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 280 Bl., gebunden; Q 1 – 9, eine Beilage, Q 5* (Vorakten) am Ende.





Aktenzeichen : H 842/2629
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian von Heimbach, fürstlich berg. Kellner zu Bensberg (Hzm.Berg, Amt Porz; Rheinisch–Bergischer Kr.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen unbefugter Appellation des Melchior Bockum und des Antonius Wiedenfelt an den Nuntius und Dr. Reckh als angeordneten Kommissar von einem Urteil des Offizials in Köln in einem Streit um Pachtforderungen für fünf Morgen Land. Christian Heimbach hatte 1601 als Erbe des Dr. Jakob Sinsteden gegen dessen Pächter Johann Schunck vor dem dompropsteilichen Gericht in Köln geklagt. Seitens der Mitbeklagten wird die Erbberechtigung des Klägers bestritten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1617 – 1619 (1608 – 1618)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 34 Bl., gebunden; Q 1 – 9.





Aktenzeichen : H 850b/2647b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Dietrich Heymenberg, Sekretär und Gerichtsschreiber derStadt und des Hauptgerichts Düren, und übrige Erbgenahmen Hillenberg, (Bekl.: die Witwe Hillenberg)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Minderung eines vertraglich festgelegten Zinssatzes auf den reichsüblichen und Anrechnung von bisher zuviel gezahlten Pensionen auf die Rückzahlung des Kapitals. Dietrich Hillenberg und seine Frau Maria geb. Weiß, die Großeltern des Appellanten, verkauften der Maria Pontz, Witwe Hamecher, Mutter des Appellaten, am 1. Feb. 1601 für 1000 Rtlr. eine lösbare jährliche Rente von 62,5 Rtlr., für die 97 Morgen Land eines freiadeligen Hofes zu Baesweiler (Boßweiler) im jül. Amt Aldenhoven (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) zum Pfand gesetzt wurden. Nach Auffassung des Appellanten sei damit gegen Reichsabschiede, besonders den von 1548, verstoßen worden, wonach lediglich 5% Zinsen zulässig waren. Bis 1636 wurde der Zinssatz von 6,25% gezahlt. Aufgrund ausbleibender Pensionen erwirkte die Gläubigerin 1640 am Gericht Baesweiler die Immission in das Pfand, die 1652 vom Hauptgericht Jülich bestätigt wurde. Seither gebrauchte sie das Pfand „iure immissionis“. Heymenberg gibt an, unter Anrechnung der zuviel gezahlten Pensionen seien nur noch 127 Rtlr., 67 Albus zu zahlen. Das RKG entschied am 15. Sept. 1717 in der Hauptsache im Sinne des Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts Aldenhoven 1639 – 2.Hauptgericht Jülich 1651 – 3. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1688 – 4. RKG 1694 – 1765 (1596 – 1719)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 15. Sept. 1717 (7). Berechnung derPensionen zu 5% (Q 7). Taxierung des verpfändeten Landes (Q 11). Rechnung (Q 12). Edikt des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg über den Zinssatz bei Renten 18. April 1596 (Q 27). Verzeichnis des Hofes zu Baesweiler, vermessen 1602 durch den Landmesser Matthias Sommerscheid aus Linnich (Q 33). Bd. II: Verschiedene Rechnungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 798 Bl.; Bd. I: 127 Bl., lose; Q 1 – 37 außer 21,4 Beilagen; Bd. II: 671 Bl., gebunden; Q 21 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 851/2653
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Theis von Heimersdorf (Heymerstorff), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einige von der Äbtissin von St. Ursula (St. Refilien) in Köln lehenrührige Morgen Artland im Heimersdorfer (Heymerstorffer) Felde zu Longerich (Loverich). Johann von Merhem hatte die umstrittenen Güter in Besitz und hinterließ bei seinem Tode Frau und drei Kinder, die Söhne Theis, den Appellanten, dazu Tilmann Heymerstorff, den Vater einiger Appellaten, und die Tochter Barbara. Theis wurde von der Äbtissin von St. Ursula mit den Gütern belehnt und hatte sie 30 Jahre in Besitz. Erst 28 Jahre nach dem Tode ihres Vaters sollen die Appellaten ihre Ansprüche auf Teilung gestellt haben. Der Appellant argumentiert, es handele sich nicht um Erbgüter seiner Eltern, sondern er habe sie als Lehn–, Kurmud– und Pachtgüter nach dem Heimfall von der Äbtissin neu erhalten und in allen Jahren die schuldigen Abgaben und Dienste geleistet, weshalb die Forderungen seiner Neffen unbegründet seien. Außerdem bemängelt er Verfahrensfehler der Richter erster Instanz, daß nämlich Prozeßschriften nicht verschlossen aufbewahrt wurden, zunächst statt des Endurteils ein nicht versiegeltes Beiurteil verkündet wurde und das Urteil schließlich in seiner Abwesenheit ausgesprochen wurde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und geschworene Hofesleute zu Loverich 1530 – 2.RKG 1535 – 1544 (1535 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen vor dem kaiserlichen Kommissar (Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 184 Bl., lose; Q 1 – 24.





Aktenzeichen : H 858/2676
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Heine (Heyne), Munstergeleen (Hzm. Jülich, Amt Born; Sittard,Niederlande), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß einer Hildegard (Hilck), Base (in den Vorakten falsch: Nichte) der Appellaten, besonders Haus und Hof zu Munstergeleen sowie verschiedene Stücke Land. Der Appellant ist ein Halbbruder von Hilcks Mutter Threin (Katharina) und des Vaters der Appellaten. Beide Seiten sehen sich als nächste Verwandte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts Sittard 1564 – 2. Jül.–berg. Räte1565 – 3. RKG 1566 – 1576 (1512 – 1575)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Beschreibung und Taxierung der umstrittenen Güter (Q 8, Q13)). Kaufbrief 1512 (26 – 27). Urteil der 2. Instanz (28 – 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 93 Bl., lose; Q 1 – 22, Q 6 = Q 9, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 859/2677
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heine zu Erberich (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Kr. Jülich),Schöffe zu Lohn, (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Kr. Jülich), (Kl. und Widerbekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Injurienklage. Anspruch auf Widerruf der von Sartorius 1572 mehrmals ausgesprochenen unwahren Behauptung, daß etliche Schöffen zu Lohn, besonders aber der Appellant, den Fehdebrief verfaßt hätten, der von dem aus dem Gefängnis von Aldenhoven ausgebrochenen Paulus Beenen von Heinsberg öffentlich bekanntgemacht worden war, und Anspruch auf 1000 Rtlr. Schadenersatz. Für eine Bestätigung des Vorwurfs soll Sartorius dem Paulus Beenen 300 Goldgulden gezahlt haben, worauf Johann Heine vor dem Vogt von Jülich angeklagt wurde. Beenen gestand nach seiner Wiederergreifung in der Tortur, von Sartorius zu dieser Falschaussage verführt worden zu sein. Bereits 1573 soll Sartorius auf fürstlichen Befehl wegen seiner Injurien gegen die Schöffen zu Lohn zu einer Geldstrafe von 500 Goldgulden verurteilt und 1583 seines Amtes als Pfarrer von Lohn und seiner Präbenden in Jülich enthoben worden sein. Nach Darstellung des Appellaten resignierte er freiwillig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1573 – 2. RKG 1585 – 1599(1573 – 1592)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 259 Bl., lose; Q 1 – 14 außer 6*, Q 5 = Q 11, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 867/2706
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heinrichs (Hendrichs), Kornelimünster, ab 1681 als InteressentJohann Dietrich von Hoen, Abt von Kornelimünster, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anfechtung des Testaments der Johanna Leick, die ihrem Mann Winold Steven 1625 und 1629 für den Fall ihres kinderlosen Todes 2000 Rtlr. und einige Güter zur Leibzucht vermacht hatte, und Anspruch auf den Nachlaß von Johannas Mutter Margarethe Leick. Nach Auffassung des Appellanten ist das Testament hinfällig, da Johanna eine Tochter hinterließ, die er heiratete. 1660 gerieten die Parteien „simultane“ vor dem Abt und vor dem Schöffengericht von Kornelimünster in Streit. Heinrichs gibt an, Steven habe nicht fristgerecht an die dritte Instanz appelliert. Nach dem RKG–Urteil 1681 im Sinne des Appellaten wurde dem Abt von Kornelimünster die Exekution aufgetragen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, 1681 mandati de exequendo
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffengericht zu Kornelimünster 1660 – 2. Statthalter undMannen von Lehen zu Kornelimünster 1661 – 3. Adlige Lehnleute zu Kornelimünster 1662 – 4. RKG 1664 – 1684 (1629 – 1683)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament der Johanna Leick 26. Juli 1625, 1. Aug. 1629 (Q 4,Q 48, Q 50). Urteil 11. Dez. 1662 (Q 5). Urteile der 1. und 2. Instanz (Q 27, Q 28). Designatio expensarum (Q 37). Auszug aus dem Testament der Johanna Leick (Q 54). Pachtzettel für die Wohnung der Erbgenahmen Steven in Kornelimünster 1681 (Q 67).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 225 Bl., lose; Q 1 – 89 außer 82*.





Aktenzeichen : H 868/2707
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Heinrich Heinrichs, Rees, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 3000 Rtlr. aus dem Nachlaß des Reeser Schöffen Heinrich Heinrichs und seiner Frau Christina Schwick auf Grund eines Testaments des Heinrich Heinrichs vom 4. Juli 1648, in dem er seiner Frau diesen Betrag neben der Leibzucht an seinen Gütern vermachte. Den Rest erbten die Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Rees – 2. Klev.–märk. Hofgericht zu Kleve – 3.RKG 1664 – 1665 (1664 – 1664)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 25 Bl., lose; Q 1 – 10, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 869/2712
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton (Thonis) Heintz (Heinsen), Dyck, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus und Hof des Thonis Heintz und seiner Frau Beelgen, der Großeltern des Appellanten, mit drei Morgen Land bei Dyck. Albrecht, der Vater des Appellanten, war vor seinem Vater verstorben. Nach dem Tod des älteren Thonis Heintz beanspruchte der Appellant als Enkel dessen Güter, jedoch klagten die Appellaten mit Erfolg aufHerausgabe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen des Gerichts zu Dyck auf Unterweisung durchden Schöffenmeister und die Schöffen der Stadt Aachen – 2. RKG 1563 – 1566 (1563 – 1564)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 13 Bl., lose; Q 1 – 9, Q 9 fehlt.





Aktenzeichen : H 870/2713
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton (Thonis) Heintz (Heinsen), Dyck (Kr. Kempen – Krefeld),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2463 (H 869/2712)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?)– 2. RKG 1565 – 1566 (1565 – 1568)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 871/2717
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dechant und Kapitulare der Kollegiatkirche St. Gangolf zu Heinsberg,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des am 23. Nov. 1655 ohne Testament verstorbenen Heinsberger Kanonikers Paulus Düssel. Umstritten ist die Frage, wer in einem solchen Fall erbt, seine Verwandten oder die Kirche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf – 2. RKG 1676 – 1677 (1290 –1677)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Privileg des Dietrich von Heinsberg und seiner Frau Johanna fürdie Kirche von Heinsberg 2. Feb. 1290, lateinisch (Q 7). Auszug aus den Statuten von St. Johannes in Lüttich, wonach beim Tod eines Kanonikers ohne Testament das Kapitel erbt (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 45 Bl., lose; Q 1 – 17 außer 5*, 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 873/2719
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche heinsbergische Erben: Petrus Toppius, Gerichtsschreiber(Schreinschreiber) der Stadt Köln, sein Schwager, der Salzschreiber Caspar Westenberg, beide im Namen ihrer Frauen, der Schwestern Catharina und Maria Heinsberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Arnold Scholle bzw. seiner Frau Margarethe Heinsberg, besonders auf den von der Äbtissin von Essen lehnrührigen Bonenkamp. Margarethe setzte die Ehefrauen der Appellanten, ihre Nichten, in einem Testament zu Erbinnen ein, ließ ihrem Mann Arnold Scholle aber die Leibzucht. Nach Scholles Tod verlangten die Appellanten vom Bürgermeister und Rat der Stadt Essen die Aushändigung der Güter, diese remittierten die Sache jedoch an das ordentliche Hallengericht. Entgegen dessen Entscheidung sprachen Bürgermeister und Rat jedoch den Erben des Arnold Scholle die umstrittenen Güter zu. Die Appellaten argumentieren, der Bonenkamp sei ein Mannlehen, das Scholle von der Äbtissin zu Lehen gehabt habe, also nicht zum Nachlaß der Margarethe Heinsberg gehöre. Außerdem habe Scholle das Lehen am 26. Juni 1601 vor dem Rat zurückgegeben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Essen 1606 – 2. RKG 1609 –1617 (1566 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnsbrief der Äbtissin von Essen über den Bonenkamp für denVormund des Johann von Bodelschwingh 21. März 1601, mit Erwähnung der Belehnung des Arnold Scholle am 8. Feb. 1564 (40 – 41). Verzichtsbescheinigung des Arnold Scholle 1601 (41 – 44). Pfandverschreibung über den Bonenkamp 1603 (44 – 48). Konsens der Äbtissin zur Pfandverschreibung 1603 (48 – 49). Quittung über für den Bonenkamp von den Vormündern des Johann Bodelschwingh erhaltene Gelder 1606 (49 – 50). Testament der Margarethe Heinsberg 23. Mai 1588 (74 – 85). Obligation des Arnold Scholle über 500 Rtlr. von Wilhelm von Hugenpoet zum Roßwinkel 20. Feb. 1598 (92 – 95). Testament des Bernhard Heinsberg und seiner Frau Maria 5. Juli 1566 (101 – 117). Lehnsbrief der Äbtissin Elisabeth von Essen über den Bonenkamp für Petrus Toppius 23. Nov. 1606 (124 – 125).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 205 Bl., lose; Q 1 – 11 , 9a und b, und 8* außer 7*, 5Beilagen. Vgl. RKG 2467 (H 874/2720).





Aktenzeichen : H 874/2720
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gemeine heinsbergische Erbgenahmen: Petrus Toppius, Gerichtsschreiber (Schreinschreiber) der Stadt Köln, sein Schwager, der Salzschreiber Caspar Westenberg, beide im Namen ihrer Frauen, der Schwestern Catharina und Maria Heinsberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Nichtigkeitserklärung des Prozesses der Kläger gegen die Mitbeklagten vor den Beklagten um den Nachlaß des Arnold Scholle bzw. seiner Frau Margarethe Heinsberg, besonders den von der Äbtissin von Essen lehnrührigen Bonenkamp. Die Beklagten bestreiten die Rechtmäßigkeit der Klage am RKG und fordern ihrerseits die Kassation des Mandats.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1609 – 1617 (1566 – 1612)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Akten des Prozesses zwischen Johann von dem Berge, Rentmeister zu Kleve, einerseits, Petrus Toppius und Caspar Westenberg andererseits und den Vormündern des jüngeren Johann von Bodelschwingh (Bolschwingh) sowie Gertrud Hoeverlands drittenteils vor dem Rat der Stadt Essen 1606 (Q 23). Darin: Lehnsbrief der Äbtissin von Essen über den Bonenkamp für den Vormund des Johann von Bodelschwingh 21. März 1601, mit Erwähnung der Belehnung des Arnold Scholle am 8. Feb. 1564 (112 – 114), sowie weitere, bereits bei RKG 2466 (H 873/2719) genannte Beweismittel.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 245 Bl., lose; Q 1 – 28, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 875/2721
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hermann von Heinsberg, Pfennigmeister der jül. Landstände,Bürger in Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Christian Ludwig von Gaill, Kanonikers von St. Gangolf zu Heinsberg. Dieser soll nach dem Tode seines Vetters Johann Marx von Beywegh am 2. Juli 1657 seine „Erbquot“, nämlich den 18. Teil des Beyweghschen Nachlasses, gereide und ungereide Güter, dem Kläger übertragen haben. Nach dem Tod des Johann Marx von Beywegh war sein Nachlaß nach Schätzung in achtzehn Lose zu je 5500 Taler geteilt und an seine Erben gegeben worden. Christian Ludwig von Gaill fiel das Los Nr. 2 mit der Halbscheid von Weingarten, Zins und Häusern in Wichterich (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Euskirchen) zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis de non gravando contra iudicatum sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1658 – 1660 (1657 – 1659)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zessionen des Christian Ludwig von Gaill für Johann Hermannvon Heinsberg 2. Juli und 13. Aug. 1657 (Q 3, Q 4). Auszug aus dem Testament des Christian Ludwig von Gaill 24. Nov. 1657 (Q 7). RKG–Urteil in Sachen Caspar von Gail (Gayll) ./. sämtliche Beyweghsche Erben 2. April 1658 (Q 9). Mandatum poenale de non gravando contra iudicatum et lite pendente ni(hi)l innovando nec mutando 19. Nov. 1658 (Q 25). Teilung des Nachlasses des Johann Marx Beywegh unter seine 18 Erben, detaillierte Aufstellung der einzelnen Anteile (Q 33). Kaufbrief über das Haus zu Wichterich samt Zubehör: Johann Hermann von Heinsberg verkauft es an Michael Glaser 8. März 1659 (Q 34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 118 Bl., lose; Q 1 – 35. Vgl. RKG G 75/120 (Caspar vonGail ./. Beiwegsche Erben; Stadtarchiv Köln).





Aktenzeichen : H 878/2724
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bertram Sybert, Kanoniker an St. Andreas in Köln, als Kurator derminderjährigen Erben des verstorbenen Pfennigmeisters Heinsberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 29 Morgen zum adeligen Sitz Haus Behr (Bahrengut) zu Müntz (Hzm. Jülich, Amt Boslar; Kr. Jülich) gehörenden Landes der Appellanten auf dem Wege „consolidationis“ auf Grund eines Edikts des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg. Der Appellat gibt an, bei den 29 Morgen handele es sich um einen Abspliß seines Hauses Müntz (Haus Gritteren oder Nesselrode).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat zu Düsseldorf – 2. RKG 1713 – 1721(1713 – 1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 63 Bl., lose; Q 1 – 17, 7 Beilagen. Lit.: A. Meyer: AlteBurgen des Dürener und Jülicher Landes, Düren 1934, S. 112.





Aktenzeichen : H 879/2725
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen des Cornelius Hermann von Heinsberg: Aldegonde vanHefferden gen. van Veyder, Johannes Matthias von Heinsberg, M. L. J. Heinsberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 3676 Rtlr. aus einem Kaufvertrag und Vorrang vor allen übrigen Gläubigern der Beklagten. Der Vater der Kläger hatte den Gebrüdern Karl Eugen und Philipp Heinrich, Herzögen von Croy, einige zur Reichsherrschaft gehörige Erbstücke, nämlich den Erbschatz, das Hausfeld mit 69,5 Morgen, das Land an der St. Antonius Kapelle mit 17,5 Morgen, den Heyder Abspliß mit 23 Morgen samt dem Ohlingsbandt (Oligsbandt) mit 11 Morgen und aus dem Heyder Hof „zehn Paar früchten, nemblich halb Korn und halb Haber“, mit allen Pachten, Rechten und Freiheiten für 11725 Rtlr. „cum pacto de retrovendendo ad triginta annos convento“ abgekauft und auch in Besitz genommen. Am 26. Mai 1699 verkauften die Herzöge von Croy die Herrschaft Myllendonk an die Beklagte. Bestandteil des Kaufvertrages war, daß die Käuferin Schulden der Verkäufer beim Vater der Kläger in Höhe von 3676 Rtlr., 60 Albus übernehmen sollte. Entgegen allen Abmachungen habe die Gräfin aber 1711 mit ihrem Sohn die verkauften Renten an sich gezogen, den Rentmeister vertrieben und die für 1711 und 1712 fälligen 2265 Rtlr. widerrechtlich einbehalten. Die mitbeklagte Witwe Högerbach erwirkte wegen Schulden des Sohnes der Maria Gertrud von Berlepsch bei der Kreisdeputation ein Mandat auf Gefälle und Renten der Herrschaft Myllendonk, von denen auch Güter der Kläger betroffen waren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non amplius turbando in possessione vel quasi rei emptae et perceptionis annuorum reddituum inhibitorii et resarciendo damnum et interesse nec non desolvendo vel dimittendo hypothecam cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1713 – 1715 (1690 – 1715)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbkaufbrief über 11725 Rtlr. vom 20. Mai 1690 (Q 3 und in Q15). Schuldenübernahme der Gräfin von Berlepsch (Q 4 und Q 17). Gerichtliche Wiedereinräumung der verkauften Güter an die Beklagte 1701 (Q 6 und 7). Zeugenaussagen über den Verkauf (Q 9 und 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 102 Bl., lose; Q 1 – 22, 4 Beilagen, Bl. 91 und 92 gehören zwischen 18 und 19. Lit.: Jakob Bremer, Die reichunmittelbare Herrschaft Millendonk, Mönchengladbach 1939, S. 71.





Aktenzeichen : H 880/2726
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna Elisabeth Heinsberg geb. von Draensdorf (Draensfeld),Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Klägers und Appellaten auf den Kaufpreis für das Gut Stachenburg zu Golzheim im jül. Amte Nörvenich (Kr. Düren), welches er dem verstorbenen Onkel der Appellantin, dem Kanoniker von St. Cassius und Florentius in Bonn, Johann Wilhelm von Draensdorf, am 23. Juli 1724 verkauft hat, bzw. auf Immission in das Gut. Ein Teil des Kaufpreises war gezahlt worden. Von Draensdorf verkaufte darauf die Stachenburg den Gebrüdern Rommelsheim, die weitere Zahlungen schuldig blieben. Als Johann Wilhelm von Draensdorf starb, forderte von Hallberg das ausstehende Geld von der mit Cornelius Joseph von Heinsberg verheirateten Appellantin und ihrem Bruder Johann Bartholomäus Joseph als draenfeldischen Erben und klagte beim Vogt zu Nörvenich auf Immission in die Stachenburg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt zu Nörvenich 1736 – 2. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1736 –3. RKG 1738 – 1740 (1724 – 1739)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Rechnung über den Kauf des Gutes Stachenburg (Q 4).Kaufvertrag über Gut Stachenburg 23. Juli 1724 (in Q 10). Kaufvertrag über Gut Stachenburg, Johann Wilhelm von Draensdorf an die Brüder Dr. Franz Niclas und Daniel Melchior Rommelsheim, 5. März 1731 (in Q 10). Taufbescheinigung (23. Dez. 1707) des Arnold Koch, Pastors von St. Columba und Kanonikers von St. Ursula in Köln, für Maria Anna Elisabeth von Draensdorf (in Q 10 und 176). Auszug aus dem Teilzettel der Erben des Hofrats von Draensdorf (in Q 10 und 177).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 666 Bl.; Bd. I: 187 Bl., lose; Q 1 – 24, 16 Beilagen; Bd. II: 479 Bl.; Vorakten.





Aktenzeichen : H 881/2727
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Cornelius Joseph von Heinsberg im Namen seiner Frau Maria Elisabeth geb. von Draensdorf, Köln, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Retraktrecht (Näherrecht) an dem im Erzstift Köln in der Herrschaft Bornheim zu Dersdorf (Rhein – Sieg – Kr.) gelegenen Lindenhof. Nachdem der Appellant erfahren hatte, daß der Bruder seiner Frau, Johannes Bartholomäus Joseph von Draensdorf, den von den Eltern ererbten Hof 1731 dem Appellaten verkauft hatte, versuchte er den Kaufpreis festzustellen und bot einen Preis von 4000 Rtlr. an. Da seine Frau zum Zeitpunkt des Verkaufs noch minderjährig gewesen sei, könne sie noch 30 Jahre ihr Retraktrecht geltend machen. Erst nach Gerichtsbeschluß gab der Appellat den tatsächlichen Preis von 5300 Rtlr. bekannt, verweigerte aber weiterhin die Herausgabe des Hofes. Der Appellant hält den Preis für überhöht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1743 – 2. RKG 1746 – 1755 (1732 – 1751)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 12). Rationes decidendi (290).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 290 Bl., lose; Q 1 – 41, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 885/2740
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Thiel und Heyn Heypper und Konsorten: Wilhelm Schalckund Peter Kroech
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof Fischenich zu Rath im jül. Amt Nörvenich, (Kr. Düren) mit über 40 Morgen im Wert von weit über 400 Goldgulden. Fristüberschreitungen werden damit begründet, daß der Bote der Appellanten ausgeraubt wurde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2. Jül.–berg. Räte – 3. RKG 1562 – 1569(1562 – 1568)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 36 Bl., lose; Q 1 – 16, Q 6 fehlt, eine Beilage.





Aktenzeichen : H 888/2754
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Michael Heister, pfalz–neuburg. Dinger und Rentmeister zu Löwenburg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Steuerfreiheit des im Kirchspiel Beeck gelegenen freien oder Burgmannsgutes, vormahls Bongarts– oder Virmondsgut genannt, gemäß den Landtagsabschieden vom 9. Okt. 1649 und 14. Aug. 1660, nämlich Befreiung von allen gemeinen Schatzungen gleich anderen Rittersitzen sowie Rückzahlung aller seit 1655 unter Zwang geleisteten Zahlungen. Der Appellant gibt an, das Gut habe nie den bürgerlichen oder Bauernschatzungen, sondern nur den Rittersteuern unterlegen, da es früher von Adeligen, nämlich Elbert (Elvert) die (de) Vrede, Lappe zu Ruhr (ter Rhuire), Romberg von Iserlohn (Iserlohe), Balthasar von Vorst, dann von Heisters Schwiegervater Arnold von Virmond besessen wurde. 1654 hatte die klev. Regierung allen Inhabern von adeligen Sitzen auferlegt, ihre Exemtion innerhalb von drei Monaten nachzuweisen. Die vom Appellanten vorgelegten Beweismittel wurden in erster Instanz nicht anerkannt. Nach Angaben der Appellaten handelt es sich um ein „pacht– und leibgewinß guth“ des Klosters Hamborn.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev.–märk. Regierung 1654 – 2. RKG 1668 – 1731 (1476 –1730)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz auf Gutachten der Juristenfakultät zu Rinteln (Q 5). Ehevertrag zwischen Elbert die Vrede und Agnes von Hiesfeld (Histvelt), verwitwete von Hanxleden, 1543 (Q 9 und 158 – 168 in Q 21). Kaufbrief der Ursula Lapp, verwitwete von Romberg, und ihres Sohnes Johann von Romberg zu Iserlohn für Arnold von Virmond und seine Frau Sophie über den umstrittenen Hof 15. Feb. 1613 (Q 10 und 258 – 264). Türkensteuer im Hzm. Kleve 1542 (Q 11 und 61 in Q 21). Auszug aus Steuermatrikeln und Steuerquittungen 1543 – 1649 (Q 12 – Q 18 und mehrfach in Q 21). Bericht des Drosten zu Dinslaken über eximierte Güter (64 – 69). Verschiedene Berichte über die Schatzfreiheit des Virmondsguts (in Q 21). Auszüge aus Steuerlisten 1543 – 1639 (87 – 94 in Q 21). Zeugenaussagen (109 – 122, 339 – 342 und 355 – 361). Verzeichnis der rechtsrheinischen Rittersitze des Hzm. Kleve 1663 (272 – 275). Quittungen über Rittersteuer 1663 (275 – 285). Pacht– oder Leibgewinnszettel des Abts (Henricus von der Heyden 1476, Albert Haen 1545) und des Konvents des Klosters Hamborn über das umstrittene Gut (Q 32). Auszug aus dem Kataster „sive Matricula Collectarum“ und aus dem Register über „Adell und Lehenlujde in Cleve und Marck 1552“ für Elbert von Vrede (533 – 536).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 536 Bl., lose; Q 1 – 34, 9 Beilagen.





Aktenzeichen : H 889/2755
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe Barbara Heisters und Konsorten: ihr Sohn Johannes, Bonn,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Besitz einer Mauer zwischen den Häusern der Parteien, in die die Balken beider Häuser eingemauert sind, sowie um die Traufe und die Verbauung eines Kellerlochs. Die Witwe Büllesheim beansprucht den alleinigen Besitz, während die Appellanten die Mauer als gemeinsamen Besitz ansehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio, cassatorio etrestitutorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht zu Bonn (1724) – 2. Kurköln. Hofratzu Bonn (1725) – 3. RKG 1727 (1690 – 1727)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeichnung (21). Botenlohnschein (43). Taxa expensarum (54 –57). Zeugnis des ehemaligen Zollschreibers der Stadt Bonn, Stephan Kupper, über einen ca. 1672 abgeschlossenen Vergleich über die Mauer 21. März 1690 (61 – 65).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 92 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 25 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 892/2758
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Abt (Johann Kraich von Heuff) des Klosters Heisterbach
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Landfriedensbruchs. Die Beklagten sollen am 11. Nov. 1562 bei einem bewaffneten Überfall in Flerzheim (Erzstift Köln, Oberamt Bonn; Rhein – Sieg – Kr.) die Wohnung des Abtes aufgebrochen, Bedienstete mißhandelt, Wertsachen gestohlen und anschließend 112 Mastschweine weggetrieben haben. Der Hauptbeklagte beansprucht, als Untertan des Landes Geldern auf Grund eines 1548 auf dem Reichstag von Augsburg zwischen Karl V. und Geldern geschlossenen Vertrages nicht vor das RKG gezogen werden zu können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Zitationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1563 – 1571 (1563 – 1571)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 217 Bl., lose; Q 1 – 62, 8 Beilagen.





Aktenzeichen : H 893/2763
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Geschwister Heistermans: Adam, Heinrich, Anna Maria, Judith undJohanna, sodann Gerhard von de Woll und Matthias Rudolff im Namen ihrer Frauen Gertrud und Elisabeth geb. Heistermann, Goch (Kr. Kleve), (Kl.: Seger Heistermans, Vater der Appellanten)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung des Nachlasses des Peter Jansen de Bosch, Bürgers zu Goch, in Höhe von 50924 Gulden, 14 Albus holländischer Währung bzw. Arrestanlage auf Güter der Appellaten zu Goch und Weeze (Kr. Geldern). De Bosch vermachte seinen vier Kindern Johann, Seike, Heinrich und Irmecken, der Mutter der Appellanten, Wechsel aus dem Handel zwischen Amsterdam und Frankfurt und Leipzig und Frankfurt, die die beiden ältesten Kinder verwalteten. Am 30. Juni 1633 legten sie eine Abrechnung über die strittige Summe vor, zahlten ihre jüngere Schwesterjedoch nie aus.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve 1645 – 2. RKG 1652 – 1662 (1628 – 1658)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der Vorinstanz 17. Aug. 1650 (Q 3). Bd. II: Schenkung des Peter Jansen de Bosch für seine Kinder 16. Feb. 1628 (2 – 3 und 42 – 43). Wechselabrechnung 30. Juni 1633 (3 – 4). Rechnungen 1635 (66 – 71). Handelsrechnungen von Leipziger und Frankfurter Messen 1624 – 1632 (85 – 112).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 376 Bl.; Bd. I: Q 1 – 10 außer Q 4, 13 Beilagen;Bd. II: Q 4 (Vorakten). Teile der Vorakten niederländisch.





Aktenzeichen : H 901/2771
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Heitfelt (Heidtfeldt), Prediger „auf der Matena“ bei Wesel,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Nichtigkeitserklärung einer angeblichen Bürgschaft des Appellanten über 60 Taler für einen Johann Langen aus Meinerzhagen, die Reinhard Hünebart seit 1577 forderte. Die erste Instanz hatte im Sinne des Beklagten und Appellanten entschieden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Nullitatis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Wesel (1577) – 2. Hofgericht Kleve 1584 – 3. RKG1592 – 1596 (1584 – 1594)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 22 Bl., lose; Q 1 – 11, Q 10 (Vorakten) originalversiegelt.





Aktenzeichen : H 902/2772
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lorenz Heitgen, Merzenich (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren),(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung des Nachlasses der Eheleute Nisen aus Merzenich (Güter bei Merzenich). Heitgens Frau ist eine Enkelin der Erblasser, Rueb ist Heitgens Schwager. Der Prozeß ist verwirrend, da sich offenbar beide Seiten als Appellanten ansahen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Merzenich auf Unterweisung desHauptgerichts Jülich 1538 – 2. RKG 1540 – 1550 (1535 – 1550)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 28, Q 3, 6 – 8 und 21 fehlen, Voraktenwegen Beschädigung kaum lesbar; Prozeß z. T. sehr schlecht erhalten.





Aktenzeichen : H 914/2872
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Johann Helffman, RKG–Advokat und Prokurator, Speyer
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Bezahlung von 21 Gulden rheinisch für geleistete Dienste am RKG als Prokurator des Beklagten in seinem Prozeß gegen Johann und Ruprecht von Broich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1542 (1542)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Q 1 und 2.





Aktenzeichen : H 919/2894
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Theodor Hellen im Namen seiner Frau, Xanten, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anfechtung des Testaments des Wilhelm Lenders und Streit der Kinder aus erster und zweiter Ehe um seinen Nachlaß. Wilhelm Lenders trieb einige Zeit in Liedberg (Erzstift Köln, Amt Liedberg; Kr. Grevenbroich) Handel, bevor er Maria Gertrud Vell (Fell) aus Neuss heiratete. Dort kaufte er für 2432 Rtlr., 54 Stüber den Hausmannschen Laden, wovon er 2000 Rtlr. aus dem Erlös seiner Neusser Waren und 1000 Rtlr. aus dem Heiratsgeld seiner Frau bezahlte. Nach dem Tode der Mutter seiner Frau beanspruchte Lenders die Hälfte ihres Nachlasses. Nach zehnjähriger Ehe starb Maria Gertrud und hinterließ sechs Kinder, von denen vier bei der zweiten Ehe ihres Vaters mit Antonetta Wilhelmp 1731 noch lebten. Bei dieser Ehe wurde weder ein Ehevertrag geschlossen noch ein Inventar der Güter angelegt. Seinen vier Kindern aus erster Ehe setzte Lenders je 1000 Rtlr. Heiratsgeld aus. Ein Sohn aus erster Ehe wurde Kanoniker in Xanten, ein anderer starb unverheiratet, eine Tochter wurde Nonne. 1762 machte Wilhelm Lenders ein Testament unter Widerruf aller vorher getroffenen Verordnungen und starb. Die Kinder aus erster Ehe fochten das Testament an, da ihr Vater es „vernunftlos“ gemacht habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn – 2. RKG 1774 – 1776 (1774 – 1775)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 77 Bl., lose; Q 1 – 15, 3 Beilagen.





Aktenzeichen : H 920/2896
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Mettel Peitz, Ehefrau des Johann von Hellenthal
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Freilassung des Ehemannes der Klägerin gegen Kaution, den der Beklagte am 1. April 1595 durch seinen Burggrafen zu Reifferscheid hatte festnehmen und in Reifferscheid einsperren lassen. Da von Hellenthal schleidscher Untertan, Schleiden aber eine reichsunmittelbare Herrschaft sei, sei der Beklagte dazu nicht befugt gewesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de relaxando captivo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1595 – 1597 (1596 – 1596)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 25 Bl., lose; Q 1 – 11, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 923/2899
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eingesessene (Mahlgenossen) zu Hellenthal (Reichsherrschaft Reifferscheid; Kr. Schleiden), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von Frondiensten zur Reparatur der Flachsländer Mühle zu Hellenthal. Die Mahlgenossen gehörten vor 1696 zur sogenannten Preiter Mühle, ohne jedoch zu Frondiensten verpflichtet gewesen zu sein. Da die Mühle jedoch für sie eine halbe Stunde entfernt war, schlossen sie mit dem Müller 1696 einen Vergleich, wonach sie ihm 25 Rtlr. und zwei Tage Frondienste zum Bau einer neuen Mühle zu Hellenthal versprachen. Diese Mühle brannte 1733 bis auf die Grundmauern ab und wurde vom Müller auf eigene Kosten wiederaufgebaut. Die wiederum zweitägige Mithilfe der Mahlgenossen sei nach deren Auffassung „aus keiner Schuldigkeit, sondern auf vielfältiges anhalten deren Müller aus Mitleyden und gutem Willen, mithin precario geschehen“. Durch den Bau eines Eisenwerks wurde 1739 die Mühle unbrauchbar, da infolgedessen der Mühlgraben verschlammte. 1742 ersteigerte der Appellat die Mühle. Dabei war festgelegt, daß das Eisenwerk in Bezug auf das Wasser immer den Vorzug gegenüber der Mühle haben werde. Lentzen verlangte darauf unter Berufung auf das Salm–Reifferscheidische Lagerbuch von 1697 von den Mahlgenossen Frondienste, u. a. zur Aushebung des Grabens.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissar des Grafen zu Salm und Reifferscheid – 2. RKG 1749(1696 – 1752)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich der Hellenthaler Mahlgenosen mit dem Müller von1696 (29 und 35 – 36). Auszug aus dem Salm–Reifferscheidischen Lagerbuch fol. 444 über die Mühle zu Hellenthal 4. Jan. 1697 (31). Vollmachten der Appellanten mit zahlreichen Unterschriften (39 – 40 und 42 – 43). Botenlohnschein (44). Auszug aus einem Erbpachtbrief der Hellenthaler Mühle 12. Sept. 1744 (121 – 122).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 123 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 31 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 924/2912
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von Hillensberg (van Hellersberg, Hellensberg), Zöllner zuJülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Haus und Hof der Eltern des Appellaten zu Jülich in Höhe von 3400 Goldgulden. Marcken und seine Frau Margaretha van Driesch (Dreisch) hatten das Haus im Nov. 1534 an ihren Schwager Hillensberg verkauft, der vom Kaufpreis alte Forderungen an Marcken und dessen Bruder in Höhe von 1000 Goldgulden abzog.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1535 – 2. RKG 1536 (1534 – 1536)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufbrief über das umstrittene Haus (in Q 3). Urteil der 1. Instanz (in Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 21 Bl., lose; Q 1 – 3. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappenund Genealogien Dürener Familien, S. 574.





Aktenzeichen : H 925/2916
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Mercken, Witwe des Johann Helling, und Konsorten: Johann Becker,Heinsberg (Hzm. Jülich, Amt Heinsberg; Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Nachlaß des Wilhelm Helling zwischen seinen drei Enkeln aus erster Ehe einerseits und seiner Witwe und seinen zwei Kindern aus zweiter Ehe andererseits. Das Ehepaar Johann und Nies Helling hatte einen Sohn Wilhelm, dem sie vier Morgen Land in „donationem propter nuptias“ gaben. Wilhelm hatte aus erster Ehe mit einer Eva einen Sohn Johann und zwei Töchter Entgen und Metgen. Nach dem Tode seiner Frau heiratete er die Appellatin ohne Heiratsberedung. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Die Appellanten glauben sich auf Grund eines jül. „alten geprauchs und gewohnheit und neuer Publizierter Reformation und Confirmation“ als alleinige Erben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1577 – 2. RKG 1581 – 1584(1566 – 1587)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten mit Zeugenaussagen (Q 4). Privilegium de non appellando für Jülich 29. Mai 1566 (185 – 192) und Bekanntmachung vom 31. Jan. 1568 (193 – 194).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 204 Bl., lose; Q 1 – 9, 5 Beilagen.





Aktenzeichen : H 927/2918
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph (Aleff) von Hillesheim (Hellisheim), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einige Erbgüter im Herzogtum Berg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Berg. Rittergericht zu Opladen – 2. RKG 1548 (1548)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 5 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 929a/2921
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Hellmann, Landrentmeister der Herzogtümer Jülich undBerg, Düsseldorf, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf öffentlichen Widerrufvon Verbalinjurien und Zahlung von 2000 Goldgulden Schadenersatz. Der Appellat soll den Appellanten in dessen Abwesenheit am 24. Feb. 1688 in Köln als „Schelm“ beschimpft haben. Der Arrest wurde in erster Instanz gegen Kaution ausgesetzt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht Köln 1688 – 2. Kurköln. Hof– oderKommissariatgericht 1690 – 3. RKG 1693 (1690 – 1693)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 27 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 13 Aktenstücke,Vorakten (26, 27) originalversiegelt.





Aktenzeichen : H 930/2930
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Laurenz Helwig und seine Frau Ida von Gohr (Goir)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Freilassung der Kläger und wegen Störung im Besitz des durch Ida von Gohr mit ihrem ersten Mann Jakob vom Sande zu Dyck vom Beklagten gepachteten Weinhauses mit Weinschänke. Die jährliche Pacht war zwölf Jahre lang bezahlt worden, dann hatte der Beklagte die Pacht angeblich grundlos und unrechtmäßig gekündigt. Als die Kläger mit Rechtsmitteln gegen die Kündigung protestierten, ließ Graf Johann sie gefangennehmen und nach Dyck bringen. Der Beklagte bringt vor, da er nicht reichsunmittelbar, sondern Lehensmann des Herzogs von Luxemburg und des Erzbischofs von Köln sei, könne das RKG nicht erste Instanz sein. Im übrigen habe die Klägerin das Weinhaus „lata culpa abbrennen lassen“, ihr Vieh trotz Verbots auf dem Boden des Grafen weiden lassen, Gegenstände aus dem Weinhaus entwendet und versucht, Ernteerträge vom Land des Beklagten zu schaffen. Dabei seien sie „flagrante crimine“ festgenommen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1556 – 1559 (1555 – 1556)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 4.





Aktenzeichen : H 932/2941
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Helmich, Erbzollpächter zu Porz und Urbach, (Rheinisch–Bergischer Kr.), Bürger zu Köln, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Zollgerechtigkeit „ab der Pott– und Pfeifen–Erndt“. 1711 hatte der Herzog von Jülich und Berg Johann Helmich den Landzoll zu Urbach und Porz im Herzogtum Berg mit allen Gerechtigkeiten verpachtet. Wenzel Müller hatte den anschließenden Landzoll zu Zündorf (Rheinisch–Bergischer Kr.) in Jahrpacht und zog die umstrittene Zollgerechtigkeit nach Zündorf. Trotz der Appellation an das RKG schritten die Richter der ersten Instanz zur Exekution ihres Urteils.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkammer Düsseldorf (1711) – 2. RKG 1717 – 1718(1711 – 1718)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pachtbrief über den Landzoll zu Urbach und Porz 14. Aug. 1711(Q 6). Auszug aus der Landzollordnung in Jülich und Berg (Q 9). Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium, inhibitorium et restitutorium sine clausula (Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 50 Bl., lose; Q 1 – 17, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 933/2942
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gilbert Helmichs (Helmit), Bonn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die dem Appellaten nach Empörung entzogenen und vom Appellanten käuflich erworbenen Güter in Bonn. In den Religionstreitigkeiten in Köln in der 1580er Jahren hatte der Appellat auf der Seite der unterlegenen Protestanten gestanden. Nach seiner Gefangennahme hatte der Erzbischof von Köln Holtz das Leben geschenkt, seine Güter aber konfisziert und sie dem kurköln. Rat Karl Billaeus gegeben, der sie wiederum dem kurköln. Kommissar Hieronymus Michaelis überließ. Von dessen Witwe bekam der Appellant die Güter mit Einverständnis des Erzbischofs für 600 Taler erblich überlassen. Darüber hinaus zahlte er noch etwa 1200 Taler Belastung ab. Holtz’ Söhne verlangten später seine früheren Güter zurück, da sie von der Mutter herrührten und vom Vater nicht verwirkt werden konnten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Gericht zu Bonn 1597 – 2. Koadjutor des Erzstifts Köln1598 – 3. RKG 1604 – 1616 (1586 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 9/13). Darin: Aufstellung der umstrittenen Güter(56 – 57). Entziehung der Güter durch Erzbischof Ernst von Köln 4. Okt. 1586 (69 – 71). Kaufvertrag des Appellanten vom 5. Juni 1597 (71 – 72). Designatio expensarum (Q 16). Mehrere Quittungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 191 Bl., lose; Q 1 – 21, Q 9 = Q 13 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 934/2977
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Philipp Jakob und Johann von Helmstat, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 1600 oberländische Gulden Heiratsgeld der Margarethe von Palandt, Ehefrau des Heinrich Hoen (Hoyne) von Pesch. Das Ehepaar Daem von Palandt und Maria von Bourscheidt (Burtscheid) hatte drei Kinder: Bernhard, Daem und Margaretha, die Heinrich Hoen (Hoyne) von Pesch heiratete. Sie starb kinderlos. Die Kläger sehen deren zwei Brüder als deren Erben an. Bernhard starb und ließ eine Tochter Gertrud als Erbin zurück. Die Kläger und Appellanten sehen sich als deren nächste Erben, denen die Hälfte des Heiratsgeldes nach dem Tod des Heinrich Hoen von Pesch zustehe. Catharina von Palandt, die Tochter des Daem von Palandt, nahm aber alles, was Margarethe einst besessen hatte, in Besitz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1529 – 2. RKG 1530 – 1533 (1530 – 1534)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 99 Bl., lose; Q 1 – 7, 2 Beilagen. Joseph Strange, Genealogie der Herren und Freiherren Bongart Köln/Neuss 1866, S. 80f. Jost Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 2, Nr. 1031.





Aktenzeichen : H 935/2978
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hanns Dreyer (Dreier) von Helmstatt, Bürger der Stadt Helmstedt(Helmstadt) in Sachsen im Namen seiner Frau Hermine von der Lohe
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine Scheune in Goch aus dem Nachlaß des Hermann von der Lohe, Vaters der Appellantin. Das Ehepaar Hermann von Lohe und Maria von Mehr in Goch hatte einen Sohn namens Brun und eine Tochter Hermanna. Ihnen gehörte ein Haus in der Herzogstraße. Nach dem Recht in Geldern und in der Stadt Goch blieb Maria nach Hermanns Tod Leibzüchterin der Güter und verkaufte eine Scheune an Heinrich Scheffert (Schieffert), den Bürgermeister von Kleve, wozu sie nach Auffassung der Appellanten nicht berechtigt war. Schieffert vermachte die umstrittene Scheune seiner Tochter und seinem Schwiegersohn Riesen, die sie wiederum an den Appellaten verkauften. Als Maria von Mehr 1573 starb, forderte der Appellant als Schwiegersohn die Scheune im Namen seiner Frau zurück und erhielt in erster Instanz Recht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter zu Goch (1573) – 2. Fürstl. Rat zu Kleve – 3. RKG 1579– 1582 (1579 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 24 Bl., lose, Q 1 – 7, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 948/3051
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Harmann und Johann Sibert von Wyenhorst(Weyenhorst) als Vormünder der Josina Ida von Hemmerich
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Klage auf Schadloshaltung (Eviction). Dietrich von Hemmerich war mit Constantin [Neukirchen gen.] Nievenheim „ratione injuriarum“ in Streit geraten, über den aber beide verstarben. Nievenheims Witwe soll ihren Erben auf dem Sterbebett am 23. Dezember 1666 befohlen haben, von dem Rechtsstreit abzulassen. Da aber Dietrich von Hemmerichs ältester Sohn Wilhelm in anderen Dingen weiter gegen die von Nievenheim prozessierte, erwirkten die von Nievenheim eine Zitation gegen ihn, ließen jedoch Dietrichs jüngeren Sohn Franz Heinrich unbehelligt. Als die Appellatinnen als Wilhelms Erben zur Abtretung des Gutes zu Rautenberg (Erzstift Köln; Oberamt Kempen–Oedt), das Wilhelm geerbt hatte, verurteilt wurden, verlangten sie von der Appellantin, Tochter des Franz Heinrich von Hemmerich, die Schadloshaltung in Höhe von 3701 Rtlr., 59 Albus, 4 Heller mit der Begründung, sie alle seien gemeinsame Erben des Dietrich von Hemmerich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofkanzlei zu Bonn – 2. RKG 1694 – 1695 (1660 –1695)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugnis des Heinrich Reck, Vikars von Kempen, über den letzten Willen der Margarethe von Mirbach, verwitwete von Nievenheim, 15. Feb. 1684 (Q 5). Stammtafel: Nachkommen des Dietrich von Hemmerich zu Rautenberg (Q 6). Aufstellung der Forderung der Appellatinnen (Q 7). Erbteilung des Dietrich von Hemmerich für seine Kinder 6. Aug. 1660 (Q 8). Vormundschaftsbestellungen für die Appellantin (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 45 Bl., lose; Q 1 – 19, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 949/3052
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Anton von Hemmerich zu Rautenburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Bestätigung der Distraktion des Gutes Rautenberg. Vgl. RKG 2493 (H 948/3051). Bei der Distraktion des Hauses Rautenberg am 11. Feb. 1690 durch den Richter zu Kempen wegen des verlorenen Prozesses seines ältesten Bruders Wilhelm erwarb der Appellant auf dem Wege des Kerzenkaufs das Gut für 1586 Rtlr. und bezahlte bar. Die Appellatinnen aber erwirkten die Nichtigkeitserklärung der Distraktion bei der kurköln. Hofkanzlei, da das Gut viel mehr wert sei und sie übervorteilt worden seien. Der Appellant bestreitet die Legitimität der Appellatinnen. Sie seien von seinem Bruder Wilhelm „ex nullo legitimo thoro“ hinterlassen, ihre Mutter Anna Putt „eine schlechte geringe dienst Magd“ gewesen. Da das umstrittene Gut überdies ein hemmerichsches Stammhaus sei, seien die Schwestern dazu ohnehin nicht qualifiziert. Mit einer bloßen Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises sei es nicht getan, da er in der Zwischenzeit viel in das Haus investiert habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Kempen 1690 – 2. Kurköln. Hofkanzlei zu Bonn 1693– 3. RKG 1701 – 1702 (1687 – 1702)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (42 – 223). Darin: Erbteilung des Nachlasses der Agnes Ida Roist von Wers und ihres Mannes Franz Heinrich von Hemmerich in zwei Lose: Haus Eyll „in der Vogtey gelderland bei der alter kirch gelegen“ und den im Amt Kempen gelegenen Jakobshof, jeweils mit allem Zubehör, 31. Mai 1687 (79 – 82). Taxierung des Gutes Rautenberg 1692 (82 – 82). Distraktion und Subhastation des Hauses Rautenberg 11. Feb. 1690 (179 – 181). Außerdem enthalten: zwei nicht zum Prozeß gehörende gebundene Bände eines Prozesses der Witwe des Arnold Johann Seeger von Hemmerich, nun Ehefrau des Johann Wendel, wohnhaft zu Heinsberg ./. Oberhofkanzler und ersten Konferentialminister Matthias Gerhard von Hoesch, der den Rittersitz Rautenberg am 1. Feb. 1743 für 8000 Rtlr. von Arnold Johann Seeger von Hemmerich mit Einverständnis von dessen Schwester Catharina Agnes von Hemmerich gekauft hatte, 2. Hälfte 18. Jahrhundert (224 – 349).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 349 Bl., lose; Q 1 – 13, 5 Beilagen. Lit.: Justus Hashagenund Fritz Brüggemann, Geschichte der Familie Hoesch, Bd. 2, Köln 1916, S. 365f.





Aktenzeichen : H 952/3056
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Schöffen Reinhard Gossen und Gotthard Schumacher für sich und alleEingesessenen der Herrschaft Hemmersbach an der Erft (Hzm. Jülich, Amt Bergheim) und Jakob Brewer, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Aufgabe der Bedrückung der Kläger durch übermäßige neue Abgaben und Dienste und durch Mißbrauch der Gerichtsbarkeit. Streitpunkte sind u. a. die Schweinemast, die Wache am Haus Hemmersbach, unberechtigte Belegung mit Brüchtenstrafen und Einkerkerung. Schickte der Appellat Boten z. B. nach Rees, Emmerich oder Kleve, so mußten diese die Reisekosten tragen. Schließlich seien die Appellanten durch übermäßige Dienste mit Pferd und Wagen daran gehindert worden, den eigenen Acker zu verbestellen. Die Appellanten erwirkten während des Prozesses ein Mandat zur Freilassung Gefangener und zur Rückgabe von weggenommenem Vieh.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1649 – 2. RKG 1650 – 1671(1649 – 1658)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Aufstellung von Brüchten in Hemmersbach 1648 und 1649 (Q9). Mandatum attentatorum revocatorium, restitutorium de relaxandis captivis et non amplius offendendo seu turbando sine clausula (Q 11). Detaillierte Austellung der dem von Vercken zur Last gelegten Vergehen (Q 17). Zeugenaussagen (Q 25, 30, 31 und 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14 cm, 597 Bl.; Bd. I: Q 1 – 33, 24a und b, außer 7 und12*; Bd. II: Q 7.





Aktenzeichen : H 955/3081
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Margaretha Sibilla Elisabetha von Kobolt, Witwe des ObristleutnantsBernhard Jakob Johann Henderson (Hendersohn) zum Holte, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Schultenhof und das Lehengut zu Bövinghausen (Bovinckhausen) in der Grafschaft Mark im Kirchspiel Castrop. Jobst Edmund von Brabeck, Domdechant von Münster, hatte dem ersten Mann der Appellantin, Joachim Adrian von Reede, das in der Grafschaft Mark, Amt Bochum, gelegene Haus Holte mit allen Feudal– und Allodialappertinentien verkauft, zu dem der umstrittene Hof gehört. Der Kurfürst zu Brandenburg als Herzog von Kleve hatte den Kauf genehmigt und von Reede belehnt. Nach seinem Tod suchte seine Witwe um Belehnung für den gemeinsamen Sohn nach, erhielt auch einen Mutzettel, jedoch starb der Sohn vor der Belehnung. Auch für die Tochter wurde ein Mutzettel ausgestellt. Die Appellantin heiratete darauf den Obristleutnant von Henderson, fand die Kinder aus erster Ehe ab, behielt das Haus Holte und suchte um Belehnung für sich selbst nach. Der Fiskal erklärte aber das Lehen „ob defectum qualificationis“ als heimgefallen. Die Appellantin bringt vor, der Bruder ihres ersten Mannes sei zum Landtag qualifiziert gewesen, ihr Mann selbst sei nur durch den Tod gehindert worden, sich zu qualifizieren, ihr zweiter Mann sei qualifiziert gewesen und ihre Söhne seien noch zu jung, sich zu qualifizieren. Das Privileg aus dem Jahre 1510 treffe für das Gut im übrigen nicht zu, da es „alleine de feudis nobilibus“ handle.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve 1674 – 2. RKG 1677 – 1694 (1652 – 1693)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz (Q 3). Mutzettel 1667, 1674 und 1675 (Q17 – 19). Quittung über 8000 Rtlr. für Gut Holte 1661 (Q 25). Botenlohnschein (Q 33). Vorakten (Q 34). Darin: Belehnung des Joachim Adrian von (de) Reede mit dem Hof zu Bövinghausen nach Überlassung durch Jobst Edmund von Brabeck 30. Mai 1665 (63 – 65). Auszug aus dem Kaufvertrag über Haus Holten 12. Juni 1661 (73 – 74). Belehnung des Matthias Beeker als Lehenträger der Judith von Loe (Lohe) mit dem Hof zu Bövinghausen 20. Juni 1652 (75 – 76), weitere Belehnungen, Bitten um Belehnungen und Quittungen. Namen der Belehnten ab 1392 (91). Privileg des Herzogs von Kleve über die Nachfolge von Töchtern in Lehen, wonach Töchter nur nachfolgen, wenn Söhne „in des Landtsherrn Dienste ihr Leben auffgeopffert“ haben, 1510 (48).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 235 Bl., lose; Q 1 – 49 außer 36* – 40*, 1 Beilage. Lit.:Johann Diederich von Steinen, Westphälische Geschichte, III. Teil, Lemgo 1757, S. 337.





Aktenzeichen : H 974/3166
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Pfalz–neuburg. Generalwachtmeister Adrian von Hannet (Hennet),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Jagdrecht als zum Rittersitz Beeck im Kirchspiel Würm, Amt Randerath, gehörende Gerechtigkeit und auf Rückgabe gepfändeter Pferde. Der Appellant hatte Haus Beeck 1647 mit allem Zubehör gekauft und war damit samt Sohn und Tochter vom Herzog von Jülich belehnt worden. Wie die Vorbesitzer Ingenhoven (Ingenkoven) will er dann die Jagd ausgeübt haben, bis der Herzog als Landesherr und Richter ihm bei Androhung einer Strafe von 50 Goldgulden die Jagd zunächst verbot und wegen Verstoßes gegen das Verbot sechs Pferde beschlagnahmen ließ. Hannet beklagt, nicht zitiert und „inauditus ... seiner Gerechtigkeit et iure venandi entsetzt worden“ zu sein. Die Appellaten berufen sich auf die jül.–berg. Polizeiordnung und Landtagsabschiede, wonach nicht Rittermäßige und nicht zu den Landtagen Qualifizierte kein Jagdrecht haben, selbst wenn sie Rittersitze haben. Dies sei am 25. Feb. 1663 vom Pastor von Würm von der Kanzel verkündet worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog von Jülich, Kleve und Berg 1664 – 2. RKG 1664 – 1687(1544 – 1686)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Kaufvertrag des Gutes Beeck 20. August 1647(Q 10). Lehensbrief über Gut Beeck für den Appellanten 29. August 1647 (Q 11). Edikt des Herzogs von Jülich über das Jagdrecht 2. Nov. 1654 (Q 21). Landtagsabschied vom 3. Feb. 1596 (Q 22, Q 29). Auszug aus der jül.–berg. Polizeiordnung (Q 26). Befehl des Herzogs von Jülich an seine Beamten über das Jagdrecht 21. Okt. 1544 (Q 30). Zeugenaussagen (86 – 87).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 91 Bl., lose; Q 1 – 36, 9 Beilagen.





Aktenzeichen : H 978/3183
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe und Erben des Ottmar Henning, (Bekl.: VizehofratspräsidentPhilipp Sigismund von Wrede zum Lohe)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 1317 Rtlr., 30 Albus oder antichresische Nutzung von Ländereien des Gutes Westönnen (Kr. Soest). Die Appellanten hatten der Familie von Wrede 1317 Rtlr., 30 Albus vorgestreckt, wofür einige Ländereien des Gutes Westönnen von ihnen „antichretive“ genutzt wurden. Varssem kaufte „in subhastationis termino“ für 10745 Rtlr. das auf 12996 Rtlr., 3 Albus geschätzte Gut. Er zahlte den Appellanten aber weder das Geld zurück, noch war er bereit, ihnen weiterhin das Land zu den gleichen Bedingungen zu überlassen. Nach Auffassung der Appellanten ist der Käufer in die Verpflichtungen des Vorbesitzers eingetreten. Die für sie negative Entscheidung der Vorinstanz führen sie darauf zurück, daß „die Erben von Geyer selbst in diesem Collegio sitzen“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn – 2. RKG 1748 (1722 – 1748)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich zwischen der Witwe Henning und dem Rittmeistervom Varssem 28. Juli 1741 (34 – 35). Bestätigung eines Güterverkaufs des von Wrede an Franz Henning 28. März 1722 (36 – 37). Belehnung des Franz Henning mit zwei Morgen zu Westönnen gehörenden Landes durch Philipp Sigismund Friedrich von Wrede zu Lohe 3. November 1725 (38 – 39). Botenlohnrechnung (44).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 44 Bl., gebunden; Protokoll ohne Eintrag, 12 Aktenstükke.





Aktenzeichen : H 979/3184
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Cecilia von Heningen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Nicht ersichtlich
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1548 (1548)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bl., lose; Protokoll, 1 Aktenstück.





Aktenzeichen : H 981/3189
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard und Matthias Hennis und Arnold Duytschen, Gebrüder undSchwager, Eilendorf (Reichsabtei Kornelimünster; Kr. Aachen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein Gut im Gericht Eilendorf. Da umstritten ist, ob es sich um ein Lehen handelt, ist auch der Instanzenweg strittig. Die Appellatin beanstandet, daß von der Vorinstanz an das RKG und nicht an die Mannen von Lehen des Abts von Kornelimünster appelliert worden sei, und verlangt die Rückverweisung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Eilendorf auf Unterweisung ihresOberhaupts Schultheiß und Schöffen von Kornelimünster 1532 – 2. RKG 1533 – 1537 (1532 – 1534)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 19 Bl., lose; Q 1 – 8.





Aktenzeichen : H 983/3191
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakoba Juliana Henoth (Henotin) gen. Strohe (Ströe), Köln, (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf das früher „Kleingedanken“, nun aber Spießer Hof genannte Gut aus dem Nachlaß des Hartger Henoth, Bruders der Appellantin.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Erbvogteilich gräflich–bentheimisches Gericht von St. Gereon inKöln (1638) – 2. Kurköln. Hofrichter und Appellationskommissare (1640) – 3. RKG 1641 – 1645 (1641)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 1 – 2.





Aktenzeichen : H 986/3199
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heinrich gen. Richter, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Klage wegen Landfriedensbruchs. Am 28. Feb. 1584 soll der Klever Bürger Maeß Schöffer, Vater bzw. Schwager der Appellaten, Wilhelm Heinrich in der Stadt Emmerich angegriffen und gefangengenommen haben. Schöffer bezeichnete Heinrich als „Straßenschender“ und klagte, dieser habe auf dem Territorium des Fürstentums Kleve Raub und Gewalttaten begangen, indem er ihm Ochsen abgenommen und in das Feldlager des Königs von Spanien getrieben habe. Heinrich streitet die Vorwürfe nach wie vor ab. Die Schöffen von Emmerich absolvierten den Beklagten am 8. Juli 1586 von der Klage, worauf Schöffer an das Hofgericht Kleve appellierte. Die Appellaten argumentieren, die Sache sei wegen des zu geringen Streitwertes nicht an das RKG appellabel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Emmerich 1584 – 2. Hofgericht Kleve 1587 – 3.RKG 1591 – 1595 (1584 – 1595)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 208 Bl., lose; Q 1 – 7.





Aktenzeichen : H 989/3207
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Michael Henry, Kupferhändler, St. Diey (Duy) im Herzogtum Lothringen, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Schadloshaltung wegen nicht eingehaltener Bürgschaft. Der Appellant hatte jahrelang Kupfer in Aachen und Stolberg aufgekauft und in Lothringen damit Handel getrieben. Anfang August 1712 kaufte er in Stolberg von Jakob Schardinel für 322 Rtlr. Kupfer, das innerhalb eines Jahres bezahlt werden sollte, wofür Kreitz bürgte. Noch vor Ablauf der Jahresfrist, nämlich im Mai 1713, ließ Kreitz Waren des Appellanten auf offener Straße beschlagnahmen. Henry will am 5. Aug. 1713 in Nancy bei dem Bankier Richard Claudi einen Wechsel für Schardinel ausgestellt haben. Für den durch die Beschlagnahmung entstandenen Schaden und Kreditverlust in Höhe von 3000 Rtlr. will Henry Kreitz haftbar machen. Kreitz bezeichnet die Beschlagnahmung kurz vor der luxemburgischen Grenze als Vorsichtsmaßnahme, da er befürchten mußte, daß Henry mit seinen Handelsgütern das Herzogtum Jülich verlassen werde. Die Vorinstanz verzögert die Herausgabe der Vorakten, da nach ihrer Meinung die Sache auf Grund des Privilegium de non appellando nicht appellabel sei. Der Appellant verarmte während des Prozesses und erscheint ab 1726 als arme Partei. Das RKG bestätigte am 18. Feb. 1728 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1713 – 2. RKG 1716 – 1736 (1711 –1732)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 18. Feb. 1728 (22). Zeugenaussagen (in Q 29).Obligation zweier Kupferhändler für Michael Henry über 1383 Livres [tourrainisch] 14. Nov. 1711 (Q 31, Q 56, 308 – 309). Verschiedene Zeugnisse über den Ruf des Michael Henry als Kaufmann (Q 41 – 44). Auszug aus dem Kopiebuch des Jakob Schardinel 24. Sept. 1712 (Q 47, französisch/deutsch). Mehrere Zeugnisse über den Kupferhandel im deutsch–französischen Grenzgebiet (Q 53 – Q 60 und bei den Beilagen). Auszug aus dem Rechenbuch des Aachener Kupferhändlers Peter Weißenburg (Q 67).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 371 Bl., lose; Q 1 – 71, 25 Beilagen.





Aktenzeichen : H 990/3208
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Konrad Hens (Hensen, Henseler) im Namen seiner Frau Belgin undihrer Geschwister, Köln, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 123 Goldgulden. Tilman Rick der Alte, Großvater des Appellaten, hatte mehrere Kinder, unter ihnen Johann, den Vater des Appellaten, der die Güter seiner Eltern erbte, während Tilman Rick der Alte nach dem Tode seiner Frau Leibzüchter blieb. Heinrich Garzweiler, der Schwiegervater des Appellanten, trieb mit Johann Rick einige Zeit Handel und streckte diesem Waren und Geld vor, wovon Rick den umstrittenen Betrag schuldig geblieben sein soll.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Münstereifel auf Weisung des Hauptgerichts Jülich1535 – 2. RKG 1535 – 1544 (1535 – 1544)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 138 Bl., lose; Q 1 – 25 außer 11*, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 994/3213
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hens und Konsorten, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Feststellung, daß die Appellaten in der Eisenverarbeitung kein Monopol hätten, sondern nur privilegiert seien, Sensen, Sicheln und Strohmesser zu schleifen, alle anderen Eisenwaren dagegen auch von anderen verarbeitet werden könnten. In den genannten Ämtern wurde in verschiedenen Schleifkotten Eisen zu Sensen, Sicheln, Messern, Schüppen, Hacken, Beilen, Sägen, Schlittschuhen, Schlössern u. a. verarbeitet. Daneben bestand aber in diesen Ämtern auch eine Schleifer– und Schmiedezunft, die 1600 von Herzog Johann Wilhelm bestätigt worden war. Danach sollte kein Schmied das Schleiferhandwerk erlernen und umgekehrt. Die Appellanten weisen darauf hin, daß bei Beibehaltung der Entscheidung die Schleifkotten zum Untergang verurteilt seien, der Rentmeisterei dadurch Einnahmen verlorengingen und zu befürchten sei, daß die Schleifer und Schmiede das Land verlassen würden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat zu Düsseldorf – 2. RKG 1734 – 1737(1600 – 1736)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszüge aus der Zunftordnung der Schleifer und Schmiede von1600 (Q 7 – 9, Q 42). Zehn Zeugnisse zum Beweis, daß jeder das Recht habe zu schleifen (Q 10 – 19). Dekret an die Schleifer, erst Sensen und Sicheln zu schleifen, 1723 (Q 20). Zeugnis des Rentmeisters des Amts Beyenburg über einen seit 1626 mit Erlaubnis des Landesherrn bestehenden Schleifkotten (Q 21). Abgaben von Schleifkotten (Q 22). Zunftprivileg von 1600 (91 – 103 in Q 31).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 150 Bl., lose; Q 1 – 52.





Aktenzeichen : H 1000/3222
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Henseler, wohnhaft in Plittersdorfbei Bonn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf fünf Morgen Land im Wert von 400 Goldgulden in Eitorf (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Rhein – Sieg – Kr.), die der Appellant von seinen Eltern geerbt haben will. Nach dem Tode von Wilhelms Mutter vor 45 Jahren war der Vater Leibzüchter geblieben. Wilhelm verzog in das Erzstift Köln. Als er beim Tode seines Vaters die Güter in Besitz nehmen wollte, meldeten die Appellaten ihre Ansprüche an. In erster Instanz erhielt Henseler Recht. Er beanstandet, daß dann nicht an den Erzbischof von Köln, sondern an den Herzog von Jülich appelliert worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Rentmeister, Schöffen und Dinger zu Eitorf nach Konsultationdes Hohen Gerichts zu Bonn – 2. Herzog von Jülich, Kleve und Berg – 3. RKG 1553 (1553)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 – 3, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1001/3225
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch), Wirt, Düren, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf korrekte Prozeßführung, auf Aufhebung der von den Appellaten durchgeführten Schließung des Lokals des Appellanten und auf Schadenersatz. Einer der Appellaten soll im Gericht von Johann Hensch am 1. Juli 1521 in Johanns Prozeß gegen Altgen von Lohn (Loene) aus Düren vor den Appellaten geschmäht und beleidigt worden sein. Die Appellaten hätten sich dann an Meier und Schöffen von Aachen gewandt, die gegen Hensch ein Urteil fällten. Hensch beanstandet, dies sei kein förmlicher und ordentlicher Prozeß, sondern „pure nichtigkeit“ gewesen. Es sei auch nicht rechtens, daß die Appellaten als Betroffene das Urteil selbst vollstreckten. Nach vorübergehender Festnahme hatte Hensch Düren verlassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Meier und Schöffen des königlichen Stuhls zu Aachen 1523 – 2.RKG 1523 – 1530 (1521 – 1530)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 7). Akten des Prozesses Altgen von Lohn ./. JohannHensch vor Schultheiß und Schöffen von Düren (Q 8). Designatio expensarum (91 – 93).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 93 Bl., lose; Q 1 – 29, Q 23* nicht quadranguliert amEnde. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441 und 550.





Aktenzeichen : H 1002/3226
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch), Wirt, Düren
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Urteilsvollstreckung im Prozeß des Appellanten gegen Wilhelm und Tiel von Lohn (Lohe). Die Beklagten geben an, das damalige Urteil sei vollstreckt worden und die Sache sei erledigt. In einem anderen Prozess zwischen den gleichen Parteien sei nach Aachen appelliert, der Prozeß dannjedoch eingestellt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Düren – 2. RKG 1528 – 1533 (1532– 1534)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 16 Bl., lose; Q 1 – 9. Prozeß unvollständig: außer dem Protokollnur Q 4, Q 9 und 2 Beilagen vorhanden. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441 und 550.





Aktenzeichen : H 1003/3227
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch), Wirt, Düren, (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf eine Wiese von einem Morgen am Mühlenteich zu Niederau (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren), die von Vlodorp fünf Jahre lang unberechtigt besetzt gehalten haben soll, und Schadenersatz für entgangene Nutzung.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1526 – 2. RKG 1527 – 1533 (1526 – 1531)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 80 Bl., gebunden; Q 1 – 14. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 330 und 441.





Aktenzeichen : H 1004/3228
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hildebrand Hentsch, Düren, und der kaiserliche Fiskal Dr. CasparMart
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Verletzung eines kaiserlichen Geleitbriefes. Der Beklagte soll den Vater (Johann) und den Bruder (Johannes) des Hildebrand Hentsch gefangengenommen und nach Düren gebracht haben, obwohl diese im Besitz eines Geleitbriefes waren. Hentsch und der kaiserliche Fiskal fordern nun je zur Hälfte die als Strafe angedrohten 50 Mark lötigen Goldes. Der Beklagte gibt an, Hentsch habe mit seinen Leuten den Amtleuten des Herzogs von Jülich in Düren so gedroht, daß sie „aus vorcht des todts den gefangen haben ledig müssen geben“. Danach sei öffentlich nach ihnen gefahndet worden. In der Ladung sei ihnen Sicherheit und Geleit gegeben worden. Während andere Gesuchte sich gestellt hätten, seien die Hentsch jedoch zum Gerichtstag nicht erschienen. Daher sei das Geleit verwirkt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Salvi conductus
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1531 – 1538 (1531 – 1551)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaiserlicher Geleitbrief für Johann Hensch und seine SöhneHildebrand und Johannes 19. Mai 1531, gedruckt (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 39 Bl., lose; Q A, 1 – 10, 2 Beilagen. Vgl. RKG 2511 (H1005/3229), RKG 2515 (H 1009/3233). Lit.: Johann Esser, Ein Dürener Strafrechtsfall von 1530 und sein Nachspiel, in: ZAGV 46 (1926) S. 279ff. Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441.





Aktenzeichen : H 1005/3229
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hildebrand Hensch (Hentsch), Düren
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Mißachtung eines kaiserlichen Geleitbriefes und Anspruch auf Freilassung des Gefangenen. Der Schultheiß von Kreuzau (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) soll Johann Hensch, den Vater des Klägers, in seinem Kelterhaus zu Winden (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) ungeachtet eines kaiserlichen Geleitbriefes gefangengenommen haben. Vgl. RKG 2510 (H 1004/ 3228), RKG 2515 (H 1009/3233).
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1533 (1533)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 Bl., gebunden; Protokoll ohne Eintrag, 4 Aktenstücke. Lit.:Johann Esser, Ein Dürener Strafrechtsfall von 1530 und sein Nachspiel, in: ZAGV 46 (1926) S. 279ff. Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441.





Aktenzeichen : H 1006/3230
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann und Hildebrand Hensch (Hentsch), Vater und Sohn, Düren,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung einer Beschlagnahme, Rückgabe der Güter und Schadenersatz in Höhe von 8000 Goldgulden. Im Januar 1531 sollen Konrad [von Velrath gen] Meuter (Mouter), Schultheiß zu Düren, und die beiden Appellaten in das Haus der Appellanten zu Düren eingedrungen sein, um sie gefangenzunehmen, und als sie diese nicht vorfanden, Güter und Hausrat beschlagnahmt haben. Die Beklagten blieben wie die Schöffen zu Düren selbst auf dreimalige Zitation der zweiten Instanz fern, worauf die Schöffen von Aachen den Appellanten mitteilten, man könne ihnen nicht zu ihrem Recht verhelfen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Düren 1531 – 2. Meier und Schöffenzu Aachen 1532 – 3. RKG 1532 – 1541 (1531 – 1539)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten Düren (Q 8). Vorakten Aachen (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 54 Bl., lose; Q 1 – 9, 1 Beilage. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 311 und 441.





Aktenzeichen : H 1007/3231
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch) der Ältere, Düren, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Güter zu Niederau (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren). Johann Hensch hatte die umstrittenen Güter für 261 Gulden an den Appellaten verkauft. Dieser zahlte 111 Gulden sofort, der Rest sollte mit jährlich 7,5% (!) verzinst werden, dem Leinenweber die Ablösung jedoch vorbehalten bleiben. Leinenweber verkaufte die Güter an einen Peter Trit (Trydt), der die Zinszahlungen an Hentsch übernehmen sollte. Als Trit starb und seine Witwe die Zinsen an dem Hentsch schuldig blieb, erwirkte dieser mit Erfolg gegen Leinenweber die Einsetzung in das Pfand. Der Appellat erreichte dann aber in erster Instanz die Wiedereinsetzung in die Güter nach Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und der Restschuld.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Niederau auf Unterweisung durchSchultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1532 – 2. RKG 1533 – 1544 (1532 – 1542)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 85 Bl., gebunden; Q 1 – 33. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441.





Aktenzeichen : H 1008/3232
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch der Ältere, Düren, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einige dem Herrn von Burgau ehemals mit jährlich drei Sumber Hafer rentpflichtige Benden. Johann Kerken will die umstrittenen Benden von einem Hermann Schrueder gekauft haben, in dessen Besitz sie durch mehrere Verkäufe gelangt waren. Johann Hentsch bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Verkäufe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1534 – 2. RKG1534 – 1537 (1534 – 1551)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Klage des Dr. Anastasius Greineisen, er habe von Hentsch fürseine Tätigkeit nur sechs Gulden erhalten (Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 38 Bl., gebunden; Q 1 – 13 und Q A nach Q 8, dazu eineQ 27. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441.





Aktenzeichen : H 1009/3233
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch) der Ältere, Düren
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Mißachtung eines kaiserlichen Geleitbriefes. Die Beklagten sollen Johann Hensch in Winden (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) gewaltsam festgenommen, ihn zunächst nach Düren und dann nach Lendersdorf (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) gebracht haben, wo ihm zu „Schmach und Schanden die Sturmglocken über ime angeschlagen“ wurde. In Hambach wurde er anschließend acht Wochen in einem Turm gefangengehalten und darauf nach Jülich gebracht, wo er drei Wochen in einen Stock geschlossen wurde. Schließlich wurde er nach Hambach und dann nach Düren „zu gleychem Spott und Schanden“ zurückgebracht, wo ihm eröffnet wurde, sein Leib und Gut sei dem Herzog von Jülich verfallen, der aber bereit sei, ihm den „Leyb ledig zu geben“, wenn er Bürgen stelle. Die Beklagten bestreiten, in erster Instanz vor das RKG gezogen werden zu können, da sie nicht reichsunmittelbar, sondern dem Herzog von Jülich unterworfen seien. Hensch bestreitet dies mit dem Verweis darauf, daß sie im Namen des Herzogs gehandelt hätten, und daraus folge „nam qui per alium facit, pro se videtur facere“. Hensch war 1532 wegen „malefitz hendell“ in Jülich vor Gericht gestellt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Salvi conductus
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1536 – 1539 (1523 – 1539)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Geleitbriefe Karls V. für Johann Hensch 3. Okt. 1523 (Q 18)bzw. für ihn und seine Söhne Johannes und Hildebrand 19. Mai 1531 (Q 19). Akten des Hauptgerichts Jülich in Sachen Herzog von Jülich ./. Johann Hensch und Söhne 1532 (Q 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 67 Bl., gebunden; Q 1 – 22. Vgl. RKG 2510 (H1004/3228), RKG 2511 (H 1005/3229), RKG 2516 (H 1010/3234). Lit.: Johann Esser, Ein Dürener Strafrechtsfall von 1530 und sein Nachspiel, in: ZAGV 46 (1926) S. 279ff. Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441.





Aktenzeichen : H 1010/3234
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hensch (Hentsch) der Ältere für sich und im Namen seinerFrau Bela, Düren, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung auf Schadloshaltung wegen einer Bürgschaft von 600 Goldgulden plus Zinsen. Die Appellaten hatten beim Herzog von Jülich für Hensch gebürgt, als dieser ihn zu einer Brüchtenstrafe von 600 Goldgulden verurteilt hatte. Bereits in erster Instanz brachte Bela Hensch vor, als Bürgerin der Stadt Düren habe sie das Privileg, in erster Instanz nicht außerhalb von Düren vor Gericht gezogen werden zu können. Durch die Schadloshaltung an den Gütern (z. B. Wein) werde Bela mehr geschädigt als ihr Mann, was nicht zulässig sei. Das RKG verurteilte Hensch am 23. Mai 1541 zur Zahlung der Hauptsumme, der Zinsen (5%) und der Gerichtskosten. Nach Henschs Tod stritten die Appellaten gegen seine Witwe bzw. gegen seine Kinder um die Exekution des Urteils.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1537 – 2. RKG 1537 – 1554 (1530 – 1554)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: Einforderung der Brüchten von denAppellaten durch den Herzog von Jülich 7. Nov. 1535 (29 – 30, Q 41). Quittung des Schultheißen von Düren über den Empfang von 600 Goldgulden von den Appellaten 1530 (Q 14). Verzeichnis des Dr. Anastasius Greineisen über dem Johann Hensch geleistete Dienste (Q 16). RKG–Urteil vom 23. Mai 1541 (in Q 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 167 Bl., gebunden; Q 1 – 52. Vgl. RKG 2510 (H1004/3228), RKG 2511 (H 1005/3229). Lit.: W. Kaemmerer, Urkundenbuch der Stadt Düren, II, Düren 1978, Nr. 333. Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 441.





Aktenzeichen : H 1012/3256
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Theis Hepper (Heepp), arme Partei, Disternich (Hzm. Jülich, AmtNideggen; Kr. Düren), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung des Nachlasses des Goert Schultes unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichstages zu Augsburg 1500 über die Erbansprüche von Kindern und Enkeln. Fiene, die Mutter des Appellanten, starb vor ihrem Vater Goert Schultes (Scholteis). Als dieser 1518 starb, nahm sein Sohn Johann, der Mann der Appellatin, dessen gesamten Besitz an sich. Theis Hepper beansprucht das Kindteil seiner Mutter. Das RKG revidierte am 14. Mai 1540 das Urteil der Vorinstanz und erkannte dem Appellanten seinen Anteil am Erbe zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Disternich auf Unterweisung durchdas Hauptgericht Jülich 1538 – 2. RKG 1539 – 1540 (1538 – 1540)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 14. Mai 1540 (5). Armutszeugnis des Schultheißen und der Schöffen von Sievernich für den Appellanten 1535 (Q 9). Vergleich 1539 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 25 Bl., gebunden; Q 1 – 12.





Aktenzeichen : H 1039/3384
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von Hermannsborn (Hermansporn), Kornelimünster, (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf zwei Morgen Artland. Dietrich von Hermannsborn hatte vor 26 oder 28 Jahren die zwei Morgen wegen einer Schuldforderung von 150 Aachener Gulden oder 64 Goldgulden mit Arrest belegen lassen. Da Carsilius zu einer anschließend darüber angesetzten Verhandlung unentschuldigt nicht erschien, sei das Land an den Appellanten verfallen.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Ritter und Mannen von Lehen zu Kornelimünster 1533 – 2. RKG1534 – 1539 (1533 – 1539)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 27 Bl., lose; Q 1 – 10.





Aktenzeichen : H 1040/3390
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Hermes, Witwe des Heinrich Holländer des Jüngeren, nun Ehefrau des Kaufmanns Hans Georg Kreger (Krieger), Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Erstellung eines Inventars über die von Catharina Spee (Speyn), Witwe des Heinrich Holländer des Älteren, jetzt Ehefrau des Wimmar Frösch, als Leibzüchterin genutzten Güter ihres verstorbenen Sohnes und auf Kautionsstellung. Die Klägerin hatte am 12. Dez. 1651 Heinrich Holländer den Jüngeren geheiratet und in der Eheberedung 2000 Rtlr. Bargeld und 2000 Rtlr. in Rentbriefen „in donationem propter nuptias“ zugesprochen bekommen, jedoch nur zum Teil erhalten. Als die Ehe kinderlos blieb und Heinrich der Jüngere erkrankte, machte das Ehepaar am 19. April 1657 ein wechselseitiges Testament (testamentum reciprocum), in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten, beiden noch lebenden Müttern jedoch die Leibzucht vorbehielten. Anna Hermes erwirkte am 10. Sept. 1657 beim Offizial in Köln für den im Erzstift, und am 19. Juni 1658 beim Magistrat für den in der Stadt Köln liegenden Besitz ihres verstorbenen Mannes je ein Mandatum manutenentiae, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt wurden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de manutenendo et respective non turbando cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1661 – 1662 (1651 – 1662)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Eheberedung des Heinrich Holländer des Jüngeren und der AnnaHermes 12. Dez. 1651 (Q 3). Wechselseitiges Testament des Heinrich Holländer des Jüngeren und der Anna Hermes (Q 4). Mandat des Offizials in Köln 10. Sept. 1657 (Q 5) und des Magistrats 19. Juni 1658 (Q 6). Quittung über gezahltes Heiratsgeld 25. Jan. 1563 (Q 12). Zeugnisse über Veräußerung von Erbgütern (Q 13, 14). Zeugnis über das bei der Mannkammer zu Wickrath präsentierte Originaltestament (Q 18). Fünf Beilagen über den Besitz in Wickrath (Q 20 und 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 108 Bl., lose; Q 1 – 22, 11 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1043/3394
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Mauritz Herminghausen als Witwer der Anna Elisabetha Cornelia Quadt von Landskron, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die von Johann Wilhelm Quadt von Wickrath zu Großbüllesheim (Hzm. Jülich, Amt Euskirchen; Kr. Euskirchen) herrührenden Güter, besonders Großbüllesheim selbst, aber auch Haus Miel (Erzstift Köln, Oberamt Bonn; Rhein–Sieg–Kr.), Haus Anger (Hzm. Berg, Amt Angermund) und die Hälfte seiner Mobilien. Anna Elisabetha Cornelia geb. Quadt von Landskron zu Miel, die verstorbene Ehefrau des Appellanten, war in erster Ehe mit Quadt von Wickrath zu Großbüllesheim verheiratet. Am 14. April 1694 hatte sie mit ihm einen Vorehevertrag geschlossen, in dem bereits Nachfolge– und Erbrecht eventueller Kinder geregelt wurden. 1721 klagten die Appellaten als Schwiegersöhne der Anna Elisabetha Cornelia unter Berufung auf diesen Vertrag in Düsseldorf und Köln wegen der umstrittenen Güter und erwirkten beim jül.–berg. Geheimen Rat ein Mandat zur Vertreibung ihrer Schwiegermutter aus Großbüllesheim, gegen das diese beim RKG appellierte. Nach Auffassung des Appellanten ist der Vorehevertrag durch ein wechselseitiges Testament seiner Frau und ihres ersten Mannes aus dem Jahr 1718, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten, aufgehoben. Anna starb am 22. Sept. 1727, nachdem sie kurz vorher ihr Testament zu Gunsten ihres zweiten Mannes geändert hatte. Nach der Erkrankung des Appellanten, die die Bestellung eines Kurators für ihn erforderlich machte, ging seine Frau am 6. Sept. 1748 einen Vergleich ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio spoliisqueredintegratorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf und der Offizial in Köln 1721 – 2.RKG 1728 – 1761 (1396 – 1761)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament der Anna Elisabetha Cornelia geb. Quadt vonLandskron zu Miel, verwitwete Quadt von Wickrath zu Großbüllesheim, zuletzt Ehefrau des Appellanten, 8. Sept. 1721, mit Ergänzung vom 8. Okt. 1726 (Q 10a und b, niederländisch/deutsch). Wechselseitiges (reziprokes) Testament des Johann Wilhelm Quadt von Wickrath und der Anna Elisabetha Cornelia 30. April 1718 (Q 12). Aufstellung der dem Appellanten im Testament seiner Frau vermachten Güter (Q 13) und Additamentum (Q 14). Aufstellung der Güter, die dem Appellanten nicht zustehen (Q 16), und der geforderten Güter (Q 17). Lehnsbrief über Haus Miel 26. Nov. 1396 (Q 52; REK X 1128). Botenlohnschein (Q 73). Vergleich zwischen Sophia Margaretha Elisabetha von Herminghaus(en) geb. von Naurath zu Kranenburg und den Kuratoren (Wilhelm Dörr, Philipp Ernst Hofmann) für ihren schwachsinnigen Mann und ihre zwei unmündigen Töchter Albertina Franziska und Johannetta Margaretha einerseits und den Appellaten andererseits 6. Sept. 1748; Kuratorenbestellungen (Q 116).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14 cm, 691 Bl., lose; Q 1 – 155 außer 125*, 128* und 129*, Q152 fehlt, Q 1, 10 und 54 je a und b, 24 Beilagen. Vgl. RKG (Q 65/77). Lit.: P. Esser, Orts–Chronik von Großbüllesheim, Euskirchen 1870, S. 23f.





Aktenzeichen : H 1048/3407
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich, Schultheiß von Kreuzau (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr.Düren) und Kirstgen (Christian) von Distelrath (Dystelraide), Schultheiß zu Lendersdorf (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren), als Vormünder der Cecilia Herper (Harper) und ihres Bruders Johann sowie Franz Bach als Vertreter ihrer Mutter, Düren und Kreuzau, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf gerechte Teilung des Nachlasses des Andreas Harper zu Stepprath (Hzm. Jülich, Amt Nideggen). Andreas Harper hinterließ bei seinem Tode die Kinder Andreas, Johann, Gerhard, Franz, Wilhelm und Cecilia, die das Erbe teilten. Die Appellanten sind Kinder des verstorbenen Johann. Sie beanstanden, daß nach dem Tode ihres Vaters eine Erbteilung in Abwesenheit ihres Vormundes und Großvaters mütterlicherseits zu ihrem Nachteil vorgenommen worden sein soll. Der Appellat soll mit dem Brochhof, den er seit 1514 besitze, einen zu großen Anteil bekommen und seitdem über 700 Gulden mehr als die Appellanten bezogen haben. Auch die übrigen Erben erhieltenjährlich 60 und nicht wie die Appellanten 50 Gulden Rente.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Niederau auf Belehrung durch dasHauptgericht Jülich 1527 – 2. RKG 1528 – 1539 (1527 – 1538)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Zeugenaussagen (Q 12). Prozeßkosten (Q 20). Vorakten(131 – 144).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm, 175 Bl., gebunden; Bd. I: 31 Bl.; Q 1 – 10; Bd. II:144 Bl.; Q 11 – 20, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1050/3409
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eberhard (im Protokoll falsch: Gerhard) Herpertz Tochter Elisabeth,Düsseldorf, (1. Inst. Bekl. Eberhard Herpertz)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Gültigkeit des Testaments der Gertrud Nix. Diese hatte am 12. März 1683 ihren Mann Eberhard Herpertz als Erben der Hälfte ihres Vermögens eingesetzt, der dieses bis 1723 in Besitz hielt. Das Testament wurde von den Appellaten „ex defectu sollennium non facte subscriptionis a testibus und dergleichen“ angefochten, außerdem wurde beanstandet, es sei der Erblasserin nicht vorgelesen worden, da sie vor der endgültigen Ausfertigung verstarb. Die Appellantin bringt vor, es reiche sowohl nach der Rechtsordnung des Erzstifts Köln als auch nach dem Reichsabschied von 1512 § 5 aus, wenn vom Notar das Protokoll vorgelesen werde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht Neuss (1723) – 2. Hohes Weltliches Gericht Köln(1725) – 3. Kurköln. Kommissariatsgericht (1732) – 4. Kurköln. Hofrat zu Bonn (1734) – 5. RKG 1737 – 1740 (1725 – 1740)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile der 1. – 4. Instanz 1725 , 1732, 1734 und 1736 (Q 5 – 8).Armutszeugnis der Schöffen von Grimlinghausen für Elisabeth Herpertz 1736 (Q 11). Botenlohnschein (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 59 Bl., lose; Q 1 – 14, 9 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1054/3416a
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Adam Herrestorff, Schultheiß zu Unkel (Erzstift Köln, AmtLinz), für sich und das ganze Gericht zu Unkel und im Namen und pro interesse der Grafen von Isenburg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz. Der Erzbischofvon Köln hatte einst das Amt Linz mit allem Zubehör dem Grafen Salentin von Isenburg verpfändet. Im Oktober 1610 war Sintzig vor dem Gericht zu Unkel von einem Dr. Hittorf „wegen etlicher begangener Excessen“ verklagt worden. Bis zur Klärung der Vorwürfe hatte Herrestorff zwei Fässer Wein beschlagnahmen lassen. Die Appellanten fühlen sich durch ein nach der Verurteilung des Sintzig erlassenes Mandatum de restituendo vina arrestata des Offizials in Köln in der ihnen auf Grund der Verpfändung zustehenden Gerichtsbarkeit gestört. Der Appellat beruft sich dagegen auf seine Rechte und Freiheiten als Kölner Bürger.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Unkel 1610 – 2. Offizial zu Köln 1611 – 3. RKG 1612(1610 – 1615)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Offizials 1611 (Q 2). Vorakten Köln (11 – 73). Aktendes Prozesses Dr. Melchior Hittorf ./. Petrus Kersmann gen. Sintzig vor dem Gericht zu Unkel (154 – 189). Auszug aus den Bürgerfreiheiten der Stadt Köln (196).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 220 Bl., lose; Q 1 – 4, 15 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1058/3420
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Melchior Herrestorff: Gertrud Herrestorff, Witwe Graaf,Johann Matthias und Adam Arnold Herrestorff, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine Rentverschreibung im Wert von 1000 Rtlr. In den Kriegsjahren 1644 – 1655 hatte Heinrich Hittorfbei seinem Vetter Melchior Herrestorff und dessen Frau Margaretha Linnichs, den Eltern der Appellanten, gewohnt, ohne dafür etwas zu bezahlen. Als das Ehepaar 1655 in ein kleineres Haus zog, gab Hittorf ihnen zum Ausgleich einen Rentbrief des Kölner Domkapitels über 1000 Goldgulden, zog zu seinem Bruder Melchior und starb wenige Monate später. Die Eltern der Appellanten bezogen darauf ohne jeden Widerspruch 50 Jahre lang die Rente, bis die Appellaten die Rentverschreibung einforderten. Die Appellanten beanstanden dagegen, daß die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in elf Jahren 1650 Rtlr. betragen habe, der Rentbrief also nicht einmal ausreiche, die Schulden des Heinrich Hittorf zu decken, zumal da keine Zinsen berücksichtigt seien und der Rentbrief von Goldgulden auf laufende Reichstaler reduziert sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat – 2. RKG 1712 – 1713 (1655 – 1714)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Übertragung des Rentbriefes durch Heinrich Hittorf an MelchiorHerrestorff 17. Sept. 1655 (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 66 Bl., lose; Q 1 – 12, 9 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1061/3435
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maternus (Matern, Tern) zu Herscheid, wohnhaft im Kirchspiel Witzhelden (Hzm. Berg, Amt Miselohe; Rhein–Wupper–Kr.), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der durch die Vorinstanz bestätigten Pön von 50 Goldgulden. Johann Bott, Bruder des Appellaten, hatte Herscheid 3,5 Morgen Land verkauft, dem Appellaten war aber vom Richter in Miselohe das „ius retrahendi“ zugestanden und am 15. August 1579 von den jül.–berg. Räten bestätigt worden. Daraufhin forderte Bott eine Entschädigung für die unberechtigte Nutzung des Landes. Am 18. Oktober 1579 reichte Herscheidt beim Gericht in Lützenkirchen eine „schmehe Clag“ gegen Bott ein. Im Streit um die korrekte Lage eines „Paelsteins“ wurde das umstrittene Land vermessen. Am 28. Januar 1586 verurteilte das Gericht Lützenkirchen Herscheidt zur Zahlung der Entschädigung in Höhe von 24 Talern; die zweite Instanz erlegte ihm zusätzlich eine Pön von 50 Goldgulden auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Lützenkirchen (Hzm. Berg, Amt Miselohe; Rhein–Wupper–Kr.) (1579) – 2. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1586 – 3. RKG 1592 – 1600 (1592 – 1593)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz (Q 5). Armutszeugnis für Maternus zuHerscheidt (Q 8). Gegengutachten zum Armutszeugnis durch den Dinger zu Miselohe (Q 11). Erneutes Armutszeugnis (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 32 Bl., lose; Q 1 – 12.





Aktenzeichen : H 1066/3442
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hersel (Herschel), wohnhaft im Gericht Hochkirchen(Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht zur Wiedereinlösung einer jährlichen Kornrente von 17 Maltern. Reinhard Bock und seine Frau Guttgin besaßen einen Hof samt Zubehör in Golzheim (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren). 1472 verkauften sie dem Schultheißen von Birkesdorf (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren), Adam von Pier (Pyren, Pyrne), und seiner Frau Catharina eine Jahresrente von 17 Maltern Korn, für die der Hof als Pfand eingesetzt war. Im Kaufbrief wurde dem Ehepaar Bock für 240 oberländische Gulden (jeder Gulden zu vier kölnischen Mark) ausdrücklich ein Wiedereinlösungsrecht nach sechs Jahren eingeräumt. Dem Kaufvertrag zuwider verkaufte das Ehepaar Pier die Rente jedoch bereits 1473 an „prior und convent zum paradys genantt bey der Statt Deuren gelegen Sant Wilhelms ordens“ weiter. Das Ehepaar Bock konnte die Rente nicht wiederablösen, da ihnen der Rentbrief abhanden gekommen war. Ihr Sohn Reinhard und ihre Tochter Anna sollen von dem Rentbrief nichts gewußt haben, bis Anna den Appellanten heiratete und dieser den Hof „in dotem“ erhielt. Hersel will den Lösbrief von einem Gotthart von Metternich bekommen haben. Als Hersel vom Prior die Wiedereinlösung forderte, ließ dieser sich vom Appellaten vertreten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich, Urteil verkündet durch das Gericht zu Hohenkirchen – 2. RKG 1535 – 1538 (1472 – 1538)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: Kaufbrief von 1472 (11 – 12). Konsensdes Herzogs Gerhard von Jülich zu einem Kaufvertrag zwischen Adam von Pier und dem Prior und dem Konvent des Klosters zum Paradies bei Düren 1473 (13). Designatio expensarum (29 – 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 32 Bl., gebunden; Q 1 – 9, 1 Beilage; Q 1 (Vollmachtdes Appellaten) beschädigt. Vgl. RKG 2528 (H 1070/3446). Lit.: W. Kaemmerer, Urkundenbuch der Stadt Düren, I, 2, Düren 1974, Nr. 381. Lothar Müller– Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 444, 574, 679f.





Aktenzeichen : H 1069/3445
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard von Hersel, jül. Brüchtenmeister, Gevenich (Hzm. Jülich, AmtWilhelmstein; Kr. Jülich), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 47 zu einem Hof in Gevenich gehörende Morgen Ackerland, welche Reinhard Bock (Buck) von Lichtenberg gen. Golzheim, der Großvater mütterlicherseits des Appellanten, am 13. März 1491 dem Paulus Reiffart, dem Alsdorfer Schultheißen Peter Bulman, Peter Becker, Arnold Simens, Ruger Sinichs, Jorden Tilmans und ihren Erben zu Erbpacht gegeben hatte. 1558 wurde der Appellant vom Herzog von Jülich mit dem Hofbelehnt. Er verlangte darauf das Land zurück, da die Pächter durch Verkauf und Aufsplitterung gegen den Pachtvertrag verstoßen hätten. Das RKG bestätigte das Urteil der Vorinstanz am 9. Oktober 1589 in der Hauptsache und verurteilte den Appellanten zusätzlich zur Übernahme der Gerichtskosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Statthalter und Mannen von Lehen der Mannkammer Wilhelmstein 1560 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1562 – 3. RKG 1567 – 1591 (1491 – 1567)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 9. Oktober 1589 (6). Urteil der 2. Instanz (Q 3). Bd. II: Urteil der 2. Instanz (25). Belehnung des Gerhard von Hersel mit dem Hof zu Gevenich durch den Herzog Wilhelm von Jülich 20. Dez. 1558 (37). Erbpachtbrief des Reinhard Bock von Lichtenberg über die 47 Morgen Land, hier wohl falsch: 14. März 1421 (38 – 40). Vertrag des Reinhard Bock von Lichtenberg mit Paulus Reiffart über die 47 Morgen (40 – 42). Urteil der 1. Instanz (86). Zeugenaussagen (87 – 252).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 322 Bl.; Bd. I: 70 Bl., lose; Q 1 – 19; Bd. II: 252Bl., gebunden; Vorakten. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 87f.





Aktenzeichen : H 1070/3446
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard von Hersel, später seine Witwe Alberaith (Alverada ?) vonHaren für den gemeinsamen Sohn Johann, (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf Herausgabe (Vindikation) eines Hofes zu Golzheim (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren), den der Appellant von seinem Großvater mütterlicherseits, Reinhard Bock (Buck) von Lichtenberg gen. Golzheim, geerbt hatte. 1472 hatte Carl von Metternich, der Großvater des Appellaten, mit Hilfe des Reinhard Bock bei Adam von Pier (Pyren, Pirn) und seiner Frau Catharina 240 oberländische rheinische Gulden und elf Mark aufgenommen, für die Bock eine Jahresrente von 17 Maltern Roggen aus seinem Hof zu Golzheim verkaufte. Dabei war ein Rückkaufrecht nach sechs Jahren eingeräumt worden. Metternich zahlte seine Schulden an Bock nicht ab. Die Rente wurde inzwischen weiterverkauft.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Untergericht Golzheim (1554) – 2. Hauptgericht Jülich (1561) –3. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1563) – 4. RKG 1566 – 1653 (1472 – 1653)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schadlosbrief des Karl von Metternich zu Zievel für seinenSchwager Reinhard Bock 3. Mai 1472 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 129 Bl., gebunden; Q 1 – 23, 3 Beilagen. Vgl. RKG2526 (H 1066/3442). Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 87f. Jost Kloft, Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt–Wildenburg zu Schönstein/Sieg, Bd. 2, Nr. 488.





Aktenzeichen : H 1071/3447
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard von Merode gen. Houffalize (Hofflis), Franz Voß (Fuchs)von Schwarzenburg, beide Kanoniker in Aachen, Hermann von Hersel und Daniel Spieß zu Schweinheim, alle als Vormünder des minderjährigen Johann von Hersel, Sohnes des Brüchtenmeisters Gerhard von Hersel, (Bekl. und Gegenkl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückgabe von 500 Talern und 150 Goldgulden, die der Abt Caspar von Hersel zu Corvey seinem Vetter Gerhard von Hersel 1552 und 1554 geliehen hatte. Die Appellanten geben an, Gerhard von Hersel sei 1553 bzw. 1554 von seinem Vetter seiner Schulden losgesprochen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Golzheim 1562 – 2. Lic. Rudolf von der Brel undJohann Helland, Gerichtsschreiber zu Düren, als Kommissare des Herzogs von Jülich 1564 – 3. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1567 – 4. RKG 1575 – 1583 (1553 – 1583)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 3. Instanz (Q 3). Vormundschaftsbestellung für Johann von Hersel durch den Herzog von Jülich 1574 (Q 7). Schuldfreierklärungen des Gerhard von Hersel durch seinen Vetter Caspar 1554 und 1553 (Q 8 und 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 274 Bl., lose; Q 1 – 15, Q 15 fehlt, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1072/3448
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hersel zu Margraten (Niederlande), (Kl.: sein Vater Gerhard)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Einlösung des der Äbtissin des Stifts Essen kurmutigen Roprechtsguts „von Grieffenstein“, jetzt das Schönrather oder Bongartsgut genannt, im Kirchspiel Paffendorf (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Bergheim). Die Eheleute Adam von Haren und Agnes von der Weyer gaben 1450 das umstrittene Gut dem Ritter Johann von Schönrath (Schoenrade) für 1000 oberländische rheinische Gulden als Pfand. Die Appellaten sind die Erben des Johann von Schönrath. Sie sollen Teile des Gutes verkauft haben. Maria, verwitwete Hemmersbach und Erbin der Eheleute von Haren trat ihrer Schwester Alverta und ihrem Schwager Gerhard von Hersel ihre Ansprüche ab. Dieser forderte von den Appellaten mehrmals erfolglos die Einlösung („die loß verkundigt“). Der Appellant verlangt die Remission an die erste Instanz zur Urteilsvollstreckung, da die Appellation an die zweite Instanz desert gewesen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Düren 1564 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf (1566) – 3. RKG 1583 – 1607 (1450 – 1601)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pfandbrief des Johann von Schönrath für Adam von Haren undAgnes von der Weyer 29. Juli 1450 (50 – 53). Verzichtserklärung der Maria von Haren, Witwe und Frau zu Hemmersbach, 2. Juni 1563 (53).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 147 Bl., lose; Q 1 – 13, Q 6a–c, Q 11 fehlt. Lit.: LuiseFreiin von Coels, Die Schöffen, S. 187f., 196f., 234f. J. Strange, Genealogie der Herren und Freiherren Bongart Köln/Neuss 1866, S. 14, 102ff.





Aktenzeichen : H 1076/3452
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Hersel zu Fliesteden, später seine UniversalerbenRudolph von Raesfeld und Agnes von Hersel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung über insgesamt 18806 Gulden aus mehreren Posten, die von Hersel als Vormund des minderjährigen von Dürffental und auch für sich selbst schuldig geblieben sein soll, und Anspruch auf Rücknahme der deshalb erfolgten Immission in Güter des Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf – 2. RKG 1642 – 1652 (1638 –1651)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Abrechnung zwischen Hersel und Ritz 1625 – 1640 (Q 10).Dekrete des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf 1638 – 1640 (Q 4 – 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 30 Bl., lose; Q 1 – 15, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1077/3453
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Catharina von Hersel zu Bodenheim, geb. von Spieß zu Satzvey,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Klägerin auf Mitbesitz aller sowohl von ihren verstorbenen Eltern von Spieß zu Satzvey als auch von ihren Onkeln Scheiffart von Merode hinterlassenen Gütern, auf Auszahlung der von ihrem Bruder bisher daraus gezogenen Gewinne und auf Ungültigkeitserklärung zweier Kaufverträge. Unter Berufung auf einen angeblichen Vergleich fordert die Klägerin neben der Beteiligung am elterlichen Stammhaus Satzvey u. a. Beteiligung an einem Hof zu Gehn (Herrschaft Kommern; Kr. Euskirchen), an adeligen Häusern zu Allner (Hennef, Rhein–Sieg–Kr.) und Merten (Hzm. Berg, Amt Blankenberg; Rhein–Sieg–Kr.), und an Besitz in Duisdorf (Erzstift Köln, Oberamt Bonn). Nach dem Tod der Mutter, einer geborenen Scheiffart von Merode, im Jahr 1727 hatte sich ihr Bruder, während sie noch minderjährig war, in den Besitz gesetzt und auch nach dem Aussterben der Scheiffart von Merode durch den Tod des Bruders der Mutter, des Dompropstes und Kapitularen zu Trier und Speyer, Franz Anton Scheiffart von Merode, dessen Güter an sich gezogen. Ohne Einwilligung der Klägerin habe er Satzvey für 34000 Rtlr. und 100 „Species–Ducaten“ an Caspar Joseph zum Pütz und dessen Gattin Maria Adelgunde Agathe von Hettermann aus Köln verkauft. Darauf habe der Freiherr von Gymnich zu Vischel das „ius retractus“ geltend gemacht und Satzvey von Pütz für 37000 Rtlr. erworben. Der Beklagte will seiner Schwester lediglich eine von seinen Einkünften und der Zahl ihrer Kinder abhängige Aussteuer zukommen lassen. Das RKG wies die Klage am 11. Mai 1742 kostenpflichtig ab und remittierte sie an die Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se immitti ex interdicto quorum bonorumpro quota filiali in compossessionem omnium bonorum haereditariorum tam a parentibus suis quam avunculis relictorum seque ad restitutionem ex actricis portione filiali indebite perceptorum cum interesse et expensis condemnari
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1735 – 2. RKG 1739 – 1752 (1731 – 1752)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 11. Mai 1742 (13). Urteil des Offizials in Köln(Q 8). Auszug aus der Erbteilung des Freiherrn Scheiffart von Merode 5. April 1732 (Q 11). Klageschrift der Klägerin beim Offizial in Köln 26. Aug. 1735 (Q 12). Urteil des Offizials 15. April 1737 (Q 15). Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und Pütz über Satzvey 5. April 1737 (Q 24). Inventar des Hauses Allner 1731 (Q 25). Widerruf des Testaments der Maria Catharina Scheiffart von Merode, Äbtissin von Schwarzrheindorf (Erzstift Köln, Amt Bonn), 14. März 1734 (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 168 Bl., lose; Q 1 – 29, 3 Beilagen. Vgl. RKG 2533 (H1078/3454), RKG (S 7038/2042).





Aktenzeichen : H 1078/3454
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr von Hersel zu Bodenheim für sich und seine minderjährigenKinder, (Kl.: seine Frau Maria Catharina geb. von Spieß zu Satzvey)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Abfindung aus dem Erbe der Frau des Appellanten gemäß einem Urteil der Vorinstanz vom 27. März 1744. Das Ehepaar Damian Salentin von Spieß zu Satzvey und Maria Wilhelmina Margarethe Scheiffart von Merode zu Allner hatte neben zwei Kindern, die in den geistlichen Stand eintraten, auch die beiden weltlichen Kinder Johann Franz Wilhelm und die Frau des Appellanten, Maria Catharina. Nach Auffassung des Appellanten stehen seiner Frau aus dem Verkauf von Satzvey 5000 Rtlr. und eine Beteiligung an den Gütern zu, die der Bruder seiner Frau von den Brüdern der Mutter geerbt hatte. In erster Instanz wurden die Güter dem Kläger und Appellanten zugesprochen. Spieß appellierte darauf an das RKG (S 7038/2042), jedoch wurde die Appellation wegen des Privilegium de non appellando 1749 abgewiesen. Das Düsseldorfer Urteil wurde aber nicht nur nicht vollstreckt, sondern der Appellant wurde vom jül.–berg. Geheimen Rat auch noch aufgefordert, „Specificam designationem bonorum cum rata portionis haereditariae justifizierlich“ vorzubringen, und der Prozeß wurde damit vor der gleichen Instanz neu in Gang gesetzt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1734) – 2. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1749) – 3. RKG 1751 – 1754 (1690 – 1753)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 27. März 1744 (Q 9). RKG–Urteil Casparvon Ritter zu Grünstein (Gronstein) im Namen seiner Frau ./. seinen Schwager Daniel Salentin von Spieß um den elterlichen Nachlaß außer Satzvey 16. Juli 1700 (Littera D in Q 17). Kaufvertrag zwischen Johann Franz Wilhelm von Spieß und Caspar Joseph zum Pütz über Satzvey 7. April 1737 (Littera E in Q 17 und Q 25). Vergleich zwischen Daniel Salentin von Spieß und dem kurmainzischen Geheimen Rat, Kämmerer und Hofratspräsidenten Caspar Wilhelm von Ritter zu Gronstein und seiner Frau Odilia Anna Maria geb. Spieß von Büllesheim zu Satzvey über die Teilung der elterlichen Güter 4. Juni 1701 (Littera F in Q 17 ). Reversal des Johann Engelbert Wessel im Namen des Daniel Salentin von Spieß zu Büllesheim über das Gericht und die Vogtei zu Satzvey 8. März 1690 (Q 23) und des Albert Hensgen, des Bevollmächtigten des Johann Franz Wilhelm von Spieß zu Satzvey, 20. Dezember 1724 (Q 24). Nachweis über die Bezahlung für Satzvey (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 162 Bl., lose; Q 1 – 26. Vgl. RKG 2532 (H 1077/3453).





Aktenzeichen : H 1079/3455
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Nicolaus de Herstal der Jüngere, Kaufmann, Lüttich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Annullierung eines Prozesses vor dem Offizial von Lüttich wegen Unzuständigkeit des Richters. Herstal hatte am 4. Dez. 1610 von Elias de Colonia verschiedene Waren „sub credito“ erhalten. Am 5. November 1615 soll er 5820 Gulden geschuldet haben, worüber Herstal ein Chirograph ausstellte. Trotzdem machte er 1617 weitere Schulden. Als Herstal nicht zahlte, klagte Elias de Colonia beim Offizial in Lüttich. 1631 wurde ein Vergleich geschlossen, nach dem Herstal 1266 1/2 Gulden zahlen sollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial in Lüttich 1620 – 2. Offizial in Köln 1621 – 3. RKG1622 – 1628 (1615 – 1628)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile der Vorinstanzen (Q 2). Chirograph des Nicolaus deHerstal über 5820 holländische Gulden (Q 7). Geschäftsrechnung 1615 (Q 8). Chirograph des Herstal von 1617 (Q 9). Schreiben des Bürgermeisters von Amsterdam „De Belgico In Latinum Sermonem Translatum“ (Q 29). Gerichtskosten der Vorinstanzen (Q 31). Privileg Kaiser Maximilians für den Bischof von Lüttichs, 24. Aug. 1518 (114 – 115). Vergleich zwischen Anthonius de Succa (Kaufmann aus Lüttich) im Namen des Elias van Cuelen einerseits und Nicolaus de Herstal andererseits 6. Okt. 1631 (120 – 121).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 122 Bl., lose; Q 1 – 34, 3a und b, 7 Beilagen. Prozeßlateinisch.





Aktenzeichen : H 1082/3458b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam Herten, Kaufmann, Düren, (Bekl.), später seine Erben, u. a.Peter Faßbender, Düren,
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die 1650 gerichtlich zuerkannten Güter. Die Schwiegermutter des Appellanten, Maria Faßbender geb. Schmitz, hatte am 3. November 1634 wegen einer Schuldforderung von über 3000 Rtlr., die sie und ihr Mann Peter (der Ältere) für gelieferte Waren an die Eltern des Appellaten, Franz Dietrich Kolffvon Vettelhoven und Anna Margaretha Seelbach gen. Lohe, hatten, beim Vogt und den Schöffen des Gerichts zu Neurath (Hzm. Jülich, Amt Grevenbroich; Kr. Grevenbroich) ein Immissionsmandat in deren Güter bis zur Abzahlung der Schuld erwirkt. Die Forderungen stammten aus einer Obligation über 1672 Rtlr. plus Zinsen seit dem 6. Juli 1629 und einer Obligation über 115 Rtlr. vom 9. Aug. 1631. Am 24. November 1644 wurden die Güter vom Gericht zu Neurath auf 2790 Rtlr. und 5,5 Albus taxiert und dem Appellanten am 5. Mai 1650 gerichtlich zugestanden. Am 20. Juli 1661 erwirkte der Appellat als ältester Sohn des Franz Dietrich Kolffvon Vettelhoven bei der pfalz–neuburgischen Hofkanzlei die Einsetzung der Kommission, die ihn wieder in die umstrittenen Güter immittierte. Strittig sind auch die Erträge, die der Appellant in der Zwischenzeit aus den Gütern gezogen hatte. Am 7. Juli 1682 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Nutzung der kolffischen Güter. Die Erben des Appellanten mußten Rechnung darüber ablegen, der Appellat dagegen mußte die im Urteil vom 7. Juni 1647 festgelegte Summe plus Zinsen zahlen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Johann Otto von Gymnich zu Vischel als subdelegierter Kommissar und Johann Roland Weyerstraß, Vogt zu Neurath, 1661 – 2. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1663 – 3. RKG 1665 – 1687 (1629 – 1687)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 7. Juli 1682 (6, Q 58). Entscheid desVogts und der Schöffen von Neurath 4. Nov. 1650 (Q 14, Q 18, Original: Q 31). Rechnungen (in Q 28). Citatio ad videndum des Gerichts zu Neurath für Franz Dietrich Kolffvon Vettelhoven 29. Sept. 1634 (Q 32). Obligation vom 6. Juli 1629 (Q 42). Vormundbestellung für minderjährige Erben 1675 (Q 54). Liquidationsrechnung auf das RKG–Urteil vom 7. Juli 1682 (Q 62). Getreidepreise in Köln 1633 – 1681 (Q 63) und Düren (Q 70). Bd. III und IV: Rechnungen über Erträge der Güter.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4. Bde., 26 cm, 1150 Bl.; Bd. I: 362 Bl., lose; Q 1 – 86, Prozeßsehr unvollständig, es fehlen Q 1, 5, 7, 13, 22, 30, 39 – 41, 43 – 46, 48, 51, 52,64, 65, 68, 69, 72 – 74, 76 – 79, 81 – 86; Bd. II: 154 Bl., gebunden; Q 9 (Vorakten); Bd. III: 488 Bl., gebunden; Q 50 (Vorakten); Bd. IV: 146 Bl., gebunden; (Vorakten).





Aktenzeichen : H 1087/3474
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Nicolaus Joseph Hertay (Hartay) als Zessionar des Wormser Kanonikers und Kantors Jodocus von Harckingh
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Verhandlung der Sache des Klägers gegen den kurpfälzischen Obristen und Kommandanten zu Jülich Ludwig du Jarris de la Roche (Laroche) zwecks Herausgabe der Hälfte des Nachlasses des 1750 zu Maastricht verstorbenen Heinrich Emonts, die der Kanoniker von St. Andreas in Worms von Harckingh, dessen Onkel Emonts gewesen war, 1754 dem Kläger zediert hatte. Emonts hatte in seinem Testament das katholische Waisenhaus in Maastricht als Universalerben eingesetzt. Die Erben von Harckingh und de la Roche, der Schwager von Harckinghs (im Namen seiner Frau), fochten das Testament an. De la Roche ging mit dem Verwalter des Waisenhauses ohne Einwilligung von Harckinghs einen Vergleich ein und nahm das Erbe in Besitz, ohne seinem Schwager etwas auszuhändigen. Von Harckingh sah als kompetenten Richter den Militärjustizrat zu Mannheim an, an den er sich zuerst wandte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Promotorialium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1758 (1751 – 1758)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zession des von Harcking für Hertay 12. Mai 1754 (Q 4). Auszug aus dem Testament des Jodocus von Harckingh 20. Mai 1755 (Q 5). Mehrere Auszüge aus Schreiben des von Harckingh an den Kläger 1752 – 1754 (Q 6). Auszug aus dem Vergleich zwischen de la Roche und dem Waisenhaus 28. Mai 1751 (34 – 36).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 170 Bl., lose; Q 1 – 6, 18 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1096/3492
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Maria Sara geb. von Schönebeck, Witwe des jül. LandschreibersMichael Hertmanni, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Johannes Michael Carl von Schönebeck (ca. 40000 Rtlr.) und Befreiung von einer Forderung über 400 Rtlr. Peter Dietrich von Schönebeck, kurpfälz. Hofkammerrat und Oberkriegskommissar, hatte aus drei Ehen siebzehn Kinder: aus der ersten die Appellantin, dazu Maria Sibylla, Gerhard Heinrich, Johannes Michael Carl und Wilhelm Bertram, aus der zweiten elf, u. a. die Appellatin und den kaiserlichen Rittmeister Gerhard von Schönebeck, aus der dritten ein Kind. Maria Sibylla trat in das Kloster St. Agnes ad Martyres (Augustinerinnen) ein und verzichtete gegen eine Aussteuer auf alle Ansprüche am elterlichen Erbe. Gerhard Heinrich, kurpfälz. Hofrat, hinterließ bei seinem Tod seine Frau Catharina Elisabetha Hertmanni und fünf Kinder. Der königlich–böhmische Appellationsrat zu Prag Johannes Michael Carl hatte aus seiner Ehe mit Maria Barbara Gräfin von Begesowez keine Kinder und starb nach seiner Frau 1699 ohne Testament. Wilhelm Bertram war nicht verheiratet und starb ebenfalls ohne Testament. Nach dem Tode ihres Bruders sieht die Appellantin die Kinder ihres Bruders Gerhard Heinrich und sich selbst als Erben, die Appellatin als Halbschwester dagegen nicht als qualifiziert an. Diese soll jedoch bis zu ihrer Hochzeit im Sterbhaus gelebt und den rechtmäßigen Erben alles vorenthalten haben. Sie aber gibt an, die Tochter ihres Bruders Gerhard habe einen Teil an sich genommen. Die Appellatin hatte auf Rückzahlung von 400 Rtlr. geklagt, für die sie Kaution stellen mußte, die sie jedoch durch eine Bürgschaft ersetzen wollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis; Mandati attentatorum cassatorii, revocatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf – 2. RKG 1714 – 1715 (1711 –1715)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugnis des Erzbischofs von Prag über den Nachlaß des Johannes Michael Carl von Schönebeck (Q 6). Zeugnis über ein Haus des von Schönebeck in Prag im Wert von 3150 Rtlr. (Q 7). Urteil der 1. Instanz (68). Zeugnis über den Verbleib des umstrittenen Erbes (69). Zeugnis des Bürgermeisters und des Rats von Prag über eine in ihrem Stadtbuch verzeichnete Zession des Johann Gerhard von Schönebeck von 1707 (70).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 104 Bl., lose; Q 1 – 25, 8 Beilagen, Vorakten originalverpackt als Bl. 104 am Schluß. Lit.: Karl Pellmann, Die Familie Hertmanni, Kleve 1928, S. 164ff.





Aktenzeichen : H 1097/3493
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Christian Hertmanni, Syndicus der bergischen Ritterschaft,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Marienthaler Hof zu Niederdrees (Rhein– Sieg–Kr.). Der Vater des Appellanten, Johann Caspar Hertmanni, hatte an Gereon Mylius, den Dechanten der Kollegiatstiftskirche St. Maria ad Gradus in Köln, eine Forderung über 3000 Rtlr., von der die Zinsen jahrelang nicht bezahlt wurden. Deshalb ließ Hertmanni den umstrittenen Hofes distrahieren (zwangsversteigern) und erwarb ihn selbst als der Meistbietende. Der Hof gehörte ursprünglich dem Kloster Marienthal, wechselte aber im 17. Jahrhundert mehrfach den Besitzer. 1716 forderte das Kloster den Hof mit der Begründung zurück, der 1594 und 1597 mit Philipp Roist geschlossene Kaufvertrag sei aufgrund von Formfehlern ungültig gewesen. Der Offizial in Köln verurteilte den Appellanten zur Abtretung des Hofes und zur Auszahlung der Erträge seit 1697.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1716 – 2. Offizial zu Köln als Revisionsinstanz1719 – 3. RKG 1722 – 1727 (1594 – 1726)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Distraktionsprotokoll 14. Okt. 1697 (Q 6). Dokumente zumBesitzerwechsel des Marienthaler Hofes 1617, 1626, 1659, 1675 (Q 7 – 9). Urteil der Vorinstanz 1721 (Q 11). Kaufvertrag 12. Okt. 1594 (Q 13). Vertrag vom 5. Dez. 1597 (Q 14). Vergleich zwischen Maximilian Franz Roist von Wers und dem DorfNiederdrees 31. März 1683 (Q 15). Urteil des Kölner Offizials in Sachen Johann Caspar Hertmanni ./. Schöffen und Vorsteher zu Niederdrees 22. März 1709 (Q 16). Akten des Kölner Offizials in Sachen Franz Gereon Mylius ./. Äbtissin und Konventualen des Klosters Marienthal 1679 (Q 21a). Auszug aus den Statuten des Erzbischofs Friedrich von Köln über die Veräußerung von Kirchengut, Kap. 58 (Q 39). Rationes decidendi der Vorinstanz, originalversiegelt (277).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 277 Bl., lose; Q 1 – 40 außer 24*; Q 21a und b; Q 35fehlt, 7 Beilagen. Lit.: Karl Pellmann, Die Familie Hertmanni, Kleve 1928, S. 96ff.





Aktenzeichen : H 1099/3495
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Christian Hertmanni, Hofrat und bergischer Syndicus, Köln,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den auf der Weyerstraße in Köln gelegenen, vom Abt von St. Pantaleon lehenrührigen Hirtzhof, den früher die Geschwister Clara Elisabeth und Christina Barbara, Töchter des Johann von der Düssel, besessen hatten. Die beiden traten in das Ursulinenkloster in Köln ein, das die jährliche Pacht bis zum ihrem Tode einnahm. Danach baten die Ursulinen bei St. Pantaleon um Belehnung, da die Schwestern dem Kloster ihr ganzes Erbe, also auch den Hirtzhof, vermacht hätten und dieses Gut wie alle anderen Lehen von St. Pantaleon „feudum mere haereditarium“ sei. Als der Abt mit der Begründung, das Lehen habe „ad manum mortuam nit verbracht werden können“, die Belehnung verweigerte, klagten die Ursulinen beim Offizial in Köln, u. a. mit der Begründung, sie hätten eine auf dem Hof liegende Schuld von 500 Rtlr. abgelöst und für mehrere hundert Rtlr. neue Gebäude errichtet. Nach einem für ihn negativen Urteil appellierte der Abt 1722 an das RKG. Unterdessen ließ sich Franz von Schlaun als nächster Verwandter der verstorbenen Schwestern von der Düssel vom Abt belehnen und verkaufte den Hof an den nach Meinung des Appellanten nicht zum Lehen qualifizierten kurköln. Hofrat Ferdinand Fabri. Darauf machte der Appellant im Namen seiner Frau Christina Helena Embaven (Enbauen), die von einem ehemaligen Vasallen und Besitzer des Hirtzhofes abstammte, das „ius protimiseos“ geltend und verlangte vor der kurköln. Hofkanzlei von Fabri die Abtretung des Hofes gegen Erstattung des Kaufpreises. Fabri starb vor Klärung des Sachverhalts. Seine Witwe Maria Josepha geb. Hilgers war nicht seine Erbin. Da Franz von Schlaun nach Meinung des Appellanten weder Besitzer noch Vasall des umstrittenen Hofes gewesen sei, lehnte Hertmanni einen von der Witwe vorgeschlagenen Vergleich ab, verglich sich mit den Ursulinen und dem Waisenhaus in Köln und nahm das umstrittene Lehen im Namen seiner Frau in Besitz. Die Witwe Fabri aber verkaufte den Hof an den Kölner Bürgermeister Johann Peter Herwegh, der am 19. Aug. 1727 beim Gericht in der Weyerstraße ein „Decretum manutenentiae“ erwirkte. Darauf appellierte Hertmanni an die Hofkanzlei in Bonn. In der Zwischenzeit kam es zum Streit um die Erträge des Hofes. Gegen die Entscheidung des Appellationskommissars des Gerichts in der Weyerstraße, der die Erträge Herwegh zugesprochen und mit Arrest belegt hatte, appellierte Hertmanni an den Rat der Stadt Köln, der die Appellation jedoch abschlug. Das RKG revidierte am 22. Mai 1733 das Urteil der Vorinstanz und sprach Hertmanni sowohl den Hof als auch die Erträge seit 1727 zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht in der Weyerstraße in Köln 1727 – 2. Kurköln. Hofkanzlei zu Bonn 1727 und der Appellationskommissar des Gerichts in der Weyerstraße in Köln 1727 – 3. Bürgermeister und Rat der Stadt Köln 1727 – 3. bzw. 4. RKG 1728 – 1757 (1392 – 1758)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 22. Mai 1733 (12). Aufstellung von Forderungen (Q 6). Vergleich zwischen Hertmanni und den Ursulinen 23. Aug. 1726 (Q 7, Q 64: 23. Juli). Vergleich zwischen Hertmanni und dem Waisenhaus 5. Aug. 1726 (Q 8). Besitzergreifungsdokument 27. Aug. 1726 (Q 9). Beleg über Pachtlieferungen des Hirtzhofpächters 21. und 27. Sept. 1726 (Q 10). Kaufvertrag über den Hirtzhof zwischen Maria Josepha Fabri und dem Kölner Bürgermeister Johann Peter von Herwegh 22. Nov. 1726 (Q 11). Vorakten (Q 23a und b). Belehnungen mit dem Hirtzhof 1392 – 1584 (Q 30). Übertragung des Hofes an Dr. med. Johann Bachoven gen. Echt (Acht) und seine Frau Barbara Hellmann 21. Juni 1607 (Q 31). Urteil der Mannkammer von St. Pantaleon über den Hirtzhof zugunsten der Bachovischen Erben von Schlaun und von der Düssel 17. Mai 1661 (Q 32). Lehnsbrief 1669 (Q 33). Auszug aus dem Buch der Lehnskammer von St. Pantaleon 1679 und 1688 (Q 34). Lehnsbrief des Abtes von St. Pantaleon für Johann Peter Herwegh 18. Mai 1713 (Q 49). Auszug aus dem Ehevertrag des Ehepaares Fabri 7. Juni 1721 (Q 51). Pachtlieferungen aus dem Hirtzhof 1728 (Q 57, Q 61). Auszug aus dem Testament des Dr. Bachoven 1651; Auszug aus einer Erbteilung Düssel/Schlaun 1653; Auszug aus dem Lehnbuch der Mannkammer von St. Pantaleon (Q 58). Designatio expensarum (Q 100) mit 16 Beilagen (Q 101). Erträge des Hirtzhofes 1727 – 1732 (Q 102). Kornpreise in Köln 1727 – 1732 (Q 104). Schadensaufstellung des Hirtzhofpächters Peter Gymnich (Q 105). Schadensaufstellung des Fuhrmanns Martin Fürdt (Q 106). Aufstellung der durch von Herwegh unberechtigt empfangenen Erträge (Q 112). Designatio expensarum (Q 124, Q 130, Q 148, Q 149, 152). RKG–Urteil in Sachen Bürgermeister und Rat der Stadt Köln ./. Erzbischof Ernst, „tertii mandati der pfandung auff dem Chomar“, 5. Dez. 1588 (Q 143). Stammtafel Bachoven – von Schlaun – von der Düssel, fragmentarisch (928).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 cm, 958 Bl., lose; Q 1 – 152 außer 151*; Q 23a und b, 5Beilagen. Vgl. RKG 1099 (C 650/1476). Lit.: Karl Pellmann, Die Familie Hertmanni, Kleve 1928, S. 96ff.





Aktenzeichen : H 1100/3496
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Joseph von Hertmanni zu Kollenburg (Collenberg), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückverweisung des Streitfalls an den Offizial in Köln und dort Befreiung von der Forderung des Appellaten über 2000 Rtlr. Der Appellant war mit dem Bruder seiner ersten Frau Anna Catharina von Vorst, Johann Arnold von Vorst, über die Einsetzung eines neuen Halbwinners auf dem Lehengut Norprath (Norbisrath) in Streit geraten, weil von Vorst den früheren, der nach Hertmannis Meinung das Gut verfallen ließ, bestätigt hatte. Nachdem von Vorst beim Offizial in Köln und beim kurköln. Hofrat geklagt hatte, verglich man sich am 13. Juni 1715 dahingehend, daß von Vorst sich bei dem Grafen von Salm und Bedburg als Lehnsherrn dafür verwenden werde, daß der Appellant, wie seine Frau, mit dem Lehen Norprath belehnt würde. Dafür sollte Hertmanni in zwei Raten 3000 Rtlr. an den Appellaten, Johann Arnolds ältesten Bruder, zahlen. Nach Zahlung der ersten Rate über 1000 Rtlr. starb Johann Arnold von Vorst, ohne daß die Investitur Hertmannis erfolgt war. Von Vorsts Witwe klagte beim Offizial in Köln die zweite Rate ein, erwirkte sogar einen Arrest auf Hertmannis Güter im Erzstift Köln, der aber wieder aufgehoben wurde. Nach dem Tod der ersten Frau des Appellanten verglich sich die Klägerin, die inzwischen Johann Gottfried von Vorst geheiratet hatte, 1723 mit Hertmanni. Der Vereinbarung zuwider betrieb von Vorst die Investitur für sich selbst, jedoch erwirkte Hertmanni die Investitur für seinen Sohn. Darauf klagte der Appellat beim Gericht zu Hülchrath (Erzstift Köln; Kr. Grevenbroich) auf Zahlung der zweiten Rate von 2000 Rtlr. und Beschlagnahmung der Erträge von Norprath. Hertmanni erwirkte daraufbeim Offizial ein „mandatum attentatorum revocatorium“ und reichte eine Gegenklage gegen die Appellatin über 3000 – 4000 Rtlr. ein, die sie noch schuldig sei. Während der Prozeß noch beim Offizial anhängig war, wandte sich von Vorst bereits an den kurköln. Hofrat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et mandati arresti cassatorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Hülchrath (1728) – 2. Offizial zu Köln (1728) – 3.Kurköln. Hofrat zu Bonn – 4. RKG 1731 – 1732 (1715 – 1732)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Wechsel der Appellanten über 3000 Rtlr. (Q 7). Zeugnis dessalmischen Lehnsstatthalters Pranghe über Norprath 10. März 1717 (Q 8). Vergleich zwischen Hertmanni und Johann Gottfried von Vorst 26. Januar 1723 (Q 10, 60 – 61). Botenlohnschein (Q 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 76 Bl., lose; Q 1 – 17, 6a und b, 10 Beilagen. Lit.: KarlPellmann, Die Familie Hertmanni, Kleve 1928, S. 77, 338ff. Hans Kaiser, Willichs Kollenburg lüftet ihr Geheimnis, in: Heimatbuch des Kreises Viersen 1977, S. 157ff.





Aktenzeichen : H 1101/3497
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm Joseph von Hertmanni, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung auf 2287 Rtlr. wegen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz und auf Bestätigung eines früheren Vergleichs. 1740 klagten die Appellaten beim Offizial in Köln gegen den Vater des Appellanten wegen eines Viertels eines auf dem Haus Kollenburg lastenden Kapitals von 4500 Rtlr., das Friedrich von Rottkirchen ihnen „pro Legato“ vermacht hatte. 1748 war sein Vater zur Zahlung einschließlich Zinsen seit 1713 verurteilt worden, worauf er an den kurköln. Hofrat appellierte, aber kurz darauf starb. Der Appellant ging 1750 einen Vergleich über 1100 Rtlr. ein, die er innerhalb von zwei Jahren zur Hälfte bar bezahlen und zur anderen Hälfte bis zur Bezahlung mit 3,5% verzinsen sollte. Von der Klausel, daß bei Zahlungsverzug der Vergleich hinfällig sein und Hertmanni 2287 Rtlr. zahlen sollte, will er nichts gewußt haben. Für den Versuch einer erneuten Belastung des Hauses Kollenburg erhielt er nicht die lehnsherrliche Genehmigung des Erzbischofs von Mainz und geriet mit der Zahlung in Verzug. Darauf klagten die Appellaten 1754 beim Offizial in Köln 2287 Rtlr. ein. Hertmanni wurden Pferde gepfändet und zum Haus Kollenburg gehörende Immobilien für die Versteigerung taxiert, die der Lehnskammeradvokat des Lehnsherrnjedoch verhinderte. 1759 kam es erneut zum Vergleich. Dennoch wandten sich die Appellaten an den päpstlichen Nuntius, der dem Offizial eine Entscheidung im Sinne der Appellaten befahl.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln (1754) – 2. Päpstlicher Nuntius (1760) – 3. RKG1761 – 1764 (1748 – 1761)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Offizials Köln 19. Juni 1748. Vergleich 4. Dezember1750. Vergleich 1. Dez. 1759. Urteil des päpstlichen Nuntius 11. Juli 1760 (alles in Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 45 Bl., lose; Q 1 – 9. Lit.: Karl Pellmann, Die FamilieHertmanni, Kleve 1928, S. 77, 338ff. Hans Kaiser, Willichs Kollenburg lüftet ihr Geheimnis, in: Heimatbuch des Kreises Viersen 1977, S. 157ff.





Aktenzeichen : H 1102/3498
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm Joseph von Hertmanni, Rittersitz Broich im NiederenErzstift Köln (zwischen Anrath und Willich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das von der unmittelbaren Reichsherrlichkeit Myllendonk lehenrührige Rittergut Kollenburg bzw. Erstattung des tatsächlichen Wertes. 1713 wurde das umstrittene Gut vom Vater der Appellaten, Bernhard Balduin de Wied (Weede), und seinen großjährigen Geschwistern dem Vater des Appellanten verkauft und der Vertrag 1715 von Bernhard Balduin bestätigt. 1740 betrieb Bernhard Balduin vor dem Offizial in Köln die Ungültigkeitserklärung des Vertrages mit der Begründung, er sei zum Zeitpunkt des Abschlusses unmündig gewesen. Der Offizial verfügte die Rückgabe des Gutes gegen Erstattung des Kaufpreises. Unterdessen war der Vater des Appellanten von den Erben Rottkirchen wegen einer auf Kollenburg lastenden Schuld von 4500 Rtlr. verklagt worden. Nach Auffassung Hertmannis ist die Frage, ob Bernhard Balduin 1713 schon volljährig war, unerheblich, da der Tatbestand 1740 bei der Klageerhebung bereits verjährt war. Auch sei der Wert des Gutes zum Zeitpunkt der Rückerstattung nicht der gleiche wie beim Verkauf gewesen und nur von Bauern ohne Landvermessung geschätzt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln – 2. Hofgericht Bonn – 3. RKG 1774 – 1782(1653 – 1776)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag über Kollenburg 20. Aug. 1715 (Q 6). Urteil desOffizials zu Köln 1. Juni 1767 (Q 7). Botenlohnschein (Q 12). „Kurzgefaßte An= und Ausführung der Erzstifft=Cöllnischen Gerechtsamen Puncto Privilegii de non Appellando; und wie dagegen das Erzstifft und Churfürstenthum Cölln vom Kayserl. und Reichs Cammer=gericht successive beschwert worden seye“, gedruckt 1768 mit zwölfBeilagen, 1653 – 1761 (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 130 Bl., lose; Q 1 – 23. Lit.: Karl Pellmann, Die FamilieHertmanni, Kleve 1928, S. 77, 338ff. Hans Kaiser, Willichs Kollenburg lüftet ihr Geheimnis, in: Heimatbuch des Kreises Viersen 1977, S. 157ff.





Aktenzeichen : H 1104/3506
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Carl Caspar von Hertwich, kaiserlicher Kammergerichtsbeisitzer,Wetzlar
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung der seit 1775 bzw. 1776 rückständigen Entlohnung: von dem Grafen von Metternich–Winneburg und Beilstein als Condirector des Westfälischen Grafenkollegiums wegen Gimborn 1920 Gulden, vom Grafen von Aspermont – Linden wegen Reckheim 720 Gulden, vom Grafen von Styrum wegen Gemen 240 Gulden und vom Grafen von Nesselrode wegen Reichenstein 390 Gulden, 27 Kreuzer samt Zinsen. Von Hertwich war 1774 bei Zusage völliger Schadloshaltung als Subdelegierter des katholischen Teils des westfälischen Grafenkollegiums ernannt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de indilate solvendo restans salarium et exposita jam abanno millesimo septingentesimo septuagesimo quinto debita et per Comitem de Metternich–Winneburg et Beilstein qua condirectorem collegii Sacri Romani Imperii comitum Westphaliae, in circulari de decima octava Novembris anni millesimi septingentesimi septuagesimi sexti sufficienter liquidata, una cum interesse morae ac expensis cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1801 – 1806 (1774 – 1805)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Subdelegationsvollmacht des Franz Georg Karl Joseph von Metternich–Winneburg für den Kläger 25. Okt. 1774 (Q 4). Rechnung über die Subdelegationskosten (Q 5). Zahlungen für die Subdelegation 1774 (Q 6). Auszüge aus dem RKG–Prozess in Sachen Juden Löw Aaron Dietz und Herz Baruch Pohl ./. Graf von Neuenahr als Direktor des westfälischen Grafenkollegiums: Q 64, 89, 114, 115, 131 (Q 11). Auszug aus dem genealogischen Reichs–und Staatshandbuch, 1. Teil, S. 344 über Nesselrode–Reichenstein (Q 33).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 143 Bl., lose; Q 1 – 45. Lit.: Martin D. Sagebiel, Archivdes Niederrheinisch–Westfälischen Grafenkollegiums, Detmold 1975 (=Veröffentl. der staatlichen Archive des Landes Nordrhein – Westfalen, Reihe A: Das Staatsarchiv und seine Bestände, Bd. 1) Nr. 937f., 943.





Aktenzeichen : H 1142/3557
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Haus– und Hobsleute des Hofes Herveling (Hervordungh, Heverdung)im Stift Essen im Kirchspiel Steele (Steill), (Hof in der Bauerschaft Leithe; Schulte Herveling)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von Fronen und Dienstpflichten, die die Beklagten für Erbgüter der Kläger in der Grafschaft Mark fordern, auf Herausgabe der eingenommenen Höfe Herveling und Breckinghaus (Breckninghaus, Wattenscheid) im Amt Bochum und Ersetzung erlittenen Schadens. Die Kläger geben an, die Güter seien seit mehr als hundert Jahren erbliches Eigentum ihrer Familien. Bei der Einnahme seien mehrere Personen mißhandelt worden. Der unwahren Behauptung der Gebrüder Nesselrode, die Kläger seien ihre Leibeigenen, habe der Abt von Deutz unwidersprochen zugehört, diese „also tacite approbiert“ und sie auf ihre Bitten nicht verteidigt. Einige der Kläger seien festgenommen worden, und Schweine seien ihnen gepfändet und Geld abgenommen worden. Die Kläger seien von den Gütern verstoßen und nesselrodische Leibeigene dort eingesetzt worden. Die Kläger geben an, sie seien lediglich zu einem geringen jährlichen Zins an den Abt verpflichtet, damit dieser sie verteidige. Die Gebrüder von Nesselrode hätten den Brekkinghäuser Hof vor achtzehn Jahren okkupiert, als der rechtmäßige Erbe minderjährig war. Als er von der Obrigkeit wieder eingesetzt wurde, wurde er geschlagen und beraubt. Der Abt verlangt die Verweisung der Sache an die Mannkammer zu Deutz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1603 – 1676 (1355 – 1659)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Namen der Kläger (in Q 1). Reversale über Hof Herveling: Hermann von Lievendal (Leivendall) 6. Oktober 1439, Cracht Steck 29. Dez. 1440, Luikart von Limburg (Lymburch) am 11. April 1467, Heinrich von Nesselrode 15. Juli 1557 (Q 20 – 23). „Descriptio und Verzeichnis etlicher namentlicher Hoffsgüther gehorig in einen Hoff genandt Herverdungh des Weisthumb Recht und Gerechtigkeit in einem Alten Legerbuch des Gottshaus Deutz daraus diß gezogen fol. 124“ von 1355 (Q 24 – 26). Lehnsbrief des Abtes Heinrich über den Hof Herveling für Adolf von Neuhof (Neuenhof) als Vormund der Anna Steck 3. März 1525 (Q 33). Erbteilungen über zum Hof Herveling gehörende Güter 1520 – 1556 (Q 34 – 38). Freibriefe für Bewohner des Hofes Herveling 1440 – 1570 (Q 41 – 50). Abgaben der Hobsleute des Hofes Herveling 1516, 1591 (Q 51 – 52). Vertrag zwischen der Witwe des Johann Holten und Anna Steck, Witwe Nesselrode, über die Erbteilung des Holtengutes (Wattenscheid) 19. Juni 1566 (Q 53). Pachtforderungen für Herveling 13. Feb. 1523 (Q 54). Erlaubnis der Anna Steck, aufHerveling Geld aufzunehmen, 30. Juni 1569 (Q 55). Lösbrief des Cracht Steck einer auf Herveling lastenden Erbrente von 36 rheinischen Guldenjährlich 4. Dez. 1449 (Q 56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5,5 cm, 203 Bl.; Bd. I: 12 Bl.; Protokoll; Bd. II: 191 Bl.,Q 1 – 68, 4 Beilagen. Vgl. RKG (N 269a). Lit.: Dr. Höfken: Aus der Geschichte des Deutzer Oberhofes Schulte–Herveling in Leithe, in: Beitr. Essen 55 (1937) S. 108f.





Aktenzeichen : H 1143/3566
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Peter von Herwegh (Herweg), Bürgermeister zu Köln, undKonsorten: Lic. N. Schram, kurköln. Hofrat, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückverweisung an das zuständige Gericht in Köln. Nicolaus Antonius von Herweg lebte nach dem Tode der Eltern im Hause seines Bruders Johann Peter. Weitere Geschwister gab es nicht. Nicolaus Antonius arbeitete nicht und gab sich übermäßigem Alkoholgenuß hin, der zu zeitweiliger geistiger Verwirrung geführt haben soll. Von einer ziellosen Reise in Begleitung eines Geistlichen, auf der er Waffen, Silber und andere Wertgegenstände mitnahm, ließ ihn sein Bruder aus Koblenz zurückholen und zur Erholung in das Augustinerstift Rösrath (Roederath) „im bergischen unweit Cöllen“ bringen. Nach einigen Wochen nahm ihn der Schultheiß Scherer mit nach Bensberg, wogegen Schram als bestellter Kurator in Düsseldorf protestierte. Nicolaus klagte bei der Regierung in Düsseldorf auf Rückerstattung der ihm abgenommenen Wertsachen. Schram und Herweg beanstanden, sie könnten nicht in Düsseldorf vor Gericht gezogen werden, da sie in Köln und Bonn wohnten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat Düsseldorf (1727) – 2. RKG 1728 (1726– 1728)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vormundbestellung für Nicolaus Antonius von Herweg, 6. Dez.1726 (27 – 30).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 39 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 14 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 1144/3567
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Peter von Herweg (Herwegh), Bürgermeister der Stadt Köln,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein zu Berzdorf (Erzstift Köln, Amt Brühl; Kr. Köln) gelegenes Haus mit Hof, Baumgarten, 16 Morgen Artland und einem Viertel Weingarten. Die umstrittenen Güter waren wegen Forderungen der Gläubiger Gottschalk Faßbender, der Erben des Franz Ballion und Heinrich Speymann am 7. Aug. 1726 vom Gericht in Berzdorf zwangsversteigert worden, wobei Michael Kling für 1180 Taler den Zuschlag erhielt, der seine Rechte aber an Eberhard Curten übertrug. Der Gläubiger Speymann übertrug Herweg seine Ansprüche. 1728 klagte die Appellatin erfolgreich auf Rücknahme der Distraktion.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Berzdorf (1728) – 2. Offizial Köln (1730) – 3. Kurköln. Hofratsdicasterium zu Bonn (1732) – 4. RKG 1737 (1726 – 1737)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (10). Versteigerungsprotokoll 7. Aug. 1726 (30– 31). Zession der Forderungen von Speymann an Herweg 1726 (32). Urteile zweiter und dritter Instanz 1731 und 1733 (37 – 38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 58 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 26 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 1146/3569
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Peter von Herweg (Herwegh), Bürgermeister der Stadt Köln,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Belehnung mit dem Gut Vogelsang nach dem Tode des Philipp Jakob Horn gen. Goldschmidt. Der Appellant begründet seine Ansprüche damit, daß am 20. Feb. 1615 Wilhelm Horn für sich und seine Erben mit dem Gut belehnt worden sei. Seine Mutter Clara Gertrud Horn sei bei den letzten Belehnungen ebenfalls mitbelehnt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn 1740 – 2. RKG 1749 (1529 – 1752)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnsbriefe über Gut Vogelsang 28. Nov. 1701 und 2. Okt. 1724(2 – 5). Geburtsbescheinigung des Pastors von St. Laurentius in Köln für Johann Peter Herweg, geb. 10. Aug. 1686 (5, 21). Lehnsbriefe 12. März 1629, 30. Mai 1643, 20. Aug. 1651, 22. Sept. 1689, 28. Nov. 1701, 12. Juli 1707, 19. Mai 1711, 2. Okt. 1724 (10 – 19, 65 – 71). Ehevertrag der Clara Gertrud Horn gen. Goldschmidt und des Johann Heinrich Herweg 24. Sept. 1682 (21). „Deductio facti et juris“: Geschichte des Guts Vogelsang seit 1529 (25 – 31). Auszug aus dem „Thummermuth“ über Belehnungen mit dem Gut Vogelsang 1529, 1544, 2. Juni 1546, 13. Mai 1597, 20. Feb. 1615 (57 – 64). Teilung des Gutes 16. Juni 1665 (65).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 131 Bl., gebunden; Q 33, nur Vorakten; im alten Findbuch noch 4 Bände angegeben.





Aktenzeichen : H 1147/3570
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Peter von Herweg (Herwegh), Bürgermeister der Stadt Köln,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2547 (H 1146/3569).
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn 1740 – 2. RKG 1757 – 1791 (1757)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 39 Bl., gebunden; nur Protokoll (Q 1 – 32 außer 15*und 28*).





Aktenzeichen : H 1149/3573
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Conrad Heresbach (Hertzbach), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Herausgabe von Hof und Gut Heresbach oder Hertzbach im Fürstentum Berg, Amt Mettmann, Honschaft Mettmann, den die Vorfahren des Appellanten seit über 200 Jahren besaßen, den von Schöller aber durch Immission entzogen hatte, als von Heresbach nicht den geforderten Zins zahlte. Heresbach bestreitet die Behauptung von Schöllers, der Hof sei von ihm lehenrührig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofesgeschworene zu Schöller 1566 – 2. Fürstl. jül. Räte 1568 –3. RKG 1573 – 1586 (1573 – 1582)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil 2. Instanz (Q 4). Zeugenaussagen (218 – 227).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 227 Bl., gebunden; Q 1 – 14, Q 6 (Vorakten) am Ende.





Aktenzeichen : H 1158/3583
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Maria, Witwe des Petrus Herzig, und Konsorten: ihr Schwiegersohn Hermann Kayser, Haus Rath (Raedt, im Erzstift Köln, bei Vorst), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ungestörten Besitz des Rittersitzes Rath aufgrund eines Pachtvertrages. Die Appellantin und ihr verstorbener Mann hatten 1708 von Maximilian Anton von Nievenheim den Rittersitz Rath im köln. Amt Kempen mit den beiden Höfen Kerner und Weyer gepachtet. 1712 verkaufte von Nievenheim den Rittersitz an Maria Anna Bourel, verwitwete von Büllingen, die mit Herzig und seiner Frau einen Pachtvertrag aufLebenszeit fürjährlich 400 Rtlr., 100 Pfund Butter und zwei Lämmer schloß, der später von den Kuratoren des damals noch unmündigen jetzigen Appellaten bestätigt wurde. Bei Erreichen der Volljährigkeit 1727 soll von Büllingen die Appellanten jedoch unter Mißachtung des Pachtvertrages so bedrängt haben, daß die Witwe durch ihren Schwiegersohn beim Offizial „super vexatione, insultatione, violentia et turbatione“ gegen von Büllingen Klage erheben ließ. Obwohl die Vorinstanz sich auf das Kölner Privilegium de non appellando berief, nahm das RKG die Appellation an. Die Appellanten gerieten durch den Prozeß derart in finanzielle Not, daß sie 1731 „um die Beneficia der Armen“ nachsuchen mußten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln (1727) – 2. Kurköln. Hofrat Bonn (1728) – 3. RKG1729 – 1732 (1712 – 1732)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 7). Vertrag zwischen Anna Maria Bourel,verwitwete von Büllingen, und Peter Herzig und seiner Frau 8. April 1712 (Q 11). Kautionsschein über rückständige Pacht aus den Jahren 1715/16 vom 7. Okt. 1717 (Q 12). Auszug aus der kurköln. Hofkanzleiordnung (Q 19). Urteil der 1. Instanz (115 – 116). Auszug aus der Rechtsordnung des Erzstifts Köln (117 – 118).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 152 Bl., lose; Q 1 – 31, 20 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1159/3585
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kuratoren der Erben des Damian von Hetzingen: Gebrüder Adolf undEmmerich von Hetzingen und Johann Grein zu Eschweiler im Namen seiner Frau Barbara von Hetzingen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückverweisung an die Mannkammer Aldenhoven wegen einiger Äcker zu Nothberg (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Aachen) und Dürwiß (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Jülich). Die Appellanten geben an, Schloß und Burg zu Eschweiler seien mitsamt dem dazugehörenden Hof ein Dompropstlehen des Domstifts Köln, und Johann Grein von Nierstein sei mit der Burg belehnt worden. Carsilius Hurt von Schöneck und seine Frau Eva von Hetzingen verkauften 1543 dem Hermann von Hatzfeldt zu Wildenburg eine Rente von zwölf Maltern Roggen Dürener Maßes und 1549 eine weitere Rente und setzten die umstrittenen Güter als Pfand ein. Dies sei nicht zulässig gewesen, da jeder Verkauf, jede Belastung oder Verpfändung der Zustimmung des Lehnsherrn bedurft hätte, die jedoch nicht eingeholt wurde. Daher sei die durch die Vorinstanzen verfügte Immission des Emmerich Hurt in die Pfandgüter nichtig. Außerdem sei als erste Instanz die Mannkammer zu Aldenhoven zuständig gewesen. Obwohl das Hauptgericht Jülich nach Aldenhoven remittiert hatte, appellierten die RKG–Appellaten zunächst an die fürstl. jül. Räte, die das Urteil der ersten Instanz bestätigten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffen des Gerichts zu Eschweiler 1566 – 2. HauptgerichtJülich 1567 – 3. Fürstl. jül. Räte 1571 – 4. RKG 1575 – 1602 (1543 – 1586)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: Rentbriefe des Carsilius Hurt von Schöneck 1543 (13 – 17) und 1549 (17 – 20). Zeugenaussagen (101 – 127). Vormundbestellung für die Appellaten durch den Herzog von Jülich 1575 (Q 6). Privilegium de non appellando für Jülich 29. Mai 1566 (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 288 Bl., lose; Q 1 – 15, 1 Beilage. Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 6f. E. von Oidtman, Die Besitzer der Burg Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [Bd. II], o. O. u. J., S. 428f.





Aktenzeichen : H 1161/3590
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich Hertzougs, Wesel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von einer Actio aestimatoria wegen Injurien. Der Appellant beanstandet die Prozeßführung in der ersten Instanz, u. a. die Tatsache, daß das Gericht zu Wesel ihn zur Stellung von Bürgen verpflichtet hatte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffen des Gerichts zu Wesel – 2. RKG 1553 – 1554 (1553 –1554)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 31 Bl., lose; Q 1 – 14, Q 6 fehlt, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1170/3616
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der Kinder des Dr. Heinrich Heshuisen (Hesehausen, Hesehusen, Hesehüsen): Dietrich Schuelbergs, Hans Bungardt, Peter Braun und Konsorten: Heinrichs Brüder Ott und Lambert Hesehausen, Johann Boeninck (Buningh) im Namen seiner Frau Anna Hesehausen, Wesel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung des Appellaten auf Immission in ein Haus zu Wesel wegen Schulden des Großvaters der Appellanten. Johann Bungart, Bürgermeister zu Wesel, und seine Frau Aeltgen Cluten gerieten durch den Handel mit Ochsen in finanzielle Nöte. Bei seinem Tod hinterließ Johann Bungart neben seiner Frau einen Sohn Goswin, eine Tochter Lambertina, die Dr. Heinrich Hesehausen heiratete, sowie eine Enkelin Aeltgen von Hasselt, die Dr. Eberhard von Loßen heiratete. Eine neue Obligation der Witwe für die Gläubiger, unter ihnen der Appellat, unterschrieben Goswin Bungart, Dr. Heinrich von Hesehausen, der Vater der Appellanten, und Dr. Eberhard von Loßen mit. Nach dem Tod der Witwe starben 1587 auch die Eltern der Appellanten, die das Erbe nicht angetreten haben sollen. Umstritten war nicht nur die Höhe der Schulden, sondern auch die Frage, ob sie mit laufendem Geld oder dem zum Zeitpunkt der Obligation gültigen Geld zu zahlen seien, und die Höhe der Zinsen, die die zweite Instanz auf 5,5% festlegte. Ungeachtet der Appellation an das RKG betrieb Michaelis weiter die Immission in das Haus. Als er nicht am RKG erschien, erhielt er eine Zitation auf die Acht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Wesel (1587) – 2. Hofgericht Kleve – 3. RKG 1602 –1604 (1602 – 1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 2. Instanz 7. Jan. 1602 (Q 4). Zitation auf die Acht1604 (Q 10). Designatio expensarum (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 32 Bl., lose; Q 1 – 11 außer 7* (Vorakten), 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1186/3813
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: LandgrafLudwig X. von Hessen–Darmstadt, Herzog Ludwig Engelbertzu Arenberg und Fürst Carl Ludwig zu Wied–Runkel
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die im Herzogtum Berg und in der Grafschaft Mark liegenden ehemaligen Besitzungen des Kölner Domkapitels. Die rechtsrheinischen Gebiete des ehemaligen Kurfürstentums Köln waren aufgrund der Reichsentschädigungsakte vom 25. Februar 1803 wie folgt aufgeteilt worden: für Hessen–Darmstadt das Herzogtum Westfalen, für Arenberg die Grafschaft Recklinghausen, für Nassau – Usingen die Reste des eigentlichen Kurfürstentums Köln mit Ausnahme der Ämter Altenwied und Nürburg, für Wied– Runkel die Ämter Altenwied und Nürburg. Jeder der durch Kölner Land entschädigten Fürsten hatte darauf die in seinem Landesteil liegenden Güter des Kölner Domkapitels in Besitz genommen, was Proteste und Beschlagnahmen zur Folge hatte. Der Bevollmächtigte des Beklagten beanspruchte die umstrittenen Güter, da sie nach seiner Auffassung unter „die Reste des eigentlichen Kurfürstentums Köln“ fielen. Das erbetene Mandat wurde nicht erlassen. Statt dessen wurde eine kaiserliche Kommission eingesetzt, die die im Herzogtum Berg gelegenen, ehemals dem Kölner Domkapitel gehörenden Güter in Verwaltung nehmen sollte, ohne den streitenden Parteien die Einkünfte daraus auszuzahlen. Diese sollten in einen zur Unterhaltung des Kölner Domkapitels bestimmten Fonds eingezahlt werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Commissionis caesareae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1805 (1803 – 1805)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verzeichnis der im Herzogtum Berg gelegenen Güter des KölnerDomkapitels mit Beschreibung und Angabe des Wertes (Q 16). Verzeichnis der Mitglieder des Kölner Domkapitels, die von den vier Fürsten finanziell entschädigt wurden (Q 30). Aufstellung der dem Kölner Domkapitel vorenthaltenen Gelder (Q 31).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 157 Bl., lose; Q 1 – 45, Q 17 fehlt.





Aktenzeichen : H 1191/3887
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. med. Matthias Hessler, RKG–Arzt, Wetzlar
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi debitum centum et sedecim florenorum pro accepto vino contractum cum interesse morae et expensis Streitgegenstand: Anspruch auf 116 Gulden für Wein, den der Kläger dem Beklagten 1769 bei seinem Aufenthalt in Wetzlar „ad conservandam valetudinem suam“ geliefert hatte. Von der Rechnung über insgesamt 171 Gulden hatte Hansen 55 Gulden im Jahr 1776 bezahlt.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1783 – 1785 (1782 – 1785)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 35 Bl., lose; Q 1 – 9, Q 9 doppelt vergeben, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1196/3896
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vorsteher der Dörfer Hesborn (Hespern, Hesperen), Züschen und Liesen (alle Kr. Brilon)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht der niederen Jagd, des Fischfangs und des Holzschlagens. Im Mai 1708 suchten die Einwohner des Amts Medebach beim kurköln. Hofrat um Bestätigung ihrer Rechte, besonders des Jagd– und des Fischereirechtes (ius venandi), nach. 1600 hatte der Erzbischof Ernst ein entsprechendes Privileg erteilt. Als sie wegen „Pirschen des kleinen Wildts“ vom Richter von Medebach mit Brüchten belegt wurden, appellierten sie an den Hofrat. Der aber verbot nicht nur Jagd und Fischerei, sondern auch das Holzschlagen, das Brennen von Kohle und Pottasche und das Weiden von Ziegen und Vieh im Wald. Nach Angaben des Drosten von Medebach hatten die Appellanten seit „undenklichen Jahren“ das Recht zur kleinen Jagd, wozu auch die Rehe gehörten. Bei der Wiederaufnahme des Prozesses 1746 wurde Bezug genommen auf einen Prozeß des Bürgermeisters Knipschild zu Medebach als Kurator des minderjährigen Casimir von Winter ./. das Dorf Züschen vor dem Offizial in Werl (Kr. Soest).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter zu Medebach (1711) – 2. Kurköln. Hofrat zu Bonn (1711)– 3. RKG 1715 – 1749 (1579 – 1748)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz 27. März 1714 (Q 9). Zeugnisse des Richters zu Medebach über das Jagdrecht der Appellanten 4. Mai 1706 (Q 10) und des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Medebach 15. Nov. 1711 (Q 11). Protokolle der erzbischöflichen Kommissionen in Sachen der Gemeinden Hesborn, Liesen und Züschen ./. Richter zu Medebach 1713 bzw. 1708 (Q 22a, b und c). „Gebrauch und Gerechtigkeit“ des Gogerichts Medebach 1580 (Q 23). Zeugnis des kurköln. Oberforst– und Jägermeisters über das Jagdrecht 6. Mai 1682 (Q 24). Auszug aus einem kurköln. Zeugenverhör von 1579 (Q 33). Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium 1720 (Q 35). Vergleiche zwischen Erzbischof Ernst von Köln und dem Domkapitel einerseits und dem Grafen Georg von Sayn–Wittgenstein über Rechte in der Freigrafschaft Züschen 14. Juni und 7. Juli 1611 (Q 66 und 67). Angaben über Brüchten wegen unberechtigten Fischens 1724 (Q 83). Mandatum de non dividendo continentiam causae 1748 (Q 89). Botenlohnschein 1748 (Q 106). Testament des Leopold Joseph Wilhelm von Reigersberg 17. Juni 1742 (624 – 629).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14 cm, 709 Bl., lose; Q 1 – 110, Q 22 und Q 85 jeweils a, b undc, Q 59a und b, 30 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1197/3901
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lorenz Heitgen (Hetgin), Merzenich (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr.Düren), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine Jahrrente von 23 Maltern Roggen aus dem Nachlaß des kinderlos und ohne Testament verstorbenen Arnold Deusen (Duysen), den dessen Mutter und Stiefvater, die Appellaten, widerrechtlich verkauft haben sollen. Das Ehepaar Georg (Joerig) und Lucia Duysen hatte einen Sohn Arnold. Lucia heiratete nach Georgs Tod den Appellaten Wilhelm Foller. Arnold, der geistig behindert gewesen sein soll, starb minderjährig. Vorher soll die Mutter, die Leibzüchterin der Güter war, Arnold zur Zustimmung zum Verkauf überredet haben. Der Schultheiß von Düren jedoch soll dem Statthalter von Merzenich, wo die umstrittenen Güter lagen, geschrieben haben, keinem Verkauf, schon gar nicht an Nickel von Pier (Pyrn), zuzustimmen. Trotzdem fand der Kauf statt. Der Appellant sieht sich als nächsten Verwandten des Arnold und damit erbberechtigt. Dies wird von den Appellaten bestritten, da Arnold zwei bei Prozeßbeginn noch lebende Schwestern gehabt habe, Heitgen aber weder Bruder noch Vetter des Verstorbenen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Merzenich 1549 – 2. HauptgerichtJülich 1549 – 3. RKG 1550 – 1556 (1540 – 1556)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 6b). Darin: Kauf– und Transfixbrief über die Kornrente 1540, 1547.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 66 Bl., lose; Q 1 – 15, 6a und b, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1200/3918
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lorenz Hetting
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Nicht ersichtlich – 2. RKG 1540 ?
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugnis der Schöffen von Merzenich, wonach die Eheleute Niesund Katharina aus Arnoldsweiler (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren) ihrer Enkelin Katharina, Tochter des Johann Rübe und seiner Frau Barbara, verschiedene Grundstücke als Heiratsgut versprochen haben 1538.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 Bl.





Aktenzeichen : H 1201/3933
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam von Hetzingen, Hetzingen (Hzm. Jülich, Amt Monschau; Kr.Düren)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das elterliche Erbe, besonders Güter im Amt Monschau, z. B. Vossenack (Kr. Monschau). Der Appellant protestiert dagegen, daß seine Schwester während des Prozesses Pächter aufforderte, die Abgaben an sie zu zahlen. Außerdem nutze sie widerrechtlich einen Teil der Ländereien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Lehenleute des Hauses Hetzingen – 2. Schultheiß und Schöffendes Gerichts Monschau – 3. Kanzlei des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg – 4. RKG 1540 – 1541 (1540 – 1541)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 17b).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 32 Bl., lose; Q 1 – 18 außer 15*, Q 17a und b, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1202/3934
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eva von Hetzingen, Witwe des Wilhelm von Berg gen. Blens, Blens(Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf neun Morgen Land im Dingstuhl Pier (Hzm. und Amt Jülich; Kr. Düren). Adolf von Hetzingen, der Vater der Appellantin, soll der Appellatin das Land, das sie als Heiratsgut mit in die Ehe brachte, weggenommen (spoliiert) haben. Ihr Mann Anno von Salm hatte auch beim Herzog von Jülich geklagt und ein Mandat an Johann Nickel, den Schultheiß von Pier, erwirkt, war aber vor der Vollstreckung gestorben. Nach dem Tode ihres Vaters nahm Eva von Hetzingen die Güter als ihr Erbe in Besitz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Pier auf Unterweisung durch Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1540 – 2. RKG 1541 – 1550 (1540 – 1550)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, lose; Q 1 – 12. Lit.: Lothar Müller–Westphal, Wappenund Genealogien Dürener Familien, S. 762f.





Aktenzeichen : H 1203/3935
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Adolf und Emmerich von Hetzingen, (Bekl.), ab 1595 Johann von Reuschenberg (Ruischenberg) zu Lüppenau (Lupenau, bei Blens) und Peter von der Ehren zu Birgel als Vormünder von Emmerich von Hetzingens und Margret von der Ehrens Tochter Alexandrina
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückerstattung des halben Domhofes (Thumbhof) zu Eschweiler, ein Lehen des Kölner Domstifts, und Rückgabe von 100 Maltern Korn sowie Klage wegen tätlicher Übergriffe bei der Immission in das Gut. Die Brüder Engelbert und Richard Hurt von Schöneck hatten 1497 in einem Vertrag für ihre Hälfte des Domhofes wie Wilhelm von Nesselrode, Landdrost von Berg, eine jährliche Rentzahlung an das Domkapitel übernommen. Als Carsilius Hurt von Schöneck, deren Neffen und Rechtsnachfolger die Appellanten sind, ab 1544 die fälligen Zahlungen über zwölf Jahre schuldig blieb, ließ Bertram von Nesselrode sich in den Hof immittieren und erntete ein Stück Land von über 24 Morgen ab. Umstritten ist, ob es sich bei der Pacht um eine „Emphyteusis“ (Art der Erbpacht) gehandelt habe, was von den Appellanten bestritten wird, und die Frage, mit wieviel Pacht Carsilius im Rückstand war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1573 – 2. RKG 1584 – 1620(1244 – 1619)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag von 1497 (39 – 42). Nachrichten über Belehnungen mitdem Domhof seit 1400 (47). Lehensbrief des Kölner Domkapitels über den Domhof zu Eschweiler für Wilhelm von Nesselrode zum Stein 1479 (105 – 109). Bericht des Dechanten und des Kapitels des Domstifts Köln an die jül.– berg. Räte 1576, mit Abschriften ab 1244 aus deren Archiv über alles, was das „officium villicationis“ in Eschweiler betrifft, und Kellnerrechnungen ab 1360 (230 – 257). Bericht des Kölner Dompropstes Georg von Sayn – Wittgenstein über den Rechtsstreit (258 – 271). Zeugenaussagen (Q 9 – 13). Immissionsdokument 1584 (Q 23). Privilegium de non appellando für Jülich (Q 24). Vormundbestellung für Alexandrina von Hetzingen 23. Nov. 1594 (Q 35). Aufstellung der von Bertram von Nesselrode von 1584 bis 1604 aus dem halben Domhof gezogenen Gewinne von über 28000 Rtlr. (Q 55) und weitere Forderungen der Appellanten (Q 56). Akten des Gerichts Eschweiler (Q 57). Zeugnis des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Düren über den Wert des Reichstalers 1583 – 1605 (Q 59). Getreidepreise in Düren 1580 – 1605 (Q 60).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 cm, 540 Bl., lose; Q 1 – 67 außer 42*, Q 6, 38 und 42 fehlen. Vgl. RKG 1542 (E 292/1122), RKG 2564 (H 1206/3938) und RKG (N 259/805). Lit.: K., Über das Dompropsteier Lehn zu Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [Bd. II, o. O. u. J.] S. 382–385, 416– 418.





Aktenzeichen : H 1204/3936
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und Margret von der Ehren, Witwe des Emmerich von Hetzingen, als Vormund ihrer Tochter Alexandrina
Prozessart : (5) Prozeßart: CitationisStreitgegenstand: Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses des Richard Hurt von Schöneck und seiner Frau Elisabeth von Kessel, nämlich adelige Sitze und Güter in den Erzstiften Trier und Köln, in der Stadt Köln und im Herzogtum Jülich, u. a. Haus und Herrlichkeit Ringsheim (Erzstift Köln, Amt Hardt; Kr. Euskirchen) mit 154 Morgen Artland und 49 Morgen Wiesen, den adeligen Sitz zum Pesch im Erzstift Köln „ungefähr eine halbe Meile von Kaiserswerth“ mit 200 Morgen, verschiedene Weingärten in Roisdorf und Bornheim (Erzstift Köln, Amt Bonn; Rhein–Sieg–Kr.), den bei dem oben genannten Pesch gelegenen Kesselshof mit über 130 Morgen, einen Hof bei Jüchen (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Grevenbroich) sowie einen Hof zu Hasselsweiler (Hzm. und Amt Jülich; Kr. Jülich) samt einer Mühle zu Hompesch (Hzm. Jülich, Amt Boslar; Kr. Jülich), einen Hof, Gerechtigkeiten und Gefälle zu Gereonsweiler (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Kr. Jülich), die „Collation“ (Präsentationsrecht) der Kirche zu Immendorf (Hzm. Jülich, Amt Geilenkirchen; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), einen Hof mit etlichen Rechten zu Kreuzau (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren), Haus und Hof zu Sinzig am Rhein, Güter im Erzstift Trier bei Schönecken und bei der Abtei Prüm, Güter im Hunsrück und ein Haus in Köln in der Klockergasse. Das Ehepaar hatte vier Söhne: Johann, Richard, Wilhelm und Emmerich, den Vater des gleichnamigen Beklagten. Johann, der ohne Testament starb, hatte die Kinder Carsilius und Cecilia. Carsilius starb kinderlos. Die Kläger sind ein Sohn und eine Schwiegertochter Cecilias. Nach dem kinderlosen Tode des jüngeren Richard und des Wilhelm Hurt beanspruchten die Kläger als Enkel des verstorbenen Johann Hurt dessen Anteil am Erbe seiner Brüder mit der Begründung, im Heiratsvertrag des Johann Hurt und der Anna von Palandt sei ausdrücklich vereinbart worden, daß ihre Nachkommen in die Rechte Johanns am Erbe Richards des Älteren einträten (ius repraesentationis). Richard der Jüngere, Wilhelm und Emmerich der Ältere und nach des letztgenannten Tode seine Söhne Emmerich der Jüngere und Johann nahmen aber die umstrittenen Güter in Besitz.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1603 – 1618 (1575 – 1614)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 64 Bl., lose; Q 1 – 15, Q 4 und 11 je a und b.





Aktenzeichen : H 1205/3937
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und Margret von der Ehren, Witwe des Emmerich von Hetzingen, als Vormund ihrer Tochter Alexandrina
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationisStreitgegenstand: S. unten RKG 2564 (H 1206/3938).
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannkammer zu Aldenhoven (1569) – 2. Jül.–berg. HofgerichtDüsseldorf (1573) – 3. RKG 1605 – 1614 (1605 – 1610)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 15 Bl., lose; Q 1 – 8, Q 3a und b.





Aktenzeichen : H 1206/3938
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und Konsorten: Margret von derEhren, Witwe des Emmerich von Hetzingen, als Vormund ihrer Tochter Alexandrina, (Bekl.: Kuratoren der Erben des Adam von Hetzingen: Johann von Reuschenberg zu Setterich, jül. Marschall und Rat, Amtmann zu Wilhelmstein und Eschweiler, Wilhelm von Eys (Eis) gen. Beusdael (Bußdal) zu Bornheim und Johann Grein zu Eschweiler im Namen seiner Frau Barbara von Hetzingen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rücknahme der Immission der Appellaten in Haus Eschweiler samt dem dazugehörenden Domhof wegen verschiedener nicht gezahlter Renten der Vorfahren der Appellanten seit 1564 bzw. 1565. Carsilius Hurt von Schöneck war 1538 mit Haus Eschweiler und dem Domhof belehnt worden und hatte den Hof verpfändet. Nach seinem kinderlosen Tod wurde Dam von Hetzingen als Mann von Carsilius’ Schwester Cäcilia belehnt. Die Appellanten weisen die Ansprüche der Appellaten mit der Begründung zurück, die Güter hätten als Lehen des Domstifts Köln ohne Einwilligung des Lehnsherrn nicht verpfändet werden können.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae apellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannkammer zu Aldenhoven 1569 – 2. Jül.–berg. HofgerichtDüsseldorf 1573 – 3. RKG 1606 (1360 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 2. Instanz (Q 5). Urteil der ersten Instanz inSachen Emmerich Hurt von Schöneck ./. Johann Grein zu Eschweiler 28. April 1573 (Q 6). Bd. II: Rentbriefe des Carsilius Hurt von Schöneck und seiner Frau Eva von Hetzingen über 34 Goldgulden für Emmerich Hurt von Schöneck 1552 (6 – 15) und 16 Goldgulden 1553 (15 – 23). Rentbrief des Werner von Echtz (Echtze) und seiner Frau Nesa für Adam von Hausen und seine Frau Bela über jährlich 50 Malter Korn für 500 Mark kölnisch 1360 (114 – 119). Rentbrief des Wilhelm von Rotlingen und seiner Frau Catharina für Jakob Bauermeister von Aldenhoven und seine Frau Gertrud über 20 Malter Roggen jährlich 24. Dez. 1460 (119 – 128). Rentbrief des Gerhard von Meröthgen (Roetgen) für Johanna, Witwe des Johann von Garzweiler aus Düren, über 28 Gulden jährlich 1477 (128 – 139). Urteil 1. Instanz (184 – 185).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 494 Bl.; Bd. I: 2 cm, 69 Bl., lose; Q 1 – 24 außer10* und 11*, Q 9a und b; Bd. II: 7 cm, 425 Bl., gebunden; Q 12 (Vorakten). Vgl. RKG 255 1 (H 1159/3585), RKG 2561 (H 1203/3935) RKG 2563 (H 1205/3937). Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 6f. E. von Oidtman, Die Besitzer der Burg Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [Bd. II], o. O. u. J., S. 428f.





Aktenzeichen : H 1207/3939
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und Konsorten: Margret von derEhren, Witwe des Emmerich von Hetzingen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit wegen der Erbauung einer Kupfermühle auf dem Eschweiler Busch im Hasselt. Die Appellaten hatten an der Inde oberhalb einer zur Hälfte dem Appellanten und zur anderen Hälfte dem Grafen von Schwarzenberg gehörenden Zwang– und Spannmühle eine Kupfermühle errichtet, in der Umgebung Land aufgekauft und dort Holz geschlagen. Von Hetzingen ließ darauf Holz des Beklagten wegnehmen, der sich deswegen bei den jül.–berg. Kammerräten beschwerte. Diese gaben dem Schultheißen zu Jülich den Befehl, von Hetzingen unter Androhung einer Strafe von 100 Goldgulden zu zwingen, das Holz herauszugeben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül.–berg. Rechenkammer 1614 – 2. RKG 1617 – 1622(1614 – 1621)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., gebunden; Bd. I: 2 cm, 50 Bl.; Q 1 – 16 außer Q 11; Bd.II: 2,5 cm, 118 Bl.; Q 11 (Vorakten). Vgl. RKG 2567 (H 1209/3941). Lit.: E. Pauels, Abraham Kalckbrenner, in: Beitr. zur Geschichte von Eschweiler und Umgegend, [Bd. I, o. O. u. J.] S. 17ff. Herbert von Asten, Die religiöse Spaltung in der Reichsstadt Aachen, in: ZAGV 68 (1956) S. 118, 132.





Aktenzeichen : H 1208/3940
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Werner von Hetzingen zu Eschweiler, Kollenburg (Collenburg)und Aprath, (Bekl.: mit seinem Bruder Adolf)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung der 5000 Goldgulden, die Cäcilie von Hetzingen als „dos“ bei ihrer Heirat mit Werner von Kinzweiler versprochen worden sein sollen, plus Zinsen seit 1626. Dagegen behauptet der Appellant, bei der Hochzeit seiner Schwester sei kein Heiratsvertrag geschlossen worden. Beim Tode der Eltern Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und Christina Quad von Aprath habe der Nachlaß weniger als 10000 Goldgulden betragen, weshalb Cäcilia nur ein entsprechender Anteil zustehe, den aber ihr Mann Werner von Kinzweiler nicht annehmen wollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1652 – 2. RKG 1664 – 1674(1617 – 1667)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Verfügung des Adolf von Hetzingen zu Eschweiler undseiner Frau Christina Quad über die Ausstattung ihrer Tochter Cäcilia 20. Okt. 1621 (Q 7). Zeugnis des Vogts und der Schöffen von Eschweiler über Taxation und Versteigerung von Haus Eschweiler und Zubehör 6. Aug. 1664 (Q 15). Notarielle Abschrift von 1665 des Grabsteins der Cäcilie von Kinzweiler, geb. von Hetzingen, in der Kirche in Kerpen vor dem Marienaltar, verstorben 2. Aug. 1640; Abschrift des Grabsteins des Adolf von Hetzingen und der Christina Quad in der Kirche von Eschweiler, 1625, mit Nachzeichnung der Wappen (Q 18). Bd. II: Disposition wie Q 7 (5). Auszug aus dem Testament des Werner von Kinzweiler 14. Sept. 1652 (6 – 7). Forderungen der Cäcilia von Quad, Witwe des Werner von Kinzweiler (7 – 20). Testament des Werner von Kinzweiler zum Haen 3. Nov. 1649 (55 – 61, 100 – 106). Heiratsverschreibung der Maria von Hetzingen und des RKG – Beisitzers Dietrich von Lieck 5. April 1617 (65 – 72).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm, 179 Bl.; Bd. I: 53 Bl., lose; Q 1 – 22 außer 10*, 1Beilage; Bd. II: Q 10 (Vorakten) Lit.: Hans Kaiser, Willichs Kollenburg lüftet ihr Geheimnis, in: Heimatbuch des Kreises Viersen 1977, S. 157ff. E. von Oidtman, Die Besitzer der Burg Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [Bd. II], o. O. u. J., S. 430.





Aktenzeichen : H 1209/3941
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Werner und Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und Kollenburg (bei Willich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Kassation von Landverkäufen und Stilllegung einer Kupfermühle. Die Appellanten geben an, Landverkäufe seien in Eschweiler „bei der Kertzen“, d. h. öffentlich vorzunehmen. Dagegen hätten Schöffen und Vorsteher von Eschweiler Grundstücke der Gemeinde Eschweiler „ihres gefallens“ verkauft. Auf einem dieser Grundstücke an der Inde habe Kalckbrenner eine Kupfermühle errichtet, wodurch der Betrieb der unterhalb gelegenen Zwangmühle der Appellanten Schaden genommen habe. Auch sei die Kupfermühle dem Fischbestand in der Inde abträglich. Als die Appellanten gegen die Mühle vorgingen, wandten sich die Appellaten an die jül.–berg. Rechenkammer.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül.–berg. Rechenkammer 1627 – 2. RKG 1631 – 1636(1627 – 1637)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 4,5 cm, 150 Bl., gebunden; Bd. I: 33 Bl.; Q 1 – 14 außer11*, 2 Beilagen; Bd. II: 107 Bl.; Q 11 (Vorakten). Vgl. RKG 2565 (H 1207/3939). Lit.: E. von Oidtman, Die Besitzer der Burg Eschweiler, in: Beitr. zur Gesch. von Eschweiler und Umgegend [Bd. II], o. O. u. J., S. 430.





Aktenzeichen : H 1210/3942
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von Hetzingen zu Eschweiler und Adolf von Elmpt zu Burgauim Namen seiner Ehefrau Alexandrina von Hetzingen (Bekl.: Adam von Hetzingen, danach Johann von Reuschenberg zu Setterich, jül. Marschall und Amtmann zu Wilhelmstein und Eschweiler, und Wilhelm von Eys gen. Beusdael (Buysdall) als Kuratoren der Kinder von Adam und Cäcilia Hurt von Schöneck) Kinder)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Hurterhof zu Dürwiß (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Jülich). Am 9. Januar 1508 hatten Engelbrecht Hurt von Schöneck und seine Frau Margaretha von Orley dem Johann Birgel, Vogt zu Nörvenich, eine Jahrrente von elf Goldgulden verkauft und dafür den umstrittenen Hof verpfändet. Nachdem die Rente jahrelang nicht gezahlt worden war, verglichen sich Emmerich Hurt und Johann Birgel am 26. Mai 1560 dahingehend, daß Emmerich Hurt Birgel auszahlte und den Brief übernahm. Am 3. April 1522 (laut Klageschrift der 1. Instanz) verkauften Carsilius Hurt von Schöneck und seine Frau Eva von Hetzingen dem Werner von Palandt zu Berg, Amtmann zu Wilhelmstein, eine Erbrente von 20 Maltern Roggen und setzten ebenfalls den umstrittenen Hof zu Pfand. Von Werners Erbin Clara Haes, verwitwete von Palandt, erwarb Emmerich Hurt 1563 auch diesen Rentbrief, indem er die rückständigen Renten auszahlte. Als die fälligen Rentzahlungen ausblieben, ließ er sich in den Hof immittieren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannen von Lehen zu Wilhelmstein 1570 – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1572 – 3. RKG 1621 – 1622 (1508 – 1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Rentbrief des Carsilius Hurt von Schöneck und seinerFrau Eva von Hetzingen, hier: 3. April 1542 (24 – 29). Rentbrief des Engelbrecht Hurt von Schöneck 1508 (32 – 40). Mehrere Quittungen über Rentzahlungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 392 Bl.; Bd. I: Q 1 – 8 außer 7*, Q 1, 3 und 4fehlen; Bd. II: Q 7* (Vorakten). Der Prozeß war offenbar schon frühzeitig unvollständig. Das Protokoll enthält einen Zettel: „dieß Protocollum ist ... absque corpore gefunden worden“. Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 4ff.





Aktenzeichen : H 1211/3943
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Werner von Hetzingen zu Eschweiler, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung der Appellaten auf 3500 Rtlr. Der verstorbene Mann der Appellatin und sein Bruder waren am 8. April 1655 mit dem Appellanten einen Vergleich eingegangen, wonach der Appellant die umstrittene Summe aufgrund eines am 8. März 1608 von seinem Vater Adolf mit Margaretha von der Ehren, Witwe von Adolfs Bruder Emmerich von Hetzingen und Großmutter der Appellaten, geschlossenen Vertrages zu zahlen hatte. Der Appellant will den Vergleich nicht mehr einhalten, da er bedroht und erpreßt worden sei, ihn einzugehen. Außerdem sei kein Notar hinzugezogen worden. Der Vertrag von 1608 bezog sich auf eine Erbteilung der Vorfahren der Kontrahenten vom 14. Oktober 1575, die bei Abschluß des Vergleichs 1655 nicht vorgelegen haben soll, wodurch Johann Werner übervorteilt worden sei. Das RKG remittierte die Sache am 6. Juli 1680 an die Richter voriger Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1664 – 2. RKG 1665 – 1680(1655 – 1677)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich von 1655 (29 – 33 in Q 11). Auszug aus den Aktender Hofkanzlei Düsseldorf (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 169 Bl.; Q 1 – 20, Q 16 fehlt, 10 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1212/3953
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Thomas Heuer, Kall (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden), undKonsorten, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Teil des Schurtzgutes zu Kall. Ludwig von der Schleiden der Jüngere heiratete Gretchen Schurtz, die Tochter des Johann von Call gen. Schurtz und der Hiltgen von Ossendorf (Oissendorf). Hiltgen erhielt von ihren Eltern als Mitgift neben anderen Gütern auch das umstrittene Gut, das z. T. von der Herrschaft Schleiden lehenrührig, z. T. aber Allod ist. Über das Schurtzgut geriet Ludwig von der Schleiden mit Thiel (anders: Theis) Gesell (Schultheiß) und dessen Frau Metzgen in Streit, der dahin entschieden wurde, daß Thiel und Metzgen die Hälfte bekamen und dazu ein Viertel zur Nutzung erhielten, während Ludwig nur ein Viertel verblieb. Ludwig und seinen Erben wurde aber ausdrücklich ein Einlösungsrecht zugestanden (ius antichresis). Thiel und Metzgen hatten die Kinder Ulrich und Leisgen. Leisgen heiratete Hermann Wislingh. 1496 teilten die Kinder als Erben den Hof, wobei ein Inventar des Besitzes angefertigt wurde. 1504 wurde Ulrich vom Grafen Dietrich von Manderscheid mit dem Schurtzgut belehnt, 1534 sein Schwiegersohn Peter Kistgen. Der Appellat hatte aufgrund des Vertrages von 1480 in erster Instanz erfolgreich auf das Recht zur Wiedereinlösung des Gutes für 750 oberländische Gulden oder 600 Rtlr. geklagt, da seine Frau von Ludwig von der Schleiden abstammt. Heuer ist Erbe und Rechtsnachfolger des Peter Kistgen. Das RKG bestätigte am 13. Dezember 1642 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kanzlei des Grafen von der Mark zu Schleiden 1633 – 2. RKG1639 – 1652 (1458 – 1642)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 13. Dez. 1642 (3 – 4). Spezifikation bei Gericht deponierter Münzen (12 – 13). Vertrag zwischen Werner von dem Bongard und Konrad von Pützfeld (Butzfeld) als Prozeßbevollmächtigten des jüngeren Ludwig von der Schleiden einerseits und Balduin von Berg (Berche) gen. Blens (Blense) als Bevollmächtigten des Thiel Gesell und seiner Frau Metzgen 1480 (15 – 17 und öfter). Heiratsvertrag zwischen Ludwig von der Schleiden und Gretchen Schurtz 1478 (69 – 73). Vormundbestellung für Gretchen von Kall gen. Schurtz (74 – 75). Auszüge aus dem 1425 beginnenden Schleidener Lehenbuch über den Schurtzhof sowie Lehnsbriefe ab 1464 (75 – 84). Heiratsvertrag zwischen Johann von Kall gen. Schurtz und Hiltgen von Ossendorf 1465 (166 – 171). Pachtzettel des Johann von Ossendorf 1458 (172). Vertrag zwischen Heinrich von Vey einerseits und den Schwagern Emmerich Doeden von Weinbach sowie Johann, Dietrich und Hilgart von der Schleiden andererseits 1517 (173 – 174). Quittung 1518 (174 – 175). Testament des Emmerich Weinbach 1532 (179 – 189). Vertrag des Ludwig von der Schleiden mit seinen Kindern vor dem Gericht zu Keldenich 1505 (189 – 191). Lehnsbrief des Herzogs Wilhelm von Jülich über einen Hof in Keldenich für Dietrich von Pützfeld 1490 (191 – 193) und für Johann von Heimbach 1527 (193 – 195). Pachtzettel des Johann Voit von Weinbach 1533 (195 – 197). Pfandverschreibung des Johann Voit von Weinbach über 100 Goldgulden für Peter Kist gen. Koch 1534 (197 – 200). Lehnsbrief des Herzogs Wilhelm von Jülich über einen Hof in Keldenich für Johann von Heimbach 1541 (203 – 205), für Philipp von Esch 1567 (205 – 208) und des Grafen Dietrich zu Manderscheid für Philipp von Esch 1570 (208 – 210). Zahlreiche weitere Lehnsbriefe, Heiratsberedungen, Verträge, Pfandverschreibungen u. a. der genannten Personen und über die genannten Güter. Genealogie (293). Spezifikation der Schurtz–, Hencken– und Gaßengüter zu Kall (295 – 297).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 319 Bl., gebunden; Q 1 – 6, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1213/3955
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Catharina Buschmanns, Witwe des kurköln. Rats und pfalz–neuburg. Landschreibers Peter von Düssel, verwitwete Heufft, Randerath (Hzm. Jülich, Amt Randerath; Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Leibzucht an den Gütern des verstorbenen Peter von Düssel. Die Appellantin hatte aus ihrer Ehe mit Peter von Düssel einen Sohn Peter Arnold. Nach dem Tode des Mannes und des Sohnes machte Johann Wilhelm von Düssel als Peters Bruder der Witwe die Leibzucht an den Gütern des Mannes und ihr Eigentumsrecht streitig. Als ein zunächst im August 1684 abgeschlossener Vertrag verschieden ausgelegt wurde, klagten die Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf– 2. RKG 1701 (1684 – 1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag zwischen der Appellantin und Johann Wilhelm vonDüssel 6. Aug. 1684 (16 – 18). Zeugnis der Schöffen des Gerichts Randerath über Renten der Appellantin 1700 (28).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 46 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 12 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 1220/3968
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina (auf dem Deckblatt des Protokolls falsch: Catharina) Hupp(Heupt), Witwe des Johann von Waldenburg gen. Schenkern (Schinker) zu Disternich, Poppelsdorf (Erzstift Köln, Amt Bonn; Stadt Bonn), (Bekl.: Johann von Waldenburg), am RKG vertreten durch ihren Bruder Eberhard Hupp (Heupt) und Wilhelm von Gertzen gen. Sintzig, Amtmann zu Münstereifel, Euskirchen, Tomburg und der Grafschaft Neuenahr
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Güter aus einer Schenkung, u. a. ein Haus in Köln in der Sternengasse und Wertgegenstände. Der verstorbene Ehemann der Appellantin hatte die umstrittenen Güter von seiner Schwägerin Catharina Steinkop noch zu deren Lebzeiten zediert erhalten und 1542 auch in Besitz genommen. Catharina Steinkops nahm ihre Schenkung jedoch zurück, erwirkte in erster Instanz die Wiedereinsetzung und verfügte testamentarisch anders über die Güter. Nach der Klageschrift der ersten Instanz soll Waldenburg in Abwesenheit seiner Schwägerin Kisten aufgebrochen und Wertgegenstände, Dokumente und Bargeld widerrechtlich an sich genommen haben. Vor seinem Tod setzte Waldenburg seine Frau testamentarisch als Erbin ein, die jedoch inzwischen ebenfalls ohne Kinder starb. Das RKG wies die Appellation am 28. Aug. 1549 kostenpflichtig ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Kommissare zu Düsseldorf 1545 – 2. RKG 1548 – 1550(1545 – 1549)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 28. Aug. 1549 (4). Designatio expensarum (Q20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 149 Bl., lose; Q 1 – 21, 5 Beilagen. Lit.: W. Baumeister,Verzeichnis der Kölner Testamente des 13.–18. Jahrhunderts, in: Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln H. 44 (1953) S. 260, Nr. 1069.





Aktenzeichen : H 1224/3987
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Heuschreiber, Jülich, als Momber seiner Mutter, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Güter aus dem Nachlaß des alten Wilhelm Heuschreiber. Johann von Hatzfeldt hatte die Güter eingeklagt, da sie seinem Vater zugefallen seien. Der alte Wilhelm Heuschreiber habe die Güter nicht als Eigentum besessen, sondern zur Pacht gehabt. Heuschreiber dagegen behauptet, seine Mutter habe das Land von Wilhelm Grins vor 43 oder 44 Jahren als uneheliche Tochter zu ihrer Versorgung erhalten. Das RKG entschied am 28. August 1536 im Sinne des Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Koslar (Hzm., Amt und Kr. Jülich)(1528) – 2. Hauptgericht Jülich 1528 – 3. RKG 1529 – 1536 (1529 – 1535)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 28. Aug. 1536 (6). Urteil des HauptgerichtsJülich (18 – 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 42 Bl., lose; Q 1 – 15, Q 1 fehlt, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1225/3991
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gemeinde Hunsel (Hüntzel, Niederlande) im Land zu Kessenich bzw.ihre Steuereintreiber (Schatzheber) Simon Grewell und Leonhard Ingenkirde, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Beteiligung des Appellaten an der Kriegssteuer. Dieser hatte sich geweigert, einen Beitrag zu leisten, da er eximiert sei. Daraufhin wurde sein Vieh gepfändet. Er sollte mit der Begründung herangezogen werden, daß „tempore necessitatis“ auch „forenses“ (also auswärtige, aber begüterte) Lehensleute und Geistliche mit Steuern belegt werden könnten. Durch den andauernden niederländischen Krieg sei eine solche Notwendigkeit entstanden, da der Gubernator von Roermond von der Herrlichkeit Kessenich den Unterhalt einer Kompanie Reiter forderte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffen zu Kessenich 1587 – 2. Schöffenmeister und Schöffenzu Aachen, Urteil verkündet durch Schöffen zu Kessenich 1588 – 3. RKG 1589 – 1591 (1587 – 1592)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 6 außer 5*, 5 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1230/4027
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Elisabeth Heusterin (Heisters), Witwe des Hubrecht Ohm, (Bekl.: Hubrecht), Neuss
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Herausgabe aller Güter des verstorbenen Mannes der Appellantin, die im Juni 1601 vom verstorbenen Mann der Appellatin in der Stadt Neuss beschlagnahmt worden waren. Graf Salentin hatte am 21. Januar 1589 Hubrecht Ohm als Rentmeister des Hauses Krakau (Crakau, Fstm. Moers, Herrlichkeit Krefeld) eingestellt. Salentin warf Ohm Mißwirtschaft vor, verlangte eine korrekte Rechnungslegung und erwirkte als Schadenersatz die Einsetzung in Ohms Güter, die nach seinen Angaben den Schaden jedoch nicht einmal decken.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen der Stadt Neuss 1601 – 2. RKG 1610 – 1611(1610 – 1611)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 59 Bl., lose; Q 1 – 4, 1 Beilage (Vorakten).





Aktenzeichen : H 1231/4028
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Heusy
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Einhaltung eines Pachtvertrags. Der Kläger hatte 1724 den Maaszoll zu Urmond (Hzm. Jülich, Amt Born und Millen) durch einen Admodiationskontrakt auf sechs Jahre gepachtet. Durch starke Vereisung und Überschwemmungen im Winter 1725/26 sollen die Maasuferbefestigungen in diesem Gebiet so stark gelitten haben, daß die Schiffahrt in Gefahr geriet. 1726 wurde ein neuer Pachtvertrag über zwölf Jahre geschlossen. Bei Nichteinhaltung der Pachtdauer sollten Heusy 2000 Rtlr. erstattet werden. Die Beklagten hoben 1730 den Pachtvertrag einseitig auf und schlossen mit einem Nikolaus Elias einen neuen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non via facti, sed iuris procedendo cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1730 (1724 – 1730)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pachtverträge über den Maaszoll bei Urmond 7. Juli 1724 (25 –29), 9. Okt. 1726 (30 – 33). Dekret zur Aufhebung des Pachtvertrags 1730 (34 – 35). Botenlohnschein (38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 38 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 9 Aktenstücke





Aktenzeichen : H 1232/4031
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hermann Hex für sich und im Namen seiner minderjährigen Geschwister Johann, Elisabeth und Agathe, als Kinder und Erben des Johann Hex, Maastricht
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich, vermutlich Streit um den Nachlaß des Johann Hex.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Wyler (Hzm. Kleve, Amt Sonsbeck;Kr. Kleve) auf Unterweisung des Meiers und der Schöffen des königlichen Stuhls zu Aachen – 2. RKG 1555 – 1556 (1555 – 1556)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., lose; Q 1 – 3.





Aktenzeichen : H 1243/4069
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hilden, Bürgermeister der Stadt Köln, für sich und seineFrau Gertrud, (Kl.: Degenhard von Hall zu Ophoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Rentbriefüber 3000 Rtlr. Die Appellanten hatten von ihren Vorfahren einen Rentbrief über 3000 Rtlr. geerbt, der auf Junker Hall zu Ophoven und seine Güter lautete. Verpfändet waren Einnahmen aus einer Mühle, einer Ölmühle und der Fischerei in der Wupper. Der Appellat behauptet, seine Schwester Gertrud mit 2500 Rtlr. und einer Holzgerechtigkeit zu Rheindorf vertraglich ausgesteuert zu haben, sie aber beanspruchte den Rentbrief für sich. Die Appellanten klagten zunächst in Köln, erhielten die Rente zugesprochen und ließen sie von Hans Degenhard von Hall zu Ophoven ablösen. Darauf klagte Johann Junker vor dem Gericht zu Schlebusch das Pfand ein. Die Appellanten verlangen die Rückverweisung an die erste Instanz, da Junker sich an das Hofgericht in Düsseldorf gewandt habe, bevor in Schlebusch ein Urteil gefällt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Untergericht zu Schlebusch (Hzm. Berg, Amt Miselohe; Leverkusen) (1615) – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1615 – 3. RKG 1616 – 1619 (1607 – 1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Akten des Hofgerichts Düsseldorf in Sachen Johann Junker ./.Hans Degenhard von Hall zu Ophoven (17–48). Pfandzettel 1615 (25f.). Vertrag zwischen Johann Junker und seiner Schwester Gertrud über ihr Erbe 25. Mai 1607 (71–74). Verzicht des Heinrich von Hilden und seiner Frau Gertrud auf Gertruds Erbe 11. Okt. 1608 (75).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 92 Bl., gebunden; Q 1 – 15, 7 Beilagen. Lit.: J. Strange,Nachrichten über Adelige Familien und Güter, Koblenz 1879, S. 14f.





Aktenzeichen : H 1248/4084
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen Hilgers: Dr. Heinrich Johann Hilgers (Heiliger), Köln,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des am 6. Januar 1730 in Köln ledig und ohne Testament verstorbenen nassauischen Rats Johann Philipp Simonis gen. von Ritz, besonders auf Güter zu Pier (Hzm. und Amt Jülich; Kr. Düren). Nach seinem Tod hatte die inzwischen verstorbene Mutter der Appellanten, Maria Anna Hamechers, verwitwete Hilgers, als nächste Angehörige des von Ritz sowohl das Sterbhaus in Köln als auch das übrige Erbe in Köln und im Hzm. Jülich in Besitz genommen. Die Appellaten klagten beim Hohen Weltlichen Gericht in Köln. Da die Mutter der Appellanten ihre Verwandtschaft zu dem Verstorbenen nachweisen konnte, wurde sie am 30. März 1730 gerichtlich im Besitz der Güter bestätigt. Sie verkaufte die Güter zu Pier 1732 an einen Heinrich Groß und seine Frau. 1737 beanspruchte der jül. Untertan Stephan Bardenhewer (Bardenhauer) die Güter als Verwandter des von Ritz vor dem jül.–berg. Hofrat in Düsseldorf für sich. Die Appellanten halten die Vorinstanz für nicht kompetent, da das Sterbhaus des von Ritz und der größere Teil des Nachlasses in Köln seien. Der Hofrat in Düsseldorf entschied dennoch zugunsten seines Mitglieds Fabricius, an den die Güter über Maria Angela von Ritz, verwitwete von der Berg, die Base des Johann Philipp Simonis gen. Ritz, gefallen sein sollen. Das RKG kassierte am 20. Jan. 1747 das Urteil der Vorinstanz, sprach den Appellanten die umstrittenen Güter zu und verwies die Appellaten mit ihrer Erbschaftsklage an das Hohe Weltliche Gericht in Köln.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf (1737) – 2. RKG 1743 – 1748 (1730– 1746)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 20. Jan. 1747 (13). Besitzergreifungsdokumentder Witwe Hilgers 8. Feb. 1730 (Q 6). Urteil des Hohen Weltlichen Gerichts in Köln 31. März 1730 (Q 7). Kaufvertrag der Maria Anna Hamechers, verwitwete Hilgers, und des Heinrich Groß und seiner Frau Maria Claessen über Güter zu Pier 23. Juli 1732 (Q 10). Botenlohnschein (Q 15a). Jül.–berg. Hofratsbericht (176–183).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 192 Bl., lose; Q 1 – 43, Q 21 fehlt, 19 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1249/4085
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbgenahmen Hilgers: Maria Gabriel von Hilgers, verwitwete vonHerrestorff, Anna Franziska von Hilgers, verwitwete von Herwegh, Philipp Joseph Wilhelm Balthasar von Hilgers, Propst zu Münstereifel, Eberhard Anton von Hilgers (Bekl.: deren Pächter)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein Thurnhof genanntes Gut zu Widdersdorf (Weidersdorf; Erzstift Köln, Amt Königsdorf; Kr. Köln). Nach Auffassung der Appellanten ist das umstrittene Gut ein freiadeliger Rittersitz und außerdem am Ende des 17. Jahrhunderts vom kurköln. Hofrat in seinen Freiheiten bestätigt worden. Der Abt von Brauweiler hatte ein Vorkaufsrecht auf Erträge des Gutes geltend gemacht, das von den Appellanten bestritten wird. Entstanden war der Streit Mitte Juni 1780, als zwei Metzger aus Köln namens Koch und Mertens vom Pächter der Appellanten ein Stück Vieh gekauft und bezahlt hatten. Als sie das Vieh auf der Landstraße nach Köln brachten, wurden sie vom Jäger der Abtei Brauweiler angehalten und gezwungen, das gekaufte Vieh abzugeben. Die Metzger klagten beim Hofgericht in Köln, worauf der Abt die Pächter vorlud.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Geistliches Hofgericht in Köln (1780) – 2. RKG 1784 – 1786(1690 – 1785)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Nachweise, daß das umstrittene Gut ein freiadeliges Gut ist,1690 und 1691 (in Q 12). Kautionsschein der Appellanten (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 92 Bl., lose; Q 1 – 22, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1251/4087
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hilcks (Holcks, Hilck, Heilkens)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Erbgüter. Paul Hansen wird im „Instrumentum protestationis“ als Bruder des Heinrich Hilcks bezeichnet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Adam von Horrich (Horich) als Kommissar des Herzogs vonJülich – 2. RKG 1538 (1538)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 13 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 9 Aktenstücke in schlechtem Zustand.





Aktenzeichen : H 1253/4089
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Johann Hillen: Irmgard, Christoffel, Catharina und JohannHillen, Wassenberg, und Ludwig in der Horst, Schultheiß zu Montfort, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine Erbpacht von fünfzehn Maltern Roggen und vier Maltern Hafer und Renten bei Wassenberg. Als Heinrich von der Kraecken, der die umstrittenen Renten als Tutor der unmündigen Kinder seines Halbbruders Johann Hillen verwaltete, starb, veräußerte seine Frau Elbricht die Renten an die Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Wassenberg (Hzm. Jülich, Amt Wassenberg; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) 1557 – 2. Herzog Wilhelm zu Jülich 1557 – 3. RKG 1561 – 1574 (1557 – 1573)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5). Darin: Stammtafel (32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 190 Bl., lose; Q 1 – 13.





Aktenzeichen : H 1254/4097
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Dietrich von Hillensberg (Hillingsberg, Hillensberger), Syndicusder Stadt Aachen, Adolph Herper, Konrad Palandt und Konsorten, Aachen und Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Inventars des Erbes der Appellanten. Schnell erhob Ansprüche auf einen Teil des Erbes der Appellanten, der ihm über seine verstorbene Frau zugefallen sei. Das Ehepaar Dietrich Hillensberg, Zöllner zu Jülich, und Guitgen Klockeners hatte die acht Kinder Wilhelm, der Catharina Unverdorben heiratete, Arnold, Dietrich, Johann, Guitgen, Maria, Catharina und Margarethe, von denen jedes bei der Heirat bestimmte Güter „in dotem“ erhielt. Wilhelm und Catharina erhielten 800 Rtlr. Die Eltern hatten in Jülich eine Wirtschaft „Zum Kaiser“ und Landwirtschaft, aus der sie erheblichen Gewinn gezogen haben sollen. Der alte Dietrich Hillensberg soll ein Rent– und Schuldbuch gehabt haben, in dem er alle Einnahmen (jährlich u. a. über 300 Malter Korn und über 300 Taler) eintrug. Catharina Unverdorben sollte eine Abschrift des Buches erhalten. Der alte Dietrich Hillensberg starb im Herbst 1564, seine Frau blieb noch bis Anfang August 1577 Leibzüchterin der Güter. Nach dem Tode Wilhelm Hillenbergs heiratete seine Catharina Witwe Dr. Martin Schnell und brachte einen Sohn Wilhelm aus der ersten Ehe mit. Schnell argumentiert, daß beim Tod des Kindes dessen Ansprüche als Enkel des alten Dietrich Hillensberg an die Mutter und nach deren Tod an ihn und die gemeinsamen Kinder Johann, Martin und Margaretha Schnell übergegangen seien, und beansprucht nach dem Tode der Guitgen Klockeners und des Johann Hillensberg einen Anteil am Erbe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1578 – 2. RKG 1584 – 1609(1577 – 1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Vormundbestellung für den unmündigen Sohn des Lic.Dietrich von Hillensberg (Q 27). Bd. II: Beschreibung von Grundstücken in der Stadt Jülich (37f.). Schreinsbuchauszug „auf drei Häuser vor St. Stephan“ (118). Testament der Catharina Unverdorben 17. Jan. 1578 (147 – 149). Inventar des Sterbhauses der Guitgen Klockeners, darunter zahlreiche Dokumente wie Rentbriefe ab 1382, 9. Okt. 1582 (209 – 228). Verzeichnis nicht abgelöster Renten 9. Okt. 1582 (232 – 237). Heiratsberedung des Dr. Wilhelm Hillensberg und der Catharina Unverdorben 1. Feb. 1560 (256 – 259). Testament des Dr. Wilhelm Hillensberg 12. Okt. 1564 (271 – 276).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 9 cm, 414 Bl.; Bd. I: Q 1 – 31 außer 11und 21*, Deckblatt des Protokolls fehlt; Bd. II: Q 11 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 1255/4098
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von Hillensberg und seine Frau Anna Maria von Myllendonk
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Störung im Besitz der Herrlichkeit und Sonnenlehens Schönau. Amand von Myllendonk hatte im Sommer 1664 den Schöffen der Herrlichkeit Schönau befohlen, ihm und nicht den Klägern zu gehorchen. Die zu Schönau gehörenden Ländereien begann er zu versetzen und zu verkaufen. Am 9. Dez. 1664 soll Maximilian von Myllendonk mit Bewaffneten Einlaß in Haus Schönau begehrt haben. Er habe gedroht, Hillensberg so zu traktieren, daß „sein Rücken dem Bauch gleich ... und sein Gehirn an der Wand kleben bleiben“ werde. Nach dem Tode des Balthasar von Myllendonk am 8. März 1629 hatte Amand von Myllendonk, der Schwager und Bruder der Kläger, seinen Vater zu Frohnenbruch (bei Kamp–Lintfort, Kr. Moers) bestattet. Währenddessen nahm Adolph von Myllendonk das Haus Schönau mit Waffengewalt in Besitz, verjagte die jetzigen Appellanten und Appellaten, die Erben Balthasars, und behielt das Haus bis zu seinem Tode 1642. Seit 1642 hielten die Kläger die Herrlichkeit. Das RKG wies am 7. Juli 1671 die Klage zurück und legte den Klägern die Herausgabe des Hauses Schönau an Amand von Myllendonk auf. In der Folge stritten die Erben der Beklagten um den Besitz von Schönau.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non offendendo sine, de non turbando cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1665 – 1769 (1545 – 1772)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Lehnsbrief über Schönau für Amand von Myllendonk 21.März 1629 (Q 12). Zeugnis des Statthalters von Schönau über Landverkäufe 1652 (Q 14). Pachtzettel des Adolph von Hillensberg mit Johannes Bischoffs und seiner Frau über einen Hof beim Haus Schönau 1663 (Q 27) sowie verschiedene Pachtzettel über Land. Vertrag zwischen den Brüdern Amand und Maximilian von Myllendonk 6. April 1663 (Q 48). Zeugnis der Schöffen der Herrlichkeit Horst über Haus Schönau ab 1629 (Q 72). Bd. III: Auszug aus dem Vertrag von 1663 wie Q 48 (Q 86). RKG–Urteil vom 7. Juli 1671 (Q 92). Testament des Balthasar von Myllendonk 6. März 1629 (Q 94 und 97). Zeugenaussagen (Q 117 und 171). Designatio expensarum (Q 184). Bd. IV: Inventar des Hauses Schönau 1696 (Q 202). Designatio expensarum (Q 204). Schadensaufstellung (Q 211). Verschiedene Inventare des Hauses Schönau (Q 215 – 217). Bd. V: Vertrag zwischen Balthasar von Myllendonk und seinem Bruder Craft über den elterlichen Nachlaß 6. Nov. 1589 (Q 238). Aufstellung der Einkünfte des Hauses Schönau (Q 241). Getreidepreise in Aachen 1712/13 (Q 259). Stammtafel Myllendonk – Brauhoff – Blanche (Q 270). Bd. VI: Stammtafel: Nachkommen des Gotthard von Myllendonk zu Ghoor (Goer, Niederlande) und Frohnenbruch und der Maria zu Brederode (in Q 297). Zeugnis der Aachener Schöffen Gerhard von Ellerborn und Wilhelm Rikalt von Schwarzenberg über die Abstammung der Familie von Brauhoff (Brawhoff) und über das Wappen der Familie, mit Zeichnung des Wappens (Q 308). Bd. VII: Status perceptorum (Einnahmen) des Herrn von Blanche aus der Reichsherrschaft Hörstgen (Kamp–Lintfort, Kr. Moers) und vom Rittersitz Frohnenbruch im Winter 1758/59, mit Angaben über die Abgaben der Juden (zwölfFamilien) (Q 404 – 409). Inventar des Rittersitzes Frohnenbruch 1759 (Q 410, Q 436). Schreiben Karls V., das einen Stephan von Blanche als Ritter ausweist, 3. Juni 1545 (in Q 432). Bd. VIII: Abgaben der Schutzjuden der Herrschaft Hörstgen mit hebräischen Unterschriften 1758 (Q 449). Zeugnis der Schöffen von Hörstgen über Getreidepreise 1759 (Q 457). Auszug aus dem Lagerbuch der Herrschaft Hörstgen über Benden und Wiesen des Schlosses Frohnenbruch (Q 463). Versteigerungsprotokoll (u. a. Holz) 1762 (Q 505). Abstammung des Gottfried von Blanche zu Schönau in sieben Generationen bis zu Wilhelm Graf zu Neuenahr (Q 514). Prozeßkosten (Q 518).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bde., Bd. I (Protokoll) fehlt; Bd. II – VIII gebunden, 37 cm,2095 Bl.; Bd. II: 196 Bl.; Q 1 – 79, Q 2 fehlt; Bd. III: Bl. 197 – 474; Q 80 – 184; Bd. IV: Bl. 475 – 778; Q 185 – 226a; Bd. V: Bl. 779 – 1049; Q 226b – 279; Bd. VI: Bl. 1050 – 1353; Q 280 – 359; Bd. VII: Bl. 1354 – 1711; Q 360 – 439; Bd. VIII: Bl. 1712 – 2095; Q 440 – 534, 5 Beilagen. Lit.: Heimatblätter des Landkreises Aachen 24 (1968), Heft 1, S. 13 – 14. H. J. Gross, Schönau, in: Aus Aachens Vorzeit 9. Jg. (1896) S. 102ff.





Aktenzeichen : H 1256/4099
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Andreas von Hillensberg als Erbe des Heinrich von Büchel (Buchel),Aachen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein Gut zu Vettweiß (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Düren) aus dem Nachlaß der Catharina von Hackenbrock. Der Appellant bestreitet die Angaben des Appellaten, die Erblasserin sei kinderlos verstorben. Mit Johann von Büchel habe sie einen Sohn Konrad gehabt, der Eva von Beeck heiratete und einen Sohn Gotthard hatte. Dieser Gotthard sei kinderlos verstorben, habe aber seiner Base Magdalena von Büchel 2000 Goldgulden und 1000 Taler kölnisch vermacht und dafür das umstrittene Gut zu Vettweiß als Pfand eingesetzt. Magdalena von Büchel setzte ihren Mann Wilhelm von Streithagen testamentarisch als Universalerben ein. Nach Magdalenas kinderlosem Tod heiratete er Johanna von Eys gen. Beusdael. Die gemeinsame Tochter Angela heiratete den Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1697 –3. RKG 1699 – 1700 (1584 – 1700)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Testament des Gotthard von Büchel 9. Feb. 1584 (Q 12).Bd. II: Stammtafel von Weiß (Weys) – von Söller – von Goer – von Eller (51 – 52).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm, 206 Bl.; Bd. I: lose; Q 1 – 22 außer 10* und 18*,Q 6 fehlt; Bd. II: Q 18* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 1259/4105
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina von Hillesheim, verwitwete de Planti, Kaltenborn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Lehen Kaltenborn, das der Appellat wegen des Fehlens männlicher Erben als heimgefallen betrachtet. Am 25. März 1641 hatten Heinrich Francken, der Regens des Laurentianum in Köln, wegen rückständiger Zinsen aus einem Kapital von 200 Rtlr. und 100 Königstalern, und Heinrich Waldbott von Bassenheim zu Königsfeld wegen einer ihm von Anna Gertrud von Binsfeld, Witwe des jül.–berg. Hofratspräsidenten [Eremund] von Orsbeck, zugefallenen Verschreibung von 360 Rtlr. beim Hofrat zu Bonn um Immission in das der Appellantin und ihrer Schwester Johanna Maria gehörende Gut gebeten. Am 18. Juli 1646 wurde die Immission ausgesprochen, vom Amtmann zu Nürburg vollzogen, später jedoch wieder aufgehoben. Die Appellantin gibt an, der Herzog von Jülich als Oberlehnsherr habe nie die notwendige Zustimmung gegeben, daß das Gut zur Schuldentilgung herangezogen werden könne. Dagegen behauptet der Appellat, Kaltenborn sei als Afterlehen von Burgbrohl kurköln. Lehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat Bonn 1641 – 2. RKG 1658 – 1685 (1463 – 1683)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Reversal des Hans Daniel von Hillesheim zu Kaltenbornwegen 1000 Rtlr. 12. Mai 1607 (Q 14) und 28 Dez. 1612 (Q 15). Sechs Reversale über Kaltenborn 1463 – 1603 (Q 20, Q 47, Q 52, Q 53). Auszug aus dem Kölner Privilegium de non appellando von 1570 (Q 24). Originalschreiben des Herzogs von Jülich, daß das Lehen Kaldenborn ein Afterlehen des Hauses Burgbrohl sei, mit Siegel, 7. Dez. 1566 (Q 29). Bd. II: z. T. dieselben Beweismittel wie in Bd. I.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 9 cm, 410 Bl.; Bd. I: Q 1 – 68 außer 7und 11*, Protokoll doppelt; Bd. II: Q 7 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 1260/4107
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Konrad von Hillesheim und Konsorten: Johann von Lützerode (Lutzenradt) im Namen seiner Frau Margerethe von Auel (Auwell)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Daniel von Hillesheim, bestehend aus adeligen Erb– und Stammgütern im Erzstift Köln im Amt Nürburg, 1000 Goldgulden in der Reichsherrschaft Olbrück, Gütern im Erzstift Trier in den Ämtern Daun (Haus Nohn) und Hillesheim, in Eschweiler (Herzogtum Jülich, Amt Münstereifel) und in der Herrschaft Kerpen. Margarethe von Auel (Auwell) ist die Tochter von Maria von Hillesheim, einer Schwester Konrads. Die Kläger beanspruchen das Erbe als Neffe und Nichte des Verstorbenen, weil Daniels 1563 mit Judith von Katterbach geschlossene Ehe kinderlos geblieben und für diesen Fall in der Heiratsberedung der Rückfall an die Familien festgelegt worden sei. Außerdem habe Daniel ihnen die Güter in einer „donatio inter vivos“ vermacht. Der Beklagte hält die Güter als unehelicher Sohn „weniger dan mit Recht, allein de facto“ in Besitz. Er bestreitet die Zuständigkeit des RKG und verlangt die Verweisung an das kurtrier. Hofgericht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1595 – 1616 (1594 – 1600)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verzeichnis über im April/Mai 1594 verschwundene Gegenstände aus dem Erbe (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 46 Bl., gebunden; Q 1 – 7.





Aktenzeichen : H 1261/4108
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Caspar Wilhelm von Hillesheim zu Ahrenthal, pfälz. GeheimerRat und Regierungspräsident
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Wiedereinlösung des Rittersitzes Berkum (Erzstift Köln, Oberamt Bonn, Amt Godesberg–Mehlem; Rhein–Sieg–Kr.). Die Kreuzbrüder zu Köln hatten an Wilhelm von Hillesheim zu Niederbach eine Forderung von 1300 Rtlr. auf den hillesheimischen Sitz. Wegen nicht gezahlter Pensionen wurde der Rittersitz mit einem Wert von angeblich 4000 Rtlr. am 9. Juni 1681 versteigert. Der Appellat erwarb ihn für 2100 Rtlr., jedoch mit der Klausel, daß dem Schuldner Jahr und Tag zur Wiedereinlösung bleiben sollten. Der Vater des Appellanten, Franz Dietrich von Hillesheim, lag zu diesem Zeitpunkt auf dem Totenbett. Er starb wenige Tage später und hinterließ zwei unmündige Söhne. Als der ältere Sohn erwirkte der Appellant 1704 beim Hofrat in Köln die Anordnung der Wiedereinlösung. Strittig ist die Frage der Anrechnung der über die Zinsen bezogenen Erträge aus dem Gut auf das Ablösungskapital hinaus. Das RKG bestätigte am 18. Sept. 1782 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn 1698 – 2. RKG 1717 – 1793 (1657 –1793)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 18. Sept. 1782 (14). Bd. II: Zinsberechnungen 1681 – 1716 (Q 16). Bd. III: Rentbrief der Kreuzbrüder in Köln über jährlich 65 Rtlr. für Wilhelm von Hillesheim und seine Frau Catharina geb. Syberg zum Busch 27. Aug. 1657 (S. 19 – 34). Verschiedene Rechnungen über Zinsen, Erträge und Kosten (S. 180 – 191, 223 – 241, 327 – 334, 357 – 365 und öfter). Zeugenaussagen (S. 450 – 490).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 16 cm; Bd. I: 15 Bl., Protokoll; Bd. II: 164 Bl.; Q 1 – 47außer 33, 8 Beilagen; Bd. III: 1135 Seiten; Q 33 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 1262/4109
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Caspar Wilhelm von Hillesheim zu Ahrenthal, pfälz. GeheimerRat und Regierungspräsident, Düsseldorfund Heidelberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ungeschmälerte Nachfolge im Lehen Sünsbruch. Johannes von Hillesheim hatte mit seiner Ehefrau Catharina von Ulenbroich einen Ehevertrag geschlossen, demzufolge er 1540 mit dem Mann– und Sattellehen Sünsbruch „suo et uxorio nomine“ belehnt worden war. Anschließend wurden sein Neffe Adolph, später Wilhelm und dann Franz Dietrich von Hillesheim, Großvater und Vater des Appellanten, investiert. Dem Appellanten war ein Mutschein erteilt worden. Laut Ehevertrag sollen die Schwestern Ulenbroich keine Ansprüche mehr auf das Lehen gehabt haben. Wilhelm von Hilllesheim hatte das Gut dem unehelichen Sohn („Lehens unfähiger Bastard“) seiner Schwägerin Anna von Ulenbroich, Ernst von Bodelschwingh (Bolswein, Bollschwing), für einige Jahre verpachtet, woraus dieser einen Erbanspruch ableitete und daraufhin am 7. Juli 1559 ebenfalls investiert wurde. Wilhelm von Hillesheim klagte dagegen in Kleve. Während dieses Prozesses klagte Regierungsrat Friedrich von Heiden gegen Bodelschwingh bzw. dessen Erben Hans Georg Seidler wegen einer Schuldforderung über 651 Rtlr., die schließlich aus dem Lehen Sünsbruch beglichen wurden. Der Appellant fordert die Belehnung mit dem noch von den Erben Seidler gehaltenen Lehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve – 2. RKG 1720 – 1740 (1532 – 1740)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile des Hofgerichts Kleve 16. Feb. 1720 (Q 4), 13. Juli 1717(Q 7). Auszug aus dem Ehevertrag des Johannes von Hillesheim und der Catharina von Ulenbroich 1532 (Q 8). Stammtafel von Meerscheid gen. Hillesheim, mit Daten der Belehnungen mit Sünsbruch (Q 9). Botenlohnschein (92).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 92 Bl., lose; Q 1 – 27, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1263/4111
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Caspar Wilhelm von Hillesheim zu Ahrenthal, pfälz. GeheimerRat und Regierungspräsident, Düsseldorfund Heidelberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderung von 7740 Rtlr. Kapital und 13649 Rtlr. Zinsen. Der Appellant hatte das Geld dem Vater des Appellaten, Werner Melchior von Cortenbach zu Altenhagen in der Grafschaft Mark, geborgt. Fraglich ist, ob Werner Melchior und sein Sohn ein Erbrecht am Haus Altenhagen hatten. In der Vorinstanz war Hillesheim unterlegen, weil er den Termin zur Vorlage eines Beweises nicht einhalten konnte. Es ging um den Beweis der Aufschwörung des Vaters des Appellaten von dem Rittersitz Altenhagen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve – 2. RKG 1733 – 1776 (1713 – 1740)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Hofgerichts Kleve 18. Juli 1733 (Q 4). Forderungendes Appellanten. Urteil des Hofgerichts Kleve 10. Feb. 1733 (Q 7). Auszug aus der kurbrandenburgische Ordnung die Verbesserung des Justizwesens betreffend vom 21. Juni 1713 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 46 Bl., lose; Q 1 – 14, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1265/4115
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Ernst Gottfried von Hillesheim
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Vollstreckung des vom RKG bestätigten Urteils der Beklagten den Lüxheimer Zehnt (Lüxheim: Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren) und den Bauweiler Hof (Hzm. Jülich, Unterherrschaft Gladbach) betreffend. In zwei getrennten Prozesses war die Freifrau von Palandt vor dem jül.–berg. Geheimen Rat 1729 und 1741 und in anschließenden Appellationsprozessen am RKG unterlegen. Der Kläger hatte Forderungen des Bernhard Schleusgen und des Laurentianer Gymnasium in Köln an die Witwe Palandt befriedigt und erfolgreich aufErsatz durch die umstrittenen Güter geklagt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo propriam sententiam die prima februarii1729 in causa Bernardi Schleusgen contra von Paland latam et in camera imperiali confirmatam sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1779 – 1787 (1729 – 1782)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil vom 1. Feb. 1729 (Q 4). RKG–Urteil vom 14. Sept. 1774in Sachen verwitwete von Palandt zu Maubach und Konsorten, modo deren Alldialerben von Spieß ./. Bernhard Schleusgen und Konsorten, die intervenierende kurpfälz. Mannlehenkammer Düsseldorf und den Grafen von Hillesheim (Q 6). Urteil des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf in Sachen Gebrüder von Hillesheim als Inhaber der Unterherrschaft Gladbach Cessionario nomine des Laurentianer– Gymnasium in Köln und Bernhard Schleusgen ./. Freiherrn von Spieß zu Maubach 20. Juni 1778 (Q 7). Botenlohnschein (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 107 Bl., lose; Q 1 – 25, 3 Beilagen. Vgl. RKG (P113/159) und RKG (P 114/160). Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 10, Köln 1871, S. 116ff.





Aktenzeichen : H 1271a/4146
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Reinhard Hymmen (Hymen) und die Erben des Dr. Johann Stephan (Steffens), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Injurienklage. Anspruch auf öffentlichen Widerruf und je 2000 Goldgulden Schadenersatz. Am 21. Dezember 1601 sollen Johann vom Heidt gen. Hüngerkausen und Johann Stephans (der Jüngere) zu Kaldenbach wegen ihres Rechtsstreits gegen Johann von Steinrath (Steinraidt) den Appellaten in seiner Wohnung in Köln aufgesucht haben. Ohne Grund habe dieser sie dann schwer beleidigt. Er soll behauptet haben, Johann Stephans gleichnamiger Vater und Onkel (Dr. Reinhard Hymmen) hätten über ihn falsches Zeugnis abgelegt und ihn als „ehrlos, ehrvergessen und verlogen“ bezeichnet. Anschließend habe Wilhelm von Waldenburg gen. Schenkern sie auch noch mit einem Dolch bedroht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Weltliches Gericht Köln 1602 – 2. RKG 1608 – 1612(1602 – 1611)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 166 Bl., lose; Q 1 – 13.





Aktenzeichen : H 1272/4147
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans Himmel im Namen seiner Frau Margareta, Tochter des ClemensBon, Solingen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte der Güter des Clemens Bon in und bei Solingen und die Erträge seit seinem Tod. Am 11. Juli 1548 hatten Clemens Bon und die Kinder des Hans (Hennesken) Millen als Erben der Ursula Millen, Clemens’ erster Frau, einen Vertrag geschlossen, in dem Clemens ein Stück Land und eine jährliche Rente von fünf Talern zugesprochen erhielt. Clemens starb 1554 und hinterließ seine zweite Frau Catharina Schoeler und die gemeinsame Tochter Margareta. Die Appellaten beanspruchten die Güter, da Clemens nach dem Tode seiner ersten Frau nur Leibzüchter gewesen sei. Die Appellanten vertreten den Standpunkt, nach Clemens’ Tod sei Catharina Schoeler Leibzüchterin und Margareta die Erbin.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Räte und Kommissare des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleveund Berg 1565 – 2. RKG 1569 – 1575 (1548 – 1575)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag von 1548 (62 – 66). Zeugenaussagen (107 – 144).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 165 Bl., lose; Q 1 – 16.





Aktenzeichen : H 1273/4152
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Reinhard Hymmen und seine Frau Catharina von Steinrath (Steinrodt)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Klägerin auf den fünften Teil der mütterlichen Erbgüter, den ihr Bruder ihr vorenthält, und anderem das vom Abt von Werden lehenrührige Gut Marten, und Anspruch auf Unterhaltszahlungen und Aufwandsentschädigung. Die Eheleute Wilhelm von Steinrath und Agnes von der Leyen (gestorben 1577) hinterließen ihren fünf Kindern Roland, Agnes, Catharina, Anna und Johann verschiedene Güter. Johann nahm nach dem Tod der Mutter alles in Besitz. Die Kläger verkauften ihren fünften Teil 1586 an Jost Lixfeld, den wittgensteinischen Amtmann zu Homburg. Die Klage wird am RKG erhoben, weil die Güter teils im Herzogtum Berg, teils in der Grafschaft Mark liegen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1587 – 1616 (1587 – 1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Aufstellung der vom Ehepaar Wilhelm von Steinrath und Agnesvon der Leyen hinterlassenen Güter (Q 4). Zeugenaussagen vor der kaiserlichen Kommission (Q 29). Vergleich zwischen den streitenden Parteien 26. August 1596 (Q 34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 175 Bl., Q 1 – 42, Q 3a und b, 4 Beilagen. Lit.: KurtNiederau, Zur Geschichte des bergischen Adels. Die v. Bruchhausen = v. Steinrath, in: ZBGV 85 (1970/1972) S. 103ff.





Aktenzeichen : H 1286/4184
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Haus– und Hobsleute der Bauerschaften Hinsel und Holthausen(Reichsstift Essen) und Johann von Vittinghoff gen. Schell (Schelen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das „ius pascendi“ oder den „Weidtgang“ auf den Weiden bei Breien oder Brehen (?) in der „oberruhrischen Mark“. Die Appellanten behaupten, das umstrittene Land gehöre zum adeligen Haus Schellenberg (uffm Berge) und damit dessen Eigentümer Johann von Vittinghoff gen. Schell (Schele). Seit undenklichen Zeiten hätten die Eigentümer den sechs Erbhöfen das freie Weiderecht eingeräumt. Die Kapitularinnen besaßen in der Mark zwei Pachtgüter und zwei Kotten, denen der freie Weidgang nicht zugestanden haben soll. Der Vogt hatte dort keinerlei Besitz. Die Appellaten hatten den Appellanten als ihren Hobs– und Pachtleuten einen Tausch der Weiden „des Brehens uff dieser Seit der Ruhren negst dem Heisinger Holtz gelegen“ verordnet, den die Appellanten jedoch nicht akzeptierten. Die Kapitularinnen klagten darauf aufHeimfall sämtlicher Güter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hermann Pinkernell gen. Schulten und Johann Strattmann alsdelegierte Richter von Rellinghausen 1618 – 2. RKG 1619 – 1631 (1618 – 1625)
Beweismittel : (7) Beweismittel: In der Klageschrift zahlreiche Namen von Höfen und Kotten mitAngabe der Besitzer (Q 13). Designatio expensarum (117 – 119). Zeugenaussagen (316 – 343).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 396 Bl., lose; Q 1 – 19, 3 Beilagen. Lit.: Ludwig Pothoff,Schloß Schellenberg, in: Die Heimatstadt Essen Jahrbuch 1962/63, S. 127. Rolf von Vietinghoff gen. Scheel, Der westfälische Stamm des uradeligen Geschechtes von Vittinghoff, von Vietinghoff und von Schell, in: Das Münster am Hellweg 14. Jg. (1961) S. 138.





Aktenzeichen : H 1288/4189
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hintz, Kirchspiel Kirsmich (?), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein elterliches Gut im Wert von 500 Talern. Umstritten ist die Frage, ob die Mutter des Appellanten Leibzüchterin oder Eigentümerin des Gutes und somit Johann Schwalm erbberechtigt war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Kirsmich auf Unterweisung durch Schultheiß undSchöffen zu Jülich 1552 – 2. RKG 1553 – 1554 (1552 – 1554)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 31 Bl., lose; Q 1 – 4.





Aktenzeichen : H 1295/4277
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ludwig von und zum Hirschhorn
Sachverhalt : Streitgegenstand: Bestätigung eines Vergleichs über das Vermögen der Mutter des Klägers und Schwiegermutter des Beklagten, Maria von Hirschhorn, geb. von Hatzfeldt. Am 7. März 1612 vereinbarten die Schwäger, daß Adrian Borck als Mitkläger gegen Maria von Hirschhorn wegen Abrechnung fünfundzwanzigjähriger Vormundschaft akzeptiert wurde, Ludwig von Hirschhorn dagegen das erhielt, worauf seine Schwester Elisabeth verzichtet hatte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Confirmationis Vertrags und obligationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1612 – 1613 (1612)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verträge der Kontrahenten (bzw. wechselseitige Obligationen) 7.März 1612 (3 – 6 und 13 – 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 16 Bl., lose; Protokoll und 6 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 1298/4309
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob zum Hirtz und Ingermann von der Whae
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Pier (Hzm. und Amt Jülich; Kr. Düren) aufUnterweisung durch Schultheiß und Schöffen zu Jülich – 2. RKG 1548 (1548)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 1 – 2.





Aktenzeichen : H 1307/4343
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hochs (Hoichs), Eschweiler
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf– 2. RKG 1566 (1566)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 1 – 2.





Aktenzeichen : H 1313/4356
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Hochhausen für sich und als Anwalt der Trine (Katharina),Witwe des Thewes (Matthäus) Hochhausen, und ihrer Kinder Heinrich, Christine und Else, Essen, später Broich, und Johann Hochhausen im Namen seiner Frau Stiene, Essen, (Bekl.: Thewes Hochhausen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Inventarisierung und Teilung der väterlichen Erbschaft. Heinrich Hochhausen hatte beim Offizial in Köln gegen seinen Bruder Thewes geklagt. Die Appellanten sind als Rechtsnachfolger des Thewes der Meinung, die Sache habe nicht vor das geistliche, sondern vor das weltliche Gericht gehört. Nach dem Tode ihres Mannes zog Trine Hochhausen in die Herrlichkeit Broich. Von dort habe sie nicht nach Köln geladen werden können. Außerdem habe sie alle Rechte am Haus oder Pachtgut Hochhausen ihrem Schwiegersohn Johann übergeben. Dennoch verhandelte der Offizial weiter gegen sie und fällte ohne Zutun des ihm verordneten Assessors ein Urteil, wonach die Appellanten die geforderte Erbschaft oder 1000 Rtlr. plus 271 Rtlr. anderer Schulden zahlen sollten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1590 – 2. RKG 1597 – 1605 (1590 – 1600)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen vor dem Offizial in Köln (Q 2b). Bestellung desLic. Heinrich Reck, Dechanten von St. Georg in Köln, zum Assessor des Offizials durch ErzbischofErnst 19. Aug. 1596 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 173 Bl., lose; Q 1 – 8, Q 2a und b.





Aktenzeichen : H 1314/4357
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hochhausen (Hogehaus), Essen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der appellatischen Forderung über 6089 Gulden, 6 Stüber (Stuiver) brabantisch aus gemeinsamem Handel und Zinsen seit 1594, 200 Gulden Frachtgeld sowie Offenlegung sämtlicher Geschäftspapiere. Die Kontrahenten hatten am 11. Juni 1592 in Luxemburg eine „Societet“ errichtet. 1593 verkaufte Hochhausen dem Herzog Franz von Sachsen Ausrüstung für ein Regiment von zwölf Fähnlein. Die Lieferung nach Osnabrück und Soest wurde jedoch nicht bezahlt. Für die Ausrüstung zweier weiterer Regimenter blieb er die Abrechnung schuldig. Hochhausen beantwortete Hertzfelders Klage seinerseits mit einer Gegenklage über 800 Kronen wegen einer anderen Lieferung und forderte ebenfalls Rechnungsablage.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Magistrat Essen 1594 – 2. RKG 1602 – 1603 (1594 – 1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz (Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 6,5 cm, 303 Bl.; Bd. I: 56 Bl.; Q 1 –11, 8 Beilagen; Bd. II: 247 Bl.; Vorakten (als Q 12 und 13 im Protokoll vorgesehen), darin: verschiedene Rechnungen.





Aktenzeichen : H 1315/4358
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adriana von Hochkirchen zu Neuerburg, Witwe des Damian Schellartzu Obbendorf, Frau zu Gürzenich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Herrlichkeit Gürzenich (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Düren). Die Witwe erhebt Ansprüche aufgrund ihres Ehevertrages und des Testaments ihres am 9. Juni 1612 verstorbenen Mannes gegen ihre Schwäger.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf (1612) – 2. RKG 1613 (1612 –1613)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., lose; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 1317/4360
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Winand von Hochkirchen zu Neuerburg, Amtmann zu Randerath (Hzm. Jülich), und Konsorten: Gebrüder Johann Wilhelm und Hieronymus Dietrich von Mirbach, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß der Catharina von Drimborn, und zwar sowohl die Güter, die sie mit in die Ehe gebracht hatte, nämlich das Haus Ruhrkempen, den „Meiswinkel“ im Land von Wassenberg, ein Haus in Heinsberg, Fahrzinse in Köln und andere Güter, als auch die im Ehe– und Witwenstand erworbenen Güter. Catharina von Drimborn, Tochter des Johann von Drimborn und der Gertrud von der Ehren und Erbtochter von Ruhrkempen, starb 1610. Sie überlebte ihren Mann Johann von Hanxleden, den gleichnamigen Sohn, den gleichnamigen Enkel, ihre Schwiegertochter Margarethe von Troisdorf (Trosdorf) und den ersten Mann ihrer Enkelin Anna, Johann von Mirbach zu Tegelen. Der Appellat Arnold ist Annas Sohn aus zweiter, die Appellanten Kinder bzw. Enkel aus Annas erster Ehe. Die Appellanten berufen sich auf Kap. 74 der jül.–berg. Landordnung. Arnold von Randerath sei nach Annas Tod lediglich Leibzüchter gewesen, sein Sohn Johann also nicht erbberechtigt. Dieser dagegen beruft sich auf den Ehevertrag seiner Eltern vom 24. Feb. 1609, wonach ein Sohn aus dieser Ehe das Haus Ruhrkempen erben sollte. Das RKG wies die Appellation am 6. Nov. 1668 zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1659 – 2. RKG 1664 – 1668(1428 – 1665)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 6. Nov. 1668 (5). Zession der Ansprücheauf die umstrittenen Güter von Hieronymus Dietrich von Mirbach an seinen Bruder Johann Wilhelm und dessen Frau Maria Barbara von und zu Harff 5. Juli 1664 (Q 5). Bd. II: Ehevertrag zwischen Johann von Randerath zu Horrig (Horrich) und Anna von Hanxleden 24. Feb. 1609 (144 – 157). Ehevertrag zwischen Hieronymus von Hochkirchen und Catharina von Mirbach 6. Aug. 1624 (157 – 167). Stammtafel Drimborn – Hanxleden – Mirbach mit Erläuterungen (791ff., 1040). Inventar von Renten und Briefen, die zum Haus Ruhrkempen gehören (926 – 941). Zahlreiche Angaben über Ernteerträge, Rechnungen, Rentbriefe zu den umstrittenen Gütern seit 1441. Bd. III: Zeugenaussagen (1126 – 1413). Verzeichnis von 112 Beweismitteln, z. B. Eheverträge, Rentverschreibungen, Pachtverträge, Rechnungen, Vergleiche, Zeugnisse, Aufstellungen von Zubehör der umstrittenen Güter, Urteile und Testamente (Johann von Hanxleden) 1428 – 1664 (1415 – 1437), anschließend diese Beweismittel im Wortlaut (1437 – 2003). Bd. IV: z. T. die gleichen Beweismittel.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 37 cm, 2353 Bl.; Bd. II – IV gebunden; Bd. I: 78 Bl.,lose; Q 1 – 20 außer 14, 1 Beilage; Bd. II: Bl. 1 – 1125; Q 14a; Bd. III: Bl. 1126 – 2003, bis Blatt 1215 beschädigt; Q 14b; Bd. IV: 272 Bl.; Q 14c. Vgl. RKG (R 176/3516).





Aktenzeichen : H 1320/4366
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hochstein und Konsorten: Peter Braun, Leonhard Thomas, Johann Peltzer und Mewiß von Weldorf als Erben des Gerhard Hungers aus Gevenich (Hzm. Jülich, Amt Boslar), (Kl.: Hermann Hochstein)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf „patrimonial Stockgüter“ im Gericht Boslar, die Gerhard Hungers von seinem Vater Thomas Hungers geerbt hatte, nämlich zwei während des Prozesses verfallene Häuser in Gevenich, die einst 300 Taler wert waren, etwa 14 Morgen Land zu je 60 Talern sowie mehrere Holzgerechtigkeiten im Gesamtwert von 1210 Talern, u. a. im Barkholzer Busch. Das RKG wies die Klage am 18. Aug. 1591 als desert an die Richter voriger Instanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Boslar 1578 – 2. Hauptgericht Jülich 1582 – 3. Kommissare des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf 1584 – 4. RKG 1590 – 1594 (1578 – 1595)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 2. Instanz 1589 (Q 5). Beschreibung der umstrittenenGüter durch Vogt und Schöffen von Boslar (36f.). RKG–Urteil 18. August 1591 (44f.). Designatio expensarum (46f.). Vorakten, darin: Zeugenaussagen (63ff., 240ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 512 Bl., gebunden; Q 1 – 6, 18 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1322/4368
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Hermann Hochstein, Untersiegler des geistlichen Gerichts in Kölnund Kanoniker von St. Kunibert in Köln, später Eberhard Hochstein, liberalium artium magister
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Vollziehung eines vom Kölner Offizial gegen Karl Weyen und den Grafen von Reifferscheid als Intervenienten gefällten Urteils über die St. Katharinen–Vikarie in der Pfarrkirche zu Glehn (Erzstift Köln, Amt Erprath und Hülchrath; Kr. Grevenbroich). Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Graf habe als Stifter das ius patronatus. Der Vater des Grafen habe einst einen Anton Kloitt präsentiert, der die Vikarie bis zu seinem Tode innehatte. Ihm folgte ein Reinhard von Caster. Der jetzige Graf habe beim Tode seines Vaters als ältester Sohn weltlichen Standes das „ius praesentandi“ geerbt und zuerst Andreas Hoppenbreuer, dann Gerhard Metz und nach dessen Tod Karl Weyen eingesetzt. Darauf habe der Kläger in Abwesenheit des Grafen beim Dechanten von Neuss seine Investitur in das Benefizium betrieben. Die Einnahmen der Vikarie bestanden aus dem Ertrag von Land im Amt Liedberg, den Weyen von den Pächtern einziehen ließ. Hochstein klagte beim Offizial und erhielt auf Anweisung des päpstlichen Legaten Coriolanus die Vikarie zugesprochen. Am 23. März 1603 zedierte Hermann Hochstein seine Ansprüche an Eberhard Hochstein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Executorialium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1601 – 1606 (1594 – 1606)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Kölner Offizials (16f.) Investitur des Hermann Hochstein mit der Vikarie durch den Dechanten von Neuss, lateinisch, 1. Okt. 1597 (Q 9). Exekutionsmandat des päpstlichen Legaten Coriolanus für Hochstein 22. Sept. 1600 (Q 11). Zeugnisse der Schöffen zu Liedberg über Klagen der Pächter wegen Pfändungen 15. Nov. 1601 (Q 15, Q 17, 98f.). Zessionsdokument 23. März 1603 (95). Angaben über den Ertrag der umstrittenen Güter und deren Verbleib (99 – 102). Getreidepreise in Köln 1598 – 1604 (111f.). Taxatio expensarum (113f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 114 Bl., lose; Q 1 – 26, 13 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1323/4370
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna Clara geb. von Blankart zu Alsdorf, Witwe des PhilippKarl von Hochsteden, verwitwete von dem Bongart, (Bekl.: Philipp Karl)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf die Leibzucht an den unbeweglichen Lehen– und Erbgütern des Karl Lothar von dem Bongart zur Heiden sowohl im Erzstift Köln als auch im Hzm. Jülich. Unter Berufung auf seinen eigenen und den Ehevertrag zwischen Ferdinand von dem Bongart zur Heiden und Maria von Nesselrode vom 3. März 1657 hatte von Leerodt aufZahlung der Zinsen für die Mitgift seiner Frau und auf zwei Drittel der Güter des Karl Lothar von dem Bongart geklagt. Ein Drittel habe seine Frau geerbt, ein weiteres Drittel habe ihre Schwester Anna Wilhelma Louisa ihr zediert. Die Vorinstanz hatte die Appellantin zur Zahlung von jährlich 300 Rtlr. vom Zeitpunkt der Eheschließung des von Leerodt mit Maria Catharina Margaretha von dem Bongart bis zum Tode ihres ersten Mannes Karl Lothar von dem Bongart zur Heiden und zur Herausgabe eines Drittels der Erbschaft von Heiden verurteilt. Umstritten ist, ob ein Schriftstück als Ehevertrag zwischen dem Appellaten und seiner Frau angesehen werden kann, oder ob es sich lediglich um ein Versprechen („Reversal“) des Karl Lothar von dem Bongart handelt. Das RKG sprach der Appellantin am 13. Feb. 1713 die Leibzucht an den umstrittenen Gütern zu. Der Versuch einer Revision scheiterte offenbar.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1694 – 2. RKG 1700 – 1713(1303 – 1713)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 13. Feb. 1713 (7f.). Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium (Q 17). Urteil Düsseldorf 1699 (Q 18). Quittung des Wolfgang Werner Joseph von Leerodt über empfangene Aussteuer seiner Frau (Q 24). Auszug aus der kölnischen Rechtsordnung über Erbrecht (Q 28f.). Auszüge aus dem Ehevertrag zwischen Ferdinand von dem Bongart zur Heiden und Maria von Nesselrode zum Stein 3. März 1657 (Q 30f.). „Reversal“ des Karl Lothar von dem Bongart und seiner Frau Anna Clara 13. Juli 1686 (Q 32). Bestätigung der Leibzucht für die Appellantin durch Herzog Johann Wilhelm 14. Jan. 1697 (Q 34). Nachweise, daß von Leerodt der Erbe des Karl Lothar von dem Bongart zur Heiden ist, 1694 – 1699 (Q 35 – 37). Rationes decidendi der Vorinstanz (Q 38). Rationes decidendi, originalverpackt (307). Bd. II: Ehevertrag des Karl Lothar Melchior Adolph von dem Bongart zur Heiden und der Maria Anna Clara von Blankart 17. Dez. 1681 (14 – 29). Wechselseitiges Testament der beiden (29 – 40) und Zusatz des Karl Lothar von dem Bongart 15. Juli 1692 (40 – 46). Stammtafel von dem Bongart (156f.). Lehnseid des „Arnoldus miles dictus de Pomerio, filius Godefridi“, für den Grafen Gerhard von Jülich 1303 (437f.). Drei Lehnseide der Herren zur Heiden für die Grafen, Markgrafen bzw. Herzöge von Jülich 1342, 1370 und 1375 (438 – 449). Schadlosbrief des Herzogs Wilhelm von Jülich wegen des Hauses Heiden 1370 (449 – 451). Urteil der 1. Instanz 15. Feb. 1697 (616 – 619).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 27 cm, 1430 Bl.; Bd. I: 308 Bl., lose; Q 1 – 48 außer 12und 13*, Q 43 fehlt; Bd. II: 1122 Bl., gebunden; Q 12 (Vorakten). Lit.: J. Strange, Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart, Köln/Neuss 1866, S. 52ff.





Aktenzeichen : H 1324/4371
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna Clara geb. Blankart zu Alsdorf, Witwe des Philipp Karlvon Hochsteden, Heiden, später ihre Tochter Anna Louisa und deren Mann Christian Franz Dietrich von Fürstenberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anfechtung des Testaments des 1699 verstorbenen Philipp Karl von Hochsteden und Anspruch auf den im Erzstift Köln gelegenen adeligen Rittersitz Velde (Felde, Amt Kempen) und den adeligen Sitz Bettgenhausen (Hzm. und Amt Jülich). Philipp Karl hatte den größten Teil seiner Güter den Söhnen seines Bruders Johann Adolph als Familienfideikommiß vermacht. Maria Franziska ließ ihren Sohn Johann Karl am 12. Juli 1701 mit dem Haus Velde belehnen. Philipp Karls Frau bekam weder die Leibzucht über die Güter, noch wurde die gemeinsame Tochter Anna Louisa als Erbin eingesetzt. Umstritten ist, ob Haus Velde ein Mannlehen ist, wie die Beklagte behauptet, oder auch in weiblicher Linie vererbt werden kann. Das RKG wies die Klage 1711 an den kurköln. Lehenhof als erste Instanz .
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad edendum statum ac inventarium et videndum adjudicari filiae proprietatem bonorum paternorum immobilium et sibi respective bona mobilia cum usufructu dictorum immobilium et condemnari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1702 – 1766 (1669 – 1728)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugnis des Syndicus Johann Tils der Kölner Ritterschaft, daßPhilipp Karl von Hochsteden auf den Rittersitz Velde aufgeschworen sei, 1696 (Q 3). Zeugnis des jül. Syndicus, daß Philipp Karl von Hochsteden auf die Häuser Niederzier und Bettgenhausen aufgeschworen sei, 1701 (Q 4). Fideikommiß des Philipp Karl von Hochsteden 10. Dez. 1696 (Q 13). Ehevertrag des Philipp Karl von Hochsteden und der Maria Anna Clara von dem Bongart zur Heiden 23. Mai 1697 (Q 14). Testament des Philipp Karl von Hochsteden 1. Okt. 1699 (Q 15). Vergleich zwischen Johann Adolph von Hochsteden und Maria Anna Clara von Hochsteden, bestätigt durch Herzog Johann Wilhelm, 2. Jan. 1700 (Q 16). Vormundbestellung für Anna Louisa von Hochsteden 19. Juni 1717 (Q 32). Auszug aus der jül.–berg. Landordnung, Kap. 69 über Testamente (Q 35). Kaufvertrag zwischen Hermann von Hochsteden und Wilhelm Quad zu Wickrath über das Haus Velde für 21500 Rtlr. 14. August 1669 (Q 37). Inventar des Nachlasses des Philipp Karl (Q 42 – 45, Q 48). Aufstellung des aufgrund des Vergleichs vom Freiherrn von Hochsteden an die Klägerin abgegebenen Silbers (Q 47).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 348 Bl., lose; Q 1 – 63 außer 11*; Protokoll beschädigt.Vgl. RKG 2606 (H 1323/4370), RKG 1824 (F 585/2496) und RKG 2609 (H 1326/4374). Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 12, Köln 1877, S. 29f.





Aktenzeichen : H 1325/4373
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Catharina von Hatzfeldt, Witwe des Werner von Hochsteden zu Niederzier, Hofmeisters und Amtmanns zu Gladbach und Grevenbroich, und ihre Söhne Johann Wilhelm und Werner von Hochsteden, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf eine jährliche Rente von 30 Maltern Roggen „Broicher maßen“ zu Noithausen (Nothhausen). Wilhelm von Hochsteden verheiratete seine Tochter Anna an Reinhard von Mirbach und gab ihr die umstrittene Rente als Aussteuer. Die 30 Malter wurden mit Werner von Hochsteden gegen eine lösbare Rente des Herzogs von Jülich von 22 Maltern und zwei Sumber Roggen zu Geilenkirchen getauscht, die der Herzog 1568 bei Catharina von Hatzfeldt ablöste, ohne daß sie von Mirbach die Rente zu Noithhausen einräumte. Darauf verlangten die Appellaten die Rente über 30 Malter als Heiratsgut ihrer Mutter zurück. Die Appellaten sind untereinander uneins, wer als Erbe des Reinhard von Mirbach gilt. Adam von Horrich bezeichnet sich als den einzigen Mitkonsorten des Johann von Mirbach und des Johann von Linzenich. Das RKG absolvierte die Appellaten am 1. Dezember 1645 von der Ladung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Untergerichts Hambach (Hzm. Jülich, Amt Nörvenich; Kr. Jülich) 1572 – 2. Hauptgericht Jülich 1576 – 3. Jül.– berg. Hofgericht Düsseldorf 1579 – 4. RKG 1585 – 1671 (1489 – 1649)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 1. Dez. 1645 (13). Vorakten (Q 5), darin: Zeugenaussagen (125 – 162). Heiratsverschreibung der Anna von Hochsteden und des Reinhard von Mirbach vom 25. Jan. 1499 (Q 15). Erbteilungsvertrag zwischen Wilhelm und Hermann von Hochsteden 1489 (Q 16). Wiedereinlösungsdokument über eine 1442 für 300 oberländische rheinische Gulden ausgegebene Rente von jährlich 21 Maltern Roggen aus 44 Morgen Land zwischen Geilenkirchen und Hochkirchen und zehn Morgen Land, die „Langlweide“ genannt, bei der Mühle zu Geilenkirchen, eingelöst am 1. Juli 1568 (Q 17). Feststellung der Rechtsnachfolger der Appellanten (Q 18f.). Vormundbestellung für die unmündigen Kinder der Anna von Hanxler und des Johann von Mirbach 1607 (Q 31, 418).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 430 Bl., lose; Q 1 – 47, 7 Beilagen. Lit.: Ernst Frhr. vonMirbach, Geschichte des Geschlechtes Mirbach, III. Theil: Erste Abt., Band B, Berlin 1914, S. 735ff.





Aktenzeichen : H 1326/4374
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna Clara geb. von Blankart zu Alsdorf, Witwe des PhilippKarl von Hochsteden, verwitwete von dem Bongart, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen angeblich erschlichener Belehnung der Söhne der Appellatin mit Haus Velde (Felde), Anspruch auf die Leibzucht an den Gütern des Philipp Karl von Hochsteden und Anspruch auf Aufhebung des von Philipp Karl von Hochsteden testamentarisch verfügten Familienfideikommisses zugunsten der Tochter der Appellantin (s. o. RKG 2607 (H 1324/4371)). Das RKG remittierte die Sache am 30. Oktober 1711 an die Richter der vorigen Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Lehenkammer zu Bonn – 2. RKG 1702 – 1721 (1702 –1711)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 2. Oktober 1711 (5f.). Kautionsschein (Q 7).Mandatum attentatorum revocatorium et de lite in imperiali camera pendente non amplius attentando sed omnia in statu que reliquendo sine clausula (Q 15). Vormundbestellung für die Kinder der Appellatin 1707 (Q 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 63 Bl., lose; Q 1 – 22. Vgl. RKG 2606 (H 1323/4370),RKG 1824 (F 585/2496).





Aktenzeichen : H 1327/4389
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Goer und Heinrich Eisenkrämer als Vormünder des unmündigen Sohnes Johann des neuenahrisch–moersischen Rentmeisters Theobald Hochstetter und seiner Witwe Elisabeth Steunigs, Moers und Hagenau (?), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter des Theobald Hochstetter und Annullierung eines Vergleichs. Nach dem Tode ihres ersten Mannes Theobald heiratete Elisabeth Steunigs Wessel Hessing. Als die Appellaten Ansprüche auf den Nachlaß des Theobald Hochstetter erhoben, schloß Wessel Hessing mit ihnen 1569 einen Vergleich. Die Appellanten behaupten nun, als Stiefvater des Johann Hochstetter sei er dazu nicht berechtigt gewesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Drost, Bürgermeister und Schultheiß und Schöffen zu Moers – 2.RKG 1572 – 1608 (1556 – 1579)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 7 bzw. 9), darin: Kompromiß vom 1. Feb. 1569über den Nachlaß des Theobald Hochstetter (20 – 24). Quittungen 1556 – 58 (50 – 53). Designatio expensarum (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 183 Bl., lose; Q 1 – 22, Q 7 = Q 9.





Aktenzeichen : H 1329/4405
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ratsleute des Kirchspiels Hückeswagen (Hzm. Berg; Rhein – Wupper– Kr.), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Aufteilung von Abgaben. Die Appellanten vertreten die Auffassung, im Amt Hückeswagen gebe es nur ein einziges Kirchspiel. Es gebe die Einwohner, die aufkleinen Gütern oder Höfen zerstreut wohnten, und solche, die ihre Häuser „negst beyeinander“ hätten. Die ersten würden Einwohner des Kirchspiels oder Kirchspielsleute genannt, die anderen die Bürger. Dennoch seien alle „unius corporis id est eins Ambts und Pfarrkirchen membra sive Untertanen und Kirchspielsleut“. Von allen Lasten gleich welcher Art müßten die Bürger 1/5, die Kirchspielsleute 4/5 tragen. Dagegen waren die Bürger nur bereit, von den ordinaria onera 1/11 und von den außerordentlichen 1/5 zu übernehmen. Umstritten ist, zu welcher Gruppe durch Einquartierungen, Verpflegung und Durchzug von Truppen entstehende Kosten zu zählen sind.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf – 2. RKG 1674 – 1677 (1590 –1676)
Beweismittel : (7) Beweismittel: 5 Schriftstücke über die Verteilung der Lasten im Amt Hückeswagen 1623 – 1673 (Q 5). Abgaben der Freiheit Hückeswagen unter den Herzögen Wilhelm, Johann Wilhelm, Wolfgang Wilhelm und Philipp Wilhelm 1590, 1598, 1631 und 1656 (Q 14 – 17). 3 herzogliche Mandate über die Abgaben von Hückeswagen 1610 und 1620 (Q 18 – 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 58 Bl., lose; Q 1 – 24 außer 22*, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1338/4437
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Garz, Hoengen (Hzm. und Amt Jülich; Kr. Aachen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Erbe der Eltern. Die Vorinstanz hatte entschieden, daß zwischen Bruder und Schwester zu gleichen Teilen geteilt werden müsse. Danach hatten die Appellaten bei Arnold Garz durch zwei Schöffen des Untergerichts Siersdorf pfänden lassen. Das RKG wies die Klage am 17. Aug. 1537 kostenpflichtig ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Siersdorf (Hzm. und Amt Jülich; Kr.Jülich) auf Unterweisung durch das Hauptgericht Jülich 1528 – 2. RKG 1532 – 1537 (1528 – 1537)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Aufstellung und Taxierung der umstrittenen Güter (Q 8). Vorakten (Q 10), darin: Urteil der Vorinstanz (32 – 34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 43 Bl., lose; Q 1 – 14.





Aktenzeichen : H 1348/4462
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Abel Hoeman und seine Frau Johanna, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückkauf des Gutes Averdick (Auerdick). Die Brüder Stephan und Johann von der Kemnade (Kemmenaden) verkauften 1457 Sophie Segelantz und ihren Erben ein Gut gen. Averdick mit Zubehör mit einem Rückkaufsrecht binnen sechs Jahren für 200 rheinische Goldgulden und mit einer anschließenden Option für weitere zwei Jahre. Die Appellanten geben an, die Käufer hätten versäumt, den Ablauf der sechs Jahre vertragsgemäß anzuzeigen, weshalb die Frist für die Einlösung trotz Ablaufs der Zeit noch nicht verstrichen sei. Nach dem Tode Stephans heiratete Johann Gertrud von der Schuiren. Aus der Ehe ging als einziges Kind Gertrud von der Kemnade hervor, die nach dem Tode ihrer Eltern Heinrich von Leuwen (Laven, Lauen) heiratete. Ihre Tochter Johanna ist die Gattin des Appellanten. In ihrer Heiratsverschreibung erhielt sie den Lösbrief über das umstrittene Gut. Die Appellanten boten dem damaligen Inhaber Gerhard Bruns die Einlösung des Gutes für 200 Goldgulden an, jedoch lehnte dieser ab. Die erste, zweite und vierte Instanz entschieden für Bruns bzw. seinen Rechtsnachfolger Eickelbaum, die dritte für Hoeman und seine Frau.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffen zu Haldern im Amt Aspel 1538 – 2. Schultheiß undSchöffen zu Neuss 1544 – 3. Greve und Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln 1548 – 4. Kommissare des Erzbischofs von Köln 1550 – 5. RKG 1553 – 1562 (1457 – 1555)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten aller vier Vorinstanzen (Q 5), darin: Inhaltsverzeichnis(11f.). Kaufvertrag über Gut Averdick 1457 (123f.). Teilungsvertrag der Erben des Johann von der Kemnade 1466 (202 – 207). Ehevertrag zwischen Johann von der Kemnade und Druitgen van der Schuiren 15. Feb. 1481 (208 – 213). Wechselseitiges Testament des Heinrich von Laven und der Gertrud von der Kemnade 1529 (215 – 217). Ehevertrag zwischen Abel Hoeman und Johanna von Laven 1537 (217 – 221). Zeugnis der Schöffen von Haldern über das Todesjahr (1463) des Johann von der Kemnade 1549 (221f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 323 Bl., lose; Q 1 – 9, Q 4 fehlt, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1349/4463
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hoen von Sintzig und seine Frau Margarethe, Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Evictio (Entwehrung; Besitzentziehung auf dem Rechtswege zugunsten eines besser berechtigten Dritten) des Hauses „zum Turm“ in der Witschgasse (Wytzgasse) in Köln. Die Appellanten begründen in Q 7 ausführlich die Verzögerung der Appellation, u. a. mit der Pest in Köln 1518/19. Dagegen sehen die Appellaten die Appellation wegen Fristüberschreitung als desert an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Niederich und Airsbach in Köln 1516 – 2. Kommissardes Erzbischofs von Köln 1519 – 3. RKG 1522 – 1536 (1403 – 1536)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 23). Bd. II: Privileg Friedrichs III. fürGreve und Schöffen des Gerichts Niederich und Airsbach in Köln, bei Vakanz des Erzstuhls urteilen zu dürfen 15. Jan. 1474 (16 – 18 und öfter). Mehrere Schriftstücke, das Haus zum Turm betreffend, u. a. des Diederich von Monheim, ab 1403 (76ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 535 Bl.; Bd. I: 84 Bl., lose; Q 1 – 24 außer Q 6, Q 23doppelt vergeben, 4 Beilagen; Bd. II: 451 Bl., gebunden; Q 6 (Vorakten, lateinisch).





Aktenzeichen : H 1354/4473
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hoen, Friesheim (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Euskirchen), und Konsorten: Hieronymus Strack, Bliesheim (Erzstift Köln, Amt Lechenich; Kr. Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Verhandlung eines Rechtsstreits vor dem falschen Gericht, „weil geist– und weltliche iurisdiction nicht zu vermischen sei“, und Anspruch auf Befreiung von der Zitation vor den Offizial in Köln. Der Pfarrer von Friesheim, Reiner Axel, hatte einst Dietrich von Bourscheidt (Burtscheid) vor dem Offizial in Köln wegen eines jährlichen Kanons oder „redditus annui“ der Kirche zu Friesheim verklagt. Nach dem für ihn negativen Urteil appellierte von Bourscheidt an den Apostolischen Nuntius in Köln, der den Dekan von St. Andreas als Kommissar einsetzte. Dieser verurteilte nicht nur den Appellaten, sondern auch die Erben des Heinrich Moßbart am 24. Januar 1607 zur Schadloshaltung. Am 11. Januar 1647 wurden die Kläger erneut als Erben des Heinrich Moßbart vom Offizial zitiert. Sie geben an, „keinen fußbreidt landts“ zu besitzen, das der Kirche abgabenpflichtig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis cassatorii et inhibitorii annexa citatione sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1649 – 1684 (1534 – 1661)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil vom 24. Jan. 1607 (Q 2). Zitation vom 11. Jan. 1647 (Q3). Kaufvertrag über ein Haus und Hof zwischen Johann Moßbart und Wilhelm von Bourscheidt zu Kleinbüllesheim und seiner Frau Sophia von Velbrück (Veltbrücken) 5. Feb. 1534 (Q 8). Aufstellung verkaufter Güter (Q 9, Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 45 Bl., gebunden; Q 1 – 15, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1357/4476
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw. zu Dürboslar, Köln, später Düsseldorf, (Kl./Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 5200 Rtlr. Heiratspfennig und rückständige Zinsen. Hans Dietrich von Metternich zu Müllenark hatte in seinem Testament 1631 festgelegt, daß sein Sohn, der Vater des Appellaten, seine beiden Schwestern aussteuern solle. In einem Kodizill legte er die Höhe der Aussteuer auf 5000 Rtlr. fest, wobei dem Bruder freistehen sollte, diese auf 6000 Rtlr. zu erhöhen. Bei kinderlosem Tod sollte das Heiratsgeld an die Familie zurückfallen, unverheiratete Töchter sollten jährlich 200 Rtlr. bekommen. Während die ältere Schwester nach diesen Bestimmungen ausgesteuert wurde, konnte die Appellantin, die jüngere Schwester, sich mit ihrem Bruder nicht einigen, da sie mehr verlangte. Als nach seinem Tod auch ihr Neffe die Zahlungen sowohl des Kapitals als auch der Zinsen schuldig blieb, klagte sie beim Offizial in Köln, da die elterlichen Güter auf Kölner Gebiet lägen. Auf die Zitation des Offizials legte Karl Caspar von Metternich ein „Reskriptum“ des jül.–berg. Hofrats vor, durch den die Appellantin dorthin zitiert wurde. Karl Caspar begründete dies damit, daß er seinen Wohnsitz im Hzm. Jülich habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis primae et mandati attentatorum revocatorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial in Köln bzw. jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1696 – 2.RKG 1693 – 1715 (1628 – 1713)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Reskriptum der Vorinstanz 1689 (Q 3). Urteil und Dekret desOffizials in Köln 1689 (Q 4 und 5). Testament und Kodizill des Hans Dietrich von Metternich zu Müllenark 12. Aug. 1631 (28 – 34, Q 13, Q 14, Q 22 und Q 23). Vergleich zwischen den Vormündern des Karl Caspar von Metternich zu Müllenark und seiner Tante Maria Amalia Christina 25. Jan. 1675 (35 – 44, Q 16 und Q 25). Auszug aus dem Ehevertrag zwischen Philipp Friedrich von Reiffenberg und Johanna von Metternich zu Müllenark 6. Juli 1651 (Q 15). Ehevertrag zwischen Hans Dietrich von Metternich zu Müllenark und Agnes Magdalena von Schöller (Schuler, Scholer) zu Schöller 14. Okt. 1624, Auszug (Q 21) und Volltext (Q 26). Ehevertrag zwischen Philipp Friedrich von Reiffenberg und Johanna von Metternich zu Müllenark 6. Juli 1651, Original (Q 24). Originalkaufbrief über Haus Laufenburg (Louvenberg, Lawenberg, Kirchspiel Pier) durch Hans Dietrich Metternich und seine Frau Agnes Magdalena geb. Schöller 28. Sept. 1628 (Q 27). Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium et de lite pendente nihil amplius innovando sine clausula cum citatione ad videndum se incidisse in poenam inhibitioni insertam 14. Mai 1698 (Q 29). Quittung des Philipp Friedrich von Reiffenberg über empfangenes Heiratsgeld seiner Frau Johanna von Metternich 24. Sept. 1651 (202f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 209 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 34* und 35*, 4 Beilagen.Lit.: J. Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 5, Köln 1867, S.64f. Eberhard von Claer, Rheinische Geschlechter und ihre Sitze in den Kreisen Bonn und Rheinbach, in: AHVN 45 (1886) 65. Ernst von Oidtman, Das Geschlecht Gymnich, in: ZAGV 30 (1908) S. 194. A. Meyer, Alte Burgen des Dürener und Jülicher Landes, Düren 1934, S. 249.





Aktenzeichen : H 1358/4477
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw. zu Dürboslar, Köln, später Düsseldorf, (Bekl.), später Maria Christina, verwitwete von Gymnich, geb. von Reiffenberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Reuschenberger (Reuschendorfer, Ruschendorfer) Hof im Amt Jülich und Annullierung eines Vergleichs von 1696. Zur Vorgeschichte s. o. RKG 2616 (H 1357/4476). Umstritten war im weiteren Verlauf des Prozesses außerdem das „ius patronatus“ (Kollation) der Kirche in Dürboslar. Das RKG bestätigte am 12. Jan. die Entscheidung der jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf im Sinne des Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis secundae
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1696 – 2. RKG 1698 – 1716(1696 – 1716)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 12. Jan. 1715 (25f.). Vorakten der jül.–berg.Hofkanzlei Düsseldorf (Q 10), darin: Zeugenaussagen (131 – 135). Urteil der jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 11. Jan. 1698 (Q 12). Zeugenaussagen (Q 13, in Q 44 – 46). Vergleich zwischen den streitenden Parteien 8. Nov. 1696 (Q 14). Auszug aus dem Testament der Appellantin 8. Juni 1707 (Q 48). Auszüge aus Briefen des Philipp Friedrich von Reiffenberg an seine Schwester Maria Christina, verwitwete von Gymnich, geb. von Reiffenberg, 1707 – 1710 (Q 59). Zeugnis des Konrad Catzen (Garzen), Pastors von Dürboslar, über die Kollation 7. Jan. 1706 (Q 65).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 468 Bl., lose; Q 1 – 78 außer 23, 4 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1359/4478
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw. zu Dürboslar, Köln, später Düsseldorf, (Bekl.), später Maria Christina, verwitwete von Gymnich, geb. von Reiffenberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 2617 (H 1358/4477). Der Appellat hatte in erster Instanz das Testament der Äbtissin von Dietkirchen angefochten. Diese war eine Halbschwester des Urgroßvaters der Appellantin und ihrer Schwester Johanna und hatte den Schwestern den Reuschenberger Hof in einem Legat vermacht. Der Appellat war der Meinung, nach den jül. Statuten habe sie darüber nicht testieren dürfen. Außerdem habe Johanna bei ihrer Heirat mit Philipp Friedrich von Reifenberg auf alle Erbansprüche verzichtet. Das RKG befand die Sache am 28. September 1713 als desert und bestätigte diese Entscheidung am 21. Februar 1716.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf – 2. RKG 1699 – 1716 (1699 –1714)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Designatio expensarum (Q 20). Zeugnisse des Vogts und derSchöffen von Gymnich über den Tod der Appellantin am 27. Dez. 1708 auf Haus Gymnich (Q 25), den Tod des Johann Adolph Ferdinand von Gymnich am 17. Juli 1711 und das Alter seiner vier Kinder bei seinem Tod (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 134 Bl., lose; Q 1 – 40 außer 14*, 33* und 34*. Lit.: E.von Claer, Rheinische Geschlechter und ihre Sitze in den Kreisen Bonn und Rheinbach, in: AHVN 45 (1886) S. 62ff.





Aktenzeichen : H 1360/4479
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw. zu Dürboslar, Köln, später Düsseldorf, (Bekl.), später Maria Christina, verwitwete von Gymnich, geb. von Reiffenberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung über 1000 Rtlr., die der verstorbene Mann der Appellantin dem Appellaten 1684 für die Verwaltung „des trier. Amtes Bruchsal“ versprochen hatte bzw. von dem noch ausstehenden Heiratsgeld seiner Frau abziehen wollte. Die Appellantin macht unter Berufung auf Kap. 93 des jül.–berg. Landrechts geltend, ihr Mann habe ohne ihr Einverständnis nicht über ihr Heiratsgeld verfügen können. Darüber hinaus habe sie die Disposition über dieses Geld sich allein reserviert. Außerdem habe der Appellat den Dienst als Gefallen für seinen Onkel angesehen und umsonst getan, was ein Brief beweise. Das RKG befand die Sache am 28. September 1713 als desert und bestätigte diese Entscheidung am 21. Februar 1716.
Prozessart : (5) Prozeßart: Quartae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1698 – 2. RKG 1702 – 1716(1684 – 1714)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Auszug aus dem Rechnungsbuch (Manual) des HerrnHoen über Zahlungen des Hauses Müllenark 1684 (Q 5). Auszug aus einem Brief des Karl Hugo von Metternich an seinen Onkel Hoen von Cartils (Carteils), französisch/deutsch (Q 6). Designatio expensarum (Q 23). RKG– Urteile von 1712 der 3. und 4. Appellation (Q 26). Zeugnisse des Vogts und der Schöffen von Gymnich über den Tod der Appellantin am 27. Dez. 1708 auf Haus Gymnich (Q 28), den Tod des Johann Adolph Ferdinand von Gymnich am 17. Juli 1711 und das Alter seiner vier Kinder bei seinem Tod (Q 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 405 Bl.; Bd. I: 134 Bl., lose; Q 1 – 36 außer 13,1 Beilage; Bd. II: 271 Bl., gebunden; Q 13 (Vorakten) und Rationes decidendi der Vorinstanz. Vgl. RKG 2617 (H 1358/4477), RKG 2618 (H 1359/4478).





Aktenzeichen : H 1361/4480
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Amalia Christina von Metternich zu Müllenark, Witwe desFranz Arnold Hoen von Cartils (Cartheils) bzw. zu Dürboslar, Köln, und Konsorten: Johanna Catharina von Balderich gen. Barich und N. von Gymnich zu Gymnich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung der Appellaten auf 5500 Rtlr. Heiratsgeld der Regina Hoen von Cartils (Carteils). Bei der Erbteilung des Nachlasses des Arnold Hoen von Cartils zu Dürboslar und seiner Frau Catharina von Cluth am 9. Mai 1640 legten deren Kinder fest, daß Johann Wilhelm, der älteste Bruder weltlichen Standes, alle patrimonialen Stock– und erworbenen Güter mit sämtlichem Zubehör bekommen sollte. Dafür sollte er seine drei Schwestern weltlichen Standes, Regina, Catharina Barbara und Sibilla Maria, mit je 5500 Rtlr. abfinden. Von diesem Betrag sollten sie weder etwas verschenken noch Legate machen dürfen. Bei kinderlosem Tod der Schwestern vor ihrem Ehepartner sollte dieser von den 5500 Rtlr. nur 1500 für sich bekommen und an den übrigen 4000 Rtlr. nur die Leibzucht haben, da sie als Familienfideikommiß zurückfallen sollten. Regina erhielt nicht den vollen Betrag. Aus ihrer Ehe mit Johann Heinrich von Bentinck (Benting) zu Obbicht ging die Tochter Johanna Alverta hervor, die 1671 Eustach Carl de Salmier von Hosdan heiratete. Als sie kinderlos starb, forderten die Appellaten, Kinder des Freiherrn von Hosdan aus erster Ehe, die Restsumme. Dagegen trat nach Auffassung der Appellantin der „casus pacti dotalis“ ein, auf den sie ihre Forderung stützt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf– 2. RKG 1698 (1640 – 1698)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbteilungsvertrag der Kinder (neun) des Arnold Hoen von Cartils (Carteils) und der Catharina von Cluth 9. Mai 1640 (Q 8). Ehevertrag des Johann Heinrich von Bentinck zu Obbicht und der Regina Hoen von Cartils (Q 9). Heiratsvertrag des Eustach Carl de Salmier von Hosdan und der Johanna Alverta von Bentinck zu Obbicht 8. Jan. 1671 (Q 10). Inventar (64) und verschiedene Beweismittel A – T (64 – 101), u. a. Vergleich zwischen Eustach Carl de Salmier von Hosdan und Franz Arnold Hoen von Cartils zu Dürboslar 17. Sept. 1681 (65f.). Zession der Johanna Catharina von Balderich gen. Barich für Johann Adolph Ferdinand von und zu Gymnich und seine Frau Maria Catharina von Reiffenberg 8. April 1690 (67 – 73). Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula (134 – 140).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 140 Bl., lose; Q 1 – 20, 5 Beilage.





Aktenzeichen : H 1362/4481
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen und Konsorten: seine MutterAnna Sophia geb. Schüler (Schul) und Catharina Sibylla von Hoen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von den Forderungen der Appellaten und Schadenersatz für inzwischen erfolgte Immission der Appellaten in Güter der Appellanten. Die Forderungen der Erben Mitz an die Erben Hoen bestanden aus verschiedenen Posten: 1500 Rtlr. aus einem Gültbrief von 1629, für die der Ballerhof in Geislar (Geyslaer; Erzstift Köln, Amt Bonn; Bonn) verpfändet war, 400 Rtlr. aus einer Obligation von 1635, für die ein Hof Thelenbitze (auff der Thallbitzen) in Küdinghoven (Hzm. Berg, Amt Löwenburg) verpfändet war, 1120 Rtlr. aus einer Kaufschuld, für die bereits 1640 die Immission in den bei Linn gelegenen Sandershof erreicht wurde, und insgesamt 535 Rtlr. aus mehreren Obligationen. Wegen der auf Kölner Gebiet liegenden Güter wurde 1645 vor dem Offizial in Köln geklagt. Dieser verurteilte die von Hoen am 11. Feb. 1658 zur Zahlung. Während die Erben Mitz in den Ballerhof immittiert wurden, erhielten in Bezug auf den Sandershof andere Gläubiger den Vorzug. Da die von Hoen noch im Bergischen Besitz hatten, erwirkten die Erben Mitz 1698 beim Offizial in Köln ein Rechtshilfeersuchen (requisitoriales) an den Hofrat in Düsseldorf. Gegen den Düsseldorfer Vollstreckungsbefehl appellierte das Stiftsfräulein Anna Catharina von der Lipp gen. Hoen an das RKG (L 598/2142). Im Verlauf des Prozesses ergingen in Düsseldorf noch zahlreiche Mandate und Dekrete, wodurch die von Hoen schließlich reimmittiert wurden. Den Gumprecht von Hoen, der eine Obligation über 400 Rtlr. ausstellte, soll es nach Angaben der Appellanten nie gegeben haben. Das RKG bestätigte am 17. März 1721 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis cum mandato attentatorum, revocatorio, cassatorio inhibitorio ac restitutorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1657 – 2. Jül.–berg. Geheimer Rat Düsseldorf1698 – 3. RKG 1712 – 1726 (1623 – 1725)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 17. März 1721 (15 – 17). Stammtafel von derLipp gen. Hoen, beschädigt (Q 5). Urteil des Offizials in Köln 11. Feb. 1658 (Q 6). Immissionsdokument 1640 (Q 7). Urteil des Hofrats in Düsseldorf 14. April 1710 (Q 9). Urteile des Kölner Offizials 1659 – 1668 (Q 12 – 14). Taxierung des Hofs zu Geislar 1658 (84 – 88). Rechnungen (Q 49). Mandatum ulterius attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula cum citatione ad videndum se incidisse et declarari tam in poenam priori mandato insertam quam in poenam recessus imperii novissimi de anno 1654 § ebenmäßig 166 (Q 60). Aufstellung von Forderungen der Appellaten (Q 98). Mandatum de lite pendente in camera nostra pendente arrestando et sequestrando annuos fructus et redditus sine clausula (Q 99). Gedruckte „Species Facti“ mit ausführlicher Darstellung des Prozeßverlaufs (Q 101). Designatio expensarum (Q 128). Botenlohnschein (Q 129). Bd. II: Obligation des Friedrich Wilhelm von der Lipp gen. Hoen zum Broich und seiner Frau Anna von Efferen über 1500 Rtlr. 1. Sept. 1629 (40 – 46). Schuldenberechnung (68 – 70). Obligation über 400 Rtlr. des Friedrich, des Gumprecht und des Ernst von der Lipp gen. Hoen 7. Feb. 1635 (70 – 72). Obligation des Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen 21. Feb. 1636 (72f.). Rechnung für empfangene Waren 1629 – 1642 (73 – 89). Obligation über 260 Rtlr. des Ernst von der Lipp gen. Hoen 10. März 1654 (89 – 93) und über 25 Rtlr. 17. April 1654 (94f.). Schätzung der Güter der Familie Hoen durch die Schöffen zu Jülich 1658 (160 – 162). Stammtafel von der Lipp gen. Hoen (408f.). Rechnung über Roggen und Hafer 1640 – 1668 (413 – 415). Heiratsverschreibung der Johanna Elisabeth von Romberg und des Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen Juni 1637 (415 – 422). Ehevertrag zwischen dem kaiserlichen Obristen Andreas von Stael (Stahl) und Agnes Catharina von der Lipp gen. Hoen 15. Feb. 1649 (423 – 426). Rentbrief des Friedrich Wilhelm von der Lipp gen. Hoen und seiner Frau überjährlich 60 Rtlr. für den kurköln. Geheimen Rat Dr. Arnold Prum (Prein) gen. Aldenhoven und seine Frau 1. Okt. 1623 (427 – 431), ferner zahlreiche Rechnungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 26 cm, 1477 Bl.; Bd. I: 310 Bl., lose, Q 1 – 134 außer78 und 79, 2 Beilagen, Q 80 und 89 fehlen; die Blätter 306 – 309 gehören zwischen 34 und 35; Bd. II: 1005 Bl., gebunden; Q 79 (Vorakten Köln); Bd. III: 162 Bl., gebunden; Q 78 (Vorakten Düsseldorf). Lit.: Oswald Gerhard, Zur Geschichte der rheinischen Adelsfamilien. Die adeligen Sitze im Amte Windeck, Düsseldorf 1925, S. 35ff. H. M. Schleicher, Die genealogische Sammlung des Kanonikus Joh. Gabriel von der Ketten in Köln, Bd. 3, Köln 1985 (=Veröffentl. der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde, 27) S. 617.





Aktenzeichen : H 1364/4491
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maximilian Heinrich von Hoen zu Cartils (Niederlande), später derGraf von Horion bzw. seine Witwe, seine einzige Tochter und sein Schwiegersohn
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Vollstreckung mehrerer Urteile des RKG und des Schöffenstuhls in Aachen gegen den Beklagten durch den Erzbischof von Köln als Bischof von Lüttich, Rückgabe von zwei Pferden und sieben Kühen, Erstattung sämtlicher entstandenen Schäden und Aufhebung des auf die Kornpacht des Klägers in der Reichsherrschaft Wijlre (Weyler) bei Aachen angelegten Arrestes. Der Streit hatte sich entzündet an der Frage der Rechtsstellung und der Jurisdiktion der Herrlichkeit Cartils. Während der Kläger behauptet, Cartils sei ein freier Rittersitz, dem Reich unmittelbar, „sonst aber ein Sonnenlehen“ beanspruchte der Herr von Wijlre seit 1587 dort Rechte. Bereits 1643 hatte der Herr von Wijlre versucht, den Vater des Klägers, Franz Theodor Hoen von Cartils, Herrn zu Rummen, aus Cartils zu vertreiben, und hatte einen von Berghe gen. Trips eingesetzt. In der Folge wurde vor mehreren Gerichten, unter anderem am Schöffenstuhl in Aachen, in dieser Sache verhandelt, meist mit Erfolg der Herren von Cartils. Mit den Offizianten, Schöffen und Untertanen von Wijlre soll der Beklagte 1717 vom Gut Cartils Vieh weggetrieben haben. Durch den Rechtsstreit um das Erbe des Beklagten ist zeitweise nicht klar, an wen die Kläger ihre Forderungen zu richten haben. Das RKG sprach 1780 den Nachlaß dem Theodor von Bodden und seiner Frau Anna Elisabeth Catharina von Wachtendonk bzw. deren Erben zu. Die Summe der geforderten Entschädigung stieg bis 1785 auf 159806 Rtlr. an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo et manutenendo sine clausula nec non citationis ad videndum se incidisse et declarari in poenam fractae pacis publicae ut et mandati inhibitorii et de relaxando arresto sine cassatorii vero et restitutorii cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1717 – 1790 (1449 – 1789)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Namen der am Überfall beteiligten Offizianten des Gerichts undUntertanen von Wijlre (41). Kaiserlicher Schutzbrief (Salvaguardia imperialis) für Heinrich Hoen von und zu Cartils 1. März 1632 (Q 14, Q 44, Q 93). Mandatum de cassando et de lite pendente non amplius attentando sine, de restituendo vero cum clausula 1. Dez. 1656 (Q 15, Q 45). Verschiedene Urteile, Mandate und Dekrete verschiedener Instanzen in Sachen Hoen von Cartils ./. Wachtendonk ab 1660 (Q 16 – 26 und öfter). Zeugenaussagen über den bewaffneten Überfall (mehrfach) und über gewaltsames Vorgehen 1616 (Q 72 – 76). Mandatum caesareum sine clausula cassatorium, inhibitorium et de non amplius turbando gegen Florenz von Hoen 16. Sept. 1639 (Q 82). Aufstellung der Schadensforderungen des Klägers zu verschiedenen Zeitpunkten (Q 99, Q 122). Roggenpreise 1600 – 1662 in brabantischem Geld (Q 110). Aufstellung der jährlichen Renten des Hauses Cartils (Q 111). Designatio expensarum 1668 (Q 114). Inventar über 58 Dokumente Cartils und Wijlre betreffend ab 1400 (Q 131). RKG–Urteil in Sachen von Bodden ./. von Harff 5. Juli 1780 (Q 143a). Erbrentbrief des Librecht Hoen von Cartils als Lehenmann der Herrlichkeit Wijlre für seinen Bruder Johann Hoen von Cartils, auch Mann von Lehen von Wijlre, 20. Juli 1449 (Q 169). Kaufvertrag über die Herrlichkeit Wijlre zwischen Gerhard Scheiffart von Merode als Verkäufer und Heinrich von Nesselrode als Käufer zum Nachweis, daß die Hoen von Cartils Lehensleute von Wijlre sind, 28. Jan. 1489 (Q 170f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 17 cm, 1067 Bl.; Bd. I: 72 Bl., gebunden; Protokoll; Bd.II: 602 Bl., gebunden; Q 1 – 147; Bd. III: 393 Bl., lose; Q 147b – 199. Vgl. RKG (R 1112/4368). Teile des Prozesses französisch. Lit.: P. L. Néve S. 291 – 293.





Aktenzeichen : H 1367/4498
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hoene
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Rechtsverweigerung durch Nichtzulassung der Exekution von Ladungen des RKG in einem Rechtsstreit des Klägers gegen Bela Pythame, der in erster Instanz vor dem Rat der Stadt Wesel verhandelt worden war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1541 – 1544 (1541)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl., lose; Q 1 – 3.





Aktenzeichen : H 1370/4501
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hoen zu Frentz und sein Neffe Wilhelm Hoen von Cartils,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter des Johann Hoen von Cartils des Älteren, nämlich das Morengut „binnen der Bank Wijlre gelegen“ und einen Baumgarten gegenüber. Aus der Ehe des Johann Hoen von Cartils des Älteren mit Bela von Segraedt (Sagraide) gingen die Söhne Heinrich und Johann hervor. Erst nach dem Tode seiner ersten Frau soll Johann Hoen noch als Witwer die umstrittenen Güter erworben haben. Anschließend heiratete er Catharina Maessen. Der gemeinsame Sohn Johann wurde Abt des Prämonstratenserklosters Marienweerd (Niederlande) Auch Catharina starb vor ihrem Mann. Im Jahr 153 1 schloß Johann Hoen der Ältere mit seinen Söhnen beider Ehen einen Vertrag über seinen Nachlaß. Der Abt Johann behielt die umstrittenen Güter bis zu seinem Tod. Seine Halbbrüder fühlten sich vertragsgemäß als seine Erben, aber Wilhelm Peltzer und seine Frau klagten am 1. Oktober 1546 vor Schultheiß und Schöffen von Wijlre als Erben der Catharina Maessen die Hälfte der Güter ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Wijlre 1546 auf Unterweisung ihresOberhaupts – 2. Meier und Schöffen des königlichen Stuhls und der Stadt Aachen 1548 – 3. RKG 1549 – 1614 (1531 – 1603)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag zwischen Johann Hoen dem Älteren und seinen Söhnen19. Juli 1531 (Q 18). Drei Urteile aus Wijlre und Aachen 1548/49 (Q 25 – 27). Vorakten (83 – 120).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 120 Bl., gebunden; Q 1 – 31, Q 22 fehlt, 5 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1371/4504
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hoengen gen. Wassenberg, jül. Landrentmeister, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Teilung des Nachlasses des Adolph Puntzel. Die Vorinstanz hatte die umstrittenen Güter dem Appellaten als Stockgüter zuerkannt, die ihm von Peter Puntzel zugefallen seien. Nach Auffassung der Appellanten hat aber Peter die Güter gar nicht besessen, sondern sein Sohn Adolph die Güter geerbt, als dessen Erben sie sich ebenso wie die Appellaten ansehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Nicht ersichtlich (Hauptgericht Jülich?) – 2. Jül.–berg. HofratDüsseldorf– 3. RKG 1561 – 1565 (1561 – 1562)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1 – 8 außer 4*, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1377/4514
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold von Hochsteden (Hoesteden), Schöffe in Aachen, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Hof Etgendorf bei Kaster im Amt Grevenbroich (Broich) unter der Dingbank zu Lipp. Ida von Bercheim, die Großmutter des Appellanten, war in zweiter Ehe mit einem Konrad Laach (Lach) verheiratet. Sie hatten den umstrittenen Hof für 90 Jahre vom Prämonstratenserkloster Reichenstein (Hzm. Jülich, Amt Monschau; Kr. Monschau) gepachtet und über 36 Jahre in Besitz gehalten, bevor Konrad vor seiner Frau starb, die den Hof noch mehr als ein Jahr hatte. Nach Idas Tod setzte sich Anton von Hoss gewaltsam in den Besitz des Hofes. Zu diesem Zeitpunkt soll der Vater des Appellanten ein alter Mann und der Appellant selbst außer Landes gewesen sein. Nach Angaben des Appellanten soll Konrad während seiner Ehe mit Ida die Frau des Anton von Hoss „mit einer leichtfertigen Person“ gezeugt haben. Als außereheliches Kind habe sie jedoch keinerlei Ansprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1534 – 2. RKG 1540 – 1581 (1533 – 1582)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 3f.), darin: Pachtbrief über den Hof Etgendorf fürArnold von Hochsteden und Catharina Buck 16. Dez. 1533 (102 – 113). Designatio expensarum (Q 13). Erträge des Hofes Etgendorf (Q 14). Urteil der Vorinstanz (291 – 293).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 343 Bl., lose; Q 1 – 48, 10 Beilagen. Lit.: Luise Freiinvon Coels, Die Schöffen, S. 250–252.





Aktenzeichen : H 1378/4515
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold von Hochsteden (Hoesteden, Hoensteden), Schöffe, Aachen,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Hof zu Loverich (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) wegen rückständiger Erbpacht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Freialdenhoven (Hzm. Jülich, AmtAldenhoven; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) auf Unterweisung ihres Oberhofes Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich – 2. RKG 1540 – 1544 (1464 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 2), darin: Erbrentbriefe des Gerhard von Holtrop(Holtorf) und seiner Frau Bela für Heinrich Emondts und seine Frau Adelheit und für Adolph von dem Buechell, Schöffe zu Baesweiler (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), und seine Frau Maria über mehrere Stücke Land zwischen Baesweiler, Loverich und Puffendorf (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) 1564 (16 – 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 44 Bl., lose; Q 1 – 14. Lit.: Luise Freiin von Coels, DieSchöffen, S. 250–252.





Aktenzeichen : H 1379/4516
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold von Hochsteden (Hoesteden, Hoensteden), Schöffe von Aachen,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 2000 Rtlr. aus dem Nachlaß des Anton von Hoesen aufgrund einer Heiratsverschreibung und auf vier Malter Roggen jährlich gemäß dem Testament der Margaretha von Hochsteden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Grottenherten (Margarethenherten) im Land Jülich,Amt Kaster 1535 – 2. Hauptgericht Jülich – 3. RKG 1540 – 1550 (1493 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 3), darin: Heiratsverschreibung des Daem Duytschmit der Margaretha von Hochsteden 1493 (41 – 49). Testament der Margaretha von Hochsteden (49 – 50).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 77 Bl., lose; Q 1 – 10 und AC vor Q 4. Vgl. RKG 2626(H 1377/4514). Lit.: Luise Freiin von Coels, Die Schöffen, S. 251.





Aktenzeichen : H 1380/4517
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold von Hochsteden (Hoesteden, Hoensteden), Schöffe von Aachen,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf ein Steinhaus zu Kaster, das der Appellat bewohnt, und auf 1000 Goldgulden aus dem Nachlaß des kinderlos verstorbenen Konrad Laach (Lach). Der Appellant hatte eine Teilung aus dem Jahr 1511 angefochten, die sein Vater eingegangen war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Jülich 1534 – 2. RKG 1540 – 1542(1540 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen (48 – 53).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 83 Bl., lose; Q 1 – 11 außer 4*, darunter eine nicht zumProzeß gehörende Q 4. Lit.: Luise Freiin von Coels, Die Schöffen, S. 250–252.





Aktenzeichen : H 1395/4542
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Ferdinand von Hörde zu Eringerfeld und Störmede, kurköln.Drost zu Brilon, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung des Appellaten über 2400 „Species“ oder harte Rtlr. und Zinsen seit 1643. Friedrich Ferdinand von Hörde gesteht aber nur 2000 Rtlr. in laufendem Geld zu, die er auch bereits bezahlt habe. Der Schwiegervater des Appellaten, Gaudenz von Weichs (Weix) zu Körtlinghausen (Cortlinghausen; Kr. Lippstadt), kurköln. Oberforst– und Jägermeister in Westfalen, soll seiner Tochter Theresia Maria Elisabeth den umstrittenen Betrag als Brautschatz versprochen haben. Der Onkel des Appellanten, Christoph von Hörde zu Störmede, soll 1643 seiner Schwester Anna Maria von Hörde, die den Schwiegervater des Appellaten heiratete, 3200 Rtlr. in Obligationen „in dotem“ versprochen haben, woraus der Brautschatz der Theresia Maria Elisabeth stammt. Der Appellat beantragt, die Sache wegen des zu geringen Streitwertes nicht am RKG zuzulassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1687 – 2. Offizial zu Werl 1688 – 3. RKG 1693(1643 – 1694)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein (16f.). Auszug aus dem Ehevertrag vom 8. Feb.1643 (52, 90 – 92). Quittung des Gaudenz von Weichs und seiner Frau über von Christoph von Hörde erhaltene Obligationen 20. Nov. 1643 (53f.). Mehrere Quittungen 54ff.). Zession des Gaudenz von und zu Weichs über 2400 Rtlr. für seine Tochter 24. Jan. 1670 (130f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 201 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 15 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 1406/4557
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bernhard Hoerling (Hoerlkens, Haerlicke), Schöffe „zu den Werde“,Wesel, und Konsorten: Theis Walich und Johann Heckmann, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung eines Arrests und Befreiung von der Forderung der Appellaten nach Zahlung von 969 Talern als Kaufpreis für das Erbgut Rodehorst (Rodenhorst, Roderhorst). Am 3. Juli 1570 hatte der Richter zu Wesel auf Betreiben der Appellaten einen Arrest gegen Bernhard Hoerling, Theis Walich und Johann Heckmann als Untertanen des Grafen Floris zu Culemborg angeordnet. Aufgrund eines Kaufzettels wurde Klage gegen sie erhoben. Die Appellanten bestreiten jedoch, jemals mit den Appellaten Geschäfte gemacht zu haben. Der Vertrag sei vielmehr zwischen den Appellaten und Stephan van der Kapellen (Cappelln) und Agnes im Hof geschlossen worden. Dann sei Floris Graf zu Culemborg durch einen „Nachkauf“ an die Stelle des van der Kappellen getreten. Auch wenn der Graf aus diesem Vertrag etwas schuldig geblieben sei, könnten die Appellanten nicht als seine Untertanen zu Werth (Werde, bei Ringenberg, Kr. Borken) und Wertherbruch (Werdenbroich, Kr. Rees) für ihn haftbar gemacht werden. Hoerling hatte zunächst an Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund als Oberhaupt von Wesel appelliert, wurde aber von dort an das RKG verwiesen. Das RKG hob das Urteil der Vorinstanz am 15. März 1575 auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Schöffen der Stadt Wesel 1570 – 2. RKG1571 – 1575 (1570 – 1573)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 15. März 1575 (4f.). „Documentum remissionis“ des Bürgermeisters und der Schöffen der Stadt Wesel 1570 (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 85 Bl., lose; Q 1 – 15.





Aktenzeichen : H 1410/4569
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe und Erben des Wilhelm Hoesch: Jeremias, Leonard und PhilippWilhelm Hoesch, Düsseldorf, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der Forderung der Appellaten über 1800 Rtlr. und Gegenforderung über 1400 Rtlr., 54 Albus, 3 Heller plus 4% Zinsen seit 1691 und Anspruch auf Schadenersatz für unberechtigte Benutzung einer Schneidmühle auf dem Junckershammer und einer Eisenschmelzhütte. Beide Seiten berufen sich auf Rechen– oder Annotationsbücher, wobei Wilhelms Witwe einen „error calculi“ oder einen zu hohen Eisenpreis unterstellt. Das RKG bestätigte am 20. Januar 1736 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Geheimer Rat und Erbobristjägermeister von Hompesch zuBolheim 1711 – 2. Jül.–berg. Hofrat zu Düsseldorf 1722 – 3. RKG 1723 – 1748 (1680 – 1736)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 20. Jan. 1736 (16f.) Auszüge aus Rechenbüchern und Rechnungen (49 – 73 in Q 12; Q 19, Q 20, Q 23, Q 35). Mandatum attentatorum revocatorium et restitutorium sine clausula, cum arctiori inhibitione 1725 (Q 33). Bd. II: Mehrere Auszüge aus Rechenbüchern ab 1675 (6 – 26; 45f.; 95 – 97. Vergleich zwischen den Brüdern Jeremias, Wilhelm und Leonhardt Hoesch über ihr Erbe 1680 (27 – 29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 11 cm, 537 Bl.; Bd. I: 309 Bl., lose; Q 1 – 67 außer 27,3 Beilagen; Bd. II: 228 Bl. (Q 27).





Aktenzeichen : H 1411/4570
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Hoesch und Johann Wilhelm von Hecht (Hegh), Düsseldorf,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Recht, entgegen einem am 15. November 1728 vom jül.–berg. Geheimen Rat erlassenen Gravatorialdekret einen Mühlenbau an der Agger (rechter Nebenfluß der Sieg) zu vollenden. Die Witwe de Groote sah sich durch den mit kurfürstlicher Genehmigung durchgeführten Eisenschneidmühlenbau der Appellanten in ihren eine viertel Meile entfernt liegenden Gütern gestört und klagte dagegen, da auch die Genehmigung nicht für den jetzt benutzten Platz im Amt Porz, sondern einen anderen Ort, nämlich in der Vogtei zu Lohmar (Hzm. Berg., Amt Blankenberg) erteilt worden sei. Die Mitkläger bzw. –appellaten besaßen in dieser Gegend das „ius decimandi“ (Zehntrecht). Nach Auffassung der Appellanten wird durch den Mühlenbau niemand beeinträchtigt. Ein Baustopp könne ihnen nicht zugemutet werden, da dann die Mühle nicht vor dem kommenden Winter fertig sei und bei dem nächsten Hochwasser zerstört würde. Auch sei das Bauvorhaben in der Kirche angekündigt worden, ohne daß Einspruch erhoben worden sei. Die Klage sei vielmehr erst nach Baubeginn und Kauf des gesamten Materials ergangen, als bereits mit Kaufleuten Verkaufsverhandlungen über das Eisen geführt worden seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato de non impediendo aedificare molendinum, attamen erga oblatam sufficientem cautionem de demoliendo et in eventum resarciendo damna sine de restituendo destructa vero cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat Düsseldorf 1728 – 2. RKG 1729 – 1748(1728 – 1731)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Kurfürstliche Genehmigung zur Errichtung der Mühle 17.Juli 1728 (Q 8). Gutachten von Mühlenmeistern aus Lüttich und Holland (Q 14). Erläuterung A–V zu einem Plan oder Grundriß des umstrittenen Gebietes (Q 21). Botenlohnschein (Q 25). Bd. II: Karte zu Q 21 (2). Zeugenaussagen (Q 41).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 225 Bl.; Bd. I: 138 Bl.; Q 1 –37b, Q 4 und 22 fehlen; Bd. II: 87 Bl.; Q 37c – 50. Lit.: Justus Hashagen, Geschichte der Familie Hoesch, Bd. II, Köln 1916, S. 257ff., 270ff.





Aktenzeichen : H 1412/4571
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Matthias Gerhard von Hoesch, Geheimer Rat und Minister Karls VII.,Düsseldorf
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückerstattung von Originalquittungen über 1150000 Livres französischer Subsidiengelder, die dem Kläger vor achtzehn Jahren „auf eine mit der Gerechtigkeit nicht harmonisierende Weise abgetrungen worden“ sein sollen. Der Kläger hatte daraufhin gegen den verstorbenen Kurfürsten ein Austrägalgericht (Einungsgericht unter Anerkennung von Schiedsrichtern) beantragt, dem dieser sich jedoch nicht unterwerfen wollte. Außerdem Anspruch auf 63301 Rtlr., 46 Albus, 4 Heller, die der Verstorbene schuldete.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum repeti justificatoria originalia nec non exigidebitum liquidum sicque condemnari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1763 – 1800 (1740 – 1789)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Antrag des Klägers auf ein Austrägalgericht 1747 (Q 6). Aufstellung der Forderungen des Klägers (Q 7 und 8). Botenlohnschein (Q 10). Brief des Prinzen von Grimberg an den Erzbischof von Köln 6. Mai 1740 (112 in Q 17) sowie verschiedene Briefe und Rechnungen (Beilagen 6 – 16 in Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 5 cm, 200 Bl.; Bd. I: 33 Bl.; Protokoll;Bd. II: 167 Bl.; Q 1 – 29. Lit.: Justus Hashagen, Geschichte der Familie Hoesch, Bd. II, Köln 1916, S. 348ff., 365f.





Aktenzeichen : H 1412a/4571b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Matthias Gerhard von Hoesch, Geheimer Rat und Minister Karls VII.,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Bongarts–Güter zu Ueckesdorf (Uckersdorf), Poppelsdorf, Endenich, Ippendorf und Duisdorf (Erzstift Köln, Amt Bonn). Der kurköln. Hofrat Bewer bewog den Appellanten, dem Hofrat Gartzen einige Tausend Rtlr. zu leihen, worüber dieser auch Schuldscheine ausstellte. Kurz darauf erfuhr von Hoesch, daß sowohl Gartzen als auch Gartzens Schwiegervater Bachoven (Backhoven), Vogt des Amtes Sinzig, wegen „ihrer verschwenderischen Lebensart“ hoch verschuldet waren. In Jülich sei Gartzen dann eine Schwachsinnigkeit angedichtet worden, aufgrund deren er Kaufverträge seines Schwiegervaters nicht anerkennen will, während er für das Erzstift Köln geschäftsfähig blieb. Bewer erreichte weiteren Geldvorschuß von Hoesch, indem er den Tausch oder Verkauf der Bongarts–Güter in Aussicht stellte. 1750 wurde ein Tauschvertrag mit von Hoesch, dessen Gut Rautenberg (Erzstift Köln, Amt Kempen) betreffend, ausgehandelt, bei dem von Hoesch 5500 Rtlr. zuzahlen sollte. Erst später erfuhr von Hoesch, daß über die Güter Gartzens ein Prozeß anhängig war, den dieser jedoch am RKG gewann. Andere Güter waren Gartzen schon zuvor aberkannt worden. Als Hoesch deshalb Teile des Kaufpreises für die Bongarts–Güter zurückhielt, wurde er von Gartzen in Bonn verklagt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat zu Bonn 1767 – 2. RKG 1776 – 1798 (1750 –1785)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag zwischen Gartzen und von Hoesch 30. Juli 1751 (inQ 8). Botenlohnschein (Q 22). Rechtsliteratur zur Frage der Kautionsleistung (Q 42). Aufstellung von fünfzehn RKG–Prozessen seit 1717, in denen aufgrund des kölnischen Privilegs vom 19. Aug. 1570 bei Appellationen aus dem Erzstift Köln eine Kaution geleistet wurde (Q 43). Ausführungen über die Geschichte des Bongartsgutes seit der Belehnung Wilhelms von dem Bongart 1565 (Q 48). Auszug aus dem Protokoll des Prozesses Jakob Pesch ./. Walter de Beche (P 367/1219, Stadtarchiv Köln) 1703 (Q 52). Tauschvertrag zwischen von Hoesch und Gartzen 26. März 1750 (353 – 357) mit Zusätzen (357 – 362). Specificatio des Bongartshofes exclusive Poppelsdorf (375). Taxierung (Gerichtliche Schöffentax) über das Gut zu Ueckesdorf 11. – 15. Juli 1754 (376 – 379). Einkünfte des von Hoesch aus den Ländereien zu Bonn, Poppelsdorf und Ueckesdorf (485 – 486).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 554 Bl., gebunden; Q 1 – 54, Vorakten (Q 24) am Ende.Vgl. RKG 2636 (H 1413/4572). Lit.: Justus Hashagen, Geschichte der Familie Hoesch, Bd. II, Köln 1916, S. 348ff., 365f.





Aktenzeichen : H 1413/4572
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Matthias Gerhard von Hoesch, Geheimer Rat und Minister Karls VII.,(Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von dem sog. „Simplum“ für Grundstücke bei Poppelsdorf, Bonn und Endenich. Der Appellant hatte 1750 Land von dem kurpfälzischen Hofrat von Gartzen gekauft. Bis Ende 1756 zahlte von Hoesch das bis dahin unter der Rubrik „Cronenberg per Poppelsdorf“ gültige Simplum in Höhe von 1 Rtlr., 20 Albus, 8 Heller (Cronenberg war ein Vorfahr des von Gartzen (Garzen)). Am 12. Dezember 1756 forderten die Landstände eine zusätzliche Abgabe unter der Rubrik „Cronenberg alias Elmpt modo Hoesch pro Stadt Bonn“ in Höhe von 4 Rtlr., 5 Albus, 9 Heller. Als von Hoesch nicht zahlte, veranlaßten die Appellaten die Exekution. Der kurkölnische Hofrat vertrat die Auffassung, daß die Abgaben wegen Kriegswirren zeitweise ausgesetzt worden seien. Der Fehler sei bei einer Kataster–Revision bemerkt worden. Der Appellant gibt an, im ganzen Amt Bonn nur 28 Morgen zu besitzen, das Land, für das die neuen Forderungen erhoben würden, gehöre ihm dagegen nicht. Umstritten ist, ob in diesem Fall an das RKG appelliert werden durfte.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Regierung zu Bonn 1760 – 2. RKG 1782 – 1797 (1570– 1788)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz (79). Forderung der Landstände von 1756– 1765 (Q 10 – 17). Botenlohnschein (Q 20). Gedrucktes Privilegium de non appellando für Köln vom 19. August 1570 (Q 32). Zwei gedruckte Verzeichnisse von je 50 Prozessen 1693 – 1784, in denen von kölnischen Gerichten an das RKG appelliert und gemäß einer Verfügung vom 18. Mai 1668 ein Kautionsschein produziert wurde (Q 35 und Q 38). „Praktische Beobachtung und Abhandlung über die streitige Rechtsfrage: Was für Feierlichkeiten bei Appellationen aus dem Erzstift Köln an die höchsten Reichsgerichte dermalen zu beobachten sind?“, gedruckt (Q 37). Auszüge aus einem Prozeß Daniel Deybel ./. dessen gewesene Kreditoren 1693 (Q 44f.). „Auszüge aus denen berühmtesten Reichskammergerichtlichen Rechtslehren“ (Q 46). Auszug aus dem Protokoll des RKG–Prozesses Jakob Pesch ./. Walter de Beche (Q 47). Auszüge aus den Landesrechnungen 1683 – 1689 über das Simplum (300 – 302).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 329 Bl., gebunden; Q 1 – 49, Q 3 Blankovollmacht desAppellanten, Q 22 (Vorakten) am Ende. Vgl. RKG 2635 (H 1412a/4571b). Lit.: Justus Hashagen, Geschichte der Familie Hoesch, Bd. II, Köln 1916, S. 348ff., 365f.





Aktenzeichen : H 1415/4574
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann zum Hoessel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses des Bruders des Appellanten, des Wilhelm zum Hoesel und dessen Frau Sophia
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf– 2. RKG 1620 – 1624 (1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 20 Bl., lose; Q 1 – 11.





Aktenzeichen : H 1416/4578
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Gottlieb Höstermann, Landsyndikus der Reichsherrschaft Gimborn–Neustadt
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Aufhebung der gegen den Kläger erlassenen Maßnahmen, nämlich Dienstentsetzung, Personalarrest und Geldstrafe, sowie Anspruch auf Genugtung und Schadenersatz. Der Kläger war in der Sache der Wahl des Pfarrers Johann Heinrich Reichenbach in Ründeroth (Oberbergischer Kr.) für den 7. April 1797 vor die Kommission geladen worden. Diese schenkte ihm keinen Glauben, als er vorgab, über die Angelegenheit weiter nichts zu wissen und nahm ihn wegen angeblichen Ungehorsams in seinem eigenen Haus in strengen Arrest (in diesem Fall: Beugehaft), der bei der Klage noch andauerte. Er mußte nicht nur die ihn bewachenden Schützen beköstigen, sondern durfte nicht einmal den zum Haus gehörenden Garten aufsuchen. Der Kläger gibt an, die Maßnahmen seien lediglich ein Racheakt des Oberamtsdirektors Brandes, weil er – Höstermann – im Rechtsstreit des königlich – preußischen Pulverfabrikanten Johann Caspar Cramer (Kramer) gegen den Pulverfabrikanten Johann Peter Kruse und das Oberamt Gimborn – Neustadt, anstatt sich in dritter Instanz wieder vor Brandes einzulassen, an das RKG appelliert und dort die zahlreichen Justizvergehen Brandes’ angeprangert habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de cassando arrestum et suspensionem ab officio nec nonmulctam nulliter decretam ideoque restituendo in officia sine, de restituendo vero damna et expensas cum clausula, una cum excitatione fiscalis caesarei
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1797 – 1799 (1791 – 1799)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Auszug aus einem Privileg der Herrschaft Gimborn überArrest 1490 (Q 7). Botenlohnschein (Q 19). Zeugnis der Universität Bonn für den Kläger 10. Oktober 1791 (Q 22). Referenzen des Klägers (Q 23f.). Gedruckte Resolution des gräflich Wallmoden–Gimbornschen Kommissars in der Ründerother Sache vom 25. Feb. 1797 (325f.). „Oeffentliche Erklärung wegen einer vorgeblich militärischen Entscheidung der Ründerathischen Pfarrsache“, gedruckt, 10. März 1797 (Q 52 und 327f.). Bd. II: Vortrag des gräflich Wallmoden–Gimbornschen Kommissars Dr. Friedrich Wilhelm Hofmann vor der Kommission über die Ründerother Pfarrwahl, gedruckt, 15. Nov. 1796 (22 – 24).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 15 cm, 591 Bl.; Bd. I: 340 Bl., lose; Q 1 – 64 außer 34und 50, 12 Beilagen; Bd. II: 250 Bl., lose; Q 34; Bd. III: Q 50 (originalversiegelt). Vgl. RKG 881 (C 210/723).





Aktenzeichen : H 1429/4592
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben von den Hoevel (dem Hövel): Johann Ivo von den Hoevel, Heinrich Wilhelm von den Hoevel, Kanoniker von St. Gereon in Köln, Johann Jakob Maes im Namen seiner Frau Anna Maria von den Hoevel, Franciscus Gereon von den Hoevel, Christian Heinrich von den Hoevel, Kanoniker von St. Gereon, Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Vollstreckung des von den Beklagten am 10. April 1685 gefällten Urteils in Sachen Erben von den Hoevel ./. Erben Müllartz. 1677 hatte Gisbert von den Hoevel, der Vater der Kläger und Bürgermeister von Köln, die Erben Müllartz wegen einer Schuldforderung über 1500 Rtlr. plus Zinsen und bar vorgestreckte 40 Rtlr., 60 Albus vor dem jül.–berg. Hofgericht Düsseldorfverklagt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 (1685 – 1693)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf vom 10. April 1685(7f.). Protokoll des jül.–berg. Hofgerichts Düsseldorf (10 – 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 18 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 5 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 1435/4599
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von der Hoevelich, Amtmann zu Porz, (Bekl./Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Einhaltung eines Erbvertrages insonderheit Mitbezahlung der auf den Erbgütern lastenden Schulden. Wilhelm von Neuhof gen. Ley und seine Frau Johanna von Meverden hatten drei Töchter. Luitgard heiratete Wilhelm von Lützerode zum Clyff, Johanna den Appellanten und Margarete den Adolf von Mevert. Beim Tode des Wilhelm von Neuhof gen. Ley führten die Erben am 3. Oktober 1577 in Orsoy eine Erbteilung durch, nachdem der Wert des Erbes von Beauftragten aller drei Parteien festgestellt worden war. Dabei erhielt Luitgard Güter bei Götterswick in den Kirchspielen Hünxe (Hunx) und Hiesfeld (Hzm. Kleve), Margaretha die Güter im Münsterschen und den Hof Metzkausen (Mettzenkhausen) im Fürstentum Berg und die Ehefrau des Appellanten die übrigen bergischen Güter in der Umgebung von Siegburg. Des weiteren wurde festgelegt, daß der Appellant von den Schulden seines Schwiegervaters 2588 Rtlr. übernehmen sollte. Der Appellat (bzw. seine Mutter) focht den Vertrag wegen Übervorteilung (laesio) an und forderte den Appellanten zur Übernahme weiterer Schulden auf. Das RKG bestätigte am 13. Dezember 1672 das Urteil der ersten Instanz, worauf die Erben des Appellaten ihre Ansprüche an ihren Miterben Wilhelm Salentin von Ketzgen zedierten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1581 – 2. RKG 1601 – 1679(1577 – 1679)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil vom 13. Dez. 1672 (9). Detaillierte Aufstellung des geteilten Besitzes (Q 16). Rechnungen und Besitzaufstellungen (Q 19 – 21). Aufstellung der Lasten, die sich auf den Erbgütern befanden (Q 34). Genealogisches Schema: Töchter (3) und Enkel des Bertram von Lützerode und seiner Frau Ursula von Marnix (Q 38). Heiratsverschreibung der Amalia Elisabeth von Lützerode und Wilhelm von Ketzgen zu Geretzhoven 15. Jan. 1619, Abschrift und Original (Q 39). Auszug aus der Heiratsverschreibung der Johanna von Lützerode und des Konrad von Strünckede 11. Feb. 1625 (Q 41). Aufstellung der Forderungen des Wilhelm Salentin von Ketzgen an Ferdinand von der Hoevelich 13. Dez. 1672 (Q 54). Auszüge aus verschiedenen Heiratsverträgen (Q 60). Designatio expensarum der ersten Instanz (Q 71). Bd. II: Erbteilung vom 3. Okt. 1577 (14 – 20). Aufstellung der Forderungen an Hoevelich (21f.)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 492 Bl.; Bd. I: 267 Bl., lose; Q 1 – 76 außer 4*,11, 14, 23; Q 9, 10, 26 fehlen; 7 Beilagen; Bd. II: 225 Bl., gebunden; Q 11=14=23 (Vorakten).





Aktenzeichen : H 1436/4600
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Hoevelich zu Altenlauvenburg und Vettelhoven, kurköln. Rat, Marschall und Amtmann zu Hülchrath, im Namen seiner Frau Elisabeth geb. Kolff, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Erbteilung zu gleichen Teilen unter Berufung auf Kapitel 93 der jül.–berg. Landordnung. Das Ehepaar Bertram Kolff zu Blens und Maria Raitz von Frentz hatten die beiden Töchter Elisabeth und Maria. Maria heiratete Hans Otto von Gertzen, Elisabeth den Appellanten. Das Ehepaar vererbte den Töchtern neben dem Familiensitz Blens (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden) auch noch den adeligen Sitz Vettelhoven (Erzstift Köln, Vogtei Ahrweiler). 1624 schlossen die Schwestern zunächst einen Vergleich mit ihren Halbschwestern Margarethe, Sibylle und Anna, Töchtern aus der zweiten Ehe der Mutter mit Gerhard vom Berg gen. Dürffenthal. Anschließend gerieten sie untereinander in Streit. Maria hatte als die Ältere Haus Blens als Erbteil gewählt und wegen der anderen Rechtslage im Erzstift Köln in erster Instanz auch noch die Hälfte von Vettelhoven zugesprochen bekommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1626 – 2. RKG 1629 – 1633 (1570 –1633)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. II: Vergleich der Halbschwestern 8. Mai 1624 (45 – 52).Auszug aus der Heiratsverschreibung des Bertram Kolff zu Blens und der Maria Raitz von Frentz 1. Mai 1570 (52 – 53).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 401 Bl.; Bd. I: 52 Bl., lose; Q 1 – 21 außer 8*,11* und 13*. Bd. II: 349 Bl., gebunden; Q 11* (Vorakten).





Aktenzeichen : H 1437/4601
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Otto von und zu der Hoeven, Hönnepel (Hzm. Kleve, Amt Sonsbeck; Kr. Kleve), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Verweisung der Sache an die zuständigen Richter in Kleve oder Befreiung von der Forderung der Appellatin auf 3000 Rtlr. Brautschatzgeld und auf Lösung des von der Vorinstanz auf den Besitz des Appellanten im Erzstift Köln verhängten Arrestes. Die Appellatin hatte von Hoeven auf Zahlung des Betrages verklagt, der ihr nach ihrer Meinung von ihrer Mutter, einer geborenen Quad und vermählten von Ossenbroich, zustand. Von der Hoeven dagegen behauptet, der entsprechende Ehevertrag habe niemals Gültigkeit bekommen, weil die Eltern des Bräutigams ihn nicht unterschrieben hätten. Wegen einer Forderung der Appellatin von 1000 Rtlr. sei die Frau von Dorth zu Issum als Erbin des kinderlos verstorbenen Wilhelm Stephan Quad zu verklagen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial zu Köln 1722 – 2. RKG 1725 (1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rationes decidendi der Vorinstanz (88 – 91).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 91 Bl., gebunden; Protokoll und 13 Aktenstücke.





Aktenzeichen : H 1438/4602
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Otto von der Hoeven, vormals gen. Bonekamp, im Namen bzw.als Erbe seiner Frau Johanna Albertina Quad zu Kreuzberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des Dietrich von Boetzelar (Botzelaer) und der Isabella Schellart von Obbendorf. Der Streitwert soll weit über 100000 Rtlr. betragen. Am 12. April 1643 verfaßte das Ehepaar ein „testamentum reciprocum“, das von appellatischer Seite bestritten wird. Aus der Ehe gingen die Kinder Gisbert und Anna Catharina hervor. Nach dem Tode ihres Mannes (1. März 1652) heiratete Isabella den Johann Quad zu Kreuzberg, mit dem sie einen Sohn Stephan Vinzenz hatte. Ihre noch minderjährigen Kinder aus erster Ehe erhielten Vormünder. Auch mit ihrem zweiten Mann machte Isabella ein „testamentum reciprocum“ (1667). Ein erster Vertrag über das Erbe mit den Vormündern wurde nach dem Tode Isabellas (1667) mehrfach abgeändert. Anna Catharina heiratete Johann Albrecht von Wylich. Gisbert starb 1678 kinderlos, so daß nach zutphenschem Lehnsrecht sein Halbbruder Stephan Vinzenz Quad Ansprüche erhob, aber Johann Albrecht von Wylich zu Kervendonck im Namen seiner Frau die Güter in Besitz nahm. Von Wylich focht die drei Verträge 1698 in Kleve an und verlangte die Vorlage des Testaments im Original. Dieses soll der Stadtsekretär von Kalkar gehabt haben. Die Appellanten sind die Erbfolger des Stephan Vinzenz Quad, der Elbertina Johanna Maria von der Hoeven heiratete, die dann den Kläger ehelichte. Das Urteil in Berlin erging „in contumaciam“. Der Appellant bestreitet die Zuständigkeit des Oberappellationsgerichts in Berlin, da dieses nur zuständig sei, wenn der Streitwert 2500 Goldgulden nicht übersteige.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum principaliter deduci nullitates insanabiles
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofgericht Kleve (1698) – 2. Oberappellationsgericht (Kommission des Königs von Preußen als Herzog von Kleve) in Berlin – 3. RKG 1729 – 1733 (1658 – 1733)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnscheine (Q 3, Q 33 und 181). „Transactions–contracte“ vom 25. Juli 1658, 7. Mai 1668 und 24. Okt. 1678 (in Q 8). Quittung des Gisbert von Boetzelaer über 6000 Rtlr. für seinen Stiefvater Johann Quad zu Kreuzberg 1675 (in Q 8). Auszug aus dem klevischen Landtagsabschied vom 14. Aug. 1660 (Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 184 Bl., lose; Q 1 – 36, 8 Beilagen. Lit.: C. W. L. vanBoetzelaer, Het geslecht van den Boetzelaer, Assen 1969, S. 384 – 400.





Aktenzeichen : H 1445/4626
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Huprecht (Ruprecht) von dem Hove von Maaseik (Belgien), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Hof Knapeckhuyssen, den der Appellant von Steffen von Knapeckhuyssen, dem ältesten Sohn der Anna von Knapeckhuyssen, gekauft hat. Die Appellaten haben für die Kinder des Johann (Mols) von Knapeckhuyssen, des Bruders Annas, den ihnen an den Hof zustehenden Erbanteil vor der ersten Instanz erfolgreich eingeklagt haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gerichts Kessenich (Belgien) aufUnterweisung durch Schöffenmeister und Schöffen des königlichen Stuhls und der Stadt Aachen 1546 – 1547 – 2. RKG 1548 – 1549 (1534 – 1549)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1544 (in Q 3). Urkunde der Schöffen von Aachen von 1534 betr. Beilegung des Streits zwischen Jaecken Jutta und Johann Scheyman, ihrem Schwager, wegen eines Heiratsguts (in Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 57 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst; Q 1 – 4 und 5*.





Aktenzeichen : H 1447/4628
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar (Jaspar) Imhoff gen. Kessel (im Hove, Hoff), Bürger zu Köln,wohnhaft auf dem alten Graben, seit 1563 seine Witwe Anna (von) Frentz zu Merödgen, seine Tochter Katharina und sein Sohn Eberhard Imhoff (im Hoef), seit 1570 Wilhelm von Frentz zu Merödgen als Vormund und Onkel der minderjährigen Katharina und Dr. Eberhard Imhoff gen. Kessel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das sog. Boelgensgut zu Pulheim (Kr. Köln) unter der Geien (Geyen ?). Die Appellatin klagte vor der 1. Instanz aufLöse oder Beschuddung und bot dem Appellanten 800 Goldgulden als Löse und 50 Goldgulden als Verzichtspfennig an, die sie beim Gericht zu Pulheim hinterlegte. Sie und ihre Kinder erheben als nächste Verwandte des verstorbenen Thies Boelgen (Matheis Boilgen, Theis Bolgen), des Sohns des Henrich Boelgen, gemäß dem „ius retractus“ Anspruch auf das streitige Gut. Der Appellant beansprucht das Gut, weil der Sohn und die Tochter bzw. der Schwiegersohn des Thies Boelgen namens Wolter von Goyr ihm das streitige Gut verkauft und übertragen haben, indem sie sich „mit Halm, Hand und Mund“ enterbt und somit des „iuris retractus“ entäußert haben. Bereits 1529 hätten Thies Boelgen und seine Gattin Mergen wegen der hohen Schuldenlasten auf ihre Erbrechte verzichtet und den Hof von der Kölner Bürgerin Drutgen Imhoff, Witwe des Johann Kessel, ihrer Gläubigerin, zu Pacht genommen. Die 1. Instanz erkannte das Beschuddungsrecht der Appellatin an. Die 2. Instanz bestätigte am 1. Juli 1550 gemäß dem Landrecht das Weistum der 1. Instanz. Das RKG bestätigte am 5. Juli 1563 das Urteil der 2. Instanz und verurteilte die Appellanten zur Abtretung des streitigen Erbguts und der Nutzungsrechte oder, sofern sie nicht mehr darüber verfügten, zur Ableistung der appellatischen Forderungen in Geldwert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1563) executionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Pulheim 1550 – 2. Hauptgericht(Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1550 – 3. RKG 1550 – 1578 (1516 – 1578)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verschreibung von 1529 der Eheleute Theis Boilgen und Mergen, Pulheim, für Drutgen Imhoff, Witwe des Johann Kessel, Bürgerin zu Köln (Q 9). Zeugenaussage des Eckart Gülicher (Gulcher, Gulicher) zu Langel (Rheinisch–Bergischer Kr.) vor den Schöffen des kurfürstl. Hohen Gerichts zu Köln 1557 (Q 18). Zeugenaussage der Eheleute Quaden Kerstgen und Merrigen Boelgen zu Frimmersdorf von 1557 (nach Q 21). Zeugenverhör durch die RKG–Kommissare Dr. Johann Stephan (von) Grevenbroch und Dr. Christian Born 1558 (Q 23*). Originaler Kaufvertrag in Form eines Chirographs von 1536 zwischen den Eheleuten Jaspar Mayenawe, Goldschmied, und Anna einerseits und Jeronimus Seller, Rechenmeister, und Anna andererseits ein Haus auf der Sandkuhle betreffend (125). Zeugenrotulus von 1558 (Q 24*). „Informatio iuris“. Schöffenbrief von Pulheim von 1533 einen Erbkaufvertrag zwischen den Eheleuten Theis Boelgen und Mergen und der Drutgen Imhoff betreffend (Q 31). Originales RKG–Urteil vom 5. Juli 1563 (Q 38). Rechtsauskünfte der Schöffen des Hauptgerichts Jülich von 1563 über einschränkende Bestimmungen zum Beschuddungs– oder Retraktrecht gemäß der jül. Landordnung (Q 40) und über Hypotheken oder Erbunterpfänder (Q 44). Urkunde des Thies Boelgen zu Pulheim von 1528 (Q 41). Rechtsauskunft der Schöffen des Hauptgerichts Düren über das „ius retractus“ (Q 42). Auflistung der beweglichen Güter des Thies Boelgen (Q 43). Vertrag zwischen Mergen Boelgen und Drutgen Kessel von 1532 (Q 45). Akten des 1528 am RKG eingeführten Appellationsprozesses des Matthias Boelgen bzw. seiner Witwe Mergen ./. Bertha Blakamer von Bergheim von einem Urteil von Vogt und Schöffen zu Pulheim auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich (Q 47 – 50). Originale Urkunde der Vormundschaftsbestellung des Wilhelm von Frentz zu Merödgen durch Lic. Johann Kempis, Domkanoniker und Priester, ordentlichen Richter (Offizial) des kurfürstl. Gerichtshofs in Köln, von 1670 (Q 54). Akten des Gerichts Pulheim von 1570 in Sachen Eberhard Imhoff gen. Kessel ./. Magdalena von Titz (Q 57*). Auflistung über den Pfandschilling, die Gülte und die Erbrente vom streitigen Hof für das Liquidationsverfahren (Q 61). Originale Urkunde des Bergheimer Vogts Goddart Weierstraß und der Schöffen von Pulheim von 1573 mit erhaltenem anhängenden Siegel des Vogts (Q 69). Rentverschreibungen der Eheleute Thies Boelgen und Mergen für Drutgen Imhoffvon 1527 und 1523 (Q 71) und 1516 (Q 72). Originale Zession bzw. Erbverzicht der Katharina Imhoff gen. Kessel zugunsten ihres Bruders Eberhard von 1573 (Q 75). Originale Urkunde der Schöffen von Pulheim von 1576 mit anhängendem Schöffenamtssiegel (Q 85). „Designatio fructuum“ vom streitigen Hof von 1550 – 1576 (Q 88). Prozeßkostenrechnung (Q 89). Auszug aus dem Kornregister der Stadt Köln von 1550 – 1576 (Q 90).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 21 cm; Bd. I: 10 cm, 374 Bl., lose; Q 1 – 30; Bd. II: 9cm, 233 Bl., lose; Q 31 – 69, 71 – 91, Q 70 fehlt; Bd. III: 3 cm, 55 Bl., lose; Beilagen von 1570 – 1575.





Aktenzeichen : H 1448/4629
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Hoven (Hove, van Hoeffen) zum Oberhaus(„Awerhus“, Stadt Duisburg) und Konsorten: Adrian Berswordt (Berschwordt) als Vormund für die unmündigen Kinder des verstorbenen Gerhard von Eickel (Eickell), (Kl.: Johann von Elverfeldt, Gerhard von Eickell, Dietrich (Dederich) von Elverfeldt als Erbengemeinschaft des verstorbenen Wilhelm von Elverfeldt)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Wiedereinlösung des Hofs Seldung (Selden, Seldendunck, Söldung) unter dem Gericht von Hilden (Kr. Düsseldorf – Mettmann), den Wilhelm von Elverfeldt 1469 seinem Verwandten Konrad von der Horst als Pfand verschrieben und eingeräumt hat, allerdings unter Vorbehalt des Wiedereinlösungsrechts. Die 1. Instanz urteilte daher am 16. Februar 1551, daß dem Anspruch der Erben des Wilhelm von Elverfeldt auf Einlösung des Hofs stattzugeben sei und die damaligen Beklagten gegen Erstattung des Pfandschillings den Hof abtreten sollten. Die Verurteilten erhoben dagegen eine Attentatsklage vor der 2. Instanz und appellierten gleichzeitig an den Grafen Gumprecht von Neuenahr als Erbvogt des Stifts Köln und Oberhaupt des Erbvogtgerichts auf dem Eigelstein. Die 2. Instanz urteilte am 2. April 1555, daß sie das ordentliche Gericht sei. Die Appellanten am RKG wenden ein, daß die Attentatsklage unzulässig und die Sache „desert“ sei, weil die Appellation an die 2. Instanz erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt sei. Es sei also rechtmäßig, wenn das Urteil der 1. Instanz vollstreckt würde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß, Richter und Schöffen zu Hilden und „via consultationis“ Schultheiß und Schöffen des Erbvogtgerichts zu Köln auf dem Eigelstein 1549 – 1551 – 2. Räte und Kommissare des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg zu Düsseldorf 1552 – 1555 – 3. RKG 1555 – 1569 (1453 – 1569)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Originales Vidimus von Greve und Schöffen des kurfürstl. Hohen Gerichts zu Köln von 1560 mit dem Transsumpt einer Urkunde der Geschwister Heinrich von Barich (Barck) und Cornelia von Barich, verwitwete von der Kapellen, von 1558 betr. Ablösung ihres Erbteils, nämlich der Hälfte des streitigen Hofs, durch ihre Miterben (Q 15). Ehevertrag von 1453 zwischen Johann von Brempt und Agnes von Elverfeldt, Tochter des Wilhelm von Elverfeldt und der Johanna [von dem Hamme] (72–78). Rentverschreibung des Wilhelm von Elverfeldt und der Johanna von dem Hamme und ihres Sohnes Gerhard von Elverfeldt für Johann von Nesselrode von 1459 (78–81). Pfandverschreibung des Wilhelm von Elverfeldt für seinen Verwandten Konrad von der Horst von 1469 (83–86).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 217 Bl., gebunden; Q 1 – 8, 10 – 19, Q 9 fehlt, 1 Beilage.Lit.: Joseph Milz, Die Weistümer von Hilden und Haan (mit ergänzenden Quellen), Köln–Bonn 1974 (=Publ. der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XVIII, Rheinische Weistümer, 3. Abt.: Die Die Weistümer des Herzogtums Berg, Bd. 1), S. 58ff. Aander–Heyden, Urkunden und Rgesten zur Geschichte des Geschlechtes der Freiherren von Elverfeldt, Bd. II, Elberfeld 1886, Nr. 704.





Aktenzeichen : H 1449/4630
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob im Hove (Hoeffe), Greve des kurfürstl. Hohen Gerichts in Köln,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Begleichung einer alten Schuldforderung von 931 Goldgulden, die der Beklagte bzw. Appellat dem Vater des Appellanten, Jaspar im Hove, aus der Zeit schuldig sein soll, als er noch in dessen Diensten als Verwalter der Kaufmanns– und Gewerbesachen stand. Der Appellat hat über ein Jahr in Köln im „bürgerlichen Gefängnis“ in der Hacht verbracht, bis er 1509 Hilger von Hoesen, Bürger zu Kaster, und Jakob von Lommer, Bürger von Köln, als Bürgen stellen konnte. Er übertrug seinen Bürgen 1510 seine Erbgüter zu Kaster. Die 1. Instanz sprach mit Urteil vom 27. Juli 1554 den Vorbeklagten von der Schuldforderung frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1554 – 2. RKG1554 – 1558 (1509 – 1557)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Gerichtliches Schuldbekenntnis des Reinhard Hilcken von 1509(in Q 2). Gerichtliche „Enterbung“ des Reinhard Hilcken von 1510 (in Q 2). Rechnung (in Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 50 Bl., gebunden; Q 1 – 8.





Aktenzeichen : H 1457/4646
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Jakob, Henrich und Albert von Hoff, Erben des Adolf (von)Hoff, des Schultheißen von Hilden und Haan, als „mandatarii“ der Margarethe Goldenberg, Witwe des Weinhändlers Wilhelm Kurtzman, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die Appellanten berufen sich gegen das Urteil der 3. Instanz vom 9. Sept. 1682, die das Urteil der 2. Instanz bestätigte und die Räumung des verpfändeten Hofs von der Elp oder Wolferts (Wülfartz, Welfertz) Elp in der Honschaft Ellscheid im Unteramt Mettmann (Kr. Düsseldorf– Mettmann) zugunsten der Appellaten anordnete. Hintergrund des Prozesses ist der Konkurs des verstorbenen Wilhelm Kurtzman. Seine Witwe klagte vor der 1. Instanz auf Vorrangigkeit ihres Anspruchs vor den Forderungen der Gläubiger. Sie forderte, ihre Mitgift von 1000 Rtlr. aus der Konkursmasse auszusondern und sie in dem Besitz des verpfändeten Hofs zu belassen. Den Hof zu der Elp oder Wolferts Elp habe ihr verstorbener Gatte in Form einer Obligation, die die damaligen Besitzer Peter und Agnes Cronenberg 1636 ihrem Gläubiger Johann Kurtzman, dem Vater des Wilhelm Kurtzman, ausgestellt hatten, geerbt. 1642, 1649 und 1650 sei der Hof ihrem Gatten tatsächlich abgetreten worden. Die 1. Instanz erkannte das „ius praeferentia“ der Witwe Kurtzman an. Dagegen legte der Hauptgläubiger Lambert Krull, der eine Obligation von ca. 2000 Rtlr. besaß, Berufung ein, weil gegen seine vertraglichen Ansprüche keine Präferenz geltend gemacht werden könne. Er stützte seine Forderung auf einen Vertrag von 1662, wodurch ihm der streitige Hof verkauft worden war. Die 2. Instanz erkannte mit Urteil vom 10. Juli 1680 die Gleichrangigkeit der Rechtsansprüche des Gläubigers an, was die 3. Instanz bestätigte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen des Landgerichts Erkrath – 2. Richter undSchöffen des Hauptgerichts Kreuzberg (1680) – 3. Jül.–berg. Hofgericht (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1680 – 1682) – 4. RKG 1683 – 1685 (1648 – 1684)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1662 zwischen Adolf Hoff, Schultheiß vonHilden, und Johann Raab, Bürgermeister von Duisburg, als Vormündern der unmündigen Kinder des verstorbenen Wilhelm Kurtzman und der Margarethe Goldenberg einerseits und dem Kaufhändler Lambert Krull andererseits (Q 8). Ehevertrag zwischen Wilhelm Kurtzman und Margarethe Goldenberg von 1648 (Q 10). Zeugenaussagen (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 91 Bl., gebunden; Q 1 – 12, 14 – 26, Q 13* fehlt, 4Beilagen von 1683.





Aktenzeichen : H 1458/4647
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Bertram Hoff, Schultheiß „adjunctus“ zu Kempen (Kr. Kempen–Krefeld), (Kl.: Christian Hoff, Amtsverwalter und Kellner zu Kempen, Vater des Johann Bertram Hoff)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das Jagdrecht, auf das der Appellat als Inhaber des Hauses Nersdonk einen ausschließlichen Anspruch erhebt. Der Appellant beansprucht das Jagdrecht als Inhaber des benachbarten adeligen Hauses Steinfünder (gem. Oedt, (Kr. Kempen–Krefeld). Berufung gegen den Bescheid der 2. Instanz vom 12. Dez. 1701, wonach der Appellant bei Androhung seiner Verhaftung eine Kaution „de non offendendo“ in Höhe von 4000 Rtlr. hinterlegen soll. Der Appellat habe dieses Dekret unter der falschen Anschuldigung, er sei vom jüngeren Hoff mit dem Tod bedroht worden, während des an der 1. Instanz anhängigen Prozesses erschlichen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Offizial zu Köln (1699) – 2. Kurfürstl. köln. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Bonn (1701) – 3. RKG 1702 – 1704 (1699 – 1711)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 34 Bl., lose; Q 1 – 9, 4 Beilagen prod. 20. Sept. 1702,11. Feb. und 20. Feb. 1704 und 4. Okt. 1711. Eine Beilage prod. 30. Aug. 1702 in Appellationssachen Hövell ./. Beverförde gehört nicht zu diesem Prozeß.





Aktenzeichen : H 1459/4653
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eheleute Peter von (der) Hoven und Anna Boschgen (Bußkhin), Bürger von Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Einlassung des Beklagten am Gericht des päpstlichen Nuntius in Köln. Hintergrund des Prozesses ist die Abtretung von etlichen verpfändeten Morgen Land zu Lechenich und Pingsheim (Kr. Euskirchen) an die Kläger im Jahre 1591 aufgrund einer Rentverschreibung von 1589, durch welche diesen für 200 Rtlr. eine Jahresrente von 7 Maltern und 1 Rtlr. verschrieben worden war. Die Kläger erhoben vor dem Offizialat zu Köln Klage auf Wahrung ihres Besitzstandes und erhielten mit Urteil vom 18. Sept. 1595 Recht. Daraufhin appellierten die Beklagten an das Gericht des päpstlichen Nuntius in Köln, der eine Kommission unter der Leitung des mitbeklagten Lic. Reck ernannte. Dies verletze die kaiserliche. Jurisdiktion, denn in profanen Sachen sei das RKG das „immediate Obergericht“ für das kölnische Offizialatgericht. Ferner könne der mitbeklagte Lic. Reck nicht als Assessor beim Offizialatgericht als erster Instanz und anschließend als Rechtsfinder beim Gericht des Nuntius als zweiter Instanz tätig sein. Die Beklagten lassen vor dem RKG zum Hintergrund des Prozesses ein, daß die Kläger sich des „unchristlichen und jüdischen Wuchers“ schuldig gemacht hätten. Ihnen wäre statt der vorgeschriebenen 5 % in guten Jahren 7 – 8 % und 1594 noch 6 % Zinsen abgenötigt worden. Ein Malter Korn sei 1589 in Köln 9 kölnische Gulden wert gewesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis de cassando et inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1598 – 1610 (1589 – 1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus den Akten des Offizialatgerichts von 1596 in lateinischer Sprache (Q 7). Edikt des Erzbischofs Ernst von Köln von 1590 betreffend Gültverschreibung auf Korn, Wein und Getreide (Q 14). Auszug aus dem Kornregister der Stadt Köln von 1589 – 1608 (67f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 78 Bl., lose; Q 1 – 14, 3 Beilagen prod. 15. Mai 1610und 28. Jan. 1611.





Aktenzeichen : H 1460/4662
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eva, Tochter des Johann Hoffgen, wohnhaft zu Monheim, Witwe desSteffan Hofschmidt, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Am 4. Nov. 1609 hat Johann Sturm (ca. 30 Jahre alt) den Johann Hoffgen (ca. 75 Jahre alt) auf dem Weg zwischen den Dörfern Hitdorf und Monheim (Rhein–Wupper–Kr.) überfallen und mit einem Beil auf ihn eingeschlagen. Der letztere hat in Notwehr dem Angreifer mit einem Brotmesser eine Bauchverletzung zugefügt. Am Tag darauf ist Johann Sturm gestorben. Sein Tod ist möglicherweise durch einen herbeigerufenen Barbier beschleunigt worden. Die 1. Instanz gab der Purgationsklage des Johann Hoffgen statt und sprach ihn mit Rat unparteiischer Rechtsgelehrter und nach einem Zeugenverhör von jeder Strafe frei. Die 2. Instanz revidierte dieses Urteil, indem sie der Eva Hoffgen die Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Hinterbliebenen des Getöteten und des Arztlohns von insgesamt 200 Tlr. kölnischer Währung auferlegte. Um diese unauslöschbare Ehrverletzung von ihren Kindern, Neffen und Freunden abzuwenden, appellierte Eva Hoffgen an das RKG. Die jül. Hofräte erheben vor dem RKG die Einrede der Nichtzuständigkeit, da wegen der Unterschreitung der Appellationssumme gemäß dem jül. „privilegium de non appellando“ und weil es sich um eine Kriminalsache handle, der Fall an sie zurückverwiesen werden müsse.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Düsseldorf(?) – 1611 – 2. Brandenburg.–pfalzneuburg. jül.–berg. Hofgericht (Hofrichter, Kommissare und Räte) zu Düsseldorf (1611 ?) – 1620 – 3. RKG 1620 – 1624 (1611 – 1624)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 2. Instanz vom 10. April 1620 (Q 2). Urteil der 1.Instanz vom 15. Dez. 1611 (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm; Bd. I: 2,5 cm, 47 Bl., lose; Q 1 – 8, 10 – 20, 4Beilagen von 1622 und 1623; Bd. II: 6,5 cm, gebunden; Q 9*, ungeöffnete Vorakten mit orginaler Verschnürung und Versiegelung.





Aktenzeichen : H 1461/4672
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Engelbert Hoffman, Bürger von Kalkar (Kr. Kleve), namens seinerGattin Barbara, seit 1554 seine Kinder Johann und Ida Hoffman und Gerlach Steintgens, Bürger von Kleve, seit 1573 Anna Bedber (Bedbur), Witwe des Gerlach Steintgens (Gerlach von Mystein), und Johann und Lambert Hoffman, Söhne des Engelbert und der Barbara Hoffman, für sich selbst und als Momber für Engelbert zum Haeff, Sohn der Ida Hoffman und des Johann ten Haeff, und Konsorten, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Justizverweigerung durch die 2. Instanz, da trotz mehrfacher Supplikationen zwei Jahre lang keine Rechtshandlung erfolgt ist. Hintergrund des Prozesses ist ein Erbschaftsstreit der gesetzlichen Erben der Ida Palix, Tochter des Henrich Palix und der Grietgen, um ein Hofgut gen. Ottersgrave. Das streitige Gut hat Idas Bruder Albert Palix, auch Albert von Goch genannt, Bürger zu Kopenhagen in Dänemark, an Henrich Bell, den Ehemann ihrer gemeinsamen Schwester Alitgen Palix, als Pfand ausgegeben. Der Beklagte und Appellat erhebt Anspruch auf das Recht der Löse. Streitig ist ferner, ob das ortsübliche gemeine Recht oder das Reichsrecht, d.h. die kaiserlichen Konstitutionen von Augsburg und Nürnberg, in diesem Fall der Sukzession „ab intestato“ Anwendung finden müssen. Die 1. Instanz hat nach landesüblichem Recht zugunsten des Appellaten geurteilt. Das RKG erklärt mit Urteil vom 22. Feb. 1575 die Sache für „desert“ und als nicht angenommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Goch 1551 – 1552 – 2. Herzog Wilhelmvon Jülich, Kleve und Berg und seine klevischen Räte 1553 – 3. RKG 1554 – 1575 (1371 – 1573)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Siegelbeweis der Schöffen zu Goch 1554 (Q 7). Privileg desHerzogs Reinald von Geldern für die Stadt Goch von 1371 (in Q 13). Kaiserl. Konstitution von 1531 (in Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 50 Bl., lose; Q 1 – 13, 2 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1469/4712
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Joachim Hoffman (Haefman), Bürger zu Wesel (Kr. Rees), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Ableitung des Regenwassers und der Abwässer („Färbwasser und anderes unreines Wasser“) zwischen den Besitzern zweier benachbarter Häuser in Wesel auf der Rheinstraße. Hoffman wirft dem Appellaten vor, gegen das Tropfenfallrecht der Stadt Wesel zu verstoßen, weil sein Pfannen– oder Ziegeldach nach der Erneuerung zu weit vorstehe. Er beruft sich gegen das Urteil der 2. Instanz vom 20. Dez. 1611, das ihm untersagt, sein unreines Wasser durch den gemeinen Steg abzuleiten, und auferlegt, den hinter sein Haus gesetzten neuen Anbau abzureißen. Die 2. Instanz revidierte damit ein Urteil der 1. Instanz zugunsten des erstinstanzlich beklagten Hoffman. Hoffman bestreitet, sein Färbwasser durch den Steg auf die öffentliche Straße abgeleitet zu haben. Er habe es vielmehr durch einen gesonderten Kanal hinter dem Haus abfließen lassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Wesel (? – 1606) – 2.Klev. Hofgericht (Räte und Hofgerichtskommissare) 1606 – 1611 – 3. RKG 1612 – 1625 (1590 – 1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör durch die klev. Hofgerichtskommissare und hzgl.Referenten Dr. Althet von Achterfelt und Dr. Arnold Hegging 1607 (II 59ff.). 2 kolorierte Zeichnungen der beiden Häuser von 1610 (II 108 und 130).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7 cm, 283 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 20 Bl., lose; Q 1– 5, 7 – 8,11 – 12, Q 9 und 10 fehlen; Bd. II: 5,5 cm, 273 Bl., gebunden; Q 6* (Priora).





Aktenzeichen : H 1485/4762
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Elisabeth von Sintzig, Witwe des Henrich (Henderich) Hofschleger(Hoefschleger), seit 1653 Elisabeth Hofschleger, verwitwete Nentwich (auch: Elisabeth Nentwich gen. Hofschlegerin), wohnhaft zur „Kleinen Münze“ in der Collerstraße in Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderung des Jakob von Sintzig, Vaters der Appellantin, Kölner Bürgers und jül. Münzmeisters zu Rodenkirchen (Kr. Köln), in Höhe von 1072 Gulden zu je 20 Stübern von 1568, die 1571 fällig wurde, an die Eheleute Gilles Schellardt, „Ambaschier zu Schlewick“, und Katharina Mariels (Mareels). Jakob von Sintzig hatte 1575 vor dem Gericht zu Melick und Herkenbosch (Niederlande) im jül. Amt Wassenberg Klage auf Rückzahlung der Schulden oder Einräumung von Unterpfandsgütern erhoben. 1579 waren ihm Güter der Schuldner in und bei Melick und 1588 ein Teil des Schönloher Hofs, in der Melicker Aue an der Rur gelegen, eingeräumt worden. Der Schönloher Hof war ein Erbgut der Katharina Mariels. Deren Erben klagten 1612 vor dem Gericht von Melick und Herkenbosch auf Restitution der abgetretenen Erbgüter. Im vorliegenden zweiten Prozeß erhoben sie vor der 1. Instanz Klage, weil beim Liquidationsverfahren ein Rechnungsfehler unterlaufen sei. Die 1. Instanz urteilte am 20. Feb. 1618, daß die verwitwete Hofschleger 433 brabantische Gulden, 16 Stüber über die Schuldforderung hinaus erhalten habe. Die 2. Instanz verurteilte die Appellantin am 11. Mai 1624 zur Zahlung von 760 brabantischen Gulden, 8 Stübern (gemäß dem Geldwert von 1588) zuzüglich 5 % Zinsen seit dem Zeitpunkt der Güterabtretung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht Wassenberg (Vogt und Schöffen) 1616 –1618 – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1618 – 1624 – 3. RKG 1624 – 1670 (1575 – 1654)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 14. Okt. 1653 (22).Akten des Schöffengerichts Melick und Herkenbosch im Amt Wassenberg von 1575 – 1608 (II 15–55), 1575 – 1582 (II 66–89) und 1588 (II 89–97). Beschreibung von Katharina Mariels’ Erbanteil am Schönloher Hof an der Rur mit Grenzen und Renten 1588/89 (II 34–37); zweifarbige Skizze davon (II 114f.). Rechnung (II 234–237).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7, 5 cm, 295 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 25 Bl., lose; Q 1 – 7, 9 –11, 5 Beilagen von 1625 – 1654; Bd. II: 6 cm, 270 Bl., gebunden; Q 8 (Priora).





Aktenzeichen : H 1486/4763
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Elisabeth von Sintzig, Witwe des Henrich (Henderich) Hofschleger,Bürgerin von Köln, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen einen Befehl der Vorinstanz vom 15. März 1625 an den Vogt von Wassenberg, Gottfried von Richterich, die Appellatin in die Güter der Appellantin zu Melick und Herkenbosch (Niederlande) einzuweisen, da die Appellantin ihre verbleibende Schuld von 899 Rtlr. nicht fristgerecht an die Gläubigerin zurückgezahlt habe. Streitig ist eine Gültverschreibung (Lehnbrief) von 1610, durch die Henrich Hofschleger bei Theodor Heisterman ein Darlehen von 3500 Rtlr., rückzahlbar mit 5,5 % Zinsen, aufgenommen hat. 1615 traten die Schuldner ihren Gläubigern einen Lehnbrief von 1612 über 5000 Reichsgulden (Frankfurter Gulden) zu je 15 Batzen, auf Wolfgang Wilhelm von Pfalz–Neuburg sprechend, ab. Damit sei jedoch deren Schuldforderung überbezahlt worden, da die 5000 Reichsgulden 3571 Rtlr., 15Batzen (1 Rtlr. = 21 Batzen mit der Kaufkraft von 1615) wert seien. Sie habe dadurch eine Verzinsung von 6,5 % gehabt. Die Appellantin klagt über „Attentate“, Beschlagnahmen ihres Mobiliars und ihrer Pachten, seitens der Appellatin während des laufenden Prozesses.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter und Räte zu Düsseldorf (1620) 1622 – 1625 – 2.RKG 1625 – 1628
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schulden– und Geldwertberechnungen (in Q 7*).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 105 Bl., lose; Q 1 – 5*, 7* – 8*, 10*, Q 6* und 9* fehlen, 2 Beilagen von 1625 und prod. 9. Feb. 1628.





Aktenzeichen : H 1489/4767
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erbengemeinschaft Hofschmidt: Hermann Hofschmidt, Handelsmannzu Andernach, und seine Schwestern Maria und Agnes Hofschmidt (Hoffschmitz) zu Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Restitution der Schlebuschrather Güter, die den Beklagten aufgrund der Pfandverschreibung von 6400 Tlr. eingeräumt worden waren. Die Streitsache ist zuvor vor Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln in erster und zweiter Instanz verhandelt worden. Gegen deren Urteil vom 27. Juni 1689, wonach die Beklagten die Schlebuschrather Güter nur gegen Erstattung der darauf verschriebenen 6400 Tlr. den Klägern einräumen müssen und von der Erstellung weiterer Abrechnungen und Lieferungen aufgrund der Inventare des Goddert Schlebusch senior vom 11. Dez. 1630, des Aegidius Bulderen vom 10. Sept. 1637 und des Dr. Schlebusch und Hermann Hofschmidts vom 30. Aug. 1636 sowie von allen weiteren Ansprüchen auf die „Ostländischen“ Effekten zu Köln, die Häuser zu Keyll, die Meyfeldischen und Mendischen Güter und die Mobilien des alten Schlebuschs freigesprochen worden sind, berufen sich die Kläger an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se restitui in integrum adversus lapsumfatalium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 (1689 – 1693)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 17 Bl., gebunden; Prot. ohne Eintragungen, 7 Aktenstükke prod. 10. und 17. Nov. 1693.





Aktenzeichen : H 1491/4780
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Helene (Hiltgen) Kofferen, Witwe des Niklas (Klaus) Hogen, und ihreKinder Johann, Arnold, und Druitgen Hogen (Hohen) und Meister Jakob Norff, Witwer ihrer Tochter Biltgen, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsanspruch auf die Güter des im Herbst 1587 kinderlos verstorbenen Johann Hamechers des Stummen zu Rödingen (Kr. Jülich). Nach jül. Landesbrauch und der hzgl. Gerichtsordnung fielen Stock– und Stammgüter an den nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, unangesehen des männlichen oder weiblichen Stammes, zurück. Die nächste Verwandte des Verstorbenen soll Helena Kofferen sein, deren Vater Johann Kofferen der Bruder von Johann Hamechers des Stummen Großmutter Naell Kofferen war. Die streitigen Güter hat Naell Kofferen während ihrer Ehe mit Leonhard Hamecher im Tausch gegen ihre Heiratsgüter zu Steinstraß (Kr. Jülich) von Engel Heyartz (Heiarts) erworben. Die Appellaten leiten ihre Besitzansprüche von Johann Hamecher, Leonhard Hamechers Sohn aus zweiter Ehe mit Hilgen von Holzweiler, her. Die 1. Instanz verurteilte am 25. Mai 1590 die Appellaten zur Abtretung der streitigen Erbgüter. Vor der 2. Instanz war vor allem das Zeugenverhör der 1. Instanz streitig. Sie sprach die Appellaten mit Urteil vom 29. Nov. 1594 von der Forderung der Appellanten frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich (Schultheiß und Schöffen) 1588 – 1590 – 2.Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Hofgerichtskommissare) zu Düsseldorf 1590 – 1594 – 3. RKG 1595 – 1604 (1553 – 1600)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zertifikat der Schöffen des Gerichts und Dingmals Rödingen von1595 über den Geldwert eines Morgens Land in den Jahren 1588/89 und 1595 (Q 4). Auflistung der streitigen Erbgüter (II 12–14). Zeugenverhör durch die 1. Instanz (II 105–204). Zeugenverhör durch die 2. Instanz (II 271–293). Auszug aus dem Rödinger Erbbuch über den Verkaufvon 3 Viertel Artland, die Johann Hamecher dem Stummen gehören, 1553 durch Dreutgen Kreins und ihren Gatten Peter Wede mit der Zustimmung Johann Hamechers als nächsten Verwandten (Vaterbruder) Johanns des Stummen (II 300).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7, 5 cm; 333 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 32 Bl., lose; Q 1 – 6, 9(a, b, c) – 10; Bd. II: 6 cm, 301 Bl., gebunden; original verschlossener Brief und Priora (Q 7* und 8*).





Aktenzeichen : H 1494/4783
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Johannes Hogius, kurköln. Hofgerichtskommissar, namens seinerGattin Anna Katharina Contzen (Kontzen), Tochter des verstorbenen Johann Contzen aus erster Ehe mit Helena Pfeil, seit 1696 Anna Katharina als Witwe und ihre Kinder Katharina Helena, Maria Sophie, Johann Bernhard, Henrich Everhard und Ferdinand Jacobus Hogius
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Einräumung der vollständigen großväterlichen und großmütterlichen Erbschaft, die auf 80000 kölnische Tlr. geschätzt wird, gemäß Gerhard Pfeils des Älteren Testament von 1639 zugunsten seiner Enkelin Anna Katharina Contzen lautete und das Leibzuchtsrechte seines Schwiegersohns Johann Contzen überging. Die Beklagten berufen sich gegen diesen Anspruch auf einen Vergleich zwischen Johann Contzen und seiner Tochter Anna Katharina, wodurch die letztere gegen die Auszahlung von 10000 oberländischen rheinischen Gulden auf weitergehende Erbansprüche verzichtet hat. Das RKG ist als 1. Instanz zuständig, weil die streitigen Güter unter verschiedenen Jurisdiktionen (Herzogtum Jülich, Erzstift Köln, Stadt Köln u. a.) liegen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum declarari haeredem et extradendum bonaavita, paterna et materna
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 – 1699 (1636 – 1696)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Testament des Gerhard Pfeil, Ratsmitglieds undWeinmeisters von Köln, von 1636 (Q 4). Vergleich (Documentum transactionis, cessionis cum renuntiatione omnium...) von 1668 zwischen Johann Contzen einerseits und Anna Katharina Contzen und Dr. Hogius andererseits auf Vermittlung des Kölner Bürgermeisters Johann von Rottkirchen, des Lic. Franziskus Fabri und des Dr. Arnold Dunckers (Q 7, gedruckt Q 19). Bescheinigung der Ritterschaft des Amts Brühl über Kontributionszahlung des Johann Contzen vom adeligen Hof zu Meschenich (Kr. Köln) von 1690 (Q 9). Bescheinigung des Vogts von Bergheim von 1690, daß Contzen den adeligen Sitz Mutzenrath (Kr. Köln) als Eigentum innehatte (Q 10). Bescheinigung des Kölner Schreinschreibers Henrich Marx von 1687 über Contzens Eigentum an Häusern und Weingärten in Köln (Q 11). Rechnung über die 1640 der Anna Katharina Contzen als Prälegat übergebenen großelterlichen beweglichen Güter (Q 13). Gegenrechnung der Beklagten (Q 16). Auszug aus dem 1640 angefertigten Inventar von Gerhard Pfeils Sterbhaus bzgl. des Erbanteils der Anna Katharina Contzen (Q 17). Quittungen des Dr. Johann Hogius von 1669 und 1673 über empfangene Kornrenten (Q 18). Vollständiges, gebundenes Inventar der in Gerhard Pfeils Sterbhaus „Im Kaiser“ auf dem Heumarkt in Köln vorgefundenen beweglichen Güter, 1639 durch die Testamentsvollstrecker Johann Schlebusch und Eberhard Freialdenhoven angefertigt (Q 22). Rechnungen (Q 23, 25, 26). Vergleich von 1641 zwischen Gerhard Pfeil, ehemals Ratsmitglied und Weinmeister der Stadt Köln, Sohn des 1639 verstorbenen Gerhard Pfeil, und Johann Contzen (Q 33). Auszug aus den Kölner Schreinsbüchern von 1644 (Q 37). Pfandverschreibung des Grafen Friedrich von Wied von 1639 für seine Gläubiger Gerhard Pfeil (den Jüngeren) zu Köln, dessen Schwester Anna, Eberhard Freialdenhoven namens seiner Gattin Katharina Pfeil und Johann Contzen für seine Tochter Anna Katharina betr. Haus Melsbach im Kirchspiel Rengsdorf (246f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 248 Bl., lose; Q 1 – 41, 4 Beilagen von 1696 und eineweitere Beilage.





Aktenzeichen : H 1498/4795
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Prior und Konvent des Kreuzbruderklosters Hohenbusch (Kr. Erkelenz)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Restituierung des Röhrguts und auf Zahlung von Pachten von Gütern in und um Hetzerath. Berufung gegen ein Urteil vom 16. März 1570.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?) Jül.–berg. Räte zu Düsseldorf (1570) – 2. (?) RKG 1570 –1571
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 10 Bl., teils lose, teils gebunden; Q 1 – 5, 1 Beilageprod. 6. April 1571, Q 6* (Priora) fehlt.





Aktenzeichen : H 1500/4822
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Reinhard von Hoheneck
Sachverhalt : Streitgegenstand: Herrschaft Friesheim (Kr. Euskirchen)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Offizial 1664 – 1671 – 2. RKG ?
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: Der Prozeß ist zur Zeit nicht auffindbar. Die Verzeichnung istdem Eintrag im alten Findbuch entnommen.





Aktenzeichen : H 1501/4827a
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freifrau Maria Barbara von Hoheneck, seit 1723 Freiherr AnselmFriedrich Anton von Reiffenberg zu Sayn, kurtrierischer Amtmann zu Montabaur
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Aushändigung des gesetzlichen Erbanteils („ab intestato“) der Klägerin an der Hinterlassenschaft ihrer Eltern, des kurmainzischen Rats Philipp Franz Adolph von Hoheneck und der Maria Margaretha von Dalberg, Kämmerin von Worms, und auf Erstattung des Nießbrauchs dieses Erbanteils durch ihren verstorbenen Bruder Johann Felix von Hoheneck, kurmainzischen Kämmerer, und dessen Töchter. Die Beklagten berufen sich auf das Testament ihrer Großeltern von 1670, durch das ihrem Vater Johann Felix von Hoheneck alle väterlichen und mütterlichen Güter und dessen drei Schwestern je 5000 Gulden sowie Schmuck und Kleidung vermacht worden ist. Die Klägerin habe dieses Testament nie angefochten. Das RKG ist als 1. Instanz zuständig, weil die Beklagten in verschiedenen Territorien (Herzogtum Jülich, Erzstift Köln) wohnen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum deduci ius haereditarium seque condemnariad praestationem quotae filialis cum fructibus, perceptis et percipiendis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1720 – 1741 (1670 – 1723)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ahnentafel bis zu Philipp Franz Adolph von Hoheneck, kurmainzischem Rat (Q 5). Auszug aus dem Lehnsrevers des Philipp Franz Adolph von Hoheneck mit inseriertem Lehnsbrief des Erzbischofs Anselm Franz von Mainz von 1680 betr. das Mannlehen Wörth (Q 6). Testament der Eheleute Philipp Franz Adolph von Hoheneck und Maria Margaretha von Dalberg von 1670 (Q 10). Testament der Maria Barbara von Hoheneck von 1719 (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 85 Bl., lose; Q 1 – 17, 2 Beilagen von 1720.





Aktenzeichen : H 1502/4828
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eva Franziska von Hoheneck, Witwe des Werner Friedrich von Harffzu Dreiborn, und Konsorten: ihre Schwester Maria Charlotta von Hoheneck, seit 1733 als Intervenient Ludwig von und zu Leerodt namens seiner Gattin Maria Franziska von Dorth zu Issum, Tochter der Maria Klara von Hoheneck und des Jakob Ludwig Zeino Heinrich von Dorth zu Issum (Kr. Geldern), und ihrer gemeinsamen Kinder Maria Katharina und Friedrich Adolph von und zu Leerodt, seit 1734 als Intervenienten Johann Wilhelm Ludwig von Hagen zu Motten namens seiner Gattin Maria Anna Charlotta von Eltz und Ferdinand Damian von Breidbach, kurtrierischer Obermarschall und Vormund für die unmündigen Kinder des Freiherrn von Ahr (gestorben Okt. 1722) und der Anna Amalia von Eltz (gestorben 1734), seit 1779 F. von Harff zu Dreiborn, Sohn der Klägerin Eva Franziska von Hoheneck
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Allodial– und Lehngüter der Freiherren von und zu Frentz, nachdem die männliche Linie mit dem am 5. Aug. 1732 verstorbenen Franz Arnold von Frentz, Domkapitular zu Worms, Speyer und Bruchsal, ausgestorben ist. Es handelt sich u. a. um die Herrschaften, Rittersitze und Häuser Frens (Frenz) im Erzstift Köln, Stolberg im Herzogtum Jülich (Kr. Aachen), Kendenich im Erzstift Köln (Kr. Köln), Hof Roethgen (Roetgen) und Katzenbroich (Kr. Schleiden), brabantisches Lehen im Herzogtum Arenberg, Elsum (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), Schneppenheim (Kr. Euskirchen), Empel (Niederlande) und Meerwijk (Niederlande) in Brabant, Häuser in der Reichsstadt Köln, Güter im Stift Hildesheim und Erzstift Trier. Die Klägerinnen Eva Franziska und Maria Charlotta von Hoheneck beanspruchen das vollständige Erbe aufgrund des Ehevertrags ihrer Mutter Maria Odilia von Frentz zu Frens und Stolberg, der ältesten Schwester des verstorbenen Franz Arnold von Frentz, von 1676, wonach diese oder deren Erben beim Aussterben der männlichen Linie sämtliche elterlichen, brüderlichen und schwesterlichen Erbgüter erhalten sollte. Der Intervenient Ludwig von und zu Leerodt glaubt als Schwiegersohn der Maria Klara von Hoheneck, der verstorbenen älteren Schwester der Klägerinnen, noch bessere Ansprüche auf das Erbe zu haben. Die Beklagten sind die drei Töchter und Schwiegersöhne des verstorbenen Franz von und zu Frens, eines Bruders der Klägerinnenmutter Maria Odilia von Frentz, und Schwestern bzw. Schwager des 1732 verstorbenen Franz Arnold von Frentz sowie die Witwe eines weiteren Bruders der Klägerinnenmutter. Sie verweisen vor allem auf die Testamente des Franz Arnold von Frentz von 1732 zugunsten seiner drei Schwestern und ihrer Erben, des Franz von und zu Frens von 1718, des Johann Sigismund von Frentz von 1710 zugunsten seines Neffen Franz Karl von Frentz (1728 verstorben, Bruder der beklagten drei Schwestern), des Henrich Adolph von Frentz von 1696 zugunsten seines Bruders Franz Karl als sein Universalerbe und des Ferdinand von der Hövelich von 1680 zugunsten desselben Franz Karl von Frentz als Universalerbe des Hauses Lauvenburg. Da die Klägerinnen und deren Mutter in diesen Testamenten nicht begünstigt wurden, könnten sie allenfalls auf 1/7 des Erbes Anspruch erheben, den Anteil ihrer Mutter, die noch 6 Geschwister hatte. Das RKG urteilt am 18. Sept. 1739, daß den Klägerinnen 1/7 von der Hinterlassenschaft ihrer Großeltern Ferdinand von Frentz und Odilia Maria von Efferen zu Stolberg und 1/6 der Erbgüter ihres Mutterbruders Ferdinand von und zu Frens zustehen. Das RKG verweist ferner auf den Prozeß der in diesen Erbschaftsstreit involvierten von Cortenbach (RKG 1221 (C 884/1994)).
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum sese manuteneri, in eventum vero immittiex interdicto quorum bonorum et condemnari, nunc (1739) citationis decisae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1732 – 1802 (1496 – 1802)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1676 zwischen Johann Felix (Foelix) von Hoheneck, kurmainzischem Kämmerer, Sohn des Philipp Franz von Hoheneck zu Wörth, kurmainzischen Rats, und der Maria Margaretha von Dalberg, Kämmerin von Worms, sowie Maria Odilia von Frentz zu Frens und Stolberg, der ältesten Tochter des Ferdinand von und zu Frens, kurköln. Erbkämmerers, Geheimen Rats und Amtmanns von Hülchrath, und der Odilia Maria von Efferen zu Stolberg (Q 5). Stammtafel der Nachkommen von Adolph Sigismund von Frentz zu Frens und Kendenich und Maria Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück zu Neuenburg (Q 6, vervollständigt in Q 15, 21 und 50). Insinuationsgebühren (Q 11). Testament des Franz Arnold von und zu Frens, Domherrn zu Worms, Speyer und Bruchsal, von 1732 (Q 14). Testament des Johann Sigismund von Frentz von 1710 (Q 16). Ehevertrag von 1700 zwischen Maria Klara von Hoheneck und Jakob Ludwig Zeino Heinrich von Dorth zu Issum, Obrist eines Regiments zu Pferd der niederländischen Generalstaaten (Q 23). Lehnsbrief des Herzogs Philipp Franz von Arenberg, Aarschot und Croy von 1664 für Odilia Maria von Efferen zu Stolberg, verheiratete von Frentz, namens ihres Sohnes Franz von und zu Frens betr. Hof „Rotgen“ und Katzenbroich (Kr. Schleiden) (Q 28). Belehnung der Söhne des verstorbenen Ferdinand von Frentz und Stolberg mit dem Rittersittz Elsum und Gut Cromland 1693 (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) (Q 29). Lehnsprotokoll der Lehns– und Mannkammer von Lommersum von 1698 betreffend Investitur Johann Sigismunds von Frentz, Domkantors und –kanonikers zu Trier, Worms und Hildesheim, mit dem brabantischen Lehen Schneppenheim im Kirchspiel Lommersum (Kr. Euskirchen) (Q 30). Pfandverschreibung von 1686 zwischen dem Vormund der minderjährigen von Frentz zu Frens und Stolberg und den Eheleuten Johann Peter von Meinertzhagen und Sophie de Roy betr. einen Hof im Amt Hülchrath (Kr. Grevenbroich) (Q 31). Quittung der Katharina von Schonheim, geborene Heufft, der Maria Christina Heufft und des Adolph Daniel Heufft über die Schuldentilgung der Söhne des verstorbenen Ferdinand von und zu Frens und Stolberg (Q 32). Urteil von 1692 in Schuldforderungssachen der Witwe Ziman, wiederverheiratet mit Lic. Kempis ./. die Brüder von und zu Frens (Q 33). Weitere Dokumente über die Lasten der Lehns– und Erbgüter (Q 34ff.), darunter eine Pfandverschreibung des Adolph Sigismund von und zu Frens und Kendenich, Erbkämmerers und Landhofmeisters des Erzstifts Köln, nach dem Tod seiner Gattin Maria Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück für den Kölner Ratsverwandten Hieronymus de Klerck von 1644 (Q 39). Urkunde der Brüder Ferdinand, Franz Karl und Johann Sigismund von Frentz von 1686 über rückständige Zahlungen für die Stiftung des Johann Raitz von Frentz zu Schlenderhan, Propstes des Domstifts zu Lüttich und zu St. Martin in Lüttich, pfalzneuburgischen Geheimen Rats und Kanzlers (Q 40). Detaillierte Rechnungen über Bau– und Reparaturkosten am Haus Frens von 1696 – 1728 (Q 42–44). Testament des Henrich Adolph von Frentz zu Stolberg, Domkapitulars von Hildesheim, von 1696 (Q 45). Erbteilungsvertrag von 1696 zwischen den Brüdern Franz Karl, Johann Sigismund und Franz von und zu Frens und Stolberg nach dem Tod ihrer Brüder Ferdinand und Henrich Adolph (Q 46). Ehevertrag von 1681 zwischen Anna Margaretha Antonetta von Frentz und Kendenich, Tochter des Ferdinand von Frentz und der Odilia Maria von Efferen zu Stolberg, und dem Obristen Friedrich Ernst von Eltz, Sohn des kaiserl. und lothringischen Obristen Philipp Adolph von Eltz und der Eva von Dern (Dheren) (Q 66). Urkunde des Johann Wilhelm Ludwig von Hagen zu Motten und Buschfeld, Gatten der Maria Anna Charlotta von Eltz, Tochter des Friedrich Ernst von Eltz, über seine Kreditaufnahme bei Johann Sigismund von und zu Frens von 1710 (Q 63). Lehnsbrief des Herzogs Wolfgang Wilhelm von Jülich–Berg für Ferdinand von Frentz als Gatte der Odilia Maria von Efferen nach Johann Dietrich von Efferens Tod betr. die Unterherrschaft Stolberg von 1649 (Q 70). Vergleich von 1652 zwischen Maria von Orsbeck, Witwe des Henrich Hattard von Metternich zu Zievel, trierischen Amtmanns zu Cochem, Daun und Ulmen, und ihren geistlichen Schwägerinnen Gertrud und Klara von Metternich (Q 71). Auszug aus dem Handelsbuch des Kölner Kaufmanns und Ratsverwandten Martin von Hassel von 1667 – 1688 (Q 72). Vertrag des Johann Sigismund und Jobst Edmund von Reuschenberg sowie der Maria Klara von Reuschenberg, geborene Freiin von Virmond, betreffend Verkauf des Hauses Elsum an Franz von und zu Frens von 1702 (Q 74). Urkunde des Jobst Edmund von Reuschenberg und der Maria Klara von Virmond von 1708 über die Verpfändung von Haus und Herrschaft Kendenich (Q 78). „Erbgiftbrief“ Herzog Wilhelms von Jülich–Berg von 1496 für Vincentius von Efferen betr. Schloß und Herrschaft Stolberg (Q 86). Lehnsbrief des Herzogs Philipp Wilhelm von Jülich–Berg 1665 für Ferdinand von der Hövelich zu Lauvenburg und Frens namens seiner Mündel, der minderjährigen Kinder des Ferdinand von Frentz und der Odilia Maria von Efferen betr. Stolberg (Q 91). Lehnsbrief des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich–Berg von 1694 betr. Stolberg (Q 92). Ehevertrag zwischen Anna Margaretha Antonetta von Frentz und Friedrich Ernst von Eltz von 1681 (Q 101). Originale Obligation des Johann Wilhelm Ludwig von Hagen von 1710 (Q 107, befindet sich in Bd. V 273–275). Auszug aus dem Testament des Franz von und zu Frens, Domkapitulars von Hildesheim und Paderborn (gestorben 21. Feb. 1685) (Q 112). Erbteilungsverträge von 1684 und 1685 zwischen den 5 Söhnen des Ferdinand von Frentz und der Odilia Maria von Efferen (Q 121). Stammtafel des Johann Otto Kolff zu Vettelhoven und der Ursula von Berg gen. Blens (Q 125, vervollständigt in Q 178). Präzedenzurteil des jül. Hofgerichts in Erbteilungssachen Maria Barbara Alexandrina von Berthold (Bertold), geborene von Vlatten ./. Johann Wilhelm von Vlatten von 1680 (Q 128). Spezifizierung des Cromlander Lehens (Q 130). Kaufvertrag zwischen Melchior Rutger von Kerich, Bürgermeister von Köln, und Maria Sibylla von Kerich, geborene de Bruin, als Käufern und den Eheleuten Karl Friedrich Melchior von Kesselstadt und Isabella Theresia von Frentz zu Kendenich als Verkäufern des Rittersitzes Elsum von 1748 (Q 131). Urteile in Sachen Maria Anna, verwitwete von Frentz, nachher verheiratete von Cortenbach, nun Henrich Ferdinand von Cortenbach ./. die Erben der verstorbenen Brüder von Frentz von 1744, 1745, 1753 u. a. (Q 144 – 155). Vertrag der Brüder Ferdinand, Johann Adolf, Johann Sigismund und Franz von Frentz von 1661 (Q 160). Testament des Ferdinand von der Hövelich, Witwers der Maria Klara Schenck, von 1680 (Q 161). Testament des Franz von und zu Frens von 1718 (Q 166). Testament der Katharina Charlotta Odilia Elisabetha, verwitwete von Frentz zu Frens, von 1722 (Q 171). Urkunde des Bischofs Jodocus Edmund von Hildesheim von 1689 (Q 172). Rechtsgutachten der Advokaten Trivelli und Müller, immatrikuliert an der kurköln. Hofkanzlei, von 1785 (Q 182) und Schram und Friderichs, immatrikuliert am jül. Hofgericht, von 1783 (Q 183). Urteil vom 29. Nov. 1792 in Erbschaftssachen von Spies zu Rath ./. Rudolf Maria, Burggrafen zu Waldbott – Bassenheim, Freiherrn von Waldbott – Bornheim u. a. (Q 190). Originaler Ehevertrag von 1648 zwischen Ferdinand von Frentz, Sohn des Adolph Sigismund von Frentz zu Kendenich und der Maria Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück, sowie der Odilia Maria von Efferen zu Stolberg, Tochter des Johann Diethrich von Efferen und der Wilhelmina Gertrud von Metternich zu Zievel (V 262–270 = Q 192*, Abschrift Q 165).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bde., 19, 5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 122 Bl., gebunden; Prot.; Bd. II(vorher Bd. III): 4,5 cm, Bl. 1 – 301, gebunden; Q 1 – 80; Bd. III (vorher Bd. IV): 5,5 cm, Bl. 302 – 597, gebunden; Q 81 – 138; Bd. IV (vorher Bd. V): 2,5 cm, Bl. 598 – 775, gebunden; Q 139 – 179; Bd. V (vorher Bd. II): 4,5 cm, 280 Bl., lose; Q 180 – 195. Vgl. auch RKG 1221 (C 884/1994), 1222 (C 885/1995), 1759 (F 342/1189) bis 1762 (F 345/1192). Lit.: Johann Peter Dethier, Beiträge zur vaterländischen Geschichte des Landkreises Bergheim, Köln 1833, S. 97ff.





Aktenzeichen : H 1510/4874
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Johann von Hochkirchen (Honkirchen, Hoekirchen, Hohenkirchen), Amtmann (Drosset) zu Randerath (Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg), für seine Gattin Elisabeth von Hochsteden (Hoesteden) und deren Kinder aus erster Ehe mit Hans von Adelsheim, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft des im Mai 1519 verstorbenen Junkers Wilhelm von Hochsteden, Statthalters zu Randerath, zwischen Johann von Hochkirchen, der mit einer Tochter Hochstedens aus der ersten Ehe mit Elisabeth von Barle verheiratet ist, und Hochstedens zweiter Gattin Gertrud von Ertzelbach. Der Appellant beansprucht insbesondere 1150 Gulden Mitgift, die Elisabeth von Barle gemäß der Heiratsverschreibung von 1485 in die Ehe eingebracht hat. Streitig sind daneben u. a. 1 Morgen Schlagholz, 1 Morgen Weiher mit 500 Karpfen und Land und Pachten, die alle zum Haus Beeck (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) gehören, sowie die Jahrpachten vom Wysserhof zu Beeck, der Erlös aus Rentverkäufen, das halbe Ritterlehnsgut Siersdorf (Kr. Jülich), je 5 Malter Roggen, die Wilhelm von Hochsteden von seinem Bruder Johann, Pastor zu Gladbach, und seiner Schwester Katharina geerbt hat, und 20 Goldgulden jährliche Unterhaltskosten für die acht– bis neunjährige Pflege Wilhelms von Hochsteden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich vor 1522 –1524 – 2. RKG 1524 – 1544 (1354 – 1541)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pachtzettel vom Wysserhof zu Beeck von 1512: Verpachtung desHofs durch Wilhelm von Hochsteden an die Eheleute Johann und Lysbeth Fuyrkens auf 9 Jahre (31). Auszug aus einem Lehnsbuch betreffend die Belehnung Wilhelm von Hochstedens mit dem halben Hof zu Siersdorf (38). Aussteuer für die beiden Töchter aus der ersten Ehe des Wilhelm von Hochsteden 1500 (Tochter Anna heiratete Reinhart von Mirbach) (40–43). Vergleich von 1354 zwischen Sandyr von Siersdorf (Sierstorp), seiner Schwester Kathrin und ihrem Gatten Reynard von Leerodt (Leyraide) (43f.). Verschreibung der Eheleute Hermann von Randerath (Randenroede), Ritter, und Margarethe von Wachtendonk für die Eheleute Gerlach von Leerodt (Leiroede) und Elsben von 1394 (44–46). Vertrag zwischen Wilhelm von Setterich gen. Koyren und Hermann von Randerath sowie Lambrecht von den Driesch von 1390 betr. Schloß Randerath (46f.). Urkunde des Vogts von Randerath u. a. von 1397 über den Verkauf eines Teils von Siersdorf durch die Eheleute Paul von Weyer und Beyle (47–49). Verzichtserklärung der Maria von Randerath aufErprath (Erprode) zugunsten den Grafen Ruprecht von Virneburg von 1407 (49f.). Ehevertrag von 1499 zwischen Hans von Adelsheim und Elisabeth von Hochsteden (51– 60). Gültenverzeichnis des Hofs zu Siersdorf, der Kusterei von Würm und des Hofs zu Buir von 1482 (62–67). Originaler Ehevertrag zwischen Wilhelm von Hochsteden und Elisabeth von Barle, Tochter Emunds von Barle, von 1485 mit 13 (von ursprünglich 15) anhängenden, schlecht erhaltenen Siegeln (Q 12). Quittung des Wilhelm von Hochsteden und der Elisabeth von Barle über den Empfang von zurückgezahlten Schulden von 1489 (Q 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 203 Bl., lose; Q 3 – 15, 18 – 19, 1 Beilage prod. 9. Nov.1541. Q 1, 2, 16 und 17 lagen irrtümlich in RKG 1579 (E 539/1801) und sind in den vorliegenden Prozeß eingeordnet worden. Die Akte enthielt umgekehrt irrtümlich 13 Aktenstücke (Q 1, 2, 3, 5 A, 6 B, 9 E, 11, 12, 14, 16 F, 17, 18,19) aus dem Appellationsprozeß der Gertraud von Ertzelbach ./. Johann von Hoenkirchen von 1524 (RKG 1579 (E 539/1801)), die nun dort eingeordnet wurden.





Aktenzeichen : H 1511/4875
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Roland von Hochkirchen (Hoenkirchen) und Konsorten: Anna von derHeggen, Kellnerin von Kinzweiler (Kr. Aachen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das Wiedereinlösungsrecht des Deutschen Ordens bzgl. Ländereien unter dem Dingmal von Freialdenhoven (Kr. Jülich), die zum Hof Siersdorf gehörten. In einem ersten Kaufvertrag zwischen dem Landkomtur Johann von dem Velde und dem Siersdorfer Komtur Hugo von Sevenburg einerseits und den Eheleuten Hein und Aelheit Coengens (Coenkgens) von Freialdenhoven von 1473 hatte sich der Deutsche Orden die Löse vorbehalten. In einem zweiten Kaufvertrag mit den Eheleuten Reinhard und Barbe Beyrmans, Kellner zu Kinzweiler, der 1479 ohne den Konsens der Ballei Biesen abgeschlossen worden war, verzichtete Komtur Hugo von Sevenburg auf die Löse. Da der Komtur dazu nicht berechtigt und somit der Kaufvertrag ungültig war, klagte der Appellat vor der 1. Instanz sein Recht auf Wiedereinlösung ein und erhielt mit Urteil vom 23. Mai 1541 Recht. Die Appellation der unterlegenen Partei nimmt das RKG mit Urteil vom 5. Dez. 1543 wegen „Desertion“ nicht an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu Freialdenhoven auf Unterweisung durch die Räte des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg und das Hauptgericht Jülich 1541 – 2. RKG 1541 – 1544 (1473 – 1542)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufverträge von 1473 und 1479 (in Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 53 Bl., lose; Q 1 – 7, 9 – 10, Q 8 fehlt.





Aktenzeichen : H 1517/5078
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Grafen Johann Veit, Johann Maximilian Wilhelm und Johann HenrichFranz Dominicus von Hohenwaldeck auf Maxlrain (Maxelrein), Gräfin Maria Anna Katharina Franziska von Hohenwaldeck, Albrecht Wilhelm Lösch (Lesch) von und zu Hilgertshausen, Franz von Neuhaus namens seiner Gattin Johanna Franziska von Hohenwaldeck und Wolf Joseph von Taufkirchen, seit 1767 Clemens Lothar von Fürstenberg zu Adolphsburg, (Bekl.: Katharina von Reifferscheid, Franz Berners Witwe, später Albert Wilhelm Lösch und Konsorten)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um einen Hof zu Garzweiler (Kr. Grevenbroich) und insbesondere um den Rittersitz Pesch unter dem Gerichtszwang von Holzweiler (Kr. Erkelenz). Pesch gehörte zur Hinterlassenschaft der Adelheit Hoen (gestorben 1536), Tochter des Heinrich Hoen [von Pesch] und der Mechtilde von Melick (Melich) zu Tüschenbroich und Gattin des Werner von Schönrath. Diese hatte verfügt, daß ihr geistlicher Sohn Johann von Schönrath, Domherr zu Aachen, den Rittersitz erhalten sollte, wenn er nach dem Tod seiner Eltern in den weltlichen Stand zurückkehren würde. Johann von Schönrath entsagte 1540 dem geistlichen Stand und heiratete Gräfin Maria von Reifferscheid, der er 1541 Haus und Herrschaft Pesch „inter vivos“ schenkte, weil er von seinem Bruder Franz von Schönrath und seinem Vater viel Schmach erlitten hatte. Da die Ehe kinderlos blieb, übertrug Maria von Reifferscheid (gestorben 1546) das streitige Gut ihrer Schwester Katharina von Reifferscheid, Gattin des Franz Berner. Von deren Tochter Johanna Berner, der Gattin des Wolf Wilhelm von Maxelrein (Maxlrain) zu Waldeck, leiten die Appellanten von Hohenwaldeck ihre Erbansprüche her. Die Appellaten von (dem) Bongart erheben als Nachkommen der Margaretha von Schönrath, Werner von Schönraths Schwester, deren Tochter Maria von Maschereil (Marseriel) mit Wilhelm von dem Bongart verehelicht worden war, Anspruch auf Pesch. Die Appellaten von Eyll sind Erben der Bela von Melick zu Tüschenbroich, Gattin des Sibert von Eyll und Schwester der Mechtilde von Melick zu Tüschenbroich. Katharina von Reifferscheid, verheiratete Berner, hatte den Rittersitz Pesch 1549 durch das Gericht von Holzweiler mit „Kummer und Arrest“ belegen lassen und war 1573 im Zuge einer Urteilsvollstreckung in seinen Besitz tatsächlich eingewiesen worden. Die 3. Instanz erkärte mit Urteil vom 3. Sept. 1669 die Familie von dem Bongart für die rechten Erben des Hauses Pesch. Das RKG urteilt am 13. Dez. 1697, daß die Appellanten Haus Pesch abtreten müssen, aber von der Erstattung des Nießbrauchs von 1549 – 1573 freizusprechen sind, da das Kummerrecht ein volles Nutzungsrecht erlaube. Das RKG–Urteil erfolgt aufgrund des nach kaiserlichem Bankrecht eingeführten alten Brauchs. Die Appellanten verweisen demgegenüber auf das jül.–berg. Landrecht von 1574, wonach das Kummerrecht dort, wo es Geltung hatte, auch weiterhin gelten soll, aber die Familie des Bekümmerten, sein Hofgesinde, seine Halfleute und Pächter zu schützen sind, und gehen in Revision.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1698) revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Holzweiler 1577 – 1590 – 2.Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Düren 1591 – 1593 – 3. Jül.–berg. Hofgericht (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1593 – 1669 – 4. RKG 1670 – 1697 (1463 – 1785) – 5. Erzbischofvon Mainz 1698 – 1794
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1533 zwischen Franz von Schönrath (Schönrode), dem ältesten Sohn Werners von Schönrath zu Heyden und Adelheids Hoen zu Pesch, und Theodora, der ältesten Tochter Johanns von Bronckhorst und Batenburg (Niederlande) (Q 6). Testament und „donatio inter vivos“ des Johann von Schönrath zugunsten seiner Gattin Maria von Reifferscheid von 1541 (Q 7). Bestätigung des Testaments durch Karl V. von 1545 (Q 8). Päpstliche Bestätigung des Testaments (Q 9). RKG–Urteil von 1573 in Sachen Franz Berner und Gattin Katharina von Reifferscheid ./. Herzog Wilhelm von Jülich und Intervenienten (Q 12). Auszug aus dem Ehevertrag zwischen Karl Lothar Melchior Adolph von dem Bongart und Maria Anna Klara von Blanckart, der ältesten Tochter des Otto Ludwig von Blanckart und der Agnes Odilia von Bocholtz (Q 56). Auszug aus den jül.–berg. Landrechten von 1574 Kap. 16f betr. Kummerrecht (Q 82). Rechtsgutachten der Juristenfakultäten von Ingolstadt von 1701 (Q 83 und Q 101)) und Salzburg von 1701 (Q 86). Stammtafel des Johann von Schönrath und der Maria von Merode (I 583). Umfangreiches Rechtsgutachten mit zwei Genealogien zu den Familien von Eyll und von dem Bongart (I 736–987). Akten des kurköln. Offizialats von 1545 in Sachen Maria von Reifferscheid, Johanns von Schönrath Witwe ./. alle übrigen Erben (IV 2439–2500). Akten des Gerichts Holzweiler von 1598 in Sachen Franz Berner namens seiner Gattin Katharina von Reifferscheid ./. Ritter Wilhelm von dem Bongart, Anthonius von Lülsdorf und seine Brüder, Gotthard von Bocholtz u. a. (IV 2501 –2604). Akten des Gerichts Holzweiler von 1544 in Sachen Franz von Schönrath ./. Maria von Reifferscheid, Johanns von Schönrath Witwe (IV 2605–2664). In den Vorakten befinden sich zahlreiche Dokumente zur Besitzgeschichte des Hauses Pesch, die nicht alle aufgeführt werden können.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 Bde., 97,5 cm; Bd. Ia: 15,5 cm, 987 Bl., gebunden; Q 1 – 21,30 –66, 68 – 112 und 115, Q 67, 113* und 114* fehlen, zahlreiche Beilagen, teilweise schlecht erhalten; Bd. Ib : 12,5 cm, 733 Bl., gebunden; Q 22 (Priora der 1., 2. und 3. Instanz); Bd. II: 11 cm, Bl. 734 – 1401a, gebunden; Q 23 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung, mit Zeugenrotulus); Bd. III: 11,5 cm, Bl. 1402 – 2110a, gebunden; Q 24 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung); Bd. IV: 8,5 cm, Bl. 2111 – 2664, gebunden; Q 25 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung); Bd. V: 11,5 cm, Bl. 2665 – 3280a, gebunden; Q 26 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung); Bd. VI: 11 cm, Bl. 3281 – 3985a, gebunden; Q 27 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung); Bd. VII: 11,5 cm, Bl. 3986 – 4698, gebunden; Q 28 (Priora der 3. Instanz, Fortsetzung); Bd. VIII: 4,5 cm, Bl. 4699 – 4976, gebunden; Q 29 (Priora der 3. Instanz, Ende).





Aktenzeichen : H 1518/5098
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Cleophe gefürstete Gräfin zu Hohenzollern, verehelichte Herzogin von Arenberg und Aarschot, und ihre Schwester Maria Juliana von Hohenzollern, Myllendonk (Kr. Grevenbroich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den extrajudizialen Räumungsbefehl der Vorinstanz vom 16. Okt. 1655 an Wilhelm von Harff zu Alsdorf, Amtmann von Wilhelmstein, und Franz Wilhelm Weisweiler, Vogt von Wilhelmstein. Diese Beamten sollen dafür sorgen, daß alle in der Herrschaft Weisweiler (Kr. Düren) liegenden und zum Haus Palant (Kr. Düren) gehörenden Renten und Güter, deren Besitzerinnen die Appellantinnen sind, dem Appellaten eingeräumt werden, weil dieser eine Schuldverschreibung auf Haus und BurghofPalant von 5000 Goldgulden innehat. Das RKG erklärt mit Urteil vom 8. März 1659 die Appellation für „desert“ und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis nec non mandati attentatorum revocatorii, cassatorii,inhibitorii et de non turbando sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Statthalter, Kanzler und Räte zu Düsseldorf (? – 1655)– 2. RKG 1656 – 1659 (1655 – 1658)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium,inhibitorium et de non turbando sine clausula“ vom 19. April 1656 (Q 10). Fragment der „Ordinari Wochentliche Dinstags Postzeitungen“ Nr. 47 vom 23. Nov. 1655 (26). RKG–Urteil vom 8. März 1659 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 26 Bl., lose; Q 1 – 5 , 7 – 15, Q 6 (Priora) fehlt, 2 Beilagen von 1655 und 1659; sehr schlecht erhalten.





Aktenzeichen : H 1519/5142
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Karl von Hohenzollern und Sigmaringen, Reichserbkämmerer,seit 1607 die Gebrüder Johann, Eitel Friedrich und Ernst Georg von Hohenzollern und Sigmaringen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Schuldforderung Friedrich Lüttringhausens und seiner verstorbenen Schwester Helena Lüttringhausen, verwitwete Geller und Tuchfrau von Köln, gegen Graf Christoffel Ladislaus von Nellenberg, Afterdechant des Domstifts zu Köln und Prälat zu Straßburg, der bei ihnen Woll– und Seidentuche auf Kredit eingekauft hatte. Nach dessen Tod ließen die Gläubiger seine Hinterlassenschaft im Domstiftshof zu Köln beschlagnahmen und führten zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche seit 1592 einen Prozeß vor dem Offizialat zu Köln und später vor dem päpstlichen Kommissar als Appellationsrichter, der die Sache aber wieder an das Offizialat verwies. Dort ließ sich auch Graf Karl von Hohenzollern als nächster agnatischer Erbe des Verstorbenen ein. Nachdem das Offizialatgericht (Saalgericht) ein Urteil zu Gunsten des Gläubigers Lüttringhausen fällte und diesen in die Güter der Gattin des Appellanten zu Frechen (Kr. Köln) einwies, klagte Graf Karl von Hohenzollern vor dem RKG aufUnzuständigkeit des Offizialats. Da er einen reichsunmittelbaren Status habe und es sich um eine Personalforderung (actio personalis) handle, sei das RKG (oder bei anderen Forderungen die Austräge) als 1. Instanz zuständig. Lüttringhausen erwidert dagegen, es könne nur ein geistliches Gericht zuständig sein, weil seine Forderung die Immunität des Domstiftshofs betreffe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1603 – 1611 (1580 – 1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Akten des kurköln. Offizialats und des päpstl. Richters undKommissars Dr. Petrus Gropper, Archidiakons, Priesters und Kanonikers der Metropolitankirche, Dekans der Stifte St. Andreas und St. Georg in Köln und Propstes des Stifts St. Cassius und Florentius in Bonn, von 1592 – 1595 in lateinischer Sprache (Q 4*); darin: Wareneinkauf des Grafen von Nellenberg und Rechnung über seine Schulden seit 1582 (40–44); Schuldscheine des Grafen von Nellenberg von 1580 – 1585 (58–66); Erbteilungsvertrag zwischen den Geschwistern Mattheis, Johann, Endtgen und Friedrich Lüttringhausen bzgl. der Hinterlassenschaft ihrer Schwester Helena von 1590 (79–84).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 234 Bl., lose; Q 1 – 7, 1 Beilage von 1611.





Aktenzeichen : H 1521/5186
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hoichstein zu Elberfeld, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz, die das Urteil der 1. Instanz bestätigte. Dadurch wurde den Appellaten das Recht der Wiedereinlösung von Häusern und Gütern, die dem Appellanten verschrieben worden waren, gegen Erstattung der Hauptsumme und Bezahlung von jährlich 5 % Zinsen zugebilligt. Der Appellant soll außerdem eine Rechnung über die empfangenen Einnahmen aus den streitigen Gütern während der Zeit seiner Nutznießung anfertigen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Elberfeld (? – 1611) – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Räte)zu Düsseldorf (1611 – 1616) – 3. RKG 1616 – 1620 (1611 – 1619)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz vom 11. Jan. 1611 mit Rat unparteiischerRechtsgelehrter (Q 4). Urteil der 2. Instanz vom 24. März 1616 (Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 17 Bl., lose; Q 1 – 7, Q 8* (Priora) fehlt, 2 Beilagenvon 1617 und 1619.





Aktenzeichen : H 1522/5187
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hoichstein der Ältere zu Elberfeld, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2668 (H 1521/5186). Hier Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 2. Nov. 1619, welche die Sache für „desert“ erklärte und ein Exekutionsmandat an die Richter zu Elberfeld bestätigte, zumal dieses Urteil während des anhängigen ersten Appellationsverfahrens erfolgte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Elberfeld (? – 1611) – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Räteund Hofgerichtskommissare) zu Düsseldorf (? – 1619) – 3. RKG 1620
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 6 Bl., lose; Q 1 –3, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1531/5200
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bürgermeister, Rat und sämtliche Eingesessene des Weichbilds (Wichboldts) Harsewinkel (Hoiswinckel, Haerschwinkel; Kr. Warendorf), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitig sind die Pachtverträge, durch welche die Appellanten als Gläubiger der Kolonen und Eigenhörigen des Klosters Marienfeld zu ihrer Schadloshaltung das „ius antichresis“ an gewissen Pertinenzien der Kolonen erworben haben. Die Appellanten sind auf Bitten der Appellaten Gläubiger der Kolonen geworden, da diese wegen ihrer Verarmung weder die Landschatzung der Obrigkeit noch die Pachten und Dienste des Klosters leisten konnten und die Gefahr der Landflucht bestand. Sie erhielten die Nutzungsrechte an den Pertinenzien unter der Auflage, die genannten Lasten zu tragen. Obgleich dies erfolgt sei, habe der Abt die Gläubiger vor der 1. Instanz aufBesitzenthebung verklagt, weil die Verträge ohne seinen lehnsherrlichen Konsens abgeschlossen worden seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizialatgericht zu Münster (? – 1614/15) – 2. Offizial des geistlichen Hofgerichts zu Köln (? – 1620) – 3. RKG 1621 – 1623 (1615 – 1621)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 Bl., lose; Q 1 – 6, 1 Beilage von 1621.





Aktenzeichen : H 1533/5205
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Katharina Holdermann, Witwe des Johann Schroder zu Beckrath inder Herrschaft Wickrath, und Konsorten: Mathys, Bela und Gertraud Holdermann, die Kinder ihres verstorbenen Bruders Johann Holdermann, alle wohnhaft in der Herrschaft Wickrath, später teils auch in Odenkirchen (Mönchengladbach–Rheydt), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Erbteilung der Güter ihrer Eltern Peter und Gertraud Holdermann, die teils in der Herrschaft Odenkirchen und teils im Gerichtsbezirk von Borschemich (Kr. Erkelenz) liegen und durch ihren verstorbenen Bruder Hein Holdermann widerrechtlich entfremdet und veräußert worden seien. Die 1. Instanz wies die Klage ab. Das RKG bestätigt diese Entscheidung mit Urteil vom 21. Jan. 1553.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Borschemich auf Unterweisungdes Hauptgerichts (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1549 – 1550 – 2. RKG 1550 – 1556 (1512 – 1555)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunden der Schöffen von Odenkirchen von 1512 und 1537betreffend Besitz der streitigen Erbgüter (in Q 3). RKG–Urteil vom 21. Jan. 1553 und Prozeßkostenbescheid vom 8. Okt. 1554 (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 37 Bl., lose; Q 1 – 9.





Aktenzeichen : H 1534/5206
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Katharina Holdermann, Witwe des Johann Schroder zu Beckrath (Kr.Grevenbroich) und Schwester des verstorbenen Hein Holdermann, und Konsorten
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitgegenstand nicht ersichtlich, vgl. aber oben RKG 2671 (H 1533/5205).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1550
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: Es ist nur das Deckblatt und eine Prozeßvollmacht prod. 10.Dez. 1550 erhalten. Diese Vollmacht wird in RKG 2671 (H 1533/5205) erwähnt, so daß es sich vermutlich um ein und den selben Appellationsprozeß handelt.





Aktenzeichen : H 1540/5226
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg von der Hees und Eberhard von Holding(s)hausen als Vormünder für die Kinder des verstorbenen Henrich von Holdinghausen zum Berge (Kirchspiel Kalle, Kr. Meschede)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Nötigung zum Erbvergleich durch die Beklagten während eines in derselben Streitsache anhängigen RKG – Prozesses „ex lege diffamari“ (vgl. RKG 2674 (H 1541/5227)).
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii cum citatione
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1593 – 1604 (1576 – 1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus einem 1576 angefertigten Inventar der Schulden undGläubiger des 1575 verstorbenen Dietrich von Plettenberg (18–21). Schulden– und Gläubigerverzeichnis von 1579 (35–40).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 45 Bl., lose; Q 1 – 3, 5 und 8, 6 Beilagen, Q 4, 6 und 7fehlen.





Aktenzeichen : H 1541/5227
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: (Hans) Georg von und zu der Hees, Amtmann von Siegen, und Eberhard von Holdinghausen als Vormünder für die Kinder des verstorbenen Henrich von Holdinghausen zum Berge (Kirchspiel Kalle, Kr. Meschede)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Übervorteilung durch die Beklagten bei der Teilung des plettenbergischen Erbes in Westfalen. Es handelt sich um das Erbe der kinderlos verstorbenen Gebrüder Johann und Diethrich von Plettenberg (der letztere 1575 gestorben), das nach der Auszahlung von Diethrichs Witwe Elisabeth von Raesfeld zwischen den vier Schwestern Anna der Älteren, Anna der Jüngeren, Katharina und Maria von Plettenberg und deren Erben geteilt worden ist. Die Kläger vertreten die Ansprüche der minderjährigen Kinder der Maria von Plettenberg, Gattin des Henrich von Holdinghausen. Die beklagte Margarethe von Orsbeck ist die Tochter Annas der Älteren von Plettenberg und Daems von Orsbeck.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ex lege diffamari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1593 – 1594 (1587 – 1593)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleichsverhandlungen über das streitige Erbe von 1587 zuKöln und Verzeichnis sämtlicher Gläubiger und Schulden von 1579 (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 46 Bl., lose; Q 1 – 4, 6 – 8, Q 5 fehlt. Vgl. RKG 2673 (H1540/5226).





Aktenzeichen : H 1544/5233
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Gottfried von Holdinghausen, kurtrierischer Amtmann zuFreusburg (Freisburg)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Beschlagnahme seiner Güter in der Stadt Köln und gegen die Ausübung eines „fremden“ Gerichtszwangs unter Verstoß gegen die geistlichen und weltlichen Rechte und die Reichssatzung. Der Stand des Klägers als freier Reichsritter (als Mitglied der rheinischen oder wetterauischen Ritterschaft) werde durch die Verhandlung der Kölner Bürgermeister und des Rats in der Geldforderungssache des Martin Manger ./. von Holdinghausen beeinträchtigt. Die Beklagten seien außerdem parteiisch, da sie trotz der angebotenen Kautionsleistung den Arrest nicht aufheben wollten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de cassando et relaxando sine clausula cum citatione solitaet ad videndum se incidisse in poenam privilegiorum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1644 – 1645 (1643 – 1646)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 und 1 Beilage prod. 28. April 1646.





Aktenzeichen : H 1548/5237
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Wilhelm von Holdinghausen zu Lützelau, kurtrierischerAmtmann, gräflich manderscheidisch–saynischer Amtmann zu Hachenburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Ausübung der Mitvormundschaft für den schwachsinnigen Daniel von Hatzfeldt zu Wildenburg und Schönstein durch Walraff Scheiffart von Merode in der Nachfolge seines eben verstorbenen Vaters Bertram Scheiffart von Merode, der zusammen mit dem Kläger 1650 von Daniels Mutter Margarethe von Böckenförde gen. Schüngel (Bockenfürth gen. Schnugell), verwitwete von Hatzfeldt, zum Vormund bestellt worden war. Ferner Vorwurf, die vormundschaftliche Güterverwaltung über Haus Schönstein zum eigenen Nutzen mißbraucht und die Schuldenlasten nicht abgetragen zu haben, und Klage auf Anfertigung einer Abrechnung. Anlaß des Prozesses ist die Bitte des Gläubigers Adolf Beckerer, kurköln. Hofrats, an die Vormünder, sie möchten die offenstehenden Pensionen von 2500 Rtlr. aus einer Schuldverschreibung von 1500 Goldgulden endlich bezahlen. Insgesamt soll Haus Schönstein mit ca. 16244 Rtlr. verschuldet sein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1670 – 1672 (1645 – 1672)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vormundschaftsbestätigung durch das RKG 1650 (Q 3). Kaufvertrag von 1645 zwischen Daniel von Hatzfeldt mit Konsens seiner Mutter Margarethe von Hatzfeldt, geborene von Böckenförde gen. Schüngel, einerseits und seinem Schwager Bertram Scheiffart von Merode und seiner Schwester Lucia Christina von Hatzfeldt andererseits betreffend den Rittersitz Merten (Rhein–Sieg–Kr.) im Amt Blankenberg im Herzogtum Berg (29–31). Abrechnung des Rentmeisters Laurenz Thewissen über die Einkünfte, Renten und Gefälle aus dem Haus und der Herschaft Schönstein von 1664 – 1665 (35–58) und 1665 – 1666 (59–83). Supplik der Kirchmeister zu Wissen in der Herrschaft Schönstein an den Erzbischof von Köln von 1670/71, er möge für die Bezahlung von Renten aus dem Haus Schönstein aufgrund einer Rentverschreibung, die der Schulmeister Gottfried Stuppert und seine Gattin Judith der Kirche zu Wissen vermacht haben, sorgen (92f.). Weitere Supplik eines Gläubigers (94f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 99 Bl., lose; Q 1 – 8, 10* – 15*, 5 Beilagen von 1672, Q9 fehlt.





Aktenzeichen : H 1549/5239
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann im Holt, Gatte der Christina zum Eigen, seit 1670 HenrichWeydenhorst und Wilhelm im Hof als Vormünder der unmündigen Kinder Johanns im Holt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das Eigentumsrecht am Hof zum Eigen in der Honschaft Hasselbeck (Hasselbach) im Amt Mettmann (Kr. Düsseldorf– Mettmann). Die Appellaten klagten vor der 1. Instanz ihr „ius retractus“ auf die Anteile am streitigen Hof, die ihr Großvater Wilhelm Pipers und ihr Vater Wimmar Pipers erworben hatten, ein. Die 1. Instanz gab ihnen Recht, indem sie am 16. April 1668 urteilte, daß Johann im Holt gegen Auszahlung des Beschudpfennigs den Hof an die Erben Pipers abtreten solle. Der Appellant macht jedoch seinerseits Eigentumsrechte aufgrund eines Kaufvertrags von 1667 geltend. Die Behauptung der Appellaten, es seien durch diesen Kaufvertrag nur Besitzrechte gemäß dem „ius crediti“ übertragen worden, sei unrichtig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1667 –1668 – 2. RKG 1668 – 1675 (1644 – 1672)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Originaler Zessionsbrief des Richters Dr. Joachim Mattencloet(Mattencloit, Mattenkloit) und der Schöffen von Mettmann von 1667 über die Abtretung eines Teils des Hofs zum Eigen an die Eheleute Johann im Holt und Christina zum Eigen durch Wilhelm de la Fontaine, Henrich Pipers, Agnes Pipers und Rutger Daniels als Vormund für Wilhelm Gabriel, Sohn des Herrn Raban und der Katharina Pipers, mit zwei anhängenden, schlecht erhaltenen Siegeln (Q 28, Abschrift Q 4). Kaufvertrag von 1644 zwischen den Eheleuten Wilhelm Pipers, pfalzneuburgischem Kammerrat und Bürgermeister der Haupt– und Residenzstadt Düsseldorf, und Anna Diepenbeck als Käufern und den Eheleuten Wilhelm zum Eygen (Meygen) und Margarethe zum Eygen als Verkäufern ihres Anteils am Hof zum Eigen (Q 14). Rentverschreibung von 1663 zwischen Diederich Diepenbeck, dem Vormund für Wilhelm, Henrich, Elisabeth und Agnes Pipers, die unmündigen Kinder des Wilhelm Pipers und der Anna Diepenbeck, als Käufer und den Eheleuten Wimmar Pipers, Mitvormund, und Katharina Nendtwich als Verkäufern (Q 17). RKG– „Mandatum attentatorum“ vom 20. Aug. 1668 (Q 19). Original verschlossene „Rationes decidendi“ (Q 21). Rechnung über die Schulden der Erben Pipers bei den Erben Eygen (Q 31). Vormundschaftsbestellung der Christina zum Eigen, verwitwete im Holt, für ihre unmündigen Kinder 1670 (Q 32). Zeugenverhör (in Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 15, 17, 19 – 33,2 Beilagen von 1668 und 1672, Q 16 und 21 fehlen; Bd. II: 2,5 cm, 146 Bl., gebunden; Q 18 (Priora).





Aktenzeichen : H 1550/5240
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich Holtmann (Holdtman), seit 1644 seine Witwe AnnaAdelheit (von) Maschereil (Masareel), nun Gattin des Junkers Andreas von Dael (Daell, Dollen, Dahlen) zu Soest, und seine Schwestern Christina, Gattin des Dr. Johann Diethrich Müntz, Schultheißen von Duisburg, und Sibilla, Gattin des Henrich Schmidts (Schmitz) und später des Mauritz Bertram (von) Goldbach, zu Duisburg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um ein Legat des Wilhelm (von) Hattstein, der in seinem Testament von 1632 Johann Diethrich Holtmann zum Haupterben bestimmte, aber u. a. auch seiner Verwandten Margaretha von Redinghoven eine Pfandverschreibung des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg über 1000 Goldgulden auf die Mühle von Orsoy (Kr. Moers) vermachte. Die Appellaten klagten vor der 1. Instanz auf Auszahlung des Legats von 1000 Goldgulden. Der Appellant glaubte sich lediglich zur Herausgabe der Pfandverschreibung, nicht jedoch der verschriebenen Bargelder verpflichtet. Die 1. Instanz verurteilte ihn am 21. Aug. 1634, das Legat herauszugeben oder es bis zu seiner tatsächlichen Abzahlung aus den übrigen Gütern des Erblassers zu verzinsen. Sowohl die 3. Instanz als auch das RKG bestätigten dieses Urteil am 23. Feb. 1635 bzw. am 10. Dez. 1640.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1642) executorialium
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Duisburg 1633 – 1634– 2. Ordentliches Gericht (Schultheiß, Bürgermeister und Schöffen) zu Duisburg 1634 – 3. Schöffenmeister und Schöffen des königlichen Stuhls und der Stadt Aachen 1635 – 4. RKG 1636 – 1669 (1555 – 1667)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentverschreibung des Herzogs Wilhelm von Kleve, Jülich undBerg über die Einkünfte aus der Mühle und dem Zoll von Orsoy für Albrecht von Redinghoven, Schultheiß zu Duisburg, und seine Gattin Margarethe von Till von 1567 (Q 30). Testament des Wilhelm von Hattstein (Hattenstein), wohnhaft zu Duisburg auf der Kuhstraße, von 1632 (114–125). Testament des Johann Dietrich Holtmann von 1640 (Q 14). Rentverschreibung des Herzogs Wilhelm von Kleve, Jülich und Berg auf den Zoll von Orsoy für die Eheleute Dr. Bernhard von Reidt und Anna Bars von 1555 (Q 38). Transfixbrief des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg–Preußen von 1666 für Dr. Johann Dietrich Müntz und Mauritz Bertram Goldbach (Q 39). Auszug aus den Orsoyschen Zollrechnungen von 1555 – 1644 (Q 40). Edikt über die „Reduktion“ der alten Schilde, Goldgulden, Reichstaler und anderen Münzen von 1601 an alle Rentmeister des Herzogtums Kleve (Q 65). Auszug aus der Resolution der Landschaften und Städte des Herzogtums Kleve auf dem Landtag von 1601 betr. Geldpensionen (Q 66). Auszug aus dem Landtagsrezeß der klev.–märk. Landstände von 1661 (Q 69). RKG–Urteil vom 10. Dez. 1640 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7,5 cm, 334 Bl., lose; Q 1 – 10, 12 – 69, 71 – 74, 4 Beilagenvon 1642 und 1664, Q 11* und 70* fehlen.





Aktenzeichen : H 1553/5253
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sibylla Fronover (Fronouer, Fronower, Fronfrowerin) gen. Hollender,Witwe des Konrad Hollender zu Straberg (Kr. Grevenbroich), später Gattin des Evert Mevissen, für sich und ihre unmündige Tochter, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen den Entzug von 48 1/2 Morgen Ländereien zu Straberg durch das Kloster St. Cäcilien in Köln und deren Neuverpachtung an Joachim Zaum, den Nachbarn der Appellantin. Die streitigen Ländereien seien durch einen Kauf– oder Erbpachtvertrag dem Kloster Weiher, das 1470 dem Kloster St. Cäcilien inkorporiert worden ist, 1293 übertragen und gleichzeitig den Verkäufern zu Erbpachtrecht „auf ewigen Tagen“ wieder überlassen worden. Die Erben der Verkäufer hätten das streitige Land seit 1293 unangefochten innegehabt. Die Appellaten erwidern, daß die Ländereien zu gewöhnlichem Pachtrecht für 12 Jahre ausgegeben worden seien und somit auch kündbar wären.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. kölnischer Offizial (Lic. Hermann Eylingh) von Köln1634 – 1637 – 2. RKG 1639 – 1660 (1293 – 1652)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1293 zwischen Iwan Römer (Iwanus dictusRomere) und seiner Gattin, Eingesessenen zu Straberg im Kirchspiel Nievenheim (Kr. Grevenbroich), als Verkäufern und Abt und Konvent des Prämonstratenserklosters Knechtsteden (Kr. Grevenbroich) und dem Kloster Weiher (ad piscinam) vor den Mauern der Stadt Köln als Käufern betreffend Land zu Straberg (Q 3). Zeugenrotulus (Q 6*). Taxierung der klägerischen Ländereien durch Schultheiß und Schöffen des gräflichen Gerichts zu Hackenbroich 1638 (Q 12). Taxierung der streitigen Ländereien durch Vogt und Schöffen des Stadt– und Landgerichts zu Hülchrath 1638 (Q 16). Pachtvertrag zwischen Äbtissin Elisabeth von Reven und dem Konvent von St. Cäcilien in Köln und den Eheleuten Hermann Hollender und Trine von 1494 (in Q 18). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 28. Aug. 1648 (Q 23b). Auszug aus dem Rechnungsbuch des Emund Koul, Kellners des Klosters St. Cäcilien, betreffend Pachtzahlungen der Familie Hollender von 1592 – 1632 (in Q 5*). Verzeichnis der Ländereien, die Jakob Hollender 1607 zu Straberg in Pacht hat (in Q 5*).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 141 Bl., lose; Q 1 – 4, Q 5* (Priora), 7 – 31; Q 6* fehlt.





Aktenzeichen : H 1554/5255
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Daniel de Hollander, Bürger und Handelsmann von Hanau, namensseiner Gattin Esther Weispfenning
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen Maria Elisabeth Jorre auf Rechnungslegung über die vormundschaftliche Tätigkeit ihres Vaters Johann Jorre des Älteren, Handelsmanns zu Frankfurt und später zu Haarlem in Holland (dort 1626 gestorben), für die Gattin des Klägers und aufErstattung des mutmaßlichen Defizits (Schuldforderung von 14.612 Gulden zuzüglich 5 % Zinsen seit 1627) aus dem Erbteil der Appellatin. Der Kläger verweist auf ein RKG–Urteil vom 6. Nov. 1639, durch das Johann Jorre der Jüngere zu Frankfurt, der Sohn des verstorbenen Vormunds und Halbbruder der Maria Elisabeth Jorre, zur Erfüllung der genannten Klagepunkte verurteilt worden war. Da Maria Elisabeth Jorre wegen ihrer hohen Verschuldung ihre väterlichen Erbgüter zu Niederkassel und Rheidt an ihre Gläubiger abgetreten („verhypothekisiert“, „zessioniert“) hat, erhebt der Kläger gegen diese mitbeklagten Gläubiger den Anspruch auf die Präferenz seiner Forderung und auf Einweisung in die Güter zu Niederkassel und Rheidt. Das RKG gibt mit Urteil vom 27. Feb. 1649 den klägerischen Ansprüchen statt. Die Gläubiger und deren Erben legen dagegen Revision ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se immitti et praeferri in possessione bonorum, nunc (1649) revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1642 – 1649 (1626 – 1655) – 2. Erzbischof von Mainz(Erzkanzellariat) als Revisionsgericht 1649 – 1662
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Zitation, als Edikt in Wesel, Rees und Emmerich veröffentlicht (Q 2). Kaufvertrag von 1626 zwischen den Eheleuten Martin von Hanff gen. Spich und Susanna als Verkäufern und den Eheleuten Johann Kreiter, Bürger und Kaufmann von Köln, und Agnes Schlebusch als Käufern betreffend den Broicherhof zu Niederkassel im Amt Löwenburg (Q 15). Kaufvertrag von 1629 zwischen Johann Stael von Holstein namens seiner Kinder als Verkäufer und den Eheleuten Johann Kreiter und Agnes Schlebusch betreffend das adelige rittermäßige Gut zu Rheidt, genannt die Burg (Q 16). Auflistung des 1649 durch „Attentate“ entstandenen Schadens zu Rheidt (Q 32). RKG– Urteil vom 27. Feb. 1649 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 136 Bl., lose; Q 1 – 28, 30 – 37, 7 Beilagen von 1647,1649 und 1654.





Aktenzeichen : H 1555/5256
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Daniel de Hollander, Bürger und Handelsmann von Hanau, namensseiner Gattin Esther Weispfennig
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Vollstreckung des RKG–Urteils vom 27. Feb. 1649 (vgl. RKG 2680 (H 1554/5255)), durch das die beklagte Maria Elisabeth Jorre, Witwe des Caesar Le Brun, zur Rechnungslegung über die Vormundschaft ihres Vaters Johann Jorre des Älteren für die Gattin des Klägers verpflichtet und der Kläger unter Präferenz seiner Ansprüche gegenüber denen der Gläubiger in die Erbgüter der Witwe Le Brun zu Niederkassel und Rheidt eingewiesen worden ist, vorbehaltlich der Regreßansprüche gegen die Erben David und Salomon Weispfennig. Der Beklagte wird angewiesen, die Herausgabe aller Früchte, Renten, Zinse, Pachten, sonstigen Gefälle sowie Hausrat und Dokumente, die sich im Besitz der Gläubiger befinden, an den Kläger zu veranlassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de arrestando, manutenendo et non impediendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1650 – 1655 (1649 – 1663)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Ulterius mandatum de non impediendo“ vom 16. Sept.1662 (19–27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 30 Bl., lose; Q 1 – 3, 5 – 13, 4 Beilagen prod. 21. Nov.1662, 9. Jan. und 12. Jan. 1663, Q 4* fehlt.





Aktenzeichen : H 1558/5268
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: E[uphemia] M[aria] G[ertrud] von Holling (Holting), Witwe des FranzMaximilian von Holling, Amtmanns von Styrum, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um eine Rentverschreibung von 1675, durch die Franz Maximilian von Holling und seine erste Gattin Anna Katharina Fabritius, Tochter des pfalzneuburgischen Sekretärs Gottfried Fabritius aus dessen zweiter Ehe mit Katharina Flach, für aufgenommene 1000 Rtlr. Kredit den Eheleuten Dr. Johann Scheiffart und Anna Sophia Voetz eine Jahrrente von 50 Rtlr. aus einem Hof zu Niederkassel im Amt Linn und Erzstift Köln übertragen haben. Nach dem kinderlosen Tod der Anna Katharina Fabritius und der Wiederverheiratung von Hollings klagten ihr Halbbruder und ihre Neffen bzw. Nichten auf Schadenersatz vor der 1. Instanz und auf Einräumung des Hofs zu Niederkassel (Stadt Düsseldorf) vor dem Offizalatgericht zu Köln. Gegen die Schadenersatzansprüche wendet die Appellantin ein, daß die Eheleute Holling– Fabritius als Eigentümer des streitigen Hofs frei über diesen verfügen konnten und sie gemäß der Landordnung als Leibzüchterin sowie Mobiliarerbin ihres verstorbenen Gatten den Hofbesitzen dürfe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident, Kanzler und Räte) zu Düsseldorf1714 – 1715 – 2. RKG 1716 – 1719 (1634 – 1719)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligation des Dietrich Adolf von der Recke, Domdechanten zuPaderborn, für die Eheleute Gottfried Fabritius und Katharina Flach von 1634: Aufnahme von 1000 Rtlr. für die Ausssteuer seiner Schwester Anna Maria von der Recke, verheiratet mit Wilhelm von Westphalen, Landdrost des Stifts Paderborn, auf seine mütterlichen Erbgüter im Amt Angermund (Q 6). Rentverschreibung von 1675 (Q 7). Kautionsschein von 1716 (Q 13). Ehevertrag (Heiratsverschreibung) zwischen Gottfried Fabritius und Katharina Flach von 1629 (II 30 – 39).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm, 371 Bl.; Bd. I: 3 cm, 80 Bl., lose; Q 1 – 29, 3Beilagen prod. 12. Juni 1719; Bd. II: 3 Relationen von 1714 – 1716, 1,5 cm, 40 Bl., lose, sodann Priora, 4,5 cm, 251 Bl., gebunden.





Aktenzeichen : H 1560/5270
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Holtman, Bürger zu Wesel, (Bekl. ?)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die Appellatinnen klagten auf Erfüllung eines Kaufvertrags (Hauptsumme 444 Golgulden). Der Appellant hat das Haus der Witwen beim Augustinerkloster zu Wesel, das diese 1566 als öffentliches Wirts– und Weinhaus zum Verkauf angeboten haben, beim „Kerzenkauf“ erworben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Wesel (1566) – 2. RKG 1566
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 Bl., lose; Q 1 – 3.





Aktenzeichen : H 1562/5283
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhardus de Holonia ad lapides (Hollogne–aux–Pierres) zu Lüttich(Belgien), (Bekl.: Margarethe de Falloize (Fallern, Falloetz), Witwe des Johann de Sart)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. Juni 1561, wonach der Margarethe de Falloize, die in erster Ehe mit Balduin de Holonia verheiratet war und die Mutter des Appellanten ist, das Lehnsgut und die Herrschaft Hollogne–aux–Pierres in Hesbaye (Haspengau) in der Diözese Lüttich aberkannt worden sind. Wegen Nichterfüllung des ursprünglichen Lehnsvertrags auf der Basis des Erbpachtrechts von 1323, d. h. wegen der Nichtbezahlung der schuldigen Pachten, sei das Lehen heimgefallen. Der Appellant klagt als Sohn des letzten ordentlichen Lehnsträgers Balduin de Holonia auf Fortführung des Lehnsverhältnisses.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannrichter und Ritterlehnsmannen des Lehnshofs bzw. „parescuriae feudalis“ von Kornelimünster 1560 – 1561 – 2. RKG 1561 – 1576 (1323 – 1566)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Belehnungsurkunde des Abts Arnold von Kornelimünster fürden Vogt Johann, Sohn des Ritters Roger von Hollogne – aux – Pierres, seine Gattin Agnes und seine Erben von 1323 (20–25). Transfixbrief von 1513 für Johannes, Sohn des Balduin von Hollogne– aux– Pierres (25–30). RKG – Bescheid vom 16. Sept. 1566, daß der Prozeß in deutscher Sprache weitergeführt werden soll (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 56 Bl., lose; Q 1 – 12. Akten in lateinischer und deutscher Sprache.





Aktenzeichen : H 1563/5284
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhardus de Holonia ad lapides (Hollogne–aux–Pierres, Belgien),(Bekl.: Margarethe Falloetz, Witwe des Johann de Sart)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2684 (H 1562/5283). Das RKG urteilt am 29. Jan. 1567, die Appellation nicht anzunehmen, sondern an die Vorinstanz zu verweisen, und folgt somit der Einrede der „Desertion“ (originaler Urteilsbrief in RKG 2686 (H 1564/5285)). Es lehnt dadurch die Einlassung des Appellanten, die Vorinstanz sei für ihn als Eingesessenen des Bistums Lüttich nicht zuständig, ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannrichter und Ritterlehnsmannen des Lehnshofs bzw. „parescuriae feudalis“ von Kornelimünster 1560 – 1561 – 2. RKG 1561 – 1567 (1323 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vgl. RKG 2683 (H 1562/5283).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 59 Bl., lose; Q 1 – 10, 1 Beilage prod. 28. Juni 1581.Akten in lateinischer und deutscher Sprache.





Aktenzeichen : H 1564/5285
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhardus de Holonia ad lapides (Hollogne–aux–Pierres, Belgien),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2684 (H 1562/5283) und 2685 (H 1563/5284). Das RKG urteilt am 9. März 1585 wegen Fristenversäumnisses von Amts wegen, daß die Vorinstanz richtig prozessiert und geurteilt hat, die Appellation von diesem Urteil überflüssig war und die Prozeßkosten daher zwischen den Parteien zu teilen sind. Falls die Parteien die Streitsache weiter gerichtlich verfolgen wollen, sollen sie dies „an gebührendem Ort“ tun.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannrichter und Ritterlehnsmannen des Lehnshofs bzw. „parescuriae feudalis“ von Kornelimünster 1574 – 2. RKG 1575 – 1590 (1323 – 1583)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehns– oder Pachtbriefvon 1323 und Transfixbriefvon 1513 (inQ 5; Q 15 = Transsumpt von Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Aachen von 1567 mit anhängendem Siegel; vgl. RKG 2684 (H 1562/5283)). Originaler Urteilsbrief des RKG mit anhängendem Wachssiegel Kaiser Maximilians II. vom 29. Jan. 1567 (Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 115 Bl., lose; Q 1 – 19, 3 Beilagen von 1581 – 1582.Akten in lateinischer und deutscher Sprache.





Aktenzeichen : H 1575/5312
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Isabella, Herzogin von Holstein und Schleswig, geb. Gräfin von Merode, Markgräfin von Westerloo (Westerlohe), und Graf Johann von Merode, seit 1693 Baron G. A. de Horion (Horrion) als Intervenient, ferner Isabella Margaretha, geb. Herzogin von Holstein und Schleswig, später deren Sohn Graf Johann Philipp Eugenius von und zu Merode, Marquis von Westerloo
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Haus und Herrschaft Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt) samt Pertinenzien. Die Klägerin beansprucht das kurkölnische Lehen Odenkirchen als Enkelin des Grafen Maximilian von Bronckhorst (gestorben 1642), der als Sohn der Alvaretta von Vlodorp (Flodorf) der nächste Erbe von Alvarettas Neffen (Schwestersohn) Florenz Hattard van den Boetzelaer (gestorben 1636, kinderlos) war. Sie versucht, anhand eines Abrisses der Lehnsfolge in Odenkirchen seit 1441 zu beweisen, daß Odenkirchen ein „feudum promiscuum“ sei. Der Erzbischof von Köln hat jedoch Maximilian von Bronckhorst offenbar nie förmlich belehnt. Nach dessen Tod 1642 zog er vielmehr gemäß Heimfallrecht das Lehen ein und vergab es 1643 „ex nova gratia“ an den General Johann von Werth und dessen Sohn Johann Anton von Werth. Er betrachtet Odenkirchen als reines Mannlehen. Der mitbeklagte Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan beansprucht das streitige Lehen, mit dem er 1655 investiert worden ist, als Gatte einer Tochter des Johann von Werth aus erster Ehe, nachdem dessen zweite Gattin Susanna Maria von Kuefstein (Kuffstein, Kufstein) 1655 für sich und ihren Sohn Franz Ferdinand von Werth darauf verzichtet hat. Die Klägerin behauptet, Johann von Werth habe das Lehen arglistig (cum vitio) in Besitz genommen. Dem hält von Frentz entgegen, daß Johann von Werth als Kognat des letzten unangefochtenen Vasallen Florenz Hattard van den Boetzelaer rechtmäßig mit Odenkirchen belehnt worden sei. Das RKG erkennt mit mehreren Urteilen von 1684 – 1686 den klägerischen Anspruch an. Es folgt nicht der Einrede der Beklagten, daß die kurkölnische Lehnskammer die zuständige erste Instanz sei, obgleich diese auf den Prozeß der Herzogin von Croy und Aarschot ./. den Erzbischof von Köln betr. das Lehen Drachenfels vor dem Reichshofrat (seit 1642), der vom Reichshofrat an die kurkölnische Lehnskammer verwiesen worden ist, als Präzedenzfall hingewiesen haben. Es erläßt am 26. Okt. 1694 an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch – Westfälischen Kreises, an Bischof Christian Friedrich von Münster, Kurfürst Friedrich von Brandenburg und Herzog Johann Wilhelm von Jülich–Berg, ein Exekutionsmandat, daß sie den Marquis von Westerloo in das Lehen Odenkirchen einsetzen. Daraufhin klagen die Brüder von Frentz zu Schlenderhan auf Schadloshaltung durch die Kläger oder den Erzbischof von Köln, da ihr Vorfahre Johann von Werth große Geldsummen für die Einlösung der mit Hypotheken belasteten Herrschaft Odenkirchen aufgewandt hat, und auf Erstattung der Zinsen und Einkünfte seit der Vollstreckung des RKG–Urteils im Jahre 1697. Als das RKG mit Urteil vom 8. Juli 1715 der Klage statt gibt, geht Johann Philipp Eugenius von Merode in Revision und macht Regreßansprüche geltend. Am 15. März 1730 ergeht das Urteil, daß gemäß dem Vergleich von 1698 der Marquis von Westerloo denen von Frentz 38000 Rtlr. nebst Zinsen und 22289 Rtlr. vergüten muß, aber von der Erstattung der durch Johann von Werth ausgezahlten 1571 1 Rtlr. freizusprechen ist. Der Prozeß endet nach 1767 durch Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de restituendo possessionem vi occupatam, ut et ulteriusnon turbando cum, de ordinaria iuris via vero procedendo sine clausula, nunc (1699) liquidationis, nunc (1715) revisionis (bzw. regressus), nunc (1767) revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1678 – 1715 (1299 – 1667) – 2. Erzbischof von Mainz alsRevisionsgericht 1715 – 1775
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnbrief des Erzbischofs Hermann von Köln von 1498 fürArnold von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, Sohn des Johann von Hoemen (Q 4). Lehnbrief von 1502 für Heinrich (von) Nagel, Burggrafen von Odenkirchen und Arnolds von Hoemen Schwiegersohn (Q 5). Lehnbrief von 1531 für Wilhelm von Vlodorp (Flodorf), Burggrafen von Odenkirchen und Arnolds von Hoemen Schwiegersohn (Q 6). Lehnbrief des Erzbischofs Salentin von Köln von 1572 für Floris (Florenz) van den Boetzelaer (Botzlar), Burggrafen von Odenkirchen, Schwiegersohn des Wilhelm von Vlodorp, Gatten der Odilia von Vlodorp (Q 7). Lehnbrief des Erzbischofs Ernst von Köln von 1595 für Florenz Hattard van den Boetzelaer, Sohn des Floris van den Boetzelaer (Q 8). Erbvergleich von 1677 zwischen Isabella von Holstein und Schleswig für sich und ihren Sohn Johann Philipp Eugenius von Merode einerseits und Graf Wilhelm (Adrian) von Horn, Freiherrn von Kessel und Artilleriegeneral der Vereinigten Niederlande, andererseits (Q 18). RKG–Bescheide in Sachen Gertrud Calenii, verwitwete Oeckoven, und deren Erben ./. Erzbischof Ferdinand von Köln betr. Bodendorf (Q 33ff.). Lehnbrief des Erzbischofs Dietrich von Köln von 1441 für Arnold von Hoemen (Q 37). Lehnbrief des Erzbischofs Ferdinand von Köln von 1643 für den Feldmarschall Johann von Werth und dessen Sohn Johann Anton von Werth, die Odenkirchen wieder eingelöst haben (Q 44 und Q 99). Lehnbrief von 1655 für Susanna Maria von Kuefstein, verwitwete von Werth, namens ihres minderjährigen Sohns Franz Ferdinand von Werth und für Winand Hieronymus von Frentz namens der männlichen Erben der Lambertina Irmgard von Werth (Q 45). Kaiser Leopold I. bestätigt 1682 die Privilegien König Albrechts von 1299, Kaiser Karls IV. von 1370, Kaiser Maximilians I. von 1518 und Kaiser Rudolphs II. von 1605 für die Erzbischöfe von Köln (214–223). Vergleich von 1659 zwischen Erzbischof Ferdinand von Köln und der Ritterschaft des Erzstifts Köln betreffend Lehensvererbung (Q 52). Gedruckte Deduktion über des Erzstifts Köln Gerechtsame in Lehnssachen wider Werner Thummermuth, Advokaten der kurkölnischen Lehnsträger und Verfasser einer Relation mit dem Titel „Krumbstab schleußt niemand aus“ von 1643, und seine Nachfolger (Q 57). Vergleich von 1637 zwischen den Geschwistern Graf Maximilian von Bronckhorst und Batenburg und Petronella von Bronckhorst, verwitwete von Bentinck (Benting), auf Vermittlung des Johann Quadt von und zu Wickrath, Erbhofmeisters des Herzogtums Geldern, und Meinhard Claitz (Clotz) zu Bontenbroich (Buntenbruch) (Q 66). Inventar von 1637 der Burg Odenkirchen (Q 71). Ehevertrag von 1644 zwischen Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck, Sohn des Philipp Henrich von Bentinck, Amtmanns von Millen und Born, pfalzneuburgischen Geheimen Rats, Kämmerers, Hofmeisters und Oberjägermeisters, und der Gustina Maria von und zu Weichs (Weex, Weix), und Maria Elisabeth von Breil (Breyll), Tochter des Nikolaus von Breil und der Maria von Eynatten zu Limbricht (Niederlande) (Q 73). Vergleich von 1677 über die Herrschaft Limbricht zwischen Elisabeth Cäcilia von Breil (Briel), Gerhard Assuerus von Horion namens seiner Gattin Justina Helena von Bentinck sowie den Brüdern Franz Niklas, Otto Ignatius und Maximilian von Bentinck (Q 74). RKG– „Mandatum de exequendo“ vom 26. Okt. 1694 samt den Urteilen vom 7. Juli 1684, 3. April 1685, 10. Dez. 1685, 20. Okt. 1686 und 2. Okt. 1694 (Q 87). Bericht über die Inbesitznahme der Burg und Herrschaft Odenkirchen durch Johann Philipp Eugenius von und zu Merode, Marquis von Westerloo, 1697 (Q 90). RKG– „Mandatum de manutenendo iudicatum et in vim eiusdem obtentam executionem sine clausula“ vom 21. Mai 1697 (Q 93). RKG– „Mandatum de praestando evictionem et restituendo pecunias appromissas dum decisa sit causa petitorii cum interesse a tempore factae executionis sine clausula“ 11. März 1699 (Q 98). Lehnbrief des Erzbischofs Joseph Clemens von Köln von 1690 für Dietrich Adolph von Frentz zu Schlenderhan (Q 103). Verzicht der Susanna Maria von Kuefstein, zweiter Gattin des Johann von Werth, auf Odenkirchen zugunsten des Winand Hieronymus von Frentz, der mit Johann von Werths Tochter aus erster Ehe verheiratet ist, von 1655 (Q 104). Inventar der Mobilien und „Früchte“ auf dem Burghaus Odenkirchen von 1697 (Q 109). Notarielle „Attestatio“ über den Brand des Orts und der Burg Odenkirchen am 27. Mai 1701 (Q 134). RKG– Urteil vom 8. Juli 1715 (in Q 149). Auszug aus dem Taufregister der Pfarrkirche St. Jakob „ad montem“ in Brüssel von 1674 betr. Johann Philipp Eugenius von Merode, Sohn des Maximilian von Merode und der Isabella Margaretha von Merode (geb. Herzogin von Holstein) (Q 168). RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 15. März 1730 mit den Urteilen vom 29. Nov. 1724, 17. Juli 1725 und 14. Juni 1728 (Q 183).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14,5 cm, 843 Bl., lose; Q 2 – 20, 22 – 77, 79 – 114, 116 – 185,zahlreiche Beilagen, darunter auch Rechnungen, einige Aktenstücke unvollständig, Q 1, 21*, 78, 115* fehlen.





Aktenzeichen : H 1584/5342
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Otto von Holstein–Schaumburg, seit 1643 Gräfin Elisabeth zurLippe, verwitwete Gräfin von Holstein–Schaumburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das klevische Lehen Gemen (Kr. Borken) und die Vogtei des Stifts Vreden, mit welchen der Kläger nach dem Tod des Grafen Jobst Hermann von Holstein – Schaumburg als dessen Vetter vierten Grades belehnt worden ist. Auch die Beklagte, als Tante des Verstorbenen (Schwester der Mutter Metta von Limburg–Bronckhorst) eine Verwandte dritten Grades, bzw. der von ihr benannte Lehnsmann Lambert von Oer ist mit der Herrschaft Gemen und der Vogtei von Vreden belehnt worden. Die Beklagte habe widerrechtlich die beweglichen Güter aufHaus Gemen mit Arrest belegen lassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ex lege diffamari cum mandato de restituendo cum et denon offendendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1638 – 1650 (1636 – 1606)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnbrief des Markgrafen Georg von Brandenburg als Herzogvon Kleve für den Grafen Otto von Holstein–Schaumburg 1636 (Q 21). Lehnbrief des Markgrafen Georg Wilhelm von Brandenburg als Herzog von Kleve für den Grafen Jo(b)st Hermann von Holstein–Schaumburg 1633 (Q 22). Lehnbrief des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg für Metta von Holstein–Schaumburg, geb. von Limburg–Bronckhorst, Heinrich von Holstein – Schaumburgs Witwe, namens ihres minderjährigen Sohns Jobst Hermann von 1606 (Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 80 Bl., lose; Q 1 – 7, 10 – 25; Q 8, 9 und 10 fehlen.Vgl. RKG 2689 (H 1585/5343) und 2690 (H 1586/5344).





Aktenzeichen : H 1585/5343
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Otto von Holstein–Schaumburg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Lehnsnachfolge in der Herrschaft Gemen (Kr. Borken) und in der Vogtei des Stifts Vreden wie RKG 2688 (H 1584/5342).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Lehnkammer (Statthalter, Kanzler und Räte) zu Kleve1637 – 2. RKG 1640 – 1644 (1557 – 1640)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnbrief von 1633 für Jobst Hermann von Holstein – Schaumburg; Auszug aus dem 1557 geschlossenen und am kaiserl. Hof bestätigten Erbvertrag zwischen den Grafen von Holstein – Schaumburg betreffend männliche und weibliche Erbfolge; Vertrag von 1564 zwischen Graf Jobst und Graf Erich von Holstein – Schaumburg; Vertrag von 1571 zwischen Graf Jobst und Graf Otto von Holstein – Schaumburg; Genealogie der Grafen von Holstein – Schaumburg und Herren zu Gemen; Inventar des „Bettenwerks“ (Bettlaken, Kissen, Decken, Tuche, Kleidung etc.) sowie anderer Mobilien des Hauses Gemen von 1635; Vertrag von 1611 zwischen den Grafen von Holstein – Schaumburg und der Gräfin Metta von Limburg – Bronckhorst, Mutter des Jobst Hermann von Holstein – Schaumburg; Lehnbrief von 1636 für die Äbtissin Agnes von Elten und Vreden bzw. für Lambert von Oer als den von ihr benannten Lehnsmann (alle Dokumente in Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 118 Bl., lose; Q 1 – 5. Vgl. auch RKG 2690 (H1586/5344).





Aktenzeichen : H 1586/5344
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Otto von Holstein–Schaumburg, seit 1643 Gräfin Elisabeth zurLippe, verwitwete Gräfin von Holstein–Schaumburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitgegenstand wie in RKG 2688 (H 1584/5342). Hier insbesondere Klage auf Herausgabe der widerrechtlich in Besitz genommenen Mobilien (Briefe, Siegel, Silber, Gold und Kleinodien) des Hauses Gemen (Kr. Borken).
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se incidisse in poenam mandati de nonoffendendo annexo mandato de restituendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1640 – 1645 (1637 – 1643)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 54 Bl., lose; Q 1 – 14. Vgl. auch RKG 2689 (H1585/5343).





Aktenzeichen : H 1587/5347
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg Holtbeck, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Extrajudizialbescheid der 1. Instanz vom 6. Aug. 1609, wonach der Appellant den in seinem Besitz befindlichen Bruchtkotten bei Gelsenkirchen, ein Behandungsgut des Stifts Essen, an die Appellaten abtreten soll. Die Appellaten dürfen den Bruchtkotten mit 700 Talern Bochumer Währung von der alten Pfandschaft ablösen. Der Appellant erhebt Widerspruch gegen die Ablösung oder Reluition des Bruchtkottens unter Berufung auf zwei Behandungsbriefe von 1592 und 1596. Der Prozeß endet durch einen außergerichtlichen Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Äbtissin (Elisabeth von dem Bergh) von Essen bzw. deren Kanzlei und Räte (1609) – 2. RKG 1610 – 1611
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 12 Bl., lose; Q 1 – 2, 5*, 6* und 8*; Q 3*, 4* und 7*fehlen.





Aktenzeichen : H 1588/5348
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans von Holte, Wernike Rollefincke und Jürgen Schmeling, alle Bürger von Hamburg, und Konsorten: Albrecht Busch (seit 1562 Barthold Busch) und Johann von Berlaudt (Gerland) als Johann Langermans Erben zu Hamburg und Danzig
Sachverhalt : Streitgegenstand: Landfriedensbruchklage der „ostländischen“ Kaufleute, die 1543 in der Zuidersee vor Enkhuizen (Niederlande) von den Dienern des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg überfallen worden sind. Ihre Waren (Spezereien, Seide, Samt, Satin etc.) im Wert von 9000 Gulden, die sie in Antwerpen („Antorf“) gekauft haben und nach Hamburg und Danzig verschiffen wollten, sind nach Harderwijk im Land Geldern (Niederlande) gebracht und dort als Beute verteilt worden. Da zahlreiche Eingaben beim beklagten Herzog erfolglos blieben, klagen sie vor dem RKG auf Herausgabe der Waren oder Erstattung ihres Wertes. Der Beklagte erhebt Einrede gegen die Anschuldigung des Landfriedensbruchs, da der Vorfall in offener Fehde, d.h. in Kriegszeiten, und zu dem Zweck, den Handel mit dem Feindesland zu unterbinden, stattgefunden habe. Er erhebt außerdem Einrede gegen die Zuständigkeit des RKG. Da der Überfall in den Grafschaften Seeland und Holland geschehen sei, sei nicht die Reichsjurisdiktion, sondern die Jurisdiktion der kaiserlichen niederländischen Erblande zuständig. Als das RKG trotz dieser Einrede am 15. Dez. 1550 den Herzog zur Litiskontestation verurteilt, entwickelt sich der Prozeß zu einem Fall der konkurrierenden Jurisdiktion. Von 1551 – 1555 ergehen auf Intervention der Königin Maria und des Königs Ferdinand von Ungarn und Böhmen als Regenten der niederländischen Erblande mehrere Schreiben Kaiser Karls V. und später auch seines Nachfolgers an das RKG, den Prozeß einzustellen. Da das RKG dennoch weiterverhandelt und sich der Beklagte 1555 an den Reichstag wendet, einigt man sich auf die einstweilige Aussetzung des Verfahrens bis zur nächsten Visitation des RKG. In den Jahren 1556 und 1557 ruht der Prozeß. 1557 beschließt der Reichstag von Augsburg, das RKG durch Gesandte der Fürsten zu visitieren und grundsätzlich den Verlauf des Rechtsgangs nicht zu behindern. Das RKG ernennt 1557 Erzbischof Anton von Köln und 1558 Erzbischof Johann Gebhard von Köln zu kaiserlichen Kommissaren, die den Streitfall, wenn möglich, zu einem gütlichen Vergleich bringen sollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de restituendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1549 – 1564 (1542 – 1564)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q 17). Originalschreiben Kaiser KarlsV. an den RKG–Richter von 1551 (Q 21), 1552 (Q 26) und 1553 (in Q 40). Originalschreiben Ferdinands als König von Ungarn und Böhmen von 1555 (in Q 40) und als Römischer König von 1555 (Q 41) an den RKG–Richter. Zeugenrotulus und Verzeichnis der gekauften Waren (Q 63). Weitere Zeugenvernehmung (Q 69). Zeugenverhör mit diesbezüglichen Dokumenten (Q 77).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 16,5 cm, 696 Bl.; Bd. I: 8,5 cm, 280 Bl., lose; Q 1 – 12,16 – 62, 64 – 76, 78, 6 Beilagen von 1551 – 1560, es fehlen Q 13 – 15, Prot. durch Fraß stark beschädigt; Bd. II: 2,5 cm, 141 Bl., gebunden; Q 63; Bd. III: 5,5 cm, 275 Bl., gebunden; Q 77.





Aktenzeichen : H 1590/5351
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Holterhof, verwitwete Meisenhorn (gen. Meisenhorn), als armePartei, (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Feb. 1715, wodurch die Appellaten von der Injurienklage der Appellantin quasi freigesprochen wurden, sie selbst zu einer Brüchtenstrafe von 25 Goldgulden verurteilt wurde und lediglich einen Regreßanspruch gegen die Denunziantin oder die Hebamme eingeräumt erhielt. Mit ihrer Injurienklage ging die erstinstanzliche Klägerin gegen die Beschuldigung vor, sie habe sich des Kindesmordes schuldig gemacht. Nach einer Untersuchung durch die Hebamme Maria Krumbeeck in Gegenwart der Richter, durch die sich der Verdacht auf eine gewesene Schwangerschaft erhärtet hatte, ist die Klägerin „ins harte Gefängnis“ geworfen worden. Weitere Untersuchungen durch mehrere Hebammen konnten jedoch nicht ausschließen, daß eine Schwangerschaft noch bestände. Die Klägerin erhob gegen die Hebamme Maria Krumbeeck Klage auf Körperverletzung.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1709 – 1715– 2. RKG 1717 – 1721 (1711 – 1721)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bescheinigung des Johannes von Langenberg, Pförtners in derLüttringhauser Pforte der Stadt Lennep, von 1711, daß er Maria Holterhof nicht im Gefängnis, sondern in bürgerlichem Arrest gehalten habe (Q 23). In den Vorakten finden sich gerichtliche Berichte über die Schwangerschaftsuntersuchungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 333 Bl., gebunden; Q 1 – 18, 20 – 23, 4 Beilagen von1721 und Relationen von 1711 – 1715, es fehlt Q 18*.





Aktenzeichen : H 1592/5353
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Johann Holters, kurkölnischer Rat und Hofgerichtskommissar,Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um Baumaßnahmen am Haus des Appellanten auf der Makkabäerstraße in Köln. Der Appellant hat dieses Haus, das neben dem Haus der Kapuzinerpatres liegt, 1694 von den Kapuzinerinnen in Bonn gekauft. Er hat zwei neue Glasfenster in eine Mauer zwischen seinem Haus und dem der Kapuziner brechen lassen, so daß er nun in das Haus und den Garten der Kapuziner blicken könne, und eine „Schöpfung“, die vor einem der Glasfenster stand, abgerissen, wodurch das geistliche Mutterhaus der Kapuziner „unfrei“ geworden sei. Holters bemängelt in seiner Gegenklage, daß die Kapuziner einen Schornstein errichtet haben, der, um Brandgefahr zu vermeiden, entweder abgerissen oder erhöht werden müsse. Die 2. Instanz urteilte am 11. April 1699, der frühere Zustand sei von Holters wiederherzustellen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstliches Weltliches Gericht Niederich (Kollegium undSchöffen) zu Köln 1695 – 1697 – 2. Kurkölnisches Weltliches Hofgericht (Räte) zu Köln 1697 – 1699 – 3. RKG 1699 – 1725 (1683 – 1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1694 zwischen den Kapuzinerinnen zu Bonnund den Eheleuten Dr. Johann Holters und Irmgard Witscheller (in Q 8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 232 Bl., lose; Q 1 – 17, 1 Beilage (Rationes decidendi)prod. 18. Sept. 1699.





Aktenzeichen : H 1595/5358
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freitag Holthausen, Bürger in Plettenberg (Kr. Lüdenscheid), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen ein Vollstreckungsmandat der Vorinstanz vom 24. Aug. 1626, wonach Holthausens Gut beschlagnahmt und er selbst in Haft genommen werden soll, bis seine Schulden von 1300 Rtlr. (an anderer Stelle 3000 Rtlr.) bei Haas bezahlt worden sind. Holthausen war 1623 durch den Erzbischof von Köln auf Schloß Poppelsdorf in Bonn in Schuldhaft genommen worden, konnte aber fliehen. Die klev.–märkischen Räte haben außerdem 1625 Heinrich Esseler, Richter zu Plettenberg, Holthausens Schwager und Bruder des ebenfalls flüchtigen Christof Esseler, zur Verantwortung gezogen. Das RKG spricht am 12. Feb. 1628 den Appellaten von der als Edikt zu Köln, Düsseldorf und Kleve verkündeten Ladung frei und verurteilt den Appellanten zur Zahlung der Prozeßkosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Kanzlei (Statthalter, Kanzler und Räte) zu Kleve 1626 – 2.RKG 1627 – 1647 (1623 – 1628)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 13 Bl., lose; Q 1 – 4, 6 – 8, 1 Beilage, es fehlt Q 5*.





Aktenzeichen : H 1598/5363
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Engelbrecht von Holtmühlen (Holtmüll) zu Holtmühle (Ritterlehen imLand von Brüggen, Nettetal) und Johann von Harff zu Borschemich (Kr. Erkelenz), (Kl.: die Geschwister Franz, Johann und Maria von Holtmühlen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Güter des am 12. Feb. 1553 verstorbenen Carsilius von Engelsdorf gen. Roethgen oder Merödgen (Carsilius von Roethgen gen. Engelsdorf). Es handelt sich insbesondere um den adeligen Sitz Haus Röthgen bei Eschweiler (Kr. Aachen), ferner um den Buschhof (Hof zum Busch, Buscherhof) (Kr. Aachen), zur Mannkammer von Wilhelmstein gehörig, um Renten und Kurmuden zum Schaufenberg (Kr. Aachen), um den Hurter Hof zu Volkenrath (Valkenraedt), zur Mannkammer Wilhelmstein gehörig, um einen Weinzehnten zu Embken bei Jülich im Amt Nideggen (Kr. Düren) u. a. Engelbrecht von und zu Holtmühlen beansprucht die Erbgüter als Enkel der Metzgen (Metzigina) von Engelsdorf, der Tochter Gerhards von Roethgen gen. Engelsdorf aus erster Ehe mit Maria von Cortenbach. Johann von Harff ist über seine Mutter Maria ein weiterer Enkel der Metzgen von Engelsdorf. Der Appellat Wilhelm von Harff zu Alsdorf erhebt als Gatte der Elisabeth von der Horst, einer Enkelin der Margaretha von Roethgen gen. Engelsdorf (gest. 1523), die eine Tochter Gerhards von Roethgen gen. Engelsdorf aus zweiter Ehe mit Elisabeth Hurt (Hurdt) von Schöneck war, Anspruch auf die streitige Erbschaft. Nach dem kinderlosen Tod des Carsilius von Engelsdorfs (Bruder der Margaretha, Halbbruder der Metzgen) gingen die Güter zunächst zu Leibzuchtsrecht in den Besitz seiner geistlichen, noch lebenden Schwestern Anna, Äbtissin der Klarissen zum Hl. Geist in Luxemburg (Lützenburg), und Elisabeth, Nonne in Kloster Wenau (gest. 23. Juni 1572), über. Die Appellanten verweisen jedoch auf das jül. Landrecht, wonach Stammgüter nicht an Kinder geistlichen Stands vererbt werden dürfen. Der Appellat stützt seinen Rechtsanspruch auf den Verzicht der Metzgen von Engelsdorf auf die väterlichen Erbgüter, denn sie sei bei ihrer Heirat im Jahre 1498 mit einer Mitgift abgefunden worden, und auf die Zessionen der Nonne Elisabeth von 1559 und der Äbtissin Anna von 1566 zu seinen Gunsten. Die 2. Instanz urteilte am 2. Mai 1590 nach vorheriger Konsultation einer unparteiischen Juristenfakultät, daß Wilhelm von Harff zu Alsdorfvon den Anprüchen der Appellanten freizusprechen ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen, Richter und Kommissare) zu Jülich 1571 – 1575 – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1575 – 1590 – 3. RKG 1590 – 1688 (1480 – 1687)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Genealogien (II 116, 477, 537, 589f.). Heiratsverschreibung von1480 zwischen Gerhard von Roethgen (Reutgen) gen. Engelsdorf (Engerstorff) und Maria von Cortenbach (Kortenbach), Tochter des Johann von Cortenbach und der Mechtel [von Ellenbach] (II 125–130). 3 Zeugenrotuli (II 176–240). Ehevertrag von 1498 zwischen Johann von Holtmühlen, Sohn des Otto von Holtmühlen und der Johanna von Holtmühlen/Leick, und Metzgen (Metzigina) von Roethgen, Tochter des Gerhard von Roethgen und der Maria von Cortenbach (II 412–426). Ehevertrag von 1511 zwischen Wilhelm von der Horst und Margaretha von Roethgen gen. Engelsdorf, Tochter des Gerhard von Roethgen aus der zweiten Ehe mit Elisabeth Hurt von Schöneck (II 426–439). Zessionsurkunde der Äbtissin Maria von Streithagen und des Konvents des Klosters Wenau namens der Nonne Elisabeth von Roethgen (Merödgen) für Wilhelm von Harff zu Alsdorf und Hürth von 1559 (II 439–441). Zessionsurkunde der Anna von Engelsdorf gen. Merödgen, Äbtissin im Klarissenkloster Hl. Geist in Luxemburg, für Wilhelm von Harff zu Alsdorf und Hürth von 1566 (II 441– 444). Verzeichnis der beweglichen und unbeweglichen Güter, die Carsilius von Engelsdorf gen. Merödgen im Land von Jülich und unter jül. Landrechten hinterlassen hat (II 486f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 13,5 cm, 637 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 46 Bl., lose; Q 1 – 5, 7– 14; Bd. II: 12 cm, 591 Bl., gebunden; Q 6* (Priora). Vgl. RKG 2287 (H 353/1469a) und 2288 (H 354/1469b).





Aktenzeichen : H 1599/5364
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Engelbrecht von Holtmühlen zu Holtmühle namens seiner Gattin Margaretha Hundt (Hund), (Bekl.: Agnes Claitz (Klaetz), Witwe des Adam Hundt, Mutter der Margaretha Hundt)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um zwei Lehnsgüter des Grafen von Bentheim in der Herrschaft Wevelinghoven (Kr. Grevenbroich), den adeligen Sitz Haus Busch (Kr. Grevenbroich) und Bulcherode (Bulcherath, Bullingrath). Der Prozeß endet durch einen Vergleich in Form einer neuen Erbteilung im Aug./Sept. 1612. Die Appellanten haben sich von einem (Schieds)spruch der Vorinstanz vom 12. Sept. 1606 an das RKG gewandt, weil sie den Richtern der Vorinstanz Parteilichkeit vorwarfen. Um diesen Vorwurf zu entkräften, boten die beschuldigten Richter einen Reinigungseid an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissare des Grafen von Bentheim–Tecklenburg zu Wevelinghoven 1605 – 1606 – 2. RKG 1606 – 1613 (1598 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel: In den Vorakten befinden sich die Rechnungen der Brüder Werner und Gerhard Hundt (Hondt) über die Einnahmen und Ausgaben aus ihrem Erbteil von der Hinterlassenschaft des Wilhelm von Bocholtz zum Busch von 1598 und 1599 (89–110); Ausgabenrechnungen der Agnes Claitz, verwitwete Hundt (161–177); zahlreiche weitere Abrechnungen und Briefschaften betr. Erbteilungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 257 Bl., lose; Q 1 – 35, 1 Beilage (Priora) prod. 24.März 1609.





Aktenzeichen : H 1600/5365
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Engelbrecht von Holtmühlen (Holtmühl) zu Holtmühle, seit 1628 seineWitwe Margaretha Hundt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Besteuerung und Steuererhebungssätze im Kirchspiel Tegelen, insbesondere um die Umlage der Servissteuer (Dienstgelder). Die Appellaten fordern eine Umlage gemäß dem Schatzgulden für den Herzog von Jülich, wie es auch anderswo üblich sei. Das bedeutet jedoch, daß auch die Güter des Appellanten zu dieser Steuer veranlagt werden können. Die Appellaten stützen ihre Forderung außerdem auf eine alte Steuerrolle von 1521 und die gemeine Landsteuer von 1594. Die 1. Instanz gab mit ihrem Bescheid vom 30. Jan. 1623 den Einwohnern von Tegelen Recht. Der Appellant wendet dagegen ein, daß die Forderung der Appellaten dem Landesbrauch und den Landtagsabschieden, die die Morgenzahl allein der schatzbaren und anderer Hausleutegüter dem Erhebungssatz zugrundelegen, zuwiderlaufe. Im übrigem müßten seine freiadeligen Lehnsgüter und die zu Kaldenkirchen gehörigen Güter aus der Tegelener Besteuerung herausgenommen werden. Die Appellaten erheben vor dem RKG die Zuständigkeitseinrede. Nach dem kaiserl. Privileg für den Herzog von Jülich von 1566 dürften Sachen „in iudiciis possessoriis“ nicht an fremde Gerichte gezogen werden. Das RKG schließt sich dieser Auffassung mit Urteil vom 23. März 1634 offenbar an, da es die Sache an die Vorinstanz zurückverweist. Es hebt gleichzeitig eine „Inhibitio“ vom 23. März 1626 auf, gegen die eine Prozeßpartei Revision beim Erzbischof von Mainz bzw. dem Erzkanzellariat eingelegt hat, ohne daß diese weiterverfolgt worden ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter, Präsident, Hofrichter und Räte zu Düsseldorf1619 – 1623 – 2. RKG 1623 – 1634 (1544 – 1634)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Tegelener Schatzzettel von 1609–1611 (II 19–25). Hebezettelvon 1521 über die Schatzpflicht des Appellanten (II 38f. und 48f.). Steuerliste für Tegelen nach der durch Ritterschaft und Stände bewilligten gemeinen Landsteuer von 1584 und 1594 (II 84–94). Auszug aus dem Schatzbuch betr. Tegelen von 1622 (II 118). Skizze mit Erläuterungen zum Standort einer Mühle durch den Landmesser Gotthard Heutmecher von 1622 (II 143f.). Lehnbrief Kaiser Karls V. für Franz von Holtmühlen von 1544 (III 116f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 11,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 107 Bl., lose; Q 2 – 9, 12 – 26,28 – 37, 24 Beilagen von 1623 – 1624, es fehlen Q 1* und 27*; Bd. II: 4 cm, 239 Bl., gebunden; Priora mit original verschlossenem Beischreiben (Q 10* und 11*); Bd. III: 4 cm, 251 Bl., gebunden; 2. Kopie der Priora.





Aktenzeichen : H 1601/5366
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Gerhard von Holtrop (Holtorf, Holtorpf) zu Hochkirchen (Kr.Aachen, zu Laurensberg im Reich von Aachen), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um den adeligen Sitz und Lehnshof, genannt Forsthof oder Bockshof, innerhalb und außerhalb von Düren an der Esch(en)pforte gelegen. Der Beklagte macht als nächster männlicher Verwandter des Kaspar (Jaspar) von Cortenbach, des Gatten der Veronika Bock von Lichtenberg, ein „ius successionis“ bzw. das Recht einer Erbschaft „ab intestato“ geltend. Er wird im Juli 1631 durch den Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm bei Rhein als Herzog von Jülich–Berg mit dem Forsthofbelehnt und als Erbförster im jül. Wald anerkannt. Dagegen appelliert von Holtrop namens seiner Gattin Veronika von Cortenbach, der Tochter der Veronika Bock von Lichtenberg und des Kaspar von Cortenbach, an das RKG. Er beansprucht den streitigen Hof aufgrund einer Schenkung des Frambach Bock von Lichtenberg von 1603. Frambach Bock von Lichtenberg hätte als testamentarischer Universalerbe seines 1587 verstorbenen Bruders Reinhard frei über den Hof verfügen dürfen. Der Beklagte verweist demgegenüber auf päpstliche Privilegien für den Deutschen Orden, welche die Verfügungsgewalt der Ordensritter über Lehnsgüter einschränken.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Kanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1627 – 1631 – 2.RKG 1632 – 1641 (1254 – 1648)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbteilungsvertrag von 1587 zwischen Frambach Bock (Beck,Buck) von Lichtenberg, Koadjutor der Deutschordensballei Biesen und Komtur zu Bernsheim (Belgien), und seinem Schwager Kaspar (Jaspar) von Cortenbach, Gatte der Veronika Bock von Lichtenberg (Q 4). Verzichtserklärung der Eheleute Jaspar von Cortenbach und Veronika Bock von Lichtenberg auf die Patrimonialgüter ihrer verstorbenen Tante von Hochkirchen, Priorin zu Burtscheid, von 1602 (Q 5). Schenkung „inter vivos“ des Frambach Bock von Lichtenberg, Landkomturs der Deutschordensballei zu Biesen, von 1603 für seine Nichte (Schwestertochter) Veronika von Cortenbach anläßlich ihrer Ehe mit Gerhard von Holtrop (Q 6). Konsensbrief des Erzherzogs Maximilian von Österreich, Administrators des Hochmeistertums in Preußen, Meisters des Deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, zur Schenkung von 1603 (Q 8). Bestätigungsurkunde des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm bei Rhein von 1628 (Q 10). Pachtvertrag von 1615 zwischen Johann Gerhard von Holtrop und Krein (Quirin) Maßen betr. den Bockshof zu Düren (I 60). Patentbrief des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm bei Rhein vom 13. Dez. 1631 an den Wehrmeister Peter von Eschweiler und die anderen Erbförster des jül. Waldes, daß Melchior von Cortenbach als Inhaber des Lehns– und Erbforsthofs zu Düren nach Huldigung und Eid als Erbförster im jül. Wald angenommen worden ist (I 71). Lehnsbrief des Herzogs Wilhelm von Jülich von 1361 für Heinrich Reyter, Knappe von den Wappen, betr. den Forsthof im Reichswald vor Düren, zwischen dem Esche und dem Altwicke an der Eschbrücke gelegen (II 138–141). Bullen der Päpste Innozenz IV. von 1254 (II 148f.), Urbans IV. von 1261 (II 149f.) und Alexanders IV. von 1258 (II 150f.) für den Deutschen Orden in Deutschland betr. Eigentumsrechte an beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie Lehnsgütern (Potthast, Regesta pontificum Romanorum 2 Nr. 15372, 17292, 18162. 2 Schreiben in italienischer Sprache aus Neapel 1621 und Rom 1615 (II 156f.) und 1 Schreiben der Jesuiten aus Rom in lateinischer Sprache von 1615 (II 157) betr. Melchior von Cortenbach.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm; Bd. I: 3,5 cm, 118 Bl., gebunden; Q 1 – 30, 32 –37, 7 Beilagen von 1632 – 1648; Bd. II: 6,5 cm, 271 Bl., gebunden; Q 31* (Priora). Lit.: Josef Geuenich, Der Erbforsthof oder Cortenbachhof in Düren (Oberstraße), in: Dürener Geschichtsblätter 63 (1974) S. 41–99.





Aktenzeichen : H 1602/5367
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Obristleutnant Johann Hackfurth zu Sinzig namens seiner Gattin Annavon Wevorden (Weferden), Witwe des Reinhard von Holtrop (Holtorf) zu Hochkirchen (Kr. Aachen), und Johann Heinrich von Vlatten zu Froitzheim, Erbschenk des Herzogtums Jülich, als Vormund für die unmündigen Kinder des Reinhard und Johann Gerhard von Holtrop, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Nov. 1637, wodurch die Appellanten zur Herausgabe von 2500 Goldgulden Mitgift (Heiratsgelder) und 700 Goldgulden, die ihre Vorfahren nach dem Tod des Arnold von Wachtendonk 1557 erhalten haben, verurteilt worden sind. Die erstinstanzlichen Kläger haben diese Geldsummen zuzüglich Zinsen seit dem Tod der Anna von Waldenburg (Woldenburg) gen. Schenkern, Witwe des Albert von Holtrop, gemäß dem Ehevertrag des Gerhard von Holtrop und der Anna von Wachtendonk von 1549 eingeklagt. Da deren Sohn Albert von Holtrop kinderlos verstorben ist, müßten die beiden Geldsummen vertragsgemäß an die Familie von Wachtendonk zurückfallen. Die Appellanten lehnen diese Forderung unter Verweis auf Albert von Wachtendonks Testament von 1621, durch das die Brüder Reinhard und Johann Gerhard von Holtrop begünstigt worden sind, ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter, Kanzler und Räte zu Düsseldorf 1636 – 1637 – 2.RKG 1640 – 1650 (1549 – 1650)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1549 zwischen Gerhard von Holtrop, dem ältesten Sohn des Johann von Holtrop und der Margaretha von Reuschenberg, und Anna von Wachtendonk, Tochter des Arnd von Wachtendonk und der Sophie von Vischenich (in Q 3). Quittung des Gerhard von Holtrop für seine Schwäger Johann und Arnold von Wachtendonk über den Empfang von 2500 Goldgulden von 1550 (in Q 3). Quittung des Gerhard von Holtrop über den Empfang von 700 Goldgulden durch seine Schwäger Johann und Reinhard von Wachtendonk nach dem kinderlosen Tod Arnolds von Wachtendonk von 1557 (in Q 3). Testament des Albert von Wachtendonk von 1621 (in Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 148 Bl., lose; Q 1 – 16, 2 Beilagen von 1642 und 1 original verschlossener Briefprod. 13. Sept. 1650.





Aktenzeichen : H 1605/5371
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von Holtrop zu Sinzenich (Kr. Euskirchen), Domkapitular des Erzstifts Trier, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist eine Erbauseinandersetzung. Der Appellant ist ein Neffe (Brudersohn) der im Dez. 1701 verstorbenen Anna Maria von Holtrop, verwitweten von und zu Elmpt, die in zweiter Ehe mit Johann Friedrich von Obsinnig gen. Rohe, dem Vater des Appellaten, verheiratet war. Der Appellat klagte vor der 1. Instanz aufHerausgabe einiger Güter seiner Stiefmutter gemäß dem Ehevertrag von 1689. Der Appellant behauptete jedoch, die Güter seien durch eine Schenkung „inter vivos“ an ihn gefallen. Es handelt sich um den freiadeligen Widdendorfer Hof (Kr. Bergheim) im Amt Bergheim, Teile der Holtroper und Bolendorfer Büsche und 3 Morgen Land zu Glesch (Kr. Bergheim). Die 1. Instanz verurteilte den Appellanten zur Abtretung des Widdendorfer Hofes und des Holtroper Busches sowie zur Erstattung des Nießbrauchs seit dem Tod der Anna Maria von Holtrop. Im anschließenden Liquidations– und Rekonventionsverfahren war insbesondere die Forderung von 792 Rtlr. für den errechneten Nießbrauch in den Jahren 1702 – 1711 streitig (genauere Angaben zu derjährlichen Erbpacht und ihrem Geldwert in Q 3). Von einem Extrajudizialdekret vom 9. Aug. 1714 in diesen Liquidationssachen appelliert von Holtrop an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte, Kommissare) zu Düsseldorf (vor 1710 – 1714) – 2. RKG 1715 – 1716 (1710 – 1716)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auflistung der appellatischen Forderungen (Q 8). RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium et cassatorium sine clausula“ vom 10. Mai 1715 (Q 14). Abrechnungen (in Q 16, Q 20, Q 22). Pachtvertrag zwischen Johann Balduin von Holtrop und Tilmann Höck sowie Arnold Ufer, die je eine Hälfte des Widdendorfer Hofes pachten, von 1711 (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 103 Bl., lose; Q 1 – 23, 8 Beilagen prod. 24. und 26.April 1716 und 28. Aug. 1716.





Aktenzeichen : H 1606/5372
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von Holtrop zu Sinzenich (Kr. Euskirchen), Domkapitular des Erzstifts Trier
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Einräumung der verpfändeten Herrschaft Satzvey bis zur Abzahlung des Kredites von 7893 Rtlr. zu je 80 Albus kölnisch nebst Zinsen gemäß dem Reichsabschied. Die Beklagte hat diesen Kredit 1712 für die Tilgung eines Kredites des Gereon Konstantin von Scharpfenstein gen. Pfeil über 7000 Rtlr. von 1710 aufgenommen. Die 7000 Rtlr. hat Odilia Anna Maria von Ritter (Ridder) zu Mainz, geb. Spies von Büllesheim, die Schwägerin der Beklagten, vor dem Offizialatgericht erstritten. Die Beklagte wendet gegen die Räumungsklage ein, daß auch ihre Schwägerin, der die Hälfte der Herrschaft Satzvey gehöre, belangt werden müsse. Der Kläger läßt sich vor dem RKG als 1. Instanz ein, weil die Jurisdiktion über die Herrschaft Satzvey zwischen dem Erzstift Köln und dem Herzogtum Jülich streitig ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati immissorialis et de manutenendo sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1717 – 1733 (1620 – 1718)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentbrief (Obligation) des Daniel Salentin Spies von Büllesheimund seiner Gattin für Gereon Konstantin von Scharpfenstein gen. Pfeil und dessen Gattin Maria Anna Margaretha von Hattingen zu Neckarstein, Herrn und Frau zu Bell und Benesis (Q 4). Urkunde der Maria von Schaloen (Schalove), Witwe von Hochkirchen, von 1620 betr. ihren Halfmann auf dem Hof Schurzelt (Schirtzell, im Reich von Aachen, Laurensberg, Kr. Aachen). (59).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 65 Bl., lose; Q 1 – 15, 6 Beilagen von 1718. Lit.: LuiseFreiin von Coels von der Brügghen, Die Bäche und Mühlen im Aachner Reich und im Gebiet der Reichsabtei Burtscheid, in: ZAGV 70 (1958) S. 31ff.





Aktenzeichen : H 1607/5373
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von Holtrop zu Irnich und Sinzenich (beides Kr. Euskirchen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Rittersitz Sinzenich und dessen „solistadium“, ein Lehen und eine Herrschaft des Herzogtums Jülich. Der Appellant beansprucht den vierten Teil des streitigen Rittersitzes als rechtmäßiges Erbe seines in der Haft auf der Festung Jülich verstorbenen Vaters Ferdinand Philipp von Holtrop. Sein Onkel (Vaterbruder), der am 10. Nov. 1744 verstorbene Trierer Domherr Johann Balduin von Holtrop, habe sich während seiner Minderjährigkeit widerrechtlich in den Besitz Sinzenichs gebracht. Der Teilungsvertrag von 1708 zwischen seinem Onkel und seiner Mutter sei wegen der fehlenden Unterschrift seines Vaters nicht gültig. Die Appellaten beanspruchen das streitige Erbe als testamentarische Erben des verstorbenen Domherrn. Der Appellant wirft den Appellaten vor, Teile des Lehens als Allodialgüter auszugeben. Er verweist zur Klärung der Zugehörigkeits– und Abgrenzungsfrage auf ein „uraltes“ Weistum und auf ein Herrengeding von 1561. Die Vorinstanz erhebt die Einrede, daß das „privilegium de non appellando“ wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe verletzt würde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1745) – 2.RKG 1746 – 1747 (1561 – 1747)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Weistum von Richter und Schöffen des Gerichts Sinzenich,vormals Sintzig genannt (Q 6). Auszug aus dem Protokoll des Herrengedings von Sinzenich von 1561 (Q 7). Auszug aus dem Lagerbuch betr. Pachtabgaben für Haus Sinzenich von 1680 (Q 8) und von 1709 – 1721 (Q 9). Botenlohnschein (Q 15). RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 19. Sept. 1746 (64–68). Botenlohnschein (69).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 80 Bl., lose; Q 1 – 20, 7 Beilagen prod. 12. Sept., 7.Nov. und 13. Sept. 1747. Vgl. RKG 2704 (H 1608/5374).





Aktenzeichen : H 1608/5374
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von Holtrop zu Irnich und Sinzenich (beides: Kr. Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2703 (H 1607/5373); hier Erbschaftsstreit um Lehns– und Allodialgüter von Schloß und Herrschaft Sinzenich und um Schloß Drove; ferner Anfechtung des Testaments des Johann Balduin von Holtrop, Domherrn zu Trier, hinsichtlich der Vererbung seiner beweglichen Güter (100000 Rtlr.) an die Brüder von Merode zu Frens.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se restitui adversus omissam seu potius seronimis factam requisitionem actorum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1746 (1717 – 1747)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 3). Urteil des jül.–berg. Geheimen Ratsdicasteriums zu Düsseldorf vom 20. Okt. 1744 in Sachen Holtrop zu Irnich ./. Holtrop zu Sinzenich, Domherrn zu Trier, und die Brüder von Merode zu Frens betr. Sinzenich (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 42 Bl., lose; Q 1 – 13, 1 Beilage von 1747, die möglicherweise zu RKG 2703 (H 1607/5373) gehört.





Aktenzeichen : H 1609/5375
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Anton und Konrad von Holtum (Holthumb, Houthem, Hautem) zu Sittard, (Bekl.: Gebrüder Anton, Wilhelm (gest. 1676) und Konrad von Houthem)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um ein Legat von 400 Gulden Jahrrente aus dem Herzogtum Jülich, das Paul von Hothum, der verstorbene Halbbruder der Appellanten, den Appellaten durch sein Testament von 1665 vermacht hat. Nach dem Tod der Margaretha von Heex (Hex), Witwe des Paul von Holtum und Bürgerin von Maastricht (Niederlande), klagten im Okt. 1671 die Appellaten dieses Legat, das sich im Besitz der Appellanten befindet, ein. Die 2. Instanz verurteilte die Appellanten am 26. Aug. 1681 zur Herausgabe der Jahrrente. Die Appellanten fechten das Testament ihres Halbbruders an und verweisen auf dessen Ehevertrag, wonach beim kinderlosen Tod der Ehepartner deren Güter an die jeweiligen Familien zurückfallen sollen. Sie beanspruchen das streitige Legat als nächste Kognaten gemäß dem „ius revolutionis“. Die Appellaten wenden ein, daß der Erblasser das Legat erst während seiner Ehe selbst erworben hat und somit die Bestimmung des Ehevertrags keine Anwendung finden könne. Sie erheben vor dem RKG die Einreden der „Desertion“ und des Verstoßes gegen das jül. Privileg, von Urteilen in Eigentumssachen nicht appellieren zu dürfen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Vogt und Schöffen) zu Sittard 1671 – 2. Jül.–berg.Hofgericht (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1671 – 1681 – 3. RKG 1682 – 1684 (1665 – 1682)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Gedrucktes Compendium in Erbschaftssachen Konrad von Holtum ./. Lic. Dionysius Graven als Vertreter der verstorbenen Margaretha von Heex (Hecx), am Reichshofrat eingereicht (Q 9, weiteres Exemplar in II 221f.). Auflistung des Legats an Renten und Ländereien im Besitz der Appellanten im Gebiet von Lüttich und in den spanischen Niederlanden (Q 10). Auflistung der streitigen Renten im Herzogtum Jülich im Besitz der Appellanten (Q 11). Genealogie (Q 12 und II 278)). Testament des Paul von Holtum von 1665 in französischer Sprache (II 80–92). Inventar des Sterbhauses des Paul von Holtum 1665 in französisicher Sprache (II 226–235). Auflistung über die der Kollegiatkirche unstreitig legierten Güter (II 337–344). Erbteilung zwischen der Kollegiatkirche und Lic. Denis Graven (Grauen), dem Ersten Ratgeber der Stadt Maastricht in Rechtsangelegenheiten, von 1671 in französischer Sprache (II 344–351).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10,5 cm; Bd. I: 3 cm, 83 Bl., lose; Q 1 – 12, 14 – 17, 1Beilage (Rationes decidendi); Bd. II: 7,5 cm, 415 Bl., gebunden; Q 13 (Priora).





Aktenzeichen : H 1611/5378
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Holtz (Hein Ingenholt) von Süchteln (Kr. Kempen–Krefeld)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um Artland zu Süchteln, das Konrad Induckes namens seiner Schwester Jutta beansprucht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen von Süchteln auf Unterweisung durchSchultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich (1536) – 2. RKG 1537 – 1538
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 13 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 8 Aktenstückeprod. 6. Juni 1537, 7. Dez. 1537 und 13. März 1538.





Aktenzeichen : H 1614/5381
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann vom (zum) Holtz, wohnhaft auf dem Hof zum Holtz, seit 1570seine Witwe Coene, seit 1572 deren Kinder Drutgen vom Holtz, Gattin des Johann Rutzefeld (Rutzenveldt), Gertrud und Margriet vom Holtz, seit 1581 Jakob Mondt namens seiner Gattin Margarethe von dem Holtz, Kaspar Binsfeld namens seiner Gattin Elisabeth von dem Holtz, Johann von (dem) Weiler namens seiner Gattin Giertrud, Drutgen vom Holtz, Witwe des Johann Rutzefeld, und Bela, Witwe des Arnold vom Holtz, alle Kinder und Schwiegerkinder des Johann vom Holtz, wohnhaft zu Niederbardenberg (Kr. Aachen) bei Schloß Wilhelmstein, später deren Erben, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist der Erbschaftsstreit um die beweglichen Güter der verstorbenen Bela vom Holtz zwischen ihren Kindern Johann vom Holtz und seinen beiden Schwestern einerseits und deren Stiefvater Johann Goedenraedt, Belas zweitem Gatten, andererseits. Johann Goedenraedt soll bei seinem Umzug vom Hof Holtz zum Hof Kuckum die beweglichen Gütern, z.B. Vieh, widerrechtlich mitgenommen und später verkauft haben. Er macht dagegen geltend, daß er die streitigen Erbgüter nicht verpraßt, sondern im burgundisch – jülichschen Krieg für die Brandschatzung durch die Burgundischen aufgewandt habe. Als in diesem Erbstreit das Urteil erging, daß Goedenraedt die streitigen Erbgüter abzüglich seiner Kriegsaufwendungen erstatten müsse, appellierte dieser an das RKG, ließ die Sache aber „verliegen und deseriren“. Auf das Vollstreckungsgesuch von Holtz hin, zwangen die Richter zur Bank Goedenraedt zur Ausstellung eines Rentbriefs über 10 Mudde Roggen Erbgülte vom Hof Mühlenbach (Molebach, im Land zur Heyden, Kr. Aachen) den Holtz als Sicherheit für seinen gerichtlich erstrittenen Erbanspruch erhalten hatte. Holtz hat diesen Brief gegen den Erhalt von 1000 Aachener Gulden veräußert. Als Goedenraedt die Rückgabe bzw. Einlösung seines Erbrentbriefs verlangte, kam es nochmals zu einem gerichtlichen Verfahren. Die 1. Instanz urteilte am 19. Juni 1553, daß Goedenraedt die streitigen Erbgüter abzüglich der Kriegsaufwendungen erstatten und Holtz den Erbrentbrief an Goedenraedt aushändigen müsse. Holtz’ Appellation an das RKG wird mit Urteil vom 30. Jan. 1605 als unberechtigt abgewiesen und das Urteil der 1. Instanz bestätigt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1605) executorialium
Instanz : (6) Instanzen: 1. Untergericht (Schöffen) zur Bank in der Herrlichkeit zur Heidenauf Unterweisung durch das Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1550 – 1553 – 2. RKG 1553 – 1651 (1550 – 1645)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhöre (in Q 4). Zeugenrotulus der RKG–Kommissarevon 1577 (Q 23). RKG–Urteil vom 30. Jan. 1605 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 263 Bl., lose; Q 1 – 32, 34 – 53, 5 Beilagen, es fehlt Q33*. Lit.: Louise Freiin von Coels, Die Schöffen, S. 339f.





Aktenzeichen : H 1618/5386
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Hermann Jakob und Wilhelm Heinrich von Holz sowie Philipp Wilhelm von Palant und [Heinrich Ferdinand] von Brackel namens ihrer Gattinnen als Erben der verstorbenen Eheleute Konstantin von Holtz und Agnes von Elmpt (Elmbt), (Kl.: Konstantin von Holtz zu Königshoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hälfte des lehnbaren Hofs Hottorf (Kr. Jülich) und 1/5 des lehnbaren Hofs Ralshoven (Kr. Jülich). Die Appellatin Henrica Waldbott beansprucht die Nachfolge ihres kinderlos verstorbenen Onkels (Mutterbruder) Wilhelm von Elmpt zu Drove und ihrer Mutter Gertrud von Elmpt. Die Appellanten bestreiten die Rechtmäßigkeit der appellatischen Erbfolge, da Henrica ein illegitimes Kind sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler, Vizekanzler, Geheime Räte und Hofräte zuDüsseldorf 1692 – 1697 – 2. RKG 1697 – 1700 (1644 – 1699)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz in Sachen Wilhelm von Elmpt und Konsorten ./. Johann Daniel von Geloes zu Lobos (Lobusch, Lohebusch; Belgien) vom 4. Juni 1678 betr. Rückzahlung eines Kredites oder Einräumung der verpfändeten Höfe (Q 6). Auszüge aus dem Lehnsbuch der Mannkammer Born zu Boslar von 1644 – 1654 (Q 13 – Q 16). Erbteilungsvertrag zwischen den Parteien von 1685 (Q 17). Testament des Heinrich Waldbott zu Bassenheim und Königsfeld etc., Witwers der Maria Frentz von Kendenich, von 1667, unterschrieben u. a. von seinen 5 Söhnen Anton Adolf, pfalzneuburg. Rat und Amtmann zu Euskirchen, Ernst Emmerich, Domherrn zu Mainz und Propst von Kerpen, Johann Edmund, Obrist, Anselm Kasimir, Domherrn zu Trier, und Johann Reiner Matthias (Q 20). Belehnung des Hermann Jakob von Holz und seines Bruders Wilhelm Heinrich von Holz mit 4/5 des Ralshover Hofes gemäß einem Mandat des Herzogs von Jülich von 1699 (Q 28). Vertrag zwischen Daniel von und zu Elmpt und Stephan von Geloes zu Lobos und dessen Verwandten von 1647 in niederländischer Sprache (II 52–65). Bd. II enthält auch die Gerichtsakten in Sachen Wilhelm von Elmpt zu Drove ./. Daniel von und zu Elmpt und seine Nachfolger, nämlich Johann Daniel von Geloes zu Lobos und die Inhaber der streitigen Höfe, von 1673 – 1688.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 12 cm; Bd. I: 2,5 cm, 101 Bl., lose; Q 1 – 2, 4 – 9, 11 –28, Q 3 ist wegen starker Wasserschäden zerfallen, 3 Beilagen; Bd. II 4: 9,5 cm, 602 Bl., gebunden; Q 10 (Priora).





Aktenzeichen : H 1620/5394
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Holtzapfel, Bürger von ‘s–Hertogenbosch (Niederlande)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderungsklage auf Bezahlung von gelieferten Waren im Wert von 200 Gulden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter des Untergerichts zu Embken auf Unterweisung desHauptgerichts Jülich (1536) – 2. RKG 1536 – 1538 (1536 – 1537)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 10 Bl., lose; Q 1 – 5. Der Prozeß enthält irrtümlich eine„Supplicatio pro compulsorialibus“ in Sachen Gerhard Holtzapfel ./. Jost Norff, Q 25 prod. 12. Nov. 1537.





Aktenzeichen : H 1622/5397
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Katharina von Holtzapfel, seit 1715 Prinz Viktor Amadeus Adolph vonAnhalt, Schaumburg und Sachsen und seine Brüder Wilhelm Friedrich und Christian von Anhalt, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe eines Legats des 1691 auf einem Feldzug gegen Irland verstorbenen, in königl.–englischen Diensten stehenden Generalmajors Johann Wilhelm von Holtzapfel, des Bruder der Appellantin. Es handelt sich um zwei Obligationen auf den Schneppenhof zu Lülsdorf (Rhein– Sieg–Kr.), eine von 1686 über 1000 Rtlr., die der Appellat Johann Wilhelm Quad zu Wickrath und Großbüllesheim seinem Onkel ausgestellt hat, und eine andere von 1683 über 2000 Rtlr., die Johanna Maria Quad von Landskron, verwitwete Quad von Wickrath und Büllesheim, die 1693 verstorbene Mutter des Appellaten, ihrem Schwager übereignet hat. Beide Obligationen sollen sich in der Hinterlassenschaft des Generalmajors, die Claudius Lormier am holländischen Hof im Haag (Den Haag, Niederlande) verwahrte, befunden haben. Da der Appellat das Testament des Generalmajors von 1691 akzeptiert und es durch das Hofgericht zu London für gültig habe erklären lassen und sich somit als Erbe deklariert habe, müsse er das Legat der 3000 Rtlr. herausgeben. Gegen das Interlokut der 1. Instanz vom 12. Okt. 1696, wonach diese Prämissen besser bewiesen werden müßten, appelliert die Klägerin an das RKG. Der Appellat macht gegen diese Geldforderungen geltend, daß die Appellatin eine illegitime Schwester des Erblassers, folglich nicht in vollem Maße erbberechtigt sei und allenfalls einen Anspruch auf 1000 Rtlr. erheben könne. Die Obligation von 2000 Rtlr. habe der Erblasser bereits 1684 „inter vivos“ unwiderruflich verschenkt. Das RKG urteilt jedoch am 28. Sept. 1731, daß der Appellat beide Obligationen aushändigen und die Zinsen seit dem Tod des Generalmajors von Holtzapfel bezahlen muß oder den verpfändeten Schneppenhof zu Lülsdorf abtreten soll. Die Vollstreckung des Urteils verzögert sich, weil sich nun auch andere Inhaber von Rentverschreibungen auf den Schneppenhof vor dem RKG einlassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1731) executorialium
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht bzw. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zuDüsseldorf 1693 – 1696 – 2. RKG 1697 – 1757 (1619 – 1755)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Generalmajors von Holtapfel von 1691 in französischer Sprache (Q 11). Schenkung des Generalmajors von Holtapfel von 1684 (Q 23). Auszug aus dem Testament der Appellantin von 1711 (Q 24). Originales RKG–Urteil vom 28. Sept. 1731 (Q 27). RKG–Urteil vom 11. Juni 1732 (Q 28). RKG– „Mandatum de exequendo“ vom 31. Juli 1731 (Q 31). Gültverschreibung (Obligation) des Dietrich Quad von Wickrath zu Großbüllesheim auf den Schneppenhof zu Lülsdorf für die Eheleute Wilhelm Velbrück (Vellbrüggen), Vogt von Siegburg und Schultheiß von Lülsdorf, und Katharina von Heimbach von 1619 (Q 35). Obligation des Johann Wilhelm Quad von Wickrath zu Großbüllesheim für seinen Oheim Johann Wilhelm von Holtzapfel, von dem er einen Kredit von 1000 Rltr. für eine Reise erhalten hat, von 1686 (Q 45). Rechnung über die Höhe der Schuldforderung (Q 48). Bescheinigung des Pastors von Großbüllesheim über die Sterbedaten des Johann Wilhelm Quad (gest. 11. Aug. 1719) und der Johanna Maria Quad (gest. 6. Nov. 1693) (Q 49). RKG–Urteil vom 2. Dez. 1754 (Q 54). Zahlreiche Briefe des Generalmajors von Holtzapfel sowie Dokumente in niederländischer Sprache (in Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9,5 cm; Bd. I: 5 cm, 217 Bl., lose; Q 1 – 19, 21 – 54;Bd. II: 4,5 cm, 243 Bl., gebunden; Q 20 (Priora).





Aktenzeichen : H 1624/5403
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietherich Holtzeller von Neuss, Bürger von Köln, seit 1554 sein SohnJohann Holtzeller von Neuss, Vikar zu St. Aposteln in Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um Häuser in Köln, die der Appellat als väterliches und mütterliches Erbe beansprucht. Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 1. Dez. 1550, welche die Sache für „desert“ erklärte und an die 1. Instanz zurückverwies. Das RKG urteilt am 5. Dez. 1558, die Sache von Amts wegen zu beschließen, und bestätigt das Urteil der 2. Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Weltliches Hohes Gericht (Greve und Schöffen) zuKöln 1537 – 1539 – 2. Erzbischöfl. kölnische Kommissare (Dr. Hermann Diethard von Hamme und Dr. Jakob Ochs) zu Köln 1539 – 1550 – 3. RKG 1551 – 1560 (1537 – 1559)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q 15). Auszug aus einem Rechnungsbuch (II 189).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 38 Bl., lose; Q 1 – 5, 7 – 15; Bd.II: 6 cm, 326 Bl., gebunden; Q 6 (Priora).





Aktenzeichen : H 1639/5454
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vorsteher, Schöffen und gemeine Eingesessene von Holzweiler (Kr.Erkelenz) imjül. Amt Kaster, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Verpfändung von 22 Morgen freier Ländereien an Heinrich Sibenius (Syben), Vater der Beklagten und Vogt der Herrschaft Elsen, zu Pachtrecht für einen Kredit von 225 Rtlr. im Jahre 1649. Der Gemeinde Holzweiler fehlte damals dieses Geld für die Aufbringung der im Vertrag von Münster festgelegten schwedischen und hessischen Satisfaktionsgelder und für die Abführung der landesherrlichen und anderer Lasten. Sie hatte dem Gläubiger nicht die Pensionen, sondern das Unterpfand eingeräumt. Ein Morgen freien Landes erbringe mindestens 2 Rtlr. jährliche Pacht. Da damit der Kredit überbezahlt sei, klagte die Gemeinde Holzweiler, die für den Bau eines neuen Kirchturms Geld benötigte, auf Übervorteilung. Gegen das Interlokut mit Urteilskraft der 1. Instanz vom 17. Dez. 1729, daß die Kläger innerhalb von drei Wochen die Übervorteilung um mehr als die Hälfte bei Vertragsabschluß beweisen müssen, berufen sich diese an das RKG. Sie fordern dort, die Appellatin zur Herausgabe der 22 Morgen Land und Erstattung der zuviel bezahlten 7709 Rtlr., 36 Albus zu verurteilen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1729) – 2.RKG 1730 – 1732 (1649 – 1732)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Versatzbrief von 1649 (Q 6). Herrengeding von 1724 (Q 7).Rechnung über die Einnahmen aus den streitigen Ländereien von 1649 – 1729 (Q 10). Botenlohnschein (Q 11). RKG– „Ulteriores compulsoriales“ vom 2. März 1731 (Q 15). RKG– „Arctiores compulsoriales“ vom 4. April 1732 (51– 56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 56 Bl., lose; Q 1 – 8, 10 – 15, 2 Beilagen prod. 23. Jan.und 14. Mai 1732, es fehlt Q 9.





Aktenzeichen : H 1647/5475
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried Hommels namens seiner Gattin Anna Gertrud Kreckel, armund des Schreibens unkundig, Einwohner der Herrschaft und des Dorfs Schmidtheim (Kr. Schleiden), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitz– und Erbschaftsstreit um den kurmütigen Hof Schneppen in der Grafschaft Blankenheim, den die Gattin des Appellanten nach dem Tod ihres unverheiratet gebliebenen Bruders Matheis als einzige Tochter des Mattheis Kreckel (Kreekel) beansprucht. Der Appellat, der Anna Katharina Bartholome, verwitwete Kreckel, die Mutter der Appellantin, geheiratet und mit dieser 6 Kinder gezeugt hat, behauptet, die Appellantin könne nur auf einen Teil des streitigen Hofs Erbansprüche erheben, da ihre Mutter im zweiten Ehevertrag die Einkindschaft vereinbart habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hohes Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu Schmidtheim – 2.(?)– 3. Graf Johann Wilhelm von Manderscheid, Blankenheim und Gerolstein bzw. seine Kanzlei (Direktor und Räte) zu Blankenheim (1768) – 4. RKG 1770 – 1773
Beweismittel : (7) Beweismittel: Armutszeugnis für den Appellanten, ausgestellt durch J. H. E.Beissel von Gymnich zu Schmidtheim, 1769 (Q 7). RKG– „Ulteriores compulsoriales“ vom 8. März 1773 (43–47).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 47 Bl., lose; Q 1 – 11, 1 Beilage prod. 14. Mai 1773.





Aktenzeichen : H 1649/5480
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Heynschen von Hompesch (Kr. Jülich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um eine Erbschaft und eine Jahrpacht, auf die der Appellat zur Hälfte Anspruch erhebt und die der Appellant für seinen Schwiegervater mitverwaltet habe. Die 1. Instanz verurteilte nach jül. Landrecht den Appellanten zur Teilung dieser Erbschaft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen zu Boslar auf Unterweisung durch das Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Jülich 1535 – 2. RKG 1535 – 1536
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 21 Bl., lose; Q 1 – 8.





Aktenzeichen : H 1650/5481
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Johann und Werner von Hompesch, seit 1565 Johann vonHompesch zu Bedburg und Franz von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Der Streitgegenstand ist nicht ersichtlich. Das RKG spricht mit Urteil vom 15. Mai 1551 den Appellaten von der Ladung frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich (1544) –3. RKG 1548 – 1601 (1544 – 1566)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 39 Bl., lose; Q 1 – 4, 6 –18, es fehlt Q 5.





Aktenzeichen : H 1651/5482
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 8. März 1565, wonach der Appellant seinem Oheim Johann von Hompesch Renten und „Früchte“ aus der Herrschaft Bollheim restituieren soll. Der Appellant beansprucht die Streitsache aufgrund des Ehevertrags seiner Eltern.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog von Jülich, seine Räte und Kommissare zu Düsseldorf(1565) – 2. RKG 1565 – 1566
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 3 Bl., gebunden; Q 1.





Aktenzeichen : H 1652/5483
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich von Hompesch zu Rurich, Kämmerer, Geheimer Ratund Amtmann von Boslar (Kr. Jülich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Extrajudizialbescheid der Vorinstanz vom 19. Mai 1696, wodurch ein Kaufvertrag von 1696 zwischen dem Appellanten und seiner Gattin Anna Louisa Ketzgen einerseits und ihrem zweiten Sohn Reiner Vinzenz von Hompesch, Brigadier zu Pferd in den Diensten des Königs von England, andererseits annulliert worden ist. Der Appellant wollte den Rittersitz Rurich im Amt Boslar für rund 30000 Rtlr. an seinen Sohn verkaufen, weil er wegen der französischen Plünderung und der Kriegslasten hoch verschuldet war, den Stammsitz seiner Familie aber nicht an Fremde veräußern wollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und Räte zu Düsseldorf (1696) – 2. RKG 1697
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1696 (18–23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 28 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 9 Aktenstückeprod. 18. Jan. 1697.





Aktenzeichen : H 1653/5484
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalisStreitgegenstand: Klage auf Entrichtung der Türkensteuer durch die Beklagten. Es ist streitig, ob der Kläger als Herr von Bollheim zur Einnahme der Türkensteuer berechtigt ist.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1568 – 1574 (1568 – 1573)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Namensverzeichnis der Steuerschuldigen (Q 5). Namensverzeichnis der nach Erlaß des RKG–Mandats weiterhin Steuerschuldigen (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 47 Bl., gebunden; Q 1 – 15, 1 Beilage. Vgl. RKG 2114(G 836/2835), 2721 (H 1656/5487). Lit.: P. Simon, Geschichte der Jülich’schen Unterherrschaft Bollheim, umfassend die Orte Ober–Elvenich, Frauenberg, Nörvenich und Lüssem, Euskirchen 1907, S. 85ff.





Aktenzeichen : H 1654/5485
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Bezahlung von 500 Goldgulden, die Margaretha von dem Bongart der ersten Gattin des Klägers, Anna von Palant, legiert hat. Nach Annas Tod habe der Kläger einen Anspruch auf das Legat. Dieser hat den Hof des Testamentsvollstreckers Wilhelm von der Horst zu Wichterich (Kr. Euskirchen) im Erzstift Köln durch den dortigen Schultheißen und die Schöffen mit Arrest belegen lassen. Dagegen erhebt von der Horst Einspruch, da es sich um einen Lehnshof des Abts von Prüm handle und somit dessen Manngericht dafür zuständig sei. Das RKG wird als 1. Instanz tätig, weil die Beklagten unter verschiedenen Jurisdiktionen wohnen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Turbatae possessionis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1569 – 1573 (1568 – 1572)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 44 Bl., lose; Q 1 – 17.





Aktenzeichen : H 1655/5486
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hälfte von Haus und Herrschaft Schönrath (Rhein–Sieg–Kr.) im Herzogtum Berg, die der Kläger als mütterliches Erbe beansprucht. Die 1562 verstorbene Anna von Plettenberg, Tochter des Wilhelm von Plettenberg zu Schönrath und der Barbara Scheiffart von Merode, hatte die halbe Herrschaft Schönrath 1535 in ihre Ehe mit Hermann von Hompesch zu Bollheim, dem Vater des Klägers, eingebracht. Nach Hermann von Hompeschs Tod habe die Mutter Anna von Plettenberg Schönrath zu Leibzuchtrecht besessen. Die Eigentumsrechte seien jedoch auf ihren Sohn Franz von Hompesch übergegangen. Dieser klagt nun gegen seinen Stiefvater, den zweiten Gatten der Anna von Plettenberg, auf Erstattung von 1600 Goldgulden für das unrechtmäßig ausgeübte Nutzungsrecht nach Anna von Plettenbergs Tod und aufBezahlung von weiteren 1500 Goldgulden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1571 – 1573
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 27 Bl., lose; Q 1 – 6, 7*, 8, 3 Beilagen prod. 1. April1573. Lit.: Kurt Niederau, Zur Geschichte des Bergischen Adels. Die von Bernsau des 14. und 16. Jahrhunderts, in: ZBGV 82 (1966) S. 148ff.





Aktenzeichen : H 1656/5487
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Schutz seiner Herrschaftsrechte über Frauenberg, die dem Kläger als Herrn von Bollheim zukommen. Klage gegen die Aufwiegelung der Untertanen von Frauenberg zum Ungehorsam gegen den Kläger durch die jül. Amtleute. Diese hätten die Untertanen 1567 gezwungen, durch ihren Huldigungseid den Herzog von Jülich als alleinigen Herrn anzuerkennen. Ferner Klage gegen die Verletzung der Gerichtshoheit, des „ius collectandi“ (Türkensteuer) und des Jagdrechts. 1570 habe der Herzog von Jülich die Wahl eines neuen Schultheißen und von sieben neuen Schöffen veranlaßt. Der Kläger beziffert die jährlichen Einbußen an Frondiensten auf 20 Goldgulden, an Gerichtsgefällen und Bußgeldern auf 180 Goldgulden und an sonstigen Gefällen und Renten auf 25 Goldgulden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Turbatae possessionis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1568 – 1572
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 27 Bl., lose; Q 1 – 8, 1 Beilage prod. 18. Dez. 1572.Vgl. RKG 2718 (H 1653/5484).





Aktenzeichen : H 1657/5488
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen) und Frauenberg(Stadt Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Schutz seiner Herrschaftsrechte über das Dorf und Kirchspiel Wichterich (Kr. Euskirchen) mit den dazugehörigen Dörfern Mülheim und Niederelvenich (beide Kr. Euskirchen). Klage gegen den Überfall der erzbischöflichen Amtsträger auf Wichterich und gegen die Nötigung der dortigen Untertanen, dem Erzbischof zu huldigen. Der beklagte Erzbischof behauptet demgegenüber, er habe 1568 nur die Lösung des 1447 durch Erzbischof Dietrich von Köln an den Ritter Johann von Geisbusch und dessen Erben für 800 oberländische rheinische Gulden verpfändeten Wichterich verkünden lassen. Er erhebt ferner eine Gerichtsstandseinrede gegen das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de restituendo et amplius non offendendo
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1573 – 1610 (1572 – 1601)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 3. Juni 1601 (Q 13).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 60 Bl., lose; Q 1 – 2, 4 – 13, 1 Beilage von 1601, es fehlen Q 3*, 14* – 15*.





Aktenzeichen : H 1658/5489
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: [Adam Ludwig] von Hompesch zu Hemmersbach und Sindorf (Kr.Bergheim) namens seiner Gattin Charlotta von Vercken
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe von 7550 im Gymnasium Montanum in Köln deponierten Reichstalern, die wegen der nicht erfolgten Zinszahlungen aus einem Kredit von 6000 Rtlr., für den Johann Philipp Dederich von Leers 1697 eine Hypothek auf Haus Hemmersbach aufgenommen hat, beschlagnahmt worden sind. Hintergrund des Prozesses ist ein Appellationsprozeß des Hermann Otto von Westerholt, später dessen Erben ./. Philipp Heinrich von Verkken namens seiner Gattin Etta Sybilla von Westerholt, später von Hompesch namens seiner Gattin Charlotta von Vercken um die Erbschaft des Niklas von Westerholt vor dem RKG. Das RKG urteilte in dieser Sache am 17. Juli 1716, daß der Charlotta von Vercken, verheirateten von Hompesch, die Hälfte der streitigen Erbschaft oder deren Wert, der auf 56977 Rtlr., 42 Stüber geschätzt wurde, abgetreten werden muß. Das RKG erließ am 2. Juni 1719 in dieser Sache ein Vollstreckungsmandat. Die beschlagnahmten Gelder sind wohl im Zusammenhang mit diesem zugunsten der Kläger entschiedenen Erbschaftsprozeß deponiert worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de relaxando arresto ... sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1720 – 1721 (1719 – 1721)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag von 1719 zwischen [Adam Ludwig] von Hompesch,Charlotta von Vercken, verheiratete von Hompesch, und Arnold Diederich Michael von Leers (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 9, 5 Beilagen von 1720. Lit.: JosephStrange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 4, Köln 1867, S. 6f., 9.





Aktenzeichen : H 1659/5490
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Hompesch zu Rurich und seine Gattin HerminaAlexandrina von Kalkum (Calckum) gen. Lohausen, Schwester der Beklagten
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nullitätsklage gegen einen Vergleich in Erbschaftssachen von 1721 wegen schweren Mangels bei Vertragsabschluß. Der Vergleich sei aufgrund der Eheverträge von 1685 und 1707 rechtlich nicht haltbar. Hermina Alexandrina von Kalkum habe bei ihrer ersten Ehe mit dem Freiherrn Mulert (Mulart) 1707 keine Abfindung erhalten. Sie sei daher – auch bzgl. der Lehnsgüter – voll erbberechtigt mit ihren 5 Brüdern. Sie beansprucht den 6. Teil des Nießbrauchs aller Erbgüter, insbesondere des Hauses Schlickum im Erzstift Köln. Es sei unmöglich richtig, daß sie nach dem Erbvergleich eine kleinere Jahrrente als noch zu Lebzeiten der Eltern erhalte. Den Rittersitz Lauvenburg (zur alten Laufenburg) im Kirchspiel Kaarst im Amt Liedberg (Kr. Grevenbroich) hat sie zur Durchsetzung ihrer Erbansprüche in Besitz genommen. Sie bestreitet auch die Gültigkeit einer Schenkung „inter vivos“ ihres beinahe blinden Vaters Reinhard Wilhelm von Kalkum gen. Lohausen zugunsten ihres ältesten Bruders Reinhard Werner, der alle beweglichen Güter des Hauses Schlickum erhalten sollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum deduci nullitatem compromissi et laudicausamque hic introduci et decidi
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1722 – 1724 (1685 – 1724)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1685 zwischen Reinhard Wilhelm von Kalkumgen. Lohausen, Rittmeister der Vereinigten Niederlande, dem zweiten Sohn des verstorbenen Hermann Gumprecht von Kalkum gen. Lohausen und der Agnes Adelheid von Knigge (Kneggen), und der Anna Lefferda (Leverta) von Schlickum, Tochter des Heinrich Albert von und zu Schlickum und der Gertrud von Blittersdorf zu Birgelen (26–28). Ehevertrag von 1707 zwischen dem ältesten Sohn (Theodor oder Johann Ludolf) der Eheleute Theoderich Mulert (Mulerts, Mulaerdt) zu Backenhagen und Venna Rueling, und der Hermina Alexandrina von Kalkum gen. Lohausen (29f.). Vergleich von 1718 (32f.). Schenkung „inter vivos“ des Reinhard Wilhelm von Kalkum gen. Lohausen zu Schlickum für seinen ältesten Sohn Reinhard Werner von 1721 (34–36). „Laudum“ (Vergleich, Kompromiß) des Offizials von Köln als Schiedsrichter in der Erbschaftssache der Geschwister von Kalkum gen. Lohausen von 1721 (39– 40).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 76 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst; Prot. ohne Eintragungen, 19 Aktenstücke prod. 23. Feb., 27. Feb. und 29. April 1722, 13. Jan. und 13. Okt. 1723 und 24. April 1724.





Aktenzeichen : H 1660/5491
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Degenhard von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen) undFrauenberg (Stadt Euskirchen), pfalzneuburgischer Rat, Erbjägermeister und Erbmarschall des Herzogtums Jülich, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Freispruch des Appellaten von Hompeschs Injurienklage durch die 1. Instanz am 8. Juli 1669 und dessen Bestätigung durch die 2. Instanz am 20. Dez. 1669. Der Appellant wirft beiden Instanzen Parteilichkeit vor. Anlaß des Prozesses sind Streitigkeiten zwischen Johann Bertram von Boulich und der Gemeinde Wichterich (Kr. Euskirchen), die sich wechselseitig ein Rind und 4 Malter Gerste oder Malz wegpfändeten. Mit Erlaubnis des Appellanten überfielen die gemeinen Nachbarn von Wichterich den Appellaten, um sich die beschlagnahmten Malter Getreide zurückzuholen. Der Appellat verklagte daraufhin den Appellanten wegen Landfriedensbruchs mit der Folge, daß dessen kölnische Güter und Gefälle beschlagnahmt wurden. Da dieser die Anschuldigung eines solchen Kapitalverbrechens, das nach der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. mit Gut und Leben geahndet wird, nicht auf seinem guten adeligen Namen und Stamm sitzen lassen könne, verklagte er den Appellaten vor der 1. Instanz auf öffentlichen Widerruf oder Zahlung von 10000 Goldgulden Schadenersatz. Der Appellant behauptet, er sei lediglich seiner Pflicht als „Propst“ oder Baumeister der Abtei Prüm nachgekommen. Der Appellat sei als Inhaber des Hofs Boulich (Kr. Euskirchen) ein Vasall des Erzbischofs von Trier. Boulich sei eines von 14 Lehen der Abtei Prüm im Erzstift Köln. Diese Lehen besäßen neben anderen Privilegien gemäß einem Weistum und gemäß der geltenden Observanz die Exemtion von dem ordentlichen Richter und der kurkölnischen Obrigkeit in Vollstreckungssachen. Die Exekution dürfe nur dann von dem ordentlichen Richter und der kölnischen Obrigkeit vorgenommen werden, wenn der Erzbischofvon Trier oder der Lehnspropst, d.h. zur Zeit der Appellant, den Konsens dazu erteilt und einen Bevollmächtigten abgeordnet hätten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissar und Richter des kurkölnischen Offizialatgerichts(1669) – 2. Kurkölnisches Offizialatgericht zu Köln (1669) – 3. RKG 1670 (1663 – 1670)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 35 Bl., gebunden; Q 1 – 18.





Aktenzeichen : H 1661/5492
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Karl Kaspar von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen), jül. Erb–bzw. Oberjägermeister und Amtmann von Nideggen, seit 1741 sein Sohn J[ohann] W[ilhelm] von Hompesch zu Bollheim, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Aug. 1701, wodurch der Appellant zur Zahlung einer Schuld (Buchschuldforderung aufgrund eines Schuldbuches aus Düren) von 800 Rtlr. nebst Zinsen von 5 % jährlich verurteilt worden ist. Die Erben des Gläubigers Lic. Thomas Düssel haben gegen die Erben des Schuldners Werner von Binsfeld vor der 1. Instanz diese Schuldforderungsklage erhoben. Der Appellant behauptet unter Berufung auf die jül.–berg. Landordnung Kap. 74, daß er als testamentarischer Mobiliarerbe des verstorbenen Freiherrn von Binsfeld nicht für diese Schuld aufkommen müsse. Die Immobiliarerben seien zur Abzahlung dieser Schuld, zumindest aber des größeren Teils der Schuld, verpflichtet. Die Appellaten erhoben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Unterschreitung der Appellationssumme und wegen „Desertion“. Das RKG bestätigt mit Urteil vom 16. März 1742 das Urteil der 1. Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1693 – 1701– 2. RKG 1702 – 1743 (1653 – 1742)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldschein des Werner von Binsfeld von 1653 (Q 5). Testamentarische Verfügungen des Werner von Binsfeld von 1691 und 1693 (Q 6f.). RKG– „Ulteriores compulsoriales“ vom 13. Okt. 1727 (Q 22). RKG– „Arctiores compulsoriales cum citatione ad videndum...“ vom 18. April 1730 (Q 31). RKG–Urteil vom 16. März 1742 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 197 Bl., lose; Q 1 – 41. Prot. schlecht erhalten.





Aktenzeichen : H 1662/5493
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Karl Kaspar von Hompesch zu Bollheim (Kr. Euskirchen), Frauenberg(Stadt Euskirchen) und Eschweiler, kurpfälzischer Kämmerer und Geheimer Rat, jül. Erbobristjäger– und Wehrmeister und Amtmann von Nideggen (Kr. Düren), seit 1741 sein Sohn J(ohann) W(ilhelm) von Hompesch zu Bollheim, seit 1763 dessen Sohn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um ein Kapital von 8000 köln. Talern, das der Appellant als testamentarischer Universal– und Mobiliarerbe des 1694 verstorbenen Wilhelm Werner von Binsfeld beansprucht. Die Appellaten schuldeten die 8000 Tlr. dem Wilhelm Werner von Binsfeld gemäß einem zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag von 1684. Sie erheben nun als Binsfelds Immobiliarerben Anspruch auf diese Gelder. Die 8000 Tlr. gehörten zu den Pfandschaften und Lösrenten, welche die Eheleute Werner von Binsfeld, jül. Landdrost und Amtmann von Nideggen und Schönforst, und Anna von Elter am Hauptgericht Jülich 1546 zum Nutzen ihres Sohnes Arnold von Binsfeld in den Status von Immobilien umgewandelt haben. Die Klausel, daß die Pfandschaften und Lösrenten für Immobilien zu halten sind, haben die Eheleute Arnold von Binsfeld und Katharina von Hatzfeldt in ihren Ehevertrag von 1576 übernommen. Die 1. Instanz verurteilte daher am 12. Jan. 1712 den Mobiliarerben von Hompesch zur Abtretung der 8000 Tlr. Kapital. Der Appellant beruft sich jedoch auf den vorehelichen Heiratsvertrag des Werner von Binsfeld, Arnold von Binsfelds Sohn, und der Anna Elisabeth von Hompesch von 1637, durch den die „Immobilifikation“ der Pfandschaften aufgehoben worden sei. Es entspräche auch dem jül.–berg. Landrecht und dem kaiserl. Recht, daß die Pfandschaften und Lösrenten zu den beweglichen Gütern zu zählen und folglich auch testamentarisch vererbbar seien. Das RKG schloß sich mit Urteil vom 11. Sept. 1739 dieser Auffassung an und verurteilte die Appellaten zur Zahlung der 8000 Tlr. nebst Zinsen seit 1584. Das anschließende Vollstreckungsverfahren, in dem es um die Einräumung der mit der Hypothek der 8000 Tlr. belasteten binsfeldischen Güter geht, erweist sich wegen der zahlreichen Erbprozesse der weitverzweigten binsfeldischen Erben als sehr kompliziert. Das RKG urteilt am 7. Juli 1771, daß die Dokumente, die zur Mobiliarerbschaft der Wilhelm Werner von Binsfeld gehören und im Marienstift von Aachen hinterlegt worden sind, an den Appellanten ausgehändigt werden sollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1739) appellationis decisae et executorialium,nunc (1742) restitutionis in integrum
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1694 –1712 – 2. RKG 1712 – 1771 (1546 – 1771)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Wilhelm Werner von Binsfeld von 1694 (Q 5).Vergleich zwischen den Brüdern Johann Henrich Arnold und Wilhelm Adolf Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld und Wilhelm Werner von Binsfeld zu Nideggen von 1684 betr. Schulden aus einem Erbvertrag der Brüder Johann, Kuno und Wirich von Binsfeld mit Arnold von Binsfeld, dem Halbbruder ihres Vaters, von 1604 (Q 8). Genealogie der Nachfahren des Werner von Binsfeld aus seiner 1. Ehe mit Agnes von Nesselrode und seiner 2. Ehe mit Anna von Elter (Q 14, Q 20, Q 62). Erbschaftsvertrag von 1604 zwischen Kuno, Wirich und Johann von Binsfeld, den Söhnen des verstorbenen Kuno von Binsfeld, und ihrem Onkel Arnold von Binsfeld, dem Halbbruder ihres Vaters, über die Hinterlassenschaft ihres Großvaters bzw. Vaters Werner von Binsfeld, Amtmann von Nideggen und Schönforst (Q 26). Auszüge aus dem Vertrag der Eheleute Werner von Binsfeld und Anna von Elter vor dem Hauptgericht Jülich von 1546, dem Ehevertrag zwischen deren Sohn Arnold von Binsfeld und Katharina von Hatzfeldt von 1576 und dem Ehevertrag zwischen Werner von Binsfeld und Anna Elisabeth von Hompesch von 1637 (Q 66, Verträge vollständig in IV 8–25). Vergleich von 1746 zwischen den Erben von Harff zu Dreiborn (Q 74). RKG – Urteile vom 11. Sept. 1739 (Prot.) und 7. Juni 1771 (I 40–43). Inventar der 206 Dokumente, die sich in der Hinterlassenschaft des Kanonikers von Eynatten im königl. Marienstift von Aachen fanden und zu denen auch die von Wilhelm Werner von Binsfeld deponierten Dokumente gehörten, von 1694 (IV 648–701).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 22 cm; Bd. I: 1 cm, 43 Bl., gebunden; Prot. und eineBeilage (RKG–Urteil) prod. 4. Sept. 1771; Bd. II: 3 cm, 174 Bl., gebunden; Q 1 – 14, 16 – 31; Bd. III: 4,5 cm, Bl. 175 – 427, gebunden; Q 32 – 78; Bd. IV: 13,5 cm, 880 Bl., gebunden; Q 15 (Priora); 27 Bl., lose; „Rationes decidendi“.





Aktenzeichen : H 1663/5494
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: [Adam Ludwig] Freiherr (1730 Graf) von Hompesch zu Hemmersbach(Gem. Horrem, Kr. Bergheim) und Sindorf (Kr. Bergheim) namens seiner Gattin Charlotta, Tochter des Philipp Heinrich von Vercken, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Streites ist ein Admodiationsvertrag (Landverpachtungsvertrag) zwischen Heinrich von Vercken und Daniel Resteau von 1661, wodurch diesem als Entschädigung dafür, daß er Verckens andere Gläubiger befriedigt hat, die Renten und Gefälle der Güter zu Hemmersbach und Sindorf in Höhe einer Jahreseinnahme von 1650 Rtlr. zugesichert worden sind. Als Verckens Kindern eine jährliche Unterhaltszahlung aus diesen Renten zugesprochen wurde, klagte Resteaus Witwe gegen die Verletzung des Vertrags von 1661. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juni 1720 macht der Appellant vor allem geltend, daß dadurch unrichtige und auch nicht ausreichend belegte Abrechnungen der Erben Resteau anerkannt würden. Die Appellaten erheben die Einrede der „Desertion“ wegen Ablaufs der Appellationsfrist. Das RKG nimmt mit Urteil vom 7. Juni 1726 die Appellation nicht an, sondern verweist sie an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1668 – 1720– 2. RKG 1721 – 1732 (1641 – 1732)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag zwischen Heinrich von Vercken, Großvater der Appellantin, und seinen Gläubigern von 1661 (II 20–36). Vergleich zwischen Heinrich von Vercken, seinen Söhnen Philipp Heinrich und Ludwig Wilhelm von Vercken und seiner Tochter betr. Unterhaltszahlungen aus den resteauischen Admodiationsrenten von 1668 (II 99 – 103). Resteaus Einnahmenrechnung von den Sindorfer und Hemmersbacher Gütern auf der Grundlage der Heberegister, ferner Rechnung über Erbzinse und Gülten und Generalrechnung über Einnahmen und Ausgaben von 1660 – 1675 (II 184 – 254). Belege zu diesen Rechnungen (II 289 – 352). 2 Obligationen der Eheleute Heinrich von Weisweiler gen. Vercken, Großvaters der Appellantin, und Judith Elisabeth von Bernsau (Bernsaw) zu Hardenberg von 1641 für die Eheleute Lic. Johann zum Pütz, Ratsmitglied der Stadt Köln, und Maria Elisabeth von Wedigh (II 502– 518) und für die Eheleute Johann Hunthumb den Jüngeren und Sibylla Jabach (II 5 19 – 535). Rechnung über die jährliche Nutznießung von 1650 Rtlr. aus den Hemmersbacher und Sindorfer Gütern, aus dem von dem Kloster der Makkabäer gekauften Habbelrather (?) (Hubbelrather) Gut sowie aus den Sindorfer und Hovener Mühlenkornpachten (II 696–720). Weitere Rechnung über die Einnahmen aus dem Admodiationskontrakt von 1661 (II 785–795). Zahlreiche Rechnungen (in Bd. III).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 29,5 cm; Bd. I: 4 cm, 237 Bl., lose; Q 1 – 19 und 22, 5Beilagen von 1721 – 1732, darunter die „Rationes decidendi“; Bd. II: 13 cm, 861 Bl., gebunden; Q 20 (Priora); Bd. III: 12,5 cm, Bl. 862 – 1822, gebunden; Q 21 (Priora). Der Prozeß enthielt irrtümlich ein Aktenstück Q 38 prod. 6. Sept. 1737, das in RKG 2729 (H 1664/5495) eingeordnet worden ist.





Aktenzeichen : H 1664/5495
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gesetzliche Erben (8 namentlich in Q 27 erwähnt) des kinderlos verstorbenen [Adam Ludwig] Grafen von Hompesch zu Hemmersbach (Kr. Bergheim), Generalmajors der Generalstaaten, verheiratet mit der Tochter Charlotta des Philipp Heinrich von Vercken, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2728 (H 1663/5494). Hier Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. April 1732, wodurch die Restitutionsklage des Grafen von Hompesch abgewiesen, der im Revisionsverfahren ergangene Bescheid des Geheimen Rats vom 6. Mai 1730 bestätigt und der Einzug des appellantischen Depositums angeordnet worden ist. Durch dieses Urteil sei die Einrede des „beneficium inventarii“ völlig übergangen worden. Die Appellanten beantragen, über die Hinterlassenschaft des Philipp Heinrich von Vercken ein Inventar anfertigen zu lassen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1726– 1732 – 2. RKG 1733 – 1737 (1621 – 1740)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag zwischen Heinrich von Vercken und seinen Gläubigernvon 1661 (Q 7). Lehnbriefvon 1621 für Johann von Vercken betr. das „feudum promiscuum“ Hemmersbach und Sindorf (Q 13). RKG– „Mandatum revocatorium, inhibitorium et de non impediendo prosequi litem sine clausula“ vom 20. Juli 1635 in Sachen Heinrich von Vercken ./. Ernst Friedrich und Hermann Adolf von Salm – Reifferscheid, Gebrüder, sowie Wilhelm von Clermont (Q 16). Genealogie des Heinrich von Welchenhausen (Welckenhausen) zu Clermont und der Katharina von Welchenhausen, verheiratete Scheiffart von Merode (Q 34f.). Inventar von Haus Hemmersbach von 1709 (II 95–150). Zahlreiche Rechnungen (in Bd. II).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 16,5 cm; Bd. I: 4,5 cm, 207 Bl., lose; Q 3 – 36, 38, 9Beilagen prod. 30. Jan. 1736 – 27. Juni 1740, darunter die „Rationes decidendi“, und ein ungeöffneter Brief an den RKG – Richter, es fehlen Q 1 und 2; Bd. II: 12 cm, 659 Bl., gebunden; Q 37 (Priora). Q 38 lag irrtümlich in RKG 2727 (H 1663/5494).





Aktenzeichen : H 1665/5496
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf (Adam) Ludwig von Hompesch zu Hemmersbach (Kr. Bergheim)namens seiner Gattin Charlotta von Vercken, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Erstattung von 200 Rtlr. nebst Zinsen für seinen Vogtdienst auf Haus Hemmersbach. Die 1. Instanz gab dieser Schuldforderungsklage mit Urteil vom 13. Okt. 1722 statt. Der Appellant wendet dagegen ein, daß die Mobiliar– und Allodialerbschaft seiner Gattin schon längst erschöpft sei (vgl. RKG 2728 (H 1663/5494) und 2729 H 1664/5495).)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1722)– 2. RKG 1729 – 1730 (1709 – 1731)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Inventar von Haus Hemmersbach von 1709 (Q 10). Verzeichnisüber Schuldenrückzahlungen der Appellantin an die Gläubiger ihres verstorbenen Vaters Philipp Heinrich von Vercken sowie Verzeichnis der unbezahlten Gläubiger (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 113 Bl., gebunden; Q 1 – 31 und Beilagen von 1731.





Aktenzeichen : H 1666/5497
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Generalwachtmeister Freiherr, später Graf Adam Ludwig von Hompesch zu Hemmersbach (Kr. Bergheim), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um ausstehende Rentenzahlungen von jährlich 300 Rtlr. von einem Kredit über 6000 Rtlr., den die Eheleute Philipp Heinrich von Vercken zu Hemmersbach und Etta Sibylla von Westerholt 1678 aus dem leersischen Fideikommiß von Dederich Leers, der diesen Fideikommiß für die Kinder seines verstorbenen Bruders Michael Leers eingerichtet hat, erhalten haben. Die Kreditnehmer sind die Eltern der Charlotta von Vercken, der Gattin des Appellanten. In diesen Prozeß lassen sich Mauritz Bruet und Johann Konstantin Schleiden als Gläubiger des Appellaten Leers zu Leerbach ein. Der Einrede des Herzog von Jülich–Berg gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe wird nicht stattgegeben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1728) appellationis et mandati
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1723 – 1725– 2. RKG 1726 – 1740 (1697 – 1740)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag von 1697 zwischen Philipp Heinrich von Vercken zuHemmersbach und seiner Gattin Etta Sibylla von Westerholt als Schuldnern und Arnold Dietrich Michael von Leers zu Leerbach und Johann Philipp Dederich von Leers zu Lyrbach als Gläubigern (Q 6). Vertrag von 1719 zwischen Adam Ludwig von Hompesch und seiner Gattin Charlotta von Vercken als Schuldnern und Arnold Dietherich Michael von Leers zu Leerbach als Gläubiger (Q 37). Auszug aus einer Abrechnung zwischen den Fideikommißverwaltern Johann Philipp Theodor von Leers zu Lyrbach (Lerbach ?) und Arnold Dietherich Michael von Leers zu Leerbach von 1696 (Q 38). Rechnung über Kanzleigebühren der 1. Instanz (Q 41). RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 12. Jan. 1728 (Q 45). Botenrechnung (Q 46). RKG– „Arctiores compulsoriales“ vom 19. Mai 1728 (Q 54). Originales RKG–(Bei–) Urteil vom 15. Sept. 1728 (Q 56). RKG– „Mandatum arctius attentatorum revocatorium ...“ vom 10. Nov. 1728 (Q 57). Prozeßkostenrechnung (I 230–245).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 20,5 cm; Bd. I: 9 cm, 251 Bl., lose; Q 2, 4 – 19, 23, 25 –28, 31 – 34, 37 – 42, 44 – 56, 58 – 64, zahlreiche Beilagen von 1722 – 1740, darunter ein original verschlossener Brief und die ebenfalls ungeöffneten „Rationes decidendi“, es fehlen Prot., Q 1, 3, 20 – 22, 24, 29, 30, 35, 36, 43 und57; Bd. II: 8,5 cm, 803 Bl., gebunden; Q 62 B (Priora); Bd. III: 3 cm, 128 Bl., gebunden; Q 62 B, Akten der 1. Instanz in Sachen Johann Konstantin Schleiden, jül. Hofrat ./. Arnold Dietherich Michael von Leers zu Leerbach von 1726 – 1728. Einige Aktenstücke aus Bd. I sind schlecht erhalten.





Aktenzeichen : H 1667/5498
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Generalwachtmeister Graf Adam Ludwig von Hompesch zu Hemmersbach (Kr. Bergheim), Sindorf (Kr. Bergheim), Puffendorf (Kr. Bergheim) und Limburg, Kommandant über ein Regiment zu Fuß in Diensten der Vereinigten Niederlande, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitig ist, ob der Appellat als Inhaber und Lehnsträger des Hofs Rohrshof zu Sehnrath in der Unterherrschaft Sindorf einen Beitrag zum vom Herzog von Jülich–Berg ausgeschriebenen Lehnsritt an den Appellanten als seinen unmittelbaren Lehnsherrn entrichten muß. Der Appellat bestreitet diese Verpflichtung unter Hinweis darauf, daß er den Rittersitz Breitmaar zu Sindorf (Kr. Bergheim) besitzt. Die 1. Instanz gab seiner Klage auf Befreiung von den Lehnsrittgeldern der Unterherrschaften Sindorf und Hemmersbach mit Urteil 6. Juli 1731 statt. Der Appellant beruft sich an das RKG, weil die 1. Instanz unzuständig gewesen sei. Die Inhaber von jül. Unterherrschaften besäßen neben dem „merum imperium“ das Privileg, in Zivil– und Feudalsachen die 1. Instanz zu sein. Die Mannkammer von Hemmersbach wäre in dieser streitigen Lehnssache die zuständige 1. Instanz gewesen. Der Appellant fordert unter Anführung von Präzedenzfällen die Zahlung eines Anteils am Lehnsritt und die Entrichtung von 30 Rtlr., die der Appellat seit dem letzten Lehnsritt schuldig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1731)– 2. RKG 1732 – 1739 (1675 – 1731)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnsbrief des Appellanten für den Appellaten von 1729 betr.den Rohrshof in Sehnrath in der Unterherrschaft Sindorf (Q 7). Urteile der 1. Instanz von 1715 in den Präzedenzfällen Hompesch ./. Witwe Mülheim und Hompesch ./. Dominikaner zu Köln betr. Beitrag zum Lehnsdienst vom Habbelrather (Hubbelrather) Lehen (Q 10f.). Botenlohnschein (Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 88 Bl., gebunden; Q 1 – 31. Lit.: Johann Schmitz, InDörfern der Ville – Grefrath und Habbelrath, in: Bergheimer Beitr. zur Erforschung der mittleren Erftlandschaft, H. 4, Bergheim 1962, S. 45.





Aktenzeichen : H 1668/5499
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche Erben von Hompesch (8 Namen in Q 2f.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Rechtsverweigerung und verschleppung; ferner Klage wegen Verletzung des gemeinen Rechts, der Reichskonstitutionen und insbesondere des „ius retentionis“. Der beklagte Grafvon Schaesberg habe alle Renten und Einnahmen der Herrschaft Hemmersbach gewaltsam in Besitz genommen, obgleich die Abrechnung über die Investitionen (Meliorationen) ihres verstorbenen Oheims Adam Ludwig von Hompesch und dessen Schwiegervaters Philipp Henrich von Ver7ken in Haus und Herrschaft Hemmersbach noch nicht abgeschlossen seien. Die Folge sei, daß Haus Hemmersbach immer mehr verfallen würde, da selbst die notwendigsten Reparaturen am Dach nicht vorgenommen werden könnten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis super protracta vel denegata iustitia cum compulsorialibus
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1735 – 1758 (1726 – 1751)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Arctiores compulsoriales“ vom 5. Okt. 1736 (Q 15).Zeugenrotulus von 1740 über das Verhör von 39 Zeugen aus der Herrschaft Hemmersbach in Sachen Freiherr von Bentinck zu Limbricht, kurpfälzischer Geheimrat ./. Erben des Grafen von Hompesch zu Hemmersbach (163–246).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 246 Bl., gebunden; Q 1 – 24, 4 Beilagen von 1744.





Aktenzeichen : H 1669/5500
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sämtliche Erben des Grafen und Generalwachtmeisters Adam Ludwigvon Hompesch zu Hemmersbach (Kr. Bergheim): GrafFranz P. von Hompesch zu Rurich, Freifrau M[aria] A[nna] von Zweifel, geb. von Hompesch, Graf Reinhard Vinzenz von Hohenfeld, königl. schwedischer Oberstallmeister, Freifrau L. E. W. von Brachel, geb. von Hompesch, Freifrau von Heyden, geb. von Hompesch, Freiin Amalia von Hompesch, V. W. von Hompesch, E. J. G. von Hompesch, seit 1747 Johann Wilhelm von Hompesch zu Bollheim, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Zwangsversteigerung und den Entzug der beweglichen Erbgüter des am 6. Jan. 1733 verstorbenen Grafen von Hompesch zu Hemmersbach, der von seiner am 27. Juni 1732 verstorbenen Gattin Charlotta von Vercken zum testamentarischen Universalerben eingesetzt worden war, zur Befriedigung der Gläubiger. Berufung gegen die diesbezüglichen Dekrete der Vorinstanz zugunsten der Gläubiger vom 19. Jan., 27. Jan. und 30. März 1733. Ferner Klage aufRechnungsdarlegung über die Schuldforderungen durch die einzelnen Gläubiger.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis nec non citationis ad domum ad liquidandum unacum mandato attentatorum revocatorio, cassatorio et restitutorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1733– 2. RKG 1734 – 1759 (1663 – 1752)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Ladung von 1733, als Edikt zu Köln, Hemmersbach undAachen veröffenlicht (Q 3). Wechselbrief der Charlotta von Hompesch, geb. von Vercken zu Hemmersbach, von 1729 (Q 33). Rechnungen über die Reisekosten und den Verzehr der Charlotta von Hompesch, geb. von Vercken, von 1728 – 1732, bezahlt durch Simon Höchster (Q 34–38). Verzeichnis der zwangsversteigerten Mobilien zu Hemmersbach von 1734 (Q 40). Schuldschein der Charlotta von Hompesch, geb. von Vercken, von 1727 für GrafVinzenz von Hohenfeld (Q 47). Obligation der Brüder Philipp Heinrich und Johann Barthold von Vercken von 1663 für ihren Oheim Heinrich von Gülich (Q 52). Urkunde der Eheleute Philipp Heinrich von Vercken und Etta Sibylla von Westerholt von 1699 betr. Schulden der Brüder Philipp Heinrich und Johann Barthold von Vercken (Q 53). RKG – „Mandatum arctius de revocandis attentatis...“ (Q 63). RKG – „Citatio edictalis secunda ad liquidandum“ vom 23. Dez. 1734, zu Aachen, Hemmersbach und Köln veröffentlicht (Q 68). Obligationen bzw. Rentverschreibungen der Eheleute Philipp Heinrich von Vercken und Etta (Eva) Sibylla von Westerholt von 1675 für die Jesuiten zu Köln sowie damit zusammenhängende Dokumente von 1688 und 1694 (Q 70). Schuldschein der Reichsgräfin Charlotta von Hompesch, geb. von Vercken, für den Advokaten Gondela von 1728 (Q 74). Rechnung über die Portoauslagen des Advokaten für die Eheleute von Hompesch (Q 75). RKG– „Ulteriores compulsoriales“ vom 6. Juli 1735 (Q 88). RKG– „Mandatum de revocandis attentatis“ vom 20. Juli 1739 (Q 100). Botenlohnschein von 1739 (Q 105). Testament des Grafen R. V. von Hohenfeld zu Bollheim von 1733, durch das sein Vetter Johann Wilhelm von Hompesch zu Bollheim als Universalerbe eingesetzt wird (Q 106). Zusätze zum Testament des Grafen Reinhard Vinzenz von Hohenfeld von 1737 (Q 107) und 1738 (Q 108f.). Inventar von Haus Hemmersbach von 1709 (I 459–488). Rechnung über die Real– und Personalschulden der Charlotta von Hompesch, geb. von Vercken, nach dem Tod ihres Vaters Philipp Heinrich von Vercken zu Hemmersbach (I 489–524). Bd. II enthält u. a. einige Abrechnungen und auch Akten von Prozessen der Gläubiger untereinander.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 19,5 cm; Bd. I: 10,5 cm, 557 Bl., lose; Q 1 – 96, 98 –115, zahlreiche Beilagen von 1733 – 1740, es fehlt Q 116; Bd. II: 9 cm, 578 Bl., gebunden; Q 97 (Priora). Prot., Beilagen und einige andere Aktenstücke sind schlecht erhalten. Bd. I enthält irrtümlich ein Aktenstück von 1775 in Sachen Gräfin von der Horst und Konsorten ./. Abt von Gladbach (I 556f.).





Aktenzeichen : H 1670/5502
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Homprecht (Humprecht) von Schönburg (Schönenberg, Schönberg, Schonberg; bei Oberwesel), den man Ott von Emmel nennt, jetzt Hofweiser bzw. Hofmeister zu Simmern, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um Zehntanteile zu „Lutzborn“ oder „Lutzburen“ (Lötzbeuren ?, Kr. Zell/Mosel), „Wedenrodt“ (Wederath ?, Kr. Bernkastel), „Eppichhausen“, „Ulspach“ (Isbach ?, Kr. Bernkastel) und Kleinich (Kr. Bernkastel). Der Appellant erhebt kraft einer Pfandschreibung des Hermann Mohr von Wald zugunsten seines Vorfahren Homprecht von Schönburg Anspruch auf die Zehnten. Der Appellat erwidert, daß aus dieser Verschreibung kein Besitz „zu ewigen Tagen“ erwachse. Die verpfändeten Zehnten seien inzwischen abgelöst. Die 1. Instanz sprach die streitigen Zehntanteile dem Appellaten zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu Schleiden 1531 – 2. RKG1532 – 1534 (1400 – 1534)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Originale Generalvollmacht des Dr. Simon Engelhardt für seinesubstituierten Anwälte (10). Vertrag von 1509 zwischen den Brüdern Diethrich, Henrich, Kaspar und Balthasar Mohr von Wald und dem Erzbischof Jakob von Trier betr. Löse und Verpachtung der streitigen Zehnten (17–20). Urkunde des Erzbischofs Johann von Trier von 1458 betr. Streit zwischen Wilhelm Homprecht von Schönburg und Wilhelm Mohr von Wald um die Zehnten (23f.). Quittung des Friedrich von Waldeck, Kellners von Cochem, im Auftrag des Erzbischofs Jakob von Trier, des Vormunds für Otto Homprecht von Schönburg, von 1509 (33f.). Quittung des Otto Homprecht von Schönburg für die Brüder Diethrich, Henrich, Kaspar und Balthasar Mohr von Wald von 1511 (34f.). 2 Urkunden des Homprecht von Schönburg über die Verpfändung von Zehnten durch Hermann Mohr von Wald von 1400 (36–38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 61 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 12 Aktenstückeprod. 19. Feb. 1532 – 2. April 1534.





Aktenzeichen : H 1671/5508
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian von Honff, Pastor zu Mehlem (Stadt Bonn), Minorit undPriester, (Kl. ?)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um Güter des verstorbenen Heinrich Kogelberch, die der Appellant als sein ererbtes Patrimonium einklagt. Die Appellaten haben diese Güter durch Kauf erworben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen des Gericht zu Mehlem – 2. Vogt undSchöffen zu Bonn – 3. Kurköln. Kommissare (Dr. Hermann Diethart von Hamme und Lic. Joist Burkhart) – 4. RKG 1554 – 1555
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 12 Bl., lose; Q 1 – 7.





Aktenzeichen : H 1674/5513
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Assuerus von Hönnepel (Honnepel) gen. van der Impel (Impel) zuBloemersheim (bei Moers), seit 1622 Bernhard von Hönnepel gen. van der Impel zu Moers, staatischer Kapitän zu Moers, und Gerhard von Eyll zur Heydeck (Heydyck, bei Roermond, Niederlande), wohnhaft im Hatzfelder Hof in Xanten, als Vormünder der minderjährigen Kinder des Appellanten, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Gefangennahme der Odilia Weidenfeldt zu Hermülheim (Kr. Köln) 1586 durch Rutger von Honnepel gen. van der Impel, den inzwischen verstorbenen Bruder des Appellanten, und andere staatische Soldaten. Odilia Weidenfeldt, die Mutter des Appellaten, war in der Stadt Geldern gefangengehalten worden. Ihr Sohn klagte vor der 1. Instanz auf Erstattung des Lösegeldes (lytrum, rantsoen), der Unterhaltskosten und anderer Schäden nebst 5 %igen Zinsen seit 1586. Seine Forderung beläuft sich auf 29017 Tlr. Er ließ 1350 Rtlr. des Appellanten zu Köln beschlagnahmen. Die 1. Instanz gab seiner Forderung mit Urteil vom 20. Juni 1618 statt. Der Appellant wendet dagegen ein, er könne nicht für einen in Kriegszeiten geschehenen Vorfall in Friedenszeiten zur Rechenschaft gezogen werden. Ferner müßten auch seine noch lebenden Geschwister, mit denen er zur Zeit Erbschaftsprozesse führe, für die Schulden des verstorbenen Bruders Rutger aufkommen. Er selbst sei, entsprechend seinem Erbanteil, nur zu einem Sechstel der Forderungen zu belangen. Das RKG verurteilt den Appellanten am 2. Dez. 1624 zur Zahlung von 1500 Rtlr. Lösegeld nebst Schäden und Zinsen seit 1586.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1624) executorialium
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Offizialatgericht (Offizial Dr. Zachaeus von Horrich) zuKöln 1611 – 1618 – 2. RKG 1618 – 1626 (1587 – 1625)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bürgschaft des Wilhelm Quadt von Landskron zu Niederdrees(Rhein–Sieg–Kr.), Amtmanns zu Randerath, über 1350 Rtlr. mit seinem freiadeligen Sitz zu Broich (Kr. Jülich) von 1619 für den Appellanten (Q 12a). Erbteilungsvertrag von 1592 zwischen den Geschwistern Assuerus, Irmgard, Beatrix und Margarethe von Honnepel gen. van der Impel (82–84). RKG– Urteil vom 2. Dez. 1624 (Prot.). Berechnung der appellatischen Forderung (II 74). Urkunde des Gerhard (Giert) von Weidenfeldt, Bruders des Appellaten, von 1587 (II 100f.). 4 Zeugenrotuli (II 242–319).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. I: 2 cm, 84 Bl., gebunden; Q 1 – 4, 10 –12b, 15 – 23, 8 Beilagen betr. Erbschaftsteilung der Geschwister von Hönnepel gen. van der Impel, es fehlen Q 13* und Q 14; Bd. II: 5,5 cm, 319 Bl., gebunden; Q 5 – 9 (Priora).





Aktenzeichen : H 1677/5527
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm Honsberg, Händler, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die 1. Instanz verurteilte den Appellanten am 17. April 1690 zur Zahlung von 1030 Rtlr., 64 Albus Schulden, über die sein verstorbener Bruder dem Appellaten einen Wechselbrief ausgestellt hatte. Am 29. April 1690 erging ein Vollstreckungsbefehl an die Richter zu Bornefeld und Beyenburg (Stadt Wuppertal), den Gläubiger in die Güter der Gattin des Appellanten einzuweisen. Der Appellant behauptet, daß dies während seiner Geschäftsreise nach Brabant geschehen sei und zu seinem Ruin führe. Der Herzog von Jülich– Berg erhebt eine Gerichtsstandseinrede gegen das RKG, da wegen der Unterschreitung der appellierfähigen Summe sein „privilegium de non appellando“ verletzt werde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Regierung bzw. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zuDüsseldorf 1690 – 2. RKG 1693 (1684 – 1693)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 32 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 15 Aktenstücckeprod. 30. Mai und 2. Juni 1693.





Aktenzeichen : H 1678/5529
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Kaspar Honsberg, Handelsmann und Mühlenpächter
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um zwei berg. Kameralmühlen zu Barmen und Elberfeld (Stadt Wuppertal). Der Beklagte hat den Pachtvertrag mit dem Kläger, dessen Familie ihm seit beinahe 100 Jahren gute Dienste leistete, 1772 um weitere 24 Jahre verlängert. Dabei war die Jahrespacht von 2996 Rtlr. um 1000 Rtlr. wegen des steigenden Konsums der durch die Fabriken anwachsenden Bevölkerung erhöht und dem Pächter auferlegt worden, die baufälligen Mühlen auf eigene Kosten zu reparieren. Als der Barmer Gerichtsschöffe Johann Heegmann (Hegemann, Hagemann) 1000 oder 1500 Rtlr. mehr für die beiden Mühlen bot, erhielt er 1791 vom Beklagten die Mühlenkonzession. Noch vor dem Ablauf des 24jährigen Pachtvertrags des Klägers erhob Johann Heegmann vor dem jül.–berg. Hofrat eine Einräumungs– und Sequestrationsklage. Eine vorzeitige Kündigung sei möglich, da sich der Pächter Honsberg einer Läsion der fürstlichen Hofkammer schuldig gemacht habe. Der jül.–berg. Hofrat machte in einem Reskript vom 20. Juli 1792 den Grundsatz „Erbkauf bricht Pacht“ aus Analogie geltend, um die Aufhebung des Zeitpachtvertrags durch den neuen Erbpachtvertrag für rechtens zu erklären. Der Pächter Honsberg klagte daraufhin vor dem RKG gegen die Parteilichkeit des jül.–berg. Hofrats. Prozesse der Untertanen gegen ihren Landesfürsten seien vor einem ordentlichen Austrägalgericht zu führen. Der „starke Lauf der Justiz“ dürfe durch Reskripte und Resolutionen aus dem Kabinett, die in eigener Sache des Landesfürsten unzulässig seien, nicht behindert werden. Honsberg dürfe nicht „via facti“ im Besitz der beiden Mühlen beeinträchtigt werden, solange die Sache als Ganzes nicht entschieden sei. Sein Pachtherr müsse ihn bei einer vorzeitigen Kündigung voll entschädigen. Der Kläger erreicht, daß zwei Dekrete des jül.–berg. Hofrats von 1792 und 1793 kassiert werden und die Versendung der Akten an eine auswärtige Juristenfakultät angeordnet wird. Der Beklagte erhebt unter Berufung auf das „privilegium de non appellando“ eine Gerichtsstandseinrede gegen das RKG, da Reichsgerichte nicht in Privatsachen des Landesfürsten und seiner Kammer verhandeln dürften. Das RKG verwirft mit Urteil vom 16. Dez. 1793 die Gerichtsstandseinrede, denn formal liege keine Appellation vor, und beruft sich auf seine Pflicht zur Justizpflege gemäß Art. 16 der Wahlkapitulationen und beauftragt den Erzbischofvon Köln als Bischof von Münster und nächstgelegenen Reichsstand, Honsbergs Pachtrechte zu schützen. Es droht dem Beklagten außerdem mit einer „Citatio super protracta aut denegata iustitia austraegali“, da die Erwartungen an dessen unparteiische Rechtsprechung nicht erfüllt, d. h. die Akten nicht an eine auswärtige Juristenfakultät versandt worden sind. Der Beklagte geht gegen dieses Urteil in Revision.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non via facti, sed iuris coram regimine seu iudicio austraegali competente procedendo... et mandati protectorii et manutenentiae sine clausula..., nunc (1794) revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1793 – 1794 (1772 – 1799) – 2. Erzbischof von Mainz alsRevisionsgericht 1794 – 1799
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verlängerung des Pachtvertrags von 1772 (Q 7). RKG–Verordnung vom 2. Okt. 1792 (Q 40). Erbpachtbrief von 1792 für Johann Heegmann (in Q 46). Gedruckte Supplikation des Johann Heegmann an die berg. Ritterschaft und Hauptstädte mit Urkundenanhang und 2 gedruckten Prozeßgeschichten (Q 46–48). Insinuationsgebühren (Q 55f.). Bericht des vereidigten Kameralmühlenwaagemeisters Wilhelm Wartenberg über die Mühlenerträge (Q 60). RKG – „Mandatum ulterius sine clausula ut intus, cum ordinatione“ bzw. RKG – Urteil vom 16. Dez. 1793 (Q 78). Insinuationsgebühren (Q 79). RKG – „Citatio ad videndum se condemnari in poenam decem marcam auri puri vel aliam arbitrariam fisco Caesareo persolvendam“ in Sachen Fiscalis generalis ./. Johann Heegmann (Hagemann) vom 7. Aug. 1793 (Q 87). Insinuationsgebühren (Q 92). Gedruckte Bitte des Rheinoberzollbesehers Hegemann an den Kurfürsten um ein „Mandatum immissionis“ mit einem beigefügten Rechtsgutachten von 4 Professoren (Q 96).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 12,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 56 Bl., gebunden; Prot. undeinige Beilagen, darunter Rechnung über Kompleturgebühren; Bd. II: 7,5 cm, 421 Bl., gebunden; Q 1 – 77; Bd. III: 3,5 cm, 189 Bl., gebunden; Q 78 – 107, einige Beilagen.





Aktenzeichen : H 1691/5578
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Andres von Horbach und Johann Bervolg(t)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt, Richter und Schöffen zu Horbach auf Unterweisung desHauptgerichts zu Jülich (1546) – 2. RKG 1549
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose; Q 1 – 2.





Aktenzeichen : H 1694/5592
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lysgen (Elisabeth) Hormann (Herman), wohnhaft zu Nothberg (Kr.Aachen), Witwe des Peter Lons (Lens) von Nothberg und Tochter des Jakob von Frens, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz, die nach einem Zeugenverhör die Appellantin der üblen Nachrede für schuldig befand und zu einer Brüchtenstrafe verurteilte. Sie soll die Appellaten beschuldigt haben, eine von ihr vorgelegte Urkunde verfälscht und beiliegende Schriften verändert zu haben. Die Appellantin streitet derartige Äußerungen ab. Das RKG hebt mit Urteil vom 17. Aug. 1537 das Urteil der Vorinstanz auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1535 – 2. RKG1535 – 1537 (1535 – 1540)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 41 Bl., lose; Q 1 – 10, 3 Beilagen prod. 17. Mai 1538 –27. Feb. 1740.





Aktenzeichen : H 1697/5610
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna von Egmond, Gräfin von Horn, Witwe des Johann von von Horn,(Kl.: ihr Momber Huprecht Kuyper)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die Appellantin beschuldigt den Appellaten, verbotene Münzen ausgegeben zu haben. Sie appelliert von einem Urteil der 3. Instanz vom 5. März 1569 an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schöffen des Gerichts von Weert (Wierdt, Werdt; Niederlande) –2. Schöffen des Hauptgerichts der Wessen (Niederlande) – 3. Schöffenmeister und Schöffen des königl. Stuhls und der Stadt Aachen (1569) – 4. RKG 1569 – 1572
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 12 Bl., lose; Q 1 – 3, 5* und 6, es fehlt Q 4*. Lit: P. L.Nève, Het rijkskammergerecht S. 506f.





Aktenzeichen : H 1700/5618
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jobst Horn, seit 1541 seine Witwe Mechtelt, Winand Wolffs und Harper von Loen, seit 1548 Hupert Horn, Herbert von Kaldenbach namens seiner Gattin Katharina von Lievendal (Levendall), Winant Wolffs gen. Wieren namens seiner Gattin Gertrud von Lievendal, Chun (Konrad) von Lievendal, Buele Johann, Claes Horn, Krein Horn, Guedt Horn und Gierdt Horn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um 90 Morgen Artland im Patterner Feld im Dingmal Kirchberg, die der Appellat unter Vorweisung eines Kaufvertrags seiner Vorfahren von 1450 als sein Erbteil vor der 1. Instanz eingeklagt hat. Der Appellant behauptet, sein Schwiegervater sei der Eigentümer des streitigen Landes. Dieser habe in einem Lösbrief für 400 Goldgulden den Vorfahren des Appellaten eine Jahrespacht von 26 Maltern Korn zugesagt und die streitigen Ländereien als Pfand eingesetzt. Denen von Harff seien wegen der ausbleibenden Zahlungen 1501 die Ländereien eingeräumt worden. Aufgrund eines späteren Vergleichs sei der Appellant namens seiner Gattin in das Land wieder eingewiesen worden. Das RKG bestätigt mit Urteil vom 5. Okt. 1543 das Urteil der 1. Instanz, welche den Erbanspruch des Appellaten anerkannte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu „Kirburg/Kirberg“ (Kirchberg,Kr. Jülich) aufBelehrung durch das Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1533 – 2. RKG 1534 – 1552 (1450 – 1551)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1450 zwischen den Eheleuten Johann von Lievendal zu Pattern (bei Aldenhoven, Kr. Jülich) und Kathryn einerseits und Johann von Harff und Alverad andererseits (in Q 7). Zeugenrotulus der RKG– Kommission von 1538 (Q 19). „Attestationes“ und Zeugenverhör durch die RKG–Kommissare Ambrosius Schenhart, Dechant des St. Adalbertstifts zu Aachen, und Dederich von Wilre von 1537 (Q 20). Prozeßkostenrechnung (Q 28). RKG – Vollstreckungsmandat vom 4. Okt. 1549 (Q 31). RKG – Urteil vom 5. Okt. 543 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 13 cm, 561 Bl.; Bd. I: 2,5 cm, 73 Bl., lose; Q 1 – 18, 1Beilage prod. 5. Juli 1553; Bd. II: 3 cm, Bl. 74 – 208, gebunden; Q 19; Bd. III: 7,5 cm, Bl. 209 – 561, gebunden; Q 20 – 33.





Aktenzeichen : H 1701/5619
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Theissen (Mattheis) Horn
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit. Appellatische Einrede der „Desertion“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Untergericht Kirchberg – 2. Hauptgericht Jülich – 3. RKG 1536 –1538
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 3 Aktenstücke prod. 6.Nov. 1536 und 4. Nov. 1538.





Aktenzeichen : H 1710/5642
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Johann von Horn gen. Goltschmidt, (Bekl. ?)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um eine Korn– und Ölmühle zu Millich (Kr. Erkelenz) und eine Erbpacht zu Doverack (Kr. Erkelenz) im jül. Amt Wassenberg, welche Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt, die Vaterschwester des Appellanten, während ihrer Ehe mit Johann Konrad Engels erworben und in ihrem Testament von 1700 dem Appellanten und seiner Schwester Klara Sibylla vermacht hat. Das jül.–berg. Hofgericht hat auf Antrag der Witwe Weibel, der Schwester des Johann Konrad Engel, das Testament 1714 für ungültig erklärt. Es urteilte am 2. Juli 1722, daß der Witwe die halbe Erbpacht zu Doverack seit dem Tod der Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt zustehe. Gegen das Appellationsverfahren am RKG erhebt der Appellat die Einrede der „Desertion“.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1722) –2. RKG 1723 – 1730 (1668 – 1730)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1668 zwischen Johann Konrad Engels, kurköln.Vogt zu Hülchrath, Sohn des Gabriel Engels, Rentmeisters des Freiherrn von Frentz zu Schlenderhan und Odenkirchen, und Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt, Tochter des Wilhelm von Horn gen. Goltschmidt, kurköln. Vogts zu Neuss und Kellners zu Erprath (18f.). Auszug aus dem Testament der Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt, verwitwete Engels, von 1700 (20f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 45 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 21 Aktenstückeprod. 15. und 20. Sept. 1723 und 5. Dez. 1730.





Aktenzeichen : H 1718/5727
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bela von Essen, Witwe des Wilhelm von Horrem (Hornum) gen.Schram, für sich und ihre Kinder Pauwelsen, Wilhelm, Hermann und Mechtelen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Schramenhof zu Büttgen (Kr. Grevenbroich) im Stift Köln. Appellation gegen ein Dekret der Vorinstanz wegen „Spoliation“ des streitigen Hofs. In gleicher Sache war offenbar ein Appellationsprozeß der Edeling Krebs gegen Bela am RKG als Berufung gegen ein Urteil der Schöffen der Herrschaft Dyck (Kr. Grevenbroich) anhängig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?) Jül. Räte zu Düsseldorf (1573) – 2. (?) RKG 1574
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 Bl.; es ist nur eine nicht quadrangulierte, notarielle Vollmachtder Appellantin für ihre Prokuratoren vom 9. Okt. 1573, am RKG prod. 12. Jan. 1574, vorhanden. Das alte Findbuch vermerkt dazu: „Laut Schreiben des Stadtarchivs Frankfurt vom 23. 4. 1949 (Dienstregistratur R I 1 Nr. 819/49) war von diesem Prozeß nur ein einziges Notariatsinstrument vom 9. 10. 1573vorhanden“.





Aktenzeichen : H 1719/5728
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Wilhelm von Hornum, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitig sind 2 Obligationen von 1578, die Elisabeth von Egeren, verwitwete von Eyll, und ihre Tochter Loeff von Eyll, die spätere Gattin des Appellanten, unterschrieben haben. Sie erkannten darin an, dem Junker Johann von Langendonk 130 Gulden, 95 Steuver (1 Gulden = 20 Steuver, 1 Steuver = 21 Heller) und dem Junker Peter von Eyll 100 brabantische Gulden zu schulden. Beide Vorinstanzen befanden den Appellanten für schuldig, die Schulden zu bezahlen. Der Appellant ficht diese Schuldanerkenntnisse an, da die Appellaten in böswilliger und betrügerischer Absicht seine damals minderjährige Gattin zur Unterzeichnung dieser Obligationen überredet hätten. Die Ladung des RKG erweist sich als unzustellbar, da die Appellaten durch die geldrischen Kriegswirren von ihren Wohnsitzen vertrieben worden sind. Einer der Appellaten, der auf dem Hof Saxen in der Stadt Geldern wohnte, ist von Kriegsleuten gefangengenommen, sein Hof geplündert und abgebrannt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Richter und Schöffen) zu Sonsbeck 1580 – 1581 – 2.Gericht (Richter und Schöffen) zu Kalkar mit Konsultation der klev. Hofräte 1581 – 1583 – 3. RKG 1583 – 1585 (1578 – 1586)
Beweismittel : (7) Beweismittel: 2 Schuldscheine (Obligationen) von 1578 (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 72 Bl., lose; Q 1 – 3, 5 – 9, 1 Beilage prod. 22. Aug.1586, es fehlt Q 4.





Aktenzeichen : H 1720/5737
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Horrell von Zons (Kr. Grevenbroich) und Konsorten: JohannStattloen, Johann Gries, Bürger von Köln, und Heinrich Korff, alle als Gläubiger des verstorbenen Jakob Peschen des Älteren
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Kassierung einer Ladung der Kläger vor das geistliche Gericht der Beklagten von 1612. Die Beklagten haben die Appellation der Cäcilia Peschen von einem Urteil des erzbischöfl. Offizials zu Köln von 1611 angenommen. Durch das Urteil des Offizials in einer Schuldforderungsklage der RKG–Kläger ist diesen der Besitz des streitigen Lambergerhofs zuerkannt worden. Die Annahme einer Schuldforderungssache durch ein geistliches Gericht verstoße gegen die RKG–Ordnung part. 2 tit. 1, verletze die Reichshoheit und beeinträchtige die weltliche Jurisdiktion.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati inhibitorii et cassatorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1616 – 1619 (1711 – 1618)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Offizials zu Köln vom 19. Dez. 1611 in Sachen Wilhelm Horrell und die übrigen Gläubiger des verstorbenen Jakob Peschen ./. den verstorbenen Johann Peschen, Kaplan zu Siegburg und Sohn des Jakob Peschen, nunmehr seine Erbin Cäcilia Peschen und seine Gläubiger als Intervenienten (Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 33 Bl., lose; Q 1 – 12.





Aktenzeichen : H 1721/5739
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Winand von (dem) Horrich (Horrig), Rentmeister des Amts Millen, zuGangelt (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderungsklage des Appellaten gegen seinen Schwager, den Appellanten, auf Erstattung eines Kredites von 500 Tlr. zuzüglich Zinsen von 8 % jährlich, den Dederich Bratz (Braetz), der Schwiegervater des Appellanten, aufgenommen und für den sich der Appellant verbürgt hat. Der Appellant erhebt dagegen eine Widerklage (Rekonvention) auf Erstattung von 1365 Tlr. zuzüglich Zinsen, die der verstorbene Balthasar Bratz, der „Vorseß“ des Appellaten, seinem Schwiegervater Dederich Bratz schuldet. Der Appellant merkt an, daß sich sein Schwiegervater verschuldet hat, weil er die von seiner Mutter Barbara begonnenen Prozesse auch im Namen seiner Schwester und seines Bruder fortführte. Streitig sind im vorliegenden insbesondere die noch unbezahlten Zinsen von 807 Tlr., 38 Albus von dem Kredit über 500 Tlr., die der Appellat an der 1. Instanz einklagte. Das RKG spricht mit Urteil vom 20. Mai 1591 den Appellaten von der Ladung frei und erlegt dem Appellanten die Bezahlung der Prozeßkosten auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Vogt und Schöffen) zu Gangelt 1587 – 2. Jül. Hofgericht (Kommissare) zu Düsseldorf 1587 – 1589 – 3. RKG 1590 – 1595 (1577 – 1590)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 20. Mai 1591 (I, Prot.). Verschiedene Schreiben mit Schuldanerkenntnissen von 1577, Prozeßkostenrechnungen und Quittungen (in II).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 4,5 cm; Bd. I: 1 cm, 15 Bl., lose; Q 1 – 3, 5 – 7, 1 Beilage prod. 12. Mai 1590; Bd. II: 3,5 cm, 179 Bl., gebunden; Q 4 (Priora). Vgl. RKG 2750 (H 1722/5740).





Aktenzeichen : H 1722/5740
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Winand von (dem) Horrich (Horrig), Rentmeister des Amts Millen, zuGangelt (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2749 (H 1721/5739). Hier Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 7. April 1592, wonach der Appellant seinem Schwager noch 451 Tlr., 38 Albus (1 Tlr. = 52 Albus) Zinsen und die Gerichtskosten des kurfürstl. Hohen Weltlichen Gerichts zu Neuss schuldig sei. Es sei dem Appellanten vorbehalten, seine in der Widerklage erhobenen Gegenforderungen vor dem jül. Hofgericht weiterzuverfolgen. Eine Aufrechnung der Geldforderungen aus Klage und Widerklage ist nicht vorgenommen worden. Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe gemäß dem „privilegium de non appellando“ für die Herzogtümer Jülich und Berg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht (Vogt und Schöffen) zu Gangelt (1587)– 2. Jül. Hofrichter und Räte bzw. Räte und Kommissare zu Düsseldorf (1587 – ) 1592 – 3. RKG 1592 – 1598 (1592 – 1595)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 104 Bl., lose; Q 1 – 19. Die Vorakten sind hier nur alsFortsetzung der Vorakten von RKG 2749 (H 1721/5739) enthalten.





Aktenzeichen : H 1723/5741
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Zachäus von Horrich zu Köln namens seines Vetters, des kaiserl. Obristen Wilhelm von Horrich zu Gangelt, seit 1662 Wilhelm von Horrichs Erben, namentlich Obrist Johann Valentin von Wolff namens seiner Gattin Anna Katharina von Horrich, Jobst Wilhelm von Horrich, Niklaus von Horrich, wohnhaft „uff der Roure“ und Petrus Leopold Brixio von Hach als Vormund für die minderjährigen Anna Katharina, Johann Wilhelm und Johann Wolfgang von Horrich, zu Haus Gangelt (Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe der Erbgüter, welche die am 3. Nov. 1630 kinderlos verstorbene Johanna von Horrich, Gattin des Appellaten Tilman Behr von Lahr und Schwester des Appellanten Wilhelm von Horrich, von ihren Eltern Winand von Horrich (gest. 17. Mai 1589) und Christina Bratz und ihren weltlichen Brüdern Johann (gest. 1628, kinderlos) und Zachäus (gest. 1629, kinderlos) geerbt hatte, sowie auf Herausgabe der beweglichen Güter des Hauses Gangelt, die der Appellat in Besitz genommen hat. Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 31. Mai 1638, durch welches das Leibzuchtsrecht des Appellaten an den elterlichen und geschwisterlichen Erbgütern seiner verstorbenen Gattin und sein Eigentumsrecht an einer bestimmten Quote der beweglichen Güter anerkannt worden ist. Die Appellanten fordern, daß der Appellat sich auf die im Ehevertrag von 1622 genannten Güter beschränken soll.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Statthalter, Kanzler und Räte zu Düsseldorf 1633 –1638 – 2. RKG 1640 – 1650 (1575 – 1663)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Ladung per Edikt zu Aachen, Jülich und Düren veröffentlicht (Q 2). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 3. Sept. 1662 (I 30). Der Vogt des Amts Millen und die Schöffen zu Gangelt beurkunden 1575 eine Verfügung der Eheleute Winand von Horrich, Rentmeisters des Amts Millen, zu Gangelt, und Christina Bratz (II 653–656). Testament des Winand von Horrich von 1589 (II 656–659).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 14,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 30 Bl., lose; Q 1 – 4, 6 – 10, 2Beilagen von 1642 und prod. 7. Jan. 1663; Bd. II: 13,5 cm, 734 Bl., gebunden; Q 5* (Priora).





Aktenzeichen : H 1724/5742
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam von Horrich zu Lüssem (Losheim, Stadt Zülpich, Kr. Euskirchen), 1669 Appellant, seit 1674 sein Sohn Philipp Werner von Horrich, wohnhaft in der Herrschaft Bollheim (Kr. Euskirchen) im jül. Amt Nideggen, und sein Schwiegersohn Wilhelm Adolfvon Berg gen. Dürffenthal zu Dürffenthal (Kr. Euskirchen), erster Gatte der Johanna Elisabeth von Horrich, seit 1696 dessen Sohn Marsilius von Berg gen. Dürffenthal für sich und seine minderjährigen Geschwister bzw., da Marsilius selbst noch minderjährig ist, sein Stiefvater Johann Markus von Wymar (Weymar), zweiter Gatte der Johanna Elisabeth von Horrich zu Glimbach, (Bekl.: Adam von Horrich zu Lüssem und Dorothea Maria von Rheden (Reheden), Witwe seines Bruders Reinhard von Horrich)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 12. Sept. 1668, wodurch dem Johann Wilhelm von Baexem 1/3 von 1900 Goldgulden „Heiratspfennigen“ gemäß dem zwischen seiner Mutter Elisabeth von Horrich, der Schwester des appellierenden Adam von Horrich, und seinem Vater Gerhard von Baexem geschlossenen Ehevertrag von 1616 samt den Zinsen vom 6. Sept. 1635 an, dem Todestag seines Großvaters mütterlicherseits Adam von Horrich, zuerkannt worden ist. Der Appellat Johann Dietrich von Hompesch leitet 1695 das Verfahren der „redintegratio actorum“ ein, da die Akten des Appellationsverfahrens bei der französischen Eroberung Speyers verlorengegangen seien. Ein Teil der originalen Akten der Appellation befindet sich jedoch in diesem Prozeß (siehe Bd. II).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis (1669), nunc (1695) redintegrationis actorum
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Räte) zu Düsseldorf 1666 – 1668 – 2.RKG 1695 – 1699 (1616 – 1699)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1616 zwischen Gerhard von Baexem, Sohn derverstorbenen Eheleute Wilhelm von Baexem „uff der Hönen“ und Alheit von Koslar, und Elisabeth von Horrich, Tochter des Adam von Horrich und der Elisabeth von Blittersdorf (II Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 2,5 cm, 116 Bl., lose; Q 1 – 12, 1 Beilageprod. 12. Sept. 1699; Bd. II: 5,5 cm, 224 Bl., lose; Q 1 – 9, 11 – 25, prod. 10. Mai 1669 – 7. Mai 1675; es fehlen mindestens das Prot. und Q 10. Vgl. RKG 2754 (H 1726/5745).





Aktenzeichen : H 1725/5744
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Werner von Horrich zu Lüssem (Kr. Euskirchen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um Haus Lüssem (bei Zülpich, Kr. Euskirchen) in der jül. Unterherrschaft Bollheim (Kr. Euskirchen), den Gertrud von der Mahr (Maar) gen. Losheim, die Mutter des Appellanten und Schwiegermutter des Appellaten, in ihre Ehe mit Adam von Horrich (gest. 17. Aug. 1669) eingebracht hat. Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 31. Aug. 1671, wonach der Appellant seine Schwester zu gleichen Teilen zur Erbteilung der elterlichen Güter und Hinterlassenschaften zulassen muß. Der Appellant macht geltend, daß Lüssem ein jül. Rittersitz sei und nicht zu den der Teilung anheimfallenden Erbgütern gerechnet werden könne. Er beansprucht das „ius maioratus seu praecipui“ und beruft sich auf eine „donatio mortis“ seines Vaters. Ferner müßten auf den Erbteil seiner Schwester deren Dotalgelder in Höhe von ca. 2000 Rtlr. angerechnet werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) 1669 – 1671 – 2. RKG1672 – 1675 (1545 – 1672)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Adam von Horrich zu Lüssem, Vaters des Appellanten, von 1669 (Q 8). Schenkung der Eheleute Theis von Lüssem und Wilhelma Stach (Stechen) [von Golzheim] an ihren Sohn Dr. Franz von Losheim und dessen Gattin Elisabeth von Steinen von 1545 (125–130). Vertrag von 1591 zwischen Robert von der Mahr gen. Losheim, Margaretha von Lysur (Leyser), Mutter, Arnold und Bartholomäus von Wymar (Weymar), Söhnen, einerseits und Franz Gotthard Werner und Margarethe von der Mahr gen. Losheim, Bruder und Schwester, andererseits über die Verheiratung des ältesten Sohns Arnold (von) Wymar mit Margarethe von der Mahr gen. Losheim (131– 144). Quittung des Ruprecht Stach von Golzheim für die Gebrüder Franz Gotthard und Werner von der Mahr gen. Losheim, über den Empfang von Geldern von 1600 (145f.). Rechnung (166–169). Zeugenaussagen von 1672 (Q 14f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5,5 cm, 212 Bl., lose; Q 1 – 16, Q 17* fehlt, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1726/5745
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Philipp Werner von Horrich zu Lüssem (Kr. Euskirchen), seit 1681Johanna Elisabeth von Horrich, verwitwete von Dürffenthal, verheiratet mit [Johann Marx] von Wymar (Weymar) zu Dürffenthal (Kr. Euskirchen), seit 1785 Freiherr von Wymar (Weymar) zu Kirchberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Besteuerung von 33 Morgen Ländereien, die sich im Besitz des Appellanten befinden und zu Lüssem gehören, mit Kontributionen, Geldern für die Einquartierung von Soldaten und anderen bäuerlichen Lasten. Der Appellant behauptet, es handle sich um freiadelige Ländereien, und Lüssem sei ein jül. Rittersitz. Weder sein Vater Adam von Horrich noch sein Großvater mütterlicherseits, namens von der Mahr gen. Losheim, von dem dieses Gut herrührt, hätten solche Steuern entrichtet. Der Appellat macht geltend, daß Lüssem zu seiner jül. Unterherrschaft Bollheim gehöre und somit kein rittermäßiger Sitz sein könne. Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 6. März 1674, wonach es bei dem Vertrag zwischen von Horrich und von Hompesch von 1632 bleiben, das Gut Lüssem wie andere freiadelige Güter behandelt werden und der Appellat Hubert Birckhoven die gepfändeten 24 Hammel restituieren soll. Der Appellant behauptet, sein Vater Adam von Horrich habe den Vertrag von 1632 nur gezwungenermaßen unterschrieben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Pfalzneuburgische jül.–berg. Hofkanzlei zu Düsseldorf 1672 –1674 – 2. RKG 1674 – 1785 (1571 – 1785)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Dokumente zur Steuerbarkeit der streitigen Ländereien, darunter2 Urkunden des Adam von Horrich zu Lüssem von 1629 (Q 4f.), ein Schreiben an Werner von der Mahr gen. Losheim von 1610 (Q 8). Vertrag von 1632 zwischen Johann Dietrich von Hompesch zu Bollheim und Adam von Horrich zu Glimbach und Lüssem, dem Vater des Appellanten, ausgehandelt durch Heinrich von Walpott zu Bassenheim, jül. Amtmann zu Nideggen und Zülpich (Q 12). Attestat des Jakob Schnorrenberg, Syndicus der Unterherren im jül. Bezirk, über die fehlende Zugehörigkeit des Appellanten zur Ritterschaft von 1674 (Q 23). Ausschreibung der jül. Unterherren über die Bewilligung von Geldern zum Schutz ihrer Untertanen von 1659 (Q 24). Repartitionen von 1671 (Q 25). Auszug aus dem Rechenbuch der Familie von der Mahr gen. Losheim von 1598–1613 (Q 28). Schreiben des Franz von der Mahr gen. Losheim von 1571 (Q 29), des Wilhelm Spies von Büllesheim an seinen Schwager Werner von der Mahr gen. Losheim von 1596 (Q 30) und des Robert Stach von Golzheim von 1600 (Q 31). Ordonnanz des Moritz von Nassau im Lager vor Jülich von 1610 in niederländischer Sprache (Q 35). Auszug aus dem Edikt des Kurfürsten Philipp Wilhelm von 1673 (Q 36). Auszug aus den jül. Landesprivilegien „de non alienando Dorfschaften“, herausgegeben 1674 (Q 42). Auszug aus dem Rotulus des Hauptgerichts Jülich von 1619 (Q 53). Auszug aus der Rechnung der Kellnerei zu Nideggen (Q 54). Verzeichnis der dem Herzog von Jülich lehnsrührigen Unterherrschaften von 1576 (Q 55).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 20,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 135 Bl., zu Ordnungszweckengelöst; Q 1, 3 – 19, 21 –57, 3 Beilagen prod. 31. Aug. 1681, 12. Jan. 1683 und 22. Aug. 1683, es fehlt Q 2; Bd. II: 10,5 cm, 522 Bl., gebunden; Q 20 (Priora); Bd. III: 6,5 cm, 356 Bl., lose; Q 5 (Priora), 9 – 14, 21 – 23 und 1 Beilage prod. 11. Okt. 1693 – 12. April 1697. Bd. III gehört nicht zu diesem Prozeß, sondern zu RKG 2751 (H 1724/5742). Er enthält die Priora von 1666 – 1668, die RKG–Akten von 1669 – 1689 (in Q 5) sowie weitere RKG–Akten in Appellationssachen des Adam von Horrich zu Lüssem (und der Dorothea Maria von Rheden) ./. Johann Wilhelm von Baexem zu Körrenzig.





Aktenzeichen : H 1727/5760
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: G(erhard) A(hasver) von Horion (Horrion) zu Roermond (Niederlande)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Haus und Herrschaft Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt) samt Pertinenzien. Hintergrund des Prozesses ist, daß die mitbeklagte Herzogin Isabella von Holstein bzw. deren Erben gegen den Erzbischof von Köln und seinen Konsorten von Frentz vor dem RKG den Besitz der Herrschaft Odenkirchen erstritten haben und ihnen diese durch die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch – Westfälischen Kreises 1694 eingeräumt werden sollte (vgl. RKG 2687 (H 1575/5312)). Der Kläger beansprucht als Erbe der Petronella von Bronckhorst, Tochter der Alverta von Vlodrop (Flodorf) und des Karl von Bronckhorst–Batenburg, Schwester des Maximilian von Bronckhorst–Batenburg und Gattin des Martin von Bentinck (Benting), die Hälfte der Herrschaft Odenkirchen. Das RKG urteilt am 20. Okt. 1699, daß die Ladung gegen die Beklagten zu kassieren ist und der Kläger sich vor dem ordentlichen Gericht, d. h. dem „iudicium parium curiae“ bzw. Manngericht des Erzstifts Köln, einlassen müsse.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se tanquam inique eiectum in possessionemmedietatis dominii in Odenkirchen et pertinentium fructibus perceptis restitui ...
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1695 – 1699 (1574 – 1699)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Notarielle Urkunde von 1636 über die Inbesitznahme von Hausund Herrschaft Odenkirchen durch Graf Maximilian von Bronckhorst– Batenburg nach dem Tod des Florens Hattard (van den Boetzelaer) zu Asperen (Niederlande), Langerak (Niederlande), Rheydt und Odenkirchen (Q 6). Vergleich von 1610/12 zwischen den Eheleuten Martin Bentinck zu der Leeuwenberg (Lewenburg, Niederlande), ehemals königl.–spanischer Kriegsobrist, und Petronella von Bronckhorst einerseits und Graf Maximilian von Bronckhorst– Batenburg, Petronellas Bruder, andererseits über die Lehns– und Erbgüter ihrer Eltern Alverta von Vlodrop und Karl von Bronckhorst–Batenburg (Q 15). Notarielle Urkunde von 1642 über die Inbesitznahme von Haus und Herrschaft Odenkirchen durch Graf Johann von Horn, Gatten der Johanna von Bronckhorst und Schwiegersohn des Grafen Maximilian von Bronkhorst–Batenburg (Q 17). Urkunde des Grafen Maximilian von Bronckhorst–Batenburg von 1636 über die Anerkennung seiner Schwester Petronella und ihres Sohns Philipp Heinrich von Bentinck zu Wolfrath (Wolfsradt), pfalzneuburg. Geheimen Rats, Kämmerers und Amtmanns von Millen und Born, als seine Miterben in der Herrschaft Odenkirchen (Q 21, Vertrag Q 23). Urkunde des Erzbischofs Gebhard von Köln von 1578 über die Abführung eines Drittels aller Einkünfte der Herrschaft Odenkirchen an Karl von Bronckhorst–Batenburg als Gatten der Alverta (Alvera) von Vlodrop, der „Mitleibtochter“ zu Odenkirchen (Q 42). Inventar von 1636 (Q 58). Lateinische Urkunde des Ludovicus de Requelens, „commendator superioris ordinis Castiliae, vice gubernator ac praefectus harum provinciarum pro rege nostro“, von 1574 über die Erbteilung zwischen den Geschwistern Fredericus und Anna van den Bergh [zu ‘s – Heerenberg] und Graf Gulielmus van den Bergh als Erbfolger ihres verstorbenen Bruders Osewalt Vandenberge, Kinder der verstorbenen Eheleute Osewalt Vandenberge und Elisabeth, von 1574 zu Brüssel (Q 62). RKG– „Mandatum de praestando evictionem et restituendo pecunias appromissas dum dicisa sit causa petitorii cum interesse a tempore facta executionis sine clausula“ vom 11. März 1699 in Sachen der Gebrüder von Frentz ./. Erzbischofvon Köln (Q 78). Lehnsbrief des Erzbischofs Ferdinand von Köln für Johann van Werth, kaiserl. Feldmarschallleutnant, und seinen Sohn Johann Anton van Werth betr. Odenkirchen von 1643 (Q 79). Lehnsbrief des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln für Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan auf „Resolution“ der Susanna Maria von Kuefstein, Witwe van Werth, als Vormünderin ihres Sohnes Franz Ferdinand von Werth von 1655 betr. Odenkirchen (Q 82). Lehnsbrief des Erzbischofs Joseph Clemens von Köln für Dietrich Adolph von Frentz zu Schlenderhan von 1690 (Q 83). „Evictionsbrief“ des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln über den Verzicht der Susanna Maria von Kuefstein, der zweiten Gattin des Johann van Werth, namens ihres Sohnes Franz Ferdinand van Werth auf Odenkirchen zugunsten des Winand Hieronymus von Frentz, des Gatten einer Tochter des Johann van Werth aus erster Ehe, von 1655 (Q 84). Quittung des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln von 1657 über einen Kredit über 2000 Rtlr. von Winand Hieronymus von Frentz (Q 85). RKG–Urteil vom 20. Okt. 1699 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 354 Bl., lose; Q 1 – 89. Lit.: Franz Rixen, GeschichteOdenkirchens. Laurentiusbote Folge 19, 1951, S. 137ff.





Aktenzeichen : H 1728/5761
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Ahasver (Assuerus) von Horrion (Horion), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um die Hälfte von Haus und Herrschaft Odenkirchen (Rheydt) wie in RKG 2755 (H 1727/5760). Der Appellant erhebt diesen Besitzanspruch als Nachfahre der Petronella von Bronckhorst, Gattin des Martin (von) Bentinck. Der Appellat ist ein Nachfahre von Petronellas Bruder Maximilian von Bronckhorst, der die Herrschaft Odenkirchen 1636 nach dem Tod des Floris Hattard van den Boetzelaer in Besitz genommen hat. Er erhebt Anspruch auf die ganze Herrschaft Odenkirchen, die ihm 1698 in einem Vergleich mit dem Erzbischof von Köln zugesprochen und eingeräumt worden ist. Streitig ist auch, ob Odenkirchen ein ligisches Lehen ist. Der Appellant klagt außerdem auf Erstattung aller Einkünfte aus Haus und Herrschaft Odenkirchen seit 1698. Er beruft sich gegen ein Dekret der Vorinstanz vom 16. April 1707, durch das sich der kurkölnische Hofrat als zuständiges Gericht erklärt hat, obgleich das RKG 1699 das erzstiftische Manngericht als ordentliches Gericht für die Forderung des Appellanten bestimmte. Die Einrede des Erzbischofs von Köln gegen den Gerichtsstand des RKG unter Verweis auf ein in dieser Sache am Reichshofrat anhängiges Verfahren lehnt das RKG ab. Es urteilt am 26. Juni 1716, daß der appellantische Anspruch rechtens ist und dem Freiherrn von Horrion die Nutznießung der halben Herrschaft Odenkirchen vom Zeitpunkt der Wiedereinsetzung des Appellaten in die streitige Herrschaft, also von 1698 an, zu erstatten ist. Durch mehrere Exekutionsmandate versucht das RKG, seinem Urteil Geltung zu verschaffen. 1727 erzwingen König Friedrich Wilhelm von Preußen und Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein als Urteilsvollstrecker des RKG die Einräumung der appellatischen Herrschaften Petersheim und Stein zugunsten des Appellanten, so lange bis die Nutznießungsansprüche des Appellanten erfüllt sind. Die Prozeßgegner vergleichen sich 1735 über die Höhe der zu erstattenden Nutznießung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum restitutione in intregrum brevi manu, nunc(1716) revisionis, nunc (1718) executionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofrat (Räte) des Stifts Köln zu Bonn 1700 – 1707 – 2. RKG1711 – 1716 (1323 – 1740) – 3. Erzbischof von Mainz (Erzkanzellariat) als Revisionsgericht 1716 – 1740
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein (Q 11). RKG– „Ulteriores compulsoriales adedendum acta et rationes decidendi“ vom 17. März 1712 (Q 14). Stammtafel des Wilhelm von Vlodrop zu Odenkirchen und der Anna von Dunk (Donck) (Q 30 und in Q 67). Lehnbrief des Erzbischofs Gebhard von Köln für Karl von Bronckhorst–Batenburg namens seiner Gattin Alverta von Vlodrop, einer „Mitleibstochter“ zu Odenkirchen, von 1578 (Q 31). Erbvergleich von 1610/12 zwischen Martin von Bentinck zu Leeuwenburg und seiner Gattin Petronella von Bronckhorst – Batenburg einerseits und deren Bruder Maximilian von Bronckhorst – Batenburg andererseits in niederländischer Sprache (Q 32, zweisprachig Q 39). Testament des Florens Hattard van den Boetzelaer zu Asperen, Langerak, Rheydt und Odenkirchen von 1623 in französischer Sprache (Q 33, zweisprachig Q 40). Ehevertrag von 1640 zwischen Dietrich von Westrem zu Holtum (Holthumb) und Alfens, Sohn des verstorbenen Johann von Westrem zu Holtum (Holthumb) und der Elisabeth von Hegem (Heygim) gen. Alfens, und Magdalena von Bentinck (Bending), Tochter des Philipp Heinrich von Bentinck und der Justina Maria von und zu Weichs (Weix) (Q 36). Erbschaftsvertrag von 1688 zwischen den Schwestern Anna Elisabeth von Westrem, verwitwete von Brempt zu Holthumb, und Justina Maria von Westrem, verwitwete von Horrich zu Glimbach und Alfens, Töchter der Magdalena von Bentinck zu Wolfrath (Wolfradt), einerseits und Franz Niklas von Bentinck, Amtmann von Millen und Born, Otto Ignatius von Bentinck und Maximilian von Bentinck, Erben des Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck zu Wolfrath, des Bruders der Magdalena von Bentinck, andererseits (Q 37). Ehevertrag von 1644 zwischen Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck, dem ältesten Sohn des Philipp Heinrich von Bentinck und der Justina Maria von und zu Weichs, und der Maria Elisabeth von Breil (Breill), der ältesten Tochter des Niklas von Breil und der Maria von Eynatten (Q 61). RKG–Urteil vom 26. Juni 1716 (Q 62). Original verschlossener Brief an das RKG (Q 64). Auszug aus dem Admodiationsregister der Lehen des gräflichen Hauses von Horn von 1681 und 1715 in niederländischer Sprache mit deutscher Übersetzung (Q 78f.). RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 15. Juli 1718 an den ErzbischofLothar Franz von Mainz als ausschreibenden Fürsten des Kurrheinischen Kreises (Q 80). Kurmainzische Relation in Exekutionskommissionssachen mit zahlreichen Rechnungen (Q 83 = Q 129). RKG–Urteil bzw. „Mandatum de se non amplius Caesareae executioni et mandato de exequendo opponendo neque eius effectum ullo modo impediendo...“ vom 20. Dez. 1719 (Q 94, Original Q 115). Rechnungen über Renten und Einkünfte aus der Herrschaft Odenkirchen von 1698 an (Q 95–97). Attestate der Gerichtsschöffen der Herrschaft Odenkirchen von 1712 über den Wert eines Malters Erbsen und Buchweizen (Q 98), über die Differenz zwischen dem Odenkirchener und dem stadtkölnischen Kornmaß (Q 99). Originales RKG–Urteil vom 20. Dez. 1729 (Q 103). Prozeßkostenrechnungen (Q 104–114, 120). Stammtafel von Hermann von Bronckhorst und Petronella van Praet (Q 148). Lehnsurkunden der Erzbischöfe Heinrich von Köln für den Ritter Gerhard, Burggrafen von Odenkirchen, und seinen erstgeborenen Sohn Rabod von 1323 (Q 132 B), Diederich für Arnold von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, von 1441 (Q 132 C), Hermann für Ritter Johann von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, von 1481 (Q 132 D), Hermann für Heinrich Nagel, Burggrafen von Odenkirchen, von 1502 (Q 132 E), Hermann für Wilhelm von Vlodrop (Flodorff), Burggrafen von Odenkirchen, von 1531 (Q 132 F), Adolph für Wilhelm von Vlodrop von 1549 (Q 132 G), Salentin für Floris van den Boetzelaer von 1572 (Q 132 H), und Ernst für Florenz Gotthard van den Boetzelar den Jüngeren von 1595 (Q 132 I). RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 28. Juni 1727 an König Friedrich Wilhelm von Preußen und Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein (Q 155a). Rechnung über die Vollstreckungs– und Einräumungskosten (Q 173). Rechnung über die Geldforderungen des Appellanten gegen den Appellaten (Q 180). RKG– „Mandatum de non contraveniendo rei iudicatae sed in vim illius admittendo denominatum praefectum ad officium neque illum in eo turbando sine clausula“ vom 15. Dez. 1729 (Q 191). Ernennung des Konrad Henrich Vogel zum Vogt von Odenkirchen durch den Appellanten als Burggrafen von Odenkirchen 1729 (Q 193). Insinuationsgebühren (Q 201). Originale RKG – Urteile vom 15. März 1730 (Q 224), 28. Juni 1730 (Q 235), 17. Juli 1730 (Q 236) und 20. Dez. 1730 (Q 240). Rechnungen (Q 248, 252). Auszug aus dem Vergleich zwischen Philipp Eugen von und zu Merode und Gerhard Assuerus (Ahasver) von Horion über Odenkirchen von 1735 (Q 256). Die Aktenstücke, die sich auch in RKG 2755 (H 1727/5760) befinden, wurden nicht nochmals aufgeführt.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 37,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 113 Bl., lose; Prot. und 2 Beilagen; Bd. II: 10,5 cm, 114–618 Bl., lose; Q 1 – 67, einige Aktenstücke sehr beschädigt; Bd. III: 14 cm, 619–1220 Bl., lose; Q 68 – 149; Bd. IV: 9,5 cm, Bl. 1221–1653, lose; Q 150 – 219, 221 – 252, 254 –271, es fehlen Q 220 und 253*. Vgl. dazu RKG 2687 (H 1575/5312) und RKG 2755 (H 1727/5760). Lit.: Franz Rixen, Geschichte Odenkirchens. Laurentiusbote Folge 12, 1950, S. 13ff.





Aktenzeichen : H 1729/5762
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Ahasver (Assuerus) von Horion, Witwer der Justina Helenavon Bentinck, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe der Hälfte von Haus und Herrschaft Limbricht sowie der übrigen Erbgüter des kinderlos verstorbenen Otto Ignatius von Bentinck zu Limbricht, eines Bruders der verstorbenen Gattin des Appellanten mit Namen Justina Helena von Bentinck, kraft deren Anspruchs als gesetzliche Erbin (ab intestato). Das Testament des verstorbenen Otto Ignatius zugunsten seines nun ebenfalls verstorbenen Bruders Franz Nikolaus von Bentinck von 1690 verstoße gegen die Erbschaftsregelung des „statutum Juliacense“ Kap. 69. Seine Schenkung unter Lebenden (donatio inter vivos) zugunsten seines Bruders sei wegen der fehlenden Zustimmung des Lehnsherrn, die nicht durch die Belehnung des Franz Nikolaus von Bentinck seitens der Mannkammer von Valkenburg (Niederlande) ersetzt werden könne, ungültig. Da Limbricht eine jül. Unterherrschaft sei, hätte der Herzog von Jülich seinen Konsens erteilen müssen. Dies wird von der Appellatin bestritten. Limbricht, im „Land über der Maas“ gelegen, unterliege der Souveränität des Königs von Spanien. Die Appellatin verweist außerdem auf ein Testament der Elisabetha Cäcilia von Breil von 1705 zugunsten ihres Neffen Franz Nikolaus, des verstorbenen Gatten der Appellatin. Der Appellant führt demgegenüber ein Testament der Justina Helena von Breil (Breyll), Äbtissin zu Susteren (Niederlande), von 1686 zugunsten seiner verstorbenen Gattin an. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. Jan. 1720, wonach die Klage des Freiherrn von Horion und die Widerklage der verwitweten Freifrau von Bentinck abzuweisen seien, da der Erbvergleich zwischen den Geschwistern Otto Ignatius, Franz Nikolaus und Justina Helena von Bentinck von 1687 rechtgültig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat bzw. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1720) – 2. RKG 1720 – 1726 (1644 – 1725)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde des Franz Nikolaus von Bentinck von 1708 (Q 16).Ahnentafel des Lothar Friedrich von Rollingen (Q 25). Auszug aus dem Ehevertrag zwischen Maria Elisabeth von Breil und Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck von 1644 (in Q 26). Auszug aus dem Testament der Justina Helena von Breil, Äbtissin von Susteren, von 1686 (in Q 26). Einkünfte aus Haus Limbricht von 1707 – 1723 (Q 30). Zahlreiche gerichtliche Anordnungen des Franz Nikolaus von Bentinck zu Wolfrath von 1681 – 1691 (Q 31). Erbvergleich von 1687 (Q 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 154 Bl., lose; Q 1 – 32, 1 Beilage prod. 18. Sept. 1720.





Aktenzeichen : H 1730/5768
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Wilhelm von der Horst, Emund von Roethgen und Konsorten,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Bergerhof und einen Hof zu Eyll aus dem Erbe des verstorbenen jül. Erbmarschalls Engelbrecht Hurt von Schöneck zwischen dem Appellanten von der Horst als Gatten der Margaretha Hurt von Schöneck, einer Nichte des verstorbenen Marschalls, und Emund von Roethgen als Bruder von Margarethas Vater Gerhard von Roethgen einerseits sowie dem Appellaten als Neffen (Brudersohn) des verstorbenen Erbmarschalls. Beide Parteien berufen sich auf ihre Eheverträge. Von der Horst weist darauf hin, daß sein Ehevertrag mit Zustimmung und Beteiligung der Eheleute Engelbrecht Hurt von Schöneck und Margaretha von Orloy geschlossen worden ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich mit Hilfe derRäte des Herzogs von Jülich 1518 – 2. RKG 1520 – 1522 (1511 – 1522)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1511 zwischen Wilhelm von der Horst und Margaretha von Roethgen, Tochter der Elisabeth Hurt von Schöneck und des verstorbenen Gerhard von Roethgen (28–34). Erbvergleich von 1511 zwischen Elisabeth von Hurt Schöneck, Witwe des Gerhard von Roethgen, und Carsilius, Sohn zu Roethgen (36–38). Urkunde des Herzogs Bernhard von Sachsen, Engern und Westfalen für Wilhelm von der Horst über eine Erbverfügung des verstorbenen Engelbrecht Hurt von Schöneck und seiner Gattin Margaretha von Orley, Frau zu Beffort, anläßlich der Verehelichung ihrer Nichte Margaretha von Roethgen von 1517 (40–42). Ehevertrag von 1517 zwischen Johann Hurt von Schöneck, Sohn des Richard Hurt von Schöneck und der Elisabeth von Kessel, und Anna von Palant, Tochter des Gerhard von Palant und der Hadwich von Hanxler (43–50).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 52 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 6 Aktenstückeprod. 1. Feb. 1520 und 10. April 1522. Lit.: Joseph Strange, Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter, H. 3, Köln 1866, S. 4f.





Aktenzeichen : H 1731/5769
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Wilhelm von der Horst, seit 1531 sein Sohn Gerhard von derHorst, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Jahrespacht von 6 Gulden von einem Haus zu Pattern (Kr. Jülich) bzw. einem Gut gen. Pattern bei Eschweiler, das der Appellant 1519 vom Appellaten erworben hat. Der Appellat klagte auf Zahlung dieser 6 Gulden, da von der Horst das Haus oder Gut mit allen Schulden, Jahrrenten, Zinsen und Lasten gekauft habe. Das Gut gen. Pattern hatte zuvor Anna von Reeckhoven, Witwe des Johann von Frentz zu Merödgen (Roetgen), an Johann von den Broich verkauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Nothberg auf Unterweisung desHauptgerichts (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1526 – 2. RKG 1527 – 1532 (1519 – 1531)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1519 zwischen Wilhelm von den Broich, gen.von Pattern, und den Eheleuten Wilhelm von der Horst und Margaretha von Roethgen (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 35 Bl., lose; Q 1 – 12.





Aktenzeichen : H 1733/5771
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Christoph von der Horst, Erbgesessener zu Hellenbroich (Hellenbruch) und Müdlinghoven im Amt Mettmann (Kr. Düsseldorf– Mettmann), kurfürstl.–brandenburgischer Drost zu Vlotho (Kr. Herford), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Einräumung des Hauses Müdlinghoven (bei Hubbelrath, Kr. Düsseldorf–Metmann), das ein berg. Mannlehen sei. Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 25. Sept. 1662, wonach die Appellatin als Witwe des Johann von der Horst, Bruders des Appellanten, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits im Besitz einer jährlichen Unterhaltszahlung von 258 Tlr. bleiben soll und Wohnrechte im Haus Müdlinghoven haben soll, bis ihr Schwager ihr ein anderes Domizil zugewiesen habe. Die Appellatin beanprucht die Nutznießungsrechte an Haus Müdlinghoven als Erbin ihres verstorbenen Gatten. Der Appellant spricht jedoch seinem Bruder alle Rechte an Müdlinghoven ab, da dieser bei seinem Eintritt in den geistlichen Stand – Johann von der Horst war vor seiner Heirat Kanoniker des Domstifts zu Minden – einen Erbverzicht getan habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1662 – 2.RKG 1663 – 1673 (1598 – 1664)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnbrief des Herzog von Jülich–Berg Philipp Wilhelm fürArnold Christoph von der Horst von 1654 (in Q 11). Belehnungsurkunde des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1598 für Heinrich von der Horst, Sohn des 1523 verstorbenen Johann von der Horst (in Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 134 Bl., lose; Q 1 – 19 und 21, es fehlt Q 20*. Vgl.RKG 2784 (H 1762/5805).





Aktenzeichen : H 1734/5772
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Albert Dietrich von der Horst zu Milsen in der Grafschaft Ravensberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Einhaltung eines Vergleichs zwischen den beiden Brüdern von 1709, wodurch der Beklagte seinem älteren Bruder seine Erbansprüche auf die Hinterlassenschaft ihres Vaters Christian Arnold von der Horst, namentlich die adeligen Sitze Boisdorf, Lövenich und Golzheim im Herzogtum Jülich und den Erlös aus dem Verkauf von Gütern bei Ratingen an den kurpfälz. Kammerpäsidenten von Zweifel, übertragen hat. Der Kläger mußte dafür die übrigen Geschwister abfinden, die Schuldenlasten übernehmen und dem Beklagten 300 Rtlr. als Jahresunterhalt zahlen. Klage auch auf Herausgabe von Wechselbriefen der Witwe von Zweifel, die der Mitbeklagte dem Beklagten ausgehändigt hat. Das RKG zieht mit Urteil vom 4. Dez. 1713 sein „Mandatum de adimplenda transactione ...“ ein, da die Streitsache bereits an der jül.–berg. Hofkanzlei zu Düsseldorf verhandelt, abgeurteilt und auch im Revisionsverfahren entschieden worden ist. Der Hofrat zu Düsseldorf urteilte am 5. Aug. 1712, daß der Vergleich von 1709 rechtsungültig sei, weil Clamor Karl Ferdinand von der Horst, der eine unstandesgemäße Frau während seiner Kriegsdienste in den spanischen Niederlanden geheiratet hatte, diesen Erbvertrag damals aus Haß gegen seine Frau, mit der er aber inzwischen wieder versöhnt sei, abgeschlossen habe. Das RKG verurteilt den Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten und erläßt auf Antrag des kaiserl. Fiskals dementsprechende Vollstreckungsmandate an den König von Preußen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de adimplenda transactione cum, restituendo spolio vero etrespective solvendis litteris cambialibus sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1713 – 1716 (1700 – 1716)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbvergleich zwischen den Brüdern Johann Albert Dietrich undClamor Karl Ferdinand von der Horst in Anwesenheit ihrer Verwandten und bei Eid und „Kavalliersparole“ von 1709 zu Düsseldorf, bestätigt durch den Herzog von Jülich–Berg Johann Wilhelm (Q 3). Wechsel der Witwe von Zweifel von 1710 (Q 4). „Documentum approbationis“ des Offizials, Richters des erzbischöfl. und kurfürstl. hohen geistlichen Hofgerichts in Köln, von 1700 über den Güterverzicht der in das Kloster St. Cäcilien in Köln eingetretenen Maria Elisabeth Anna von der Horst (Q 16). Testament der Johanna Amalia von der Horst, Eingeschworenen des hochadeligen freiweltlichen Stifts zu Schildesche, einer Schwester der Prozeßparteien, von 1706 (Q 17). Testament des Karl Hermann von der Horst, erkrankt am „Febris hectica“ (gest. am 13. Juni 1707), des Bruders der Prozeßparteien, von 1707 (Q 18). RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 22. Juni 1714 betr. Eintreibung der Prozeß– und Vollstreckungskosten (Q 26). RKG– „Rescriptum mandati des exequendo sine clausula“ auf Klage des RKG–Fiskals Franz Erasmus von Emmerich vom 8. Mai 1715 (Q 30).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 161 Bl., lose; Q 1 – 8, 10 – 26, 28 – 32, 34 – 45, 4Beilagen von 1713 – 1715, es fehlen Q 9, 27* und 33*. Lit.: Ernst von Oidtman, Die Eigenthümer der Rittersitze Birgel, Boisdorf, Drove und Mozenborn, in: ZAGV 24 (1902) S. 273–276.





Aktenzeichen : H 1735/5773
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Johann Arnold Friedrich von der Horst zu Hellenbruch (Hellenbroich, Hellenbrock), kurbrandenburg. Drost zu Vlotho, seit 1738 seine Söhne Hermann Arnold und Karl Franz von der Horst zu Hellenbruch, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das „Mandatum de non alienando nec aggravando“ des Herzogs von Jülich–Berg Karl Philipp vom 6. Nov. 1716 und zwei Dekrete vom 6. und 26. Nov. 1716, wodurch dem Appellanten Johann Arnold Friedrich von der Horst verboten worden ist, die in seinem Besitz befindlichen elterlichen Güter Hellenbruch, Müdlinghoven (Kr. Düsseldorf – Mettmann), Füchten im kurköln. Gebiet, Deesberg(en) in der Grafschaft Ravensberg und Zeltingen zu verkaufen oder durch Obligationen zu belasten. Maximilian Ferdinand Anton von der Horst, der jüngste Bruder des Appellanten, erhebt aufgrund des Testaments ihrer Eltern von 1679 Anspruch auf diese Güter. Die Eltern richteten damals einen Fideikommiß ein und verfügten, daß ihr dritter Sohn Adrian Christian Wolfgang von der Horst der Universalerbe sein sollte, falls er nach Erlangung der Volljährigkeit eine Frau aus dem Ritterstand ehelichen würden. Da dieser jedoch Geistlicher wurde und somit die testamentarische Bedingung nicht erfüllte, seien die Fideikommißgüter in den Besitz des jüngsten Bruders, des Appellaten, übergegangen. Der Appellant sei, obgleich er der älteste Sohn ist, von der elterlichen Erbfolge ausgeschlossen worden, weil er für seine Reisen, sein Universitätsstudium und für den Ankauf der Pfründen am Domstift zu Halberstadt und zu Hildesheim schon viele Gelder aus der Erbschaft erhalten habe. Gleiches gelte für den zweitältesten Sohn Ignatius, dem das Studium am „Collegium Germanicum“ in Rom und die Pfründen zu Osnabrück finanziert worden seien. Ein brüderlicher Vergleich von 1694 sei wegen der Minderjährigkeit des Appellaten ungültig. Der Appellant hat seine Pfründen zu Halberstadt an von Neheim und zu Hildesheim an von Harff und von den streitigen Erbgütern das Haus Füchten an von Droste verkauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1715 – 1716– 2. RKG 1717 – 1806 (1654 – 1760)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus der jül.–berg. Rechts–, Lehens–, Gerichtsschreiber–,Brüchten–, Polizei– und Reformationsordnung betr. Erbteilungen Kap. 93 § 10 (Q 12). Schreiben des M. F. A. von der Horst betr. Vergleich mit seinem ältesten Bruder von 1695 (Q 17). Schreiben des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln an Arnold Christian (Christian Arnold) von der Horst, Drosten zu Vlotho, anläßlich der Geburt und Taufe seines Sohnes von 1669 (Q 22). Auszug aus den „additiones et declarationes“ von 1654 zu denjül.–berg. Landrechten Kap. 93 § 96 (Q 27). Auflistung der Hinterlassenschaft der Eheleute Arnold Christopher von der Horst und Helena Leo. Theodora (Q 28). Vergleich von 1694 zwischen den Brüdern (Johann) Arnold Friedrich, Maximilian Ferdinand Anton und Adrian Christian Wolfgang von der Horst nach dem Tod ihrer Eltern Arnold Christopher von der Horst und Helena Leo. Theodora von Lüdinghausen gen. Wolff (Q 36). Testament der Eheleute Arnold Christopher von der Horst und (Helena) Leo. Theodora von Lüdinghausen gen. Wolff von 1679 (in Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 333 Bl., lose; Q 1 – 25, 27 – 39, 7 Beilagen (u.a. „Rationes decidendi“), es fehlt Q 26*.





Aktenzeichen : H 1737/5775
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich von der Horst zu Rosau (Kr. Rees), pfalzneuburg.Kämmerer, Amtmann von Mettmann (Kr. Düsseldorf – Mettmann), Witwer der Arnolda Elisabetha von Harmen, (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 11. März 1655, wodurch dem Appellanten auferlegt worden ist, die Schulden in Höhe von 1670 1/2 Rtlr. Kapital zu bezahlen, die seine verstorbene Gattin während der Zeit der Haushaltsführung für ihren Stiefvater Konrad von der Reck, der damals Witwer war, gemacht hatte. Der Appellant lehnt dies ab, da seine verstorbene Gattin die Kredite im Namen ihres Stiefvaters aufgenommen hat. Sie habe zudem keine irgendwie geartete Entlohnung für ihre damaligen Dienste erhalten. Der Appellant wirft den Gläubigern Judenwucher vor. Das RKG lehnt mit Urteil vom 17. Feb. 1660 die Annahme der Appellation wegen „Desertion“ ab und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Justiz– und Hofgerichtsräte zu Kleve 1649 – 1655 – 2. RKG 1656– 1682 (1638 – 1660)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldscheine, Einnahmen– und Ausgabenrechnungen von 1638– 1645 (in Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 341 Bl., lose; Q 1 – 21. Lit.: Kurt Niederau, Die Herrenvom Haus, in: Beitr. zur Gesch. Ratingens Bd. 6, Düsseldorf 1973, S. 164.





Aktenzeichen : H 1738/5776
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rutger von der Horst, kurkölnischer Marschall, namens seiner GattinAnna von Palant
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbanspruch auf den dritten Teil der Erbgüter gemäß dem Testament der Schwiegermutter bzw. Mutter Elisabeth. Berufung gegen einen Rezeß (Dekret, Weisspruch) der Vorinstanz vom 1. Sept. 1563.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Räte des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg zuDinslaken (1563) – 2. RKG 1563 – 1564
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bl., lose; Q 1 – 4, teils durch Fraß beschädigt. Lit.: HerjoFrin, Von der Horst im Broich, ein Adelsgeschlecht der Vestischen Ritterschaft – Genealogie, in: Vestische Zeitschr. Bd. 86/87 (1987/1988) S. 90f.





Aktenzeichen : H 1739/5777
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von der Horst zu Heimerzheim, kurköln. Türwärter, Amtmann von Lechenich, namens seiner noch lebenden 7 Kinder mit Namen Wilhelm, Heinrich, Adolf, Gerhard (später Kanoniker zu St. Aposteln in Köln), Elisabeth, Maria und Katharina aus der Ehe mit der verstorbenen Katharina von dem Bongart, Schwester der Beklagten
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage kraft „ius successionis“ auf den vierten Teil aller von den Eltern seiner Gattin hinterlassenen beweglichen und unbeweglichen Erbgüter einschließlich der 4000 Goldgulden Mitgift. Bei den vom Vater Ritter Wilhelm von dem Bongart (gest. am 26. Juli 1554 in Paffendorf) hinterlassenen Gütern handelt es sich um den adeligen Sitz Bergerhausen mit Zubehör, ein Lehen des Erzbischofs von Köln, einen allodialen Hof gen. „Unna“ (vielleicht Onnau) unter dem Gericht „Blatzen“ (wohl Blatzheim, Kr. Bergheim) im Erzstift Köln, den zum Hof „Unna“ gehörenden großen Wald, der größtenteils im Herzogtum Jülich unter dem Gericht Nörvenich (Kr. Düren) liegt, um Erbpachten an Korn und Gerste, Jahreshühner und eine Rente zu Vettelhoven, alles zu Hochkirchen (Hohenkirchen) unter dem Gericht des Grafen von Reifferscheid gelegen, einen Zehnten zu Merzenich (Kr. Düren), einen Hof zu Ueckesdorf (Veckersdorf) und den Bongartshof samt einem Weingarten, die der Jurisdiktion und Lehnsherrschaft des Propstes der Kollegiatkirche zu Bonn unterliegen, etliche Ländereien zwischen Bonn und Poppelsdorf (Stadt Bonn), den Mühlenberg samt Pachten, Zinsen und anderen Abgaben, dingpflichtig am Schöffengericht zu Bonn, um das Erbkämmereramt der Herzogtums Jülich, ein Kurmutsgericht zu Geyen (Kr. Köln) im Herzogtum Jülich, und um einen Hof unter der Jurisdiktion St. Gereons in Köln. Bei den Erbgütern der Mutter Maria von Maschereil (Marseriell, Maseroel) (gest. im Mai 1562 in Köln) handelt es sich um den Edelmannssitz Paffendorf (Kr. Bergheim) mit Zubehör, dingpflichtig an die Äbtissin zu Essen, den Edelmannssitz und die Herrschaft Heiden mit 6 oder 7 Dörfern und anderen Allodialgütern, dingpflichtig an dem Schöffengericht Heiden und teils an den Herzog von Jülich als Lehnsherrn, um den adeligen Sitz und die Herrschaft Wijnandsrade mit zwei Dörfern und vielen teils allodialen, teils lehnsrührigen Gütern, die reichsunmittelbare Herrschaft Blijt (Blitt) mit einem Dorf, einen Hof zu Montfort (Niederlande), ein Erbgut zu Glehn, ein Weingarten zu Rheidt im Herzogtum Berg, etliche Lehnsgüter des Erzbischofs von Köln bei Heerlen (Heell) und um bares Geld, Silber, Geschirr, Kleinodien sowie andere bewegliche Erbgüter. Der Herzog von Jülich erhebt Einrede gegen die Zuständigkeit des RKG als 1. Instanz. Die Beklagten legen eine Bescheinigung des Herzogs von Jülich vor, daß die Erbforderung des Klägers überzogen sei und (die Einlassung am RKG) die gemeinen Rechte und die Landesprivilegien sowie die Privilegien des Adels der Herzogtums Jülich verletze. Das RKG urteilt jedoch mit dem Interlokut vom 5. März 1578, daß die Beklagten zur Litiskontestation verpflichtet sind. 1582 kündigen die Söhne des Klägers dem RKG an, daß sie sich demnächst in Köln mit ihren Verwandten vergleichen wollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: ?
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1568 – 1582
Beweismittel : (7) Beweismittel: Gerichtskosten (Q 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 72 Bl., lose; Q 1 – 17, 1 Beilage prod. 22. Juni 1582.Lit.: Herjo Frin, Von der Horst im Broich, ein Adelsgeschlecht der Vestischen Ritterschaft – Genealogie, in: Vestische Zeitschr. Bd. 86/87 (1987/1988) S. 117.





Aktenzeichen : H 1740/5779
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von der Horst zu Heimerzheim (gest. Sept./Okt. 1579), kurkölnischer Türwärter, Rat und Amtmann von Lechenich, Witwer der Cäcilia von Palant (gest. im Mai 1576), seit 1579 seine Kinder
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Wahrung des Besitzes von 205 Goldgulden an Gefällen aus dem jül. Amt Wilhelmstein, von 200 Goldgulden Renten und Gefällen aus dem Amt Wassenberg und von 75 Goldgulden aus dem Zoll und der Kellnerei zu Jülich, also von insgesamt 480 Goldgulden Jahreseinkünften. Der Kläger beansprucht diese Einnahmen als Inhaber des oder der entsprechenden Rentbriefe. Die Beklagten gestehen dem Kläger, ihrem Stiefvater, lediglich Leibzuchtsrechte zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1579 – 1581
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 40 Bl., lose; Q 1 – 12. Vgl. RKG 2767 (H 1741/5780).





Aktenzeichen : H 1741/5780
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Gerhard, Wilhelm, Heinrich und Adolf von der Horst zuHeimerzheim, Söhne des Wilhelm von der Horst (aus dessen Ehe mit Katharina von dem Bongart), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2766 (H 1740/5779). Hier Berufung gegen die Ernennung einer Kommission durch den Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg zur Verhandlung des Streitfalls trotz der appellantischen Einrede gegen den Gerichtsstand des jül.–berg. Hofgerichts und der Kommissare als 1. Instanz, weil der appellantische Wohnsitz nicht im Territorium des Herzogs liege, und trotz des am RKG anhängigen Verfahrens.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) des Herzog Wilhelms von Jülich, Kleve und Berg zu Düsseldorf 1579 – 1581 – 2. RKG 1579 – 1581 (1579 – 1582)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Arctiores compulsoriales“ vom 3. März 1581 (Q 10).Zeugenverhör von 1580/81 (in Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 203 Bl., lose; Q 1 – 12, 2 Beilagen prod. 19. Okt. 1581und 20. Juni 1582.





Aktenzeichen : H 1743/5782
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Horst zu Rosau (Kr. Rees) und Kalbeck (Kr. Geldern),fürstl.–münsterischer Stallmeister, Sohn des Dietrich von der Horst, namens seiner Gattin Gertraud von Wylich (Vylick, Wilach), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist eine Rentverschreibung von 1569, wodurch Werner von Palant als Vormund der Gertraud und des Anton von Wylich, der unmündigen Kinder des Wilhelm von Wylich zu Rosau, Herrn zu Kalbeck, der Witwe Schnees eine Jahrrente von 78 Tlr. verschrieben und dafür das Wylichsche Lehnsgut oder den Bauhof gen. Schlupbeck (Schlebbeck) und andere Güter im Gerichtsbezirk von Kervenheim (Kr. Geldern) als Sicherheit gestellt hat. Der Appellant verweigert die Rentenzahlungen, weil Werner von Palant den aufgenommenen Kredit nicht zum Vorteil seiner Mündel verwendet habe. Die Witwe Schnees solle ihre Forderung gegen Werner von Palant geltend machen. Die Appellatin ließ nach dem Ausbleiben der Rentenzahlungen bewegliche Güter des als Unterpfand eingesetzten Lehnsguts Schlupbeck durch die 1. Instanz gerichtlich beschlagnahmen. Alle drei Vorinstanzen gaben ihrem Anspruch statt. Berufung des Appellanten gegen das Urteil der 3. Instanz vom 21. Juli 1584, wodurch er verurteilt worden ist, die Witwe Schnees nicht im Besitz der streitigen Jahrrenten zu beeinträchtigen. Einrede des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung seines „privilegium de non appellando“ durch Unterschreitung der appellierfähigen Summe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Richter und Schöffen) zu Kervenheim 1580 – 2. Gericht(Richter und Schöffen) der Stadt Kalkar 1581 – 3. Hofgericht zu Kleve 1581 – 1584 – 4. RKG 1584 – 1590 (1566 – 1588)
Beweismittel : (7) Beweismittel: „ Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. fürHerzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1566 (Q 3, gedruckt Q 17). Bekanntmachung dieses Privilegs durch Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1568 (Q 4). Rentverschreibung von 1569 (64–67). Auszug aus der klev. Rechtsordnung (Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 279 Bl., lose; Q 1 – 26. Aktenstücke z.T. stark beschädigt.





Aktenzeichen : H 1744/5784
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolf von der Horst zu Heimerzheim für sich und seine Gattin MariaScheiffart von Merode zu Hemmersbach (Kr. Bergheim), Sindorf (Kr. Bergheim) und Limburg, seit 1615 Johann von (Weisweiler gen.) Vercken zu Puffendorf (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) zusammen mit der nun verwitweten Maria Scheiffart von Merode, seit 1642 Heinrich von Vercken zu Hemmersbach, (Bekl.: Johann Scheiffart von Merode)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et mandatiStreitgegenstand: Berufung von einem Interlokut der 1. Instanz vom 25. Aug. 1593, wonach die Streitsache an ein Lehnsgericht zu verweisen sei. Streit um Erbanteile an den Herrschaften Hemmersbach und Sindorf zwischen der Appellantin Maria Scheiffart von Merode, Enkelin des Johann Scheiffart von Merode, eines Sohnes des Wilhelm Scheiffart von Merode aus dessen 1. Ehe mit Hermanna von Wachtendonk, einesteils, dem Appellaten Kaspar Scheiffart von Clermont, Sohn des Werner Scheiffart von Merode zu Clermont, der ein Sohn des Wilhelm Scheiffart von Merode aus dessen 2. Ehe mit Bela von Feldmuden gen. Kessel war, anderenteils und dem Grafen von Salm zu Reifferscheid drittenteils. Schon Johann Scheiffart von Merode hatte die ebenbürtige Herkunft seines Halbbruders Werner, der von unehelicher, „verdammter“ Geburt gewesen sein soll, bestritten. Der Appellat Kaspar Scheiffart von Merode fordert unter Berufung auf die 1522 anerkannte rechtmäßige Geburt seines Vaters Werner die Hälfte der beiden streitigen Herrschaften. Die Appellanten behaupten, die Herrschaften ständen nach dem kinderlosen Tod des Johann Scheiffart von Merode des Jüngeren seiner Schwester Maria, der Appellantin, ungeteilt zu. Heinrich und Robert (von Weisweiler gen.) Vercken, Söhne der Anna Scheiffart von Merode, der Tante (Vaterschwester) der Maria, und des Heinrich (von Weisweiler gen.) Vercken zu Puffendorf, hätten gegen eine Auszahlung auf ihre Erbhälfte an den streitigen Herrschaften verzichtet. Nach Marias kinderlosem Tod beanspruchen Johann von Vercken zu Puffendorf, Sohn des Heinrich (von Weisweiler gen. Vercken) zu Puffendorf die ungeteilten Herrschaften. Sein Vater sei zwar zu einer Abtretung seines Erbanteils bereit gewesen, dies sei jedoch, da die Gelder für die Zession nie entrichtet worden seien, nicht erfolgt. 1621 vergleichen sich die drei interessierten Parteien zugunsten des Johann von Vercken zu Puffendorf und seiner Schwester Cäcilia. Später fechten Wilhelm, Arnold und Maria Scheiffart von Clermont, die Kinder des Kaspar Scheiffart von Clermont, den Vergleich von 1621 an. Sie verklagen die von Vercken vor dem Reichshofrat. Der Reichshofrat verweist die Sache mit Urteil vom 18. Nov. 1631 an das RKG. Während des laufenden Verfahrens setzen sich die Scheiffart von Clermont 1638 gewaltsam in der Besitz der streitigen Herrschaften.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1578 –1593 – 2. RKG 1593 – 1660 (1417 – 1644)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Mandatum inhibitorium sine clausula de non turbandosive innovando lite pendente annexa citatione“ vom 17. Juni 1614 (Q 19). Vertrag von 1621 zwischen Graf Werner von Salm zu Reifferscheid einesteils, Wilhelm Scheiffart von Merode zu Clermont für sich und seine minderjährigen Geschwister Arnold und Maria anderenteils und Johann von Vercken zu Puffendorf, Weinand und Nikolaus Breil für sich und ihre Mutter und Möhne Maria und Wilhelma von Streithagen drittenteils über die Herrschaften Hemmersbach und Sindorf (Q 32). Bescheinigung von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln von 1632 für Heinrich von Weisweiler gen. Vercken zu Puffendorf, Herrn von Hemmersbach und Sindorf, und Wilhelm Ketzgen zu Geretzhoven als Vormund für Franz von Weisweiler gen. Vercken über die 1625 vom verstorbenen Johann von Weisweiler gen. Vercken, Heinrichs und Franzens Vater, vorgenommene Deponierung von 16000 Rtlr. (Q 34). RKG– „Citatio ad reassumendum edictalis“ vom 14. April 1638, angeschlagen zu Aachen, Sittard und Jülich (Q 67). Urteil des Reichshofrats vom 18. Nov. 1631 in Sachen Vormünder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Kaspar Scheiffart von Merode ./. Johann von Vercken betr. die Herrschaften Hemmersbach und Sindorf (Q 69, Littera A). Urkunde Herzog Wilhelms von Jülich, Kleve und Berg von 1578 für Kaspar Scheiffart (von Merode) betr. Belehnung mit der Hälfte der Herrschaften Hemmersbach und Sindorf (Q 86). „Attestatio“ der Gräfin Irmgard von Limburg zu Bronckhorst und Styrum von 1574, daß die eheliche Geburt des Werner Scheiffart von Merode in einem „Laudum“ von 1522 anerkannt worden sei (II 195–197). Testament des Werner Scheiffart von Merode von 1553 mit Transsumpt des Testaments der Eheleute Johann Scheiffart von Merode, Herrn zu Clermont und Amtmanns zu Liedberg, und Gräfin Irmgard von Wisch (Weis) von 1537 (II 199–204). Transsumpt (von 1571) des „Laudums“ von 1522 durch Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich im Streitfall der Halbbrüder Johann und Werner Scheiffart von Merode (II 207– 211). Heiratsvertrag von 1417 zwischen Ritter Johann Scheiffart von Merode, dem „alten Herrn“ zu Hemmersbach, und Katharina von Welchenhausen (Welckenhuysen), Tochter des Heinrich von Welchenhausen, Herrn von Clermont (II 213–218). Obligation des Werner Scheiffart von Merode für Lubbert Torck (Turck) von 1545 vor Schultheiß und Schöffen beider Gerichte der Stadt Maastricht (II 220–226). Lehnbrief Kaiser Karls V. von 1541 für Werner Scheiffart von Merode betr. 3 Häuser in der Stadt Köln, das Herzogenhaus, das Haus Weiher und das Haus zu Kaldenberg (II 246–249). Zahlreiche weitere Dokumente aus dem 16. Jahrhundert und Zeugenverhöre (in Bd. II).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 19 cm; Bd. I: 7 cm, 275 Bl., lose; Q 1 – 4, 6, 9 – 10, 12– 44, 46 – 70, 73 – 89, es fehlen Q 5, 8, 11, 45*, 71f; Bd. II: 12 cm, 679 Bl., gebunden; Q 7 (Priora). Vgl. RKG 2771 (H 1748/5790) und 2895 (H 2104/6751).





Aktenzeichen : H 1745/5787
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Horst zu Rosau (Kr. Rees), klev. Marschall, Rat undAmtmann von Kranenburg (Kr. Kleve), seit 1619 sein Sohn Wilhelm von der Horst, Rittmeister, später Kapitän der fürstl. pfalzneuburg. Leibgarde, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Äbtissin von Essen und Elten vom 22. Okt. 1601, wodurch den Gläubigern des Appellanten die Besitz– und Nutzungsrechte am Hof Heeshuisen (Hetzhuis), „mit dem weiland die große Emmerich genannt wurde“, eingeräumt werden sollen. Dem Appellanten ist gleichzeitig auferlegt worden, die zum Hof Heeshuisen, einem Lehnsgut des Stifts Elten, gehörigen und nun an die Gläubiger abzutretenden Ländereien innerhalb von 12 Jahren abzulösen und wiederzuvereinigen. Hintergrund des Streits sind die wegen der „allgemeinen Landverderbung“ nach dem niederländischen Krieg entstandenen Wüstungen. Der Appellant konnte die Renten, die sein Vater Dietrich von der Horst, Amtmann von Düsseldorf, 1572 den Gläubigern verschrieben hatte, nicht mehr bezahlen. Das RKG urteilt am 20. Aug. 1619, daß die Gläubiger bis zur Abzahlung der schuldigen Jahrrenten samt Zinsen in den Hof Heßhuisen mit seinen Ländereien einzuweisen sind, und bestätigt somit das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht der Äbtissin von Essen 1601 – 2. RKG 1602 – 1624(1572 – 1660)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentverschreibung des Dietrich von der Horst, Amtmanns vonDüsseldorf, von 1572 (in Q 11). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 4. Mai 1618 (Q 17). RKG– „Executoriales“ vom 28. April 1620 mit RKG–Urteil vom 20. Aug. 1619 (Q 20). 3 Rechnungen über die Forderungen der Gläubiger (Q 23–25). Prozeßkostenrechnung (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 134 Bl., lose; Q 1 – 36, 3 Beilagen von 1620 – 1660.Prot. beschädigt.





Aktenzeichen : H 1748/5790
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von der Horst und seine Gattin Maria Scheiffart von Merodezu Hemmersbach (Kr. Bergheim), (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis(5) Prozeßart: Berufung gegen das Dekret der 1. Instanz vom 22. April 1603,wodurch die Appellanten zur Litiskontestation verurteilt worden sind. Der Streitfall sei eine Lehnssache und müsse daher vor einem besonderen Lehnsrichter verhandelt werden. Hintergrund des Prozesses ist der Anspruch des Appellaten als legitimer Sohn des legitimen Werner Scheiffart von Merode auf die Hälfte der Herrschaften Hemmersbach und Sindorf (Kr. Bergheim), welche reine Mannlehen seien. Die Appellanten bestreiten die Legitimität des appellatischen Anspruchs. Ferner besäßen die streitigen Lehen die „qualitas promiscua“, so daß die Appellantin kraft „ius successionis“ nach dem Tod ihres Bruders Johann Scheiffart von Merode die beiden Herrschaften erben könne.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1601– 1603 – 2. RKG 1603 – 1659 (1596 – 1605)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Edikt des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Bergüber die Prozeßführung in Lehnssachen von 1596 (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 182 Bl., lose; Q 1 – 3, 5, 9, 13, es fehlen Q 4, 6*, 10*,11* und 12*. Vgl. RKG 2769 (H 1744/5784).





Aktenzeichen : H 1749/5791
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von der Horst und seine Gattin Maria Scheiffart von Merodezu Hemmersbach (Kr. Bergheim), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2771 (H 1748/5790).
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1601– 1603 – 2. RKG 1603 – 1605 (1596 – 1605)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 42 Bl., lose; Q 1 – 5, 9 – 12, 1 Beilage prod. 13. Sept.1603, es fehlen Q 6*, 7* und 8*. Vgl. RKG 2895 (H 2104/6751).





Aktenzeichen : H 1750/5792
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von der Horst zu Heimerzheim, Hemmersbach (Kr. Bergheim),Sindorf (Kr. Bergheim) und Limburg
Prozessart : (5) Prozeßart: IniuriarumStreitgegenstand: Zum Hintergrund des Streites vgl. RKG 2771 (H 1748/5790). Hier Injurienklage gegen die schriftlichen Schmähungen in zwei in französischer Sprache abgefaßten Schreiben des Beklagten an den Kläger. Im ersten Schreiben sei der Kläger beschuldigt worden, den Beklagten einen Bastardssohn genannt zu haben; im zweiten Schreiben habe der Beklagte den Kläger als falsch und lügenhaft beschimpft. Der Kläger will lieber 20000 Goldgulden verlieren, als diese Diffamierungen erdulden.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1605 – 1660 (1605 – 1612)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 106 Bl., lose; Q 1 – 2, 4 – 9, 11 – 24, es fehlen Q 3, 10*und 25*. Aktenstücke teils in lateinischer Sprache.





Aktenzeichen : H 1751/5793
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna von Malberg, Witwe des Gerhard von der Horst
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Einmischung eines geistlichen Gerichts in eine weltliche Rechtssache, wodurch die geistlichen und weltlichen Rechte, die Reichskonstitutionen und insbesondere die Reichsordnung part. 2 tit. 3 verletzt werden. Gerhard von der Horst hatte Wilhelm von Blanckart vor dem Offizial zu Köln als Richter in weltlichen Sachen auf Bezahlung einer Schuldforderung von 500 Goldgulden verklagt und 1609 Recht erhalten. Daraufhin appellierte Wilhelm von Blanckart an den päpstlichen Nuntius. Nach seiner Auffassung habe der Offizial als geistlicher Richter in einer geistlichen Sache geurteilt. Gerhard von der Horst sei vor seiner Verehelichung Kanoniker der Kollegiatkirche St. Aposteln in Köln gewesen. Als er in den weltlichen Stand zurückkehrte, habe er mit dem Beklagten vereinbart, an dessen Pflegesohn Thomas von Weiß sein Kanonikerhaus und seine Pfründen zu verkaufen. Erst später habe der Beklagte erfahren, daß es sich bei dieser Abmachung um ein „crimen simoniae“ handle. Er habe folglich mit Recht die Bezahlung des noch ausstehenden Kaufbetrags verweigert. Das RKG zieht mit Urteil vom 17. Nov. 1617 sein „Mandatum cassatorium et inhibitorium“ ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1615 – 1617 (1609 – 1617)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 17 Bl., lose; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 1752/5794
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von der Horst, Erbgesessener zum Haus und zu Bell, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der 1. Instanz vom 22. Juni 1616, den Prozeß zu befestigen (Litiskontestation). Das Stadtgericht Düsseldorf sei nicht zuständig, da der Appellant nur im Erzstift Köln wohnhaft sei. Gegen den Appellanten ist wegen des Begehens von Verbalinjurien durch die Verbreitung eines anonymen Pasquills aufgrund der Halsgerichtsgerichtsordnung Kaiser Karls V. vor der 1. Instanz peinliche Klage erhoben worden. Der Prozeß endet durch Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Düsseldorf (1616) – 2.RKG 1617
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 11 Bl., lose; Q 1 – 4, 1 Beilage prod. 5. Feb. 1617.





Aktenzeichen : H 1753/5795
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von der Horst zum Haus, Chorbischof und Domkapitular zuTrier, seit 1646 die Gebrüder Erasmus von der Horst, Domdechant zu Speyer und Chorbischof zu Trier, und Johann von der Horst, kurbayerischer Statthalter zu Heidelberg, Generalwachtmeister und Obrist, seit 1650 Erasmus von der Horst als Vormund für Jobst Dietrich, Christian und Maria von der Horst, die Kinder seines verstorbenen Bruders Johann, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Klage der Stadt Ratingen, daß die zum adeligen Sitz zum Haus gehörenden Güter der Familie von der Horst dem Mühlenzwang der Ratinger Mühle unterliegen. Der Appellant macht geltend, daß die zum Rittersitz zum Haus gehörenden Lehns– und Kurmutsgüter, namentlich das Gut auf dem Goldberg, Schreiskotten, Korchburg, das Lennepergut, das Gut zu Holt(e), der Schönbergerhof, das Bruckmansgut, das Schillingsgut, Drengenburg, Tiefenbroich (Stadt Ratingen) und die Ländereien neben dem Stupen– und Buschergut – sowie der allodiale Hof zum Soettgen, alle im Herzogtum Berg im Amt Angermund unter dem Hauptgericht Kreuzberg gelegen, ihr Getreide in der Hauser Mühle mahlen dürften. Er verweist auf ein herzogliches Privileg für die bergische Ritterschaft, wonach diese keiner Zwangmühle unterworfen sei, sondern ihr Getreide frei zu Ritterschaftsmühlen bringen lassen dürfe. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. März 1617, das nur die allodialen Güter und Kotten des Appellanten von der Mahlgerechtigkeit der Stadtmühle befreite.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte und Hofgerichtskommissare zu Düsseldorf 1602 –1617 – 2. RKG 1617 – 1676 (1602 – 1675)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 22. Aug. 1646 (Q 11).Zeugenrotulus von 1605 (II 117–183).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 2 cm, 27 Bl., lose; Q 1 – 2, 4 – 6, 10 – 14und 16, es fehlen Q 7*, 8*, 9* und 15; Bd. II: 6 cm, 184 Bl., gebunden; Q 3 (Priora) und die original verschnürten „Acta extraiudicialia“ mit einem geöffneten Anschreiben an den RKG – Richter. Lit.: Jakob Germes, Die Ratinger Edelherren und ihre Burg – Geschichte der Wasserburg „Zum Haus“, in: Beitr. zur Gesch. Ratingen, Bd. 6, Düsseldorf 1973, S. 89–91.





Aktenzeichen : H 1755/5797
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von der Horst zu Rosau (Kr. Rees), Herr zu Heeshuisen(Heeshausen), Rittmeister, pfalzneuburg. Kammerherr und Hauptmann (Kapitän) der Leibgarde, seit 1642 Dietrich von der Horst zu Rosau, seit 1650 Johann Dietrich von der Horst zu Rosau, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Nov. 1625, wodurch der Appellant zur Zahlung von 1000 Goldgulden verurteilt worden ist. Diese Schuld rühre von dem Ehevertrag zwischen Adolfvon Frentz und Henrica von Wylich, der Großmutter des Appellanten, von 1560 her. Von der versprochenen Mitgift in Höhe von 6000 Goldgulden seien bislang nur 5000 Goldgulden entrichtet worden. Der Appellant behauptet, es sei durch Quittungen erwiesen, daß die Mitgift gänzlich bezahlt worden sei. Einrede des Appellaten wegen „Desertion“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Hofgericht (Räte) 1621 – 1625 – 2. RKG 1626 – 1648(1560 – 1652)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Arctior inhibitio“ vom 12. Okt. 1627 (Q 8). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 19. Jan. 1635 (Q 22). Ebenso vom 10. Jan. 1642 (Q 24). Ebenso vom 28. Aug. 1650 (165f.). Dokument der Stadt Antwerpen über den Wert des Goldguldens von 1567 – 1629 (Q 28). Ehevertrag von 1560 (21–29). Quittungen des Adolfvon Frentz zu Kendenich von 1562 – 1564 (40– 43).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 166 Bl., lose; Q 1 – 25, 27 – 28, 2 Beilagen prod. 28.Aug. 1650 und 6. Juli 1652, es fehlt Q 26.





Aktenzeichen : H 1756/5798
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Friedrich von der Horst zu Berg, Ritter, Amtmann von Altenahr, als Zessionar des Reiner von der Brohl (Broel), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Einräumungsurteil der Vorinstanz vom 13. März 1634. Zur Begleichung einer Schuldforderung von 1300 Goldgulden sollten dem Appellaten die in einer Obligation als Sicherheit verschriebenen Güter eingeräumt werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Lic. Peter Aldenhoven als Kommissar des Offizialats 1628 –1629 – 2. Offizialat von Köln 1629 – 1634 – 3. RKG 1636 – 1639
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 73 Bl., lose; Q 1 – 5 und Q 6* (Priora, in lateinischerSprache).





Aktenzeichen : H 1757/5799
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Friedrich von der Horst zu Heimerzheim, Amtmann von Altenahr, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 13. März 1640, wonach der Appellant dem Appellaten die in einem Verzeichnis aufgelisteten „Früchte“ und Mobilien unentgeltlich erstatten soll. Der Appellant erhebt Forderungen gegen den Appellaten wegen des von diesem verwalteten Kellnereiamtes und beschlagnahmte dessen Mobilien auf Haus Heimerzheim. Er macht ein „ius retentionis“ geltend. Einrede des Appellaten gegen den Gerichtsstand des RKG wegen Verletzung des „privilegium de non appellando“ des Kaisers Matthias für den Erzbischof von Köln von 1613 (Unterschreitung der Appellationssumme).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Hohes Gericht (Vogt und Schöffen) zu Bonn 1634 –1635 – 2. Kurköln. Hofgerichtskommissare 1635 – 1640 – 3. RKG 1642 (1632 – 1645)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verzeichnis der auf Haus Heimerzheim beschlagnahmten Güter(91–103). Rechnung des Appellaten gegenüber dem Appellanten von 1629 (159–174) sowie weitere Rechnungen. Verzeichnis der beweglichen Güter auf Haus Heimerzheim (277–293). Verzeichnis über die noch offenstehende Forderung des Appellaten an Mobilien von Haus Heimerzheim (303–306).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 329 Bl., lose; Q 1 – 4, 5* – 7* (Priora), 8 – 9, 5 Beilagenprod. 23. Sept. 1642 und 27. Sept. 1645.





Aktenzeichen : H 1758/5801
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Jobst Dietrich und Christian von der Horst zum Haus beiRatingen (Kr. Düsseldorf–Mettmann)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe von Briefschaften, Dokumenten und Mobilien, die Arnold Schultheiß verwahrt. Johann Heinrich von Winkelhausen verweigert die Aushändigung kraft seines Auftrags als Testamentvollstrecker des Erasmus von der Horst, da die Kläger nicht alle Regelungen des Testaments, insbesondere die Bezahlung der Schulden des Erblassers, erfüllt haben. Die Kläger erheben ihren Anspruch als gesetzliche Erben (ab intestato) ihres verstorbenen Vaters Johann von der Horst und als testamentarische Universalerben ihres Onkels (Vaterbruders) Erasmus von der Horst. Das RKG verurteilt am 7. Feb. 1662 die Beklagten zur Herausgabe der geforderten Dokumente und Mobilien und die Kläger zur Bezahlung der Schulden ihres Erblassers.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum proponi actionem
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1660 – 1662 (1641 – 1662)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Erasmus von der Horst, Chorbischofs von Trier,Domdechanten von Speyer und Domkapitulars, von 1650 (Q 3). Testament des Dietrich von der Horst, pfalzneuburg. Kanzlers, Bruders des Johann und Erasmus von der Horst, von 1641 (Q 22). RKG–Urteil vom 7. Feb. 1662 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 52 Bl., lose; Q 1 – 10, 12 –14, 16 – 25, 2 Beilagen prod.8. Jan. und 9. April 1662, es fehlen Q 11 und 15.





Aktenzeichen : H 1759/5802
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jobst Dietrich von der Horst zum Haus bei Ratingen (Kr. Düsseldorf –Mettmann)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Befehl der 1. Instanz vom 16. Feb. 1660, durch den dem Appellanten bei Androhung der Vollstreckung die Bezahlung von rückständigen Pachten vom Angerhof und anderen zum adeligen Sitz zum Haus gehörenden Gütern auferlegt und außerdem die Pacht des Rottzehnten bei Ratingen aufgekündigt worden ist. Das RKG urteilt am 29. März 1661, daß die „angemaßte“ Appellation der Sache nach nicht an das RKG gehöre.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und Räte zu Düsseldorf 1660 – 2. RKG 1660 –1665 (1645 – 1660)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnbrief des Herzogs von Jülich–Berg Wolfgang Wilhelm von1645 für Dietrich von der Horst, Geheimen Rat, jül.–berg. Kanzler, Amtmann von Blankenberg und Onkel (Vaterbruder) des Appellanten (Q 7). Bestätigung dieser „Konzession“ durch den Herzog von Jülich–Berg Philipp Wilhelm von 1647 für Erasmus von der Horst, Onkel (Vaterbruder) des Appellanten (Q 8). RKG–Urteil vom 29. März 1661 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 65 Bl., lose; Q 1 – 20, 4 Beilagen prod. 19. Nov. und23. Nov. 1660.





Aktenzeichen : H 1760/5803
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jobst Dietrich von der Horst zum Haus bei Ratingen (Kr. Düsseldorf–Mettmann), seit 1665 seine Witwe Katharina für ihre unmündigen Kinder Christian, Elisabeth Felicitas und Anna Maria Katharina von der Horst, (Bekl. ?)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitig ist der Anspruch der Maria von Schaesberg, geb. von Heimbach gen. Hoen, Witwe des Dietrich von der Horst, eines 1645 kinderlos verstorbenen Onkels (Vaterbruders) des Appellanten, auf eine Pfandschaft von 5000 Goldgulden auf Haus Mielenforst im Herzogtum Berg. Dietrich von der Horst habe ihr diese Pfandschaft in Form einer Schenkung „inter vivos“ übertragen. Der Appellant will diese Schenkung nach der erneuten Verheiratung der Maria geb. von Heimbach gen. Hoen widerrufen. Dies sei möglich, weil die „donatio inter vivos cum plenaria renuntiatione“ vollzogen worden sei. Fraglich sei ferner, ob es sich nicht um eine Schenkung „causa mortis“ handle. In Zweifel gezogen werden auch die Unterschriften unter dem Testament des Erasmus von der Horst und unter dem Ehevertrag des Dietrich von der Horst und der Maria geb. von Heimbach gen. Hoen. Von dem Urteil der Vorinstanz vom 10. Dez. 1660, wonach Jobst Dietrich von der Horst die Unterschriften auf den originalen Dokumenten begutachten soll, beruft sich dieser an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und Räte zu Düsseldorf (1660) – 2. RKG 1661– 1666 (1629 – 1666)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Berechnung der Leibzuchtrenten von einem Haus in Düsseldorf,welche die Appellatin dem Appellanten möglicherweise schuldig wäre (Q 15). Schreiben des Erasmus von der Horst, Domdechanten von Trier, von 1645 (Q 16). Auszug aus dem Ehevertrag von 1629 zwischen Dietrich von der Horst und Maria von Heimbach gen. Hoen, verwitwete von Wrede (Q 22). Auszüge aus dem Testament des Dietrich von der Horst von 1641, pfalzneuburg. Geheimen Rats, jül.–berg. Kanzlers, Amtmanns von Blankenberg (Q 24, Q 27). Erbteilungsvertrag von 1632 zwischen den Brüdern Dietrich, Johann und Erasmus von der Horst (Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 118 Bl., gebunden; Q 1 – 8, Q 10* (Beischreiben zu denPriora und „Rationes decidendi“, lose), 11 – 27, 29 – 35, 4 Beilagen, es fehlen Q 9, Q 28 und die Priora.





Aktenzeichen : H 1761/5804
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Friedrich von der Horst zu Vlotho, (Kr. Herford), (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um die Jurisdiktion über die Hintersassen des Appellanten auf dem Königshof im Amt Mettmann, welche dieser als Inhaber des Rittersitzes Laubach (Kr. Düsseldorf–Mettmann) im Herzogtum Berg beansprucht. Der Appellat erhebt als Inhaber des Hauses Schöller, mit dem er als Nachfolger seines söhnelos verstorbenen Schwiegervaters Wolfgang Wilhelm von und zu Schöller belehnt worden ist, Anspruch auf die streitige Jurisdiktion. Die 1. Instanz urteilte am 10. Juli 1699, daß der Freiherr von der Horst seine Hintersassen nicht vom Herrengeding zu Schöller im Amt Solingen fernhalten darf. Einrede der „Desertion“ des Appellaten vor der 2. Instanz.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Regierung und Geheimer Rat (Präsident, Kanzler undRäte) zu Düsseldorf (1699) – 2. RKG 1702 – 1703 (1673 – 1703)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde des Herzogs von Jülich–Berg Philipp Wilhelm von1673 für Wolf Ernst von Eller zu Laubach betr. den Königshof (16f.). Lehnsurkunde des Herzogs von Jülich–Berg Johann Wilhelm von 1689 für Mechtildis Maria Margaretha von Schöller und ihren Gatten Freiherrn von Schaesberg und ihre Schwester Gertrud Johanna Agnes von Schöller, Töchter des verstorbenen Wolfgang Wilhelm von und zu Schöller (28–30).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 60 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst; Prot. ohne Eintragungen, 19 Aktenstücke prod. 6. März, 12. Mai und 9. Okt. 1702 und 28. März 1703.





Aktenzeichen : H 1762/5805
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Christoph von der Horst, kurbrandenburg. Drost zu Vlotho (Kr.Herford), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung von dem Urteil der Vorinstanz vom 13. März 1664, wonach der Witwe des Johann von der Horst, der Gattin des Freiherrn von Virmond, ungeachtet des 1653 zwischen den Geschwistern von der Horst geschlossenen Erbvergleichs der Nießbrauch an dem Erbanteil ihres verstorbenen ersten Gatten und die Erbschaft der Mobilien zustehe. Der Appellant klagt auf Gültigkeit des Erbvergleichs von 1653, durch den seine damals geistlichen Brüder Johann und Heinrich von der Horst auf ihren Erbanteil an den elterlichen Gütern gegen eine Abfindung in Form eines jährlichen Deputats zu seinen Gunsten verzichteten. Die Appellaten, die Schwägerin und die Schwäger des Appellanten, klagten vor der 1. Instanz auf Annullierung des Erbvergleichs, der den damals minderjährigen Schwestern des Appellanten aufgenötigt und von den Brüdern Dietrich und Heinrich von der Horst später widerrufen worden sei. Die 1. Instanz erkannte den Anspruch der Maria von der Horst an und erließ zu ihren Gunsten ein Einräumungsdekret für die Güter Hellenbruch und Müdlinghoven im Amt Mettmann. Das RKG urteilt am 7. Juli 1668, daß die „angemaßte“ Appellation nicht vor sein Gericht gehöre, und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1657 –1664 – 2. RKG 1665 – 1669 (1651 – 1669)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbvergleich von 1653 zwischen den Brüdern von der Horst mitNamen Johann, Domherr von Minden, Heinrich, Domherr von Speyer, Dietrich und Arnold Christoph, Drost zu Vlotho (Q 8). „Donatio propter nuptias“ der Eheleute Johann von der Horst, Sohns des Arnold von der Horst und der Anna Margaretha von Ruspe, und Maria von der Horst zum Haus, Tochter des Johann von der Horst und der Felicitas von Warendorf, von 1660 (Q 50). „Annales Horstiaci – Eigentliche Beschreibung, was nun in den letzt verwichenen hundert Jahren in der wohledlen Familia deren von der Horst zu Müdlinghoven denckwürdiges geschehen und vorgelaufen, mit Fleiß aus den vornehmsten Briefen und sonsten täglicher Erfahrung zusammengezogen per Anthonium Grunefeldt, quaestorem in Hellenbroch et Müdlinghoven“, beginnend mit dem Tod Johanns von der Horst 1536, mit einem umfangreichen Anhang über den Besitz von Gütern und Einkünften, Ausgabe– und Einnahmerechnungen (I 150–527). Vertrag von 1651 zwischen Arnold Christoph von der Horst und seinen Schwägern von Wrede betr. Brautschatz seiner Schwestern (II 370– 374). Vertrag von 1651 zwischen den Geschwistern von der Horst über ihre Erbschaft (II 374–377).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 22 cm; Bd. I: 10,5 cm, 527 Bl., lose; Q 1 – 5, 7 – 56, 4Beilagen prod. 5. Nov. 1669 sowie „Annales Horstiaci“ prod. 31. Mai 1665 als Anhang zu den Vorakten; Bd. II: 11,5 cm, 689 Bl., gebunden; Q 6 (Priora). Einige Aktenstücke in Bd. I sind schlecht erhalten. Vgl. RKG 2760 (H 1733/5771).





Aktenzeichen : H 1763/5806
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian von der Horst zum Haus bei Ratingen (Kr. Düsseldorf –Mettmann), Domherr von Trier und Speyer, als Vormund für die minderjährigen Kinder seines verstorbenen Bruders Jobst Dietrich von der Horst mit Namen Christian Arnold, Elisabeth Felicitas und Anna Maria
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit zwischen der Appellatin Maria von der Horst und den unmündigen Kindern ihres verstorbenen Bruders Jobst Dietrich von der Horst um die elterliche und großelterliche Hinterlassenschaft. Maria beansprucht 1/3 der Erbgüter, die ihr Vater Johann von der Horst hinterlassen hat, und 1/3 der Erbschaft ihrer Onkel (Vaterbrüder) Dietrich und Erasmus von der Horst. Der Appellant bestreitet den Anspruch seiner Schwester unter Verweis auf die Testamente und den Erbverzicht der kinderlosen Brüder Dietrich und Erasmus von der Horst zugunsten des Johann von der Horst und auf seine eigene „donatio inter vivos“ zugunsten seines verstorbenen Bruders Jobst Dietrich von der Horst. Hier Berufung von dem Urteil der Vorinstanz vom 28. Sept. 1666, wonach eine Kommission für ein Zeugenverhör ernannt werden soll, der Appellant ein Verzeichnis über die großelterlichen Mobilien anfertigen, den Streitpunkt bzgl. des „Ryckhorst“, eines Kotten in Tiefenbroich (Kr. Düsseldorf – Mettmann), besser darlegen und eine Rechnung über den Nießbrauch aller Güter seit dem Tod des Großvaters Heinrich von der Horst im Jahre 1626 herstellen soll. Es geht insbesondere um das adelige Haus Bell im kurkölnischen Land, das vor etlichen Jahren für 205000 Rtlr. verkauft worden sei, und um die rosauischen Gelder, ein Kapital von 16000 Rtlr.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis die Bellesgüther betreffend
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Räte) zu Düsseldorf (1666) – 2. RKG 1667– 1669 (1632 – 1668)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbverzicht des Dietrich und Erasmus von der Horst zugunstenihres Bruders Johann von der Horst von 1632 (Q 6). Erbteilung der Brüder Dietrich, Erasmus und Johann von der Horst von 1632 (Q 14). Auszug aus dem Provisionalvergleich von 1621 zwischen Erzbischof Ferdinand von Köln und Herzog Wolfgang Wilhelm von Jülich–Berg betr. geistliche Jurisdiktion im Herzogtum Jülich (Q 18). Verzeichnis der teils bezahlten, teils unbezahlten großväterlichen Schulden, die Dietrich von der Horst von seinen Vettern von der Horst zu Rosau fordern kann, von 1645 (Q 19). Zession des Johann von der Horst, Generalwachtmeisters zu Heidelberg, von 1642 (Q 20). Vergleich über die großväterlichen Schulden zwischen Dietrich von der Horst, jül. – berg. Kanzler, Geheimen Rat und Amtmann von Blankenberg, auch namens seiner abwesenden Brüder Johann und Erasmus von der Horst, einerseits und Johanna Maria von Hatzfeldt, Witwe von der Horst, und ihrem ältesten Sohn Johann Dietrich von der Horst, auch namens seiner unmündigen Geschwister, andererseits von 1643 (Q 29f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 124 Bl., lose; Q 1 – 31, 6 Beilagen von 1668.





Aktenzeichen : H 1764/5807
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Christoph von der Horst zu Hellenbruch, Drost zu Vlotho (Kr.Herford), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Nießbrauch (die Leibzucht) des Holterhofs, den Maria von der Horst, verheiratete von Virmond, die ehemalige Witwe des appellantischen Bruders Johann von der Horst vor der 1. Instanz eingeklagt hat. Berufung gegen das (Immissions–)Urteil der Vorinstanz vom 21. Juni 1669. Appellatische Einreden der „Desertion“ und der Verletzung des „privilegium de non appellando in possessorio“ gegen den Gerichtsstand des RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis den Holterhofbetreffend
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Räte) zu Düsseldorf 1669 – 2. RKG 1670 –1673 (1628 – 1671)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Originales Testament des Arnold von der Horst, Dompropsts vonPaderborn, von 1628 (Q 14). Erbvergleich zwischen den Brüdern Johann, damals Domherr von Minden, Heinrich, Domherr von Speyer und Kanoniker von Bruchsal, Arnold Christoph, kurbrandenburg. Drost zu Vlotho, und Diederich von der Horst von 1653 (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 95 Bl., lose; Q 1 – 20, 2 Beilagen prod. 24. Jan. und 2.Mai 1670.





Aktenzeichen : H 1767/5810
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Wilhelm Dietrich und Wolfgang Wilhelm von der Horst zuRosau (Kr. Rees) und Düssel (Kr. Düsseldorf–Mettmann) für sich selbst und als Vormünder für ihre minderjährigen Schwestern aus der letzten Ehe ihres Vaters
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die Appellanten lehnen es ab, für die persönlichen Schulden (Personalschulden) ihres am 26. Mai 1667 verstorbenen Vaters Johann Dietrich von der Horst zu Düssel aufkommen zu sollen. Als Mobiliarerben seien sie dazu gemäß der jül.–berg. Landordnung nicht verpflichtet. Streitig ist u. a., inwiefern die klevischen Stock– und Stammgüter und die Güter der Mutter aus deren erster Ehe, namentlich der Schlupershof und ein Haus in der Stadt Düsseldorf, als Sicherheiten für die Gläubiger herangezogen werden dürfen. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 31. Aug. 1672.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler und Räte zu Düsseldorf (1672) – 2. RKG 1673– 1680 (1667 – 1674)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Inventar über die hinterlassenen Mobilien des appellantischenVaters von 1667 (Q 18). Begräbniskosten für Johann Dietrich von der Horst, Amtmann von Mettmann (Q 19). „Permutationsvertrag“ zwischen Gerhard Johann von Eickel zum Hamm und Johann Dietrich von der Horst von 1652 (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 33 Bl., lose; Q 2b, 15 – 25, es fehlen Q 1, 2a, 3 – 14.





Aktenzeichen : H 1769/5812
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Friedrich, Ignaz Heinrich, Adrian Christian Wolfgang undMaximilian Heinrich von der Horst als Kinder des verstorbenen Arnold Christoph von der Horst zu Vlotho (Kr. Herford), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Allodial– und Lehnsgüter sowie Mobilien der 1598 kinderlos verstorbenen Agnes Gaugrebe (Gogreve), Witwe des Ludolfvon Fürstenberg. Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Herausgabe eines Drittels der Erbschaft, das er als Urenkel des Kuno von Binsfeld, eines Bruders von Agnes Gogreves Mutter Agnes von Binsfeld, beansprucht. Die Appellanten, Urenkel der Katharina von Binsfeld, der anderen Schwester Kunos von Binsfeld, lehnen dies unter Verweisung aufErbvergleiche in der Generation ihrer Groß– und Urgroßeltern in den Jahren 1602 und 1604 ab. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. Okt. 1685, die dem Anspruch des Appellaten stattgab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Kommissare) zu Düsseldorf (1685) – 2.RKG 1686 – 1688 (1602 – 1688)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbvergleich von 1602 zwischen den Erben der Agnes Gaugrebe, verwitwete von Fürstenberg (21–23). Genealogie der Nachkommen des Werner von und zu Binsfeld aus seinen Ehen mit Agnes von Nesselrode und Anna von Elter (34f.). RKG–Urteil vom 20. Okt. 1675 in Sachen Kuno von Binsfeld ./. Maria, verwitwete von Wachtendonk, und ihre Schwester Agnes Gaugrebe modo deren Erben (38f.). Vergleich von 1604 zwischen Arnold von Binsfeld und seiner Gattin Katharina von Hatzfeldt, Johann von Binsfeld und Kuno (Koen) von Binsfeld über die Hinterlassenschaft der Agnes Gaugrebe (40–45).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 75 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 20 Aktenstückeprod. 12. April 1686 – 28. März 1688.





Aktenzeichen : H 1770/5813
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Philipp Wilhelm von Harff zu Dreiborn und Dr. Johann Rutger Schloeßer(en), Schultheiß zu Düren, als Vormünder der unmündigen Kinder des verstorbenen Christian Arnold von der Horst zu Milsen, seit 1717 der nunmehr volljährige Clamor Karl Ferdinand von der Horst zu Boisdorf (Kr. Düren), seit 1756 V. W. von der Horst, Freiherr von Hövel und M. A. von Hövel, geb. von der Horst, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streitig ist eine Schuldforderung des verstorbenen Johann Weitz in Höhe von 3313 1/2 kölnischen Tlr. (=2209 Rtlr.), verzinst zu 6 1/4 %, gegen die verstorbenen Brüder Wilhelm und Johann Friedrich von Widdendorf (Wiedendorf) zu Boisdorf. Die Appellaten klagten diese Geldforderung vor der 1. Instanz von den Mobiliarerben der Anna Maria Katharina von Widdendorf zu Boisdorf, verwitwete Bronsart, der letzten Gattin des Christian Arnold von der Horst und Stiefmutter der Appellanten, ein. Die Appellanten lehnen es ab, die Schulden zu bezahlen, da 1631 ein von denen von Widdendorf eingerichtetes Depositum in Höhe von 3269 Tlr. Johann Bernhard Weitz, dem Sohn des Gläubigers Johann Weitz, ausgehändigt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1693 –1696 – 2. RKG 1696 – 1789 (1596 – 1789)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnung über die Schulden von 1607 – 1625 und „Transactio“bzw. Vergleich darüber von 1625 zwischen den Brüdern Johann Friedrich und Wilhelm von Widdendorf zu Boisdorf und ihrem Gläubiger Johann Weitz (Q 16). Vergleich von 1704 zwischen der Witwe von Hanxler zu Müddersheim (Kr. Düren), geb. von Hocherbach, als Miterbin der Widdendorfschen Güter zu Boisdorf und Johann Albert Diederich von der Horst zu Milsen (Q 56). Vergleich von 1702 über die Nachfolge in den Widdendorfschen Gütern zwischen der Witwe von Hanxler zu Müddersheim und F. W. von Gülicher zu Nechtersheim einerseits und denen von der Horst andererseits (Q 57). Vergleich von 1714 zwischen den Brüdern Clamor Karl Ferdinand und Johann Albert Diederich von der Horst über den Erbanteil des letzteren an der elterlichen Hinterlassenschaft (Q 58). Erbkaufvertrag von 1604 betr. Güter zu Golzheim zwischen den Eheleuten Johann von Hersel und Elisabeth von Metternich als Verkäufern und Werner von Widdendorf zu Boisdorf und seinen Kindern aus der Ehe mit Cäcilie von dem Bongart, Witwe [des Heinrich] von Elmpt zu Burgau (Q 64). Verzeichnis der Münzsorten und ihres Werts aus dem Depositum, das die Schuldner von Widdendorf bei Johann Mewis, Bürger zu Düren, eingerichtet haben, von 1631 (Q 66). Edikt des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1596 über Geldpensionen (Q 70). Rechnung über die verbleibenden Forderungen der Appellaten (Q 92).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 13,5 cm; Bd. I: 1 cm, 55 Bl., gebunden (Prot.); Bd. II: 9cm, 513 Bl., gebunden; Q 1 – 11, 13 – 20, 22 – 96, es fehlt Q 21; Bd. III: 3,5 cm, 207 Bl., gebunden; Q 12 (Priora).





Aktenzeichen : H 1771/5814
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Reformierte Eingesessene in der Herrschaft Horst (Stadt Mönchengladbach – Rheydt) (Namen in Q 7), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Verweigerung der Beerdigung von Angehörigen der reformierten Religion auf den öffentlichen katholischen Friedhöfen zu Korschenbroich und Giesenkirchen. Der Freiherr von Dorth habe „hochschimpflich“ seine reformierte Schwester im Wall des Hauses Horst bestatten lassen müssen, weil der Pastor von Korschenbroich deren Aufnahme in das horstische Erbbegräbnis in der Kirche von Korschenbroich verweigert habe. Die einfachen Eingesessenen müßten ihre Angehörigen auf dem Feld und in ihren Baumgärten begraben. Unter Berufung auf ein „instrumentum pacis de sepultura“ in katholischen Friedhöfen verklagen die Eingesessenen die Pastoren als Friedensbrecher. Appellation von dem Urteil der 2. Instanz vom 14. Dez. 1711, welche aufgrund der „iura stolae“ die Begräbnisverweigerung für rechtens erachtete. Auch die 1. Instanz urteilte am 3. April 1708, daß die Pastoren „in possessione perceptionis iurium stolae“ zu belassen seien, sprach die Reformierten aber von den Strafen frei, die ein Send, eine Laiensynode, über sie verhängt hatte. Die Prozeßschriften enthalten zahlreiche Zitate aus Rechtssätzen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissare des Offizials von Köln 1704 – 1708 – 2. Offizial vonKöln 1708 – 1711 – 3. RKG 1712 – 1715 (1614 – 1714)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde des Erzbischofs Ferdinand von Köln von 1639 über dieBeilegung des Streits zwischen ihm und den Pfandinhabern seines Amts Liedberg einerseits und dem Herrn von Horst andererseits betr. Landesobrigkeit mit der Zivil– und Kriminaljurisdiktion zu Pesch und Weinmark, Jagdrecht im Amt Liedberg, Dienste u.a. (in Q 15). Religionsordnung des Erzbischofs Ferdinand von Köln von 1614 (in Q 15). Kautionsschein (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 142 Bl., gebunden; Q 1 – 18, 1 Beilage (Rationes decidendi) prod. 19. Juni 1713.





Aktenzeichen : H 1772/5815
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina Elisabetha von Dücker (Duicker), verwitwete von der Horstin Wilbring (bei Waltrop)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die angedrohte Zwangsversteigerung des Hauses Vogelsang im Vest Recklinghausen wegen der hohen Verschuldung des Franz Dietrich von Brabeck. Die Appellantin hat Vogelsang 1707 für 6000 Rtlr. vom Freiherrn von Brabeck gekauft und auch dessen Schulden in Höhe von 3716 Rltr. aus drei Obligationen bei dem Regens des Gymnasium Montanum in Köln bezahlt. Durch diese beiden Verträge seien ihr vom Freiherrn von Brabeck die Eigentumsrechte am Haus Vogelsang und durch den Regens des Gymnasium Montanum die Pfand– und Immissionsrechte übertragen worden. Als der Regens des Gymnasium Montanum noch eine weitere Schuld von 2500 Rtlr. einfordern wollte und die Appellantin diese bezahlten sollte, weil die minderjährigen Kinder von Brabeck das Erbe ihres Vaters nicht angetreten hatten, verweigerte die Appellantin die Zahlung. Sie beantragt vor dem RKG die Erstattung ihrer Gelder und die Auflösung einer Vereinbarung, die sie mit den Vormündern der Minderjährigen von Brabeck abgeschlossen hat. Die Appellaten werfen ihr offenbar Vertragsbruch vor, sei es, weil sie sich gewaltsam des Hauses Vogelsang bemächtigt habe, sei es, weil sie für die neue Schuldforderung nicht aufkommen wolle.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat bzw. Regierung (Hofräte) zu Bonn (1712) – 2.RKG 1713 (1687 – 1713)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Einräumungsdekret des kurköln. Hohen Weltlichen Gerichts zuRecklinghausen von 1687 für den „Regens Montanorum“ zu Köln betr. Haus Vogelsang (Q 5). Zession des „ius hypothecae et prioritatis“ durch Johann Gabriel Fabri, den Montanerregenten zu Köln, an die Appellantin von 1707 (Q 7). Kaufvertrag von 1707 zwischen Franz Dietrich von Brabeck als Verkäufer und der Appellantin als Käuferin (Q 8). Auszug aus einem Vergleich zwischen der Appellantin und den Vormündern der Brabeckschen Erben (Q 10). Kautionsschein (Q 23).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 64 Bl., gebunden; Q 1 – 24.





Aktenzeichen : H 1775/5818
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Peter Konstantin Horst zu Niering im Vest Recklinghausen,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Beleidigung des Appellanten durch die Prozeßschriften des Recklinghausener Prokurators Meybaum, gegen den der Appellant eine Schuldforderungsklage vor dem Richter Münch von Recklinghausen erhoben hat. Die Appellatin erhob vor der 1. Instanz eine Injurienklage auf 25000 Rtlr. gegen den Appellanten wegen übler Nachrede über ihren Sohn. Dagegen erwidert der Appellant, er habe den Richter Münch nicht mit Verbalinjurien verletzt, ferner empfange die selbst mittellose Appellatin Unterhaltszahlungen durch ihren Sohn, so daß sie eine so hohe Injurienklage nicht erheben könne. Der Erzbischof von Köln erhebt Einrede gegen das Verfahren am RKG, da in Revisionssachen gemäß dem „privilegium de non appellando“ keine Appellation möglich sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizialat zu Köln 1713 – 1714 – 2. Offizialat oder Hof– bzw.Kommissariatgericht (?) 1714 – 3. Kurköln. Hofrat (Präsident und Räte) zu Bonn als Revisionsgericht 1714 – 1716 – 4. RKG 1717 – 1727 (1704 – 1725)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein (Q 13).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 187 Bl., lose; Q 1 – 29, 31 – 33, 1 Beilage prod. 10. Sept.1717 (ein original verschlossener Brief an den RKG–Richter), es fehlt Q 30*.





Aktenzeichen : H 1783/5829
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe M. C. von der Horst, nunmehr vermählte Gräfin von Velbrück,zu Elbroich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um die Höfe „Baumich“ und Breidenassel im Amt Steinbach. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 31. Jan. 1736, das der Appellantin auferlegte, ihre Besitzansprüche durch die Vorlage der originalen Obligationen oder sonstiger Rechtstitel zu beweisen. Die Appellantin macht geltend, daß ihre Großmutter Katharina Margaretha geb. und verwitwete von Velbrück Obligationen der Brüder Eremund und Salentin von Wylich auf die streitigen Höfe von deren Gläubiger, dem Kölner Bürger und Weinhändler Peter Brewer, erworben hat und daß ihr kraft Immissionsrecht die Nutznießung der Höfe zustehe. 1613 habe Johann Friedrich von Wylich den „Baumicher Hof“ von den Eheleuten Ludwig von Driesch und Katharina von Hanxler gekauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1734 –1736) – 2. RKG 1737 – 1738 (1664 – 1738)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (33). Pachtvertrag der Eheleute Eremund vonWylich zu Combach (bei Overath), pfalzneuburg. Kämmerers und Amtmanns von Steinbach, und Christina Maria Stael von Holstein für Katharina, Witwe des Halfmanns Dietrich, betr. den adeligen Hof „Breidenassel“ von 1664 (52– 54). „Attestatio“ der Schöffen des Landgerichts Hohkeppel (Rheinisch– Bergischer Kr.) im Amt Steinbach von 1734, daß die Höfe „Baumich“ und „Breidenassel“ zum Rittersitz Combach gehören (54).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 70 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 21 Aktenstückeprod. 3. Juni, 28. Juni und 20. Sept. 1737 und 17. März 1738. Lit.: Otto Reinhard Redlich, Haus Elbroich und seine Besitzer, in: Düsseldorfer Jb. 39 (1937) S. 269.





Aktenzeichen : H 1784/5830
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr von der Horst zu Hellenbruch, Amtmann von Mettmann (Kr.Düsseldorf–Mettmann), ehemaliger Kapitän in kaiserl. Diensten, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 1744, das die Appellaten von der Klage des Appellanten auf Heimfall des kurmütigen Lehnguts Hertzbach freisprach. Das streitige Lehngut, das zum Rittersitz Hellenbruch gehöre und in der Herrschaft Schöller (Kr. Düsseldorf– Mettmann), Honschaft Mettmann, liege, sei ohne Zustimmung des „dominus directus“ 1736 von Johann Silberberg, Schöffen der Herrschaft Schöller, für 5400 Rtlr. an Peter Esser verkauft worden. Die Witwe Pipers erwidert, sie und ihr verstorbener Gatte hätten das streitige Gut 1735 für 3500 Rtlr. von den Fräulein von Schmitz gekauft, die es als Allodialgut besessen hätten. Die Appellaten erheben die Einrede der „Desertion“ gegen das RKG–Verfahren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1742 – 1744– 2. RKG 1746 – 1747 (1735 – 1747)
Beweismittel : (7) Beweismittel: „ Instrumentum feudale“ bzw. Formel für Lehnseid (30f.). Steuermatrikel der Honschaft Mettmann betr. Gut Hertzbach (201). Bescheinigung des Pastors Johann Peter Schellenberg von Wülfrath über die Daten des Todes und der Beerdigung des Johann Silberberg (204). Kaufvertrag von 1735 zwischen Isabella Louisa und Maria Florentina von Schmitz als Verkäufern und den Eheleuten Johann Silberberg und Anna Margaretha Pipers als Käufern betr. Hertzbach (205f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 206 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 21 Aktenstückeprod. 18. April 1746, 22. Juni 1746, 29. Mai 1747 und 1. Sept. 1747; ferner 5 Aktenstücke (Priora) prod. 9. Mai 1746, die irrtümlich in RKG 2795 (H 1785/5831) lagen.





Aktenzeichen : H 1785/5831
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. med. Eick als Vormund für Maximilian Friedrich Horst
Sachverhalt : Streitgegenstand: Attentatsklage gemäß dem Reichsabschied von 1654 § 59 und dem Visitationsrezeß von 1713 § 49 gegen das Dekret des Offizialats vom 16. Feb. 1748, das während eines am RKG anhängigen Appellationsprozesses ergangen sei. Unter Bezugnahme auf das kurköln. „privilegium de non appellando“ drohte das Offizialatgericht Dr. med. Eick 1000 Goldgulden Strafe an und verurteilte ihn zur Zahlung der am Offizialat entstanden Prozeßkosten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati attentatorum revocatorii, cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1748
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 14 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst; Prot. ohne Eintragungen, 5 Aktenstücke prod. 30. Okt. 1748. Die Akte enthielt irrtümlich 5 Aktenstücke prod. 9. Mai 1746, die zum Prozeß RKG 2794 (H 1784/5830) gehören und dort eingeordnet worden sind.





Aktenzeichen : H 1788/5834
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gräfin Maria Ludolphina von Nesselrode zu Reichenstein, Witwe desFerdinand Adam von der Horst zu Elbroich (Edelbroich), ferner Peter Ferdinand (von) Collenbach und Wilhelm Theodor Baumeister, beide Hofräte zu Düsseldorf, als Vormünder für die minderjährige Gräfin Maria Anna von der Horst, Tochter des verstorbenen kursächsischen Generals Johann Hermann von der Horst und der Gräfin Johanna Amalia von Berlepsch, seit 1779 Johanna Amalia von Berlepsch zu Dresden, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das Lehnsgut Norf (Kr. Grevenbroich) im kurköln. Amt Hülchrath, ein Mannlehen der Abtei St. Vitus zu Gladbach. Der Hof Norf war unangefochten zuletzt im Besitz des Adrian Wilhelm Hermann Anton von der Horst zu Hellenbruch (gest. 21. Sept. 1715), der das Lehen einen Tag vor seinem Tod mit Zustimmung des Lehnsherrn an das Oberkloster zu Neuss für 7000 Rtlr. vorbehaltlich des Rechts der Wiedereinlösung verpfändete. Seine Witwe Maria Konstantia von Rottkirchen ging mit ihren drei unmündigen Kinder nach Asien. Der älteste Sohn Ferdinand Adam von der Horst (geb. 1710, gest. 6. Aug. 1756) kehrte 1732 nach Hellenbruch zurück, wurde jül. Geheimer Rat und wollte 1753 den streitigen Hof einlösen. Inzwischen (1725) hatte der Abt von Gladbach das Pfandrecht am HofNorfvom Kloster zu Neuss erworben. Der Abt klagte 1755 vor der 1. Instanz auf Heimfall (Kaduzität) des Lehens. In den Appellationsverfahren vor dem Offizialat zu Köln und dem Hofrat zu Bonn erstritt jedoch Maria Ludolphina von Nesselrode die 1761 vollstreckte Abtretung des Lehenshofes. Die Vormünder der Maria Anna von der Horst räumen ihr allerdings nur Leibzuchtsrechte ein, da wegen der Kinderlosigkeit ihrer Ehe die Besitzrechte an Johann Hermann von der Horst, den jüngeren Bruder des Ferdinand Adam von der Horst, bzw. an dessen minderjährige Tochter übergingen. Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz in „Avokationssachen“ der Abtes von Gladbach ./. von der Horst vom 24. Juli 1767, wonach die Sache der Maria Ludolphina von Nesselrode für „desert“ erklärt und an die davor liegende Instanz zurückverwiesen und die Sache der minderjährigen Maria Anna von der Horst an den Lehnshof der Abtei Gladbach verwiesen wurde. Vor der 2. Instanz ist streitig, ob die Appellationssache vor den Hofrat zu Bonn oder das Kommissariatgericht zu Köln gehört.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Lehnsgericht des Klosters St. Vitus zu Gladbach (1755 – ?) – 2.Kurköln. Hofrat (Kanzler und Räte) zu Bonn 1760 – 1767 – 3. RKG 1768 – 1798 (1513 – 1798)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kanzleigebühren (Q 39). Botenlohnscheine (Q 7, Q 25a). Listeder Inhaber des Lehnshofes Norf (Noir–Hof) im Amt Hülchrath von 1408 – 1695 (Q 23). Genealogie, beginnend bei den Eheleuten Stephan Quad zu Stadecken (bei Mainz) und Agnes von Winkelhausen zu Türnich (Q 29). Lehnbrief des Aegidius von Bocholtz, Abts des Klosters Gladbach, von 1513 für Johann Quad von Velbrüggen betr. Hof Norf (Q 30). Auszug aus dem Testament des Generals Johann Hermann von der Horst von 1765 betr. Vormundschaftsbestellung (Q 31).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 10 cm; Bd. I: 1 cm, 33 Bl., gebunden; Prot., Q 39, 2Beilagen prod. 4. Feb. 1780 und 8. Mai 1780; Bd. II: 4,5 cm, 260 Bl., gebunden; Q 1 – 24; Bd. III: 2 cm, 107 Bl., gebunden; Q 25a – 38; Bd. IV: 2,5 cm, 162 Bl., gebunden; Q 25b (Priora). Lit.: Otto Reinhard Redlich, Haus Elbroich und seine Besitzer, in: Düsseldorfer Jb. 39 (1937) S. 267.





Aktenzeichen : H 1791/5838
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sohn und Schwiegersohn des verstorbenen Balduin von Horpusch mitNamen Kaspar Balduin von Horpusch zu Kuckum (Kr. Grevenbroich) und Johann Reinard von Wied (Weedt, Wrede) zu Kollenburg (Willich) namens seiner Gattin Maria Elisabeth Veronika von Horpusch, (Bekl.: Peter von Horpusch)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um den Serbster Hof. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1 1. Juni 1686, wonach die Appellanten dem Appellaten die Hälfte des Hofes Serbst abtreten müssen und der Vogt von Jülich mit der Taxation, Distraktion und Immission beginnen solle. Der Serbster Hof war ein Erbgut der Klara Margaretha von Palant, das nach ihrem und ihres Gatten Johann von Velrath kinderlosen Tod an ihre Schwester Katharina von Palant, Gattin des (Marsilius) von Geldern (Geller) zu Arcen (Niederlande), überging. Der gleichnamige Vater des Appellaten beanpruchte bereits 1655 die Einräumung des streitigen Hofes aufgrund einer „Palantischen“ Obligation, die er gegen Johanna Maria von Lützerode, Witwe des Marsilius von Geldern zu Arcen, geltend machte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1666 –1686 – 2. RKG 1687 – 1688 (1614 – 1688)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag der Eheleute Klara Margaretha von Palant und Johann von Velrath gen. Meuter von 1614 (schriftl. Fassung nach der Heirat) (Q 16). Testament der genannten Eheleute von 1618 (Q 17). Ehevertrag von 1636 zwischen Johann von Velrath gen. Meuter und seiner 2. Frau Petronella von Lahr (Q 18). Testament der letztgenannten Eheleute von 1645 (Q 19). Vertrag von 1680 zwischen Maria Anna Katharina Konstantia von Geldern zu Arcen einerseits und den Eheleuten Kaspar Balduin von Horpusch und Maria Barbara von Mülstroe sowie Johann Reinard von Wied und Maria Elisabeth Veronika von Horpusch andererseits betr. den Hof Serbst (Q 21). Zession der Obligation auf Hof Serbst durch die Eheleute Johann von Lith und Elisabeth Munch auf den Prior Gerard Feinckell alias Poeyn und die Konventualen der Kartause Vogelsang von 1657 (73f.) .
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 3 cm, 74 Bl., lose; Q 1 – 12, 15 – 22, 4Beilagen von 1688; Bd. II: 3,5 cm, 282 Bl., gebunden; Q 13 (Priora mit Relationen = Q 14). Lit.: Hans Kaiser, Willichs Kollenburg lüftet ihr Geheimnis, in: Heimatbuch des Kreises Viersen 1977, S. 157ff.





Aktenzeichen : H 1792/5839
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar Balduin von Horpusch, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Klage der Erben Lippmann und Fabritius auf Auszahlung eines Legats (Testament von 1618) der Eheleute Johann von Velrath gen. Meuter (gest. 1649) und Klara Margaretha von Palant (gest. 16. Nov. 1634) von 300 Goldgulden und eines rückständigen Salärs oder auf Einräumung einiger Güter aus der Hinterlassenschaft der beiden kinderlos verstorbenen Eheleute, z. B. zu Vettweiß (Kr. Düren), Merzenhausen (Kr. Jülich) und Kirchherten (Kr. Bergheim). Berufung gegen das im Revisionsverfahren erlassene Urteil der Vorinstanz vom 4. Feb. 1710, wonach der Freiherr von Geldern von der „Ansprache“ auf den Hof zu Kirchherten freizusprechen ist und die Erben Lippmann ihre Forderung an die Erben Meuter–Palant richten sollen. Der Appellant behauptet, er sei kein Erbe, sondern nur ein „legatarius“ der Eheleute Meuter–Palant. Er beantragt, den Freiherrn von Geldern als Inhaber der Meuter – Palantischen Güter zur Einhaltung eines Vergleichs von 1675 zu verurteilen und die Großeltern der Erben Lippmann als „legatarii et creditores personales“ anzuerkennen. Einrede der „Desertion“ seitens der Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?) Hauptgericht Jülich (?)– 1. (?) Jül.–berg. Hofgericht 1667 –(?)– 2. (?) Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf als Revisionsgericht 1685 – 1710 – 3. oder 4. Instanz RKG 1713 – 1727 (1614 – 1720)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Originalverschlossene „Rationes decidendi“ (Q 18). Vertrag von1680 zwischen Maria Anna Katharina Konstantia von Geldern zu Arcen einerseits und den Eheleuten Kaspar Balduin von Horpusch und Maria Barbara von Mülstroe sowie Johann Reinard von Wied (Weedt) und Maria Elisabeth Veronika von Horpusch andererseits (Q 25). Testament der Eheleute Johann von Velrath gen. Meuter und Klara Margaretha von Palant von 1618 (II 23–30). Ehevertrag der genannten Eheleute von 1614 (II 131–140). Auflistung der streitigen Güter mit Morgenzahl und Geldwertberechnung (II 171–180). Vergleich von 1675/76 zwischen Marsilius von Geldern, seinem Bruder Reiner von Geldern zu Frens, Ritter des Deutschen Ordens, Komtur zu Luxemburg, und Johann Gottfried von Geldern als Erben der Katharina von Palant, Tochter des Marsilius von Palant und der Anna von Winkelhausen, verheiratete von Geldern zu Arcen, einerseits und Johann Peter von Horpusch, Dr. Johann Fabritius, Schultheiß zu Alten–Falkenberg, andererseits, in niederländischer Sprache (II 659 – 682).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 18,5 cm; Bd. I: 6,5 cm, 91 Bl., lose; Q 1 – 16, 18 – 33, 1Beilage von 1720; Bd. II: 12 cm, 797 Bl., gebunden; Q 17 (Priora). Die Priora sind unvollständig; es fehlen mindestens die ersten 3 Bände der 1. Instanz. Der Instanzenzug ist nicht sicher zu ermitteln.





Aktenzeichen : H 1792a/5846
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna, Witwe des Johann von Haesen (Hoisen), (Bekl. ?)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um eine Schuldforderung aus dem Verkauf eines Lehngutes. Einrede der Appellaten wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellation
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannen von Lehen derjül. Mannkammer zu Kaster – 2. Jül. Rätedes Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg – 3. RKG 1571
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 13 Bl., gebunden; Q 1 – 4.





Aktenzeichen : H 1793/5847
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Antonius (Anthoni, Thonis) (von) Hose(n) (Heesen, Hoesen)und seiner Gattin Gertrud: Sibilla von Hosen, Witwe des Paul von der Kaulen (Kulen), Kellners zu Kaster (Kr. Bergheim), Godert Frinck von Omagen (Kr. Bergheim) namens seiner Gattin Anna von Hosen, Kaspar Hosen, die Brüder Welter und Mewis Broich, Erben des Peter Broich zum Mertzhof und der Else von Hosen; ferner Johann Symons von Geilenkirchen, Lenhard Weitz, Bürger von Kaster, Daem Halfen zu Troisdorf (Kr. Bergheim) als „angeguldener“ Erbe des Johann von Hosen; schließlich die Erben des Johann von Laach, Vogts von Grevenbroich: Johann Huicking, Amtmann von Dyck, Thonis Schalle(n), Halfe zu „Kurzde“, Kierstgen Schepe, Halfe zu Brockendorf (Kr. Bergheim), namens seiner Gattin Alheit Schalle(n), Johann von Esch (Kr. Bergheim) zu Fronhof (Kr. Aachen ?), Sohn des verstorbenen Daem Bertrams und der verstorbenen Sibilla Schalle(n), auch als Vormund für die Schwestern Agnes und Mettelen Schalle(n), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Interlokut der Vorinstanz vom 26. Jan. 1572, das den Appellanten die Litiskontestation auferlegte. Die erneute Klage der Appellaten vor der 1. Instanz sei rechtswidrig, da die Streitsache schon am 21. Okt. 1550 durch das Hauptgericht Jülich und im Appellationsverfahren am 16. Sept. 1560 durch das RKG zugunsten der Appellanten entschieden worden sei. Das RKG urteilt am 18. März 1578, daß die Appellanten hinsichtlich der Sache des Christian und Johann Roß von der Ladung der 1. Instanz freizusprechen seien, hinsichtlich der Sache der übrigen Kläger der 1. Instanz, daß die Streitsache an die 1. Instanz zurückzuverweisen sei. Hintergrund des Prozesses ist der Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft des 1508 verstorbenen Konrad (Kontz) Roß von Laach (Haus Laach, Gem. Heppendorf, Kr. Bergheim). Die Appellanten sind die Nachkommen von Konrads Roß von Laach illegitimer Tochter Gertrud, Gattin des Antonius Hose(n), und von Johann, dem illegitimen Sohn von Konrads Bruder Johann Roß von Laach, Vogt von Grevenbroich. Die Appellaten sind die Enkel der Helena Roß von Laach, Gattin des Wilhelm Roß von Welldorf (Kr. Jülich) sowie Konrads und Johanns Roß von Laach Schwester, und Kinder von Helenas legitimen Sohn Johann Roß aus seiner Ehe mit Maria Pfalzgrevesche. Sie behaupten, daß die Appellanten wegen ihrer illegitimen Abkunft zur Erbfolge nicht zugelassen werden dürften. Sie berufen sich ferner auf ein Testament Konrads Roß von Laach von 1508 zugunsten seiner Schwester Helena und ihres Sohnes Johann. Die Appellanten fechten die Echtheit dieses Testaments an, da der vermeintliche Erblasser zur Abfassungszeit des Testaments bereits tot gewesen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Kommissare (Johann von Merode zu Schloßberg und ArnoldBaumann, Amtmann und Kellner zu Kaster) des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg 1571 – 1572 – 2. RKG 1572 – 1616 (1457 – 1585)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 16. Sept. 1560 in Sachen Christian Roß ./.Antonius Hosens Erben (Q 5). Urteil des Hauptgerichts Jülich vom 21. Okt. 1550 in Sachen Roß ./. Hosen (Q 5). Armutszeungnis („Documentum pauperitatis“) für die Brüder Roß, 1573 ausgestellt von Johann von Merode zu Schloßberg, Amtmann zu Kaster, und dem dortigen Kellner Arnd Baumann (Q 12). RKG–Urteil vom 18. März 1578 (Prot.). Prozeßakten des Hauptgerichts Jülich von 1549 – 1550 samt Akten des Gerichts von „Margrathenherten“ (Grottenherten, Gem. Kirchherten, Kr. Bergheim) von 1534 – 1549 (II 52 – 282; ebenso Bd. III). Ehevertrag von 1457 zwischen Helena Roß von Laach, Tochter des Junkers Wickard Roß von Laach, und Wilhelm Roß von Welldorf (Kr. Jülich) (II 55f.). Erbvergleich zwischen den Brüdern Johann und Konrad von Laach von 1463 (II 63–66). Verzeichnis von Dokumenten betr. die Erbgüter (III 132– 139). Prozeßakten des Gerichts Garzweiler von 1541 (III 1–11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 13 cm; Bd. I: 3,5 cm, 44 Bl., lose; Q 1, 3 – 14, 16 – 18,3 Beilagen; Bd. II: 5 cm, 282 Bl., gebunden; Q 2 = Q 15 (Priora); Bd. III: insgesamt 4,5 cm, bestehend aus 3 gebundenen Teilbänden von 193 Bl., 38 Bl. und 11 Bl.; Q 14 (dreimal) = Q 50, 51, 52 (Priora). Vgl. RKG (R 1000/3434)





Aktenzeichen : H 1798/5877
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes Jakob Dupierry als „mandatarius“ für die Kinder des verstorbenen Johannes Franziskus Houby, Bürgers und Tuchhändlers zu Malmedy (Belgien), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Nov. 1780, wodurch den Gläubigern gestattet worden ist, ihre Forderungen aus den Immobilien der Kinder des verstorbenen Johannes Franziskus Houby aus der Ehe mit Anna Henrozet (gest. 21. Jan. 1774) zu befriedigen, falls der Erlös aus der Versteigerung der Mobilien dazu nicht ausreichen sollte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Praeses et consiliarii consilii provincialis Stabulensis (1780) – 2.RKG 1783 – 1786 (1778 – 1785)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus Kap. 11 der Statuten des Fürstentums Stablo (Stavelot) (Q 15). Vertrag über die Erbteilung zwischen den Kindern des verstorbenen Johannes Franziskus Houby von 1784 (Q 26). Auszug aus einer Güterzession des Johannes Franziskus Houby von 1778 (in Q 28). Auflistung der Schulden des Johannes Franziskus Houby bis zum Tod seiner Frau von 1767 – 1773 (in Q 28).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 117 Bl., gebunden; Q 1 – 29. Lateinische Sprache.





Aktenzeichen : H 1800/5880
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Andres von Holtzem (Houltzem)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Der Streitgegenstand ist nicht ersichtlich. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. Nov. 1535. Klage auf Entlassung aus dem Gefängnis von Münstereifel bis zur gerichtlichen Entscheidung des Streites, da der Appellant sonst keine Akten und Vorakten beibringen könne.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Münstereifel auf Unterweisungdes Hauptgerichts Jülich (1535) – 2. RKG 1536
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 7 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 5 Aktenstücke prod.31. März und 5. April 1536.





Aktenzeichen : H 1801/5881
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hans Peter Houp, Wilhelm Nelles und Konsorten: Hans Jakob Geys,„auf den Eichen“/Hahnenberg (Gem. Hellenthal, Kr. Schleiden), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Wiedereinlösung eines Teils des Nelles(sen)hofs, den die Eltern der Appellaten 1708 für 52 Rtlr. current (1 Rtlr. = 3 Gulden, 6 Albus) verpfändeten. Die 2. Instanz bestätigte am 5. April 1769 das Urteil der 1. Instanz vom 23. Okt. 1766 im wesentlichen. Danach kann der streitige Hof gegen Empfang des Pfandgeldes durch die Appellaten eingelöst werden. Die Appellanten seien verpflichtet, den Appellaten die Renten von der Deponierung des Pfandgelds 1765 an bis zur tatsächlichen Abtretung des Hofs zu erstatten. Die Appellanten behaupten, es handle sich um verschiedene Güter: Sie besäßen gar nicht den Nelles(sen)hof. Umgekehrt hätten die Appellaten niemals den Kirchhof zu Heschelt (Kr. Schleiden) besessen. Sie erheben im Appellationsverfahren vor dem RKG eine Nullitätsklage gegen das Urteil der 2. Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Reifferscheid (1766) – 2. Appellationsgericht (Richterund Kommissar Dr. J. H. Bollich, Schöffe des kurfürstl. Hohen Gerichts in Köln) des Grafen von Salm–Reifferscheid (1769) – 3. RKG 1770 – 1771 (1708 – 1771)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligation der Eheleute Wilhelm Hentz und Gertrud von Heschelt von 1708 für die Eheleute Johann Steffens und Maria Agnes Klinckhammer (Q 9). Insinuationsgebühren (Q 20). Vertrag der Eheleute Peter Vaessen und Eva von den Eichen von 1709 mit ihrem Neffen Johann und dessen Frau Agnes betr. Lebensunterhalt und Altersbetreuung der kinderlosen Eheleute Vaessen (77–79).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 79 Bl., lose; Q 1 – 7, 9 – 25, 2 Beilagen prod. 9. Jan.und 30. Aug. 1771, es fehlt Q 8.





Aktenzeichen : H 1803/5897
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von der Hoven zum Stein namens seiner Gattin Margarethavon Oefte (Oefft), Witwe des Eberhard Quad, vor 1614 erneut Witwe, (Kl.: Margaretha von Oefte)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 3. Juli 1584, wonach Margaretha von Oefte ein Klostergelübde geleistet habe und somit nicht zur Ehe (wohl mit Eberhard Quadt) berechtigt gewesen sei. Sie soll Profeß im Kloster „Inger Orden“ zu Duisburg, das nach der dritten Regel des Franziskanerordens lebt, geworden sein. Anlaß des Prozesses ist Margarethas Anspruch auf eine ansehnliche Korn– und Geldrente, die der verstorbene Eberhard Quadt ihr durch Dotation zugeschrieben habe, deren Bezahlung die Appellaten wegen der möglichen Ungültigkeit der Ehe verweigern. Die Appellanten erheben den Vorwurf der Parteilichkeit gegen die 1. Instanz. Streitig ist ferner die Zuständigkeit von weltlicher und geistlicher Jurisdiktion.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, seit 1589 primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte und Kommissare (Dietrich von der Horst, Amtmann von Düsseldorf, Angermund und Landsberg, Petrus Mosanus, Dechant der Kollegiatkirche zu Düsseldorf, Gerhard von Gülich, hzgl. Sekretär) zu Düsseldorf 1571 – 1584 – 2. RKG 1584 – 1615 (? – 1615)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Originale Vormundschaftsbestellung für die minderjährigen vonWaldenburg gen. Schenkern durch den Herzog von Jülich, Kleve und Berg von 1593 (Q 28). Bullen der Päpste Nikolaus (III. von 1279 ?), Martin (V. von 1428 ?), Sixtus IV. von 1473, Julius II. von 1508, Clemens (VII. von 1524 ?), Eugen IV. von 1446 und Innozenz VIII. von 1487 für und betr. den Franziskanerorden (II 35–46, 65–70). Zeugenverhöre (II 250–679).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 15,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 116 Bl., lose; Q 1 – 18, 20, 23 –30, 32, 2 Beilagen prod. 5. Juni 1615, 1 Beilage von 1591, die möglicherweise zu RKG 2806 (H 1805/5900) gehört, es fehlen schon gemäß Prot. Q 21, 22 und 31*, Prot. stark beschädigt; Bd. II: 12 cm, 679 Bl., gebunden; Q 19 (Priora).





Aktenzeichen : H 1804/5899
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Dietrich von (der) Hoven zum Stein, auch zu „Auerhuisen“(Oberhaus), Gatte der Margaretha von Oefte, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um den Elßkamp, einen halben, „an der Snellen“ in den Ruhrauen im Gericht von Duisburg gelegenen Kamp. Die Appellaten klagten vor der 1. Instanz auf Wiedereinlösung. Johanna Keiler hatte 1546 als Witwe zusammen mit ihrer Tochter Anna von Elß den halben Kamp für 100 Goldgulden, 48 Tlr., 1 Orth an Dederich (Derick) Berck unter Vorbehalt der Wiederlöse verkauft bzw. verpfändet. Gegen Erstattung des Pfandgeldes erwarben 1547 Junker Wilhelm von Büderich zu Gripswald (Gribswald), ein Verwandter des Dederich Bercks, und seine Gattin Hilwich die Rechte am Elßkamp. Ihnen gehörte die andere Hälfte des Kamps „an der Snellen“. Die 1. Instanz urteilte am 15. Nov. 1580, daß die Erben von Elß die streitige Hälfte des Kamps einlösen dürfen, es sei denn, die damals Beklagten könnten beweisen, daß Berck oder von Büderich durch einen Erbkaufvertrag mit Johanna Keiler Eigentumsrechte daran erworben hätten. Die 2. Instanz bestätigte dieses Urteil am 16. Aug. 1585. Die Appellaten erheben vor dem RKG die Einrede der Nichtzuständigkeit wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Duisburg 1577 – 1580– 2. Vogt, Schöffenmeister und Schöffen des königl. Stuhls und Stadt Aachen 1580 – 1585 – 3. RKG 1585 – 1595 (1546 – 1794)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag oder Obligation von 1546 (in Q 3 = Q 7). Losungsbrief oder Kaufvertrag von 1547 (in Q 3). Währschaft von Schultheiß und Schöffen zu Duisburg von 1549 (in Q 3).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 114 Bl., lose; Q 1 – 20. Vgl. RKG 2811 (H 1810/5909).





Aktenzeichen : H 1805/5900
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von der Hoven zum Stein namens seiner Gattin Margarethavon Oefte, Witwe des Eberhard Quad, vor 1614 erneut Witwe, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Immissionsdekret der 1. Instanz vom 29. Juli 1589. Die Appellanten sollen 1/3 des Hofs „in den Hoven“ samt Mühlen und Liegenschaften im Amt Angermund und Gericht Homberg an die Appellaten abtreten. Diese beantragten vor der 1. Instanz den Abtretungsbefehl gemäß einem Urteil derselben Instanz in Sachen Margaretha von Oefte ./. von Waldenburg vom 3. Juli 1584, wodurch festgestellt wurde, daß Margaretha von Oefte ein Klostergelübde abgelegt und somit nicht zur Ehe berechtigt gewesen sei. Die Appellaten meinen, daß Margarethe von Oefte daher keine Leibzuchtsrechte am streitigen Hof habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae et secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg bzw. seine jül.–berg.Räte zu Düsseldorf 1589 – 2. RKG 1589 – 1614
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 5. Mai 1591 (Q 22).Vormundschaftsbestellung für die minderjährigen Kinder von Waldenburg gen. Schenkern durch den Herzog von Jülich, Kleve und Berg von 1593 (Q 32). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 28. Juni 1614 (Q 38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 199 Bl., lose; Q 1 – 36, 38, es fehlt Q 37*, 1 Beilage von1614. Vgl. RKG 2804 (H 1803/5897).





Aktenzeichen : H 1806/5901
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ruprecht (Robert) und Diederich von der Hoven zumAverhaus (Oberhaus, Duisburg–Beeck) und Stein, (Kl.: ihr Vater Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um ein Haus in Kettwig vor der Brücke, das Dietrich Busgen bewohnt, einen Kamp mit Land und Kohlgarten mit Namen „Hunnenberg/Hunenburg“ vor dem Dorf Kettwig, das Gildehaus (Güldhaus), das Dietrich im Gildehaus bewohnt, einen Hof auf dem Berge und einen Hof auf dem Steinweg, alle zu Kettwig im Amt Blankenstein gelegen. Die Güter seien von den Vorfahren der Appellanten mit Wiederkaufsrecht verkauft und vom Vater der Appellanten wiedereingelöst worden. Johann von der Hoven klagte daher vor der 1. Instanz auf Einräumung der streitigen Güter und beantragte Arrest und Kummer. Die 1. und 2. Instanz sprachen mit ihren Urteilen vom 24. Sept. 1572 und 27. Nov. 1589 die Beklagten bzw. Appellaten von der gegen sie gerichteten Forderung frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadt– und Landgericht zu Werden 1569 – 1572 – 2. Klev. Hofgericht (Hofrichter und Räte) zu Kleve 1572 – 1589 – 3. RKG 1590 – 1610 (1355 – 1596)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pfandverschreibung des Rosier Ducker (Duicker) und seinerGattin Sophie (Fie) für Gottschalk Kurneman und seine Gattin Hilleken von 1470; ebenso von 1571; Lösbrief von 1482; Urkunde des Abts Hermann von Werden von 1554 betr. Belehnung des Johann von der Hoven zu Dienstmannsrecht mit Haus und Land Heck (Hegge, in Essen–Werden) sowie den streitigen Gütern; Lehnbriefe von 1402 für Heinrich von der Heck (Heggen) (gest. 1417) und von 1418 für seinen gleichnamigen Sohn; Erbkaufvertrag von 1431 zwischen Dietrich Ducker und Hinrich von Blankenstein gen. von der Heck (Heggen); Erbkaufvertrag von 1442 zwischen Hinrich von (Korneman); Erbkaufvertrag bzw. „Aussteuerung“ von 1456 zwischen Karda Ducker, Schwester des verstorbenen Hinrich von der Heck, und ihrem Sohn Rosier einerseits und Dietrich von der Hoven und seiner Gattin Margarethe (Grete), Tochter der Karda Ducker, andererseits; Erbvergleich bzw. Schiedsbriefvon 1456 zwischen Rosier Ducker, Sohn des Evert Ducker, seinem Schwager Dietrich von der Hoven und seiner Schwester Grete; Urkunde der Schöffen von Werden von 1457 betr. Übertragung des Erbes des Heinrich von der Heck durch seine Schwester Karda an ihren Sohn Rosier Ducker; Erbkaufvertrag von 1355 in lateinischer Sprache zwischen den Eheleuten Johannes „dictus de Coethuisen“ und Ailheidis einerseits und Henrich „dictus de Blanckenstein“, Richter zu Werden, andererseits (Q 7). „Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. für Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1566 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 143 Bl., lose; Q 1 – 14, es fehlt Q 15. Vgl. RKG 2809 (H1808/5903) und 2810 (H 1809/5904) Lit.: Wilhelm Joseph Sonnen, Rittersitz und Schloß Oberhausen, in: AHVN 166 (1964) S. 287ff.





Aktenzeichen : H 1807/5902
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ruprecht (Robert) und Dietrich von der Hoven zum Steinund Averhaus (Oberhaus, Duisburg, Beeck), (Kl.: ihr Vater Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um das Haus Scheppen, einen Hof zu Harenscheid (Herenscheid), einen Hof gen. „der Rhuren“ und ein Werth (Weerdt) an der Ruhr, wovon die letzten drei Güter im Stift und Gericht Werden (Stadt Essen) liegen und von dort lehnsrührig sind. Rosier Ducker habe 1455 anläßlich seiner Vermählung mit Sophie von Merwick die beiden Höfe und den Sitz Heck (Hegge) seiner Frau als Wittum verpfändet. Diese verpfändete die beiden Höfe und einen Werth zwischen Harnscheid und „Rhuren“ 1461 an Johann von der Vittinghoff (Vitinghove) gen. Schell (Schell) zu Scheppen. Da die Ehe kinderlos blieb, sei Rosier Duckers Schwester Margarethe, Gattin des Dietrich von der Hoven, des Urgroßvaters der Appellanten, die Erbin der streitigen Güter geworden. Johann von der Hoven, der Vater der Appellanten und der Sohn des Heinrich von der Hoven, habe die streitigen Güter 1542 eingelöst. Berufung gegen das Bestätigungsurteil der 3. Instanz vom 8. Mai 1590.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Landgericht Werden – 2. Klev. Räte (1590) – 3. RKG 1590 –1597 (1584 – 1593)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 32 Bl., lose; Q 1 – 7, 9 – 12, es fehlt Q 8* (Priora).





Aktenzeichen : H 1808/5903
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ruprecht (Robert) und Dietrich von der Hoven zum Steinund Averhaus (Oberhaus, Duisburg–Beeck), (Kl.: ihr Vater Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um ein Haus auf dem Berg zu Kettwig und insbesondere um ein Haus oder einen Hof zu Kettwig vor der Brücke, das Heinrich Busgen bewohnt. Die Appellanten beanspruchen das Recht der Wiedereinlösung. Die 1. und 2. Instanz wiesen mit ihren Urteilen vom 24. Sept. 1572 und 27. Nov. 1589 den Anpruch der Appellanten ab. Einrede gegen das RKG wegen Unterschreitung der appellierfähigen Summe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadt– und Landgericht zu Werden 1569 – 1572 – 2. Klev. Hofgericht (Hofrichter und Räte) zu Kleve 1572 – 1589 – 3. RKG 1590 – 1606 (1342 – 1592)
Beweismittel : (7) Beweismittel: „ Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. fürHerzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1566 (Q 10*). Pfandverschreibung des Rosier Ducker und seiner Gattin Sophie (Fie) für Gottschalk Kurneman und seine Gattin Hilleken von 1470; ebenso von 1471; Lösbriefvon 1482; Urkunde des Abts Hermann von Werden von 1554 betr. Belehnung des Johann von der Hoven zu Dienstmannsrecht mit Haus und Land Heck (Hegge, Werden) sowie den streitigen Gütern; Erbkaufvertrag von 1355 in lateinischer Sprache zwischen den Eheleuten Johannes „dictus de Coethuisen“ und Ailheidis einerseits und Henrich „dictus de Blanckenstein“, Richter zu Werden, andererseits; Urkunde des Ritters Engelbert von der Mark von 1342 in lateinischer Sprache betr. Übertragung eines Grundstücks zum Hausbau in Kettwig vor der Brücke an seinen „famulus“ Johannes „dictus Fyenson“ (Q 7*).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 143 Bl., lose; Q 1 – 6, 7* (Priora), 8 – 9, Q 10*, 11* und12*. Vgl. RKG 2807 (H 1806/5901).





Aktenzeichen : H 1809/5904
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Ruprecht (Robert) und Dietrich von der Hoven zum Steinund Averhaus (Oberhaus, Duisburg–Beeck), (Kl.: ihr Vater Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2807 (H 1806/5901) und 2809 (H 1808/5903). Hier Besitzstreit um das Gildehaus zu Kettwig, das der Vater der Appellanten wiedereingelöst habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadt– und Landgericht (Richter und Schöffen) zu Werden 1569– 1572 – 2. Klev. Hofgericht (Hofrichter und Räte) zu Kleve 1572 – 1589 – 3. RKG 1590 – 1606 (1355 – 1592)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zu den Beweismitteln der Vorakten vgl. die oben genanntenProzesse, ferner Erbkaufvertrag (Verpfändung) von 1495 zwischen den Geschwistern Johann Henrich, Grietken und Lysken, Kindern der verstorbenen Eheleute Hermann von der Fick und Lysken, der Ideken auf dem Recke, Johann an der Lynden und seiner Gattin Styne einerseits und Evert auf dem Schmachtenberge und seiner Gattin Paetz(en) andererseits betr. das Gildehaus; Kaufvertrag von 1496 zwischen den Eheleuten Hermann Hoxtem Molendicke und Lyse, Reintken the Scheuren und Alicke, Tielken up der Rombeck (Ronbiecke) und Gierdt, Johann them Hoven und Hille, Wennar in dem Aldenhove und Griete, Wilhelm tho Moelenbecke und Kathrin, Eggert up ter Heide und Stense einerseits und Evert up tem Schmachtenberge und Paetzen andererseits (in Q 6). „Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. für den Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1566 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 106 Bl., lose; Q 1 – 11.





Aktenzeichen : H 1810/5905
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dietrich von der Hoven zum Stein namens seiner Gattin Margarethavon Oefte, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um ein Drittel des Elßkamps, eines Weidekamps „an der Snellen“ im Gericht Duisburg. Das streitige Gut habe Leintgen von Elß, die dem 3. Orden der Franziskaner zu Duisburg angehörte, hinterlassen. Ihre Geschwister Hermann von Elß, Gatte der Anna Keiler, Elsgen von Elß, Gattin des Wilhelm von Hammerstein, und Anna von Elß, Gattin des Adolf von Hammerstein, hätten den Kamp dritteln müssen. Statt dessen hätten Hermann und Elsgen von Elß den Kamp unter sich aufgeteilt. Vor der 1. Instanz klagte daher Leonhard von Hanxler als Gatte oder Witwer der Margaretha von Hammerstein, Tochter des Wilhelm von Hammerstein und Enkelin der Anna von Elß, auf Einräumung des seinen Kindern zustehenden dritten Teils des Elßkamps. Die 1. Instanz gab mit Urteil vom 14. Nov. 1584 dieser Klage statt, da nicht erwiesen sei, daß Anna von Elß auf ihren Erbteil am Elßkamp verzichtet habe. Die 2. Instanz bestätigte dieses Urteil am 3. März 1587.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Duisburg 1578 – 1584– 2. Schöffenmeister und Schöffen des königl. Stuhls und Stadt Aachen 1585 – 1587 – 3. RKG 1587 – 1595 (1546 – 1595)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde der Eheleute Wilhelm von Hammerstein und GertrudSchluch von 1546 betr. Erbteilung mit Wilhelm von Büderich zum Gripswald (Gribswald) und seiner Gattin Hillwich von Hammerstein, der Tochter der Elsgen von Elß und des Wilhelm von Hammerstein (in Q 6). Zeugenverhöre (in Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 138 Bl., lose; Q 1 – 14. Teils Wasserschäden. 12 losebeiliegende Schöffensiegel wurden in willkürlicher Reihenfolge auf Japanpapier geklebt und an Q 6 geheftet (nun Bl. 14). Vgl. RKG 2805 (H 1804/5899).





Aktenzeichen : H 1812/5907
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Robert von der Hoven zum Averhuis (Oberhaus, Duisburg, Beeck) undKonsorten: Kaspar Lipperheide (Lipperheidt), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Appellation des beklagten Gerhard von Aldenbrüggen gen. Velbrüggen an das Gericht des päpstl. Nuntius. Vom Offizial zu Köln, der in weltlichen Sachen urteile, dürfe man nicht an ein geistliches Gericht und auch nicht an ein Gericht außerhalb des Römischen Reiches Deutscher Nation nach Rom oder an den päpstl. Nuntius, sondern nur an das RKG appellieren. Hintergrund des Prozesses ist die Klage des Gerhard von Aldenbrüggen gen. Velbrüggen als des nächsten Verwandten der verstorbenen Elisabeth von Etzbach gegen Robert von der Hoven, der in erster Ehe mit Elisabeth von Etzbach verheiratet war, auf Aberkennung der Leibzuchtsrechte Roberts an Elisabeths Mitgift, einem Weingarten mit Zubehör zu Widdig (Rhein– Sieg – Kr.). Nach dem Tod der Elisabeth und ihrer Kinder habe sich Robert von der Hoven ein weiteres Mal verheiratet, ohne seiner Pflicht, ein Inventar und eine Nießbrauchsrechnung zu erstellen, nachzukommen. Das Offizialat zu Köln urteilte als 1. und im Appellationsverfahren als 2. Instanz am 27. Okt. 1614 und 18. Nov. 1616, daß Robert von der Hoven im Besitz des streitigen Weingartens verbleiben dürfe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1617 – 1618 (1614 – 1621)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 21 Bl., lose; Q 1 – 7, 2 Beilagen prod. 12. Mai 1618 und4. Sept. 1621.





Aktenzeichen : H 1813/5908
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes Albert Philipp von der Hoven (von den Hoven), Konsistorialrat und Bürger der Stadt Essen, zu Essen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Errichtung einer „Stoll– und Stauung“ im Kanal oder Graben eines offenen Wasserlaufs, der zunächst die Wiese des Appellanten nahe bei Essen vor dem Kettwiger Tor und danach die benachbarte Wiese des Appellaten von der Wonne durchläuft. Da die Stauung des Wassers auf dem Grund und Boden des Appellanten vorgenommen und durch diese Neuerung ein Drittel der Wiese des Appellanten unter Wasser gesetzt worden sei, ließ von der Hoven die Stauung zerstören. Auf die Klage von der Wonnes hin, dekretierte die 1. Instanz am 21. Juni 1742, daß von der Wonne zur Errichtung der Stauung berechtigt und jegliche „Turbierung“ bei Strafe von 5 Goldgulden untersagt sei. Im Revisionsverfahren wird dieses Dekret mit Urteil vom 9. Feb. 1745 bestätigt, ferner werden der von der Hoven zu Schadenersatzleistungen und der Notar von der Wonne zur Zahlung einer Strafe von 10 Rtlr. wegen Injurien gegen von der Hoven verurteilt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Essen 1742 – 2. Bürgermeisterund Rat der Stadt Essen als Revisionsgericht (mit Rat der Juristenfakultät der Universität Halle) 1742 – 1745 – 3. RKG 1746 (1742 – 1747)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Insinuationsgebühren (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 123 Bl., lose; Q 1 – 24, 2 Beilagen von 1745 und 1747; Bd. II: 4 cm, 215 Bl., gebunden; Priora, prod. 9. Jan. 1747.





Aktenzeichen : H 1817/5915
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von der Hoevelich zu Lohmar (Rhein – Sieg – Kr.), Amtmann von Porz (Rheinisch–Bergischer Kr.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen ein Dekret des jül.–berg. Hofgerichts zu Düsseldorfvom 30. Sept. 1603, daß die Streitsache des Heinrich von der Hoevelich wegen des zu geringen Streitwertes nicht revisionsfähig sei. Der Kläger beruft sich mit seiner Bitte um Revision durch eine Universität oder 2 – 3 unparteiische Rechtsgelehrte auf einen Reichsdeputationstagsabschied von 1600. Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderung von 200 Tlr. zu je 52 Albus, die der Kölner Bürger Peter Scheifler (Schieffler) gegen Heinrich von der Hoevelich einklagte.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1604 – 1605 (1596 – 1605)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldschein des Heinrich von der Hoevelich von 1596 für Melchior Mohr(en) (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 34 Bl., lose; Q 1 – 12.





Aktenzeichen : H 1818/5916
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Henrich von der Hoevelich (Hovelich) zu Lohmar (Rhein – Sieg – Kr.),berg. Amtmann von Porz (Rheinisch–Bergischer Kr.), namens seiner Gattin Johanna von Neuhof gen. Ley, (Bekl.: Adolfvon Meverden)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 12. Feb. 1608, das dem Appellanten auferlegte, innerhalb von 6 Wochen und 3 Tagen alle rückständigen Pensionen zu bezahlen, andernfalls solle der Appellatin der Hof Metzkausen (Metzhausen, Metzinghausen) im Herzogtum Berg (Metzkausen, Kr. Düsseldorf–Mettmann) eingeräumt werden. Der Hof Metzkausen ist der Appellatin in einem Erbvergleich von 1575/76 als Unterpfand verschrieben worden. Die Schwestern ihres kinderlos verstorbenen Gatten Wilhelm von Neuhof gen. Ley hatten ihr damals aufgrund ihres Ehevertrags 3000 Goldgulden als Abfindung für jegliche Ansprüche zugesagt. 1000 Goldgulden wurden ihr bar ausgehändigt. Bis zur Abzahlung der fehlenden 2000 Goldgulden sollte sie eine Jahrespension von 100 Goldgulden aus dem klev. Zoll Orsoy (Kr. Moers) erhalten. Als die Pensionszahlungen ausblieben, klagte sie vor der 1. Instanz aufEinräumung des Unterpfands.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Landgericht (Richter und Schöffen) zu Mettmann 1591 – 1596 –2. Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Kreuzberg 1596 – 1601 – 3. Jül.– berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1603 – 1608 – 4. RKG 1608 (1575 – 1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbvergleich von 1575 zwischen den Kindern und Schweigerkindern des Wilhelm von Neuhoff gen. Ley des Älteren, klev. Rats und Hofmeisters: Werner von Gymnich, jül. Rat und Landdrost, für seine Tochter Maria, die Witwe Wilhelms von Neuhoff gen. Ley des Jüngeren, Heinrich von der Hoevelich für seine Gattin Johanna von Neuhoff gen. Ley, Adolfvon Meverden für seine Gattin Margaretha von Neuhoff gen. Ley und Lukretia von Neuhoff gen. Ley, Witwe des Junkers von Lützerode, für sich und ihre Kinder (Q 10). Urkunde der Maria von Gymnich, Witwe von der Ley, von 1576 betr. den obigen Vertrag (Q 11). Edikt des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg von 1596 betr. Dekrete des Hofgerichts in Immissionssachen (I 52f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8,5 cm; Bd. I: 2 cm, 60 Bl., lose; Q 2 – 6, 8 – 11, 8Beilagen prod. 27. Sept. 1608 – 14. Jan. 1611, es fehlt Q 1*; Bd. II: 6,5 cm, 384 Bl., gebunden; Q 7* (Priora).





Aktenzeichen : H 1819/5917
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von der Hoevelich (Hovelich) zu Lohmar (Rhein – Sieg –Kr.), berg. Amtmann von Porz (Rheinisch–Bergischer Kr.), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Einräumungsbescheid der Vorinstanz vom 2. März 1608, wodurch 60 Morgen Land und 8 Morgen Benden, die bisher zum adeligen Lehnsgut Lauvenburg („Alten Lauwenburg“, bei Kaarst), im Erzstift Köln und Amt Liedberg gelegen, gehörten, an das Haus Busch gelangen sollen. Die Appellaten erhalten dieses Land aufgrund ihrer Ansprüche als Gläubiger der früheren Inhaber von Lauvenburg. Der Appellant macht dagegen geltend, daß er Lauvenburg samt dem „Schrodershof“ von Arnold von Boyneburgh (Bonenberg) gen. Honstein zu Ubbergen und dessen Gattin Cornelia von dem Poll gekauft hat. Seine Ansprüche auf das Lehnsgut seien vorrangig vor denen der übrigen Gläubiger.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Koadjutor des Erzstifts Köln bzw. die kurfürstl. Kanzlei undkurköln. Kommissare (1607) – 2. RKG 1608 – 1612 (1601 – 1611)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 36 Bl., lose; Q 1 – 14, 15, 1 Beilage von 1609, es fehlt Q14*.





Aktenzeichen : H 1820/5918
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Hovelman von Breyell (Kr. Kempen–Krefeld) und Konsorten,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um 5 Morgen Artland, der „Hieacker“ genannt, die der verstorbene Heinrich Beel von Tylman Hovelman, Schöffen von Breyell und Vater des Appellanten, gekauft und an den Appellanten verpachtet haben soll. Der Appellant behauptet, sein Vater habe für einen Kredit von 36 leichten Gulden das Land lediglich als Unterpfand eingesetzt und keineswegs verkauft. Heinrich Beel sollte bis zur Abzahlung der Summe jährlich 2 leichte Gulden erhalten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Breyell (identisch mit dem Gericht zu Bracht ?) auf Unterweisung des Hauptgerichts zu Jülich vor 1519 – 1533 – 2. RKG 1533
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 31 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 7 Aktenstückeprod. 7. Nov. 1533.





Aktenzeichen : H 1821/5919
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar Fygen oder Hovelman (Hoevels) und Konsorten: WilhelmDrehmühlen (Ter Müllen) und Goß Kolschütt (Kotz Collschutt), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das Weiderecht „zu Laub und Gras“ am Rhein. Die 1. Instanz urteilte am 8. April 1658, daß die Appellaten nicht befugt seien, ihr Weiderecht auf dem Grund und Boden der Appellanten, den diese vom Landesherrn „gewinnen und werben“ – es handelt sich um Holzgewächse und Leibgewinngüter – und den sie unangefochten besitzen, auszuüben oder zu erweitern. Die Appellanten beantragen vor dem RKG, dieses Urteil zu bestätigen und das der 2. Instanz vom 28. Juli 1661 zu verwerfen. Die Appellaten meinen, daß die Appellanten beim Ziehen eines Grabens um ihre Leibgewinngüter einen Teil des Gemeindegrundes abgetrennt haben, der ihnen nicht zustehe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Latengericht (Schultheiß und Schöffen) zu Moers 1657 – 1658 –2. Kommissare (Dr. Arnold von Goor und Dr. Johann Weydhern) der Grafschaft Moers 1658 – 1661 – 3. RKG 1662 – 1668 (1658 – 1667)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeichnung von den streitigen Ländereien am Rhein von 1663 (Q24). Zeugenverhör durch Dr. med. Adolf Friedrich Goddaeus, Bürgermeister und Schöffen des Stadt– und Hauptgerichts zu Moers, von 1664 über tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Prozeßparteien (Q 25). Zeichnung einiger Parzellen am Rhein von 1658 (II 104f.). Ebenso von 1660 durch den Landmesser Adolf Gackens (II 164f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 134 Bl., lose; Q 1 – 10a, 11 – 28,1 Beilage prod. 19. Nov. 1663; Bd. II: 4 cm, 222 Bl., gebunden; Q 10b (Priora).





Aktenzeichen : H 1823/5928
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Irmengard (Ermengardis) von der Goy (Hoy), Gattin des Everhard vonEls (Elsen)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um ein Lehngut gen. „Horst“ in der Grafschaft Bergh (‘s Heerenberg, Gelderland, Niederlande) im Kirchspiel Zeddam (Niederlande).
Instanz : (6) Instanzen: 1. Lehnsrichter (Henrich von Gent, Hofmeister des Herzogs vonGeldern) und Mannen von Lehen des Herzogs Karl von Geldern (1513) – 2. RKG 1514
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 6 Aktenstücke prod. 13.Sept. 1514. Einige Aktenstücke in lateinischer Sprache. Vgl. J. H. van Heek, Huis Bergh. Kasteel en collectie, Nijmegen 1987.





Aktenzeichen : H 1842/5999
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johannes Hubertus, Kanoniker zu Gerresheim (Stadt Düsseldorf)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Der Streitgegenstand ist nicht ersichtlich. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. Nov. 1574.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Räte zu Düsseldorf (1574) – 2. RKG 1575
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bl., lose; Q 1 – 5.





Aktenzeichen : H 1844/6002
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Petrus Huberti, päpstl. Notar und Gerichtsschreiber zu Essen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die peinliche Klage des fiskalischen Anwalts des Stifts Essen gegen Petrus Huberti, der sich durch Fäschungen des Amtsvergehens schuldig gemacht haben soll. Dieser leugnet ein derartiges Vergehen. Er klagt vor dem RKG aufAblösung der mit der Untersuchung des Kriminalverfahrens beauftragten Kommissare Dr. Limberg und Dr. Hinsen durch unparteiische Kommissare, auf Restituierung seiner während des laufenden Verfahrens beschlagnahmten Renten und Pensionen und später auf Wiedereinsetzung in sein Amt als Gerichtsschreiber. Das RKG gibt diesen Klagepunkten mit Urteilen vom 16. Juli und 23. Dez. 1700 statt und droht am 14. Jan. 1715 der Äbtissin von Essen ein „Mandatum de exequendo“ an.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de constituendis impartialibus commissariis et instructoprocessu transmittendis actis ad impartialem universitatem sine clausula cum salvo conductu in forma communi...
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1693 – 1716 (1678 – 1715)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus der Urkunde (Gerichtsschreiberpatent) der ÄbtissinAnna Salome von Essen von 1678 betr. Bestallung ihres bisherigen Rentmeisters Petrus Huberti zum Gerichtsschreiber auf Lebenszeit (Q 18). RKG– „Mandatum restitutorium ad officium et cassatorium arresti sine clausula“ vom 16. Juli 1700 (Q 30). Urkunde der Äbtissin Bernhardina Sophia von Essen von 1692 betr. die Bestallung des Notars Franciscus Carolus Biesten zum „adjungierten“ Gerichtsschreiber neben dem Kläger (Q 32). Verzeichnis über die aus der Gerichtsschreiberei des Klägers entwendeten Prozeßschriften (Q 36).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 131 Bl., lose; Q 1 – 49, 6 Beilagen.





Aktenzeichen : H 1851/6025
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hofrichter und Zwölfer des reichsfreien Hofs Huckarde (Stadt Dortmund)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den am 13. Dez. 1587 von der Kanzel verkündeten Befehl der Appellatin, daß die Besiegelung in Angelegenheiten des Hofs Huckarde zukünftig nur noch durch die Äbtissin von Essen erfolgen soll. Dies verletze die Immunität des Hofes, die Verträge über das Hofgericht und das Recht aufFührung eines Hofsiegels.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1588 – 1621 (1578 – 1588)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 12 Bl., lose; Q 1 – 5.





Aktenzeichen : H 1852/6026
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eingesessene zu Huckarde und Dorstfeld (beides Stadt Dortmund),(Namen in Q 8 und Q 16), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die Appellanten werfen dem Appellaten vor, daß er für die seit 1731 von ihm erhobenen Kontributionen keine ordentliche Rechnung abgelegt und die Appellanten über das gewöhnliche Kontributionsquantum hinaus belastet habe, so daß er nun Gelder an sie zurückerstatten müsse. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. April 1738, wonach es bei dem über die Kontributionsrechnungen der Jahre 1734 – 1737 zu Protokoll genommenen Rechnungsrezeß bleiben soll und den Appellanten nur 39 Stüber, 6 Pfennige vergütet werden sollen. Dieses Urteil lasse die Erhebungsjahre 1731 – 1733, in denen es zu den größeren Unregelmäßigkeiten gekommen sein soll, außer acht. Ferner Klage auf Kassierung von Pönalbefehlen der Unterrichter gegen die Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio, cassatorio,inhibitorio ac restitutorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofkanzlei und Kommission der Äbtissin von Essen 1738 – 2.RKG 1738 – 1740 (1733 – 1744)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnung über die Kontributionszahlungen (in Q 8). ZahlreicheKontributionsrechnungen (139ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 385 Bl., lose; Q 2 – 22, 6 Beilagen prod. 10. Feb. 1740– 31. Aug. 1744, darunter die Priora und Rationes decidendi, es fehlt Q 1.





Aktenzeichen : H 1853/6027
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kötter zu Huckarde (Stadt Dortmund): Johann Theodor Schilling,Kaspar Feldmann und Anton Dickheufer (Dieckheuer)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen den Bescheid der Kanzlei des Stifts Essen vom 18. Juni 1774, durch welchen den Klägern bei Strafe von 10 Goldgulden befohlen worden ist, die Abgrenzungen, die sie in der Meyloher (Mayloer) Waldung bzw. Mark errichtet haben, an vier Stellen so zu öffnen, daß das gemeinschaftliche Vieh jederzeit ein– und ausgehen könne. 1772 wurde der Gemeindegrund (Weidegrund) der Meyloher Mark, der in der dem Stift Essen unterstehenden Herrschaft Huckarde lag und bis ins königl.–preuß. Territorium sich erstreckte, durch Kommissare des Stifts Essen geteilt. Jeder Berechtigte sollte 1/4 des erhaltenen Anteils sofort privat nutzen und einpferchen dürfen, während er 3/4 noch 20 Jahre lang nach der vollzogenen Teilung der gemeinschaftlichen Nutzung offen halten müßte. Der obige Bescheid nehme den Klägern das Recht, 1/4 ihres Anteils in eine Schonung zu verwandeln. Die Kläger verweisen darauf, daß den beiden Adeligen Freiherrn von Bodelschwingh zu Bodelschwingh und von Sydow zu Westhausen (Westhusen) der willkürliche Gebrauch ihrer Anteile nicht untersagt worden sei. Die Beklagten erwidern, die Kläger hätten in unzulässiger Weise zuviel Holz– oder Waldgrund abgegrenzt. Sie hätten nur 1 Scheffel Land, d. h. 1/4 Morgen, vom Heisterkamp, wo die jungen Eichen ständen, als Schonung abgrenzen dürfen. Die Kläger behaupten, unter ihrem Anteil von insgesamt 55 rheinländischen Morgen, 2040 Ruten befänden sich kaum 7 Morgen Waldgrund.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se restitui contra lapsum fatalium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1775 – 1796 (1764 – 1780)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Insinuationsgebühren (Q 11). Verzeichnis über die Größe derAnteile der Kläger am Gemeindegrund (in Q 14). Vermessung der Anteile durch den preuß. Landvermesser Brabander 1775 (Q 18). Urteile in der Markteilungssache der Bauerschaften Hiltrop und Bergen und des Eingesessenen Johann Weusthoff zu Herne ./. Bauerschaft Herne von 1764 und 1778 (Q 26). Urkunde König Friedrichs II. von Preußen von 1773 betr. Teilung der Meyloher Mark (Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 153 Bl., lose; Q 1 – 27.





Aktenzeichen : H 1854/6028
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich Huckel, Bürger von Köln und Gerichtsschreiber des Bürgermeistergerichts am Kornmarkt in Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um einen Hof im Amt Kempen, genannt die Huckelsmeien oder Huckelsmey. Der Kläger beansprucht den Hof als Enkel des Johannes Huckel (gest. 1508) und dessen zweiter Gattin Bela. Seine Anprüche werden von den Kindern seines Großvaters aus dessen erster Ehe mit Alheidis bestritten. Das RKG urteilt am 17. Aug. 1565, daß das streitige Gut dem Kläger zurückgegeben und der seit seiner Entsetzung entzogene Nießbrauch erstattet werden muß. Der Kläger errechnet daraufhin eine Forderung von 696 Maltern Korn, da er von 1535 – 1565 jährlich 24 Malter Kornpacht von den streitigen Ländereien hätte erhalten müssen. Der Geldwert der Kornpacht betrage 4 1/2 Tlr. in den Jahren 1557 und 1565.
Prozessart : (5) Prozeßart: Compromissi
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1560 – 1568 (1552 – 1566)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 17. Aug. 1565 (Q 12). Berechnung des Nutzungsertrags von 1535 – 1565 und der Prozeßkosten (Q 13). Genealogische Skizze zur Familie Huckel (II 1). Urkunde der Schöffen von Kempen von 1552 über die Zession aller Ansprüche am streitigen Hof durch die Eheleute Frank und Neest Smeidts, Wirick und Greidt Huckel und Lies und Trin Strumps an Heinrich Huckel (IV).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 19,5 cm, 1277 Bl.; Bd. I: 1 cm, 45 Bl., lose; Q 5, 6, 12 –14, 1 Beilage (Instructio iuris) von 1562, es fehlen Q 1, 2, 4, 8 – 11; Bd. II: 6 cm, 404 Bl., gebunden; Bd. III: 5 cm, 432 Bl., gebunden; Q 7* (Zeugenrotulus von 1553); Bd. IV: 7,5 cm, 396 Bl., gebunden; Q 3a und 3b (Priora des Offizialats zu Köln in „causa inhibitionis“ der Eheleute Matthias Ferlingks und Drutgina, später des Erzbischofs von Köln für diese Eheleute ./. Heinrich Huckel von 1552 – 1560 in lateinischer Sprache).





Aktenzeichen : H 1855/6031
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ratsleute des Kirchspiels Hückeswagen (Rhein – Wupper – Kr.),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist der Streit um die Zahlung von Dienstgeldern (1 Reichsort wöchentlich pro Soldat) durch die Kirchspielsleute anläßlich der Einquartierung von Soldaten in die Freiheit Hückeswagen im Jahre 1615. Die Appellaten erhoben vor der 1. Instanz eine Injurienklage gegen die Appellanten. Gegen die Androhung eines Säumnisurteils durch die 1. Instanz am 4. Dez. 1618 berufen sich die Ratsleute von Hückeswagen an das RKG. Sie entschuldigen ihre Prozeßsaumseligkeit mit der Erkrankung und der Reisetätigkeit ihres Prokurators. Sie erheben ferner Einrede gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz als 1. Instanz. Das Gericht Hückeswagen wäre die rechte 1. Instanz gewesen. Der Prozeß vor dem RKG wird wegen einer gütlichen Beilegung 1626 eingestellt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Hofgericht (Hofrichter und Räte) zu Düsseldorf 1618 – 2.RKG 1619 – 1635 (1611 – 1623)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 164 Bl., lose; Q 1 – 19, es fehlt Q 20*.





Aktenzeichen : H 1856/6032
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rat und Kirchspielsleute des Amts und Kirchspiels Hückeswagen(Rhein–Wupper–Kr.), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Verteilung des Steueranteils an Kontributionen und anderen außerordentlichen Abgaben. Die Appellaten hätten angesichts der Wahl, den 11. Teil aller ordentlichen und außerordentlichen Steuern oder den 5. Teil der außerordentlichen Steuern zu zahlen, sich für die letztere Möglichkeit entschieden. Die 1. Instanz ermäßigte mit ihrem Urteil vom 31. Aug. 1624 die Steuerlasten der Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kommissare) zu Düsseldorf 1618 – 1624 –2. RKG 1625 – 1629 (1618 – 1626)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Namenliste der Wollgewandmacher in Hückeswagen (II 453f.).Urteil der 1. Instanz vom 31. Aug. 1624 (II 535–538).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 32 Bl., lose; Q 1 – 7; Bd. II:11,5 cm, 579 Bl., gebunden (Priora). Vgl. RKG 2828 (H 1857/6033).





Aktenzeichen : H 1857/6033
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rat und Kirchspielsleute von Hückeswagen (Rhein – Wupper– Kr.),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2826 (H 1856/6032). Hier Berufung gegen zwei Dekrete vom 13. Feb. und 28. März 1625, die Geldstrafen androhten, der Stellung von Sicherheiten für die zu zahlenden Kontributionen dienten und von den Appellanten als „Attentate“ aufgefaßt wurden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kommissare) zu Düsseldorf (1618 – 1624)– 2. RKG 1625 – 1629 (1625 – 1628)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 41 Bl., lose; Q 1, 3 – 7, 2 Beilagen prod. 25. Mai 1627und 28. Jan. 1628, es fehlen Q 2*, 8* und 9*.





Aktenzeichen : H 1876/6117
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Elisabetha von Winkelhausen, Witwe des Johann Wilhelm vonHugenpoet (Hugenpott, Hugenpoth) zu Hugenpoet (bei Kettwig, Kr. Düsseldorf–Mettmann), jül.–berg. Kämmerers und Schwester der Beklagten, seit 1682 ihr Sohn Konstantin Erasmus von Hugenpoet für sich und seine Geschwister Anna Maria, Leonora Magdelena Theresia Maria und Wilhelm von Hugenpoet
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe eines Viertels vom gesamten elterlichen Erbe, wozu namentlich die adeligen Sitze Winkelhausen (Kr. Düsseldorf– Mettmann), Kalkum (Kr. Düsseldorf–Mettmann) und Morp (Kr. Düsseldorf– Mettmann) im Herzogtum Berg, den „Lothemer“ Hof im Herzogtum Jülich, das freiadelige Gut „Boelhof“ im Stift und Fürstentum Essen, die Herrschaft Meerlo (Merlohe, Mirloo; Niederlande), ein Zehnt im Herzogtum Geldern, Erbstücke in der Veluwe (auf der Vedaw) und anderswo sowie Obligationen und andere Dokumenten gehören.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad extradendum legitimum inventarium, quotam filialemet liquidandum cum mandato de lite pendente non alienandi cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1668 – 1683 (1596 – 1682)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1633 zwischen Johann Wilhelm von Hugenpoet,Sohn des Reinhard von Hugenpoet und der Anna von Frentz, und Anna Elisabeth von Winkelhausen, Tochter des Wilhelm von Winkelhausen und der Johanna von der Hoevelich (Q 10, Original = Q 88). Erbteilungsvertrag von 1596 zwischen den Brüdern Hermann, Ludger und seiner zukünftigen Gattin Margaretha von Hüls, Christoff, Wilhelm und Johann von Winkelhausen nach dem Tod ihres Vaters Johann von Winkelhausen (Q 12). Originale Testamente der Eheleute Wilhelm von Winkelhausen und Johanna von der Hoevelich von 1634 (Q 105 und Bl. 454–461). RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium, inhibitorium et de non ulterius turbando sine clausula...“ vom 19. Feb. 1670 (Q 37). Aussagen von 17 Halfleuten und Pächtern von 1670 (Q 40). Quittung von Bürgermeister und Rat der Stadt Wünnenberg (Kr. Büren) von 1609 über einen Kredit von 100 Rtlr., den Johann von Winkelhausen, Domherr zu Paderborn, ihnen gewährte (Q 56). 4 weitere Obligationen des Johann von Winkelhausen von 1611, 1622, 1628 und 1630 (Q 57–60). Urteil der Hofkanzlei zu Düsseldorf vom 28. März 1629 in Sachen Johann, Wilhelm, Christoff, Elisabeth und Guda von Winkelhausen ./. ihren Bruder Ludger von Winkelhausen (Q 81). Vertrag von 1632 zwischen den Brüdern Johann und Wilhelm von Winkelhausen einerseits und Maria von Loe (Lohe), der Witwe ihres Bruders Christoff von Winkelhausen, betr. Nießbrauch des Sitzes Kalkum (Q 83). Auszug aus einem Inventar von 1625 (Q 89). Schenkung und Zession des Johann von Winkelhausen zugunsten seines Bruders Wilhelm von Winkelhausen von 1632 (Q 91). Zession des Wilhelm von Winkelhausen, Domdechanten und –küster zu Osnabrück und Paderborn, zugunsten seines Bruders Ludger von Winkelhausen von 1667 (Q 94, Original = Q 104). Originale Urkunde des Wilhelm von Winkelhausen zu Osnabrück von 1656 (Q 106). Inventar von 1665, auf Anforderung des Kanzlers Johann Henrich von Winkelhausen zu Winkelhausen angefertigt (Q 114). Auszug aus einem Vertrag von 1609, unterschrieben von Anna Ketteler, verwitwete von Winkelhausen, Wilhelm von Winkelhausen und Dietrich von der Reck (Q 128). Originaler Ehevertrag von 1634 zwischen Johann (Hans) Henrich von Winkelhausen, Sohn des Wilhelm von Winkelhausen und der Johanna von der Hoevelich, und Maria Agnes Waldbott von Bassenheim, Tochter des Otto Henrich Waldpott von Bassenheim zu Gudenau und der verstorbenen Katharina von Hochsteden (416–427). Erbteilungsvertrag von 1635 zwischen den Geschwistern Guda von Winkelhausen, Äbtissin zu Gerresheim und St. Maria im Kapitol zu Köln, Elisabeth von Winkelhausen, Kanonisse des freiweltlichen Stifts zu Flaesheim, und Wilhelm von Winkelhausen, nach dem kinderlosen Tod ihrer Brüder Johann (gest. 11. Jan. 1633), Ludger und Christoff von Winkelhausen (Q 139). Originaler Ehevertrag von 1608 zwischen Wilhelm von Winkelhausen, Sohn des verstorbenen Johann von Winkelhausen und der Anna Ketteler, und Johanna von der Hoevelich, Tochter des Heinrich von der Hoevelich und der Johanna von Nienhove (Neuhof) gen. Ley (438 – 448).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8,5 cm, 491 Bl., lose; Q 1 – 156 und Q 159, 3 Beilagen prod.18. Jan. und 19. Nov. 1675, es fehlen Q 157 und 158. Es sind zwei Protokolle mit unterschiedlichen Daten zu den Audienzen und zur Prozeßdauer vorhanden. Die meisten der in dieser Akte liegenden Originale sind schlecht erhalten.





Aktenzeichen : H 1877/6118
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Elisabetha von Winkelhausen, Witwe des Johann Wilhelm vonHugenpoet (Hugenpott, Hugenpoth) zu Hugenpoet (bei Kettwig, Kr. Düsseldorf–Mettmann), jül.–berg. Kämmerers, als Vormünderin ihrer noch minderjährigen Kinder, ferner die Geschwister Wolfgang Wilhelm, Philipp Wilhelm, Johanna Elisabeth Barbara und Anna Maria von Hugenpoet, (Kl.: Johann Wilhelm von Hugenpoet)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die hochverschuldete Laupenmühle im Kirchspiel Kettwig in der Honschaft Langenbögel, ein Behandigungsgut der Abtei Werden, das zum SattelhofHetterscheid (Kr. Düsseldorf– Mettmann) dingpflichtig ist. 1639 haben Wilhelm in der Laupenmühle und seine Frau Adelheit das Gut an die Eheleute Gerhard zu Geilinghausen (Geilinckhausen, bei Essen– Werden) (später Gerhard in der Laupenmühle) und Feiken (Greitken) verkauft, die es ihrerseits 1656 an Johann Wilhelm von Hugenpoet für 3400 leichte Tlr. verkauften. Dagegen erhob der Obrist von Landsberg als einer der Gläubiger Einspruch. Er ließ das Kaufgeld beschlagnahmen. Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 26. Feb. 1669, wodurch die Zwangsversteigerung des als Sicherheit eingesetzten Unterpfands zugunsten der Gläubiger in Aussicht genommen wird.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Landgericht (Richter und Schöffen) zu Homberg 1656 – 2.Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Kreuzberg 1656 – 1659 – 3. Jül.–berg. Regierung (Räte) bzw. Hofgericht zu Düsseldorf 1660 – 1669 – 4. RKG 1669 – 1673 (1639 – 1670)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Behandigungsbrief des Abts Hugo von Werden und Helmstedtvon 1639 für die Eheleute Gerhard zu Geilinghausen und Feiken (Greitken) (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bde., 15 cm, 861 Bl.; Bd. I: 1 cm, 31 Bl., zu Ordnungszwekken gelöst; Q 1 – 14, 18, 1 Beilage von 1669; Bd. II: 25 Bl., gebunden; Q 15a; Bd. III: 3,5 cm, 210 Bl., gebunden; Q 15b; Bd. IV: 4 cm, 254 Bl., gebunden; Q 16; Bd. V: 6 cm, 341 Bl., gebunden; Q 17. Die Vorakten Bde.II und III beziehen sich auf ein 1., die Bde. IV und V auf ein 2. Appellationsverfahren. Vgl. RKG 2833 (H 1881/6122).





Aktenzeichen : H 1878/6119
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gisbert Alexander von Hugenpoet zu Stockum im Amt Hamm (Kr.Unna), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Sukzessionsstreit um die adeligen Rittersitze bzw. Mann– und Dienstmannsgüter Bögge und Nordhof der Abtei Werden im Amt Hamm in der Grafschaft Mark. Der Appellant beansprucht diese Güter kraft einer Zession durch die Söhne seiner Schwester Anna Galand Alstein von Hugenpoet aus der Ehe mit Johann Franz von Dombrock und kraft der vollzogenen Belehnung durch den Abt von Werden. Der Appellat erhebt als nächster männlicher Verwandter, denn er ist ein Bruder des Johann Franz von Dombrock, Erbanspruch auf eines der beiden Güter und macht auf das andere sein „ius retractus“ (Näherungsrecht) geltend. Der Appellant behauptet, der Appellat sei von seinen Eltern rechtmäßig von den beiden Lehnsgütern ausgeschlossen worden. Dieser erwidert, daß diese Ausschlußverfügung in einem angefochtenen Testament seiner Mutter Anna Sophia Gräfin von Limburg, Bronckhorst und Styrum stehe und nicht rechtskräftig sei. Der Appellant beruft sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. März 1695, das seine Einrede gegen die Zuständigkeit des Lehngerichts abwies und ihm die Beweislast für den behaupteten rechtsgültigen Ausschluß des Appellaten auferlegte, an das RKG. Das Urteil des RKG, das 1699 ergangen sein muß, ist nicht in den Prozeßakten erhalten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Lehnkammer (Abt Ferdinand von Werden und Helmstedt und die„pares curiae“) von Werden 1692 – 1695 – 2. RKG 1695 – 1699 (1646 – 1700)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein (Q 11). Belehnungsurkunde des Abts Hugo vonWerden und Helmstedt von 1646 für die Eheleute Johann Melchior von Dombrock und Gräfin Anna Sophia von Limburg, Bronckhorst und Styrum und ihre männlichen Erben betr. Bögge und Nordhof (Q 17). Reversalbrief des Johann Franz von Dombrock betr. seine Belehnung mit den streitigen Gütern nach dem Tod seines Vaters Johann Melchior von Dombrock durch Abt Heinrich von Werden und Helmstedt von 1660 (Q 24). Vergleich von 1647 zwischen dem Abt Heinrich von Werden und Helmstedt und Konrad von Burgsdorf, kurbrandenburg. Oberkammerherrn, Geheimen Rat, Oberkommandanten aller Festungen der Mark Brandenburg, Ritter des Johanniterordens etc., betr. die Verschuldung der an Wennemar Georg von Höete zu Bögge ausgegebenen und seit 1640 heimgefallenen Lehnsgüter (118f.). Vermächtnis der Gräfin Anna Sophia von Limburg, Bronckhorst und Styrum, Witwe des Johann Melchior von Dombrock, von 1663 für ihre Kinder Johann Franz, Gorgonius Otto, Johann Christian, Ludwig Adrian, Franz Wilhelm, Berthold Fortunat, Agnes Juliana, die unstandesgemäß mit Dr. Spital, dem Rat und Drosten der Äbtissin von Vreden, verheiratet ist, und Isabella Ester von Dombrock (123–126). Ehevertrag von 1663 zwischen Johann Franz von Dombrock und Anna Galand Alstein von Hugenpoet, Tochter des Dietrich von Hugenpoet und der Alstein von Bönen zu Stockum (129f.). Testament des Johann Franz von Dombrock von 1670 für seine Kinder Anna Sophia, Ferdinand Gisbert Salentin, Christian Franz, Gaudenz Ludolf und Arnd Jan von Dombrock (130f.). Lehnbrief des Abts Ferdinand von Werden und Helmstedt von 1692 für Gisbert Alexander von Hugenpoet 137f.). Prozeßkostenrechnung (149f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 3 cm, 160 Bl., lose; Q 1 – 11, 13 – 17, 19– 26, 10 Beilagen von 1697 – 1700 und 1 Beilage (Rationes decidendi), es fehlt Q 18; Bd. II: 3,5 cm, 245 Bl., gebunden; Q 12 (Priora). Wasserschäden.





Aktenzeichen : H 1880/6121
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christian Arnold von Nesselrode gen. von Hugenpoet zu Belgrad,Oberstleutnant bzw. kaiserl. Oberstwachtmeister, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 15. Feb. 1735, das den Anspruch des Appellanten auf 1/3 des Ilper Hofs im Amt Angermund (Kr. Düsseldorf–Mettmann) verwarf. Der Appellant macht geltend, daß seine Tante (Vaterschwester) Anna Maria (von Nesselrode gen.) von Hugenpoet ihm und seinem jüngeren Bruder Erasmus (Edmund) Franziskus Xaver von Hugenpoet 1714 in Form einer „donatio inter vivos“ ihren Erbanteil unter Bewahrung ihres Nutznießungsrechts geschenkt hat. Der Erbanteil der Tante sei in einer Erbteilung von 1713 mit dem Vater des Appellanten, dem Kanzler Konstantin Erasmus Bertram (von Nesselrode gen.) von Hugenpoet auf 4680 Rtlr. Kapital und 1146 Rltr. rückständige Pensionen festgelegt worden. Dafür sei ihrje 1/3 des Rittersitzes Hugenpoet – mit Zustimmung des Abts von Werden als Lehnsherrn –, des Netteshofs und des Hofs „an der oberen Ilp“ eingeräumt worden. Der Appellant klagt auf Vorrang seines Anspruchs auf 1/3 des Ilper Hofs vor den Ansprüchen der Gläubiger. Es handle sich um Gläubiger seines Vaters, für die seine Tante nicht bürgen müsse. Er erhebt Einspruch gegen die Versteigerung des streitigen Hofs.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1735)– 2. RKG 1736 – 1741 (1683 – 1741)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Abrechnung zwischen Konstantin Erasmus Bertram von Hugenpoet, jül.–berg. Kanzler, und seiner Schwester Anna Maria von Hugenpoet und Erbteilungsvertrag von 1713 (Q 8). Schenkung „inter vivos“ der Anna Maria von Nesselrode gen. Hugenpoet von 1714 zugunsten von Christian Arnold und Erasmus (Edmund) Franziskus Xaver von Nesselrode gen. Hugenpoet, den beiden jüngeren Söhnen ihres Bruders Konstantin Erasmus Bertram von Nesselrode gen. Hugenpoet (Q 9). Quittungen von 1683 – 1714 (Q 10). Forderungen der Gläubiger (Q 16). Botenlohnschein (Q 23). Obligation der Anna Maria von Hugenpoet von 1701 für die Eheleute Wilhelm Hülshoff, Bürger zu Düsseldorf, und Anna Maria Forsthoff (Q 30). Obligation des Konstantin Erasmus Bertram von Hugenpoet von 1698 für seine Pächter Jaspar und Tringen in der Ilp (Q 31). Ebenso von 1707 für Herrn von Berg (Q 32). Ebenso von 1708 für Huyssen (Q 33). Ebenso von 1708, unterzeichnet auch von Gräfin Maria Ambrosina Alvera von Virmondt, Gattin des Konstantin Erasmus Bertram von Hugenpoet (Q 34). Protokoll von 1731 über die angesetzte Versteigerung des streitigen Hofs (Q 39). Auszug aus einer Revisionsordnung (Q 42).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 266 Bl., lose; Q 1 – 45, 4 Beilagen von 1736 und eineBeilage prod. 28. Aug. 1741.





Aktenzeichen : H 1881/6122
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gräfin Maria Ambrosina Alvera von Virmondt zu Hugenpoet (Kr.Düsseldorf–Mettmann), Witwe des Kanzlers Konstantin Erasmus Bertram von Hugenpoet, und Konsorten: Lic. Wolfgang Kaspar Hansmann zu Düsseldorf als Vormund für deren minderjährige Kinder, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand betr. Laupenmühle vgl. RKG 2830 (H 1877/6118). Streitig sind ferner verschiedene Obligationen, die offenbar den Appellaten übertragen worden sind. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dez. 1721 in der 1694 abgeurteilten, nun als „restitutio in integrum“ weiterverhandelten Rechtssache der Erben von Landsberg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1721) –2. RKG 1722 (1669 – 1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil in Sachen Arnold Friedrich von Landsberg und übrigeGläubiger ./. Witwe des Gerhard von der Laupenmühle, nunmehr Anna Elisabetha von Winkelhausen, Witwe des Johann Wilhelm von Hugenpoet, vom 26. Feb. 1669 sowie RKG–Urteil in Appellationssachen der Witwe von Hugenpoet ./. Obrist von Landsberg vom 7. Juli 1673 (27). Urteil vom 14. Dez. 1694 in Sachen Landsbergs Laupenmühle (29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 38 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 10 Aktenstückeprod. 15. Juli 1722.





Aktenzeichen : H 1882/6123
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Linden und Dr. Huetmacher als Vormünder für den dreijährigenSohn des Christian Arnold von Nesselrode gen. von Hugenpoet, und für die sieben minderjährigen Kinder des Damian Adrian von Nesselrode gen. von Hugenpoet, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Feb. 1753, das den Appellanten auferlegte, eine Jahrrente von 21 Goldgulden und eine rückständige Erbrente nebst Zinsen (aus 30 Jahren vor Prozeßbeginn) zu bezahlen, andernfalls sollen die Appellaten in 2/3 des Rittersitzes zum Hove (Kr. Düsseldorf – Mettmann) eingewiesen werden. Die Appellanten machen dagegen geltend, daß ihre Urgroßeltern Johann Wilhelm von Hugenpoet und Anna Elisabetha von Winkelhausen 2/3 des Rittersitzes zum Hove (bei Homberg, in der Honschaft Hasselbeck) und das Gut Bucksmühle in der Honschaft Flandersbach (Flandersbeeck) im Gericht Homberg im Amt Angermund (Kr. Düsseldorf–Mettmann) im Jahre 1648 für 1666 1/2 Rtlr., 16 Albus, 2 Heller von Wilhelm von Wylich, pfalzneuburg. Rat, Kämmerer und Amtmann von Sinzig, Remagen und der Grafschaft Neuenahr, der als Vormund für Eremund Salentin und Judith Maria Franziska, die minderjährigen Kinder des Johann Friedrich von Wylich zu Combach (Kambach, Rhein–Sieg–Kr.) und der Agnes Mechthild von Waldenburg gen. Schenkern, handelte, gekauft haben. Der Rittersitz sei laut Kaufvertrag lediglich mit dem fürstl. Futterhafer und den Abgaben für den Abt von Werden belastet gewesen. Die Appellaten verweisen darauf, daß bereits 1649 Margaretha Sibylla von Büren, verwitwete von der Reck, auf die Belastung des Rittersitzes zum Hove mit der streitigen Jahrrente von 21 Goldgulden hingewiesen habe. Der Anspruch der Appellaten rührt von einem Erbkaufvertrag von 1537 her, durch den Adolfvon Quadt zum Hove und seine Gattin Trudgen (Gertrud) von Hammerstein die streitige ewige Erbrente den Eheleuten Georg von Quadt und „Loif“ von Kollenburg verschrieben haben. Als Sicherheit sei der Rittersitz zum Hove eingesetzt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1733 – 1753– 2. RKG 1753 – 1785 (1537 – 1778)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1648 (Q 6). Botenlohnschein (Q 11). Rechnungüber die Zinsen (Q 15). Vertrag von 1537 (II 4–13). Urkunde der Margaretha Sibylla von Büren, Witwe des Wennemar (Winnemar) von der Reck, von 1649 betr. Rentverkaufvon 1537 an die Großeltern ihres verstorbenen Gatten (II 13– 18). Ahnentafel des Jodocus Diederich Wilhelm von Quadt zum Hove, Bruchhausen, Obermaubach und Blankenstein (II 224f.). Stammbaum des Georg von Quadt und der Loifvon Kollenburg (II 390).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 15,5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 105 Bl., lose; Q 1 – 11, 13 – 23;Bd. II: 11,5 cm, 657 Bl., gebunden; Q 12* (Priora); Bd. III: 1,5 cm, 92 Bl., gebunden; „Rationes decidendi“ mit einem original verschlossenen Brief des jül.– berg. Hofrats.





Aktenzeichen : H 1883/6131
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Johann von Huicking zu Korschenbroich, seit 1711 FerdinandFriedrich von Huicking, Sibylla Christina von Huicking, Helena Katharina von Huicking, Johanna Maria von Huicking und Witwe von Katterbach (Catterbach), geb. von Huicking, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Steuerfreiheit des Meutershofs in Korschenbroich in der Reichsherrschaft Myllendonk bzgl. aller ordentlichen und außerordentlichen Lasten, Kapitationssteuern, Schützensteuer, Kontributionen etc. Anlaß des Prozesses ist die Einquartierung von lüneburgisch–cellischen Truppen im Winter 1701. Der Appellant beansprucht die Exemtion des Meutershofs, weil dieser ein freiadeliges Rittergut sei, und verweist auf dementsprechende Privilegien der Herzogs Karl Eugen von Croy und Kaiser Leopolds I. Er beruft sich gegen das Urteil der 1. Instanz vom 20. Nov. 1702, das ihn für steuerpflichtig erklärte, an das RKG. Die Gräfin von Berlepsch sieht ihr „ius collectandi“ gefährdet. Sie ließ während des Prozesses, des Appellanten Vieh pfänden und seine Bäume fällen, wogegen dieser eine Attentatsklage erhebt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et mandati attentatorum revocatorii, cassatorii etinhibitorii sine clausula cum citatione ad videndum si incidisse in poenam inhibitioni insertam
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gräfin Maria Gertrud von Berlepsch (Berleps, zu Köln) als Frauvon Korschenbroich 1701 – 1702 – 2. RKG 1703 – 1707 (1631 – 1711)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1690 betr. Steuerfreiheit seines adeligen Vasallen Johann von Huicking vom adeligen freien Rittergut Meutershof (Q 5). Privileg Kaiser Leopolds I. von 1696 für Johann von Huicking betr. seinen rittermäßigen Stand und den adeligen Status des Meutershof (Q 6). Liste über die Kontributionslasten der Reichsherrschaft Myllendonk von 1699 – 1702 (Q 13). Verordnung der Gräfin Maria Gertrud von Berlepsch von 1700 betr. die Annullierung aller vom Herzog von Croy gewährten Steuerprivilegien (Q 19). Auszüge aus einem Verzeichnis von Kapitationsgeldern bzw. Türkengeldern als Kopfsteuer der Gemeinde Korschenbroich von 1664 (erwähnt Johann Huicking und Dietrich Krafft Huicking) und von 1668 (erwähnt Hauptmann Huicking, Christina Huicking und Anna Maria Huikking) (Q 23). Auszug aus dem Heberegister der Reichsherrschaft Myllendonk betr. Landvermessung von 1675, wonach Huicking 89 3/4 Morgen, 29 Ruten Land u. a. an der Engbrück und in Raderbroich besitzt (24). Auszug aus dem Heberegister betr. Kriegssteuer zur Abwendung der französischen Exekution von 1676 betr. Hauptmann Huicking und 2 alte Jungfrauen Huicking (Q 25). 5 verschiedene Dokumente von 1631 – 1703 betr. Steuerfreiheit des Meutershofs, u. a ein Brief der verwitweten Gräfin Maria Cleopha von Bronckhorst zu Anholt, Frau zu Myllendonk, geb. Gräfin von Hohenzollern–Sigmaringen von 1659 an Frau de Broun, geb. Huicking (183–187).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 198 Bl., lose; Q 1 – 32, 12 Beilagen prod. 6. Feb. – 28.Aug. 1711.





Aktenzeichen : H 1884/6132
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Geschwister Sibylla Christina, Helena Katharina W. und Maria Johanna E. A. von Huicking auf dem Meutershof zu Korschenbroich (Kr. Grevenbroich)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Beschlagnahme von Hafer, Erbsen und anderen Feldfrüchten sowie gegen das Fällen von Eichenbäumen in der huickingschen Waldung (Huickingsbroich) im Jahre 1716 und auf Erstattung der dadurch verursachten Schäden. Die Klägerinnen seien durch diese Maßnahmen in Armut gestürzt worden, zumal ihnen auch für das laufende Jahr die Beschlagnahme ihrer Feldfrüchte angedroht worden sei. Die Beklagte beansprucht das „ius decimandi“ in der reichsunmittelbaren Herrschaft Myllendonk und auch über den darin gelegenen Meutershof. Sie wirft den Klägerinnen vor, den ihr zustehenden Zehnten eingenommen zu haben. Sie verweist auf ein am Reichshofrat anhängiges Verfahren im Zehntstreit. Die Klägerinnen erwidern, ihr Vater Johann von Huicking habe vom Herzog von Croy, dem vormaligen Besitzer von Myllendonk, den Zehnten für 1000 Rtlr. gekauft. Die Beklagte verweist demgegenüber auf die Annullierung der Zehntexemtion durch denselben Herzog von Croy. Das RKG verurteilt die Beklagte am 21. Feb. 1721 zur Zahlung der im Mandat angedrohten Pön, da sie die Feldfrüchte nicht restituiert habe, und der gemäßigten Gerichtskosten. Es beschließt am 5. Dez. 1721 ein Vollstreckungsmandat an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch–Westfälischen Kreises, das am 2. März 1722 tatsächlich ergeht. 1722 schreibt Kaiser Karl VI. an die Beklagte, daß nun auch der kaiserl. Reichshoffiskal seinem Amte entsprechend gegen sie vorgehen würde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non via facti sed iuris procedendo sine, de restituendovero vi ablata cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1718 – 1722 (1681 – 1724)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1681 betr. Verkauf des Zehnten vom Meutershof an Johann von Huicking (Q 23). Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1697 für Johann von Huicking und seine Kinder betr. Umwandlung des myllendonkischen Lehnguts Meutershof zu Korschenbroich in ein Allodialgut sowie dessen Befreiung von allen bürgerlichen Kontributionen, ordentlichen und außerordentlichen Lasten (Q 33). Armutsbescheinigungen des Pastors zu St. Andreas in Korschenbroich und des Reichsgrafen Franz Ernst von Salm und Reifferscheid von 1719 für die aus adeligem Geschlecht stammenden Klägerinnen (Q 37f.). Auszug aus der Registratur der Reichshofkanzlei zu Wien betr. von Huicking ./. von Berlepsch von 1709 – 1711 (Q 45). Bescheinigung des Amtmanns Henrich Köll von 1706 über Größe und Wert des Meutershofs (184). Ebenso von 1719 durch den Amtsverwalter und die Schöffen von Korschenbroich (185). Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1701 betr. Annullierung aller insbesondere Johann von Huicking und dem ehemaligen Vogt Henrich Köll eingeräumten Privilegien (187). RKG– „Mandatum de exequendo“ an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch– Westfälischen Kreises vom 2. März 1722 (239–245). Enthalten sind auch zahlreiche Zeugenverhöre.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 333 Bl., lose; Q 1 – 50, 38 Beilagen prod. 8. April 1720 –30. Aug. 1724.





Aktenzeichen : H 1885/6133
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Geschwister von Huicking zu Korschenbroich (Kr. Grevenbroich),arme Partei, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Dekret (Zitation) der Vorinstanz vom 17. Nov. 1718, da das Lehnsgericht von Myllendonk in eigener Sache verhandeln wolle. Die Appellantinnen erheben gegen die myllendonkische Mannkammer den Vorwurf der Parteilichkeit und der Inkompetenz, denn sie setze sich aus drei oder vier Bauern zusammen, „welche ihren Pflug zu halten einziglich, aber ein Decret zu formiren gar nicht verstehen“. Die Appellatin wirft den Appellantinnen die Verweigerung der Lehnspflichten und des gewöhnlichen Reversale vor. Ihr lehnsfiskalischer Anwalt verklagte die Appellantinnen auf Heimfall des Meutershof zu Korschenbroich wegen Felonie. Die Appellantinnen erwidern, daß „felonia nicht lateinisch, sondern ein longobardisch wort ist und so viel als ein Schelmenstück oder gar grobes Verbrechen bedeutet“, das zu begehen sie gar nicht der Lage seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Lehnsgericht (Direktor und Schöffen) der Gräfin von Berlepschzu Myllendonk (1718) – 2. RKG 1719 – 1721 (1697 – 1721)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde des Herzogs Karl Eugen von Croy von 1697 für Johannvon Huicking und seine Kinder betr. Umwandlung des myllendonkischen Lehnguts Meutershof zu Korschenbroich in ein Allodialgut (28f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 38 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 11 Aktenstückeprod. 16. Okt 1719 und 24. Jan. 1721.





Aktenzeichen : H 1888/6138
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm Huisch, Ratsmitglied der Stadt Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist der Konkurs von Hoete (Hoetens), aus dem sich ein Rechtsstreit unter den Gläubigern entwickelte, der schon einmal in der Mitte des 17. Jahrhunderts als Appellationsprozeß an das RKG gelangte. Unter denen vom Konkurs in Mitleidenschaft gezogenen hoeteschen Gütern werden u. a. das Haus Hove (an der Ruhr), der Hof zu Schlebusch (Bochum) und der Eilfer Hof im Gericht Volmarstein (Ennepe–Ruhr– Kr.) in der Wenniger Bauerschaft genannt. Der Appellant sieht seine Ansprüche als Gläubiger gefährdet. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juli 1745, wodurch ihm u. a. die Zahlung von „canones“ von dem ihm eingeräumten Konkursgut auferlegt worden ist.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurbrandenburg. Justizrat (Präsident und Räte) zu Kleve (1745)– 2. RKG 1746 – 1747 (1651 – 1746)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des klev. Hofgerichts vom 8. März 1701, durch das eineRangfolge unter den hoeteschen Gläubigern gemäß der Priorität ihrer Ansprüche festgelegt worden ist (Q 14). RKG–Urteil vom 9. Nov. 1725 in Sachen Peter Mertens, nunmehr seine Erben ./. Lic. Hasenclever und Konsorten (Q 15). Kautionsschein (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 67 Bl., gebunden; Q 1 – 24. Vgl. Münster RKG 3561 (M871/2356) und 3562 (M 872/2357). Lit.: Karl Hoecken, Haus Westhusen bei Nette, hrsg. v. der Dortmunder Bergbau–Aktien–Gesellschaft, Dortmund 1961, S. 36ff.





Aktenzeichen : H 1889/6140
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Godhart Huisgens von Venlo (Niederlande), (Bekl.: Gerhard Huisgen,Godharts Vater)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitz– und Erbschaftsstreit um einen Hof zu Kaldenkirchen (Kr. Kempen–Krefeld) zwischen den Erben der Eheleute Peter und Alheit Huisgen. Nach Darstellung der Appellaten teilten die Kinder der verstorbenen Eheleute die Hinterlassenschaft in drei Teile, wovon der älteste Bruder Gerhard Huisgen, der Vater des Appellanten, einen Teil für sich auswählte. Die geistliche Schwester Gertrud sei mit Geld abgefunden worden. Danach hätten die übrigen Geschwister die verbleibenden beiden Erbteile durch einen förmlichen Teilungsvertrag unter sich aufgeteilt. Die beiden Priester Peter und Johann Huisgen erhielten das Erbgut zu Venlo, Joachim und Anna Huisgen den streitigen Hof zu Kaldenkirchen und 28 Morgen Artland. Joachim und Anna Huisgen sollten an Peter und Johann Huisgen eine Geldrente zahlen, da deren Erbteil zu gering ausgefallen sei. Später hätten Joachim und Anna Huisgen vereinbart, daß Joachim die 28 Morgen Artland und Anna den Hof zu Kaldenkirchen jeweils ganz in ihrem Besitz haben sollten. Der Appellat Marx klagte daher als Schwiegersohn der Anna Huisgen auf Einräumung des ungeteilten Hofes zu Kaldenkirchen. Der Appellant bestreitet die Rechtsgültigkeit des Teilungsvertrags, da sein Vater Gerhard Huisgen damals nicht anwesend gewesen sei. Er beansprucht in der Nachfolge seines verstorbenen geistlichen Onkels Peter Huisgen einen Anteil am streitigen Hof. Er appelliert gegen das Urteil der 3. Instanz, wonach es beim Teilungsvertrag von 1550 bleiben soll, an das RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Untergericht (Richter und Schöffen) zu Bracht (und Kaldenkirchen) 1556 – 1558 – 2. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1558 – 1560 – 3. Räte des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg zu Kaster 1561 – 4. RKG 1561 – 1566 (1539 – 1566)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunden der Schöffen von Venlo von 1550 über die Erbteilungder Geschwister Huisgen; Kaufvertrag von 1541 betr. den Hof zu Kaldenkirchen; Erbvergleich von 1543 zwischen den Geschwistern Huisgen; Kaufvertrag von 1541 zwischen den Eheleuten Joachim Huisgen und Encken (Anna) und den Eheleuten Henrich Kays (Kaes) und Thonnischen, alle Bürger und Bürgerinnen von Venlo; Erbteilungsvertrag von 1539 zwischen den Geschwistern Huisgen sowie weitere Verträge (in Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 141 Bl., lose; Q 1 – 11, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1890/6141
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Paul Huisgen (Hüsges): Michael Schmitz zu Willich (Kr.Kempen–Krefeld) namens seiner Gattin Katharina Huisgen, Gerhard Kallen, Halfmann auf dem „Kanonichenhof“ bei Neuss, für sich, seine Gattin Maria Huisgen und als Vormund für die Kinder des Gerhard Huisgen und der Margaretha Huisgen und Engel(bert) Kreutzer von Büttgen (Kr. Grevenbroich) als zweiter Vormund
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Hinterlassenschaft des Johann Huisgen. Die Appellatin behauptet, ihr verstorbener Gatte hätte ein Testament zu ihren alleinigen Gunsten hinterlassen. Die Appellanten zweifeln die Rechtsgültigkeit des Testamentes aus formalen Gründen an. Johann Huisgen sei außerdem wegen seines Branntweingenusses zuletzt weder seiner Sinne noch seines Verstandes, noch seines Leibes mächtig gewesen. Die Appellanten bestreiten ferner, daß Johann Huisgen die Erbgüter seiner Frau durch Schenkung, „donatio causa mortis“ oder Kodizill übereignet hat. Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 20. Juli 1736.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?)– 2. Kurköln. Offizialat zu Köln (1736) – 3. RKG 1737 – 1754(1731 – 1752)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Johann Huisgen von 1731 (Q 11 und 14). Zeugenverhör von 1734 (Q 12). Insinuationsgebühren (Q 17). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 3. Juni 1751 (Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 135 Bl., lose; Q 1 – 28. Die Vorakten sind zwar vorhanden (Q 19), da original verschlossen und versiegelt, nicht geöffnet worden.





Aktenzeichen : H 1893/6145
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vogt und Schöffen des Gerichts Hülchrath (Kr. Grevenbroich) bzw.der Gerichte Gilverath und Glehn im Amt Hülchrath und deren Erben, namentlich Gu. Katharina Vettens, Witwe des Maximilian Henrich La Croix, Vogts und Kellnereiverwalters der Ämter Hülchrath und Erprath (Kr. Grevenbroich), und deren Kinder, Schöffe Engelbert Kreutzer bzw. Johannes Kreutzer namens seiner Mutter, die Erben des Schöffen Gerard Püllen (Bullen), Halbwinners zu Bickhausen, Schöffe Jakob Baumeister zu Lüttenglehn, Schöffe Libert Kamis zu Kapellen, Schöffe Andreas Kremer (Cremerius), Schöffe Johann Theodor Velder und Gerichtsschreiber Becker, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Feb. 1771, welche die Appellanten dazu verurteilte, den Appellaten für zwei Obligationen von 1743 über 1000 Rtlr. species und von 1744 über 1000 Rtlr. current zuzüglich der rückständigen Zinsen zu entschädigen. Die Obligationen sind von der hoch verschuldeten und nunmehr in Armut ausgestorbenen Familie von Pompiacini auf den Gruitener Hof, sonst auch Schontzer oder Nievenheimer Hof genannt, ausgestellt worden. Das Haus Gruiten ist ein adeliges, vom Herzog von Jülich lehnsrühriges, im Kirchspiel Gilverath im kurköln. Amt Hülchrath gelegenes Gut, das 1765 zwangsversteigert worden ist. Der Appellat verklagte vor der 1. Instanz die Appellanten auf Schadenersatz, da sie für die beiden Kredite gebürgt hätten. Er warf ihnen ferner vor, die Lehnsrührigkeit und die sonstigen Belastungen des Guts mutwillig verschwiegen zu haben. Gegen das Verfahren am RKG erhebt er Einrede wegen eines Formfehlers; die Einholung eines Kautionsscheins sei versäumt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat (Kanzler und Räte) zu Bonn 1768 – 1771 – 2.RKG 1771 – 1807 (1570 – 1787)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde der Appellanten von 1743 betr. Obligation des Sebastian Peter von Pompiacini (Bonpiacini), kurpfälz. Rats und Herrn des Guts Gruiten im Kirchspiel Gilverath, für die Eheleute Kassius Kunibert Worms und Maria Gertrud Radins (Q 10). Ebenso von 1744 für die Vormünder der beiden minderjährigen Söhne des Paul Becker (Q 11). Genehmigung des Herzogs von Jülich–Berg Karl Philipp, das Lehnsgut Gruiten auf 12 Jahre mit 6000 Rltr. zwecks Schuldentilgung zu belasten, von 1732 (Q 13). Taxation des Lehnsgutes Gruiten, das der Generalwachtmeister von Nievenheim innehat, von 1732 (Q 14). Bescheinigung von 11 Eingesessenen zu Gilverath und Kapellen von 1768 über die Obligationen mit originalen Unterschriften oder Handzeichen (Q 17). Insinuationsgebühren (Q 20). Auszug aus der erzstift. köln. Rechtsordnung tit. XIII „Von Pfandschaften“ (Q 26). RKG – „Ulteriores compulsoriales“ vom 28. Juni 1773 (Q 28). Schuldscheine von S. M., J. P., A. und Antonius von Pompiacini von 1728 sowie Obligation von Sophia Margaretha L., S. P. M., A. L., Antonius und Loc. von Pompiacini von 1728 für Johann Georg von Brück, Vogt des Amts Gladbach, und seine Gattin Anna Maria Elisabeth Prosii (in Q 29). Verzeichnis von RKG–Appellationsprozessen von 1693 – 1784 gegen Urteile des kurköln. Hofrats, in denen ein Kautionsschein vorgelegt worden ist (Q 34, 38 und 40). „Privilegium de non appellando“ Kaiser Maximilians II. für Erzbischof Salentin von Köln von 1570 (Q 37). RKG–Urteil vom 13. Dez. 1658 in Appellationssachen der Eingesessenen des Dorfs Weilerswist ./. Johann Monimet (Monumeth) gen. Bolandt betr. eidliche Kaution (Q 41). Auszüge aus den Schriften der Rechtslehrer Wehner, Roding, Blum, von Ludolf, Bocken, von Cramer und von Baleman betr. die Appellationskaution im RKG– Prozeß (Q 44).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. I: 1 cm, 24 Bl., gebunden; Prot.; Bd. II: 5 cm,243 Bl., teils gebunden, teils lose; Q 1 – 47.





Aktenzeichen : H 1896/6151
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gisbert Hulcken und Konsortin: Metzgen Hultz (Houls), Witwe desSeger Weyerstraß, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 9. April 1611, wodurch die Streitsache an die 1. Instanz zurückverwiesen wird, die am 21. April 1607 ein für die Appellanten ungünstiges Urteil gefällt hatte. Der Appellat klagte vor der 1. Instanz 834 Tlr., 43 Albus, 4 Heller ein, die die Vormünder seiner Gattin Gisbert Hulcken und Seger Weierstraß 1587 aus den Matrimonialgütern seiner Gattin ihrem Vater Arnold von Megen und ihrer Stiefmutter Anna Rempels vorgestreckt haben. Der RKG–Prozeß endet 1616 durch einen gütlichen Vergleich zwischen Wilhelm Stiven einerseits und Metzgen Weierstraß und den Erben des Gisbert Hulcken mit Namen Gerhard von Zutphen und Johann Alberhaus andererseits.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Düsseldorf1603 – 1607 – 2. Hofgericht (Hofrichter und Assessoren) zu Düsseldorf 1608 – 1611 – 3. RKG 1611 – 1615 (1585 – 1617)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligation der Eheleute Arnold von Megen und Anna Rempelsvon 1587 für die Vormünder von Arnolds Tochter aus 1. Ehe (II 49–51). Inventar über die Hinterlassenschaft der Megen Brack zu Köln von 1586 (II 51– 55). Urkunde des Arnold von Megen von 1585 über die Erbschaft seiner Tochter Giertraud (II 55–57). Zeugenverhör (II 68–101). Einnahmen– und Ausgabenrechnung des Johann von Mergen und Christian am Steinberg, der Vormünder für Arnolds von Megen Kinder aus der zweiten Ehe mit Anna Rempels (II 162–164).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 29 Bl., lose; Q 1 – 9, 4 Beilagenprod. 11. Sept. 1615 – 18. Juni 1617; Bd. II: 3,5 cm, 178 Bl., gebunden; Q 10 (Priora).





Aktenzeichen : H 1897/6152
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Katharina von Hüls zu Hüls (Kr. Kempen–Krefeld) und Walbeck (Kr.Geldern) und Konsorten: Dietrich von der Lipp gen. Hoen zu Grubbenvorst (Grybbenforst, Niederlande), Afferden (Niederlande) und Blijenbeeck (Niederlande) namens seiner Gattin Adelheit Schenk von Nideggen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Vollstreckung eines päpstl. Urteils zugunsten der Katharina von Hüls und ihres Bruders Hermann gegen die Beklagten, deren Geburt als unehelich erklärt worden ist. Hintergrund des Prozesses ist der Erbschaftsstreit um die Güter und Lehen des verstorbenen Dietrich Schenck von Nideggen. Katharina von Hüls und ihr Bruder klagten vor dem Offizial von Köln und im Appellationsverfahren vor der päpstl. Kurie in Rom auf Herausgabe des Erbes, zu dem sie allein berechtigt seien. Die Kläger beantragen ein RKG – Exekutionsmandat mit Androhung der Acht, da die Beklagten wegen der Nichterfüllung des päpstl. Urteils in die angedrohte Pön des geistlichen Banns verfallen seien. Dietrich von der Lipp gen. Hoen beansprucht kraft einer Zession der Katharina von der Lipp die halbe Erbschaft des Dietrich Schenck von Nideggen für seine Gattin. Die Beklagten erwidern, daß sich Dietrich von der Lipp gen. Hoen ohnehin schon gewaltsam in den Besitz des Schlosses Blijenbeeck in der Herrschaft Afferden gesetzt und sie und ihre Mutter daraus vertrieben habe. Er habe ferner neben anderen, auch geschilderten Gewalttaten ihren Bruder Winand in solcher Gefangenschaft auf dem Schloß gehalten, daß er an deren Folgen gestorben sei. Katharina von Hüls wendet gegen den RKG– Prozeß ein, daß in der Hauptsache wegen dreier vorhergegangener Urteile nicht mehr verhandelt werden dürfe. Das RKG kassiert mit Urteil vom 28. Nov. 1550 sein Vollstreckungsmandat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1550
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 29 Bl., lose; Q 1 – 3, 5 – 10, es fehlt Q 4.





Aktenzeichen : H 1901/6157
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hüls(en), ehemaliger Vogt zu Gladbach (Mönchengladbach)im Herzogtum Jülich
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 27. Juli 1656, wonach der Appellant dem Herzog von Jülich–Berg noch 12058 Rtlr., 25Albus, 11 3/4 Heller aus seiner Amtszeit als Vogt des Amts Gladbach schuldig sei und diese Summe innerhalb eines Monats bezahlen soll. Als der Herzog von Jülich–Berg am 5. Sept. 1656 die Vollstreckung dekretierte und die beweglichen und unbeweglichen Güter des Appellanten und seiner Familie tatsächlich beschlagnahmt und zum Verkauf ausgerufen wurden, erhob der Appellant Attentatsklagen vor dem RKG.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1656 – 2. RKG1657 – 1659 (1625 – 1658)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnungen von 1631 – 1635 mit Quittungen (Q 13). Quittungen von 1625 und 1627 (Q 14). Rechnungen von 1631 mit Quittungen von 1634 (Q 15). Bescheinigung von 1655 über die Steuermatrikel und den Erhebungsmodus des Amts Gladbach (Q 18).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 78 Bl., lose; Q 1 – 22 und 24, es fehlt Q 23.





Aktenzeichen : H 1902/6158
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hüls(en), ehemaliger Vogt zu Gladbach (Mönchengladbach)im Herzogtum Jülich, nun zu Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 11. Okt. 1656, daß der Appellant dem Appellaten 1460 Gulden, 4 Albus, 3 Heller für geliefertes, aber noch unbezahltes Leinentuch zuzüglich Zinsen und dem Herzog von Jülich–Berg eine Strafe von 100 Goldgulden bezahlen soll. Johann Hüls soll dieses Leinentuch 1640 bei Evert Nackoten und Philipp ter Grecht, dem Vater des Appellaten und dem 1. Gatten seiner Frau, gekauft haben. Dazu kommt eine Forderung von 360 Rtlr. für sonstige Ausgaben und Zinsen, z. B. für die Kosten, die Johanns Inhaftierung in Köln verursacht haben. Der Appellant behauptet, mit Quittungen nachgewiesen zu haben, daß er das Leinentuch bezahlt habe, und bzgl. der 360 Rtlr., daß sie in den Schulden seiner Vogtamtsabrechnungen (vgl. RKG 2844 (H 1901/6157)) enthalten seien. Der Appellat hält die Quittungen für Fälschungen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Räte und Kommissare (Freiherr Adrian von Virmundtzu Neersen und Lic. Petrus Codoneus) 1656 – 2. RKG 1658 – 1660 (1640 – 1660)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rechnung des Johann Hüls als Vogt von Gladbach über Steuernvon 1640 (Q 17). Schreiben des Herzogs von Jülich–Berg Philipp Wilhelm von 1656 an Johann Grevenbroich, Vogt zu Mülheim, betr. Gesuch des Johann Hüls um Geleitschutz (Q 20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7 cm; Bd. I: 3,5 cm, 100 Bl., lose; Q 1 – 10, 12 – 37, 1Beilage prod. 19. Feb. 1658; Bd. II: 3,5 cm, 242 Bl., gebunden; Q 11 (Priora).





Aktenzeichen : H 1907/6166
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hüls(en), jül. Vogt zu Gladbach (Mönchengladbach) und Vogteiverwalter zu Dahlen (Rheindahlen, Stadt Mönchengladbach), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dez. 1625, wonach Beelgen Kreins und Pastor Johannes Engelbert von dem Vorwurf des unzüchtigen Lebenswandels freigesprochen und Johann Hüls wegen ungerechtfertigter Denunziation zur Zahlung der Prozeßkosten verurteilt worden ist. Der Appellant meint, er sei aufgrund seines Amtes und seines Amtseides dazu verpflichtet, über derartige Vorkommnisse seinem Landesherrn Bericht zu erstatten. Die lange, unbeaufsichtige Konversation der Denunzierten und ihr nächtliches Beisammensein sei ein stadtbekannter Skandal gewesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter, Kanzler, Räte und Kommissare zu Düsseldorf1625 – 2. RKG 1626
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 5 Bl., lose; Q 1 – 3.





Aktenzeichen : H 1908/6168
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich, Christina, Anna Katharina und Wilhelm Hülshausen,Kinder und Erben des Johann Hülshausen, an der Krautmühle (?) bei der Residenzstadt Düsseldorf, (Kl.: Johann Hülshausen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft der Margret Schwick (Zwick) zwischen deren Nachkommen aus erster und aus zweiter Ehe, insbesondere um ein Haus auf dem Hundsrücken zu Düsseldorf, das Peter Gans und seine Erben bewohnen. Die Appellanten sind die Enkel von Katharina (von) Goch, Gattin des Wilhelm Hülshausen und Tochter der Margret Schwick aus deren erster Ehe mit Martin (von) Goch. Die Appellaten sind die Nachfahren der Gertrud Heinsberg, einer Tochter der Margret Schwick aus der 1557 mit Wetzel von Heinsberg geschlossenen Ehe. Die Appellanten klagen, daß bereits ihre Großmutter Katharina (von) Goch, die 1557 noch minderjährig gewesen sei, übervorteilt worden sei und danach Theodor Heisterman, der Vormund der noch minderjährigen Kinder der Katharina (von) Goch, unter Mißbrauch seiner Vormundschaft Erbgüter seiner Mündel veräußert habe. Ihr Vater Johann Hülshausen sei in den fraglichen Jahren 1607 – 1609 bei Verwandten in Polen und Dänemark gewesen und erst 1620 wieder nach Düsseldorf zurückgekehrt. Er habe, sobald er die Entfremdung seiner Erbgüter bemerkt habe, den Prozeß gegen seine Verwandten angestrengt. Streitig sind auch der „Grotten Hof“ zu Rath vorm Aap, den nun die Franziskanerinnen bewohnen, und ein Haus in der Altstadt Düsseldorfs, das in eine Kirche des Cölestinerinnenordens umgewandelt worden ist. An weiteren Erbgütern werden u. a. eine Pacht zu Oberbilk, der Hülshausener Hof, das Hülshausener Landstück vor dem Ratinger Tor und ein Haus auf der Flingerstraße erwähnt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Düsseldorf 1640 –1642 – 2. Jül.–berg. Kanzlei (Kanzler und Räte) und Hofgericht (Direktor und Kommissare) zu Düsseldorf 1642 – 1645 und 1653 – 1674 – 3. RKG 1674 – 1678 (1557 – 1704)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schreiben des Theodor Heisterman zu Düsseldorf von 1608 anden Kölner Bürger Hoberger betr. Aussteuer seines Mündels Sophia Hülshausen (Q 7). Originale Bescheinigung von Bürgermeister, Rat und Schöffen der Stadt „Nesuisii“ von 1607 in lateinischer Sprache, daß Johann Hülshausen sich beim „praetor“ Nikolaus Rabi aufhält (Q 6). Verzeichnis von 1589 über die nachgelassenen Schulden Wilhelm Hülshausens (Q 10). Schuldschein des Wilhelm Hülshausen von 1573 für Wilhelm von Lohausen und seine Gattin Beelgen (Q 14). Ehevertrag von 1557 zwischen Margret Schwick, Witwe des Martin von Goch und Tochter des Jägermeisters Sebastian Schwick, und Wetzel von Heinsberg, Sohn des Jägermeisters Leonhard von Heinsberg (II 223–233). Die Vorakten enthalten auch die Prozeßakten des Hofgerichts zu Düsseldorf als 1. Instanz in Sachen Helena Quix, Witwe Johann Hülshausen ./. Helena Heisterman, Witwe des Lic. Rutger von Hagens, pfalzneuburg. Hofrats, Johann Goswin von Nickel, Vogt und Meier zu Aachen, und Katharina (?) Lauvenberg, Witwe des Lic. Johann Wilhelm Heisterman, als Erben des Theodor Heisterman von 1666 – 1674.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm; Bd. I: 3,5 cm, 124 Bl., lose; Q 1 – 28, 30 – 37,14 Beilagen prod. 22. April 1675 (Rationes decidendi), 22. Okt. und 21. Nov. 1703 und 18. Jan. 1704; Bd. II: 6,5 cm, 391 Bl., gebunden; Q 29 (Priora). schlecht erhalten, Fraß– und Wasserschäden.





Aktenzeichen : H 1909/6169
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Hülshausen, Johann von Linn (Lynn), Peter von Linn, JanSpeel namens seiner Gattin Maria von Linn, Dierich Plum, Witwe des Jakob von Ritt (Vitt), als Erben der Geschwister Gerhard und Maria Plum (Plaum, Pfluyen), zweier Kinder von Peter und Lucia Plum, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Güter der Eheleute Peter und Lucia Plum auf dem Birgden (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) zwischen den Appellanten als Erben von Gerhard und Maria Plum, Kindern der Erblasser, und den Appellaten als Nachkommen von Johann Plum, Gerhards und Marias Bruder. Die Appellanten behaupten, Johann Plum habe ein in seiner Verwahrung befindliches Kistchen mit Rechnungsbüchern und Dokumenten unterschlagen. Ferner habe er zuviel von der elterlichen Erbschaft erlangt, da man eine „donatio propter nuptias“ von 1000 Joachimstalern und auch andere, zur Bezahlung von Schulden vorgestreckte Gelder auf das Erbe anrechnen müsse. Es sei nach dem Tod der Lucia Plum (gest. 1597) bereits im Jahre 1599 vor dem Hauptgericht Gangelt in dieser Angelegenheit prozessiert worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Hofgerichtskommissare) zu Düsseldorf 1617 – 1628 – 2. RKG 1629 – 1634 (1617 – 1636)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Ladung, als Edikt zu Aachen, Düsseldorf und Kornelimünster veröffentlicht (Q 3). „Remis und rotull ad memoriam“ original zugenäht und gesiegelt (Q 15 und Q 16*). Zeugenrotulus (in Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 2 cm, 33 Bl., lose; Q 1 – 8, 10 – 14, 17, 1Beilage prod. 16. Mai 1636, es fehlt Q 15 oder Q 16*; Bd. II: 4,5 cm, 216 Bl., gebunden; Q 9 (Priora).





Aktenzeichen : H 1914/6175
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Georg Hülsmann, Pächter des Hülsmannshofs zu Rüttenscheid(Stadt Essen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das Holzungsrecht auf den Werdener Dienstmanns–Lehnsgütern Scharrenhüls und Kaldensiepen, „vulgo“ Hülsmannsgut genannt, zu Rüttenscheid. Der Appellant betrachtet sich als Vasall und „wirklich belehnter nutzbarer Eigentümer und Besitzer der lehnbaren Holzungen“. Er müsse auch allein zum Erhalt des Guts Holz fällen. Die Appellaten Waldhausen und Lohrmann meinen, daß ihnen das Hülsmannsgut als Pfandschaft mit vollem Nutzungsrecht und mit Zustimmung des Abts von Werden für einen Kredit von 5000 Rtlr., den sie dem Mitappellaten und Lehnsinhaber Dr. Cocii gewährt haben, damit dieser seine Schulden bei dem Essener Kanzleidirektor Cocii und dem Bonner Schutzjuden Herz (Hirtz) Salomon Oppenheimer bezahlen konnte, übertragen worden ist. Der Appellant ist ihrer Ansicht nach nur ein aufsitzender Zeitpächter (colonus). Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz, die zwar das einstweilige Holzungsverbot gegen Hülsmann aufhob, ihn aber zur Zahlung einer Strafe und zum Ersatz des vor und nach dem Verbot gefällten Holzes verurteilte sowie eine Räumung des Hofes für rechtens hielt. Das RKG ermahnt den Appellanten mit Beiurteil vom 3. Sept. 1790, sein provisorisch gestattetes Holzungsrecht nicht zu mißbrauchen und kein Holz ohne vorherige Anzeige an den Landesherrn zu fällen oder zu verkaufen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum citatione ad assistendum liti et ordinatione
Instanz : (6) Instanzen: 1. Regierungskanzlei (Direktor und Räte) zu Essen 1786 – 1787 – 2.RKG 1788 – 1791 (1751 – 1791)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urkunde Abt Bernhards von Werden und Helmstedt von 1786betr. Verkauf des streitigen Guts durch Dr. Franz Joseph Cocii (Q 9). Botenlohnschein (Q 14). Urkunde des Abts Bernhard von Werden und Helmstedt von 1785 betr. Zustimmung zum gerichtlichen Verkauf des streitigen Dienstmannguts durch den Gläubiger Hirtz Salomon Oppenheimer (Q 19). Urkunde des H. Gerhard Hülsmann von 1751 betr. Pachtung des Hülsmannguts nach dem Tod des Henrich Hülsmann und nach der Wiederverheiratung seiner Witwe mit Gerhard Kirchman aus dem Stift Werden (in Q 19). Lehnsurkunde des Abts Bernhard von Werden und Helmstedt von 1786 für Dr. Franz Joseph Cocii nach dem Tod seines Vetters Friedrich von Cocii, Geheimen Rats und Kanzleidirektors zu Essen (Q 20). Gebühren der Belehnung, entrichtet durch den Essener Kaufhändler Godfried Wilhelm Waldhaus(en), den „Mandatarius“ des Dr. Cocii (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 4,5 cm, 177 Bl., lose; Q 1 – 15, 17 – 36, 2Beilagen prod. 15. April 1791; Bd. II: 3,5 cm, 257 Bl., gebunden; Q 16 (Priora).





Aktenzeichen : H 1920/6194
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Henrich Wolter Hummel zu Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 18. Juli 1664, wodurch die Sache an die 1. Instanz zurückverwiesen werden sollte. Die 1. Instanz hatte am 29. Jan. 1663 Hummel dazu verurteilt, der Appellatin ihren mütterlichen Erbteil über 22000 kölnische Gulden gemäß dem gültigen Inventar auszuhändigen. Streit um die Hinterlassenschaft der Brigitta Müller, die nacheinander mit Everhard Hummel, Jakob Numerich und Johann Munch verheiratet war, zwischen ihrer Tochter Brigitta Munch aus dritter Ehe und ihrem Enkel Henrich Wolter Hummel. Die Appellatin beansprucht 1/3 des Erbes, da beim Tod der Mutter nur noch drei von insgesamt acht Kindern gelebt hätten und außerdem Einkindschaft vereinbart worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Hohes Weltliches Gericht (Greve und Schöffen) zuKöln 1661 – 1663 – 2. Kurköln. Hofgerichtskommissare zu Köln 1663 – 1664 – 3. RKG 1665 – 1668 (1661 – 1665)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 137 Bl., lose; Q 1 – 12.





Aktenzeichen : H 1923/6203
Person : Fkt :Beklagter, (3) Beklagter: Werner Hundt von dem Busch und zu Stessen (Kr. Grevenbroich),(Bekl.)(3) Beklagter: Elisabeth Hundt, Witwe des Dietrich von Lipperheide zu Bermen,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 14. Mai 1635, das dem Appellanten die Zahlung von 593 Tlr., 4 Albus zuzüglich Zinsen auferlegte und bei Nichtzahlung die Einräumung des Guts zu Stessen zugunsten der Appellatin androhte. Die Appellatin erhebt die genannte Geldforderung aufgrund einer Obligation zugunsten ihres Vaters Werner Hundt zu Neuenhoven, des Onkels und ehemaligen Vormunds des Appellanten. Der Appellant macht eine Gegenforderung von 672 Goldgulden aus dem Verkauf des Myllendonker Hofs zu Glehn (Kr. Grevenbroich) geltend.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht des Grafen Ernst Friedrich von Salm und Reifferscheidzu Dyck (1635) – 2. RKG 1636 – 1638 (1635 – 1637)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 13 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 1924/6204
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Werner, Gerhard und Adam Hundt (Hund) auf Haus Neuenhoven (Kr. Grevenbroich), Söhne der Margaretha von Hoemen und des Werner Hundt von dem Busch zu Neuenhoven, seit 1754 R. von Glasenapp zu „Holtmühlen“ und A. E. L. von Glasenapp geb. Hundt
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe eines Viertels der von den Eheleuten Gerhard von Hoemen und Odenkirchen und Anna von Viersen, den Großeltern der Kläger, ihren vier Kindern Margaretha, Jakob, Andries und Carda hinterlassenen Erbgüter, die im Herzogtum Jülich, im Erzstift Köln, in der Stadt Köln, in der Herrschaft Dyck (Kr. Grevenbroich) und anderswo liegen. Insbesondere Klage auf Herausgabe eines Viertels des Krawinkeler (Kraewinckeler) Hofs bei Wallrath (Kr. Grevenbroich) in der Herrschaft Dyck und auf 1000 Goldgulden Hauptverschreibung auf Kaster (Kr. Bergheim), die Werner von Bocholtz zum Busch, der Stiefvater der Kläger, in Besitz genommen hat. Der letzt genannte Klagepunkt wird während des Prozesses durch einen außergerichtlichen Vergleich entschieden. Die Kläger erkennen die Leibzuchtsrechte ihres Stiefvaters an und sollen dafür den ganzen Krawinkeler Hof. erhalten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querela, nunc citationis ad reassumendum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1570 – 1755 (1537 – 1754)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q 10). Quittungen des Werner Hundtvon dem Busch zu Neuenhoven für seinen Schwiegervater Gerhard von Hoemen und Odenkirchen von 1537 und 1539 (Q 52). Urkunde der Margret von Hoemen, Witwe des Werner Hundt von dem Busch zu Neuenhoven (Q 53). Zeugenverhöre durch den RKG – Kommissar Lic. Gotthard Sa(l)tzfaß zu Köln, Bonn, Neuss und Dyck von 1575 (Bd. II).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. I: 4,5 cm, 145 Bl., gebunden; Q 1 – 41, 44 –54 und 56, 1 Beilage prod. 29. Nov. 1658, es fehlen Q 42*, 43* und 55*; Bd. II: 3,5 cm, 219 Bl., gebunden; Rotulus prod. 19. Nov. 1576. Vgl. RKG 2854 (H 1927/6241). Lit.: Jakob Bremer, Die reichsunmittelbare Herrschaft Dyck der Grafenjetzigen Fürsten zu Salm–Reifferscheidt, Grevenbroich 1959, S. 354ff.





Aktenzeichen : H 1926/6238
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Obristleutnants Philipp Hundt: Agnes Katharina von Hoete(Hoede) zu „Korstein“, Gattin des Johann Karl von Koppenstein zu Mandel (Mandellen; bei Bad Kreuznach), Gerdrut Kiellman, verwitwete Hundt, zu Hattingen (Hattnegge; Ennepe–Ruhr–Kr.), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. März 1651, wonach sich die Stadt Kleve für die im Jahr 1641 durch Plünderungen von Kriegstruppen, die unter der Leitung des verstorbenen Philipp Hundt standen, verursachten Schäden an dessen Erben schadlos halten dürfe und der Arrest auf 4500 Rtlr. rechtens sei. Die Appellanten wenden dagegen ein, daß sie selbst eine Schuldforderung gegen die verstorbenen Eheleute Philipp Hundt und Guda von Romberg geltend machen müßten, die Vorrang vor den Ansprüchen der Stadt Kleve habe. Das RKG kassiert mit Urteil vom 8. Juni 1660 die Beschlagnahme der Gelder und spricht die Appellanten von der Schadenersatzklage der Appellaten frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev.–märk. Hofgerichtsräte zu Kleve 1644 – 1651 – 2. RKG1652 – 1660
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör (in Q 7). Vergleich von 1655 zwischen HeinrichHundt zum Scheidt und Agnes Katharina von Hoete (Q 12). RKG–Urteil vom 8. Juni 1660 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 204 Bl., lose; Q 1 – 13, 1 Beilage.





Aktenzeichen : H 1927/6241
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Die Brüder Werner, Gerhard und Adam Hundt, nunmehr Wirich Wilhelm Hundt von dem Busch
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streigegenstand vgl. RKG ???? (H 1924/6204). Es scheint hier insbesondere die weibliche Lehnserbfolge streitig zu sein. Es wird auf einen Vergleich von 1578 zwischen Hundt und von Bocholtz und auf ein Konkursverfahren, das 1668 am Reichshofrat eröffnet worden ist, hingewiesen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querela nunc citationis ad reassumendum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1702 – 1714
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 13 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 6 Aktenstückeprod. 15. Nov. 1702, 29. Aug. und 14. Dez. 1714.





Aktenzeichen : H 1957/6363
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Honseler (Huntzler, Hontzler)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt und Schöffen zu „Jüchenheim“ (Ingenheim), wohl auf Unterweisung der Schöffen des Hauptgerichts Jülich (1521) – 2. RKG 1522
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen prod. 18. April 1522





Aktenzeichen : H 1958/6365
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Barthold Hupert(i), Richter zu Neuenrade (Kr. Lüdenscheid)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen einen von der Vorinstanz mit dem Rat unparteiischer Rechtsgelehrter erlassenen Bescheid, daß Huperti an den Fiskus eine Strafe von 100 Goldgulden zahlen müsse. Während des anhängigen Prozesses werden Vieh und Feldfrüchte des Appellanten gepfändet, taxiert und verkauft, wogegen der Appellant eine Attentatsklage erhebt. Er klagt ferner gegen den heimtückischen Überfall des Appellaten, durch den er bis auf den Tod verwundet worden sei. Der klev. Kommisar Dr. Haas erhebt die Einrede der „frevelmütigen“ Appellation an das RKG, da zuvor Bürgermeister und Rat zu Neuenrade als 1. Instanz, Lüdenscheid als 2. Instanz und das klev. Hofgericht als 3. Instanz zuständig seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Hofrichter, Räte und Kommissar Dr. Eberhard Haas (Haes,Hasen) (1617) – 2. RKG 1618 (1617 – 1619)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Mandatum sine clausula de revocandis attentatis et restituendo“ vom 27. Juli 1618 (Q 11).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 46 Bl., lose; Q 1 – 14, 1 Beilage prod. 30. Okt. 1619.





Aktenzeichen : H 1959/6366
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Steffan auf dem Hupertshof im Dingmal Gladbach und Konsorten, seit1561 seine Witwe Bieltgen (Sibylle) und seit 1581 auch seine Kinder Veit, Johann und Adam Huperts, ferner Hennis Welter (Wolther) (gest. vor 1581) für sich und seine Kinder aus der Ehe mit Katharina Huperts mit Namen Sibylla, Christina, Veit und Adolph, Drutgen, Witwe des Peter Huperts, Helena Huperts bzw. Helena in der Lenten (auf dem Lentenhof) in der Herrschaft Myllendonk (Kr. Grevenbroich) und ihre Söhne Daem und Veit aus der Ehe mit Veit Huperts und Grietgen Huperts mit ihrem Sohn Welter, seit 1581 auch Veit Huperts und Henrich Scherffers als Vormünder von Walter Huperts’ Kindern, die Kinder von Maria Wolther mit Namen Katharina, Drutgen, Barbara und Sibylla, Agnes, Tochter des verstorbenen Johann Huperts auf dem Vennenhof zu Korschenbroich (Kr. Grevenbroich), und deren Erben, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Hupertshof zu Gladbach (Mönchengladbach). Die Appellanten, Kinder der Mettel aus ihrer zweiten Ehe mit Walter Winnis, beanspruchen den Hof als Erben ihrer Halbschwester Sophia. Sophia war Mettels Tochter aus der ersten Ehe mit Daem auf dem Hupertshof. Daem besaß den ganzen Hupertshof, da er den Erbteil seines Bruders Hupert, des Vaters des Appellaten Peter Dietrich, gekauft hatte. Der Appellat verweist demgegenüber auf das jül. Landrecht, wonach der streitige Hof als ein Stockgut nicht entfremdet werden dürfe. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 14. März 1554, die der Mettel nur den Nießbrauch des streitigen Hofs auf Lebenszeit zusprach. Nach ihrem Tod soll er an die nächsten Verwandten ihres verstorbenen ersten Gatten Daem, d. h. an Peter Dietrich oder dessen Erben fallen. Das RKG bestätigt dieses Urteil am 16. April 1567. Am 28. Sept. 1573 urteilt das RKG, die appellatische Partei solle schwören, daß die Prozeßkosten der Summe von 145 Gulden, 49 Kreuzer entspreche. Danach Liquidationsstreit.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1554 – 2. RKG1554 – 1590 (1554 – 1589)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Originales Zeugnis der Schöffen des Hauptgerichts Jülich von1554 über das jül. Landrecht mit anhängendem Siegel (Q 8). Originales Zeugnis der Schöffen der Stadt und des ganzen Gerichts Gladbach von 1554 über das jül. Land– bzw. Gewohnheitsrecht (Q 9). Auszug aus der jül. Ordnung und Reformation (Q 24). Zeugenrotulus der RKG–Kommissare (Q 27). Prozeßkostenrechnung (Q 30). RKG – Urteil vom 16. April 1567 (Q 31).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm; Bd. I: 6,5 cm, 190 Bl., lose; Q 1 – 26, 28 – 52,5 Beilagen von 1554 – 1581; Bd. II: 6 cm, 297 Bl., gebunden; Q 27.





Aktenzeichen : H 1966/6377
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina Hupp die Ältere (gest. ca. 1566), Witwe des Johann vonWaldenburg (Waldenberg) gen. Schenkern, und Anna von der Leyen, Witwe von Johanns Bruder Roland von Waldenburg gen. Schenkern, und ihre Kinder Johannette, Gattin des Adolph Sasse (Sachs), und Roland, seit 1666 Mattheis Wolfskehl (Wolffskeel) namens seiner Gattin Christina Hupp der Jüngeren, seit 1641 seine Tochter Maria von Wolfskehl, Gattin des Anton Krummel (Krümmel) zu Nechtersheim im Amt Münstereifel (Nettersheim, Kr. Schleiden), ferner (1646) Gerhard Salentin von Wolfskehl, seit 1673 Lic. Adolph von Müllenbach, Johannes Wildenrath, Rektor des Jesuitenkollegs in Düren, und die Witwe des Dr. Portman, seit 1676 deren Erben, die Erben von Kreps (Krebs) zu Köln, Dechant und Kapitulare der Kollegiatkirche St. Maria zu Jülich und andere, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Güter des verstorbenen Roland von Waldenburg gen. Schenkern des Älteren (Gatte der Katharina von Langel), insbesondere um Schloß Disternich (Kr. Düren) im Amt Nörvenich mit allen Gülten, Zinsen, Pachten, beweglichen und unbeweglichen Gütern, u. a. auch Mühlen. Die Appellaten klagten vor der 1. Instanz auf Herausgabe der durch die Appellanten „okkupierten“ Erbgüter. Sie behaupten, als Söhne des Gerhard von Waldenburg gen. Schenkern (Gatte der Margaretha von Rott (Reder, Reith), eines Sohnes Rolands des Älteren von Waldenburg gen. Schenkern, dessen einzige legitime Erben zu sein. Die Brüder ihres Vaters mit Namen Roland der Jüngere, Heinrich und Johann von Waldenburg gen. Schenkern seien kinderlos gestorben. Dies bestreiten die Appellantinnen, da sie mit Johann und Roland, den legitimen Söhnen des Johann von Waldenburg gen. Schenkern und der Sophia Quix verheiratet gewesen seien. Das RKG erkennt mit Urteil vom 6. Juli 1642 die inzwischen längst verstorbenen appellatischen Brüder Roland, Wilhelm und Gerhard von Waldenburg gen. Schenkern als rechtmäßige, nächste Erben Rolands des Älteren an und verurteilt die Appellanten zur Herausgabe der streitigen Erbgüter und zur Erstattung des Nießbrauchs seit dem Tod Christina Hupps der Älteren. Da die streitigen Besitzungen inzwischen teils verkauft, teils verpfändet, teils verwüstet oder sonstwie entfremdet worden sind, schließen sich verwickelte Exekutionsverfahren an, in denen das RKG auch wieder Urteile fällt. Es wurde auch vor der römischen Kurie verhandelt, deren Urteile beiliegen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1642) executorialium
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Kommissare (Dr. Franz von der Mahr gen. Loisheim, Dr.Konrad Behr, Verwalter und Vogt des Amts Boslar, und Paulus Herll, Gerichtsschreiber zu Jülich) 1562 – 1563 – 2. RKG 1563 – 1681 (1471 – 1681)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör durch RKG–Kommissare 1665 (Q 31). Inventarüber die Güter und Schulden des verstorbenen Heinrich (von) Wolfskehl von 1628 (Q 129). Erbteilungsvertrag zwischen den Brüdern Johann und Roland von Waldenburg gen. Schenkern von 1524 (Q 160). Kaufvertrag von 1471 zwischen Lisbeth, Witwe des Ritters Godart von Hanxler, und ihren Söhnen Dederich, Ailff und Johann einerseits und ihren Neffen Gerhard, Heinrich, Johann und Roland von Waldenburg gen. Schenkern andererseits betr. Haus Disternich und andere Güter (Q 161). Ertragsrechnung von 1637 betr. Disternich (Q 165). Pfandverschreibung des Johann von Waldenburg gen. Schenkern von 1533 für die Eheleute Daem von Birgel und Margarethe von Esch (Q 177). Testament der Christina Hupp, Witwe des Heinrich Suderman, ihres ersten Gatten, und des Johann von Waldenburg gen. Schenkern, von 1562 (Q 180). Testamente des Johann von Waldenburg gen. Schenkern von 1546 und seiner Witwe Christina Hupp von 1562 (Q 181). Testament des Eduard Suderman, Propstes zu St. Mariengraden in Köln, von 1622 (Q 182). Zessionsvertrag von 1637 zwischen Hermann Suderman, Novizen bei den Augustinern in Köln und einzigem Sohn des Hermann Suderman zum Broich und der Margarethe Mulartz, und Ludolfvon Renesse samt Gattin Anna von Ritz (Q 183). Auflistung der Kosten für Reparaturen an Haus Disternich von 1631 – 1634 gemäß dem Manuale des Freiherrn von Renesse (Q 184). Weitere Reparaturrechnungen von 1633 an (Q 185 – 190). Auflistung der Schulden auf Haus Disternich (Q 191). Kaufvertrag von 1622 zwischen den Eheleuten Junker Hermann Suderman und Margarethe von Mulertz einerseits und Dr. theol. Johannes Gelenius, Priester und Kanoniker der Domstifts und der Kollegiatkirche St. Andreas in Köln und Regenten des Gymnasium Montanum (Q 194). Erbkaufvertrag von 1588 zwischen den Eheleuten Dietrich von Hanxler und Margret von Linzenich als Verkäufern mit Zustimmung ihrer Brüder bzw. Schwäger Gerhard und Leonhard von Hanxler und Dietrich Belvens und den Eheleuten Dr. Philipp Mockel und Alheit Kemp (Q 227). Auszug aus dem Erbteilungsvertrag von 1524 zwischen Johann und Roland von Waldenburg gen. Schenkern, Söhnen des Johann von Waldenburg gen. Schenkern und der Sophia Quix (Q 234). Erbteilungsvertrag von 1474 zwischen den Brüdern Gerhard, Heinrich, Johann und Roland von Waldenburg gen. Schenkern, den Söhnen des Roland von Waldenburg gen. Schenkern und der Katharina von Langel (II 412ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bde., 44,5 cm; Bd. I: 6,5 cm, 247 Bl., lose; Q 1, 3 – 19, esfehlt Q 2; Bd. II: 9,5 cm, 368 Bl., lose; Q 20 – 24, 26 – 44, 46 – 53, 56 – 65, 70 – 75, 77, 79 – 82, 104, 105, 119, 121, 124, 126, 128 und 129, es fehlen Q 25,45, 54, 55, 66 – 69, 76, 78, 106 – 118, 120, 122, 123, 125 und 127; Bd. III: 16cm, 637 Bl., lose; Q 135 – 137, 139 – 141, 143 – 172, 176 – 248, 250 – 252, zahlreiche Beilagen bis 1681, es fehlen Q 138, 142, 173 – 175 und 249; Bd. IV: 6,5 cm, 367 Bl., gebunden; Q 35 = Q 64 (Priora) sowie Akten in Sachen Wolfskehl ./. Waldenburg und Zeugenrotulus; Bd. V: 6 cm, 322 Bl., gebunden; Q 103 in Sachen Wolfskehl ./. Waldenburg mit Zeugenrotulus. Die meisten Aktenstücke aller 5 Bände sind schlecht erhalten, viele nur fragmentarisch.





Aktenzeichen : H 1967/6378
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Konstantin Hupp, Ratsmitglied der freien Reichsstadt Köln, und seineGattin Anna von Ehem
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen das Urteil von Schultheiß und Schöffen des Hofgerichts Mersburden vom 23. Dez. 1597, wonach der Kläger eine Behausung und Güter in Zülpich den Erben des Johann Krautschar abtreten sowie den entstandenen Schaden samt Zinsen erstatten, ferner die Gerichtskosten nach ihrer Ermäßigung bezahlen soll. Der Kläger behauptet, dieses Urteil widerspräche der RKG–Ordnung part. 3 tit. 48, 49 und 50 über die Vollstreckung von Urteilen. Hintergrund des Prozesses ist die Einräumung der streitigen Güter zugunsten Hupps aufgrund dreier Gültverschreibungen durch ein Urteil des Offizials zu Köln. Die beklagten Erben Krautschar lassen ein, daß der Kläger die streitigen Güter schon 50 Jahre zu Unrecht besessen habe. Bereits 1553 sei ein Urteil des kurfürstl. Hohen Gerichts zu Köln ergangen, daß Hupp die Güter zu Zülpich restituieren müsse. In mehreren Appellationsverfahren sei bis 1561 am kurfürstl. köln. Hofgericht und bis 1566 am RKG und seit 1567 wieder in Exekutionssachen am Hohen Gericht verhandelt worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii et inhibitorii
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1598 – 1599 (1597 – 1599)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 38 Bl., lose; Q 1 – 10. Vgl. RKG 2861 (H 1969/6380).





Aktenzeichen : H 1968/6379
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben der Margaretha und der Anna Hupp: Kaspar Kannengießer,Bürgermeister von Köln, Peter und Konrad von Heimbach, Lic. Adolf Averdunck, Melchior (von) Brauweiler, Johann von Wolfskehl
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um ein Haus zu Duisburg an der Marienpforte, „vulgo“ des Kanzlers Haus genannt, weil es ursprünglich im Besitz des klev. Kanzlers Dr. Heinrich Bars gen. Oligschleger (gest. 1575) und seiner Gattin Anna Suderman war, mit Ländereien und Holzgerechtigkeiten vor der Stadt Duisburg und Pertinenzien zu Ruhrort (Stadt Duisburg) und Beeck (Stadt Duisburg). Der Kanzler Oligschleger habe das Haus dem Lic. Hermann Rinck, klev. Rat und Propst zu Kleve, und dessen Schwester Agnes Rinck vermacht. Von ihnen leiten die Beklagten ihre Ansprüche ab. Die Kläger sind die Erben von Margarethe Bars gen. Oligschleger, des Kanzlers Schwester. Der Prozeß endet durch einen außergerichtlichen Vergleich 1596.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1590 – 1598 (1589 – 1596)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 72 Bl., lose; Q 1 – 23 und 25, es fehlt Q 24*.





Aktenzeichen : H 1969/6380
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Konstantin Hupp, Ratsmitglied von Köln, und seine Gattin Anna vonEhem, die Tochter und Erbin von Carissima Lilien, wohnhaft zu Köln auf dem Neumarkt
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cum clausulaStreitgegenstand: Klage auf Annullierung eines Kaufvertrags über das Gut des verstorbenen Johann Krautschar zu Zülpich (Kr. Euskirchen), das dem Kläger vor ca. 40 Jahren aufgrund dreier Rentverschreibungen von 1512, 1517 und 1519 durch Urteil des Offizials von Köln eingeräumt worden ist. Klage auch auf Erstattung der durch 12 Soldaten des Beklagten gewaltsam weggenommenen Feldfrüchte. Hinweis auf einen von Johann Krautschar am RKG eingeführten Appellationsprozeß.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1595 – 1597 (1592 – 1596)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Abrechnung über die Einkünfte des streitigen Guts von 1592 (Q14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 112 Bl., lose; Q 1 – 14 und Q 15*, 3 Beilagen von1596. Vgl. RKG 2859 (H 1967/6378).





Aktenzeichen : H (1970 ?)/6385
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Servatius Huprecht von Titz (Kr. Jülich)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Erbgüter des kinderlos verstorbenen Johann von der Buyssen des Jüngeren, Sohnes des Johann von der Buyssen des Älteren und der Bela. Nächste Erbin des Verstorbenen sei Bela, die Schwester seines Vaters, die in erster Ehe mit Godhard Breuer verheiratet war und nun die Gattin des Appellanten ist. Der Appellat beansprucht die streitigen Ländereien als Sohn Belas, der Witwe Johanns von der Buyssen des Älteren, aus ihrer zweiten Ehe mit Peter Knorr dem Älteren. Er betrachtet sie als seine Eigengüter, da sein Vater sie von Rutger Schumacher gekauft habe. Der Appellant behauptet, es handle sich bei dem „Kauf“ um die Wiedereinlösung der von Peter Knorr dem Älteren selbst an Rutger Schumacher verpfändeten Güter. Die beiden ersten Instanzen sprachen Peter Knorr dem Jüngeren die Eigentumsrechte an den streitigen Gütern zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Mündt (Münde; Kr. Jülich) – 2.Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich – 3. RKG 1532 – 1539
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 40 Bl., lose; Q 1, 8 – 13, es fehlen Q 2 – 7. Die Aktenstücke dieses Prozesses lagen irrtümlich in RKG 2865 (H 1975/6397).





Aktenzeichen : H 1971/6386
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Paul und Peter Huprechts, Erben des Johann Huprechts(Hubrecht), Bürgers und Kaufhändlers bzw. Faktors von Köln, Johann Le Maer und Carola Ruina, ferner Peter Stapers (Stappart), Kaufmann zu Amsterdam (Niederlande), und sein Bruder Johann Stapers, Kaufmann zu Rijssel (Reissel; Frankreich), sowie deren Konsorten, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderung von 500 Florenen, die Johann Lenneper, Bürger von Elberfeld, 1611 in Form eines Wechsels bei Johann Huprecht aufgenommen und für die Johann Braus gebürgt hat. Johann Braus bestritt seine Bürgschaft. Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 8. Juni 1628, wodurch die Appellatin von der Schuldforderungsklage freigesprochen worden ist, während die 1. und 2. Instanz mit ihren Urteilen vom 1. Dez. 1620 und 4. Juni 1624 den Appellanten Recht gaben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Verwalter und Schöffen des Gerichts zu Elberfeld 1616 – 1620 –2. Hauptgericht Kreuzberg (Richter und Schöffen) 1621 – 1624 – 3. Jül.–berg. Hofgerichtskommissare und Räte zu Düsseldorf 1625 – 1628 – 4. RKG 1629 (1611 – 1630)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 30 Bl., lose; Q 1 – 3, 1 Beilagevon 1629, 7 Beilagen prod. 21. Juni 1630; Bd. II: 5 cm, 229 Bl., gebunden (Priora).





Aktenzeichen : H 1972/6394
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Emmerich (Embrich) Hurt (Hürt, Hurdt) von Schöneck zu Ringsheim(Kr. Euskirchen), Sohn des Richard Hurt von Schöneck und der Elisabeth (von) Kessel und Erbmarschall von Jülich, seit 1574 seine Witwe Anna Blankkart für sich und als Vormünderin für ihre unmündigen Kinder Emmerich, Anna und Engel und ihr volljähriger Sohn Johann Hurt von Schöneck, Erbmarschall des Herzogtums Jülich, seit 1605 Emmerich Hurt von Schöneck zum Pesch der Jüngere und Maria von der Leyen, verwitwete Hurt von Schöneck zu Ringsheim, als Vormünderin für ihren Sohn Johann Georg Hurt von Schöneck, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um eine Hufe Land (60 Morgen Artland), das Lindenberger Land genannt, im Elsdorfer Feld (Kr. Bergheim) im Amt Bergheim. Der Appellant betrachtet sich als Eigentümer und Lehnsherr des Landes, das er von seiner „Mome und Base“ Alverait von Kessel geerbt habe, klagte vor der 1. Instanz auf Heimfall, da die Pachtzahlungen nicht entrichtet worden seien, und ließ die Feldfrüchte beschlagnahmen. Die Appellaten hätten das Land von Heinrich von Orsbeck, dem Schwestersohn der Alverait von Kessel, in Pacht erhalten. Die Appellaten behaupten dementgegen, sie seien zur Zahlung von Pachten nicht verpflichtet, denn die streitigen Ländereien seien ihr ererbtes Eigentum. Auch ihre Vorfahren hätten von dieser Erbschaft keine Pachten bezahlt. Die 1. Instanz verurteilte am 12. Jan. 1537 die Appellaten (damals Beklagten) nach Landesrecht zur Zahlung der Pachten. Die 2. Instanz sprach sie nach Reichsrecht am 16. April 1538 von der Klage frei. Die 3. Instanz bestätigte dies – ebenfalls unter Zugrundelegung des Reichsrechts – mit ihren Urteilen vom 9. Nov. 1538 und 10. Mai 1549. Das RKG bestätigt am 26. Feb. 1561 das Urteil der 3. Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1562) executorialium
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) in der Lohe (1536 ? –) 1537 – 2.Schultheiß und Schöffen der Stadt Düren 1538 – 3. Major und Schöffen des königl. Stuhls und der Stadt Aachen 1538 – 1549 – 4. RKG 1549 – 1611 (1490 – 1608)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Mehrere Dokumente zur Besitzgeschichte der streitigen Ländereien von 1490, 1496 und 1525 (24ff.) sowie Zeugenverhöre (in Q 3*). Ehevertrag von 1492 zwischen Richard Hurt von Schöneck, Sohn des Johann Hurt von Schöneck und der Johanna von Birgel, und Elisabeth von Kessel, Tochter des Johann von Kessel und der Beatrix (Patze) von Honseler (Huntzeler) (Q 11). Lösbrief des Johann von „Beonen“, Zöllners zu Bergheim, und seiner Gattin von 1490 betr. das Lindenberger Land des Junkers Sibrecht von Kessel und seiner Gattin Margarethe (Q 12). Prozeßkosten (Q 15). RKG– „Executorialium“ vom 4. Sept. 1562 mit Urteil vom 26. Feb. 1562 und Festlegung der Prozeßkosten (Q 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 167 Bl., lose; Q 1 – 2, 3*, 4 – 42, 1 Beilage prod. 7. Juli1570.





Aktenzeichen : H 1975/6397
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hurt von Schöneck zu Ringsheim, Erbmarschall des Herzogtums Jülich, und sein Bruder Emmerich Hurt von Schöneck der Jüngere, Söhne des Emmerich Hurt von Schöneck des Älteren
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe der von dem kinderlos verstorbenen Carsilius von Engelsdorf gen. Merödgen stammenden Erbgüter. Es handelt sich um folgende Güter im Herzogtum Jülich: den adeligen Sitz Merödgen unter dem Gericht von Eschweiler (Röthgen, Stadt Eschweiler, Kr. Aachen), den von der Mannkammer Wilhelmstein lehnsrührigen „Buscherhof“, ein Gut gen. Hurter Hof zu Volkenrath (Valkenraedt, Stadt Eschweiler ?), Lehen der Mannkammer Wilhelmstein, einen Weinzehnten zu Embken (Kr. Düren) im Amt Nideggen, 100 Goldgulden Jahrrente aus dem Amt Monschau, ein jül. Lehen, 22 „Alverschild“ aus dem Amtshaus Nideggen (Kr. Düren), einjül. Lehen, und Renten zu Schaufenberg (Schauenburg) im Herzogtum Jülich; ferner um einen Ackerhof zu Erberich (Kr. Jülich), gen. Aerberg oder Artberg, bei Aldenhoven (Kr. Jülich), ein Lehen der Dompropstei zu Köln, einen stattlichen Hof zu Garzweiler (Kr. Grevenbroich), gen. Herr Nyt Hof oder von dem Birgelen Gut oder Marschallenhof, Lehen der Mannkammer in der Herrschaft Dyck (Kr. Grevenbroich), den Hof Gruissem (Gruten, Gruiten), gen. Mirkensgut, in der Herrschaft Dyck, den Hurter Hof gen. Streithagen im Land Valkenburg (Niederlande), den Hurter Hof oder Albertshof zu Vaals (Vails, Vaels; Niederlande) im Land Valkenburg in Brabant, den Hurter Hof zu Hemmerich (Rhein– Sieg – Kr.) im Erzstift Köln, den Hurter Hof gen. Niederfrohnrath im Ländchen Heyden, Lehen der köln. Mannkammer zu Heerlen und den Weingarten und Weinrenten zu Friesdorfbei Bonn (Stadt Bonn) im Erzstift Köln. Nach dem Tod des Carsilius von Engelsdorf gen. Merödgen, seiner Schwester Elisabeth, Profeß im Kloster Wenau, und seiner Nichte (Brudertochter) Agnes, Nonne im Kloster Hl. Geist in Luxemburg, sei die überlebende Schwester Anna von Engelsdorf gen. Merödgen, Äbtissin des Klosters Hl. Geist in Luxemburg, die Universalerbin der Güter geworden. Die Kläger beanspruchen die genannten Güter aufgrund der unwiderrufbaren „donatio inter vivos“ der Anna von Engelsdorf gen. Merödgen und als nächste Verwandte des Carsilius von Engelsdorf gen. Merödgen. Carsilius’ Mutter war Elisabeth Hurt von Schöneck, eine Schwester des Richard Hurt von Schöneck, des Großvaters väterlicherseits der Kläger. Das RKG kassiert mit Urteil vom 22. März 1588 den Prozeß, möglicherweise aufgrund der Gerichtsstandeinrede des Beklagten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1576 – 1588 (1561 – 1581)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verzeichnis der im Herzogtum Jülich beanspruchten Güter (Q 5)und der in anderen Territorien beanspruchten Güter (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 49 Bl., lose; Q 1 – 14. Der Prozeß enthielt irrtümlicheinige Aktenstücke des als vermißt geltenden Prozesses RKG 2862 (H 1970 ?/6385). Lit.: J. Bremer, Die reichsunmittelbare Herrschaft Dyck der Grafen jetzigen Fürsten zu Salm–Reifferscheidt, Grevenbroich 1959, S. 444f.





Aktenzeichen : H 1976/6398
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Blanckart, Witwe des Emmerich Hurt von Schöneck
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Aufhebung der 1580 und 1581 verordneten Beschlagnahme von Renten und Gefällen im kurkölnischen Amt Linn und in Glehn (Kr. Grevenbroich), deren Nutzung der Klägerin kraft ihrer Heirats– und Wittumsverschreibung zustehe. Die Klägerin beruft sich auf die Reichskonstitutionen und –ordnungen, insbesondere auf den Reichstagsabschied von 1570 zu Speyer.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de relaxando arresto
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1582 – 1583
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 16 Bl., lose; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 1977/6399
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Emmerich Hurt von Schöneck der Jüngere zum Pesch und Maria vonder Leyen, Witwe des Johann Hurt von Schöneck, für ihren unmündigen Sohn Johann Georg Hurt von Schöneck
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Vollstreckung eines Urteils der Mannkammer des Dompropstes von Köln zu Aldenhoven (Kr. Jülich) vom 28. April 1573, wonach die Kläger wegen ausbleibender Rentenzahlungen in die verpfändeten Güter der Beklagten einzuweisen seien. Die Beklagten verweisen darauf, daß die Sache seit 1573 beimjül.–berg. Hofgericht zu Düsseldorf anhängig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1594 – 1604 (1517 – 1600)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Schöffen von Jülich von 1518 betr. Heiratsverschreibung der Witwe Elisabeth Hurt von Schöneck und Erbschaft des verstorbenen Engelbrecht Hurt von Schöneck (Q 12). Transsumpt von 1594 durch Schultheiß und Schöffen des Stadtgerichts und Hohen Gerichts zu Düren von dem Ehevertrag zwischen Johann Hurt von Schöneck, Sohn des Richard Hurt von Schöneck und der Elisabeth von Kessel, und der Anna von Palant, Tochter des Derich von Palant zu Maubach und Gladbach und der Hadwig von Hanxler, von 1517 (Q 13). Urteil von kurköln. Kommissaren von 1583 in Sachen der verstorbenen Eheleute Dam von Hetzingen und Cäcilia Hurt von Schöneck und des Johann Grein ./. Witwe des Emmerich Hurt von Schöneck betr. Erbschaft des Richard Hurt von Schöneck (Q 16). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 4. Juni 1602 (Q 26).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 127 Bl., lose; Q 1 – 27, 1 Beilage von 1600, es fehlt Q 28.





Aktenzeichen : H 1979/6407
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Taw (Tau) zu Kornelimünster (Kr. Aachen) als Vormund fürden minderjährigen Johann Wilhelm Hürtz, Sohn der Maria Katharina Brammerts und des Johann Wilhelm Hürtz, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 12. Sept. 1746, wodurch die Appellaten von der Klage des Appellanten freigesprochen wurden, die vollzogene Erbschaftsteilung für rechtens erklärt und Arnold Taw zur Bezahlung der Prozeßkosten aus eigenen Mitteln verurteilt wurde. Klage gegen Teilung der Güter des Ende Aug. 1744 verstorbenen Wilhelm Brammerts, Großvaters des Johann Wilhelm Hürtz, die ohne Anwesenheit des für Johann Wilhelm Hürtz verordneten Vormunds erfolgt sei. Wilhelm Hürtz’ Mutter könne keine Vormundschaftsrechte für ihren Sohn aus erster Ehe wahrnehmen, da sie eine zweite Ehe (mit Wilhelm Ostlender) eingegangen sei. Die Appellaten erheben Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG, weil die zunächst zuständige Appellationsinstanz die „camera domini“, d. h. das sog. Hofgericht bzw. die Ritterlehnskammer, sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Land– und Hauptgericht (Schultheiß, Mannen von Lehen undSchöffen) zu Kornelimünster (1746) – 2. RKG 1747 – 1748 (1745 – 1748)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 59 Bl., lose; Q 1 – 17, 2 Beilagen prod. 1. April und 20.Dez. 1748.





Aktenzeichen : H 1982/6413
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. (der kaiserl. Rechte) Anton Husman (Hausmann) von Namedy(Namedey), Ritter, und Johann Schall von Bell zu Lüfftelberg, Vettern, als Erben der Margarethe von Gymnich (Ginnich), seit 1560 Eberhard Husman von Namedy zu Andernach und Emmerich von Eltz als Vormünder für die Kinder der verstorbenen Eheleute Anthon Husman von Namedy und Margarethe von Eltz, (Kl.: Anthon Husman von Namedy und Margarethe von Gymnich, verwitwete von Dattenberg (Dadenberg), sowie ihre beiden Söhne aus der Ehe mit Johann Schall von Bell mit Namen Johann und Heinrich Schall von Bell)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe des Meinweger Hofs zu Miel im Erzstift Köln und auf Erstattung des Nießbrauchs seit dem Tod Irmgards von Kessel, der zweiten Gattin Dietrichs von Gymnich. Der streitige Hof, benannt nach dem Ritter Dietrich von dem Meinwegen, wurde von Johann von Meinwegen zu Erbkaufsrecht mit Wiederlöse bzw. zu Pfandrecht an die Eheleute Johann von Weyer (Weiler, Wiher) und Gertrud (Gertgen, Grietgen) verkauft und ist von Gertrud, die sich nach dem kinderlosen Tod Johanns von Weyer mit Dietrich von Gymnich vermählte, in den Besitz der Familie von Gymnich gelangt. Erwähnt wird, daß der Hof früher nach seinem vorherigen Besitzer, dem Herrn von Alfter und erzstiftisch–kölnischen Erbmarschall, Marschallshof von Alfter genannt worden ist. Die Appellanten beanspruchen den Hof als Erben des Dietrich von Gymnich. Anton Husman ist über seinen Vater Johann Husman von Namedy ein Enkel der Jutta von Gymnich, einer Schwester Dietrichs von Gymnich. Johann Schall von Bell ist über seine Mutter Margarethe von Gymnich ein Enkel des Rabot oder Robin von Gymnich, des Bruders Dietrich von Gymnich. Die Appellatin Margarethe Krummer erhebt aufgrund ihres Ehevertrags 1503 Anspruch auf den Besitz des Hofes, den sie von ihrer Tante Irmgard von Kessel als Mitgift erhalten habe. Diese soll jedoch nur Leibzuchtsrechte am streitigen Gut besessen haben. Die Appellaten berufen sich auch auf einen Vergleich und Teilungsvertrag von 1489, durch den 1/4 des Meinweger Hofs an Ritter Johann Laner von Breitbach, 1/4 an Dietrich von Gymnich, 1/4 an Gerhard von der Horst und Johann Krummel von Eynatten und das letzte Viertel an Wolter von Ilem gelangt sei. Die Appellanten behaupten, Dietrich von Gymnich habe den an Johann von dem Meinwegen verpfändeten Hof rechtzeitig wiedereingelöst. Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 10. Mai 1557, die den Freispruch der Beklagten bzw. Appellaten von der Klage der Appellanten durch die 1. Instanz im Jahre 1543 bestätigte. Das RKG bestätigt am 31. Aug. 1562 diesen Freispruch und erklärt die Sache von Amts wegen für beschlossen. Beide Parteien umgingen mit der Einlassung am Hohen Gericht zu Bonn das Gericht (Schultheiß, Schöffen und Geschworene) zu Buschhoven (Rhein–Sieg–Kr.), das die eigentliche 1. Instanz gewesen wäre.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht bzw. Hohes Gericht (Vogt und Schöffen) zu Bonn1536 – 1543 – 2. Kurköln. Kammergericht zu Bonn 1543 – 1545 und später die kurköln. Kommissare (Dr. Hermann Diethard von Hamme und Dr. Jakob Ochs) 1550 – 1557 – 3. RKG 1557 – 1564 (1465 – 1564)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung (Q 12). Kaufvertrag von 1491 zwischenden Eheleuten Johann Kolff (Kolbe, Kolve) von Vettelhoven und Guetgen von Gymnich als Verkäufern und Johann Husman von Namedy und Hildegard Wolf (Wulfin) von Rheindorf als Käufern betr. den Anteil der Guetgen von Gymnich am Erbe ihres verstorbenen Bruders Dietrich von Gymnich (II 18– 22). Vertrag von 1483 zwischen den Eheleuten Dietrich von Gymnich, Ritter, und Gertrud einerseits und Maria von dem Meinwegen, Profeß im Prämonstratenserinnenkloster zu Füssenich (Voessenich bei Zülpich, Kr. Euskirchen) im Stift Köln, Tochter des Johann von dem Meinwegen und der Maria von Stammheim andererseits betr. deren Erbschaft ihres kinderlos verstorbenen Bruders Baldewin von dem Meinwegen und ihres Neffen Johann von Bachem (II 78–83). Lösbrief der Äbtissin Anna von Enschringen zu Füssenich bei Zülpich von 1511 für die Eheleute Johann Schall von Bell und Margarethe von Gymnich, Tochter des Rabot oder Robin von Gymnich und Nichte des Dietrich von Gymnich (II 83f.). 2 Urkunden des Dietrich von Gymnich, inzwischen mit Irmgard von Kessel verheiratet, von 1489 und 1490 betr. Erbvergleich mit seinem Bruder Rabot von Gymnich (II 101–104). Testament des Dietrich von Gymnich von 1490 (II 107–113). Erbkaufvertrag von 1465 zwischen den Eheleuten Johann von Weyer und Grietgen (Gertrud), der späteren Gattin Dietrichs von Gymnich, als Käufern und Johann von dem Meinwegen, Ritter, und Beatrix (von Stammheim) als Verkäufern betr. den Hof zu Miel (II 154–157). Urkunde des Ritters Baldewin von dem Meinwegen und seiner Gattin Katharina Kolb (Kolve) von Vettelhoven von 1477 (II 160–164). Vergleich von 1489 zwischen Johann Laner von Breitbach (namens seiner Gattin Jutta von Lupenau), Dietrich von Gymnich, Gerhard von der Horst zu Hürth (Hurdt), Johann Krümmel von Eynatten und Wolter von Ilem als Erben des Baldewin von dem Meinwegen und seines Neffen Johann von Bachem (II 164–168). Vergleich von 1499 zwischen den Brüdern Johann und Paul (Laner) von Breitbach zu Olbrück, Irmgard von Kessel, Witwe des Dietrich von Gymnich, Johann Krümmel von Eynatten, den Brüdern Ulrich und Gerhard von der Horst und Wolter von Ilem betr. das Erbe des Baldewin von dem Meinwegen und des Johann von Bachem (II 168–173). Ehevertrag von 1503 zwischen Margarethe Krummer, Tochter des Thonis Krummer von Gellinghausen (Gelinckhuisen, bei Hagen in Westfalen), und Johann von Eynatten gen. Krümmel (II 256– 260). Zeugenverhör (III 277–305).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 14 cm; Bd. I: 1,5 cm, 37 Bl., gebunden; Q 1 – 4, 8 – 12;Bd. II: 6 cm, 278 Bl., gebunden; Q 5 = Q 9 und Q 6 = Q 10; Bd. III: 6,5 cm, 307 Bl., gebunden; Q 7 = Q 11. Lit.: Ernst von Oidtman, Das Geschlecht Gymnich, in: ZAGV 30 (1908) S. 202f. Karl Thiery, Chronik der Herrschaft und Pfarre Miel, Euskirchen 1925, S. 21f.





Aktenzeichen : H 1984/6430
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Hutmacher, Bürger und Kaufmann von Neuss, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 17. Juni 1549, womit diese Hutmachers Appellation abwies und die Sache an die 1. Instanz zwecks Urteilsvollstreckung zurückverwies. Die 2. Instanz gab damit der Einrede des Appellaten statt, daß das kurfürstl. Hohe Gericht (Greve und Schöffen) zu Köln das ordentliche Appellationsgericht für die Stadt Neuss sei. Der Appellant wendet dagegen vor dem RKG ein, daß man zwischen dem Hohen Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu Neuss und dem Gericht von Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Neuss unterscheiden müsse. Von dem ersteren müsse man an das Hohe Gericht (Greve und Schöffen) zu Köln und von dem letzteren an den Erzbischofvon Köln, der dann eine Kommission benenne, appellieren. Das RKG urteilt am 15. Mai 1553, daß die 2. Instanz bzgl. der Appellation richtig geurteilt habe, die Sache aber an Schultheiß und Schöffen des Hohen Gerichts zu Neuss zurückzuverweisen sei. Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderung von 800 Kaisergulden, die der Appellat wegen verkaufter und gelieferter Farbe, nämlich 27 „hoit weiß“ oder „weiß huyde“, gegen den Appellanten einklagte. Die 1. Instanz verurteilte am 6. Juni 1547 Gerhard Hutmacher zur Zahlung der Rechnung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Bürgermeister, Schöffen und Rat) zu Neuss 1546 – 1547– 2. Erzbischöfl. kölnische Kommissare (Dr. Hermann Diethard von Hamme, Amtmann der Stadt Köln, und Dr. Jakob Ochs bzw. zum Ochsen) 1547 – 1549 – 3. RKG 1549 – 1553 (1546 – 1551)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör (in Q 4). Prozeßkostenrechnung (Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 309 Bl., lose; Q 1 – 13.





Aktenzeichen : H 1985/6446
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Christian Johais (Johann), Rutger und Johann von Hutten(auf der Hütten), (Kl.: Laurenz von der Hutten als Momber seiner Schwester und seines Bruders)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbfolgestreit um einige Lehngüter zu Gressenich nach dem Tod des Hein Kremer und seiner Gattin Johanna. Die Appellanten beanspruchen die Hälfte der Erbgüter, weil die zuletzt gestorbene Johanna ihre Möhne gewesen sei. Der Appellat, verwandt mit Hein Kremers Mutter, macht Rechte auf die ganze Erbschaft geltend, da es sich um Stockgüter handle. Beide Vorinstanzen urteilten zugunsten des Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu Gressenich 1536 – 1537 –2. Ritter und Mannen von Lehen des Abts von Kornelimünster 1538 – 3. RKG 1539 (1473 – 1539)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Schatzheberegister von Gressenich von 1473und 1477 (in Q 5). Memorienstiftung der Eheleute Heinrich Kremer, Schultheiß zu Gressenich, und Johanna von 1510 (in Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 23 Bl., lose; Q 1 – 6.





Aktenzeichen : H 1988/6492
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hutten der Jüngere, Kaufmann von Aachen, und sein Schwager Gottfried von Wachtendonk, Schwiegersohn der Katharina Coirman (Courmann), Gattin des Johann Hutten des Älteren, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 29. Mai 1664, wodurch dem Appellaten gegen Hinterlegung einer entsprechenden Kaution der Kupfer– und Schmelzofen, auf dem Drimborns–Hof (bei Aachen) im Gericht Schönforst gelegen, eingeräumt werden soll, welchen die Appellanten als Katharina Coirmans Erben beanspruchen. Der Appellat hatte die sofortige Einräumung des Kupferofens unter Hinweis auf die Schädigung des Kupferhandels durch den Stillstand des Ofens erwirkt. Er macht Besitzansprüche aufgrund zweier Obligationen Johann Huttens des Älteren von 1649 und 1651 über 6170 holländische Gulden und 3000 Rtlr. current geltend. Die Appellanten wenden dagegen schließlich ein, daß Johann Hutten der Ältere den streitigen Ofen mit dem dazugehörigen Gut gar nicht besessen, sondern ihn für Konrad Heusch, Kaufmann in Amsterdam, erworben habe. Konrad Heusch habe in seinem Testament Mattheis Peltzer als Universalerben eingesetzt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Regierung (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1664 – 2.RKG 1664 – 1672 (1646 – 1672)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligationen von 1649 und 1651 (Q 12f.). Erwerb des Drimborns–Hofs durch Konrad Heusch 1646 (52). Testament des Konrad Heusch von 1662 (53–56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 65 Bl., gebunden; Q 1 – 6, 10 – 22, 8 Beilagen prod.17. April 1672, es fehlen Q 7 – 9. Lit.: H. F. Macco, Beiträge zur Genealogie rheinischer Adels– und Patrizierfamilien, Bd. III, Aachen 1901, S. 67f. und 333ff.





Aktenzeichen : H 1989/6493
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hutten der Jüngere, Kaufmann von Aachen, und sein Schwager Gottfried von Wachtendonk, Schwiegersohn des Johann Hutten des Älteren (gest. 8. Nov. 1669) und der Katharina Coirman (Courmann), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 31. Okt. 1673, wodurch die Appellanten für schuldig befunden wurden, die streitigen Posten der Einnahmen der Vormundschaftsrechnung Johann Huttens des Älteren, deren Summen im einzelnen genannt werden, zu bezahlen. Die Appellanten lehnen dies ab, da sie 1669 auf das von Johann Hutten dem Älteren hinterlassene Erbe verzichtet haben. Die Appellaten müßten sich an Adam Baldewin von Weisweiler, den jül. Vogtmajor von Aachen, als Verwalter der zurückgewiesenen Erbschaft wenden. Der Prozeß endet 1675 durch einen außergerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Direktor, Räte, Kommissare) zu Düsseldorf1673 – 2. RKG 1674 – 1676 (1669 – 1676)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verzicht der Appellanten auf das Erbe Johann Huttens des Älteren 1669 (Q 7). Vergleich von 1675 in niederländischer und deutscher Sprache zwischen Dr. Arnold Coirman für sich und seine unmündige Tochter, Johannes Smetius, Präsidenten des Schöffentums von Nijmegen (Niederlande), als Gatten der Katharina Bannet und Johann Bannet, auch für ihren ältesten Bruder und Schwager Henrich Bannet, alle Kinder der Eheleute Niklas Bannet und Mechtild Coirman, auch für die Kinder der Eheleute Reiner Coirman, Kaufmanns zu Aachen, und Petronella Bannet und der Eheleute Henrich Peltzer und Johanna Coirman einerseits und Johann Hutten dem Jüngeren und seinem Vetter Johann Gerhard von Thienen andererseits (Q 44).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 12, 14 – 44, es fehlt Q 13. Lit.: H. F.Macco, Beiträge zur Genealogie rheinischer Adels– und Patrizierfamilien, Bd. III, Aachen 1901, S. 67f., 333ff. und 336ff.





Aktenzeichen : H 1991/6511
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg Huttenrodt (Hütterodt, Hitterodt), Bürger und Händler zu Nürnberg, seit 1601 sein Sohn Konrad Hüttenrodt, Bürger zu Speyer
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Bezahlung einer Schuld von 2748 Gulden, 57 Kreuzern zzgl. Zinsen von 5 % seit 1581. Der Kläger hat für diese Summe seidene Kleider den Domkanonikern von Lüttich geliefert, da der Bischof von Lüttich nach seiner Wahl und beim Einzug in Lüttich jedem dortigen Domkapitularen einen seidenen Rock geben mußte. Dies sei bei kurfürstl. Ehre und auf wahre Worte des Beklagten geschehen. Erst 1584 und später habe sich der Beklagte in schriftlichen Obligationen verpflichtet, die eine Hälfte seiner Schulden zur Frankfurter Fastenmesse 1584 und die andere zur Herbstmesse 1585 zu bezahlen. Der Beklagte weigert sich, die Schuld zu begleichen, da die Ware alt, verdorben und für die fürstl. Hofhaltung nicht zu gebrauchen gewesen sei. Der Kläger war zwischenzeitlich in Haft geraten, weil er seine eigenen Gläubiger nicht befriedigen konnte. Das RKG verurteilt den Beklagten am 21. Mai 1600 zur Erstattung der Schuldforderung nebst 5_% Zinsen seit 1586.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1596 – 1606 (1582 – 1605)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligationen des Erzbischofs von 1584 (Q 2), 1585 (Q 3) und1682 (Q 22). RKG–Urteil bzw. RKG– „Executorialium“ vom 21. Mai 1600 (Q 25).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 124 Bl., lose; Q 1 – 32 und Q 33*, 6 Beilagen.





Aktenzeichen : H 2035/6571
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dr. Paul Bitter als „curator ad litem“ für Christian, Agnes und Christine Hagedorn, (Kl.: Thomas Hagedorn, später (1598) seine Witwe Anna Weierstraß)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 21. Jan. 1607 (alten Kalenders). Klage auf Erstattung der rückständigen Pensionen aufgrund zweier Obligationen von 1537 über 100 Joachimstaler und 5 Tlr. jährliche Pacht, d. h. wohl 5 % Zinsen, und von 1550 über 70 Joachimstaler und 4 1/2 Tlr. jährliche Pacht oder auf Einräumung der Unterpfänder, eines Kamps an der Wupper und eines Kamps auf dem Wolfsberge (Wulfferberg) bei der Stadt Wipperfürth (Rheinisch – Bergischer Kr.).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadtgericht (Bürgermeister, Schöffen und Rat) Wipperfürth 1591– 1599 – 2. Jül. Kanzler und Räte zu Düsseldorf 1599 – 1607 – 3. RKG 1607 – ? (1537 – 1607)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligation der Eheleute Kerstgen Hesberg und Margriet von1537 für die Eheleute Johann Hilger und Niesgen (2f.). Obligation des Claes Hesperg und seiner Gattin Anna von 1550 für die Eheleute Johann Hilger und Niesgen (4f.). Zeugenverhör von 1601 (241–324).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 325 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten erhalten.





Aktenzeichen : H 2040/6587
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gottfried (Gotthard) Hambloch und Arnold Ripgen, beide Schöffen deskurfürstl. Hohen Gericht zu Neuss, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft der am 10. April 1604 verstorbenen Katharina Fabers, Witwe des Neusser Bürgers Wilhelm Schoman. Es handelt sich dabei um das Haus „Zur goldenen Glocke“, gelegen in dem Glockhammer zu Neuss, sowie um Güter und Ländereien innerhalb und außerhalb der Stadt Neuss und in den Ämtern Kaarst, Liedberg und Hülchrath, auf die Katharina Sp(e)ich als testamentarische Erbin der Katharina Fabers Eigentumsansprüche und Rembold Kreidtfisch Nießbrauchsansprüche erhebt. Sie klagten vor der 1. Instanz „ex lege diffamari“. Der Appellant Gottfried (Gotthard) Hambloch, in erster Ehe mit Lehendtgen (Lindtgen) Schoman, Katharina Faber’s Tochter, und in zweiter Ehe mit Katharina Remboltz zu Rubbelrath (Kr. Grevenbroich) verheiratet, betrachtet sich nach dem Tod seiner beiden Söhne aus erster Ehe mit Namen Johannes und Cosmas (beide gest. 1584) und aufgrund des gemeinsamen Testamentes mit seiner ersten Gattin als Erben der streitigen Güter. Seine Schwiegermutter Katharina Fabers sei nur Leibzüchterin der streitigen Güter gewesen. Er verweist ferner auf entsprechende Erbvergleiche mit der Schwester seiner Schwiegermutter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizialat von Köln 1604 – 1606 – 2. RKG 1606 – ? (1588 –1606)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich von 1588 zwischen Goddert Hambloch, Bürger zuNeuss, Witwer der Lehendtgen Schoman, der Tochter von Wilhelm Schoman und Katharina Fabers, und den Eheleuten Peter von Linz, Bürger zu Köln, und Caspara Fabers, Katharina Faber’s Schwester (21–24). Weiteres Dokument über diesen Vergleich von 1589 (24–30). Verzeichnis der Erbgüter und Renten der Katharina Fabers, Witwe des Wilhelm Schoman (50f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 71 Bl., mit aufgelöster Bindung. Es sind nur die Vorakten (in lateinischer Sprache) prod. 27. Juni 1606 erhalten.





Aktenzeichen : H 2041/6588 und Nachtrag 68
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hambloch, Bürger von Zülpich (Kr. Euskirchen), seit 1640seine Witwe Katharina Salm, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um einen Hof zu Lechenich mit verschiedenen Ländereien um Lechenich, der mit einer Jahrpacht von 18 Maltern Weizen an die Appellaten verpfändet und aufgetragen worden sein soll. Die Appellaten klagten vor der 1. Instanz auf Bezahlung der seit 12 Jahren rückständigen Erbpacht oder auf Abtretung des verschriebenen Hofs. Die beiden ersten Instanzen gaben den Appellaten Recht. Das RKG bestätigt am 9. Dez. 1640 mit geringen Einschränkungen das Urteil der 2. Instanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Lechenich1599 – 2. Offizialat zu Köln 1600 – 1616 – 3. RKG 1616 – 1641 (1442 – 1641)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligation des Christian Tzeppe (Zepp) von Lechenich undseiner Kinder Johann und Styngen, auch namens der minderjährigen Kinder Oelrich, Christian und Guedtgen, von 1442 für Johann von dem Bungarde und seine Tochter Mauritiana aus der Ehe mit der verstorbenen Alheid (Q 36). Erbkaufvertrag der Eheleute Johann Pieck und Engen von 1461 mit Dechant und Kapitel von St. Aposteln (Q 37). Bestätigung der Obligation von 1442 durch Christian (Koerstgen), Oelrich und Guedtgen, Kinder des Christian Tzeppe, von 1449 (Q 38). Erbkaufvertrag des Johann Zepp, Sohn des Christian Tzeppe, mit Johann Pieck von Sleberg (Niederlande) von 1459 (Q 39). Auszug aus dem Heberegister von St. Aposteln, 1457 beginnend (Q 40). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 7. Feb. 1628 (Q 41). Verzeichnis der Hypothekengüter von St. Aposteln; Verzeichnis von Hamblochs Erbgütern (in Q 46). RKG– Urteil vom 9. Dez. 1640 (147).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. I: 3,5 cm, 153 Bl., lose; Q 1 – 3, 5, 7 – 8, 10– 16, 19 – 20, 22, 24 – 30, 32 – 33, 35 – 43, 45 – 50, 3 Beilagen; Bd. II: 2,5 cm, 162 Bl., gebunden (Priora). Die Akte ist unvollständig, da das Protokoll und mehrere Quadrangeln fehlen. Bd. I = Nachtrag 68, der zu Bd. II = H 2041/6588 gelegt worden ist.





Aktenzeichen : H 2046/6615
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Otto Haaren, Gerichtsschreiber des Amts Randerath (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um den Randerather Hof mit 60 Morgen Artland, Baumgarten und Benden im Dorf und Kirchspiel Dremmen, lehnsrührig vom Haus Heinsberg, auf den der Appellant als Gatte der Beatrix von Randerath, der Tochter des verstorbenen Heinrich von Randerath zu Horrich, einen Besitz– und Lehnsanspruch erhebt. Die Erbpacht der Appellaten sei unwirksam, da kein schriftlicher Vertrag vorliege. Die Appellaten bitten, man möge sie nicht wegen der leichtsinnigen Fehler ihres Vaters bzw. Schwiegervaters der Heimstatt berauben und in Armut stürzen. Der Tatbestand der tatsächlichen Erbpachtung sei durch die Zahlung der jährlichen Hausheuer und der Reparatur der Solstatt erfüllt. Die 1. Instanz urteilte am 5. Aug. 1611, daß die Beklagten bzw. Appellaten wegen ihrer offenkundigen Armut im Besitz der Solstatt bleiben sollen. Die 2. Instanz bestätigte dieses Urteil am 4. April 1634.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Amtmann von Heinsberg (zunächst Wilhelm von dem Bongartzur Heiden, dann Hans Dietrich von Ahr) und die Mannen von Lehen der Mannkammer Heinsberg 1608 – 1611 – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Räte) zu Düsseldorf 1611 – 1634 – 3. RKG 1634 – 1636 (1595 – 1636)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Laudum von 1595 (17f.). Auszug aus den Lehnsbüchern und –registern betr. den streitigen Hof von 1460 – 1593 (267–279). Quittung des Heinrich von Randerath von 1589 (292f.). Quittung der Eheleute Otto Haaren und Beatrix von Randerath von 1593 (293). Obligationen der genannten Eheleute von 1600 (294f.) und 1601 (295–297). Weitere Dokumente zur Besitzgeschichte des Hofs (311ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 316 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten prod. 10.Mai 1636 erhalten. Vgl. RKG 2345 (H 425/1566).





Aktenzeichen : H 2047/6616
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder des Sohns von Goddart von Harff zu Nierhoven (Kr. Erkelenz) und Konsorten: Martina von Rossum, Goddart von Harffs Witwe, (Kl.: Jakob von Harff zu Empel, Albrecht von Honseler und Jakob und Franz von Reuschenberg, Vater und Sohn, als Vormünder für Jakobs unmündigen Neffen Goddart von Harff)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Bezahlung einer Schuld von 1800 Tlr., welche die Eheleute Wilhelm von Harff und Anna von Vlatten bei Wilhelm von Blittersdorf aufgenommen haben. Nachdem ein Schiedsgericht (1565 ?) die Erben Harff, d. h. Wilhelms Bruder Jakob von Harff und seinen Neffen Goddart von Harff für die Bezahlung der Schulden verantwortlich machte, zogen diese den Rechtsstreit vor die 1. Instanz als ordentliches Gericht. Die Beklagten bzw. Appellaten betrachteten das Gericht der Schiedsfreunde zu Kaster und Linnich als ordentliche Vorinstanz. Die 1. Instanz verurteilte am 27. Nov. 1579 Johann Quad von Buschfeld namens seiner Gattin Anna von Vlatten, die in erster Ehe mit Wilhelm von Harff verheiratet gewesen und seine Leibzüchterin war, die Schuld zu bezahlen oder eine schriftliche Verschreibung darüber anzufertigen. Das Pfand sollte eine Windmühle bei Holzweiler (Kr. Erkelenz) sein. Die 2. Instanz bestätigte dieses Urteil am 30. Sept. 1586
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich (Schultheiß und Schöffen) 1566 – 1579 – 2.Jül.–berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1580 – 1586 – 3. RKG 1587 (1563 – 1587)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kompromiß bzw. Vergleich zwischen den Parteien durch dieSchiedsfreunde Johann von Reuschenberg zu Setterich, jül. Rat und Marschall, Dietrich von Palant zu Breitenbend, jül. Rat und Amtmann von Wassenberg, Wilhelm von dem Bongardt zur Heiden und Wilhelm Ketzgen, Erbburgherrn des Erzstifts Köln von 1565 (?) (7–10). Inventar zu Haus Nierhoven und Erbteilung von 1565 (57–63). Inventar über alle Dokumente betr. Haus Nierhoven (63–69 und 69–76). Zeugenverhör (265–314). Akten des Gerichts Holzweiler in Sachen Wilhelm von Blittersdorf ./. Wilhelm von Harff von 1563 – 1564 (315–332). Zeugenrotulus (333–380).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 424 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten erhalten.Vgl. RKG 2306 (H 374/1492) und 2307 (H 375/1493).





Aktenzeichen : H 2048/6618 und Nachtrag 72
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Agnes Meller (Müller), Witwe des Adam Horrig, Schultheißen zuBliesheim (Kr. Euskirchen), und Erben, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um die Erbgüter der Appellaten zu Bliesheim, welche die Appellantin aufgrund einer Verschreibung der Eheleute Heinrich Frangenheim und Sara Disteler beansprucht. Heinrich Frangenheim, der Bruder Peter Frangenheims, und seine Frau Sara Disteler haben die für 1000 Rtlr. erworbenen Erbgüter mit Wissen und Willen des ältesten Bruders Reiner und der Mutter 1580 für 400 Tlr. an Mechtild Vorwercker (Vorwerck, Vormärker) und ihren Sohn Hermann Straelen, Kanoniker zu St. Aposteln in Köln, mit dem Recht auf Wiederlöse verpfändet. Die Appellantin und ihr verstorbener Gatte haben die Verschreibung 1590 von Mechtild Vorwercker und Hermann Straelen für 550 Tlr. erworben und sind 1611, nachdem die Pension von 28 1/2 Tlr. nicht entrichtet worden war, gerichtlich in die verschriebenen Güter eingewiesen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Offizialat zu Köln 1618 – 1620 – 2. Kurfürstl. Offizialat (Dr. Zachaeus von Horrig) zu Köln 1620 – 1623 – 3. RKG 1623 – 1625 (1590 – 1625)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Hofgerichts Düsseldorf vom 18. März 1600 in Konventions– und Rekonventionssachen Peter Frangenheim und Konsorten ./. Sara Disteler, Witwe Heinrich Frangenheims und Vormünderin für ihren unmündigen Sohn Heinrich, betr. Löse der Bliesheimer Güter und Heiratsverschreibung der Sara Disteler (132f.). Vergleich bzw. Transaktion zwischen den Erben Johann Frangenheims und ihrer Schwägerin Sara Disteler von 1612 (134–138). Urkunde von Schultheiß und Schöffen zu Bliesheim von 1590 betr. Abtretung der verpfändeten Güter an Hermann (von) Straelen (138–144).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 252 Bl., lose; Q 1 – 5, 7 und 8. Der Prozeß ist unvollständig, es fehlt auch das Protokoll.





Aktenzeichen : H 2053/6626
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Haselman, Bürger und Handelsmann von Essen, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um einen Erweiterungsbau. Der Appellant hat eines seiner drei Häuser am Flachsmarkt an der Ecke der Kreuzstraße in Essen um einen Vorbau, den er als Schweinestall nutzt, erweitert. Da der Schweinemist auf dem öffentlichen Platz liege und das Wohnhaus des Appellaten verunziere, erließ die Stadt Essen ein Dekret, daß der Appellant von dem neuen Anbau abstehen und den Mist vom Platz beseitigen solle. Als sie das Dekret durch Urteil bestätigte, appellierte Haselman an das RKG. Die Aktenstücke enthalten Einzelheiten zur Lage der Häuser und zu ihren Besitzern und Bewohnern.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Essen 1619 – 1620 – 2. RKG1620 – 1621 (1515 – 1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör von 1515 durch Adolf von Limburg, Richter vonEssen, betr. Häuser des verstorbenen Engel Pelser (9ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 44 Bl., lose. Es sind nur 3 Aktenstücke, eines davonschlecht erhalten, prod. 5. Juli und 16. Nov. 1620 und 17. Jan. 1621.





Aktenzeichen : H 2054/6628
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Jakob Henrich Hasenbach von Deutz (Stadt Köln), zu Haus Nesselrath,(Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Verweigerung des Rottmeisterdienstes durch den Appellanten. Als Inhaber des freien adeligen Rittersitzes Nesselrath sei er von der Ableistung dieses körperlichen Dienstes befreit. Er erhob vor der 1. Instanz eine Injurienklage gegen den Bürgermeister, weil dieser ihn am 5. Mai 1725 wie einen Missetäter durch einen Wachtmeister und 11 Mannschaften aus seinem Nesselrather Gut abholen und als Gefangenen ins Bürgerhaus führen ließ. Die 1. Instanz erklärte mit Urteil vom 8. April 1737 die Sache von Amts wegen für beschlossen und sprach den Bürgermeister von der Klage frei. Die 2. Instanz bestätigte dies am 24. Mai 1738.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. Hohes Weltliches Gericht (Greve und Schöffen) zuKöln 1733 – 1737 – 2. Kurköln. Hofkommissariat in Köln 1737 – 1738 – RKG 1738 (1725 – 1738)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 117 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten erhalten.





Aktenzeichen : H 2057/–
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Henrichs, Leyendecker zu Kitzenhaus (Gem. Walheim, Kr. Aachen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. Juni 1790, das dem Appellanten die Kosten für das gegen ihn gerichtete Untersuchungsverfahren und für den Verzehr während seiner Haft auferlegte. Dieser besteht demgegenüber auf der Rechtsgültigkeit eines durch die Göttinger Juristenfakultät gefundenen Urteils vom 23. April 1788, das ihn von den Inquisitionskosten freisprach. Der Appellat erhebt Einrede gegen die Zuständigkeit des RKG, da es sich um einen Kriminalfall handle. Henrichs wurde des Raubüberfalls auf der offenen Heerstraße, des Kirchenraubs, der zweimaligen Flucht aus dem Gefängnis und anderer Vergehen (vgl. Bl. 32ff.) beschuldigt und ist in einigen Punkten der Inquisition unterzogen worden. Sowohl die Heidelberger Juristenfakultät als auch das Haupt– und Kriminalschöffengericht zu Jülich (das letztgenannte am 10. Mai 1790) hätten das streitige Urteil vom 23. April 1788 aufgehoben, Henrichs von einem Anklagepunkt freigesprochen, ihn aber wegen der übrigen, nicht hinlänglich ausgeräumten Verdachtsgründe zur Inquisition durch Folter und Bezahlung der damit verbundenen Kosten verurteilt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Land– und Schöffengericht zu Kornelimünster 1787 – 1790 – 2.RKG 1790 – 1792 (1788 – 1792)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Prozeßkostenrechnung des Fiskals (106–109).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 128 Bl., lose. Schlecht erhalten.





Aktenzeichen : H 2061/6646
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Bürgermeister, Rat und Bürger der Stadt Heinsberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anläßlich mehrerer Einquartierungen kaiserlicher Truppen in der Stadt Heinsberg Streit um die Höhe des Steuersatzes. Die Appellanten hatten einen Rezeß des Herzog von Jülich–Berg Wolfgang Wilhelm erwirkt, daß sie nur 1/8 der gemeinen Landsteuern, Kontributionen und anderen Umlagen künftig entrichten müssen. Dagegen klagten die Appellaten vor der 1. Instanz auf Beibehaltung der alten Steuermatrikel, die die Stadt Heinsberg zur Aufbringung eines Sechstels der Steuern verpflichtete. Der Prozeß der 1. Instanz endete mit einem Kompromiß, der jedoch die Streitigkeiten nicht völlig beseitigte. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Mai 1647.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler, Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1639 – 1647 – 2. RKG 1647 (1584 – 1648)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Verzeichnis aller Steuern von 1584 – 1596 (I 188–193). Verzeichnis von 1630 über die Kosten, Steuern und Dienstgelder, welche die Haagbank zu Heinsberg wöchentlich für den Obersten Strozzi und seine Kompanie aufgebracht hat (I 342–351). Verzeichnis der Schöffengüter mit Morgenzahl und Steueraufkommen von 1631 (I 354–381). Rechnung von Karken, Kempen und Broich als (Gerichts–)Bank über ihre Ausgaben von insgesamt 25230 1/2 Rltr. für das kaiserl. Kriegsvolk unter Oberst Strozzi und anderen Offizieren von 1629 – 1630 (I 381–395). Heberegister über die im Nov. 1631 ausgeschriebene Landsteuer (I 395–406). Rechnung über den außerordentlichen Schaden durch das kaiserl. und königl. Kriegsvolk von 1630 und 1631 (I 406–414). Verzeichnis der Ländereien der Einwohner des Kirchspiels Birgelen im Amt Millen im Kirchspiel Waldenrath (Selfkantkr. Geilenkirchen– Heinsberg) unter Angabe der Morgenzahl (I 430–433). Verzeichnis der Ländereien in Morgenzahl, die „Auswendige“ im Kirchspiel Waldenrath besitzen (I 433–435). Rechnung der Stadt Heinsberg über das Winterlager der Kaiserlichen vom Jan. bis April 1641 (II 959–963). Die Bde. I und II enthalten zahlreiche weitere Steuer–, Besitz– und Inhaberverzeichnisse dieser Art sowie Rechnungen seitens des Amts und seitens der Stadt Heinsberg, die nicht alle aufgeführt werden können.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 28 cm; Bd. I: 13 cm, 861 Bl., gebunden (Priora I); Bd.II: 15 cm, Bl. 861a – 1950, gebunden (Priora II). Darüber hinaus sind keine Aktenstücke erhalten.





Aktenzeichen : H 2064/6653
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Dietrich von Hemberg (Hembrich), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Anerkennung seiner Oberlehnsherrschaft über das Asseltsgut zu Nieukerk und das Unterlehnsgut Schluiters (Schleuters). 1487 habe der Vorfahre des Appellanten als Inhaber des gräflich moersischen Lehnsguts zu Eyll (Kr. Geldern) mit Zubehör in Aldekerk (Kr. Geldern) die streitigen Güter als Unterlehen an die Karmeliterinnen in der Klause zu Nieukerk ausgegeben. Der Appellant habe wegen seines langen Aufenthalts außer Landes in fremden Diensten erst neulich bei der Sichtung von Dokumenten die Entfremdung der streitigen Güter entdeckt. Der Appellat bezeichnet sich als rechtmäßigen Inhaber des Asselts– und Schluitersguts. Er habe einen Kohlgarten, der einen Teil oder auch das ganze Asseltsgut ausmacht, von 25 Ruten (jede Rute für 3 Tlr. zu je 52 Albus) von den Karmeliterinnen gekauft. Die streitigen Güter seien 1487 durch Erbkauf in den Besitz der Karmeliterinnen übergegangen. Die beiden Vorinstanzen sprachen mit ihren Urteilen vom 9. Feb. 1619 und 5. Jan. 1622 den Appellaten von der Klage frei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gräfliche Mannkammer bzw. Lehen– und Manngericht (Lehnsstatthalter Drost Edsart Tjaerda von Starkenborch und Lehnsmänner) zu Moers 1619 – 2. Kommissare und Appellationsrichter des Fürsten Mauritius von Oranien, Grafen von Moers, 1620 – 1622 – 3. RKG 1622 – 1624 (1487 – 1624)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbkaufvertrag von 1487 zwischen den Eheleuten Johann vonEyll „Schwersoen“ und Katherein von Bellinghoven (Bellickhoven) als Lehnsinhabern und Verkäufern und den Karmeliterinnen zu Nieukerk als Käuferinnen (56–60). Lehnsbrief des Hendrich von Hemberg als Lehnsherrn für Derich von Eyll zu Aldekerk von 1537 (60–62). Lehnsbrief des Diederich von Hemberg für Peter Pennser zu Nieukerk von 1568 (62f.). Lehnsbrief der Agnes von Berg, „Matersche in der Klausen“, als Lehnsherrin und des ganzen Konvents für Johann von Steinhorst zu Nieukerk von 1553 (63–65). Lehnsbrief ihrer Nachfolgerin Katrina Bolt für Johann von Steinhorst von 1559 (65f.). Kaufvertrag von 1613 zwischen den Karmeliterinnen zu Elsen und Nieukerk als Verkäuferinnen und den Eheleuten Jan Daem und Alheid als Käufern (68–71).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 183 Bl., lose. Es sind nur die Vorakten prod. 5. April1622 und 3 Aktenstücke prod. 13. Nov. 1622 und 31. Jan. 1624 erhalten.





Aktenzeichen : H 2065/6657
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Hennis gen. Kötter, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Besitz des Teils (ca. 18 1/2 Morgen) des Lehnshofes Broichhoven (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) bei Gangelt im jül. Amt Millen, den der Appellant durch seine Gattin innehat. Nach dem jül. Edikt vom 12. Aug. 1621 zur Konsolidierung der Lehnsgüter sollte jeder Lehnsmann innerhalb eines Jahres die durch Erbteilungen zersplitterten Lehnsstücke bei der Solstätte einlösen. Der Appellat erwirkte daraufhin am 10. Juni 1622 ein Mandat der 1. Instanz, daß der Appellant gegen einen gerechten Preis und nach einer gerichtlichen Schätzung seine Ländereien an den Appellaten abtreten soll. Der Appellat ist durch seine Gattin im Besitz des größeren Anteils von Broichhoven, da sie bzw. ihr Verwalter die Anteile von 5 Erben des kinderlos verstorbenen Rentmeisters von Millen, der im Besitz des größten Teils Broichhovens war, gekauft hat. Der Appellant konnte dagegen nur die Anteile von 2 Erben erwerben. Er macht jedoch Allodialrechte und die Erstattung von Meliorationen geltend. Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 27. Okt. 1628.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1622 –1628 – 2. RKG 1629 – 1630
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör (78ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 507 Bl., ein Band Vorakten, gebunden, prod. 3. Sept.1629 und ein Aktenstück prod. 9. April 1630.





Aktenzeichen : H 2070/6663
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Goddart Harger (Herger), Halfmann zu Herrig (Kr. Euskirchen),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 8. Mai 1629, welche die Appellation abwies. Zuvor ist der Appellant von der 1. Instanz am 13. Jan. 1627 für schuldig befunden worden, dem Juden Selichman die Schuldforderung von 157 Tlr. (zu 8 Mark, 4 Albus) nebst Zinsen zu erstatten. Der Appellant lehnt dies ab, da er gerade wegen der hohen Verschuldung die Annahme der Erbschaft seines Vaters Johann verweigert habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Freies Weltliches Gericht (Statthalter und Schöffen) der Herrschaft Frauenberg 1626 – 1627 – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Räte) zu Düsseldorf 1627 – 1629 – 3. RKG 1629 – 1630
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 132 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten prod. 1.März 1630 erhalten.





Aktenzeichen : H 2084/6696
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eingesessene der Honschaft Himmelgeist (Stadt Düsseldorf)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen die Anerkennung des Guts Mickeln (Stadt Düsseldorf) in der Honschaft Himmelgeist im Amt Monheim als freies adeliges Rittergut und seine Eintragung in den berg. Ritterzettel auf Antrag seines Besitzers, des Freiherrn von Wylich, womit dieser die Qualifikation zu den jül.– berg. Landtagen erhielt. Klage gegen die damit verbundene Steuerfreiheit des Guts. Der Hof Mickeln habe bisher 1/5 der Steuerlasten der Honschaft Himmelgeist getragen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei zu Düsseldorf 1653 – 2. RKG 1653 – 1654
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten des Extrajudizialverfahrens vorhanden.





Aktenzeichen : H 2085/6702
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Hieronymus von Hochkirchen zu Neuerburg (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) und Fürth (Kr. Grevenbroich), Jägermeister des Herzogtums Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Der Appellant beansprucht nach dem Tod der Maria von Hülsberg gen. Schlaun (Schaluyn, Schaloven, Schluin) (gest. Ende Feb. 1632), Witwe seines Onkels (Vaterbruders) Adam von Hochkirchen (gest. 10. April 1611), das ganze Haus Schurzelt (Schirzell, bei Laurensberg, Kr. Aachen). Er beruft sich dabei auf eine Schenkung „inter vivos“ seiner Eltern von 1612 und auf den Erbverzicht seiner weltlichen Schwestern anläßlich ihrer Verheiratung. Seine Schwestern klagten dagegen vor der 1. Instanz zusammen mit Hans Werner von und zu Leerodt, Domherrn von Osnabrück, Irmgard von Hochkirchens Sohn. Die 1. Instanz urteilte am 23. Mai 1633, daß beide Parteien bei ihren Besitzrechten auf das streitige adelige Haus zu belassen sind. Sie verfügte von Amts wegen, daß sich die Parteien wegen ihrer nahen Blutsverwandtschaft gütlich vergleichen sollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen des königl. Stuhls und der Stadt Aachen1632 – 1633 – 2. RKG 1633/34 (1603 – 1634)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Ehevertrag von 1603 zwischen Johann von undzu Leerodt und Irmgard von Hochkirchen (41f.). Schenkung „inter vivos“ der Eheleute Johann von Hochkirchen zu Neuerburg und Christina von Schilling von 1612 (43–47).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 99 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten prod. 13.Jan. 1634 erhalten. Lit.: Luise Freiin von Coels von der Brügghen, Die Bäche und Mühlen im Aachener Reich und im Gebiet der Reichsabtei Burtscheid, in: ZAGV 70 (1958) S. 33ff.





Aktenzeichen : H 2086/6704
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Peter Hochstein namens seiner Gattin Katharina, Tochter der AnnaTeschenmecher und Enkelin des Peter Teschenmecher in der Mirke, Schöffen zu Elberfeld, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das Recht der Einlösung von verpfändeten Gütern, das alle drei Vorinstanzen dem Appellaten zuerkannten. Der Schwiegervater des RKG–Appellaten klagte vor der 1. Instanz auf Herausgabe seiner Erbgüter, die sich aufgrund einer Verschreibung bzw. eines Erbkaufvertrags von 1581 mit Peter Teschenmecher im Besitz des Appellanten befinden, gegen Rückzahlung der 1581 aufgenommenen 450 Rtlr. oder auf Bezahlung des tatsächlichen Wertes der streitigen Güter von ca. 600 – 700 Rtlr. Es handelt sich um 2 Häuser in der Freiheit Elberfeld über der Klotzbahn, gen. im Thomashof, und einen Garten oder Kamp vor der Freiheit Elberfeld (Stadt Wuppertal).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis bzw. secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Verwalter und Schöffen) zu Elberfeld 1602 – 1611 – 2.Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Kreuzberg 1611 – 1613 – 3. Jül.–berg. Hofgericht (Räte) zu Düsseldorf 1613 – 1616 – 4. RKG 1616 – 1620 (1581 – 1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenverhör (I 42ff.). Erbkaufvertrag von 1581 zwischen PeterTeschenmecher und seiner Frau Mergen Eicholtz einerseits und Konrad Kronenberg und seiner Frau Leis andererseits (I 75–81). Güterzession und Transfixbriefvon 1589 (I 81– 84). Zeugenverhör von 1610 (I 172ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. I: 6 cm, 301 Bl., gebunden; Vorakten prod.4. April 1617; Bd. II: 1,5 cm, 51 Bl., gebunden; Vorakten prod. 3. Juli 1620. Die Vorakten des Bd. II tragen die Aufschrift „secundae appellationis“ und setzen die Akten der 3. Instanz von 1616 – 1620 fort. Es handelt sich vermutlich um die Akten zweier Appellationsverfahren am RKG, wenn auch in der gleichen Sache, da zwei Ladungen ausgegangen sind und einmal gegen das Urteil der 3. Instanz vom 20. März 1616 und das andere Mal gegen ein Dekret vom 10. Dez. 1619 appelliert worden ist.





Aktenzeichen : H 2090a/6711
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich von Hoevelich zu Bensberg (Rheinisch–Bergischer Kr.),Amtmann von Porz, als Inhaber der alten Lauvenburg (Gem. Kaarst, Kr. Grevenbroich) im Amt Liedberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Immissionsdekret der Vorinstanz vom 2. März 1608 zugunsten des Appellaten. Das Einräumungsdekret bzgl. Lauvenburg erging durch den Pfandherrn des Amts Liedberg, den Grafen Erich von Limburg und Bronckhorst zu Styrum, Dechanten des Kölner Domstifts und Scholaster der Kollegiatkirche St. Gereon in Köln. Heinrich von Goltstein zu Lauvenburg und seine Gattin Giertraud von der Brüggen hatten 1562 für 1615 Tlr. (Silber) eine Jahrespension von 80 Tlr. (Silber), 3 Orth dem Christoffvon Honseler zu Schackum (Schänke) und seiner Gattin Elisabeth von Lövenich gen. Nierhoven, verschrieben und dafür 60 Morgen Artland um Lauvenburg zwischen Müllersholz und Vellbrück mit einem Vorhaupt auf dem Kaarster Bruch verpfändet. Da von der Hauptsumme erst 115 Tlr. zurückgezahlt worden seien, klagte der Appellat aufAbtretung des Hauses und Lehnguts Lauvenburg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Koadjutor Ferdinand von Köln 1605 – 1608 – 2. RKG 1608 –1610 (1562 – 1610)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich von 1568 zwischen den Eheleuten Christoff von Honseler und Elisabeth von Nierhoven einerseits und Hieronymus von Honseler und Cornelia von dem Poll andererseits (31). Schuldanerkenntnis der Cornelia von dem Poll und ihres zweiten Gatten Arnd von Boyneburgh (Boenenberg, Boynnenberg) gen. von Honstein (Hoinstein) von 1576 (31f.). Pfandverschreibung von 1562 (53–56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 153 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten prod. 10.Okt. 1610 erhalten.





Aktenzeichen : H 2100/6748
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina Gratz, Witwe des Winand von Horrich, Rentmeisters desAmtes Millen, (Bekl.: Winand von Horrich)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 27. April 1596, wonach die Appellantin, da ihr verstorbener Gatte das falsche Getreidemaß benutzt und und durch freien Getreideverkauf die Akzise verringert habe, dem Herzog von Jülich, Kleve und Berg Schadenersatz leisten müsse. Der Appellat hatte dem verstorbenen Rentmeister auf Befehl des verstorbenen Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg 150 Malter Roggen verkauft. Da dieser glaubte, um 7 1/2 Malter betrogen worden zu sein, soll er den Appellaten „Schelm, Dieb und Bösewicht“ gescholten haben. Dagegen erhob der Verkäufer vor dem Gericht Gangelt (Vogt und Schöffen) eine Injurienklage. Auf von Horrichs Einrede der Parteilichkeit wurde das Gericht Gangelt als 1. Instanz aufAnordnung des Herzogs von Jülich übergangen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1575 – 1596 –2. RKG 1596
Beweismittel : (7) Beweismittel: Die Vorakten enthalten zahlreiche und umfangreiche Zeugenverhöre zum Getreidemaß und anderen Streitpunkten.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 15,5 cm, 786 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten erhalten.





Aktenzeichen : H 2102/6752
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Diederich Hosen (Hois) namens seiner Gattin, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft der Mettel Pyll, Tochter des Johann und der Kunne Pyll, zwischen der Gattin des Appellanten als Mettels Tochter aus erster Ehe und deren Halbbruder Konrad und Halbgeschwistern aus Mettels zweiter Ehe mit einem Wynand.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt oder Schultheiß und Schöffen) zu Lövenich aufUnterweisung des Hauptgerichts Jülich 1534 – 2. RKG 1535 – 1536
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 11 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten und ein Aktenstückprod. 21. Juni 1536 erhalten.





Aktenzeichen : H 2102a/6753
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Erben des Johann von der Hoven zum Oberhaus (Duisburg – Beeck):sein Sohn Ruprecht von der Hoven, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Hof Borkhorst (Bruckhorst) bei Krehwinckel im Dingmal von Homberg (Kr. Düsseldorf–Mettmann) im Herzogtum Berg, ein zu Dienstmannsrecht von der Abtei Werden ausgegebenes Lehnsgut. Die 2. und 3. Instanz erkannten dem Appellaten kraft der vorgelegten Lehnbriefe den Besitz des streitigen Hofes zu.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Landgericht (Richter und Schöffen) zu Homberg 1569 – 1572 –2. Hauptgericht (Richter und Schöffen) zu Kreuzberg 1572 – 1579 – 3. Jül.– berg. Hofgericht (Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1579 – 1594 – 4. RKG 1594 – 1595 (1344 – 1595)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbvergleich von 1456 zwischen Rosier Ducker (Duicker) undseiner Schwester Grete sowie deren Gatten Dietrich von der Hoven nach dem Tod ihres Vaters Evert Ducker betr. Oberhaus (22–24). Schenkung einer Rente im Gericht Mülheim (an der Ruhr) durch Korda von der Heck (Heggen), Witwe des Evert Ducker, die sie von ihrem Bruder Heinrich von der Heck geerbt hat, an ihre Tochter Grete und deren Gatten Dietrich von der Hoven von 1456 (24–27). Lehnbrief des Abts Johannes von Werden von 1529 für Johann von der Hoven, Sohn des verstorbenen Heinrich von der Hoven, betr. 2 Güter im Kirchspiel Kettwig unter dem Gericht Mülheim (28–30). Lehnbrief des Abts Johannes von Werden von 1523 für Heinrich von der Hoven, Sohn des verstorbenen Dietrich von der Hoven, betr. Oberhaus im Kirchspiel Beeck (30f.). Lehnbrief Herzogs Johann von Kleve, Jülich und Berg von 1529 für Johann von der Hoven betr. Oberhaus im Kirchspiel Beeck (31f.). 2 Schreiben der Brüder Aleff und Wilhelm vom Haus von 1480 an Rosier Ducker betr. Löse des streitigen Hofs (32–35). Lehnbrief des Abts Hermann von Werden von 1557 für Heinrich von der Horst, Sohn des verstorbenen Johann von der Horst, betr. das streitige Gut (49f.). Erbkaufvertrag bzw. Verschreibung der Eheleute Rosier Ducker und Sophia von 1461 für Wilhelm von dem Haus, Sohn des Ritters Aleff von dem Haus, betr. den streitigen Hof (120–126). Zeugenrotulus (140ff.). Auszug aus dem Lehnbuch der Abtei Werden betr. Vergabe des streitigen Guts zu Dienstmannsrecht: 1344 an Heinrich von Landsberg gen. Torrant, 1418 an Heinrich von der Heck, Sohn Heinrichs von der Heck, 1492 an Aleff vom Haus, 1525 an Johann von der Horst, Sohn Rutgers von der Horst (252f.). Zeugenrotulus (371ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 427 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten erhalten.





Aktenzeichen : H 2104/6751
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich (von Weisweiler gen.) von Vercken zu Hemmersbach (Gem.Horrem, Kr. Bergheim) und Sindorf (Kr. Bergheim), (Bekl. ?: Maria Scheiffart von Merode, Witwe des Adolf von der Horst, und Johann (von Weisweiler gen.) von Vercken zu Puffendorf)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Sukzessionsstreit um die beiden Lehnsherrschaften Hemmersbach und Sindorf (vgl. insbesondere RKG 2769 (H 1744/5784)). Wilhelm Scheiffart von Merode zu Clermont hat das Haus Hemmersbach 1617 mit Gewalt eingenommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül. Statthalter, Kanzler und Räte zu Düsseldorf 1614 – 1637 – 2.RKG 1637 – 1640 (1578 – 1640)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Stammtafel, beginnend bei Wilhelm Scheiffart von Merode zuHemmersbach, Sindorf und Limburg, Gatten der Hermanna von Wachtendonk und später der Bela von Felmuden (Velmeuden) (II 1024f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 27 cm; Bd. I: 13,5 cm, 706 Bl., gebunden; Bd. II: 13,5cm, Bl. 707 – 1492, gebunden. Es sind nur die Vorakten des Extrajudizialverfahrens in zwei Teilen prod. 9. März 1640 erhalten. In derselben Streitsache ist 1603 schon einmal ein zweiter Appellationsprozeß vor dem RKG eröffnet worden (vgl. RKG 2772 (H 1749/5791)).





Aktenzeichen : H 2108/6766
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Karl Hermann Huisken, kurpfälz. Regierungsrat, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 20. Juni 1713, wodurch das Gesuch des Appellanten um Belehnung mit dem halben Broicherhof zu Löveling (Kr. Grevenbroich) im Kirchspiel Holzheim und Amt Liedberg, den sein Urgroßvater Gerhard Clouth 1602 von dem Kölner Hofgerichtskommissar Lic. Peter (von) Broich gekauft hat, abgelehnt worden ist. Eine Hälfte des Broicherhofs ist 1690 wegen Erlöschens der männlichen Linie eingezogen worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat 1704 (?) – 1713 – 2. RKG 1714 (1590 – 1714)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehnbrief des Erzbischofs Ernst von Köln von 1590 für Lic.Peter Broich, Kommissar des kurköln. weltl. Hofgerichts zu Köln und Sohn des Dr. Johann Broich (6–8). Rechnung des Johannes Knopf, Baumeisters zu Neuss, des Johannes Knopf, Stadtmaurers, und des Gabriel Marcks, Zimmermanns zu Holzheim, für die Reparatur des Broicherhofs (9f.). Urkunde des Liedberger Vogts Walter Mylius und der Holzheimer Schöffen von 1625 betr. Reparaturmaßnahmen am Broicherhof (10–14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 42 Bl., lose. Es sind nur die Vorakten des Extrajudizialverfahrens prod. 17. Jan. 1714 und die „Rationes decidendi“ erhalten.





Aktenzeichen : H 2109/6767
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Heinrich zum Hüls (Hendrich Huls), seit 1688 sein Enkel Dr. theol.Heinrich Hüls, Professor an der Akademie Duisburg, und dessen Miterben, (Kl.: Bernhard Isacks für Johann und Isaak, die unmündigen Kinder seines verstorbenen Bruders Isaak Isacks, und Heinrich zum Hüls als Intervenient)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die von Anton Hüls (kinderlos gest. am 12. Juni 1659) hinterlassenen mütterlichen Erbgüter. Der Erblasser war der Sohn der Magdalena Tabbertz aus ihrer ersten Ehe mit Adolph Hüls. Der erstinstanzliche Kläger Bernhard Isacks erhebt für seine Mündel, die Kinder der Magdalena Tabbertz aus ihrer dritten Ehe mit Isaak Isacks, Anspruch auf ein Drittel der Hinterlassenschaft. Der Beklagte und Appellat, Sohn der Magdalena Tabbertz aus ihrer zweiten Ehe mit Hans Dietrich Kaldenberg, beanprucht jedoch die ganze Erbschaft für sich. Es handelt sich insbesondere um den Broechhauser (Bruchhauser) Hof zu Hilden (Kr. Düsseldorf – Mettmann) im Kirchspiel Haan im Amt Solingen, der ein kurköln. Lehnsgut war, ein Grasgewächs zu Zons (Kr. Grevenbroich) und das Kreitzgut zu Reisholz (Stadt Düsseldorf) sowie andere Güter. Die streitigen Erbgüter sind mit Obligationen und Pfandschaften belastet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Hofräte) 1660 – 1670 – 2. RKG 1671 –1688 (1633 – 1688)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbvergleich von 1659 zwischen Henrich zum Hüls, GuetgenHüls, Heinrich Hüls, Anthon Hüls, Prediger zu Breda, und Margaretha Hüls, Tochter des Wilhelm Hüls, Predigers zu Wesel, als Onkel, Tanten und Nichte des verstorbenen Anthon Hüls einerseits und Johann Dietrich von Kaldenberg andererseits (17–20, vgl. auch 20–24). Zeugenverhör (120ff.). Ehevertrag von 1635 zwischen Magdalena Tabbertz und Isaak Isacks (300–303). Testament der Magdalena Tabbertz von 1635 (304–309). Ehevertrag von 1633 zwischen Johann Dietrich Kaldenberg, Sohn des Hendrich Kaldenberg, Bürgers von Düsseldorf, und der Margaretha Büchsenschmidt, und der Magdalena Tabbertz (316–323). Ehevertrag von 1623 zwischen Adolph Hüls, Sohn des Anthon Hüls, Gerichtsschreibers zu Hilden und Haan, und der Magdalena Tabbertz, Tochter des Johann Tabbertz, Bürgers zu Düsseldorf, und der Agnes (323– 328). Testament des Anthon Hüls von 1654 (340–345).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 436 Bl., teils lose, teils gebunden. Es sind nur die Vorakten des Extrajudizialverfahrens Q 8 prod. 2. Okt. 1671 und 2 Beilagen prod. 25. Mai 1688 erhalten. Lit.: Heinrich Strangmeier, Zur Genealogie der Hildener Familien Hüls und Offermann/Hoff, in: Niederbergische Beiträge, Bd. 28 (1974) S. 21ff. Heinrich Strangmeier, Hülsüberlieferungen, in: Niederbergische Beiträge, ebda. 124ff., 130ff, 142–151, 155–162, 166–194.





Aktenzeichen : H 2110/6772
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ruprecht (Robert) von der Hoven zum Oberhaus (Duisburg–Beeck)und Konsorten, (Kl.: Johann von der Hoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um ein Stück Land, genannt der Werdt, zwischen Harenscheid (Herenscheid) und der Ruhr, das die Eheleute Rosier Dukker und Sophia von Merwick 1461 an Johann von Vittinghoff gen. Schell zu Scheppen, den Großvater der Appellaten, verpfändet haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Richter und Schöffen) der Stadt Werden 1570 – 1576 –2. Klev. Hofgericht zu Kleve 1576 – 1590 – 3. RKG 1590 – 1591 (1456 – 1591)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich von 1456 zwischen Rosier Ducker einerseits und seinem Schwager Dietrich von der Hoven und seiner Schwester Grete (Griet), Dietrichs Gattin, andererseits (26–28). Schenkung der Karda, Evert Duckers Witwe und Rosier Duckers Mutter, für Schwiegersohn Dietrich von der Hoven und Tochter Grete von 1456 (28–30). Lehnbrief Abt Dietrichs von Werden für Henrich von der Hoven, Dietrichs von der Hoven Sohn, von 1483 (30f.). Lehnbrief des Abts Johannes von Werden für Johann von der Hoven, Henrichs von der Hoven Sohn, von 1529 (31f.). Obligation der Eheleute Rosier Ducker und Sophia (Fien) von Merwick von 1461 (62–65). Zeugenverhör (110ff.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 208 Bl., gebunden. Es sind nur die Vorakten, prod. 14.April 1591, erhalten.





Aktenzeichen : Extrajudizialia H 23
Person : Fkt :Prokurator_Kl, (4) Prokuratoren (Kl.): Lic. Abel 1806 – Lic. Philipp von Bostell 1806
Prozessart : (5) Streitgegenstand: Antrag auf Bestätigung der Vormundschaft der FriderikaMaria Hubertina Cölestina von Hersel, Witwe des am 1. Sept. 1799 verstorbenen „blödsinnigen“ Reichsgrafen Karl Eugen Innozenz Ludwig Maria Franziskus von Hatzfeldt, und der Maria Anna Antonetta von Cortenbach, verwitwete von Hatzfeldt, Schwiegermutter der Friderika Maria Hubertina Cölestina von Hersel, für ihren minderjährigen Sohn bzw. Enkel Eduard von Hatzfeldt (geb. 1798), ferner Antrag auf Ernennung des Franz Ludwig von Hatzfeldt– Schönstein zum Mitvormund durch den Kaiser als Obervormund aller Reichsunmittelbaren von Adel.
Instanz : (6) Instanzen: RKG (?) 1806
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Ehevertrag von 1779 zwischen Edmund Gottfried Wilhelm Cornelius von Hatzfeldt, Wildenburg und Weisweiler, Sohn des Karl Eugen von Hatzfeldt und der Isabella von Loe zu Wissen, und Maria Anna Antonetta von Cortenbach, Tochter des Henrich Ferdinand von Cortenbach und der Louise von Bourscheidt, nach der Geburt ihres Sohnes Karl Eugen Innozenz Ludwig Maria Franziskus von Hatzfeldt (geb. 30. April 1774) (13–16). Auszug aus dem Ehevertrag von 1792 zwischen Karl Eugen Innozenz Ludwig Maria Franziskus von Hatzfeldt und Friderika Maria Hubertina Cölestina von Hersel zu Laurensberg, ältester Tochter des Clemens August von Hersel und der Maria Anna von Bourscheidt (17–21). Auflistung der Schulden des verstorbenen Reichsgrafen von Hatzfeldt von insgesamt 210269 Rtlr. (33–38).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 43 Bl., lose.





Aktenzeichen : Extrajudizialia H 33
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Karl Heppe zu Derschlag (Oberbergischer Kr.) im Amt Neustadt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 5. Juli 1791, das von der Juristenfakultät der Universität Marburg gefunden worden ist und das die Urteile der 1. und 2. Instanz bestätigte. Der Appellant soll demnach die Schuldforderung von 2363 Rtlr., herrührend aus einem Darlehen, das die evangelisch–lutherische Gemeinde von Köln 1742 ihrem Mitvorsteher Wilhelm Henrich Heppe, dem Vater des Appellanten, eingeräumt hat, innerhalb von 4 Wochen bezahlen oder den Appellaten die als Sicherheit verpfändeten sog. Torleyschen Güter zu Neustadt abtreten. Ob das RKG die Appellation angenommen hat, ist nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogtei Neustadt (1787 – 1789) – 2. Reichsgräflich Wallmoden–Gimbornisches Oberamt als Obergericht (1789 – 1790) – 3. Dasselbe als Revisionsgericht (1790 – 1791) – 4. RKG 1793 (1742 – 1793)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Obligation des Wilhelm Henrich Heppe von 1742 (6f.). Zessioneiner Obligation von 1000 Rtlr. der Witwe des Abraham Ising zu Neustadt durch Wilhelm Heinrich Heppe an die Appellaten von 1742 (8).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 49 Bl., lose.





Aktenzeichen : Nachtrag 67
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe des Jakob Hagedorn, arme Partei, (Bekl. ?)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Vertragserfüllung und Schadenersatz. 1771 hat Endeman unter den Voraussetzungen des Konsenses seines Pachtherrn und der Nichtschädigung der Gemeinde Frintrop von der Regierung Essen die Erlaubnis erhalten, eine neue Solstätte in einem Busch oder Wäldchen auf seinem Pachtgut zu errichten. Im selben Jahr schloß Endeman mit Jakob Hagedorn den Vertrag, daß dieser das Bebauen gegen Zahlung einer Pacht genehmigte. Daraufhin kam es zum Streit mit der Gemeinde Frintrop, in dessen Verlauf das gerade erbaute Haus niedergerissen wurde. 1777 klagte Endeman und später seine Witwe auf Zahlung rückständiger Hausmieten durch Hagedorn. Dieser meinte jedoch, in seinem Vertrag seien lediglich die Zahlung eines Erbzinses von 5 Rtlr. und in jedem dritten Jahr Mähdienste, aber keine Hausmiete oder sonstige Kontributionen abgemacht worden. Einrede der Appellaten gegen die Annahme der Appellation wegen Anhängigkeit der Sache vor ihrem Gericht und Rechtsgültigkeit eines Urteils von 1779.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Regierung (Direktor, Hof– und Regierungsräte) zu Essen (1771 –?) – 2. RKG 1791 – 1792
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 32 Bl., lose. Nur 3 Beilagen erhalten.





Aktenzeichen : Nachtrag 67a
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Dederich von Muntenbroich gen. Hall zu Geyen (Kr. Köln) im AmtBergheim, (Bekl. ?: Johann Mewiß und Stephan Horn, nunmehr deren Erben)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Hofländereien (11 Morgen Artland) zu Geyen, die der Appellant käuflich erworben haben will, welche er jedoch den Appellatinnen infolge des Bestätigungsurteils des jül.–berg. Hofgerichts vom 19. Aug. 1642 abtreten soll. Vermutlich Einrede wegen Unterschreitung der Appellationssumme, da ein Dokument des Vogts und der Schöffen von Geyen vorliegt, wonach die streitigen Ländereien insgesamt auf 393 Tlr., 26 Albus kölnisch taxiert werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. Jül.–berg. Hofgericht zu Düsseldorf (1642) – 3. RKG 1643
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., lose. Es sind nur 2 Beilagen (Littera A und B) prod. 19.Aug. 1643 erhalten.





Aktenzeichen : Nachtrag 69
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Geschwister Johann und Agnes von Harff zu Geilenkirchen (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) und Nörvenich (Kr. Düren)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Landfriedensbruch und auf Herausgabe des durch die Beklagten am 4. Okt. 1615 gewaltsam eingenommenen Schlosses Landskron (Kr. Ahrweiler). Die Kläger erheben Anspruch auf 2/3 des einenbergischen Anteils der Herrschaft Landskron samt den dazugehörigen Dörfern, Ländereien, Renten und Gefällen im Amt Königsfeld (Kr. Ahrweiler), den ihre Eltern und auch ihre verstorbenen Geschwister Robert und Margarethe von Harff innehatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de restituendo cum clausula et separatim in puncto annexae citationis ad videndum se incidisse in poenam legis...
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1618
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl. Es ist nur eine Beilage (Klageschrift) prod. 26. März 1618vorhanden.





Aktenzeichen : Nachtrag 70
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von Harff zu Alsdorf (Kr. Aachen) als Herr von Berensberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Bewahrung des Jagdrechts und der adeligen Freiheit und Exemtion von Unterhaltsgeldern für die Einquartierung von Soldaten als Rechte, die dem Appellanten als Inhaber des Hauses und der Herrschaft Berensberg zukommen. Der Appellant beansprucht die streitige Herrschaft als Nachfahre des Ritters und Kriegsobristen Mattheis von Bernesberg, des Ritters Johann von Harff, des Ritters, Landdrosten und jül. Rats Gottschalk von Harff, der 1460 von Statthalter und Lehnsleuten der kurköln. Mannkammer zu Heerlen belehnt worden sei, des Wilhelm von Harff und schließlich des jül. Erbhofmeisters Anthon von Harff, seines Vaters.
Prozessart : (5) Prozeßart: Quartae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. ? – 3. RKG 1636
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bl. Es ist nur eine Beilage (Klageschrift) prod. 11. Feb. 1636vorhanden. Vgl. dazu die Vorakten in RKG 2292 (H 358/1474) Bd. II prod. 18. Nov. 1631.





Aktenzeichen : Nachtrag 71
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Johann von Harff zu Dreiborn, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 20. Okt. 1670, wodurch den Erbansprüchen der Appellatin stattgegeben worden ist. Sie erhielt den Harffschen Anteil an der Unterherrschaft Hüls und die Hälfte der Einnahmen und Gefälle der Unterherrschaft Vettelhoven zugesprochen. Sie wurde bzgl. der im Herzogtum Jülich liegenden Höfe an den Hofrat zu Düsseldorf verwiesen. Die Appellatin hatte 1652 in erster Ehe Damian Salentin von Harff, den verstorbenen Sohn des Appellanten, geheiratet. Der Appellant hatte damals statt einer „donatio propter nuptias“ seinem Sohn den Nießbrauch eines Kapitals von 6000 Rtlr., auf dem Amt Monschau (Monjoie) haftend, und andere ansehnliche Mittel übertragen. Der zweite Gatte der Appellatin verklagte den Appellanten vor der 1. Instanz und ließ dessen Renten und Gefälle im Erzstift Köln beschlagnahmen. Der Appellant behauptet, das Immissionsurteil sei erschlichen. Da er seinen Wohnsitz im Herzogtum Jülich habe, müsse er auch dort vor Gericht gezogen werden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofkanzlei zu Bonn (1666 – 1670) – 2. RKG 1671(1666 – 1671)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 14 Bl., lose, 6 Aktenstücke.





Aktenzeichen : Nachtrag 74
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: F. C. Heymann
Prozessart : (5) Streitgegenstand: Klage gegen die Einführung einer neuen Frachtliste undneuer Gebühren, die zum Niedergang der niederrheinischen Schiffahrt führten.
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1791
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 24 Bl.





Aktenzeichen : Nachtrag 77
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gesamte Inhaber (Schöffen und Untertanen) der Herrlichkeit Hüls (Kr.Kempen–Krefeld) im Amt Kempen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen die Erhebung von Kontributionen. Die Untertanen der Herrlichkeit Hüls berufen sich auf eine „Attestatio“ des erzstiftisch – köln. Generaleinnehmers Adam Römer von 1646, wonach sie noch niemals für eine Kontribution veranlagt worden seien oder Kontributionen bezahlt hätten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1671 (1646 – 1671)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bestätigung der „Attestatio“ durch Gerhard Adam Römer, Kanoniker des freiadeligen Stifts St. Gereon in Köln und Sohn des Adam Römer (1–4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl.





Aktenzeichen :
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Johann Ludwig von Hohensachsen namens seiner verstorbenen Gattin Gräfin Elisabeth von Culemborg, der Tochter und Erbin der Gräfin Elisabeth von Manderscheid, seit 1626 seine Witwe Antonetta Elisabeth von Kriechingen, seit 1627 Graf Johann Jakob von Bronckhorst namens seiner Gattin Gräfin Maria Cleopha von Hohenzollern und Gräfin Maria Juliana von Hohenzollern, ferner die Brüder und Grafen Christian und Wolrad von Waldeck namens ihrer Gattinnen Anna und Jakoba von Baden, der Töchter der Gräfin Elisabeth von Culemborg und des Markgrafen Jakob von Baden und Hachberg (Hochberg), ihres ersten Gatten, seit 1628 Graf Karl Ludwig von Sulz (Sültz) namens seiner Gattin Maria Elisabeth von Hohenzollern (1650 Witwe) und seiner Schwägerinnen Maria Cleopha von Hohenzollern, später verheiratete Gräfin von Arenberg (Aremberg) und Herzogin von Aarschot, Maria Juliana und Maria Christiana von Hohenzollern, der Töchter der Elisabeth von Culemborg aus zweiter Ehe, seit 1646 Gräfin Maria Magdalena von Waldeck, Pyrmont (Piermont) und Culemborg und Graf Georg Friedrich von Waldeck etc. für sich und als Vormünder für ihre Kinder, Vetter und Base Henrich Wolrad und Amalia Elisabeth von Waldeck, seit 1651 Graf Wolrad und Graf Georg Friederich von Waldeck, seit 1650 Graf Johann Ludwig von Sulz, seit 1679 Herzog Karl Eugen von Arenberg, Aarschot und Croy, seit 1702 die verwitwete Herzogin Maria Henrica von Arenberg, Aarschot und Croy für ihren minderjährigen Sohn Leopold, seit 1761 Herzog Karl Leopold von Arenberg, Aarschot und Croy, seit 1803 Herzog Ludwig Engelbert von Arenberg, Ritter des Goldenen Vlieses und Grande von Spanien der ersten Klasse, seit 1803 (bzw. 1788) Fürst Konstantin von Löwenstein – Wertheim
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Abtretung der Herrschaften Kerpen (Kr. Daun) und Kasselburg (Kr. Daun) mit ihren Pertinenzien und dem Nießbrauch, die der Beklagte zwar de facto, aber widerrechtlich in seinem Besitz habe. Dem Kläger seien die Hälfte der genannten Herrschaften und die Hälfte der Herrschaft Neuerburg (Kr. Bitburg) durch einen 1618 in Trier geschlossenen Vergleich zwischen ihm, Graf Karl von Manderscheid–Gerolstein, Otto Wild– und Rheingraf, Graf Philipp Dietrich von Manderscheid–Kail und dem Beklagten zuerkannt worden. Der Beklagte weigere sich trotz dieses Vergleichs die Herrschaften Kerpen und Kasselburg herauszugeben. Da die streitigen Herrschaften reichsunmittelbar seien, sei das RKG für die Vollstreckung zuständig. Das RKG spricht mit mehreren Urteilen dem Kläger die streitigen Herrschaften zu und erkennt auch den Töchtern der Gräfin Elisabeth von Culemborg aus erster und zweiter Ehe Erbanteile daran zu. 1679/80 gehen GrafFranz Anton von der Mark und Graf Maximilian von Löwenstein–Wertheim einen Vergleich ein. 1804 legt Herzog Prosper Ludwig von Arenberg gegen ein Interlokut des RKG Revision beim Erzbischof von Mainz ein, wobei unklar bleibt, ob sie angenommen wird. Das RKG verhandelt in Kommissionssachen weiter.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati (immissorialis) cum clausula, nunc (1674) mandati deexequendo, nunc (1804) revisionis ?
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1625 – 1806 (1426 – 1806) – 2. Erzbischof von Mainz(Erzkanzellariat) als Revisionsgericht 1804 (?)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vergleich von 1618 in deutscher Übersetzung (Q 2, Q 17).Rechnung der Einnahmen und Ausgaben an Geld– und Kornrenten aus den streitigen Herrschaften mit ihren Pertinenzien (nach Q 2). Ehevertrag von 1584 zwischen Markgraf Jakob von Baden und Elisabeth von Culemborg, Tochter des Floris von Culemborg zu Palant (Q 22). Testament der Elisabeth von Culemborg von 1609 (Q 24). Genealogie der Erben der Elisabeth von Culemborg, die in erster Ehe mit Markgraf Jakob von Baden, in zweiter Ehe mit Graf Karl von Hohenzollern und und in dritter Ehe mit Johann Ludwig von Hohensachsen verheiratet gewesen war (Q 25). Schenkung der Elisabeth von Culemborg von 1606 für ihre Töchter aus zweiter Ehe (Q 31). Urkunde der Brüder Peter Ernst, Franz Ernst und Lothar von Kriechingen, Söhne der Anna von Boppard, von 1624 über die Verehelichung ihrer Schwester Antonetta Elisabeth mit Johann Ludwig von Hohensachsen (Q 52). Vertrag von 1630 zwischen Antonetta Elisabeth von Kriechingen, Witwe von Hohensachsen, und den Geschwistern von Hohenzollern betr. Verzicht der Witwe auf ihre Ansprüche aus der Ehe mit Johann Ludwig von Hohensachen (Q 54). Vertrag von 1622 zwischen Johann Ludwig von Hohensachsen und seinen Stieftöchtern von Hohenzollern (Q 56). Urkunde des Herzogs Friedrich von Württemberg über einen Vertrag von 1594 zu Kirchheim unter Teck zwischen seinen Verwandten Markgrafen Ernst Friedrich und Georg Friedrich von Baden und Hachberg einerseits und Grafen Karl von Hohenzollern und Sigmaringen und seiner Gattin Elisabeth von Culemborg andererseits (Q 60). Auszug aus den „Coustumes generales des Pays Duché de Luxembourg...“ Artikel VI über das Erbrecht von 1623 in französischer Sprache mit lateinischer Übersetzung (Q 103). Rechnung (Liquidation) über die Forderung des Grafen zu der Mark und Konsorten an Hohensachsen und Konsorten (Q 112). Auszug aus dem Testament des Grafen Dietrich von Manderscheid von 1551 (Q 116). Quittung des Junggrafen Franz von Manderscheid und Blankenheim und seiner Gattin Anna von Isenburg über den Empfang von Geldern aufgrund eines Vergleichs (Q 117). Urkunde des Markgrafen Ernst von Baden als ortenburgischen Vormunds von 1546 über den obengenannten Vergleich (Q 118). Rechnung über Pensionszahlungen an die Kirche von Kronenburg 1542 – 1558 (Q 128). Verpfändung von Kasselburg durch die Eheleute Wilhelm von Loen, Grafen von Blankenheim, und Elisabeth an ihren Neffen Graf Eberhard von der Mark zu Arburg und Neuerburg von 1426 (Q 130). Zession der Herrschaft Kasselburg durch Graf Karl von Manderscheid, Blankenheim und Gerolstein an Graf Ernst von der Mark von 1618 (Q 131). Rentverschreibung des Grafen Dietrich von Manderscheid, Blankenheim und Schleiden für seine 5 natürlichen Töchter von Hellen von Köln von 1551 (Q 132). Verschreibung des Grafen Dietrich von Manderscheid, Blankenheim und Schleiden für die Eheleute Sibert Philipp von der Schleiden und Katharina von Dalbenden von 1546 (Q 137). Saffenbergische Rechnung von 1549 – 1571 (Q 143). Auszug aus der Erbteilung zwischen den Grafen Dietrich und Franz von Manderscheid von 1541 (Q 171). Lehnbrief des Dr. Johann Werll, Dechant der Stiftskirche St. Florin in Koblenz, für Graf Philipp von der Mark von 1593 (Q 180). Erbkaufbrief und Zession des Philipp Evert von Daun von 1623 über seine kerpischen Lehnsgüter (Q 184). Stammtafel des Grafen Dietrich des Älteren von Manderscheid, Schleiden, Kronenburg, Neuerburg und Daun, der 1506 Margarethe von Sombreffe, Tochter des Dietrich von Sombreffe heiratete (Q 193, Q 216). RKG– „Mandatum de exequendo“ vom 5. Juni 1674 an Bischof Christof Bernhard von Münster als ausschreibenden Fürsten des „Unterrheinischen“ Kreises mit den RKG–Urteilen vom 12. Okt. 1657, 12. Dez. 1660, 2. Mai 1662 und 5. Juni 1674 (Q 197). Abrechnung über die Herrschaften Kerpen und Kasselburg seit 1551, dem Todesjahr des Grafen Dietrich des Älteren von Manderscheid (Q 235). RKG – Mandat von 1679 betr. Ernennung des Dr. Johann Gabriel Fabri, Dr. Hilger Schnorrenberg, Dr. Sibertz und Dr. Vissio zu RKG–Kommissaren für die Durchführung der Urteilsvollstreckung (Q 240). Abrechnung von 1682 – 1711 in französischer Sprache (Q 313) mit deutscher Übersetzung (Q 314). Originaler Vertrag von 1679/80 zwischen dem Herzog von Arenberg und Graf Maximilian Karl von Löwenstein in französischer Sprache betr. Kerpen und Kasselburg (VII 92–95). Originale Zession des Herzogs Karl Eugen von Arenberg für Fürst Wilhelm von Fürstenberg von 1681 in französischer Sprache (VII 96f.). Originale Urkunde des Herzogs von Arenberg und des Fürsten Wilhelm Egon von Fürstenberg von 1681 in französischer Sprache (VII 98). Es können nicht alle Rechnungen, Verschreibungen, Quittungen, Pachtbriefe, Vergleiche und sonstigen Verträge, die sich in großer Menge in allen Bänden befinden, aufgeführt werden.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bde., 36 cm; Bd. I: 2,5 cm, 107 Bl., gebunden; Prot.; Bd. II:5,5 cm, 296 Bl., gebunden; Q 1 – 75; Bd. III: 6,5 cm, 355 Bl., gebunden; Q 76 – 206; Bd. IV: 6 cm, 297 Bl., gebunden; Q 207 – 263; Bd. V: 7,5 cm, 461 Bl., gebunden; Q 264 – 316; Bd. VI: 5,5 cm, 298 Bl., lose; Q 317 – 370; Bd. VII: 2,5 cm, 102 Bl., lose; Beilagen, Fragmente und Originale, die 1805 eingereicht worden sind. Der Prozeß stammt aus dem Niedersächsischen Staatsarchiv Osnabrück (von dort 1987 dem HStAD zugesandt) und trug dort die Signatur Rep 900 III 34. Eine Wetzlarer Nummer fehlt, weil es sich um einen mutmaßlichen Irrläufer handelt.