Die Lehensregister
der Propsteilichen Mannkammer
des
Aachener Marienstifts
regestiert von:
Luise Freiin von Coels von der Brügghen
Transkripte erstellt und kommentiert von:
Marie-Luise Carl
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EINTRAG IN DEN BELEHNUNGSBÜCHERN
VOM 28.11.1692
1. REGEST
2. TRANSKRIPT
3. KOMMENTAR
Schon der erste Augenschein vermittelt den Eindruck, dass das Regest
nicht wirklich den ganzen Inhalt der Urkunde erfassen kann. Und auch die
weitere Entwicklung der Besitzverhältnisse widerspricht dem Regest, denn,
obwohl nach dem Regest Johann Sigismund VON LAMBOY an den von ihm selbst mit
in die Ehe gebrachten Gütern nach dem Tod seiner Frau nur die Leibzucht,
also ein Rentenanspruch, an denselben verbleibt, bleiben diese Güter doch
tatsächlich im Besitz der Familie VON LAMBOY.
Es wäre sehr ungewöhnlich gewesen, eine solche Regelung zu treffen und
die Tatsache, dass auch nicht entsprechend mit den Gütern verfahren wurde,
veranlassten mich, den Originaltext mit dem Regest zu vergleichen.
Tatsächlich ergaben sich bei diesem Vergleich einige Unvollständigkeiten, ja sogar
irreführende bzw. falsche Angaben.
Die zukünftige Ehefrau bekommt die Rechte an den Gütern ihres zukünftigen
Ehemannes nicht bei der Eheschließung sondern erst "soo doedelijck de trouwe sal voltrocken
sijn", also nach vollzogener Ehe! Dies nennt man auch die
"Morgengabe", hat sich die Ehefrau also als "ehetauglich"
bewährt, wird sie erst in ihre Rechte als Ehefrau gemäß Ehevertrag
eingesetzt.
Luise F.v.C. umgeht immer wieder die Übersetzung der "gereiden und
ungereiden Güter". Es handelt sich dabei um nicht vom Probst
lehnrührige Güter, sondern um Güter, die Gemeinde-/Kommunen-Eigentum waren
bzw. nicht waren (ungereide Güter).
"Stirbt die Frau vor dem Mann, so erbt dieser nur die
Leibzucht."
DAS ist schlicht FALSCH!
Da von den Gütern, die Margarethe VON TRIPS mit in die Ehe bringt, zuvor
überhaupt nichts im Regest erwähnt wird, wird der Eindruck erweckt, dass es
hier um die zuvor genannten Güter Schloß Rave und Kalckofen geht, die der
Ehemann mit in die Ehe bringt und die die "Morgengabe" der Ehefrau
ausmachen, also deren Absicherung als Witwe. Aber das stimmt nicht. Vielmehr
geht es um die Güter, die Margarethe VON TRIPS mit in die Ehe bringt "in den hoff van de
Broeck gelegen in t’ landen van Daelen" und alles was ihr durch Erbfall
und Erbteilung in Zukunft zusteht. Stirbt sie vor ihrem Mann, so sollen die
mit ihm gezeugten Leibeserben "eenijghe lieffs erven met haeren Huijsheer
verwerkt", in alle ihre Rechte eintreten. Ihr Mann, Johann Sigismund VON
LAMBOY hingegen hat an DIESEN Gütern nur die Leibzucht, das heißt, ein Recht
auf lebenslange Rente. Außerdem darf er über die von ihr in die Ehe
eingebrachten Güter selbst zu ihren Lebzeiten nur mit ihrem Wissen und
Einverständnis verfügen. Alle ohne sie gemachten Verträge und
Vereinbarungen werden in diesem Ehevertrag für ungültig erklärt.
Abschließend bleibt zu bemerken, dass es wohl eine Fehlerquelle zu sein
scheint, dass Luise F.v.C. bemüht war, nur die von der Probsteilichen
Mannkammer des Aachener Marienstifts herrührenden Güter in ihrer
Regestierung zu berücksichtigen. Jedenfalls sehe ich dies hier und in
diesem Fall als die Ursache des fehlerhaften Regests an.